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189. Vertrag und Übereinkommen des Weltpostvereines.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Vertrag und Übereinkommen des Weltpostvereines.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 3. Oktober 1957 in

Ottawa unterzeichneten Vertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Abkommen des

Weltpostvereines, das sind

der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anlage (betreffend das Übereinkommen

und Zusatzabkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein)

und Ausführungsvorschrift und die Bestimmungen über die Flugpost samt

Schlußprotokoll,

das Abkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll

und Ausführungsvorschrift,

das Abkommen, betreffend die Postpakete, samt Ausführungsvorschrift und zwei Schlußprotokollen,

das Abkommen, betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine, samt Ausführungsvorschrift,

das Abkommen, betreffend die Postüberweisungen, samt Ausführungsvorschrift,

das Abkommen, betreffend die Nachnahmesendungen, samt Ausführungsvorschrift,

das Abkommen, betreffend die Postaufträge, Ausführungsvorschrift, und

das Abkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften, samt Ausführungsvorschrift,

welche also lauten

(Übersetzung.)

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, der Südafrikanischen Union, der

Volksrepublik Albanien, Deutschland, den

Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit

der Gebiete der Vereinigten Staaten von

Amerika einschließlich des unter Treuhandschaft

stehenden Gebietes der Inseln im Stillen

Ozean, dem Königreich Saudisch-Arabien, der

Republik Argentinien, dem Australischen

Bund, Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo, der

Sozialistischen Sowjet-Republik Weißrußland,

Birma, Bolivien, den Vereinigten Staaten von

Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,

Kanada, Ceylon, Chile, China, der

Republik Kolumbien, der Republik Korea, der

Republik Costa Rica, der Republik Kuba,

Dänemark, der Dominikanischen Republik,

Ägypten, der Republik El Salvador, Ecuador,

Spanien, den Spanischen Gebieten in Afrika,

Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, der

Gesamtheit der Gebiete die von der französischen

Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen

der Überseegebiete vertreten

werden, Ghana, dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland, der Gesamtheit

der britischen Überseegebiete einschließlich

der Kolonien, Schutzgebiete und der

unter Treuhandschaft des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland

stehenden Gebiete, Griechenland, Guatemala,

der Republik Haiti, der Republik Honduras,

der Ungarischen Volksrepublik, Indien, der

Republik Indonesien, Iran, Irak, Irland, der

Republik Island, Israel, Italien, dem Gebiet

des Somalilandes unter italienischer Verwaltung,

Japan, dem Haschemitischen Königreich

Jordanien, Laos, Libanon, der Republik

Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko,

Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nepal,

Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, Pakistan,

der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden,

den Niederländischen Antillen und

Surinam, Peru, der Republik der Philippinen,

der Volksrepublik Polen, Portugal, den Portugiesischen

Provinzen in Westafrika, den Portugiesischen

Provinzen in Ostafrika, Asien und

Ozeanien, der Rumänischen Volksrepublik, der

Republik San Marino, der Republik Sudan,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand,

Tunesien, der Türkei, der Sozialistischen Sowjet-

Republik Ukraine, der Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken, der Ost-Republik

Uruguay, der Vatikanstadt, der Republik

Venezuela, Vietnam, Jemen und der Bundes-

Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgeführten Länder,

die auf Grund des Artikels 11 des am 11. Juli

1952 in Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages

zu einem Kongreß in Ottawa

zusammengetreten sind, haben im gegenseitiges

Einvernehmen und unter Vorbehalt

der Ratifikation den genannten Vertrag

folgendermaßen geändert

Erster Teil.

Grundlegende und allgemeine

Bestimmungen für den Weltpostverein.

Titel I.

Grundlegende Bestimmungen.

Kapitel I.

Verfassung des Vereines.

Artikel 1.

Wesen und Zweck des Vereines.

1. Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag

abgeschlossen worden ist, bilden unter

der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches

Postgebiet für den gegenseitigen Austausch

der Briefsendungen.

2. Der Verein bezweckt den Aufbau und

die Vervollkommnung des Postdienstes sowie

die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit

auf diesem Gebiet.

Artikel 2.

Sitz des Vereines.

Sitz des Vereines und seiner ständigen Organe

ist Bern.

Artikel 3.

Aufnahme neuer Länder. Verfahren.

1. Jedes unabhängige Land kann seine Aufnahme

als Mitglied des Weltpostvereins verlangen.

2. Das Ersuchen ist auf diplomatischem

Wege an die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und von dieser an die Mitgliedsländer

des Vereines zu richten.

3. Das betreffende Land wird Mitglied,

wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsländer

dem Ersuchen zugestimmt haben.

4. Hat ein Vereinsland innerhalb von vier

Monaten nicht geantwortet, so wird angenommen,

daß es sich der Stimme enthält.

5. Die Aufnahme eines Landes als Mitglied

wird von der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft den Regierungen aller Vereinsländer

angezeigt.

Artikel 4.

Gebiete, deren zwischenstaatliche

Beziehungen ein Vereinsl

and wahrnimmt.

Als ein besonderes Vereinsland oder eine

besondere Postverwaltung eines Vereinslandes

im Sinne des Vertrags und der Abkommen,

namentlich für das Stimmrecht auf den Kongressen,

den Konferenzen oder in der Zeit

zwischen den Versammlungen sowie für den

Beitrag zu den Kosten des Vereines, werden

angesehen

1. die Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten

Staaten von Amerika einschließlich des

unter Treuhandschaft stehenden Gebietes der

Inseln im Stillen Ozean;

2. Belgisch-Kongo;

3. die spanischen Gebiete in Afrika;

4. Algerien;

5. die Gesamtheit der Gebiete, die von der

französischen Verwaltung für das Post- und

Fernmeldewesen der Überseegebiete vertreten

werden;

6. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete

und der unter Treuhandschaft des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland stehenden. Gebiete;

7. Somaliland unter italienischer Verwaltung;

8. die Niederländischen Antillen und Surinam;

9. die portugiesischen Provinzen in Westafrika;

10. die portugiesischen Provinzen in Ostafrika,

Asien und Ozeanien.

Artikel S.

Anwendung der Vereinsverträge

auf Gebiete, deren zwischenstaatliche

Beziehungen ein Vereinsland

wahrnimmt.

1. Jedes Vereinsland kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation, bei dem Ansuchen

um Aufnahme als Vereinsland oder

auch später erklären, daß seine Annahme

dieses Vertrages und gegebenenfalls der Abkommen

auch für sämtliche oder auch nur

einige der Gebiete gilt, deren zwischenstaatliche

Beziehungen es wahrnimmt. Falls diese Erklärung

nicht schon bei der Unterzeichnung

oder der Ratifikation abgegeben wird, ist sie

an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zu richten.

2. Der Vertrag gilt nur für die Gebiete,

deren zwischenstaatliche Beziehungen ein Ver-

einsland wahrnimmt und in deren Namen Erklärungen

nach § 1 abgegeben worden sind.

3. Jedes Vereinsland kann jederzeit durch

eine Anzeige an die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft auf die Anwendung

des Vertrages für jedes Gebiet, dessen zwischenstaatliche

Beziehungen ei wahrnimmt und in

dessen Namen es eine Erklärung nach § 1 abgegeben

hat, verzichten. Diese Anzeige wird

ein Jahr nach dem Tag des Empfanges durch

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

wirksam.

4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

übermittelt allen Vereinsländern

eine Abschrift jeder Erklärung oder

Anzeige, die sie nach den §§ 1 bis 3 erhalten

hat.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

für keines der im Artikel 4 dieses Vertrags

erwähnten Gebiete, dessen zwischenstaatliche

Beziehungen ein Vereinsland wahrnimmt.

Artikel 6.

Bereich des Vereines.

Als dem Weltpostverein angehörend gelten

a) Postämter von Vereinsländern in Gebieten,

die dem Verein nicht angehören;

b) andere Gebiete, die, ohne selbst Mitglied

des Vereines zu sein, diesem angehören,

weil sie vom Standpunkt der

Post von einem Vereinsland abhängen.

Artikel 7.

Besondere Verbindungen.

Die Verwaltungen, die Postverbindungen

mit Nichtvereinsgebieten unterhalten, sind

verpflichtet, den anderen Verwaltungen als

Vermittler zu dienen. Auf diese Verbindungen

sind die Bestimmungen dieses Vertrages

und der Ausführungsvorschrift anwendbar.

Artikel 8.

Engere Vereine. Besondere Abkommen.

1. Die Vereinsländer oder ihre Postverwaltungen

können, wenn die Gesetzgebung dieser

Länder dem nicht entgegensteht, engere Vereine

gründen und besondere Abkommen über

den zwischenstaatlichen Postdienst abschließen,

jedoch unter der Bedingung, daß in sie keine

für die Postbenützer ungünstigeren Bestimmungen

aufgenommen werden als die des

Vertrages oder der Abkommen, denen diese

Vereinsländer beigetreten sind.

2. Die engeren Vereine können Beobachter

zu den Kongressen, Konferenzen und Versammlungen

des Weltpostvereins, des Vollzugs-

und Verbindungsausschusses und der

beratenden Posttechnischen Studienkommission

entsenden.

Artikel 9.

Austritt aus dem Verein.

1. Jedes Vereinsland kann auf Grund einer

Anzeige, die auf diplomatischem Weg an die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und von dieser an die Regierungen der

Vereinsländer zu richten ist, aus dem Verein

austreten.

2. Der Austritt aus dem Verein wird nach

Ablauf eines Jahres wirksam, gerechnet von

dem Tage an, an dem diese Anzeige der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zugegangen ist.

Artikel 10.

Sprachen.

1. Die amtliche Sprache des Weltpostvereins

ist die französische Sprache.

2. Für die Beratungen der Kongresse, Konferenzen

und ihrer Ausschüsse sind die französische,

englische, spanische und russische

Sprache zugelassen unter Verwendung einer

Übersetzungsanlage — mit oder ohne elektronische

Ausrüstung —, deren Auswahl dem Ermessen

der Veranstalter der Versammlung

im Einvernehmen mit dem Direktor des

Weltpostvereinsamtes und den beteiligten

Vereinsländern überlassen bleibt. Das gleiche

gilt für die Versammlungen des Vereines in

der Zeit zwischen den Kongressen.

3. Auch andere Sprachen sind für die Beratungen

und die im § 2 genannten Versammlungen

zugelassen.

4. a) Die Kosten der Einrichtung und Instandhaltung

der Anlage für die gleichzeitige

Übersetzung in die französische,

englische, spanische und russische Sprache

trägt der Verein;

b) die Kosten des Übersetzerdienstes für

diese Sprachen tragen die Vereinsländer,

die sich der englischen, spanischen oder

russischen Sprache bedienen. Diese

Kosten werden in drei gleiche Teile geteilt,

deren jeder auf jedes der Länder

der Sprachgruppe, der sie angehören,

nach dem Verhältnis ihrer Beiträge zu

den allgemeinen Kosten des Vereins aufgeteilt

werden.

5. Die Delegationen, die sich anderer

Sprachen bedienen, sorgen für die gleich-

zeitige Übersetzung in eine der im § 2 genannten

Sprachen, entweder durch die im

gleichen Paragraphen erwähnte Anlage, wenn

die erforderlichen technischen Änderungen

daran vorgenommen werden können, oder

durch besondere Übersetzer.

6. Die Kosten für den Gebrauch anderer

Sprachen einschließlich der nach § 5 vorgenommenen

technischen Änderungen, die

allenfalls an der im § 2 vorgesehenen Übersetzungsanlage

angebracht werden, werden

unter den im § 4, b) genannten Bedingungen

unter die Vereinsländer aufgeteilt, die sich

dieser Sprachen bedienen.

7. Die Postverwaltungen können die Sprache

vereinbaren, der sie sich in ihrem dienstlichen

Schriftwechsel bedienen wollen. Besteht eine

solche Vereinbarung nicht, so ist die französische

Sprache zu benützen.

Kapitel II.

Aufbau des Vereines.

Artikel 11.

Kongresse.

1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten

der Beschlüsse des vorhergehenden Kongresses

versammeln sich die Vertreter der Vereinsländer

zu einem Kongreß, um die Beschlüsse zu

überprüfen und gegebenenfalls zu vervollständigen.

2. Jedes Land läßt sich auf dem Kongreß

durch einen oder mehrere von seiner Regierung

mit den erforderlichen Vollmachten versehene

Beauftragte vertreten. Es kann sich

nötigenfalls auch durch die Abordnung eines

anderen Landes vertreten lassen. Eine Abordnung

darf jedoch außer dem eigenen nur

ein einziges weiteres Land vertreten.

3. Bei den Beratungen verfügt jedes Land

nur über eine Stimme.

4. Jeder Kongreß bestimmt den Tagungsort

des nächsten Kongresses. Die Vereinsländer

werden durch die Regierung des Landes, in

dem der Kongreß stattfinden soll, im Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt unmittelbar

oder durch Vermittlung eines

dritten Landes einberufen. Diese Regierung

hat auch allen Regierungen der Länder die

Kongreßbeschlüsse bekanntzugeben.

Artikel 12.

Außerordentliche Kongresse.

1. Ein außerordentlicher Kongreß kann auf

Ersuchen oder mit Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln der Vereinsländer zusammentreten.

2. Der Tagungsort wird im Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt von den Vereinsländern

bestimmt, die diesen Kongreß

angeregt haben.

3. Die Bestimmungen des Artikels 11, §§ 2

bis 4, gelten entsprechend für die außerordentlichen

Kongresse.

Artikel 13.

Einbringen von Vorschlägen für

die Kongresse.

Jede Verwaltung eines Vereinslandes hat

das. Redit, für die Kongresse Vorschläge zu

den Vereinsverträgen einzubringen, denen es

beigetreten ist.

Artikel 14.

Verwaltungskonferenzen.

1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten

können auf Ersuchen oder mit

Zustimmung von mindestens zwei Dritteln

der Verwaltungen Konferenzen stattfinden.

2. Der Tagungsort wird im Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt von den Verwaltungen

bestimmt, die diese Konferenz angeregt

haben. Die Einladungen gehen von

der Verwaltung des Landes aus, in dem die

Konferenz tagen soll.

Artikel 15.

Geschäftsordnung der Kongresse

und Konferenzen.

Jeder Kongreß und jede Konferenz beschließen

die für ihre Arbeiten erforderliche

Geschäftsordnung. Bis zur Annahme dieser

Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen

der Geschäftsordnung des vorhergehenden

Kongresses, soweit sie auf die Beratungen anwendbar

sind.

Artikel 16.

Vollzugs- und Verbindungsausschuß.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen

sorgt ein Vollzugs- und Verbindungsausschuß

für die Fortführung der Arbeiten des Weltpostvereines

nach den. Bestimmungen des Vertrages

und der Abkommen.

2. Der Ausschuß setzt sich aus 20 Mitgliedern

zusammen, die ihre Tätigkeit in der

Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen

im Namen und zugunsten des Vereines

ausüben.

3. Die Mitgliedsländer des Ausschusses werden

vom Kongreß auf Grund einer gerechten,

nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen

Aufteilung bestimmt. Mindestens

die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß

neu ernannt; kein Land darf von drei

Kongressen hintereinander gewählt werden.

4. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des

Ausschusses wird von der Postverwaltung

seines Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß

ein geeigneter Beamter der Postverwaltung

sein.

5. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist

unentgeltlich. Die Kosten des Ausschusses

gehen zu Lasten des Vereines.

6. Der Ausschuß hat folgende Befugnisse

a) eine möglichst enge Fühlungnahme mit

den Vereinsverwaltungen aufrechtzuerhalten,

um den zwischenstaatlichen Postdienst

zu vervollkommnen;

b) Fragen des zwischenstaatlichen Postdienstes

auf dem. Gebiet der Verwaltung,

Gesetzgebung und Rechtsprechung zu

untersuchen und das Ergebnis dieser

Studien den Postverwaltungen mitzuteilen;

c) der beratenden Posttechnischen Studienkommission

Fragen zur Prüfung vorzulegen,

über die diese nach den Bestimmungen

des Artikels 17 Untersuchungen

durchführt und Gutachten abgibt;

d) zur Prüfung und Vorbereitung der Berichte,

die den Verwaltungen der Vereinsländer

zur Genehmigung vorzulegen

sind, mit den Vereinten Nationen, den

Räten und Ausschüssen dieser Vereinigung

sowie den Sondereinrichtungen

und anderen zwischenstaatlichen Vereinigungen

zweckdienliche Verbindungen

aufzunehmen; gegebenenfalls Vertreter

des Weltpostvereins zu entsenden, die

in seinem Namen an den Sitzungen

dieser zwischenstaatlichen Vereinigungen

teilnehmen;

e) gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten,

die entweder den Verwaltungen der

Vereinsländer nach den Bestimmungen

der Artikel 28 und 29 oder dem Kongreß

zur Genehmigung vorgelegt werden,

wenn diese Vorschläge Untersuchungen

betreffen, die vom Kongreß

dem Ausschuß übertragen worden sind,

oder wenn sie sich aus den in diesem

Artikel bezeichneten Tätigkeiten des

Ausschusses selbst ergeben;

f) auf Ersuchen der Verwaltung eines Landes

jeden Vorschlag zu prüfen, den

diese Verwaltung nach den Bestimmungen

des Kapitels V dem Weltpostvereinsamt

übermittelt, dazu Erläuterungen

vorzubereiten und das Weltpostvereinsamt

zu beauftragen, diese dem

betreffenden Vorschlag beizufügen, bevor

er den Verwaltungen der Vereinsländer

zur Genehmigung vorgelegt

wird;

g) im Rahmen des Weltpostvertrages und

seiner Ausführungsvorschrift

1. die Tätigkeit des Weltpostvereinsamtes

zu überwachen, dessen Direktor

und übriges außerklassenmäßiges

Personal er gegebenenfalls auf Vorschlag

der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft ernennt;

2. auf Vorschlag des Direktors des

Weltpostvereinsamtes die Ernennung

der Beamten der 1. und 2. Besoldungsklasse

nach Prüfung der beruflichen

Eignung der von den Vereinsverwaltungen

vorgeschlagenen Bewerber

zu bestätigen, wobei einer

gerechten geographischen Aufteilung

unter den Erdteilen und Sprachen

sowie allen anderen in Betracht

kommenden Erwägungen unter Berücksichtigung

der inneren Beförderungsordnung

des Amtes Rechnung

zu tragen ist;

3. den Jahresbericht des Weltpostvereinsamtes

über die Tätigkeit des

Vereines zu genehmigen und gegebenenfalls

Erläuterungen dazu vorzulegen.

Artikel 17.

Beratende posttechnische Studienkommission.

1. Die beratende Posttechnische Studienkommission

ist ein ständiger Ausschuß des

Vereines, der beauftragt ist, über technische,

betriebliche und wirtschaftliche Fragen des

Postdienstes Untersuchungen durchzuführen

und Gutachten abzugeben.

2. Alle Vereinständer sind von Rechts wegen

Mitglieder der Kommission.

3. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte

einen Führungsrat von 20 Mitgliedern, dessen

Aufgabe es ist, ihre Arbeiten zu leiten, anzuregen

und gleichzugestalten.

4. Die Mitglieder des Führungsrates verteilen

sich auf drei besondere Sektionen

a) Sektion Technik;

b) Sektion Betrieb;

c) Sektion Wirtschaft.

5. Die Sektionen stellen Arbeitsgruppen auf,

die beauftragt werden, bestimmte Fragen zu

untersuchen. Dem Führungsrat nicht angehörende

Länder können auf Ersuchen an den

Aufgaben der Arbeitsgruppen mitarbeiten.

6. Der Kongreß weist der Kommission die

zu untersuchenden Fragen zu. Auch der Vollzugs-

und Verbindungsausschuß kann der beratenden

Posttechnischen Studienkommission

Studienarbeiten zuweisen. Länder, die in der

Zeit zwischen den Kongressen die Untersuchung

einer besonderen Frage vorzuschlagen wünschen,

richten ihren Antrag an den Präsidenten des

Führungsrates.

7. Der Führungsrat legt jährlich dem Vollzugs-

und Verbindungsausschuß und zu gegebener

Zeit dem Kongreß Rechenschaft über

die Arbeiten der Kommission ab. Der Bericht

des Führungsrates für den Kongreß wird vorher

der Vollversammlung der beratenden Posttechnischen

Studienkommission unterbreitet.

8. Die Kosten für die Tätigkeit der Kommission

trägt der Verein.

Artikel 18.

Sonderausschüsse.

Die von einem Kongreß oder einer Konferenz

mit der Bearbeitung einer oder

mehrerer bestimmter Fragen beauftragten

Ausschüsse werden durch das Weltpostvereinsamt

gegebenenfalls nach Einvernehmen mit

der Verwaltung des Landes, in dem diese Ausschüsse

zusammentreten sollen, einberufen.

Artikel 19.

Weltpostvereinsamt.

Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereines

unter der Bezeichnung „Bureau international

de l'Union postale universelle" (Weltpostvereinsamt)

tätig ist und der Oberaufsicht der

Schweizerischen Postverwaltung untersteht,

dient den Postverwaltungen als Verbindungs-,

Auskunfts- und Beratungsstelle.

Artikel 20.

Kosten des Vereines.

1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag

fest, den die ordentlichen Ausgaben des Vereines

einschließlich der Kosten für die Tätigkeit

des Vollzugs- und Verbindungsausschusses

und der beratenden Posttechnischen Studienkommission

jährlich erreichen dürfen. Diese

Ausgaben sowie die außerordentlichen Kosten,

die der Zusammentritt eines Kongresses, einer

Konferenz oder eines Sonderausschusses verursacht,

und die Kosten, die etwa durch die

dem Weltpostvereinsamt übertragenen besonderen

Arbeiten entstehen, werden von sämtlichen

Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Die Vereinsländer werden zu diesem

Zweck in sieben Klassen eingeteilt, die sich wie

folgt an den Kosten des Vereines beteiligen

3. Bei einer Neuaufnahme bestimmt die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

im Einvernehmen mit der Regierung des betreffenden

Landes die Klasse, in die dieses

für die Beitragsleistung zu den Kosten einzureihen

ist.

Kapitel III.

Beziehungen des Vereines zu den

Vereinten Nationen.

Artikel 21.

Beziehungen zu den Vereinten

Nationen.

Die Beziehungen zwischen dem Weltpostverein

und den Vereinten Nationen werden

durch die beiden folgenden Übereinkommen

geregelt, die im Wortlaut diesem Vertrag als

Anlage beigefügt sind

a) das am 4. Juli 1947 in Paris unterzeichnete

Übereinkommen;

b) das am 13. Juli 1949 in Paris und am

27. Juli 1949 in Lake Success unterzeichnete

Zusatzübereinkommen.

Kapitel IV.

Urkunden des Weltpostvereins.

Artikel 22.

Vertrag und Abkommen des Vereines.

1. Der Weltpostvertrag ist das Grundgesetz

des Vereines.

2. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen

dieses Vertrages geregelt.

3. Die übrigen Dienste werden durch folgende

Abkommen geregelt

Wertbrief- und Wertschachtelabkommen;

Postpaketabkommen;

Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen;

Postüberweisungsabkommen;

Postnachnahmeabkommen;

Postauftragsabkommen;

Postsparkassenabkommen;

Postzeitungsabkommen.

4. Diese Abkommen sind nur für die Vereinsländer

verbindlich, die ihnen beigetreten

sind.

5. Der Beitritt von Vereinsländern zu einem

oder mehreren dieser Abkommen wird nach

den Bestimmungen des Artikels 3, § 2, angezeigt.

Artikel 23.

Rücktritt von den Abkommen.

Jedes Vereinsland hat das Recht, von einem

oder mehreren Abkommen unter den im Artikel

9 festgelegten Bedingungen zurückzutreten.

Artikel 24.

Ausführungsvorschriften.

Die Vereinsverwaltungen setzen einvernehmlich

durch Ausführungsvorschriften die

zur Ausführung des Vertrages und der Abkommen

erforderlichen allgemeinen und besonderen

Maßnahmen fest.

Artikel 25.

Ratifikation.

1. Die von einem Kongreß angenommenen

Beschlüsse werden so bald wie möglich von

den vertragschließenden Ländern ratifiziert;

die Ratifikationen werden der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß getagt hat, und

von dieser den Regierungen der vertragschließenden

Länder mitgeteilt.

2. Diese Beschlüsse treten gleichzeitig in

Kraft und haben die gleiche Geltungsdauer.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens der

von einem Kongreß angenommenen Beschlüsse

werden alle Beschlüsse des vorhergehenden

Kongresses aufgehoben.

4. Falls eines oder mehrere Länder das eine

oder andere von ihnen unterzeichnete Abkommen

nicht ratifiziert, bleibt dieses Abkommen

dennoch für die Länder verbindlich,

die es ratifiziert haben.

Artikel 26.

Landesgesetzgebung.

Die Bestimmungen des Vertrages und der

Abkommen sowie ihrer Schlußprotokolle

lassen die Rechtsvorschriften jedes Landes in

allem unberührt, was nicht ausdrücklich durch

diese Beschlüsse geregelt ist.

Kapitel V.

Vorschläge zur Änderung oder Auslegung

der Vereinsbeschlüsse in der Zeit

zwischen den Kongressen.

Artikel 27.

Einbringen der Vorschläge.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen hat

jede Vereinsverwaltung das Recht, durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes den anderen

Verwaltungen Vorschläge zu den Vereinsbeschlüssen

zu machen, denen das Land

beigetreten ist.

2. Alle von einer Verwaltung in der Zeit

zwischen den Kongressen eingebrachten Vorschläge

müssen, um beraten zu werden, von

mindestens zwei anderen Verwaltungen unterstützt

werden. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt,

wenn dem Weltpostvereinsamt

nicht gleichzeitig die erforderliche Zahl von

Unterstützungserklärungen zugeht.

Artikel 28.

Prüfen der Vorschläge.

1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem

Verfahren: Den Verwaltungen wird eine Frist

von zwei Monaten gewährt, um den durch

Rundschreiben des Weltpostvereinsamtes bekanntgegebenen

Vorschlag zu prüfen und dem

Amt ihre Bemerkungen zugehen zu lassen.

Abänderungsvorschläge sind unzulässig. Die

Antworten werden vom Weltpostvereinsamt

zusammengestellt und den Verwaltungen mit

der Einladung mitgeteilt, sich für oder gegen

den Vorschlag auszusprechen. Haben Verwaltungen

ihre Stimme nicht binnen zwei

Monaten abgegeben, so wird angenommen,

daß sie sich der Stimme enthalten. Diese

Fristen werden vom Ausstellungstag der

Rundschreiben des Weltpostvereinsamtes an

gerechnet.

2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen,

dessen Ausführungsvorschrift oder deren

Schlußprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen

an dem im § 1 bezeichneten Verfahren

teilnehmen, die dem Abkommen beigetreten

sind.

Artikel 29.

Bedingungen für die Annahme.

1. Um durchgeführt zu werden, müssen

die Vorschläge auf sich vereinigen

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um Änderungen von Bestimmungen

der Artikel 1 bis 47 (erster Teil), 48, 49,

52, 55, 68, 69, 71 bis 74, 76 bis 83

(zweiter Teil), 84 (dritter Teil) des

Weltpostvertrags, aller Artikel seines

Schlußprotokolls und der Artikel 101,

102, 103, 106 §§ 2 bis 5, 112 § 1, 116,

117, 119, 134 169, 173, 180, 184 und

191 seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um grundlegende Änderungen anderer

als der unter a) erwähnten Bestimmungen

handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

handelt

1. um Änderungen der Ausdrucksweise

anderer als der unter a) erwähnten

Bestimmungen des Vertrages und

seiner Ausführungsvorschrift;

2. um die Auslegung von Bestimmungen

des Vertrages, . seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift,

außer bei Meinungsverschiedenheiten,

die dem im Artikel 33

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

sind.

2. Die Abkommen setzen die Bedingungen

fest, denen die Annahme der sie betreffenden

Vorschläge unterliegt.

Artikel 30.

Verlautbaren der Beschlüsse.

1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen,

der Schlußprotokolle sowie der Anlagen

werden durch eine diplomatische Erklärung

bestätigt, die die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen

und auf Ersuchen des Weltpostvereinsamtes

den Regierungen der Vereinsländer zu übermitteln

hat.

2. Änderungen der Ausführungsvorschriften

und ihrer Schlußprotokolle werden durch

das Weltpostvereinsamt festgestellt und den

Verwaltungen bekanntgegeben. Das gleiche

gilt für die Auslegungen nach Artikel 29,

§ 1. c), 2.

Artikel 31.

Durchführung der Beschlüsse.

Jede angenommene Änderung tritt frühestens

drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in

Kraft.

Artikel 32.

Vorschläge zu den Übereinkommen

mit den Vereinten Nationen.

Das im Artikel 29, § 1, a), vorgesehene Verfahren

gilt gleichermaßen für Vorschläge zur

Änderung der zwischen dem Weltpostverein

und den Vereinten Nationen abgeschlossenen

Übereinkommen, soweit diese Übereinkommen

keine Abänderungsbedingungen für die Bestimmungen

vorsehen, die sie enthalten.

Kapitel VI.

Schiedsgerichtsbarkeit.

Artikel 33.

Schiedssprüche.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei

oder mehreren Postverwaltungen der Vereinsländer

über die Auslegung des Vertrages,

der Abkommen und ihrer Schlußprotokolle

sowie ihrer Ausführungsvorschriften und

deren Schlußprotokolle oder über die Verantwortlichkeit,

die sich für eine Postverwaltung

aus der Anwendung dieser Verträge ergibt,

werden durch einen schiedsgerichtlichen

Urteilsspruch ausgetragen.

2. Zu diesem Zweck wählt jede der beteiligten

Verwaltungen eine Vereinsverwaltung,

die an der Streitfrage nicht unmittelbar

beteiligt ist. Falls mehrere Verwaltungen gemeinsame

Sache machen, gelten sie bei Anwendung

dieser Bestimmung als eine einzige

Verwaltung.

3. Falls eine der streitenden Verwaltungen

dem Vorschlag einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

nicht binnen sechs Monaten Folge

leistet, fordert das Weltpostvereinsamt auf

Verlangen die säumige Verwaltung auf, einen

Schiedsrichter zu bezeichnen, oder bestellt ihn

von Amts wegen selbst.

4. Die Beteiligten können sich auf die Bezeichnung

eines einzigen Schiedsrichters einigen,

der auch das Weltpostvereinsamt sein

kann.

5. Die Schiedsrichter entscheiden mit

Stimmenmehrheit.

6. Bei Stimmengleichheit wählen die

Schiedsrichter zur Entscheidung des Streites

eine andere, an dem Streitfall ebenfalls unbeteiligte

Postverwaltung. Mangels einer Einigung

über die Wahl bestimmt das Weltpostvereinsamt

diese Verwaltung aus dem Kreis

der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen

Vereinsmitglieder.

7. Handelt es sich um einen Streitfall, der

ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter

nur Verwaltungen bestellt werden, die

dieses Abkommen ausführen.

Titel II.

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I.

Vorschriften für den zwischenstaatlichen

Postdienst.

Artikel 34.

Durchgangsfreiheit.

1. Die Freiheit des Durchganges ist im gesamten

Vereinsgebiet gewährleistet. Die Freiheit

des Durchganges gilt auch für Flugpostbriefsendungen,

gleichviel ob die Zwischenverwaltungen

an ihrer Weiterleitung beteiligt sind

oder nicht.

2. Vereinsländer, die am Austausch von

Briefen mit leicht verderblichen biologischen

Gegenständen nicht teilnehmen, sind berechtigt,

die Beförderung derartiger Sendungen im.

offenen Durchgang durch ihr Gebiet nicht zuzulassen.

3. Vereinsländer, die den Wertbrief- und

Wertschachteldienst nicht ausführen oder die

für die mit ihren Schiffs- und Flugverbindungen

beförderten Wertsendungen selbst keine

Haftung übernehmen, können dennoch den

Durchgang derartiger Sendungen durch ihr

Gebiet oder die Beförderung über ihre Schiffs- und

Flugverbindungen nicht verweigern; die

Haftung dieser Länder ist jedoch auf die für

Einschreibsendungen vorgesehene beschränkt.

4. Die Freiheit des Durchganges für auf dem

Land- und Seeweg zu befördernden Postpakete

bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,

die an diesem Dienst teilnehmen.

5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete

ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

Jedoch können Vereinsländer, die

dem Postpaketabkommen nicht beigetreten

sind, nicht verpflichtet werden, sich an der

Beförderung von Flugpostpaketen auf dem

Land- und Seeweg zu beteiligen.

6. Vereinsländer, die dem Postpaketabkommen

beigetreten sind, sind verpflichtet, den

Durchgang von Wertpaketen in Kartenschlüssen

zu gewährleisten, selbst wenn sie

diese Sendungsart nicht zulassen oder für die

durch ihre Schiffs- und Flugverbindungen ausgeführte

Beförderung keine entsprechende Haftung

übernehmen; die Haftung dieser Länder

ist dann auf die für Pakete des gleichen Gewichtes

ohne Wertangabe vorgesehene beschränkt.

Artikel 35.

Nachtbeachtung der Durchgangsfreiheit.

Wenn ein Vereinsland die Bestimmungen

des Artikels 34 über die Freiheit des Durchganges

nicht beachtet, sind die Verwaltungen

der anderen Vereinsländer berechtigt, den

Postdienst mit diesem Land einzustellen. Sie

müssen von dieser Maßnahme die beteiligten

Verwaltungen vorher telegraphisch benachrichtigen.

Artikel 36.

Vorübergehende Einstellung

des Dienstes.

Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche

Umstände gezwungen, die Ausführung

von Diensten zeitweilig ganz oder

teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet,

der beteiligten Verwaltung oder den Verwaltungen

hievon unverzüglich, erforderlichenfalls

telegraphisch, Nachricht zu geben.

Artikel 37.

Gebühren.

1. Die Gebühren für die verschiedenen

zwischenstaatlichen Postdienste sind im Vertrag

und in den Abkommen festgesetzt.

2. Es ist verboten, andere Gebühren oder

Gebührenzuschläge irgendwelcher Art als die

im Vertrag und den Abkommen vorgesehenen

einzuheben.

Artikel 38.

Postgebührenfreiheit.

1. Von allen Postgebühren befreit sind postdienstliche

Briefsendungen, die ausgetauscht

werden zwischen

a) Postverwaltungen,

b) Postverwaltungen und dem Weltpostvereinsamt,

c). Postämtern der Vereinsländer,

d) Postämtern und Postverwaltungen.

2. Auch Sendungen, deren gebührenfreie Beförderung

in den Bestimmungen des Vertrages,

der Abkommen und ihrer Ausführungsvorschriften

ausdrücklich vorgesehen ist, sind von

allen Postgebühren befreit.

Artikel 39.

Postgebührenfreiheit für Kriegsgefangenen-

und Zivilinterniertensendungen.

1. Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln,

Postpakete und Postanweisungen,

die an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von

ihnen aufgegeben werden, sei es unmittelbar

oder durch Vermittlung der im Artikel 122

der Genfer Konvention über die Behandlung

von Kriegsgefangenen vom 12. August 1949

vorgesehenen Auskunftsstellen und der im

Artikel 123 derselben Konvention vorgesehenen

Hauptauskunftsstelle für Kriegsgefangene,

sind von allen Postgebühren befreit.

Die in einem neutralen Land aufgenommenen

und internierten Kriegsteilnehmer

werden bei der Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen

gleichgestellt.

2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch

für Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln,

Postpakete und Postanweisungen,

die aus anderen Ländern an Zivilinternierte

im Sinne der Genfer Konvention über den

Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom

12. August 1949 gerichtet sind oder von diesen

versandt werden, sei es unmittelbar oder

durch Vermittlung der im Artikel 136 vorgesehenen

Auskunftsstellen und der im Artikel

140 derselben Konvention vorgesehenen

Hauptauskunftsstelle.

3. Die erwähnten Landesauskunftsstellen

und die Hauptauskunftsstelle genießen ebenfalls

Gebührenfreiheit für Briefsendungen,

Wertbriefe und Wertschadnein, Postpakete

und Postanweisungen, die sie entweder unmittelbar

oder als Vermittler unter den in

den §§ 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen

versenden oder empfangen, wenn die Sendungen

die in diesen Paragraphen erwähnten Personen

betreffen.

4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg

gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze

wird auf 10 kg erhöht für Sendungen, deren

Inhalt unteilbar ist und für solche, die an

ein Lager oder dessen Vertrauensleute zur

Verteilung an die Gefangenen gerichtet sind.

Artikel 40.

Postgebührenfreiheit für Blindendrucksachen.

Blindendrucksachen einschließlich offen eingelieferter

Briefe in tastbarer Blindenschrift

unterliegen weder der Grundgebühr noch den

Sondergebühren für Einschreiben, Rückschein,

Eilzustellung, Nachfragen und Nachnahme.

Artikel 41.

Vereinswährung.

Der in den Bestimmungen des Vertrages

und der Abkommen als Münzeinheit angenommene

Franken ist der Goldfranken zu

100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm

und mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 42.

Begleichen der Rechnungen.

Zwischen den Postverwaltungen kann die

Begleichung der zwischenstaatlichen Abrechnungen,

die aus dem Postdienst herrühren,

als laufendes Geschäft angesehen und in Übereinstimmung

mit dem jeweils zwischen den

beteiligten Ländern bestehenden Zahlungsabkommen

durchgeführt werden. Mangels

solcher Vereinbarungen sind die Abrechnungen

nach den. Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

zu begleichen.

Artikel 43.

Gegenwerte.

In jedem Vereinsland werden die Gebühren

nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem

Wert des Franken in der Währung dieses

Landes möglichst genau entspricht.

Artikel 44.

Briefmarken.

Die Vereinsverwaltungen geben die zur

Freimachung bestimmten Briefmarken heraus.

Jede neue Ausgabe von Briefmarken wird

durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

allen übrigen Vereinsverwaltungen mit den

erforderlichen Angaben bekanntgemacht.

Artikel 45.

Formblätter.

1. Die Formblätter für den Verkehr

zwischen den Verwaltungen müssen in französischer

Sprache mit oder ohne zwischenzeilige

Übersetzung in eine andere Sprache

abgefaßt sein, soweit die beteiligten Verwaltungen

im unmittelbaren Einvernehmen

nichts anderes vereinbart haben.

2. Die Formblätter für Postbenützer müssen

eine zwischenzeilige Übersetzung in französischer

Sprache enthalten, wenn sie nicht

in dieser Sprache gedruckt sind.

3. Wortlaut, Farbe und Maße der in den

§§ 1 und 2 erwähnten Formblätter müssen

den in den Ausführungsvorschriften des Vertrages

und der Abkommen enthaltenen Vorschriften

entsprechen;

Artikel 46.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann auf Antrag Postausweiskarten

ausstellen, die in, allen Ländern,

die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgegeben

haben, als vollgültige Ausweise

im Verkehr mit Postdienststellen anzusehen

sind.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte

ausstellt, kann hiefür eine Gebühr einheben,

die 70 Centimen nicht übersteigen darf.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit

befreit, wenn festgestellt wird,

daß die Aushändigung einer Postsendung oder

die Auszahlung einer Postanweisung gegen

Vorlage einer ordnungsmäßigen Ausweiskarte

erfolgt ist. Sie sind auch nicht für die Folgen

verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung

oder die betrügerische Verwendung

einer ordnungsmäßigen Ausweiskarte nach

sich ziehen kann.

4. Die Karte ist für die Dauer von fünf

Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

gültig.

Kapitel II.

Strafrechtliche Maßnahmen.

Artikel 47.

Verpflichtung zu strafrechtlichen

Maßnahmen.

Die Regierungen der Vereinsländer verpflichten

sich, die. notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften

vorzuschlagen

a) um die Fälschung von Briefmarken, auch

der aus dem Verkehr gezogenen, ferner

von internationalen Antwortscheinen

und Postausweiskarten zu bestrafen;

b) um die Verwendung oder Verbreitung

1. gefälschter (auch aus dem Verkehr

gezogener) oder bereits benutzter

Briefmarken, Aufdrucke der Freistempelmaschinen

oder der Druckpresse;

2. gefälschter internationaler Antwortscheine;

3. gefälschter Postausweiskarten

zu bestrafen;

c) um die betrügerische Verwendung von

ordnungsmäßigen Postausweiskarten zu

bestrafen;

d) um alle betrügerischen Handlungen zur

Herstellung und Verbreitung der im

Postverkehr verwendeten Klebezettel

und Stempel zu verbieten und zu verhindern,

die gefälscht oder derart nachgemacht

sind, daß sie mit den von einer

Vereinsverwaltung ausgegebenen Klebezetteln

und Stempeln verwechselt werden

könnten;

e) um den Einschluß von Opium,

Morphium, Kokain oder anderen Betäubungsmitteln

sowie von explosiven

und leicht entzündbaren Stoffen in Postsendungen

zu verhindern und gegebenenfalls

zu bestrafen, soweit deren

Versand durch den Vertrag und die

Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen

ist.

Zweiter Teil

Bestimmungen über die Briefpost.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 48.

Briefsendungen.

Die Bezeichnung Briefsendungen umfaßt

Briefe, einfache Postkarten und Postkarten

mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere,

Drucksachen, Blindendrucksachen, Warenproben,

Päckchen und die sogenannten

„Sprechbriefe".

Artikel 49.

Gebühren und allgemeine Bedingungen.

1. Die Gebühren für die Beförderung von

Briefsendungen innerhalb des gesamten Vereinsgebietes

sowie die Grenzen für Gewichte

und Maße werden nach den Angaben der

nachstehenden Übersicht festgesetzt. Abgesehen

von den im Art. 50, § 3, vorgesehenen

Ausnahmen schließen diese Gebühren auch die

Zustellung in die Wohnung des Empfängers

in sich, soweit der Zustelldienst in den Bestimmungsländern

eingerichtet ist.

2. Die im § 1 festgesetzten Grenzen für Gewichte

und Maße gelten nicht für die im Artikel

38 erwähnten postdienstlichen Briefsendungen.

3. Leicht verderbliche biologische Gegenstände,

die unter den in der Ausführungsvorschrift,

festgelegten Bedingungen verpackt und

gekennzeichnet sind, unterliegen der allgemeinen

Briefgebühr und dürfen nur zwischen

geeigneten, amtlich anerkannten Forschungsstätten

ausgetauscht werden. Dieser Austausch

ist überdies auf die Verbindungen zwischen

den Ländern beschränkt, die sich einverstanden

erklärt haben, solche Sendungen im

beiderseitigen oder im einseitigen Verkehr anzunehmen.

4. Jede Verwaltung kann für die in ihrem

Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften

die allgemeinen Drucksachengebühren um

50 v. H. ermäßigen; sie ist jedoch berechtigt,

diese Ermäßigung auf Zeitungen und Zeitschriften

zu beschränken, die die nach den

Inlandsvorschriften für die Versendung zur

Zeitungsgebühr geforderten Voraussetzungen

erfüllen. Ausgenommen von der Ermäßigung

sind geschäftliche Drucksachen, wie Warenverzeichnisse,

Ankündigungen, Preislisten usw.,

ohne Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres

Erscheinens; das gleiche gilt für gedruckte

Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften

beigefügt sind.

5. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung

auch für Bücher und Broschüren,

Musiknoten und Landkarten zugestehen, die,

abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag

und den Schutzblättern dieser Sendungen,

keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.

6. Die Aufgabeverwaltungen, die die Ermäßigung

von 50 v. H. grundsätzlich zugelassen

haben, behalten sich vor, für die in

den §§. 4 und 5 erwähnten Sendungen eine

Mindestgebühr einzuheben, die zwar innerhalb

der Grenzen der Ermäßigung von

50 v. H. bleibt, jedoch nicht niedriger sein

soll als ihre Inlandsgebühren für Zeitungen

und Zeitschriften einerseits und gewöhnliche

Drucksachen anderseits.

7. Münzen, Banknoten, Papiergeld oder

auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Platin,

Gold oder Silber, in verarbeitetem oder nicht

verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Kleinodien

und andere kostbare Gegenstände dürfen nur

in verschlossenen eingeschriebenen Briefen

versendet werden.

8. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer

sind berechtigt, Briefe mit

Schriftstücken, die die Eigenschaft einer eigentlichen

und persönlichen Mitteilung haben,

die an andere Personen als den Empfänger

oder bei ihm wohnende Personen gerichtet

sind, nach ihrer inländischen Gesetzgebung zu

behandeln.

9. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Ausnahmen gilt für

Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindendrucksachen,

Warenproben und Päckchen folgendes

a) sie müssen so beschaffen sein, daß sie

leicht geprüft werden können;

b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch

Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft

einer eigentlichen und persönlichen

Mitteilung haben;

c) sie dürfen keine entwerteten oder nicht

entwerteten Postwertzeichen noch Formblätter

mit eingedruckten Postwertzeichen

und keine anderen Papiere mit

Werteigenschaft enthalten.

10. Warenproben dürfen keinen Gegenstand

mit Handelswert enthalten.

11. Der Päckchen- und Sprechbriefdienst

ist auf die Länder beschränkt, die sich einverstanden

erklärt haben, solche Sendungen in

ihrem gegenseitigen Verkehr oder nur in ankommender

Richtung zuzulassen.

12. Verschiedene Arten von Briefsendungen

können unter den Bedingungen der Ausführungsvorschrift

zu einer Sendung (Mischsendung)

vereinigt werden.

13. Sendungen, die den Bedingungen dieses

Artikels und der betreffenden Artikel der

Ausführungsvorschrift nicht entsprechen, werden,

vorbehaltlich der im Vertrag und seiner

Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen,

nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen

Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung

zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung

kann sie jedoch den

Empfängern ausfolgen lassen. In diesem Falle

belegt sie die Sendungen mit den Gebühren

und Zuschlägen für die Gattung von Briefsendungen,

der die Sendungen nach Inhalt,

Gewicht oder Maßen angehören. Für Sendungen,

deren Gewicht die im § 1 festgesetzten

Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach

dem wirklichen Gewicht berechnet werden.

Artikel 50.

Besondere Gebühren.

1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die

nach dem Postschluß aufgegeben werden, nach

ihrer Gesetzgebung mit einer Zuschlagsgebühr

belegen.

2. Postlagernde Sendungen können von den

Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der

besonderen Gebühr belegt werden, die ihre

Vorschriften gegebenenfalls für gleichartige

Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.

3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer

dürfen für jedes dem Empfänger ausgefolgte

Päckchen eine besondere Gebühr von

höchstens 40 Centimen einheben. Diese Gebühr

kann bei Zustellung um höchstens

20 Centimen erhöht werden.

Artikel 51.

Lagergebühr.

Für Geschäftspapiere, Drucksachen und

Päckchen über 500 Gramm, die vom Empfänger

innerhalb der Frist, in der sie für ihn

ohne Kosten bereitliegen, nicht abgeholt werden,

darf die Bestimmungsverwaltung die Lagergebühr

ihres Inlandsdienstes einheben.

Artikel 52.

Freimachung.

1. Alle im Artikel 48 bezeichneten Sendungen

mit Ausnahme der Blindendrucksachen

müssen grundsätzlich vom Absender vollständig

freigemacht werden.

2. Nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen außer Briefen und einfachen Postkarten

werden nicht befördert, ebensowenig

Postkarten mit bezahlter Antwort, deren

beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig

freigemacht sind.

3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe oder einfache Postkarten in

großer Zahl aufgegeben werden, kann die

Verwaltung des Aufgabelandes sie dem Absender

zurückgeben,

Artikel 53.

Arten der Freimachung.

1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabeland

für die Briefsendungen des allgemeinen

Dienstes gültigen-Briefmarken, die auf die

Sendungen aufgedruckt oder aufgeklebt sein

können, ferner die Stempelabdrucke der amtlich

zugelassenen und unter unmittelbarer

Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Freistempelmaschinen

oder auch mit der Druckpresse

oder in einem anderen Verfahren hergestellte

Aufdrucke, wenn die Vorschriften

der Aufgabeverwaltung eine solche Art der

Freimachung zulassen.

2. Als gültig freigemacht werden angesehen

Antwortpostkarten, die aufgedruckte

oder aufgeklebte Briefmarken des Ausgabelandes

tragen, Sendungen, die für die ursprüngliche

Beförderungsstrecke ordnungsgemäß

freigemacht waren und für die die Ergänzungsgebühr

vor ihrer Nachsendung entrichtet

worden ist, sowie die Zeitungen oder

Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, deren Aufschrift

den Vermerk „Abonnement-poste"

(Postbezug) oder „Abonnement direct" (Verlagsstück)

trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens

versendet werden.

Artikel 54.

Freimachung der Briefsendungen

an Bord von Schiffen.

1. Briefsendungen, die an Bord eines Schiffes

auf hoher See aufgegeben werden, können,

vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen

zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit

Briefmarken und nach den Gebührensätzen

des Landes freigemacht werden, dem dieses

Schiff angehört oder dem es untersteht.

2. Werden Sendungen an Bord während des

Aufenthaltes am Anfangs- oder Endpunkt der

Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen aufgegeben,

so ist die Freimachung nur mit

Briefmarken und nach den Gebührensätzen

des Landes zulässig, in dessen Gewässern sich

das Schiff befindet.

Artikel 55.

Gebühr für nicht oder ungenügend

freigemachte Briefsendungen.

1. Für nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe und einfache Postkarten hat der

Empfänger, vorbehaltlich der Ausnahmen,

die im Artikel 68, § 6, für Einschreibsendungen

und im Artikel .153, §§ 3, 4 und 5, der

Ausführungsvorschrift für bestimmte Arten

nachgesendeter. Sendungen vorgesehen sind,

das Doppelte des Fehlbetrages zu entrichten,

jedoch niemals weniger als 5 Centimen.

2. In gleicher Weise können in den vorgenannten

Fällen auch die anderen Briefsendungen

behandelt werden, die zu Unrecht nach

dem Bestimmungsland befördert worden sind.

Artikel 56.

Internationale Antwortscheine.

1. In den Vereinsländern werden internationale

Antwortscheine verkauft.

2. Der Verkaufspreis wird von den beteiligten

Verwaltungen festgesetzt; er darf

jedoch nicht weniger als 40 Centimen oder

deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes

betragen.

3. Jeder Antwortschein wird in jedem Land

gegen eine oder mehrere Briefmarken im Gesamtwert

der Gebühr für einen gewöhnlichen

Auslandsbrief der ersten Gewichtsstufe umgetauscht.

Gegen Vorlage einer genügenden Anzahl

von Antwortscheinen müssen die Verwaltungen

die zur Freimachung eines gewöhnlichen

Flugpostbriefes im Gewicht bis zu 20 g

nötigen Postwertzeichen abgeben.

4. Jedes Land kann verlangen, daß der

Antwortschein und die Sendung, zu deren

Freimachung der Antwortschein dienen soll,

gleichzeitig vorgelegt werden.

Artikel 57.

Eilsendungen.

1. Auf Verlangen der Absender werden

Briefsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen

den Eilzustelldienst durchführen,

sogleich nach dem Eingang dem Empfänger

durch besonderen Boten in die Wohnung zugestellt.

2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der

gewöhnlichen einer besonderen Gebühr, die

mindestens der Gebühr für einen gewöhnlichen

Brief der ersten Gewichtsstufe entspricht

und höchstens 60 Centimen oder die

Gebühr beträgt, die im Inlandsdienst des Aufgabelandes

anzuwenden ist, wenn diese Gebühr

höher ist. Sie ist voll vorauszuentrichten.

3. Die im § 2 erwähnte besondere Gebühr

für die Eilzustellung des Antwortteils einer

Postkarte kann nur vom Absender dieses Teiles

gültig entrichtet werden.

4. Liegt die Wohnung des Empfängers

außerhalb des Ortszustellbereiches des Bestimmungspostamtes,

so kann von der Bestimmungsverwaltung

für die Eilzustellung eine

Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des für

gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes

festgesetzten Betrages eingehoben werden.

Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht

jedoch in diesem Fall nicht.

5. Eilsendungen, die nicht mit dem vollen

Betrag der vorauszuentrichtenden Gebühren

freigemacht sind, werden als gewöhnliche Sendungen

zugestellt, wenn das Aufgabepostamt

sie nicht als Eilsendungen behandelt hat. In

diesem Fall werden sie nach den Bestimmungen

des Artikels 55 mit Gebühren belegt.

6. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung

nur einmal zu versuchen. Ist dieser

Versuch erfolglos, so kann die Sendung als

gewöhnliche Sendung behandelt werden.

7. Wenn es im Bestimmungsland zulässig

ist, können die Empfänger beim Zustellpostamt

beantragen, daß ihnen gewöhnliche und

eingeschriebene Sendungen sogleich nach Eingang

als Eilsendungen zugestellt werden. Die

Bestimmungsverwaltung darf dann bei der

Zustellung die in ihrem Inlandsdienst festgesetzte

Gebühr einheben.

Artikel 58.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

1. Der Absender kann eine Briefsendung

zurückfordern oder ihre Anschrift ändern

lassen, solange sie

a) dem Empfänger noch nicht ausgefolgt

worden ist,

b) nicht durch die zuständigen Behörden

wegen Verletzung der Bestimmungen des

Artikels 60 beschlagnahmt oder vernichtet

worden ist,

c) nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften

des Bestimmungslandes beschlagnahmt

worden ist.

2. Das Ersuchen wird auf dem Postweg oder

telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt,

der für jedes Ersuchen außer der

Einschreibgebühr eine Gebühr von höchstens

40 Centimen zu entrichten hat. Soll das Ersuchen

auf dem Luftweg oder telegraphisch

übermittelt werden, so hat der Absender

außerdem den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr

zu zahlen. Wünscht der Absender

auch auf dem Luftweg oder telegraphisch

darüber unterrichtet zu werden, was das Bestimmungsamt

auf sein Ersuchen um Zurückforderung

oder Anschriftänderung veranlaßt

hat, so muß er hiefür den Flugzuschlag

oder die Telegrammgebühr entrichten.

3. Für jedes Ersuchen um Zurückforderung

oder Anschriftänderung, das mehrere von

demselben Absender gleichzeitig bei demselben

Postamt an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegebene Sendungen betrifft, werden

die im § 2 vorgesehenen Gebühren und Zuschläge

nur einmal eingehoben.

4. Eine bloße Berichtigung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft

des Empfängers) kann der Absender unmittelbar

beim Bestimmungsamt verlangen,

d. h. ohne Erfüllung der Förmlichkeiten

und ohne Zahlung der in den §§ 2 und 3

vorgesehenen Gebühren.

Artikel 59.

Nachsendung. Unzustellbarkeit.

1. Bei Wohnungsänderung des Empfängers

werden ihm Briefsendungen unverzüglich

nachgesendet, sofern der Absender dies nicht

durch einen Vermerk auf der Anschriftseite

in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache untersagt hat. Die Nachsendung von

Land zu Land erfolgt jedoch nur, wenn die

Sendungen den für die neue Beförderung verlangten

Bedingungen entsprechen. Für Briefsendungen,

die auf Antrag des Absenders oder

Empfängers auf dem Luftweg nach- oder zurückzusenden

sind, gelten die Bestimmungen

der Artikel 4 und 9, §§ 2 und 3, über die

Flugpost sinngemäß.

2. Unzustellbare Briefsendungen sind unverzüglich

an das Aufgabeland zurückzusenden.

3. Die Aufbewahrungsfrist für Briefsendungen,

die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten

werden, oder für postlagernde

Sendungen wird durch die Vorschriften des

Bestimmungslandes festgesetzt. Sie darf jedoch

im allgemeinen einen Monat nicht überschreiten,

abgesehen von besonderen Fällen, in

denen es die Bestimmungsverwaltung für

nötig erachtet, sie auf höchstens zwei Monate

zu verlängern. Sie sind früher in das Aufgabeland

zurückzusenden, wenn der Absender es

durch einen Vermerk auf der Anschriftseite in

einer im Bestimmungsland bekannten Sprache

verlangt hat.

4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesendet,

außer wenn der Absender es

durch einen Vermerk auf der Sendung in

einer im Bestimmungsland bekannten Sprache

verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen

sind stets zurückzusenden.

5. Für die Nachsendung von Briefsendungen

von Land zu Land oder die Rücksendung in

das Aufgabeland wird, abgesehen von den in

der Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen,

keine Nachgebühr eingehoben.

6. Briefsendungen, die nachgesendet werden

oder unzustellbar geworden sind, werden den

Empfängern oder Absendern gegen Zahlung

der Gebühren ausgefolgt, mit denen sie bei

der Auf- oder Abgabe oder unterwegs wegen

Nachsendung über die ursprüngliche Strecke

hinaus belastet worden sind, unbeschadet der

Erstattung der Zollgebühren und anderer

vom Bestimmungsland nicht niedergeschlagener

besonderer Kosten.

7. Die Gebühr für postlagernde Sendungen,

die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr,

die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für

Eilsendungen und die besondere Zustellgebühr

für Päckchen werden bei der Nachsendung in

ein anderes Land oder bei Unzustellbarkeit

gestrichen.

Artikel 60.

Verbote.

1. Der Versand der nachstehend aufgeführten

Gegenstände äst verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung eine Gefahr

für die Postbeamten darstellen

oder die Briefsendungen beschmutzen

oder verderben können (siehe auch

Buchstabe g);

b) Zollpflichtige Gegenstände, (abgesehen

von den im Artikel 61 vorgesehenen

Ausnahmen), und Warenproben, die in

großer Zahl versendet werden, um die

Einhebung von Zollgebühren zu umgehen;

c) Opium, Morphium, Kokain und andere

Betäubungsmittel;

d) Gegenstände, deren Zulassung oder

deren Umlauf im Bestimmungsland verboten

ist;

e) lebende Tiere, mit Ausnahme

1. von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen,

2. von Schmarotzern und Vertilgern

schädlicher Insekten, die zu ihrer

Überwachung bestimmt sind und

zwischen amtlich anerkannten Anstalten

ausgetauscht werden;

f) explodierbare und leicht entzündliche

Stoffe;

g) gefährliche Stoffe; jedoch werden die im

Artikel 49, § 3, erwähnten leichtverderblichen

biologischen Gegenstände nicht als

gefährlich angesehen;

h) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Sendungen, die im § 1 erwähnte Gegenstände

enthalten und zu Unrecht zum Versand

zugelassen worden sind, werden nach

der inländischen Gesetzgebung des Landes behandelt,

dessen Verwaltung ihr Vorhandensein

feststellt.

3. Sendungen, die die im § 1 unter c), f),

g) und h) erwähnten Gegenstände enthalten,

werden jedoch keinesfalls dem Bestimmungsort

zugeführt, den Empfängern ausgefolgt

oder an den Aufgabeort zurückgesendet.

4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung

angenommen worden sind, weder

an den Aufgabeort zurückgesendet noch den

Empfängern ausgefolgt werden, muß die Aufgabeverwaltung

über die weitere Behandlung

dieser Sendung genau unterrichtet werden.

5. Außerdem steht jedem Land das Recht

zu, andere Gegenstände als Briefe und Postkarten

von der Beförderung im offenen

Durchgang auf seinem Gebiet auszuschließen,

wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen über

ihre Veröffentlichung oder Verbreitung in

diesem Land nicht genügen. Diese Sendungen

müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesendet

werden.

Artikel 61.

Zollpflichtige Gegenstände.

1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen

sind zugelassen.

2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenproben

mit zollpflichtigem Inhalt, wenn das

Bestimmungsland zugestimmt hat. Jede Verwaltung

kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen

Gegenständen auf eingeschriebene

Briefe beschränken.

3. Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leichtverderblichen

biologischen Gegenständen sowie

mit dringend benötigten, schwer zu beschaffenden

Heilmitteln sind in jedem Fall zugelassen.

Artikel 62.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist

berechtigt, die im Artikel 61 genannten Sendungen

der Zollprüfung zu unterwerfen und

sie von Amts wegen zu öffnen.

Artikel 63.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungsland der Zollprüfung

unterworfenen Sendungen können durch die

Post mit einer Verzollungspostgebühr von

höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt

werden, wenn die Sendungen als zoll~

pflichtig erkannt werden. Diese Gebühr kann

für die im Artikel 164, § 19, der Ausführungsvorschrift

erwähnten Sendungen, die das im

Artikel 49, § 1, vorgesehene Höchstgewicht

überschreiten, auf 1 Franken erhöht werden.

Artikel 64.

Zoll- und andere nicht postliche

Gebühren.

Die Verwaltungen sind berechtigt, von den

Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle

anderen nicht postlichen Gebühren einzuheben.

Artikel 65.

Freizettelsendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Vereinsländern,

die sich damit einverstanden erklärt haben,

können die Absender durch vorherige Erklärung

beim Aufgabeamt sämtliche postlichen

und nicht postlichen Gebühren auf sich

nehmen, mit denen die Sendungen bei der

Ausfolgung belastet sind. Solange eine Sendung

dem Empfänger noch nicht ausgefolgt

worden ist, kann der Absender auch nach der

Aufgabe gegen Zahlung einer Gebühr von

höchstens 40 Centimen die gebührenfreie Ausfolgung

der Sendung verlangen. Soll das Ersuchen

auf dem Luftweg oder telegraphisch

übermittelt werden, so hat der Absender

außerdem den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr

zu entrichten.

2. In den im § 1 vorgesehenen Fällen haben

sich die Absender zur Zahlung der von

dem Bestimmungsamt geforderten Beträge

zu verpflichten und auf Verlangen ausreichende

Sicherstellungsbeträge zu leisten.

3. Die Bestimmungsverwaltung kann eine

Freizettelgebühr von höchstens 40 Centimen

für die einzelne Sendung einheben. Diese Gebühr

ist von der im Artikel 63 vorgesehenen

unabhängig.

4. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst

auf Einschreibsendungen beschränken.

Artikel 66.

Niederschlagung von Zoll- und

anderen nicht postlichen Gebühren.

Die Postverwaltungen verpflichten sich,

bei den zuständigen Behörden ihres Landes

die Niederschlagung von Zoll- und anderen

nicht postlichen Gebühren für die Sendungen

zu erwirken, die an den Aufgabeort zurückgesendet,

wegen völligen Verderbens des Inhaltes

vernichtet oder nach einem dritten

Land nachgesendet wurden.

Artikel 67.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Nachfragen sind innerhalb eines Jahres,

vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung an

gerechnet, zulässig.

2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung

nach dieser Frist eingebracht werden,

sind zulässig und müssen behandelt werden,

unter der einzigen Bedingung, daß sie der beteiligten

Verwaltung innerhalb einer Frist von

18 Monaten, vom Tag der Aufgabe der Sendungen

an gerechnet, zugeben.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

und Auskunftsersuchen entgegenzunehmen,

die sich auf bei anderen Verwaltungen

aufgegebene Sendungen jeder Art beziehen.

4. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

kann eine Gebühr von höchstens

60 Centimen eingehoben werden, sofern der

Absender nicht bereits die Sondergebühr für

einen Rückschein entrichtet hat. Nachfrageschreiben

werden von Amts wegen und stets

auf dem schnellsten Weg (Luftweg oder Erdweg)

befördert. Wird telegraphische Übermittlung

verlangt, so werden außer der Nachforschungsgebühr

die Kosten für das Telegramm

und gegebenenfalls für die Antwort

eingehoben.

5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere Sendungen betrifft, die von

demselben Absender gleichzeitig an denselben

Empfänger bei demselben Postamt aufgegeben

wurden, wird die Gebühr nur einmal eingehoben.

Handelt es sich jedoch um Einschreibsendungen,

die auf Verlangen des Absenders auf

verschiedenen Leitwegen versendet werden sollten,

so wird eine Gebühr für jeden der benützten

Wege eingehoben.

6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

durch ein Dienstversehen verursacht

worden, so wird die entrichtete Gebühr erstattet.

Kapitel II.

Einschreibsendungen.

Artikel 68.

Gebühren.

1. Die im Artikel 48 bezeichneten Briefsendungen

können eingeschrieben versendet

werden.

2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung

muß im vorhinein entrichtet werden. Sie setzt

sich zusammen

a) aus der gewöhnlichen Gebühr je nach

Art der Sendung;

b) aus einer festen Einschreibgebühr von

höchstens 40 Centimen.

3. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil

einer Postkarte kann nur vom Absender

dieses Antwortteils gültig entrichtet

werden.

4. Dem Absender einer Einschreibsendung

ist bei der Aufgabe ein Aufgabeschein unentgeltlich

auszufolgen.

5. Die Verwaltungen der Länder, die bereit

sind, im Fall höherer Gewalt eine Haftung

zu übernehmen, sind berechtigt, eine Sondergebühr

von höchstens 40 Centimen für jede

Einschreibsendung einzuheben.

6. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,

die zu Unrecht nach dem

Bestimmungsland befördert worden sind,

unterliegen zu Lasten der Empfänger einer

Gebühr in Höhe des fehlenden Betrages.

Artikel 69.

Rückschein.

1. Der Absender einer Einschreibsendung

kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende

feste Gebühr von höchstens 40 Centimen

einen Rückschein verlangen. Dieser

Rückschein wird ihm auf dem Luftweg übermittelt,

wenn er außer der erwähnten festen

Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet die

den Flugzuschlag für das Gewicht des Formblattes

nicht übersteigt.

2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe

der Sendung innerhalb eines Jahres und

unter den in Artikel 67 festgesetzten Bedingungen

verlangt werden.

3. Hält der Absender Nachfrage nach einem

Rückschein, der innerhalb der üblichen Frist

nicht an ihn zurückgelangt ist, so wird weder

eine zweite Gebühr noch die im Artikel 67

für Nachfragen und Auskunftsersuchen vorgesehene

Gebühr eingehoben.

Artikel 70.

Ausfolgung zu eigenen Handen.

1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,

die sich damit einverstanden erklärt haben,

werden Einschreibsendungen mit Rückschein

auf Verlangen des Absenders zu eigenen Handen

des Empfängers ausgefolgt; in diesem Fall

zahlt der Absender eine besondere Gebühr von

20 Centimen oder die im Aufgabeland für

die Ausfolgung zu eigenen Handen eingehobene

Gebühr..

2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei

diesen Sendungen zwei Zustellversuche zu

machen.

Artikel 71.

Haftung.

1. Die Verwaltungen haften für den Verlust

von Einschreibsendungen.

2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch

auf einen Ersatzbetrag von 25 Franken

je Sendung.

Artikel 72.

Nichthaftung.

Die Postverwaltungen haften nicht

(1) für den Verlust von. Einschreibsendungen

a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,

in deren Dienstbereich der Verlust

eingetreten ist, muß nach ihrer inländischen

Gesetzgebung entscheiden, ob

dieser Verlust auf Umstände zurückzuführen

ist, die einen Fall höherer Gewalt

darstellen; diese Umstände sind der

Verwaltung des Aufgabelandes zur

Kenntnis zu bringen. Die Haftung

bleibt jedoch für die Verwaltung des

Aufgabelandes bestehen, die für Schäden

aus höherer Gewalt haftet (Artikel 68,

§ 5);

b) wenn sie, falls der Beweis ihrer Verantwortlichkeit

nicht auf andere Weise erbracht

werden konnte, über den Verbleib

einer Sendung deshalb keine

Rechenschaft ablegen können, weil die

Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet

worden sind;

c) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die in den Artikeln

49, §§ 7 und 9, c), und 60, § 1,

vorgesehenen Verbote fällt;

d) wenn der Absender innerhalb der im

Artikel 67 vorgesehenen Frist von

einem Jahr nicht nachgefragt hat;

(2) für Einschreibsendungen, die sie entweder

nach ihren Inlandsbestimmungen für

gleichartige Sendungen oder unter den im Artikel

46, § 3, vorgesehenen Bedingungen ausgefolgt

haben

(3) für Sendungen, die auf Grund der inländischen

Gesetzgebung des Bestimmungslandes

beschlagnahmt worden sind.

Artikel 73.

Feststellung der Haftung zwischen

den Postverwaltungen.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für

den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung,

die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet

übernommen hat und in den Besitz

aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen

gelangt ist, weder die Ausfolgung an

den Empfänger noch die ordnungsmäßige

Weitergabe an eine andere Verwaltung nachweisen

kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und unter

Vorbehalt des § 3 ist eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

von jeder Haftung frei

a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels

36 des Weltpostvertrages und der

Artikel 165, § 3, und 166, § 4, der Ausführungsvorschrift

beachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die

Nachfrage erst zugegangen ist, nachdem

die die Sendung betreffenden Dienstpapiere

wegen Ablaufes der im Artikel

121 der Ausführungsvorschrift vorgesehenen

Aufbewahrungsfrist vernichtet

worden sind; dieser Vorbehalt berührt

die Rechte des Nachfragenden

nicht.

3. Wenn jedoch der Verlust während der

Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt

werden kann, auf welchem Gebiet oder

in welchem Dienstbereich sich der Verlust ereignet

hat, tragen die beteiligten Verwaltungen

den Schaden zu gleichen Teilen.

4. Wenn eine Einschreibsendung unter Umständen

höherer Gewalt in Verlust geraten

ist, haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet

oder in deren Dienstbereich der Verlust eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann, wenn beide Länder für den

Fall höherer Gewalt eine Haftung übernommen

haben.

5. Zoll- und andere Gebühren, deren Niederschlagung

nicht erreicht werden konnte, gehen

zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen

Verwaltungen.

6. Die Verwaltung, die die Entschädigung

gezahlt hat, tritt bis zur Höhe diese Betrages

in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich

aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger,

Absender oder Dritte ein.

Artikel 74.

Zahlung des Ersatzbetrages.

Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist die Verwaltung

verpflichtet, der das Aufgabepostamt

untersteht, vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes

gegen die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 75.

Zahlungsfrist für Ersatzbeträge.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald wie möglich

und spätestens binnen sechs Monaten,

vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet,

gezahlt werden.

2. Die Aufgabeverwaltung, die für höhere

Gewalt nicht haftet, kann die Ersatzleistung

über die. im § 1 vorgesehene Frist hinausschieben,

wenn die Frage, ob der Verlust der

Sendung auf höherer Gewalt beruht, noch

nicht entschieden ist.

3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt,

den Absender für Rechnung der Zwischen- oder

Bestimmungsverwaltung zu entschädigen,

die, ordnungsgemäß befaßt, fünf Monate hat

verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit

endgültig zu erledigen. Eine längere Frist

wird zugestanden, wenn der Verlust anscheinend

auf höherer Gewalt beruht; dies ist

der Aufgabeverwaltung in jedem Fall mitzuteilen.

Artikel 76.

Erstattung des Ersatzbetrages

an die Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder die Verwaltung,

für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel

75 erfolgte, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung

innerhalb einer Frist von vier

Monaten, von der Absendung der Zahlungsmitteilung

an gerechnet, den an den Absender

tatsächlich ausgezahlten Ersatzbetrag zu erstatten.

2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 73 von

mehreren Verwaltungen gemeinsam zu tragen,

so muß der volle geschuldete Ersatzbetrag

innerhalb der im § 1 erwähnten Frist von der

ersten Verwaltung, die die gesuchte Sendung

ordnungsgemäß erhalten hat und die vorschriftsmäßige

Weiterleitung an die nächste

Verwaltung nicht nachweisen kann, an die

Aufgabeverwaltung gezahlt werden. Es ist

Sache der erwähnten Verwaltung, von jeder

der anderen verantwortlichen Verwaltungen

den auf diese entfallenden etwaigen Anteil an

der Entschädigung des Ersatzberechtigten einzuziehen.

3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung

erfolgt nach den im Artikel 42 vorgesehenen

Zahlungsbestimmungen.

4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden

oder in dem im Artikel 75, § 3, vorgesehenen

Fall kann der Ersatzbetrag auch von dem verantwortlichen

Land von Amts wegen durch

eine beliebige Abrechnung entweder unmittelbar

oder durch Vermittlung einer Verwaltung,

die mit der verantwortlichen Verwaltung

regelmäßig Abrechnungen austauscht, hereingebracht

werden.

5. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb der

Frist eines Jahres, von der Absendung der

Mitteilung über die Zahlung an den Absender

an gerechnet, verlangen.

6. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit

ordnungsgemäß festgestellt worden

ist, zunächst die Zahlung des Ersatzbetrages

abgelehnt, so muß sie alle Nebenkosten übernehmen,

die aus der nicht gerechtfertigten

Verzögerung der Zahlung entstehen.

7. Die Verwaltungen können vereinbaren,

über die an die Absender gezahlten Ersatzbeträge,

die sie als begründet anerkannt

haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.

Artikel 77.

Nachträgliche Auffindung einer

als verloren angesehenen Einschreibsendung.

1. Wird eine als verloren angesehene Einschreibsendung

oder ein Teil davon später

wieder aufgefunden, so sind der Absender und

der Empfänger zu benachrichtigen.

2. Der Absender wird außerdem unterrichtet,

daß er die Sendung innerhalb von drei

Monaten gegen Rückzahlung des erhaltenen

Ersatzbetrages in Empfang nehmen kann.

Verlangt der Absender die Sendung innerhalb

dieser Frist nicht zurück, wird der Empfänger

benachrichtigt, daß er die Sendung innerhalb

eines gleichen Zeitraumes gegen Erstattung

des an den Absender gezahlten Ersatzbetrages

in Empfang nehmen kann.

3. Ist die Sendung dem Absender oder dem

Empfänger gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages

ausgefolgt worden, so wird dieser Betrag

der oder gegebenenfalls den Verwaltungen

erstattet, die den Schaden getragen haben.

4. Wenn der Absender und Empfänger auf

die Ausfolgung der Sendung verzichten, so

wird diese Eigentum der Verwaltung oder

gegebenenfalls der Verwaltungen, die den

Ersatzbetrag gezahlt haben.

Kapitel III.

Gebührenbezug. Durchgangsgebühren.

Artikel 78.

Gebührenbezug.

Jede Verwaltung behält zur Gänze die von

ihr eingehobenen Gebühren, soweit nicht im

Vertrag und den Abkommen ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel 79.

Durchgangsgebühren.

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Artikels 80 unterliegen Briefkartenschlüsse,

die zwischen zwei Verwaltungen oder zwischen

zwei Postämtern desselben Landes durch

Vermittlung einer oder mehrerer anderer Verwaltungen

(Dienste Dritter) ausgetauscht werden,

zugunsten jedes der Durchgangsländer

oder der Länder, die an der Beförderung beteiligt

sind, den in der nachstehenden Übersicht

angeführten Durchgangsgebühren. Diese

Vergütungen gehen zu Lasten der Verwaltung

des Ursprungslandes des Kartenschlusses. Die

Beförderungskosten zwischen zwei Postämtern

des Bestimmungslandes geben jedoch zu Lasten

dieses Landes.

2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen

zwei Ländern durch Schiffe eines dieser

Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste

Dritter, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart

worden ist.

3. Der Seedurchgang beginnt mit der Ablage

der Kartenschlüsse auf dem Kai von dem

aus das Schiff im Abgangshafen beladen wird,

und endet mit der Übergabe auf dem Kai des

Bestimmungshafens.

4. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich

der Zahlung der Durchgangsgebühren

so behandelt, als ob sie ihren richtigen Weg

genommen hätten; die an der Beförderung

dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen

dürfen von den Aufgabeverwaltungen aus

diesem Grund keine Vergütungen einheben;

diese Verwaltungen schulden aber die betreffenden

Durchgangsgebühren den Ländern,

deren Vermittlung sie sich regelmäßig bedienen.

Artikel 80.

Befreiung von Durchgangsgebühren.

Die in den Artikeln 38 bis 40 erwähnten

postgebührenfreien Sendungen sind von allen

Land- und Seedurchgangsgebühren befreit.

Artikel 81.

Außergewöhnliche Verbindungen.

Die im Artikel 79 angeführten Durchgangsgebühren

gelten nicht für die Beförderung

mit außergewöhnlichen Verbindungen,

die von einer Verwaltung auf Verlangen einer

oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders

eingerichtet oder unterhalten werden. Die

Bedingungen für diese Art von Beförderung

werden zwischen den beteiligten Verwaltungen

in freier Vereinbarung geregelt.

Artikel 82.

Abrechnung über Durchgangsgebühren.

1. Die Hauptabrechnung über die Durchgangsgebühren

erfolgt auf Grund der Ergebnisse

statistischer Ermittlungen, die alle drei

Jahre während eines Zeitraumes von vierzehn

Tagen vorzunehmen sind. Für Kartenschlüsse,

die weniger als sechsmal wöchentlich durch die

Verbindungen irgendeines Landes ausgetauscht

werden, wird dieser Zeitraum auf achtundzwanzig

Tage erstreckt. Zeitraum und Geltungsdauer

der statistischen Ermittlungen

werden durch die Ausführungsvorschrift festgesetzt.

2. Wenn der zwischen zwei Verwaltungen

sich ergebende jährliche Saldo 25 Franken

nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung

von jeder Zahlung befreit.

3. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse

einer Briefdurchgangsermittlung, die

ihrer Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit

abweichen, einem Schiedsgericht zur

Entscheidung vorzulegen. Dieses Schiedsgericht

wird nach den Bestimmungen des Artikels 33

gebildet.

4. Die Schiedsrichter sind berechtigt, den zu

zahlenden Betrag der Durchgangsgebühren

nach billigem Ermessen festzusetzen.

Artikel 83.

Austausch von Kartenschlüssen

mit Kriegsschiffen oder Kriegsflugzeugen.

1. Zwischen Postämtern eines Vereinslandes

und den Befehlshabern von See- oder Luftgeschwadern

oder von Kriegsschiffen oder

Kriegsflugzeugen desselben Landes, die sich im

Ausland befinden, oder zwischen dem Befehlshaber

eines dieser See- oder Luftgeschwader

oder von einem dieser Kriegsschiffe oder

Kriegsflugzeuge und dem Befehlshaber eines

anderen Geschwaders oder eines anderen

Kriegsschiffes oder Kriegsflugzeuges desselben

Landes können Kartenschlüsse durch Vermittlung

der Land- oder Seeverbindungen

anderer Länder ausgetauscht werden.

2. Die in diesen Kartenschlüssen enthaltenen

Briefsendungen aller Art dürfen nur an

die Stäbe und Besatzungen der die Kartenschlüsse

empfangenden oder absendenden

Schiffe oder Flugzeuge gerichtet sein oder von

ihnen herrühren; die Gebühren und Versendungsbedingungen

hiefür werden von der Postverwaltung

des Landes, dem die Schiffe oder

Flugzeuge gehören, nach ihren Inlandsvorschriften

festgesetzt.

3. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

schuldet die Postverwaltung des

Landes, dem die Kriegsschiffe oder Kriegsflugzeuge

unterstehen, den Durchgangsverwaltungen

für die Kartenschlüsse Durchgangsgebühren,

die nach den Bestimmungen des Artikels

79 berechnet werden.

Dritter Teil.

Schlußbestimmungen.

Artikel 84.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Vertrages.

Dieser Vertrag wird am 1. April 1959 in

Kraft treten und für unbestimmte Zeit gültig

sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgeführten

Länder den vorliegenden Vertrag in einem

Stück unterzeichnet, das in den Archiven der

Regierung Kanadas niedergelegt und Jedem

vertragschließenden Teil in Abschrift zugestellt

werden wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag.

Im Begriff, den heute abgeschlossenen Weltpostvertrag

zu unterzeichnen, haben die

unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes

vereinbart

Artikel I.

Ausnahme von der Postgebührenfreiheit

für Blindendrucksachen.

Abweichend von den Bestimmungen der

Artikel 40 und 49 können Länder, die in

ihrem Inlandsdienst für Blindendrucksachen

einschließlich offen aufgegebener Briefe in tastbarer

Blindenschrift keine Postgebührenfreiheit

gewähren, eine Gebühr einheben, die jedoch

nicht höher sein darf als die des Inlandsdienstes.

Artikel II.

Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.

1. Jedes Land kann die im Artikel 49, § 1

vorgesehenen Gebühren nach den Angaben

der nachstehenden Übersicht um höchstens

60 v. H. erhöhen oder um höchstens 20 v. H.

ermäßigen

2. Die festgesetzten Gebühren müssen soweit

wie möglich untereinander im gleichen

Verhältnis stehen wie die Grundgebühren,

doch darf jede Verwaltung je nach Lage des

Falles und den Erfordernissen ihres Münzsystems

ihre Gebühren auf- oder abrunden.

3. Die von einem Land festgesetzten Gebührensätze

gelten auch für die Nachgebühren,

die bei ankommenden nicht oder ungenügend

freigemachten Sendungen einzuheben

sind.

4. Soweit Verwaltungen von der im § 1

vorgesehenen Erhöhung Gebrauch machen,

sind sie jedoch berechtigt, die Nachgebühren

für nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen

lediglich nach dem Gegenwert der im

Artikel 49, § 1 angegebenen Grundgebühren

und nicht nach ihren erhöhten Gebühren

festzusetzen.

Artikel III.

Ausnahmen von der Anwendung

der Gebührensätze für Geschäftspapiere,

Drucksachen

und Warenproben.

1. Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 49 brauchen die Länder bei Geschäftspapieren,

Drucksachen und Warenproben die

für die erste Gewichtsstufe festgesetzte Gebühr

nicht anzuwenden, sie können vielmehr

eine Gebühr von 5 Centimen einheben; für

Warenproben dürfen sie eine Mindestgebühr

von 10 Centimen einheben. Bei Mischsendungen

muß die entrichtete Gebühr der Mindestgebühr

für Warenproben entsprechen, wenn

die Sendung aus Drucksachen und Warenproben

besteht.

2. Ausnahmsweise dürfen die Länder die

Auslandsgebühren für Geschäftspapiere, Drucksachen

und Warenproben bis zu den Sätzen

erhöhen, die ihre inländische Gesetzgebung

für gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes

vorsieht.

Artikel IV.

Unzengewicht.

Länder, die wegen ihrer inländischen Vorschriften

das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen

können, sind ausnahmsweise berechtigt,

an dessen Stelle das Unzengewicht

(28,3465 Gramm) zu setzen; hiebei sind bei

Briefen und Sprechbriefen eine Unze

20 Gramm und bei Geschäftspapieren, Drucksachen,

Warenproben und Päckchen zwei

Unzen 50 Gramm gleichzusetzen.

Artikel V.

Ausnahme vom Einschluß von

Wertgegenständen in Einschreibbriefen.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

49, § 7, sind die Postverwaltungen der

Vereinigten Staaten von Brasilien, von Chile,

der Republik der Philippinen und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft berechtigt, die im

§ 7 erwähnten Wertgegenstände zum Versand

in Einschreibbriefen nicht zuzulassen.

Artikel VI.

Aufgabe von Briefsendungen im

Ausland.

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu

befördern oder den Empfängern auszufolgen,

die irgendwelche in seinem Gebiet ansässige

Absender in einem fremden Land aufgeben

oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden

niedrigeren Gebühren Vorteil zu

ziehen; das gleiche gilt auch für Sendungen,

die in großer Zahl aufgegeben werden, selbst

dann, wenn nicht die Absicht besteht, die

niedrigeren Gebühren auszunutzen. Die Bestimmung

gilt ohne Unterschied sowohl für

Sendungen, die in dem Land, in dem der

Absender wohnt, vorbereitet und anschließend

über die Grenze gebracht werden, als auch für

Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig

hergestellt worden sind. Die betreffende

Verwaltung kann die Sendungen an

den Aufgabeort zurücksenden oder sie mit

ihren Inlandsgebühren belegen. Die Art und

Weise der Gebühreneinhebung bleibt ihr überlassen.

Artikel VII.

Internationale Antwortscheine.

Die Verwaltungen sind berechtigt, sich nicht

mit dem Vertrieb von internationalen Antwortscheinen

zu befassen oder deren Verkauf

einzuschränken.

Artikel VIII.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Die Bestimmungen des Artikels 58 gelten

nicht für die Südafrikanische Union, den

Australischen Bund, Birma, Kanada, das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, Indien, Neuseeland, Pakistan,

ferner nicht für diejenigen britischen überseeischen

Gebiete einschließlich der Kolonien,

Schutzgebiete und der unter Treuhandschaft

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland stehenden Gebiete und

auch nicht für Irland, deren innere Gesetzgebung

es nicht gestattet, auf Verlangen des

Absenders Sendungen zurückzufordern oder

deren Anschrift zu ändern.

Artikel IX.

Einschreib- und Rückscheingebühren.

Soweit Länder die Einschreib- und Rückscheingebühren

nicht nach den in den Artikeln

68, § 2, und 69, §§ 1 und 2, vorgesehenen

Sätzen festsetzen können, sind sie berechtigt,

die für ihren Inlandsdienst geltenden Gebühren

einzuheben.

Artikel X.

Besondere Durchgangsgebühren

für die transsibirische und die

Transandenbahn.

1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken ist berechtigt,

zusätzlich zu den im Artikel 79, § 1, unter

1., Landweg, erwähnten Durchgangsgebühren

für jedes Kilogramm Briefpost jeder Art, das

im Durchgang mit der transsibirischen Eisenbahn

befördert wird, einen Zuschlag von

1 Franken 30 Centimen einzuheben.

2. Die Postverwaltung der Argentinischen

Republik ist berechtigt, zusätzlich zu den im

Artikel 79, § 1, unter 1., Landweg, erwähnten

Durchgangsgebühren für jedes Kilogramm

Briefpost jeder Art, das im Durchgang über

den argentinischen . Streckenabschnitt der"

Ferrocarril Trasandino" befördert wird,

einen Zuschlag von 30 Centimen einzuheben.

Artikel XI.

Besondere Durchgangsbedingungen

für Afghanistan.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

79, § 1, ist die Verwaltung von

Afghanistan wegen der besonderen Schwierigkeiten,

die ihr bei den Beförderungsmitteln

und Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend

berechtigt, den Durchgang von

Kartenschlüssen und von Briefsendungen im

offenen Durchgang durch ihr Land zu besonderen,

mit den beteiligten Verwaltungen vereinbarten

Bedingungen auszuführen.

Artikel XII.

Besondere Lagerkosten in Aden.

Die Postverwaltung von Aden ist ausnahmsweise

befugt, für alle in Aden gelagerten

Kartenschlüsse eine Gebühr von 40 Centimen

je Beutel einzuheben, sofern sie für diese

Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsgebühren

erhält.

Artikel XIII.

Flugpostdienst.

Die Bestimmungen über die Flugpost sind

dem Weltpostvertrag als Anlage beigefügt

und gelten als wesentlicher Bestandteil dieses

Vertrages und seiner Ausführungsvorschriften.

Artikel XIV.

Offenhalten des Protokolls

für Unterschriften und Beitrittserklärungen

von Vereinsländern.

Das Protokoll wird zugunsten der Vereinsländer

offengehalten, deren Vertreter

heute nur den Weltpostvertrag oder den Vertrag

und eines oder mehrere der vom Kongreß

beschlossenen Abkommen unterzeichnet haben,

um ihnen den Beitritt zu den von ihnen nicht

unterzeichneten Abkommen oder zu einem oder

mehreren von diesen zu ermöglichen.

Artikel XV.

Offenhalten des Protokolls

für nicht vertretene Vereinsländer.

Für die Vereinsländer, die auf dem Kongreß

nicht vertreten waren, wird das Protokoll

offengehalten, um ihnen den Beitritt entweder

zum Weltpostvertrag allein oder zum Weltpostvertrag

und den Abkommen oder zum

Weltpostvertrag und einem oder mehreren der

vom Kongreß beschlossenen Abkommen zu ermöglichen.

Artikel XVI.

Frist für die Beitrittserklärungen.

Die in den Artikeln XIV und XV vorgesehenen

Beitrittserklärungen müssen in diplomatischer

Form durch die beteiligten Regierungen

der Regierung Kanadas und durch

diese den Regierungen der anderen Vereinsländer

angezeigt werden. Die den betreffenden Regierungen

für diese Anzeige gewährte Frist

läuft am 1. April 1959 ab.

Artikel XVII.

Vollzugs- und Verbindungsausschuß.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

84 ist der Vollzugs- und Verbindungs-

ausschuß berechtigt, seine Arbeit auf Grund der

vom Kongreß nach Artikel 16, § J, vorgenommenen

Bestellung der Mitglieder bereits

vor Inkrafttreten der vom Kongreß beschlossenen

Weltpostvereinsverträge aufzunehmen.

Artikel XVIII.

Beratende Posttechnische Studienkommission.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel

20 und 84 ist die beratende Posttechnische

Studienkommission berechtigt, ihre Arbeit

bereits vor Inkrafttreten der vom Kongreß beschlossenen

Weltpostvereinsverträge aufzunehmen.

Das Weltpostvereinsamt ist befugt,

die daraus entstehenden Kosten auf die außerplanmäßigen

Ausgaben des Jahres 1958 anzurechnen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll

aufgenommen, das die gleiche Kraft und Gültigkeit

haben soll, als ob seine Bestimmungen

in den Wortlaut des Vertrages selbst aufgenommen

worden wären, und in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in den Archiven

der Regierung Kanadas niedergelegt und jedem

vertragschließenden Teil in Abschrift zugestellt

werden wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

(Unterschriften)

(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)

Anlage 1)

(1) Die nachstehend wiedergegebenen Abkommen

sind dem Weltpostvertrag von Ottawa 1957

auf Grund der Bestimmungen des Artikels 21

dieses Vertrages als Anlage beigefügt.

A.

Übereinkommen

zwischen

der Organisation der Vereinten Nationen

und

dem Weltpostverein.

Präambel.

Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen

nach Artikel 57 der Charta der Vereinten

Nationen obliegenden Verpflichtungen haben

die Organisation der Vereinten Nationen

und der Weltpostverein folgendes vereinbart

Artikel I.

Die Organisation der Vereinten Nationen

anerkennt den Weltpostverein (im folgenden

„Verein" genannt) als Sonderorganisation mit

der Aufgabe, alle ihrer Verfassung entsprechenden

Maßnahmen zu ergreifen, um die

darin festgesetzten Ziele zu erreichen.

Artikel II.

Wechselseitige Vertretung.

1. Vertreter der Organisation der Vereinten

Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,

Verwaltungskonferenzen und Kommissionen

des Vereines beizuwohnen und an

den Beratungen dieser Versammlungen ohne

Stimmrecht teilzunehmen.

2. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, den Zusammenkünften des Wirtschafts-

und Sozialrats der Vereinten Nationen

(im folgenden „Rat" genannt), seinen

Kommissionen oder Komitees beizuwohnen

und an den Verhandlungen dieser Organe

ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich

nach der Tagesordnung um Fragen handelt,

die den Verein berühren.

3. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, sowohl den Tagungen der Vollversammlung

als Berater beizuwohnen, auf denen

Fragen aus dem Wirkungskreis des Vereines

besprochen werden sollen, als auch ohne

Stimmrecht an den Beratungen der Hauptausschüsse

der Vollversammlung teilzunehmen,

bei denen Fragen behandelt werden, die den

Verein berühren.

4. Das Sekretariat der Organisation der

Vereinten Nationen wird alle schriftlichen

Mitteilungen verteilen, die der Verein den

Mitgliedern der Vollversammlung, des Rates

und seiner Organe sowie des Verwaltungsrates

vorlegt. Ebenso werden schriftliche Mitteilungen

der Vereinten Nationen durch den Verein

an seine Mitglieder verteilt.

Artikel III.

Aufnahme von Fragen in die

Tagesordnung.

Der Verein wird die ihm von den Vereinten

Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich

etwa erforderlicher Vorbesprechungen,

auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen

oder Kommissionen

setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung

des im Weltpostvertrag vorgesehenen

Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.

Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen

und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat

die ihnen vom Verein unterbreiteten

Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.

Artikel IV.

Empfehlungen der Organisation

der Vereinten Nationen.

1. Der Verein wird alle Maßnahmen treffen,

um jede ihm von den Vereinten Nationen

zugehende Empfehlung seinen Kongressen,

Verwaltungskonferenzen und Kommissionen

oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag

vorgesehenen Verfahren möglichst

schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten.

Diese Empfehlungen sind an den Verein

und nicht unmittelbar an seine Mitglieder

zu richten.

2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen

auf deren Wunsch über diese Empfehlungen

in einen Gedankenaustausch treten und

den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit

berichten, was der Verein oder seine Mitglieder

auf Grund der Empfehlungen veranlaßt

haben oder zu welchen anderen Ergebnissen

die Erörterung der Empfehlungen geführt

hat.

3. Der Verein wird sich an jeder anderen

Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um

die Tätigkeit der Sonderorganisationen und

der Vereinten Nationen in Übereinstimmung

zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem

Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur

Förderung dieses Zusammenwirkens und zur

Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe

erforderlichen Auskünfte einrichtet.

Artikel V.

Austausch von Auskünften und

Urkunden.

1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen

zum Schutz des vertraulichen Charakters

gewisser Urkunden werden zwischen den

Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte

und Urkunden möglichst vollständig

und rasch ausgetauscht.

2. Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes

einzuschränken, wird

a) der Verein den Vereinten Nationen

einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;

b) der Verein, soweit irgend möglich, jedem

Ersuchen um Sonderberichte, Studien

oder Auskünfte, das die Vereinten

Nationen an ihn richten, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels XI dieses

Übereinkommens entsprechen;

c) der Verein schriftliche Gutachten über

Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die

der Verwaltungsrat von ihm anfordern

könnte;

d) der Generalsekretär der Vereinten Nationen

mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes

auf dessen Ersuchen in

einen Gedankenaustausch über solche

Gegenstände treten, die für den Verein

von besonderer Bedeutung sind.

Artikel VI.

Unterstützung der Organisation

der Vereinten Nationen.

1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den

Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen

in dem mit den Bestimmungen

des Weltpostvertrages zu vereinbarenden

Ausmaß zusammenzuarbeiten.

2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten

Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend

den Bestimmungen des Artikels 103 der

Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages

oder der Abkommen in der Weise geltend

gemacht werden darf, daß sie einen

Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen

gegenüber den Vereinten Nationen hindert

oder irgendwie beschränkt.

Artikel VII.

Abkommen über das Personal.

Die Vereinten Nationen und der Verein

werden in dem notwendigen Umfang zu-

sammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen

des Personals möglichst aufeinander

abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung

zu vermeiden.

Artikel VIII.

Statistik.

1. Die Vereinten Nationen und der Verein

erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um

für ihre Auskünfte und statistischen Angaben

möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare

Ergebnisse zu erzielen.

2. Der Verein erkennt die Vereinten Nationen

als Zentralstelle an, die berufen ist,

den allgemeinen Zwecken der internationalen

Organisationen dienende Statistiken zu sammeln,

auszuwerten, zu veröffentlichen, zu

vereinheitlichen und zu verbessern.

3. Die Vereinten Nationen erkennen an,

daß der Verein die zuständige Organisation

ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden

Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen,

zu vereinheitlichen und zu verbessern;

dadurch soll jedoch das Interesse der

Vereinten Nationen an diesen Statistiken

nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für

die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und

für die Entwicklung der Statistiken in der

ganzen Welt von Bedeutung sind.

Artikel IX.

Verwaltung s- und technisch

Dienststellen.

1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel

zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten

Nationen und der Verein in dem Wunsch

einig, die Einrichtung von Dienststellen zu

vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb

treten oder Doppelarbeit leisten.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein

werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur

Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden

treffen.

Artikel X.

Haushaltsplan.

Der jährliche Haushaltsplan des Vereines

wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die

Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen

Empfehlungen geben.

Artikel XI.

Kostendeckung für besondere

Dienstleistungen.

Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche

Ausgaben wegen Sonderberichten,

Untersuchungen oder Auskünften, die die

Vereinten Nationen nach Artikel V oder

einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens

verlangen, so findet ein Meinungsaustausch

darüber statt, um die gerechteste

Art der Kostendeckung zu bestimmen.

Artikel XII.

Übereinkommen mit anderen

Organisationen.

Der Verein wird den Rat über Art und

Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten,

das er mit einer anderen Sonderorganisation

oder einer anderen zwischenstaatlichen

Organisation abschließt; außerdem wird

er den Rat über die Vorbereitung solcher

Übereinkommen unterrichten.

Artikel XIII.

Zusammenarbeit.

1. Indem diese Bestimmungen vereinbart

werden, geben die Vereinten Nationen und

der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese

Bestimmungen dazu beitragen werden, eine

wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden

Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen

ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden

Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen

zu treffen.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

über die Zusammenarbeit werden im

wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen

des Vereines zu den Vereinten Nationen

einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen

Dienststellen angewendet.

Artikel XIV.

Durchführung des Übereinkommens.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses

des Vereines können zur

Durchführung des vorliegenden Übereinkommens

alle ergänzenden Abmachungen

treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen

wünschenswert erscheinen.

Artikel XV.

Inkrafttreten.

Das vorliegende Übereinkommen wird dem

in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag

beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung

durch die Vollversammlung der

Vereinten Nationen in Kraft, frühestens

gleichzeitig mit diesem Weltpostvertrag.

Artikel XVI.

Abänderung.

Nach einer sechs Monate vorher gegebenen

Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen

im Einvernehmen zwischen den Vereinten

Nationen und dem Verein abgeändert

werden.

Paris, am 4. Juli 1947.

(gezeichnet)

J.-J. Le Mouël

Präsident des

XII. Weltpostkongresses

(gezeichnet)

Jan Papanek

Vorläufiger Präsident

des Komitees des

Wirtschafts- und

Sozialrats, das mit

Verhandlungen mit

den Sonderorganisationen

beauftragt ist

B.

Zusatzabkommen zum Übereinkommen

zwischen

der Organisation der Vereinten Nationen

und dem

Weltpostverein.

In der Erwägung, daß der Generalsekretär

der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar

1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat

angenommene Entschließung 136 (VI) gebeten

wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum

ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen,

das die Begünstigung der Bestimmungen des

Artikels VII des Vertrages über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen auf,

die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt,

und jedes Ergänzungsabkommen dieser

Art der Vollversammlung zur Genehmigung

vorzulegen, und

in der Erwägung, daß der Weltpostverein

ein Ergänzungsabkommen dieser Art zu

schließen wünscht, das das nach Artikel 63 der

Charta zwischen den Vereinten Nationen und

dem Weltpostverein geschlossene Übereinkommen

vervollständigt,

wird von den Anwesenden folgendes vereinbart

Artikel I.

Die nachstehende Klausel wird als zusätzlicher

Artikel dem Übereinkommen zwischen

den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

hinzugefügt

„Die Beamten des Weltpostvereins werden

das Recht haben, die Passierscheine

(laissez-passer) der Vereinten Nationen nach

den in Anwendung des Artikels XIV getroffenen

besonderen Vereinbarungen zu

benutzen."

Artikel II.

Das vorliegende Übereinkommen tritt in

Kraft, sobald es von der Vollversammlung der

Vereinten Nationen und vom Weltpostverein

genehmigt worden ist.

Für den Weltpostverein

Geschehen zu Paris, am 13. Juli 1949.

(gezeichnet)

J.-J. Le Mouël

Präsident des

Vollzugs- und

Verbindungsausschusses

des Weltpostvereins

Für die Vereinten Nationen

Geschehen zu Lake Success, New York, am

27. Juli 1949.

(gezeichnet)

Byron Price

Vorläufiger

Generalsekretär

Ausfuhrungsvorschrift

zum Weltpostvertrag.

Die Unterzeichneten haben entsprechend

dem Artikel 24 des am

3. Oktober 1957 zu Ottawa, abgeschlossenen

Weltpostvertrages im

Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen

Einverständnis zur Ausführung

des Weltpostvertrages folgendes

beschlossen

Erster Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Kapitel I.

Kongresse.

Artikel 101.

Einbringung von Vorschlägen

zu den Kongressen.

J. Die Einbringung von Vorschlägen zu den

Kongressen durch die Verwaltungen der Mitgliedsländer

unterliegt folgenden Regeln

a) die Vorschläge, die dem Weltpostvereinsamt

bis längstens sechs Monate vor

dem für die Eröffnung des Kongresses

bestimmten Tag zugehen, werden in den

Vorschlagsheften veröffentlicht;

b) kein die Ausdrucksform betreffender

Vorschlag wird in der Zeit von sechs

Monaten vor der Eröffnung des Kongresses

angenommen;

c) grundlegende Vorschläge, die dem Weltpostvereinsamt

zwischen sechs und vier

Monaten vor dem für die Eröffnung des

Kongresses bestimmten Zeitpunkt zukommen,

werden im Vorschlagsheft nur

dann veröffentlicht, wenn sie von mindestens

zwei Verwaltungen unterstützt

werden;

d) grundlegende Vorschläge, die dem Weltpostvereinsamt

innerhalb von vier Monaten

vor dem für die Eröffnung des

Kongresses bestimmten Zeitpunkt zugehen,

werden nur veröffentlicht, wenn

sie von mindestens acht Verwaltungen

unterstützt werden;

e) die Unterstützungserklärungen müssen

dem Weltpostvereinsamt in der gleichen

Frist zukommen wie die sie betreffenden

Vorschläge.

2. Vorschläge, die die Ausdrucksform betreffen,

sind von den Verwaltungen, die sie

einbringen, im Kopf mit dem Vermerk „Proposition

d'ordre rédactionnel" zu versehen und

vom Weltpostvereinsamt mit einer vom Buchstaben

R gefolgten Nummer zu bezeichnen. Die

nicht mit diesem Vermerk versehenen, nach

Ansicht des Weltpostvereinsamtes nur die Ausdrucksweise

betreffenden Vorschläge werden

mit einer passenden Anmerkung veröffentlicht;

das Weltpostvereinsamt stellt für den Kongreß

eine Liste dieser Vorschläge zusammen.

3. Der in den §§ 1 und 2 beschriebene Vorgang

wird auf Abänderungsanträge zu bereits

eingebrachten Vorschlägen nicht angewendet.

Kapitel II.

Vollzugs- und Verbindungsausschuß.

Artikel 102.

Tagungen.

1. Auf Einberufung durch seinen Präsidenten

versammelt sich der Ausschuß grundsätzlich

einmal jährlich am Sit2e des Vereines. Das

Weltpostvereinsamt bereitet die Arbeiten des

Ausschusses vor und sendet alle Urkunden jeder

Tagung an die Verwaltungen der Mitgliedsländer

des Ausschusses, an die Engeren Vereine

und an die anderen Vereinsverwaltungen, die

darum ersuchen.

2. Auf seiner ersten Tagung, die durch den

Präsidenten des letzten Kongresses einberufen

wird, wählt der Ausschuß unter seinen Mitgliedern

einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten

und beschließt die für seine Arbeiten

und seine Beratungen erforderliche Geschäftsordnung.

Der Direktor des Weltpostvereins—

amtes übt das Amt des Generalsekretärs des

Ausschusses aus und nimmt an den Verhandlungen

ohne Stimmrecht teil.

3. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des

Ausschusses hat Anspruch auf Erstattung des

Preises einer Fahrkarte 1. Klasse für die Hin-

und Rückreise auf dem Luft-, See- oder Landwege.

4. Der Ausschuß kann jeden Vertreter einer

zwischenstaatlichen Vereinigung oder jede

andere geeignete Person, die er an seinen Arbeiten

teilnehmen lassen will, einladen, seinen

Tagungen ohne Stimmrecht beizuwohnen. Er

kann auch unter den gleichen Bedingungen die

Vertreter einer oder mehrerer Vereinsverwal—

tungen einladen, die an den in der Tagesordnung

des Ausschusses vorgesehenen Fragen

beteiligt sind; die Reisekosten der Vertreter

dieser Verwaltungen gehen zu deren Lasten.

Artikel 103.

Berichte über die Tätigkeit des

Ausschusses.

1. Der Ausschuß übersendet den Verwaltungen

einen zusammenfassenden Bericht über

das Ergebnis jeder Ausschußtagung.

2. Der Ausschuß erstattet dem Kongreß

über seine gesamte Tätigkeit einen Bericht

und übermittelt ihn den Verwaltungen mindestens

zwei Monate vor der Eröffnung des

Kongresses.

Kapitel III.

Beratende Posttechnische Studienkommission.

Artikel 104.

Tätigkeit.

1. Der Führungsrat wählt aus seiner Mitte

einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten.

Jeder Vizepräsident ist mit der Leitung einer

der Sektionen beauftragt.

2. Die Kommission tritt auf Ersuchen des

Präsidenten des Führungsrates nach Einvernehmen

mit dem Präsidenten des Vollzugs- und

Verbindungsausschusses und dem Direktor des

Weltpostvereinsamtes zur Vollversammlung

zusammen.

3. Der Führungsrat versammelt sich in

jedem Jahr; Ort und Zeit der Tagung werden

von seinem Präsidenten im Einvernehmen mit

dem Präsidenten des Vollzugs- und Verbindungsausschusses

und dem Direktor des Weltpostvereinsamtes

bestimmt.

4. Auf seiner Tagung nimmt der Rat vom

Stande der Arbeiten der Sektionen Kenntnis,

stimmt sie aufeinander ab und verfaßt einen

übersichtlichen Bericht für den Vollzugs- und

Verbindungsausschuß und die Mitglieder der

Kommission.

J. Im Verlauf dieser jährlichen Tagung arbeitet

der Führungsrat die Richtlinien für

die im nächsten Jahr durchzuführenden Arbeiten

aus.

6. Die Änderungen der inneren Geschäftsordnung

auf Vorschlag des Führungsrates

fallen in den Wirkungskreis der zur Vollversammlung

zusammengetretenen Kommission.

7. Der Auftrag des Führungsrates fällt

in die Zeit zwischen zwei Kongressen.

8. Das Sekretariat der Kommission und ihrer

Gliederungen wird vom Weltpostvereinsamt

wahrgenommen.

9. Die Mitglieder der Kommission und ihrer

Gliederungen erhalten für ihre Arbeiten keinerlei

Entschädigung. Die Kosten der Reise und

des Aufenthaltes der Vertreter der an der

Kommission teilnehmenden Verwaltungen gehen

zu deren Lasten.

Kapitel IV.

Weltpostvereinsamt.

Artikel 105.

Vorbereitung der Arbeiten der

Kongresse und Konferenzen.

1. Das Weltpostvereinsamt bereitet die Arbeiten

der Kongresse und Konferenzen vor.

Es besorgt die Drucklegung und die Verteilung

der nötigen Schriftstücke.

2. Der Direktor des Weltpostvereinsamtes

wohnt den Sitzungen der Kongresse und Konferenzen

bei und nimmt an den Beratungen

ohne Stimmrecht teil.

Artikel 106.

Auskünfte. Gutachten. Ersuchen

um Auslegung und um Abänderung

der Beschlüsse. Rundfragen.

Vermittlung bei der Begleichung

der Rechnungen.

1. Das Weltpostvereinsamt hat sich jederzeit

zur Verfügung des. Vollzugs- und Verbindungsausschusses,

der beratenden Posttechnischen

Studienkommission und der Verwaltungen

zu halten, um ihnen über Fragen des

Postdienstes alle zweckdienlichen Auskünfte

zu geben.

2. Es ist insbesondere damit betraut, Mitteilungen

aller Art, die für den zwischenstaatlichen

Postdienst von Bedeutung sind, zu sammeln,

zusammenzustellen, zu veröffentlichen

und zu verteilen; auf Ersuchen der Beteiligten

Gutachten über strittige Fragen abzugeben;

den Ersuchen um Auslegung und Abänderung

der Vereinsbeschlüsse zu entsprechen und

überhaupt die Studien, Herausgabe- und Beurkundungsarbeiten

vorzunehmen, die der

Vertrag, die Abkommen und deren Ausführungsvorschriften

ihm übertragen oder mit

denen es für Zwecke des Vereines befaßt wird.

3. Es veranlaßt auch die Rundfragen, die

von den Verwaltungen erbeten werden, um

die Ansicht der anderen Verwaltungen über

eine bestimmte Frage kennenzulernen. Das

Ergebnis der Rundfrage hat nicht die Eigenschaft

einer Abstimmung und ist nicht rechtsverbindlich.

4. Es legt dem Präsidenten des Führungsrates

der beratenden Posttechnischen Studienkommission

die Fragen zur weiteren Veranlassung

vor, die zum Wirkungskreis dieser Körperschaft

gehören.

5. Es wirkt als Ausgleichsstelle bei der

Begleichung der den zwischenstaatlichen Post-

dienst betreffenden Rechnungen aller Art zwischen

den Verwaltungen mit, die diese Vermittlung

verlangen.

Artikel 107.

Briefmarken und Freimachungsaufdrucke.

Die Verwaltungen tauschen nach dem

Grundsatz der Gegenseitigkeit durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes eine Sammlung

ihrer Briefmarken und der Aufdrucke ihrer

Freistempelmaschinen in je drei Stücken aus.

Artikel 108.

Postausweiskarten. Internationale

Antwortscheine.

Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt, die

Postausweiskarten und die internationalen

Antwortscheine herstellen zu lassen und die

Verwaltungen auf ihr Ersuchen damit zu versorgen.

Artikel 109.

An das Weltpostvereinsamt zu

übersendende Mitteilungen und

Auskünfte.

1. Die Verwaltungen haben dem Weltpost-!

vereinsamt mitzuteilen oder zu übersenden

a) ihre Entscheidung über die Befugnis, gewisse

Bestimmungen des Vertrages und

seiner Ausführungsvorschrift anzuwenden

oder nicht;

b) den Vermerk, den sie bei Anwendung

des Artikels 186, § 3, der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag als gleichwertig

für die Bezeichnung „Taxe perçue" oder

„Port payé" gewählt haben;

c) die ermäßigten Gebühren, die sie nach

Artikel 8 des Vertrages angenommen

haben, und die Verkehrsbeziehungen, in

denen diese Gebühren anzuwenden sind;

d) die außerordentlichen Beförderungskosten,

die nach Artikel 81 des Vertrages

eingehoben werden sowie ein Verzeichnis

der Länder, nach denen diese Kosten

anzuwenden sind und gegebenenfalls die

Bezeichnung der Dienste, die deren Einhebung

begründen;

e) die zweckdienlichen Angaben über die

Zoll- und anderen Vorschriften sowie

über Verbote und Einschränkungen, die

die Einfuhr und den Durchgang der

Postsendungen in ihren Dienstbereichen

regeln;

f) die Zahl der Zollerklärungen, die allenfalls

für die nach ihrem Lande gerichteten,

der Zollprüfung unterliegen-

den Sendungen verlangt werden, und die

Sprachen, in denen diese Erklärungen

oder die Klebezettel „Douane" abgefaßt

sein können;

g) die Angabe, ob sie in den zur Brief-

oder Warenprobengebühr freigemachten

Sendungen zollpflichtige Gegenstände zulassen

oder nicht;

h) das Verzeichnis der Kilometerentfernungen

für den Landdurchgang der Durchgangskartenschlüsse;

i) die Liste der Postdampferlinien, die von

ihren Häfen ausgehen und zur Beförderung

der Kartenschlüsse benützt werden,

mit Angabe der Strecken, der Entfernungen

und der Fahrtdauer zwischen

dem Einschiffungshafen und jedem der

nach und nach angelaufenen Häfen, der

regelmäßigen Wiederkehr der Verbindungen

und der Länder, an die im Falle

der Benützung der Schiffe die Seedurchgangsgebühren

zu zahlen sind;

j) ihr Verzeichnis der entfernten und

diesen gleichgestellten Länder;

k) zweckdienliche Mitteilungen über ihren

Aufbau und ihre Inlandsdienste;

1) ihre inländischen Postgebühren.

2. Jede Änderung der im § 1 vorgesehenen

Angaben muß unverzüglich angezeigt werden.

3. Die Verwaltungen haben dem Weltpostvereinsamt

zwei Stücke ihrer Veröffentlichungen

sowohl über den Inlands- ab auch über

den Auslandsdienst zu liefern.

4. Zwei Stücke der Beschlüsse der nach den

Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrages

abgeschlossenen engeren Vereine und der Sonderübereinkommen

müssen dem Weltpostvereinsamt

von den Ämtern dieser Vereine

oder in deren Ermanglung von einem der vertragschließenden

Teile übersendet werden.

Artikel 110.

Veröffentlichungen.

1. Das Weltpostvereinsamt gibt mit Hilfe

der ihm zur Verfügung gestellten Urkunden

eine eigene Zeitschrift in deutscher, englischer,

arabischer, chinesischer, spanischer, französischer

und russischer Sprache heraus.

2. Es veröffentlicht nach den ihm auf Grund

der Bestimmungen des Artikels 109 gelieferten

Mitteilungen eine amtliche Zusammenstellung

aller Auskünfte von allgemeiner Bedeutung

über die Durchführung des Vertrages und

seiner Ausführungsvorschrift in jedem Lande.

3. Es veröffentlicht außerdem nach den von

den beteiligten Verwaltungen gelieferten Auskünften

ähnliche, auf die Durchführung der

Abkommen bezügliche Sammlungen.

4. Es veröffentlicht desgleichen nach den

von den Verwaltungen und allenfalls von den

Vereinten Nationen nach j) beigebrachten

Unterlagen

a) ein Namensverzeichnis der Länder, Gebiete

usw. der Erde und ihrer geographischen

Lage;

b) ein Anschriftenverzeichnis der Postverwaltungen;

c) eine Liste der Vorstände und der leitenden

Beamten der Postverwaltungen;

d) ein Postämterverzeichnis;

e) eine Erdkarte der Postverbindungen

(Land- und Seedurchgang) sowie eine

Beilage mit Angabe der Auswechslungsämter

und der Länder, für die sie als

Vermittler dienen;

f) eine Liste der Kilometerentfernungen

für die Landbeförderung;

g) eine Postdampferliste;

h) eine Liste der entfernten und der gleichgestellten

Länder;

i) eine Übersicht der Gegenwerte;

j) eine Liste der verbotenen Gegenstände;

in dieser Liste sind auch die Betäubungsmittel

enthalten, die unter die mehrseitigen

Verträge über die Betäubungsmittel

fallen;

k) eine Sammlung von Auskünften über

den Aufbau und den Inlandsdienst der

Verwaltungen;

l) eine Sammlung der Inlandsgebühren der

Verwaltungen;

m) die statistischen Angaben des In- und

Auslandsdienstes;

n) Studien, Gutachten, Berichte und andere

Darlegungen über den Postdienst;

o) einen allgemeinen Katalog über die den

Postdienst betreffenden Mitteilungen

aller. Art und der Urkunden des Verleihdienstes

(Katalog des Weltpostvereines).

5. Es veröffentlicht schließlich

1. einen Telegrammschlüssel des zwischenstaatlichen

Postdienstes;

2. ein mehrsprachiges Wörterverzeichnis

des zwischenstaatlichen Postdienstes.

6. Die Änderungen zu den verschiedenen, in

den §§ 2 bis 5 aufgezählten Urkunden werden

durch Rundschreiben, Mitteilungsblatt, Nachtrag

oder auf andere geeignete Weise verlautbart.

7. Die vom Weltpostvereinsamt veröffentlichten

Urkunden werden an die Verwaltungen

im Verhältnis der Beitragseinheiten verteilt,

wie sie für jede der Verwaltungen im

Artikel 20 des Vertrages festgesetzt sind. Das

Postämterverzeichnis wird jedoch mit

10 Stücken je Beitragseinheit verteilt. Weitere

Stücke dieser Urkunden, die von den Verwaltungen

verlangt werden, sind von ihnen

zum Selbstkostenpreis zu bezahlen.

8. Die vom Weltpostvereinsamt veröffentlichten

Urkunden werden auch den engeren

Vereinen übersendet.

Artikel 111.

Jahresbericht über die Tätigkeit

des Vereines.

Das Weltpostvereinsamt verfaßt über die

Tätigkeit des Vereines einen Jahresbericht, der

allen Verwaltungen übermittelt wird. Dieser

Bericht muß vom Vollzugs- und Verbindungsausschuß

genehmigt werden.

Kapitel V.

Ausgaben des Vereines.

Artikel 112.

Grenze der Ausgaben.

1. Die ordentlichen Ausgaben des Vereines

einschließlich der Kosten der Tätigkeit des

Vollzugs- und Verbindungsausschusses und der

beratenden Posttechnischen Studienkommission

dürfen jährlich den Betrag von 1,750.000 Franken

nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Grenzen

dürfen die aus der Tätigkeit der beratenden

Posttedinisehen Studienkommission sich ergebenden

Auslagen (Personalkosten, Kosten für

die Tagungen des Führungsrates, seiner Sektionen

und Arbeitsgruppen, Veröffentlichungen

usw.) 250.000 Franken nicht überschreiten.

2. Die Schweizerische Postverwaltung gibt

die nötigen Vorschüsse und überwacht die

Ausgaben des Vereines.

3. Die nach § 2 von der Schweizerischen

Postverwaltung vorgeschossenen Beträge

müssen von den Zahlungspflichtigen Verwaltungen

so bald wie möglich, spätestens vor

dem 31. Dezember des Jahres, in dem die

Rechnung übersendet wird, erstattet werden.

Nach Ablauf dieser Frist sind die geschuldeten

Beträge zugunsten der erwähnten Verwaltung

mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen, gerechnet

vom Tage des Ablaufes dieser Frist.

Article 113.

Aufteilung der Kosten.

Die Länder werden für die Aufteilung der

Kosten wie folgt gereiht

1. Klasse: Südafrikanische Union, Deutschland,

Vereinigte Staaten von Amerika, Republik

Argentinien, Australischer Bund, Vereinigte

Staaten von Brasilien, Kanada, China,

Spanien, Frankreich, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland, Indien,

Italien, Japan, Neuseeland, Pakistan, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken;

2. Klasse: — ;

3. Klasse: Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten

Staaten von Amerika einschließlich

des Gebietes unter Treuhandschaft der Inseln

des Stillen Ozeans, Belgien, Ägypten, Algerien,

Gesamtheit der Gebiete, die von der französischen

Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen

der Überseegebiete vertreten werden, Gesamtheit

der britischen Überseegebiete einschließlich

der Kolonien, der Schutzgebiete und

der Gebiete unter Treuhandschaft, ausgeübt von

der Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland, Republik Indonesien,

Mexiko, Niederlande, Volksrepublik

Polen, Rumänische Volksrepublik, Schweden,

Schweizerische Eidgenossenschaft, Tschechoslowakei,

Türkei, Sozialistische Sowjetrepublik

Ukraine, Bundes-Volksrepublik Jugoslawien;

4. Klasse: Republik Korea, Dänemark, Finnland,

Ungarische Volksrepublik, Irland,

Marokko, Norwegen, Portugal, Portugiesische

Provinzen in Westafrika, Portugiesische Provinzen

in Ostafrika, Asien und Ozeanien;

5. Klasse: Österreich, Sozialistische Sowjetrepublik

Weißrußland, Volksrepublik Bulgarien,

Ceylon, Chile, Republik Columbien,

Griechenland, Iran, Peru, Tunis;

6. Klasse: Afghanistan, Volksrepublik Albanien,

Belgisch-Kongo, Birma, Bolivien, Republik

Costa-Rica, Republik Kuba, Dominikanische

Republik, Republik El Salvador,

Ecuador, Äthiopien, Ghana, Guatemala, Republik

Haiti, Republik Honduras, Israel,

Luxemburg, Nepal, Nikaragua, Republik Panama,

Paraguay, Niederländische Antillen und

Surinam, Thailand, Ost-Republik Uruguay,

Republik Venezuela, Viet-Nam;

7. Klasse: Königreich Saudisch-Arabien,

Kambodscha, Spanische Gebiete in Afrika,

Irak, Republik Island, Gebiet von Somali unter

italienischer Verwaltung, Haschemitisches Königreich

Jordanien, Laos, Libanon, Republik

Liberia, Libyen, Fürstentum Monaco, Republik

Philippinen, Republik San Marino, Republik

Sudan, Syrien, Stadt des Vatikan, Jemen.

Artikel 114.

Bezahlung der Lieferungen des

Weltpostvereinsamtes.

1. Die vom Weltpostvereinsamt an die Verwaltungen

entgeltlich durchgeführten Lieferungen

sind innerhalb der kürzesten Frist zu

bezahlen, spätestens sechs Monate vom ersten

Tage des Monates an, der dem der Übersendung

der Rechnung durch das Weltpostvereinsamt

folgt.

2. Nach Ablauf dieser Frist sind die Beträge

zugunsten der Schweizerischen Postverwaltung,

die die Vorschüsse gegeben hat, mit

5 v. H. jährlich zu verzinsen, gerechnet vom

Tage des Ablaufes der genannten Frist.

Kapitel VI.

Abrechnung.

Artikel 115.

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen.

1. Jede Verwaltung stellt ihre Rechnungen

auf und legt sie in zweifacher Ausfertigung

ihren Partnern vor. Eines der anerkannten,

allenfalls abgeänderten oder von einer Unterschiedsaufstellung

begleiteten Stücke ist an die

Gläubigerverwaltung zurückzusenden. Diese

Rechnung dient gegebenenfalls als Grundlage

für die Endabrechnung zwischen den beiden

Verwaltungen.

2. Nach den Bestimmungen des Artikels

106, § 5, besorgt das Weltpostvereinsamt

die Begleichung der den zwischenstaatlichen

Postdienst betreffenden Rechnungen aller Art.

Zu diesem Zweck verabreden sich die beteiligten

Verwaltungen untereinander und mit

diesem Amt und bestimmen die Art der Begleichung.

Die Rechnungen des Fernmeldedienstes

können ebenfalls in diesen Sonderabrechnungen

enthalten sein.

Artikel 116.

Zahlung der Schuld in Gold. Allgemeine

Bestimmungen.

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Artikels 42 des Vertrages sind die nachstehend

erwähnten Zahlungsregeln auf alle in Goldfranken

ausgedrückten und aus einem Postverkehr

stammenden Schulden anwendbar, ob sie

sich nun aus Hauptabrechnungen oder aus

vom Weltpostvereinsamt aufgestellten Rechnungen

oder aus ohne dessen Mitwirkung aufgestellten

Abrechnungen oder Zusammenstellungen

ergeben; sie beziehen sich auch auf

die Begleichung von Unterschieden, von Zinsen

oder gegebenenfalls von Vorauszahlungen.

2. Jeder Verwaltung bleibt es freigestellt,

sich durch im vorhinein überwiesene Abschlagszahlungen

zu entlasten, deren Betrag

auf ihre Schuld angerechnet wird, sobald diese

festgestellt worden ist.

3. Jede Verwaltung kann im Verkehr mit

anderen Verwaltungen zu ihren Gunsten oder

zu ihren Lasten in Gold festgesetzte postliche

Außenstände gleicher oder verschiedener Art

mit dem Vorbehalt durch Ausgleich regeln,

daß die Zahlungsfristen gewahrt werden. Der

Ausgleich kann einverständlich auf die Außenstände

des Fernmeldedienstes ausgedehnt werden,

wenn die beiden Verwaltungen den Post-

und den Fernmeldedienst besorgen. Der Ausgleich

von Außenständen, die aus dem einer

Vereinigung oder Gesellschaft unter Aufsicht

einer Postverwaltung übertragenen Verkehr

stammen, kann nicht bewirkt werden, wenn

diese Verwaltung dagegen ist.

Artikel 117.

Zahlungsvorschriften.

1. Die Außenstände werden nach den folgenden

Vorschriften von der Schuldnerverwaltung

an die Gläubigerverwaltung in einem

ihrem Wert entsprechenden Betrag bezahlt.

2. Die beteiligten Verwaltungen können

sich in Gold entlasten oder ein besonderes

Zahlungsmittel vereinbaren; sie können sich

auch der Vermittlung einer Bank bedienen,

die den Überweisungsdienst der Bank für

Internationalen Zahlungsausgleich in Basel benützt,

oder sich nach den besonderen

Zahlungsabkommen richten, die zwischen den

Ländern bestehen, zu denen sie gehören.

3. Mangels dieser Zahlungsverfahren bewirkt

die Schuldnerverwaltung die Übertragung

der Gelder durch Scheck, Wechsel, Überweisung

oder Zahlungsüberweisung auf einen

Platz des Gläubigerlandes, oder in Devisen.

Die Postanweisung oder die gebührenfreie

Postüberweisung kann für kleine Beträge

(kleiner oder gleich 100 Franken) benützt

werden.

4. Diese Übertragung wird vollzogen

a) grundsätzlich in einer Goldwährung, das

ist in der Währung eines Landes, wo die

Zentralnotenbank oder eine andere amtliche

Notenanstalt Gold zu gesetzlich

oder auf Grund einer Vereinbarung mit

der Regierung festgesetzten Kursen

kauft und verkauft. Wenn die Währungen

mehrerer Länder diese Bedingungen

erfüllen, kann das Gläubigerland

die ihm zusagende Währung bezeichnen;

b) wenn der Gläubiger zustimmt, in seiner

eigenen oder in jeder anderen Währung.

5. Wenn das Zahlungsmittel der Begriffsbestimmung

der Goldwährung nicht entspricht,

ist zu prüfen, ob es auf Gold zurückgeführt

werden kann, sei es unmittelbar (Sondervertrag

zwischen den beteiligten Ländern

— vom Internationalen Währungsfonds festgesetzter

Gegenwert — inländisches Gesetz

— Abkommen zwischen der Regierung und

einer amtlichen Notenanstalt), sei es durch

Vermittlung einer Goldwährung, mit der es

durch ein festes Umrechnungsverhältnis verbunden

ist. Die Umrechnung wird nach dem

zu diesen Bedingungen bestimmten und von

den beiden Teilen anerkannten Goldgegenwert

bewirkt.

6. Wenn das Zahlungsmittel nicht auf die

Goldwährung zurückgeführt werden kann, ist

die Umrechnung der Goldschuld in diese

Währung nach den amtlichen oder Bankkursen

zu bewirken, die im Schuldnerlande

am Tage oder Vortage der Durchführung angewendet

werden. Zu diesem Zweck ist die

Schuld nach dem festen Gegenwert dieser

Währung in die Goldwährung, sodann in die

Wahrung des Schuldnerlandes und schließlich

in die gewählte Währung umzurechnen.

7. Wenn jedoch der nach den Bestimmungen

der §§ 5 oder 6 gezahlte Betrag wegen

geringer, zwischen den Plätzen bestehender

Kursunterschiede um mehr als 0'5 v. H. nach

oben oder unten von dem abweicht, der sich

bei Anwendung der am gleichen Tage im

Gläubigerlande geltenden Kurse ergäbe, ist die

Zahlung für den 0'5 v. H. übersteigenden Teil

durch einen Nachtrag richtigzustellen.

8. Die 5 v. H. übersteigenden Verluste oder

Gewinne, die sich aus einem Fallen oder

Steigen des Goldwertes oder des Gegenwertes

einer Währung ergeben, die auf Gold zurückgeführt

werden kann, und die bis einschließlich

des Empfangstages des Wertpapiers (der

Gutschriftanzeige oder der Gelder im Falle

der Zahlung ohne Wertpapier) entstehen, werden

zwischen den beiden Verwaltungen geteilt.

Im Falle ungerechtfertigter Verzögerung

bei der Übersendung des ausgestellten

Zahlungspapiers um mehr als vier Werktage

ausschließlich des Ausstellungstages oder um

mehr als vier Werktage ausschließlich der

Übersendung des Zahlungs- oder Überweisungsauftrages

an die Bank ist jedoch die

Schuldnerverwaltung allein für Verluste verantwortlich;

ist die Verzögerung Ursache eines

Gewinnes, so ist die Hälfte davon der Schuldnerverwaltung

gutzuschreiben; die Frist für

die Regelung der Unterschiede läuft vom Tage

des Empfanges des Wertpapiers, der Gutschriftanzeige

oder der Gelder.

9. Die Regeln des § 8 sind anwendbar, wenn

die Zahlung in Goldwährung oder in einer auf

Gold zurückführbaren Währung erfolgt, falls

der von der Schuldnerverwaltung bei ihren

Berechnungen angewendete Gleich- oder Gegenwert

bei der Einziehung durch die Gläubigerverwaltung

nicht mehr gültig ist, aus-

genommen es handelt sich um die Währung

dieser Verwaltung. Sie werden ebenso befolgt,

wenn die Zahlung in einer anderen Währung

bewirkt wird, falls im gleichen Zeitraum eine

ansehnliche Veränderung (mehr als 5 v. H.)

der verschiedenen, bei der Umrechnung angewendeten

Gleich- oder Gegenwerte entstanden

ist, außer es handelt sich um ein Steigen

oder Fallen, das sich aus der Auf- oder Abwertung

der Währung des Gläubigerlandes

ergibt.

10. Falls der Betrag der Schuld 5000 Franken

übersteigt, müssen der Gläubigerverwaltung,

wenn sie es verlangt hat, auf ihre Kosten

telegraphisch der Tag des Ankaufes, der der

Übersendung und der Betrag des Wertpapiers

oder der Tag und der Betrag des Überweisungs-

oder des Zahlungsauftrages bekanntgegeben

werden.

11. Die Kosten der Zahlung (Gebühren,

Überweisungskosten, Vermittlungsgebühren,

Vergütungen usw.), die im Schuldnerland eingehoben

werden, gehen zu Lasten der Schuldnerverwaltung.

Die im Gläubigerlande eingehobenen

Kosten einschließlich der von vermittelnden

Banken in dritten Ländern im Voraus

eingehobenen Kosten für die Zahlungsübermittlung

gehen zu Lasten des Gläubigerlandes,

sofern es nicht möglich ist, sie

ganz auszuschalten oder herabzumindern, indem

man sich nach den von dieser Verwaltung

mitgeteilten Angaben richtet.

12. Die Zahlung muß so bald wie möglich

geleistet werden, spätestens vor Ablauf einer

Frist von vier Monaten, vom Tage des Empfanges

von Haupt- oder Sonderabrechnungen,

Rechnungen oder Übersichten, die im

gegenseitigen Einverständnis aufgestellt wurden,

Anzeigen, Ersuchen um Vorauszahlung

usw. an gerechnet, in denen die zu zahlenden

Beträge oder Abschlußsummen angegeben

sind; nach Ablauf dieser Frist sind die Beträge

mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen. Unter

Zahlung ist die Übersendung der Gelder oder

des Wertpapiers (Scheck, Wechsel usw.) oder

die Zufertigung des Überweisungs- oder des

Zahlungsauftrages an die im Schuldnerlande

mit der Übermittlung beauftragte Stelle zu

verstehen.

13. Falls die Gläubigerverwaltung nicht so

rechtzeitig, daß die Zahlungsfrist eingehalten

werden kann, spätestens jedoch drei Wochen vor

Ablauf dieser Frist, bekanntgegeben hat, daß

sie die im gemeinsamen Einverständnis vereinbarten

Zahlungsbedingungen (§ 4, b) abzuändern

wünscht, ist die Schuldnerverwaltung

ermächtigt, sich in der Währung zu entlasten,

die bei der letzten Zahlung einer Schuld

gleicher Art benützt wurde.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 118.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung bezeichnet die Ämter

oder die Dienststellen, die Postausweiskarten

ausfertigen.

2. Diese Karten werden auf Formblättern

nach Muster C 25 hergestellt und vom Weltpostvereinsamt

zum Selbstkostenpreis geliefert.

3. Bei der Antragstellung hat der Bewerber

sein Lichtbild abzugeben und seine Nämlichkeit

nachzuweisen. Die Verwaltungen erlassen

die nötigen Vorschriften, damit die Karten

nur nach genauer Prüfung der Nämlichkeit

des Bewerbers ausgegeben werden.

4. Der Beamte trägt das Begehren in einen

Vormerk ein; er füllt in lateinischen Schriftzeichen

mit Tinte handschriftlich oder mit

Schreibmaschine ohne Radierung oder Überschreibung

alle Angaben aus, die der Vordruck

erfordert und befestigt auf diesem an der bezeichneten

Stelle das Lichtbild; sodann bringt

er zur Hälfte auf diesem Lichtbild und zur

Hälfte auf der Karte eine Briefmarke an, die

die eingehobene Gebühr darstellt, und die er

mit einem sehr deutlichen Abdruck des Orts- und

Tagesstempels entwertet. Er bringt sodann

einen Abdruck des gleichen Stempels

oder den eines Amtsstempels derart an, daß

dieser den oberen Teil des Lichtbildes und die

Karte trifft; er wiederholt schließlich den

Stempelabdruck auf der dritten Seite der

Karte, unterschreibt sie und folgt sie dem Bewerber

aus, nachdem er dessen Unterschrift

eingeholt hat.

5. Wenn sich das Aussehen des Inhabers

derart geändert hat, daß es dem Lichtbild oder

der Personsbeschreibung nicht mehr entspricht,

muß die Karte erneuert werden.

6. Jedes Land ist berechtigt, die Karten des

zwischenstaatlichen Dienstes nach den für die

Karten seines Inlandsdienstes angewendeten

Vorschriften auszugeben.

7. Jede Verwaltung kann dem Formblatt

C 25 ein Blatt beifügen, das dazu bestimmt

ist, besondere Angaben für den Bedarf ihres

Inlandsdienstes aufzunehmen.

Artikel 119.

Festsetzung der Gegenwerte.

1. Die Verwaltungen setzen die Gegenwerte

der im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen

Postgebühren sowie den Verkaufspreis

der internationalen Antwortscheine nach

Einvernehmen mit der Schweizerischen Postverwaltung

fest, der es obliegt, sie durch Ver-

mittlung des Weltpostvereinsamtes kundmachen

zu lassen. Zu diesem Zweck muß jede

Verwaltung der Schweizerischen Postverwaltung

den Umrechnungsschlüssel des Goldfranken

in der Währung ihres Landes bekanntgeben.

Der gleiche Vorgang ist bei Änderung

der Gegenwerte einzuhalten.

2. Die Gegenwerte oder die Änderung der

Gegenwerte können nur am Ersten eines

Monats und frühestens vierzehn Tage nach

ihrer Verlautbarung durch das Weltpostvereinsamt

in Kraft treten.

3. Dieses Amt stellt eine Übersicht auf, die

für jedes Land den im § 1 erwähnten Gegenwert

der Gebühren, den Umrechnungsschlüssel

und den Verkaufspreis der Antwortscheine

und gegebenenfalls den Hundertsatz der Erhöhung

oder Ermäßigung der nach Artikel II

des Schlußprotokolls zum Vertrag angewendeten

Gebühr angibt.

4. Bruchteile der Währung, die sich bei der

Berechnung der Nachgebühr für ungenügend

freigemachte Sendungen ergeben, können von.

der die Gebühr einhebenden Verwaltung aufgerundet

werden. Der aus diesem Anlaß beizufügende

Betrag darf jedoch den Wert von

5 Centimen nicht übersteigen.

5. Jede Verwaltung gibt dem Weltpostvereinsamt

unmittelbar den von ihr festgesetzten

Gegenwert der im Artikel 71 des Vertrages

vorgesehenen Entschädigung bekannt.

Artikel 120.

Entfernte Länder.

1. Als entfernte Länder werden Länder angesehen,

zwischen denen die Beförderungsdauer

auf dem schnellsten Land- oder Seeweg

mehr als 10 Tage beträgt, sowie jene, zwischen

denen die mittlere Dichte des Postverkehrs

geringer ist als zwei Fahrten monatlich.

2. Den entfernten Ländern werden für die

im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen

Fristen die Länder, die eine sehr große

Ausdehnung oder ein wenig entwickeltes Verkehrsnetz

haben, in den Fragen gleichgehalten,

für die diese Umstände eine entscheidende

Rolle spielen.

Artikel 121.

Aufbewahrungsfrist für die Urkunden.

1. Die Papiere des zwischenstaatlichen Dienstes

müssen durch mindestens achtzehn Monate

aufbewahrt werden, gerechnet von dem Tage

nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen.

2. Die Papiere, die einen Streitfall oder eine

Nachforschung betreffen, müssen bis zur Aus-

tragung der Angelegenheit aufbewahrt werden.

Falls die nachfragende Verwaltung, die

vom Abschluß der Untersuchung ordnungsgemäß

unterrichtet worden ist, vom Tag der Mitteilung

an sechs Monate verstreichen läßt, ohne

Einwendungen zu erheben, wird die Angelegenheit

als erledigt angesehen.

Artikel 122.

Telegrammanschrift.

1. Für die telegraphischen Mitteilungen, die

die Verwaltungen untereinander austauschen,

verwenden sie folgende Telegrammanschriften

a) „Postgen" für die an die oberste Postbehörde

gerichteten Telegramme;

b) „Postbur" für die an die Postämter gerichteten

Telegramme;

c) „Postex" für die Telegramme an Postämter,

die als Auswechslungspostämter

wirken und vom Hauptpostamt des

gleichen Ortes verschieden sind.

2. Diesen Telegrammanschriften folgt die

Angabe des Bestimmungsortes und wenn erforderlich

jede andere für notwendig erachtete

Bezeichnung.

3. Die Telegrammanschrift des Weltpostvereinsamtes

ist „UPU Berne".

4. Die in den §§ 1 und 3 angegebenen Telegrammanschriften

dienen auch als Unterschrift

von telegraphischen Mitteilungen.

Artikel 123.

Telegrammschlüssel.

Die Verwaltungen, die den postlichen Telegrammschlüssel

zu benützen wünschen, sei es

in beiden Richtungen, sei es bloß für. die Ankunft,

müssen dies dem Weltpostvereinsamt bekanntgeben,

das es allen Verwaltungen mitteilt.

Zweiter Teil.

Bestimmungen über die Brief post.

Titel I.

Bedingungen für die Annahme der

Briefsendungen.

Kapitel I.

Bestimmungen für alle Arten von

Briefsendungen.

Artikel 124.

Beschaffenheit und Anschrift.

1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern

empfehlen

a) die Anschrift in lateinischen Schriftzeichen

auf der rechten Seite in der

Längsrichtung derart anzubringen, daß

der nötige Platz für die Briefmarken

oder Freistempelaufdrucke und für die

dienstlichen Vermerke und Klebezettel

freibleibt;

b) den Namen des Bestimmungsortes und

-landes in Blockschrift anzugeben;

c) die Anschrift so genau und vollständig

anzugeben, daß die Ableitung der Sendung

und die Zustellung an den Empfänger

ohne Nachforschung stattfinden

kann;

d) die Briefmarken oder die Freistempelaufdrucke

in der rechten oberen Ecke

der Anschriftseite anzubringen;

e) den Namen und die Wohnung des Absenders

entweder auf der Vorderseite in

der linken Ecke derart anzugeben, daß

weder die Deutlichkeit der Anschrift

noch die Anbringung der dienstlichen

Vermerke oder Klebezettel beeinträchtigt

wird, oder auf der Rückseite;

f) die Sendungen gut zu verpacken, besonders

wenn sie für entfernte Länder bestimmt

sind;

g) das Wort „Lettre" auf der Anschriftseite

der Briefe anzubringen, die wegen

ihres Umfanges oder ihrer Beschaffenheit

als andere Sendungen angesehen werden

könnten;

h) bei den zur ermäßigten Gebühr aufgegebenen

Sendungen durch Vermerke

wie „Geschäftspapiere", „Drucksachen",

„Drucksachen zur ermäßigten Gebühr",

„Warenproben" usw. anzugeben, zu

welcher Gattung sie gehören.

2. Sendungen aller Art, deren für die Anschrift

vorbehaltene Seite ganz oder zum Teil

in mehrere Felder für nacheinander anzubringende

Anschriften eingeteilt ist, sind nicht zugelassen.

3. Nicht postliche Marken, Wohltätigkeits- oder

andere Zierbildchen, die mit Briefmarken

verwechselt werden könnten, dürfen nicht auf

der Anschriftseite angebracht . werden. Das

gleiche gilt für Stempelaufdrucke, die mit Freimachungsaufdrucken

verwechselt werden

könnten.

Artikel 125.

Postlagernde Sendungen.

Die Anschrift der postlagernd gestellten

Sendungen muß den Namen des Empfängers

angeben. Der Gebrauch von Anfangsbuchstaben,

Ziffern, einfachen Vornamen, ange-

nommenen Namen oder irgendwelchen verabredeten

Zeichen ist für diese Sendungen

nicht zulässig.

Artikel 126.

Fensterbriefsendungen.

1. Sendungen unter Umschlag mit für die

Anschrift vorbehaltenem Fenster sind unter der

Bedingung zugelassen, daß die Aufgabeverwaltung

sich das Redit vorbehält, alle Sendungen

zurückzuweisen, deren Anschrift durch das

Fenster wenig lesbar ist oder wenn andere

durch das Fenster sichtbare Angaben die Deutlichkeit

der Anschrift beeinträchtigen.

2. Fensterbriefumschläge sind nicht zulässig,

wenn dieses Fenster und die Anschrift des

Empfängers nicht mit der größten Ausdehnung

gleichlaufend angebracht sind und wenn

durch das Fenster die Anbringung des OT-

Stempels behindert wird.

3. Sendungen mit ganz durchscheinendem

Umschlag oder mit offenem Ausschnitt sind

nicht zugelassen.

Artikel 127.

Frei von Postgebühren beförderte

Sendungen.

1. Die gebührenfrei beförderten postdienstlichen

Sendungen müssen in der linken oberen

Ecke der Vorderseite den Vermerk „Service

des postes" oder einen ähnlichen Vermerk

tragen.

2. Die Sendungen, die die Gebührenfreiheit

nach Artikel 39, §§ 1 bis 3 des Vertrages genießen

sowie die darauf bezüglichen Formblätter

müssen einen der Vermerke „Service

des prisonniers de guerre" oder "Service des

internés" tragen.

3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Vermerke

können von einer Übersetzung in einer

anderen Sprache gefolgt sein.

Artikel 128.

Der Zollprüfung unterliegende

Sendungen.

1. Die der Zollprüfung unterliegenden Sendungen

sind auf der Vorderseite mit einem

grünen Klebezettel nach dem Muster C 1 zu

versehen. Auf den Päckchen ist die Anbringung

dieses Klebezettels in allen Fällen unerläßlich.

2. Wenn die Verwaltung des Bestimmungslandes

es verlangt oder der Absender es vorzieht,

sind den im § 1 erwähnten Sendungen

außerdem besondere Zollerklärungen nach

dem Muster C 2 in der vorgeschriebenen Zahl

beizugeben; diese Erklärungen sind außen an

der Sendung durch kreuzweise Verschnürung

haltbar zu befestigen oder in die Sendung

selbst einzulegen. In diesem Falle ist nur der

obere Teil des Klebezettels C 1 auf der Sendung

anzubringen.

3. Das Fehlen des Klebezettels C 1 kann auf

keinen Fall die Rückleitung von Drucksachen,

von Sendungen mit Serum, Impfstoffen, verderblichen

biologischen Gegenständen sowie

von dringend benötigten, schwer zu beschaffenden

Arzneimitteln an das Aufgabeamt

nach sich ziehen.

4. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Verantwortung für die in welcher Form

immer abgefaßten Zollerklärungen.

5. Der Inhalt der Sendung ist in den Zollerklärungen

im einzelnen anzugeben. Angaben

allgemeiner Art sind nicht zulässig.

Artikel 129.

Freizettelsendungen.

1. Die Sendungen, die den Empfängern frei

von allen Gebühren auszufolgen sind, müssen

auf der Vorderseite in sehr auffallenden Buchstaben

die Aufschrift „Franc de droits" oder

eine ähnliche Bezeichnung in der Sprache des

Aufgabelandes tragen. Diese Sendungen werden"

auf der Anschriftseite mit einem Klebezettel

in gelber Farbe versehen, der in sehr

auffallenden Buchstaben gleichfalls die Angabe

„Franc de droits" trägt.

2. Jeder Freizettelsendung ist ein Freizettel

nach dem Muster C 3 beizugeben, der aus

gelbem Steifpapier hergestellt ist. Der Absender

der Sendung und — soweit es sich um die

dem Postdienst zukommenden Angaben handelt

— das Aufgabeamt füllen den Vordruck

des Freizettels auf der reihten Seite der Teile

A und B der Vorderseite aus. Die Eintragungen

des Absenders können mit Kohlepapier bewirkt

werden. Der Vordruck muß die im Artikel 65,

§ 2 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung

enthalten. Der richtig ausgefüllte Freizettel ist

an der Sendung haltbar zu befestigen.

3. Wenn der Absender nach der Aufgabe

die gebührenfreie Ausfolgung der Sendung

verlangt, ist wie folgt vorzugehen

a) Soll das Ersuchen auf dem Postwege

übermittelt werden, so benachrichtigt

das Aufgabeamt hievon das Bestimmungspostamt

durch ein erläuterndes

Schreiben. Dieses wird mit der entfallenden

Gebühr versehen und mit einem

ordnungsgemäß ausgefüllten Freizettel

eingeschrieben an das Bestimmungsamt

gesendet. Soll die Übermittlung auf dem

Luftwege erfolgen, so wird der Flugzuschlag

gleichfalls auf dem erläuternden

Schreiben entrichtet. Das Bestimmungsamt

bringt auf der Sendung den im § 1 genannten

Klebezettel an;

b) soll das Ersuchen auf telegraphischem

Wege übermittelt werden, so benachrichtigt

das Aufgabepostamt das Bestimmungspostamt

hievon telegraphisch und

teilt ihm gleichzeitig die Aufgabemerkmale

der Sendung mit. Das Bestimmungsamt

fertigt von Amts wegen einen Freizettel

aus.

Kapitel II.

Sonderbestimmungen für die einzelnen

Arten der Briefsendungen.

Artikel 130.

Briefe.

1. Für Briefe ist, unter Vorbehalt der Beachtung

der Bestimmungen dieses und des Artikels

126, keine bestimmte Form oder kein

bestimmter Verschluß vorgeschrieben. Auf der

Vorderseite muß der nötige Platz für die Freimachung,

die Anschrift und die dienstlichen

Vermerke oder Klebezettel vollständig frei

gelassen werden.

2. Briefe, die verderbliche biologische Gegenstände

enthalten, unterliegen folgenden besonderen

Bestimmungen über die Beschaffenheit

a) verderbliche biologische Gegenstände, die

aus lebenden krankheitserregenden Mikroorganismen

(Kleinstlebewesen) oder

aus lebenden, krankheitserregenden Viren

(giftigen Krankheitserregern) bestehen,

müssen in ein gut verschlossenes Fläschchen

oder Röhrchen aus dickem Glas oder

in ein zugeschmolzenes Glasröhrchen eingelegt

werden. Der Behälter muß undurchlässig

und luftdicht verschlossen sein. Er

muß von dichtem, saugfähigem Gewebe

(aufsaugende Watte, weichem Flanell

oder Baumwollflanell) umgeben sein, das

mehrmals um das Fläschchen gerollt und

oben sowie unten um dieses gebunden

wird, so daß es eine Art Spindel bildet.

Der so verpackte Behälter muß in einen

festen, gut verschlossenen Metallbehälter

gelegt werden. Aufsaugender Stoff muß

in genügender Menge zwischen innerem

Behälter und äußerer Metallschachtel gelegt

werden, um im Falle eines Bruches

alle im inneren Behälter enthaltene oder

sich bildende Flüssigkeit aufzusaugen.

Der Metallbehälter muß so beschaffen

und verschlossen sein, daß jede Beschmutzung

außerhalb des Behälters unmöglich

ist; dieser muß mit Baumwolle

oder schwammartigem Stoff umhüllt sein

und seinerseits in eine schützende

Schachtel derart eingelegt werden, daß

jedes Verschieben vermieden wird. Der

äußere Schutzbehälter muß aus einem

hohlen Block von festem Holz oder aus

Metall oder aus einem Stoff gleicher

Festigkeit bestehen und mit einem gut

angepaßten und so befestigten Deckel

versehen sein, daß dieser sich während

der Beförderung nicht öffnen kann. Besondere

Vorkehrungen, wie Austrocknen

durch Vereisen oder Verpackung in Eis

sind zu treffen, um die Erhaltung der

gegen höhere Wärmegrade empfindlichen

Gegenstände sicherzustellen. Die Flugbeförderung,

die Luftdruckschwankungen

mit sich bringt, erfordert genügend feste

Verpackungen, um diesen Druckänderungen

zu widerstehen. Die äußere Schachtel

(sowie gegebenenfalls die äußere Verpackung)

muß überdies auf der Seite, die

die Anschrift des absendenden und des

empfangenden amtlich anerkannten Laboratoriums

trägt, mit einem Klebezettel

von violetter Farbe versehen sein, der

ein besonderes Sinnbild sowie folgende

Vermerke aufweist: „Matières biologiques

perissables (à usage médical)"; dangereux

Ne pas ouvrir pendant le-transport";

„Sans valeur commerciale"; „Emballé

selon les règles postales internationales

de sécurité".

b) verderbliche biologische Gegenstände, die

weder lebende, krankheitserregende Mikroorganismen

noch lebende, krankheitserregende

Viren enthalten, müssen in

einem undurchlässigen inneren, einem

schützenden äußeren Behälter und in

einem aufsaugenden Stoff entweder im

inneren oder zwischen innerem und

äußerem Behälter verpackt sein; der

aufsaugende Stoff muß in ausreichender

Menge vorhanden sein, um im Falle eines

Bruches alle im inneren Behälter enthaltene

oder sich bildende Flüssigkeit aufzusaugen.

Außerdem muß der Inhalt des inneren

und äußeren Behälters so verpackt

werden, daß jedes Verschieben vermieden

wird. Besondere Vorkehrungen sind zu

treffen, wie Austrocknen durch Vereisen

oder Verpacken in Eis, um die Erhaltung

der gegen höhere Wärmegrade empfindlichen

Gegenständie sicherzustellen. Die

Flugbefönderung, die Luftdruckschwankungen

mit sich bringt, verlangt, daß die

Behälter genügend fest sind, um den

Druckänderungen zu widerstehen, falls sie

aus zugeschmolzenen Glasröhrchen oder

aus gut verschlossenen Flaschen bestehen.

Der äußere Behälter sowie die äußere Verpackung

der Sendung müssen auf der

Seite, die die Anschrift des absendenden

und des empfangenden Laboratoriums

trägt, mit einem Klebezettel von violetter

Farbe versehen sein, der ein besonderes

Sinnbild sowie folgende Vermerke trägt

„Cette étiquette ne peut être utilisée que

par les laboratoires officiellement reconnus";

„Matières biologiques perissables

(à usage médical)"; „Ne pas ouvrir pendant

le transport"; "Sans valeur commerciale";

Emballé selon les règles postales

internationales de sécurité".

Artikel 131.

Einfache Postkarten.

1. Die Postkarten müssen aus Steifpapier

oder aus so festem Papier hergestellt sein, daß

sie die Handhabung nicht behindern.

2. Den Postkarten gleichzuhalten sind

Papierblätter, die gefaltet und mit den beiden

Innenflächen so vollständig aufeinandergeklebt

sind, daß andere Sendungen sich nicht in sie

hineinschieben können.

3. Die Postkarten müssen auf der Vorderseite

oben die Überschrift „Carte postale" in

französischer oder eine gleichbedeutende Überschrift

in einer änderen Sprache tragen. Diese

Bezeichnung ist für die von der Privatindustrie

hergestellten Karten nicht bindend.

4. Die Postkarten müssen offen, das heißt

weder unter Schleife noch unter Umschlag versendet

werden.

5. Mindestens die rechte Hälfte der Vorderseite

ist für die Anschrift des Empfängers und

für die dienstlichen Vermerke oder Klebezettel

vorbehalten; die Briefmarken oder Freimachungsaufdrucke

müssen auf der Vorderseite

und wenn möglich auf der rechten Hälfte

der Karte angebracht werden. Der Absender

verfügt über die Rückseite und den linken

Teil der Vorderseite, vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 6.

6. Es ist untersagt, den Postkarten Warenproben

oder ähnliche Gegenstände beizufügen.

Doch dürfen Zierbildchen, Lichtbilder, Marken

aller Art, Klebezettel und Ausschnitte

aller Art aus Papier oder anderem sehr

dünnem Stoff sowie Anschriftstreifen oder umgebogene

Zettel aufgeklebt werden, wenn sie

so beschaffen sind, daß die Eigenschaft als

Postkarte nicht verändert wird und wenn sie

auf der Karte mit der ganzen Fläche befestigt

sind. Diese Gegenstände dürfen nur auf der

Rückseite oder auf dem linken Teil der Vorderseite

aufgeklebt sein, ausgenommen die An-

schriftstreifen oder -zettel, die die ganze Vorderseite

einnehmen können. Marken aller Art,

die mit Freimachungsmarken verwechselt werden

können, sind nur auf der Rückseite zugelassen.

7. Postkarten, die den für diese Art von

Sendungen vorgeschriebenen Bedingungen

nicht entsprechen, werden als Briefe behandelt,

ausgenommen jedoch solche, bei denen die

Unregelmäßigkeit bloß aus der Anbringung

der Freimachung auf der Rückseite besteht.

Diese werden als nicht freigemacht angesehen

und dementsprechend behandelt.

Artikel 132.

Postkarten mit bezahlter

Antwort.

1. Die Postkarten mit bezahlter Antwort

müssen auf der Vorderseite des ersten Teiles

die Aufschrift „Carte postale avec réponse

payée", auf dem zweiten Teil die Aufschrift

„Carte postale-réponse" in französischer

Sprache tragen. Im übrigen müssen beide Teile

den anderen, für die einfache Postkarte geltenden

Bedingungen entsprechen; sie sind derart

übereinander zu falten, daß die Falte den

oberen Rand bildet und dürfen auf keinerlei

Art verschlossen sein.

2. Die Anschrift der Antwortpostkarte muß

sich auf der inneren Seite der Sendung befinden.

3. Dem Absender ist es gestattet, seinen

Namen und seine Anschrift auf der Vorderseite

des Antwortteiles anzubringen.

4. Der Absender ist auch berechtigt, auf der

Rückseite der Antwortkarte Fragen drucken

zu lassen, die zur Beantwortung durch den

Empfänger bestimmt sind; dieser kann außerdem

die Stammkarte („Demande"), wenn sie

mit dem Antwortteil („Réponse") zusammenhängt,

zurücksenden. In diesem Falle muß die

Anschrift auf der Stammkarte („Demande")

durchgestrichen sein und sich auf der Innenseite

der Sendung befinden.

5. Die Freimachung des Antwortteiles mit

Briefmarken des Landes, das die Karte ausgegeben

hat, ist nur gültig, wenn der Antwortteil

nach diesem Lande aufgegeben wird. Ist

diese Bedingung nicht erfüllt, so wird sie als

nicht freigemachte Postkarte behandelt.

Artikel 133.

Geschäftspapiere.

1. Als Geschäftspapiere sind unter der Bedingung,

daß sie nicht die Eigenschaft einer

wirklichen und persönlichen Mitteilung haben,

alle Schriften und Urkunden anzusehen, die

ganz oder zum Teil geschrieben und gezeichnet

sind, wie Briefsendungen — offene Briefe und

Karten — älteren Datums, die ihren ursprünglichen

Zweck schon erfüllt haben, ihre Abschriften,

Gerichtsakten, von öffentlichen Beamten

ausgefertigte Urkunden aller Art,

Frachtbriefe, Verladescheine, Rechnungen, gewisse

Urkunden der Versicherungsgesellschaften,

auf gestempeltem oder ungestempeltem

Papier ausgefertigte Abschriften oder

Auszüge außergerichtlicher Verträge, handschriftliche

Partituren oder Notenblätter, die

gesondert versendeten Setzvorlagen für

Bücher oder Zeitungen, Schülerarbeiten ohne

oder mit Ausbesserungen mit Ausschluß aller

Angaben, die sich nicht unmittelbar auf die

Ausführung der Arbeit beziehen.

2. Diesen Papieren können Zettel oder Begleitverzeichnisse

beigegeben werden, die folgende

Bemerkungen oder ähnliche Angaben

tragen: Aufzählung der Stücke, aus denen die

Sendung besteht, Hinweise auf einen Schriftwechsel

zwischen dem Absender und dem

Empfänger, wie „Beilage zu unserem Schreiben

vom ... an .... Unser Zeichen . . .,

Zeichen des Kunden . . .".

3. Die Briefsendungen älteren Datums

können mit den entwerteten Briefmarken

oder Aufdrucken versehen sein, die zu ihrer

ursprünglichen Freimachung gedient haben.

4. Als Geschäftspapiere gelten auch, selbst

wenn sie die Eigenschaft einer wirklichen und

persönlichen Mitteilung haben, alle Sendungen,

die einen Schriftwechsel zwischen

Schülern enthalten, unter der Bedingung, daß

diese Sendungen durch die Leiter der beteiligten

Schulen vermittelt werden.

5. Die Geschäftspapiere unterliegen nach

Form und Beschaffenheit den im Artikel 137

für Drucksachen vorgeschriebenen Bestimmungen.

Artikel 134.

Drucksachen.

1. Als Drucksachen sind anzusehen Zeitungen

und Zeitschriften, Bücher, gedruckte

Hefte, Musiknoten, Besuchskarten, Adreßkarten,

Berichtigungsbogen, Stiche, Lichtbilder

und Mappen mit Lichtbildern, Bilder, Zeichnungen,

Pläne, Landkarten, Schnittmuster,

Preisverzeichnisse, Werbeblätter, Ankündigungen

und Anzeigen verschiedener Art, sie

mögen gedruckt, gestochen, durch Steindruck,

Umdruck oder Lichtdruck hergestellt sein,

sowie im allgemeinen alle Abdrucke oder Vervielfältigungen,

die durch Buchdruck, Stich,

Steindruck, Umdruck oder Lichtdruck oder

durch jedes andere, als mechanisch leicht erkennbare

Verfahren auf Papier, papier-

ähnlichem Stoff, Pergament oder Steifpapier

hergestellt sind; Vervielfältigungen, die mittels

Durchdruck, durch Stempel mit beweglichen

oder nicht beweglichen Lettern oder mit

Schreibmaschine hergestellt sind, sind jedoch

nicht als Drucksache anzusehen.

2. Die Drucksachengebühr ist auf Drucksachen

nicht anwendbar, die mit irgendwelchen

zur Darstellung einer verabredeten Sprache

geeigneten Zeichen versehen sind, noch für

solche, deren Wortlaut nach dem Druck abgeändert

worden ist, ausgenommen die im Artikel

136 ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen.

3. Laufbildstreifen, Schallplatten sowie

durchlochte Papierstreifen für Musikautomaten

sind zur Drucksachengebühr nicht zugelassen.

Das gleiche gilt für eigentliche Papierwaren,

bei denen klar ersichtlich ist, daß

der gedruckte Teil nicht das wesentliche des

Gegenstandes ist.

Artikel 135.

Drucksachen. Gleichgehaltene

Gegenstände.

Den Drucksachen werden die Vervielfältigungen

eines mit Feder oder Schreibmaschine

hergestellten Schriftstückes gleichgehalten, die

durch ein mechanisches Vervielfältigungsverfahren

erzeugt sind (Polygraphie, Chromographie

usw.) und unter den durch die Inlandsvorschriften

der Aufgabeverwaltung festgesetzten

Bedingungen aufgegeben werden.

Jede dieser Vervielfältigungen kann die für

die Drucksachen zugelassenen Ergänzungen

tragen.

Artikel 136.

Drucksachen. Zugelassene Vermerke

und Beigaben.

1. Es ist gestattet, auf allen Drucksachen

außen und innen

a) anzugeben: den Namen, Stand, Beruf,

Firma und Anschrift des Absenders und

des Empfängers, den Aufgabetag, die

Unterschrift, die Fernsprechnummer und

das Fernsprechnetz des Anschlusses, Telegrammanschrift

und Telegrammschlüssel,

die Nummer des Fernschreibanschlusses

mit Namen der Zentrale und Rufnummer,

das Postscheck- oder das Bankkonto

des Absenders sowie eine Ordnungs-

oder Buchungsnummer, die sich

ausschließlich auf die Sendung bezieht;

b) Druckfehler zu berichtigen;

c) gewisse Worte oder Teile des Druckes

durchzustreichen, zu unterstreichen oder

mit Strichen einzurahmen, wenn dieser

Vorgang dem vorgedruckten Wortlaut

nicht die Eigenschaft einer wirklichen und

persönlichen Mitteilung gibt.

2. Außerdem ist es gestattet, anzugeben

oder beizufügen

a) auf Ankündigungen über Abfahrt und

Ankunft von Schiffen und Flugzeugen

den Tag und die Stunde der Abfahrt

und Ankunft sowie die Namen der

Schiffe, der Flugzeuge, der Abfahrts-,

Zwischen- und Ankunftshäfen;

b) auf Ankündigungen von Geschäftsreisen

den Namen des Reisenden, den Tag, die

Stunde, den Namen des Ortes, durch

den er zu reisen gedenkt und die Stelle,

wo er absteigt;

c) auf Bestellzetteln, Zeichnungslisten oder

Angeboten, die sich auf buchhändlerische

Werke, Bücher, Zeitungen, Stiche und

Musikstücke beziehen: die Werke und

die Zahl der bestellten oder angebotenen

Stücke, den Preis dieser Werke sowie

Bemerkungen, die die wesentlichen

Grundlagen für die Preisbildung darstellen,

die Art der Zahlung, den Verlag,

die Namen der Verfasser und der Verleger,

die Katalognummer und die

Worte „broché" (geheftet), „cartonné"

(in Steifpapier) oder „relié" (gebunden);

d) auf den für den Verleihdienst der

Büchereien benützten Formblättern: die

Titel der Werke, die Zahl der verlangten

oder zugesendeten Stücke, die Namen

der Verfasser und der Verleger, die

Katalognummern, die Zahl der für das

Lesen bewilligten Tage, den Namen der

Person, die im Buch nachzuschlagen

wünscht oder andere kurze Angaben,

die sich auf das betreffende Werk beziehen;

e) auf Ansichtskarten, gedruckten Besuchskarten

sowie auf Weihnachts- und Neujahrskarten

Wünsche, Begrüßungen,

Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeugungen

oder andere Höflichkeitsformeln,

die durch höchstens fünf Worte

oder durch höchstens fünf herkömmliche

Abkürzungen ausgedrückt werden.

f) auf Berichtigungsbogen: Änderungen

und Zusätze, die sich auf die Berichtigung,

die Form und den Druck beziehen,

sowie Bemerkungen wie „druckreif",

„gesehen — druckreif" oder ähnliche

Bemerkungen, die die Fertigstellung des

Werkes betreffen. Bei Raummangel

können die Zusätze auf besonderen

Blättern gemacht werden;

g) auf Modebildern, Landkarten usw.: die

Bemalung;

h) auf Preislisten, Werbeangeboten, Kurszetteln

der Börse und des Marktes, Handelsrundschreiben

und Geschäftsanzeigen

Ziffern; alle sonstigen Zusätze

über die für die Preisbildung maßgebenden

Grundlagen;

i) auf den Büchern, Heften, Zeitungen,

Lichtbildern, Stichen, Musiknoten und

allgemein auf allen schriftstellerischen

und künstlerischen Erzeugnissen in

Druck, Stich, Steindruck oder Autographie

eine aus einer einfachen Huldigung,

bestehende Widmung und auf

Lichtbildern oder auf Stichen eine sehr

kurz gefaßte Erklärung sowie andere

kurze Angaben, die sich auf das Lichtbild

oder den Stich selbst beziehen;

j) auf Ausschnitten aus Zeitungen und

Zeitschriften: den Titel, den Tag, die

Nummer und die Anschrift der Veröffentlichung,

aus der der Artikel entnommen

ist;

k) auf Anzeigen über Anschriftänderungen

die frühere und die neue Anschrift sowie

den Tag der Änderung.

3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Zusätze

und Berichtigungen können handschriftlich

oder durch irgendein mechanisches Verfahren

gemacht werden.

4. Es ist schließlich gestattet, beizufügen

a) den ausgebesserten oder nicht ausgebesserten

Berichtigungsbogen: die darauf

bezügliche Setzvorlage;

b) den Sendungen der im § 2, i) erwähnten

Art: die darauf bezügliche offene Rechnung,

die sich auf die für eine Rechnung

wesentlichen Angaben beschränkt;

c) den im Artikel 49, §§ 4 und 5 des Vertrages

erwähnten Sendungen: einen

Überweisungvordruck mit der gedruckten

Bezeichnung eines Postscheckkontos;

d) allen Drucksachen: eine Karte, einen

Briefumschlag oder eine Schleife, die mit

der Anschrift des Absenders der Sendung

versehen sind und die für die

Rücksendung mit Marken des Bestimmungslandes

der Sendung freigemacht

sein können;

e) den Modezeitungen: Schnittmusterbogen,

die nach den darauf ersichtlichen

Angaben ein Ganzes mit dem Stück bilden,

mit dem sie versendet werden.

Artikel 137.

Drucksachen. Beschaffenheit

der Sendungen.

1. Die Drucksachen müssen entweder unter

Schleife, in eine Rolle, zwischen Kartonblätter,

in ein offenes Behältnis oder in einen nicht

verschlossenen Umschlag gelegt werden, die

gegebenenfalls mit leicht zu entfernenden und

leicht wieder anzubringenden und keine

Gefährdung bietenden Verschlußmitteln versehen

sind, oder von einer leicht zu lösenden

Umschnürung umgeben sein.

2. Drucksachen in Form und Stärke einer

Karte können offen ohne Schleife, Umschlag

oder Verschnürung versendet werden. Die

gleiche Versendungsart ist für Drucksachen zulässig,

die derart gefaltet sind, daß sie sich

während der Beförderung nicht entfalten

können.

3. Mindestens die rechte Hälfte der Vorderseite

der in Kartenform beförderten Drucksachen,

einschließlich der die ermäßigte Gebühr

genießenden Ansichtskarten, ist für die

Anschrift des Empfängers und die dienstlichen

Vermerke und Klebezettel vorbehalten. Die

Briefmarken oder die Freimachungsaufdrucke

müssen auf der Vorderseite und, wenn möglich,

auf der rechten Seite der Karte angebracht

werden.

4. In allen Fällen müssen die Sendungen

derart beschaffen sein, daß andere Sendungen

sich nicht in sie hineinschieben können.

Artikel 138.

Den Blindendrucksachen gleichgehaltene

Gegenstände.

Den Blindendrucksachen gleichgehalten sind

Druckstöcke, die Blindenschriftzeichen tragen.

Das gleiche gilt für Tonaufnahmen und für

besonderes Papier, die ausschließlich für Blinde

bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie

von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt

versendet werden oder an eine solche Anstalt

gerichtet sind.

Artikel 139.

Warenproben. Gleichgehaltene

Gegenstände.

Zur Warenprobengebühr sind zugelassen

Druckstöcke, einzelne Schnittmuster, einzelne

Schlüssel, frische Schnittblumen, naturwissenschaftliche

Gegenstände (getrocknete oder haltbar

gemachte Tiere und Pflanzen, geologische

Muster usw.), Tuben mit Serum oder Impfstoffen,

dringend benötigte, schwer zu beschaffende

Arzneien. Diese Gegenstände, ausgenommen

die Tuben mit Serum und Impf-

stoffen und die dringend benötigten, schwer

zu beschaffenden Arzneien, die von amtlich

anerkannten Untersuchungsanstalten oder

Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken

aufgegeben werden, dürfen nicht zu Handelszwecken

versendet werden. Ihre Verpackung

muß den allgemeinen Bestimmungen für die

Warenproben entsprechen.

Artikel 140.

Warenproben. Zugelassene Bemerkungen.

Es ist gestattet, handschriftlich oder durch

ein mechanisches Verfahren, außen oder innen

und im letzteren Falle auf der Warenprobe

selbst oder auf einem besonderen Blatt anzugeben

den Namen, Stand, Beruf, die Firma

und die Anschrift des Absenders und des

Empfängers sowie den Aufgabetag, die Unterschrift,

die Fernsprechnummer und das Fernsprechnetz

des Anschlusses, Telegrammanschrift

und Telegrammschlüssel, die Nummer

des Fernschreibanschlusses mit Namen der Zentrale

und Rufnummer, Postscheck- oder Bankkonto

des Absenders, ein Fabriks- oder Warenzeichen,

eine kurze Angabe über den Erzeuger

oder Lieferer der Ware oder die Person,

für die die Warenprobe bestimmt ist,

Ordnungs- oder Buchungsnummern, Preise

und alle anderen Vermerke, die die wesentliche

Grundlage der Preisbildung darstellen,

sowie Angaben, die sich auf Gewicht, Maße,

Ausdehnung und die verfügbare Menge beziehen

und solche, die notwendig sind, um

die Herkunft und Gattung der Ware zu bezeichnen.

Artikel 141.

Warenproben. Beschaffenheit

der Sendungen.

1. Die Warenproben müssen in Säckchen,

Schachteln oder in offenen oder mit abstreifbarem

Verschluß versehenen Umschlägen verpackt

sein.

2. Gegenstände aus Glas oder anderen zerbrechlichen

Stoffen, Flüssigkeiten, Fettstoffe,

abfärbende oder nicht abfärbende trockene

Pulver sowie Sendungen, die lebende Bienen,

Blutegel, Eier von Seidenwürmern oder die im

Artikel 60, § 1 des Vertrages erwähnten

Schmarotzer enthalten, sind zur Beförderung

als Warenproben zugelassen, sofern sie folgendermaßen

beschaffen sind

a) Gegenstände aus Glas oder andere

leicht zerbrechliche Gegenstände müssen

haltbar verpackt sein (Schachteln aus

Metall, Holz oder fester Wellpappe),

so daß jeder Gefahr für die Postbediensteten

und die Sendungen vorgebeugt

ist;

b) Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare

Stoffe müssen in luftdicht verschlossenen

Behältnissen verwahrt sein. Jedes

Behältnis muß in einer besonderen

Schachtel aus Metall, widerstandsfähigem

Holz oder fester Wellpappe verpackt

sein, die mit Sägespänen, Baumwolle

oder einem aufsaugenden Stoff in genügender

Menge ausgefüllt ist, um bei

Bruch des Behältnisses die Flüssigkeit

aufzusaugen. Der Deckel der Schachtel

muß so befestigt sein, daß er sich nicht

leicht loslösen kann;

c) schwer schmelzbare Fettstoffe wie Salben,

weiche Seifen, Harze usw. sowie

Eier von Seidenwürmern, deren Beförderung

weniger Unzukömmlichkeiten

bietet, müssen zunächst in eine Hülle

(Schachtel, Säckchen aus Leinen, Pergament

usw.) eingeschlossen und diese selbst

in einem zweiten Behältnis aus Holz,

Metall oder festem und dichtem Leder

verwahrt werden;

d) trockene abfärbende Pulver, wie Anilinblau

usw., sind nur in widerstandsfähigen

Weißblechbüchsen zugelassen,

die selbst wieder in Holzschachteln, mit

Sägespänen zwischen den beiden Hüllen,

zu verwahren sind. Trockene nicht abfärbende

Pulver müssen in Schachteln

aus Metall, Holz oder Pappe verwahrt

und diese selbst wieder in einem Säckchen

aus Leinwand oder Pergament eingeschlossen

sein;

e) lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer

müssen in Schachteln verwahrt

sein, die so beschaffen sind, daß jede Gefahr

ausgeschlossen ist.

3. Gegenstände, die bei Verpackung nach

den allgemeinen Regeln verderben würden

sowie Warenproben, die in einer durchsichtigen

Hülle verwahrt sind, die die Prüfung des

Inhaltes gestattet, können ausnahmsweise in

einer luftdicht verschlossenen Verpackung zugelassen

werden. Das gleiche gilt für gewerbliche

oder pflanzliche Erzeugnisse, die in einer

Fabrikspackung oder in einer von einer Prüfungsbehörde

des Aufgabelandes versiegelten

Verpackung aufgegeben werden. In diesen

Fällen können die beteiligten Verwaltungen

verlangen, daß der Absender oder der Empfänger

die Prüfung des Inhaltes erleichtert,

sei es, daß er einige ihm von ihnen bezeichnete

Sendungen öffnet, sei es auf eine andere

befriedigende Weise.

4. Für Gegenstände aus einem Stück, wie

Holzstücke, Metallstücke usw., die zu verpacken

nicht handelsüblich ist, wird keine

Verpackung verlangt.

5. Die Anschrift des Empfängers muß, soweit

möglich, auf der Verpackung oder dem

Gegenstand selbst angegeben werden. Wenn

die Verpackung oder der Gegenstand sich zur

Anbringung der Anschrift, der dienstlichen

Vermerke oder der Briefmarken nicht eignet,

muß eine haltbar befestigte Fahne, womöglich

aus Pergament, verwendet werden. Das gleiche

gilt, wenn die Sendung durch das Abstempeln

beschädigt werden könnte.

Artikel 142.

Päckchen.

1. Die Päckchen müssen auf der Vorderseite

in sehr deutlichen Schriftzeichen die Angabe

„Petit paquet" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung

in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache tragen. Sie unterliegen bezüglich

ihrer Beschaffenheit und Verpackung

den Vorschriften für Warenproben.

2. Es ist gestattet, in sie eine offene Rechnung,

die sich auf die für sie wesentlichen

Angaben beschränkt, sowie ein Doppel der

Anschrift der Sendung mit Angabe der Anschrift

des Absenders einzulegen.

3. Name und Anschrift des Absenders müssen

auf der Außenseite der Sendungen angegeben

werden.

Artikel 143.

Sprechbriefe.

1. Unter Vorbehalt der für die Sprechbriefe

ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen

unterliegen diese den Vorschriften, die für

Briefe anzuwenden sind.

2. Die als Sprechbriefe beförderten Schallplatten,

Tonbänder oder Tondrähte müssen

durch einen starken offenen Umschlag oder

eine starke offene Schachtel geschützt sein.

3. Der Absender muß auf der Vorderseite

des Umschlages oder der Schachtel außer den

gewöhnlichen Angaben in sehr auffallenden

Schriftzeichen das Wort „Phonopost" anbringen.

Es ist gestattet, auf der Vorderseite

in einer oder mehreren Sprachen einen gedruckten

Vermerk über die Art der Tonwiedergabe

der Aufnahme anzubringen.

4. Es ist gestattet, in die Sendung, gehörig

gesichert, die für die Tonwiedergabe bestimmten

Nadeln einzulegen.

Artikel 144.

Mischsendungen.

1. Die Vereinigung von Briefsendungen der

verschiedenen Gattungen in einer Sendung ist

auf Geschäftspapiere, Drucksachen und

Warenproben beschränkt, unter der Bedingung,

daß jeder Gegenstand für sich genommen

die für ihn bestimmten Grenzen des Gewichtes

und der Ausmaße nicht überschreitet,

und unter Vorbehalt

a) daß das Gesamtgewicht für eine Sendung

2 kg nicht übersteigt, falls sie sich

bloß aus Geschäftspapieren und Warenproben

zusammensetzt; diese Grenze

wird auf 3 kg erhöht, wenn die Sendung

auch Drucksachen enthält, aber in

diesem Falle darf das Gesamtgewicht der

Geschäftspapiere und Warenproben 2 kg

nicht übersteigen;

b) daß die Ausmaße der Mischsendungen

die der Briefe nicht überschreiten;

c) daß die bezahlte Gebühr wenigstens die

Mindestgebühr für Geschäftspapiere ist,

wenn die Sendung Geschäftspapiere enthält.

2. Diese Bestimmungen sind nur für Gegenstände

anwendbar, die dem gleichen Einheitsgebührensatz

unterliegen. Stellt eine Verwaltung

die Vereinigung von Sendungen verschiedener

Gebührensätze in einer Sendung

fest, so wird sie nach ihrem Gesamtgewicht

mit der Gebühr für die Gattung belegt, die

dem höchsten Gebührensatz unterliegt.

Titel II.

Einschreibsendungen.

Einziges Kapitel.

Artikel 145.

Einschreibsendungen.

1. Die Einschreibsendungen müssen auf der

Vorderseite in sehr deutlichen Buchstaben den

Vermerk „Recommandé" oder einen ähnlichen

Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes

tragen.

2. Abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen

wird für diese Sendungen keine besondere

Beschaffenheit der Form, des Verschlusses

oder der Fassung der Anschrift verlangt.

3. Briefsendungen, deren Anschrift mit Bleistift

geschrieben ist oder aus Anfangsbuchstaben

besteht, sind zur Einschreibung nicht

zugelassen. Die Anschrift anderer als der

Fensterbriefsendungen kann jedoch mit

Tintenstift geschrieben sein.

4. Die Einschreibsendungen müssen in der

linken Ecke der Anschriftseite mit einem

Klebezettel nach dem Muster C 4 versehen

sein, der in lateinischen Schriftzeichen den

Buchstaben „R", den Namen des Aufgabeamtes

und die Ordnungsnummer der Sendung

angibt. Den Verwaltungen, deren innere

Diensteinrichtungen gegenwärtig dem Gebrauch

des Klebezettels entgegenstehen, ist

jedoch erlaubt, die Durchführung dieser Maßnahme

aufzuschieben und für die Bezeichnung

der Einschreibsendungen Stempel mit der Angabe

„Recommandé" oder „R" zu verwenden,

neben denen das Aufgabeamt und die Ordnungsnummer

anzugeben sind. Diese Stempelabdrücke

sind gleichfalls in der linken Ecke

der Anschriftseite anzubringen.

5. Von den Zwischenverwaltungen darf auf

der Vorderseite der Einschreibsendungen keine

Ordnungsnummer angebracht werden.

Artikel 146.

Rückscheine.

1. Sendungen, zu denen der Absender einen

Rückschein verlangt, müssen auf der Vorderseite

den sehr auffallenden Vermerk „Avis de

réception" oder einen Stempelaufdruck „A.R."

tragen, ergänzt durch die Bezeichnung „Par

avion", wenn der Absender die Benützung des

Luftweges verlangt hat. Der Absender muß

auf der Sendung außen seinen Namen und

seine Anschrift in lateinischen Schriftzeichen

angeben.

2. Sie werden von einem Formblatt von der

Stärke einer Postkarte in hellroter Farbe gleich

dem Muster C 5 begleitet. Nach Angabe seines

nicht mit gewöhnlichem Bleistift geschriebenen

Namens und seiner Anschrift in Lateinbuchstaben

auf der Vorderseite des Formblattes

wird dieses Formblatt vom Aufgabeamt oder

von einem anderen von der Aufgabeverwaltung

bezeichneten Amt ausgefertigt und sodann an

der Sendung außen haltbar befestigt. Kommt es

dem Bestimmungsamt nicht zu, so stellt dieses

von Amts wegen einen neuen Rückschein aus.

3. Falls der Absender die Rückleitung des

Rückscheines auf dem Luftwege verlangt, muß

das Formblatt auf der Vorderseite in sehr auffallenden

Schriftzeichen den Vermerk „Renvoi

par avion" tragen; außerdem ist auf dem

Formblatt ein Stempel oder Klebezettel „Par

avion" in blauer Farbe anzubringen. Der vorn

Absender für die Rückleitung des Rückscheines

auf dem Luftwege entrichtete Zuschlag, dessen

Betrag nach dem Gewicht des Formblattes berechnet

wird, ist auf der Sendung zusammen

mit den anderen Gebühren anzubringen.

4. Bei der Berechnung der Freimachungsgebühr

wird das Gewicht des Rückscheines nicht

berücksichtigt.

5. Das Bestimmungsamt sendet das ordnungsgemäß

ausgefüllte Formblatt C 5 offen

und gebührenfrei an die vom Absender angegebene

Anschrift zurück. Diese Rücksendung

findet mit der nächsten Flugpost statt, wenn

der Absender die betreffenden Kosten gezahlt

hat.

6. Wenn der Absender nach einem in der

üblichen Zeit nicht zurückgelangten Rückschein

nachfragt, wird nach den Bestimmungen

des Artikels 147 vorgegangen. Das Aufgabeamt

bringt im Kopf des Formblattes C 5 den

Vermerk „Duplicata de l'avis de réception,

etc." an.

Artikel 147.

Nach der Aufgabe verlangter

Rückschein.

1. Wenn der Absender einen Rückschein

nach der Aufgabe der Sendung verlangt, füllt

das Aufgabeamt ein Formblatt G 5 aus, auf

dessen Vorderseite der Absender vorher seinen

Namen und seine Anschrift in Lateinbuchstaben

angegeben hat.

2. Das Formblatt C 5, wird einem im Artikel

158 erwähnten Nachfrageschreiben C 9

beigeschlossen; dieses Nachfrageschreiben ist,

nachdem es mit einer der entfallenden Gebühr

entsprechenden Marke versehen worden ist,

nach den Bestimmungen des genannten Artikels

158 zu behandeln; im Falle ordnungsgemäßer

Zustellung der Sendung behält das

Bestimmungspostamt das Formblatt. C 9 zurück

und sendet das Formblatt C 5 auf die im

Artikel 146, § 5, vorgeschriebene Art an den

Aufgabeort. Im Falle des Verlangens der

Rückleitung des Rückscheines auf dem Luftwege

ist das Formblatt C 5 zu behandeln wie

der Artikel 146, §§ 3 und 5, es vorsieht. Die

vom Absender für die Rückleitung des Rückscheines

auf dem Luftwege gezahlte Gebühr ist

auf dem Formblatt C 9 zu verrechnen.

3. Das Bestimmungspostamt, das ein telegraphisches

Ersuchen erhalten hat, stellt von

Amts wegen einen Rückschein aus.

4. Die besonderen Bestimmungen, die die

Verwaltungen nach Artikel 158 für die Übersendung

der Nachfrageschreiben nach Einschreibsendungen

angenommen haben, sind

auch auf die nach der Aufgabe verlangten

Rückscheine anzuwenden.

