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189_1977 AT

189. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen

in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieses Fachverbandes und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 100 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter und als

Angestellte festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve von 25

auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 5

Kärnten

Niederösterreich 5

Oberösterreich 25

Salzburg 10

Steiermark 5

Tirol

Vorarlberg 5

Wien 10

Bundesreserve 25.

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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