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189_1974 AT

189. Beschluß Nr. 20/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Beschluß Nr. 20/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 1 und

sprachliche Überarbeitung der Ursprungsregelungen

Nr. 1 und 2

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Wortlaut der Ursprungsregelungen

Nr. 1 und 2, wie er in den Ratsbeschlüssen Nr. 3

und 4/1973 1) festgelegt wurde, hat zu lauten

„URSPRUNGSREGELUNG Nr. 1

zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen im Zollbereich

Artikel 1

(aufgehoben)

Artikel 2

1. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers

von diesem oder von seinem bevollmächtigten

Vertreter zu beantragen.

2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem

Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren

eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden

kann.

Artikel 3

1. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

achten darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten

Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt

werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben

in der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen

sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen

Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem

Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum

einzutragen. Ist die Spalte nicht

vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten

Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der

nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

1) Die Beschlüsse Nr. 3 und 4/1973 des Rates der

Europäischen Freihandelsassoziation sind unter BGBl.

Nr. 353 und 354/1973 verlautbart.

2. Da die Warenverkehrsbescheinigung die Beweisurkunde

für die Gewährung der Zollbehandlung

der Zone oder für die im Artikel 25bis

des Teils I des Anhanges B zum Übereinkommen

vorgesehenen Behandlung darstellt, müssen die

Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben

in der Bescheinigung nachprüfen.

Artikel 4

(Dieser Beschluß enthält keinen Artikel 4)

Artikel 5

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird

von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt,

wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

im Sinne von Artikel 1 des Teils I

dieses Anhangs angesehen werden können.

Artikel 6

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird

von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt,

wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft

im Sinne von Artikel 2 und,

gegebenenfalls, von Artikel 3 des Teils I des

Anhangs B zum Übereinkommen angesehen

werden können.

Artikel 7

Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob

die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen

erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen

oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,

die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Artikel 8

1. (aufgehoben)

2. Im Falle der Anwendung der Artikel 2

und 3 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

ist in den Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 der Staat anzugeben, der als

Ursprungsland der Waren gilt.

Artikel 9

Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht,

wenn den Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates vorgelegt werden

a) ein einziges, in dem ausführenden Mitgliedstaat

ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem

die Beförderung durch den Durchfuhrstaat

erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats

ausgestellte Bescheinigung mit folgenden

Angaben

— genaue Warenbeschreibung,

— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der

Waren, gegebenenfalls unter Angabe des

Namens des benutzten Schiffes,

— die Bescheinigung der Bedingungen,

unter denen sich die Waren im Durchfuhrland

aufgehalten haben;

c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle

anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 10

In dem von den Zollbehörden auszufüllenden

Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der

Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung

anzugeben.

Artikel 11

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen

einander die Musterabdrücke der von ihren

Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen

verwendeten Stempel mit.

Artikel 12

Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen

können stets durch eine oder mehrere

Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies durch

die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren

befinden.

Artikel 13

1. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10

Absatz 1 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

nach der tatsächlichen Ausfuhr der

Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird,

muß der Ausführer in dem in Artikel 9 des

Teils I dieses Anhangs genannten Antrag

— den Versandort und -tag der Waren angeben,

auf die sich die Bescheinigung

bezieht;

— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der

betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung

ausgestellt worden

ist; die Gründe sind anzugeben.

2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung

nachträglich erst ausstellen,

nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im

Antrag des Ausführers mit den entsprechenden

Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen

müssen einen der folgenden Vermerke tragen

Artikel 14

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer

Warenverkehrsbescheinigung kann der Ausführer

bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat,

ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der

Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt

wird. Dieses Duplikat ist mit einem der

folgenden Vermerke zu versehen

Das Duplikat erhält das Datum des Originals

und gilt von diesem Tag an.

Artikel 15

Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden

des einführenden Mitgliedstaates nach

Ablauf der in Artikel 11 des Teils I des Anhangs

B zum Übereinkommen genannten Vorlagefrist

vorgelegt werden, können zur Anwendung

der Zollbehandlung der Zone oder der im

Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen vorgesehenen Behandlung angenommen

werden, wenn die Frist aus Gründen

höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher

Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden

des einführenden Mitgliedstaates die

Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, wenn

ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist zur

Abfertigung gestellt worden sind.

Artikel 16

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den

Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung und

den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden

zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten

für die Waren vorgelegt werden, wird

die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig,

sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die

Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 17

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen

Maßnahmen, um zu verhindern, daß von

einer Warenverkehrsbescheinigung begleitete

Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig

in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,

dort ausgetauscht oder anderen als den

üblichen Behandlungen unterzogen werden, die

zu ihrer Erhaltung notwendig sind.

2. Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung

in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates einer Be- oder Verarbeitung

unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden

auf Antrag des Ausführers eine neue

Bescheinigung erteilen, wenn die vorgenommene

Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

entspricht.

Artikel 18

1. Die beiden Blätter des Vordrucks EUR. 2,

nach dem der Ursprungsregelung Nr. 2 beigefügten

Muster sind unter der Verantwortlichkeit

des Ausführers von diesem oder seinem

bevollmächtigten Vertreter auszufüllen und zu

unterzeichnen.