Artikel 148.

Zu eigenen Handen auszufolgende

Einschreibsendungen.

Die zu eigenen Handen auszufolgenden Einschreibsendungen

müssen auf der Vorderseite in

sehr auffallenden Schriftzeichen den Vermerk

„A remettre en main propre" oder einen

gleichbedeutenden Vermerk in einer im Bestimmungslande

bekannten Sprache tragen.

Titel III.

Vorgang bei der Abfertigung und

der Ankunft.

Einziges Kapitel.

Artikel 149.

Anbringung des Orts- und Tagesstempels.

1. Die Briefsendungen sind vom Aufgabeamt

auf der Vorderseite mit einem Stempel

zu bedrucken, der in lateinischen Schriftzeichen

den Ort und den Tag der postamtlichen

Aufgabe angibt. Eine gleichbedeutende

Angabe in der Sprache des Aufgabelandes kann

beigefügt werden. In Orten mit mehreren

Postämtern muß der Stempel angeben, welches

das Aufgabeamt ist.

2. Die Anbringung des im § 1 vorgesehenen

Stempels ist nicht verbindlich

a) für Briefsendungen, die durch Freistempelaufdrucke

freigemacht sind, wenn

auf dem Stempelaufdruck der Aufgabeort

und -tag angegeben sind;

b) für Briefsendungen, die mittels Aufdruckes

durch die Druckpresse oder ein

anderes Druckverfahren freigemacht sind;

c) für nicht eingeschriebene Briefsendungen

zu ermäßigter Gebühr, wenn der Aufgabeort

auf diesen Sendungen angegeben

ist.

3. Alle gültigen Briefmarken müssen entwertet

werden.

4. Sofern die Verwaltungen nicht die Entwertung

mittels eines besonderen Stempels

vorgeschrieben haben, sind die irrtümlich oder

versehentlich im Ursprungslande nicht entwerteten

Briefmarken durch einen starken

Strich mit Tinte oder unverlöschbarem Bleistift

von dem Amte durchzustreichen, das die

Unregelmäßigkeit feststellt. Diese Marken

sind auf keinen Fall mit dem Orts- und

Tagesstempel zu bedrucken.

5. Die fehlgeleiteten Briefsendungen, ausgenommen

die nicht eingeschriebenen, zur ermäßigten

Gebühr beförderten, müssen von

dem Amte, dem sie irrtümlich zugekommen

sind, mit dem Orts- und Tagesstempel versehen

werden. Diese Verpflichtung obliegt

nicht nur den Ortsämtern, sondern im

Rahmen des möglichen auch den Bahnposten.

Der Stempel muß auf der Rückseite, wenn es

sich um Briefe, und auf der Vorderseite angebracht

werden, wenn es sich um Postkarten

handelt.

6. Die Stempelung der an Bord von Schiffen

aufgegebenen Briefsendungen obliegt dem

Postbeamten oder dem Bordoffizier, der mit

diesem Dienst betraut ist, oder in deren Ermanglung

dem Hafenpostamt, dem diese

Briefsendungen stückweise auszuliefern sind.

In diesem Fall bedruckt das Postamt die Sendungen

mit seinem Orts- und Tagesstempel

und fügt den Vermerk „Navire", „Paquebot"

oder einen ähnlichen bei.

7. Das Bestimmungspostamt einer Postkarte

mit bezahlter Antwort kann auf dem linken

Teil der Vorderseite des Antwortteils seinen

Orts- und Tagesstempel aufdrucken.

Artikel 150.

Eilsendungen.

Die durch Eilboten zuzustellenden Sendungen

sind neben der Angabe des Bestimmungsortes

mit einem gedruckten Klebezettel in

dunkelroter Farbe, der in sehr auffallenden

Buchstaben die Bezeichnung „Exprès" trägt,

oder mit einem an dessen Stelle tretenden Vermerk

zu versehen.

Artikel 151.

Nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen.

1. Die Briefsendungen, für die nach der

Aufgabe irgendeine Gebühr einzuheben ist, sei

es vom Empfänger, sei es im Falle der Unzustellbarkeit

vom Absender, müssen in der

Mitte des oberen Teiles der Vorderseite mit

dem Stempel T (taxe à payer = Gebühr zu

bezahlen) versehen werden; der einzuhebende

Betrag ist in Franken und Centimen in gut

lesbaren Ziffern neben diesem Stempel anzusetzen.

2. Die Anbringung des Stempels T sowie die

Angabe des einzuhebenden Betrages obliegen

der Aufgabeverwaltung oder, im Falle der

Nachsendung oder Unzustellbarkeit, der nachsendenden

Verwaltung. Handelt es sich jedoch

um Sendungen aus Ländern, die im Verkehr

mit der nachsendenden Verwaltung ermäßigte

Gebühren anwenden, so ist der einzuhebende

Betrag von der Verwaltung anzusetzen,

die die Zustellung durchführt.

3. Die Abgabeverwaltung belastet die Sendung

mit der einzuhebenden Gebühr.

4. Jede nicht mit dem T-Stempel versehene

Sendung wird als richtig freigemacht angesehen

und entsprechend behandelt, abgesehen

von einem offenkundigen Irrtum.

5. Für die Freimachung ungültige Briefmarken

oder Freimachungsaufdrucke werden

nicht berücksichtigt. In diesem Falle ist neben

den Briefmarken oder Freimachungsaufdrucken,

die mit Bleistift einzurahmen sind,

die Ziffer Null (0) anzubringen.

Artikel 152.

Zurücksenden der Freizettel

(Teil A). Hereinbringung der vorgeschossenen

Gebühren vom Absender

einer Freizettelsendung.

1. Nach der Ausfolgung der Freizettelsendung

an den Empfänger ergänzt das Amt, das

Zoll- oder andere Gebühren für Rechnung des

Absenders vorgeschossen hat, soweit es selbst

in Betracht kommt, mit Hilfe von Kohlepapier

die Angaben auf der Rückseite der Teile A und

B des Freizettels. Es sendet dem Aufgabeamt

der Sendung den Teil A mit den Belegen;

dieser Versand erfolgt unter geschlossenem

Umschlag ohne Inhaltsangabe. Der Teil B wird

von der Bestimmungsverwaltung der Sendung

für die Abrechnung mit der Schuldnerverwaltung

zurückbehalten.

2. Jede Verwaltung kann jedoch die Rücksendung

des Teiles A der belasteten Freizettel

durch besonders bezeichnete Ämter vermitteln

lassen und verlangen, daß dieser Teil an ein

bestimmtes Amt gesendet werde.

3. Der Name des Postamtes, an das der

Teil A des Freizettels zurückgesendet werden

muß, ist auf jeden Fall vom Aufgabeamte der

Sendung auf der Vorderseite dieses Teiles anzugeben.

4. Langt eine mit dem Vermerk „Franc de

droits" versehene Sendung bei der Bestimmungsverwaltung

ohne Freizettel ein, so stellt

das Verzollungspostamt ein Doppel des Freizettels

aus; auf den Teilen A und B dieses Freizettels

vermerkt es den Namen des Aufgabelandes

und, wenn möglich, den Aufgabetag

der Sendung.

5. Geht der Freizettel nach Ausfolgung der

Sendung verloren, so wird ein Doppel unter

den gleichen Bedingungen ausgestellt.

6. Die Teile A und B der Freizettel zu Sendungen,

die aus irgendeinem Grunde an das

Aufgabeamt zurückgesendet werden, sind

durch die Bestimmungsverwaltung ungültig zu

machen.

7. Nach Einlangen des Teiles A eines Freizettels

mit der Angabe des von der Bestimmungsverwaltung

ausgelegten Betrages rechnet

die Aufgabeverwaltung diesen in die eigene

Währung nach einem Verhältnis um, das nicht

höher sein darf als das für die Einzahlung

von Postanweisungen nach dem betreffenden

Lande festgesetzte. Das Ergebnis der Umrechnung

ist auf dem Freizettel und auf dem

Abschnitt anzugeben. Nach Einziehung der

Auslagen folgt das dazu bestimmte Amt dem

Absender den Abschnitt des Freizettels und

die etwaigen Belege aus.

Artikel 153.

Nachgesendete Sendungen.

1. Briefsendungen, deren Empfänger den

Aufenthaltsort geändert haben, sind so anzusehen,

als ob sie vom Aufgabeort unmittelbar

nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen

wären.

2. Für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen

werden mit der Gebühr belegt, die auf

sie angewendet worden wäre, wenn sie vom

Aufgabeort unmittelbar nach dem neuen Bestimmungsort

gerichtet gewesen wären.

3. Die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

ordnungsmäßig freigemachten Sendungen,

für die der Unterschiedsbetrag nicht vor

der Nachsendung entrichtet worden ist, werden

mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der

bereits eingehobenen und der Gebühr belastet,

die eingehoben worden wäre, wenn die Sendungen

ursprünglich nach dem neuen Bestimmungsort

geleitet worden wären. Bei Nachsendung

auf dem Luftwege werden die Sendungen

außerdem mit dem Flugzuschlag für die weitere

Strecke belegt.

4. Die ursprünglich für den Inlandsverkehr

bestimmten Sendungen und nach den Inlandsvorschriften

richtig freigemachten Sendungen

werden als für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

gültig freigemacht angesehen.

5. Sendungen, die ursprünglich im Inland

gebührenfrei befördert worden sind, werden

mit einer Gebühr belegt, die hätte entrichtet

werden müssen, wenn sie vom Aufgabeort unmittelbar

nach dem neuen Bestimmungsort

gerichtet gewesen wären.

6. Bei der Nachsendung versieht das nachsendende

Amt die Sendungen in Kartenform

auf der Vorderseite, alle anderen Arten von

Briefsendungen auf der Rückseite mit dem

Orts- und Tagesstempel.

7. Gewöhnliche oder eingeschriebene Briefsendungen,

die an die Absender zur Ergänzung

oder Richtigstellung der Anschrift zurückgesendet

werden, sind bei der neuerlichen Übergabe

an den Dienst nicht als nachgesendete

Sendungen anzusehen; sie sind als neue zu behandeln

und daher von neuem gebührenpflichtig.

8. Zoll- und andere nicht postliche Gebühren,

die bei der Nachsendung oder Zurücksendung

an den Aufgabeort (Artikel 155)

nicht niedergeschlagen werden konnten, werden

von der neuen Bestimmungsverwaltung

durch Nachnahme hereingebracht. In diesem

Falle schließt die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung

der Sendung ein aufklärendes Begleitschreiben

und eine Nachnahmepostanweisung

(Muster R 3 des Abkommens, betreffend

die Nachnahmesendungen) bei. Wenn im Verkehr

zwischen den beiden beteiligten Verwaltungen

der Nachnahmedienst nicht besteht,

werden die betreffenden Gebühren im Wege

des Schriftenwechsels hereingebracht.

9. Ist der Zustellversuch einer Eilsendung

durch Eilboten erfolglos geblieben, so hat das

nachsendende Amt den Klebezettel oder den

Vermerk „Exprès" durch zwei starke Querstriche

durchzustreichen.

Artikel 154.

Umschläge für die Nachsendung

und Sammelumschläge.

1. Gewöhnliche Briefsendungen, die an eine

und dieselbe Person, die den Wohnort gewechselt

hat, nachzusenden sind, können in

besondere Umschläge nach dem Muster C 6

eingelegt werden, die von den Verwaltungen

zu liefern und auf denen bloß Name und neue

Anschrift des Empfängers niederzuschreiben

sind.

2. In diese Umschläge dürfen weder zollpflichtige

noch solche Sendungen eingelegt

werden, deren Form, Rauminhalt oder Gewicht

das Zerreißen des Umschlages verursachen

könnten; das Gesamtgewicht des Umschlages

und seines Inhaltes darf keinesfalls

500 Gramm übersteigen.

3. Der Umschlag ist dem nachsendenden

Amt offen zu übergeben, um ihm gegebenenfalls

zu ermöglichen, die Ergänzungsgebühren,

denen die im Umschlag enthaltenen Sendungen

unterliegen könnten, einzuheben, oder auf

diesen Sendungen, falls die Ergänzungsgebühr

nicht beglichen wird, die Gebühr anzusetzen,

die bei der Ankunft einzuziehen ist. Nach der

Prüfung verschließt das nachsendende Amt

den Umschlag und bringt darauf gegebenenfalls

den Stempel T und den einzuhebenden

Gesamtbetrag in Franken und Centimen an.

4. Bei der Ankunft am Bestimmungsort

kann der Umschlag vom Abgabeamt geöffnet

und sein Inhalt geprüft werden; dieses Amt

hebt gegebenenfalls die nicht entrichteten Ergänzungsgebühren

ein.

5. An Seeleute, Fahrgäste des gleichen

Schiffes oder an Teilnehmer einer Reisegesellschaft

gerichtete gewöhnliche Briefsendungen

können gleichfalls nach den Bestimmungen der

§§ 1 bis 4 behandelt werden. In diesem Falle

müssen die Sammelumschläge mit dem Namen

des Schiffes, der Schiffahrts- oder der Reisegesellschaft

versehen sein, an die sie ausgefolgt

werden sollen.

Artikel 155.

Unzustellbare Sendungen.

1. Vor der Rückleitung der aus irgendeinem

Grunde unzustellbaren Sendungen an die Aufgabeverwaltung

hat das Bestimmungsamt den

Grund der Unzustellbarkeit in französischer

Sprache kurz und deutlich, wenn möglich auf

der Vorderseite der Sendungen, in folgender

Form anzugeben: inconnu (unbekannt), refusé

(nicht angenommen), en voyage (auf Reisen),

parti (abgereist), non réclamé (nicht behoben),

décédé (gestorben) usw. Bei Postkarten und

Drucksachen in Kartenform ist der Grund der

Unzustellbarkeit auf der rechten Hälfte der

Vorderseite anzugeben.

2. Diese Angabe erfolgt durch einen

Stempelaufdruck oder durch einen Klebezettel.

Jede Verwaltung ist berechtigt, die Übersetzung

des Grundes der Unzustellbarkeit in

ihrer Sprache und andere zweckmäßige Angaben

beizufügen. Im Verkehr mit den Verwaltungen,

die sich einverstanden erklärt

haben, können diese Angaben in einer einzigen

vereinbarten Sprache gemacht werden.

Desgleichen können in diesem Falle von den

Beamten oder von den Postämtern handschriftlich

gemachte Angaben über die Unzustellbarkeit

als ausreichend angesehen werden.

3. Das Bestimmungsamt hat alle den Bestimmungsort

betreffenden Angaben durchzustreichen

und auf der Vorderseite der Sendung

neben der Angabe des Aufgabepostamtes den

Vermerk „Retour" anzubringen. Außerdem

muß es auf der Rückseite der Briefe und auf

der Vorderseite der Postkarten seinen Orts- und

Tagesstempel abdrucken.

4. Unzustellbare Briefsendungen werden

entweder einzeln oder in einem besonderen

Bunde mit der Aufschrift „Rebuts" zurückgesendet.

Jede Verwaltung kann durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes verlangen,

daß die unzustellbaren Sendungen an ein von

ihr besonders bezeichnetes Amt zurückgesendet

werden.

5. Unzustellbare Einschreibsendungen werden

an das Auswechslungspostamt des Aufgabelandes

so zurückgesendet, als ob es sich

um nach diesem Lande zu leitende Einschreibsendungen

handelte.

6. Unzustellbare Briefsendungen des inländischen

Dienstes, die zur Ausfolgung an

die Absender ins Ausland gesendet werden

müssen, sind nach den Bestimmungen des Artikels

153 zu behandeln. Das gleiche gilt für

Sendungen des zwischenstaatlichen Dienstes,

deren Empfänger ihren Wohnsitz nach einem

anderen Lande verlegt haben.

7. Briefsendungen für Dritte, die an einen

Konsul gerichtet sind und von diesem dem

Postamt als unbehoben zurückgegeben werden,

sind wie unzustellbare Sendungen zu behandeln.

Sie dürfen auf keinen Fall als neue,

der Freimachung unterliegende Sendungen angesehen

werden.

8. Für Gäste bestimmte Briefsendungen, die

an Gasthöfe oder Unterkünfte gerichtet sind

und dem Postamt wegen Unmöglichkeit der

Ausfolgung an die Empfänger zurückgegeben

werden, unterliegen der Behandlung nach § 7.

Artikel! 156.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

1. Die Ersuchen um Zurückforderung oder

Anschriftänderung der Briefsendungen geben

Anlaß zur Ausfertigung eines Formblattes

nach dem Muster C 7 durch den Absender;

für mehrere gleichzeitig beim gleichen Postamt

vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger

aufgegebene Sendungen kann ein einziges

Formblatt verwendet werden. Bei der

Übergabe dieses Verlangens an das Postamt

muß der Absender seine Nämlichkeit nachweisen

und gegebenenfalls den Aufgabeschein

vorlegen. Nach der Überprüfung, wofür die

Aufgabeverwaltung die Verantwortung übernimmt,

ist in folgender Weise vorzugehen

a) soll das Verlangen auf dem Postwege

übermittelt werden, so wird das Formblatt

mit einem vollkommen gleichen

Muster des Briefumschlages oder der

Anschrift der Sendung eingeschrieben

unmittelbar an das Bestimmungsamt dieser

Sendung geleitet;

b) soll das Verlangen telegraphisch übersendet

werden, so ist das Formblatt dem

Telegraphenamt zu übergeben, das den

Wortlaut an das Bestimmungspostamt

leitet.

2. Nach Erhalt des Formblattes oder des

an seiner Stelle abgesendeten Telegrammes

forscht das Bestimmungspostamt nach der bezeichneten

Sendung und veranlaßt das Erforderliche.

3. Das vom Bestimmungsamt zu den Ersuchen

um Zurückforderung oder Anschriftänderung

Verfügte wird unverzüglich dem

Aufgabeamt mitgeteilt, das den Nachfragen-

den benachrichtigt. Das gleiche gilt in folgenden

Fällen

— Nachforschungen erfolglos;

— Sendungen dem Empfänger schon ausgefolgt;

— telegraphisches Ersuchen ungenügend, um

die Sendung sicher zu erkennen;

— Sendung beschlagnahmt oder vernichtet.

4. Jede Verwaltung kann für sich durch eine

Mitteilung an das Weltpostvereinsamt verlangen,

daß diese Ersuchen durch Vermittlung

ihrer obersten Postverwaltung oder durch eine

besonders bezeichnete Dienststelle ausgetauscht

werden; die Mitteilung muß den Namen dieses

Amtes enthalten.

5. Wenn sich der Austausch der Verlangen

durch Vermittlung der obersten Postverwaltungen

abwickelt, sind die von den Aufgabeämtern

unmittelbar an die Bestimmungsämter

gerichteten Ersuchen insoweit zu berücksichtigen,

als die betreffenden Sendungen bis zum

Einlangen des Verlangens von der obersten

Postverwaltung von der Zustellung ausgeschlossen

werden.

6. Die Verwaltungen, die von der im § 4

vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch machen,

tragen die Kosten, die in ihrem Dienstbereich

durch die schriftliche oder telegraphische

Weitergabe der Mitteilungen an das Bestimmungsamt

entstehen. Der telegraphische Weg

ist zu wählen, wenn ihn der Absender selbst

benützt, hat und das Bestimmungsamt auf dem

Postwege nicht rechtzeitig benachrichtigt werden

kann.

Artikel 157.

Nachfragen. Gewöhnliche

Sendungen.

1. Jede Nachfrage nach einer gewöhnlichen

Sendung gibt Anlaß zur Ausfertigung eines

Formblattes nach dem Muster C 8, das, soweit

möglich, von einer auf dünnem Papier hergestellten

Wiedergabe der Anschrift der Sendung

begleitet sein muß.

2. Das Amt, das die Nachfrage übernimmt,

übersendet dieses Formblatt amtlich und auf

dem schnellsten Wege (Flug oder Landweg)

ohne Begleitschreiben in einem geschlossenen

Umschlag an das betreffende Postamt. Nachdem

dieses die notwendigen Auskünfte je nach

dem Falle vom Empfänger oder vom Absender

eingeholt hat, sendet es das Formblatt

amtlich in geschlossenem Umschlag auf dem

schnellsten Wege (Flug oder Landweg) an das

Amt zurück, das es ausgefertigt hat.

3. Wenn die Nachfrage als begründet erkannt

wird, hat dieses Amt das Formblatt

seiner obersten Postverwaltung vorzulegen,

damit weiter nachgeforscht werden kann.

4. Für mehrere Sendungen, die gleichzeitig

beim gleichen Postamt vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegeben worden

sind, kann ein einziges Formblat benutzt

werden.

5. Jede Verwaltung kann durch eine an das

Weltpostvereinsamt gerichtete Mitteilung verlangen,

daß die Nachfragen, die ihren Dienst

betreffen, an ihre oberste Verwaltung oder an

ein besonders bezeichnetes Amt geleitet werden.

6. Das Formblatt C 8 muß an die Aufgabeverwaltung

der nachgefragten Sendung unter

den im Artikel 158, § 8, vorgesehenen Bedingungen

zurückgesendet werden.

Artikel 158.

Nachfragen. Einschreibsendungen.

1. Jede Nachfrage nach einer Einschreibsengung

ist auf einem Formblatt nach Muster C 9

auszufertigen, das, soweit möglich, von einer

auf dünnem Papier hergestellten Wiedergabe

der Anschrift der Sendung begleitet sein muß.

2. Wenn die Nachfrage eine Nachnahmesendung

betrifft, muß sie außerdem je nach

dem Fall von einem Doppel der Anweisung

R 3 des Abkommens, betreffend die Nachnahmesendungen,

oder von einem Erlagschein

begleitet sein.

3. Für mehrere vom gleichen Absender beim

gleichen Amt gleichzeitig an den gleichen

Empfänger aufgegebene und auf dem gleichen

Weg abgeleitete Sendungen kann ein einziges

Formblatt benutzt werden.

4. Das Nachfrageschreiben ist in der Regel

vom Aufgabeamt unmittelbar an das Bestimmungsamt

zu senden; diese Übersendung erfolgt

amtlich ohne Begleitschreiben in geschlossenem

Umschlag und stets auf dem schnellsten

Wege (Flug oder Landweg). Ist das Bestimmungsamt

in der Lage, über das Schicksal der

Sendung endgültig Auskunft zu geben, so ergänzt

es das Formblatt in der Abteilung 2

und sendet es amtlich und auf dem schnellsten

Wege (Flug oder Landweg) an das Aufgabeamt

zurück.

5. Kann das Bestimmungsamt das Schicksal

der Sendung nicht feststellen, so vermerkt es

dies in der Abteilung 2 B des Formblattes und

sendet es an das Aufgabeamt zurück, wenn

möglich unter Anschluß einer Erklärung des

Empfängers über den Nichterhalt der Sendung.

In diesem Fall ergänzt die Aufgabeverwaltung

das Formblatt, indem sie allenfalls in

der Abteilung 3 A die Leitmerkmale für ihren

Inlandsdienst und in der Abteilung 3 B die

Leitmerkmale an die erste Zwischenverwaltung

angibt. Sie sendet es sodann an diese Verwaltung,

die ihre Bemerkungen in die Abteilung

4 einträgt und es allenfalls an die folgende

Verwaltung weiterleitet. Das Nachfrageschreiben

geht so von Verwaltung zu

Verwaltung, bis das Schicksal der Sendung

feststeht. Die Verwaltung, die die Sendung

dem Empfänger ausgefolgt hat oder die gegebenenfalls

weder die Zustellung noch die

ordnungsmäßige Weiterleitung an eine andere

Verwaltung nachweisen kann, vermerkt die

Tatsache auf dem Formblatt und sendet es an

die Aufgabeverwaltung zurück. Alle diese Vorgänge

haben sich auf dem schnellsten Wege

(Flug oder Landweg) abzuwickeln.

6. Wenn jedoch die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung

es verlangen, ist das

Nachfrageschreiben vorerst von Amt zu Amt

auf dem gleichen Wege abzuleiten wie die

Sendung. In diesem Falle werden die Nachforschungen

von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsverwaltung

durchgeführt, wobei

der im § 5 vorgesehene Vorgang einzuhalten

ist.

7. Jede Verwaltung kann durch eine an das

Weltpostvereinsamt gerichtete Mitteilung verlangen,

daß die ihren Dienst betreffenden

Nachfrageschreiben ihrer obersten Verwaltung

oder einem besonders bezeichneten Amt übersendet

werden.

8. Das Formblatt C 9 und die dazugehörenden

Beilagen müssen jedenfalls so bald wie

möglich an die Aufgabeverwaltung zurückgesendet

werden, spätestens innerhalb einer

Frist von fünf Monaten vom Tage der Nachfrage

an.

9. Die vorstehenden Bestimmungen werden

nicht angewendet in Fällen von Beraubungen

oder des Fehlens von Kartenschlüssen oder in

ähnlichen Fällen, die einen umfangreichen

Schriftenwechsel zwischen den Verwaltungen

erfordern.

Artikel 159.

Auskunftsersuchen.

Die Auskunftsersuchen nach gewöhnlichen

oder eingeschriebenen Sendungen werden nach

den Bestimmungen der Artikel 157 und 158

behandelt.

Artikel 160.

Nachfragen und Auskunftsersuchen

nach in einem anderen

Lande aufgegebenen Sendungen.

1. In dem im Artikel 67, § 3, des Vertrages

vorgesehenen Fällen werden die Formblätter

C 8 und C 9, betreffend Nachfragen und Aus-

kunftsersuchen, an die Aufgabeverwaltung gesendet.

Dem Formblatt C 9 muß der Aufgabeschein

beigegeben werden.

2. Die Aufgabeverwaltung muß binnen der

im Artikel 67 des Vertrages festgesetzten

Fristen in den Besitz des Formblattes kommen.

Titel IV.

Austausch der Sendungen.

Kartenschlüsse.

Einziges Kapitel.

Artikel 161.

Briefkarten.

1. Eine Briefkarte nach dem Muster C 12

begleitet jeden Kartenschluß. Sie ist in einen

Briefumschlag von blauer Farbe einzulegen,

der in sehr auffallenden Schriftzeichen die Bezeichnung

„Feuille d'avis" trägt.

2. Das abfertigende Amt füllt die Briefkarte

in allen Einzelheiten aus, die deren Vordruck

erfordert, wobei folgende Bestimmungen zu

beachten sind

a) Abteilung I: das Vorhandensein gewöhnlicher

Eil- oder Flugpostsendungen

ist durch Unterstreichen des entsprechenden

Vermerkes anzukündigen;

b) Abteilung II: ausgenommen eine gegenteilige

Vereinbarung benummern die abfertigenden

Postämter die Briefkarten

nicht, wenn die Kartenschlüsse täglich

einmal gefertigt werden. Sie benummern

diese in allen anderen Fällen

mit einer jährlich fortlaufenden Nummernreihe

für jedes Bestimmungsamt.

Jeder Kartenschluß muß dann eine

andere besondere Nummer tragen, selbst

wenn es sich um einen Ergänzungskartenschluß

handelt, der den gleichen

Weg oder das gleiche Schiff benutzt wie

der gewöhnliche Kartenschluß. Bei der

ersten Abfertigung eines jeden Jahres

muß die Briefkarte außer der laufenden

Ordnungsnummer auch die des letzten

Kartenschlusses des Vorjahres tragen.

Der Name des Schiffes, das den Kartenschluß

befördert, oder die amtliche Abkürzung

der benützten Fluglinie sind anzugeben,

wenn das abfertigende Amt sie

kennt. Die Verwaltungen können auch

vereinbaren, daß nur die auf dem Landwege

beförderten Beutel mit roter Fahne

in die Briefkarte eingetragen werden;

c) Abteilung III: eine oder mehrere Sonderlisten

nach dem Muster C 13 können

benutzt werden, sei es, um die Abteilung

V zu ersetzen, sei es, um als Er-

gänzung zur Briefkarte zu dienen. Der

Gebrauch von Sonderlisten ist vorgeschrieben,

wenn die Bestimmungsverwaltung

es verlangt. Die Listen müssen die

gleiche Ordnungsnummer aufweisen wie

die in der Briefkarte des betreffenden

Kartenschlusses angegebene. Werden

mehrere Sonderlisten verwendet, so

müssen sie außerdem nach einer jedem

Kartenschluß eigenen Reihe benummert

werden. Die Zahl der Einschreibsendungen,

die in eine und dieselbe Sonderliste

eingetragen werden können, ist auf die

Zahl beschränkt, die der Vordruck des

Formblattes enthält;

d) Abteilung IV: gegebenenfalls muß die

Zahl der leeren Beutel, die einer anderen

als der Bestimmungsverwaltung des

Kartenschlusses gehören, gesondert unter

Angabe dieser Verwaltung angeführt

werden. Außerdem sind in der Abteilung

IV die offenen Dienstschreiben und

die verschiedenen Mitteilungen und Bemerkungen

des abfertigenden Amtes

einzutragen, die den Auswechslungsdienst

betreffen;

e) Abteilung V: diese Abteilung ist zur

Eintragung der Einschreibsendungen bestimmt,

falls nicht ausschließlich Sonderlisten

verwendet werden. Wenn die beteiligten

Verwaltungen die samthafte

Eintragung der Einschreibsendungen in

den Briefkarten vereinbart haben, muß

die Gesamtzahl dieser Gegenstände in

Ziffern und Worten angegeben werden.

Enthält der Kartenschluß keine Einschreibsendungen,

so ist in der Abteilung

V der Vermerk „Néant" (leer) einzutragen.

3. Wenn die Verwaltungen es für notwendig

erachten, können sie vereinbaren, daß die

Briefkarte mit anderen Abteilungen oder

Spalten versehen wird. Sie können insbesondere

die Abteilungen V und VI ihren Bedürfnissen

entsprechend anpassen.

4. Wenn ein Auswechslungspostamt keine

Gegenstände für ein beteiligtes Amt abzufertigen

hat und wenn im Verkehr zwischen den

betreffenden Verwaltungen die Briefkarten

nach § 2, b) nicht benummert werden, so beschränkt

sich dieses Amt darauf, mit dem

nächsten Kartenschluß eine Leerkarte abzufertigen.

5. Wenn die Kartenschlüsse mit Schiffen befördert

werden müssen, die die Vermittlungsverwaltung,

der diese Schiffe angehören, nicht

regelmäßig für ihre eigenen Beförderungen

benutzt, so ist in der Aufschrift dieser Kartenschlüsse

das Gewicht der Briefe und anderen

Gegenstände anzugeben, falls die die Verschiffung

besorgende Verwaltung dies verlangt.

Artikel 162.

Beförderung der Einschreibsendungen.

1. Die Einschreibsendungen und gegebenenfalls

die im Artikel 161, § 2, vorgesehenen

Sonderlisten werden zu einem oder mehreren

besonderen Paketen oder Beuteln vereinigt,

die so verpackt oder verschlossen und so versiegelt

oder verbleit werden müssen, daß der

Inhalt gesichert ist. Die Siegel können auch aus

Leichtmetall oder plastischem Stoff hergestellt

sein. Die Siegelabdrücke müssen in sehr gut

lesbaren Lateinbuchstaben den Namen des Ursprungsamtes

oder eine genügende Bezeichnung

wiedergeben, um dieses Amt erkennen

zu können. Die Einschreibsendungen sind in

jedem Paket in der Reihenfolge ihrer Eintragung

zu ordnen. Werden eine oder mehrere

Sonderlisten verwendet, so wird jede mit den

dazugehörenden Einschreibsendungen zusammen

verpackt und nach der ersten Sendung

des Bundes eingereiht. Im Falle der Verwendung

mehrerer Beutel muß jeder von ihnen

eine Sonderliste enthalten, in die die eingeschlossenen

Gegenstände eingetragen sind.

2. Vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen

den beteiligten Verwaltungen und wenn der

Umfang der Einschreibsendungen es gestattet,

können diese Sendungen in den Sonderumschlag

eingelegt werden, der die Briefkarte

enthält. Dieser Umschlag muß versiegelt werden.

3. Die Einschreibsendungen dürfen auf

keinen Fall in das gleiche Bund eingelegt werden

wie die gewöhnlichen.

4. Unter Vorbehalt der Vereinbarung zwischen

den Verwaltungen können andere Einschreibsendungen

als Briefe und Postkarten,

die in besonderen Beuteln befördert werden,

von Sonderlisten begleitet sein, in denen sie

samthaft eingetragen sind.

5. Soweit möglich soll ein Beutel nicht mehr

als 600 Einschreibsendungen enthalten.

6. Der besondere Umschlag mit der Briefkarte

wird außen am Einschreibpaket kreuzweise

festgebunden; sind die Einschreibsendungen

in einem Beutel eingeschlossen, so ist

der genannte Umschlag am Hals des Beutels

zu befestigen.

7. Liegt mehr als ein Einschreibpaket oder

-beutel vor, so muß jedes weitere Paket oder

jeder weitere Beutel mit einem Klebezettel

versehen werden, der die Art des Inhaltes bezeichnet.

Artikel 163.

Beförderung der Eilsendungen.

1. Die gewöhnlichen Eilsendungen werden

zu einem besonderen Bunde vereinigt, das mit

einem in sehr auffallenden Buchstaben den Vermerk

„Exprès" tragenden Bundzettel zu versehen

und von den Auswechslungsämtern in

den Umschlag einzulegen ist, der die den

Kartenschluß begleitende Briefkarte enthält.

2. Wenn dieser Umschlag jedoch am Halse

des Beutels mit den Einschreibsendungen zu

befestigen ist (Artikel 162, § 6), so ist das

Bund mit den Eilsendungen in den äußeren

Beutel einzulegen. Das Vorhandensein von

Sendungen dieser Art im Kartenschluß ist

dann durch einen Zettel anzuzeigen, der in

den die Briefkarte enthaltenden Umschlag

einzulegen ist. In gleicher Weise ist zu verfahren,

wenn die Eilsendungen wegen ihrer

Zahl, Form oder ihres Umfanges der Briefkarte

nicht beigegeben werden können.

3. Die eingeschriebenen Eilsendungen werden

nach ihrer Reihenfolge unter die anderen

Einschreibsendungen eingereiht; in der Spalte

„Observations" (Bemerkungen) der Abteilung

V der Briefkarte oder der Sonderlisten

wird neben der Eintragung jeder dieser Sendungen

der Vermerk „Exprès" angebracht. Im

Falle samthafter Eintragung wird das Vorhandensein

eingeschriebener Eilsendungen einfach

durch den Vermerk „Exprès" in der Abteilung

V der Briefkarte angekündigt.

Artikel 164.

Anfertigung der Kartenschlüsse.

1. Im allgemeinen werden die Gegenstände

nach der Art der Briefsendungen gesondert

und zu Bunden vereinigt; die Briefe und die

Postkarten werden in das gleiche Bund eingeschlossen

und die Zeitungen und Zeitschriften

sind, getrennt von den gewöhnlichen Drucksachen,

in besonderen Bunden zu vereinigen.

Die Bunde sind durch Aufschriftzettel gekennzeichnet,

die das Bestimmungsamt oder das

Umleitamt angeben, das die in den Bunden enthaltenen

Sendungen weiterleitet. Die Sendungen,

die zur Vereinigung in Bunden geeignet

sind, müssen in der Richtung der Anschrift

gelegt sein. Die freigemachten Sendungen sind

von den nicht oder ungenügend freigemachten

zu trennen und die Bundzettel der Bunde mit

nicht oder ungenügend freigemachten Sendungen

sind mit dem Stempel T zu versehen.

2. Briefe mit Spuren einer Eröffnung,. Inhaltsminderung

oder Beschädigung sind mit

einem entsprechenden Vermerk und mit dem

Orts- und Tagesstempel des Amtes zu versehen,

das dies festgestellt hat.

3. Die offen versendeten Postanweisungen

werden zu einem besonderen Bunde vereinigt,

das in ein Paket oder in einen Beutel mit

Einschreibsendungen oder allenfalls in ein

Paket oder in einen Beutel mit Wertsendungen

einzuschließen ist. Enthält der Kartenschluß

weder eingeschriebene noch Wertsendungen,

so sind die Anweisungen in den die Briefkarte

enthaltenden Umschlag einzulegen oder mit

diesem zu einem Bunde zu vereinigen.

4. Die Kartenschlüsse werde in Beutel eingelegte,

deren Zahl auf die geringstmögliche zu

beschränken ist. Diese Beutel sind gut zu verschließen,

zu versiegeln oder zu verbleien und

mit Fahnen zu versehen. Die Siegel können

auch aus Leichtmetall oder aus plastischem

Stoff bestehen. Wird ein Bindfaden verwendet,

so muß dieser, bevor er geknüpft wird, derart

zweimal um den Beutelhals gelegt werden, daß

eines der Enden unter die Umschnürung gezogen

wird. Die Siegel oder Plombenabdrücke

müssen in lateinischen, sehr gut lesbaren

Schriftzeichen den Namen des Ursprungsamtes

oder eine Angabe tragen, die zur Kennzeichnung

dieses Amtes genügt.

5. Die Fahnen der Kartenschlüsse müssen aus

Leinen, starker, mit einer Öse versehenen

Pappe, Pergament oder aus Papier bestehen,

das auf ein Holztäfelchen geklebt ist. Ihre Beschaffenheit

und ihr Wortlaut müssen dem

Muster C 28 entsprechen. Im Verkehr zwischen

benachbarten Ämtern können Fahnen aus

starkem Papier verwendet werden; diese

Fahnen müssen jedoch genügend dauerhaft

sein, um den verschiedenen Verrichtungen gewachsen

zu sein, denen die Kartenschlüsse

während der Beförderung unterliegen. Die

Fahnen sind in folgenden Farben herzustellen

a) zinnoberrot für die Beutel mit Einschreibsendungen;

b) weiß für die Beutel, die nur gewöhnliche

Briefe und Postkarten enthalten;

c) hellblau für die Beutel, die ausschließlich

gewöhnliche andere Gegenstände

enthalten;

d) grün für die Beutel, die nur an den Ursprungsort

zurückgesendete Leerbeutel

enthalten.

6. Beutel, die verschiedene gewöhnliche Sendungen

enthalten (Briefe, Postkarten und

andere Gegenstände), müssen mit der weißen

Beutelfahne versehen sein.

7. Die Verwendung von zinnoberoten,

weißen, hellblauen und grünen Beutelfahnen

ist zwingend vorgeschrieben.

8. Eine weiße Beutelfahne kann auch in

Verbindung mit einem Zettel von 5 X 3 cm

in einer der im § 5 vorgesehenen Farben benutzt

werden.

9. Die Fahnen tragen in kleinen lateinischen

Buchstaben den gedruckten Namen des abfertigenden

Amtes und in kräftigen lateinischen

Schriftzeichen den des Bestimmungsamtes;

den Namen sind die Wörter „de" und

„pour" vorzusetzen. Im Austausch zwischen

entfernten Ländern, der nicht durch unmittelbare

Seedienste besorgt wird, und im Verkehr

mit anderen Ländern, die es ausdrücklich verlangen,

sind diese Vermerke durch Angabe des

Abfertigungstages, der Nummer des Schlusses

und des Ausschiffungshafens zu ergänzen.

10. Auf den Beuteln muß in lateinischen

Schriftzeichen deutlich das Abfertigungsamt

oder das Herkunftsland und der Vermerk

„Postes" oder ein ähnlicher angebracht sein,

der sie als Kartenschlüsse der Post kennzeichnet.

11. Die Vermittlungsämter dürfen auf den

Beutelfahnen oder Aufschriftzetteln der Briefpakete

von Kartenschlüssen des geschlossenen

Durchganges keine Ordnungsnummer anbringen.

12. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung

sind die wenig umfangreichen oder die Leerkartenschlüsse

bloß in starkes Papier derart zu

verpacken, daß jede Beschädigung des Inhaltes

vermieden wird, sodann zu verschnüren und

zu versiegeln, zu verbleien oder mit Siegeln

aus Leichtmetall oder aus plastischem Stoff zu

versehen. Im Falle des Verschließens durch

Blei-, Leichtmetall- oder Plastiksiegel müssen

diese Kartenschlüsse derart hergestellt werden,

daß sich der Bindfaden nicht abstreifen läßt.

Falls sie nur gewöhnliche Briefsendungen enthalten,

können sie mit gummierten Siegelmarken

verschlossen werden, die die gedruckte

Bezeichnung des abfertigenden Amtes oder der

abfertigenden Verwaltung tragen. Die Verwaltungen

können auch vereinbaren, den gleichen

Verschluß für Kartenschlüsse mit Einschreibsendungen

zu verwenden, die wegen

ihrer geringen Zahl in Paketen oder Briefumschlägen

befördert werden. Die Aufschrift

der Briefpakete und -umschläge muß den in

den §§ 4 bis 11 vorgesehenen Bestimmungen

über die gedruckten Angaben und die Farben

entsprechen.

13. Erfordert die Zahl oder der Umfang

der Sendungen die Verwendung von mehr als

einem Beutel, so müssen soweit wie möglich

besondere Beutel verwendet werden

a) für die Briefe und Postkarten;

b) für die anderen Gegenstände; gegebenenfalls

müssen auch für die Päckchen gesonderte

Beutel verwendet werden; die

Fahnen dieser. Beutel tragen die Aufschrift

„Petits paquets".

14. Das Paket oder der Beutel mit Einschreibsendungen,

die auf die im Artikel 162,

§ 6, vorgesehene Art mit der Briefkarte vereinigt

sind, wird in einen der Beutel mit

Briefen oder in einen besonderen Beutel eingelegt;

der äußere Beutel muß auf jeden Fall

die rote Fahne tragen. Wenn mehr als ein

Beutel mit Einschreibsendungen vorliegt,

können die Ergänzungsbeutel, mit einer roten

Fahne versehen, offen befördert werden.

15. Die Fahne des Beutels oder Paketes, die

die Briefkarte enthalten, muß, auch wenn es

sich um eine Leerkarte handelt, stets mit dem

deutlichen Buchstaben F versehen sein; sie

kann die Angabe der Zahl der Beutel tragen,

aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt.

16. Nach den Bestimmungen des § 5 darf

eine rote Beutelfahne nur dann verwendet

werden, wenn der Beutel Einschreibsendungen

enthält.

17. Das Gewicht eines Beutels darf auf

keinen Fall 30 kg überschreiten.

18. Die Auswechslungspostämter haben in

ihre eigenen Kartenschlüsse an ein bestimmtes

Amt soweit möglich alle Schlüsse geringen

Umfanges (Pakete oder Beutel) einzulegen, die

ihnen für dieses Amt zukommen.

19. Alle an den gleichen Empfänger und Bestimmungsort

gerichteten Drucksachenpakete

können in einen oder mehrere Sonderbeutel

eingelegt werden; in diesem Falle unterliegen

die Drucksachenpakete nicht den im Artikel 49,

§ 1 des Vertrages vorgesehenen Gewichtsgrenzen.

Auf der Beutelfahne müssen außer

den vorschriftsmäßigen Bezeichnungen auch

die den Empfänger der Sendung betreffenden

Angaben angebracht werden. Ausgenommen

eine gegenteilige Mitteilung können diese Sonderbeutel

auch Einschreibsendungen enthalten;

diese sind in eine Sonderliste C 13 einzutragen

und von den anderen im Kartenschluß enthaltenen

Sendungen zu trennen.

Artikel 165.

Übergabe der Kartenschlüsse.

1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

erfolgt die Übergabe der Kartenschlüsse

von Amt zu Amt mit Ladezetteln

nach dem Muster C 18. Dieser Ladezettel wird

in drei Stücken ausgefertigt

— der erste, vom Beförderer ordnungsgemäß

unterzeichnete wird beim Abgangsamt aufbewahrt;

— der zweite wird dem Beförderer übergeben,

der ihn aufbewahrt, nachdem er die

Empfangsbestätigung des die Kartenschlüsse

übernehmenden Dienstes eingeholt

hat;

— der dritte begleitet die Kartenschlüsse.

2. Findet die Übergabe der Kartenschlüsse

zwischen zwei anschließenden Ämtern durch

Vermittlung eines Seedienstes statt, so kann

das abfertigende Amt ein viertes Stück ausfertigen,

das ihm das empfangende Auswechslungsamt

nach Anerkennung zurücksendet.

In diesem Fall begleiten die dritte und vierte

Ausfertigung die Kartenschlüsse.

3. Nur die durch rote Fahnen bezeichneten

Beutel und Pakete, die bei der Übergabe einer

vollständigen Prüfung auf ihren Verschluß

und ihre Beschaffenheit unterzogen werden,

sind in den Ladezettel C 18 mit allen Einzelheiten

einzutragen. Die übrigen Beutel und

Pakete, deren Prüfung freigestellt ist, werden

in den Ladezettel nach Gattung samthaft eingetragen

und jede Gattung wird gemeinsam

übergeben.

4. Die Kartenschlüsse müssen in gutem Zustande

übergeben werden. Ein Kartenschluß

darf jedoch wegen Beschädigung nicht zurückgewiesen

werden. Wenn ein Kartenschluß von

einem Zwischenamt in schlechtem Zustande

übernommen wird, muß er so wie er ist, neu

verpackt werden. Das Amt, das die Wiederverpackung

besorgt, muß die Angaben der

ursprünglichen Beutelfahne auf die neue übertragen

und auf dieser einen Abdruck seines

Orts- und Tagesstempels anbringen, dem der

Vermerk „Remballé à " vorzusetzen ist.

Artikel 166.

Prüfung der Kartenschlüsse.

1. Muß ein Vermittlungsamt einen Kartenschluß

neu verpacken, so prüft es den Inhalt,

wenn es vermutet, daß dieser nicht unversehrt

geblieben ist. Es fertigt eine Rückmeldung

nach dem Muster C 14 aus, wobei es nach den

Bestimmungen der §§ 4 bis 6 vorgeht. Diese

Rückmeldung ist an das Auswechslungsamt zu

senden, von dem der Kartenschluß eingelangt

ist; eine Abschrift ist an das Ursprungsamt

abzufertigen, eine weitere in den wiederverpackten

Kartenschluß einzulegen.

2. Das Bestimmungsamt prüft, ob der

Kartenschluß vollständig ist und ob die Eintragungen

in der Briefkarte und gegebenenfalls

in den Sonderlisten der Einschreibsendungen

richtig sind. Fehlt ein Kartenschluß oder

ein oder mehrere dazugehörende Beutel, Einschreibsendungen,

eine Briefkarte, eine Sonderliste

der Einschreibsendungen oder handelt

es sich um irgendeine andere Unregelmäßigkeit,

so ist der Vorfall unverzüglich durch

zwei Beamte festzustellen. Diese führen die

nötigen Berichtigungen in den Briefkarten

oder Listen durch, indem sie gegebenenfalls

die unrichtigen Angaben streichen, jedoch so,

daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar

bleiben. Von einem offenkundigen Irrtum abgesehen,

gelten die Berichtigungen mehr als

die ursprünglichen Angaben.

3. Erhält ein Amt Briefkarten oder Sonderlisten,

die nicht für dieses bestimmt sind, so

leitet es diese Papiere oder, wenn seine Inlandsvorschriften

dies verlangen, beglaubigte

Abschriften an das Bestimmungsamt.

4. Der Tatbestand ist dem den Kartenschluß

abfertigenden Amt und, wenn tatsächlich

etwas fehlt, dem letzten Vermittlungsamt mit

der nächsten, nach der vollständigen Prüfung

des Kartenschlusses zur Verfügung stehenden

Gelegenheit durch Rückmeldung bekanntzugeben.

Die Angaben dieser Meldung müssen

so genau wie möglich den Beutel, das Paket

oder die Sendung bezeichnen, um die es sich

handelt.

5. Handelt es sich um bedeutende Unregelmäßigkeiten,

die einen Verlust oder eine Beraubung

vermuten lassen, so ist der Rückmeldung

an das abfertigende Amt der Umschlag

oder der Beutel sowie der Bindfaden

und das Siegel oder der Bleiverschluß des Einschreibpaketes

oder -beuteis beizufügen, abgesehen

von einer zu begründenden Unmöglichkeit.

Das gleiche gilt für den äußeren Umschlag

oder Beutel samt Bindfaden, Fahne,

Siegel- oder Bleiverschluß.

6. In den Fällen der §§ 1 bis 3 kann das

abfertigende Amt und gegebenenfalls das

letzte Vermittlungsamt außerdem telegraphisch

auf Kosten der Verwaltung benachrichtigt

werden, die das Telegramm abfertigt.

Eine telegraphische Benachrichtigung muß in

allen Fällen erfolgen, in denen der Kartenschluß

deutliche Beraubungsspuren zeigt,

damit das abfertigende oder das Vermittlungsamt

die Angelegenheit unverzüglich untersuchen

und gegebenenfalls auch die vorhergehende

Verwaltung telegraphisch zur Fortsetzung

der Erhebungen veranlassen kann.

7. Ist das Fehlen eines Kartenschlusses die

Folge eines Anschlußversäumnisses oder ist es

im Ladezettel ausreichend begründet, so ist die

Ausfertigung einer Rückmeldung nur dann erforderlich,

wenn der Kartenschluß dem Bestimmungsamt

nicht mit der nächsten Post

zukommt.

8. Sobald ein an das abfertigende und gegebenenfalls

an das letzte Vermittlungsamt

fehlgemeldeter Kartenschluß nachträglich einlangt,

ist an diese Ämter mit der nächsten

Post eine zweite Rückmeldung abzufertigen,

in der der Empfang des Kartenschlusses angezeigt

wird.

9. Die Ämter, an die Rückmeldungen gerichtet

worden sind, haben sie so rasch wie

möglich zurückzusenden, nachdem sie sie geprüft

und gegebenenfalls ihre Bemerkungen

eingetragen haben. Werden diese Rückmeldungen

nicht innerhalb von zwei Monaten,

vom Tage ihrer Abfertigung an gerechnet, an

die Verwaltung zurückgesendet, die sie abgesendet

hat, so gelten sie bis zum Beweis des

Gegenteils als von den Ämtern anerkannt, an

die sie gerichtet waren. Diese Frist wird im

Verkehr mit entfernten Ländern auf vier

Monate erstreckt.

10. Wenn ein empfangendes Amt, dem die

Prüfung des Kartenschlusses oblag, dem Abfertigungs-

und gegebenenfalls dem letzten

Vermittlungsamt nicht mit der ersten, nach

der Prüfung zur Verfügung stehenden Post

eine Rückmeldung über irgendeine Unregelmäßigkeit

übersendet hat, so wird bis zum

Beweis des Gegenteils angenommen, daß es

den Kartenschluß und seinen Inhalt empfangen

hat. Die gleiche Vermutung gilt für Unregelmäßigkeiten,

die in der Rückmeldung

gar nicht oder nur unvollständig erwähnt

wurden; das gleiche gilt, wenn die Bestimmungen

dieses Artikels über die zu erfüllenden

Förmlichkeiten nicht beachtet worden

sind.

11. Die Rückmeldung und die Beilagen sind

eingeschrieben zu versenden.,

Artikel 167.

Leitung der Kartenschlüsse.

Zur Feststellung des vorteilhaftesten Leitweges

und der Laufzeit der Flugpostkartenschlüsse

kann das abfertigende Auswechslungsamt

an das Bestimmungsamt des Kartenschlusses

eine Laufzeitmeldung nach dem

Muster C 27 senden. Diese Meldung muß in

den Kartenschluß eingelegt und der Briefkarte

beigegeben werden; die vom Bestimmungsamt

vorschriftsmäßig ausgefertigten Laufzeitmeldungen

der Flugpostkartenschlüsse sind auf

dem Luftweg und die der Kartenschlüsse des

Landweges auf dem schnellsten Wege zurückzusenden.

Artikel 168.

Austausch in Kartenschlüssen.

1. Der Austausch von Briefsendungen in

Kartenschlüssen wird von den beteiligten Verwaltungen

im gegenseitigen Einvernehmen

geregelt.

2. Kartenschlüsse müssen stets angefertigt

werden, wenn eine der Zwischenverwaltungen

es verlangt, indem sie sich darauf stüzt, daß

die Zahl der Briefsendungen im offenen

Durchgang geeignet ist, ihren Dienstbetrieb zu

erschweren.

3. Die Verwaltung, durch deren Vermittlung

Kartenschlüsse zu befördern sind, müssen

davon rechtzeitig benachrichtig werden.

4. Im Falle der Änderung im Auswechslungsdienst

von Kartenschlüssen, die zwischen

zwei Verwaltungen durch Vermittlung eines

oder mehrerer Länder eingerichtet wurden,

hat die Ursprungsverwaltung des Kartenschlusses

dies den Verwaltungen dieser Länder

bekanntzugeben.

5. Wenn es sich um eine Änderung des

Leitweges von Kartenschlüssen handelt, muß

der neue Leitweg den Verwaltungen, die bisher

den Durchgang besorgten, bekanntgegeben

werden, während der bisherige Leitweg den

Verwaltungen, die in Zukunft den Durchgang

besorgen, zur Kenntnisnahme mitzuteilen ist.

Artikel 169.

Durchgang in Kartenschlüssen

und offener Durchgang.

1. Die Verwaltungen können je nach den

Bedürfnissen des Verkehrs und den Erfordernissen

des Dienstes durch Vermittlung einer

oder mehrerer von ihnen Kartenschlüsse oder

Briefsendungen im offenen Durchgang austauschen.

2. Die Auslieferung von Briefsendungen im

offenen Durchgang an eine Zwischenverwaltung

muß unbedingt auf die Fälle beschränkt

bleiben, in denen sich die Fertigung von

Kartenschlüssen für das Bestimmungsland

selbst oder für ein diesem näher gelegenes

Land nicht rechtfertigen läßt.

3. Falls ihre Zahl es erlaubt, sind die einer

Verwaltung im offenen Durchgang übergebenen

Sendungen nach Bestimmungsländern zu trennen

und in Bünden zu vereinigen, deren Bundzettel

mit den Namen jedes dieser Länder zu

beanschriften sind.

Artikel 170.

Leitung der Briefsendungen.

1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die ihr

von einer anderen Verwaltung übergebenen

Kartenschlüsse und die ihr stückweise ausgelieferten

Briefsendungen auf den schnellsten

Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen

Sendungen benutzt.

2. Besteht ein Kartenschluß aus mehreren

Beuteln, so müssen diese soweit möglich vereint

bleiben und mit der gleichen Post abgeleitet

werden.

3. Fehlgeleitete Sendungen aller Art sind

ohne Verzug auf dem schnellsten Wege an

ihre Bestimmung weiterzuleiten.

4. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat

das Redit, für die von ihr abgefertigten Kartenschlüsse

den Leitweg vorzuschreiben, falls

dessen Benützung einer Zwischenverwaltung

keine besonderen Kosten verursacht.

Artikel 171.

Mit Kriegsschiffen oder Kriegsflugzeugen

ausgetauschte Kartenschlüsse.

1. Die Einrichtung des Austausches von Kartenschlüssen

zwischen einer Postverwaltung

und Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben

Landes oder zwischen einem Geschwader oder

Kriegsschiff und einem anderen Geschwader

oder Kriegsschiff desselben Landes muß den

Zwischenverwaltungen womöglich im voraus

bekanntgegeben werden.

2. Die Aufschrift dieser Kartenschlüsse hat

zu lauten

3. Die für Schiffsgeschwader oder Kriegsschiffe

bestimmten oder von ihnen abgefertigten

Kartenschlüsse werden, wenn in der Auf-

schrift kein besonderer Leitweg angegeben ist,

auf den schnellsten Wegen und unter den

gleichen Bedingungen befördert wie die zwischen

Postämtern ausgewechselten.

4. Der Kapitän eines Postschiffes, das Kartenschlüsse

für eine Geschwader oder ein

Kriegsschiff befördert, hält sie zur Verfügung

des Befehlhabers des Geschwaders oder Kriegsschiffes,

für das sie bestimmt sind, falls dieser

unterwegs vom Postschiff ihre Ausfolgung verlangen

sollte.

5. Befinden sich die Schiffe nicht am Bestimmungsort,

wenn die für sie bestimmten Kartenschlüsse

dort einlangen, so werden diese

beim Postamt aufbewahrt, bis der Empfänger

sie behebt oder bis sie nach einem anderen Ort

nachgesendet werden. Die Nachsendung kann

entweder von der Aufgabeverwaltung oder

vom Befehlshaber des Bestimmungsgeschwaders

oder -schiffes oder von einem Konsul

desselben Landes verlangt werden.

6. Kartenschlüsse, die den Vermerk „Aux

soins du Consul d' ..." tragen, werden dem

angegebenen Konsulat ausgefolgt. Auf Verlangen

des Konsuls können sie nachträglich

wieder vom Postdienst übernommen und nach

dem Ursprungsort zurück- oder nach einem

anderen Orte nachgesendet werden.

7. Die für ein Kriegsschiff bestimmten Kartenschlüsse

werden so lange als im Durchgang

befindlich angesehen, bis sie an den Befehlshaber

dieses Schiffes ausgefolgt werden, selbst

wenn sie ursprünglich an ein Postamt oder an

einen mit der Weitergabe beauftragten Konsul

gerichtet waren; sie werden daher so lange als,

nicht an ihre Bestimmung gelangt angesehen,

als sie nicht an das Kriegsschiff übergeben worden

sind.

8. Im Einverständnis der beteiligten Verwaltungen

ist der obige Vorgang gegebenenfalls

auch auf den Austausch von Kartenschlüssen

mit Kriegsflugzeugen anwendbar.

Artikel 172.

Zurücksendung der leeren

Beutel.

1. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

müssen die Beutel mit der nächsten Post in

einem unmittelbaren Kartenschluß für das

Land, dem diese Beutel gehören, leer zurückgesendet

werden. Die Zahl der mit jedem Kartenschluß

zurückgesendeten Beutel ist in der

Abteilung „Indications de service" der Briefkarte

einzutragen.

2. Die Zurücksendung ist von den hiezu bestimmten

Auswechslungspostämtern zu besorgen.

Die beteiligten Verwaltungen können das

Rücksendungsverfahren vereinbaren. Im Verkehr

über weite Entfernungen dürfen sie im

allgemeinen nur ein Amt bezeichnen, das beauftragt

ist, den Empfang der an sie zurückgesendeten

Leerbeutel sicherzustellen.

3. Die leeren Beutel müssen gerollt und zu

passenden Bündeln vereinigt werden; gegebenenfalls

müssen die Holztäfelchen mit den

Aufschriften sowie die Fahnen aus Leinen,

Pergament oder anderen festen Stoffen im

Inneren der Beutel verwahrt werden. Die

Bündel müssen jedesmal, wenn sie durch Vermittlung

eines anderen Auswechslungspostamtes

zurückgesendet werden, mit einer Fahne versehen

sein, die den Namen des Auswechslungspostamtes

bezeichnet, von dem die Beutel

empfangen worden sind.

4. Ist die Zahl der zurückzusendenden

Beutel nicht zu groß, so können sie in die

Beutel mit den Briefsendungen eingelegt werden;

im gegenteiligen Falle müssen sie in gesonderte

Beutel eingelegt werden, die zu

siegeln und mit Fahnen zu versehen sind,

die die Namen der Auswechslungspostämter

tragen. Die Fahnen müssen den Vermerk

„Sacs vides" tragen.

5. Falls die von einer Verwaltung durchgeführte

Prüfung ergibt, daß die ihr gehörenden

Beutel an ihre Dienststellen innerhalb

einer längeren Frist nicht zurückgesendet worden

sind, als für die Beförderungsdauer (hin

und zurück) notwendig ist, ist sie berechtigt,

die Erstattung des im § 6 erwähnten Wertes

dieser Beutel zu verlangen. Diese Erstattung

kann von der betreffenden Verwaltung nur

dann abgelehnt werden, wenn diese imstande

ist, die Rückleitung der fehlenden Beutel nachzuweisen.

6. Jede Verwaltung setzt in bestimmten

Zeitabschnitten und einheitlich für alle

Gattungen der von ihren Auswechslungsämtern

verwendeten Beutel einen Durchschnittswert

in Franken fest und gibt ihn den

Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

bekannt.

Titel V.

Bestimmungen über die Durchgangsgebühren.

Kapitel I.

Statistische Ermittlungen.

Artikel 173.

Zeitraum und Dauer der

Statistik.

1. Die in den Artikeln 79 ff. des Vertrages

vorgesehenen Durchgangsgebühren werden auf

Grund von Ermittlungen festgestellt, die alle

drei Jahre einmal abwechselnd während der

ersten 14 oder 28 Tage des Monates Mai oder

während der ersten, auf den 14. Oktober folgenden

14 oder 28 Tage durchgeführt werden.

2. Die Ermittlungen werden im zweiten

Jahre eines jeden Dreijahrsabschnittes durchgeführt.

3. Die an Bord von Schiffen angefertigten

Kartenschlüsse werden in die Ermittlungen

einbezogen, wenn sie während der Ermittlungszeit

ausgeladen werden.

4. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden in die Ermittlungen auch die Flugpostkartenschlüsse

einbezogen, die auf einem

Teil ihres Laufes auf dem Landwege befördert

werden.

5. Die Statistik für Oktober — November

1958 ist nach den Bestimmungen des Vertrages

von Brüssel 1952 auf die Jahre 1957,

1958 und 1959 anzuwenden; die vom Mai 1961

gilt für die Jahre 1960, 1961, und 1962.

6. Die auf Grund einer Ermittlung zu

leistenden jährlichen Zahlungen an Durchgangsgebühren

müssen vorläufig so lange fortgesetzt

werden, bis die nach der folgenden Ermittlung

aufgestellten Rechnungen anerkannt

oder als zu Recht bestehend anzusehen sind

(Artikel 182). In diesem Zeitpunkt werden die

vorläufig geleisteten Zahlungen verrechnet.

Artikel 174.

Anfertigung und Bezeichnung

der Kartenschlüsse während der

Ermittlungszeit.

1. Die Zahl der für die Anfertigung eines

Kartenschlusses verwendeten Beutel muß auf

das Mindestmaß beschränkt werden.

2. Während der Ermittlungszeit müssen alle

im Durchgang ausgetauschten Kartenschlüsse

außer mit der gewöhnlichen mit einer besonderen

Fahne versehen werden, die in sehr auffallenden

Buchstaben die Angabe „Statistique"

trägt, gefolgt von der Bezeichnung „5 Kilogramm",

„15 Kilogramm" oder „30 Kilogramm",

je nach der Gewichtsstufe (Artikel

175, § 1).

3. Bei Beuteln, die nur Leerbeutel oder von

allen Durchgangsgebühren befreite Briefsendungen

enthalten (Artikel 80 des Vertrages),

ist nach der Angabe „Statistique" das Wort

„Exempt" zu setzen.

4. Die Briefkarte des letzten während des

Ermittlungszeitraumes abgefertigten Kartenschlusses

muß den Vermerk „Dernier envoi de

la période de statistique" tragen. War das abfertigende

Amt namentlich wegen der Un-

regelmäßigkeit der Verbindungen nicht in der

Lage, diesen Vermerk anzubringen, so benachrichtigt

es sobald wie möglich mit Flugpost

das Bestimmungsamt vom Tag und der Nummer

des letzten in die Ermittlung fallenden

Kartenschlusses.

Artikel 175.

Feststellung der Zahl der Beutel

und des Gewichtes der Kartenschlüsse.

1. Bei Kartenschlüssen, für die Durchgangsgebühren

zu zahlen sind, verwendet das abfertigende

Auswechslungsamt eine besondere

Briefkarte nach dem Muster C 15. Es trägt

in diese Briefkarte die Zahl der Beutel ein,

gegebenenfalls nach den folgenden Gattungen

getrennt.

2. Die Zahl der von der Durchgangsgebühr

befreiten Beutel muß die Gesamtzahl der

Beutel bilden, die nach den Bestimmungen des

Artikels 174, § 3, den Vermerk „Statistique —

Exempt" tragen.

3. Die Angaben in der Briefkarte werden

vom empfangenden Auswechslungspostamt

geprüft. Stellt dieses Amt einen Irrtum bei

den eingetragenen Zahlen fest, so berichtigt

es die Karte und meldet den Irrtum unverzüglich

an das abfertigende Auswechslungsamt

mit Rückmeldung nach dem Muster C 16.

Die Eintragung der Gewichtsangabe eines

Beutels durch das abfertigende Auswechslungsamt

wird jedoch als gültig angesehen, wenn

das tatsächliche Gewicht das Höchstgewicht

der Gruppe, unter der der Beutel eingetragen

wurde, nicht um mehr als 250 Gramm übersteigt.

Artikel 176.

Aufstellung der Nachweisungen

der Kartenschlüsse.

1. So bald wie möglich nach dem Empfang

des letzten während der Ermittlungszeit gefertigten

Kartenschlusses stellen die empfangenden

Ämter Nachweisungen nach dem

Muster C 17 in so vielen Ausfertigungen auf,

als Verwaltungen beteiligt sind, einschließlich

der Verwaltung des Abfertigungsortes, und

senden diese Nachweisungen, die im weitestmöglichen

Umfange die Einzelheiten über den

Leitweg und die benutzten Dienste enthalten

müssen, an die Auswechslungsämter der abfertigenden

Verwaltung zur Einholung der

Anerkennung. Der Luftweg ist zu benutzen,

wenn er einen Vorteil bietet. Nach der Anerkennung

senden die Auswechslungspostämter

die Nachweisungen an ihre oberste Verwaltung,

die sie an die in Betracht kommenden

Verwaltungen verteilt.

2. Haben die Auswechslungsämter der abfertigenden

Verwaltung die im § 1 angegebene

Zahl von Nachweisungen nicht innerhalb

von drei (im Verkehr mit entfernten

Ländern von vier) Monaten, gerechnet vom

Tage der Abfertigung des letzten, in die Ermittlung

aufzunehmenden Kartenschlusses, erhalten,

so fertigen diese Ämter selbst die genannten

Nachweisungen nach ihren eigenen

Aufschreibungen aus und versehen jede von

ihnen mit dem Vermerk: „Les relevés C 17

du bureau destinataire ne sont pas parvenus

dans le délai réglementaire. Sie übersenden

sie sodann ihrer obersten Verwaltung, die sie

an die in Betracht kommenden Verwaltungen

verteilt.

3. Wenn die abfertigende Verwaltung die

Nachweisungen C 17 nicht innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Ermittlungszeitraumes

an die Zwischenverwaltungen

verteilt hat, stellen diese sie von Amts

wegen nach ihren eigenen Aufschreibungen

auf. Diese mit dem Vermerk „Etabli d'office"

versehenen Urkunden müssen vorschriftsmäßig

den nach den Bestimmungen des Artikels

182, § 6, an die abfertigenden Verwaltungen

gerichteten Abrechnungen C 20 beigeschlossen

werden.

Artikel 177.

Mit Kriegsschiffen ausgetauschte

Kartenschlüsse.

1. Den Verwaltungen der Länder, denen

Kriegsschiffe gehören, obliegt es, die Nachweisungen

C 17 zu den von den Kriegsschiffen

oder -ftugzeugen abgefertigten oder empfangenen

Kartenschlüssen aufzustellen. Die

während der Ermittlungszeit an Kriegsschiffe

oder -flugzeuge abgefertigten Kartenschlüsse

müssen auf den Fahnen den Abfertigungstag

tragen.

2. Wenn diese Kartenschlüsse nachgesendet

werden, verständigt die nachsendende Verwaltung

hievon die Verwaltung des Landes, dem

das Schiff oder das Flugzeug angehört.

Artikel 178.

Durchgangszettel.

1. Wenn der Leitweg und die Beförderungsgelegenheiten

für die während der Ermittlungszeit

abgefertigten Kartenschlüsse unbekannt

oder ungewiß sind, muß die Ursprungsverwaltung

auf Verlangen der Bestimmungsverwaltung

für jeden Kartenschluß einen

Zettel in grüner Farbe nach dem Muster C 19

ausfertigen. Die Ursprungsverwaltung kann

einen solchen Zettel auch ohne ausdrückliches

Verlangen der Bestimmungsverwaltung abfertigen,

wenn die Umstände es zu fordern

scheinen.

2. Die Briefkarten zu den Kartenschlüssen,

für die ein solcher Zettel auszufertigen ist,

müssen im Kopf mit dem Vermerk „Bulletin

de transit" in sehr auffallenden Buchstaben

versehen sein. Der gleiche Vermerk ist, gleichfalls

in sehr auffallenden Buchstaben, auf den

besonderen Fahnen „Statistique" anzubringen,

von denen im Artikel 174, % 2, die Rede ist.

3. Der Durchgangszettel muß mit den Kartenschlüssen,

auf die er sich bezieht, offen an

die verschiedenen Dienste übergeben werden,

die an der Beförderung dieser Kartenschlüsse

beteiligt sind. In jedem beteiligten Lande tragen

die Eintritts- und die Austrittsauswechslungsämter

mit Ausschluß jedes Vermittlungsamtes

in den Durchgangszettel die Auskünfte

über den von ihnen besorgten Durchgang ein.

Das letzte Durchgangsvermittlungsamt übersendet

den Zettel C 19 dem Bestimmungsamt,

das in diesem die genaue Ankunftszeit des

Kartenschlusses einträgt. Der Zettel C 19 wird

an das Ursprungsamt als Beleg zur Nachweisung

C 17 zurückgesendet.

4. Das Vorhandensein, eines Durchgangszettels

muß in der Spalte „Observations" des

Ladezettels C 18 durch die Buchstaben B. T.

angekündigt werden. Fehlt ein Durchgangszettel,

dessen Abfertigung im Ladezettel oder

im Kopf der Briefkarte angekündigt worden

ist, so ist das vermittelnde oder das Bestimmungsauswechslungsamt

gehalten, ihn ohne

Verzug zu verlangen.

Artikel 179.

Ausnahmen von den Artikeln 175,

176 und 178.

1. Jedes Land kann den anderen Ländern

durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

anzeigen, daß die Rückmeldungen C 16, die

Nachweisungen C 17 und die Durchgangszettel

C 19 an seine oberste Verwaltung zu senden

sind.

2. In diesem Falle tritt diese an die Stelle

des Auswechslungsamtes für die Aufstellung

der Nachweisungen C 17 nach den Bestimmungen

des Artikels 176, § 2.

Artikel 180.

Überprüfung der Rechnungen

über die Durchgangsgebühren.

1. Abgesehen von einer Vereinbarung zwischen

den beteiligten Verwaltungen kann jede

von ihnen in den folgenden Fällen eine Überprüfung

der Rechnungen über die Durchgangsgebühren

und gegebenenfalls eine besondere

Ermittlung verlangen

a) Benützung des Luftweges an Stelle des

Landweges für die Beförderung der Kartenschlüsse;

b) namhafte Änderung in der Leitung der

Kartenschlüsse eines Landes für ein oder

mehrere andere Länder auf dem Landwege;

c) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung

in den sechs dem Ermittlungszeitraum

folgenden Monaten, daß zwischen

den Abfertigungen einer Verwaltung

während der Ermittlungszeit und zwischen

dem gewöhnlichen Verkehr ein

Unterschied von mindestens 20 v. H. im

Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse

besteht.

d) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung,

daß das Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse

im Vergleich zu den

Ergebnissen der letzten Ermittlung um

mindestens 100 v. H. zu- oder um mindestens

50 v. H. abgenommen hat;

2. Die Ergebnisse einer besonderen, nach

den Bestimmungen des § 1 vorgenommenen

Durchgangsermittlung werden nur in Betracht

gezogen, wenn die Abrechnung zwischen der

Ursprungsverwaltung und der beteiligten Verwaltung

eine Änderung um mehr als

5000 Franken jährlich zur Folge hat.

3. Überschreitet die Änderung diesen Betrag,

so wirkt sie auf die Abrechnung der Ursprungsverwaltung

mit den Verwaltungen, die

vorher den Durchgang besorgt haben, und

mit den Verwaltungen, die ihn nach der

Änderung leisten, selbst dann zurück, wenn

die Herabminderung der Rechnungen für einzelne

Verwaltungen den festgesetzten Mindestbetrag

nicht erreicht.

4. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 1 bis 3 und im Falle vollständiger und

dauernder Umleitung von Kartenschlüssen eines

Vermittlungslandes durch ein anderes Land

sind die von der Ursprungsverwaltung dem

Land, das vorher den Durchgang besorgt hat,

auf Grund der letzten Ermittlung geschuldeten

Durchgangsgebühren von der beteiligten Verwaltung

an das neue Durchgangsland von dem

Zeitpunkt an zu zahlen, da die genannte Umleitung

festgestellt worden ist.

Artikel 181.

Außergewöhnliche Verbindungen.

Als außergewöhnliche Verbindungen, die

zur Einhebung besonderer Durchgangskosten

Anlaß geben, werden bloß die Kraftpostlinien

Syrien — Irak angesehen.

Kapitel II.

Abrechnung. Begleichung der Rechnungen.

Artikel 182.

Abrechnung über die Durchgangsgebühren.

1. Bei Erstellung der Rechnungen über die

Durchgangsgebühren werden die im Artikel

175 gekennzeichneten leichten, mittleren

oder schweren Beutel mit Durchschnittsgewichten

von 2, 10 oder 22 kg berechnet.

2. Die Gesamtbeträge des Guthabens für die

Kartenschlüsse werden je nach dem Fall mit 26

oder 13 vervielfacht; das Ergebnis dient als

Grundlage für die Einzelrechnungen über die

jeder Verwaltung jährlich zukommenden Beträge.

3. Falls die Vervielfältigungszahl 26 oder 13

dem gewöhnlichen Verkehr nicht entspricht,

vereinbaren die beteiligten Verwaltungen

einen anderen Schlüssel, der für die Jahre gilt,

auf die die Statistik anwendbar ist. Eine neue

Vervielfältigungszahl kann jedoch nur angenommen

werden, wenn sich der Unterschied

zwischen dem durch die Statistik ermittelten

durchschnittlichen und dem tatsächlichen Verkehr

durch eine Änderung der Abrechnung

über die Durchgangsgebühren um mehr als

5000 Franken jährlich auswirkt.

4. Die Aufstellung der Rechnungen obliegt

der Gläubigerverwaltung, die sie der Schuldnerverwaltung

übersendet.

5. Um dem Gewicht der Beutel, der Verpackung

und der Gattungen von Briefsendungen

Rechnung zu tragen, die nach Artikel 80

des Vertrages von allen Durchgangsgebühren

befreit sind, wird der Gesamtbetrag der Rechnung

über die Kartenschlüsse um 10 v. H.

vermindert.

6. Die Einzelrechnungen werden auf Grund

der Nachweisungen C 17 auf einem Formblatt

nach dem Muster C 20 in doppelter Ausfertigung

aufgestellt. Sie werden den abfertigenden

Verwaltungen baldmöglichst übersendet,

spätestens innerhalb von zehn Monaten nach

Ablauf der Ermittlungszeit. Die Nachweisungen

C 17 werden als Beleg zur Abrechnung

C 20 nur dann mitgesendet, wenn sie von der

Zwischenverwaltung von Amts wegen auf-

gestellt worden sind (Artikel 176, § 3) oder

wenn sie von der absendenden Verwaltung

verlangt werden.

7. Falls die Verwaltung, die die Einzelrechnung

übersendet hat, nicht innerhalb von

drei Monaten nach der Abfertigung eine Berichtigung

erhalten hat, gilt diese Rechnung

als vollgültig anerkannt.

Artikel 183.

Jährliche Hauptabrechnung.

Vermittlung des Weltpostvereinsamtes.

1. Die Hauptabrechnung über die Durchgangsgebühren

wird alljährlich vom Weltpostvereinsamt

aufgestellt; ausnahmsweise können

die Verwaltungen, wenn sie es für zweckmäßig

halten, übereinkommen, ihre Abrechnungen

unmittelbar untereinander auszugleichen.

2. Sobald die Einzelrechnungen zwischen

zwei Verwaltungen anerkannt sind oder als

anerkannt gelten (Artikel 182, § 7), übersendet

jede dieser Verwaltungen dem Weltpostvereinsamt

unverzüglich eine Nachweisung

nach dem Muster C 21 mit Angabe der Gesamtbeträge

dieser Rechnungen. Gleichzeitig

wird eine Abschrift der Nachweisung an die

beteiligte Verwaltung gesendet.

3. Im Schlußbetrag werden die Centimenbeträge

vernachlässigt.

4. Im Falle von Unterschieden zwischen den

von zwei Verwaltungen gelieferten Angaben

fordert das Weltpostvereinsamt sie auf, sich

darüber zu verständigen und ihm die endgültig

festgesetzten Beträge bekanntzugeben.

5. Hat nur eine Verwaltung die Nachweisung

C 21 geliefert, so unterrichtet das

Weltpostvereinsamt die andere beteiligte Verwaltung

und gibt ihr den Betrag der erhaltenen

Nachweisung C 21 bekannt. Falls innerhalb

einer einmonatigen Frist, gerechnet vom

Tage ihrer Absendung, dem Weltpostvereinsamt

keinerlei Bemerkung zukommt, gilt der

Betrag dieser Nachweisung als rechtmäßig anerkannt.

6. In dem im Artikel 182, § 7 vorgesehenen

Falle müssen die Nachweisungen den Vermerk

„Aucune observation de l'Administration

débitrice n'est parvenue dans le délai réglementaire" tragen.

7. Haben zwei Verwaltungen eine Sonderregelung

vereinbart, so müssen ihre Nachweisungen

C 21 den Vermerk „Compte réglé à

part — à titre d'information" tragen; sie werden

dann nicht in die Jahreshauptrechnung

aufgenommen.

8. Das Weltpostvereinsamt stellt am Ende

jedes Jahres auf Grund der ihm bis dahin zugekommenen

und der als anerkannt angesehenen

Nachweisungen eine Jahreshauptrechnung

über die Durchgangsgebühren auf. Gegebenenfalls

hält es sich an die im Artikel 173,

§ 6, für die jährlichen Zahlungen festgesetzten

Bestimmungen.

9. Die Abrechnung gibt an

a) die Schuld und die Forderung jeder Verwaltung;

b) die Restschuld oder die Restforderung

jeder Verwaltung;

c) die von den Schuldnerverwaltungen zu

zahlenden Beträge;

d) die von den Gläubigerverwaltungen zu

fordernden Beträge.

10. Das Weltpostvereinsamt nimmt den

Ausgleich in der Weise vor, daß die Zahl der

zu leistenden Zahlungen auf das Mindestmaß

beschränkt wird.

11. Das Weltpostvereinsamt hat die jährlichen

Hauptabrechnungen so bald wie möglich

an die Verwaltungen zu senden, spätestens

vor Ablauf des ersten Vierteljahres, das dem

Jahre ihrer Aufstellung folgt.

Artikel 184.

Zahlung der Durchgangsgebühren.

1. Wird die Zahlung des Schlußbetrages, der

sich aus der jährlichen Hauptabrechnung des

Weltpostvereinsamtes ergibt, nicht ein Jahr

nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist (Artikel

117, §§ 12 und 13) geleistet, so steht es

der Gläubigerverwaltung frei, hievon das

Weltpostvereinsamt zu benachrichtigen, das

die Schuldnerverwaltung auffordert, innerhalb

einer vier Monate nicht übersteigenden Frist

zu zahlen.

2. Wird die Zahlung der geschuldeten Beträge

nicht bis zum Ablauf dieser neuen Frist

geleistet, so nimmt ihn das Weltpostvereinsamt

in die folgende Jahreshauptabrechnung

zugunsten der Gläubigerverwaltung auf. In

diesem Falle gebühren Zinseszinsen, das heißt,

die Zinsen werden am Ende eines jeden Jahres

dem Kapital bis zur vollständigen Zahlung

zugeschlagen.

3. Im Falle der Anwendung der Bestimmungen

des § 2 dürfen die betreffende

Hauptabrechnung und die der folgenden vier

Jahre, wenn möglich, in den Restbeträgen der

Übersicht über die Ausgleichsbeträge keine

Summen enthalten, die von der säumigen Verwaltung

an die beteiligte Gläubigerverwaltung

zu zahlen sind.

Titel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Einziges Kapitel.

Artikel 185.

Laufender Schriftwechsel zwischen

den Postverwaltungen.

Die Verwaltungen sind berechtigt, für ihren

laufenden Schriftwechsel ein Formblatt nach

dem Muster C 29 zu benützen.

Artikel 186.

Briefmarken und Freistempelaufdrucke.

1. Die mit der Freistempelmaschine hergestellten

Aufdrucke müssen ohne Rücksicht

auf den Wert, den sie darstellen, von lebhafter

roter Farbe sein.

2. Die Briefmarken und die Aufdrucke der

von den Privaten benützten Freistempelmaschinen,

die eine Bewilligung der Verwaltung

des Ursprungslandes besitzen, müssen,

womöglich in lateinischen Buchstaben, die Bezeichnung

des Aufgabelandes tragen und ihren

Freimachungswert nach der Übersicht der angenommenen

Gegenwerte angeben. Die Zahl

der Währungseinheiten oder ihrer Bruchteile,

die diesen Wert ausdrücken, muß in arabischen

Ziffern angegeben sein. Die von den Postverwaltungen

selbst benützten Freistempelmaschinen

müssen die gleichen Angaben wie

die der Privaten, die eine Bewilligung der Verwaltung

besitzen, oder statt dessen die Bezeichnung

des Ursprungslandes und die Angabe

„Taxe perçue", "Port payé" oder einen ähnlichen

Ausdruck tragen. Dieser Vermerk kann

französisch oder in der Sprache des Ursprungslandes

abgefaßt sein; er kann auch eine abgekürzte

Form haben, z. B. „T. P." oder „P. P.".

3. Bei den durch Aufdruck der Druckpresse

oder durch ein anderes Druckverfahren freigemachten

Sendungen (Artikel 53 des Vertrages)

können die Angaben des Aufgabelandes

und des Freimachungswertes durch den

Namen des Aufgabeamtes und durch den Vermerk

„Taxe perçue", „Port payé" oder durch

einen gleichwertigen Ausdruck ersetzt werden.

Dieser Vermerk kann in französischer oder in

der Sprache des Aufgabelandes abgefaßt sein;

er kann auch in abgekürzter Form erfolgen,

z. B. „T. P." oder „P. P.". In allen Fällen muß

der gewählte Vermerk eingerahmt oder stark

unterstrichen sein.

4. Gedenk- oder Wohltätigkeitsmarken, für

die unabhängig vom Freimachungswert ein

Zuschlag zu zahlen ist, müssen so beschaffen

sein, daß jeder Zweifel über diesen Wert vermieden

wird.

5. Die Briefmarken können nach den von

der Ausgabeverwaltung festgesetzten Bedingungen

eingelochte Unterscheidungszeichen

der Lochungsmaschine oder Prägungen der

Prägemaschine tragen, vorausgesetzt, daß diese

die Deutlichkeit der im § 2 vorgesehenen Angaben

nicht beeinträchtigen.

Artikel 187.

Verwendung anscheinend

gefälschter Briefmarken oder

anscheinend gefälschter Freimachungsaufdrucke

der Freistempelmaschinen

oder der

Druckpresse.

1. Unter ausdrücklichem Vorbehalt der

durch die Gesetzgebung eines jeden Landes

bedingten Vorschriften ist zur Feststellung

der Verwendung anscheinend gefälschter Briefmarken

oder anscheinend gefälschter Freimachungsaufdrucke

oder Aufdrucke der

Druckpresse zur Freimachung nachfolgender

Vorgang einzuhalten

a) wird bei der Abfertigung irgendeiner

Sendung ein anscheinend gefälschtes

Postwertzeichen (Vermutung von Nachahmung

oder Wiederverwendung) oder

der anscheinend gefälschte Aufdruck

einer Freistempelmaschine oder Drückpresse

festgestellt, so ist das Markenbild

vollkommen unverändert zu lassen und

die Sendung mit einer Mitteilung nach

dem Muster C 10 unter Umschlag amtlich

eingeschrieben an das Bestimmungsamt

zu senden. Je ein Stück dieser Mitteilung

wird den Verwaltungen des Aufgabe-

und des Bestimmungslandes zur

Kenntnisnahme übersendet;

b) die Sendung wird dem Empfänger, der

zur Feststellung des Tatbestandes vorgeladen

wird, nur dann ausgefolgt, wenn

er die aushaftende Gebühr bezahlt, den

Namen und die Anschrift des Absenders

bekanntgibt, und, nachdem er vom Inhalt

Kenntnis genommen hat, der Post

die ganze Sendung zur Verfügung stellt,

sofern sie mit dem vermutlichen Beweisstück

untrennbar verbunden ist, oder

den Teil (Umschlag, Schleife, Teil des

Briefes usw.), der die Anschrift und den

als gefälscht gemeldeten Freimachungsaufdruck

oder das Wertzeichen trägt.

Über das Ergebnis der Vorladung wird

eine Tatschrift nach dem Muster C 11

aufgenommen, die vom Postbeamten

und vom Empfänger zu unterzeichnen ist.

Dessen allfällige Ablehnung wird in der

Tatschrift festgehalten.

2. Die Tatschrift wird mit den Beweisgegenständen

amtlich eingeschrieben der Aufgabeverwaltung

übersendet, die das Weitere nach

ihrer Gesetzgebung veranlaßt.

3. Die Verwaltungen, deren Gesetzgebung

das im § 1, a) und b) vorgesehene Verfahren

nicht gestattet, müssen hievon das Weltpostvereinsamt

zwecks Verständigung der anderen

Verwaltungen benachrichtigen.

Artikel 188.

Internationale Antwortscheine.

1. Die internationalen Antwortscheine entsprechen

dem Muster C 22. Sie werden auf

Papier gedruckt, das in Großbuchstaben das

Wasserzeichen UPU trägt; den Druck besorgt

das Weltpostvereinsamt, das die Antwortscheine

den Verwaltungen zum Selbstkostenpreis

liefert.

2. Jede Verwaltung ist berechtigt

a) die Scheine zur Unterscheidung mit

einer Lochung zu versehen, die die Lesbarkeit

des Wortlautes nicht beeinträchtigt

und die Prüfung der Scheine

nicht erschwert;

b) den auf den Scheinen angegebenen Verkaufspreis

handschriftlich oder durch ein

Druckverfahren zu ändern.

3. In den Abrechnungen zwischen den Verwaltungen

wird der Wert der Scheine mit

40 Centimen für das Stück angerechnet.

4. Die Umtauschfrist für die Scheine ist unbeschränkt.

Die Postämter überzeugen sich

beim Umtausch der Scheine von deren Echtheit

und prüfen insbesondere das Vorhandensein

des Wasserzeichens. Die Antwortscheine

können im linken Kreis mit dem Abdruck des

Orts- und Tagesstempels des der ausgebenden

Verwaltung unterstellten Amtes versehen werden.

Scheine, deren gedruckter Wortlaut mit

dem amtlichen nicht übereinstimmt, werden

als ungültig zurückgewiesen. Die umgetauschten

Scheine werden im rechten Kreis mit einem

Abdruck des Orts- und Tagesstempels des umtauschenden

Amtes versehen.

5. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung

werden die umgetauschten Scheine den

Verwaltungen, die sie ausgegeben haben, jährlich,

spätestens innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf des Jahres, unter Angabe ihrer

Gesamtzahl und des Gesamtwertes auf einer

Nachweisung nach dem Muster C 23 übersendet.

6. Die irrtümlich einer anderen als der Ausgabeverwaltung

angerechneten Antwortscheine

können dieser von der Verwaltung in Rechnung

gestellt werden, die sie zu Unrecht er-

halten hat; sie werden dann, mit einem entsprechenden

Vermerk versehen. Diese Anrechnung

kann im folgenden Jahr erfolgen,

um eine Nachtragsrechnung zu vermeiden.

7. Sobald sich zwei Verwaltungen über die

Zahl der in ihrem gegenseitigen Verkehr ausgetauschten

Scheine geeinigt haben, verfaßt

jede von ihnen eine Aufstellung über die Restschuld

oder Restforderung auf einer Nachweisung

nach dem Muster C 24 und sendet

sie, falls dieser Rest 25 Franken übersteigt und

eine Sonderabrechnung zwischen den beiden

Verwaltungen nicht vereinbart worden ist, an

das Weltpostvereinsamt. Gleichzeitig ist eine

Abschrift der Nachweisung C 24 an die beteiligte

Verwaltung zu senden. Mangels einer

Einigung innerhalb von sechs Monaten stellt

die Gläubigerverwaltung ihre Abrechnung auf

und übersendet sie dem Weltpostvereinsamt.

8. In allen Fällen werden im Abschluß die

Centimen vernachlässigt.

9. Wenn nur eine Verwaltung ihre Nachweisung

liefert, gelten deren Angaben.

10. Der Abschlußbetrag wird vom Weltpostvereinsamt

in eine jährliche Abrechnung

aufgenommen; die besonderen Bestimmungen

des Artikels 184 sind anwendbar.

11. Wenn der Jahresabschluß zwischen zwei

Verwaltungen 25 Franken nicht übersteigt, ist

die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung

befreit.

Artikel 189.

Abrechnung über die Zollgebühren

usw. mit der Aufgabeverwaltung

von Freizettelsendungen.

1. Über die Zollgebühren usw., die eine

Verwaltung für Rechnung einer anderen ausgelegt

hat, wird monatlich durch Einzelrechnungen

nach dem Muster C 26 abgerechnet,

die die Gläubigerverwaltung in ihrer

Währung aufstellt. Die Teile B der Freizettel,

die sie verwahrt hat, werden in der Buchstabenfolge

der Ämter, die die Gebühren ausgelegt

haben, und nach der Reihenfolge der

Buchungsnummern eingetragen.

2. Wenn die beiden beteiligten Verwaltungen

auch einen wechselseitigen Postpaketverkehr

unterhalten, können sie, vorbehaltlich

einer gegenteiligen Mitteilung, in die Rechnungen

über die Zollgebühren usw. dieses

Dienstes auch die der Briefpost aufnehmen.

3. Die mit den Teilen B der Freizettel belegte

Einzelrechnung wird der Schuldnerver-

waltung spätestens am Ende des Monats übersendet,

der dem Monat folgt, auf den sie sich

bezieht Leerabrechnungen werden nicht aufgestellt.

4. Die Rechnungen werden nach den Bestimmungen

der Ausführungsvorschrift zum

Postanweisungsabkommen geprüft.

5. Die Rechnungen werden gesondert beglichen.

Jede Verwaltung kann aber verlangen,

daß diese Rechnungen mit denen der Postanweisungen,

der Postpakete CP 16 oder

schließlich mit den Rechnungen R 5 über die

Nachnahmen beglichen werden, ohne daß sie

diesen einverleibt werden.

Artikel 190.

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenutzer.

Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenutzer

im Sinne der Bestimmungen des Artikels

45, § 2, des Vertrages gelten folgende

Formblätter

C 1 (Zollklebezettel),

C 2 (Zollerklärung),

C 3 (Freizettel),

C 5 (Rückschein),

C 6 (Umschlag für Nachsendung),

C 7 (Ansuchen um Zurücknahme,

um Anschriftänderung,

um Auflassung oder Änderung des

Nachnahmebetrages),

C 8 (Nachfrage nach einer gewöhnlichen

Sendung),

C 9 (Nachfrage nach einer Einschreibsendung

usw.),

G 22 (Internationaler Antwortschein),

C 25 (Postausweiskarte).

Dritter Teil.

Schlußbestimmungen.

Artikel 191.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Diese Ausführungsvorschrift wird von

dem Tage an gelten, an dem der Weltpostvertrag

in Kraft tritt.

2. Sie wird die gleiche Gültigkeitsdauer

haben wie dieser Vertrag, sofern sie nicht einverständlich

von den Beteiligten erneuert

wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)

Bestimmungen über die Flugpost.

Titel 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Kapitel I.

Zulassung. Gebühren.

Artikel 1.

Zur Flugbeförderung zugelassene

Postsendungen.

Zur Flugbeförderung sind die nachstehend

aufgezählten Postsendungen zugelassen, die

„Flugpostbriefsendungen" genannt werden

a) alle im Artikel 48 des Vertrages bezeichneten

Sendungen, gleichgültig, ob sie mit

Nachnahme belastet sind oder nicht;

b) alle im Abkommen, betreffend den Bezug

von Zeitungen und Zeitschriften, erwähnten

Sendungen;

c) Postanweisungen, Nachnahmepostanweisungen,

Postaufträge sowie Rückscheine,

Auszahlungsbestätigungen und

Gutscbriftsanzeigen;

d) die im Artikel 2 bezeichneten Aerogramme,

sofern die Ursprungsverwaltung

deren Aufgabe zuläßt;

e) Wertbriefe und Wertschachteln, gleichgültig,

ob sie mit Nachnahme belastet

sind oder nicht, im Verkehr zwischen

Ländern, die den Austausch solcher Sendungen

auf dem Luftwege zulassen.

Artikel 2.

Aerogramme.

1. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt

entsprechend gefalteten und geklebten Papiers,

dessen Ausmaße in dieser Form denen

der Postkarte entsprechen müssen. Die Vorderseite

des so gefalteten Blattes ist für die

Anschrift vorbehalten und muß die gedruckte

Bezeichnung „Aérogramme" tragen. Eine

gleichbedeutende Bezeichnung in der Sprache

des Ursprungslandes ist freigestellt. Das Aerogramm

darf keinen Gegenstand enthalten. Es

kann eingeschrieben werden, wenn die Vorschriften

des Ursprungslandes dies gestatten.

2. Jede Postverwaltung setzt die Bedingungen

für die Ausgabe, die Herstellung und den

Verkauf der Aérogramme fest.

3. Die Bestimmungen über die Aérogramme

sind nicht auf Flugpostbriefsendungen anwendbar,

die, obwohl sie ab Aérogramme aufgegeben

wurden, den im § 1 festgesetzten Be-

dingungen nicht entsprechen; solche Briefsendungen

werden nach den Bestimmungen

des Artikels 6 behandelt, wobei es den Verwaltungen

freisteht, sie in diesen Fällen auf

dem Land(See)weg zu befördern. Die Angabe

„Aérogramme" ist durch zwei starke Querstriche

zu streichen.

Artikel 3.

Gebühren.

1. Die Flugpostbriefsendungen werden in bezug

auf die Gebühren in drei Gattungen eingeteilt

und zwar in: Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag, zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen

und Aerogramme.

2. Für Flugpostbriefsendungen sind grundsätzlich

neben den im Vertrag und in den verschiedenen

Abkommen vorgesehenen Gebühren

Flugzuschläge zu entrichten, deren

Festsetzung der Verwaltung des Ursprungslandes

obliegt; die in den Artikeln 39 und 40

des Vertrages bezeichneten Sendungen unterliegen

den gleichen Flugzuschlägen. Alle diese

Briefsendungen werden als Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag bezeichnet.

3. Die im Artikel 38 des Vertrages bezeichneten

postdienstlichen Briefsendungen, ausgenommen

die vom Weltpostvereinsamt ausgehenden

Sendungen, unterliegen nicht den

Flugzuschlägen.

4. Die Verwaltungen können zur Freimachung

der Flugpostbriefsendungen, zusammengesetzte

Gebühren (Taxes combinées) festsetzen.

5. Die Verwaltungen können von der Einhebung

eines Flugzuschlages unter der Voraussetzung

absehen, daß sie hievon die Bestimmungsverwaltungen

unterrichten; die zu diesen

Bedingungen zugelassenen Briefsendungen

werden als zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen

bezeichnet.

6. Die im Artikel 2 beschriebenen Aérogramme

unterliegen einer Gebühr, die mindestens

gleich hoch sein muß wie diejenige,

die im Ursprungsland für einen zuschlagfreien

Brief der ersten Gewichtsstufe eingehoben

wird.

7. Die Flugzuschläge müssen in enger Beziehung

zu den Beförderungskosten stehen

und ihr Erträgnis darf im allgemeinen die gesamten

für diese Beförderung zu zahlenden

Kosten nicht überschreiten.

8. Die Flugzuschläge müssen, ohne Rücksicht

auf den benützten Leitweg, für das ganze Gebiet

ein und desselben Bestimmungslandes einheitlich

sein.

9. Die Flugzuschläge müssen bei der Aufgabe

entrichtet werden.

10. Der Flugzuschlag für die Zurückbeförderung

des Antwortteiles einer Postkarte mit

bezahlter Antwort muß bei der Zurücksendung

dieses Teiles entrichtet werden.

11. Jede Verwaltung ist berechtigt, bei der

Berechnung des für eine Flugpostbriefsendung

anzuwendenden Flugzuschlages das Gewicht

der allfällig beigegebenen, für den Gebrauch

durch die Postbenützer bestimmten Formblätter

anzurechnen.

Artikel 4.

Bezeichnung der Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag.

Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag

müssen bei der Abfertigung, vorzugsweise in

der oberen linken Ecke der Anschriftseite, mit

einem besonderen blauen Klebezettel oder mit

einem Stempel in der gleichen Farbe versehen

sein, der die Worte „Par avion" mit allfälliger

Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes

trägt.

Artikel 5.

Arten der Freimachung.

1. Die Flugpostbriefsendungen werden

grundsätzlich nach den in den Artikeln 53

und 54 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen

freigemacht.

2. Die Freimachung kann jedoch, ohne

Rücksicht auf die Gattung der Sendungen,

durch eine handschriftliche Angabe des eingehobenen

Betrages in Ziffern in der Währung

des Ursprungslandes, zum Beispiel in folgender

Form, vermerkt werden: „Taxé perçue

dollars ... cents." Diese Angabe kann entweder

durch einen besonderen Stempel oder

durch eine Marke oder durch einen besonderen

Klebezettel erfolgen, oder auch einfach auf

irgendeine Weise neben der Anschrift der

Sendung angebracht werden. In allen Fällen

muß die Angabe mit dem Orts- und Tagesstempel

des Ursprungsamtes versehen sein.

Artikel 6.

Nicht oder ungenügend freigemachte

Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag.

1. Grundsätzlich müssen die Flugpostbriefsendungen

bei der Aufgabe vollständig freigemacht

werden.

2. Nicht oder ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen,

deren Nachfreimachung

durch die Absender nicht möglich ist, werden

wie folgt behandelt

a) Bei vollständigem Fehlen der Freimachung

werden die Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag nach den Bestimmungen

der Artikel 52 und 55 des Ver-

trages behandelt; die Sendungen, die bei

der Aufgabe nicht dem Freimachungszwang

unterliegen, werden mit den für

gewöhnlich benützten Beförderungsmitteln

weitergeleitet;

b) ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag werden auf dem

Luftwege befördert, wenn die entrichteten

Gebühren zumindest den Betrag

des Flugzuschlages decken; die Aufgabeverwaltung

kann jedoch auch solche Sendungen

auf dem Luftweg befördern, bei

denen die entrichteten Gebühren nur

75 v. H. des Zuschlages oder der Gesamtgebühr

(taxe combinée) betragen. Dedien

die entrichteten Gebühren nicht

wenigstens den Betrag des Flugzuschlages

oder, gegebenenfalls 75. v. H. dieses Zuschlages

oder der Gesamtgebühr (taxe

combinée), so werden die Flugpostbriefsendungen

nach den Bestimmungen der

Artikel 52 und 55 des Vertrages behandelt.

3. Wenn der Betrag der einzuhebenden Gebühr

von der Ursprungsverwaltung nicht angegeben

wurde, kann die Bestimmungsverwaltung

die ungenügend freigemachten Flugpostbriefsendungen

ohne Einhebung der Nachgebühr

zustellen, sofern die vorhandene Freimachung

wenigstens die Gebühr für die Land(See)beförderung

deckt.

Kapitel II.

Leitung, Zustellung, Nach- und

Zurücksendung.

Artikel 7.

Leitung.

1. Die Verwaltungen, die Flugverbindungen

zur Beförderung ihrer eigenen Flugpostbriefsendungen

benützen, müssen die ihnen von

anderen Verwaltungen zukommenden Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag mit den

gleichen Verbindungen weiterleiten; das

gleiche gilt für die zuschlagfreien Flugpostbriefsendungen,

sofern der verfügbare Laderaum

der Flugzeuge dies gestattet und die Ursprungsverwaltung

es verlangt.

2. Die Verwaltungen der Länder, die über

keine Fluglinien verfügen, leiten die Flugpostbriefsendungen

auf den schnellsten von der

Post benützten Wegen weiter; das gleiche gilt,

wenn die Beförderung auf dem Land(See)weg

aus irgendeinem Grunde gegenüber der Benützung

der Flugverbindungen Vorteile bietet.

3. Die Flugpostkartenschlüsse müssen auf

dem von der Verwaltung des Ursprungslandes

verlangten Wege befördert werden, wenn die

Verwaltung des Durchgangslandes diesen Weg

für die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse

benützt. Wenn dies nicht möglich ist

oder die Zeit für das Umladen nicht ausreicht,

muß die Verwaltung des Ursprungslandes davon

verständigt werden.

4. Die Flugpostkartenschlüsse, die durch

einen Irrtum des Flugdienstes fehlgeleitet oder

aus Gründen höherer Gewalt abweichend von

der vorgesehenen Verbindung befördert wurden

und diejenigen, die wegen einer Flugunterbrechung

zurückgehalten werden, werden

von den Postbediensteten des Flughafens, in

dem die Landung stattfindet, übernommen.

Diese leiten sie auf den schnellsten Wegen an

den Bestimmungsort weiter.

Artikel 8.

Zustellung.

Die Flugpostbriefsendungen sind mit dem

ersten Zustellgang, der ihrem Einlangen beim

Zustellamt folgt, zuzustellen.

Artikel 9.

Nach- oder Zurücksendung der

Flugpostbriefsendungen.

1. Grundsätzlich wird jede Flugpostbriefsendung

für einen Empfänger, der seinen

Wohnort geändert hat, nach ihrem neuen Bestimmungsort

mit jenen Beförderungsmitteln

nachgesendet, die gewöhnlich für die zuschlagfrei

beförderte Briefpost benützt werden.

Mit den gleichen Beförderungsmitteln werden

unzustellbare Flugpostbriefsendungen und

solche, die aus irgendeinem Grunde den Empfängern

nicht ausgefolgt worden sind, an den

Ursprungsort zurückgesendet.

2. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers

(Fall der Nachsendung) oder des Absenders

(Fall der Zurücksendung an den Ursprungsort)

können jedoch die betreffenden

Sendungen auf dem Luftwege nach- oder zurückgesendet

werden, wenn sich der Beteiligte

zur Zahlung des entfallenden Flugzuschlages

für die neue Beförderungsstrecke verpflichtet; in

beiden Fällen wird der Zuschlag bei der Ausfolgung

eingehoben und verbleibt der Abgabeverwaltung.

Unter denselben Bedingungen

können Briefsendungen auf dem Luftwege

nachgesendet werden, die auf ihrem ersten Weg

mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln befördert

wurden.

3. Die Umschläge für die Nachsendung

und die Sammelumschläge werden an den

neuen Bestimmungsort mit den gewöhnlich

für die zuschlagfrei beförderte Briefpost benützten

Beförderungsmitteln nachgesendet,

sofern der Flugzuschlag nicht im voraus beim

nachsendenden Amt entrichtet wurde oder der

Empfänger, gegebenenfalls der Absender, die

betreffenden Zuschläge für die neue Flugbeförderung

nach den Bestimmungen des § 2

nicht auf sich genommen hat.

Kapitel III.

Vergütungen für die Flugbeförderung.

Artikel 10.

Allgemeine Grundsätze.

1. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostbriefkartenschlüsse

gehen zu Lasten der Verwaltung

des Ursprungslandes dieser Kartenschlüsse.

2. Jede Zwischenverwaltung, die die Flugbeförderung

von Flugpostkartenschlüssen oder

von Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges besorgt, hat für diese Beförderung

Anspruch auf eine Vergütung; die

gleiche Bestimmung ist auf Flugpostkartenschlüsse

und Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges, die fehlgeleitet oder mit

einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen

Verbindung befördert wurden oder

von Durchgangsgebühren befreit sind, anwendbar.

Die zusätzlichen Beförderungskosten, die

die Ursprungsverwaltung für fehlgeleitete Kartenschlüsse

zahlen muß, sind ihr von der Verwaltung,

deren Dienste den Irrtum in der Ableitung

verschuldet haben, zu erstatten.

3. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

der offen ausgelieferten Flugpostbriefsendungen

sind von der Abfertigungsverwaltung

nach den im Artikel 12, § 4 vorgesehenen Bedingungen

zu tragen.

4. Jede Bestimmungsverwaltung, die die

Flugbeförderung der Briefpost im Inneren ihres

Landes besorgt, hat für diese Beförderung Anspruch

auf eine Vergütung, soferne nicht eine

Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen

die unentgeltliche Innenbeförderung

vorsieht.

5. Die im oben genannten § 2 erwähnten

Vergütungen für die Beförderung müssen für

dieselbe Strecke für alle Verwaltungen gleich

sein, die diese Strecke benützen, ohne zu den

Betriebskosten des Flugdienstes oder der Flugdienste,

die sie beanspruchen, beizutragen;

werden für die Weiterbeförderung auf dem

Luftweg im Inneren des Bestimmungslandes

Vergütungen beansprucht, so müssen sie für

alle aus dem Ausland herrührenden Flugpostkartenschlüsse

einheitlich sein, gleichgültig, ob

diese Post zur Gänze oder teilweise auf dem

Luftweg weiter geleitet wird.

6. Im Falle eines einem Flugzeug zugestoßenen

Unfalles oder wenn ein anderer

Grund, der die Haftung des Flugunternehmens

begründet, vorliegt, ist für die Beförderung

verlorener oder zerstörter Post — für welchen

Teil immer der benützten Flugstrecke dies

sei — keine Vergütung zu leisten.

7. Wird die Flugbeförderung unterwegs

unterbrochen, so daß die Post nicht dem für

gewöhnlich vorgesehenen Flughafen übergeben

werden kann, ist die Vergütung bloß für den

Teil der Beförderungsstrecke fällig, der im

letzten regelmäßig benützten Zwischenflughafen

endet. Die Kosten der Weiterleitung

der Post, um sie bis an den Bestimmungsort

zu bringen, gehen für die folgenden Flugstrecken

zu Lasten der Ursprungsverwaltung

der Sendung.

8. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

sind für eine allfällige Land(See)beförderung

von Flugpostbriefsendungen die Bestimmungen

des Artikels 79 des Vertrages anzuwenden.

Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zu entrichten

a) für die Übermittlung der Flugpostkartenschlüsse

zwischen zwei Flughäfen der

gleichen Stadt;

b) für die Beförderung dieser Kartenschlüsse

zwischen dem Flughafen einer

Stadt und einer Einlagerungsstelle in

derselben Stadt und für die Rückleitung

der gleichen Kartenschlüsse zu ihrer

Weiterbeförderung.

Artikel 11.

Grundgebührensätze und Berechnung

der Vergütungen.

1. Die bei der Abrechnung zwischen den

Verwaltungen für die Flugbeförderung anzuwendenden

Grundgebührensätze sind für jedes

Kilogramm Rohgewicht und für jeden Kilometer

festgesetzt. Diese nachstehend angeführten

Gebührensätze sind auf Bruchteile

von Kilogrammen verhältnismäßig anzuwenden

a) für die LC-Sendungen (Briefe, Aerogramme,

Postkarten, Postanweisungen,

Nachnahmepostanweisungen, Postaufträge,

Briefe und Schachteln mit Wertangabe,

Auszahlungsbestätigungen, Gutschriftsanzeigen

und Rückscheine): höchstens

3/1000 Franken; dieser Einheitsgebührensatz

wird jedoch für LC-Sendungen,

die auf Linien befördert werden,

auf denen die am 1. Juli 1952 geltenden

Beförderungskosten mehr als

3/1000 Franken betrugen, auf höchstens

4/1000 Franken erhöht;

b) für die AO-Sendungen (andere als LC-

Sendungen einschließlich der Sprechbriefe)

höchstens 1/1000 Franken.

2. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

von Flugpostkartenschlüssen werden einerseits

nach den tatsächlichen Grundgebührensätzen

(im Rahmen der im § 1 festgesetzten Grenze

der Grundgebührensätze) und den in der

„Liste des distances aéropostales" [Artikel 30,

§ 1, b)] angegebenen Kilometerentfernungen

und anderseits nach dem Rohgewicht der Kartenschlüsse

berechnet. Das Gewicht eines allfällig

verwendeten Sammelsackes wird nicht

berücksichtigt.

3. Die Flugbeförderungskosten für im

offenen Durchgang ausgelieferte Flugpostbriefsendungen

werden grundsätzlich nach den

Ausführungen des § 2, jedoch nach dem Reingewicht

der Sendungen berechnet; der Gesamtbetrag

der Flugbeförderungskosten wird

in diesem Falle um 5 v. H. erhöht. Wenn

jedoch das Gebiet des Bestimmungslandes

dieser Sendungen von einer mehrere Flughäfen

dieses Gebietes berührenden Fluglinie

bedient wird, werden die Beförderungskosten

unter Anwendung eines richtig verteilten mittleren

Gebührensatzes berechnet, der nach dem

Gewicht der in jedem Flughafen ausgeladenen

Post ermittelt wird.

4. Die Zivischenverwaltung ist jedoch berechtigt,

die Vergütungen für offen ausgelieferte

Sendungen auf der Grundlage einer gewissen

Anzahl von Durchschnittstarifen (höchstens 20)

zu berechnen; jeder dieser sich auf eine Gruppe

von Bestimmungsländern beziehende Durchschnittstarif

wird auf Grund des Gewichtes der

an den verschiedenen Bestimmungsorten dieser

Gruppe ausgeladenen Post berechnet. Der Betrag

dieser Vergütungen darf im ganzen genommen

nicht höher sein als derjenige, der

sonst für die Beförderung bezahlt werden muß.

5. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

im Inneren des Bestimmungslandes werden

gegebenenfalls in der Form von Einheitsvergütungen

für jede der beiden Gattungen LC

und AO festgesetzt. Diese Einheitsvergütungen

werden auf der Grundlage der im § 1 vorgesehenen

Gebührensätze und nach der mittleren

Entfernung der inländischen Strecken beredinet,

auf denen die zwischenstaatliche Post befördert

wird.

6. Die durch Vervielfachung der tatsächlichen

Grundgebührensätze mit der Entfernung erhaltenen

Sätze für die Beförderung innerstaatlicher

und zwischenstaatlicher Post auf dem

Luftweg, die zur Berechnung der in den §§ 2

bis 5 angeführten Vergütung dienen, werden

auf Zehntelfranken auf- oder abgerundet, je

nachdem, ob die Centimenziffer 5 übersteigt

oder nicht.

Artikel 12.

Zahlung der Vergütungen.

1. Abgesehen von den in den §§ 2 und 3

vorgesehenen Ausnahmen sind die Vergütungen

für die Flugbeförderung von Kartenschlüssen

an die Postverwaltung des Landes zu

zahlen, auf dessen Gebiet sich der Flughafen

befindet, in dem diese Kartenschlüsse vom

Flugdienst übernommen worden sind.

2. Jede Verwaltung, die einer Fluggesellschaft

Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander

durch verschiedene Flugdienste weiterzubefördern

sind, kann im Einvernehmen mit den

Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten

für die gesamte Strecke mit dieser Fluggesellschaft

unmittelbar verrechnen. Die Zwischenverwaltungen

sind ihrerseits berechtigt, die

uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen

des § 1 zu verlangen.

3. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 1 und 2 ist die Verwaltung des Landes,

von der ein Flugdienst abhängt, berechtigt,

die für die Beförderung von Kartenschlüssen

durch diesen Dienst entfallenden Vergütungen

bei den Verwaltungen, die diesen benützt

haben, unmittelbar einzuheben.

4. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges an eine

andere Verwaltung ausliefert, muß dieser die

Flugbeförderungskosten für die ganze weitere

Flugstrecke bezahlen.

Titel II.

Ausfuhrungsbestimmungen.

Kapitel I.

Vorschriften über die Beförderung

und Leitung.

Artikel 13.

Nicht- oder ungenügend freigemachte

Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag.

1. Die nicht- oder ungenügend freigemachten

Flugpostbriefsendungen sind nach den Bestimmungen

des Artikels 151 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag mit dem T-Stempel und

mit der Angabe des bei der Ankunft in Franken

und Centimen einzuhebenden Betrages zu

versehen.

2. Wenn nicht- oder ungenügend freigemachte

Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag

mit den gewöhnlich für zuschlagfreie Briefsendungen

benützten Beförderungsmitteln abgeleitet

werden, muß das Aufgabe- oder das

Auswechslungspostamt den Klebezettel „Mit

Flugpost" (Par avion) und jeden anderen auf

die Flugbeförderung hinweisenden Vermerk

durch zwei kräftige Querstriche streichen und

die Gründe hiefür kurz angeben.

Artikel 14.

Art der Beförderung der Flugpostbriefsendungen.

1. Die Bestimmungen der Artikel 161, § 2, a)

und 163 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

gelten auch für Flugpostbriefsendungen,

die in Kartenschlüsse des Land(See)weges aufgenommen

werden. Die Bundzettel müssen

den Vermerk „Mit Flugpost" (Par avion)

tragen.

2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

in Kartenschlüsse des Land(See)weges

aufgenommen, so muß an der im § 3

des genannten Artikels 163 für den Vermerk

„Eilsendung" (Exprès) vorgesehenen Stelle der

Briefkarte der Vermerk „Mit Flugpost" (Par

avion) angebracht werden.

3. Handelt es sich um Flugpostbriefsendungen

mit Wertangabe, die in Kartenschlüsse des

Land(See)weges aufgenommen werden, ist bei

der Eintragung jeder solchen Sendung in der

Spalte „Bemerkungen" (Observations) der

Wertkarte der Vermerk „Mit Flugpost" (Par

avion) anzubringen.

4. Die in einem Flugpostbriefkartenschluß

oder in einem Kartenschluß des Land(See)weges

im offenen Durchgang beförderten

Flugpostbriefsendungen, die vom Bestimmungsland

des Kartenschlusses auf dem Luftweg

weiterbefördert werden müssen, sind in

einem Sonderbund mit dem Klebezettel „Mit

Flugpost" (Par avion) zu vereinigen.

5. Das Durchgangsland kann die Anfertigung

von Sonderbunden für jedes einzelne

Bestimmungsland verlangen; in diesem Fall

ist jedes Bund mit einem Bundzettel mit der

Aufschrift „Mit Flugpost nach ..." (Par avion

pour ...) zu versehen.

Artikel 15.

Nach- oder Zurücksendung der

Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag.

Wenn die Nach- oder Zurücksendung der

Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag mit den

gewöhnlich für die zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen

benützten Beförderungsmitteln

erfolgt, muß der Klebezettel „Mit Flugpost"

(Par avion) und jeder auf die Flugbeförderung

hinweisende Vermerk von Amts wegen durch

zwei starke Querstriche gestrichen werden.

Artikel 16.

Bezeichnung der Flugpostkartenschlüsse.

1. Für die Fertigung von Flugpostkartenschlüssen

müssen Beutel verwendet werden,

die entweder zur Gänze blau sind oder breite

blaue Streifen tragen. Für nichteingeschriebene

oder eingeschriebene Flugpostbriefsendungen,

die in geringer Zahl abgefertigt werden, können

Umschläge aus starkem blauem Papier benützt

werden.

2. Die Brief- und Wertkarten, die die Flugpostkartenschlüsse

begleiten, müssen im Kopf

mit dem Klebezettel „Mit Flugpost" (Par

avion) oder mit dem nach Artikel 4 vorgesehenen

Stempel versehen sein; ein gleicher Klebezettel

oder Stempel ist auf den Beutelfahnen

oder äußeren Aufschriften dieser Kartenschlüsse

anzubringen.

3. Beschaffenheit und Aufschrift der Betttelfahnen

zu Flugpostbeuteln müssen dem Muster

AV 8 entsprechen.

Artikel 17.

Feststellung des Gewichtes der

Flugpostkartenschlüsse und der

Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges.

1. Die Nummer des Kartenschlusses und das

Rohgewicht jedes zum Kartenschluß gehörenden

Beutels, Umschlages oder Briefpaketes

sowie die Gattung der darin eingeschlossenen

Sendungen (LC oder AO) sind auf der Beutelfahne

oder auf der äußeren Aufschrift anzugeben.

2. Wenn beide Sendungsgattungen, LC und

AO in ein und derselben Verpackung vereinigt

sind, muß außer dem Gesamtgewicht

auch das Gewicht jeder Gattung auf der

Beutelfahne oder auf der äußeren Aufschrift

angegeben werden; das Gewicht der äußeren

Verpackung ist zu dem Gewicht der Sendungen,

die dem niedrigsten Gebührensatz unterliegen,

hinzuzurechnen. Wird ein Sammelsack

verwendet, so wird das Gewicht dieses Sackes

nicht berücksichtigt.

3. Die Nummer des Kartenschlusses und das

nach Gattungen getrennte Gewicht jedes Beutels,

Umschlages oder Briefpaketes sowie alle

anderen zweckdienlichen Angaben auf der

Beutelfahne oder auf der äußeren Aufschrift

müssen in das Formblatt AV 7 übertragen

werden, wenn der Kartenschluß durch einen

zwischenstaatlichen Flugdienst befördert wird.

Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich

darüber geeinigt haben, kann jedoch die Angabe

des Gattungsgewichtes für jeden Beutel,

Umschlag oder jedes Briefpaket durch die Angabe

des Gesamtgewichtes jeder Gattung von

Sendungen ersetzt werden.

4. Jedes Umleite- oder Bestimmungspostamt,

das in den Angaben im Formblatt AV 7 Irrtümer

feststellt, hat diese dem letzten Abfertigungspostamt

sofort mit Rückmeldung bekanntzugeben.

5. Wenn Sendungen des offenen Durchganges,

die auf dem Luftweg weiterbefördert

werden sollen, in einen auf dem Land(See)weg

beförderten Kartenschluß oder in einen Flugpostkartenschluß

aufgenommen werden, so

sind diesen zu einem besonderen Bund mit

der Bezeichnung (Klebezettel) „Mit Flugpost"

(Par avion) vereinigten Sendungen Nachweisungen

nach dem Muster AV 2 beizugeben.

Für nichteingeschriebene und eingeschriebene

Sendungen sind getrennte Nachweisungen zu

erstellen. Das Gewicht der Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges wird für

jedes Bestimmungsland oder für jede Gruppe

von Ländern, für die die Beförderungskosten

einheitlich sind, getrennt angegeben. Auf der

Briefkarte ist der Vermerk „Nachweisung

AV 2" (Bordereau AV 2) anzubringen. Die

Durchgangsverwaltungen sind berechtigt, die

Verwendung von besonderen Nachweisungen

AV 2 zu verlangen, in denen in bestimmter

Reihenfolge die wichtigsten Länder und Fluglinien

angegeben sind. Die Nachweisungen

AV 2 müssen jährlich fortlaufend besonders

benummert werden, und zwar getrennt für

nichteingeschriebene und für eingeschriebene

Sendungen.

6. Das Gewicht eines Flugpostkartenschlusses

wird auf volle 100 Gramm auf- oder abgerundet,

und zwar wird bis einschließlich

50 Gramm abgerundet und über 50 Gramm

aufgerundet. Für Flugpostkartenschlüsse, deren

Gewicht 50 g oder weniger beträgt, ist an Stelle

der Gewichtsangabe die Ziffer 0 einzutragen.

7. Das Gewicht jeder Gattung von offen ausgelieferten

Sendungen wird für jedes Land bzw.

für jede Ländergruppe auf volle 10 Gramm

auf- oder abgerundet, und zwar wird bis einschließlich

5 Gramm abgerundet und über

S Gramm aufgerundet.

8. Wenn das Zwischenamt feststellt, daß das

tatsächliche Gewicht eines zu einem Kartenschluß

gehörenden Beutels um mehr als

100 Gramm und das der offen beförderten

Sendungen um mehr als 20 Gramm vom angegebenen

Gewicht abweicht, berichtigt es die

Beutelfahne oder die Nachweisung AV 2 und

gibt den Irrtum dem abfertigenden Auswechslungspostamt

unverzüglich durch Rückmeldung

bekannt; handelt es sich um einen

Beutel, der mehrere Sendungsgattungen enthält,

wird die Berichtigung bei der Gattung mit dem

höchsten Gewicht vorgenommen. Bleiben die

festgestellten Unterschiede innerhalb der erwähnten

Grenzen, gelten die Angaben des abfertigenden

Amtes.

9. Fehlt die Nachweisung AV 2, so müssen

die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag auf

dem Luftweg weitergeleitet werden, sofern

nicht der Land(See)weg der schnellere ist;

gegebenenfalls ist die Nachweisung AV 2 von

Amts wegen auszustellen und die Unregelmäßigkeit

mit Rückmeldung C 14 dem Ursprungsamt

bekanntzugeben.

10. Abgesehen von einer gegenteiligen Mitteilung

der beteiligten Verwaltungen können

Kartenschlüsse in einen anderen Kartenschluß

gleicher Art, d. h. mit Sendungen der gleichen

Gattung (LC oder AO), aufgenommen werden.

11. Flugpostbriefsendungen, die an Bord

eines Schiffes auf hoher See aufgegeben werden

und mit Marken des Landes freigemacht sind,

dem das Schiff angehört oder von dem es abhängig

ist, müssen bei ihrer offenen Übergabe

an die Verwaltung in einem Zwischenhafen

von einer Nachweisung AV 2 oder, falls

das Schiff nicht mit einem Postamt ausgestattet

ist, von einer Gewichtsaufstellung begleitet

sein, die der Zwischenverwaltung als Grundlage

für die Einforderung der Flugbeförderungskosten

dient. Die Nachweisung AV 2

oder die Gewichtsaufstellung muß das Gewicht

der Briefsendungen für jedes Bestimmungsland,

den Tag, den Namen and die Nationalität

des Schiffes enthalten und mit einer für

jedes Schiff jährlich fortlaufenden Reihe benummert

sein. Diese Angaben sind von dem

Postamt zu prüfen, an das die Briefsendungen

vom Schiff übergeben werden.

12. Die knapp vor Abgang der Flüge bei

den Flughafenpostämtern aufgegebenen, nicht

eingeschriebenen Flugpostbriefsendungen werden

den abflugbereiten Flugzeugen in Umschlägen

übergeben, die an das empfangende

Auswechslungspostamt gerichtet und im Übergabsverzeichnis

AV 7 eingetragen sind.

Artikel 18.

Übergabsverzeichnisse.

1. Den in den Flughäfen zu übergebenden

Kartenschlüssen sind für jeden Flughafen der

Strecke höchstens fünf Ausfertigungen eines

Übergabsverzeichnisses in weißer Farbe nach

Muster AV 7 beizugeben.

2. Eine Ausfertigung des Übergabsverzeichnisses

AV 7, die von dem Vertreter der mit

dem Bodendienst beauftragten Fluggesellschaft

gezeichnet ist, wird vom abfertigenden Amt

aufbewahrt; die übrigen vier Stücke sind der

Fluggesellschaft zu übergeben.

3. Die erste der vier an die Fluggesellschaft

übergebenen Ausfertigungen des Übergabsverzeichnisses

wird im Einladeflughafen von der

mit dem Bodendienst betrauten Fluggesell-

schaft aufbewahrt; die zweite, nach Aushändigung

der Kartenschlüsse im Ausladeflughafen

ordnungsgemäß mit der Empfangsbestätigung

versehene Ausfertigung wird vom Bordpersonal

für Zwecke seiner Gesellschaft aufbewahrt;

die dritte wird im Ausladeflughafen

der in diesem Flughafen mit dem Bodendienst

betrauten Fluggesellschaft übergeben; die

vierte begleitet die Kartenschlüsse bis zu dem

Postamt, an das das Übergabsverzeichnis gerichtet

ist.

4. Übergibt eine Fluggesellschaft einem Zivischenamt

einen nicht für dieses Amt bestimmten

Kartenschluß ohne ein ursprünglich vom abfertigenden

Auswechslungsamt ausgestelltes

Übergabsverzeichnis, ist das Zwischenamt gehalten,

diese Tatsache dem Ursprungsamt mit

Rückmeldung bekanntzugeben; es hat in der

Rüdemeldung den Empfang des Kartenschlusses,

den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgeliefert

hat, und den Namen jener Gesellschaft,

die die Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsflughafen

durchführte, anzugeben.

Artikel 19.

Sammelsäcke.

1. Falls die Zahl der auf der gleichen Flugstrecke

zu befördernden Beutel geringen Gewichtes,

der Umschläge oder der Briefpakete

dies rechtfertigt, fertigen die mit der Übergabe

der Flugpostkartenschlüsse an die die Beförderung

besorgende Fluggesellschaft beauftragten

Ämter nach Möglichkeit Sammelsäcke.

2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in

auffallenden Buchstaben den Vermerk „Sammelsack"

(Sac collecteur) tragen. Die beteiligten

Verwaltungen vereinbaren die Anschrift

dieser Fahnen.

3. Die in einen Sammelsack eingelegten

Kartenschlüsse müssen im Übergabsverzeichnis

AV 7 einzeln mit der Angabe ausgewiesen

werden, daß sie in einem Sammelsack enthalten

sind.

4. Der Sammelsack muß als solcher und getrennt

in der Nachweisung AV 7 aufscheinen.

Artikel 20.

Umladen der Flugpostkartenschlüsse.

1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

wird unterwegs das Umladen der

Kartenschlüsse in den Flughäfen durch die

Verwaltung des Landes gesichert, in denen es

stattfindet. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn

das Umladen zwischen Flugzeugen zweier

aufeinanderfolgender Linien der gleichen Fluggesellschaft

ausgeführt wird.

2. Die Verwaltung des Durchgangslandes

kann das unmittelbare Umladen von Flugzeug

zu Flugzeug genehmigen; gegebenenfalls

ist das Beförderungsunternehmen verpflichtet,

dem Auswechslungsamt des Landes, in dem

das Umladen stattfindet, ein Schriftstück mit

allen den Vorgang betreffenden Einzelheiten

zu übersenden.

Artikel 21.

In den Flughäfen auszuübende

Tätigkeiten.

Die Verwaltungen treffen die erforderlichen

Vorkehrungen, um die Übernahme und die

Weiterleitung der in ihren Flughäfen eintreffenden

Flugpostkartenschlüsse zu den besten

Bedingungen zu sichern.

Artikel 22.

Zollkontrolle der Flugpostbriefsendungen.

Die Verwaltungen treffen alle erforderlichen

Vorkehrungen, um die mit der Zollkontrolle

der Flugpostbriefsendungen zusammenhängenden

Tätigkeiten zu beschleunigen.

Artikel 23.

Zurücksendung der leeren Flugpostbeutel.

Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

müssen die leeren Flugpostbeutel der

Ursprungsverwaltung auf dem Land(See)weg

nach den Bestimmungen des Artikels 172 der

Ausführungsvorschrift zum Vertrag zurückgesendet

werden. Die Herstellung von besonderen

Kartenschlüssen ist jedoch unerläßlich, wenn

die Zahl der Beutel dieser Art zehn erreicht.

Artikel 24.

Maßnahmen bei Flugunfällen

oder Flugunterbrechungen.

1. Falls ein Flugzeug wegen eines während

der Beförderung eingetretenen Unfalles seinen

Flug nicht fortsetzen und die Post auf den

vorgesehenen Landungsplätzen nicht ausfolgen

kann, muß das Bordpersonal die Kartenschlüsse

dem der Unfallstelle nächstgelegenen

oder für die Weiterleitung geeignetsten Postamt

übergeben. Ist die Besatzung verhindert, so

wird dieses Postamt, nachdem es vom Unfall

Kenntnis erhalten hat, sein Möglichstes tun,

um die Post ohne Verzug zu übernehmen.

Die Kartenschlüsse müssen nach Feststellung

ihres Zustandes, allenfalls nach Wiederinstandsetzung

beschädigter Sendungen, auf dem

schnellsten Weg an die Bestimmungsämter geleitet

werden.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem sich

der Unfall ereignet hat, muß alle Verwaltungen

der vorher angeflogenen Landungsplätze über

das Schicksal der Post telegraphisch benachrichtigen.

Diese Verwaltungen benachrichtigen

ihrerseits telegraphisch alle anderen beteiligten

Verwaltungen.

3. Die Verwaltungen, die dem verunglückten

Flugzeug Post zugeladen haben, müssen der

Verwaltung des Landes, in dem sich der Unfall

ereignet hat, Abschriften der Übergabsverzeichnisse

AV 7 übersenden.

4. Diese Verwaltung zeigt hierauf den Bestimmungspostämtern

der vom Unfall betroffenen

Kartenschlüsse mit Rückmeldung die

näheren Umstände des Unfalles und die gemachten

Feststellungen an; eine Durchschrift

jeder Rückmeldung wird den Ursprungsämtern

der betreffenden Kartenschlüsse und eine andere

der Verwaltung des Landes, von dem die Fluggesellschaft

abhängt, übermittelt. Diese Schriftstücke

werden auf dem schnellsten Wege (Luftweg

oder Land [See] weg) befördert.

5. Wenn ein Flugzeug seinen Flug für eine

Zeitdauer unterbricht, die geeignet ist, eine

Verspätung der Post zu verursachen, oder wenn

es aus Gründen höherer Gewalt im Bestimmungsland

nicht landen kann, werden die Kartenschlüsse

ohne Rücksicht auf ihre Herkunft

vom nächstgelegenen Postamt auf dem

schnellsten Weg an ihren Bestimmungsort

weitergeleitet. Die Verwaltung, deren Dienste

die Weiterleitung veranlaßt haben, benachrichtigt

davon die Ursprungsverwaltungen der

Kartenschlüsse.

Kapitel II.

Abrechnung. Begleichen der

Rechnungen.

Artikel 25.

Art der Abrechnung über die

Flugbeförderungskosten.

1. Die Abrechnung über die Flugbeförderungskosten

erfolgt auf Grund des während

des Abrechnungszeitraumes beförderten

Rohgewichtes der Kartenschlüsse oder

des Reingewichtes der Briefpostsendungen des

offenen Durchganges; für die offen ausgelieferten

Flugpostbriefsendungen wird der Gesamtbetrag

der Beförderungskosten um 5 v. H.

erhöht. Der Abrechnungszeitraum kann nach

Wahl der Gläubigerverwaltung einen Monat

oder drei Monate umfassen. Zwischen Verwaltungen,

die keine Postabrechnungen auswechseln,

werden jedoch die Kosten für die Weiterbeförderung

fehlgeleiteter Kartenschlüsse oder

Sendungen des offenen Durchganges nur dann

in Rechnung gestellt, wenn diese Kosten

25 Franken für das Jahr übersteigen.

2. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 1 können jedoch die Verwaltungen vereinbaren,

daß die Rechnungen nach statistischen

Aufzeichnungen beglichen werden; in diesem

Falle setzen sie selbst die Art des Vorganges

fest, der bei der Durchführung der Statistik

und der Aufstellung der Rechnungen einzuhalten

ist.

Artikel 26.

Art der Abrechnung über die

Land(See)durchgangsgebühren

von Flugpostkartenschlüssen.

Nach den Bestimmungen des Artikels 173,

§ 4, der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

können sich die beteiligten Verwaltungen

darüber verständigen, daß die auf dem

Land(See)weg beförderten Flugpostkartenschlüsse

nicht in die Statistik über die Kosten

des Land(See)durchganges aufgenommen werden.

In diesem Falle werden die Land(See)durchgangsgebühren

für diese Flugpostkartenschlüsse

nach ihrem tatsächlichen, in den Nachweisungen

AV 7 angegebenen Rohgewicht ermittelt.

Artikel 27.

Aufstellung der Gewichtsnachweisungen.

1. Die Gläubigerverwaltung trägt in eine

Nachweisung nach dem Muster AV 3 die Angaben

über die Flugpostkartenschlüsse ein, die

entweder in den Formblättern AV 7 enthalten

sind, wenn es sich um zwischenstaatliche Flugdienste

handelt, oder auf den Fahnen oder

äußeren Aufschriften der Kartenschlüsse verzeichnet

sind, wenn es sich um Innenflugdienste

handelt. Die auf der gleichen Flugstrecke

beförderten Kartenschlüsse werden in

dieser Nachweisung, geordnet nach Ursprungsamt,

Bestimmungsland und Bestimmungamt

und für jedes Bestimmungsamt nach der zeitlichen

Reihenfolge der Kartenschlüsse verzeichnet.

2. Für die offen auf dem Luftweg oder auf

dem Land(See)weg zugegangenen Briefsendungen,

die auf dem Luftweg weiterzuleiten sind,

fertigt die Gläubigerverwaltung nach den Angaben

in den Nachweisungen AV 2 eine

Nachweisung nach dem Muster AV 4 aus.

3. Die Nachweisungen AV 3 und AV 4

werden nach Wahl der Gläubigerverwaltung

monatlich oder vierteljährlich ausgefertigt.

Wenn es die Schuldnerverwaltung verlangt,

sind für jedes abfertigende Auswechslungsamt

von Flugpostkartenschlüssen oder von Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges

getrennte Nachweisungen aufzustellen.

Artikel 28.

Übersendung und Anerkennung

der Gewichtsnachweisungen

AV 3 und AV 4 und Aufstellung

der Einzelrechnungen AV 5.

1. Sobald als möglich und innerhalb einer

Frist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf

des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen,

sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 in

doppelter Ausfertigung der abfertigenden Verwaltung

zur Anerkennung zu übermitteln. Nach

Anerkennung übersendet diese ein Stück der

Gläubigerverwaltung. Die absendende Verwaltung

kann es ablehnen, die Nachweisungen

anzuerkennen, die ihr nicht innerhalb der

oben genannten Frist von sechs Monaten zugesendet

worden sind.

2. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb

dreier Monate, gerechnet vom Tag der Absendung,

keine Berichtigungsmeldung erhält,

gelten die Nachweisungen als anerkannt.

3. Die Einzelrechnungen werden von jeder

Gläubigerverwaltung auf einem Formblatt

nach Muster AV 5 aufgestellt, das die ihr für

den betreffenden Zeitabschnitt zukommenden

Vergütungen enthält.

4. Diese Rechnungen werden monatlich oder

vierteljährlich auf Grund der Rohgewichte der

Kartenschlüsse und der Reingewichte der offen

ausgelieferten Sendungen, die in den von der

Schuldnerverwaltung ausdrücklich oder stillschweigend

anerkannten Nachweisungen AV 3

und AV 4 aufscheinen, erstellt. Die Einzelrechnungen

AV 5 — die für Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges um

5 v. H. zu erhöhen sind — werden der

Schuldnerverwaltung in doppelter Ausfertigung

übermittelt. Ihr Betrag wird auf Franken

auf- oder abgerundet, je nachdem ob er

50 Centimen übersteigt oder nicht.

5. Nach Anerkennung der Rechnungen sendet

die Schuldnerverwaltung ein Stück an die

Gläubigerverwaltung zurück. Hat diese innerhalb

einer Frist von zwei Monaten, gerechnet

vom Tage der Absendung, keine Berichtigungsmeldung

erhalten, gelten die Rechnungen als

anerkannt.

6. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 1, 2, 4 und 5 können die Gläubigerverwaltungen

gleichzeitig die Nachweisungen AV 3

und AV 4 und die sich darauf beziehenden

Einzelrechnungen AV 5 erstellen und sie in

doppelter Ausfertigung gemeinsam der Schuldnerverwaltung

übermitteln. Diese sendet nach

Anerkennung ein Stück der Gläubigerverwaltung

zurück. Wenn letztere innerhalb einer

Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage

des Absendens, keine Berichtigungsmeldung er-

halten hat, gelten die Rechnungen als anerkannt.

7. Unterschiede in den Rechnungen nach den

§§ 5 und 6 bleiben unberücksichtigt, wenn sie

insgesamt je Rechnung 2 Franken nicht übersteigen.

8. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

sind die Nachweisungen AV 3 und

AV 4 und die Einzelrechnungen AV 5 in

beiden Richtungen stets auf dem schnellsten

Postweg (Luftweg oder Land [See] weg) zu befördern.

9. Wenn der jährliche Saldo der Einzelrechnungen

AV 5 25 Franken nicht übersteigt, ist

die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung

befreit.

Kapitel III.

Von den Postverwaltungen und vom

Weltpostvereinsamt zu liefernde Angaben.

Artikel 29.

Von den Postverwaltungen zu

liefernde Angaben.

1. Jede Verwaltung übermittelt dem Weltpostvereinsamt

auf den von diesem übersendeten

Formblättern die erforderlichen Angaben

über die Durchführung des Flugpostdienstes.

Diese Mitteilungen umfassen insbesondere

folgende Angaben

a) hinsichtlich des Inlanddienstes

1. die Gebiete und die wichtigsten Städte,

nach denen die aus dem Auslande

herrührenden Kartenschlüsse oder

Flugpostbriefsendungen durch die inländischen

Flugdienste weiterbefördert

werden;

2. die auf Grund der Bestimmungen des

Artikels 11, § 5, berechneten Vergütungssätze

je Kilogramm und den

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;

b) hinsichtlich des zwischenstaatlichen

Dienstes

1. die Vergütungssätze je Kilogramm,

die sie nach den Bestimmungen

des Artikels 12, §§ 1, 2 und 3,

unmittelbar beansprucht, und den

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;

2. die Länder, nach denen sie Flugpostkartenschlüsse

abfertigt, und die Gesellschaften,

deren Fluglinien auf der

ganzen Strecke oder gegebenenfalls

auf Teilstrecken benützt werden

können. Dabei ist anzugeben, welcher

Verwaltung die Flugbeförderungskosten

für jede Fluggesellschaft zu

zahlen sind;

3. die Postämter, die Flugpostkartenschlüsse

im Durchgang von einer

Fluglinie auf eine andere umladen,

und die für die Umladungsarbeiten

erforderliche Mindestzeit;

4. die für die Weiterleitung der im offenen

Durchgang zugegangenen Flugpostbriefsendungen

festgesetzten Flugbeförderungskosten,

sofern das in den

§§ 3 und 4 des Artikels 11 vorgesehene

Verfahren der mittleren richtig

verteilten Gebührensätze angewendet

wird;

5. die Entschließungen über die Anwendung

gewisser freigestellter Vorschriften

der vorliegenden Flugpostbestimmungen;

6. die Flugzuschläge oder Gesamtgebühren

(taxes combinées) für die verschiedenen

Gattungen von Flugpostbriefsendungen

nach den einzelnen

Ländern mit Angabe der Namen der

Länder, nach denen zuschlagfreie Sendungen

zugelassen sind.

2. Alle Veränderungen der im § 1 genannten

Angaben müssen dem Weltpostvereinsamt

unverzüglich auf dem schnellsten Weg übermittelt

werden.

3. Die Verwaltungen können übereinkommen,

einander die Angaben über Flugdienste,

auf die sie besonderen Wert legen, unmittelbar

zukommen zu lassen, insbesondere über die

Flugpläne und die Zeiten, zu denen Flugpostbriefsendungen

aus dem Ausland spätestens eintreffen

müssen, um die verschiedenen Zustellgänge

noch zu erreichen.

Artikel 30.

Vom Weltpostvereinsamt zu

liefernde Übersichten.

1. Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt,

die nachfolgenden Behelfe auszuarbeiten und

an die Verwaltungen zu verteilen

a) „Hauptliste der Flugpostdienste (genannt

Liste AV 1)", die auf Grund der

nach Artikel 29, § 1, gelieferten Angaben

veröffentlicht wird;

b) „Liste der Flugpostentfernungen", die

alle fünf Jahre in Zusammenarbeit mit

den Luftverkehrsunternehmen aufgestellt

und, nachdem die Verwaltungen

ihrem Inhalt zugestimmt haben, veröffentlicht

wird;

c) „Liste der Flugzuschläge" [nach Artikel

29, § 1, b), 6].

2. Das Weltpostvereinsamt ist ebenso beauftragt,

den Verwaltungen auf ihr Verlangen

und gegen Kostenersatz Karten der Fluglinien

und Flugpläne zu liefern, die von einem

darauf eingerichteten Privatunternehmen

regelmäßig herausgegeben werden und den Bedürfnissen

der Flugpostdienste anerkanntermaßen

am besten entsprechen.

3. Alle Veränderungen in den im § 1 vorgesehenen

Behelfen sowie der Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Berichtigungen sind den

Verwaltungen so rasch wie möglich in der geeignetsten

Form auf dem schnellsten Weg

(Luftweg oder Land[See]weg) zu übermitteln.

Titel III.

Schlußbestimmungen.

Artikel 31.

Anwendung des Vertrages und

der Abkommen.

Der Vertrag und die Abkommen sowie die

zugehörigen Ausführungsvorschriften, ausgenommen

das Paketabkommen und seine Ausführungsvorschrift,

gelten in allem, was durch

die vorliegenden Flugpostbestimmungen nicht

ausdrücklich geregelt ist.

Artikel 32.

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

der vorliegenden Bestimmungen.

1. Die vorliegenden Bestimmungen gelten

vom Tag des Inkrafttretens des Vertrages.

2. Sie werden die gleiche Gültigkeitsdauer

haben wie der Vertrag, sofern sie nicht einverständlich

von den Beteiligten erneuert werden.

Geschehen zu Ottawa am 3. Oktober 1957.

(Unterschriften)

(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)

Schlußprotokoll zu den Bestimmungen

über die Flugpost.

Im Begriff die Bestimmungen über die Flugpost

zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel I.

Ermächtigung zur Herabsetzung

der Gewichtsstufen der

Flugpostbriefsendungen.

Die Verwaltungen sind berechtigt, für die

Festsetzung der Flugzuschläge niedrigere Ge-

wichtsstufen als die nach Artikel 49 des Vertrages

vorgesehenen Grundstufen zuzulassen.

Artikel II.

Außerordentlicher Zuschlag.

Wegen der besonderen geographischen Lage

der UdSSR behält sich die Verwaltung dieses

Landes das Recht vor, auf dem Gesamtgebiet

der UdSSR für alle Länder der Erde einen

einheitlichen Zuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag

wird die tatsächlichen, durch die Flugbeförderung

der Briefsendungen verursachten

Kosten nicht überschreiten.

Geschehen zu Ottawa am 3. Oktober 1957.

(Unterschriften)

(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)

Abkommen

betreffend die Briefe und Schachtele

mit Wertangabe,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo,

der Sozialistischen Sowjetrepublik

Weißrußland, Birma, Bolivien, den

Vereinigten Staaten von Brasilien,

der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,

Ceylon, Chile, China, der

Republik Kolumbien, der Republik

Kuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der Republik

El Salvador, Spanien, den

Spanischen Gebieten in Afrika, Finnland,

Frankreich, Algerien, der Gesamtheit

der Gebiete, die von der

französischen Verwaltung für das Post-

und Fernmeldewesen der Überseegebiete

vertreten werden, Ghana,

dem Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland, der

Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien,

der Schutzgebiete und der unter

Treuhandschaft des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und

Nordirland stehenden Gebiete, Griechenland,

der Republik Haiti, der

Republik Honduras, der Ungarischen

Volksrepublik, Indien, der Republik

Indonesien, Iran, Irak, Irland, der

Republik Island, Italien, dem Gebiet des

Somalilandes unter italienischer Verwaltung,

Japan, dem Haschemitischen

Königreich Jordanien, Laos, Libanon,

Libyen, Luxemburg, Marokko, dem

Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen,

Neuseeland, Pakistan, Paraguay,

den Niederlanden, den Niederländischen

Antillen und Surinam,

der Volksrepublik Polen, Portugal,

den Portugiesischen Provinzen in

Westafrika, den Portugiesischen Provinzen

in Ostafrika, Asien und Ozeanien,

der Rumänischen Volksrepu-

blik, der Republik San Marino,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei,

Thailand, Tunesien, der

Türkei, der Sozialistischen Sowjetrepublik

Ukraine, der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, der

Ost-Republik Uruguay, der Vatikanstadt,

der Republik Venezuela,

Vietnam, Jemen, der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgeführten Länder,

haben auf Grund des Artikels 22 des am

3. Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen

Weltpostvertrages im gegenseitigen Einvernehmen

und unter Vorbehalt der Ratifikation

folgendes Abkommen abgeschlossen

Kapitel L

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen

Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmuck

oder anderen kostbaren Gegenständen können

zwischen den vertragschließenden Ländern

gegen Versicherung des Inhaltes zu dem vom

Absender angegebenen Wert ausgetauscht werden.

2. Diese Sendungen werden als „Wertsendungen",

„Wertbriefe" oder „Wertschachteln"

bezeichnet.

3. Die Teilnahme am Wertschachteldienst

ist auf die vertragschließenden Länder beschränkt,

die sich bereit erklären, diesen Dienst

auszuführen.

Artikel 2.

Wertangabe.

1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich

unbeschränkt.

2. Jede Verwaltung kann jedoch für sich

die Wertangabe auf einen Betrag beschränken,

der nicht niedriger ab 10.000 Franken sein

darf.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene

Höchstbeträge festgesetzt haben,

muß beiderseits die niedrigere Wertgrenze

eingehalten werden.

4. Die Wertangabe darf den wirklichen

Wert des Inhaltes der Sendung nicht über-

steigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil

dieses Wertes anzugeben; die Wertangabe für

Urkunden, deren Wert in den Kosten ihrer

Ausfertigung besteht, darf den Betrag, der im

Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwenden

wäre, nicht übersteigen.

5. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des wirklichen Wertes des Inhaltes einer

Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung

nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes.

Kapitel II.

Zulassungsbedingungen.

Artikel 3.

Bestimmungen über Gewicht und

Maße.

1. Wertbriefe unterliegen den Bestimmungen

über Gewicht und Maße, die für gewöhnliche

Briefe gelten.

2. Wertschachteln dürfen weder das Gewicht

von einem Kilogramm noch die Maße von

30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite

und 10 Zentimeter Höhe überschreiten. Es

gelten die im Artikel 49, § 1, des Weltpostvertrages

für Briefe festgesetzten Mindestmaße.

Artikel 4.

Zulässige Einschlüsse.

1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich

damit einverstanden erklärt haben, dürfen

Wertbriefe zollpflichtige Gegenstände enthalten.

2. Wertschachteln dürfen eine offene, auf

wesentliche Angaben beschränkte Rechnung

sowie eine einfache Abschrift der Anschrift

der Schachtel mit Angabe der Anschrift des

Absenders enthalten.

3. Für Wertschachteln, die Opium,

Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel

enthalten und zu einem medizinischen

oder wissenschaftlichen Zweck versendet werden,

siehe Artikel 5, § 1, b).

Artikel 5.

Verbotene Einschlüsse.

1. Die Annahme von Wertsendungen, die

die nachstehend aufgeführten Gegenstände enthalten,

ist verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung eine Gefahr

für die Postbediensteten darstellen oder

die Briefsendungen beschmutzen oder

verderben können;

b) Opium, Morphium, Kokain und andere

Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt

sich jedoch nicht auf den Versand

als Wertschachteln zu medizinischen

oder wissenschaftlichen Zwecken nach

Ländern, die sie unter dieser Bedingung

zulassen;

c) Gegenstände, deren Annahme oder Umlauf

im Bestimmungsland verboten ist;

d) lebende Tiere;

e) explodierbare, leicht entzündliche oder

gefährliche Stoffe;

f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Wertbriefe dürfen nicht enthalten: Geldstücke,

verarbeitetes oder unverarbeitetes

Platin, Gold oder Silber, Edelsteine, Kleinodien

und andere kostbare Gegenstände. Unter

Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4,

§ 1, dürfen sie auch keine zollpflichtigen Gegenstände

enthalten.

3. Wertschachteln dürfen nicht enthalten

a) Schriftstücke, die die Eigenschaft einer

eigentlichen und persönlichen Mitteilung

haben;

b) Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber

lautende Wertpapiere aller Art.

Artikel 6.

Behandlung zu Unrecht angenommener

Sendungen.

1. Jede Wertsendung, die den Bestimmungen

des Artikels 3 nicht entspricht und die zu

Unrecht angenommen worden ist, muß an die

Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden;

die Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt,

sie dem Empfänger unter Einhebung der

im Artikel 49, § 13, des Weltpostvertrages

vorgesehenen Gebühren und Zuschläge auszufolgen.

2. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,

§ 1, angeführten Gegenstände enthält und zu

Unrecht angenommen worden ist, wird nach

der inländischen Gesetzgebung des Landes behandelt,

dessen Verwaltung das Vorhandensein

dieser Gegenstände feststellt; das gleiche

gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Artikels 4, § 1, für Wertbriefe, die zollpflichtige

Gegenstände enthalten, mit Ausnahme

von Wertpapieren; Wertsendungen, die die

im Artikel 5, § 1, b), e) und f), erwähnten

Gegenstände enthalten, werden jedoch in

keinem Fall an den Bestimmungsort geleitet,

den Empfängern ausgefolgt oder an den Aufgabeort

zurückgesendet.

3. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,

§ 2 und § 3, b), genannten Gegenstände

enthält, ist an den Aufgabeort zurückzusenden;

wird jedoch das Vorhandensein dieser Gegenstände

erst von der Bestimmungsverwaltung

festgestellt, so ist diese berechtigt, sie den Empfängern

unter den in ihren Inlandvorschriften

vorgesehenen Bedingungen auszufolgen.

4. Wenn eine zu Unrecht angenommene

Wertsendung weder an den Ursprungsort zurückgesendet

noch dem Empfänger ausgefolgt

wird, ist die Aufgabeverwaltung über die

Behandlung dieser Sendung genau zu unterrichten.

5. Die Tatsache, daß eine Wertschachtel ein

Schriftstück enthält, das die Eigenschaft einer

eigentlichen oder persönlichen Mitteilung hat,

darf in keinem Fall die Rücksendung an den

Absender nach sich ziehen.

Kapitel III.

Gebühren.

Artikel 7.

Postgebühren.

1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind

vom Absender im voraus folgende Gebühren

einzuheben

a) Freimachungsgebühr;

b) feste Einschreibgebühr;

c) Versicherungsgebühr.

2. Die Übersicht der Gebühren ist folgende

3. Außer den im § 1 vorgesehenen Gebühren

können für Wertbriefe und Wertschachteln

auch noch die Gebühren eingehoben

werden, die sich nach Artikel 15 des vorliegenden

Abkommens aus der Anwendung

der Bestimmungen des Weltpostvertrages ergeben.

Artikel 8.

Postgebührenfreiheit.

Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen

Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen

und dem Weltpostvereinsamt ausgetauscht

werden, sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 9.

Nicht postliche Gebühren.

1. Die Wertschachteln unterliegen hinsichtlich

der Erstattung der Punzierungsgebühren

bei der Ausfuhr der Gesetzgebung des Aufgabelandes;

bei der Einfuhr unterliegen sie

für die Punzierungs- und Zollprüfung der Gesetzgebung

des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Finanzgebühren

und Punzierungsauslagen werden

bei der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben;

wird eine Wertschachtel aus irgendeinem

Grunde nach einem anderen an diesem

Dienst teilnehmenden Land nachgesendet oder

an das Aufgabeamt zurückgesendet, so werden

Gebühren oder Kosten, die bei der

Wiederausfuhr nicht niedergeschlagen werden

können vom Empfänger oder vom Absender

eingehoben.

Kapitel IV.

Haftung.

Artikel 10.

Grundsatz der Haftung.

1. Abgesehen von den im Artikel 11 vorgesehenen

Ausnahmen haften die Postverwaltungen

für den Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung der Wertsendungen.

2. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf

die im offenen Durchgang als auch auf die in

Kartenschlüssen beförderten Sendungen.

Artikel 11.

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung.

Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) im Falle höherer Gewalt; jedoch bleibt

die Haftpflicht der Aufgabeverwaltung

bestehen, die die Verantwortlichkeit für

höhere Gewalt übernommen hat. Die

für den Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung verantwortliche Verwaltung

hat nach ihrer inländischen Gesetzgebung

zu entscheiden, ob der Tatbestand

auf Umstände zurückzuführen

ist, die einen Fall höherer Gewalt darstellen;

diese Umstände sind der Aufgabeverwaltung

zur Kenntnis zu bringen;

b) wenn sie über den Verbleib einer Sendung

deshalb keinen Nachweis führen

können, weil die Dienstpapiere durch

höhere Gewalt vernichtet worden sind

und der Beweis ihrer Verantwortlichkeit

nicht anderweitig erbracht werden kann;

c) wenn der Schaden durch den Fehler oder

die Nachlässigkeit des Absenders oder

durch die natürliche Beschaffenheit des

Inhaltes verursacht worden ist;

d) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die im Artikel 5,

§§ 1, 2 und 3, b), vorgesehenen Verbote

fällt;

e) wenn es sich um Sendungen mit betrügerischer

Angabe eines höheren als

des wirklichen Wertes des Inhaltes handelt;

f) wenn es sich um Sendungen handelt, die

auf Grund der Gesetzgebung des Bestimmungslandes

beschlagnahmt worden

sind;

g) wenn der Absender innerhalb eines

Jahres, vom Tag nach der Aufgabe der

Sendung an gerechnet, nicht nachgefragt

hat;

h) bei Beförderung auf dem See- oder Luftweg,

wenn die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder bekanntgegeben

haben, daß sie keine Haftung für Wertsendungen

an Bord der von ihnen benutzten

Schiffe oder Flugzeuge übernehmen

können. Diese Verwaltungen

haften jedoch für die in Kartenschlüsse

aufgenommenen Durchgangswertsendungen

wie für Einschreibsendungen.

Artikel 12.

Erlöschen der Haftung.

1. Die Haftung der Verwaltungen für

Wertsendungen erlischt, wenn sie nach den

Inlandsbestimmungen für gleichartige Sendungen

ausgefolgt worden sind.

2. Die Haftung bleibt jedoch bestehen

a) wenn der Empfänger oder im Falle der

Rücksendung der Absender bei der Ausfolgung

einer beraubten oder beschädigten

Sendung Vorbehalte macht, soweit

dies nach den Inlandsbestimmungen

zulässig ist;

b) wenn der Empfänger oder im Fall der

Rücksendung der Absender ungeachtet

ordnungsgemäß gegebener Empfangsbebestätigung

der Verwaltung, die ihm die

Sendung ausgefolgt hat, unverzüglich

erklärt, einen Schaden festgestellt zu

haben und beweist, daß die Sendung

nicht nach der Ausfolgung beraubt oder

beschädigt worden ist.

Artikel 13.

Ersatzleistung.

1. Der Absender hat Anspruch auf eine der

wirklichen Höhe des Verlustes, der Beraubung

oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung,

die jedoch keinesfalls die Höhe der

Wertangabe in Goldfranken übersteigen darf.

2. Mittelbarer Schaden oder entgangener

Gewinn bleiben außer Betracht.

3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in Goldfranken

umgerechneten handelsüblichen Preis

berechnet, den Wertgegenstände derselben Art

am Ort und zur Zeit der Annahme zur Beförderung

hatten; in Ermanglung eines handelsüblichen

Preises ist die Entschädigung auf

derselben Grundlage nach dem gemeinen Wert

der Gegenstände zu berechnen.

4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung

oder die vollständige Beschädigung

einer Wertsendung Ersatz zu leisten ist, hat

der Absender außerdem Anspruch auf Erstattung

der entrichteten Gebühren mit Ausnahme

der Versicherungsgebühr, die in allen

Fällen der Ursprungsverwaltung verbleibt.

Artikel 14.

Haftung der Postverwaltungen

untereinander.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die

Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung

unbeanstandet übernommen hat und in den

Besitz aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen

gelangt ist, weder die Ausfolgung

an den Empfänger noch gegebenenfalls

die ordnungsgemäße Weiterleitung an die

folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich

der Bestimmungen der §§ 4, S und 6

ist die Bestimmungsverwaltung ebenso wie

jede Zwischenverwaltung von jeder Haftung

frei,

a) wenn sie die Vorschriften über die Einzelprüfung

der Wertsendungen beachtet

hat (Artikel 108 der Ausführungsvorschrift);

b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit

der Nachfrage erst befaßt worden ist,

nachdem die die gesuchte Sendung betreffenden

Dienstpapiere wegen Ablaufs

der im Artikel 121 der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag vorgesehenen

Aufbewahrungsfrist vernichtet worden

sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt

die Rechte des Ersatzwerbers nicht.

3. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die

Verwaltung, die einer anderen eine Wertsendung

zugeführt hat, von jeder Haftung frei,

wenn das Auswechslungspostamt, dem die

Sendung ausgeliefert worden ist, der absendenden

Verwaltung nicht mit der ersten nach

der Überprüfung sich bietenden Gelegenheit

eine Tatschrift übermittelt hat, in der das

Fehlen oder die Beschädigung des ganzen

Bundes mit Wertsendungen oder der Sendung

selbst festgestellt wird.

4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung während der Beförderung

eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden

kann, in welchem Gebiet oder im Dienst

welchen Landes sich der Vorfall ereignet hat,

tragen die beteiligten Verwaltungen den

Schaden zu gleichen Teilen; ist jedoch die Beraubung

oder Beschädigung im Bestimmungsland

oder im Fall der Rücksendung an den

Absender im Ursprungsland festgestellt worden,

so hat die Verwaltung dieses Landes

nachzuweisen, daß weder das Bund, der Umschlag

oder der Beutel und sein Verschluß

noch Verpackung und Verschluß der Sendung

sichtbare Mängel aufgewiesen haben und daß

das Gewicht mit dem bei der Aufgabe festgestellten

übereingestimmt hat; wenn die Bestimmungs-

oder die Aufgabeverwaltung einen

solchen Nachweis erbracht hat, kann keine der

beteiligten anderen Verwaltungen ihre Haftung

unter Berufung darauf ablehnen, daß sie

die Sendung übergeben hat, ohne daß die

nächste Verwaltung Einwendung erhoben hat.

5. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich

einer Durchgangsverwaltung eingetreten ist,

die dem vorliegenden Abkommen nicht beigetreten

ist oder die einen Höchstbetrag festgesetzt

hat, der unter dem Betrag des Verlustes

liegt, so tragen Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung

den von dieser Verwaltung

nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen

nach den im § 13 dieses Artikels und im Artikel

34, § 3, des Weltpostvertrages vorgesehenen

Bestimmungen.

6. Das im § 5 vorgesehene Verfahren für

die Aufteilung des zu zahlenden Ersatzbetrages

auf die beteiligten Verwaltungen wird

auch im Falle der See- oder Flugbeförderung

angewendet, wenn sich der Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung im Dienstbereich

der Verwaltung eines vertragschließenden

Landes ereignet hat, das die Haftung nicht

übernimmt [Artikel 11, h)].

7. Zoll- und andere Gebühren, deren

Niederschlagung nicht erreicht werden konnte,

tragen die für den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung verantwortlichen Verwaltungen.

8. Die Verwaltung, welche die Entschädigung

gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses

Betrages wegen aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger der Sendung, den Absender

oder gegen Dritte in die Rechte des

Entschädigten ein.

9. Wird eine als verloren angesehene Sendung

oder ein Teil davon nachträglich wieder

aufgefunden, so werden Absender und Empfänger

hievon benachrichtigt.

10. Der Absender wird außerdem davon

verständigt, daß er die Sendung innerhalb

von drei Monaten gegen Rückzahlung des

erhaltenen Ersatzbetrages in Empfang nehmen

kann. Verlangt der Absender die Sendung

innerhalb dieser Frist nicht zurück, so wird

der Empfänger benachrichtigt, daß er sie

innerhalb des gleichen Zeitraumes gegen

Zahlung des dem Absender gezahlten Ersatzbetrages

in Empfang nehmen kann.

11. Nimmt der Absender oder der Empfänger

die Sendung gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages

in Empfang, so wird dieser Betrag

der Verwaltung oder gegebenenfalls den

Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen

haben.

12. Verzichten Absender und Empfänger auf

die Sendung, so wird sie Eigentum der Verwaltung

oder gegebenenfalls der Verwaltungen,

die den Ersatzbetrag gezahlt haben.

13. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber

einer anderen geht in keinem Fall über

den von ihr festgesetzten Höchstbetrag der

Wertangabe hinaus.

14. Ist der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung einer Wertsendung auf höhere

Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung,

in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust,

die Beraubung oder Beschädigung eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann verantwortlich, wenn beide Länder

für Schäden aus höherer Gewalt haften.

Kapitel V.

Verschiedene und Schlußbestimmungen.

Artikel 15.

Anwendung des Vertrages.

Auf Wertsendungen sind in allem, was im

vorliegenden Abkommen nicht ausdrücklich

vorgesehen ist, die Bestimmungen des Weltpostvertrages

anzuwenden, insbesondere die

Bestimmungen der folgenden Artikel

a) Artikel 50, § 2, über die Gebühr für

postlagernde Sendungen;

b) Artikel 51: Lagerzins;

c) Artikel 57 über Eilsendungen; abweichend

von diesen Bestimmungen kann

die Bestimmungsverwaltung statt der

Sendung selbst eine Benachrichtigung

durch Eilboten zustellen lassen, wenn

ihre Inlandsvorschriften dies vorsehen;

d) Artikel 58: Ansuchen um Zurückforderung

von Sendungen oder Anschriftänderung,

vorbehaltlich des Artikels VIII

des Schlußprotokolls;

Artikel 59: Nachsendung. Unzustellbare

Sendungen;

Artikel 63: Verzollungspostgebühr;

Artikel 65: Freizettelsendungen;

Artikel 67: Nachfragen und Auskunftsersuchen;

Artikel 68, § 4: Ausfolgung eines Aufgabescheines;

Artikel 69: Rückschein;

Artikel 70: Zustellung zu eigenen Händen;

e) Artikel 74, 75 und 76 über Ersatzbeträge;

f) Artikel 78 über den Bezug der Gebühren,

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 15 des Nachnahmeabkommens;

g) Artikel 79 bis 82 über Durchgangsgebühren.

Artikel 16.

Am Dienst teilnehmende Ämter.

Die Postverwaltungen treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um den Wertbrief- und

Wertschachteldienst womöglich bei allen

Ämtern ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 17.

Annahme von Vorschlägen in der

Zeit zwischen den Kongressen.

Zur Annahme der nach Artikel 27 und 28

des Weitpostvertrages in der Zeit zwischen

den Kongressen eingebrachten Vorschläge ist

erforderlich

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um neue Bestimmungen oder um

Änderung der Bestimmungen der Artikel

1 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 dieses

Abkommens, seines Schlußprotokolls

und des Schlußartikels seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung anderer

als der unter a) erwähnten Artikel dieses

Abkommens oder um Bestimmungen

der Artikel 101, § 2, 102, 103, 104, 105,

106, §§ 2 bis 5, 107, 108, 111, f) und g),

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um Änderung der anderen Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um Auslegung

der Bestimmungen dieses Abkommens,

seines Schlußprotokolls und

seiner Ausführungsvorschrift handelt,

außer bei Meinungsverschiedenheiten,

die dem im Artikel 33 des Weltpostvertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu

unterbreiten sind.

Artikel 18.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens.

Das vorliegende Abkommen wird am

1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte

Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vorstehend aufgeführten

Länder das vorliegende Abkommen

in einem Stück unterzeichnet, das in den

Archiven der Regierung von Kanada niedergelegt

und von dem jedem vertragschließenden

Teil eine Abschrift ausgefolgt werden wird.

Geschehen zu,Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Schlußprotokoll zum

Abkommen.

Im Begriff, das heute abgeschlossene Wertbrief-

und Wertschachtelabkommen zu unterzeichnen,

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Artikel I.

Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend vom Artikel 2 kann jede Verwaltung

den Höchstbetrag der Wertangabe

auf 5000 Franken oder auf den in ihrem

inneren Dienst festgesetzten Betrag begrenzen,

wenn dieser Betrag niedriger als 5000 Franken

ist.

Artikel II.

Gegenwerte. Höchst- und

Mindestgrenzen.

Jedes Land kann die in Artikel 7, § 2, für

Wertschachteln vorgesehene Grund- und Mindestgebühr

in Übereinstimmung mit der im

Artikel II, § 1, des Schlußprotokolls zum

Weltpostvertrag enthaltenen Zusammenstellung

der Postgebühren um höchstens 60 v. H.

erhöhen oder um 20 v. H. ermäßigen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das dieselbe Kraft und Gültigkeit

haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in

den Wortlaut des Abkommens, auf das es sich

bezieht, selbst aufgenommen wären, und

haben das Protokoll in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

von Kanada niedergelegt und von dem jedem

vertragschließenden Teil eine Abschrift ausgehändigt

werden wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

(Unterschriften)

(Die gleichen wie auf den Seiten 1251 bis 1253.)

Ausführungsvorschrift zum Abkommen

betreffend die Wertbriefe

und Wertschachteln.

Auf Grund des Artikels 24 des am 3. Oktober

1957 zu Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages

haben die Unterzeichneten namens

ihrer Verwaltungen die nachstehenden Bestimmungen

zur Durchführung des Wertbrief-

und Wertschachtelabkommens vereinbart

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 101.

Von den Postverwaltungen zu

liefernde Angaben.

1. Die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder, die Wertbriefe und Wertschachteln

unmittelbar miteinander austauschen,

liefern einander durch Übersichten nach

dem Muster VD 1 die für den Austausch der

Wertsendungen erforderlichen Angaben.

2. Mindestens drei Monate vor Ausführung

des Abkommens haben die Verwaltungen

durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

den anderen Verwaltungen mitzuteilen

a) die Wertgebühren, die sie nach Artikel

7 des Abkommens in ihrem Dienst

für Wertsendungen anwenden;

b) den Höchstbetrag der Wertangabe für

die Beförderung auf dem Land- und

Luftweg;

c) die Zahl der für Wertschachteln nach

ihrem Land und für Schachteln im

Durchgang verlangten Zollerklärungen

und die Sprachen, in denen diese Erklärungen

abgefaßt sein müssen;

d) gegebenenfalls das Verzeichnis ihrer

Ämter, die am Dienst teilnehmen;

e) gegebenenfalls diejenigen ihrer regelmäßigen,

für die Beförderung gewöhnlicher

Briefsendungen benutzten See-

oder Flugverbindungen, die unter Gewährleistung

der Haftung zur Beförderung

von Wertsendungen herangezogen

werden können.

3. Jede spätere Änderung ist unverzüglich

bekanntzugeben.

Kapitel II.

Zulassungsbedingungen. Aufgabe.

Artikel 102.

Beschaffenheit der Sendungen.

1. Wertbriefe werden nur zur Beförderung

zugelassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen

a) die Umschläge müssen durch Abdrucke

des gleichen Siegels aus feinem

Siegellack verschlossen sein, die, in Abständen

angebracht, ein besonderes, dem

Absender eigenes Zeichen wiedergeben

und in genügender Zahl vorhanden sind,

um sämtliche Klappen des Umschlages

festzuhalten;

b) die Umschläge müssen haltbar und aus

einem Stück hergestellt sein und das feste

Haften der Siegelabdrucke ermöglichen;

Umschläge, die völlig durchsichtig sind,

Fensterbriefumschläge oder Umschläge

mit farbigen Rändern sind unzulässig;

c) die Beschaffenheit muß so sein, daß dem

Inhalt ohne sichtbare Beschädigung des

Umschlages oder der Siegel nicht beizukommen

ist;

d) der Freimachung dienende Briefmarken

und die postdienstlichen Klebezettel

müssen in Abständen voneinander angebracht

sein, damit sie Beschädigungen

des Umschlages nicht verdecken können;

sie dürfen nicht von einer Seite des Um-

schlages auf die andere übergreifen. Es

ist verboten, auf den Wertbriefen andere

als postdienstliche Klebezettel anzubringen.

2. Wertschachteln müssen folgende Bedingungen

erfüllen

a) aus Holz oder aus Metall bestehen und

genügend widerstandsfähig sein;

b) die Wände der Holzkästchen müssen

mindestens 8 Millimeter stark sein;

c) die obere und die untere Seite der Wertschachteln

müssen zur Anbringung der

Anschrift des Empfängers, der Wertangabe

und der dienstlichen Stempelabdrucke

mit weißem Papier überzogen

sein; diese Wertschachteln sind mit

festem, ungeknotetem Bindfaden kreuzweise

zu umschnüren, dessen beide

Enden unter einem aus gutem Siegellack

hergestellten Siegel mit einem besonderen,

dem Absender eigenen Zeichen

zu vereinigen sind. Auf den vier Seitenflächen

sind die Schachteln mit den

gleichen Siegelabdrucken zu verschließen.

3. Nachstehende Bestimmungen gelten für

Wertbriefe und Wertschachteln

a) die Freimachung kann durch Angabe des

eingehobenen Betrages in Ziffern in der

Währung des Aufgabelandes ausgedrückt

werden, zum Beispiel in der Form

„Taxe perçue: fr c. ..."; dieser

Vermerk ist in der rechten oberen Ecke

der Anschrift anzubringen und durch

einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Aufgabeamtes zu bestätigen;

b) Wertsendungen, deren Anschrift aus Anfangsbuchstaben

besteht, mit Bleistift

geschrieben ist oder Streichungen oder

Überschreibungen aufweist, sind unzulässig;

zu Unrecht angenommene Sendungen

dieser Art müssen an das Aufgabeamt

zurückgesendet werden.

Artikel 103.

Wertangabe.

1. Der Absender oder sein Bevollmächtigter

haben die Wertangabe in der Währung des

Aufgabelandes in der Anschrift der Sendung

in lateinischen Buchstaben und in arabischen

Ziffern ohne Streichungen oder Änderungen,

selbst anerkannten, niederzuschreiben; die

Wertangabe darf nicht mit Bleistift geschrieben

sein.

2. Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender

oder vom Aufgabeamt in Goldfranken

umzurechnen; das Ergebnis ist in neuen

Ziffern neben oder unter dem in der Währung

des Aufgabelandes angegebenen Wert zu vermerken;

diese Bestimmung gilt nicht für die

unmittelbaren Verbindungen zwischen Ländern

gemeinsamer Währung; die Betragsangabe

in Goldfranken ist mit Farbstift zu

unterstreichen.

3. Wenn irgendwelche Umstände oder die

Erklärungen der Beteiligten erkennen lassen,

daß in betrügerischer Absicht ein höherer als

der wirkliche Wert des Inhaltes eines Briefes

oder einer Schachtel angegeben ist, so ist die

Aufgabeverwaltung, gegebenenfalls unter Beifügung

der Beweismittel, hievon unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 104.

Zollerklärungen.

1. In den Verkehrsbeziehungen, in denen

Zollerklärungen verlangt werden, müssen die

Wertschachteln von der erforderlichen Zahl

vorschriftsmäßig ausgefüllter Formblätter nach

dem Muster C 2 begleitet sein.

2. Die Verwaltungen übernehmen keine

Verantwortung für die Zollerklärungen.

Artikel 105.

Aufgaben des Aufgabeamtes.

1. Sobald das Aufgabeamt eine Wertsendung

als zulässig erkannt hat, geht es wie

folgt vor

a) es vermerkt das genaue Gewicht in

Gramm in der linken oberen Ecke der

Anschrift der Sendung;

b) es bringt neben der Anschrift einen

Stempelabdruck an, der das Amt und

den Tag der Aufgabe angibt;

c) es versieht die Sendung mit einem

Klebezettel C 4, der in lateinischen

Buchstaben den Namen des Aufgabeamtes

und die Aufgabenummer der

Sendung angibt;

d) es bringt ferner einen roten Klebezettel

an, der in sehr auffälliger Schrift den

Vermerk „Valeur déclarée" trägt.

2. Die Verwaltungen können die beiden im

§ 1 vorgesehenen Klebezettel durch einen einzigen

roten Zettel nach dem Muster VD 2

ersetzen.

3. Die Zwischenverwaltungen dürfen keine

Ordnungsnummern auf der Vorderseite der

Wertsendungen anbringen.

Kapitel III.

Austausch der Wertsendungen.

Artikel 106.

Leitwege und Versendungsweise.

1. Auf Grund der von ihren Partnern erhaltenen

Übersichten VD 1 bestimmt jede

Verwaltung die Leitwege für die Beförderung

ihrer. Wertsendungen.

2. Wertsendungen im Verkehr zwischen

angrenzenden oder durch eine unmittelbare

Schiffs- oder Flugverbindung miteinander verbundenen

Ländern werden durch die Auswechslungsämter

übermittelt, welche die

beiden beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen bestimmen.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch

eine oder mehrere Zwischenverwaltungen getrennt

sind, müssen Wertsendungen auf dem

kürzesten Weg befördert werden. Die beteiligten

Verwaltungen können jedoch die

Versendung im offenen Durchgang auf einem

Umweg vereinbaren, falls auf dem unmittelbaren

Weg die Haftung nicht auf der gesamten

Beförderungsstrecke gewährleistet ist.

4. Nach den Erfordernissen des Dienstes

können die Sendungen in Kartenschlüssen

befördert oder im offenen Durchgang der

ersten Zwischenverwaltung übergeben werden,

wenn diese in der Lage ist, die Versendung

nach den in den Übersichten VD 1

vorgesehenen Bedingungen sicherzustellen;

jede Zwischenverwaltung kann jedoch verlangen,

daß ihr die Wertsendungen in von

der Aufgabeverwaltung für die Auswechslungsämter

des Bestimmungslandes gefertigten

Kartenschlüssen übergeben werden, wenn

sie feststellt, daß die Zahl der Sendungen

des offenen Durchganges ihren Dienstbetrieb

erschweren könnte.

5. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung

können den Austausch von Wertsendungen

in Kartenschlüssen durch Vermittlung

eines oder mehrerer der am Abkommen

teilnehmenden oder nicht teilnehmenden Länder

untereinander vereinbaren. Die Durchgangsverwaltungen

sind hievon rechtzeitig

zu benachrichtigen.

Artikel 107..

Verfahren beim absendenden

Auswechslungsamt.

1. Das absendende Auswechslungsamt trägt

die Wertsendungen in besondere, dem

Muster VD 3 entsprechende Wertkarten mit

allen dem Vordruck entsprechenden Einzel-

heiten ein; bei der Eintragung der Eilsendungen

muß in der Spalte „Observations" der

Vermerk „Exprès" eingetragen werden.

2. Wertsendungen bilden mit der Wertkarte

oder den Wertkarten ein oder mehrere besondere

Pakete, die gebündelt, in haltbares Papier

eingeschlagen, außen umschnürt und mit dem

Amtssiegel des absendenden Auswechslungsamtes

auf allen Klappen mit gutem Siegellack

versiegelt werden; sie erhalten je nach dem

Falle eine der Bezeichnungen „Valeurs déclarées"

oder „Lettres avec valeur déclarée"

oder „Boîtes avec valeur déclarée".

3. Statt zu einem Paket vereinigt zu werden,

können Wertbriefe in einen Umschlag aus

festem Papier gelegt werden, der mit Siegelabdrucken

aus Siegellack zu verschließen ist.

4. Pakete oder Umschläge mit Wertsendungen

können auch durch gummierte Siegelmarken

verschlossen werden, die die aufgedruckte

Bezeichnung der Ursprungsverwaltung

des Kartenschlusses tragen, sofern die Bestimmungsverwaltung

nicht verlangt, daß der

Kartenschluß versiegelt oder verbleit wird. Ein

Abdruck des Orts- und Tagesstempels des abfertigenden

Amtes muß auf der Siegelmarke

so angebracht werden, daß er gleichzeitig diese

und die Verpackung trifft.

5. Wenn Zahl oder Umfang der Wertsendungen

es erfordert, können sie in einen

Beutel aufgenommen werden, der gehörig zu

verschließen und zu versiegeln oder zu verbleien

ist.

6. Liegen solche Umschläge, Pakete oder

Beutel vor, so wird dies in Abteilung III der

Briefkarte nach Muster C 12 vermerkt; enthält

der Kartenschluß keine Umschläge, Pakete

oder Beutel mit Wertsendungen, so wird in

dieser Abteilung „Néant" vermerkt.

7. Das Paket, der Umschlag oder der Beutel

mit Wertsendungen wird in das Bund oder in

den Beutel mit Einschreibsendungen oder, in

deren Ermanglung, in das Bund oder in den

Beutel aufgenommen, die sonst solche Sendungen

enthalten; sind Einschreibsendungen

in mehreren Beuteln enthalten, so ist das

Paket oder der Beutel mit Wertsendungen in

den Beutel zu legen, an dessen Hals der besondere

Umschlag mit der Briefkarte befestigt

ist.

8. Auf ausdrückliches Verlangen einer der

beiden beteiligten Verwaltungen sind Wertschachteln

gesondert in Formblättern VD 3

einzutragen und in einem besonderen Paket

oder Beutel zu versenden.

Artikel 108.

Behandlung beim empfangenden

Auswechslungsamt oder beim

Bestimmungsamt.

1. Beim Empfang eines Paketes, eines Umschlages

oder eines Beutels mit Wertsendungen

verfährt das Auswechslungsamt wie folgt

a) es überzeugt sich, daß der Zustand und

die äußere Beschaffenheit des Paketes,

Umschlages oder Beutels keine Unregelmäßigkeiten

aufweist und daß die Herstellung

nach den Bestimmungen des Artikels

107 erfolgt ist;

b) es stellt sodann die Zahl der Wertsendungen

fest und prüft jede Sendung

einzeln;

c) es berichtigt die Wertkarten oder sendet

sie weiter, wobei es sich nach den Bestimmungen

des Artikels 166, §§ 2 bis

10 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag

über Einschreibsendungen

richtet.

2. Unregelmäßigkeiten bilden unverzüglich

den Gegenstand von Vorbehalten gegenüber

dem abfertigenden Dienst.

3. Werden das Fehlen oder die Veränderung

von Gegenständen oder eine andere Unregelmäßigkeit

festgestellt, welche die Haftung der

Verwaltungen begründen könnten, so ist der

Sachverhalt in einer dem Muster VD 4 entsprechenden

Tatschrift festzulegen; diese Tatschrift

ist eingeschrieben und, außer bei begründeter

Unmöglichkeit, mit der gesamten

Verpackung (Beutel, Umschlag, Bindfaden und

Siegel oder Plomben) aller inneren und äußeren

Pakete oder Beutel, in die die Wertsendungen

eingelegt waren, an die oberste Postverwaltung

des Landes zu senden, der das abfertigende

Auswechslungsamt angehört, unabhängig

von der sogleich an dieses zu richtenden

Rückmeldung; ein Doppel der Tatschrift

ist gleichzeitig der obersten Verwaltung,

der das empfangende Auswechslungsamt

unterstellt ist, oder einer anderen von ihr bezeichneten

leitenden Stelle zu übersenden.

4. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen

des § 3 hat das Auswechslungsamt,

das von einem anderen Amt eine

beschädigte oder ungenügend verpackte Sendung

erhält, diese unter Beachtung der folgenden

Bestimmungen weiterzubefördern

a) wenn es sich um eine leichte Beschädigung

oder um eine teilweise Zerstörung

der Siegel handelt, genügt es, die Sendung

neu zu versiegeln, um den Inhalt

zu sichern, jedoch unter der Bedingung,

daß der Inhalt offensichtlich weder beschädigt

noch, nach der Gewichtsfest-

stellung, gemindert ist. Die vorhandenen

Siegel müssen geschont werden. Gegebenenfalls

müssen die Sendungen neu

verpackt werden, wobei die ursprüngliche

Verpackung möglichst zu erhalten

ist;

b) ist der Zustand der Sendung so, daß

deren Inhalt entnommen werden kann,

so hat das Amt die Sendung amtlich

zu Öffnen und den Inhalt festzustellen;

das Ergebnis der Prüfung muß in einer

Tatschrift VD 4 festgelegt werden, von

der der Sendung eine Abschrift beizufügen

ist; die Sendung ist wieder zu verpacken;

c) in allen diesen Fällen sind das Gewicht

der Sendung bei der Ankunft und das

Gewicht nach der Wiederverpackung

festzustellen und auf dem Umschlag zu

vermerken; dieser Angabe hat der Vermerk

„Cacheté d'office à ..." oder

„Remballé à ...", ein Abdruck des Orts- und

Tagesstempels und die Unterschrift

der Beamten zu folgen, die die Sendung

versiegelt und wieder verpackt haben.

5. Jede nicht oder ungenügend freigemachte

Wertsendung ist dem Empfänger, abgesehen

von dem im Artikel 59, § 6, des Weltpostvertrages

vorgesehenen Fall, ohne Gebühr auszufolgen;

die Unregelmäßigkeit ist jedoch dem

Aufgabeamt mit Rückmeldung bekanntzugeben.

6. Das Bestimmungsamt versieht jede Wertsendung

auf der Rückseite mit einem Abdruck

seines Stempels, der den Tag der Ankunft

bezeichnet.

Artikel 109.

Nachsendung. Unzustellbarkeit.

1. Jede Wertsendung, deren Empfänger nach

einem an dem vorliegenden Abkommen nicht

teilnehmenden Land abgereist ist, wird unverzüglich

an die Aufgabeverwaltung zur

Rückgabe an den Absender zurückgesendet,

falls die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes

nicht in der Lage ist, die Sendung

dem Empfänger zukommen zu lassen.

2. Nicht zugestellte Wertsendungen müssen

so bald wie möglich, spätestens innerhalb der

im Artikel 59 des Weltpostvertrages festgesetzten

Frist zurückgesendet werden; diese

Sendungen werden in die Karte VD 3 eingetragen

und in das Paket, den Umschlag oder

den Beutel mit der Kennzeichnung „Valeurs

déclarées" aufgenommen.

