189. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Protokoll vom 19. November 1948,
betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in
die internationale Kontrolle, welche nicht in den
Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931
zur Beschränkung der Herstellung und Regelung
der Verteilung von Suchtgiften, in der durch das
in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete
Protokoll abgeänderten Fassung, fallen
(BGBl. Nr. 180/1950, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 80/
1960), angenommen
Ecuador, Kuba, Liechtenstein, Nicaragua,
Obervolta, Rumänien, Uganda, die Vereinigte
Republik Tanganjika und Sansibar.
Ferner haben folgende Staaten erklärt, sich an
dieses Protokoll gebunden zu erachten, dessen
Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt
worden war
Dahomey, Elfenbeinküste, Jamaika, Kamerun,
Kongo (Brazzaville), Kongo (Léopoldville),
Malawi, Niger, Nigeria, Rwanda, Senegal, Sierra
Leone, Togo, Trinidad und Tobago, Zentralafrikanische
Republik.