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189_1967 AT

189. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Protokoll vom 19. November 1948,

betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in

die internationale Kontrolle, welche nicht in den

Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931

zur Beschränkung der Herstellung und Regelung

der Verteilung von Suchtgiften, in der durch das

in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete

Protokoll abgeänderten Fassung, fallen

(BGBl. Nr. 180/1950, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 80/

1960), angenommen

Ecuador, Kuba, Liechtenstein, Nicaragua,

Obervolta, Rumänien, Uganda, die Vereinigte

Republik Tanganjika und Sansibar.

Ferner haben folgende Staaten erklärt, sich an

dieses Protokoll gebunden zu erachten, dessen

Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt

worden war

Dahomey, Elfenbeinküste, Jamaika, Kamerun,

Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville),

Malawi, Niger, Nigeria, Rwanda, Senegal, Sierra

Leone, Togo, Trinidad und Tobago, Zentralafrikanische

Republik.

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