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189. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet

§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten

Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen

der unter § 102 Abs. 1 lit. a der

Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen zugewiesen

Technische Hochschule Wien,

Tierärztliche Hochschule Wien,

Hochschule für Bodenkultur Wien,

Hochschule für Welthandel Wien,

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Linz,

Universitätsbibliothek Wien und Bibliotheken

an den vorgenannten Hochschulen,

Österreichische Nationalbibliothek Wien,

Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,

Österreichische Phonothek,

Hochschuldokumentation Wien,

Studienbeihilfenbehörde,

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

Wien,

Geologische Bundesanstalt Wien,

Akademie der bildenden Künste Wien,

Hochschule für angewandte Kunst Wien,

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

Wien,

Museen,

Bundesdenkmalamt,

Bundesstaatliche Hauptstelle für wissenschaftliche

Kinematographie Wien.

Überdies die Disziplinarsachen der Beamten an

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

Wien sowie an folgenden Instituten

Ost-Südost-Europa-Institut Wien,

Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen,

Österreichisches Archäologisches Institut,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten

Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen

der unter § 102 Abs. 1 lit. a der

Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen zugewiesen

Technische Hochschule Graz,

Montanistische Hochschule Leoben,

Hochschule für Bildungswissenschaften Klagenfurt,

Universitätsbibliothek Graz und Bibliotheken

an den vorgenannten Hochschulen,

Hochschule für Musik und darstellende Kunst,

Graz.

§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten

Disziplinarkommission 1. Instanz werden die

Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1 lit. a

der Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen zugewiesen

Universität Salzburg,

Universitätsbibliotheken Innsbruck und Salzburg,

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.

Nr. 18/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

außer Kraft.

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