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189_1976 AT

189. Verordnung: Verwandtschaft zwischen Handwerken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Verwandtschaft zwischen Handwerken

Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Welche Handwerke verwandt sind, wird

in der Anlage festgelegt.

§ 2. Gemäß § 376 Z. 8 GewO 1973 tritt die

in dieser Gesetzesstelle getroffene Obergangsregelung

mit Ablauf des 31. Mai 1976 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976

in Kraft.

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