3. Zoll- und andere nichtpostliche Gebühren,

die bei der Nachsendung oder bei der

Rücksendung an den Ursprungsort nicht

niedergeschlagen werden konnten, werden

nach den im Artikel 153, § 8, der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag vorgesehenen

Bedingungen von der Verwaltung

des neuen Bestimmungslandes hereingebracht.

Kapitel IV.

Verschiedene und Schlußbestimmungen.

Artikel 110.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

1. Jedes telegraphische Ansuchen um Änderung

der Anschrift muß mit der nächsten Post

in der im Artikel 156, § 1, a), der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag vorgesehenen

Form auf dem Postweg bestätigt werden; das

in dem genannten Artikel vorgesehene Formblatt

C 7 muß dann im Kopf in sehr auffallenden

Buchstaben den Vermerk „Confirmation

de la demande télégraphique du . . ."

tragen; in Erwartung dieser Bestätigung beschränkt

sich das Bestimmungsamt darauf, die

Sendung zurückzuhalten.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

unter ihrer eigenen Verantwortung dem telegraphischen

Ersuchen entsprechen, ohne die

briefliche Bestätigung abzuwarten.

Artikel 111.

Anwendung der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag.

In allem, was in der vorliegenden Ausführungsvorschrift

nicht vorgesehen ist, sind

für Wertsendungen die Bestimmungen der

Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag

anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen

der folgenden Artikel

a) Artikel 129 und 152: Freizettelsendungen;

b) Artikel 146 und 147: Rückschein;

c) Artikel 148: Ausfolgung zu eigenen Handen;

d) Artikel 150 und 163: Eilsendungen;

e) Artikel 156: Zurückforderung. Anschriftänderung,

ergänzt durch Artikel

110 dieser Ausführungsvorschrift;

f) Artikel 158, 159 und 160: Nachfragen

und Auskunftsersuchen;

g) Artikel 173 bis 184: Durchgangsgebühren;

h) Artikel 189: Begleichen der Rechnungen

für Freizettelsendungen; jedoch

müssen die Verwaltungen, die erklären,

der in dem genannten Artikel vorgesehenen

Abrechnungsweise nicht beitreten

zu können, die Bestimmungen angeben,

die sie anzunehmen wünschen.

Artikel 112.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift.

1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift

wird von dem Tage an angewendet, an dem

das Wertbrief- und Wertschachtelabkommen

in Kraft tritt.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gemeinsamen

Einverständnis von den Beteiligten erneuert

wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

(Unterschriften)

(Die gleichen wie auf den Seiten 1251 bis 1253.)

Abkommen betreffend die

Postpakete,

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, der Volksrepublik Albanien,

Deutschland, dem Königreich

Saudisch- Arabien,der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Belgisch-

Kongo, der Sozialistischen Sowjetrepublik

Weißrußland, Bolivien, den Vereinigten

Staaten von Brasilien, der

Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,

Ceylon, Chile, China, der Republik

Kolumbien, der Republik Korea,

der Republik Costa Rica, der Republik

Kuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der

Republik El Salvador, Ecuador, Spanien,

den Spanischen Gebieten in Afrika,

Äthiopien, Finnland, Frankreich,

Algerien, der Gesamtheit der Gebiete,

die von der französischen Verwaltung für

das Post- und Fernmeldewesen vertreten

werden, Ghana, dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland,

der Gesamtheit der britischen

Überseegebiete einschließlich der Kolonien,

Schutzgebiete und der unter Treuhandschaft

der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und

Nordirland stehenden Gebiete,Griechenland,

Guatemala, der Republik Haiti,

der Republik Honduras, der Ungarischen

Volksrepublik, Indien, der

RepublikIndonesien,Iran,Irak,Irland

der Republik Island, Italien, dem Gebiet

des Somalilandes unter italienischer Verwaltung,

Japan, dem Haschemitischen

Königreich Jordanien, Laos, Libanon,

der Republik Liberia, Libyen, Luxemburg,

Marokko, Mexiko, dem Fürstentum

Monaco, Nicaragua, Norwegen,

Pakistan, der Republik Panama, Paraguay,

den Niederlanden, den Niederländischen

Antillen und Surinam, Peru,

der Volksrepublik Polen, Portugal, den

portugiesischen Provinzen in Westafrika,

den portugiesischen Provinzen in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, der

Rumänischen Volksrepublik, der

Republik San Marino, der Republik

Sudan, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakai,

Thailand, Tunesien, der

Türkei, der Sozialistischen Sowjetrepublik

Ukraine, der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, der Ost-Republik

Uruguay, der Vatikanstadt, der

Republik Venezuela, Vietnam, Jemen

und der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgeführten Länder,

haben auf Grund des Artikels 22 des am 3. Oktober

1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages

im gegenseitigen Einvernehmen

und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes

Abkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Als „Postpakete" können Sendungen,

deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen

darf, zwischen den vertragschließenden

Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung

eines oder mehrerer von ihnen ausgetauscht

werden.

2. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren

Verwaltungen sich dazu bereit erklärt haben,

sind Postpakete zur Beförderung auf dem Luftweg

zugelassen und heißen dann „Flugpostpakete".

3. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll

und seiner Ausführungsvorschrift

wird die Abkürzung „Pakete" auf alle Postpakete,

die Abkürzung „Flugpostpakete" bloß

auf Flugpostpakete angewendet.

4. Der Austausch von Paketen über 10 Kilogramm

ist freigestellt.

Artikel 2.

Gattungen von Paketen.

1. „Gewöhnliche Pakete" sind solche, die

keiner besonderen Förmlichkeit unterworfen

sind, wie sie für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten

Gattungen gelten.

2. Pakete „mit Wertangabe" sind solche, die

eine Wertangabe tragen.

3. Es heißt

a) „dringendes Paket": jedes Paket, das

nach Möglichkeit mit den von der Brief-

post benutzten schnellen Verbindungen

befördert werden soll;

b) „Eilpaket": jedes Paket, das nach Ankunft

am Bestimmungsamt dem Empfänger

durch besonderen Boten zuzustellen

oder in Ländern, deren Verwaltungen

die Zustellung in die Wohnung

nicht übernehmen, dem Empfänger durch

besonderen Boten mit Benachrichtigungsschreiben

anzukündigen ist; liegt jedoch

die Wohnung des Empfängers außerhalb

des Zustellbereiches des Bestimmungsamtes,

so besteht keine Verpflichtung zur

Zustellung durch besonderen Boten;

c) „Freizettelpaket": jedes Paket, für das

der Absender die Gesamtheit der Post- oder

anderen Gebühren, die bei der Ausfolgung

auf dem Paket lasten können,

zu übernehmen begehrt. Dieses Begehren

kann bei der Aufgabe oder nachträglich,

bis zur Ausfolgung an den Empfänger,

gestellt werden;

d) „Nachnahmepaket": jedes mit Nachnahme

belastete, im Nachnahmeabkommen

vorgesehene Paket;

e) „zerbrechliches Paket": jedes Paket, das

leicht zerbrechliche Gegenstände enthält

und mit besonderer Sorgfalt behandelt

werden muß;

f) „Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket"

jedes für die im Artikel 39 des

Vertrages bezeichneten Gefangenen oder

Auskunftsstellen bestimmte oder von

ihnen versendete Paket.

4. Als „sperriges Paket" wird angesehen

a) jedes Paket, dessen Ausmaße die Grenzen

überschreiten, die in der Ausführungsvorschrift

festgesetzt sind oder die

von den Verwaltungen unter sich bestimmt

werden können;

b) jedes Paket, das sich wegen seiner Form,

seiner Art oder seiner Beschaffenheit nicht

leicht mit anderen Paketen verladen läßt

oder besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert;

c) unverbindlich, jedes Paket, das eine

Schiffsverbindung benützt und dessen

Rauminhalt die in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Grenzen überschreitet.

5. Für die Auswechslung von Paketen „mit

Wertangabe" sowie von „dringenden", „Eil-",

„Freizettel-", „Nachnahme-", „zerbrechlichen"

und „sperrigen" Paketen 1st das vorherige

Einverständnis der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung

erforderlich.

6. Für die Auswechslung von Paketen „mit

Wertangabe" (bei offenem Durchgang) sowie

von „dringenden", „zerbrechlichen" und „sperrigen"

Paketen müssen außerdem die Zwischenverwaltungen

die Zustimmung zur Durchgangsbeförderung

geben.

Artikel 3.

Gewichtsstufen.

Für die im Artikel 2 bezeichneten Pakete

gelten folgende Gewichtsstufen

bis 1 Kilogramm

über 1 bis 3 Kilogramm

über 3 bis 5 Kilogramm

über 5 bis 10 Kilogramm

über 10 bis 15 Kilogramm

über 15 bis 20 Kilogramm.

Kapitel II.

Gemeinsame Bestimmungen für alle Gattungen

von Paketen.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Zulassungsbedingungen.

Artikel 4.

Annahmebedingungen.

1. Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht

unter die im Artikel 6 aufgezählten Verbote

oder unter die im Gebiet einer oder mehrerer

an der Beförderung beteiligten Verwaltungen

geltenden Verbote oder Beschränkungen fällt,

muß jedes Paket, um zum Versand zugelassen

zu werden

a) den in diesem Abkommen oder seiner

Ausführungsvorschrift festgesetzten Bedingungen

für Gewicht und Ausdehnung

entsprechen;

b) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden

Gebühren freigemacht sein.

2. Ein Freizettelpaket kann nur angenommen

werden, wenn der Absender sich verpflichtet,

jeden Betrag, den das Bestimmungsamt

beim Empfänger einzuziehen berechtigt wäre,

sowie die im Artikel 16, § 2, j), vorgesehene

Freizettelgebühr zu bezahlen; das Ursprungsamt

kann den Erlag einer genügenden Sicherstellung

verlangen.

Artikel 5.

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe.

Bei der Aufgabe eines Paketes hat der Absender

anzugeben, wie dieses im Falle der Un-

zustellbarkeit behandelt werden soll. Er kann

nur die folgenden Verfügungen treffen

a) Abfertigung einer Unzustellbarkeitsmeldung

an ihn;

b) Abfertigung einer Unzustellbarkeitsmeldung

an einen im Bestimmungsland

wohnhaften Dritten;

c) sofortige Rücksendung an den Absender

auf dem Land- (See-) oder Luftweg;

d) Rücksendung an den Absender auf dem

Land- (See-) oder Luftweg nach einer

bestimmten Frist;

e) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,

allenfalls unter Nachsendung auf dem

Land- (See-) oder Luftweg (und unter

Vorbehalt der im Artikel 22, § 1, c), 2,

vorgesehenen Einzelheiten);

f) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung

an den ursprünglichen Empfänger

auf dem Land- (See-) oder Luftweg;

g) Verkauf des Paketes auf Rechnung und

Gefahr des Absenders;

h) Preisgabe des Paketes durch den Absender.

Artikel 6.

Verbote.

Die Beförderung der unten angeführten Gegenstände

ist verboten

a) in allen Paketgattungen

1. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder Verpackung Postbedienstete

gefährden oder andere

Sendungen beschmutzen oder beschädigen

können;

2. Opium, Morphium, Kokain und andere

Betäubungsmittel; dieses Verbot

erstreckt sich jedoch nicht auf den

Versand zu medizinischen oder wissenschaftlichen

Zwecken nach Ländern,

die sie unter dieser Bedingung

zulassen;

3. Gegenstände, deren Zulassung oder

Verbreitung im Bestimmungsland verboten

ist;

4. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer

eigentlichen und persönlichen Mitteilung

sowie Briefsendungen aller Art,

die eine andere Anschrift als die des

Paketempfängers oder der mit ihm

wohnenden Personen tragen; es ist

jedoch gestattet, eine der nachstehenden,

nur die wesentlichen Angaben

enthaltenden, unverschlossenen und

sich ausschließlich auf die beförderten

Waren beziehenden Urkunden beizuschließen

Rechnung, Versandliste

oder -anzeige, Lieferschein. Handelt

es sich um einen einzelnen, nach dieser

Ziffer unzulässigen Briefpostgegenstand,

so wird er nach Artikel 55 des

Vertrages behandelt; das Paket darf

deswegen nicht zurückgesendet werden;

5. lebende Tiere, soweit nicht ihre Beförderung

durch die Postvorschriften

der beteiligten Länder zugelassen ist;

6. explodierbare, leicht entzündliche

oder gefährliche Gegenstände; die

Verwaltungen können sich jedoch

über die Beförderung von Zündhütchen

und geladenen Metallpatronen

für Handfeuerwaffen, nicht explodierbaren

Artilleriezündern und von

Zündhölzchen, entzündlichen Filmen,

rohem Zelluloid oder Gegenständen

aus Zelluloid verständigen;

7. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

b) in Paketen ohne Wertangabe nach Ländern,

die Wertangabe zulassen: Geldstücke,

Banknoten, Papiergeld oder Inhaberpapiere

aller Art, Platin, Gold

oder Silber, verarbeitet oder nicht, Edelsteine,

Schmuck und andere Kostbarkeiten;

jede Verwaltung kann den Beischluß

von Barrengold, selbst in Sendungen mit

Wertangabe, verbieten oder den wirklichen

Wert dieser Sendungen beschränken.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar,

wenn der Austausch der Pakete zwischen

zwei Verwaltungen, die Pakete mit

Wertangabe zulassen, nur durch Vermittlung

einer Verwaltung ausgeführt werden

kann, die solche Pakete nicht zuläßt. In

diesem Fall haftet die Zwischenverwaltung

nur in dem für gewöhnliche Pakete

geltenden Umfang.

Artikel 7.

Behandlung der zu Unrecht

angenommenen Pakete.

1. Wurden Pakete, die im Artikel 6, a), angeführte

Gegenstände enthalten, zu Unrecht

zum Versand angenommen, so sind sie nach

der Gesetzgebung des Landes, dessen Verwaltung

das Vorhandensein feststellt, zu behandeln,

jedoch werden Pakete, die die unter a), 2,

6 und 7, des gleichen Artikels angeführten

Gegenstände enthalten, in keinem Fall an den

Bestimmungsort geleitet, den. Empfängern ausgefolgt

oder zurückgesendet.

2. Wenn Pakete ohne Wertangabe nach Ländern,

die Wertangabe zulassen, im Artikel 6,

b), angeführte Gegenstände enthalten, sind sie

von der Zwischenverwaltung, die den Irrtum

feststellt, zurückzusenden. Wird der Irrtum

erst nach Empfang bei der Bestimmungsverwaltung

festgestellt, so ist diese berechtigt, das

Paket dem Empfänger zu den durch ihre Inlandsvorschriften

festgesetzten Bedingungen

auszufolgen. Lassen diese Vorschriften die

Ausfolgung nicht zu, so ist das Paket an den

Aufgabeort zurückzusenden.

3. Die Bestimmungen des § 2 sind auf Pakete

anwendbar, deren Gewicht oder Ausdehnungen

die zulässigen Maße merklich überschreiten;

diese Pakete können jedoch gegebenenfalls

dem Empfänger ausgefolgt werden, wenn er

die allfälligen Gebühren im voraus entrichtet

hat.

4. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket

weder dem Empfänger ausgefolgt noch zurückgesendet,

so ist die Aufgabeverwaltung

über die weitere Behandlung dieses Paketes

genau zu unterrichten.

ABSCHNITT II.

Gebühren.

Artikel 8.

Zusammensetzung der Gebühren.

Die Gebühren, die die Verwaltungen einheben

dürfen, bestehen aus der im Artikel 9

bezeichneten Grundgebühr und gegebenenfalls

aus

a) den im Artikel 15 oder im Schlußprotokoll

genannten Gebührenanteilen;

b) den Zuschlägen nach Artikel 16;

c) den Postgebühren nach den Artikeln 20,

21, § 6, 27 und 29;

d) den nicht postlichen Gebühren nach Artikel

18.

Artikel 9.

Grundgebühr.

Die Grundgebühr setzt sich zusammen aus

den Gebührenanteilen, die jeder an der Land-,

See- oder Flugbeförderung beteiligten Verwaltung

zukommen und die in den Artikeln 10

bis 14 angeführt sind.

Artikel 10.

Landanteil.

1. Die Anfangs-, End- und Durchgangsgebühr

ist für jedes Land und jedes Paket wie

folgt festgesetzt

2. Für die beiden letzten Gewichtsstufen

können jedoch die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen

die ihnen zukommenden

Landanteile nach ihrem Belieben festsetzen.

3. Bei Flugpostpaketen wird der Landanteil

der Zwischenverwaltungen nur dann angewendet,

wenn eine Landbeförderung des Paketes

beansprucht wird.

Artikel 11.

Seeanteil.

1. Bei Seebeförderung wird der Seeanteil

für jede benützte Schiffsverbindung nach den

Angaben der folgenden Übersicht berechnet

2. Die Entfernungsstufen werden gegebenenfalls

nach einer richtig verteilten mutieren

Entfernung berechnet, die auf Grund des Ladegewichtes

der zwischen den betreffenden Häfen

der beiden Länder beförderten Kartenschlüsse

festgesetzt wird.

3. Bei der Seebeförderung zwischen zwei

Häfen desselben Landes kann der im § 1 vorgesehene

Gebührenanteil nicht verlangt werden,

wenn die Verwaltung dieses Landes für

die gleichen Pakete schon die Vergütung für

die Landbeförderung erhält.

4. Bei Flugpostpaketen kommt der Seeanteil

der Zwischenverwaltungen oder ihrer Dienste

nur dann in Betracht, wenn eine Seebeförderung

des Paketes dazwischenfällt; jede Seebeförderung

des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes

wird dabei als Zwischenbeförderung

betrachtet.

Artikel 12.

Fluganteil.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die

nötigen Maßnahmen zur Aufstellung einheitlicher

Beförderungstarife auf Grund des Gewichtes

und der Entfernung zu treffen.

2. Die für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen

für die Flugbeförderung anzuwendende

Grundgebühr ist auf höchstens 1 Tausendstelfranken

je Kilogramm Rohgewicht

und je Kilometer festgesetzt; diese Gebühr

wird auf Teile von Kilogrammen verhältnismäßig

angewendet.

3. Sind zwei Länder durch mehrere Fluglinien

verbunden, so werden die Beförderungsgebühren

nach der mittleren Entfernung zwischen

den betreffenden Flughäfen und nach

der Wichtigkeit der Linien für den zwischenstaatlichen

Verkehr festgesetzt.

4. Jedes Land, das Flugpostpakete vor oder

nach der Beförderung innerhalb seines Landes

auf dem Luftwege weiterleitet, hat dafür

Anspruch auf eine besondere Vergütung. Diese

ist für jedes vor- oder nachher tatsächlich auf

dem Luftwege beförderte Flugpostpaket nach

der im § 2 festgesetzten Grundgebühr und

nach der für den Briefpostdienst angenommenen

mittleren Länge der Strecken des inländischen

Flugnetzes zu berechnen. Sie muß

für jede inländische Strecke gleich sein, um

welche Strecke es sich auch handeln möge.

5. Als Ausnahme vom Grundsatz des § 4

können die Verwaltungen dieses besondere

Entgelt unterschiedslos auf alle Flugpostpakete

nach oder aus ihrem Gebiet anwenden.

6. Die Verwaltungen der überflogenen Länder

haben keinerlei Anspruch auf eine Vergütung

für die auf dem Luftweg über ihr

Gebiet beförderten Flugpostpakete.

Artikel 13.

Ermäßigung oder Erhöhung des

Landanteils.

1. Die Verwaltungen können ihren Landanteil

an Anfangs- oder Endgebühren gleich-

zeitig ermäßigen oder erhöhen; der Anteil an

Durchgangsgebühren ist davon ausgeschlossen.

2. Eine solche Änderung muß

a) am 1. Jänner oder 1. Juli in Kraft treten;

b) wenigstens drei Monate vorher der

schweizerischen Postverwaltung angezeigt

werden;

c) während mindestens eines Jahres in

Kraft bleiben.

3. Die Erhöhung darf für die Gewichtsstufen

bis 10 Kilogramm die Hälfte des im

Artikel 10, § 1, festgesetzten Landanteils an

Anfangs- oder Endgebühren nicht übersteigen.

Die Ermäßigung kann nach Belieben der beteiligten

Verwaltungen festgesetzt werden.

Artikel 14.

Ermäßigung oder Erhöhung des

Seeanteils.

1. Die Verwaltungen können den im Artikel

11, § 1, festgesetzten Seeanteil um höchstens

50 v. H. erhöhen. Dagegen können sie

ihn nach Belieben ermäßigen.

2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel

13, % 2, festgesetzten Bedingungen.

3. Im Falle der Erhöhung muß diese auch

für die Pakete aus dem Lande gelten, von

dem der die Seebeförderung besorgende Dienst

abhängt; diese Verpflichtung wird indes weder

auf den Verkehr zwischen einem Land und

seinen Kolonien, Überseegebieten usw. noch

auf den Verkehr dieser Kolonien, Überseegebiete

usw. untereinander angewendet.

Artikel 15.

Außerordentlicher Anfangs-

und Endgebührenanteil.

Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel

13, § 2, festgesetzten Bedingungen eingehalten

werden, kann jede Verwaltung

gleichzeitig für jedes bei ihren Ämtern aufgegebene

oder an sie gerichtete Paket einen

außerordentlichen Anfangs- und Endgebührenanteil

von 25 Centimen einheben.

Artikel 16.

Zuschläge.

1. Die nachstehend bezeichneten Pakete

sind Zuschlägen unterworfen, die wie folgt

festgesetzt sind,

a) Eilpakete

1. gewöhnlicher Fall: Zuschlag von

80 Centimen, vollständig und im

voraus bei der Aufgabe entrichtet,

selbst wenn nicht das Paket, sondern

nur der Abholschein durch besonderen

Boten zugestellt werden

kann; diese Gebühr heißt Eilgebühr;

2. Ausnahmefall, wenn die Wohnung

des Empfängers außerhalb des Ortszustellbereiches

des Bestimmungsamtes

liegt; die Eilgebühr kann um

eine als „Botenlohn" bezeichnete

Gebühr erhöht werden, die bei der

Zustellung eingehoben wird und

selbst dann verfallen bleibt, wenn

das Paket zurück- oder nachgesendet

wird; diese Gebühr darf die im

inneren Dienst des Bestimmungslandes

festgesetzte nicht übersteigen;

b) zerbrechliche und sperrige Pakete: Zuschlag

von 50 v. H. zur Grundgebühr, die

gegebenenfalls um die im Artikel 15

oder im Schlußprotokoll genannten

Gebührenanteile erhöht wird; die Flugzuschläge

zu diesen Paketen erfahren

jedoch keine Erhöhung; die Gesamtgebühr

wird gegebenenfalls auf 5 Centimen

aufgerundet.

2. Die Ansätze der nachstehenden Zuschläge,

die die Verwaltungen einheben dürfen, sind

nach den Angaben der diesem Artikel beigefügten

Übersicht festgesetzt

a) Verzollungspostgebühr, von der Bestimmungsverwaltung

für die Übergabe

an den Zoll und die Verzollung oder

nur für die Übergabe an den Zoll einzuheben;

ohne gegenteilige Vereinbarung

wird sie bei der Ausfolgung des

Paketes an den Empfänger eingehoben;

b) Zustellgebühr: diese kann von der Bestimmungsverwaltung

so oft eingehoben

werden, als das Paket in der Wohnung

des Empfängers vorgewiesen wird; bei

Eilpaketen kann sie jedoch nur für Vorweisungen

in der Wohnung eingehoben

werden, die der ersten folgen;

c) Benachrichtigungsgebühr für Unzustellbarkeitsmeldung,

nach den Bedingungen

des Artikels 22, § 3, einzuheben;

d) Ankündigungsgebühr, von der Bestimmungsverwaltung

einzuheben, wenn

ihre innere Gesetzgebung es verlangt

und diese Verwaltung die Zustellung in

die Wohnung nicht besorgt, für jede

Ankündigung (erste oder weitere), die

gegebenenfalls in der Wohnung des

Empfängers übergeben wird, ausgenommen

für die erste Ankündigung der Eilpakete

e) Wiederverpackungsgebühr, von der Verwaltung

des ersten Landes einzuheben,

auf dessen Gebiet ein Paket neu verpackt

werden mußte, um dessen Inhalt

zu schützen; sie wird vom Empfänger

oder gegebenenfalls vom Absender eingehoben;

f) Lagerzins, von der Bestimmungsverwaltung

für jedes Paket einzuheben, das

nicht innerhalb der vorgeschriebenen

Fristen abgeholt wurde, ob es postlagernd

gestellt ist oder zuzustellen

wäre;

g) Rückscheingebühr, wenn der Absender

einen Rückschein nach den im Artikel 69

des Vertrages festgesetzten Bedingungen

verlangt;

h) Gebühr für Einschiffungsmeldung, im

Verkehr zwischen den Ländern einzuheben,

deren Verwaltungen diesen

Dienst besorgen, wenn der Absender

die Zusendung einer Einschiffungsmeldung

verlangt;

i) Nachforschungsgebühr nach Artikel 25,

§ 4;

j) Freizettelgebühr, als Vergütung für die

Freizettelpakete einzuheben und vom

Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung

zu entrichten;

k) Freizettelgebühr, vom Absender bei der

Übergabe des Verlangens, einzuheben,

wenn dieses erst nach der Aufgabe des

Paketes gestellt wird;

1) Gebühr für Ersuchen um Zurücknahme

oder Anschriftänderung.

Anhang zum Artikel 16.

Ansätze der im § 2 angeführten

Zuschläge.

Artikel 17.

Gebühren für Pakete höherer

Gewichtsstufen.

Um den Austausch zwischen Verwaltungen

zu ermöglichen, die die im Artikel 104, § 1,

f), 3, der, Ausführungsvorschrift bezeichneten

Höchstmaße angenommen haben und die Beförderung

der sperrigen Pakete nicht zulassen,

werden solche, die einen höheren Rauminhalt

als den für das betreffende Gewicht vorgesehenen

aufweisen, mit den Gebühren des Gewichtssatzes

belegt, der ihrem Rauminhalt ent-

spricht. In diesem Falle dürfen die Pakete die

für die Auswechslung zwischen diesen Verwaltungen

zulässige Höchstgrenze des Rauminhaltes

nicht überschreiten.

Artikel 18.

Nichtpostliche Gebühren.

1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt,

von den Empfängern alle nichtpostlichen

Gebühren, namentlich die Zollgebühren,

mit denen die Sendungen im Bestimmungsland

belastet sind, einzuheben.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei

den zuständigen Behörden ihres Landes darauf

hinzuwirken, daß die nichtpostlichen Gebühren

(darunter die Zollgebühren) gestrichen

werden, wenn sie ein Paket betreffen, das

a) zurückgesendet wird;

b) vom Absender preisgegeben wurde;

c) wegen vollständiger Beschädigung des

Inhaltes vernichtet wurde;

d) in ein drittes Land nachgesendet wird;

e) in ihrem Dienst verlorenging, beraubt

oder beschädigt wurde.

ABSCHNITT III.

Behandlung der Pakete nach ihrer Ankunft

beim Bestimmungsamt.

Artikel 19.

Allgemeine Regeln für die Ausfolgung.

Lagerfristen.

1. Die Pakete werden allgemein den Empfängern

in kürzester Frist und nach den im

Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgefolgt.

2. Die Verwaltungen treffen alle Maßnahmen,

um die Verzollung der Flugpostpakete

soweit als möglich zu beschleunigen.

3. jedes Paket, dessen Ankunft dem Empfänger

angekündigt worden ist, wird durch

vierzehn Tage oder höchstens einen Monat,

von dem auf den Versand der Ankündigung

folgenden Tag an gerechnet, zu seiner Verfügung

gehalten; diese Frist kann ausnahmsweise

verlängert werden, wenn die inneren

Vorschriften der Bestimmungsverwaltung es

erlauben.

4. Konnte die Ankündigung nicht abgesendet

werden, so gilt die in den Inlandsvorschriften

des Bestimmungslandes festgesetzte

Lagerfrist; diese auch für postlagernde Pakete

anwendbare Frist soll in der Regel fünf Monate

für die entfernten Länder (im Sinne des

Art. 120 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag)

und drei Monate für die anderen nicht

überschreiten; das Paket ist in kürzerer Frist

an das Aufgabeamt zurückzusenden, wenn dies

der Absender in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache verlangt hat.

5. Die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen

Lagerfristen gelten bei Nachsendung auch für

die vom neuen Bestimmungsamt zuzustellenden

Pakete.

Artikel 20.

Zurückforderung, Anschriftänderung.

Der Absender eines Paketes kann unter den

im Artikel 58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen

verlangen, daß es zurückgesendet

werde, oder die Anschrift ändern lassen; er

hat jedoch die Zahlung der nach Artikel 21 für

jeden neuen Versand fälligen Beträge sicherzustellen.

Artikel 21.

Nachsendung. Rücksendung.

1. Die Nachsendung wegen Wohnungswechsels

des Empfängers oder wegen Anschriftänderung

in Anwendung des Artikels 20 kann

innerhalb des Bestimmungslandes oder über

dieses Land hinaus stattfinden.

2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann

entweder auf Verlangen des Absenders oder

des Empfängers oder, wenn die Vorschriften

dieses Landes es gestatten, von Amts wegen

nachgesendet, werden.

3. Außerhalb des Bestimmungslandes kann

nur auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers nachgesendet werden; das Paket

muß dabei den Bedingungen für die neue Versendung

entsprechen.

4. Die Nachsendung zu den oben angegebenen

Bedingungen kann auch auf dem Luftweg

stattfinden, wenn sie vom Absender oder

vom Empfänger verlangt und die Zahlung der

Flugzuschläge für den neuen Versand sichergestellt

wird; dasselbe gilt für die Rücksendung

an den Aufgabeort, wenn sie vom Absender

verlangt worden ist.

5. Der Absender kann jede Nachsendung

untersagen.

6. Für die erste oder jede allfällige weitere

Nachsendung können für jedes Paket eingehoben

werden

a) bei Nachsendung im Innern des Bestimmungslandes

die für die beteiligte

Verwaltung nach ihrer Landesgesetzgebung

anwendbaren Gebühren;

b) bei Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes

die Gebühren für den neuen

Versand.

7. Die Nachsendungs- sowie auch die postlichen

und nichtpostlichen Gebühren, deren

Streichung die vorhergehenden Verwaltungen

nicht bewilligt haben, werden vom Empfänger

oder gegebenenfalls vom Absender oder

von der verantwortlichen Verwaltung eingehoben,

deren Irrtum die Nachsendung verursacht

hat.

8. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind

auch auf die fehlgeleiteten und nachzusendenden

sowie auf die in Anwendung von Artikel

7, 20 und 22, § 4, zurückgesendeten

Pakete anwendbar.

Artikel 22.

Unzustellbarkeit beim

Empfänger.

1. Nach Empfang der in Artikel 5, a) und b),

vorgesehenen Unzustellbarkeitsmeldung hat der

Absender oder der darin bezeichnete Dritte

seine Verfügungen zu treffen, die nur die unter

c) bis h) des genannten Artikels und außerdem

die folgenden sein können

a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;

b) Berichtigung oder Ergänzung der Anschrift;

c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket

handelt

1. Aushändigung an eine andere Person

als den Empfänger gegen Nachnahme

des angegebenen Betrages;

2. Aushändigung an den ursprünglichen

oder einen anderen Empfänger ohne

Nachnahme oder gegen Nachnahme

eines niedrigeren als des ursprünglichen

Betrages;

d) gebührenfreie Aushändigung des Paketes

an den ursprünglichen oder einen anderen

Empfänger.

2. Solange sie vom Absender keine Verfügungen

erhalten hat, ist die Bestimmungsverwaltung

berechtigt, das Paket entweder dem

ursprünglich bezeichneten Empfänger oder gegebenenfalls

einem anderen nachträglich bezeichneten

Empfänger auszuhändigen oder das

Paket an eine neue Anschrift nachzusenden.

Nach Empfang der neuen Verfügungen sind

nur diese gültig und ausführbar. Sie können

mit Flugpost übermittelt werden, wenn der

Absender oder der Dritte den entsprechenden

Flugzuschlag bezahlt.

3. Für die Übermittlung der Verfügungen

nach § 1 hat der Absender oder der Dritte

die im Artikel 16, § 2, c), genannte Gebühr zu

entrichten; betrifft die Meldung mehrere gleichzeitig

beim gleichen Amt vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegebene

Pakete, so wird diese Gebühr nur einmal eingehoben.

4. In den nachstehenden Fällen wird jedes

Paket, das nicht zugestellt werden konnte,

unverzüglich an das Aufgabeamt zurückgesendet,

wenn

a) der Absender sich nicht nach den Bestimmungen

des Artikels 5 gerichtet hat;

b) der Absender [oder der im Artikel 5, b),

vorgesehene Dritte] ein unzulässiges Begehren

gestellt hat;

c) der Absender (oder der Dritte) die nach

§ 3 zu erhebende Gebühr nicht entrichten

will;

d) die Verfügungen des Absenders oder des

Dritten nicht zum gewünschten Ergebnis

geführt haben, ob diese Verfügungen

nun bei der Aufgabe des Paketes oder

nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung

getroffen worden sind;

e) das Amt, das die Unzustellbarkeitsmeldung

ausgefertigt hat, binnen einer Frist

von zwei Monaten, vom Versand dieser

Meldung an gerechnet, keine genügenden

Verfügungen des Absenders oder

des Dritten erhalten hat; im Verkehr

mit entfernten Ländern beträgt diese

Frist vier Monate;

f) die Verfügungen des Absenders oder des

Dritten innerhalb der gleichen Fristen

dem Bestimmungsamt nicht zugekommen

sind.

5. Ein Paket wird nach Möglichkeit auf dem

gleichen Wege wie auf dem Hinwege zurückgesendet;

ein Flugpostpaket wird jedoch nicht

auf dem Luftwege zurückgesendet, wenn der

Absender die Bezahlung der Flugbeförderungskosten

nicht gewährleistet hat.

6. Jedes in Anwendung dieses Artikels

zurückgesendete Paket unterliegt den im Artikel

21, § 6, b), festgesetzten Nachsendungsgebühren

und den nicht gestrichenen Gebühren.

7. Hat der Aufgeber ein Paket, das dem

Empfänger nicht ausgehändigt werden konnte,

preisgegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung

nach ihrer eigenen Gesetzgebung

behandelt.

Artikel 23.

Verkauf, Vernichtung.

Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,

deren baldiger Verderb oder Fäulnis

zu befürchten ist, können auch unterwegs auf

dem Hin- oder Rückwege, ohne vorherige Benachrichtigung

oder gerichtliche Förmlichkeit,

zugunsten des Berechtigten sofort verkauft

werden; ist der Verkauf aus irgendeinem

Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen

oder verfaulten Gegenstände vernichtet.

Artikel 24.

Hereinbringung der Kosten vom

Absender.

1. Der Absender eines dem Empfänger nicht

ausgehändigten Paketes hat die Beförderungs- und

anderen Kosten, für die die Verwaltungen

wegen der Unzustellbarkeit keine Deckung

gefunden haben, zu zahlen; dies gilt auch,

wenn das Paket preisgegeben, verkauft oder

vernichtet worden ist.

2. Das Aufgabeamt kann jedesmal, wenn es

angezeigt ist, Sicherstellungsbeträge zur Deckung

dieser Kosten verlangen.

Artikel 25.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Jede Verwaltung ist gehalten, Nachfragen

und Auskunftsersuchen zu Paketen, die bei

anderen Verwaltungen aufgegeben wurden,

entgegenzunehmen.

2. Nachfragen werden nur innerhalb eines

Jahres, vom Tage nach der Aufgabe des Paketes

an gerechnet, angenommen.

3. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsersuchen

werden unter der einzigen Bedingung,

daß sie der beteiligten Verwaltung

innerhalb einer Frist von 18 Monaten, vom

Tag der Aufgabe der Pakete an gerechnet, zukommen,

entgegengenommen und behandelt.

4. Außer wenn der Absender die im Artikel

16, § 2, g), vorgesehene Rückscheingebühr

voll entrichtet hat, wird für jede Nachfrage

oder jedes Auskunftsersuchen eine „Nachforschungsgebühr"

zu dem im Artikel 16 (Übersicht

im Anhang, Buchstabe i) festgesetzten

Satz eingehoben. Nachfragen oder Auskunftsersuchen

werden zu den im Artikel 67, § 4, des

Vertrages vorgesehenen Bedingungen übermittelt.

5. Betrifft die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere gleichzeitig beim gleichen

Amt vom gleichen Absender an den gleichen

Empfänger aufgegebene und auf dem

gleichen Leitweg beförderte Pakete, so wird

diese Gebühr nur einmal eingehoben; sie wird

zurückerstattet, wenn die Nachfrage oder das

Auskunftsersuchen durch einen Fehler des

Dienstes begründet ist.

Kapitel III.

Besondere Bestimmungen für gewisse

Paketgattungen.

ABSCHNITT L

Pakete mit Wertangabe.

Artikel 26.

Wertangabe.

1. Die Angabe des Wertes von Paketen mit

Wertangabe unterliegt folgenden Regeln

a) für die Verwaltungen

1. Befugnis jeder Verwaltung, die Wertangabe

für ihren Bereich auf einen

Betrag zu beschränken, der nicht

niedriger als 1000 Franken sein darf;

2. Verpflichtung, im Verkehr zwischen

Ländern, deren Verwaltungen ungleiche

Höchstbeträge angenommen

haben, gegenseitig den niedrigsten

Betrag einzuhalten;

b) für die Absender

1. Verbot, einen Wert anzugeben, der

den wirklichen Wert des Paketinhaltes

übersteigt;

2. Befugnis, nur einen Teil des wirklichen

Wertes des Paketes anzugeben.

2. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des tatsächlichen Wertes des Paketes unterliegt

den durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes

vorgesehenen Rechtsfolgen.

Artikel 27.

Wertgebühr und Sondergebühr.

1. Die Pakete mit Wertangabe unterliegen

einer gewöhnlichen Wertgebühr, die vom

Aufgabeamt eingehoben wird. Diese Gebühr

kommt zu den Gebühren nach Kapitel II,

Abschnitt II, dieses Abkommens hinzu und

wird nach einer der nachstehenden Formeln

berechnet

2. Ferner können die nachstehenden Gebühren

eingehoben werden

a) von Verwaltungen, die auch die Haftpflicht

für die durch höhere Gewalt verursachten

Schäden übernehmen, eine Gebühr

„für Gefahren aus höherer Gewalt",

die so zu bemessen ist, daß der durch

diese Gebühr und die gewöhnliche Wertgebühr

gebildete Gesamtbetrag den in

der zweiten Formel im § 1, b), vorgesehenen

Höchstbetrag nicht übersteigt;

b) von der Aufgabeverwaltung nach Belieben

eine Abfertigungsgebühr von höchstens

50 Centimen für jedes Paket mit

Wertangabe.

3. Ausnahmsweise wird die Flugwertgebühr

für die Beförderung mit Flugverbindungen,

die außerordentliche Gefahren aufweisen, in

jedem einzelnen Fall von der betreffenden

Verwaltung festgesetzt; die in der zweiten

Formel im § 1, b), vorgesehene Pauschgebühr

kann dann entsprechend erhöht werden.

Artikel 28.

Andere Bestimmungen für die

Pakete mit Wertangabe.

Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe

ist bei der Aufgabe unentgeltlich eine

Aufgabebescheinigung auszufolgen.

ABSCHNITT II.

Dringende Pakete.

Artikel 29.

Gebühren für dringende Pakete.

1. Die dringenden Pakete unterliegen einer

Grundgebühr, die doppelt so hoch ist wie die

der gewöhnlichen Pakete; gegebenenfalls wird

auch der im Artikel 15 vorgesehene außerordentliche

Anfangs- und Endgebührenanteil

verdoppelt.

2. Die dringenden Flugpostpakete unterliegen

dem einfachen Flugzuschlag, das heißt

ohne Verdoppelung.

ABSCHNITT III.

Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Artikel 30.

Gebührenfreiheit der Kriegsgefangenen-

und Interniertenpakete.

Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

genießen unter den gleichen Bedingungen

die im Artikel 39 des Vertrages den

Postsendungen zugestandene Gebührenfreiheit;

hievon ist der für Flugpostpakete einzuhebende

Flugzuschlag ausgenommen.

Artikel 31.

Andere Sonderbestimmungen für

Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Für die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

gelten als weitere Sonderbestimmungen

die im Artikel 33, h), und im Artikel 43, § 4,

erwähnten.

Kapitel IV.

Haftung.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 32.

Umfang und Grenzen der

Haftung der Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haften für Verlust,

Beraubung und Beschädigung der Pakete mit

Ausnahme der in Artikel 33 vorgesehenen

Fälle. Wenn sich der Verlust, die Beraubung

oder Beschädigung im Dienste einer Fluggesellschaft

ereignet hat, ist die Verwaltung des

Landes, das die Flugbeförderungskosten bezieht,

verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die

dem Absender bezahlte Entschädigung zu erstatten.

2. Die Verwaltungen sind für Pakete, die

sie unter den durch ihre inländischen Bestimmungen

für gleichartige Sendungen vorgeschriebenen

Bedingungen ausgehändigt haben, nicht

mehr haftbar.

3. Die Haftung der Verwaltungen bleibt

jedoch bestehen, wenn der Empfänger oder,

bei Rücksendung der Absender, bei der Aushändigung

eines beraubten oder beschädigten

Paketes Vorbehalte gemacht hat.

Artikel 33.

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) wenn höhere Gewalt vorliegt; doch

bleibt die Haftung für die Aufgabeverwaltung

bestehen, wenn sie die Haftpflicht

für Schäden aus höherer Gewalt

übernommen hat [Artikel 27, § 2, a)];

die für den Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung verantwortliche Verwaltung

hat nach der inneren Gesetzgebung

ihres Landes zu entscheiden, ob

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

auf Umstände zurückzu-

führen sind, die einen Fall höherer Gewalt

darstellen; diese Umstände sind der

Aufgabeverwaltung zur Kenntnis zu

bringen;

b) wenn sie wegen der auf höhere Gewalt

zurückzuführenden Vernichtung der

Dienstpapiere über den Verbleib von

Paketen keinen Nachweis führen können

und der Beweis ihrer Haftung

nicht auf andere Art erbracht worden

ist;

c) wenn der Schaden durch den Fehler oder

die Nachlässigkeit des Absenders verursacht

wurde oder wenn er von der

Natur des Inhaltes herrührt;

d) wenn es sich um ein Paket handelt, dessen

Inhalt unter die Verbote des Artikels

6, a), 2, 3, 5, 6 und 7, und b), fällt,

und sofern diese Pakete wegen ihres Inhalts

von der zuständigen Behörde beschlagnahmt

oder vernichtet worden sind;

e) wenn es sich um Pakete handelt, bei

denen in betrügerischer Weise ein höherer

als der wirkliche Wert des Inhalts angegeben

wurde;

f) wenn es sich um Pakete handelt, die auf

Grund der inneren Gesetzgebung des

Bestimmungslandes beschlagnahmt wurden;

g) wenn der Absender innerhalb der in Artikel

25, § 2, vorgesehenen Frist keine

Nachfrage gestellt hat;

h) wenn es sich um Pakete für die Kriegsgefangenen

und Internierten handelt.

Artikel 34.

Haftung des Absenders.

Ist ein Schaden an einem Paket durch ein

oder mehrere andere Pakete verursacht worden,

so sind der oder die Absender dieser

Pakete im gleichen Umfang haftbar wie die

Verwaltungen, sofern die Ursache der Beschädigung

ordnungsmäßig festgestellt ist und

weder Fehler noch Fahrlässigkeit der Verwaltungen

oder der Beförderer vorliegen; gegebenenfalls

obliegt es der Aufgabeverwaltung,

die Klage gegen den Absender einzubringen.

Artikel 35.

Schadenersatz.

1. Der Absender hat Anspruch auf eine

Entschädigung, die grundsätzlich dem wirklichen

Betrag des Verlustes, der Beraubung

oder der Beschädigung entspricht; mittelbarer

Schaden oder entgangener Gewinn bleiben

außer Betracht.

2. Die Entschädigung kann jedoch in keinem

Fall übersteigen

a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag

der Wertangabe in Goldfranken;

b) für andere Pakete die nachstehenden Beträge

10 Franken für ein Paket

bis 1 Kilogramm,

15 Franken für ein Paket

über 1 bis 3 Kilogramm,

25 Franken für ein Paket

über 3 bis 5 Kilogramm,

40 Franken für ein Paket

über 5 bis 10 Kilogramm,

55 Franken für ein Paket

über 10 bis 15 Kilogramm,

70 Franken für ein Paket

über 15 bis 20 Kilogramm.

3. Die Entschädigung wird in Goldfranken

nach dem Handelswert berechnet, den Waren

gleicher Art am Tage der Aufgabe des Paketes

am Aufgabeort hatten. In Ermanglung eines

Handelswertes wird die Entschädigung nach

dem gemeinen Wert der Ware nach den gleichen

Grundlagen berechnet.

4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung

oder die völlige Beschädigung eines Paketes

Ersatz zu leisten ist, hat der Absender

außerdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten

Gebühren, ausgenommen die Wertgebühren;

das gleiche gilt für Sendungen, deren

Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten

Zustandes verweigert hat, sofern dieser

dem Postdienst zuzuschreiben ist und dessen

Haftpflicht nach sich zieht.

5. Ist der Verlust, die völlige Beraubung

oder die völlige Beschädigung durch höhere

Gewalt verursacht worden und deshalb kerne

Entschädigung zu leisten, so hat der Absender

Anspruch auf Erstattung der Land-, See- und

Fluggebührenanteile, die auf eine vom Paket

nicht durchlaufene Strecke entfallen, sowie der

Gebühren irgendwelcher Art,. die für einen

nicht geleisteten Dienst vorausbezahlt wurden.

6. Die Entschädigung wird dem Empfänger

ausgezahlt, wenn dieser sie verlangt, nachdem

er bei der Übernahme eines beraubten oder

beschädigten Paketes Vorbehalte gemacht hat,

oder wenn er beweist, daß ihm der Absender

seine Rechte abgetreten hat.

Artikel 36.

Gegenseitige Haftung der

Verwaltungen.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung

haftpflichtig, die ein Paket unbeanstandet

entgegengenommen hat und, im Besitz

aller vorschriftsmäßigen Unterlagen für die

Nachforschungen, weder die Aushändigung an

den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige

Weitergabe an die folgende Verwaltung

nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und unter

Vorbehalt der Bestimmungen des § 3 besteht

weder für die Zwischen Verwaltungen noch für

die Bestimmungsverwaltung eine Haftung

a) wenn sie die Bestimmungen der Artikel

134, §§ 1 und 2, und Artikel 135

der Ausführungsvorschrift befolgt haben;

b) wenn sie nachweisen können, daß sie mit

der Nachfrage erst nach Ablauf der vorschriftsmäßigen

Aufbewahrungsfrist der

das Paket betreffenden Dienstpapiere befaßt

worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt

jedoch die Rechte des Beschwerdeführers

nicht.

3. a) Die Haftung obliegt den beteiligten

Verwaltungen zu gleichen Teilen, wenn

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

während der Beförderung

eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden

kann, in welchem Land oder Dienstbereich

dies geschah;

b) wenn die Beraubung oder die Beschädigung

im Bestimmungsland oder, im Falle

der Rücksendung an den Absender, im

Aufgabeland festgestellt worden ist, obliegt

es der Verwaltung des einen oder

anderen dieser Länder nachzuweisen

1. daß weder die Verpackung noch der

Verschluß des Paketes Beschädigungen

aufgewiesen haben;

2. daß bei Paketen mit Wertangabe das

Gewicht nicht von dem bei der Aufgabe

festgestellten abwich;

3. daß bei der Übermittlung der Pakete

in geschlossenen Behältern diese

und ihr Verschluß unversehrt waren;

c) sind solche Beweise erbracht worden,

kann keine der beteiligten Verwaltungen,

um ihren Anteil an der Haftung abzulehnen,

sich auf die Tatsache berufen,

daß sie das Paket übergeben hat, ohne

daß die übernehmende Verwaltung Vorbehalte

gemacht habe.

4. Für Pakete mit Wertangabe geht die einer

Verwaltung gegenüber den anderen obliegende

Haftung aus dem Verlust, der Beraubung

oder der Beschädigung des Inhaltes solcher Pakete

keinesfalls über den von ihr zugelassenen

Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

5. Ist ein Paket unter Umständen höherer

Gewalt verlorengegangen, beraubt oder be-

schädigt worden, so haftet die Verwaltung, auf

deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

erfolgte, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann, wenn beide Verwaltungen die Haftung

für Schäden aus höherer Gewalt übernommen

haben.

6. Nichtpostliche Gebühren, deren Streichung

nicht zu erlangen war, belasten die für den

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

haftbaren Verwaltungen.

ABSCHNITT II.

Entschädigungen.

Artikel 37.

Zahlung der Entschädigung.

1. Die Zahlung der Entschädigung sowie die

Rückerstattung der Gebühren obliegen entweder

der Aufgabeverwaltung oder, jedoch nur

bei Anwendung des Artikels 35, § 6, der Bestimmungsverwaltung,

in beiden Fällen unter

Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes gegen die

haftbare Verwaltung.

2. Diese Zahlung hat so bald wie möglich,

spätestens innerhalb von sechs Monaten vom

Tage nach der Nachfrage an gerechnet, zu

erfolgen.

3. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung

die Haftung für Schäden aus höherer Gewalt

nicht übernimmt und falls nach Ablauf

der im § 2 vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung

in der Frage, ob der Verlust, die

Beraubung oder die Beschädigung auf einen

solchen Fall zurückzuführen sei, ergangen ist,

kann sie die Zahlung ausnahmsweise über diese

Frist hinausschieben.

4. Je nach dem Fall ist die Aufgabe- oder

die Bestimmungsverwaltung ermächtigt, den

Berechtigten auf Rechnung jener anderen an

der Beförderung beteiligten Verwaltungen zu

entschädigen, die, nachdem sie ordnungsgemäß

befaßt worden sind, fünf Monate verstreichen

ließen, ohne die Angelegenheit zu erledigen.

Artikel 38.

Allfällige Hereinbringung der

Entschädigung vom Absender

oder Empfänger.

1. Wird ein Paket oder ein Teil des Paketes,

das vorher als verloren angesehen wurde, nach

Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,

so werden der Empfänger und der Absender

davon benachrichtigt; dieser wird außer-

dem verständigt, daß er die wiedergefundene

Sendung innerhalb von drei Monaten gegen

Rückerstattung der gezahlten Entschädigung

übernehmen kann. Hat der Absender das Paket

bis zum Ablauf der Frist nicht verlangt,

so wird der gleiche Schritt beim Empfänger

unternommen.

2. Wird das Paket ungeachtet dieses zweiten

Schrittes vom Empfänger nicht verlangt,

so geht es ins Eigentum der Verwaltung oder

der Verwaltungen über, die den Schaden getragen

haben.

Artikel 39.

Abrechnung der Zahlungen mit

den haftpflichtigen

Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen, die die Entschädigung

zu tragen haben, weil sie für den Verlust, die

Beraubung oder die Beschädigung eines Paketes

haftbar gemacht wurden, sind gehalten, den

Betrag der Verwaltung, die die Zahlung nach

Artikel 37 geleistet hat und „auszahlende Verwaltung"

heißt, zu erstatten.

2. Diese Erstattung muß binnen vier Monaten

nach Empfang der Anzeige über die

Zahlung der Entschädigung erfolgen.

3. Die auszahlende Verwaltung kann die

Erstattung der gezahlten Entschädigung von

der haftpflichtigen Verwaltung nur innerhalb

eines Jahres verlangen, gerechnet vom Tage

des Versandes der Anzeige des Verlustes, der

Beraubung oder der Beschädigung oder vom

Ablauf der im Artikel 37, § 4, vorgesehenen

Frist.

4. Ist die Entschädigung von mehreren Verwaltungen

zu leisten, so ist sie der auszahlenden

Verwaltung innerhalb der im § 2 erwähnten

Frist zur Gänze zu überweisen; diese Zahlung

hat die erste Verwaltung zu leisten, die

das Paket richtig von der vorhergehenden Verwaltung

erhalten hat, aber die ordnungsgemäße

Weitergabe an die folgende nicht nachweisen

kann; es obliegt dieser ersten Verwaltung, von

den anderen verantwortlichen Verwaltungen

den auf jede von ihnen entfallenden Ersatzanteil

einzuziehen.

5. Wenn die Haftung anerkannt worden

ist sowie in dem im Artikel 37, § 4, vorgesehenen

Fall, wird der Ersatzbetrag auf dem

Abrechnungsweg von der haftpflichtigen Verwaltung

unmittelbar oder durch Vermittlung

der ersten Durchgangsverwaltung hereingebracht;

diese belastet ihrerseits die folgende

Verwaltung, und der Vorgang wird wiederholt,

bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen

Verwaltung angelastet ist; gegebenenfalls sind

die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

über die Aufstellung der Rechnungen zu beachten.

6. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung

erfolgt nach Artikel 42 des Vertrages.

7. Die Verwaltung, deren Verantwortlichkeit

ordnungsmäßig festgestellt wurde und die zunächst

die Zahlung der Entschädigung ablehnte,

muß alle Nebenkosten auf sich nehmen,

die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung

der Zahlung entstehen.

8. Die auszahlende Verwaltung tritt für alle

allfälligen Ansprüche gegen den Empfänger,

den Absender oder Dritten bis zum Betrag

der gezahlten Entschädigung in die Rechte der

Person ein, die sie erhalten hat.

9. Hat der Absender oder der Empfänger

ein Paket oder einen Teil eines Paketes, das

verlorengegangen war, aber wieder aufgefunden

wurde, gegen Zahlung der Entschädigung

übernommen, so wird diese der auszahlenden

Verwaltung oder, wenn abgerechnet worden

ist, den Verwaltungen erstattet, die den Schaden

getragen haben.

Kapitel V.

Bezug der Gebühren.

Artikel 40.

Allgemeiner Grundsatz des

Gebührenbezuges.

Der Gebührenbezug erfolgt für jedes Paket.

Artikel 41.

Gebührenvergütungen der Aufgabeverwaltung

an die anderen

Verwaltungen.

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet

a) der Bestimmungsverwaltung

1. die ihr zukommenden Land-, See-

und Fluganteile (was die auf Grund

des Artikels 17 zugelassenen Pakete

betrifft: Die Land- und Seeanteile

für den ihrem Rauminhalt entsprechenden

Gewichtssatz);

2. die in diesem Abkommen oder dem

ihm beigefügten Schlußprotokoll

zugestandenen außerordentlichen Gebührenanteile;

3. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden

Beträge zu den im Artikel

16, § 1, b), angeführten Zuschlägen;

4. die Gebührenanteile (Grundgebühr

und gegebenenfalls außerordentlicher

Anfangs- und Endgebührenanteil und

Zuschläge), die in den für dringende

Pakete einzuhebenden Beträgen enthalten

sind und die der Bestimmungsverwaltung

zukommen;

5. die Eilgebühr;

b) jeder Zwischenverwaltung

1. deren Land-, See- und Fluganteile

(was die auf Grund des Artikels 17

zugelassenen Pakete betrifft: die

Land- und Seeanteile für den ihrem

Rauminhalt entsprechenden Gewichtssatz);

2. ihre Anteile an den im Artikel 16,

§ 1, b), angeführten Zuschlägen;

3. ihre Gebührenanteile (Grundgebühr

und Zuschläge), die in den für dringende

Pakete einzuhebenden Beträgen

enthalten sind;

c) der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

den Zwischenverwaltungen

für die Pakete mit Wertangabe: einen

Wertgebührenanteil, der für je 200 Franken

oder Bruchteil von 200 Franken

Wertangabe festgesetzt ist mit

5 Centimen für die Landbeförderung;

10 Centimen für die Seebeförderung;

dieser Anteil wird jeder Verwaltung vergütet,

deren Dienste an der Beförderung

teilnehmen, gegebenenfalls bei der Seebeförderung

für jede Verbindung;

d) der Bestimmungsverwaltung, die die Beförderung

auf dem Luftweg im Innern

ihres Landes besorgt, und gegebenenfalls

jeder Zwischenverwaltung, die an der

Flugbeförderung jenseits der Grenzen

ihres Landes teilnimmt, für die Flugpostpakete

mit Wertangabe — ausgenommen

die Verbindungen, die außerordentliche

Gefahren aufweisen — einen

Anteil der Flugwertgebühren von

10 Centimen für je 200 Franken oder

Bruchteil von 200 Franken der Wertangabe;

e) der Verwaltung, der der Einschiffungshafen

angehört: die Hälfte der Gebühr

für die Einschiffungsmeldung.

2. Wenn Flugpostpakete wegen eines Flugzeugunfalls

oder einer anderen Ursache, für

die die Fluggesellschaft die Haftpflicht zu übernehmen

hat, auf einer Linie verlorengehen oder

zerstört werden, ist für diese Flugpostpakete

kein Gebührenanteil für irgendeine Teilstrecke

der Linie zu entrichten.

3. Bei der Übermittlung in unmittelbaren

Kartenschlüssen kann sich die Aufgabeverwaltung

mit der Bestimmungsverwaltung und

gegebenenfalls mit den Zwischenverwaltungen

verständigen, um ihnen nicht mehr die Gebührenanteile

oder Gebühren nach § 1, a) und

b), sondern die nach Kilogrammen des Rohgewichts

der Kartenschlüsse berechneten Beträge

zu vergüten.

Artikel 42.

Gebühren, die der einhebenden

Verwaltung verbleiben.

Der Verwaltung, die sie eingehoben hat und

die „einhebende Verwaltung" heißt, verbleiben

zur Gänze

a) die nachstehenden, im Artikel 16, § 2,

angeführten Gebühren

— Verzollungspostgebühr,

— Zustellgebühr,

— Benachrichtigungsgebühr,

— Ankündigungsgebühr,

— Lagerzins,

— Rückscheingebühr,

— Freizettelgebühr,

— Gebühr für das nachträgliche Verlangen

eines Freizettels,

— Nachforschungsgebühr;

b) die Gebühren oder Zuschläge, die nach

Artikel 20 dieses Abkommens im Zusammenhang

mit Artikel 58 des Vertrages

für jedes Verlangen um Zurücknahme

eines Paketes oder Anschriftänderung

eingehoben werden;

c) die nach Artikel 27, § 2, b), eingehobene

Abfertigungsgebühr.

Artikel 43.

Besondere Fälle des Bezuges der

Gebühren.

1. Die Gebühr für die Nachsendung im Inland

[Art. 21, § 6, a)] gehört der Verwaltung,

auf deren Gebiet diese Nachsendung stattgefunden

hat, selbst im Falle weiterer Nachsendung

über dieses Land hinaus oder im Falle

der Rücksendung.

2. Die Eilgebühr wird vergütet

a) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,

wenn das Eilpaket über dieses

Land hinaus nachgesendet wird und die

Zustellung durch besonderen Boten ver-

sucht worden ist oder wenn kein solcher

Versuch gemacht wurde und die Verwaltung

des neuen Bestimmungslandes die

Zustellung durch besonderen Boten nicht

besorgt.

b) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,

wenn das Eilpaket zurückgesendet

wurde, ohne nachgesendet worden zu

sein;

c) der Verwaltung des neuen Bestimmungslandes,

wenn diese die Zustellung durch

besonderen Boten besorgt und die Verwaltung

des ersten Bestimmungslandes

die Zustellung durch besonderen Boten

nicht versucht hat.

3. Bei weiterer Nachsendung wird die Eilgebühr

nach den Grundsätzen des § 2 vergütet;

sie wird also je nach dem Fall der Verwaltung

des ersten, des folgenden oder des

endgültigen Bestimmungslandes vergütet.

4. Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

geben keinen Anlaß zur Einhebung

eines Entgeltes zugunsten irgendeiner Verwaltung,

ausgenommen die Fluganteile für Flugpostpakete.

5. Die Wiederverpackungsgebühr verbleibt

der Verwaltung, der das Amt angehört, das

die Wiederverpackung besorgt hat.

Artikel 44.

Anrechnung von Gebühren.

1. Bei Rück- oder Nachsendung rechnet die

Verwaltung, die das Paket zurück- oder nachsendet,

der folgenden Verwaltung an

a) die ihr zukommenden Gebührenanteile;

b) die nachstehenden, im Artikel 16 vorgesehenen

Gebühren

— Verzollungspostgebühr,

— Zustellgebühr,

— Ankündigungsgebühr,

— Wiederverpackungsgebühr,

— Lagerzins;

c) die Nachsendungsgebühr nach Artikel 21,

S 6, a);

d) die nichtpostlichen Gebühren, die ungedeckt

sind (Art. 18);

e) handelt es sich jedoch um auf dem Luftweg

zurück- oder nachgesendete Pakete,

so werden gegebenenfalls Fluggebührenanteile

der Verwaltung des Landes angerechnet,

von dem das Verlangen um

Rück- oder Nachsendung ausgegangen ist.

2. Die im § 1 festgelegten Grundsätze gelten

für jede Zwischenverwaltung.

3. Bei Rück- oder Nachsendung eines Eilpaketes

wird der der Bestimmungsverwaltung

zukommende Botenlohn [Art. 16, § 1, a), 2],

sofern er nicht bei der Vorweisung in der

Wohnung des Empfängers eingehoben wurde,

von der Verwaltung, die die Zustellung versucht

hat, der folgenden Verwaltung angerechnet.

4. Die in Artikel 24 bezeichneten Kosten

werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.

5. Bei Notlandung oder Anschlußversäumnis

im Flugpostpaketverkehr heben die Verwaltungen,

die Flugpostpakete weiterleiten,

ihre Fluggebührenanteile bei der Aufgabeverwaltung

ein.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 45.

Anwendung des Vertrages.

1. Sofern dieses Abkommen nicht ausdrücklich

Abweichungen, Besonderheiten oder Ergänzungen

vorsieht, darf es die Anwendung

irgendwelcher Bestimmungen des Weltpostvertrages

nicht hindern.

2. Wenn ein Vereinsland außerhalb der

Kongresse den Wunsch äußert, diesem Abkommen

beizutreten, und höhere außerordentliche

Anfangs- und Endgebührenanteile beansprucht

als die im Artikel 15 vorgesehenen,

unterbreitet das Weltpostvereinsamt dieses Ersuchen

allen Vereinsländern, die das Abkommen

unterzeichnet haben; wenn sich nicht binnen

sechs Monaten mehr als ein Drittel dieser

Länder gegen dieses Ersuchen ausspricht, wird

es als angenommen betrachtet.

3. Unter Hinweis auf Artikel 29, § 2, des

Vertrages wird bestimmt, daß die nach Artikel

27, § 1, des Vertrages in der Zeit zwischen

den Kongressen eingebrachten Vorschläge,

um vollzogen zu werden, auf sich vereinigen

müssen

a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn sie

die Aufnahme neuer Bestimmungen,

grundlegende Änderungen der Artikel

dieses Abkommens, seines Schlußprotokolls

oder des Schlußartikels seiner Ausführungsvorschrift

betreffen;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn sie die

grundlegende Änderung der Ausführungsvorschrift

mit Ausnahme des

Schlußartikels bezwecken;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn sie betreffen

1. die Auslegung der Bestimmungen dieses

Abkommens, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift,

ausgenommen den Fall einer

Meinungsverschiedenheit, die dem in

Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen

schiedsgerichtlichen Verfahren zu

unterwerfen ist;

2. Änderungen der Ausdrucksweise in

den unter 1. bezeichneten Urkunden.

Artikel 46.

Pakete nach oder aus Ländern,

die am Abkommen nicht teilnehmen.

1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen

teilnehmenden Länder, die mit den Verwaltungen

nicht teilnehmender Länder einen

Paketaustausch unterhalten, gestatten, unter

Vorbehalt des Einspruches dieser Verwaltungen,

den Verwaltungen aller teilnehmenden

Länder, diese Verbindungen zu benützen.

2. Pakete nach oder aus einem am Abkommen

nicht teilnehmenden Lande sind für den

Land-, See- und Flugdurchgang bezüglich des

Betrages der Land-, See- und Fluggebührenanteile

den zwischen den teilnehmenden Ländern

ausgewechselten Paketen gleichgestellt.

Kapitel VII.

Schlußbestimmungen.

Artikel 47.

Inkrafttreten und Dauer des

Abkommens.

Dieses Abkommen wird am 1. April 1959

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgeführten

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in den Archiven der

Regierung von Kanada aufbewahrt bleiben

und von dem jedem Vertragspartner eine Abschrift

übergeben werden wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen

Im Begriff, das heute abgeschlossene Postpaketabkommen

zu unterzeichnen, sind die

unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes

übereingekommen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel I.

Besorgung des Dienstes durch

Beförderungsunternehmen.

1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich gegenwärtig

nicht mit der Paketbeförderung befaßt,

das aber dem Abkommen beitritt, kann

dieses durch seine Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen

ausführen lassen. Es kann zugleich

diesen Dienst auf Pakete aus und nach

Orten beschränken, die von diesen Unternehmen

bedient werden.

2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat

sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen

zu verständigen, um die vollständige

Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens,

besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes,

sicherzustellen.

3. Sie dient ihnen für alle ihre Beziehungen

mit den Verwaltungen der anderen Vereinsländer

und mit dem Weltpostvereinsamt als

Vermittlerin.

Artikel IL

Durchgang.

1. Abweichend vom Artikel 34 des Vertrages

sind Afghanistan, Iran und die portugiesischen

Provinzen in Afrika einstweilen berechtigt, die

Beförderung von Paketen im Durchgang durch

ihr Gebiet nicht zu übernehmen.

2. Indien ist befugt, auf alle über indische

Häfen durchgehenden Pakete außer den ihm

zukommenden Seeanteilen die im Artikel 10

des Abkommens vorgesehenen Landanteile einzuheben.

Artikel III.

Zurückforderung, Anschriftänderung.

Nach der Aufgabe

verlangter Freizettel für das

Paket.

1. Die Bestimmungen des Artikels 20 finden

auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland sowie auf Irland keine

Anwendung. Sie gelten auch nicht für jene

britischen Überseegebiete einschließlich der

Kolonien, der Schutzgebiete und der unter der

Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

stehenden Gebiete, deren innere Gesetzgebung

die Zurückforderung oder die Anschriftänderung

der Pakete auf Verlangen des

Absenders nicht erlaubt.

2. Jene der vorerwähnten Länder, die den

Freizetteldienst für Pakete besorgen, lassen

die im Artikel 2, § 3, c), vorgesehenen Ersuchen

um Freizettelbehandlung nach der Aufgabe

des Paketes nicht zu.

ABSCHNITT II.

Zulassungsbedingungen.

Artikel IV.

Ausdehnungen und Rauminhalt.

1. Griechenland, Tunis und die Asiatische

Türkei sind vorläufig befugt, Pakete nicht zuzulassen,

deren Ausdehnungen oder Rauminhalt

das durch die Ausführungsvorschrift

zum Postpaketabkommen für die Seedienste

zugestandene Höchstmaß überschreiten.

2. Indien ist befugt, Pakete, deren Ausdehnungen

die in seinem inneren Dienst vorgeschriebenen

Ausdehnungen überschreiten, nicht

zuzulassen.

Artikel V.

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe.

(S. auch den nachstehenden Artikel IX.)

Abweichend vom Artikel 5, g), haben die

Sozialistische Sowjetrepublik Weißrußland, die

Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine und die

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

vorläufig das Recht, keine Pakete mit dem

Vermerk „Verkauf des Paketes auf Rechnung

und Gefahr des Absenders" zuzulassen.

Artikel VI.

Sperrige Pakete.

In Anwendung des Artikels 2, § 4, a), und

ungeachtet der in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Grenzen

a) ist die Republik Sudan befugt, Pakete,

die in einer Richtung 1 Meter 10 oder

deren Länge und größter nicht in der

Längsrichtung gemessener Umfang zusammen

1 Meter 85 überschreiten, im

Verkehr mit anderen Ländern als sperrig

zu betrachten;

b) sind das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland, die

Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete

und der der Treuhandschaft der Regierung

des Vereinigten Königreichs Großbritannien

und Nordirland unterstehenden

Gebiete sowie Irland berechtigt, im

Verkehr mit anderen Ländern Pakete

als sperrig zu betrachten, wenn eine der

Ausdehnungen 1 Meter OS oder die Länge

und der größte, nicht in der Längsrichtung

gemessene Umfang zusammen 1 Meter

80 überschreiten.

Artikel VH.

Pfundgewicht.

Die Länder, die wegen ihrer inneren Einrichtungen

das System des metrischen Dezimalgewichts

nicht annehmen können, sind ausnahmsweise

berechtigt, an die Stelle der im

Artikel 3 vorgesehenen Gewichtsstufen folgende

Gegenwerte zu setzen

bis 1 Kilogramm bis 2 Pfund,

über 1 bis 3 Kilogramm 2 bis 7 Pfund,

über 3 bis 5 Kilogramm 7 bis 11 Pfund,

über 5 bis 10 Kilogramm 11 bis 22 Pfund.

Artikel VIII.

Rückschein.

Ausnahmsweise sind Ceylon, das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland,

die Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete

und die der Treuhandschaft der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland unterstehenden

Gebiete sowie Irland befugt, die Rückscheine

auf Pakete mit Wertangabe zu beschränken.

Artikel IX.

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe.

(S. auch den obigen Artikel V.)

Abweichend vom Artikel 5, a), b) und g),

sind Ceylon, das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland, die Gesamtheit

der britischen Überseegebiete einschließlich

der Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft

der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

unterstehenden Gebiete sowie Irland

befugt, Verfügungen über die Abfertigung

einer Unzustellbarkeitsmeldung oder den Verkauf

des Paketes auf Rechnung und Gefahr des

Absenders nicht zuzulassen.

ABSCHNITT III.

Gebühren.

Artikel X.

Außerordentliche

Landgebührenanteile.

Die in den folgenden Übersichten 1 und 2

angeführten Verwaltungen sind vorläufig befugt,

einzuheben

a) die in der Übersicht 1 angegebenen Anfangs-

und Endgebührenanteile, die an

die Stelle des im Artikel 15 zugestandenen

außerordentlichen Anfangs- und

Endgebührenanteils treten;

b) die in der Übersicht 2 angegebenen Anteile

an Landdurchgangsgebühren, die zu

dem im Artikel 10 vorgesehenen Anteil

an Durchgangsgebühren hinzukommen.

1. Anfangs- und Endgebührenanteile.

Artikel XL

Seeanteile.

Die britischen Überseegebiete einschließlich

der Kolonien, Schutzgebiete und der unter

Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nord-

irland stehenden Gebiete sind befugt, die in

den Artikeln 11 und 14 vorgesehenen Seeanteile

um höchstens 50 v. H. zu erhöhen.

Artikel XII.

Zuschlagsanteile.

1. Jedes Paket aus oder nach Korsika unterliegt

a) einem Zuschlag zum Landgebührenanteil

von höchstens der Hälfte des für

alle Pakete aus oder nach dem französischen

Festland eingehobenen Landgebührenanteils;

b) einem Zuschlag zum Seegebührenanteil

gleich dem in Frankreich für die erste

Entfernungsstufe eingehobenen Seegebührenanteil.

2. Für die Beförderung jedes Paketes werden

die nachstehenden Zuschlagsanteile zugestanden

3. Die portugiesische Verwaltung kann für

die Beförderung zwischen dem portugiesischen

Festland und der Insel Madeira und den Azoren

einen Zuschlagsanteil von höchstens

1'50 Franken für jedes Paket einheben.

4. Für jedes Paket, das die Automobilverbindungen

durch die Wüste zwischen Irak und

Syrien benützt, wird ein besonderer Zuschlag

eingehoben, der wie folgt festgesetzt ist

5. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungsämtern

Goa einerseits und Damao

und Diu (Portugiesisch-Indien) anderseits wird

ein Zuschlag eingehoben, der gleich ist dem

Land- oder Seegebührenanteil, der in die

Grundgebühr mit eingeht und in den Artikeln

10, § 1, und 11, § 1, festgesetzt ist.

6. Für die Beförderung zwischen Karachi

(Pakistan) einerseits und den pakistanischen

Ämtern Ormara, Pasni und Gwadur anderseits

werden Zuschläge gleich den im Artikel

11, § 1, festgesetzten Seeanteilen eingehoben.

Artikel XIII.

Sondergebühren.

1. Die Postverwaltung von Irak kann für

Pakete aus ihrem Land nach verschiedenen

Gewichtssätzen abgestufte Gebühren unter der

Bedingung anwenden, daß der Durchschnitt

der Gebühren die gewöhnliche Gebühr einschließlich

des Zuschlages und der besonderen.

Gebühr, auf die sie Anspruch hätte, nicht übersteigt.

2. Die gleiche Befugnis wird auch den Ländern

zugestanden, die dem Abkommen bis

zum nächsten Kongreß beitreten.

3. Die Verwaltungen von Pakistan und der

Republik Venezuela sind ausnahmsweise err

mächtigt, für Pakete von über 1 bis 3 kg die

für Pakete von über 3 bis 5 kg geltende Gebühr

einzuheben.

4. Die französische Verwaltung ist berechtigt,

die Flugpostpakete in allen Fällen als

dringende Pakete zu behandeln und für diese

das Doppelte der in den Artikeln 10, 13 und

15 vorgesehenen Landanteile und Erhöhungen

einzuheben.

ABSCHNITT IV.

Schadenersatz und Haftpflicht.

Artikel XIV.

Pakete mit Wertangabe.

Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 27 sind gewisse Verwaltungen ermächtigt,

nach den Angaben der folgenden Übersicht

für jedes Paket mit Wertangabe die

untenstehenden Zuschläge zu den Wertgebühren

einzuheben

Artikel XV.

Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

26 sind jene britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete und

der unter der Treuhandschaft der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland stehenden Gebiete, deren

Höchstbetrag der Wertangabe in ihrem inneren

Dienst unter 1000 Franken liegt, berechtigt,

den Höchstbetrag der Wertangabe im zwischenstaatlichen

Verkehr auf diesen niedrigeren Betrag

zu begrenzen.

Artikel XVI.

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel

32 und 35 sind Belgisch-Kongo, Irak und

die Republik Sudan befugt, für die Beschädigung

von Paketen mit Flüssigkeiten und leicht

schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas

und Waren gleich zerbrechlicher Art aus allen

Ländern nach Belgisch-Kongo, dem Irak oder

dem Sudan keine Entschädigung zu leisten.

Artikel XVII.

Schadenersatz.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

35 sind jene britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete und

der unter der Treuhandschaft der Regierung

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland stehenden Gebiete, deren

innere Gesetzgebung sicb einer Haftpflicht

widersetzt, befugt, für die in ihrem Dienste

verlorenen, beraubten oder beschädigten Pakete

ohne Wertangabe keinen Schadenersatz zu

leisten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit

haben wird, wie wenn seine Bestimmungen

in das Abkommen, auf das es sich bezieht,

selbst aufgenommen wären, und haben es in

einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den

Archiven der Regierung Kanadas aufbewahrt

bleiben und von der jedem Vertragspartner

eine Abschrift übergeben werden wird.

Geschehen zu Ottawa am 3. Oktober 1957.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1295 bis 1297.)

Ausführungsvorschrift zum

Abkommen betreffend die

Postpakete.

Die Unterzeichneten haben entsprechend dem

Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu Ottawa

abgeschlossenen Weltpostvertrages namens

ihrer Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnis

zur Durchführung des Abkommens

betreffend die Postpakete folgendes festgesetzt

Kapitel I.

Einleitende und allgemeine Bestimmungen.

Artikel 101.

Begriffsbestimmungen.

Jeder der nachstehend aufgeführten Ausdrücke

wird in dieser Ausführungsvorschrift in

der unten angegebenen Bedeutung angewendet

a) Aufgabeamt: das Amt, bei dem das Paket

vom Absender aufgegeben wird;

b) Bestimmungsamt: das Abgabeamt des

Ortes, der vom Absender auf dem Paket

angegeben wird;

c) neues Abgabeamt: das Abgabeamt des

Ortes, nach dem ein Paket nachgesendet

wird;

d) Austrittsauswechslungsamt: jedes Auswechslungsamt,

das der Aufgabeverwaltung

unterstellt ist;

e) Eintrittsauswechslungsamt: jedes Auswechslungsamt,

das der Bestimmungsverwaltung

unterstellt ist;

f) Durchgangs - Auswechslungsamt: jedes

Auswechslungsamt, das auf dem Gebiete

eines Durchgangslandes liegt;

g) abfertigendes Auswechslungsamt: jedes

Auswechslungsamt, das eine Paketsendung

an ein anderes Auswechslungsamt

leitet;

h) empfangendes Auswechslungsamt: jedes

Auswechslungsamt, das eine Paketsendung

von einem anderen Auswechslungsamt

empfängt.

Artikel 102.

Von den Verwaltungen zu

liefernde Auskünfte.

1. Spätestens drei Monate vor der Durchführung

des Abkommens hat jede Verwaltung

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes anzuzeigen

a) die Bestimmungen, die es getroffen hat

über

1. die Grenze des Höchstgewichtes;

2. die Wertangabe;

3. die nachstehenden besonderen Pakete

dringend, eilig, Freizettel, Nachnahme,

zerbrechlich, sperrig;

4. in Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 106, § 4, die Zulassung oder

Nichtzulassung von Sammelpaketkarten;

5. die Ausmaße und den Umfang der

auf dem Seeweg beförderten Pakete;

6. die Zahl der für die Durchgangspakete

und der für ihr eigenes Land

bestimmten Pakete verlangten Zollerklärungen

sowie die Sprachen, in

denen diese Erklärungen abgefaßt

sein können;

b) die Auskünfte über den Flugpostpaketdienst,

insbesondere die von ihr nach Einvernehmen

mit den Flugbeförderungsunternehmungen

zugelassenen Ausmaße

dieser Pakete;

c) das Verzeichnis der lebenden Tiere, deren

Postbeförderung nach den eigenen Postvorschriften

zugelassen ist;

d) die Angabe, daß sie Pakete nach allen

Orten zuläßt oder, im gegenteiligen Falle,

das Verzeichnis der Orte, nach denen

der Dienst besorgt wird;

e) alle in ihrem Dienste angewendeten Gebühren;

f) die erforderlichen Auskünfte über die

Zoll- und anderen Vorschriften sowie

die Verbote und Einschränkungen, die

bei der Ein- oder Durchfuhr der Pakete

auf dem Gebiete ihres Landes anzuwenden

sind;

g) einen Auszug aus den Bestimmungen

ihrer Gesetze und Vorschriften, die bei

der Paketbeförderung anzuwenden sind,

in englischer, arabischer, chinesischer, spanischer,

französischer oder russischer

Sprache.

2. Jede Änderung der im § 1 erwähnten Bestimmungen

muß unverzüglich auf dem gleichen

Wege angezeigt werden.

Artikel 103.

Leitwege und Gebühren.

1. Durch Übersichten nach den Mustern

CP 1 und CP 21 bezeichnet jede Verwaltung

die Bedingungen und die Gebühren, zu denen

sie Pakete im Durchgang nach Ländern übernimmt,

für die sie als Vermittlerin dienen

kann.

2. Auf Grund der in den Übersichten CP 1

und CP 21 der Durchgangsverwaltungen enthaltenen

Angaben setzt jede Verwaltung die

Leitwege für ihre Pakete und die von den

Absendern einzuhebenden Gebühren fest.

3. Die Verwaltungen übersenden einander

entweder durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

oder unmittelbar die Übersichten

nach den Mustern CP 1 und CP 21 sowie alle

späteren Änderungen dieser Übersichten; sie

übersenden dem Weltpostvereinsamt eine Abschrift

ihrer Übersichten CP 1 und CP 21.

4. Um den vorteilhaftesten Lauf der Paketkartenschlüsse

festzulegen, kann das abfertigende

Auswechslungsamt dem empfangenden

Auswechslungsamt eine im Artikel 167 der

Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag

vorgesehene Laufzeitmeldung nach dem Muster

C 27 übersenden; diese muß, vorschriftsmäßig

ausgefüllt, mit der ersten Post als Brief an das

abfertigende Auswechslungsamt rüdegeleitet

werden.

Kapitel II.

Allgemeine Zulassungsbedingungen und

allgemeine Aufgabeförmlichkeiten.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Zulassungsbedingungen.

Artikel 104.

Allgemeine Beschaffenheit.

1. Um bei der Aufgabe angenommen zu

werden, muß jedes Paket den folgenden Bedingungen

entsprechen

a) auf dem Paket selbst oder auf einem

darauf befestigten, sich nicht ablösenden

Klebezettel in lateinischen Schriftzeichen

die genauen Anschriften des Empfängers

und des Absenders tragen; mit Bleistift

hergestellte Anschriften sind unzulässig;

jedoch werden Pakete angenommen,

deren Anschrift auf einem vorher befeuchteten

Untergrund mit Tintenstift

geschrieben ist. Als Empfänger kann nur

eine einzige natürliche oder juristische

Person bezeichnet werden. Anschriften

wie „A in ... für Z in ..." oder „Bank

von A in ... für Z in ..." können jedoch

zugelassen werden, wobei selbstverständlich

von den Verwaltungen nur

die unter A bezeichnete Person als Empfänger

angesehen wird. Die Anschriften

von A und Z müssen sich außerdem im

gleichen Lande befinden;

b) auf eine Art verpackt und verschlossen

sein, die dem Gewicht und der Natur

des Inhaltes sowie der Art und Dauer

der Beförderung entspricht; die Ver-

packung und der Verschluß müssen den

Inhalt derart schützen, daß er weder

durch Druck noch durch die aufeinanderfolgenden

Verrichtungen beschädigt werden

kann; sie müssen auch so sein, daß

es unmöglich ist, dem Inhalt beizukommen,

ohne sichtbare Spuren der Verletzung

zu hinterlassen;

c) besonders sorgfältig verpackt sein, wenn

es auf weite Entfernungen befördert

wird oder zahlreichen Umladungen und

wiederholten Verrichtungen ausgesetzt

ist;

d) derart verpackt sein, daß es die Gesundheit

der Bediensteten nicht bedrohen kann

und daß jede Gefahr ausgeschlossen ist,

wenn es Gegenstände enthält, die die mit

der Behandlung betrauten Bediensteten

verletzen, andere Pakete beschmutzen

oder beschädigen könnten ;

e) auf der Verpackung oder dem Umschlag

genügend Raum für die Niederschrift der

dienstlichen Eintragungen und die Anbringung

der Marken und Klebezettel

bieten;

f) die nachfolgenden Ausmaße und Rauminhalte

nicht überschreiten, ausgenommen

wenn sie als sperrige Pakete im Sinne

des Artikels 119 anzusehen sind

1. Pakete der Landbeförderung: 1'50 m

für irgendeine Ausdehnung; 3 m für

die Summe der Länge und des größten,

nicht nach der Länge gemessenen

Umfanges;

2. Flugpostpakete: 1 m in der Länge

und 50 cm für jede andere Ausdehnung;

3 m für die Summe der Länge

und des größten, nicht nach der Länge

gemessenen Um fanges;

3. Pakete mit Seebeförderung: beliebig

und abweichend von den Bestimmungen

unter Ziffer 1: 1'25 m für irgendeine

Ausdehnung und einen der folgenden

Rauminhalte

60 dm³ für Pakete bis 5 kg;

80 dm³ für Pakete über 5 bis 10 kg;

100 dm³ für Pakete über 10 bis 15 kg;

120 dm³ für Pakete über 15 bis 20 kg;

g) keine geringeren Ausmaße aufweisen als

die im Artikel 49, § 1, des Vertrages

für Briefe vorgesehenen Mindestmaße.

2. Das Aufgabeamt muß dem Absender

empfehlen, in das Paket eine Abschrift seiner

Anschrift und der des Empfängers einzulegen.

3. Ohne Verpackung werden angenommen

a) Gegenstände, die ineinandergeschachtelt

oder durch ein starkes, verbleites oder

versiegeltes Band derart verbunden werden

können, daß sie ein einziges Paket

bilden, das nicht auseinanderfallen kann;

b) Pakete aus einem einzigen Stück, wie

Holz- oder Metallstücke, deren Verpackung

nicht handelsüblich ist.

Artikel 105.

Besondere Verpackungen.

Bezeichnung der Pakete mit Filmen,

Zellhorn (Zelluloid), lebenden

Tieren.

1. Jedes Paket, das einen der folgenden

Gegenstände enthält, muß wie unten angegeben

beschaffen sein

a) Edelmetalle: die Verpackung muß entweder

aus einer widerstandsfähigen Metallschachtel

oder aus einer Holzkiste

von mindestens 1 cm Dicke für Pakete

bis 10 kg und 11/2 cm für Pakete über

10 kg oder endlich aus einem doppelten

Beutel ohne Naht bestehen; werden jedoch

Kisten aus Sperrholz verwendet,

so kann ihre Dicke auf 5 mm beschränkt

werden, wenn die Kanten durch Winkeleisen

verstärkt sind;

b) Flüssigkeiten und leicht schmelzbare

Gegenstände: es müssen zwei Behälter

verwendet werden (Flasche, Fläschchen,

Topf, Schachtel usw. einerseits und

Schachtel aus Metall, widerstandsfähigem

Holz, plastischem Holz oder Wellpappe

anderseits), zwischen denen ein

Raum ausgespart sein muß, der mit

Sägespänen, Kleie oder anderen aufsaugenden

und schützenden Stoffen auszufüllen

ist;

c) abfärbende trockene Pulver, wie Anilinblau

diese Erzeugnisse müssen unbedingt

in Schachteln aus widerstandsfähigem

Metall enthalten sein, die ihrerseits in

Holzschachteln oder Wellpappschachteln

von guter Beschaffenheit einzulegen sind,

mit Sägespänen oder anderen aufsaugenden

oder schützenden Stoffen zwischen

den beiden Verpackungen;

d) nicht abfärbende trockene Pulver: diese

Erzeugnisse müssen in Schachteln aus

Metall, Holz oder Pappe eingelegt werden,

die selbst in einen Sack aus Leinen

oder Pergament einzuschließen sind;

e) im Artikel 6, a), Ziffer 6, 2. Satz, des

Abkommens genannte Stoffe: die Verpackung

muß aus einer Kiste oder aus

einem Fäßchen bestehen, innen und

außen haltbar verpackt sein und eine

den Inhalt betreffende Bezeichnung

tragen;

f) entflammbare Filme, rohes oder verarbeitetes

Zellhorn: die Verpackung muß

auf der Anschriftseite mit einem auffallenden

weißen Klebezettel versehen

sein, der in starken schwarzen Schriftzeichen

den Vermerk trägt: „Celluloïd!

A tenir loin du feu et de la lumière".

g) lebende Tiere: die Verpackung sowie die

Paketkarte müssen mit einem Klebezettel

versehen sein, der in sehr auffallenden

Buchstaben den Vermerk

„Animaux vivants" trägt.

2. Die Pakete, die die im § 1, e) und f),

genannten Stoffe enthalten, können nur angenommen

werden, wenn alle an der Beförderung

des Paketes beteiligten Verwaltungen

diese Stoffe zulassen.

ABSCHNITT II.

Allgemeine Aufgabeförmlichkeiten.

Artikel 106.

Vom Absender zu erfüllende

Förmlichkeiten.

1. Jedes Paket muß begleitet sein

a) von einer Paketkarte aus widerstandsfähigem

Steifpapier von weißer Farbe

nach Muster CP 2;

b) von Zollerklärungen nach Muster CP 3

in der verlangten Anzahl, die haltbar

an der Paketkarte zu befestigen sind.

Der Inhalt des Paketes muß in der

Zollerklärung im einzelnen angegeben

sein; allgemein gehaltene Angaben sind

nicht zulässig.

2. Der Absender kann auf dem Abschnitt

der Paketkarte eine das Paket betreffende Mitteilung

anbringen und dieser Paketkarte außer

der nach 1, b) verlangten Zahl ausgefertigter

Zollerklärungen alle Belege (Rechnung, Ausfuhrbewilligung,

Einfuhrbewilligung, Ursprungszeugnis

usw.) beifügen, die für die Zollbehandlung

im Aufgabe- und im Bestimmungsland

nötig sind.

3. Er muß durch Unterstreichen eines der

auf der Rückseite der Paketkarte angebrachten

Vermerke die Art der Behandlung dieses Paketes

für den Fall der Unzustellbarkeit an-

geben; der Wortlaut kann handschriftlich, mit

der Maschine oder gedruckt unterstrichen werden;

es ist dem Absender gestattet, auf der

Rückseite der Paketkarte bloß eine der unten

aufgezählten Verfügungen anzugeben oder

drucken zu lassen; der auf der Paketkarte unterstrichene

Vermerk muß auf dem Paket

selbst wiederholt werden; die nach Artikel 5

des Abkommens zugelassenen Vermerke

können französisch oder in einer im Bestimmungslande

bekannten Sprache abgefaßt sein

a) an den Absender eine Unzustellbarkeitsmeldung

abfertigen;

b) die Unzustellbarkeitsmeldung richten an

Herrn ... (Dritten, der im Bestimmungsland

wohnt), wohnhaft in (Anschrift);

c) Paket unverzüglich auf ... (angeben

dem Land- oder Luftweg) an den Aufgabeort

zurücksenden;

d) Paket auf ... (angeben: dem Land- oder

Luftweg) an den Aufgabeort nach Ablauf

einer Frist von ... Tagen zurücksenden;

e) Paket ausfolgen (oder nachsenden)

auf ... (angeben: dem Land- oder Luftweg)

an Herrn ... (anderen Empfänger),

wohnhaft ... (Anschrift), (allenfalls

ohne Einziehung des Nachnahmebetrages

oder eines geringeren als des ursprünglichen

Betrages);

f) Paket auf ... (angeben: dem Land- oder

Luftweg) nachsenden zur Ausfolgung an

den ursprünglichen Empfänger;

g) Paket für Rechnung und Gefahr des Absenders

verkaufen;

h) Paket preisgeben.

4. Außer wenn es sich um ein Paket mit

Wertangabe, ein Freizettelpaket oder ein

Nachnahmepaket handelt, kann eine Paketkarte

mit der für ein einzelnes Paket verlangten

Zahl von Zollerklärungen für höchstens

drei Pakete benützt werden, jedoch unter der

Bedingung, daß sie gleichzeitig beim gleichen

Postamt aufgegeben werden, vom gleichen Absender

herrühren, auf dem gleichen Weg abgeleitet

werden, der gleichen Gebühr unterliegen

und für die gleiche Person bestimmt

sind; jede Verwaltung kann jedoch eine Paketkarte

und die vorgeschriebene Zahl von

Zollerklärungen für jedes Paket verlangen.

