189. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen
in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieses Fachverbandes und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 100 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter und als
Angestellte festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve von 25
auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 5
Kärnten
Niederösterreich 5
Oberösterreich 25
Salzburg 10
Steiermark 5
Tirol
Vorarlberg 5
Wien 10
Bundesreserve 25.
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.