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189_1963 AT

189. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Feber

1961, BGBl. Nr. 37, über die Hemmung des

Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag

hat zu lauten;

„(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den

Ablauf der in Staatsverträgen und in der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in

ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten

Fristen nicht anzuwenden."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. August

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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