5. Die Paketkarte muß allenfalls die im

Artikel 105, § 1, e), f) und g), genannten Vermerke

tragen.

6. Jedes Flugpostpaket und die dazugehörende

Paketkarte müssen bei der Aufgabe mit

einem besonderen Klebezettel in blauer Farbe

versehen sein, der die Worte „Par avion",

allenfalls auch noch in die Sprache des Aufgabelandes

übersetzt, trägt.

7. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für die Zollerklärungen.

Artikel 107.

Vom Aufgabeamt zu erfüllende

Förmlichkeiten.

1. Das Aufgabeamt hat bei der Aufgabe

anzubringen oder anzugeben

a) auf der Anschriftseite des Paketes und

auf der hiefür bestimmten Stelle der

Paketkarte einen Klebezettel nach dem

Muster CP 8, der die Aufgabenummer

des Paketes und den Namen des Aufgabeamtes

auffallend bezeichnet;

b) bloß auf der Paketkarte

1. den Orts- und Tagesstempel;

2. das Gewicht in Kilogramm und Hundertern

von Grammen, wobei Bruchteile

auf den nächsten Hunderter von

Grammen aufzurunden sind.

2. Ein Aufgabeamt kann nicht gleichzeitig

zwei oder mehrere Reihen von Klebezetteln

verwenden, außer diese Reihen unterscheiden

sich durch ein besonderes Zeichen.

Artikel 108.

Unterschiede des Gewichtes,

Rauminhaltes oder der Ausmaße.

Für die Bestimmung des Gewichtes, des

Rauminhaltes oder der Ausmaße ist, einen

offenbaren Irrtum ausgenommen, die Ansicht

des Aufgabeamtes maßgebend. Wenn jedoch

die festgestellten Gewichtsunterschiede eine

Änderung der Gebührenanteile bewirken, gilt

das neu ermittelte Gewicht.

Kapitel III.

Besondere Bedingungen für gewisse Arten

von Paketen.

ABSCHNITT I.

Pakete mit Wertangabe.

Artikel 109.

Besondere Beschaffenheit der

Pakete mit Wertangabe.

Jedes Paket mit Wertangabe unterliegt bezüglich

der Beschaffenheit den nachstehenden

besonderen Vorschriften

a) es muß durch gleichartige Abdrucke aus

Siegellack oder Blei oder einem anderen

wirksamen Mittel verschlossen sein, das

das besondere Gepräge oder Zeichen des

Absenders trägt;

b) die Abdrucke oder Siegel sowie die

Klebezettel aller Art und gegebenenfalls

die Marken müssen auf diesen Paketen

in Abständen angebracht sein, so daß sie

Beschädigungen der Verpackung nicht

verdecken können; die Klebezettel und

die Briefmarken dürfen nicht derart auf

zwei Seiten der Verpackung umgebogen

sein, daß ein Rand verdeckt wird; die

Klebezettel, auf denen allenfalls die Anschrift

angebracht ist, dürfen nicht auf

die Verpackung selbst geklebt sein;

c) es muß ebenso wie die Paketkarte mit

einem roten Klebezettel nach dem Muster

CP 7 versehen sein, der in lateinischen

Schriftzeichen den Buchstaben V,

den Namen des Aufgabeamtes und die

Aufgabenummer des Paketes trägt; der

Klebezettel muß auf dem Paket auf der

Seite der Anschrift und in deren Nähe

angebracht sein; die Verwaltungen können

jedoch gleichzeitig den im Artikel 107

vorgesehenen Klebezettel CP 8 und einen

kleinen roten Klebezettel verwenden, der

in sehr auffallenden Schriftzeichen die

Angabe „Valeur déclarée" trägt;

d) der Wert muß vom Absender in der

Währung des Aufgabelandes und auf

dem Paket und der Paketkarte in lateinischen

Schriftzeichen in Buchstaben und

in arabischen Ziffern ohne Streichungen

und Überschreibungen angegeben werden,

selbst wenn diese anerkannt wären; der

Betrag der Wertangabe darf nicht mit

Bleistift geschrieben sein;

e) der Betrag der Wertangabe muß vom

Absender oder vom Aufgabeamt in Goldfranken

umgerechnet werden; das Ergebnis

der Umrechnung ist, gegebenenfalls

auf den nächsthöheren Frankenbetrag

aufgerundet, in Ziffern neben oder unter

dem in der Währung des Aufgabelandes

ausgedrückten Wert anzugeben; der

Goldfrankenbetrag ist mit Farbstift kräftig

zu unterstreichen; die Umrechnung

wird im unmittelbaren Verkehr zwischen

Ländern gleicher Währung nicht durchgeführt;

f) das Aufgabeamt hat das genaue Gewicht

in Gramm auf dem Paket (neben der

Anschrift) und auf der Paketkarte (an der

hiefür vorgesehenen Stelle) anzugeben;

g) auf der Vorderseite der Pakete mit

Wertangabe darf von den Zwischenverwaltungen

keinerlei Ordnungsnummer

eingetragen werden.

Artikel 110.

Betrügerische Wertangabe.

Falls sich aus irgendwelchen Umständen,

besonders aus Nachfragen, die betrügerische

Angabe eines höheren als des tatsächlichen

Wertes des Paketinhaltes ergibt, wird die Autgabeverwaltung

in der kürzesten Frist benachrichtigt;

gegebenenfalls werden dieser die Unterlagen

der Erhebung übersendet.

ABSCHNITT II.

Dringende Pakete.

Artikel 111.

Besondere Beschaffenheit der

dringenden Pakete.

Jedes dringende Paket und seine Paketkarte

müssen mit einem Klebezettel versehen werden,

der die sehr auffallende Bezeichnung

„Urgent" trägt.

Artikel 112.

Weiterleitung und Verzollung

der dringenden Pakete.

Die Verwaltungen, die am Austausch der

dringenden Pakete teilnehmen, verständigen

sich über die rasche, wenn möglich unmittelbare

Weiterleitung dieser Pakete; sie treffen

die Vorkehrungen, um deren Verzollung zu

beschleunigen.

ABSCHNITT III.

Eilpakete.

Artikel 113.

Besondere Förmlichkeiten bei

der Aufgabe der Eilpakete.

Jedes Eilpaket und seine Paketkarte müssen

mit einem dunkelroten gedruckten Klebezettel

versehen sein, der die auffallende Angabe

„Exprès" trägt; dieser Klebezettel ist, wenn

möglich, neben der Angabe des Bestimmungsortes

anzubringen.

Artikel 114.

Sonderfälle bei der Zustellung

und Nachsendung eines Eilpaketes.

1. Die Zustellung oder die Ankündigung

eines Eilpaketes durch besonderen Boten wird

bloß einmal versucht; ist dieser Versuch erfolglos,

so wird das Paket nicht mehr als eilig

angesehen.

2. Ist ein nachzusendendes Eilpaket durch

besonderen Boten erfolglos in die Wohnung

zuzustellen versucht worden, so hat das nachsendende

Amt den Klebezettel oder die Angabe

„Exprès" durch zwei starke Querstriche

zu streichen.

ABSCHNITT IV.

Freizettelpakete.

Artikel 115.

Besondere Aufgabeförmlichkeiten

bei Freizettelpaketen.

1. Jedes Freizettelpaket und seine Paketkarte

müssen versehen werden

a) mit dem sehr auffallenden Vermerk

„Franc de droits" (oder mit irgendeinem

gleichbedeutenden Vermerk in der

Sprache des Aufgabelandes);

b) mit einem gelben Klebezettel, der, gleichfalls

sehr auffallend, den Vermerk

„Franc de droits" trägt.

2. Es wird von den vorgeschriebenen Zollerklärungen

und einem aus gelbem Papier

hergestellten Freizettel nach dem Muster CP 4

begleitet. Der Absender des Paketes und, soweit

es sich um Angaben handelt, die den Postdienst

betreffen, das Aufgabeamt ergänzen den

Vordruck auf der Vorderseite rechts der Teile

A und B. Die Eintragungen des Absenders

können mit Kohlepapier bewirkt werden. Der

Text hat die im Artikel 4, § 2, des Abkommens

vorgesehene Verpflichtung zu enthalten.

3. Die Paketkarte, die Zollerklärungen und

der Freizettel müssen haltbar miteinander verbunden

sein.

Artikel 116.

Nach der Aufgabe des Paketes

verlangte gebührenfreie Ausfolgung.

1. Verlangt der Absender nach der Aufgabe

eines Paketes die Ausfolgung frei von Gebühren,

so benachrichtigt das Aufgabeamt hievon

das Bestimmungsamt durch ein erläuterndes

Schreiben. Dieses, mit einer die entfallende

Gebühr darstellenden Briefmarke versehen,

wird mit einem vorschriftsmäßig ausgefüllten

Freizettel eingeschrieben an das Bestimmungsamt

gesendet. Bei Übersendung auf dem Luftwege

wird der Flugzuschlag gleichfalls in Marken

auf dem erläuternden Schreiben angebracht.

Das Bestimmungsamt bringt auf dem

Paket neben der Aufschrift und auf der Paketkarte

den im Artikel 115, § 1, b), vorgesehenen

Klebezettel an.

2. Soll das Verlangen auf telegraphischem

Wege übermittelt werden, so benachrichtigt

das Aufgabeamt hievon das Bestimmungsamt

telegraphisch und teilt ihm gleichzeitig die

Aufgabemerkmale der Sendung mit. Dieses

Amt stellt von Amts wegen einen Freizettel

aus.

Artikel 117.

Behandlung des Freizettels nach

Ausfolgung des Paketes.

1. Nach der Ausfolgung eines Freizettelpaketes

vervollständigt das Amt, das die Kosten

aller Art für Rechnung des Absenders vorgeschossen

hat, die dieses Amt betreffenden Angaben

mit Hilfe von Kohlepapier auf der Rückseite

der Teile A und B des Freizettels und übersendet

den Teil A mit den Belegen an das

Aufgabeamt; diese Versendung erfolgt unter

geschlossenem Umschlag ohne Angabe des Inhaltes.

Der Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung

für die Abrechnung mit der Schuldnerverwaltung

aufbewahrt.

2. Jede Verwaltung kann gewisse Ämter

bezeichnen, die besonders beauftragt sind, den

mit den Kosten belasteten Teil A der Freizettel

zurückzusenden oder den nach der Ausfolgung

des Paketes zurückgesendeten Teil A

der Freizettel zu empfangen; der Name des

Amtes, an das der Teil A zurückzusenden ist,

muß in allen Fällen vom Aufgabeamt des

Paketes auf der Vorderseite dieses Teiles eingetragen

werden.

3. Falls ein Paket, das die Bezeichnung

„Franc de droits" trägt, ohne Freizettel einlangt,

stellt das Verzollungspostamt ein Doppel

dieses Zettels aus; auf den Teilen A und B

dieses Freizettels vermerkt es das Aufgabeland

und wenn möglich den Aufgabetag des

Paketes. Wenn der Freizettel nach der Ausfolgung

des Paketes verlorengeht, wird unter

den gleichen Bedingungen ein Doppel ausgestellt.

4. Die Teile A und B der Freizettel zu

Sendungen, die aus irgendeinem Grunde an

den Aufgabeort zurückgesendet werden, müssen

durch die Bestimmungsverwaltung ungültig

gemacht und an der Paketkarte befestigt

werden.

5. Beim Empfang des Teiles A eines Freizettels,

der die von der Bestimmungsverwaltung

ausgelegten Kosten angibt, rechnet die

Aufgabeverwaltung den Betrag in die eigene

Währung nach einem Kurs um, der nicht

höher sein darf als der für die Postanweisungen

nach dem betreffenden Land festgesetzte;

das Ergebnis der Umrechnung ist auf dem

Formblatt und auf dem anhängenden Abschnitt

anzugeben; nach Einziehung des Betrages

der Kosten folgt das dazu bestimmte

Amt dem Absender den Abschnitt des Freizettels

und gegebenenfalls die Belege aus.

ABSCHNITT V.

Zerbrechliche und sperrige Pakete.

Artikel 118.

Zerbrechliche Pakete.

1. Im Verkehr zwischen Ländern, die zerbrechliche

Pakete zulassen, und unter dem Vorbehalt,

daß es den allgemeinen Vorschriften

über die Beschaffenheit und die Verpackung

entspricht, muß jedes zerbrechliche Paket entweder

vom Absender oder vom Aufgabeamt

mit einem Klebezettel versehen werden, der

ein Glas in Rotdruck auf weißem Grunde darstellt.

Jedes Paket, dessen Inhalt durch irgendein

äußeres, vom Absender angebrachtes Zeichen

als zerbrechlich kenntlich gemacht ist,

muß vom Aufgabeamt mit dem gleichen Klebezettel

versehen werden; die entsprechende Gebühr

wird eingehoben. Wünscht der Absender

nicht, daß das Paket als zerbrechlich behandelt

werde, so streicht das Aufgabeamt das vom

Absender angebrachte Zeichen.

2. Die dazugehörende Paketkarte muß auf

der Vorderseite mit dem sehr auffallenden

handschriftlichen oder auf einem Klebezettel

gedruckten Vermerk „Colis fragile" versehen

sein.

Artikel 119.

Sperrige Pakete.

1. In Anwendung des Artikels 2, § 4, a)

und b) des Abkommens wird als sperrig angesehen

a) jedes Paket, dessen Ausmaße die im Artikel

104, § 1, f), Ziffer 1, vorgesehenen

überschreitet;

b) jedes Paket, das aus Pflanzen oder

Sträuchern in Körben, leeren Käfigen

oder Käfigen mit lebenden Tieren, Möbeln,

Korbwaren, Blumentischchen, Kinderwagen,

Spinnrädern, Fahrrädern, leeren

Zigarren- oder anderen Schachteln

usw. besteht.

2. Nach Artikel 2, § 4, c), des Abkommens

kann jedes Paket als sperrig angesehen

werden, das einen Seedienst benützt und dessen

Ausmaße oder Rauminhalt die im Artikel

104, § 1, f), Ziffer 3, festgesetzten überschreiten.

3. Jedes sperrige Paket sowie die Vorderseite

der Paketkarte dieses Paketes müssen mit

einem Klebezettel versehen sein der in sehr

deutlichen Buchstaben den Vermerk „Encombrant"

trägt.

Artikel 120.

In eine höhere Gewichtsstufe

eingereihte Pakete.

Die Paketkarte eines nach Artikel 17 des

Abkommens zugelassenen Paketes muß auf der

Vorderseite mit dem sehr deutlichen, auf einem

Klebezettel angebrachten handschriftlichen oder

gedruckten Vermerk „Colis classé dans la coupure

de poids de ... kg" versehen sein.

ABSCHNITT VI.

Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Artikel 121.

Besondere Beschaffenheit der

Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Jedes Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket

und seine Paketkarte muß, diese auf

der Anschriftseite, jene auf der Vorderseite

des Formblattes, eine der Bezeichnungen „Service

des prisonniers de guerre" oder „Service

des internés" tragen; diesen Bezeichnungen

kann eine Übersetzung in eine andere Sprache

folgen.

Kapite1 IV.

Besonderheiten.

ABSCHNITT I.

Rückscheine.

Artikel 122.

Verlangen nach einem Rückschein

bei der Aufgabe.

1. Jedes Paket, bei dessen Aufgabe der Absender

einen Rückschein verlangt, muß in sehr

auffallender Art entweder den Vermerk „Avis

de réception" oder den Aufdruck eines Stempels

„A. R." tragen; das gleiche muß bei den

Paketkarten der Fall sein.

2. Das Paket muß von einem ordnungsmäßig

ausgefüllten, im Artikel 143, § 2, der

Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehenen

Formblatt C 5 begleitet sein; dieses

Formblatt ist vom Aufgabeamt (oder von

jedem anderen von der Aufgabeverwaltung

bezeichneten Amt) auszustellen und der Paketkarte

beizufügen.

3. Das beteiligte Amt hat den durch Flugpost

rückzusendenden Rückschein mit dem

Vermerk „Renvoyé par avion" zu versehen.

Außerdem ist auf diesem Formblatt der Klebezettel

oder Stempelaufdruck „Par avion" in

blauer Farbe anzubringen.

4. Kommt das Formblatt dem Bestimmungsamt

nicht zu, so fertigt dieses von Amts wegen

ein neues aus.

5. Sogleich nach der Ausfolgung des Paketes

sendet das Bestimmungsamt das vorschriftsmäßig

ausgefüllte Formblatt C 5 mit der gewöhnlichen

Post oder, wenn der Absender die

betreffendes Kosten gezahlt hat, mit der ersten

Flugpost offen und gebührenfrei an den Absender

zurück.

6. Fragt der Absender nach einem Rückschein

nach, der ihm nicht innerhalb der gewöhnlichen

Frist zugekommen ist, so ist nach

den Bestimmungen des Artikels 123 vorzugehen;

die Rückscheingebühr ist jedoch nicht

ein zweitesmal einzuheben; das Aufgabeamt

trägt im Kopf des Formblattes den Vermerk

„Duplicata de l'avis de réception" ein.

Artikel 123.

Verlangen nach einem Rückschein

nach der Aufgabe.

Falls das Verlangen nach der Aufgabe des

Paketes gestellt wird, ist nach den Bestimmungen

des Artikels 147 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorzugehen, unter

folgenden Vorbehalten

a) das Formblatt C 9 ist durch das im Artikel

127, § 1, a), bezeichnete Formblatt

CP 5 zu ersetzen;

b) in den Ländern, wo der Paketdienst

nicht von der Postverwaltung ausgeführt

wird, wird die Einhebung der Rückscheingebühr

auf dem Formblatt CP 5

entweder durch Anbringung eines besonderen

Klebezettels oder durch Angabe

des eingehobenen Betrages bestätigt.

ABSCHNITT II.

Andere Besonderheiten.

Artikel 124.

Einschiffungsmeldung.

1. Jedes Paket, für das der Absender eine

Einschiffungsmeldung verlangt, muß durch

einen auf dem Paket und der Paketkarte angebrachten

Klebezettel „Avis d'embarquement"

bezeichnet werden.

2. Dieses Paket ist von einem Formblatt

nach dem Muster CP 6 zu begleiten, das sehr

deutlich den Hafen (oder das Land) bezeichnen

muß, von dem aus die Einschiffungsmeldung

zurückzusenden ist. Jede Einschiffungsmeldung

darf bloß ein Paket betreffen, selbst wenn es

sich um Pakete handelt, die auf einer einzigen

Paketkarte vermerkt sind.

3. Ist ein von einer Einschiffungsmeldung

begleitetes Paket in einem Kartenschluß enthalten,

der vom beteiligten Einschiffungshafen

im Durchgang befördert wird, so nimmt das

abfertigende Auswechslungsamt des Kartenschlusses

die den Begleitpapieren des Paketes

beigefügte Einschiffungsmeldung ab und fügt

sie der im Artikel 131, § 6, erwähnten Frachtkarte

CP 12 bei, nachdem es die nötigen Bemerkungen

eingetragen hat; die Anrechnung

des dem Einschiffungslande zukommenden Gebührenanteils

erfolgt durch diese Frachtkarte,

die in der Spalte: Nombre d'avis d'embarquement

zu ergänzen ist.

4. Jedes Auswechslungsamt, das die Einschiffung

eines entweder im offenen Durchgang

empfangenen Paketes mit Einschiffungsmeldung

oder des dieses enthaltenden Kartenschlusses

besorgt, füllt das Formblatt CP 6 aus und

sendet es unmittelbar an den Absender.

5. Jede Nachforschung des Absenders nach

einer nicht rechtzeitig eingelangten Einschiffungsmeldung

hat die Ausfertigung eines im

Artikel 127, § 1, a), erwähnten gebührenfreien

Nachfrageschreibens CP 5 zur Folge; dieses

Formblatt, dem ein vom Aufgabeamt mit dem

Vermerk „Duplicata" bezeichnetes Doppel der

Einschiffungsmeldung CP 6 beizugeben ist, ist

nach den Bestimmungen des Artikels 127 zu

behandeln; die Gebühr für die Einschiffungsmeldung

wird kein zweitesmal eingehoben.

Artikel 125.

Zurückforderung, Anschriftänderung.

1. Im allgemeinen sind die Verlangen nach

Anschriftänderung oder Zurückforderung eines

Paketes nach den Bestimmungen des Artikels

156 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

zu behandeln.

2. Jedes telegraphische Verlangen nach Anschriftänderung

eines Paketes mit Wertangabe

muß mit der ersten Gelegenheit auf dem Postwege

bestätigt werden; die auf dem für Briefsendungen

benützten Formblatt C 7 ausgefertigte

Bestätigung muß mit Farbstift und

unterstrichen den Vermerk „Confirmation de

la demande télégraphique du ..." tragen; ihr

muß die Gleichschrift beigefügt werden, die im

Artikel 156, § 1, a), der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorgesehen ist.

3. Wenn das Bestimmungsamt das im § 2

genannte telegraphische Verlangen erhält,

hält es das Paket zurück und gibt dem Ver-

langen erst nach Empfang der postlichen Bestätigung

Folge; die Bestimmungsverwaltung

kann jedoch unter ihrer eigenen Verantwortung

dem telegraphischen Verlangen entsprechen,

ohne diese Bestätigung abzuwarten.

Artikel 126.

Nachsendung.

1. Jedes wegen Wohnungswechsels des Empfängers

nachgesendete Paket wird von der

neuen Bestimmungsverwaltung zu Lasten des

Empfängers außer mit den in diesem Falle

durch das Abkommen vorgeschriebenen Gebühren

mit einem Betrag belastet, der den Land-,

See- und Fluganteilen entspricht, die den an

der Nachsendung beteiligten Verwaltungen zukommen.

Die Gebührenanteile werden nach

den Angaben des § 2 zugerechnet.

2. a) Im Falle des Austausches in unmittelbaren

Kartenschlüssen erkennt die nachsendende

Verwaltung gegebenenfalls die

Zwischenverwaltungen mit den ihnen zukommenden

Anteilen und schreibt sich

ihrerseits die gleichen und die ihr gebührenden

Anteile zu Lasten der Verwaltung

gut, für die der Kartenschluß

bestimmt ist; das abfertigende Auswechslungsamt

faßt diese Gebührenanteile in

den Eintragungen der im Artikel 131,

§ 6, erwähnten Frachtkarte CP 12 zusammen.

b) bei Austausch im offenen Durchgang

rechnet die Zwischenverwaltung, nachdem

sie von der nachsendenden Verwaltung

mit den dieser zustehenden Beträgen

belastet worden ist, der Verwaltung, an

die sie das Paket ausliefert, die Summe

an, die ihr und der nachsendenden Verwaltung

gebührt; dieser Vorgang wird

gegebenenfalls von jeder Zwischenverwaltung

wiederholt.

3. Werden die im § 2 erwähnten Beträge

bei der Nachsendung entrichtet, so wird das

Paket so behandelt, als ob es vom nachsendenden

Land für das neue Abgabeland bestimmt

wäre; von der Verwaltung dieses Landes ist

bei der Ausfolgung keinerlei Gebühr einzuheben.

4. Jedes aus einem dem Absender oder der

abfertigenden Verwaltung zur Last fallenden

Irrtum fehlgeleitete Paket ist von der Verwaltung,

der es zugekommen ist, auf dem kürzesten,

von ihr selbst benützten Weg an seine

richtige Bestimmung zu leiten. Flugpostpakete

müssen auf dem Luftwege nachgesendet werden.

Die nachsendende Verwaltung meldet den

Fall an die, von der sie das Paket erhalten

hat, mit Rückmeldung CP 13 nach Artikel 134,

§ 3.

5. Die nachsendende Verwaltung behandelt

die im § 4 erwähnten Pakete, wie wenn sie

ihr im offenen Durchgang zugegangen wären;

wenn die ihr vergüteten Gebührenanteile die

ihr zustehenden Nachsendungskosten nicht decken,

vergütet sie der richtigen Bestimmungsverwaltung

und gegebenenfalls den an der Nachsendung

des Paketes beteiligten Zwischenverwaltungen

die betreffenden Anteile; sie schreibt

sich sodann durch eine Rückrechnung auf die

Verwaltung, der das die Fehlleitung verursachende

Auswechslungsamt untersteht, den

Betrag gut, für den sie ungedeckt ist; die Rückrechnung

und ihr Grund werden diesem Amt

durch eine Rückmeldung angezeigt.

6. Die Bestimmungen des § 2 sind auf die

nach den Artikeln 7, 20 und 22, § 4, des Abkommens

an den Aufgabeort rückgeleiteten

Pakete anwendbar.

7. Die Gebührenanrechnung muß im einzelnen

in die Paketkarte oder, falls unmöglich,

in ein diesem Papier beigefügtes Verzeichnis

eingetragen werden.

8. Die Pakete werden in ihrer ursprünglichen

Verpackung nachgesendet; ihnen werden

die vom Absender ausgefertigten Paketkarten

beigegeben; wenn ein Paket aus irgendeinem

Grunde neu verpackt oder die ursprüngliche

Paketkarte durch eine andere ersetzt werden

muß, ist es unerläßlich, daß der Name

des Aufgabeamtes des Paketes, die ursprüngliche

Aufgabenummer und wenn möglich der

Aufgabetag auf der neuen Verpackung und

auf der Paketkarte ersichtlich sind.

9. Erfolgt die Nachsendung eines Flugpostpaketes

auf dem gewöhnlichen Postwege, so

müssen der Klebezettel „Par avion" und alle

anderen die Flugbeförderung betreffenden Vermerke

von Amts wegen durch zwei starke

Querstriche gestrichen werden.

Artikel 127.

Nachfragen. Auskunftsersuchen.

1. Alle Nachfragen sowie alle Auskunftsersuchen

nach einem Paket werden nach den

Bestimmungen des Artikels 158, §§ 1 bis 8,

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag behandelt,

mit nachstehenden Vorbehalten

a) Formblätter C 9 und R 3, die für die

Briefpost benützt werden, werden durch

das Formblatt nach dem Muster CP 5

und durch das im Artikel 105, § 1, der

Ausführungsvorschrift zum Nachnahmeabkommen

vorgesehene Formblatt R 4

ersetzt;

b) jede Zwischenverwaltung, die ein Formblatt

CP 5 an die folgende Verwaltung

weiterleitet, ist gehalten, hievon die Aufgabeverwaltung

durch ein Formblatt nach

dem Muster CP 10 zu benachrichtigen.

2. Jedes eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

betreffende Formblatt CP 5, das von

einer anderen als der Aufgabeverwaltung entgegengenommen

wird, ist dieser, allenfalls mit

dem Aufgabeschein, zu übersenden; es muß ihr

innerhalb der im Artikel 25 des Abkommens

vorgesehenen Frist zukommen.

Kapitel V.

Austausch der Pakete.

Artikel) 128.

Allgemeiner Grundsatz für die

Paketauswechslung.

1. Jede Verwaltung ist gehalten, die Pakete,

die ihr von einer anderen Verwaltung zum

Durchgang durch ihr Gebiet übergeben werden,

auf den Wegen und mit den Mitteln

weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen Pakete

benützt.

2. Im Falle der Unterbrechung eines Leitweges

sind die Pakete, die diesen Weg benützen

sollten, auf dem verfügbaren zweckmäßigsten

Wege weiterzuleiten.

3. Ist dieser kostspieliger als der gewöhnliche

Weg, so wird jedes Paket von der Bestimmungsverwaltung

zu Lasten des Empfängers

mit einer Gebühr belegt, die der Ergänzung

zu den Land- und Seeanteilen entspricht,

die sich aus dem Umweg ergeben;

der Bezug und die Einziehung der Gebühren

erfolgen nach den Bestimmungen des Artikels

126, §§ 2 und 5 bis 7.

4. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst

besorgt, ist gehalten, die ihr von einer

anderen Verwaltung übergebenen Flugpostpakete

auf den gleichen Flugwegen zu befördern,

die sie für ihre eigenen Sendungen dieser

Art benützt; wenn die Ableitung der Flugpostpakete

auf einem anderen Wege aus irgendeinem

Grunde in einem besonderen Falle gegenüber

dem bestehenden Flugweg Vorteile

bietet, müssen die Flugpostpakete auf diesem

Wege befördert und allenfalls als dringende

Pakete behandelt werden.

5. Falls die Benützung des zwischenstaatlichen

Flugdienstes auf der gesamten Strecke

aus irgendeinem Grunde nicht möglich ist, hat

die Verwaltung, der der im Artikel 12 des

Abkommens vorgesehene Fluganteil zugute

käme, die Flugpostpakete auf der Strecke, auf

der dieser Dienst unbenützbar ist, mit den

schnellsten Gelegenheiten, die sie für ihre

Pakete benützt, zu befördern und sie allenfalls

als dringende Pakete zu behandeln. Die

gleiche Verpflichtung besteht im Falle einer

teilweisen oder vollständigen Unterbrechung

eines inländischen Flugdienstes.

6. Die Verwaltungen, die am Flugpostpaketdienst

nicht teilnehmen, leiten diese Flugpostpakete

auf den für die anderen Pakete gewöhnlich

benützten Landwegen weiter; sie

sind jedoch verpflichtet, auf dem schnellsten

Landwege alle Flugpostpakete abzuleiten, die

den Vermerk „Urgent" tragen, unter der Bedingung,

daß sie den Dienst dringender

Pakete besorgen und daß ihnen die für diesen

Dienst entfallenden Anteile gutgeschrieben

worden sind.

7. Der Durchgang muß nach den im Postpaketabkommen

und in seiner Ausführungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen erfolgen,

selbst wenn die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung

dem Abkommen nicht beigetreten

ist.

8. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch

ein odere mehrere dazwischenliegende Gebiete

getrennt sind, müssen die Pakete den

Weg nehmen, den die beteiligten Verwaltungen

vereinbart haben.

Artikel 129.

Verschiedene Arten der Übermittlung.

1. Die Paketkartenschlüsse werden durch sogenannte

„Auswechslungsämter" ausgetauscht.

2. Der Austausch vollzieht sich in der Regel

in Behältern (Beuteln, Körben, Rahmen usw.).

Benachbarte Verwaltungen können sich über

die offene Übergabe gewisser Arten von

Paketen verständigen.

3. Im Verkehr zwischen nicht angrenzenden

Ländern erfolgt der Austausch in der Regel in

unmittelbaren Kartenschlüssen.

4. Die Verwaltungen können den Austausch

im offenen Durchgang vereinbaren; die Fertigung

von unmittelbaren Kartenschlüssen ist

jedoch verbindlich, wenn die Sendungen des

offenen Durchganges nach der Erklärung einer

Durchgangsverwaltung geeignet sind, deren

Verrichtungen zu erschweren.

5. Die Aufschriften der geschlossenen Behälter,

die Flugpostpakete enthalten, müssen

den Klebezettel „Par avion" tragen.

Artikel 130.

Frachtkarte.

1. Vor der Abfertigung werden alle auf

dem Landwege zu befördernden Pakete vom

abfertigenden Auswechslungsamt in eine

Frachtkarte nach dem Muster CP 11 eingetragen.

Für die Flugpostpakete des unmittelbaren

oder des Verkehrs im offenen Durchgang

benützen die Auswechslungsämter eine

besondere Frachtkarte nach dem Muster

CP 20. Die Verwaltungen können sich darüber

verständigen, daß die Pakete ohne Wertangabe

samthaft mit Angabe der Gebührenanteile

in einer Summe eingetragen werden,

die den beteiligten Verwaltungen zu vergüten

sind.

2. Bei den Kriegsgefangenen- und Interniertenpaketen

geben bloß die Flugpostpakete

Anlaß zur Eintragung von Gebührenanteilen,

die den verschiedenen beteiligten Verwaltungen

zu vergüten sind.

3. Der Frachtkarte sind folgende Papiere

beizuschließen: Paketkarten, Formblätter von

Nachnahmepostanweisungen, Zollerklärungen,

Freizettel, Rückscheine und gegebenenfalls alle

anderen verlangten Papiere (Rechnungen, Ursprungszeugnisse,

Gesundheitszeugnisse usw.).

4. Handelt es sich um Pakete, die in unmittelbaren

Kartenschlüssen ausgetauscht werden,

so können sich die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen

vorher darüber verständigen,

daß die im § 3 genannten Papiere

den dazugehörenden Paketen beigeschlossen

werden.

5. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

müssen die Frachtkarten für jedes

abfertigende und für jedes empfangende Auswechslungsamt

sowie für jeden Weg, wenn

mehr als ein Weg benützt wird, mit einer jährlich

fortlaufenden Reihe benummert werden;

die letzte Nummer eines Jahres muß auf der

Frachtkarte des folgenden Jahres vermerkt

werden; bei See- oder Flugverbindungen ist,

wenn möglich, der Name des befördernden

Schiffes oder, je nach dem Fall, die benützte

Fluglinie unterhalb der Nummer anzugeben.

6. Werden Flugpostpakete zugleich mit

anderen Paketen von einem Lande nach einem

anderen auf dem Landwege weitergeleitet, so

ist das Vorhandensein von Flugpostpaketen

mit Frachtkarte für Flugpostpakete durch

einen entsprechenden Vermerk in der Frachtkarte

CP 11 anzugeben.

7. Besondere Frachtkarten CP 12 werden

bei den im Artikel 131, § 6, vorgesehenen

Gelegenheiten benützt.

Artikel 131.

Übermittlung in Kartenschlüssen.

1. Im allgemeinen Fall der Übermittlung

in Kartenschlüssen müssen die Behälter

(Beutel, Körbe, Rahmen usw.) in der im

Artikel 164, §§ 4, 5, 9, 10 und 11, der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag für die Briefbeutel

vorgesehenen Art bezeichnet, verschlossen

und mit Beutelfahnen versehen sein,

vorbehaltlich der folgenden Einzelheiten

a) die Beutelfahnen sind von ockergelber

Farbe. Ihre Beschaffenheit und die Aufschrift

müssen den Mustern CP 23 und

CP 24 entsprechen;

b) für andere Behälter als Beutel kann

eine andere besondere Verschlußart

unter der Bedingung zugelassen werden,

daß der Inhalt genügend geschützt ist.

2. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

müssen die Behälter eine laufende

Nummer tragen. Das abfertigende Auswechslungsamt

trägt in die Frachtkarte die Zahl

und, wenn die Bestimmungsverwaltung es

verlangt, die laufende Nummer der Behälter

ein, aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt.

3. In besonderen Behältern werden befördert

a) die Pakete mit Wertangabe, falls deren

Zahl dies rechtfertigt: die Behälter, die

ganz oder zum Teil solche Pakete enthalten,

müssen mit dem Buchstaben „V"

bezeichnet werden;

b) die zerbrechlichen Pakete: die entsprechenden

Behälter sind dann mit dem

im Artikel 118, § 1, vorgesehenen

Klebezettel zu versehen; falls jedoch ihre

Art es verlangt, können diese Pakete

auch außerhalb von Behältern befördert

oder dem nächsten Auswechslungsamt

im offenen Durchgang übergeben werden,

ausgenommen Pakete, die den Seeweg

benützen;

c) Pakete, die die im Artikel 105, § 1,

e) und f), bezeichneten Stoffe enthalten

die betreffenden Behälter sind mit einem

besonderen Klebezettel zu versehen, der

in sehr deutlichen Buchstaben den entsprechenden

Vermerk trägt, zum Beispiel

„Celluloid".

4. Im allgemeinen dürfen die Beutel und

die anderen Behälter, die Pakete enthalten,

nicht mehr als 40 kg wiegen; die beteiligten

Verwaltungen können jedoch vereinbaren,

andere Behälter als Beutel bis höchstens 70 kg

zuzulassen.

5. Die Frachtkarte samt den im Artikel 130,

§ 3, erwähnten Papieren ist vom abfertigenden

Auswechslungsamt in einen der Behälter

einzulegen, aus denen sich der Kartenschluß

zusammensetzt, gegebenenfalls in einen davon,

der Pakete mit Wertangabe enthält; falls die

Zahl der Begleitpapiere dies rechtfertigt, kann

die Frachtkarte in einen besonderen Beutel

eingelegt werden; auf alle Fälle muß die Fahne

des Behälters, der die Frachtkarte enthält, die

Bezeichnung „F" tragen.

6. Im Falle des Austausches unmittelbarer

Kartenschlüsse zwischen nicht angrenzenden

Ländern stellt das abfertigende Auswechslungsamt

für jede Zwischenverwaltung eine

besondere Frachtkarte nach dem Muster CP 12

aus; dieses Amt trägt für jede Gattung von

Paketen samthaft die Anteile und die Gebühren

ein, die der Zwischenverwaltung zukommen;

die Frachtkarte CP 12 wird offen

oder auf jede andere zwischen den beteiligten

Verwaltungen vereinbarte Art befördert,

gegebenenfalls mit den von den Durchgangsländern

verlangten Papieren.

Artikel 132.

Übergabe der Kartenschlüsse.

1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden die Paketbeutel des Land- und

Seeweges mit einem Ladezettel C 18 nach Artikel

165 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag

übergeben.

2. Die in den Flughäfen zu übergebenden

Flugpostpaketkartenschlüsse sind von Verzeichnissen

AV 7 nach den im Artikel 18 der Flugpostbestimmungen

vorgesehenen Bedingungen

begleitet.

Artikel 133.

Umladen der Flugpostpakete.

1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden die Flugpostpakete, die nacheinander

verschiedene Fluglinien benützen,

während der Beförderung im gleichen Flughafen

ohne Vergütung durch Vermittlung der

Postverwaltung des Landes umgeladen, in dem

das Umladen stattfindet.

2. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar,

wenn das Umladen zwischen Flugzeugen stattfindet,

die die aufeinanderfolgenden Abschnitte

der gleichen Linie befliegen.

Artikel 134.

Prüfen der Kartenschlüsse

durch die Auswechslungsämter.

1. Jedes Auswechslungsamt, das einen Kartenschluß

empfängt, prüft sogleich nach Erhalt

die Behälter und ihren Verschluß, sodann die

Pakete und die verschiedenen Begleitpapiere;

diese Prüfungen sind jedesmal, wenn möglich,

mit dem Übergeber durchzuführen; die

Durchgangs-Auswechslungsämter sind jedoch

nicht verpflichtet, die Begleitpapiere der Frachtkarte

zu prüfen.

2. Bei der Eröffnung der Behälter müssen

die wesentlichen Bestandteile des Verschlusses

(Bindfaden, Bleisiegel, Fahne) vereint bleiben;

um diesen Zweck zu erreichen, ist der Bindfaden

nur an einer Stelle durchzuschneiden.

3. Wenn das Auswechslungsamt Irrtümer

oder Auslassungen in der Frachtkarte feststellt,

führt es unverzüglich die nötigen Berichtigungen

durch, wobei es die irrigen Angaben

derart streicht, daß die ursprünglichen

Eintragungen lesbar bleiben; diese Berichtigungen

erfolgen in Gegenwart von zwei Beamten;

abgesehen von einem offenkundigen

Irrtum gehen sie den ursprünglichen Angaben

an Beweiskraft vor; das Auswechslungsamt

geht bei den vorgeschriebenen Feststellungen

ebenso vor, falls der Behälter oder sein Verschluß

vermuten lassen, daß der Inhalt nicht

unversehrt geblieben oder daß irgend eine

andere Unregelmäßigkeit begangen worden

ist. Im Falle des Fehlens einer Frachtkarte hat

das Ankunftsamt des Kartenschlusses eine

Ersatzfrachtkarte auszufertigen oder die erhaltenen

Pakete genau zu verzeichnen (Nummern

der Pakete, Aufgabeamt und Bestimmungsamt,

Gewicht, Wertangabe usw.). Die

festgestellten Unregelmäßigkeiten sind ohne

Verzug mit Rückmeldung nach dem Muster

CP 13 in zweifacher Ausfertigung an das abfertigende

Auswechslungsamt zu melden.

Wenn das empfangende Auswechslungsamt

nicht mit der ersten Post nach der Prüfung

des Kartenschlusses eine Meldung CP 13 abgefertigt

hat, wird bis zum Beweise des Gegenteils

angenommen, daß es die Beutel oder die

Pakete in gutem Zustande erhalten hat.

4. Bei den gewöhnlichen Paketen können

Gewichtsunterschiede innerhalb der gleichen

Gewichtsstufe nicht Gegenstand einer Rückmeldung

sein oder die Zurücksendung des

Paketes gestatten; eine Rückmeldung kann

nur dann ausgefertigt werden, wenn der Unterschied

eine Änderung der Gebührenanteile

zur Folge hätte.

5. Bei den Paketen mit Wertangabe können

Gewichtsunterschiede bis zu 10 Gramm über

oder unter dem angegebenen Gewicht nicht

Gegenstand von Einwendungen der Zwischen- oder

Bestimmungsverwaltung sein, es sei denn,

daß der äußere Zustand des Paketes es erfordert.

6. Die Ämter, an die Rückmeldungen CP 13

gerichtet sind, senden sie so rasch wie möglich

zurück, nachdem sie sie geprüft und gegebenenfalls

ihre Bemerkungen eingetragen haben;

sie behalten die Durchschriften; die rückgelangten

Rückmeldungen sind den betreffenden

Frachtkarten beizuschließen; Änderungen in

den Frachtkarten, die nicht durch Beweisstücke

belegt sind, werden als nichtig angesehen;

wenn jedoch diese Meldungen an das

Auswechslungsamt, von dem sie herrühren,

nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten,

vom Tage ihrer Absendung an gerechnet,

zurückgesendet werden, so gelten sie bis zum

Beweis des Gegenteils als von den Ämtern anerkannt,

an die sie gerichtet waren; diese Frist

wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf

vier Monate erstreckt.

7. Die Feststellung von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten

bei der Prüfung kann in

keinem Falle die Zurücksendung eines Paketes

an den Aufgabeort begründen, ausgenommen

die Anwendung des Artikels 7, § 2, des Abkommens.

8. Die Rückmeldungen und die Doppel sind

eingeschrieben zu versenden.

Artikel 135.

Feststellung von Unregelmäßigkeiten,

die die Verantwortlichkeit

der Verwaltungen begründen.

1. Jedes Auswechslungsamt, das beim Einlangen

eines Kartenschlusses das Fehlen, die

Beraubung oder die Beschädigung eines oder

mehrerer Pakete feststellt, hat wie folgt vorzugehen

a) abgesehen von einer zu begründenden

Unmöglichkeit oder soferne der Behälter,

der Bindfaden, das Lack- oder Bleisiegel

des Verschlusses und die Betttelfahne nicht

der Urschrift der im § 5 vorgesehenen

Tatschrift CP 14 beigegeben wurden,

fügt es diese Gegenstände der für das

abfertigende Auswechslungsamt bestimmten

Rückmeldung CP 13 bei;

b) es sendet an das letzte Zwischen-Auswechslungsamt,

gegebenenfalls mit der

gleichen Post wie an das abfertigende

Auswechslungsamt, ein Doppel der

Rückmeldung.

2. Wenn es dies für notwendig findet, kann

das empfangende Auswechslungsamt das abfertigende

auf Kosten seiner Verwaltung telegraphisch

über seine Feststellungen unterrichten.

3. Jedes Auswechslungsamt, das von einem

mit ihm in Verbindung stehenden Amt ein

beschädigtes oder ungenügend verpacktes

Paket erhält, muß es, gegebenenfalls nach

Wiederverpackung, weiterleiten, wobei es,

soweit möglich, die ursprüngliche Verpackung,

die Aufschrift und die Klebezettel unverändert

läßt; das Gewicht des Paketes vor und nach

der Verpackung muß auf der Verpackung des

Paketes selbst angegeben werden; diese Angabe

muß gefolgt sein vom Vermerk „Remballé

à . . .", von einem Abdruck des Orts- und

Tagesstempels und der Unterschrift der Beamten,

die die Wiederverpackung durchgeführt

haben.

4. Ist der Zustand des Paketes derart, daß

der Inhalt verlorengehen konnte, oder wenn

das Paket einen Gewichtsunterschied aufweist,

der auf den Verlust des ganzen oder eines

Teiles des Inhaltes schließen läßt, hat das Auswechslungsamt

unbeschadet der Anwendung

der Bestimmungen der §§ 1 und 3 das Paket

von Amts wegen zu öffnen und seinen Inhalt

zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist Gegenstand

einer Tatschrift nach dem Muster

CP 14; eine Abschrift der Tatschrift ist dem

Paket beizuschließen.

5. Ist das im § 4 genannte Paket ein Paket

mit Wertangabe, so ist wie folgt vorzugehen

a) die Urschrift der Tatschrift ist eingeschrieben

an die oberste Verwaltung

des Landes, dem das abfertigende Auswechslungsamt

untersteht, oder an eine

von dieser Verwaltung bezeichnete

Dienststelle abzusenden;

b) ein Doppel der Tatschrift ist gleichzeitig

entweder an die oberste Verwaltung,

der das empfangende Auswechslungsamt

untersteht, oder an eine

andere, von dieser Verwaltung bezeichnete

leitende Stelle abzufertigen;

c) der Urschrift der Tatschrift sind, abgesehen

von einer zu begründenden Unmöglichkeit,

der Behälter, in dem die

Pakete enthalten waren, der Bindfaden,

das Lack- oder Bleisiegel des Verschlusses

und die Fahne beizugeben.

6. Handelt es sich um Auswechslungsämter,

die unmittelbar miteinander in Verbindung

stehen, dann können die beteiligten Verwaltungen

sich über den Vorgang bei Unregelmäßigkeiten

verständigen, die ihre Haftpflicht

berühren.

7. Wenn der Empfänger oder, im Falle der

Zurücksendung, der Absender bei der Übernahme

des Paketes Vorbehalte macht, ist

vom Amt, das die Ausfolgung besorgt, sofort

eine Tatschrift CP 14 in seiner Gegenwart

aufzunehmen; diese in zwei Stücken ausgefertigte

Tatschrift, die, wenn möglich, vom

Empfänger mitzuzeichnen ist, hat anzugeben

den äußeren Zustand des Paketes, das Rohgewicht

und ein genaues Inhaltsverzeichnis.

Eine Ausfertigung wird dem Empfänger übergeben;

die zweite wird nach den inländischen

Vorschriften der Verwaltung behandelt, die

die Tatschrift aufgenommen hat.

Artikel 136.

Zurücksenden der leeren

Behälter.

1. Die Behälter sind grundsätzlich mit der

nächsten Post leer an die Verwaltung zurückzusenden,

der sie gehören und, abgesehen von

der Unmöglichkeit, auf dem gleichen Wege

wie auf dem Hinweg; die Behälter für Flugpostpakete

können jedoch auf dem Landweg

zurückgesendet werden.

2. Die Verwaltungen können sich darüber

verständigen, daß die Bestimmungsverwaltung

die Beutel für die Abfertigung von Paketen

nach dem Ursprungsland benützt.

3. Das Zurücksenden der Leerbeutel erfolgt

stets ohne Kosten.

4. Die Verwaltung, die die Rückleitung

durchführt, hat in den Frachtkarten die Zahl

und gegebenenfalls die Nummern der zurückgesendeten

Behälter anzugeben.

5. Im übrigen sind die Bestimmungen des

Artikels 172, §§ 2, 3, 4 und 5, der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag anzuwenden.

Kapitel VI.

Unzustellbare Pakete.

Artikel 137.

Unzustellbarkeitsmeldung.

1. Eine Unzustellbarkeitsmeldung nach dem

Muster CP 9 wird nach ordnungsmäßiger Ausfüllung

von der Bestimmungsverwaltung eingeschrieben

an die Aufgabeverwaltung gesendet

a) von der Bestimmungsverwaltung

1. im Falle der Unzustellbarkeit für

jedes Paket, dessen Absender verlangt

hat, von der Unzustellbarkeit

benachrichtigt zu werden;

2. für jedes Paket, das von Amts wegen

zurückbehalten oder wegen Beraubung

oder Beschädigung oder aus jedem

anderen gleichartigen Grunde unzustellbar

geworden ist; hiezu besteht

jedoch keine Verpflichtung in Fällen

höherer Gewalt oder wenn die Zahl

der von Amts wegen während der

Beförderung zurückgehaltenen Pakete

derart groß ist, daß die Abfertigung

einer Meldung sachlich unmöglich

ist;

b) durch die beteiligte Zwischenverwaltung

mit dem unter a), 2, vorgesehenen Vorbehalt

für jedes während der Beförderung

von Amts wegen zurückgehaltene

Paket, sei es durch die Post (unerwartete

Verkehrsunterbrechung), sei es durch den

Zoll (Zollmaßnahme).

2. Der Unzustellbarkeitsmeldung ist die

Paketkarte beizugeben, außer wenn diese

Meldung nach den Bestimmungen des Artikels

5, b), des Abkommens an einen Dritten

zu senden ist; in den im § 1, a), 2, und b),

dieses Artikels genannten Fällen muß die

Meldung den auffallenden Vermerk „Colis

retenu d'office" tragen.

3. Wenn es sich um mehrere gleichzeitig

vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger

aufgegebene Pakete handelt, ist es gestattet,

bloß eine Unzustellbarkeitsmeldung

abzufertigen, selbst wenn diese Pakete von

mehreren Paketkarten begleitet waren; in

diesem Falle werden der Unzustellbarkeitsmeldung

alle diese Paketkarten beigeschlossen.

4. Im allgemeinen sind die Unzustellbarkeitsmeldungen

zwischen dem Bestimmungsamt

und dem Aufgabeamt auszutauschen; jede

Verwaltung kann jedoch verlangen, daß die

ihren Dienst betreffenden Meldungen an ihre

oberste Verwaltung oder an ein besonders

bezeichnetes Amt geleitet werden; der Name

dieses Amtes muß den Verwaltungen durch

Vermittlung des Weltpostvereinsamtes bekanntgegeben

werden; es obliegt der Aufgabeverwaltung,

den Absender zu benachrichtigen;

der Austausch der Unzustellbarkeitsmeldungen

muß von allen beteiligten Ämtern soweit

möglich beschleunigt werden.

Artikel 138.

Unzustellbarkeit. Verfügungen

des Absenders.

1. Die Unzustellbarkeitsmeldung muß,

durch die neuen Verfügungen des Absenders

ergänzt, mit der Paketkarte an das Amt zurückgesendet

werden, das sie ausgefertigt hat;

sie wird mit Flug zurückgesendet, wenn der

Absender oder der Dritte den entfallenden

Flugzuschlag zahlt.

2. Da die neuen Verfügungen, die der Absender

[oder der im Artikel 5, b), des Abkommens

genannte Dritte] bloß zu treffen

berechtigt ist, im Artikel 22, § 1, des Abkommens

aufgezählt sind, empfiehlt es sich,

in den nachstehenden Sonderfällen die folgenden

Bestimmungen anzuwenden

a) wenn der Absender (oder der Dritte)

verlangt, daß ein Nachnahmepaket gegen

eine geringere als die ursprüngliche

Nachnahme ausgefolgt werde, muß

nach den Bestimmungen des Artikels 108

der Ausführungsvorschrift zum Nachnahmeabkommen

ein neues Formblatt

R 4 ausgefertigt werden;

b) wenn der Absender (oder der Dritte)

verfügt, daß das Paket entweder an den

ursprünglichen oder an einen anderen

Empfänger frei von Gebühren ausgefolgt

werde, hat das beteiligte Amt den

Artikel 116 anzuwenden.

3. Wenn ein unzustellbar gemeldetes Paket

vor Erhalt neuer Verfügungen ausgefolgt oder

nachgesendet wird, muß der Absender hievon

durch Vermittlung des Aufgabeamtes benachrichtigt

werden; ist die Meldung an einen

vom Absender bezeichneten Dritten gerichtet

worden, so muß die Benachrichtigung an

diesen Dritten gerichtet werden; handelt es

sich um ein Nachnahmepaket und ist die im

Artikel 103, § 1, der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen erwähnte Anweisung

R 4 bereits dem Absender übersendet

worden, so ist es nicht nötig, ihn zu benachrichtigen.

4. Falls die Bestimmungsverwaltung oder

eine Durchgangsverwaltung die bei der Aufgabe

oder nachher getroffenen Verfügungen

des Absenders nicht beobachtet hat, ist sie

verpflichtet, die Anteile für die Beförderung

(Hin- und Rückweg) und die etwaigen anderen

Gebühren zu tragen, deren Streichung

nicht stattgefunden hat; die für den Hinweg

bezahlten Kosten gehen jedoch zu Lasten des

Absenders, wenn dieser bei der Aufgabe oder

nachher erklärt hat, daß er das Paket im Falle

der Unzustellbarkeit preisgibt oder daß er

wünscht, es verkaufen zu lassen.

Artikel 139.

Zurücksendung der unzustellbaren

Pakete.

1. Das Amt, das ein Paket nach Artikel 22

des Abkommens zurücksendet, gibt entweder

handschriftlich oder durch einen Stempel oder

Klebezettel auf dem Paket und der Paketkarte,

die beizufügen ist, den Grund der Unzustellbarkeit

an; die Angabe muß in französischer

Sprache verfaßt sein; jede Verwaltung

kann die Übersetzung in ihrer Sprache

und jede andere Angabe beifügen, die ihr

zweckmäßig erscheint; die Angabe muß klar

und bestimmt sein, wie: unbekannt, nicht angenommen,

auf Reisen, abgereist, nicht behoben,

gestorben usw. Dieses Paket wird nach

den Bestimmungen des Artikels 126, §§ 1, 2

und 7, behandelt.

2. Jedes an die Aufgibeverwaltung zurückgesendete,

weil zu Unrecht angenommene

Paket unterliegt folgendem Verfahren

a) wurde es zu Unrecht wegen eines Irrtums

angenommen, der dem Postdienst

zur Last fällt, so vergütet die Verwaltung,

die es zurücksendet, der ersten

Verwaltung, der die Weiterleitung an

das Aufgabeamt obliegt, die Gebührenanteile,

die diese ihr gutgeschrieben

hatte;

b) ist es wegen eines Irrtums des Absenders

oder weil es unter eines der im Artikel 6

des Abkommens verfügten Verbote

fällt, zu Unrecht angenommen worden,

so wird der Artikel 126, §§ 1, 2 und 7,

angewendet.

3. Jedes an den Aufgabeort zurückgesendete

Paket ist in die Frachtkarte mit dem Vermerk

„Retour à l'origine" in der Anmerkungsspalte

(„Observations") einzutragen.

4. Sofern der Absender nicht die Rückleitung

auf dem Luftwege verlangt hat, wird jedes

auf dem Landweg beförderte Paket, abgesehen

von der Unmöglichkeit, auf dem gleichen

Wege wie auf dem Hinweg und jedes Flugpostpaket

auf dem schnellsten Landweg zurückgesendet.

5. Bei der Nach- oder Rücksendung eines

Flugpostpaketes mit Wertangabe auf dem

Landwege ist die Haftung für die zweite Beförderungsstrecke

auf die beschränkt, welche

für die auf diesem Weg geleiteten Pakete gilt.

6. Die Zurücksendung eines Paketes an den

Aufgabeort wegen Einstellung des Dienstes ist

gebührenfrei; die für den Hinweg eingehobenen,

nicht verbrauchten Gebühren werden

dem Absender rückerstattet.

Artikel 140.

Verkauf, Vernichtung.

1. Falls ein Paket nach den Bestimmungen

des Artikels 23 des Abkommens verkauft oder

vernichtet wird, ist über den Verkauf oder die

Vernichtung eine Tatschrift aufzunehmen.

Eine Abschrift der Tatschrift wird mit der

Paketkarte dem Aufgabsamt übersendet. Das

gleiche gilt, wenn der Verkauf auf Wunsch des

Absenders stattgefunden hat.

2. Der Erlös des Verkaufes dient in erster

Linie zur Deckung der Kosten, mit denen das

Paket belastet ist; gegebenenfalls wird der

Überschuß dem Aufgabeamt zur Ausfolgung

an den Absender übermittelt; dieser trägt die

Kosten der Zusendung.

Kapitel VII.

Abrechnung.

Artikel 141.

Aufstellen der Rechnungen.

1. Jede Verwaltung läßt monatlich oder im

Verkehr mit entfernten Ländern vierteljährlich

durch ihre Auswechslungsämter über alle

von einer und derselben Verwaltung empfangenen

Sendungen eine Aufstellung nach

dem Muster CP 15 verfassen, in der nach abfertigenden

Ämtern die in den Frachtkarten

CP 11, CP 12 und CP 20 zu ihren Gunsten

und Lasten eingetragenen Gesamtsummen

enthalten sind.

2. Die Aufstellungen CP 15 werden in einer

in zweifacher Ausfertigung verfaßten Rechnung

nach dem Muster CP 16 zusammengefaßt.

3. Die Rechnung CP 16 wird mit den Aufstellungen

CP 15, jedoch ohne die Frachtkarten,

im Laufe des dem Abrechnungsmonat

folgenden Monates an die beteiligte Verwaltung

zur Prüfung übersendet; im Verkehr mit

entfernten Ländern wird sie übersendet,

sobald der Bestimmungsverwaltung die letzte

Frachtkarte des betreffenden Monats zugekommen

ist; Leerabrechnungen werden nicht

aufgestellt; die Schlußsummen dürfen niemals

berichtigt werden; etwa vorkommende Unterschiede

sind Gegenstand einer Aufstellung nach

dem Muster CP 17. Diese Aufstellungen sind

der beteiligten Verwaltung zu übersenden, die

den Betrag in die nächste Rechnung CP 16 aufzunehmen

hat; eine Aufstellung CP 17. ist

nicht zu verfassen, falls der endgültige Unterschiedsbetrag

2 Goldfranken für eine Rechnung

nicht übersteigt.

4. Die Rechnungen CP 16 und die Aufstellungen

CP 15 werden nach Prüfung und

Anerkennung an die Verwaltung, die sie aufgestellt

hat, spätestens nach Ablauf des zweiten

Monats zurückgesendet, gerechnet vom Tage

des Versandes an; diese Frist wird im Verkehr

mit entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.

Hat die Verwaltung, die die Rechnung

übersandte, innerhalb dieser Frist keine Berichtigungsmeldung

erhalten, so wird die Rechnung

als rechtsgültig anerkannt angesehen.

5. Die Rechnungen CP 16 werden in einer

Vierteljahrshauptabrechnung nach dem Muster

CP 18 zusammengefaßt, die von der Gläubigerverwaltung

aufgestellt wird; diese Abrechnung

kann jedoch nach Einvernehmen der beteiligten

Verwaltungen halbjährlich aufgestellt

werden.

6. Überschreitet die Restschuld einer Hauptabrechnung

CP 18 nicht 25 Franken, so kann

sie in die Hauptabrechnung CP 18 für den

Zeitraum aufgenommen werden, der dem folgt,

auf den sich diese Restschuld bezieht.

7. Die Abrechnung über die von jeder Verwaltung

für Rechnung einer anderen für die

Freizettelpakete ausgelegten Beträge wird nach

folgenden Grundlagen durchgeführt

a) die Gläubigerverwaltung stellt jeden Monat

in der Währung ihres Landes eine

monatliche Einzelrechnung nach dem

Muster CP 19 auf; die Teile B der Freizettel,

die sie aufbewahrt hat, werden

in der Buchstabenfolge der Ämter, die

die Beträge ausgelegt haben, und in der

Reihenfolge der Buchungsnummern eingetragen;

b) die mit den Teilen B der Freizettel belegte

Einzelrechnung ist der Schuldnerverwaltung

bis zum Ende des Monats

zu übersenden, der dem Monat folgt,

auf den sie sich bezieht; Leerrechnungen

werden nicht aufgestellt;

c) die Rechnungen werden nach den in der

Ausführungsvorschrift zum Abkommen

betreffend die Postanweisungen und

Postreisegutscheine festgesetzten Bedingungen

geprüft;

d) die Abrechnungen werden gesondert beglichen;

jede Verwaltung kann jedoch

verlangen, daß diese Rechnungen mit den

Postanweisungsrechnungen, den Rechnungen

CP 16 über die Postpakete oder

den Rechnungen R 5 über die Nachnahmesendungen

beglichen werden, ohne

in diese aufgenommen zu werden.

8. Sind den nach den Bestimmungen des

Artikels 39 des Abkommens verantwortlichen

Verwaltungen Zahlungen anzulasten und

handelt es sich um mehrere Beträge, so werden

diese in einem Formblatt nach dem Muster

CP 22 zusammengefaßt; die Gesamtsumme

wird in die Rechnung CP 16 übertragen.

Artikel 142.

Begleichen der Rechnungen.

1. Die Restschuld der Hauptabrechnungen

ist von der Schuldnerverwaltung an die Gläubigerverwaltung

nach den Bestimmungen des

Artikels 42 des Vertrages zu zahlen.

2. Die Aufstellung und der Versand einer

Hauptabrechnung hat sogleich in doppelter

Ausfertigung zu erfolgen, nachdem die Rechnungen

CP 16 zurückgesendet und anerkannt

worden sind. Die Prüfung der Hauptabrechnung

CP 18 durch die Schuldnerverwaltung

und die Rücksendung einer der beiden Ausfertigungen

an die Gläubigerverwaltung sind

innerhalb der Frist von zwei Monaten durchzuführen,

die dem Empfang der Rechnung

folgt; ist diese Frist abgelaufen, so kann die

Rechnung CP 18 als rechtsgültig anerkannt

angesehen werden. Die Restschuld soll so rasch

wie möglich bezahlt werden, spätestens vor

Ablauf der Frist von zwei Monaten von der

Absendung der Hauptabrechnung an.

3. Jede Verwaltung, deren Guthaben gegenüber

einer anderen Verwaltung ständig

30.000 Franken monatlich übersteigt, ist berechtigt,

eine monatliche Abschlagszahlung bis

zu drei Vierteln des Betrages ihrer Forderung

zu verlangen; diesem Verlangen muß innerhalb

einer Frist von zwei Monaten entsprochen

werden.

Kapitel VIII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 143.

Formblätter zum Gebrauch der

Postbenützer.

Im Sinne der Bestimmungen des Artikels

45, § 2, des Vertrages sind als Formblätter

zum Gebrauch der Postbenützer die

folgenden Formblätter anzusehen

CP 2 (Paketkarte);

CP 3 (Zollerklärung);

CP 4 (Freizettel);

CP 5 (Nachfrageschreiben);

CP 6 (Einschiffungsmeldung).

Artikel 144.

Aufbewahrungsfrist für die

Papiere.

1. Die Betriebspapiere des Paketdienstes einschließlich

der Paketkarten müssen von dem

auf den Ausfertigungstag der Papiere folgenden

Tag an durch mindestens achtzehn Monate

aufbewahrt werden.

2. Die einen Streitfall oder eine Nachfrage

betreffenden Papiere sind bis zur Beendigung

der Angelegenheit aufzubewahren. Hat die

beschwerdeführende Verwaltung, der das Ergebnis

der Untersuchung ordnungsgemäß mitgeteilt

wurde, sechs Monate vom Tage der Mitteilung

an verstreichen lassen, ohne Einwendungen

vorzubringen, so wird die Angelegenheit

als erledigt betrachtet.

Kapitel IX.

Schlußbestimmungen.

Artikel 145.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Diese Ausführungsvorschrift wird von

dem Tage an gelten, an dem das Postpaketabkommen

in Kraft tritt.

2. Sie wird die gleiche Gültigkeitsdauer

haben wie dieses Abkommen, sofern sie nicht

einverständlich von den Beteiligten erneuert

wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1958.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1295 bis 1297.)

Schlußprotokoll zur

Ausführungsvorschrift

Im Begriff, die heute abgeschlossene Ausführungsvorschrift

zum Abkommen betreffend die

Postpakete zu unterzeichnen, haben die Unterzeichneten

im Namen ihrer Verwaltungen folgendes

vereinbart

Einziger Artikel.

Höchstgewicht der Paketbeutel.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

131, § 4, sind Ceylon, das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland,

die britischen Überseegebiete einschließlich

der Kolonien, Schutzgebiete und der unter

Treuhandschaft des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland stehenden

Gebiete, deren inländische Vorschriften

dem entgegenstehen, sowie Irland berechtigt,

Paketbeutel nicht anzunehmen, die mehr als

36 Kilogramm wiegen.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1295 bis 1297.)

Abkommen betreffend die

Postanweisungen und die

Postreisegutscheine,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-

Arabien, der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Bolivien, der

Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,

Chile, China, der Republik

Kolumbien, der Republik Korea, der

Republik Kuba, Dänemark, der

Dominikanischen Republik, Ägypten,

der Republik El Salvador, Spanien,

den spanischen Gebieten in Afrika,

Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit

der Gebiete,die von der französischen

Verwaltung für das Post- und

Fernmeldewesen der Überseegebiete vertreten

werden, Griechenland, der Republik

Haiti, der Republik Honduras,

der Ungarischen Volksrepublik, der

Republik Indonesien, Iran, der Republikisland,

Italien, dem Gebiet des Somalilandes

unter italienischer Verwaltung,

Japan, Laos, Libanon, der Republik

Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko,

Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua,

Norwegen, der Republik

Panama, Paraguay, den Niederlanden,

den niederländischen Antillen und

Surinam, Peru, der Volksrepublik

Polen, Portugal, den portugiesischen

Provinzen in Westafrika, den portugiesischen

Provinzen in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, der Volksrepublik

Rumänien, der Republik

San Marino, der Republik Sudan,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei,

Thailand, Tunesien, der Türkei,

der Ost-Republik Uruguay, der

Stadt des Vatikan, der Republik

Venezuela, Viet-Nam, Yemen, der

Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgeführten Länder,

haben auf Grund des Artikels 22 des am

3. Oktober 1957 zu Ottawa abgeschlossenen

Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis

und unter Vorbehalt der Ratifikation

das folgende Abkommen abgeschlossen

Titel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

Das vorliegende Abkommen regelt einerseits

den Austausch der Postanweisungen,

nachstehend „Anweisungen" genannt, anderseits

den Postreisegutscheindienst, den die

Verwaltungen der beteiligten Länder in ihren

wechselseitigen Beziehungen einführen.

Titel II.

Anweisungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 2.

Arten des Austausches.

1. Die Anweisungen können entweder auf

dem Postweg oder, wenn die telegraphischen

Postanweisungen im Verkehr zwischen den

beteiligten Verwaltungen zulässig sind, telegraphisch

ausgetauscht werden.

2. Der Austausch auf dem Postweg kann

nach Wahl der Verwaltungen durch Karten

oder durch Listen stattfinden. Im ersten Fall

heißen die Anweisungen „Karten-Anweisungen",

im zweiten „Listen-Anweisungen".

3. Der Austausch auf telegraphischem Weg

kann durch telegraphische Karten-Anweisungen

oder durch telegraphische Listen-Anweisungen

stattfinden; beide Arten werden „telegraphische

Anweisung" genannt.

Kapitel II.

Ausstellung der Anweisungen.

Artikel 3.

Währung. Umrechnung.

1. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung

wird jede Anweisung in der Währung

des auszahlenden Landes ausgestellt.

2. Die ausstellende Verwaltung bestimmt

das Umrechnungsverhältnis ihrer Währung

in die des auszahlenden Landes.

Artikel 4.

Höchstbetrag der Einzahlung.

1. Der Betrag einer Anweisung darf den

Gegenwert von 1000 Franken nicht übersteigen.

Jede Verwaltung kann jedoch einen

niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.

2. Für die im Artikel 7 erwähnten Anweisungen

ist ausnahmsweise kein Höchstbetrag

festgesetzt.

Artikel 5.

Einzahlung der Beträge.

Aufgabeschein.

1. Jede Verwaltung bestimmt die Form, in

der der Absender einer Postanweisung die zu

überweisenden Beträge einzahlt.

2. Bei der Einzahlung ist dem Absender

unentgeltlich ein Aufgabeschein auszufolgen.

Artikel 6.

Gebühren.

1. Die bei der Einzahlung einzuhebende

Gebühr setzt sich zusammen

a) aus einer festen Gebühr von höchstens

25 Centimen je Anweisung;

b) aus einer verhältnismäßigen, wie folgt

berechneten Höchstgebühr

— für Kartenanweisungen: 1/2 v. H. des

eingezahlten Betrages;

— für Listenanweisungen: 1 v. H. des

eingezahlten Betrages;

c) allenfalls auf Sonderdienste entfallende

Gebühren (Verlangen einer Auszahlungsbestätigung,

Eilauszahlung usw.).

2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr die Stufen

wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes

am besten entsprechen.

3. Die Anweisungen, die durch Vermittlung

eines am Abkommen teilnehmenden Landes

zwischen einem teilnehmenden und einem

nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden,

können von der Verwaltung des vermittelnden

Landes mit einer Ergänzungsgebühr

belegt werden, die vom Anweisungsbetrag

abgezogen wird; diese Gebühr kann

jedoch vom Absender eingehoben und der

Verwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben

werden, falls sich die beteiligten

Verwaltungen darüber verständigt haben.

Artikel 7.

Gebührenfreiheit.

Die postdienstlichen, unter den Bedingungen

des Artikels 38 des Vertrages ausgetauschten

Anweisungen sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 8.

Sonderbestimmungen für die

Ausstellung telegraphischer

Anweisungen.

1. Die telegraphischen Anweisungen unterliegen

den Bestimmungen der dem Weltnachrichtenvertrag

angeschlossenen Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst.

2. Außer der Postgebühr zahlt der Absender

einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr,

allenfalls zuzüglich der Gebühr

für eine an den Empfänger gerichtete besondere

Mitteilung.

Kapitel III.

Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern

zugestandenen Befugnissen.

Artikel 9.

Auszahlungsbestätigung. Eilzustellung.

Zahlung zu eigenen

Handen. Leitung auf dem Luftweg.

1. Der Absender einer Anweisung kann

verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt

zu werden. Der Artikel 69 des Vertrages ist

auf die Auszablungsbestätigungen anzuwenden.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Artikels 16 kann der Absender einer Anweisung

verlangen, daß die Beträge sogleich nach

Einlangen der Anweisung eilig in die Wohnung

zugestellt werden; in diesem Fall wird

der Artikel 57 des Vertrages angewendet.

3. Im Verkehr mit Ländern, die die Auszahlung

zu eigenen Handen zulassen, kann

der Absender einer Anweisung durch einen

auf dem Formblatt angebrachten Vermerk

verlangen, daß die Zahlung ausschließlich zu

eigenen Handen und gegen persönliche Bestätigung

des Empfängers erfolge. In diesem

Falle zahlt der Absender eine Sondergebühr

von 20 Centimen oder die im Aufgabeland für

das Verlangen der eigenhändigen Auszahlung

eingehobene Gebühr. Anderseits muß die Anweisung

von einer Auszahlungsbestätigung

begleitet sein.

4. Falls die beteiligten Verwaltungen im

Gegenstand übereingekommen sind, kann der

Absender einer Listenanweisung die Beförderung

der Anweisung zwischen dem Auswechslungspostamt

des auszahlenden Landes und

dem auszahlenden Postamt auf dem Luftweg

verlangen. In diesem Fall ist die Art der Einhebung

des Flugzuschlages Gegenstand des unmittelbaren

Einvernehmens zwischen den Verwaltungen.

Artikel 10.

Zurückforderung.

Änderung der Anschrift.

Der Absender einer Anweisung kann sie

unter den im Artikel 58, §§ 2 bis 4, des Vertrages

festgesetzten Bedingungen zurückfordern

oder die Anschrift ändern lassen, solange

die Anweisung oder die Beträge dem Empfänger

noch nicht ausgehändigt worden sind.

Artikel 11.

Nachsendung.

1. Im Falle einer Änderung des Wohnsitzes

des Empfängers und mit der Einschränkung,

daß zwischen dem nachsendenden und dem

neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsdienst

besteht, kann jede Postanweisung entweder

auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers auf dem Postweg oder telegraphisch

nachgesendet werden.

2. Die Nachsendung der postalischen oder

der telegraphischen Kartenanweisungen auf

dem Postweg erfolgt ohne Einhebung einer

Gebühr und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen,

wenn das neue Bestimmungsland

mit dem Aufgabeland einen Austausch von

Karten-Anweisungen auf Grund dieses Abkommens

unterhält.

3. In allen anderen Fällen wird mit einer

neuen Anweisung nachgesendet, deren Gebühren

einschließlich allfälliger Telegrammgebühren

vom Betrag der nachgesendeten Anweisung

abgezogen werden.

4. Im. Fall der Nachsendung werden die

Bestimmungen des Artikels 59, § 7, des Vertrages

über die Postlagergebühr und den Eilzuschlag

angewendet.

Artikel 12.

Überschreibung.

Jedes Land hat das Recht, auf seinem Gebiet

das Eigentum an den aus einem anderen

Land stammenden Anweisungen durch Überschreibung

übertragbar zu erklären.

Kapitel IV.

Auszahlung der Anweisungen.

Artikel 13.

Gültigkeitsdauer. Sichtvermerk.

1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen

erstreckt sich

a) im allgemeinen bis zum Ablauf des

ersten Monats, der dem der Einzahlung

folgt; nach Verständigung zwischen den

beteiligten Verwaltungen bis zum Ab-

lauf des dritten Monats, der dem der

Einzahlung folgt;

b) im Verkehr mit entfernten Ländern bis

zum Ablauf des siebenten Monats, der

dem der Einzahlung folgt.

2. Nach diesen Fristen dürfen die Kartenanweisungen

nur ausgezahlt werden, wenn

sie mit einem Sichtvermerk versehen sind, der

von der ausstellenden Verwaltung auf Ersuchen

der auszahlenden Verwaltung gegeben

wird. Die Listenanweisungen können nicht

des Sichtvermerks teilhaftig werden.

3. Der Sichtvermerk verleiht der Kartenanweisung

vom Tag, an dem er gegeben wird,

eine neue Gültigkeit, deren Dauer einer am

gleichen Tag ausgestellten Anweisung entspricht.

4. Falls die Nichtzahlung vor Ablauf der

Gültigkeitsfrist sich nicht aus einem Fehler

des Dienstes ergibt, kann die sogenannte

„Sichtvermerkgebühr" eingehoben werden,

die der im Artikel 67 des Vertrages vorgesehenen

gleich ist.

Artikel 14.

Höchstbetrag bei der

Auszahlung.

1. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung

entspricht der in einem Land zahlbare

Postanweisungshöchstbetrag dem von der Verwaltung

dieses Landes für die Einzahlung festgesetzten.

2. Wenn der gleiche Absender am gleichen

Tag für den gleichen Empfänger mehrere Anweisungen

aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag

den von der auszahlenden Verwaltung

zugelassenen Höchstbetrag übersteigt, ist diese

berechtigt, die Anweisungen in Teilbeträgen

derart auszuzahlen, daß die an den Empfänger

an einem Tag ausgezahlte Summe diesen

Höchstbetrag nicht übersteigt.

Artikel 15.

Allgemeine Regeln für die Auszahlung

von Anweisungen.

1. Die Auszahlung der Anweisungen wird

nach den Vorschriften des auszahlenden Landes

durchgeführt.

2. Der Anweisungsbetrag wird dem Empfänger

in der gesetzlichen Währung des auszahlenden

Landes ausgezahlt; er kann auf

Grund eines besonderen Übereinkommens

zwischen den beteiligten Verwaltungen in

jeder anderen Währung gezahlt werden.

3. Die Auszahlung kann gültig durch Überweisung

auf ein Postscheckkonto nach den

geltenden Vorschriften der auszahlenden Verwaltung

vollzogen werden.

4. Nach Benachrichtigung der beteiligten

Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung,

falls ihre Gesetzgebung es verlangt, entweder

die Bruchteile der Währungseinheit vernachlässigen

oder die Summe auf die nächste

Währungseinheit oder auf das nächste Zehntel

der Währungseinheit aufrunden.

Artikel 16.

Eilzustellung.

Wenn der Absender die Eilaus2ahlung verlangt

hat, kann die auszahlende Verwaltung

entweder den Betrag oder die Anweisung

selbst oder eine Benachrichtigung über das

Einlangen der Anweisung entsprechend ihren

Vorschriften zustellen lassen.

Artikel 17.

Vom Empfänger allenfalls einzuhebende

Postgebühren.

Vom Empfänger können eingehoben werden

a) eine Zustellgebühr, falls die Auszahlung

in der Wohnung erfolgt;

b) eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung

nach Artikel 20, § 4, dieses Abkommens;

c) allenfalls die Sichtvermerkgebühr nach

Artikel 13, § 4, dieses Abkommens;

d) die im Artikel 50, § 2, des Vertrages

vorgesehene Gebühr, falls die Anweisung

postlagernd gestellt ist.

Artikel 18.

Sonderbestimmungen für die

Auszahlung telegraphischer

Anweisungen.

1. Die Zustellung der telegraphischen Anweisungen

findet stets in der im Artikel 16

dieses Abkommens vorgesehenen Weise statt.

2. Falls die Beträge eilig in die Wohnung

zugestellt werden, kann die auszahlende Verwaltung

dafür eine Sondergebühr einheben,

wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk XP

trägt, die vom Absender gezahlte Eilgebühr

zu berücksichtigen hat.

3. Die Zustellung einer Benachrichtigung

oder der Anweisung selbst erfolgt ohne Kosten

für den Empfänger; wenn sich dessen

Wohnung jedoch außerhalb des Ortszustellbereiches

des Bestimmungspostamtes befindet

und das Anweisungstelegramm nicht den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk XP trägt,

kann die Eilgebühr vom Empfänger eingehoben

werden.

Kapitel V.

Nicht ausgezahlte Anweisungen.

Auszahlungsermächtigungen.

Artikel 19.

Nichtausgezahlte Anweisungen.

1. Jede nicht angenommene Anweisung, jede

Anweisung, deren Empfänger unbekannt, ohne

Angabe der Anschrift oder nach einem Land

abgereist ist, nach dem die Nachsendung nicht

stattfinden kann, jede Anweisung, deren Auszahlung

innerhalb der Gültigkeitsfrist nicht

verlangt wurde, wird sogleich an die ausstellende

Verwaltung zurückgesendet.

2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausgezahlte

Anweisung wird an den Absender

zurückgezahlt.

3. Die Bestimmungen des Artikels 59, § 7,

des Vertrages sind auf die Postlagergebühr und

die Eilgebühr anwendbar.

Artikel 20.

Auszahlungsermächtigung.

1. Jede vor der Auszahlung verlegte, verlorene

oder vernichtete Kartenanweisung kann

auf Ersuchen des Absenders oder des Empfängers

durch eine von der ausstellenden Verwaltung

ausgefertigte Auszahlungsermächtigung

ersetzt werden.

2. Eine Auszahlungsermächtigung wird

gleichfalls ausgestellt, wenn ein dem ausstellenden

Amt anzulastender Umrechnungsfehler

eine Nachzahlung zugunsten des Empfängers

erfordert.

3. Die Gültigkeitsdauer einer Auszahlungsermächtigung

ist die gleiche wie die einer am

gleichen Tag ausgestellten Anweisung.

4. Ist keinerlei dienstlicher Fehler begangen

worden, so kann vom Absender oder vom

Empfänger eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung

gleich der im Artikel 67 des

Vertrages vorgesehenen eingehoben werden,

außer wenn diese Gebühr schon für die Nachfrage,

das Auskunftsersuchen oder die Auszahlungsbestätigung

eingehoben worden ist.

Artikel 21.

Verjährte Anweisungen.

Die auf Anweisungen eingezahlten Summen,

deren Beträge nicht vor der Verjährung

zurückgefordert worden sind, fallen endgültig

der ausstellenden Verwaltung zu. Die Verjährungsfrist

wird durch die Gesetzgebung des

genannten Landes bestimmt.

Kapitel VI.

Haftung.

Artikel 22.

Grundsatz und Umfang der

Haftung.

1. Die Postverwaltungen haften für die

eingezahlten Beträge bis zu dem Zeitpunkt,

in dem die Anweisungen ordnungsmäßig ausgezahlt

worden sind.

2. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler

und auf Fehler bei der telegraphischen

Übermittlung.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Verzögerungen, die sich bei der

Übermittlung oder bei der Auszahlung der

Anweisungen ergeben können.

Artikel 23.

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung.

Die Postverwaltungen sind von jeder

Haftung befreit, wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit

nicht auf andere Weise nachgewiesen

werden kann, über die Auszahlung

deshalb keinen Beweis erbringen können, weil

die Dienstpapiere durch einen Fall höherer

Gewalt vernichtet worden sind.

Artikel 24.

Erlöschen der

Haftung.

Die Postverwaltungen sind nicht mehr verantwortlich

a) nach Ablauf der im Artikel 21 vorgesehenen

Verjährungsfrist;

b) wenn die Richtigkeit der Auszahlung

bestritten wird, nach Ablauf der im Artikel

67, § 1, des Vertrages vorgesehenen

Frist.

Artikel 25.

Feststellung der

Haftung.

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der

nachstehenden §§ 2 bis 5 fällt die Haftung

der ausstellenden Verwaltung zu.

2. Die Haftung trifft die auszahlende Verwaltung,

wenn sie nicht nachweisen kann,

daß die Zahlung nach ihren Vorschriften stattgefunden

hat.

3. Die Haftung obliegt der Verwaltung des

Landes, in dem der Irrtum entstanden ist

a) falls es sich um einen Umrechnungsfehler

handelt;

b) falls es sich um einen Irrtum bei der

telegraphischen Übermittlung handelt,

der dem Inlandsdienst des Ausstellungs-

oder des Auszahlungslandes unterlaufen

ist.

4. Die Haftung obliegt zu gleichen Teilen

der ausstellenden und der auszahlenden Verwaltung

a) wenn ein Irrtum bei der telegraphischen

Übermittlung in einem Durchgangsland

entstanden ist;

b) wenn es nicht möglich ist, das Land festzustellen,

in dem dieser Übermittlungsfehler

begangen worden ist.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2

obliegt die Haftung

a) bei Zahlung einer gefälschten Anweisung

der Verwaltung des Landes, auf

dessen Gebiet die Anweisung in den

Dienst eingebracht worden ist;

b) im Falle der Zahlung einer Anweisung,

deren Betrag betrügerisch erhöht worden

ist, der Verwaltung des Landes, in

dem die Anweisung gefälscht worden

ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen

Teilen von den ausstellenden und auszahlenden

Verwaltungen getragen, falls

es nicht möglich ist, das Land festzustellen,

in dem die Fälschung begangen

worden ist, oder, falls die Gutmachung

einer Fälschung nicht erreicht werden

kann, die in einem Durchgangsland, das

am Postanweisungsdienst auf Grund dieses

Abkommens nicht teilnimmt, begangen

wurde.

Artikel 26.

Zahlung der nachgefragten

Beträge. Rückgriff.

1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des

Antragstellers obliegt der auszahlenden . Verwaltung,

wenn die Beträge dem Empfänger

auszufolgen sind; sie obliegt der ausstellenden

Verwaltung, wenn die Rückzahlung an den

Absender zu leisten ist.

2. Die Verwaltung, die den Antragsteller

entschädigt hat, ist zum Rückgriff auf die

Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige

Auszahlung verantwortlich ist.

3. Die Verwaltung, die an letzter Stelle den

Schaden getragen hat, besitzt bis zur Höhe

des gezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht

gegen den Absender, den Empfänger oder

gegen Dritte.

Artikel 27.

Zahlungsfrist für die

nachgefragten Beträge.

I. Die dem Antragsteller gebührenden Beträge

müssen so bald wie möglich, spätestens

binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage

nach der Nachfrage, gezahlt werden.

2. Die Aufgabeverwaltung kann die Zahlung

ausnahmsweise über diese Frist aufschieben,

wenn diese trotz der auf die Untersuchung

eines Falles angewendeten Sorgfalt

nicht ausreichte, die Verantwortlichkeit

festzustellen.

3. Wenn die ordnungsmäßig befaßte auszahlende

Verwaltung fünf Monate verstreichen

ließ, ohne die Nachfrage zu erledigen,

ist die ausstellende Verwaltung berechtigt, den

Absender zu Lasten der auszahlenden Verwaltung

zu entschädigen.

Artikel 28.

Erstattung der für Rechnung

der auszahlenden Verwaltung

geleisteten Beträge an die ausstellende

Verwaltung.

1. Die auszahlende Verwaltung, für deren

Rechnung der Antragsteller von der ausstellenden

Verwaltung entschädigt worden ist, hat

dieser den Betrag ihrer Auslagen binnen vier

Monaten, gerechnet vom Tag der Absendung

der Zahlungsmitteilung, zu erstatten; das

gleiche gilt für die Regelung der im Artikel 25,

§§ 2 bis 5 vorgesehenen Fälle.

2. Erstattet wird ohne Kosten für die ausstellende

Verwaltung auf folgende Weise

a) durch Anweisung, Scheck oder Sichtwechsel

auf die Hauptstadt- oder einen

Handelsplatz des Gläubigerlandes;

b) durch Bargeld, das in diesem Land umlauffähig

ist;

c) Vorbehaltlich des Einverständnisses,

durch Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung

zugunsten der Verwaltung

dieses Landes.

3. Nach Ablauf einer Frist von vier Monaten,

gerechnet vom Tag des Ablaufes dieser

Frist, ist der ausstellenden Verwaltung der

geschuldete Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.

Kapitel VII.

Abrechnung.

Artikel 29.

Bezug der Gebühren.

1. Die ausstellende Verwaltung vergütet der

auszahlenden Verwaltung von der Summe der

Gebühren, die sie nach Artikel 6, § 1, a) und

b), eingehoben hat, einen festen Anteil von

12,5 Centimen für jede Anweisung und, je

nachdem die Verwaltungen das Karten- oder

Listenverfahren anwenden, einen verhältnismäßigen

Anteil von 1/4 oder 1/2 v. H. der

Gesamtsumme der ausgezahlten Anweisungen.

2. Für gebührenfreie Anweisungen wird

keine Vergütung geleistet.

3. Im Falle der Nachsendung erhält die

Verwaltung des neuen Bestimmungslandes

ohne Rücksicht auf die von der ausstellenden

Verwaltung tatsächlich eingehobenen Gebühren

die Gebührenanteile, die ihr zugekommen

wären, wenn sie die Verwaltung des ersten

Bestimmungslandes gewesen wäre.

4. Ausgenommen die im § 1 erwähnten

Anteile und vorbehaltlich der in diesem Abkommen

ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen

behält jede Verwaltung zur Gänze die

Gebühren, die sie eingehoben hat.

Artikel 30.

Aufstellen der Rechnungen.

1. Jede auszahlende Verwaltung erstellt für

jede ausstellende Verwaltung eine Monatsrechnung

der gezahlten Beträge für die Kartenanweisungen

oder eine Monatsrechnung über

die Summe der während des Monates für die

Listenanweisungen empfangenen Listen; die

Monatsrechnungen werden von Zeit zu Zeit

in eine Hauptabrechnung aufgenommen, die

die Grundlage für die Feststellung der Schuld

bildet.

2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen

Währungen ausgezahlt worden sind, wird die

geringere Forderung in die Währung der größeren

umgerechnet, wobei als Grundlage der

Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs

im Schuldnerland für den Zeitraum genommen

wird, auf den sich die Abrechnung

bezieht; dieser mittlere Kurs muß einheitlich

auf vier Dezimalstellen berechnet werden.

3. Die Rechnungen können auch ohne Aufrechnung

auf Grund der Monatsrechnungen

beglichen werden.

Artikel 31.

Begleichen der Rechnungen.

1. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung

sind die Restschuld der Hauptabrechnung

oder der Betrag der Monatsrechnung in

der Währung zu begleichen, die die Gläubigerverwaltung

für die Auszahlung der Anweisungen

anwendet.

2. Bei Nichtzahlung binnen den in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Fristen sind

die geschuldeten Beträge mit 5 v. H. jährlich

zu verzinsen, gerechnet vom Tag des Ablaufs

dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellen

und Begleichen der Rechnungen

können durch keinerlei einseitige Maßnahmen,

wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot

usw., beeinträchtigt werden.

Kapitel VIII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 32.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende

Ämter.

Die Postverwaltungen treffen alle Vorkehrungen,

um soweit möglich die Auszahlung

der Anweisungen in allen Orten ihres Landes

sicherzustellen.

Artikel 33.

Teilnahme postfremder Verwaltungen.

1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst

von postfremden Verwaltungen

besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen

dieses Abkommens geregelten

Austausch der Anweisungen teilnehmen.

2. Es obliegt diesen anderen Verwaltungen,

sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu

verständigen, um die vollständige Durchführung

aller Bestimmungen dieses Abkommens

zu sichern; die Postverwaltung dient ihr als

Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen

der anderen Vertragsländer und

mit dem Weltpostvereinsamt.

Artikel 34.

Verbot von Stempel- und

anderen Gebühren.

Die Anweisungen sowie die auf den Anweisungen

geleisteten Empfangsbestätigungen

unterliegen keinen anderen als den in diesem

Abkommen vorgesehenen Gebühren.

Titel III.

Postreisegutscheine.

Kapitel I.

Allgemeines und Ausgabe.

Artikel 35.

Begriffsbestimmung. Hefte.

1. Die Postreisegutscheine sind Wertpapiere,

die von den Verwaltungen der vertragschließenden

Länder nach den Grundsätzen dieses

Abkommens ausgestellt und ausgezahlt werden

können.

2. Sie sind in Heften zusammengefaßt.

Artikel 36.

Währung. Höchstbetrag.

Umrechnung.

1. Jeder Gutschein wird in der Währung

des Auszahlungslandes über einen festen Betrag

von annähernd 25, 50 oder 100 Franken

ausgestellt, der im Einvernehmen der beteiligten

Postverwaltungen bestimmt wird.

2. In besonderen Fällen können die Gutscheine

auf Beträge ausgestellt werden, die

von dem einen oder anderen dieser Gegenwerte

merklich - abweichen.

3. Das Umrechnungsverhältnis ist das

gleiche wie bei Anweisungen.

4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein

Heft besteht, beträgt höchstens 10; jedes Heft

kann Gutscheine über verschiedene Beträge

enthalten.

Artikel 37.

Gebühr.

Die für jeden Gutschein zu entrichtende

Gebühr wird von der ausstellenden Verwaltung

festgesetzt; sie darf 1/2 v. H. des eingezahlten

Betrages nicht übersteigen und nicht

geringer als 10 Centimen sein.

Artikel 38.

Verkaufspreis.

Die ausstellende Verwaltung kann außer

dem Wert der Gutscheine und den Gebühren

einen Betrag einheben, der den Kosten der.

Gutscheine, ihrer Umschläge und der verschiedenen,

für die Herstellung der Hefte erforderlichen

Arbeiten entspricht.

Kapitel II.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 39.

Gültigkeitsdauer der Gutscheine.

Ausfolgung der

Beträge.

