189. Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Poleas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind
(im folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise
als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sowie
die Regierung der Volksrepublik Polen (im
folgenden als „Polen" bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Polens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ansuchen
Polens um Aufnahme vom 31. März 1959
und vom 15. Dezember 1966 und der Deklaration
über die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
und Polen vom 9. November 1959,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt
übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Polen wird, sobald dieses Protokoll nach
Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines
Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses
Protokolls das Allgemeine Abkommen gegenüber
den Vertragsparteien vorläufig wie folgt an
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen
Abkommens und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen
am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die im Artikel I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf seinen Artikel III enthalten sind,
sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II
Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf
Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten
sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer
als zum Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Polen
gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen, die in dem Text
enthalten sind, welche der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees
der Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der durch solche
Übereinkommen, die am Tage, an dem
Polen Vertragspartei wird, wenigstens
teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten
oder sonst modifizierten Fassung;
dies bedeutet jedoch nicht, daß Polen
verpflichtet wäre, eine Bestimmung
eines solchen Übereinkommens anzuwenden,
bevor diese auf Grund des Übereinkommens
wirksam wird,
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum dieses Übereinkommens
Bezug nehmen, ist für Polen
das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
3.(a) Vertragsparteien, welche am Tage des
Datums dieses Protokolls gegenüber Einfuhren
aus Polen Verbote oder mengenmäßige
Beschränkungen, die mit Artikel
XIII des Allgemeinen Abkommens
nicht im Einklang stehen, anwenden,
können, trotz dieser Bestimmungen solche
Verbote oder Beschränkungen gegenüber
Einfuhren aus Polen weiterhin anwenden,
vorausgesetzt, daß das diskriminierende
Element in diesen Beschränkungen
(a) nicht verstärkt und (b) progressiv
gemildert wird, sofern es sich um die
Menge oder den Wert der bewilligten
Einfuhren polnischen Ursprungs handelt,
so daß bei Ablauf der Übergangsperiode,
deren Dauer gemäß nachfolgender lit. (c)
bestimmt wird, Abweichungen von den
Bestimmungen des Artikels XIII beseitigt
sein werden.
(b) Die VERTRAGSPARTEIEN werden im
Verlaufe der, gemäß nachfolgender Ziffer 5
vorgesehenen, jährlichen Konsultationen
Maßnahmen überprüfen, welche die Vertragsparteien
gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes getroffen haben, und geeignete
Empfehlungen erstatten.
(c) Im Verlaufe der dritten gemäß nachstehender
Ziffer 5 vorgesehenen jährlichen Konsultation
werden die VERTRAGSPARTEIEN
unter Bedachtnahme auf alle
maßgeblichen Umstände die Festsetzung
eines Datums für die Beendigung der in
vorstehender lit. (a) erwähnten Übergangsperiode
in Erwägung ziehen. Sollte im
Verlaufe dieser Konsultation ein solches
Datum nicht festgesetzt werden, so wird
diese Frage bei jeder folgenden jährlichen
Konsultation bis zur Festsetzung eines
Datums überprüft werden.
4.(a) Wird eine Ware in das Gebiet einer Vertragspartei
aus dem Gebiete Polens in derart
erhöhten Mengen oder unter derartigen
Bedingungen eingeführt, daß dadurch den
inländischen Erzeugern gleichartiger oder
unmittelbar konkurrierender Waren im
erstgenannten Gebiet ein ernsthafter Schaden
zugefügt wird oder zugefügt zu werden
droht, so finden die Bestimmungen der
lit. (b) bis (e) dieses Absatzes Anwendung,
(b) Die betroffene Vertragspartei kann Polen
um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Jedes derartige Ersuchen wird den
VERTRAGSPARTEIEN mitgeteilt. Wenn
Polen infolge einer solchen Konsultation
anerkennt, daß eine in vorstehender lit. (a)
genannte Situation besteht, so wird es die
Ausfuhren einschränken oder andere Maßnahmen,
einschließlich solcher hinsichtlich
Ausfuhrpreise, treffen, um den Schaden zu
verhüten oder zu beheben.
(c) Sollte bei einer in lit. (b) erwähnten Konsultation
eine Übereinstimmung zwischen
Polen und der betroffenen Vertragspartei
nicht möglich sein, so kann die Angelegenheit
den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegt
werden, welche die Angelegenheit
unverzüglich untersuchen werden und
Empfehlungen an Polen oder an die Vertragspartei,
die ursprünglich die Angelegenheit
vorbrachte, richten können.
