189_1966
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189. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden und deren Außenstellen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 189. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden und deren Außenstellen
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Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962 und
BGBl. Nr. 185/1966, wird verordnet
§ 1. In folgenden Gemeinden werden Militärkommanden
mit folgendem örtlichen Wirkungsbereich
eingerichtet
§ 2. In folgenden Gemeinden werden Außenstellen
von Militärkommanden mit folgendem
örtlichen Wirkungsbereich eingerichtet