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189_1966 AT

189. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden und deren Außenstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden und deren Außenstellen

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962 und

BGBl. Nr. 185/1966, wird verordnet

§ 1. In folgenden Gemeinden werden Militärkommanden

mit folgendem örtlichen Wirkungsbereich

eingerichtet

§ 2. In folgenden Gemeinden werden Außenstellen

von Militärkommanden mit folgendem

örtlichen Wirkungsbereich eingerichtet

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