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189_1964 AT

189. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Beförderungssteuergesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Beförderungssteuergesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 249/1960 wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,

wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als

65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der

Betriebsstätte des Beförderers aus, in der Luftlinie

gemessen, befördert wird. Erreicht die Luftlinie

die nächstgelegene Grenze einer Ortsgemeinde

in einer Entfernung von nicht mehr

als 65 km, so liegt bei der Beförderung eines

Gutes innerhalb der Grenzen dieser Ortsgemeinde

eine Fahrt im Güterfernverkehr nicht vor. Als

Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr jede

örtliche Einrichtung, die darauf schließen läßt,

daß sie dem Beförderer dauernd zur Unterbringung

des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges

dient. Wird eine örtliche Einrichtung

nicht mindestens einen Monat zur Unterbringung

dieses Kraftfahrzeuges benutzt, so ist darauf zu

schließen, daß eine Betriebsstätte nicht vorliegt.

Fehlt es an einer solchen örtlichen Einrichtung,

so gilt die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung

des Beförderers befindet, als Betriebsstätte für

den Güterfernverkehr. Ist der Auftraggeber des

Beförderers für die Beförderung des Gutes selbst

beförderungssteuerpflichtig, so ist die Entfernung

vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte

des Auftraggebers aus zu berechnen, sofern

die Beförderung zur Gänze mit Kraftfahrzeugen

durchgeführt wird. Für größere Ortsgemeinden

kann das Bundesministerium für Finanzen nach

Maßgabe der räumlichen Ausdehnung derselben

mehrere Punkte festsetzen, von denen die Entfernung

zu berechnen ist."

2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Beförderung von Treibstoffen in

Tankwagen, von leeren, gebrauchten Umschließungen

(Umhüllungen), von Warenmustern und

Warenproben zu Werbezwecken und sonstigem

dazugehörigen Werbematerial sowie bei der Beförderung

von Gütern, deren Transport auf

Schienenbahnen verboten ist, wird die Steuer nur

nach Abs. 1 lit. a oder b berechnet."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Als Beförderungsentgelt gilt das gesamte

für die Durchführung der Beförderung zu

entrichtende Entgelt samt allen Nebengebühren.

(2) Zum Beförderungsentgelt gehören nicht die

Beträge, die der Unternehmer im Namen und

für Rechnung eines anderen vereinnahmt und

verausgabt (durchlaufende Posten).

(3) Vom Beförderungsentgelt können abgesetzt

werden

a) Die Auslagen für Versicherungen, die der

Beförderungsunternehmer im eigenen

Namen bei einem anderen Unternehmer

gegen die Gefahren der Beförderung abschließt,

wenn diese Auslagen nachweislich

entstehen;

b) die Auslagen an Zoll, Ausgleichssteuer, sonstigen

Eingangs- und Ausgangsabgaben

sowie die Gebühren, Verwaltungsabgaben

und Barauslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen,

die der Beförderungsunternehmer

für seinen Auftraggeber entrichtet;

c) die Auslagen, die einem Beförderungsunternehmer

nachweislich dadurch entstehen,

daß er die Beförderung von einem anderen

Beförderungsunternehmer ausführen läßt."

4. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Güterfernverkehr ist der die Beförderung

ausführende Beförderer verpflichtet, den

Fahrer mit einem Fahrtausweis auszustatten, auf

dem Stempelmarken in Höhe des gemäß § 6

Abs. 3 zu entrichtenden Steuerbetrages anzubringen

sind. Wird eine Fahrt mit einem nicht vorschriftsmäßig

gestempelten Fahrtausweis ausgeführt,

so kann das Finanzamt zur Sicherung der

Einhaltung der Bestimmungen über die Stempelung

der Fahrtausweise eine Erhöhung bis zum

Fünffachen des Steuerbetrages erheben. Bei Festsetzung

der Steuererhöhung ist insbesondere zu

berücksichtigen, inwieweit dem Steuerschuldner

bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Besteuerung des Güterfernverkehrs

das Erkennen der Steuerpflicht zugemutet

werden konnte sowie, ob eine Steuerverkürzung

erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."

5. Dem § 9 Abs. 4 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn eine Fahrt

ohne Fahrtausweis oder mit einem nicht ordnungsgemäß

ausgefüllten Fahrtausweis ausgeführt

wird."

6. Im § 9 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung

Abs. 6.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1964 eintreten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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