189_1975
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189. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 189. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
1975_189_0 189. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Justiz vom 21. Dezember 1973, BGBl. Nr. 11/
1974, über die Festsetzung von pauschalierten
Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst
und für Jugenderzieher an
Justizanstalten wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
beträgt für jede Stunde der Dienstleistung S 7•50.
Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.