Sind die Waren der Sendung bereits im ausführenden

Mitgliedstaat unter Zugrundelegung

der Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse"

überprüft worden, kann der Ausführer

in der Spalte „Bemerkungen" des Vordrucks

EUR. 2 auf diese Überprüfung verweisen.

2. Der Ausführer trägt entweder auf dem

grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die

Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk

EUR. 2 sowie die Seriennummer des verwendeten

Formblatts ein.

Artikel 19

1. Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen

oder der Formblätter

EUR. 2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer

dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des

einführenden Mitgliedstaates begründete Zweifel

an der Echtheit des Dokuments oder an der

Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen

Ursprung der betreffenden Waren haben.

2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden die

Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates

die Warenverkehrsbescheinigung oder das Blatt 2

des Formblatts EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser

Bescheinigung oder dieses Blattes an die Zollbehörden

des ausführenden Mitgliedstaates zurück

und geben dabei gegebenenfalls die formalen

oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung

rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift

vorgelegt worden ist, fügen sie diese dem

Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen

alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit

der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung

oder im Formblatt schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates bis zum Eingang des Ergebnisses

der Nachprüfung die Zollbehandlung der Zone

oder die im Artikel 25bis des Teils I des

Anhangs B zum Übereinkommen vorgesehene

Behandlung nicht an, so können sie dem Einführer

vorbehaltlich der für notwendig erachteten

Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

3. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist

der Zollbehörde des einführenden Mitgliedstaates

baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses

muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete

Warenverkehrsbescheinigung oder das

Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten

Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter

die Zollbehandlung der Zone oder ,die im

Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen vorgesehene Behandlung fallen.

Können die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates und des ausführenden Mitgliedstaates

die Beanstandungen nicht klären oder

treten dadurch Fragen der Auslegung des Teils I

des Anhangs B zum Übereinkommen auf, so

werden diese Fälle dem Rat vorgelegt.

Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen

zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden

des ausführenden Mitgliedstaates die

Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten

Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Artikel 20

Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

können die Warenverkehrsbescheinigungen sowie

die Formblätter EUR. 2 mit einem der folgenden

Vermerke versehen werden

Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen

gültig, wenn sie mit dem Stempelabdruck

der zuständigen Zollstelle versehen

sind.

Artikel 21

Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten

Kurzbezeichnungen und Vermerke werden

in die Spalte „Bemerkungen" der Bescheinigung

eingetragen.

URSPRUNGSREGELUNG Nr. 2

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse

mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit der

Verwaltungen

(Postsendungen)

Artikel 1

Auf „Ursprungserzeugnisse" im Sinne des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen und

die mit der Post versandt werden (einschließlich

Postpakete) werden, soweit es sich um Sendungen

handelt, die ausschließlich „Ursprungserzeugnisse"

enthalten und deren Wert je Sendung

1000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei

Vorlage eines Formblattes EUR. 2 — von dem

ein Muster diesem Beschluß als Anhang beigefügt

ist — bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die

Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel

25bis des Teils I dieses Anhangs vorgesehene Behandlung

angewandt.

Artikel 2

Das Formblatt EUR. 2 wird vom Ausführer

ausgefüllt. Es ist in einer der Amtssprachen der

Mitgliedstaaten oder in Englisch abzufassen und

muß den internen Rechtsvorschriften des ausführenden

Mitgliedstaates entsprechen. Falls es

handschriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit

Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift

geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus

zwei Blättern im Format von je 210 X 148 mm.

Es ist weißes, holzfreies geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht von mindestens

64 g zu verwenden. Das Formblatt EUR. 2 kann

so hergestellt sein, daß die beiden Blätter getrennt

werden können.

Die Mitgliedstaaten können sich den Druck

des Formblattes vorbehalten oder ihn Druckereien

überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im

letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die

Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt

muß außerdem das Kennzeichen der Druckerei

sowie eine Seriennummer tragen.

Artikel 3

Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2

auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung

der beiden Blätter des Formblatts heftet

der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter

der Paketkarte an. Beim Versand mit der

Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest

an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.

Diese Bestimmungen befreien die Ausführer

nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch

Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften

über die Zollbehandlung der Zone oder die im

Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen vorgesehene Behandlung ohne

Vorlage eines Formblatts EUR. 2 auf Ursprungserzeugnisse

an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen

verschickt werden, sofern es sich um

Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und

angemeldet wird, daß sie den für die Anwendung

dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen

entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser

Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten

solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich

aus Waren bestehen, die zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder

zum Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt

sind, wobei diese Waren weder durch

ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten

lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen

Gründen erfolgt. Ferner darf der

Gesamtwert der Waren 60 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten.

Artikel 5

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses

Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen

Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit

und Ordnungsmäßigkeit der von den Ausführern

auf Formblatt EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 6

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die

Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel

25bis des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

vorgesehene Behandlung für eine

Ware zu erlangen."

2. Dieser Ratsbeschluß wird an dem Tag wirksam,

an dem der Ratsbeschluß Nr. 19/1973 Der Beschluß Nr. 19/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 188/1974 verlautbart.

in Kraft tritt.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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