189. Beschluß Nr. 20/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 1 und
sprachliche Überarbeitung der Ursprungsregelungen
Nr. 1 und 2
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Wortlaut der Ursprungsregelungen
Nr. 1 und 2, wie er in den Ratsbeschlüssen Nr. 3
und 4/1973 1) festgelegt wurde, hat zu lauten
„URSPRUNGSREGELUNG Nr. 1
zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen im Zollbereich
Artikel 1
(aufgehoben)
Artikel 2
1. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers
von diesem oder von seinem bevollmächtigten
Vertreter zu beantragen.
2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem
Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren
eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden
kann.
Artikel 3
1. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
achten darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten
Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt
werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben
in der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen
sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem
Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist die Spalte nicht
vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten
Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der
nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
1) Die Beschlüsse Nr. 3 und 4/1973 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation sind unter BGBl.
Nr. 353 und 354/1973 verlautbart.
2. Da die Warenverkehrsbescheinigung die Beweisurkunde
für die Gewährung der Zollbehandlung
der Zone oder für die im Artikel 25bis
des Teils I des Anhanges B zum Übereinkommen
vorgesehenen Behandlung darstellt, müssen die
Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben
in der Bescheinigung nachprüfen.
Artikel 4
(Dieser Beschluß enthält keinen Artikel 4)
Artikel 5
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird
von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt,
wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
im Sinne von Artikel 1 des Teils I
dieses Anhangs angesehen werden können.
Artikel 6
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird
von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt,
wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft
im Sinne von Artikel 2 und,
gegebenenfalls, von Artikel 3 des Teils I des
Anhangs B zum Übereinkommen angesehen
werden können.
Artikel 7
Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob
die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen
oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,
die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Artikel 8
1. (aufgehoben)
2. Im Falle der Anwendung der Artikel 2
und 3 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
ist in den Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 der Staat anzugeben, der als
Ursprungsland der Waren gilt.
Artikel 9
Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht,
wenn den Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates vorgelegt werden
a) ein einziges, in dem ausführenden Mitgliedstaat
ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem
die Beförderung durch den Durchfuhrstaat
erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats
ausgestellte Bescheinigung mit folgenden
Angaben
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der
Waren, gegebenenfalls unter Angabe des
Namens des benutzten Schiffes,
— die Bescheinigung der Bedingungen,
unter denen sich die Waren im Durchfuhrland
aufgehalten haben;
c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle
anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 10
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden
Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der
Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
anzugeben.
Artikel 11
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen
einander die Musterabdrücke der von ihren
Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen
verwendeten Stempel mit.
Artikel 12
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen
können stets durch eine oder mehrere
Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies durch
die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren
befinden.
Artikel 13
1. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10
Absatz 1 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
nach der tatsächlichen Ausfuhr der
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird,
muß der Ausführer in dem in Artikel 9 des
Teils I dieses Anhangs genannten Antrag
— den Versandort und -tag der Waren angeben,
auf die sich die Bescheinigung
bezieht;
— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der
betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung
ausgestellt worden
ist; die Gründe sind anzugeben.
2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung
nachträglich erst ausstellen,
nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im
Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
müssen einen der folgenden Vermerke tragen
Artikel 14
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer
Warenverkehrsbescheinigung kann der Ausführer
bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat,
ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der
Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt
wird. Dieses Duplikat ist mit einem der
folgenden Vermerke zu versehen
Das Duplikat erhält das Datum des Originals
und gilt von diesem Tag an.
Artikel 15
Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden
des einführenden Mitgliedstaates nach
Ablauf der in Artikel 11 des Teils I des Anhangs
B zum Übereinkommen genannten Vorlagefrist
vorgelegt werden, können zur Anwendung
der Zollbehandlung der Zone oder der im
Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen vorgesehenen Behandlung angenommen
werden, wenn die Frist aus Gründen
höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher
Umstände nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
des einführenden Mitgliedstaates die
Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, wenn
ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist zur
Abfertigung gestellt worden sind.
Artikel 16
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den
Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung und
den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden
zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten
für die Waren vorgelegt werden, wird
die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig,
sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die
Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von
einer Warenverkehrsbescheinigung begleitete
Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig
in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,
dort ausgetauscht oder anderen als den
üblichen Behandlungen unterzogen werden, die
zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
2. Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung
in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates einer Be- oder Verarbeitung
unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden
auf Antrag des Ausführers eine neue
Bescheinigung erteilen, wenn die vorgenommene
Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
entspricht.
Artikel 18
1. Die beiden Blätter des Vordrucks EUR. 2,
nach dem der Ursprungsregelung Nr. 2 beigefügten
Muster sind unter der Verantwortlichkeit
des Ausführers von diesem oder seinem
bevollmächtigten Vertreter auszufüllen und zu
unterzeichnen.
