189_1970
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189. Verordnung: Ausnahme der Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 189. Verordnung: Ausnahme der Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
1970_189_0 189. Verordnung: Ausnahme der Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
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Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Die Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung,
für die der am 31. März 1969
zwischen der Republik Österreich und der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter abgeschlossene
Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag
vom 1. November 1951 in Betracht kommt,
werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ausgenommen.