1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom

Tag der Ausgabe an gerechnet, gültig; die

Monate zählen ohne Rücksicht auf die Zahl

der Tage, aus denen sie bestehen, von Monatstag

zu Monatstag.

2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende

Mittel verfügt, kann sie die Einlösung der

Gutscheine aufschieben, bis sie die Zahlungsmittel

beschafft hat.

3. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen

ist weder durch Überschreibung noch

durch Abtretung übertragbar; diese Hefte und

diese Gutscheine können auch nicht verpfändet

werden.

Artikel 40.

Auszahlungssperre.

Vorbehaltlich der Anwendung der Gesetze

ihres Landes dürfen die Verwaltungen den

Ansuchen um Auszahlungssperre ordnungsmäßig

ausgestellter Gutscheine keine Folge

geben.

Kapitel III.

Ersatzansprüche. Haftung.

Abrechnung.

Artikel 41.

Ersatzansprüche und Haftung.

1. Gegen die ausstellende Verwaltung kann

keinerlei Anspruch erhoben werden, wenn

das Heft nicht beigebracht wird.

2. Im Falle des Verlustes eines Heftes oder

von Gutscheinen muß der Ersatzwerber, um

die Erstattung der betreffenden Summe zu

erlangen, bei der ausstellenden Verwaltung

nachweisen, daß er die Ausfertigung eines

Gutscheinheftes verlangt und den entfallenden

Betrag vollständig eingezahlt hat.

3. Diese Verwaltung hat binnen einer Frist

zurückzuzahlen, die die Gültigkeitsdauer um

nicht mehr als drei Monate übersteigen darf,

nachdem sie sich überzeugt hat, daß die als

verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt

worden sind; die dreimonatige Frist wird im

Verkehr mit entfernten Ländern auf sechs

Monate erstreckt.

4. Die Verwaltungen sind für die Folgen

nicht verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung

oder die betrügerische Verwendung

der Hefte oder der Gutscheine nach sich

ziehen können.

Artikel 42.

Bezug der Gebühren. Aufstellen

der Rechnungen.

1. Die ausstellende Verwaltung vergütet der

auszahlenden Verwaltung 1/4 v. H. des Betrages

der ausgezahlten Gutscheine.

2. Die Rechnung über die für die Gutscheine

ausgezahlten Beträge wird monatlich

gleichzeitig mit der für die Postanweisungen

ausgezahlten Beträge erstellt.

Titel IV.

Schlußbestimmungen.

Artikel 43.

Anwendung des Vertrages und

gewisser Abkommen.

1. Außer den in diesem Abkommen ausdrücklich

erwähnten Bestimmungen sind auf

den Austausch von Anweisungen anwendbar

a) die allgemeinen Bestimmungen, die Gegenstand

des Ersten Teiles des Vertrages

sind (außer Artikel 7);

b) Artikel 67 des Vertrages „Nachfragen

und Auskunftsersuchen";

c) die allgemeinen Vorschriften des Titels I

der Flugpostbestimmungen.

2. Die Bestimmungen des Titels II des vorliegenden

Abkommens sind auf die Postreisegutscheine

in allem anwendbar, was nicht im

Titel III ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 44.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Kongressen eingebrachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Kongressen eingebrachten Vorschläge (Artikel

27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 10, 11 (§ 4), 12 bis 14,

15 (§§ 1, 2 und 4), 16 bis 18, 19 (§ 3),

20 (§ 4), 22 bis 31, 34, 43 (§ 1, b), 44

und 45 des vorliegenden Abkommens

und 102 bis 106, 110, 117, 120, 121

(2. Satz), 122, 123, 126, 131 bis 135, 138

(§ 1) und 151 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Änderung anderer als der unter a)

und c) erwähnten Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens, der Artikel

107 bis 109, 111, 113, 116, 118, 119,

121 (1. Satz), 124, 125, 127, 129, 136,

139 und 140 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) Stimmenmehrheit, wenn es sich um die

Änderung des Artikels 20, § 2, des Abkommens

und der anderen Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung

der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 33 des Vertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Artikel 45.

Inkrafttreten und Dauer des

Abkommens.

Das vorliegende Abkommen wird am

1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte

Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Abkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

von Kanada verwahrt bleiben und

von dem jedem vertragschließenden Teil eine

Abschrift übersendet werden wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Ausführungsvorschrift zum

Abkommen, betreffend die

Postanweisungen und

Postreisegutscheine.

Die Unterzeichneten haben entsprechend

dem Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu

Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im

Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen

Einverständnis zur Ausführung des Abkommens

betreffend die Postanweisungen und

Postreisegutscheine folgendes festgesetzt

Erster Teil.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 101.

Von den Postverwaltungen zu

liefernde Auskünfte.

1. Jede Verwaltung hat mindestens drei

Monate vor der Durchführung des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes bekanntzugeben

a) Anweisungsdienst

1. das Verzeichnis der Länder, mit

denen sie Karten- oder Listenanweisungen

auf Grund des Abkommens

austauscht;

2. entweder das Verzeichnis der Postämter,

die sie zur Ein- und Auszahlung

der Anweisungen ermächtigt,

oder die Erklärung, daß alle ihre

Ämter an diesem Dienst teilnehmen;

3. gegebenenfalls ihre Teilnahme am

Austausch telegraphischer Anweisungen;

4. den Höchstbetrag, den sie für die

Ein- und Auszahlung festgesetzt hat;

5. die Währung, in der der Anweisungsbetrag

für ihr Land angegeben

werden muß;

6. die Gebühr, die sie für die eingezahlten

Anweisungen anwendet;

7. die Art der Angabe dieser Gebühr;

8. die allenfalls eingehobenen Gebühren

für die Zustellung, für postlagernde

Anweisungen, für Sichtvermerke,

für die Nachfrage und für

die Auszahlungsermächtigung;

9. die Fristen, nach deren Ablauf die

nicht behobenen Anweisungsbeträge

nach den Gesetzen ihres Landes endgültig

dem Staat verfallen;

10. die Sondergebühr für die Eilzustellung

der Anweisungen (telegraphischen

Anweisungen);

11. die Entscheidung über die Möglichkeit,

in ihrem Lande das Eigentumsrecht

auf Anweisungen übertragen

zu können oder nicht;

12. ein Muster der von ihr verwendeten

Anweisungsformblätter, außer wenn

der Austausch durch Listen erfolgt;

13. die Schreibweise der Zahlen von 1

bis 1000 in der amtlichen Sprache

ihres Landes, die benützt wird, um

die in die Anweisungen einzutragenden

Beträge auszudrücken;

14. das Verzeichnis der am Abkommen

nicht teilnehmenden Länder, für die

sie den Austausch der Anweisungen

vermitteln kann;

15. die Dienststellen, an die Nachfragen

und Auskunftsersuchen sowie Ansuchen

um Zurückforderung oder Anschriftänderung

zu richten sind (Zentralverwaltung,

Auswechslungsamt

oder besonders bezeichnetes Amt).

b) Postreisegutscheindienst

1. Verzeichnis der Länder, mit denen

sie Postreisegutscheine auf Grund

dieses Abkommens austauscht;

2. entweder das Verzeichnis der Ämter,

die sie zur Ausstellung und zur Auszahlung

der Gutscheine ermächtigt

hat, oder die Erklärung, daß alle

ihre Ämter am Dienst teilnehmen;

3. den Betrag jedes Postreisegutscheines

in der Währung des auszahlenden

Landes;

4. die für die ausgestellten Postreisegutscheine

einzuhebenden Gebühren.

2. Jede Änderung der oben erwähnten Angaben

muß unverzüglich angezeigt werden.

3. Die Verwaltungen haben einander das in

ihrem gegenseitigen Verkehr angewendete

Umrechnungsverhältnis und alle seine Änderungen

unmittelbar bekanntzugeben.

Artikel 102.

Anwendung der Ausführungsvorschrift

des Vertrages.

In allem, was in dieser Ausführungsvorschrift

nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sind

die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag anwendbar, insbesondere

jene, die Gegenstand folgender Artikel

sind

a) Artikel 146, „Rückschein";

b) Artikel 147, „nach der Aufgabe verlangter

Rückschein";

c) Artikel 150, „Eilsendungen";

d) Artikel 156, „Zurückforderung", „Anschriftänderung",

ergänzt durch die Artikel

110 und 126 der vorliegenden Ausführungsvorschrift.

Artikel 103.

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer.

Als Formblätter für Postbenützer im Sinne

der Bestimmungen des Artikels 45, § 2 des

Weltpostvertrages sind anzusehen

— MP 1 (Auslandspostanweisung),

— MP 4 (Nachfrage nach einer Auslandspostanweisung),

— MP 10 (Postreisegutschein),

— MP 11 (Heftchen für Postreisegutscheine),

— MP 12 (Auslandspostanweisungen für Maschinenausfertigung).

Zweiter Teil.

Anweisungen.

Titel I.

Kartenanweisungen.

Kapitel I.

Ausgabe. Versand.

Artikel 104.

Formblätter für Kartenanweisungen.

1. Die Kartenanweisungen werden auf

einem Formblatt aus rosafarbenem Steifpapier

nach dem Muster MP 1 ausgestellt.

2. Die Verwaltungen, die vereinbaren, den

Absendern einer namhaften Zahl von Anweisungen

gewisse Erleichterungen zu gewähren,

können sie ermächtigen, das Formblatt

nach dem Muster MP 12 zu verwenden.

Artikel 105.

Ausstellung der Kartenanweisungen.

1. Die Kartenanweisungen werden in Lateinbuchstaben

und in arabischen Ziffern ohne

Streichungen oder Überschreibungen ausgefertigt,

selbst wenn diese anerkannt wären;

Bleistifteintragungen sind nicht zulässig; die

dienstlichen Angaben können jedoch mit Tintenstift

eingetragen werden; das Formblatt

MP 12 muß, ausgenommen die Dienstvermerke,

vollständig mit der Maschine ausgefüllt

werden.

2. Bei der Angabe des Anweisungsbetrages

in Buchstaben kann die Bezeichnung der Währungseinheiten

abgekürzt werden, wenn dies

notwendig ist, jedoch unter der Bedingung, daß

diese Abkürzung üblich ist und nicht zu Verwechslungen

führt. Erfolgt diese Angabe im

Dezimalsystem, so können die Bruchteile der

Währungseinheit bloß in Ziffern ausgedrückt

werden, aber zwingend in Hundertstel (oder

Tausendstel) durch zwei (oder drei) Stellen,

nach Bedarf mit einer Null (oder zwei Nullen).

Wenn für die Währung nicht das Dezimalsystem

gilt, wird die Zahl der Währungseinheiten

oder Teile der Währungseinheit

stets in Buchstaben ausgeschrieben, während

ihre Bezeichnung nach den für das Dezimalsystem

vorgeschriebenen Bedingungen abgekürzt

werden kann; bei der Betragsangabe

in Ziffern sind die Währungseinheiten oder

ihre Teile, die nicht in Buchstaben angeführt

werden, durch Nullen zu ersetzen.

3. Die Anschrift der Anweisungen muß

derart ausgefertigt werden, daß der Empfänger

deutlich bezeichnet wird; Kurz- und Telegrammanschriften

sind nicht zulässig.

4. Die dienstlichen Anweisungen müssen auf

der Vorderseite den Vermerk „Service des

Postes" (Postdienst) oder einen ähnlichen Vermerk

tragen.

5. Die eigenhändig auszufolgenden Anweisungen

müssen auf der Vorder- und auf der

Rückseite in sehr auffälligen Buchstaben den

Vermerk „Ne payer qu'en main propre"

(eigenhändig) tragen.

6. Die Anweisungen mit Auszahlungsbestätigung

müssen im Kopf der Vorderseite in

auffälligen Buchstaben den Vermerk „Avis de

paiement (Auszahlungsbestätigung) oder,

falls der Absender die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung

auf dem Luftweg verlangt,

den Vermerk „Avis de paiement par

avion" (Auszahlungsbestätigung mit Flugpost)

tragen.

Artikel 106.

Untersagte oder zulässige

Vermerke.

Es ist untersagt, auf den Anweisungen

andere Vermerke anzubringen als der Vordruck

der Formblätter erfordert, ausgenommen

Dienstvermerke wie „Service des Postes"

(Postdienst), „Ne payer qu'en main propre"

(eigenhändig), „Avis de paiement" (Auszahlungsbestätigung),

„Par avion" (mit Flugpost),

„Par exprès" (durch Eilboten); der Absender

kann jedoch auf der Rückseite des Abschnittes

eine persönliche, für den Empfänger

der Anweisung bestimmte Mitteilung anbringen.

Artikel 107.

Amtliche Einschreibung.

Die Verwaltungen können sich über den Betrag

verständigen, von dem an die von ihnen

ausgestellten Anweisungen der amtlichen Einschreibung

unterliegen, unter der Bedingung,

daß dieser Betrag nicht geringer als 250 Franken

ist.

Artikel 108.

Nach der Aufgabe verlangte

Auszahlungsbestätigung.

1. Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 102, b), wird für die nach der Aufgabe

verlangten Auszahlungsbestätigungen das

im Artikel 115 vorgesehene Formblatt MP 4

verwendet.

2. Die eingehobene Gebühr wird auf diesem

Formblatt entweder in Briefmarken oder

in Ziffern und in der Währung des ausstellenden

Landes wie im Artikel 5 der Flugpostbestimmungen

vorgesehen verrechnet.

Artikel 109.

Versand der Kartenanweisungen.

1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung

werden die Anweisungen nicht unter Umschlag

versendet.

2. Sie werden in die Kartenschlüsse in der

im Artikel 162, §§ 1 bis 3, oder im Artikel 164,

§ 3, der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

vorgeschriebenen Weise eingelegt, je nachdem

ob sie amtlich eingeschrieben sind oder nicht.

Kapitel II.

Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern

zugestandenen Befugnissen.

Artikel 110.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

1. Jede Zurückforderung oder Anschriftänderung

auf dem Postweg muß von einer

Gleichschrift der Anschrift des Empfängers

auf gewöhnlichem Papier mit allen erforderlichen

Einzelheiten begleitet sein.

2. Jedes telegraphische Verlangen um Anschriftänderung

muß mit der nächsten Post

durch ein Ersuchen auf dem Postweg bestätigt

werden, das von einer Gleichschrift der Anschrift

begleitet ist und im Kopf den mit

Farbstift unterstrichenen Vermerk „Confirmation

de la demande télégraphique du ..."

(Bestätigung des telegraphischen Ersuchens

vom . . . ) tragen muß; das auszahlende Amt

hält die Anweisung bis zum Empfang dieser

Bestätigung zurück.

3. Die auszahlende Verwaltung kann jedoch

auf ihre eigene Verantwortung dem telegraphischen

Ansuchen um Anschriftänderung

stattgeben, ohne die Bestätigung auf dem

Postweg abzuwarten.

Artikel 111.

Nachsenden der Kartenanweisungen.

1. Das Amt, das eine Kartenanweisung auf

dem Postweg nachsendet, streicht gegebenenfalls

mit einem Federstrich die Betragsangaben

der Anweisung derart, daß die ursprünglichen

Eintragungen lesbar bleiben; die Eintragung

in der Spalte „Somme versée" muß unberührt

bleiben; der Anweisungsbetrag wird in die

Währung des neuen Bestimmungslandes nach

dem Umrechnungsverhältnis für die aus dem

nachsendenden Land stammenden Anweisungen

umgerechnet; das Ergebnis der Umrechnung

wird in die Anweisung in Ziffern und

Buchstaben eingetragen, wenn möglich oberhalb

der ursprünglichen Betragsangabe; die

Betragsangabe wird vom Bediensteten unterfertigt;

der gleiche Vorgang ist im Fall weiterer

Nachsendungen einzuhalten.

2. Im Fall der Nachsendung nach dem

ersten Bestimmungsland stellt das nachsendende

Amt den ursprünglichen Betrag wieder

her; bei Nachsendung nach dem ausstellenden

Land ersetzt das nachsendende Amt den angegebenen

Betrag durch den, der im Dienstvermerk

in der Spalte „Somme versée" angegeben

ist.

3. Im Fall der telegraphischen Nachsendung

fertigt das nachsendende Amt eine telegraphische

Anweisung über den Betrag aus, der nach

Abzug der Post- und der Telegrammgebühren

verbleibt; die Postgebühr wird vom Betrag

berechnet, der sich nach Abzug der Telegrammgebühr

vom ursprünglichen Betrag ergibt;

die Umrechnung in die Währung des

neuen Bestimmungslandes erfolgt nach den

Bedingungen der obigen §§ 1 und 2; die ursprüngliche

Anweisung wird vom nachsendenden

Amt bestätigt; sie wird mit dem Vermerk

„Réexpédié le montant de . . . à . . .

sous déduction des taxes de ..." (Nachgesendet

den Betrag von . . . nach . . . unter Abzug

der Gebühren von . . . ) und als ausgezahlte

Anweisung verrechnet; der Abschnitt

der ursprünglichen Anweisung wird der im

Artikel 133 dieser Ausführungsvorschrift erwähnten

Einzahlungsmeldung zur Ausfolgung

an den Empfänger beigeschlossen.

4. Die Bestimmungen des obigen § 3 werden

angewendet

a) auf nachgesendete Kartenanweisungen

aus einem teilnehmenden Land nach

einem anderen teilnehmenden Land, mit

dem das ausstellende Land keinen Anweisungsdienst

unterhält, oder wenn der

Austausch mit Listen erfolgt;

b) auf nachgesendeten Kartenanweisungen

nach einem am Abkommen nicht teilnehmenden

Land;

c) auf Kartenanweisungen aus einem nicht

teilnehmenden Land, die nach einem

teilnehmenden Land nachgesendet werden.

5. Die Nachsendungsbegehren werden vom

ersten Bestimmungsamt und gegebenenfalls

von den weiteren Bestimmungsämtern vorgemerkt;

das Amt, das nachsendet, benachrichtigt

das ausstellende Amt.

Kapitel III.

Besondere Behandlung. Nachfragen. Auskunftsersuchen.

Artikel 112.

Vorschriftswidrige Kartenanweisungen.

1. Falls der ordnungsgemäß benachrichtigte

Empfänger nicht die Anwendung der folgenden

§§ 3 und 4 verlangt, wird jede Kartenanweisung

die folgende Vorschriftswidrigkeiten

aufweist, unverzüglich unter Umschlag

zur Berichtigung an das ausstellende Amt

rückgeleitet

a) ungenaue, ungenügende oder zweifelhafte

Angabe des Namens oder der

Wohnung des Empfängers;

b) Unterschiede oder Auslassungen von

Namen oder Beträgen;

c) Streichung oder Änderung der Eintragungen;

d) Fehlen von Stempelabdrucken, Unterschriften

oder anderen dienstlichen Vermerken;

e) Angabe des auszuzahlenden Betrages in

einer anderen als der zulässigen Währung;

f) offenkundiger Irrtum im Umrechnungsverhältnis

zwischen der Währung des

ausstellenden und des auszahlenden Landes,

das jedoch das auszahlende Amt

nicht zu prüfen verpflichtet ist;

g) Verwendung vorschriftswidriger Formblätter.

2. Im Verkehr mit entfernten Ländern

kann jedoch die auszahlende Verwaltung An-

weisungen, deren Betrag in einer anderen als

der zulässigen Währung angegeben ist, unter

der Bedingung auszahlen, daß sie imstande ist,

den Betrag nach dem Umrechnungsverhältnis

der ausstellenden Verwaltung umzurechnen

und diese hievon unverzüglich benachrichtigt;

die Folgen einer irrigen Umrechnung trägt

die Verwaltung, die sie vollzogen hat.

3. Unregelmäßigkeiten, die die Auszahlung

einer Kartenanweisung hindern und die

offenbar dem ausstellenden Amt zur Last

fallen, können nach Wahl des auszahlenden

Amtes auf dem Luftweg oder telegraphisch

ohne Kosten für den Empfänger bereinigt

werden; Unregelmäßigkeiten, die dem Absender

zur Last fallen oder ihm anscheinend

anzulasten sind, können auf Verlangen des

Empfängers gleichfalls auf dem Luftweg oder

telegraphisch geregelt werden; zu diesem

Zweck ist auf dem Luftweg oder telegraphisch

ein Berichtigungsansuchen auf Kosten des

Empfängers an das ausstellende Amt zu richten;

diese Kosten werden ihm erstattet, wenn

festgestellt wird, daß der Irrtum auf ein

dienstliches Versehen zurückzuführen ist.

4. Wird die Richtigstellung der Unregelmäßigkeit

telegraphisch verlangt, so wird die

Anweisung vom auszahlenden Amt verwahrt,

das die Regelung sogleich nach Erhalt des Berichtigungstelegrammes

vornimmt und dieses

Telegramm der Anweisung beischließt.

5. Nach Erhalt eines Berichtigungsersuchens

auf dem Luftweg oder durch Telegramm prüft

das ausstellende Amt, ob die Unregelmäßigkeit

auf einem dem Dienst zur Last fallenden Irrtum

beruht; zutreffendenfalls berichtigt es sie

unverzüglich auf dem Luftweg oder telegraphisch.

Im anderen Fall benachrichtigt es den

Absender, der dann die Unregelmäßigkeit auf

dem Luftweg oder telegraphisch auf seine Kosten

berichtigen kann.

Artikel 113.

Ausfertigen der Auszahlungsbestätigung.

Die Verwaltungen, deren Vorschriften die

Verwendung des von der ausstellenden Verwaltung

beigefügten Formblattes nicht gestatten,

können die Auszahlungsbestätigung

auf einem Formblatt ihres eigenen Dienstes

ausstellen.

Artikel 114.

Sichtvermerk.

Der Sichtvermerk muß auf der Anweisung

selbst niedergeschrieben werden.

Artikel 115.

Nachfragen. Auskunftsersuchen.

1. Nachfragen oder Auskunftsersuchen nach

einer Kartenanweisung müssen auf einem

Formblatt nach Muster MP 4 ausgefertigt und

im allgemeinen vom ausstellenden unmittelbar

an das auszahlende Postamt geleitet werden;

ein einziges Formblatt kann für mehrere

gleichzeitig vom gleichen Absender an den

gleichen Empfänger aufgegebene Anweisungen

verwendet werden. Die Nachfragen werden

von Amts wegen und stets auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Landweg) nach den Bestimmungen

des Artikels 67 § 4, des Vertrages

weitergeleitet.

2. Kann das auszahlende Amt die endgültige

Auskunft über das Schicksal der Anweisung

geben, so sendet es das nach dem Ergebnis

der Nachforschung ergänzte Formblatt an

das Amt zurück, das die Nachfrage entgegengenommen

hat; bei ergebnisloser Nachforschung

oder bestrittener Auszahlung wird das

Formblatt durch Vermittlung der auszahlenden

Verwaltung, wenn möglich unter Beifügung

einer Erklärung des Empfängers über

den Nichterhalt des Anweisungsbetrages, an

die ausstellende Verwaltung zurückgesendet.

3. Wird eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

in einem anderen als dem ausstellenden

oder dem auszahlenden Land eingebracht,

so wird das Formblatt MP 4 mit dem Aufgabeschein

an die ausstellende Verwaltung gesendet;

die im Artikel 67, §§ 1 und 2, des

Vertrages vorgeschriebenen Fristen sind anzuwenden.

Kapitel IV.

Nichtausgezahlte Kartenanweisungen.

Artikel 116.

Rücksenden der nicht ausgezahlten

Kartenanweisungen.

1. Anweisungen, die dem Empfänger aus

irgendeinem Grund nicht ausgezahlt werden

konnten, werden unmittelbar an das ausstellende

Amt rückgeleitet; vorher bucht sie

das auszahlende Amt, versieht sie mit dem

Stempelabdruck oder mit dem im Artikel 155,

§§ 1 bis 3, der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag vorgeschriebenen Klebezettel.

2. Anweisungen, die unter den im Artikel

111, §§ 3 und 4, vorgesehenen Bedingungen

ausgefertigt wurden, müssen jedoch

an die Verwaltung gesendet werden, die sie

ausgestellt hat; diese stellt den Betrag der

Verwaltung zur Verfügung, von der die ursprüngliche

Anweisung stammt, sei es mit

einer gebührenfreien Anweisung oder durch

Absetzen in der Monatsrechnung der ausgezahlten

Anweisungen.

Artikel 117.

Auszahlungsermächtigungen.

Die Auszahlungsermächtigungen werden

auf einem rosafarbenen Formblatt nach dem

Muster MP 13 ausgefertigt.

Artikel 118.

Vor der Auszahlung verlegte,

verlorene oder vernichtete

Kartenanweisungen.

1. Vor der Ausfertigung der Auszahlungsermächtigung

für eine vor der Auszahlung

verlegte, verlorene oder vernichtete Kartenanweisung

muß sich die ausstellende Verwaltung

im Einvernehmen mit der auszahlenden

Verwaltung vergewissern, daß die Anweisung

weder ausgezahlt noch zurückgezahlt oder

nachgesendet worden ist; auch müssen alle

Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit

sie später nicht ausgezahlt wird.

2. Wenn der Absender und der Empfänger

gleichzeitig die Rückzahlung oder die Auszahlung

der Anweisung verlangen, wird die Auszahlungsermächtigung

zugunsten des Absenders

ausgestellt.

3. Zur Unterstützung seines Rückzahlungsansuchens

muß der Absender den Aufgabeschein

der verlegten, verlorenen oder vernichteten

Anweisung vorlegen.

4. Erklärt die auszahlende Verwaltung, daß

ihr eine Anweisung nicht zugekommen ist, so

kann die ausstellende Verwaltung unter der

Bedingung eine Auszahlungsermächtigung ausstellen,

daß die strittige Anweisung in keiner

der Monatsrechnungen aufscheint, die die Gültigkeitsdauer

der Anweisung betrifft; hat

jedoch die ausstellende Verwaltung binnen der

im Artikel 27, §§ 1 und 2, des Abkommens

vorgesehenen Frist keinerlei Nachricht über

die Entschädigung des Nachfragenden erhalten

und erscheint die Anweisung in keiner der

bis zum Ablauf dieser Frist empfangenen Monatsrechnung,

so kann die ausstellende Verwaltung

die Beträge zurückzahlen; Anzeige

hierüber wird eingeschrieben an die auszahlende

Verwaltung der Anweisung gerichtet,

die nunmehr als endgültig verloren

angesehen wird und nicht mehr angerechnet

werden kann.

Artikel 119.

Nach der Auszahlung verlegte,

verlorene oder vernichtete

Kartenanweisungen.

Jede nach der Auszahlung verlegte, verlorene

oder vernichtete Kartenanweisung

kann von der auszahlenden Verwaltung durch

eine neue, auf dem Formblatt MP 1 auszustellende

Anweisung ersetzt werden; dieses

Formblatt muß alle erforderlichen Angaben

der ursprünglichen Anweisung enthalten und

mit dem Vermerk „Titre établi en remplacement

d'un mandat égaré (perdu ou détruit)

après paiement" (als Ersatz für nach der

Auszahlung verlegte [verlorene oder vernichtete]

Anweisung) und dem Abdruck des

Orts- und Tagesstempels versehen werden;

eine Erklärung des Empfängers, daß er den

Betrag erhalten hat, wird der Anweisung

ersatzweise beigeschlossen und vertritt die

Empfangsbestätigung.

Titel II.

Listenanweisungen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 120.

Gemeinsame Bestimmungen für

Listen- und Kartenanweisungen.

Für die Listenanweisungen gelten die folgenden

Bestimmungen der vorliegenden Ausführungsvorschrift

a) Artikel 108 „Nach der Aufgabe verlangte

Auszahlungsbestätigung";

b) Artikel 110 „Zurückforderung, Anschriftänderung",

ergänzt durch die Bestimmungen

des Artikels 126;

c) Artikel 115 „Nachfragen. Auskunftsersuchen".

Kapitel II.

Ausstellen. Versand.

Artikel 121.

Verbotene und zulässige Vermerke.

Die Bestimmungen des Artikels 106 der

vorliegenden Ausführungsvorschrift werden

auf die Listenanweisungen angewendet; wenn

jedoch das nach Artikel 123 der vorliegenden

Ausführungsvorschrift gewählte Formblatt

eine Kartenanweisung ist, ist grundsätzlich

jede Mitteilung auf der Rückseite des Abschnittes

unzulässig.

Artikel 122.

Auswechslungsamt.

Der Austausch der Listenanweisungen findet

ausschließlich durch Vermittlung der sogenannten

„Auswechslungsämter" statt, die von

der Verwaltung jedes der beteiligten Länder

bestimmt werden.

Artikel 123.

Versand der Listenanweisungen.

1. Der Versand der Listenanweisungen zwischen

dem ausstellenden Amt und dem Auswechslungsamt

des ausstellenden Landes oder

zwischen dem Auswechslungsamt des auszahlenden

Landes und dem auszahlenden Amt

erfolgt mit Formblättern, die jede beteiligte

Verwaltung nach ihren eigenen Erfordernissen

bestimmt.

2. Zwischen Auswechslungsämtern der verschiedenen

Länder erfolgt der Versand nach

folgenden Regeln

a) jedes Auswechslungsamt stellt täglich

oder an vereinbarten Tagen Listen nach

Muster MP 2 auf, die die in seinem

Land zur Auszahlung in einem anderen

Land aufgegebenen Anweisungen zusammenfassen;

b) jede in eine Liste eingetragene Anweisung

trägt eine Ordnungsnummer, Internationale

Nummer genannt; diese

jährlich fortlaufende Nummernreihe

beginnt je nach Vereinbarung zwischen

den beteiligten Verwaltungen am

1. Jänner oder 1. Juli; wechselt die Benummerung,

so muß die zuerst folgende

Liste außer der Nummer der Reihe

auch die letzte Nummer der vorhergehenden

Reihe tragen;

c) die Listen selbst werden nach der natürlichen

Zahlenfolge ab 1. Jänner oder

1. Juli eines jeden Jahres benummert;

d) die Listen sind mit der nächsten Post,

wenn möglich mit Flug, an das andere

Auswechslungsamt zu senden und, außer

bei gegenteiliger Vereinbarung, ohne

Beigabe der von den ausstellenden Ämtern

ausgefertigten Anweisungen;

e) das empfangende Auswechslungsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch

einen entsprechenden Vermerk auf der

ersten in der Gegenrichtung abgefertigten

Liste.

Artikel 124.

Sonderlisten.

Eine Sonderliste MP 2 muß für jede der

folgenden Arten von Anweisungen ausgestellt

werden

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

39 des Vertrages sowie Artikel 7

des Abkommens; die Liste muß im Kopf

die Worte „Mandats exempts de taxe"

(gebührenfreie Anweisungen) tragen;

b) Anweisungen, deren Absender die Flugpostbeförderung

zwischen dem Auswechslungsamt

des auszahlenden Landes

und dem auszahlenden Amt verlangt

hat; die Liste muß den Vermerk „Mandats

par avion" (Flugpostanweisungen)

tragen.

Artikel 125.

Sonderdienste. Vermerke in den

Listen.

1. Verlangt der Absender einer Anweisung

die Eilzustellung, so wird in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) der Liste MP 2 neben

der betreffenden Eintragung der Vermerk

„Exprès" angebracht.

2. Verlangt der Absender eine Auszahlungsbestätigung,

so wird in der Spalte „Observations"

der Liste MP 2 neben der die

Anweisung betreffenden Eintragung der Vermerk

„AP" angebracht; dieser Vermerk wird

durch die Angabe „Par avion" ergänzt, wenn

der Absender die Benützung des Luftweges

für die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung

verlangt.

3. Verlangt der Absender einer Anweisung

die eigenhändige Auszahlung, so wird der Vermerk

„Ne payer qu'en inain propre" in der

Spalte „Oberservations" der Liste MP 2 neben

der die Anweisung betreffenden Eintragung

angebracht.

Kapitel III.

Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern

zugestandenen Befugnissen.

Artikel 126.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Abweichend vom Artikel 156 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag sind die Zurückforderungsansuchen

und die Ansuchen um

Anschriftänderung über Listenanweisungen

durch das Auswechslungsamt des ausstellenden

Landes an das Auswechslungsamt des auszahlenden

Landes zu leiten.

Artikel 127.

Nachsenden der Listenanweisungen.

Alle nach einem anderen Land nachgesendeten

Listenanweisungen werden vom nachsendenden

Amt bestätigt; gegebenenfalls wird

der Betrag nach Abzug der Gebühren in die

Währung des neuen Bestimmungslandes umgerechnet

und eine neue Anweisung ausgestellt.

Kapitel IV.

Vorgang im auszahlenden Land.

Artikel 128.

Behandlung fehlender oder

vorschriftswidriger Listen.

1. Fehlt eine Liste, so wird sie vom Auswechslungsamt,

das das Fehlen feststellt, sogleich

nachgefordert; das Auswechslungsamt

des ausstellenden Landes übermittelt dem anfordernden

Amt unverzüglich, wenn möglich

auf dem Luftwege, ein Doppel der fehlenden

Liste.

2. Die Listen werden vom Auswechslungsamt

des auszahlenden Landes sorgfältig geprüft

und amtlich richtiggestellt, falls sie unbedeutende

Irrtümer enthalten; das Auswechslungsamt

des ausstellenden Landes wird von

diesen Ausbesserungen unterrichtet, wenn das

Auswechslungsamt des auszahlenden Landes

ihm den Empfang der Liste bestätigt.

3. Enthalten die Listen Unregelmäßigkeiten,

die meldenswert sind, so verlangt das

Auswechslungsamt des auszahlenden Landes

vom Auswechslungsamt des ausstellenden

Landes, das in kürzester Frist zu antworten

hat, Erläuterungen; inzwischen wird die Zahlung

der Anweisungen, die Gegenstand des

Ersuchens sind, ausgesetzt; die Aufklärungsersuchen

und die dazugehörenden Antworten

werden wenn möglich auf dem Luftweg ausgetauscht.

Artikel 129.

Versand der Auszahlungsbestätigung.

Die vom auszahlenden Amt auf dem Formblatt

C 5 ausgestellte Auszahlungsbestätigung

wird unmittelbar an den Absender der Anweisung

gesendet.

Artikel 130.

Rücksenden der nicht ausgezahlten

Listenanweisungen.

1. An das Auswechslungsamt werden durch

Eintragung in die nächste Liste MP 2 zurückgesendet,

wie wenn es sich um eine Anweisung

vom auszahlenden an das ausstellende

Amt handelte

a) die im Artikel 19 des Abkommens erwähnten

Anweisungen;

b) die Anweisungen, die Gegenstand eines

Zurückforderungsansuchens waren.

2. Ein entsprechender, von der internationalen

Nummer und der kurzen Beschreibung

der ursprünglichen Anweisung gefolgter Vermerk

ist in der Spalte „Observations" neben

der Eintragung niederzuschreiben.

Titel III.

Telegraphische Anweisungen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 131.

Gemeinsame Bestimmungen.

Für die telegraphischen Anweisungen sind

in allem, was im Titel III der vorliegenden

Ausführungsvorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen

ist, die Bestimmungen für die Karten-

und die Listenanweisungen anzuwenden.

Kapitel II.

Ausgabe. Versand.

Artikel 132.

Ausstellen der telegraphischen

Anweisungen.

1. Die telegraphischen Anweisungen werden

vom ausstellenden Amt ausgefertigt und

geben Anlaß zur Übermittlung von unmittelbar

an das auszahlende Amt gerichteten Anweisungstelegrammen;

die Anweisungstelegramme

werden vorbehaltlich gegenteiliger

Vereinbarung französisch abgefaßt und unabänderlich

in nachstehender Reihenfolge ausgefertigt

— gebührenpflichtige dienstliche Angaben

(wenn erforderlich),

— Auszahlungsbestätigung (wenn erforderlich),

— Auszahlungsbestätigung auf dem Luftweg

(wenn erforderlich),

— Auszahlung zu eigenen Handen (wenn erforderlich),

— Anweisung ... (Aufgabenummer),

— Name des auszahlenden Amtes,

— Name des Absenders,

— auszuzahlender Betrag,

— genaue Bezeichnung des Empfängers, seines

Wohnortes und wenn möglich seiner Wohnung

derart, daß der Empfangsberechtigte

deutlich bezeichnet ist,

— besondere Mitteilung (wenn vorhanden).

2. Werden mehrere telegraphische Anweisungen

gleichzeitig vom gleichen Absender an

den gleichen Empfänger aufgegeben, so kann

ein einziges Anweisungstelegramm abgesendet

werden, falls die Bestimmungsverwaltung es

zuläßt; in diesem Fall wird die Aufgabenummer

wie folgt angegeben: „Mandat 201—203",

die auszuzahlende Gesamtsumme enthält die

Einzelbeträge jeder Anweisung.

3. Bei Ausstellung einer telegraphischen

Anweisung durch ein Postamt in einem Ort

ohne Telegraphendienst oder durch ein nicht

mit dem Telegraphendienst betrautes Amt,

das sich in einem Ort mit mehreren Postämtern

befindet, muß der Name des ausstellenden

Amtes unmittelbar nach der Aufgabenummer

wie folgt angegeben werden

„Mandat ... de ... pour ..." („Anweisung

... von . . . für ... ").

4. Besitzt der Ort, in dem sich das auszahlende

Amt befindet, kein Telegraphenamt, so

muß das Anweisungstelegramm die Bezeichnung

des auszahlenden Amtes und des vermittelnden

Telegraphenamtes tragen; bestehen

Zweifel über das Vorhandensein eines Telegraphenamtes

im Auszahlungsort oder kann

das vermittelnde Telegraphenamt nicht angegeben

werden, so muß das Anweisungstelegramm

den Namen des Landbezirkes oder

den des auszahlenden Landes oder diese beiden

Angaben oder alle anderen Bezeichnungen

enthalten, die für die Leitung des Anweisungstelegramms

als notwendig erachtet werden.

5. Der Betrag wird wie folgt angegeben

Der auf volle Währungseinheiten lautende Betrag

in Ziffern und Buchstaben, Name der

Währungseinheit, gegebenenfalls Teile der

Einheit in Ziffern.

6. Dem Familiennamen einer weiblichen

Empfängerin muß, selbst wenn er von einem

Vornamen begleitet ist, eines der Worte „Madame"

oder „Mademoiselle" vorangehen, es

sei denn, daß die Person der Empfangsberechtigten

durch Angabe des sie genügend klar bezeichnenden

Standes, Titels, Amtes oder Berufes

dies überflüssig macht; weder Absender

noch Empfänger dürfen durch eine Abkürzung

oder ein verabredetes Wort bezeichnet

sein.

7. Die Angabe des Wohnortes des Empfängers

kann unterbleiben, wenn er mit dem des

auszahlenden Amtes gleich ist; sind die telegraphischen

Anweisungen „postlagernd" oder

„telegraphenlagernd" gestellt, so müssen die

Anweisungstelegramme den entsprechenden

gebührenpflichtigen Dienstvermerk mit Ausschluß

jeder anderen gleichbedeutenden Angabe

tragen.

Artikel 133.

Einzahlungsnachweis.

1. Jede telegraphische Anweisung erfordert

die Ausfertigung eines Einzahlungsnachweises

nach Muster MP 3 durch das ausstellende

Amt.

2. Es ist untersagt, auf diesem Nachweis

Briefmarken oder Freistempelaufdrucke anzubringen.

3. Der Einzahlungsnachweis wird unter

Umschlag mit der nächsten Post, wenn möglich

mit Flug, abgefertigt

a) unmittelbar an das auszahlende Amt,

wenn es sich um eine telegraphische Kartenanweisung

handelt;

b) an das Auswechslungsamt des ausstellenden

Landes, wenn es sich um eine

telegraphische Listenanweisung handelt.

Artikel 134.

Übersenden telegraphischer

Listenanweisungen.

1. Die telegraphischen Listenanweisungen

werden vom ausstellenden Amt ohne Vermittlung

der Auswechslungsämter unmittelbar

an das auszahlende Amt geleitet.

2. Die telegraphischen Listenanweisungen

erfordern die Ausfertigung einer besonderen

Liste MP 2, die im Kopf den Vermerk

„Mandats télégraphiques" trägt.

3. Die Auswechslungsämter können den in

den besonderen Listen eingetragenen telegraphischen

Listenanweisungen Internationale

Nummern einer besonderen Reihe für telegraphische

Anweisungen zuteilen.

Kapitel III.

Einzelheiten zu gewissen den Postbenätzern

gewährten Befugnissen.

Artikel 135.

Anschriftänderung.

1. Außer wenn es sich um eine bloße Richtigstellung

der Anschrift nach Artikel 58 des

Vertrages handelt, muß das auszahlende Amt

einer telegraphischen Anweisung im Besitz des

Einzahlungsnachweises sein, bevor es dem Ersuchen

um Anschriftänderung entspricht.

2. Die auszahlende Verwaltung kann jedoch

unter ihrer eigenen Verantwortung einem

telegraphischen Ersuchen um Anschriftänderung

entsprechen, ohne die briefliche Bestätigung

oder den Einzahlungsnachweis abzuwarten.

Artikel 136.

Nachsenden telegraphischer Anweisungen.

1. Das Nachsenden einer telegraphischen

Anweisung (auf dem Postweg oder telegraphisch)

wird vollzogen, ohne das Einlangen

des Einzahlungsnachweises abzuwarten.

2. Bei brieflicher Nachsendung nach dem

ausstellenden Land vor Ankunft des Einzahlungsnachweises

beschränkt sich das nachsendende

Amt darauf, die Anschrift des Empfängers

zu ändern und mit einem Federstrich

die Betragsangaben zu streichen; die Anweisung

wird unter Umschlag an das neue Be-

stimmungsamt gesendet; das gleiche gilt für

den Einzahlungsnachweis nach Einlangen beim

nachsendenden Amt.

Kapitel IV.

Vorgang im auszahlenden Land.

Artikel 137.

Behandlung vorschriftswidriger

telegraphischer

Anweisungen.

1. Jede telegraphische Anweisung, die wegen

ungenügender oder ungenauer Anschrift oder

aus einem anderen, dem Empfänger nicht zur

Last fallenden Grund nicht ausgezahlt werden

kann, ist dem ausstellenden Amt durch eine

telegraphische Dienstnotiz zu melden, die den

Grund der Nichtzahlung angibt.

2. Nach Empfang eines Ersuchens durch telegraphische

Dienstnotiz um Richtigstellung geht

das ausstellende Amt nach Artikel 112, § 5

vor.

3. Jede Unregelmäßigkeit bei einer telegraphischen

Anweisung, die nicht binnen angemessener

Frist auf dem Luftweg oder telegraphisch

richtiggestellt worden ist, wird auf die

für Postanweisungen vorgeschriebene Art geregelt.

Artikel 138.

Auszahlung der telegraphischen

Anweisungen.

1. Die telegraphischen Anweisungen werden

sogleich nach Einlangen ausgezahlt, ohne

den Einzahlungsnachweis abzuwarten; dieser

wird, wenn möglich, nachträglich der vom

Empfänger bestätigten Anweisung beigefügt.

2. Langen zu telegraphischen Anweisungen

die Einzahlungsnachweise beim auszahlenden

Amt vor dem Anweisungstelegramm ein, dürfen

diese nicht auf Grund des bloßen Einzahlungsnachweises

ausgezahlt werden; in diesem

Fall ist das Anweisungstelegramm mit Dienstnotiz

nachzufordern; die Einzahlungsnachweise,

die dem auszahlenden Amt nicht mit

der ersten Post nach der Tagesangabe der Anweisung

zugegangen sind, sind mit Rückmeldung

nach Muster C 14 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag nachzufordern.

3. Telegraphische Listenanweisungen, für

die das auszahlende Amt das Anweisungstelegramm

nicht erhalten hat, können nur nach

Empfang eines mit telegraphischer Dienstnotiz

nachgeforderten Doppels des Anweisungstelegrammes

ausgezahlt werden.

4. Telegraphische Listenanweisungen, für

die das Auswechslungsamt des auszahlenden

Landes binnen der üblichen Frist keine Liste

MP 2 erhalten hat, bilden den Gegenstand

eines Auskunftsersuchens an das Auswechslungsamt

des ausstellenden Landes, das in kürzester

Frist antworten muß; bei Nichtbeantwortung

binnen einer angemessenen Frist

können die tatsächlich ausgezahlten telegraphischen

Listenanweisungen von Amts wegen

in die erste von der ausstellenden Verwaltung

empfangene Liste MP 2 eingetragen werden;

langt die fehlende Liste MP 2 nach dieser amtlichen

Eintragung ein, so wird sie vom Auswechslungsamt,

das sie erhält, ungültig gemacht

oder richtiggestellt.

Artikel 139.

Ausstellen der Auszahlungsbestätigung.

Die Ausfertigung einer Auszahlungsbestätigung

für eine telegraphische Anweisung obliegt

dem auszahlenden Amt, das sie unmittelbar

nach der Zahlung dem ausstellenden Amt

übersendet, ohne den Einzahlungsnachweis

abzuwarten.

Artikel 140.

Rücksenden nicht ausgezahlter

telegraphischer Kartenanweisungen.

1. Telegraphische Kartenanweisungen, die

dem Empfänger aus irgendeinem Grund nicht

ausgezahlt werden konnten, unterliegen den

Bestimmungen des Artikels 116.

2. Sie müssen mit Beigabe des betreffenden

Einzahlungsnachweises unter Umschlag rückgeleitet

werden.

Titel IV.

Abrechnungsbestimmungen.

Kapitel I.

Gemeinsame Vorschriften.

Artikel 141.

Aufstellen der Monatsrechnungen.

1. Jede auszahlende Verwaltung stellt am

Ende jedes Monats für jede Verwaltung, von

der sie Anweisungen erhalten hat, eine Monatsrechnung

nach Muster MP 5 auf; in diese

Rechnung werden, wenn möglich in der zeitlichen

und in der alphabetischen Reihenfolge

der ausstellenden Ämter, alle von ihren eigenen

Ämtern während des vorhergehenden

Monats für Rechnung der anderen Verwaltung

ausgezahlten Anweisungen aufgenommen;

im Bedarfsfall werden die ausgezahlten

Anweisungen in eine Sonderliste nach Muster

MP 6 aufgenommen und der Monatsrechnung

angeschlossen, die in diesem Fall auf

einem Formblatt nach Muster MP 7 aufgestellt

wird.

2. Die auszahlende Verwaltung trägt in

diese Rechnung auch ein

a) den Betrag der Anteile, die ihr nach Artikel

29 des Abkommens zustehen;

b) gegebenenfalls die zurückgezahlten Beträge

nach Artikel 28 und die in den

Artikeln 28 und 31 des Abkommens

vorgesehenen Zinsen.

3. Die bestätigten Auszahlungsermächtigungen

werden wie Anweisungen behandelt

und in die Rechnung MP 5 oder allenfalls in

die Liste MP 6 ebenso eingetragen, als ob es

sich um die Anweisungen selbst handelte.

4. Die Monatsrechnung wird spätestens am

Ende des Monats, der dem folgt, auf den sich

die Rechnung bezieht, mit den Belegen (bestätigte

Anweisungen und Auszahlungsermächtigungen)

an die Schuldnerverwaltung

geleitet.

5. Mangels ausgezahlter Anweisungen (Auszahlungsermächtigungen)

wird eine Leerrechnung

an die andere Verwaltung abgefertigt.

6. Die von der Schuldnerverwaltung in den

Monatsrechnungen festgestellten Unterschiede

werden in die nächste aufzustellende Monatsrechnung

aufgenommen; sie werden vernachlässigt,

wenn der Betrag 50 Centimen je Rechnung

nicht übersteigt.

Artikel 142.

Aufstellen der Hauptrechnung.

1. Die auf einem Formblatt nach Muster

MP 8 ausgefertigte Hauptrechnung wird von

der Gläubigerverwaltung unmittelbar nach

Empfang der Monatsrechnungen aufgestellt,

bevor in die Prüfung der Einzelheiten dieser

Rechnungen eingegangen wurde.

2. Sie muß innerhalb einer Frist von zwei

Monaten nach Ablauf des Monats abgeschlossen

werden, auf den sie sich bezieht; diese

Frist beträgt im Verkehr mit entfernten Ländern

vier Monate.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Hauptrechnungen vierteljährlich, halbjährlich

oder jährlich aufzustellen.

Artikel 143.

Begleichen der Rechnungen.

Abschlagszahlungen.

1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung

werden der Saldo der Hauptrechnung oder

die Summen der Monatsrechnungen mit

Scheck oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt

oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes

in der Währung dieses Landes und ohne Ko-

sten für dieses beglichen; die Kosten der Zahlung

sind vom Schuldnerland zu tragen, ausgenommen

außerordentliche Auslagen, wie

vom Gläubigerland vorgeschriebene Clearingspesen.

2. Die Zahlung ist spätestens zwei Wochen

nach Empfang der Hauptrechnung oder der

Monatsrechnung, wenn die Begleichung auf

Grund dieser Rechnung erfolgt, zu vollziehen;

für entfernte Länder beträgt diese

Frist einen Monat.

3. Bei Uneinigkeit zwischen den beiden

Verwaltungen über den zu zahlenden Betrag

kann bloß die Zahlung des strittigen Betrages

aufgeschoben werden; die Schuldnerverwaltung

muß der Gläubigerverwaltung binnen

der im § 2 vorgesehenen Fristen die Gründe

des Einwandes mitteilen.

4. Jede Verwaltung, die einer anderen

gegenüber ein ungedecktes Guthaben von

monatlich mehr als 30.000 Franken hat, kann

während des Ausstellungsmonats der Anweisungen

eine Abschlagszahlung verlangen; der

Teil des mittleren monatlichen Saldos, der

durch die Abschlagszahlung nicht gedeckt ist,

darf nicht höher als 30.000 Franken sein; der

mittlere monatliche Saldo wird auf Grund der

letzten drei anerkannten Monatsrechnungen

ermittelt; die Schuldnerverwaltung hat die

verlangte Abschlagszahlung spätestens am

fünfzehnten Tag des Aufgabemonats der Anweisungen

zu zahlen, sofern sie sich nicht mit

Recht darauf berufen kann, daß das Mittel

der drei abgelaufenen Monate dem wirklichen

Umfang des Anweisungsverkehrs nicht mehr

entspricht; bei Nichtzahlung binnen der erwähnten

Frist werden die Bestimmungen des

Artikels 31 des Abkommens angewendet.

5. Ist die geleistete Abschlagszahlung höher

als der Saldo des betreffenden Zeitabschnittes,

so wird der Unterschied in der nächsten Rechnung

hereingebracht oder gegebenenfalls nach

§ 6 gutgeschrieben.

6. Zur Zahlung des Saldos oder der Summe

der Monatsrechnung kann jede Verwaltung bei

einer anderen Verwaltung eines teilnehmenden

Landes nach Vereinbarung mit dieser ein Guthaben

in der Währung dieses Landes unterhalten.

Kapitel II.

Besondere Abrechnungsbestimmungen für

Listenanweisungen und telegraphische

Anweisungen.

Artikel 144.

Aufstellen der Monatsrechnungen.

Die Listenanweisungen und die telegraphischen

Anweisungen unterliegen den folgenden

besonderen Abrechnungsvorschriften

a) Listenanweisungen

1. die Verwaltungen nehmen in die

Monatsrechnungen die Summen der

im Laufe des Monats empfangenen

Listen auf;

2. die Monatsrechnung wird der Schuldnerverwaltung

sogleich nach Empfang

der letzten Liste des betreffenden

Monats übersendet;

3. die Verwaltungen können einvernehmlich

auf die Aufstellung von

Monatsrechnungen verzichten und

den Betrag jeder Liste durch Scheck

oder Wechsel begleichen, der der

Liste beigeschlossen wird;

b) Telegraphische Anweisungen

1. die telegraphischen Anweisungen

werden je nach dem Fall mit den

Kartenanweisungen oder mit den

Listenanweisungen verrechnet;

2. die telegraphischen Anweisungen

sind, womöglich mit beigefügten

Einzahlungsnachweisen, der Monatsrechnung

anzuschließen; die Einzahlungsnachweise,

die der auszahlenden

Verwaltung nach Abfertigung der

Rechnung zukommen, in der die

betreffenden telegraphischen Anweisungen

eingetragen sind, werden der

ausstellenden Verwaltung mit einer

der nächsten Rechnungen zurückgesendet;

3. die Bestimmungen unter b) 2. werden

auf telegraphische Listenanweisungen

nicht angewendet.

Dritter Teil.

Postreisegutscheine.

Artikel 145.

Allgemeine Ausgabevorschriften.

Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelheiten

sind die Bestimmungen über die Ausgabe

der Anweisungen auf die Ausgabe der Gutscheine

und der Umschläge der Hefte anzuwenden.

Artikel 146.

Formblätter der Gutscheine

und der Umschläge für die

Hefte. Beschaffung.

1. Die Postreisegutscheine werden auf

Formblättern nach Muster MP 10 ausgestellt;

aus weißem Papier angefertigt, tragen sie ein

schattiertes Wasserzeichen, das einen Sinnbild-

lichen Kopf von etwa 2 cm Höht

darstellt. Auf der linken Seite des Formblattes

ist ein weißer Streifen von 31/2 cm Breite

ausgespart. Oben auf diesem Randstreifen

befindet sich das Wasserzeichen; in der Mitte

ist ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel

angebracht, der einen Merkurkopf

darstellt; der untere Teil dieses

Randstreifens ist für den Trockenstempel vorbehalten,

den der ausgebende Dienst nach

Artikel 147 anzubringen hat. Mit Ausnahme

des weißen Randstreifens ist das Formblatt

mit einem Sicherheitsuntergrund versehen,

der aus einem sehr klaren Dreifarbendruck

eines Sinnbildes besteht, das sich aus einigen

reichen, aus Mustern bestehenden Ornamenten

zusammensetzt. Die Angabe „Bon postal

de voyage" wird gleichzeitig mit dem Sicherheitsuntergrund

und in den gleichen Farben

gedruckt. Für die Gutscheine jedes der drei im

Artikel 36 des Abkommens erwähnten Werte

werden deutlich unterschiedene Färbungen verwendet.

2. Jeder Gutschein trägt folgende auf der

Vorderseite gedruckte Angaben

a) die Nummer einer von 1 bis 100.000

fortlaufenden Reihe;

b) den Namen des ausstellenden Landes;

c) den Wert des Gutscheines, gefolgt von

der Bezeichnung der Währung, in der

er ausgestellt ist;

d) den Namen des Landes, in dem er ausschließlich

zahlbar ist.

3. Die an die Postbenützer verkauften Gutscheine

werden in Heften mit lichtblauem

Umschlag nach Muster MP 11 zusammengefaßt;

die Namen des ausgebenden und des

auszahlenden Landes sind auf der Vorderseite

aufgedruckt.

4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen

und den Umschlägen der Hefte vom

Weltpostvereinsamt beliefert, das den Druck

besorgt und sie zum Selbstkostenpreis liefert.

Artikel 147.

Ausstellen der Gutscheine.

1. Die Gutscheine werden vor der Ausgabe

auf dem ausgesparten weißen Randstreifen

der Vorderseite an der hiefür vorgesehenen

Stelle mit einem Hochdrucktrockenstempel

des ausgebenden Dienstes versehen; der letzte

Gültigkeitstag ist auf den Gutscheinen handschriftlich,

mit Schreibmaschine oder durch

einen Stempelabdruck anzugeben.

2: Die Verwaltungen können vereinbaren,

den Namen des ausgebenden Dienstes durch

einen besonderen Prägestempel zu bezeichnen.

Artikel 148.

Herstellen und Ausfertigen der

Hefte.

1. Die Gutscheine werden in den Heften

nach der Nummernfolge gereiht.

2. Das Amt, das ein Heft ausgibt, gibt auf

dem Umschlag in dem dazu bestimmten

Raum den letzten Gültigkeitstag der Gutscheine

an; es setzt in den Rastern dieses Umschlages

die Zahl der ausgegebenen Gutscheine

sowie die Nummern des ersten und letzten

Gutscheines ein; der Name des auszahlenden

Landes ist auf. dem Umschlag und den Gutscheinen

im vorgesehenen Raum auffallend

anzugeben.

3. Die Eintragungen sind handschriftlich,

mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches

Druckverfahren zu bewirken.

4. Der Abdruck des Hochdrucktrockenstempels

nach Artikel 147, § 1, ist bei der

Ausgabe des Heftes an der vorgesehenen

Stelle auf dem Umschlag anzubringen.

Artikel 149.

Nach der Auszahlung verlegte,

verlorene oder vernichtete Gutscheine.

Die Bestimmungen des Artikels 119 sind

bei den nach der Auszahlung verlegten, verlorenen

oder vernichteten Postreisegutscheinen

sinngemäß anzuwenden. Der Ersatzgutschein

wird auf einem Formblatt MP 10 ausgestellt.

Die auszahlende Verwaltung beschafft sich

durch Vermittlung der Ursprungsverwaltung

die Erklärung des Inhabers, die die Stelle der

Empfangsbestätigung vertritt.

Artikel 150.

Aufstellung der Rechnungen.

1. Die Monatsrechnung über ausgezahlte

Gutscheine wird auf dem Formblatt MP 9

aufgestellt.

2. Diese Rechnung wird der Monatsrechnung

MP 5 über die in der gleichen Zeit ausgezahlten

Anweisungen angeschlossen und die

Gesamtsumme zu der Rechnung MP 5 hinzugerechnet.

Vierter Teil.

Schlußbestimmungen.

Artikel 151.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift

gilt vom Tage des Inkrafttretens des Post-

anweisungs- und des Postreisegutscheinabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht einverständlich

von den vertragschließenden Parteien

erneuert wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1360 bis 1361.)

Abkommen betreffend die

Postüberweisungen,

abgeschlossen zwischen

de Volksrepublik Albanien, Deutschland

der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Bolivien, Chile,

der Republik Kolumbien, der Republik

Kuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, Spanien,

den spanischen Gebieten in Afrika,

Finnland, Frankreich, Algerien, der

Gesamtheit der Gebiete, die von der

französischen Verwaltung für das Post-

und Fernmeldewesen der Überseegebiete

vertreten werden, Griechenland,

der Republik Haiti, der Republik

Honduras, der Republik Indonesien,

Italien, dem Gebiet des Somalilandes

unter italienischer Verwaltung,

Japan, Laos, Libanon, Luxemburg,

Marokko, dem Fürstentum Monaco,

Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den

Niederlanden, den portugiesischen

Provinzen von Westafrika, den portugiesischen

Provinzen von Ostafrika,

Asien und Ozeanien, der Volksrepublik

Rumänien, der Republik

San Marino, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Tunesien,

der Türkei, der Ost-Republik Uruguay,

der Stadt des Vatikan, der

Republik Venezuela, Viet-Nam,

Jemen, der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgezählten Länder,

haben nach Artikel 22 des am 3. Oktober 1957

zu Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages

im gegenseitigen Einverständnis und unter

Vorbehalt der Ratifikation das folgende Abkommen

abgeschlossen

Titel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Das vorliegende Abkommen regelt den

Austausch von Postüberweisungen zwischen

jenen Ländern, die diese Einrichtung verein-

baren. Jeder Inhaber eines Postscheckkontos

in einem dieser Länder kann Überweisungen

zugunsten eines Postscheckkontos in einem

anderen dieser Länder anordnen.

2. Vorbehaltlich besonderer Abkommen

zwischen den beteiligten Verwaltungen kann

der Dienst auch auf die Begleichung von bei

Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren

im Wege der Postüberweisung ausgedehnt

werden.

Titel II.

Postüberweisungen.

Kapitel I.

Zulassungsbedingungen und Durchführung

von Überweisungsaufträgen.

Artikel 2.

Art des Austausches.

Postüberweisungen können entweder auf

dem Postwege oder, wenn telegraphische

Überweisungen im Verkehr zwischen den

beteiligten Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem

Wege ausgetauscht werden.

Artikel 3.

Währung. Umrechnung.

1. Falls keine gegenteilige Vereinbarung

getroffen wurde, ist der Überweisungsbetrag

in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

2. Jede Postverwaltung kann jedoch zulassen,

daß dieser Betrag vom Inhaber des zu

belastenden Kontos in der Währung des Ursprungslandes

angegeben wird.

3. Die Ursprungsverwaltung setzt das Umrechnungsverhältnis

ihrer Währung in die des

Bestimmungslandes fest.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag

der Überweisungen bestimmen, den ein

Kontoinhaber an einem Tage oder während

eines bestimmten Zeitraumes anordnen kann.

Artikel 5.

Gebühren.

1. Die Gebühr für eine Überweisung darf

1‰ des überwiesenen Betrages nicht übersteigen,

wobei jeder Verwaltung das Recht

zusteht

a) die Bruchteile nach den Bedürfnissen

ihres Dienstes aufzurunden;

b) eine Mindestgebühr festzusetzen, die

20 Centimen nicht übersteigen darf.

2. An Stelle dieser verhältnismäßigen Gebühr

können jedoch die Verwaltungen eine

von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige

einheitliche Gebühr einheben. Diese

einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht

übersteigen.

3. Die Gutschrift einer Überweisung auf

ein Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr

unterliegen als der, die für eine gleiche

Buchung im Inlandsdienst allenfalls eingehoben

wird.

Artikel 6.

Gebührenfreiheit.

Die amtlichen, durch den Dienst begründeten

Überweisungen zwischen den Verwaltungen

oder ihren Ämtern sind von allen

Gebühren befreit.

Artikel 7.

Zahlungsnachricht.

1. Für jede auf dem Postwege übermittelte

Überweisung ist entweder vom Aussteller

oder vom Scheckamt, bei dem dessen Konto

geführt wird, eine Zahlungsnachricht auszustellen.

2. Die Rückseite dieser Nachricht kann zu

einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger

benützt werden; in diesem Fall ist die

Ursprungsverwaltung berechtigt, eine Gebühr

vom Inhaber des zu belastenden Kontos einzuheben,

wenn eine solche auch in ihrem Inlandsdienst

besteht.

3. Die Zahlungsnachrichten werden den

Empfängern nach Gutschrift der überwiesenen

Beträge auf ihre Konten gebührenfrei

zugesendet.

Artikel 8.

Auf telegraphischem Wege

übermittelte Postüberweisungen.

1. Die telegraphischen Überweisungen

unterliegen den Bestimmungen der Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst zum

Weltnachrichtenvertrag.

2. Unabhängig von den in der oberwähnten

Vollzugsordnung vorgesehenen Telegrammgebühren

unterliegen die telegraphischen

Überweisungen der im Artikel 5 festgesetzten

Überweisungsgebühr und überdies einer festen

Gebühr, die einen Franken nicht übersteigen

darf.

3. Der Aussteller kann dem Wortlaut einer

telegraphischen Überweisung eine persönliche

Mitteilung an den Empfänger beifügen; diese

Mitteilung unterliegt den vorschriftsmäßigen

Telegrammgebühren, welche die nach Artikel

7, § 2, zulässige Gebühr ausschließt und

ersetzt;

4. Für jede telegraphische Überweisung fertigt

das Bestimmungspostscheckamt eine Empfangsnachricht

aus und sendet sie gebührenfrei

an den Empfänger.

Artikel 9.

Buchung auf das Konto des

Empfängers. Gutschriftsanzeige.

1. Nach Benachrichtigung der beteiligten

Postverwaltungen kann die Verwaltung des

Bestimmungslandes bei der Buchung der

Überweisungen auf das Konto des Empfängers,

wenn ihre Inlandgesetzgebung es verlangt,

entweder Bruchteile der Währungseinheit

vernachlässigen oder den Betrag auf die

nächste Währungseinheit oder auf das nächste

Zehntel der Währungseinheit aufrunden.

2. Zwischen den Ländern, deren Verwaltungen

es vereinbart haben, kann der Aussteller

eine Anzeige der Gutschrift auf dem

Konto des Empfängers verlangen. Die Bestimmungen

des Artikels 69, §§ 1 und 2, des

Vertrages sind auf die Gutschriftsanzeigen anzuwenden.

3. Die nach § 2 einzuhebenden Gebühren

sind dem Konto des Ausstellers anzulasten.

4. Wird das Verlangen nach einer Gutschriftsanzeige

nach dem Überweisungsauftrag

gestellt, so wird es einer Nachfrage gleichgehalten

und unterliegt den Bestimmungen

des Artikels 13.

Artikel 10.

Autausch der Überweisungen.

1. Von der Ursprungsverwaltung werden

die Überweisungen der Bestimmungsverwaltung

mit Listen bekanntgegeben.

2. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so

werden die zu überweisenden Beträge in der

Liste in der Währung des Bestimmungslandes

angegeben.

Artikel 11.

Vermittlungsämter.

Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt

ausschließlich durch die als Vermittlungsämter

bezeichneten Scheckämter, die von

der Verwaltung jedes der beteiligten Länder

bestimmt werden.

Kapitel II.

Widerruf. Nachfragen.

Artikel 12.

Widerruf von Überweisungen.

1. Die Überweisungen können vom Aussteller

widerrufen werden, solange die Gutschrift

auf dem Konto des Empfängers nicht

durchgeführt ist; das Widerrufsersuchen muß

schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden,

der der Aussteller den Überweisungsauftrag

erteilt hat.

2. Für diese Ersuchen gelten die Bestimmungen

des Artikels 58 des Vertrages.

Artikel 13.

Nachfragen. Auskunftsersuchen.

1. Nachfragen und Auskunftsersuchen

wegen Ausführung einer Überweisung sind

vom Aussteller an die Verwaltung zu richten,

der er den Überweisungsauftrag erteilt hat,

es sei denn, daß er den Empfänger ermächtigt

hat, sich mit der Verwaltung ins Einvernehmen

zu setzen, die dessen Konto führt.

2. Für Nachfragen und Auskunftsersuchen

gelten die Bestimmungen des Artikels 67 des

Vertrages.

Kapitel III.

Haftung.

Artikel 14.

Grundsatz und Umfang der

Haftung.

1. Die Postverwaltungen haften für die dem

Kontoinhaber angelasteten Beträge bis zu dem

Zeitpunkt, in dem die Überweisung vorschriftsmäßig

durchgeführt ist.

2. Die Verwaltungen haften für unrichtige

Eintragungen, die von ihrem Dienst in den

Überweisungslisten oder in den telegraphischen

Überweisungen gemacht wurden.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Verspätungen, die bei Übermittlung

und Durchführung der Überweisung

entstehen können.

Artikel 15.

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung.

Die Postverwaltungen sind von jeder

Haftung befreit

a) wenn sie, sofern der Beweis ihrer Haftpflicht

nicht erbracht ist, wegen Vernichtung

der dienstlichen Schriftstücke

durch höhere Gewalt die Ausführung

einer Überweisung nicht nachweisen

können;

b) wenn der Aussteller innerhalb der im

Artikel 67, § 1, des Vertrages vorgesehenen

Frist keine Nachfrage gestellt hat.

Artikel 16.

Feststellung der Haftung.

1. Die Haftung trifft die Postverwaltung

des Landes, in dem der Irrtum begangen

worden ist.

2. Fällt der Irrtum beiden Verwaltungen

zur Last oder ist es nicht möglich, festzustellen,

in welchem Land er begangen worden

ist, so haben beide Verwaltungen zu gleichen

Teilen zur Ersatzleistung beizutragen.

3. Die Bestimmungen des Artikels 25, §§ 3

bis 5, des Abkommens betreffend die Postanweisungen

und die Postreisegutscheine sind

auf die telegraphischen Überweisungen anzuwenden.

Artikel 17.

Rückzahlung der geschuldeten

Beträge.

1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des

dem Ersatzwerber gebührenden Betrages obliegt

der Verwaltung, bei der die Nachfrage

eingebracht wurde, vorbehaltlich ihres Rückgriffsrechtes

gegen die verantwortliche Verwaltung.

2. Die Rückzahlung muß erfolgen, sobald

die Haftpflicht des Dienstes festgestellt worden

ist.

3. Von der vermutlich haftbaren Verwaltung,

die nach Zahlungsaufforderung binnen

sechs Monaten nicht geantwortet hat, wird

angenommen, daß sie ihre Haftpflicht stillschweigend

anerkennt.

4. Der an den Aussteller einer Überweisung

rückzuzahlende Betrag darf, was immer

der Grund der Rückzahlung ist, den seinem

Konto angelasteten Betrag nicht übersteigen.

5. Der Verwaltung, die zuletzt die Folgen

des Irrtums getragen hat, steht bis zur Höhe

des bezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht

gegen die durch diesen Irrtum begünstigte Person

zu.

Artikel 18.

Erstattung an die Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung hat die

Verwaltung, die die Rückzahlung an den Ersatzwerber

geleistet hat, binnen drei Monaten,

gerechnet vom Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung,

zu entschädigen, wobei nach

Ablauf dieser Frist der geschuldete Betrag mit

5 v. H. jährlich zu verzinsen ist.

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 19.

Bezug der Gebühren.

Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen

Gebühren zur Gänze.

Artikel 20.

Aufstellen und Begleichen der

Rechnungen.

1. Die Verwaltungen stellen für jedes beteiligte

Land und für jeden Werktag, an dem

Überweisungen ausgetauscht worden sind,

eine Rechnung auf, in der die Gesamtsummen

der an dem betreffenden Tag beiderseits übermittelten

Überweisungslisten zusammengefaßt

werden; die Verwaltungen können vereinbaren,

die Summen mehrerer Tage in einer Rechnung

zusammenzufassen.

2. Die Begleichung dieser Rechnungen erfolgt

ohne Aufrechnung, indem jede Verwaltung

die Gesamtsumme der geschuldeten Beträge

zu begleichen hat.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren,

daß die Beträge ihrer Rechnungen durch Aufrechnung

beglichen werden. In diesem Fall

wird die geringere Forderung in die Währung

der größeren Forderung nach dem arithmetischen

Mittel der Wechselkurse umgerechnet,

wie sie an Börsen oder bei den von jedem

Land besonders bestimmten Banken am

letzten Tage mit Kursnotierung, der dem Tage,

auf den sich die Rechnung bezieht, vorangeht,

amtlich festgesetzt wurden; diese mittleren

Kurse müssen einheitlich auf vier Dezimalstellen

berechnet werden.

4. Die aus jeder Rechnung sich ergebende

Restschuld ist nach einem Fristablauf und zu

einem Satz zu verzinsen, welchen die Verwaltungen

der beteiligten Länder einvernehmlich

festsetzen; der Zinsfuß darf 5 v. H. jährlich

nicht übersteigen.

Artikel 21.

Zahlung. Verzugszinsen.

1. Falls keine gegenteilige Vereinbarung

getroffen wurde, unterhält jede Verwaltung

bei der Verwaltung des in Betracht kommenden

Landes in der betreffenden Landeswährung

ein Guthaben, aus dem die geschuldeten

Beträge beglichen werden; reicht dieses Guthaben

zur Deckung der Aufträge nicht aus, so

sind die Überweisungen trotzdem den Konten

der Empfänger gutzuschreiben.

2. Dieses Guthaben kann auch zur Begleichung

der Restschulden aus allen anderen

Post-, Telegraphen- und Telephonabrechnungen

dienen; es darf aber keinesfalls ohne Zustimmung

der Verwaltung, die es unterhält,

zu einem anderen Zweck verwendet werden.

3. Die Gläubigerverwaltung hat das Recht,

jederzeit die Zahlung der Restschuldbeträge zu

verlangen; sie setzt gegebenenfalls den Tag

fest, an dem die Zahlung stattzufinden hat,

wobei die Entfernungen zu berücksichtigen

sind. Hat die Schuldnerverwaltung nicht

fristgerecht bezahlt, so wird der im Artikel 20,

§ 4, festgesetzte Zinsfuß um 2 v. H. jährlich

erhöht, gerechnet vom sechsten Tage an, der

dem Verfallstage folgt.

4. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

über das Aufstellen und Begleichen der geschuldeten

Beträge dürfen durch keinerlei

einseitige Verfügungen, wie Zahlungsaufschub,

Überweisungsverbot usw., beeinträchtigt

werden.

Artikel 22.

Vierteljährliche Hauptrechnung.

Am Schlusse jedes Vierteljahres übersenden

die Verwaltungen, die tägliche Rechnungen

aufstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen

eine Zusammenstellung dieser

Rechnungen, der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls

der angerechneten Zinsen zur

Anerkennung; die Restschuld der vierteljährlichen

Hauptrechnung wird auf das folgende

Vierteljahr übertragen; die Verwaltungen

können vereinbaren, diese vierteljährliche

Rechnung durch die Angabe der Restbeträge

am Ende des Vierteljahres zu ersetzen.

Kapitel V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 23.

Antrag auf Eröffnung eines

Postscheckkontos im Ausland.

1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung

eines Postscheckkontos in einem Lande, das

mit der Verwaltung des Landes, in dem der

Antragsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr

unterhält, ist die Verwaltung

dieses Landes verpflichtet, der Verwaltung,

die das Konto führen soll, bei der Prüfung

des Antrages behilflich zu sein.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese

Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt

und Beschleunigung durchzuführen, ohne daß

sie jedoch hiefür eine Verantwortung zu

übernehmen haben.

3. Auf Antrag der kontoführenden Verwaltung

vermittelt die Verwaltung des Landes,

in dem der Kontoinhaber wohnt, soweit

möglich auch Auskünfte über alle Veränderungen

der Handlungsfähigkeit des Kontoinhabers.

Artikel 24.

Postgebührenfreiheit.

Sendungen mit den Kontoauszügen werden

von den Postscheckämtern gebührenfrei an

die Kontoinhaber in alle Vereinsländer übermittelt.

Artikel 25.

Verzeichnis der Kontoinhaber.

1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung

ihrer kontoführenden Verwaltung

die von den anderen Verwaltungen herausgegebenen

Verzeichnisse der Kontoinhaber zu

den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlandsdienste

festgesetzten Preisen erhalten.

2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen

der anderen beteiligten Länder unentgeltlich

die für die Durchführung des Dienstes

notwendigen Verzeichnisse.

Titel III.

Vorschriften über die Behandlung

von bei Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapieren im

Wege der Postüberweisung.

Artikel 26.

Bei Postscheckämtern zahlbar

gestellte Wertpapiere.

1. Vorbehaltlich eines Übereinkommens

mit der Verwaltung des Landes, in dem die

Zahlbarstellung erfolgte, übermitteln die

Postscheckämter, die bei einem ausländischen

Postscheckamt zahlbare Bankschecks oder

Handelseffekten zur Einziehung erhalten,

diese dem Amt, für das die Zahlbarstellung

erfolgte; die Begleichung wird mittels Postüberweisung

durchgeführt.

2. Die Werte müssen in ihrer Form den für

Postaufträge vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich

die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten

erforderlichen Vorschriften

sowie die Bedingungen, zu den Teilzahlungen

angenommen werden können.

Artikel 27.

Gebühren.

Für jeden zur Einlösung erhaltenen Wert

kann das Postscheckamt zugunsten der Verwaltung,

die ihn erhält, eine Gebühr von

höchstens 20 Centimen einheben.

Artikel 28.

Haftung.

Die Postverwaltungen sind für den Betrag

der Wertpapiere haftbar, der den Konten

angelastet wurde. Sie übernehmen keinerlei

Haftung für Verzögerungen

a) bei der Weitergabe oder beim Vorzeigen

der Wertpapiere;

b) bei der Erhebung des Protestes oder bei

Durchführung des gerichtlichen Verfahrens,

das sie in Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 26, § 3, übernommen

haben.

Titel IV.

Schlußbestimmungen.

Artikel 29.

Anwendung des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen des ersten

Teiles des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen

des Artikels 7 gelten auch für

die Postüberweisungen.

Artikel 30.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Kongressen eingebrachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Kongressen eingebrachten Vorschläge (Artikel

27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich

a) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um Änderungen der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) einfache Stimmenmehrheit, wenn es

sich um die Auslegung des vorliegenden

Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 33 des Vertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Artikel 31.

Inkrafttreten und Dauer des

Abkommens.

Dieses Abkommen wird am 1. April 1959

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben angeführten

Länder dieses Abkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

von Kanada verwahrt bleiben und von

dem jedem vertragschließenden Teil eine Abschrift

übersendet werden wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Ausführungsvorschrift zum

Abkommen, betreffend

die Postüberweisungen.

Die Unterzeichneten haben entsprechend

dem Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu

Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im

Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen

Einverständnis zur Ausführung des Abkommens

betreffend die Postüberweisungen folgendes

festgesetzt

Titel I.

Überweisungen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 101.

Von den Verwaltungen zu

liefernde Mitteilungen.

1. Die Verwaltungen übersenden einander

unmittelbar

a) die Namen der im Artikel 11 des Abkommens

angeführten Vermittlungsämter;

b) Proben der Abdrucke der bei den Vermittlungsämtern

verwendeten Bezirksstempel;

c) das Verzeichnis mit den Mustern der

Unterschriften der Beamten, die bei den

einzelnen Vermittlungsscheckämtern ermächtigt

sind, die Begleitschreiben zu

unterzeichnen; dieses Verzeichnis soll in

einer für den Dienstgebrauch genügenden

Anzahl geliefert werden; im Falle

einer Änderung wird ein vollständiges,

neues Verzeichnis der betreffenden Verwaltung

übermittelt; handelt es sich

jedoch nur darum, eine der bekanntgegebenen

Unterschriften als ungültig

zu bezeichnen, so genügt es, sie in der

geltenden Liste, die weiterverwendet

wird, streichen zu lassen;

d) das für die Überweisungsaufträge festgesetzte

Umrechnungsverhältnis, wenn

es ausdrücklich verlangt wird.

2. Außerdem haben sie dem Weltpostvereinsamt

mitzuteilen

a) die Namen der Länder, mit denen sie

Postüberweisungen und allenfalls telegraphische

Überweisungen austauschen;

b) die Namen der im Artikel 11 des Abkommens

vorgesehenen Vermittlungsämter.

3. Jede Änderung der in den §§ 1 und 2

vorgesehenen Auskünfte ist unverzüglich bekanntzugeben.

Artikel 102.

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer.

1. Für den Gebrauch der Postbenützer im

Sinne des Artikels 45 § 2 des Vertrages gelten

die Formblätter

VP 1 (Zahlungsnachricht),

VP 7 (Nachfrage betreffend einen Überweisungsauftrag)

VP 10 (Gutschriftsanzeige).

2. Die Formblätter des Inlandsdienstes, die

als Zahlungsnachrichten zu den im Artikel

104, § 1, angeführten Bedingungen verwendet

werden, unterliegen nicht diesen Bestimmungen.

Kapitel II.

Ausfertigen. Übermittlung.

Artikel 103.

Eintragungen auf den Formblättern.

1. Die Eintragungen auf den Formblättern

des Überweisungsdienstes sind in lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern vorzunehmen.

2. Die Verwendung von Tintenstift oder

Bleistift ist nicht zulässig; die Unterschriften

können jedoch mit Tintenstift gegeben

werden.

Artikel 104.

Ausfertigen der Zahlungsnachrichten.

1. Die Zahlungsnachrichten werden entweder

vom Inhaber des zu belastenden Kontos

oder vom Amt, bei dem das Konto besteht,

auf einem Formblatt nach dem Muster

VP 1 ausgefertigt; jede Verwaltung kann

jedoch ausnahmsweise gestatten, Formblätter

ihres Inlandsdienstes zu verwenden.

2. Hat der Aussteller den Überweisungsbetrag

in der Währung des Ursprungslandes

angegeben, so rechnet ihn das Amt, das den

Auftrag erhält — oder das entsprechende Vermittlungsamt

— um und trägt den Betrag

der Überweisung in der Währung des Bestimmungslandes

auf der Zahlungsnachricht mit

roter Tinte ein.

3. Die Zahlungsnachrichten werden mit

einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Ursprungsscheckamtes versehen.

Artikel 105.

Telegraphische Überweisungen.

1. Mit Ausnahme der Zahlungsnachricht,

die nicht übermittelt wird, unterliegen die

telegraphischen Überweisungen den gleichen

Förmlichkeiten der Verrechnung wie die anderen

Überweisungen; die Überweisungstelegramme

werden vom Aufgabescheckamt unmittelbar

an das kontoführende Postscheckamt

des Begünstigten gerichtet.

2. Das Überweisungstelegramm ist, außer

einer gegenteiligen Vereinbarung, in französischer

Sprache auszufertigen und stets unabänderlich

in nachstehender Reihenfolge abzufassen

— Allfällige gebührenpflichtige Dienstvermerke.

— Allfällige Gutschriftsanzeige.

— Allfällige Flugpost-Gutschriftsanzeige.

— Überweisung ... (Ausstellungsnummer).

— Name des Bestimmungsscheckamtes.

— Name oder Bezeichnung des Ausstellers.

— Nummer des belasteten Kontos.

— Name des Scheckamtes, das das Konto

des Ausstellers führt.

— Überweisungsbetrag.

— Name oder Bezeichnung des Empfängers.

— Nummer des Kontos, auf dem die Gutschrift

zu erfolgen hat.

— Allfällige private Mitteilung.

3. Die Verwaltungen können für die vollständige

oder teilweise Angabe der Ausstellungsnummer

und des Betrages jeder telegraphischen

Überweisung einen Geheimschlüssel

vereinbaren.

4. Der zu überweisende Betrag ist wie folgt

anzugeben: ganze Zahl der Währungseinheiten

in Ziffern, dann in Buchstaben, Name

der Währungseinheit und gegebenenfalls

Bruchteile der Währungseinheit in Ziffern.

5. Weder der Aussteller noch der Begünstigte

dürfen in abgekürzter Form oder durch

ein verabredetes Wort bezeichnet werden.

Artikel 106.

Überweisungslisten.

1. Die Überweisungslisten werden von den

Vermittlungsämtern auf einem Fomblatt nach

dem Muster VP 2 ausgefertigt. Die Verwaltungen

können übereinkommen, daß die

Spalte 3 des Formblattes unausgefüllt bleibt.

Jede Liste wird mit dem Stempel des Amtes

versehen, das sie ausgefertigt hat.

2. Die Überweisungslisten, denen die auf

dem Postwege übermittelten Zahlungsnachrichten

angeschlossen sind, werden werktäglich

einmal an die entsprechenden Vermittlungsämter

gesendet; die beteiligten Verwal-

tungen können jedoch übereinkommen, die

Überweisungen mehrerer Tage in einer Liste

zusammenzufassen.

3. Die telegraphischen Überweisungen werden

in besondere Listen aufgenommen, die im

Kopf in auffälligen Buchstaben den Vermerk

„Virements télégraphiques. Confirmation"

tragen. Diesen Listen wird keine Zahlungsnachricht

beigegeben.

Artikel 107

Ausfertigen der Begleitschreiben.

1. Die Endsumme jeder der Listen, die für

das gleiche Vermittlungsamt bestimmt sind,

werden in ein Begleitschreiben nach dem Muster

VP 3 übertragen, dessen Gesamtbetrag

in Buchstaben auszuschreiben oder durch

einen Schecksicherungsschreiber in Ziffern

auszudrücken ist.

2. Die Ausstellungsnummer des Begleitschreibens

wird auf jeder Überweisungsliste

vermerkt.

3. Die Begleitschreiben sind mit einem Abdruck

des Stempels des Amtes, das sie ausgefertigt

hat, zu versehen und von dem oder

den hiezu ermächtigten Bediensteten zu

unterzeichnen; jedes dieser Schreiben enthält

eine fortlaufende Nummer, deren Reihe jeden

Monat für jedes Vermittlungsamt neu beginnt.

4. Werden zu Listen für telegraphische

Überweisungen besondere Begleitschreiben

ausgefertigt, erhalten diese eine fortlaufende

Nummer der gleichen Reihe wie die Begleitschreiben

zu den auf dem Postwege beförderten

Überweisungslisten.

5. Jedes letzte am Monatsschluß abgefertigte

Begleitschreiben hat den Vermerk „Dernière

lettre d'envoi No. ..." zu tragen; hat

ein Vermittlungsamt am letzten Werktage

eines Monates dem entsprechenden Amt keinen

Überweisungsauftrag zu übersenden, so

sendet es ihm trotzdem ein Leer-Begleitschreiben,

das gleichfalls ab „Dernière lettre

d'envoi No. ..." bezeichnet wird.

Artikel 108.

Übermittlung der Überweisungen.

Die Begleitschreiben, die Listen und die

Zahlungsnachrichten werden in geschlossenen

Sendungen vereinigt und gebührenfrei auf

dem vorteilhaftesten Wege an das Vermittlungsamt

des Bestimmungslandes gesendet;

diese Sendungen können eingeschrieben werden.

Kapitel III.

Besonderheiten zu gewissen den Postbenützern

zugestandenen Befugnissen.

Artikel 109.

Ersuchen um eine Gutschriftsanzeige.

1. Verlangt der Aussteller bei der Aufgabe

einer Überweisung, daß ihm eine Anzeige

über die Gutschrift nach den Bestimmungen

des Artikels 9 des Abkommens übersendet

werde, wird die Anmerkung „AI" auf der

Liste VP 2 neben der entsprechenden Eintragung

angebracht; handelt es sich um eine

Überweisung auf dem Postwege, wird die

Zahlungsnachricht mit dem auffälligen Vermerk

„Avis d'inscription" versehen. Verlangt

der Aussteller überdies, daß die Gutschriftsanzeige

auf dem Luftwege zurückgesendet

werde, so ist auch der Vermerk „Par avion"

auf der Zahlungsnachricht anzubringen.

2. Ein Formblatt nach dem Muster VP 10

oder ein Formblatt nach dem Muster C 5,

vorschriftsmäßig ergänzt mit der Anschrift

des Ausstellers (Vorderseite) und der Beschreibung

der Überweisung (Rückseite), wird der

betreffenden Zahlungsnachricht beigefügt.

Handelt es sich um eine telegraphische Überweisung,

so wird die Gutschriftsanzeige vom

Bestimmungsscheckamt ausgefertigt, sobald

die Gutschrift auf das Konto des Empfängers

erfolgt ist.

Artikel 110.

Ersuchen um Widerruf einer

Überweisung.

1. Für jedes Ersuchen um Widerruf, das auf

dem Postwege zu übermitteln ist, stellt das

Ursprungsamt ein Formblatt nach dem Muster

VP 5 aus und sendet es an das Vermittlungsamt

seines Landes; dieses Amt ergänzt

das Formblatt durch Angabe der Weiterleitungsmerkmale

der Überweisung an das Vermittlungsamt

des Bestimmungslandes und sendet

es eingeschrieben an dieses.

2. Soll das Ersuchen telegraphisch übermittelt

werden, so füllt das Ursprungs- oder das

Vermittlungsamt des Aufgabelandes ein Formblatt

nach dem Muster VP 6 aus, wobei die

Angaben als bezahlte telegraphische Dienstnotiz

dem Amte übersendet werden, das das

Konto, auf dem die Gutschrift erfolgen soll,

führt; die Dienstnotiz ist unverzüglich auf

dem Postwege mit Formblatt VP 5, das über

die Vermittlungsämter der beiden Länder

geleitet wird, zu bestätigen und hat im Kopf

den auffälligen Vermerk „Confirmation de la

demande télégraphique expédiée le ... par le

bureau de chèques postaux de . . à l'adresse

de bureau de chèques postaux de ..." zu

tragen.

Artikel 111.

Nachfragen. Auskunftsersuchen.

Zu jeder Nachfrage und jedem Auskunftsersuchen

über die Durchführung eines Überweisungsauftrages

fertigt das Postscheckamt,

das das belastete Konto führt, ein Fomblatt

nach dem Muster VP 7 aus; dieses Formblatt

ist gegebenenfalls über die Vermittlungsämter

beider Länder dem Postscheckamte zu übersenden,

das das Konto, auf dem die Gutschrift

erfolgen soll, führt; es wird nach den Bestimmungen

des Artikels 157, § 2, der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag behandelt.

Kapitel IV.

Vorgang bei den Bestimmungsscheckämtern.

Artikel 112.

Sofortige Buchung der telegraphischen

Überweisungen.

Das Bestimmungsscheckamt schreibt die

telegraphischen Überweisungen dem Konto

des Empfängers gut, ohne die entsprechende

Liste abzuwarten.

Artikel 113.

Rücksenden der Gutschriftsanzeige.

Die im Artikel 109 vorgesehene, von dem

das zu erkennende Konto führenden Scheckamt

vorschriftsmäßig ergänzte Gutschriftsanzeige

wird unmittelbar an den Aussteller

oder, wenn es sich um eine telegraphische

Überweisung handelt, an das kontoführende

Scheckamt übersendet.

Artikel 114.

Prüfen der Sendungen und

Behandlung von Unregelmäßigkeiten.

1. Gleich nach Einlangen der Sendungen

mit den Begleitschreiben, den Listen und den

Zahlungsnachrichten prüft das empfangende

Vermittlungsamt die Sendung; stellt es irgendeine

Unregelmäßigkeit öder eine Unterlassung

fest, so benachrichtigt es sogleich mit

einem Schreiben nach dem Muster VP 4 das

abfertigende Vermittlungsamt, das mit der

nächsten Post zu antworten und gegebenenfalls

ein Doppel der fehlenden Stücke zu übersenden

hat.

2. Betrifft die Unregelmäßigkeit einen

Unterschied zwischen den Beträgen der Zahlungsnachricht

und der Eintragung auf der

Überweisungsliste, so ist das empfangende

Vermittlungsamt berechtigt, den niedrigeren

Betrag gutzuschreiben; je nach dem Fall sind

die Zahlungsnachricht oder die Überweisungsliste

und das Begleitschreiben mit roter Tinte

zu berichtigen; die Berichtigung ist dem

betreffenden Vermittlungsamt mit Schreiben

VP 4 bekanntzugeben.

3. Können telegraphische Überweisungen

aus irgendeinem dem Empfänger nicht zur

Last fallenden Grunde nicht ausgeführt werden,

so wird an das Ursprungsscheckamt eine

telegraphische Dienstnotiz mit Angabe des

Grundes der Nichtdurchführung abgefertigt;

stellt das Aufgabeamt nach Prüfung fest, daß

die Unregelmäßigkeit auf ein dienstliches Versehen

zurückzuführen ist, so berichtigt es

dieses sofort durch telegraphische Dienstnotiz;

im gegenteiliges Falle erfolgt die Berichtigung

auf dem Postwege nach Rücksprache mit

dem Aussteller; wenn dieser es verlangt und

sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen, kann

die Berichtigung jedoch auf dem Luftwege

oder mit bezahlter Dienstnotiz erfolgen.

4. Die telegraphischen Überweisungen,

deren Unregelmäßigkeit nicht in angemessener

Frist berichtigt worden ist, werden nach

den Bestimmungen des Artikels 116 zurückgewiesen.

Artikel 115.

Widerruf einer Überweisung.