Sind die Waren der Sendung bereits im ausführenden
Mitgliedstaat unter Zugrundelegung
der Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse"
überprüft worden, kann der Ausführer
in der Spalte „Bemerkungen" des Vordrucks
EUR. 2 auf diese Überprüfung verweisen.
2. Der Ausführer trägt entweder auf dem
grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die
Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk
EUR. 2 sowie die Seriennummer des verwendeten
Formblatts ein.
Artikel 19
1. Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
oder der Formblätter
EUR. 2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer
dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des
einführenden Mitgliedstaates begründete Zweifel
an der Echtheit des Dokuments oder an der
Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen
Ursprung der betreffenden Waren haben.
2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden die
Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates
die Warenverkehrsbescheinigung oder das Blatt 2
des Formblatts EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser
Bescheinigung oder dieses Blattes an die Zollbehörden
des ausführenden Mitgliedstaates zurück
und geben dabei gegebenenfalls die formalen
oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung
rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift
vorgelegt worden ist, fügen sie diese dem
Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen
alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit
der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung
oder im Formblatt schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates bis zum Eingang des Ergebnisses
der Nachprüfung die Zollbehandlung der Zone
oder die im Artikel 25bis des Teils I des
Anhangs B zum Übereinkommen vorgesehene
Behandlung nicht an, so können sie dem Einführer
vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
3. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist
der Zollbehörde des einführenden Mitgliedstaates
baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses
muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete
Warenverkehrsbescheinigung oder das
Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten
Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter
die Zollbehandlung der Zone oder ,die im
Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen vorgesehene Behandlung fallen.
Können die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates und des ausführenden Mitgliedstaates
die Beanstandungen nicht klären oder
treten dadurch Fragen der Auslegung des Teils I
des Anhangs B zum Übereinkommen auf, so
werden diese Fälle dem Rat vorgelegt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen
zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden
des ausführenden Mitgliedstaates die
Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten
Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Artikel 20
Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
können die Warenverkehrsbescheinigungen sowie
die Formblätter EUR. 2 mit einem der folgenden
Vermerke versehen werden
Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen
gültig, wenn sie mit dem Stempelabdruck
der zuständigen Zollstelle versehen
sind.
Artikel 21
Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten
Kurzbezeichnungen und Vermerke werden
in die Spalte „Bemerkungen" der Bescheinigung
eingetragen.
URSPRUNGSREGELUNG Nr. 2
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
(Postsendungen)
Artikel 1
Auf „Ursprungserzeugnisse" im Sinne des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen und
die mit der Post versandt werden (einschließlich
Postpakete) werden, soweit es sich um Sendungen
handelt, die ausschließlich „Ursprungserzeugnisse"
enthalten und deren Wert je Sendung
1000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei
Vorlage eines Formblattes EUR. 2 — von dem
ein Muster diesem Beschluß als Anhang beigefügt
ist — bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die
Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel
25bis des Teils I dieses Anhangs vorgesehene Behandlung
angewandt.
Artikel 2
Das Formblatt EUR. 2 wird vom Ausführer
ausgefüllt. Es ist in einer der Amtssprachen der
Mitgliedstaaten oder in Englisch abzufassen und
muß den internen Rechtsvorschriften des ausführenden
Mitgliedstaates entsprechen. Falls es
handschriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit
Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus
zwei Blättern im Format von je 210 X 148 mm.
Es ist weißes, holzfreies geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 g zu verwenden. Das Formblatt EUR. 2 kann
so hergestellt sein, daß die beiden Blätter getrennt
werden können.
Die Mitgliedstaaten können sich den Druck
des Formblattes vorbehalten oder ihn Druckereien
überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im
letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die
Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt
muß außerdem das Kennzeichen der Druckerei
sowie eine Seriennummer tragen.
Artikel 3
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2
auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung
der beiden Blätter des Formblatts heftet
der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter
der Paketkarte an. Beim Versand mit der
Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest
an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.
Diese Bestimmungen befreien die Ausführer
nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch
Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.
Artikel 4
1. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften
über die Zollbehandlung der Zone oder die im
Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen vorgesehene Behandlung ohne
Vorlage eines Formblatts EUR. 2 auf Ursprungserzeugnisse
an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
verschickt werden, sofern es sich um
Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und
angemeldet wird, daß sie den für die Anwendung
dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen
entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser
Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten
solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich
aus Waren bestehen, die zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder
zum Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt
sind, wobei diese Waren weder durch
ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten
lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen
Gründen erfolgt. Ferner darf der
Gesamtwert der Waren 60 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten.
Artikel 5
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen
Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit
und Ordnungsmäßigkeit der von den Ausführern
auf Formblatt EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.
Artikel 6
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die
Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel
25bis des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
vorgesehene Behandlung für eine
Ware zu erlangen."
2. Dieser Ratsbeschluß wird an dem Tag wirksam,
an dem der Ratsbeschluß Nr. 19/1973 Der Beschluß Nr. 19/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 188/1974 verlautbart.
in Kraft tritt.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.