189. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Beförderungssteuergesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 249/1960 wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt vor,
wenn ein Gut in einer Entfernung von mehr als
65 km vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der
Betriebsstätte des Beförderers aus, in der Luftlinie
gemessen, befördert wird. Erreicht die Luftlinie
die nächstgelegene Grenze einer Ortsgemeinde
in einer Entfernung von nicht mehr
als 65 km, so liegt bei der Beförderung eines
Gutes innerhalb der Grenzen dieser Ortsgemeinde
eine Fahrt im Güterfernverkehr nicht vor. Als
Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr jede
örtliche Einrichtung, die darauf schließen läßt,
daß sie dem Beförderer dauernd zur Unterbringung
des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges
dient. Wird eine örtliche Einrichtung
nicht mindestens einen Monat zur Unterbringung
dieses Kraftfahrzeuges benutzt, so ist darauf zu
schließen, daß eine Betriebsstätte nicht vorliegt.
Fehlt es an einer solchen örtlichen Einrichtung,
so gilt die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung
des Beförderers befindet, als Betriebsstätte für
den Güterfernverkehr. Ist der Auftraggeber des
Beförderers für die Beförderung des Gutes selbst
beförderungssteuerpflichtig, so ist die Entfernung
vom Mittelpunkt der Ortsgemeinde der Betriebsstätte
des Auftraggebers aus zu berechnen, sofern
die Beförderung zur Gänze mit Kraftfahrzeugen
durchgeführt wird. Für größere Ortsgemeinden
kann das Bundesministerium für Finanzen nach
Maßgabe der räumlichen Ausdehnung derselben
mehrere Punkte festsetzen, von denen die Entfernung
zu berechnen ist."
2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Beförderung von Treibstoffen in
Tankwagen, von leeren, gebrauchten Umschließungen
(Umhüllungen), von Warenmustern und
Warenproben zu Werbezwecken und sonstigem
dazugehörigen Werbematerial sowie bei der Beförderung
von Gütern, deren Transport auf
Schienenbahnen verboten ist, wird die Steuer nur
nach Abs. 1 lit. a oder b berechnet."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Als Beförderungsentgelt gilt das gesamte
für die Durchführung der Beförderung zu
entrichtende Entgelt samt allen Nebengebühren.
(2) Zum Beförderungsentgelt gehören nicht die
Beträge, die der Unternehmer im Namen und
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt (durchlaufende Posten).
(3) Vom Beförderungsentgelt können abgesetzt
werden
a) Die Auslagen für Versicherungen, die der
Beförderungsunternehmer im eigenen
Namen bei einem anderen Unternehmer
gegen die Gefahren der Beförderung abschließt,
wenn diese Auslagen nachweislich
entstehen;
b) die Auslagen an Zoll, Ausgleichssteuer, sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben
sowie die Gebühren, Verwaltungsabgaben
und Barauslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen,
die der Beförderungsunternehmer
für seinen Auftraggeber entrichtet;
c) die Auslagen, die einem Beförderungsunternehmer
nachweislich dadurch entstehen,
daß er die Beförderung von einem anderen
Beförderungsunternehmer ausführen läßt."
4. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Güterfernverkehr ist der die Beförderung
ausführende Beförderer verpflichtet, den
Fahrer mit einem Fahrtausweis auszustatten, auf
dem Stempelmarken in Höhe des gemäß § 6
Abs. 3 zu entrichtenden Steuerbetrages anzubringen
sind. Wird eine Fahrt mit einem nicht vorschriftsmäßig
gestempelten Fahrtausweis ausgeführt,
so kann das Finanzamt zur Sicherung der
Einhaltung der Bestimmungen über die Stempelung
der Fahrtausweise eine Erhöhung bis zum
Fünffachen des Steuerbetrages erheben. Bei Festsetzung
der Steuererhöhung ist insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit dem Steuerschuldner
bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Besteuerung des Güterfernverkehrs
das Erkennen der Steuerpflicht zugemutet
werden konnte sowie, ob eine Steuerverkürzung
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."
5. Dem § 9 Abs. 4 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn eine Fahrt
ohne Fahrtausweis oder mit einem nicht ordnungsgemäß
ausgefüllten Fahrtausweis ausgeführt
wird."
6. Im § 9 erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung
Abs. 6.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1964 eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.