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189_1960 AT

189. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik El Salvador, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und El Salvador.

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

MEXICO

Zl. 1100-A/60

Mexico, am 21. Juni 1960.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung, von dem

Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Österreich und El Salvador zu erleichtern, bereit

ist, mit der Regierung der Republik El Salvador

ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges gemäß den nachfolgenden

Bestimmungen abzuschließen

Artikel 1.

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen

Reisepaß besitzen, können in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei

einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.

Artikel 2.

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,

die zu einem längeren als neunzigtägigen

Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche

oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

ausüben wollen, sind von den Begünstigungen

dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen

einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk,

der unentgeltlich erteilt wird.

Artikel 3.

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von

der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragsstaates, betreffend die Ein-

reise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden

Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen

Gebühren zu entrichten.

Artikel 4.

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 6.

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem

Tage, an dem der Notenwechsel vollzogen worden

ist, in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer zweimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die Regierung der Republik El Salvador

mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende

Note und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz

als Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen angesehen wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Dr. Rudolf Baumann m. p.

Österreichischer Gesandter

in El Salvador

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Don Alfredo Ortic Mancía

Außenminister der Republik El Salvador

San Salvador

(Übersetzung)

MINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

REPUBLIK EL SALVADOR, C. A.

ABTEILUNG DES DIPLOMATISCHEN

DIENSTES

A-855-D-2907

San Salvador, am 21. Juni 1960.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer

Exzellenz Zl. 1100-A/60 vom 21. Juni l. J. zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung, von dem

Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Österreich und El Salvador zu erleichtern, bereit

ist, mit der Regierung der Republik El Salvador

ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges gemäß den nachfolgenden

Bestimmungen abzuschließen

Artikel 1.

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen

Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen

und sich dort neunzig Tage aufhalten.

Artikel 2.

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige,

die zu einem längeren als neunzigtägigen

Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche

oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

ausüben wollen, sind von den Begünstigungen

dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen

einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk,

der unentgeltlich erteilt wird.

Artikel 3.

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von

der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragsstaates, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden

Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen

Gebühren zu entrichten.

Artikel 4.

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr

Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 5.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 6.

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem

Tage, an dem der Notenwechsel vollzogen worden

ist, in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer zweimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die Regierung der Republik El Salvador

mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note

und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz

als Abkommen zwischen unseren Regierungen

angesehen wird."

Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik El Salvador mit

Vorstehendem einverstanden ist und daher die

vorliegende und die Note Zl. 1100-A/60 vom

21. Juni 1960 Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen ansieht.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Dr. Alfredo Ortiz Mancía m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Rudolf Baumann

a. o. Gesandter und bev. Minister

der Republik Österreich

Mexico, D. F.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 21. Juli 1960 in Kraft getreten.

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