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189. Verordnung: Ausnahme der Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Ausnahme der Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Die Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung,

für die der am 31. März 1969

zwischen der Republik Österreich und der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter abgeschlossene

Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag

vom 1. November 1951 in Betracht kommt,

werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ausgenommen.

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