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189. Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Poleas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind

(im folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sowie

die Regierung der Volksrepublik Polen (im

folgenden als „Polen" bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Polens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ansuchen

Polens um Aufnahme vom 31. März 1959

und vom 15. Dezember 1966 und der Deklaration

über die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien

und Polen vom 9. November 1959,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt

übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Polen wird, sobald dieses Protokoll nach

Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines

Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses

Protokolls das Allgemeine Abkommen gegenüber

den Vertragsparteien vorläufig wie folgt an

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen

Abkommens und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen

am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die im Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf seinen Artikel III enthalten sind,

sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II

Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf

Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer

als zum Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Polen

gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen, die in dem Text

enthalten sind, welche der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der durch solche

Übereinkommen, die am Tage, an dem

Polen Vertragspartei wird, wenigstens

teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten

oder sonst modifizierten Fassung;

dies bedeutet jedoch nicht, daß Polen

verpflichtet wäre, eine Bestimmung

eines solchen Übereinkommens anzuwenden,

bevor diese auf Grund des Übereinkommens

wirksam wird,

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses Übereinkommens

Bezug nehmen, ist für Polen

das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

3.(a) Vertragsparteien, welche am Tage des

Datums dieses Protokolls gegenüber Einfuhren

aus Polen Verbote oder mengenmäßige

Beschränkungen, die mit Artikel

XIII des Allgemeinen Abkommens

nicht im Einklang stehen, anwenden,

können, trotz dieser Bestimmungen solche

Verbote oder Beschränkungen gegenüber

Einfuhren aus Polen weiterhin anwenden,

vorausgesetzt, daß das diskriminierende

Element in diesen Beschränkungen

(a) nicht verstärkt und (b) progressiv

gemildert wird, sofern es sich um die

Menge oder den Wert der bewilligten

Einfuhren polnischen Ursprungs handelt,

so daß bei Ablauf der Übergangsperiode,

deren Dauer gemäß nachfolgender lit. (c)

bestimmt wird, Abweichungen von den

Bestimmungen des Artikels XIII beseitigt

sein werden.

(b) Die VERTRAGSPARTEIEN werden im

Verlaufe der, gemäß nachfolgender Ziffer 5

vorgesehenen, jährlichen Konsultationen

Maßnahmen überprüfen, welche die Vertragsparteien

gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes getroffen haben, und geeignete

Empfehlungen erstatten.

(c) Im Verlaufe der dritten gemäß nachstehender

Ziffer 5 vorgesehenen jährlichen Konsultation

werden die VERTRAGSPARTEIEN

unter Bedachtnahme auf alle

maßgeblichen Umstände die Festsetzung

eines Datums für die Beendigung der in

vorstehender lit. (a) erwähnten Übergangsperiode

in Erwägung ziehen. Sollte im

Verlaufe dieser Konsultation ein solches

Datum nicht festgesetzt werden, so wird

diese Frage bei jeder folgenden jährlichen

Konsultation bis zur Festsetzung eines

Datums überprüft werden.

4.(a) Wird eine Ware in das Gebiet einer Vertragspartei

aus dem Gebiete Polens in derart

erhöhten Mengen oder unter derartigen

Bedingungen eingeführt, daß dadurch den

inländischen Erzeugern gleichartiger oder

unmittelbar konkurrierender Waren im

erstgenannten Gebiet ein ernsthafter Schaden

zugefügt wird oder zugefügt zu werden

droht, so finden die Bestimmungen der

lit. (b) bis (e) dieses Absatzes Anwendung,

(b) Die betroffene Vertragspartei kann Polen

um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Jedes derartige Ersuchen wird den

VERTRAGSPARTEIEN mitgeteilt. Wenn

Polen infolge einer solchen Konsultation

anerkennt, daß eine in vorstehender lit. (a)

genannte Situation besteht, so wird es die

Ausfuhren einschränken oder andere Maßnahmen,

einschließlich solcher hinsichtlich

Ausfuhrpreise, treffen, um den Schaden zu

verhüten oder zu beheben.

(c) Sollte bei einer in lit. (b) erwähnten Konsultation

eine Übereinstimmung zwischen

Polen und der betroffenen Vertragspartei

nicht möglich sein, so kann die Angelegenheit

den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegt

werden, welche die Angelegenheit

unverzüglich untersuchen werden und

Empfehlungen an Polen oder an die Vertragspartei,

die ursprünglich die Angelegenheit

vorbrachte, richten können.