(d) Wenn trotz der in vorstehender lit. (b) und
(c) genannten Maßnahmen eine Übereinstimmung
zwischen Polen und der betroffenen
Vertragspartei noch nicht erzielt wird,
so steht es der Vertragspartei frei, die Einfuhren
der betreffenden Ware aus dem
Gebiete Polens in dem Ausmaß und für
solange einzuschränken, als dies notwendig
ist, um den Schaden zu verhüten oder zu
beheben. Polen steht es sodann frei, von
seinen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden
Vertragspartei hinsichtlich eines
im wesentlichen gleichwertigen Handels abzuweichen.
(e) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in
denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende
Schädigung verursachen würde,
kann die betroffene Vertragspartei vorläufig
eine Maßnahme ohne vorhergehende
Konsultationen unter der Bedingung treffen,
daß Konsultationen unmittelbar nach
Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.
5. Neun Monate nach dem Tage des Datums
dieses Protokolls und alljährlich nachher wird
die Regierung Polens mit den VERTRAGSPARTEIEN
Konsultationen abhalten, um ein
Übereinkommen über die Höhe der polnischen
Einfuhren aus den Gebieten aller Vertragsparteien
zusammen für das folgende Jahr zu
treffen. Diese Konsultationen über den Handel
Polens mit den Vertragsparteien würden den
Richtlinien folgen, welche im Anhang A zu
diesem Protokoll enthalten sind.
6. Bei jeder Konsultation gemäß der vorstehenden
Ziffer 5 wird der Handel zwischen
den Vertragsparteien und Polen in den vorhergegangenen
zwölf Monaten überprüft. Sollte sich
bei einer solchen Überprüfung herausstellen,
daß die polnischen Einfuhren aus den Gebieten
der Vertragsparteien in diesem Zeitraum aus
anderen Gründen als einem unerwarteten Rückgang
der polnischen Ausfuhren in die Gebiete
der Vertragsparteien mengenmäßig oder wertmäßig
geringer als vorgesehen waren, so werden
die VERTRAGSPARTEIEN bei der betreffenden
jährlichen Konsultation die Lage erörtern
und geeignete Vorschläge erstatten.
7. In Übereinstimmung mit der Vorgangsweise
gemäß Ziffer 6 oder nicht weniger als drei
Monate vor der in Ziffer 5 vorgesehenen jährlichen
Konsultation kann eine Vertragspartei
Polen oder Polen eine Vertragspartei um Aufnahme
von Konsultationen ersuchen. Jedes derartige
Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN
mitgeteilt. Sollten solche Konsultationen
zu keinem für die Vertragspartei oder
Polen zufriedenstellenden Ergebnis führen, so
kann die Vertragspartei oder Polen die Anwendung
derjenigen Zugeständnisse oder anderer
Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen
gegenüber Polen oder der betroffenen Vertragspartei,
soweit dies für notwendig erachtet
wird, aussetzen, und wird die VERTRAGSPARTEIEN
von einer solchen Maßnahme umgehend
benachrichtigen. Über Ersuchen der Vertragspartei,
Polens oder, einer anderer Vertragspartei,
welche ein besonderes Interesse am Gegenstand
der Konsultation hat, werden die VERTRAGSPARTEIEN
mit dieser Vertragspartei
und Polen Konsultationen abhalten. Sollten
solche Konsultationen zu keiner Übereinstimmung
zwischen der Vertragspartei und Polen
führen und sollte die Vertragspartei oder Polen
weiterhin nach diesem Absatz handeln, so steht
es Polen oder der Vertragspartei während einer
solchen Maßnahme frei, die Anwendung von
derartigen Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen
aus diesem Protokoll gegenüber
dieser Vertragspartei oder Polen, soweit dies für
notwendig erachtet wird, im gleichen Ausmaß
auszusetzen.
8. Polen behält sich seinen Standpunkt hinsichtlich
der Bestimmungen des Absatzes 6 des
Artikels XV des Allgemeinen Abkommens vor,
verpflichtet sich aber, solange Polen nicht Mitglied
des Internationalen Währungsfonds ist, in
Währungsfragen gemäß den Zielen des Allgemeinen
Abkommens und in voller Übereinstimmung
mit den Prinzipien zu handeln, die
in dem von den VERTRAGSPARTEIEN in
ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 angenommenen
Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr
enthalten sind. Polen wird den VERTRAGSPARTEIEN
umgehend über jede von
ihm getroffene Maßnahme berichten, die den
VERTRAGSPARTEIEN hätte berichtet werden
müssen, wenn Polen das Sonderabkommen über
den Zahlungsverkehr unterzeichnet hätte. Polen
wird jederzeit, vorausgesetzt, daß dies 30 Tage
früher angekündigt wird, über Ersuchen einer
Vertragspartei, die der Auffassung ist, daß Polen
Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins
Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung
der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
haben könnten oder mit den Grundsätzen und
Zielsetzungen des Sonderabkommens über den
Zahlungsverkehr unvereinbar ist, mit den VERTRAGSPARTEIEN
in Konsultationen eintreten.
