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189. Bundesgesetz: Errichtung des Linzer Hochschulfonds.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Errichtung des Linzer Hochschulfonds.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Errichtung.

(1) Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung

und zum Betrieb der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

(§ 6 lit. k des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 188/1962), im folgenden kurz

als „Hochschule" bezeichnet, wird ein Linzer

Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds"

bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums

für Unterricht. Die Organe des Fonds

sind verpflichtet, dem Bundesministerium für

Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds

zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte

zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht

kann die Ausführung von Beschlüssen der

Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften

widersprechen, einstellen.

§. 2. Organe.

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und

der Vorstand.

(2) Das Kuratorium besteht aus vom Bundesland

Oberösterreich und von der Stadtgemeinde

Linz in je gleicher Anzahl zu entsendenden Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern), die an die Weisungen

der entsendungsberechtigten Organe dieser

Gebietskörperschaften gebunden sind. Als

weitere ständige oder nichtständige Mitglieder

können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes

mit ihrem Einverständnis Personen bestellt

werden, die entweder selbst die Hochschule

oder den Fonds fördern oder Vertreter von

Institutionen sind, welche die erwähnte Voraussetzung

erfüllen.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

mindestens je die Hälfte der Vertreter der in

Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften anwesend

ist, zu einem Beschluß ist eine Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

erforderlich. Zu den Sitzungen des Kuratoriums

sind Vertreter des Bundesministeriums für

Unterricht einzuladen. Sie haben beratende

Stimme.

(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium aus dem

Kreise seiner Mitglieder zu wählen.

(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds

und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln,

das vom Landeshauptmann von Oberösterreich

nach Anhörung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde

Linz und mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Unterricht zu erlassen ist. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen

des Statuts eine den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprechende Tätigkeit der

Organe des Fonds sicherstellen.

(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium

bei allen Angelegenheiten, die eine

dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen,

mitzuwirken hat und vor einer Änderung des

Statuts zu hören ist.

§ 3. Mittel.

(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden

Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung

der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind,

soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt

werden können, vom Bundesland Oberösterreich

und der Stadtgemeinde Linz je zur

Hälfte aufzubringen.

(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen

des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-

Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche

Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes)

zu tragen.

(3) Der Aufwand für das sonstige Personal ist

zunächst aus Bundesmitteln zu bestreiten und

vom Fonds halbjährlich zu ersetzen. Die Rückzahlungen

von Gehaltsvorschüssen, die vom

Fonds getragen werden, fließen diesem wieder zu.

(4) Die vom Fonds erworbenen Grundstücke

und Gebäude bleiben sein Eigentum. Er hat

solche sowie allenfalls gepachtete oder gemietete

Objekte selbst zu verwalten und der Hochschule

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Mittel für den Amtssachaufwand hat

zunächst der Bund bereitzustellen. Der Fonds hat

sie halbjährlich zu ersetzen.

(6) Der Zweckaufwand ist vom Fonds zu

tragen. Angeschaffte Gegenstände bleiben sein

Eigentum und sind der Hochschule unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Mittel für die Errichtung und den

Betrieb von sechs Instituten, die Hochschulbibliothek

und den sonstigen Dienstbetrieb der

Hochschule sind nach Maßgabe der Bestimmungen

der Abs. 3 bis 6 jedenfalls vom Fonds bereitzustellen.

Außerdem ist der Fonds zur Bereitstellung

der Mittel verpflichtet, deren Aufnahme

in den Budgetantrag der Hochschule er gebilligt

hat. Die Bestimmungen des Abs. 2 bleiben

unberührt.

(8) Zu Leistungen, die darüber hinausgehen, ist

der Fonds nur verpflichtet, wenn entweder

a) die Mehrausgaben durch eine Änderung

gesetzlicher Vorschriften entstehen, oder

b) durch eine allgemeine Änderung der Besoldung

des Personals der Hochschulen hervorgerufen

werden, oder

c) besondere Ausgaben für die Hochschule

vom Fonds nachträglich bewilligt werden.

§ 4. Mitwirkung an der Verwaltung

der Hochschule.

(1) Der Fonds ist nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes an der Verwaltung

der Hochschule zu beteiligen.

(2) Der Fonds ist vor Erlassung der Studienordnung

für die Hochschule zu hören. Die sonstigen

hiebei zu beachtenden Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

(3) In folgenden Angelegenheiten hat das Professorenkollegium

der Hochschule die Stellungnahme

des Fonds einzuholen

a) vor der Stellung von Anträgen betreffend

das Budget und den Dienstpostenplan der

Hochschule (§ 52 Abs. 2 lit. a des Hochschul-

Organisationsgesetzes) ;

b) vor Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Besetzung von Dienstposten für ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

(§ 52 Abs. 2 lit. b des Hochschul-

Organisationsgesetzes) ;

c) vor der Stellung von Anträgen betreffend

die Erteilung besonderer Lehraufträge

(§ 52 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Organisationsgesetzes);

d) vor der Stellung von Anträgen betreffend

die Errichtung, Benennung, Umgrenzung

und Auflassung von. Lehrkanzeln und

Instituten (§ 52 Abs. 2 lit. o und p des

Hochschul-Organisationsgesetzes);

e) vor der Beschlußfassung über Ort, Zeit,

Stundenplan und Zulassungsbedingungen

von Hochschulkursen (§ 52 Abs. 2 lit. s des

Hochschul-Organisationsgesetzes).

(4) Der Leiter der Bibliothek ist nach Anhörung

des Fonds zu bestellen. § 61 Abs. 2 des

Hochschul-Organisationsgesetzes bleibt unberührt.

§ 5. Veränderung in den Rechten

und Pflichten.

(1) Die Verpflichtungen des Fonds nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen,

soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt.

(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen

mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen

des § 4 Abs. 3 nur noch in den

Fällen des Abs. 5 anzuwenden, die übrigen Bestimmungen

des § 4 treten außer Kraft.

(4) Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach

diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung

der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke,

Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das

Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds

und dem Bund zu vereinbaren.

(5) Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen

(Abs. 1) oder erlöschen (Abs. 2) ist er berechtigt,

durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu

fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt,

durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der

Hochschule durch Errichtung von Fakultäten

beizutragen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7

2. Satz gilt sinngemäß.

§ 6. Austragung von Streitigkeiten.

Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen

der §§ 3 und 5 dieses Bundesgesetzes

ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 7. Abgabenrechtliche Bestimmungen.

Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine

Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln,

unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen

nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

§ 8. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1962 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können schon von dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme des § 7 ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut, in den Angelegenheiten

mit finanzieller Auswirkung für den Bund jedoch

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen; mit der Vollziehung des § 7 ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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