1. Der Widerruf einer Überweisung erfolgt

nach den Bestimmungen des Artikels 116; ist

der Widerruf telegraphisch verlangt worden,

so hält das Bestimmungsscheckamt die Zahlungsnachricht

bis zum Einlangen der brieflichen

Bestätigung zurück.

2. Kommt ein Widerruf dem Bestimmungsscheckamt

so spät zu, daß die Überweisung

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann,

so benachrichtigt dieses Amt hievon sogleich

schriftlich das Ursprungsscheckamt; bei einem

telegraphischen Widerruf soll mit dieser Verständigung

nicht bis zum Einlangen des

Formblattes VP 5 zugewartet werden.

3. Widerrufe, die in anderer als in der im

Artikel 110 angegebenen Weise gestellt oder

übermittelt wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 116.

Nichtausführung eines

Überweisungsauftrages.

1. Kann eine Überweisung aus irgendeinem

Grunde dem Konto des Empfängers nicht

gutgeschrieben werden, so wird sie aus

der Liste, in der sie eingetragen ist, gestrichen

und der Gesamtbetrag dieser Liste sowie der

des entsprechenden Begleitschreibens mit roter

Tinte berichtigt; das Vermittlungsamt des

Aufgabelandes wird von dieser Berichtigung

mit Schreiben VP 4 verständigt, dem gegebenenfalls

die entsprechende Zahlungsnachricht

zu der nicht durchgeführten Überweisung

beizuschließen ist.

2. Wird eine ursprünglich nicht durchgeführte

Überweisung dem Vermittlungsamte

des Bestimmungslandes neuerlich übersendet,

so wird sie vom Vermittlungsamt des Ursprungslandes

als neue Überweisung behandelt.

3. Die Verwaltungen der beteiligten Länder

können vereinbaren, daß die nicht ausgeführten

Überweisungen in eine Überweisungsliste

zugunsten der Ursprungsverwaltung übertragen

oder auf eine andere Art in Rechnung

gestellt werden; gegebenenfalls wird wie bei

den gewöhnlichen Überweisungen zum Tageskurs

umgerechnet und der Zahlungsnachricht

eine erläuternde Bemerkung beigegeben.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 117.

Aufstellen der Rechnungen.

1. Die Rechnungen werden auf Formblättern

nach dem Muster VP 8 aufgestellt.

2. Sie sind so bald wie möglich an die betreffende

Verwaltung zu senden.

3. Die Verwaltungen, die vom Saldoausgleich

Gebrauch machen, stellen ihre Rechnungen

auf Vordrucken nach dem Muster VP 11

aus.

Artikel 118.

Zahlung der geschuldeten

Beträge.

1. Die aus den Postüberweisungen geschuldeten

Beträge werden in der Währung des

Gläubigerlandes und ohne Verlust für dieses

beglichen

a) entweder durch Scheck oder Sichtwechsel,

gezogen auf die Hauptstadt oder

einen Handelsplatz des Gläubigerlandes;

b) oder durch Überweisung auf eine Bankanstalt

dieser Hauptstadt oder dieses

Platzes.

2. Die Spesen sind von der Schuldnerverwaltung

zu tragen; ausgenommen davon sind

außerordentliche Spesen, wie vom Gläubigerland

eingehobene Clearingspesen.

3. Jede Verwaltung kann sich unter den

gewöhnlichen Bedingungen bei den anderen

Verwaltungen ein Postscheckkonto eröffnen

lassen; sie kann ein für allemal verlangen, daß

die von ihr geschuldeten Restbeträge jeweils

diesem Konto angelastet werden.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 119.

Gebührenfreie Sendungen mit

Kontoauszügen.

Sendungen, die Kontoauszüge enthalten

und von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber

gebührenfrei gesendet werden, tragen

die Bezeichnung des absendenden Postscheckamtes

und den Vermerk „Service des postes".

Artikel 120.

Antrag auf Eröffnung eines

Postscheckkontos im Ausland.

1. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos

im Ausland muß vom Antragsteller

ausgefertigt und an die Verwaltung,

die dieses Konto führen soll, gerichtet werden;

der Antrag ist entweder unmittelbar

vom Antragsteller oder durch Vermittlung

des Scheckamtes, in dessen Bereich der Wohnsitz

des Antragstellers liegt, der genannten

Verwaltung zu übermitteln. Besitzt der Antragsteller

bereits ein Postscheckkonto im Inland,

so kann er die Vermittlung des Scheckamtes,

das sein Konto führt, in Anspruch

nehmen.

2. Dieses Amt prüft sowohl die durch seine

Vermittlung gestellten als auch die ihm von

der damit unmittelbar befaßten fremden Verwaltung

bekanntgegebenen Ansuchen, wobei

es sich an die für die Eröffnung eines Postscheckkontos

im Inland geltenden Vorschriften

hält.

3. Wenn erforderlich, stellt diese Amt nach

Befragen des Antragstellers die irrigen Angaben

des Ansuchens richtig und schließt

diesem eine ordnungsmäßig ausgefertigte Bescheinigung

nach dem Muster VP 9 bei; in

besonderen, im Wortlaut des Formblattes

nicht vorgesehenen Fällen ergänzt es das

Formblatt oder berichtigt es zutreffendenfalls

mit einem erläuternden Schreiben; es

übermittelt das Ganze im Wege des Vermittlungsamtes

seines Landes dem Vermittlungsamt

des Bestimmungslandes; die Bescheinigungen

sind mit einem Abdruck des Hoch-

druckstempels des Vermittlungsamtes des mitwirkenden

Landes zu versehen und von dem

oder den zur Zeichnung des Begleitschreibens

ermächtigten Beamten zu unterzeichnen.

Titel n.

Bei Postscheckämtern zahlbar

gestellte Wertpapiere.

Artikel 121.

Anwendung der Ausführungsvorschrift

zum Abkommen

betreffend die Postaufträge.

Vorbehaltlich der nachstehend angeführten

Besonderheiten unterliegen die bei den Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapiere

den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

zum Abkommen betreffend die Postaufträge,

soweit sie anwendbar sind, insbesondere was

die Bedingungen für Wertpapiere, die Behandlung

von Sendungen mit untersagten

Vermerken oder Mitteilungen, die Vorzeigung,

die Zahlungsfristen und die Angabe des

Grundes der Nichteinlösung betrifft.

Artikel 122.

Besondere Bedingungen für

Wertpapiere.

Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten

Wertpapiere müssen die Nummer des

zu belastenden Postscheckkontos und den

Namen des Postscheckamtes tragen, das dieses

Konto führt.

Artikel 123.

Ausfertigung und Übermittlung

der Versandverzeichnisse

der Wertpapiere.

1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellten Wertpapiere werden in Verzeichnisse

nach dem Muster VP 12, die dreifach

auszufertigen sind, aufgenommen.

2. Das Ursprungsscheckamt behält die Urschrift

und übersendet die beiden anderen

Ausfertigungen des Verzeichnisses VP 12

unter Beischluß der einzulösenden Wertpapiere

unmittelbar dem Postscheckamte, für

das die Zahlbarstellung erfolgte.

3. Nach Einlösung sendet das Amt, für das

die Zahlbarstellung erfolgte, eine der Ausfertigungen

des Verzeichnisses unter den im

Artikel 108 vorgesehenen Bedingungen an

die Ursprungsverwaltung der Wertpapiere zurück;

es schließt gegebenenfalls die nichteingelösten

Wertpapiere bei.

Artikel 124.

Überweisen der Beträge.

Beim Postscheckamt, für das die Zahlbarstellung

erfolgte, wird über den Betrag der

eingelösten Wertpapiere abzüglich der Überweisungsgebühr

ein Überweisungsauftrag zugunsten

des Postscheckkontos ausgestellt, das

vom Ursprungspostscheckamt bezeichnet

wurde.

Titel III.

Schlußbestimmungen.

Artikel 125.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift

gilt vom Tage des Inkrafttretens des Postüberweisungsabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht von den

vertragschließenden Parteien einverständlich

erneuert wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1397 bis 1398.)

Abkommen, betreffend die

Nachnahmesendungen,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Bolivien, Kambodscha,

Chile, China, der Republik

Kolumbien, der Republik Kuba,

Dänemark, der Dominikanischen Republik,

Ägypten, Spanien, den Spanischen

Gebieten in Afrika, Finnland,

Frankreich, Algerien, der Gesamtheit

der Gebiete, die von der französischen

Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen

der Überseegebiete vertreten

werden, Griechenland, der Ungarischen

Volksrepublik der Republik Indonesien,

Irak, der Republik Island,

Italien, dem Gebiet des Somalilandes

unter italienischer Verwaltung, Japan,

Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg,

Marokko, Mexiko, dem Fürstentum

Monaco, Nikaragua, Norwegen,

Paraguay, den Niederlanden, den

Niederländischen Antillen und Surinam,

der Volksrepublik Polen, Portugal,

den Portugiesischen Provinzen

von Westafrika, den Portugiesischen

Provinzen von Ostafrika, Asien und

Ozeanien, der Rumänischen Volksrepublik,

der Republik San Marino,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei,

Thailand, Tunesien, der

Türkei, der Ost-Republik Uruguay,

der Stadt des Vatikan, der Republik

Venezuela, Vietnam, Jemen, der

Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgezählten Länder,

haben auf Grund des Artikels 22 des am

3. Oktober 19S7 zu Ottawa abgeschlossenen

Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis

und unter Vorbehalt der Ratifikation

das folgende Abkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

Das vorliegende Abkommen regelt den

Austausch von Nachnahmesendungen, den die

Verwaltungen der beteiligten Länder in ihren

wechselseitigen Beziehungen einführen.

Kapitel II.

Allgemeine Bedingungen. Gebühren.

Überweisen der Beträge.

Artikel 2.

Zugelassene Sendungen.

1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene

Briefsendungen, Briefe und Schachteln

mit Wertangabe sowie Pakete aufgegeben

werden, die den im Vertrage, im Wertbrief-

und Wertschachtelabkommen beziehungsweise

im Postpaketabkommen vorgesehenen Bedingungen

entsprechen.

2. Die Verwaltungen der beteiligten Länder

sind berechtigt, nur gewisse der vorerwähnten

Gattungen von Sendungen zum Nachnahme*

dienste zulassen.

Artikel 3.

Zulassungsbedingungen.

1. Die Nachnahmesendungen unterliegen

den Zulassungsbedingungen und den Gebühren

der Sendungsart, der sie angehören.

2. Unabhängig von der Art der Begleichung

darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag

nicht überschreiten, den das einziehende

Land für Postanweisungen nach dem

Ursprungsland der Sendung festgesetzt hat.

3. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung

ist der Nachnahmebetrag in der Währung

des Ursprungslandes der Sendung anzugeben;

im Falle der Einzahlung oder Überweisung

des Nachnahmebetrages auf ein Postscheckkonto

im einziehenden Lande ist dieser

Betrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

Artikel 4.

Arten der Abrechnung mit dem

Absender.

Die Beträge, die für den Absender der Sendung

bestimmt sind, werden ihm übermittelt

a) durch „Nachnahmepostanweisung", deren

Betrag auf ein Postscheckkonto im

Ursprungsland der Sendung eingezahlt

werden kann, wenn es die Vorschrift

der Verwaltung dieses Landes zuläßt;

b) in den Fällen, in denen die beteiligten

Verwaltungen diese Verfahren zulassen

1. durch Einzahlung oder Überweisung

auf ein Postscheckkonto im einziehenden

Lande;

2. durch Überweisung auf ein Postscheckkonto

im Ursprungsland der

Sendungen.

Artikel 5.

Gebühren.

1. Außer den im Artikel 3, § 1, vorgesehenen

Gebühren hat der Absender nachstehende

Gebühren im voraus zu entrichten

a) falls ihm der Nachnahmebetrag mit

einer unentgeltlich auszustellenden Nachnahmepostanweisung

zu übersenden ist

1. eine feste Gebühr von höchstens

50 Centimen;

2. eine verhältnismäßige Gebühr, die

V* v. H. des Nachnahmebetrages

nicht überschreiten darf, wobei jede

Verwaltung die Gebührenabstufung

vornehmen kann, die den Bedürfnissen

ihres Dienstes am besten entspricht;

b) wenn er verlangt, daß ihm der Nachnahmebetrag

auf dem Luftwege übersendet

werde und sofern keine gegenteilige

Vereinbarung der beteiligten

Verwaltungen vorliegt: eine Gebühr, die

der im Artikel 69, § 1 des Vertrages

für die Rücksendung des Rückscheines

auf dem Luftwege festgesetzten entspricht;

c) wenn er verlangt, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto im einziehenden

Lande eingezahlt oder überwiesen

oder auf ein Postscheckkonto im

Ursprungsland der Sendung überwiesen

werde: eine feste Gebühr von höchstens

25 Centimen;

2. Außerdem wird von der Verwaltung des

einziehenden Landes vom Nachnahmebetrag

einbehalten

a) wenn der Betrag auf ein Postscheckkonto

im einziehenden Land eingezahlt

oder überwiesen wird

1. eine feste Gebühr von höchstens

25 Centimen;

2. gegebenenfalls die für Einzahlungen

oder Überweisungen zu entrichtende

Inlandsgebühr;

b) wenn der Betrag auf ein Postscheckkonto

im Ursprungsland der Sendung

überwiesen wird

1. eine feste Gebühr von höchstens

25 Centimen;

2. die für zwischenstaatliche Überweisungen

zu entrichtende Gebühr.

Artikel 6.

Streichen oder Ändern des

Nachnahmebetrages.

1. Der Absender einer Nachnahmesendung

kann zu den im Artikel 58 des Vertrages festgesetzen

Bedingungen sowohl das vollständige

oder teilweise Streichen als auch das Erhöhen

des Nachnahmebetrages verlangen.

2. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, hat

der Absender für die Steigerung die im Artikel

5, § 1, a), 2, vorgesehene Verhältnismäßige

Gebühr zu entrichten; diese Gebühr

wird nicht eingehoben, wenn auf ein Postscheckkonto

eingezahlt oder überwiesen wird.

Artikel 7.

Nachnahmepostanweisungen.

Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift

unterliegen die Nachnahmepostanweisungen;

den Bestimmungen des Abkommens, betreffend

die Postanweisungen und die Postreisegutscheine.

Artikel 8.

Auszahlung von Nachnahmepostanweisungen

zu Paketen.

Nachnahmepostanweisungen zu Nachnah-,

mepaketen werden den Absendern zu den von

der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten

Bedingungen ausgezahlt.

Artikel 9.

Nichtzahlung an den

Berechtigten.

1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung,

die, aus welchem Grunde immer, an den

Berechtigten nicht ausgezahlt worden ist, verbleibt

bei der Verwaltung des Ursprungslandes

der Sendung zu dessen Verfügung;

nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist

verfällt der Betrag zugunsten dieser Verwaltung.

2. Wenn die nach den Bestimmungen des

Artikels 4, b), verlangte Einzahlung oder

Überweisung auf ein Postscheckkonto aus

irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden

kann, stellt die Verwaltung, die die

Beträge eingezogen hat, in deren Höhe eine

Nachnahmepostanweisung zugunsten des Absenders

der Sendung aus.

Kapitel III.

Haftung.

Artikel 10.

Grundsatz und Umfang der

Haftung.

1. Die Verwaltungen sind für die eingezogenen

Beträge bis zur ordnungsgemäßen

Auszahlung der Nachnahmepostanweisung

oder ordnungsgemäßen Gutschrift auf ein

Postscheckkonto haftbar.

2. Außerdem sind die Verwaltungen bis

zur Höhe des Nachnahmebetrages für die

Ausfolgung der Sendungen ohne Einziehung

der Beträge oder gegen Einhebung eines geringeren

als des Nachnahmebetrages haftbar.

3. Die Verwaltungen übernehmen keine

Haftung für Verzögerungen, die beim Einziehen

und Übersenden der Beträge auftreten

können.

Artikel 11.

Ersatz an den Absender einer

Sendung, die dem Empfänger

ohne Einhebung des Nachnahmebetrages

ausgefolgt wurde.

1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die

ihm ohne Einhebung des Nachnahmebetrages

ausgefolgt wurde, zurückstellt, wird der Absender

verständigt, daß er die Sendung innerhalb

von drei Monaten gegen Verzicht auf

Zahlung des Nachnahmebetrages oder gegen

Ersatz des auf Grund des Artikels 10, § 2,

bereits erhaltenen Betrages, in Empfang nehmen

kann.

2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt,

wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung

oder den Verwaltungen erstattet, die

den Schaden getragen haben.

3. Wenn der Absender auf die Übernahme

der Sendung verzichtet, wird diese Eigentum

der Verwaltung oder der Verwaltungen, die

Ersatz geleistet haben.

Artikel 12.

Ausnahmen.

Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz

geleistet

a) wenn die Nichteinziehung auf einen

Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des

Absenders zurückzuführen ist;

b) wenn die Sendung nicht ausgefolgt

wurde, da sie unter die Verbotsbestimmungen

fällt, wie sie entweder im Vertrag

— Artikel 49, §§ 7 und 9, c, und

Artikel 60, § 1 — oder im Abkommen,

betreffend die Briefe und Schachteln mit

Wertangabe —, Artikel 2, §§ 4 und 5

und Artikel 5 — oder im Abkommen,

betreffend die Postpakete —, Artikel 6,

a), Ziffer 2, 3, 5, 6, 7, und b), und Artikel

26 — vorgesehen sind;

c) wenn innerhalb der im Artikel 67, § 1,

des Vertrages angegebenen Frist keine

Nachfrage eingebracht wurde.

Artikel 13.

Ersatzleistung. Rückgriff.

Fristen.

1. Die Verpflichtung zur Zahlung des

Ersatzbetrages obliegt der Ursprungsverwaltung

der Sendung; diese Verwaltung kann ihr

Rückgriffsrecht gegen die verantwortliche

Verwaltung geltend machen, die nach den Bedingungen

des Artikels 76 des Vertrages verpflichtet

ist, die für ihre Rechnung ausgelegten

Beträge der Ursprungsverwaltung zu erstatten.

2. Der Verwaltung, die zuletzt die Entschädigung

gezahlt hat, steht bis zur Höhe

des Betrages dieser Entschädigung ein Rückgriffsrecht

gegen den Empfänger, Absender

oder gegen Dritte zu.

3. Die Bestimmungen des Artikels 75 des

Vertrages über die Zahlungsfristen der Entschädigung

für den Verlust einer Einschreibsendung

gelten auch für alle Gattungen von

Nachnahmesendungen, für die Auszahlung

der eingezogenen Beträge oder der Entschädigung.

Artikel 14.

Feststellen der Haftung für

die eingezogenen Beträge.

1. Die einziehende Verwaltung ist für begangene

Unregelmäßigkeiten nicht haftbar,

wenn sie

a) nachweisen kann, daß der Fehler auf

Nichtbeachtung einer Vorschrift durch

die Verwaltung des Ursprungslandes

zurückzuführen ist;

b) feststellen kann, daß bei Übermittlung

an ihren Dienst die Sendung oder, wenn

es sich um ein Paket handelt, die zugehörige

Paketkarte nicht die vorschriftsmäßigen

Bezeichnungen getragen

haben.

2. Wenn die Haftung nicht eindeutig einer

der beiden Verwaltungen zufällt, tragen diese

den Schaden zu gleichen Teilen.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen und

Schlußbestimmungen.

Artikel 15.

Bezug der Gebühren bei Begleichung

des Nachnahmebetrages

durch Postanweisung.

Die Verwaltung des Ursprungslandes der

Sendung vergütet nach den in der Ausführungsvorschrift

vorgeschriebenen Bedingungen

a) der einziehenden Verwaltung einen

Anteil von 25 Centimen für jede gezahlte

Nachnahmepostanweisung zuzüglich

1/4 v. H. des Gesamtbetrages dieser

Anweisungen;

b) gegebenenfalls an die mit der Rücksendung

der Nachnahmepostanweisung auf

dem Luftwege befaßte Verwaltung die

im Artikel 5, § 1, b), vorgesehene Gebühr.

Artikel 16.

Anwendung des Vertrages und

gewisser Abkommen.

Soweit die Bestimmungen des Vertrages

und seiner Ausführungsvorschrift, des Abkommens,

betreffend die Briefe und Schachteln

mit Wertangabe, und des Abkommens, betreffend

die Postpakete, dem vorliegenden Abkommen

nicht entgegenstehen, gelten sie, insbesondere

was die Haftung betrifft, auch für

die Nachnahmesendungen.

Artikel 17.

Annahme der in der Zeit

zwischen den Kongressen

eingebrachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Kongressen gemachten Vorschläge (Artikel 27

und 28 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Annahme neuer Bestimmungen oder

um Änderungen der Bestimmungen der

Artikel 1 bis 7, 9 bis 15, 17 und 18 des

vorliegenden Abkommens sowie des

Artikels 114 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

Änderungen anderer als der unter a) angeführten

Bestimmungen handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es

sich um die Auslegung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens und

seiner Ausführungsvorschrift handelt,

ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 33

des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist.

Artikel 18.

Inkrafttreten und Dauer des

Abkommens.

Das vorliegende Abkommen wird am

1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte

Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Abkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

von Kanada verwahrt bleiben und

von dem jedem vertragschließenden Teil eine

Abschrift übersendet werden wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Ausführungsvorschrift zum

Abkommen, betreffend die

Nachnahmesendungen.

Die Unterzeichneten haben entsprechend

dem Artikel 24 des am 3. Oktober 19S7 zu

Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im

Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen

Einverständnis zur Ausführung des Abkommens,

betreffend die Nachnahmesendungen

folgendes festgesetzt

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 101.

Von den Postverwaltungen zu

liefernde Mitteilungen.

1. Jede Verwaltung hat mindestens drei

Monate vor der Durchführung des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes die für

den Nachnahmedienst erforderlichen Auskünfte

bekanntzugeben.

2. Jede Änderung muß unverzüglich angezeigt

werden.

Artikel 102.

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer.

In Anwendung der Bestimmungen des Artikels

45, § 2, des Vertrages sind als Formblätter

für den Gebrauch der Postbenützer

anzusehen

R 3 (internationale Nachnahmepostanweisung

für Briefpostsendungen und für Wertsendungen);

R 4 (internationale Nachnahmepostanweisung

für Postpakete).

Kapitel II.

Aufgabe.

Artikel 103.

Auf den Sendungen und auf der

Paketkarte anzubringende

Vermerke.

1. Eingeschriebene Briefsendungen, Briefe

und Schachteln mit Wertangabe, Postpakete

mit Nachnahme sowie die zugehörigen Paketkarten

müssen auf der Anschriftseite den sehr

deutlichen Vermerk „Remboursement" („Nachnahme")

mit nachfolgender Angabe des Nachnahmebetrages

in lateinischen Schriftzeichen

und arabischen Ziffern ohne Streichungen oder

Überschreibungen, selbst wenn diese anerkannt

wären, tragen; der Nachnahmebetrag

darf weder mit Bleistift noch mit Tintenstift

angegeben werden; dienstliche Vermerke dürfen

jedoch auch mit Tintenstift angebracht

werden.

2. Bei der Angabe des Nachnahmebetrages

in Buchstaben ist die Währungseinheit ohne

Abkürzung anzugeben; wenn diese Angabe

sich auf eine Währung des Dezimalsystems bezieht,

brauchen Bruchteile der Währungseinheit

nur in Ziffern ausgedrückt zu werden,

aber unbedingt in Hundert(st)el (oder Tausend

[st]el), unter Angabe von zwei (oder

drei) Ziffern, erforderlichenfalls einer Null

(oder zwei Nullen). Wenn die angewendete

Währung keine Währung des Dezimalsystems

ist, sind Anzahl und Name der Währungseinheiten

oder der Bruchteile der Währungseinheit

vollständig auszuschreiben; bei der

Angabe des Betrages in Ziffern werden die

Währungseinheiten oder Bruchteile der Währungseinheiten,

die im mit Buchstaben ausgeschriebenen

Betrage nicht vorkommen,

durch Nullen ersetzt.

3. Verlangt der Absender die im Artikel 105

vorgesehene Rücksendung der Nachnahmepostanweisung

auf dem Luftwege, so ist auf

der Sendung und, falls es sich um ein Paket

handelt, auch auf der Paketkarte der sehr

deutliche Vermerk „Renvoi du mandat de

remboursement par avion" („Rücksendung

der Nachnahmepostanweisung mit Flugpost")

anzubringen.

4. Der Absender muß auf der Anschriftseite

der Sendung und, wenn es sich um ein

Paket handelt, auf der Vorderseite der Paketkarte

in lateinischen Schriftzeichen seinen

Namen und seine Anschrift angeben; ist der

eingezogene Betrag einem Postscheckkonto

gutzuschreiben, so muß die Sendung und gegebenenfalls

die Paketkarte außerdem auf der

Anschriftseite in französischer oder einer

anderen im Bestimmungsland bekannten

Sprache den Vermerk tragen: „A porter au

crédit du compte courant postal N° — de

M ... à tenu par le bureau de chèques

d ..." („Gutschrift auf Postscheckkonto

Nr. ... des ... in ... beim Postscheckamt

in...").

Artikel 104.

Klebezettel.

1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene

Briefsendungen und Briefe und Schachteln mit

Wertangabe sind auf der Vorderseite mit

einem orangefarbigen Klebezettel nach Muster

R 1 zu versehen; der im Artikel 145, § 4

der Ausführungsvorschrift zum Vertrage vorgesehene

Klebezettel C 4 (oder statt dessen

der Abdruck des entsprechenden besonderen

Stempels) ist, wenn möglich, in der oberen

Ecke des Klebezettels R 1 anzubringen; es

steht den Verwaltungen jedoch frei, an Stelle

dieser beiden Klebezettel einen einzigen nach

dem Muster R 2 zu verwenden, der in lateinischen

Schriftzeichen den Namen des Aufgabepostamtes,

den Buchstaben R, die Aufgabenummer

der Sendung und ein orangefarbiges

Dreieck mit der Aufschrift „Remboursement"

trägt.

2. Die Nachnahmepakete und die zugehörigen

Paketkarten sind auf der Anschriftseite

mit dem Klebezettel R 1 zu versehen.

Artikel 105.

Den Sendungen beizugebende

Formblätter.

1. Ausgenommen die in den nachstehenden

§§ 5 und 7 vorgesehenen Fälle ist jeder Nachnahmesendung

eine Nachnahmepostanweisung

aus Steifpapier beizugeben, und zwar bei

einer Briefsendung oder bei einer Sendung

mit Wertangabe nach dem Muster R 3 in hellgrüner

Farbe oder, wenn es sich um ein Paket

handelt, nach dem Muster R 4 in weißer

Farbe; im Postanweisungsformblatt muß der

Nachnahmebetrag in der Währung des Ursprungslandes

der Sendung und in der Regel

der Absender der Sendung als Empfänger der

Postanweisung angegeben sein.

2. Wenn der Betrag der Nachnahmepostanweisung

auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung eingezahlt werden

kann, muß der Absender, der diese Möglichkeit

in Anspruch zu nehmen wünscht, auf

der Postanweisung statt seiner Anschrift den

Inhaber und die Nummer des Postscheckkontos

sowie das Amt angeben, das dieses

Konto führt.

3. Verlangt der Absender die Rückleitung

der Nachnahmepostanweisung auf dem Luftwege,

so hat er auf der Vorderseite des Formblattes

R 3 oder R 4 den Vermerk „Renvoi

par avion" („Auf dem Luftwege zurücksenden")

anzubringen; außerdem hat das Aufgabeamt

der Sendung dieses Formblatt mit

einem Klebezettel oder mit einem Aufdruck in

blauer Farbe "Par avion" zu versehen.

4. Jede Verwaltung kann Postanweisungen

zu Sendungen aus ihrem Lande an das Aufgabeamt

der Sendung oder an jedes andere

ihrer Ämter richten lassen. In diesem Falle

ist die Bezeichnung des Amtes auf dem Formblatt

R 3 oder R 4 anzugeben.

5. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto im einziehenden

Lande eingezahlt wird, so ist der

Sendung, außer bei gegenteiliger Vereinbarung,

ein Erlagschein nach dem durch die Bestimmungen

dieses Landes vorgeschriebenen

Muster beizugeben; der Erlagschein muß den

Inhaber des Kontos angeben, dem der Betrag

gutgeschrieben werden soll, und alle anderen

Angaben enthalten, die der Vordruck verlangt,

ausgenommen den gutzuschreibenden

Betrag, der von der Bestimmungsverwaltung

der Sendung nach dessen Einziehung

eingesetzt wird; ist der Erlagschein mit einem

Abschnitt versehen, so vermerkt der Absender

darauf seinen Namen und seine Anschrift

sowie alle anderen ihm nötig erscheinenden

Angaben.

6. Die Postanweisung wird an der Sendung

oder, wenn es sich um ein Paket handelt, an

der Paketkarte haltbar befestigt; das gleiche

gilt gegebenenfalls für den Erlagschein.

7. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto überwiesen

wird, so ist weder der Sendung, noch

der Paketkarte ein Formblatt beizufügen.

Kapitel III.

Besonderheiten über gewisse den Postbenützern

zugestandene Befugnisse.

Artikel 106.

Streichen oder Andern des

Nachnahmebetrages.

1. Jedes Ansuchen um Streichen oder Ändern

des Nachnahmebetrages unterliegt den

Bestimmungen des Artikels 156 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag.

2. Handelt es sich um ein telegraphisches

Ansuchen, so ist dieses mit der ersten Post

durch ein briefliches Ansuchen zu bestätigen,

dem eine Gleichschrift nach dem erwähnten

Artikel 156, § 1 beizuschließen ist und das

im Kopfe den mit Farbstift zu unterstreichenden

Vermerk „Confirmation de la demande

télégraphique du ..." zu tragen hat; das einziehende

Amt hält die Sendung bis zum Einlangen

dieser Bestätigung zurück; die einziehende

Verwaltung kann jedoch unter eigener

Verantwortung dem telegraphischen Ansuchen

nachkommen, ohne die briefliche Bestätigung

abzuwarten.

3. Wird der Nachnahmebetrag mit Postanweisung

übermittelt, so ist dem brieflichen

Ansuchen ein neuer Vordruck R 3 oder R 4

mit der berichtigten Betragsangabe beizufügen;

handelt es sich um ein telegraphisches

Ansuchen, so hat das einziehende Amt die

Nachnahmepostanweisung nach den Bestimmungen

des Artikels 111 zu ersetzen.

4. Wenn der Absender bei der Aufgabe der

Sendung die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung

auf dem Luftwege verlangt

hat, hat das neue Postanweisungsformblatt

auf der Vorderseite den Vermerk „Renvoi

par avion" sowie den Klebezettel oder den

Aufdruck in blauer Farbe „Par avion" zu

tragen.

Artikel 107.

Nachsenden.

1. Jede mit Nachnahme belastete Sendung

kann nachgesendet werden, wenn das neue

Bestimmungsland mit dem Ursprungsland den

Nachnahmedienst für die entsprechende Sendungsart

unterhält; in diesem Falle bleibt das

Formblatt der Nachnahmepostanweisung der

Sendung angeschlossen.

2. Hat der Absender die Begleichung durch

Gutschrift auf ein Postscheckkonto verlangt

und läßt das neue Bestimmungsland diese Art

der Begleichung nicht zu, so werden die Bestimmungen

des Artikels 9, § 2 angewendet.

Das neue Bestimmungspostamt rechnet den

Nachnahmebetrag in die Währung seines Landes

nach dem im Artikel 108, § 1 bestimmten

Umrechnungsverhältnis um.

Kapitel IV.

Vorgang beim einziehenden Amt.

Artikel 108.

Umrechnung. Behandlung der

Zahlungspapiere.

1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung

wird der in der Währung des Ursprungslandes

der Sendung angegebene Nachnahmebetrag

durch die Verwaltung des einziehenden

Landes in dessen Währung umgerechnet;

sie bedient sich hiebei des Umrechnungsverhältnisses,

das sie für Anweisungen nach dem

Ursprungsland der Sendung anwendet.

2. Sogleich nach Einziehung des Nachnahmebetrages

füllt das einziehende oder

jedes andere von der einziehenden Verwaltung

bestimmte Amt den Teil „Dienstvermerke"

der Nachnahmepostanweisung aus

und sendet sie nach Anbringung eines Orts- und

Tagesstempelabdruckes gebührenfrei an

die entsprechende Anschrift.

3. Im Falle der Nachsendung und vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 107,

§ 2 verfährt die neue Bestimmungsverwaltung

auf gleiche Weise, so als ob die Sendungen

ihr unmittelbar übersendet worden wären.

4. Hat der Absender die Flugbeförderung

verlangt, so wird die Nachnahmepostanweisung

mit der nächsten Flugpost abgefertigt.

5. Sind die eingezogenen Beträge auf ein

Postscheckkonto einzuzahlen oder zu überweisen,

so hat die Gutschriftsanzeige oder

Zahlungsnachricht an den Kontoinhaber den

Vermerk „Remboursement" zu tragen.

6. Erlagscheine zu Nachnahmesendungen,

deren Betrag einem Postscheckkonto im einziehenden

Lande gutzuschreiben ist, werden

nach den Vorschriften dieses Landes behandelt.

Artikel 109.

Behandlung von Unregelmäßigkeiten.

1. Im Falle der Verschiedenheit in der Angabe

des Nachnahmebetrages auf der Sendung

einerseits und auf der Anweisung oder

der Paketkarte anderseits ist vom Empfänger

der höhere Betrag einzuziehen.

2. Lehnt dieser es ab, diesen Betrag zu

zahlen, so kann die Sendung mit der im

nachstehenden § 5 vorgesehenen Ausnahme

gegen Zahlung des niedrigeren Betrages ausgefolgt

werden, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung

des Empfängers zu einer allfälligen

Nachzahlung nach Einlangen der von der

Ursprungsverwaltung einzuholenden Auskunft;

nimmt der Empfänger diese Bedingung

nicht an, -so wird die Ausfolgung der Sendung

aufgeschoben.

3. Auf alle Fälle ist sogleich, wenn möglich

auf dem Luftwege, ein Ersuchen um Auskunft

an den von der Ursprungsverwaltung

bezeichneten Dienst zu richten, der in kürzester

Frist und wenn möglich auf dem Luftwege

unter Bekanntgabe des genauen Nachnahmebetrages

und gegebenenfalls unter Anwendung

der Bestimmungen des Artikels 106,

§ 3 zu antworten hat.

4. Die Absendung der Nachnahmepostanweisung,

des Erlagscheins oder des Überweisungsauftrages

wird bis zum Einlangen einer

Antwort auf das Auskunftsersuchen aufgeschoben.

5. Wenn der Empfänger sich auf der Durchreise

befindet oder verreisen muß, ist stets

der höhere Betrag einzufordern; im Weigerungsfalle

wird die Sendung erst nach Erhalt

der Antwort auf das Auskunftsersuchen ausgefolgt.

Artikel 110.

Zahlungsfrist.

1. Der Nachnahmebetrag muß binnen sieben

Tagen, gerechnet vom Tage nach dem Einlangen

der Sendung beim einziehenden Amte,

gezahlt werden; diese Frist kann höchstens

bis zu einem Monat verlängert werden, wenn

es die Gesetzgebung des einziehenden Landes

gestattet.

2. Wenn es sich um eine eingeschriebene

Briefsendung oder um eine Wertsendung

handelt, wird sie nach Ablauf der Zahlungsfrist

an das Ursprungsland zurückgesendet;

der Absender kann jedoch durch einen Vermerk

die sofortige Rücksendung für den Fall

verlangen, daß der Empfänger den Nachnahmebetrag

bei der ersten Vorweisung nicht

zahlen sollte; die sofortige Rücksendung erfolgt

auch, wenn der Empfänger bei der Vorweisung

ausdrücklich jede Zahlung ablehnt.

3. Handelt es sich um ein Postpaket, so.

wird dieses nach Ablauf der Zahlungsfrist

nach den Bestimmungen der Artikel 5, 19,

§§ 3 und 4, Artikel 22, §§ 1 bis 6 des Postpaketabkommens

behandelt; der Absender

kann jedoch verlangen, daß die von ihm nach

Artikel 106, §§ 2 und 3 der Ausführungsvorschrift

zum Postpaketabkommen getroffenen

Verfügungen sogleich vollzogen werden,

wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag

bei der ersten Vorweisung nicht zahlen sollte;

diese Verfügungen werden auch dann sogleich

durchgeführt, wenn der Empfänger bei der

Vorweisung jede Zahlung ausdrücklich abgelehnt

hat; wenn der Absender in Beantwortung

einer Unbestellbarkeitsmeldung beim

einziehenden Amte Verfügungen getroffen

hat, so laufen die vorbezeichneten Fristen

vom Tage nach dem Einlangen dieser Verfügungen.

Artikel 111.

Vernichten, Ungültigmachen

oder Ersatz der Zahlungspapiere.

1. Von der einziehenden Verwaltung werden

vernichtet

a) jede Nachnahmepostanweisung, die wegen

eines Unterschiedes in den Angaben

des Nachnahmebetrages oder wegen

Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrages

unbrauchbar geworden

ist;

b) jeder Erlagschein, der wegen Streichung

des Nachnahmebetrages nicht mehr zu

verwenden ist.

2. Jedes Formblatt zu einer Sendung, die

aus irgendeinem Gründe an den Aufgabeort

zurückgesendet wird, ist durch das zurücksendende

Amt ungültig zu machen.

3. Sind Formblätter zu Nachnahmesendungen

vor der Einziehung verlegt, verloren

oder vernichtet worden, so fertigt das einziehende

Amt Doppel auf den vorschriftsmäßigen

Formblättern aus.

Artikel 112.

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Anweisungen.

1. Nachnahmepostanweisungen, die den Berechtigten

nicht ausgefolgt werden konnten,

werden nach allfälliger Erteilung eines Sichtvermerks

von der Ursprungsverwaltung der

Sendungen bestätigt und der Verwaltung in

Rechnung gestellt, die sie ausgestellt haben.

2. Das gleiche gilt für Nachnahmepostanweisungen,

die den Empfangsberechtigten

zwar ausgefolgt, deren Beträge aber nicht behoben

worden sind. Diese Anweisungen müssen

zuvor durch Auszahlungsermächtigungen

ersetzt werden, welche die Ursprungsverwaltung

der Anweisungen auszustellen hat.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 113.

Aufstellen und Begleichen der

Rechnungen.

1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung

werden über die ausgezahlten Nachnahmepostanweisungen

Rechnungen mit Formblatt

nach dem Muster R 5 aufgestellt.

2. Der Betrag der festen Gebühr, der dem

einziehenden Land bei Rücksendung der

Nachnahmepostanweisungen mit Flugpost zu

vergüten ist, wird gegebenenfalls in eine besondere

Spalte des Formblattes R 5 neben

jeder ausgezahlten Nachnahmepostanweisung

eingetragen.

3. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung

können die Formblätter R 5 für Nachnahmepostanweisungen

zu Briefsendungen, Wertsendungen

oder Postpaketen verwendet werden.

4. Der besonderen Rechnung R 5 werden

die ausgezahlten und bestätigten Nachnahmepostanweisungen

beigeschlossen. Sie werden

in der Buchstabenfolge der Einzahlungsämter

und nach der Nummernfolge in den Aufgabebüchern

dieser Ämter und, soweit möglich, in

der zeitlichen Folge eingetragen; die Verwaltung,

welche die Rechnung aufgestellt hat,

zieht vom Gesamtbetrag ihrer Forderung die

Gebühren ab, die der anderen Verwaltung

nach Artikel 15 des Abkommens zukommen.

5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird, wenn

möglich, der für den gleichen Zeitraum aufgestellten

Monatsrechnung über Postanweisungen

zugerechnet; Prüfen und Begleichen der

Rechnung R 5 erfolgen nach den Bestimmungen

des Abkommens, betreffend die Postanweisungen

und Postreisegutscheine und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VI.

Schlußbestimmungen.

Artikel 114.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift

gilt vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens,

betreffend die Nachnahmesendungen, an.

2. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie. nicht einverständlich

von den vertragschließenden Parteien

erneuert wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1417 bis 1418.)

Abkommen betreffend die

Postaufträge,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Bolivien, Kambodscha,

Chile, der Republik Kolumbien,

der Republik Kuba, Dänemark,

der Dominikanischen Republik,

Ägypten, Spanien, den spanischen

Gebieten in Afrika, Finnland,

Frankreich, Algerien, der Gesamtheit

der Gebiete, die von der französischen

Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen

der Übersee gebiete vertreten

werden, Griechenland, der Republik

Haiti, der Republik Honduras, der

Ungarischen Volksrepublik, der Republik

Indonesien, der Republik Island,

Italien, dem Gebiet des Somalilandes

unter italienischer Verwaltung,

Laos, Libanon, Luxemburg, Marokko,

dem Fürstentum Monaco, Nikaragua,

Norwegen, Paraguay, den

Niederlanden, den niederländischen

Antillen und Surinam, Portugal, den

Portugiesischen Provinzen in Westafrika,

den Portugiesischen Provinzen

in Ostafrika, Asien und Ozeanien,

der Rumänischen Volksrepublik, der

Republik San Marino, Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Thailand, Tunesien, der Türkei, der

Ost-Republik Uruguay, der Stadt

des Vatikan, der Republik Venezuela,

Vietnam, Jemen, der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der oben aufgezählten Länder,

haben auf Grund des Artikels 22 des am

3. Oktober 1957 zu Ottawa abgeschlossenen

Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis

und unter Vorbehalt der Ratifikation

das folgende Abkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

Das vorliegende Abkommen regelt den

Austausch von Postaufträgen, den die teil-

nehmenden Länder in ihren gegenseitigen Beziehungen

einführen.

Artikel 2.

Zur Einlösung zugelassene

Forderungsurkunden.

1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,

Rechnungen, Anweisungen,

Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine,

abgelaufene Wertpapiere sowie überhaupt alle

Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbaren

Wertpapiere.

2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung

von Zins- oder Gewinnanteilscheinen

und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen

können, teilen dies den anderen Verwaltungen

durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

mit.

Artikel 3.

Proteste. Klagen.

Die Verwaltungen der teilnehmenden Länder

können es übernehmen, Handelspapiere

protestieren und Forderungen gerichtlich einklagen

zu lassen. Sie setzen einvernehmlich

die dazu erforderlichen Bestimmungen fest.

Artikel 4.

Wahrung.

Außer bei gegenteiliger Vereinbarung wird

der Betrag des Postauftrages in der Währung

des einziehenden Landes angegeben.

Kapitel II.

Aufgabe der Postauftragssendungen.

Artikel 5.

Form und Gebühr der Sendung.

Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäß

freigemachter Einschreibbrief aufzugeben,

den der Absender unmittelbar an das

mit der Einziehung des Betrages beauftragte

Postamt zu richten hat.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden

je Sendung.

1. Die Zahl der einer Sendung anzuschließenden

Forderungsurkunden ist nicht

beschränkt; Forderungsurkunden verschiedener

Schuldner können dann eingelöst werden,

wenn diese zum Bereich des gleichen

Postamtes gehören und die Postaufträge zugunsten

oder für Rechnung der gleichen Person

auszuführen sind.

2. Überdies müssen die der gleichen Sendung

beigeschlossenen Forderungsurkunden

auf Sicht oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar

sein.

3. Der einzuziehende Gesamtbetrag darf

den von der einziehenden Verwaltung zugelassenen

Höchstbetrag für Postanweisungen

nach dem Ursprungsland der Sendung nicht

überschreiten, sofern einvernehmlich kein

höherer Betrag vereinbart worden ist.

Artikel 7.

Verbote.

Es ist verboten

a) auf den Forderungsurkunden Angaben

zu machen, die nicht den Postauftrag

betreffen;

b) den Forderungsurkunden Briefe oder

Zettel beizufügen, die als Mitteilungen

zwischen dem Gläubiger und dem

Schuldner angesehen werden können;

c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere

Angaben zu machen als sein Vordruck

erfordert.

Kapitel III.

Einziehen der Forderungsbeträge.

Übermitteln der eingezogenen Beträge an

den Absender.

Artikel 8.

Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

Jede Forderungsurkunde muß vollständig

und auf einmal bezahlt werden, sonst wird

sie als nicht angenommen betrachtet.

Artikel 9.

Art der Übersendung der Beträge

an den Absender.

Beträge, die die gleiche Sendung betreffen

und für den Absender der Forderungsurkunden

bestimmt sind, werden ihm wie folgt

übermittelt

a) entweder mit „Auftragspostanweisung";

b) oder, falls die beteiligten Verwaltungen

diese Verfahren zulassen

1. durch Einzahlung oder Überweisung

auf ein Postscheckkonto im einziehenden

Land;

2. durch Überweisung auf ein Postscheckkonto

im Ursprungsland der

Forderungsurkunden.

Artikel 10.

Auftragspostanweisungen.

1. Die Auftragspostanweisungen sind bis

zu dem nach Artikel 6, § 3 festgesetzten

Höchstbetrag zulässig.

2. Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift

unterliegen die Auftragspostanweisungen den

im Abkommen, betreffend die Postanweisungen

und die Postreisegutscheine, festgesetzten

Bestimmungen.

Artikel 11.

Nichtzahlung an den Berechtigten.

Die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens,

betreffend die Nachnahmesendungen,

gelten für die Auftragspostanweisungen

und für die Einzahlungen oder Überweisungen

der eingelösten Forderungsurkunden auf

Postscheckkonten.

Artikel 12.

Gebühren.

Nichtpostliche Gebühren.

1. Vorbehaltlich der Anwendung des § 3

werden nachstehende Gebühren vom Betrag

der eingelösten Forderungsurkunden einbehalten

a) eine feste Gebühr von 25 Centimen je

eingelöste Urkunde, genannt „Einzugsgebühr";

b) eine feste Gebühr von 25 Centimen je

nichteingelöste Urkunde, genannt „Vorzeigegebühr";

c) Gebühren für das Übersenden der Beträge

an den Absender der Urkunden,

und zwar

1. die Gebühr für die Anweisungen,

wenn mit Auftragspostanweisung

übersendet wird;

2. die Inlandsgebühr, die gegebenenfalls

für die Einzahlungen oder Überweisungen

einbehalten wird, wenn auf

die im Artikel 9, b), 1 vorgesehene

Art übersendet wird;

3. die Gebühr für die Auslandsüberweisungen,

wenn auf die im Artikel

9, b), 2 vorgesehene Art überwiesen

wird;

d) außer bei gegenteiliger Vereinbarung

und wenn der Absender die Rücksendung

der Vollzugspapiere des Postauftrages

auf dem Luftwege verlangt: die

gleiche Gebühr, die im Artikel 69, § 1

des Vertrages für die Rücksendung des

Rückscheines auf dem Luftwege vorgesehen

ist;

e) allfällige Stempelgebühren für die Urkunden.

2. Urkunden, die wegen irgendeiner Unregelmäßigkeit

oder einer fehlerhaften Anschrift

nicht eingelöst werden konnten, unterliegen

weder der Einzugs- noch der Vorzeigegebühr.

3. Wenn keine einzige der Urkunden einer

Sendung eingelöst werden konnte oder wenn

die eingezogenen Beträge zur vollständigen

Deckung der Vorzeigegebühren nicht ausreichen,

werden diese vom Absender des

Postauftrages eingehoben.

Artikel 13.

Berechnung gewisser Gebühren

und Festsetzung der zu übersendenden

Beträge.

1. Die im Artikel 12, § 1, c) vorgesehenen

Gebühren werden unter Zugrundelegung der

nach Abzug der Einzugs- und Vorzeigegebühren,

des Flugzuschlages nach Artikel 12,

§ 1, d) und der Stempelgebühren verbleibenden

Beträge berechnet.

2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden

zu übersendenden Beträge ergibt sich

aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen

Beträgen und den einbehaltenen Gebühren

und Stempelgebühren.

Kapitel IV.

Einzelheiten über gewisse den

Postbenützern zugestandene Befugnisse.

Rücksendung.

Artikel 14.

Zurückfordern von Forderungsurkunden.

Berichtigung des

Verzeichnisses.

Der Absender kann unter den im Artikel

58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen

entweder die Sendung oder alle oder

einen Teil der Urkunden zurückziehen

oder, im Falle eines Irrtums, das Postauftragsverzeichnis

berichtigen lassen.

Artikel 15.

Nachsenden.

1. Die Urkunden werden nur innerhalb des

einziehenden Landes nachgesendet, und zwar

in den nachstehenden Fällen

a) der Schuldner hat seinen Wohnort gewechselt;

b) die Urkunden sind für Personen bestimmt,

die in einem Ortsteil wohnen,

der zum Zustellbereich eines anderen

Postamtes gehört;

c) alle Schuldner gehören zum Zustellbereich

eines anderen Postamtes.

2. Es wird ohne Einhebung einer Gebühr

nachgesendet.

Artikel 16.

Zurücksenden der nicht bezahlten,

nicht einlösbaren oder

fehlgeleiteten Urkunden.

1. Sofern nichteingelöste Forderungsurkunden

aus irgendeinem Grunde nach den Bestimmungen

des Artikels 15 nicht nachgesendet

oder an einen bezeichneten Dritten nicht ausgefolgt

werden können, sind diese über das

Ursprungsamt dem Absender zurückzusenden.

2. Es wird gebührenfrei in der in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Weise und

den vorgesehenen Fristen zurückgesendet.

3. Die einziehende Verwaltung ist zu keinerlei

Rechtswahrung oder Feststellung der

Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V.

Haftung.

Artikel 17.

Grundsatz und Umfang der

Haftung.

1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust

der Urkunden nach Öffnen der sie enthaltenden

Umschläge haftbar, sei es im einziehenden

Land, sei es bei der Rückgabe

der nichteingelösten Urkunden an den Absender

im Ursprungsland.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem der

Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen

Schaden zu ersetzen, ohne daß dieser

Betrag die im Artikel 71 des Vertrages vorgesehene

Entschädigung überschreiten darf.

3. Die Postverwaltungen haften nicht für

Verzögerungen

a) beim Übersenden oder Vorweisen der

einzulösenden Urkunden;

b) beim Erheben von Protesten oder bei

Durchführung gerichtlicher Klagen,

wenn sie sich dazu nach Artikel 3 des

vorliegenden Abkommens verpflichtet

haben.

4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen

sind die Artikel 10 bis 14 des

Abkommens, betreffend die Nachnahmesendungen

über die Haftung der Verwaltungen

auf den Postauftragsdienst anwendbar, wobei

der Begriff der Nachnahme durch den des

Postauftrages ersetzt wird.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen.

Artikel 18.

Bezug der Gebühren.

Jede Verwaltung behält zur Gänze die von

ihr eingehobenen Gebühren mit Ausnahme

jener, die bei der Einzahlung der Auftragspostanweisung

eingehoben und nach den Bestimmungen

des Artikels 29 des Abkommens,

betreffend die Postanweisungen und Postreisegutscheine,

verrechnet werden.

Artikel 19.

Am Postauftragsdienst teilnehmende

Ämter.

Die Verwaltungen müssen zum Postauftragsdienst

alle Postämter zulassen, die am

zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.

Artikel 20.

Anwendung des Vertrages und

gewisser Abkommen.

Für den Postauftragsdienst gelten

a) Die im Ersten Teil des Vertrages enthaltenen

Artikel (mit Ausnahme des

Artikels 7);

b) der Artikel 67 des Vertrages „Nachfragen

und Auskunftsersuchen";

c) die Artikel 71 bis 76 des Vertrages;

d) der Artikel 15, § 4 des Abkommens,

betreffend die Postanweisungen und

Postreisegutscheine.

Artikel 21.

Annahme der in der Zeit

zwischen den Kongressen eingebrachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Kongressen gemachten Vorschläge (Artikel 27,

und 28 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die

Annahme neuer Bestimmungen oder um

Änderungen der Bestimmungen der Artikel

1 bis 18, 20 bis 22 des vorliegenden

Abkommens sowie der Artikel 103 bis

105, 107, 108, 110, §§ 1 bis 6, 111, 112,

§§ 1, 2 und 4, 113, 114 und 116 seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um

Änderungen anderer als der im vorhergehenden

Punkt angeführten Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

sowie der Artikel 109, 110, § 7, 112,

§ 7 und 115 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um Änderungen anderer Artikel der Ausführungsvorschrift

oder um die Auslegung

der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens oder seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 33 des

Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist.

Artikel 22.

Inkrafttreten und Dauer des

Abkommens.

Das vorliegende Abkommen wird am

1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte

Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Abkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

von Kanada verwahrt bleiben und

von dem jedem vertragschließenden Teil eine

Abschrift übersendet werden wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Ausführungsvorschrift zum

Abkommen, betreffend die

Postaufträge.

Die Unterzeichneten haben entsprechend

dem Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu

Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im

Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen

Einverständnis zur Ausführung des Abkommens,

betreffend die Postaufträge, folgendes

festgesetzt

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 101.

Von den Postverwaltungen zu

liefernde Mitteilungen.

1. Die Verwaltungen haben mindestens drei

Monate vor der Durchführung des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes einen Auszug

aus ihren für den Postauftragsdienst geltenden

inländischen Gesetzen oder. Verordnungen

bekanntzugeben, insbesondere was die

Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen

und abgelaufenen Wertpapieren betrifft;

sie müssen auch angeben, ob sie sich mit der

Einlösung solcher Zinsscheine und Wertpapiere

befassen.

2. Jede Änderung muß unverzüglich auf

dem gleichen Wege angezeigt werden.

Artikel 102.

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer.

In Anwendung der Bestimmungen des Artikels

45, § 2 des Weltpostvertrages sind als

Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer

anzusehen

RP 1 (Verzeichnis der Postaufträge)

RP 2 (Umschlag für Postaufträge).

Kapitel II.

Aufgabe der Sendungen.

Artikel 103.

Von den Forderungsurkunden

zu erfüllende Bedingungen.

Um zur Einlösung zugelassen zu werden,

muß jede Forderungsurkunde

a) den einzuziehenden Betrag bei Angabe

in Worten in lateinischen Schriftzeichen

und bei Angabe in Ziffern in arabischen

Ziffern enthalten;

b) den Namen und die Anschrift des

Schuldners angeben;

c) die Angabe des Ausstellungstages und

-ortes tragen;

d) wenn es sich um einen Wechsel, einen

Scheck oder ein Orderpapier handelt,

die Unterschrift des Ausstellers oder

Unterzeichners tragen;

e) im Aufgabeland der Stempelgebühr

unterzogen worden sein, falls sie einer

solchen unterliegt.

Artikel 104.

Beschaffenheit der Sendungen

mit Forderungsurkunden.

1. Die zu einer Sendung gehörenden Forderungsurkunden

sind in ein Verzeichnis nach

dem Muster RP 1. einzutragen.

2. Zins- und Gewinnanteilscheine, die sich

auf Wertpapiere der gleichen Gattung beziehen

und deren Beträge bei demselben Schuldner

einzuziehen sind, müssen zunächst in eine

besondere Liste eingetragen werden; sie werden

dann als eine einzige Forderungsurkunde

angesehen.

3. Verlangt der Aufgeber die Rücksendung

der Vollzugspapiere des Postauftrages auf dem

Luftwege, so muß er dies an der hiefür vorgesehenen

Stelle des Verzeichnisses RP 1 angeben.

4. Die Forderungsurkunden mit ihren etwaigen

Belegen (Rechnungen, Frachtbriefen,

Rückrechnungen, Protesturkunden usw.) werden

mit dem Verzeichnis in einen Umschlag

nach dem Muster RP 2 eingelegt; dieser Umschlag

hat außer dem Namen und der genauen

Anschrift des Absenders die Bezeichnung

des einziehenden Amtes zu tragen; die

Beilagen müssen an der zugehörigen Forderungsurkunde

befestigt sein.

5. Jeder Sendung, deren Betrag auf ein

Postscheckkonto im einziehenden Lande eingezahlt

werden soll, ist, vorbehaltlich einer

anderen Vereinbarung, ein Erlagschein nach

dem für den Inlandsverkehr dieses Landes

vorgeschriebenen Muster beizugeben; der Erlagschein

muß den Inhaber des Kontos, dem

gutgeschrieben werden soll, angeben und

mit Ausnahme des gutzuschreibenden Betrages,

der vom einziehenden Amt nach Einlösung

eingesetzt wird, alle anderen Angaben

enthalten, die der Vordruck des Formblattes

erfordert; ist der Erlagschein mit einem Abschnitt

versehen, so vermerkt der Absender

dort seinen Namen und seine Anschrift sowie

alle anderen ihm nötig erscheinenden Angaben;

der Erlagschein wird in den Umschlag

RP 2 eingelegt.

6. Wenn der Betrag der Auftragspostanweisung

auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung eingezahlt werden kann,

muß der Absender, der dies wünscht, auf dem

Verzeichnis RP 1 den Inhaber und die Nummer

des Postscheckkontos sowie das Amt, das

dieses Konto führt, angeben.

Artikel 105.

Aufgabe.

1. Der Umschlag RP 2, der die im Artikel

104, § 4 angeführten Urkunden enthält,

ist vom Absender zu verschließen und am

Schalter aufzugeben.

2. Eine im Briefkasten vorgefundene ordnungsmäßig

freigemachte Sendung wird so

behandelt, als ob sie am Schalter aufgegeben

worden wäre; nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen werden nicht befördert.

Kapite1 III.

Vorgang beim einziehenden Amt.

Artikel 106.

Prüfen der Sendungen.

1. Das einziehende Amt prüft die Urkunden,

aus denen die Sendung besteht, vergleicht

jede mit den betreffenden Eintragungen im

Verzeichnis und vermerkt auf diesem das Ergebnis

der Prüfung.

2. Vorschriftsmäßige Forderungsurkunden,

deren Vorhandensein festgestellt wird, die

aber nicht im Verzeichnis aufscheinen, werden

von Amts wegen eingetragen.

3. Wenn im Verzeichnis eingetragene Forderungsurkunden

fehlen, benachrichtigt das

einziehende Amt unverzüglich das Ursprungsamt,

das den Absender verständigt.

4. Sind die Forderungsurkunden im Verzeichnis

mit einem ungenauen Betrag eingetragen

oder sind sie vorschriftswidrig, so

werden sie unverzüglich durch Vermittlung

des Ursprungsamtes an den Absender zurückgesendet;

ihnen ist ein Zettel beizufügen,

auf dem der Grund der NichtVorzeigung angegeben

ist und außerdem mitgeteilt wird,

daß die Abrechnung über die zurückbehaltenen

Urkunden später erfolgt; ein Zettel mit

dem Hinweis auf die frühere Rücksendung

der nicht vorgezeigten Forderungsurkunden

wird dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) angeschlossen.

5. Die anderen als die in den §§ 3 und 4 angeführten

Forderungsurkunden werden ordnungsgemäß

eingelöst.

6. Sind alle Forderungsurkunden einer Sendung

nicht einlösbar, so werden sie mit einem

aufklärenden Vermerk und mit dem zweiten

Teil des Verzeichnisses zurückgesendet.

7. Die nicht einlösbaren Forderungsurkunden

werden unter Umschlag nach dem Muster

RP 3 zurückgesendet; der Brief wird von

Amts wegen eingeschrieben.

Artikel 107.

Behandlung der Sendungen, die

unzulässige Vermerke und Mitteilungen

tragen.

1. Im Verzeichnis angebrachte unzulässige

Vermerke oder Mitteilungen werden nicht

berücksichtigt; beigelegte Schriftstücke oder

Briefe werden wie nicht freigemachte Briefe

aus dem Ursprungsland behandelt und im

Falle der Einlösung der Forderungsurkunden

den Empfängern gegen Einhebung der entfallenden

Gebühr ausgefolgt; bei Verweigerung

der Zahlung dieser Gebühr werden diese

Schriftstücke oder Briefe als unbestellbare

Sendungen angesehen und an das Ursprungsland

als Belege zum Verzeichnis zurückgesendet.

2. Sind unzulässige Vermerke auf den Forderungsurkunden

selbst angebracht, so werden

diese zur Einlösung vorgewiesen und

gegen Bezahlung ihres Betrages und der Gebühr

für einen nicht freigemachten Brief aus

dem Ursprungslande ausgefolgt; bei Verweigerung

der Zahlung dieser Gebühr können

die Urkunden ausgefolgt werden, die entfallende

Gebühr wird jedoch von der eingezogenen

Summe abgezogen; ein erläuterndes

Schreiben ist dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil)

beizugeben.

Artikel 108.

Vorzeigung. Einlösefrist.

1. Die Forderungsurkunden werden den

Schuldnern nötigenfalls am Fälligkeitstag oder

so bald als möglich vorgezeigt.

2. Die bei der Vorzeigung nicht eingelösten

Urkunden, deren Zahlung die Schuldner selbst

aber nicht ausdrücklich verweigert haben,

werden durch sieben Tage, gerechnet von dem

der Vorzeigung folgenden Tag an, zur Verfügung

der Beteiligten gehalten; diese Frist

kann von den Verwaltungen, deren inländische

Gesetzgebung dies erfordert, auf höchstens

einen Monat erstreckt werden; die

Schuldner werden verständigt, daß sie innerhalb

dieser Fristen die Einlösung beim Amt

durchführen können; der Absender kann

jedoch durch einen Vermerk auf dem Verzeichnis

verlangen, daß die Urkunden nach

einer erfolglosen Vorzeigung sofort an ihn

zurückgesendet oder an zu diesem Zweck

namentlich bezeichnete Personen ausgefolgt

werden.

3. Die Belegstücke nach Artikel 104, § 4

sind dem Schuldner nur im Falle der Zahlung

der sie betreffenden Urkunden auszufolgen.

Kapite1 IV.

Vorgang nach der Vorzeigung.

Artikel 109.

Begleichen der Rechnungen.

Das einziehende Amt stellt auf dem Verzeichnis

RP 1 (2. Teil) die Abrechnung auf

und sorgt dafür, daß die vom Aufgeber unterlassenen

Angaben nachgetragen und die überflüssigen

gestrichen werden.

Artikel 110.

Versand der Beträge durch

Anweisung.

1. Die auf der Vorderseite mit der Bezeichnung

„Postauftrag" versehene Anweisung ist

mit dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) und den

nicht eingelösten Urkunden unter Umschlag

nach Muster RP 3 an das Aufgabepostamt zu

senden.

2. Wenn der Betrag der Auftragspostanweisung

auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung eingezahlt werden kann und der

Absender dies verlangt, erfolgt die Ausstellung

der Anweisung, die Rücksendung der nichteingelösten

Forderungsurkunden und der Versand

des Formblattes RP 1 (2. Teil) nach den Bestimmungen

des Artikels 111, §§ 2 und 3.

3. Im Verkehr mit Ländern, in denen der

Postanweisungsdienst durch Auswechslungsämter

vermittelt wird, ist die Sendung an

das zuständige Auswechslungsamt zu richten.

4. Wenn der Absender die Rücksendung der

Vollzugspapiere des Postauftrages auf dem

Luftwege verlangt hat, wird die Sendung

mit dem Klebezettel „Par avion" und gegebenenfalls

mit der im Artikel 12, § 1, d) des

Abkommens vorgesehenen Gebühr für die

Flugbeförderung versehen und mit der nächsten

Flugpost abgefertigt.

5. Die in den §§ 1 bis 4 erwähnten Sendungen

sind einzuschreiben, falls sie nichteingelöste

Forderungsurkunden enthalten; die

vorgedruckten Angaben auf dem Umschlag

nach dem Muster RP 3 werden daher belassen

oder gestrichen.

6. Sind vom Absender Gebühren entweder

auf Grund der Bestimmungen des Artikels 12,

§ 3 des Abkommens oder des Artikels 107 der

vorliegenden Ausführungsvorschrift einzuheben,

so wird der Umschlag nach dem Muster

RP 3 mit dem Stempel „T" bedruckt und

der Betrag der einzuhebenden Gebühren auf

der Vorderseite des Umschlages in deutlichen

Ziffern angegeben.

7. Sind Name und Anschrift des Absenders

weder auf dem Umschlag, noch auf dem Verzeichnis,

noch auf den Urkunden selbst angegeben,

so hat das Bestimmungsamt, falls

es die Angaben nicht von dem Schuldner

oder den Schuldnern erhalten kann, das Ursprungsamt

vom Sachverhalt zu verständigen;

es hat weiter nach den vorhergehenden Bestimmungen

zu handeln und bezeichnet dieses

Amt als Empfänger der Auftragspostanweisung.

Artikel 111.

Begleichen durch Einzahlung

oder Überweisung auf ein Postscheckkonto.

1. Im Falle der Einzahlung oder der Überweisung

der Beträge auf ein Postscheckkonto

muß die für den Kontoinhaber bestimmte

Gutschriftsanzeige oder Zahlungsnachricht den

Vermerk „Recouvrement" (Postauftrag) tragen.

2. Gestattet der innere Dienst des einziehenden

Amtes keine Überweisung auf ein

ausländisches Postscheckkonto, so wird der

Betrag durch eine Auftragspostanweisung

übermittelt; an Stelle der vollständigen Anschrift

des Absenders muß diese jedoch den

Namen des Kontoinhabers und den Zusatz

„Compte courant postal N° ..., tenu par le

bureau de ..." tragen. Die Postanweisung

wird unmittelbar an das beteiligte Postscheckamt

übersendet.

3. Nach Vollzug der in den obigen §§ 1

und 2 erwähnten Tätigkeiten wird das Verzeichnis

RP 1 (2. Teil), gegebenenfalls mit

den nichteingelösten Forderungsurkunden,

auf die im Artikel 110, §§ 1 bis 6 angegebene

Art an das Ursprungsamt zurückgeleitet.

Artikel 112.

Verschiedene Tätigkeiten.

1. Die nichteingelösten Urkunden werden,

gegebenenfalls von einer über die eingelösten

Urkunden ausgefertigten Postanweisung begleitet,

unter Umschlag nach dem Muster RP 3

und von Amts wegen eingeschrieben, nach

den Bestimmungen des Artikels 110, §§ 1

bis 6 der vorliegenden Ausführungsvorschrift

zurückgesendet.

2. Der Grund der Nichteinlösung wird in

der im Artikel 152, §§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorgeschriebenen

Form ohne weitere Feststellungen entweder

auf einem den Urkunden beigefügten Zettel

oder auf dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) vermerkt.

3. Fehlende oder vorschriftswidrige Verzeichnisse

RP 1 (2. Teil) werden unmittelbar

von Amt zu Amt eingefordert oder zurückgesendet.

4. Die Bestimmungen des Artikels 112 der

Ausführungsvorschrift zum Abkommen, betreffend

die Nachnahmesendungen gelten auch

für die Auftragspostanweisungen.

Kapitel V.

Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern

zugestandenen Befugnissen.

Artikel 113.

Zurückfordern der Urkunden.

Berichtigen des Verzeichnisses.

1. Vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen

gilt der Artikel 156 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag auch für das Zurückfordern

der Urkunden und Berichtigen des

Verzeichnisses.

2. Jedem Ersuchen um Berichtigen eines

Verzeichnisses muß ein Doppel angeschlossen

werden.

3. Wird dieses Ersuchen telegraphisch

gestellt, so muß es mit der ersten Post durch

ein schriftliches Ersuchen bestätigt werden,

das im Kopf den mit Farbstift zu unterstreichenden

Vermerk „Confirmation de la demande

télégraphique du ..." trägt; das im

§ 2 erwähnte Doppel ist diesem Ersuchen beizuschließen.

Nach Erhalt des Telegrammes

hält das einziehende Amt die Sendung zurück

und wartet die schriftliche Bestätigung ab, um

dann dem Ersuchen zu entsprechen.

4. Die einziehende Verwaltung kann jedoch

auf eigene Verantwortung einem telegraphischen

Ersuchen entsprechen, ohne diese Bestätigung

abzuwarten.

Artikel 114.

Nachsendung.

1. Werden alle in einer Sendung vereinigten

Forderungsurkunden nachgesendet, so

wird im Verzeichnis der Vermerk „Réexpédié

par le bureau d..." angebracht; das zur Einziehung

der Forderungsurkunden berufene

Amt verfährt so, als ob ihm diese vom Absender

unmittelbar zugesendet worden wären.

2. Wenn die Nachsendung sich auf einen

Teil der Urkunden einer Sendung bezieht,

hat das diese Urkunden einziehende Amt die

eingelöste Summe ohne Einhebung einer Gebühr

dem Amt zu übersenden, an welches das

Verzeichnis vom Absender gerichtet war; es

sendet ihm gegebenenfalls auch die nichteingelösten

Urkunden zurück; mit dem Absender

hat nur das letztgenannte Amt abzurechnen.

Artikel 115.

Nachfragen. Auskunftsersuchen.

Für die Nachfragen und Auskunftsersuchen

gelten die Bestimmungen der Artikel 158, 159

und 160 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag;

der Absender hat ein Doppel des Verzeichnisses

beizubringen, das den Urkunden

beilag; dieses Doppel wird mit dem Nachfrageschreiben

oder dem Auskunftsersuchen

dem einziehenden Amt übermittelt.

Kapite1 VI.

Schlußbestimmungen.

Artikel 116.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift

gilt vom Tage des Inkrafttretens des Postauftragsabkommens

an.

2. Sie wird die gleiche Gültigkeitsdauer wie

dieses Abkommen haben, sofern sie nicht einverständlich

von den vertragschließenden Parteien

erneuert wird.

Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1434 bis 1435.)

Abkommen, betreffend den

Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, Bolivien, der

Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,

Chile, China, der Republik

Kolumbien, der Republik Kuba,

Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, Spanien, den

spanischen Gebieten in Afrika, Finnland,

Frankreich, Algerien, Griechenland,

der Republik Haiti, der Republik

Honduras, der Ungarischen Volksrepublik,

Italien, dem Gebiet des Somalilandes

unter italienischer Verwaltung,

Laos, der Republik Liberia, Luxemburg,

Marokko, dem Fürstentum Monaco,

Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den

Niederlanden, der Volksrepublik

Polen, Portugal, den Portugiesischen

Provinzen in Westafrika, den Portugiesischen

Provinzen in Ostafrika, Asien

und Ozeanien, der Rumänischen

Volksrepublik, der Republik San

Marino, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Thailand,

Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan,

der Republik Venezuela, Vietnam,

Jemen, der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der vorstehend aufgeführten

Länder, haben auf Grund des Artikels 22 des

am 3. Oktober 1957 zu Ottawa abgeschlossenen

Weltpostvertrages im gegenseitigen Einvernehmen

und unter Vorbehalt der Ratifikation

folgendes Abkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Der Postzeitungsdienst zwischen den vertragschließenden

Ländern, deren Verwaltun-

gen vereinbaren, diesen Dienst einzurichten,

unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Zeitschriften sind den Zeitungen

gleichgestellt.

Kapitel II.

Zeitungsbezug.

Artikel 2.

Bestellungen.

1. Die Postämter jedes Landes nehmen von

jedermann Bestellungen auf Zeitungen an, die

in den vertragschließenden Ländern erscheinen

und deren Verleger sich mit dem Auslandsvertrieb

durch Vermittlung der Post einverstanden

erklärt haben.

2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen

aller anderen Länder annehmen, die

die Postverwaltungen liefern können.

3. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels

60 des Weltpostvertrages hat jedes Land

das Recht, Bestellungen für Zeitungen nicht

zuzulassen, die von der Beförderung oder Zustellung

auf seinem Gebiet ausgeschlossen

sind.

Artikel 3.

Bezugszeiten. Verspätete

Bestellungen.

1. Der Bezug kann nur für den Zeitraum

eines Jahres, eines Halbjahres oder eines Vierteljahres

verlangt werden. Er beginnt

für ein Jahr am 1. Jänner;

für sechs Monate am 1. Jänner und am

1. Juli;

für drei Monate am 1. Jänner, am 1. April,

am 1. Juli und am 1. Oktober.

2. Ausnahmen von dieser Regel sind für

unbestimmt oder zeitweise erscheinende Veröffentlichungen

zugelassen.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

den Bezug auch für einen oder zwei Monate

desselben Vierteljahres sowie für den bis zur

Erneuerung der vierteljährlichen, halbjährlichen

oder jährlichen Bestellungen übrigbleibenden

Zeitraum zuzulassen.

4. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt

haben, haben keinen Anspruch auf die seit

Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.

Die Verwaltungen können jedoch den

Beziehern behilflich sein, diese Nummern,

wenn möglich, zu bekommen.

Artikel 4.

Fortdauer des Bezuges bei Einstellung

des Dienstes.

Tritt ein Land vom Abkommen zurück, so

müssen die laufenden Bestellungen unter den

vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablaut

der Bezugszeit ausgeführt werden.

Artikel 5.

Verlegerstücke.

Die Postverwaltungen können Veröffentlichungen,

zu deren Lieferung sich die Verleger

nicht auf Grund eines Postbezuges, sondern

auf Grund von Lieferverträgen und

unmittelbaren Bestellungen verpflichtet haben,

zur Zeitungsgebühr nach Artikel 6 zulassen.

Kapitel III.

Gebühren und Preise.

Artikel 6.

Zeitungsgebühr.

1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen

nach dem Ausland eine Sondergebühr fest,

die sich innerhalb der Grenzen von 40 bis

100 v. H. der gewöhnlichen Drucksachengebühr

hält.

2. Jede Verwaltung kann innerhalb der für

Drucksachen vorgesehenen Gewichtsstufen

von 50 g noch Zwischenstufen festsetzen, die

ihr gestatten, die Auslandsgebühren der Berechnungsweise

für die Zeitungsgebühren im

Inlandsdienst anzugleichen.

Artikel 7.

Erlaßpreis.

1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise,

zu denen sie den anderen Verwaltungen Zeitungen

liefert, wobei sie sich auf die von den

Verlegern angegebenen Lieferpreise stützt, die

die Beförderungskosten bereits enthalten.

2. Die Erlaßpreise für durch Flugpost zu

befördernde Zeitungen können in gleicher

Weise veröffentlicht werden.

Artikel 8.

Bezugspreis.

1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes

rechnet den Erlaßpreis in die Währung ihres

Landes nach einem vereinbarten mittleren

Umrechnungskurs oder nach dem für Postanweisungen

geltenden Umrechnungskurs um.

2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes

setzt den vom Bezieher zu zahlenden Preis

fest, indem sie dem Erlaßpreis die ihr ange-

messen erscheinende Bestellgebühr hinzurechnet;

diese darf jedoch die Gebühr nicht überschreiten,

die gegebenenfalls für den Zeitungsbezug

im Inlandsdienst eingehoben wird. Sie

rechnet außerdem die gegebenenfalls nach der

Gesetzgebung ihres Landes fällige Stempelgebühr

hinzu.

3. Der Bezugspreis wird bei der Bestellung

und für die ganze Bezugszeit eingehoben.

Artikel 9.

Preisänderungen.

Preisänderungen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie der Hauptverwaltung des

Bestimmungslandes oder einem besonders bezeichneten

Amt spätestens einen Monat vor

Beginn der Zeit, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben

werden. Diese Änderungen gelten

nicht für den laufenden Bezug.

Artikel 10.

Zeitungsbeilagen.

Preisverzeichnisse, geschäftliche Anzeigen,

Anpreisungen usw., die einer Zeitung beigelegt,

aber kein eigentlicher Bestandteil dieser

Zeitung sind, unterliegen der Drucksachengebühr;

diese Gebühr kann nach Belieben des

Aufgabelandes bar verrechnet oder auf dem

Streifband, dem Umschlag oder auf der

Drucksache seihst nach einem der im Weltpostvertrag

vorgesehenen Freimachungsverfahren

entrichtet werden.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 11.

Anschriftänderungen.

1. Die Bezieher können bei Wohnungsänderung

für einen die Bezugszeit nicht überschreitenden

Zeitraum verlangen, daß die Zeitung

unmittelbar an ihre neue Anschrift gesendet

wird, sei es innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes,

sei es nach einem anderen

vertragschließenden Land, einschließlich des

Erscheinungslandes oder nach einem am Abkommen

nicht teilnehmenden Land.

2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung

hebt dafür vom Bezieher eine einmalige

Gebühr ein, die 50 Centimen nicht überschreiten

darf.

3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch

für Zeitungen, die im Erscheinungsland selbst

bestellt worden sind und nach einem anderen

Land überwiesen werden. In diesem Fall kann

die Verwaltung des Erscheinungslandes jedoch

die für die Überweisungen einzuhebenden Gebühren

nach ihrem Ermessen festsetzen.

Artikel 12.

Beschwerden.

Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder

begründeten, im Zeitungsbezug aufkommenden

Beschwerde über Verzögerungen oder

Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art ohne

Kosten für die Bezieher nachzugehen.

Artikel 13.

Haftung.

Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für die den Verlegern zufallenden

Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Sie

sind zu keiner Rückzahlung verpflichtet, wenn

eine Zeitung im Laufe der Bezugszeit ihr Erscheinen

einstellt oder unterbricht.

Kapitel V.

Schlußbestimmungen.

Artikel 14.

Anwendung der grundlegenden

und allgemeinen Bestimmungen

des Weltpostvereines.

Die Bestimmungen des ersten Teiles des

Weltpostvertrages — grundlegende und allgemeine

Bestimmungen des Weltpostvereines

— mit Ausnahme der des Artikels 7,

gelten auch für dieses Abkommen. Das gleiche

gilt für die allgemeinen Bestimmungen des

Kapitels I der Bestimmungen über die Flugpost.

Artikel 15.

Annahme von in der Zeit zwischen

den Kongressen eingebrachten

Vorschlägen.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Kongressen eingebrachten Vorschläge (Artikel

27 und 28 des Weltpostvertrages), ist

erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um

die Aufnahme neuer Bestimmungen

oder um grundsätzliche Änderungen

der Artikel 1 bis 4, 6 bis 10, 12, 13, 15

und 16 dieses Abkommens sowie 101

bis 105 und 115 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um grundsätzliche Änderungen der Artikel

106, 109, 110, 113 und 114 der

Ausführungsvorschrift handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

handelt

1. um grundsätzliche Änderungen der

anderen Artikel dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

sowie um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner

Ausführungsvorschrift, außer bei

Meinungsverschiedenheiten, die dem

im Artikel 33 des Weltpostvertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

sind;

2. um Änderungen der Ausdrucksweise

aller Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Artikel 16.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens.

Dieses Abkommen wird am 1. April 1959

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vorstehend aufgeführten

Länder das vorliegende Abkommen

in einem Stück unterzeichnet, das in den Archiven

der Regierung von Kanada niedergelegt

und von dem jedem vertragschließenden

Teil eine Abschrift ausgefolgt werden

wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Ausführungsvorschrift zum

Abkommen, betreffend den Bezug

von Zeitungen und Zeitschriften.

Auf Grund des Artikels 24 des am 3. Oktober

1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages

haben die Unterzeichneten

namens ihrer Verwaltungen die nachstehenden

Bestimmungen zur Durchführung des Postzeitungsabkommens

vereinbart

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 101.

Auswechslungsämter.

1. Der Zeitungsbezug wird durch Vermittlung

von Auswechslungsämtern ausgeführt,

die jede Verwaltung zu bezeichnen und den

anderen Verwaltungen bekanntzugeben hat.

2. Diese Ämter verkehren in allen Angelegenheiten

des Zeitungsdienstes unmittelbar

miteinander.

Artikel 102.

Zeitungsliste.

Verbotene Zeitungen.

1. Die Postverwaltungen übersenden einander

eine Liste der Zeitungen, die durch ihre

Vermittlung bezogen werden können. Diese

Liste ist auf einem Formblatt nach Muster

AP 1 aufzustellen und den beteiligten Verwaltungen

spätestens einen Monat vor Beginn

der Bezugszeit, für die sie gelten soll, zu übersenden.

2. Jede nachträgliche Änderung der Bezugsbedingungen

gilt nicht, wenn die diesbezügliche

Mitteilung nicht innerhalb der im § 1

vorgesehenen Frist erfolgte. Andernfalls wird

die Änderung erst vom folgenden Vierteljahr

an wirksam.

3. Die Verwaltungen geben einander außerdem

die verbotenen Zeitungen bekannt.

Artikel 103.

Zeitungspreisliste.

Jede Verwaltung stellt auf Grund der nach

Artikel 102 gelieferten Listen eine Zeitungspreisliste

auf, in der länderweise die Zeitungen,

die Bezugsbedingungen und die vom Bezieher

zu zahlenden Preise angegeben sind.

Die nach Artikel 8 des Abkommens berechneten

Bezugspreise werden in der gesetzlichen

Währung des Landes angegeben, das die Preisliste

veröffentlicht.

Artikel 104.

An das Weltpostvereinsamt zu

liefernde Mitteilungen.

1. Die Verwaltungen haben einander spätestens

drei Monate vor Anwendung des Abkommens

durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

mitzuteilen

a) das Verzeichnis der Länder, mit denen

sie einen Zeitungsbezugsdienst auf

Grundlage des Abkommens unterhalten;

b) die im Auslandsdienst geltende Zeitungsgebühr;

c) die Bestellgebühr, die zum Erlaßpreis

hinzukommt sowie die Gebühr für Anschriftänderung;

d) die Angabe über die Zulassung von Verlegerstücken;

e) ihre Auswechslungsämter und die Länder,

für die diese vermitteln;

f) einen Auszug aus ihren Inlandsgesetzen

oder -Verordnungen über den Zeitungsdienst.

2. Jede nachträgliche Änderung ist unverzüglich

bekanntzugeben.

Kapitel II.

Ausführung der Zeitungsbestellungen.

Artikel 105.

Bestellisten.

1. Gegen Ende jedes Vierteljahres stellen

die Auswechslungsämter die Zeitungsbestellungen,

die sie aus dem Inland erhalten haben,

in einem Verzeichnis nach Muster AP 2 zusammen.

Diese Liste muß dem in Frage kommenden

Auswechslungsamt so rechtzeitig zugehen,

daß alle Bestellungen vom Tage des

Bezugsbeginns an ausgeführt werden können.

Die Verwaltungen teilen einander den Zeitpunkt

mit, bis zu dem die Zeitungsbestellungen

ihren Auswechslungsämtern zugehen

müssen.

2. Bestellungen, die verspätet einlangen

oder die außerhalb der festgesetzten Erneuerungszeiten

erfolgen, werden in gleicher Weise

in ein Verzeichnis AP 2 aufgenommen.

3. Die Listen werden mit fortlaufenden

Nummern versehen, deren Nummernfolge

jedes Vierteljahr neu beginnt. Anschließend

an die neuen Bestellungen werden die früheren

noch gültigen aufgeführt, so daß für

jede Zeitung und jeden Bestimmungsort die

Gesamtzahl der auszuführenden Bestellungen

ersichtlich ist.

Artikel 106.

Versand der Zeitungen.

1. Die Zeitungen werden in Paketen versendet,

und zwar je nach Vereinbarung der

Verwaltungen entweder unmittelbar an die

Absatzämter oder im ganzen an die Vermittlungsämter.

Die Pakete müssen die Angabe

„Abonnements-poste" tragen.

2. Nach Vereinbarung können die Zeitungen

auch unter Streifband oder in offenen

Umschlägen mit dem Vermerk „Abonnements-

poste" von den Verlegern unmittelbar

an die Bezieher gesendet werden. In diesem

Fall teilt das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes

dem Auswechslungsamt des Herkunftslandes

die Anschriften der Bezieher mit.

3. Die Verwaltungen der Herkunftsländer

können verlangen, daß diese Pakete oder Sendungen

nach den Bestimmungen des Artikels

186 der Ausführungsvorschrift zum

Weltpostvertrag freigemacht werden.

Artikel 107.

Verlegerstücke.

1. Verlegerstücke nach Artikel 5 des Abkommens

müssen unter Streifband oder in

offenen Umschlägen mit dem aufgedruckten

Vermerk „Abonnement direct" versendet

werden und die Anschrift des Empfängers

tragen.

2. Die Verwaltungen können verlangen,

daß diese Sendungen freigemacht werden.

Kapitel III.

Sonderfälle.

Artikel 108.

Anschriftänderungen.

1. Wünscht der Bezieher bei Wohnungsänderung,

daß seine Zeitung nach einem anderen

Land, ob es dem Abkommen beigetreten

ist oder nicht, oder nach einem anderen

Postamt des ursprünglichen Bestimmungslandes

geleitet wird, so muß er sein Verlangen

in jedem Fall an das ursprüngliche Bestimmungsamt

richten, das dafür die im Artikel 11

des Abkommens vorgesehene Gebühr einhebt.

2. Dieses Amt verständigt unmittelbar das

Verlagsamt und für das neue Absatzamt das

eigene Auswechslungsamt mittels der Teile

A und B eines Formblatts nach Muster AP 9.

3. Für den unmittelbaren Versand zum

neuen Absatzamt müssen die Zeitungen die

persönliche Anschrift des Empfängers sowie

den Vermerk „Abonnements-poste" tragen.

In derselben Weise sendet das ursprüngliche

Absatzamt die Zeitungen nach, die ihm nach

Absendung des Formblattes AP 9 noch zugehen.

4. Nach Ablauf der vom Bezieher für die

Anschriftänderung vorgesehenen Frist sendet

das Verlagsamt die Zeitung wieder an das

ursprüngliche Absatzamt.

Artikel 109.

Unregelmäßigkeiten.

1. Verspätungen, Unterbrechungen, Fehlleitungen

oder sonstige Unregelmäßigkeiten,

die im Zeitungsdienst vorkommen, werden

unverzüglich dem Auswechslungsamt oder gegebenenfalls

dem Verlagsamt oder den Hauptverwaltungen

mitgeteilt, falls diese es verlangt

haben.

2. Werden beim Eingang Unterschiede in

der Zahl der zu liefernden Zeitungen festgestellt,

so teilt das Absatz- oder das Auswechslungsamt

dies auf einer Meldung nach

dem Muster AP 3 mit, der nach Möglichkeit

das für den Versand benutzte Streifband beigefügt

wird. Verlangt ein Bezieher die Nachlieferung

einzelner ihm nicht zugegangener

Nummernstücke einer Zeitung, so wird dies

durch eine Meldung nach Muster AP 4 bekanntgegeben.

3. Dem Verlangen ist unverzüglich zu entsprechen.

Artikel 110.

Unterbrechung oder Einstellung

der Herausgabe.

Wenn die Herausgabe einer Zeitung unterbrochen

oder eingestellt wird, sorgen die Verwaltungen

dafür, daß den Beziehern der Bezugspreis

für die Zeit, während der die Zeitung

nicht geliefert worden ist, nach Möglichkeit

erstattet wird. Das gleiche gilt für verbotene

Zeitungen.

Artikel 111.

Bezug von Zeitungen, die nicht

in der Liste aufscheinen.

Wird eine Zeitung bestellt, die in der Liste

nicht aufscheint, so wendet sich das zuständige

Auswechslungsamt an das fremde Auswechslungsamt,

um die notwendigen Auskünfte

einzuholen.

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 112.

Bezug der Gebühren.

Die Gebühren verbleiben zur Gänze der

Verwaltung, die sie eingehoben hat.

Artikel 113.

Vierteljährliche Rechnungen.

1. Die Rechnungen über den Bezug werden

vierteljährlich aufgestellt.

2. Sobald die vierteljährlichen Bestellungen

als abgeschlossen angesehen werden können,

spätestens jedoch, sofern keine gegenteiligen

Vereinbarungen bestehen, am 20. des zweiten

Vierteljahrsmonats, stellt jedes Auswechslungsamt

für das fremde Auswechslungsamt eine

Rechnung nach dem Muster AP 10 auf, der

auf Verlangen dieses Amtes die Bestellisten

als Belege beigefügt werden. Es trägt in

die Rechnung nach der Buchstabenfolge und

nach den Bezugszeiten alle seit Aufstellung

der vorhergehenden Rechnung gelieferten

Zeitungen ein, wobei mit der kürzesten

Bezugszeit begonnen wird. Im Bedarfsfall

kann im Laufe des dritten Vierteljahrsmonates

eine Nachtragsrechnung aufgestellt werden,

die jedoch spätestens am 15. desselben Monates

abgeschlossen sein muß.

3. Die nach Aufstellung der vierteljährlichen

Rechnung und der etwaigen Nachtragsrechnung

verlangten Bestellungen werden im folgenden

Vierteljahr verrechnet.

4. Beträge für die Lieferung einzelner Zeitungsnummern

an Bezieher werden, wenn

nichts anderes vereinbart ist, zur Begleichung

in die vierteljährlichen Rechnungen aufgenommen.

Artikel 114.

Begleichung.

Abschlagszahlungen.

1. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist,

wird die geringere Forderung in die Währung

der größeren Forderung in der im Artikel 31

des Postanweisungs- und Postreisescheckabkommens

angegebenen Weise umgerechnet.

2. Die Rechnungen werden von der

Schuldnerverwaltung in der gesetzlichen Währung

des Gläubigerlandes vor Ablauf des

dritten Monates nach dem Vierteljahr beglichen,

auf das sie sich beziehen.

3. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt

die Bezahlung des Restbetrages durch

Postanweisung. Die zu diesem Zweck benutzten

Anweisungen sind gebührenfrei und ihr

Betrag kann den im Postanweisungs- und

Postreisescheckabkommen festgesetzten Höchstbetrag

überschreiten.

4. Sind die Verwaltungen über die Höhe

des zu zahlenden Betrages nicht einig, so

kann die Begleichung nur für den umstrittenen

Teilbetrag hinausgeschoben werden. Die

Schuldnerverwaltung ist gehalten, der Gläubigerverwaltung

spätestens innerhalb der im

§ 2 vorgesehenen Frist die Gründe für die

Einwendungen mitzuteilen.

5. Nach Bedarf können monatliche Abschlagszahlungen

verlangt werden. Für jede

Schuld über 30.000 Franken monatlich darf

eine Abschlagszahlung, die so berechnet ist,

daß der Rest 30.000 Franken nicht überschreitet,

nicht verweigert werden.

6. Verspätet bezahlte Beträge sind zugunsten

der Gläubigerverwaltung mit 5 v. H.

jährlich zu verzinsen.

Kapitel V.

Schlußbestimmungen.

Artikel 115.

Inkrafttreten und Dauer der

Ausführungsvorschrift.

1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift

wird von dem Tag an gelten, an dem das

Postzeitungsabkommen in Kraft tritt.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gemeinsamen

Einverständnis von den Beteiligten erneuert

wird.

Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf den Seiten 1449 bis 1450.)

für ratifiziert, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung

der in diesem Vertrag und den Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen, ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten

gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen, zu Wien, den 4. April 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 4. Mai 1959 beim kanadischen Außenministerium

hinterlegt.

Der Weltpostvertrag vom 3. Oktober 1957 und die am gleichen Tage unterzeichneten

Abkommen sind gemäß ihren Schlußbestimmungen am 1. April 1959 in Kraft getreten.

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