189. Bundesgesetz: Errichtung des Linzer Hochschulfonds.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Errichtung.
(1) Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung
und zum Betrieb der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
(§ 6 lit. k des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 188/1962), im folgenden kurz
als „Hochschule" bezeichnet, wird ein Linzer
Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds"
bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums
für Unterricht. Die Organe des Fonds
sind verpflichtet, dem Bundesministerium für
Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds
zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte
zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht
kann die Ausführung von Beschlüssen der
Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften
widersprechen, einstellen.
§. 2. Organe.
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und
der Vorstand.
(2) Das Kuratorium besteht aus vom Bundesland
Oberösterreich und von der Stadtgemeinde
Linz in je gleicher Anzahl zu entsendenden Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern), die an die Weisungen
der entsendungsberechtigten Organe dieser
Gebietskörperschaften gebunden sind. Als
weitere ständige oder nichtständige Mitglieder
können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes
mit ihrem Einverständnis Personen bestellt
werden, die entweder selbst die Hochschule
oder den Fonds fördern oder Vertreter von
Institutionen sind, welche die erwähnte Voraussetzung
erfüllen.
(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
mindestens je die Hälfte der Vertreter der in
Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften anwesend
ist, zu einem Beschluß ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Zu den Sitzungen des Kuratoriums
sind Vertreter des Bundesministeriums für
Unterricht einzuladen. Sie haben beratende
Stimme.
(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium aus dem
Kreise seiner Mitglieder zu wählen.
(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds
und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln,
das vom Landeshauptmann von Oberösterreich
nach Anhörung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde
Linz und mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht zu erlassen ist. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen
des Statuts eine den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechende Tätigkeit der
Organe des Fonds sicherstellen.
(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium
bei allen Angelegenheiten, die eine
dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen,
mitzuwirken hat und vor einer Änderung des
Statuts zu hören ist.
§ 3. Mittel.
(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden
Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung
der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind,
soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt
werden können, vom Bundesland Oberösterreich
und der Stadtgemeinde Linz je zur
Hälfte aufzubringen.
(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen
des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-
Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche
Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes)
zu tragen.
(3) Der Aufwand für das sonstige Personal ist
zunächst aus Bundesmitteln zu bestreiten und
vom Fonds halbjährlich zu ersetzen. Die Rückzahlungen
von Gehaltsvorschüssen, die vom
Fonds getragen werden, fließen diesem wieder zu.
(4) Die vom Fonds erworbenen Grundstücke
und Gebäude bleiben sein Eigentum. Er hat
solche sowie allenfalls gepachtete oder gemietete
Objekte selbst zu verwalten und der Hochschule
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mittel für den Amtssachaufwand hat
zunächst der Bund bereitzustellen. Der Fonds hat
sie halbjährlich zu ersetzen.
(6) Der Zweckaufwand ist vom Fonds zu
tragen. Angeschaffte Gegenstände bleiben sein
Eigentum und sind der Hochschule unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Mittel für die Errichtung und den
Betrieb von sechs Instituten, die Hochschulbibliothek
und den sonstigen Dienstbetrieb der
Hochschule sind nach Maßgabe der Bestimmungen
der Abs. 3 bis 6 jedenfalls vom Fonds bereitzustellen.
Außerdem ist der Fonds zur Bereitstellung
der Mittel verpflichtet, deren Aufnahme
in den Budgetantrag der Hochschule er gebilligt
hat. Die Bestimmungen des Abs. 2 bleiben
unberührt.
(8) Zu Leistungen, die darüber hinausgehen, ist
der Fonds nur verpflichtet, wenn entweder
a) die Mehrausgaben durch eine Änderung
gesetzlicher Vorschriften entstehen, oder
b) durch eine allgemeine Änderung der Besoldung
des Personals der Hochschulen hervorgerufen
werden, oder
c) besondere Ausgaben für die Hochschule
vom Fonds nachträglich bewilligt werden.
§ 4. Mitwirkung an der Verwaltung
der Hochschule.
(1) Der Fonds ist nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes an der Verwaltung
der Hochschule zu beteiligen.
(2) Der Fonds ist vor Erlassung der Studienordnung
für die Hochschule zu hören. Die sonstigen
hiebei zu beachtenden Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(3) In folgenden Angelegenheiten hat das Professorenkollegium
der Hochschule die Stellungnahme
des Fonds einzuholen
a) vor der Stellung von Anträgen betreffend
das Budget und den Dienstpostenplan der
Hochschule (§ 52 Abs. 2 lit. a des Hochschul-
Organisationsgesetzes) ;
b) vor Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Besetzung von Dienstposten für ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
(§ 52 Abs. 2 lit. b des Hochschul-
Organisationsgesetzes) ;
c) vor der Stellung von Anträgen betreffend
die Erteilung besonderer Lehraufträge
(§ 52 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Organisationsgesetzes);
d) vor der Stellung von Anträgen betreffend
die Errichtung, Benennung, Umgrenzung
und Auflassung von. Lehrkanzeln und
Instituten (§ 52 Abs. 2 lit. o und p des
Hochschul-Organisationsgesetzes);
e) vor der Beschlußfassung über Ort, Zeit,
Stundenplan und Zulassungsbedingungen
von Hochschulkursen (§ 52 Abs. 2 lit. s des
Hochschul-Organisationsgesetzes).
(4) Der Leiter der Bibliothek ist nach Anhörung
des Fonds zu bestellen. § 61 Abs. 2 des
Hochschul-Organisationsgesetzes bleibt unberührt.
§ 5. Veränderung in den Rechten
und Pflichten.
(1) Die Verpflichtungen des Fonds nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen,
soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt.
(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen
mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen
des § 4 Abs. 3 nur noch in den
Fällen des Abs. 5 anzuwenden, die übrigen Bestimmungen
des § 4 treten außer Kraft.
(4) Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach
diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung
der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke,
Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das
Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds
und dem Bund zu vereinbaren.
(5) Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen
(Abs. 1) oder erlöschen (Abs. 2) ist er berechtigt,
durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu
fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt,
durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der
Hochschule durch Errichtung von Fakultäten
beizutragen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7
2. Satz gilt sinngemäß.
§ 6. Austragung von Streitigkeiten.
Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen
der §§ 3 und 5 dieses Bundesgesetzes
ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 7. Abgabenrechtliche Bestimmungen.
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine
Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln,
unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen
nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
§ 8. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1962 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können schon von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme des § 7 ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut, in den Angelegenheiten
mit finanzieller Auswirkung für den Bund jedoch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen; mit der Vollziehung des § 7 ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.