(d) Wenn trotz der in vorstehender lit. (b) und

(c) genannten Maßnahmen eine Übereinstimmung

zwischen Polen und der betroffenen

Vertragspartei noch nicht erzielt wird,

so steht es der Vertragspartei frei, die Einfuhren

der betreffenden Ware aus dem

Gebiete Polens in dem Ausmaß und für

solange einzuschränken, als dies notwendig

ist, um den Schaden zu verhüten oder zu

beheben. Polen steht es sodann frei, von

seinen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden

Vertragspartei hinsichtlich eines

im wesentlichen gleichwertigen Handels abzuweichen.

(e) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in

denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende

Schädigung verursachen würde,

kann die betroffene Vertragspartei vorläufig

eine Maßnahme ohne vorhergehende

Konsultationen unter der Bedingung treffen,

daß Konsultationen unmittelbar nach

Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.

5. Neun Monate nach dem Tage des Datums

dieses Protokolls und alljährlich nachher wird

die Regierung Polens mit den VERTRAGSPARTEIEN

Konsultationen abhalten, um ein

Übereinkommen über die Höhe der polnischen

Einfuhren aus den Gebieten aller Vertragsparteien

zusammen für das folgende Jahr zu

treffen. Diese Konsultationen über den Handel

Polens mit den Vertragsparteien würden den

Richtlinien folgen, welche im Anhang A zu

diesem Protokoll enthalten sind.

6. Bei jeder Konsultation gemäß der vorstehenden

Ziffer 5 wird der Handel zwischen

den Vertragsparteien und Polen in den vorhergegangenen

zwölf Monaten überprüft. Sollte sich

bei einer solchen Überprüfung herausstellen,

daß die polnischen Einfuhren aus den Gebieten

der Vertragsparteien in diesem Zeitraum aus

anderen Gründen als einem unerwarteten Rückgang

der polnischen Ausfuhren in die Gebiete

der Vertragsparteien mengenmäßig oder wertmäßig

geringer als vorgesehen waren, so werden

die VERTRAGSPARTEIEN bei der betreffenden

jährlichen Konsultation die Lage erörtern

und geeignete Vorschläge erstatten.

7. In Übereinstimmung mit der Vorgangsweise

gemäß Ziffer 6 oder nicht weniger als drei

Monate vor der in Ziffer 5 vorgesehenen jährlichen

Konsultation kann eine Vertragspartei

Polen oder Polen eine Vertragspartei um Aufnahme

von Konsultationen ersuchen. Jedes derartige

Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN

mitgeteilt. Sollten solche Konsultationen

zu keinem für die Vertragspartei oder

Polen zufriedenstellenden Ergebnis führen, so

kann die Vertragspartei oder Polen die Anwendung

derjenigen Zugeständnisse oder anderer

Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen

gegenüber Polen oder der betroffenen Vertragspartei,

soweit dies für notwendig erachtet

wird, aussetzen, und wird die VERTRAGSPARTEIEN

von einer solchen Maßnahme umgehend

benachrichtigen. Über Ersuchen der Vertragspartei,

Polens oder, einer anderer Vertragspartei,

welche ein besonderes Interesse am Gegenstand

der Konsultation hat, werden die VERTRAGSPARTEIEN

mit dieser Vertragspartei

und Polen Konsultationen abhalten. Sollten

solche Konsultationen zu keiner Übereinstimmung

zwischen der Vertragspartei und Polen

führen und sollte die Vertragspartei oder Polen

weiterhin nach diesem Absatz handeln, so steht

es Polen oder der Vertragspartei während einer

solchen Maßnahme frei, die Anwendung von

derartigen Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen

aus diesem Protokoll gegenüber

dieser Vertragspartei oder Polen, soweit dies für

notwendig erachtet wird, im gleichen Ausmaß

auszusetzen.

8. Polen behält sich seinen Standpunkt hinsichtlich

der Bestimmungen des Absatzes 6 des

Artikels XV des Allgemeinen Abkommens vor,

verpflichtet sich aber, solange Polen nicht Mitglied

des Internationalen Währungsfonds ist, in

Währungsfragen gemäß den Zielen des Allgemeinen

Abkommens und in voller Übereinstimmung

mit den Prinzipien zu handeln, die

in dem von den VERTRAGSPARTEIEN in

ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 angenommenen

Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr

enthalten sind. Polen wird den VERTRAGSPARTEIEN

umgehend über jede von

ihm getroffene Maßnahme berichten, die den

VERTRAGSPARTEIEN hätte berichtet werden

müssen, wenn Polen das Sonderabkommen über

den Zahlungsverkehr unterzeichnet hätte. Polen

wird jederzeit, vorausgesetzt, daß dies 30 Tage

früher angekündigt wird, über Ersuchen einer

Vertragspartei, die der Auffassung ist, daß Polen

Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins

Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung

der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

haben könnten oder mit den Grundsätzen und

Zielsetzungen des Sonderabkommens über den

Zahlungsverkehr unvereinbar ist, mit den VERTRAGSPARTEIEN

in Konsultationen eintreten.

