189. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
MEXICO
Zl. 1100-A/60
Mexico, am 21. Juni 1960.
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung, von dem
Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Österreich und El Salvador zu erleichtern, bereit
ist, mit der Regierung der Republik El Salvador
ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen abzuschließen
Artikel 1.
Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen
Reisepaß besitzen, können in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei
einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.
Artikel 2.
Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,
die zu einem längeren als neunzigtägigen
Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche
oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
ausüben wollen, sind von den Begünstigungen
dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen
einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk,
der unentgeltlich erteilt wird.
Artikel 3.
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von
der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragsstaates, betreffend die Ein-
reise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden
Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen
Gebühren zu entrichten.
Artikel 4.
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 6.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem
Tage, an dem der Notenwechsel vollzogen worden
ist, in Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer zweimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die Regierung der Republik El Salvador
mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende
Note und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz
als Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen angesehen wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Dr. Rudolf Baumann m. p.
Österreichischer Gesandter
in El Salvador
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Don Alfredo Ortic Mancía
Außenminister der Republik El Salvador
San Salvador
(Übersetzung)
MINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
REPUBLIK EL SALVADOR, C. A.
ABTEILUNG DES DIPLOMATISCHEN
DIENSTES
A-855-D-2907
San Salvador, am 21. Juni 1960.
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer
Exzellenz Zl. 1100-A/60 vom 21. Juni l. J. zu
bestätigen, die folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung, von dem
Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Österreich und El Salvador zu erleichtern, bereit
ist, mit der Regierung der Republik El Salvador
ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen abzuschließen
Artikel 1.
Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen
Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen
und sich dort neunzig Tage aufhalten.
Artikel 2.
Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,
die zu einem längeren als neunzigtägigen
Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche
oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
ausüben wollen, sind von den Begünstigungen
dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen
einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk,
der unentgeltlich erteilt wird.
Artikel 3.
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von
der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragsstaates, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden
Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen
Gebühren zu entrichten.
Artikel 4.
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr
Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 5.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 6.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem
Tage, an dem der Notenwechsel vollzogen worden
ist, in Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer zweimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die Regierung der Republik El Salvador
mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note
und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz
als Abkommen zwischen unseren Regierungen
angesehen wird."
Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik El Salvador mit
Vorstehendem einverstanden ist und daher die
vorliegende und die Note Zl. 1100-A/60 vom
21. Juni 1960 Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen ansieht.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Dr. Alfredo Ortiz Mancía m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Rudolf Baumann
a. o. Gesandter und bev. Minister
der Republik Österreich
Mexico, D. F.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 21. Juli 1960 in Kraft getreten.