Sollten die VERTRAGSPARTEIEN bei einer
solchen Konsultation finden, daß Polen eine
Währungsmaßnahme entgegen den Zielen des
Allgemeinen Abkommens ergriffen hat, so können
sie bestimmen, daß der gegenwärtige Vorbehalt
nicht mehr anzuwenden ist; Polen ist
daraufhin an die Bestimmungen des Artikels XV
Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens
gebunden.
Teil II — Liste der Zugeständnisse
9. Die Liste in der Anlage B wird, sobald dieses
Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens für Polen.
Teil III — Schlußbestimmungen
10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt
zur Unterzeichnung durch Polen bis 1. Juli 1968
auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die
Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
11. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag
nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch
Polen in Kraft.
12. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch
Polen stellt auch den Akt Polens dar, um Vertragspartner
der folgenden Übereinkommen zu
werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX,
Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen
Zollgeständnisliste III — Brasilien,
Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
13. Nachdem Polen nach Ziffer 1 dieses Protokolls
eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens
geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam,
an dem das Allgemeine Abkommen nach
Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher dieser Termine
der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß dieser Ziffer wird
für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens
nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
14. Polen kann die vorläufige Anwendung des
Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu
diesem gemäß Ziffer 13 zurücknehmen; eine derartige
Zurücknahme wird am sechzigsten Tag
nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche
Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
15. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede Unterzeichnung
des Protokolls nach Ziffer 10 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Polen und an jede Regierung, die dem
Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten
ist.
16. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni
eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer
einzigen Ausfertigung in englischer und französicher
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
ANLAGE A
Plan für die jährliche Überprüfung
Die in Ziffer 5 des Protokolls erwähnte Überprüfung
soll unter anderen folgende Punkte umfassen
(i) Polnische Ausfuhren in die Gebiete der
Vertragsparteien.
(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische
Verteilung der polnischen Ausfuhren
in die Gebiete der Vertragsparteien.
Gab es einen unerwarteten Rückgang oder
eine unerwartete Steigerung der polnischen
Ausfuhren?
(b) Die Entwicklung der polnischen Ausfuhren
bei verschiedenen Warengruppen, z. B.
landwirtschaftlichen Waren, Rohstoffen,
Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgütern.
(c) Maßnahmen, die von Vertragsparteien gemäß
Ziffer 3 des Protokolls ergriffen
wurden, um bestehende mengenmäßige Beschränkungen
der Einfuhren aus Polen zu
beseitigen.
(d) Andere Fragen, betreffend die Ausfuhren
Polens in die Gebiete der Vertragsparteien
im Überprüfungszeitraum, einschließlich
aller Probleme oder Maßnahmen gemäß
Ziffer 4 des Protokolls.
(ii) Polnische Einfuhren aus den Gebieten der
Vertragsparteien.
(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische
Verteilung der polnischen Einfuhren
aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien.
Erreichten die tatsächlichen
polnischen Einfuhren die Menge oder den
Wert, welcher für den Überprüfungszeitraum
vorgesehen war? Wenn nicht, was
war der Grund für die zu geringen polnischen
Einfuhren?
(b) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren
verschiedener Warengruppen (z. B. landwirtschaftliche
Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren,
Maschinen und Konsumgüter)
aus den Gebieten der Vertragsparteien im
Vergleich zur Entwicklung der polnischen
Einfuhren aus anderen Ländern.
(c) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren
aus den Gebieten von Vertragsparteien im
Vergleich zur Entwicklung des polnischen
Marktes.
(d) Die Maßnahmen Polens gemäß Ziffer 1 der
Liste der Zugeständnisse um eine jährliche
Steigerung des Gesamtwertes seiner Einfuhren
aus den Gebieten der Vertragsparteien
sicherzustellen.
(e) Andere Fragen, betreffend die Einfuhren
Polens aus den Gebieten der Vertragsparteien.
(iii) Polens Zahlungsbilanz mit den Vertragsparteien.
Die Situation der Zahlungsbilanz einschließlich
der Situation der polnischen
Handels- und Kapitaltransaktionen.
ANLAGE B
Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen
1. Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer
2 wird Polen mit Wirkung vom Tage des
Datums dieses Protokolls Vorsorge treffen, um
den Gesamtwert seiner Einfuhren aus den Gebieten
der Vertragsparteien um nicht weniger
als 7 Prozent pro Jahr zu steigern.
2. Am 1. Jänner 1971 und danach an dem
Tage, welcher in Artikel XXVIII Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist,
kann Polen auf Grund von Verhandlungen und
mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN
seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer
1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen
zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN
zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es
Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu
modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann
frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim
GATT — Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Polen am 18. September
1967 unterzeichnet worden.