Sollten die VERTRAGSPARTEIEN bei einer

solchen Konsultation finden, daß Polen eine

Währungsmaßnahme entgegen den Zielen des

Allgemeinen Abkommens ergriffen hat, so können

sie bestimmen, daß der gegenwärtige Vorbehalt

nicht mehr anzuwenden ist; Polen ist

daraufhin an die Bestimmungen des Artikels XV

Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens

gebunden.

Teil II — Liste der Zugeständnisse

9. Die Liste in der Anlage B wird, sobald dieses

Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens für Polen.

Teil III — Schlußbestimmungen

10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt

zur Unterzeichnung durch Polen bis 1. Juli 1968

auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die

Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

11. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch

Polen in Kraft.

12. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

Polen stellt auch den Akt Polens dar, um Vertragspartner

der folgenden Übereinkommen zu

werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX,

Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen

Zollgeständnisliste III — Brasilien,

Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

13. Nachdem Polen nach Ziffer 1 dieses Protokolls

eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam,

an dem das Allgemeine Abkommen nach

Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß dieser Ziffer wird

für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des

Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens

nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

14. Polen kann die vorläufige Anwendung des

Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu

diesem gemäß Ziffer 13 zurücknehmen; eine derartige

Zurücknahme wird am sechzigsten Tag

nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche

Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

15. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede Unterzeichnung

des Protokolls nach Ziffer 10 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Polen und an jede Regierung, die dem

Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten

ist.

16. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni

eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer

einzigen Ausfertigung in englischer und französicher

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

ANLAGE A

Plan für die jährliche Überprüfung

Die in Ziffer 5 des Protokolls erwähnte Überprüfung

soll unter anderen folgende Punkte umfassen

(i) Polnische Ausfuhren in die Gebiete der

Vertragsparteien.

(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische

Verteilung der polnischen Ausfuhren

in die Gebiete der Vertragsparteien.

Gab es einen unerwarteten Rückgang oder

eine unerwartete Steigerung der polnischen

Ausfuhren?

(b) Die Entwicklung der polnischen Ausfuhren

bei verschiedenen Warengruppen, z. B.

landwirtschaftlichen Waren, Rohstoffen,

Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgütern.

(c) Maßnahmen, die von Vertragsparteien gemäß

Ziffer 3 des Protokolls ergriffen

wurden, um bestehende mengenmäßige Beschränkungen

der Einfuhren aus Polen zu

beseitigen.

(d) Andere Fragen, betreffend die Ausfuhren

Polens in die Gebiete der Vertragsparteien

im Überprüfungszeitraum, einschließlich

aller Probleme oder Maßnahmen gemäß

Ziffer 4 des Protokolls.

(ii) Polnische Einfuhren aus den Gebieten der

Vertragsparteien.

(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische

Verteilung der polnischen Einfuhren

aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien.

Erreichten die tatsächlichen

polnischen Einfuhren die Menge oder den

Wert, welcher für den Überprüfungszeitraum

vorgesehen war? Wenn nicht, was

war der Grund für die zu geringen polnischen

Einfuhren?

(b) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren

verschiedener Warengruppen (z. B. landwirtschaftliche

Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren,

Maschinen und Konsumgüter)

aus den Gebieten der Vertragsparteien im

Vergleich zur Entwicklung der polnischen

Einfuhren aus anderen Ländern.

(c) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren

aus den Gebieten von Vertragsparteien im

Vergleich zur Entwicklung des polnischen

Marktes.

(d) Die Maßnahmen Polens gemäß Ziffer 1 der

Liste der Zugeständnisse um eine jährliche

Steigerung des Gesamtwertes seiner Einfuhren

aus den Gebieten der Vertragsparteien

sicherzustellen.

(e) Andere Fragen, betreffend die Einfuhren

Polens aus den Gebieten der Vertragsparteien.

(iii) Polens Zahlungsbilanz mit den Vertragsparteien.

Die Situation der Zahlungsbilanz einschließlich

der Situation der polnischen

Handels- und Kapitaltransaktionen.

ANLAGE B

Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen

1. Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer

2 wird Polen mit Wirkung vom Tage des

Datums dieses Protokolls Vorsorge treffen, um

den Gesamtwert seiner Einfuhren aus den Gebieten

der Vertragsparteien um nicht weniger

als 7 Prozent pro Jahr zu steigern.

2. Am 1. Jänner 1971 und danach an dem

Tage, welcher in Artikel XXVIII Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist,

kann Polen auf Grund von Verhandlungen und

mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN

seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer

1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen

zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN

zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es

Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu

modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann

frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim

GATT — Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Polen am 18. September

1967 unterzeichnet worden.

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