189. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet
§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten
Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen
der unter § 102 Abs. 1 lit. a der
Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen zugewiesen
Technische Hochschule Wien,
Tierärztliche Hochschule Wien,
Hochschule für Bodenkultur Wien,
Hochschule für Welthandel Wien,
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Linz,
Universitätsbibliothek Wien und Bibliotheken
an den vorgenannten Hochschulen,
Österreichische Nationalbibliothek Wien,
Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,
Österreichische Phonothek,
Hochschuldokumentation Wien,
Studienbeihilfenbehörde,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
Wien,
Geologische Bundesanstalt Wien,
Akademie der bildenden Künste Wien,
Hochschule für angewandte Kunst Wien,
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
Wien,
Museen,
Bundesdenkmalamt,
Bundesstaatliche Hauptstelle für wissenschaftliche
Kinematographie Wien.
Überdies die Disziplinarsachen der Beamten an
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Wien sowie an folgenden Instituten
Ost-Südost-Europa-Institut Wien,
Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen,
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung.
§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten
Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen
der unter § 102 Abs. 1 lit. a der
Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen zugewiesen
Technische Hochschule Graz,
Montanistische Hochschule Leoben,
Hochschule für Bildungswissenschaften Klagenfurt,
Universitätsbibliothek Graz und Bibliotheken
an den vorgenannten Hochschulen,
Hochschule für Musik und darstellende Kunst,
Graz.
§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten
Disziplinarkommission 1. Instanz werden die
Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1 lit. a
der Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen zugewiesen
Universität Salzburg,
Universitätsbibliotheken Innsbruck und Salzburg,
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.
Nr. 18/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
außer Kraft.