189. Vertrag und Übereinkommen des Weltpostvereines.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 3. Oktober 1957 in
Ottawa unterzeichneten Vertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Abkommen des
Weltpostvereines, das sind
der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anlage (betreffend das Übereinkommen
und Zusatzabkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein)
und Ausführungsvorschrift und die Bestimmungen über die Flugpost samt
Schlußprotokoll,
das Abkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll
und Ausführungsvorschrift,
das Abkommen, betreffend die Postpakete, samt Ausführungsvorschrift und zwei Schlußprotokollen,
das Abkommen, betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine, samt Ausführungsvorschrift,
das Abkommen, betreffend die Postüberweisungen, samt Ausführungsvorschrift,
das Abkommen, betreffend die Nachnahmesendungen, samt Ausführungsvorschrift,
das Abkommen, betreffend die Postaufträge, Ausführungsvorschrift, und
das Abkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften, samt Ausführungsvorschrift,
welche also lauten
(Übersetzung.)
abgeschlossen zwischen
Afghanistan, der Südafrikanischen Union, der
Volksrepublik Albanien, Deutschland, den
Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit
der Gebiete der Vereinigten Staaten von
Amerika einschließlich des unter Treuhandschaft
stehenden Gebietes der Inseln im Stillen
Ozean, dem Königreich Saudisch-Arabien, der
Republik Argentinien, dem Australischen
Bund, Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo, der
Sozialistischen Sowjet-Republik Weißrußland,
Birma, Bolivien, den Vereinigten Staaten von
Brasilien, der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,
Kanada, Ceylon, Chile, China, der
Republik Kolumbien, der Republik Korea, der
Republik Costa Rica, der Republik Kuba,
Dänemark, der Dominikanischen Republik,
Ägypten, der Republik El Salvador, Ecuador,
Spanien, den Spanischen Gebieten in Afrika,
Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, der
Gesamtheit der Gebiete die von der französischen
Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen
der Überseegebiete vertreten
werden, Ghana, dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland, der Gesamtheit
der britischen Überseegebiete einschließlich
der Kolonien, Schutzgebiete und der
unter Treuhandschaft des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland
stehenden Gebiete, Griechenland, Guatemala,
der Republik Haiti, der Republik Honduras,
der Ungarischen Volksrepublik, Indien, der
Republik Indonesien, Iran, Irak, Irland, der
Republik Island, Israel, Italien, dem Gebiet
des Somalilandes unter italienischer Verwaltung,
Japan, dem Haschemitischen Königreich
Jordanien, Laos, Libanon, der Republik
Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko,
Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nepal,
Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, Pakistan,
der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden,
den Niederländischen Antillen und
Surinam, Peru, der Republik der Philippinen,
der Volksrepublik Polen, Portugal, den Portugiesischen
Provinzen in Westafrika, den Portugiesischen
Provinzen in Ostafrika, Asien und
Ozeanien, der Rumänischen Volksrepublik, der
Republik San Marino, der Republik Sudan,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand,
Tunesien, der Türkei, der Sozialistischen Sowjet-
Republik Ukraine, der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken, der Ost-Republik
Uruguay, der Vatikanstadt, der Republik
Venezuela, Vietnam, Jemen und der Bundes-
Volksrepublik Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgeführten Länder,
die auf Grund des Artikels 11 des am 11. Juli
1952 in Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages
zu einem Kongreß in Ottawa
zusammengetreten sind, haben im gegenseitiges
Einvernehmen und unter Vorbehalt
der Ratifikation den genannten Vertrag
folgendermaßen geändert
Erster Teil.
Grundlegende und allgemeine
Bestimmungen für den Weltpostverein.
Titel I.
Grundlegende Bestimmungen.
Kapitel I.
Verfassung des Vereines.
Artikel 1.
Wesen und Zweck des Vereines.
1. Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag
abgeschlossen worden ist, bilden unter
der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches
Postgebiet für den gegenseitigen Austausch
der Briefsendungen.
2. Der Verein bezweckt den Aufbau und
die Vervollkommnung des Postdienstes sowie
die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet.
Artikel 2.
Sitz des Vereines.
Sitz des Vereines und seiner ständigen Organe
ist Bern.
Artikel 3.
Aufnahme neuer Länder. Verfahren.
1. Jedes unabhängige Land kann seine Aufnahme
als Mitglied des Weltpostvereins verlangen.
2. Das Ersuchen ist auf diplomatischem
Wege an die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und von dieser an die Mitgliedsländer
des Vereines zu richten.
3. Das betreffende Land wird Mitglied,
wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsländer
dem Ersuchen zugestimmt haben.
4. Hat ein Vereinsland innerhalb von vier
Monaten nicht geantwortet, so wird angenommen,
daß es sich der Stimme enthält.
5. Die Aufnahme eines Landes als Mitglied
wird von der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft den Regierungen aller Vereinsländer
angezeigt.
Artikel 4.
Gebiete, deren zwischenstaatliche
Beziehungen ein Vereinsl
and wahrnimmt.
Als ein besonderes Vereinsland oder eine
besondere Postverwaltung eines Vereinslandes
im Sinne des Vertrags und der Abkommen,
namentlich für das Stimmrecht auf den Kongressen,
den Konferenzen oder in der Zeit
zwischen den Versammlungen sowie für den
Beitrag zu den Kosten des Vereines, werden
angesehen
1. die Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten
Staaten von Amerika einschließlich des
unter Treuhandschaft stehenden Gebietes der
Inseln im Stillen Ozean;
2. Belgisch-Kongo;
3. die spanischen Gebiete in Afrika;
4. Algerien;
5. die Gesamtheit der Gebiete, die von der
französischen Verwaltung für das Post- und
Fernmeldewesen der Überseegebiete vertreten
werden;
6. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete
und der unter Treuhandschaft des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland stehenden. Gebiete;
7. Somaliland unter italienischer Verwaltung;
8. die Niederländischen Antillen und Surinam;
9. die portugiesischen Provinzen in Westafrika;
10. die portugiesischen Provinzen in Ostafrika,
Asien und Ozeanien.
Artikel S.
Anwendung der Vereinsverträge
auf Gebiete, deren zwischenstaatliche
Beziehungen ein Vereinsland
wahrnimmt.
1. Jedes Vereinsland kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, bei dem Ansuchen
um Aufnahme als Vereinsland oder
auch später erklären, daß seine Annahme
dieses Vertrages und gegebenenfalls der Abkommen
auch für sämtliche oder auch nur
einige der Gebiete gilt, deren zwischenstaatliche
Beziehungen es wahrnimmt. Falls diese Erklärung
nicht schon bei der Unterzeichnung
oder der Ratifikation abgegeben wird, ist sie
an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zu richten.
2. Der Vertrag gilt nur für die Gebiete,
deren zwischenstaatliche Beziehungen ein Ver-
einsland wahrnimmt und in deren Namen Erklärungen
nach § 1 abgegeben worden sind.
3. Jedes Vereinsland kann jederzeit durch
eine Anzeige an die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auf die Anwendung
des Vertrages für jedes Gebiet, dessen zwischenstaatliche
Beziehungen ei wahrnimmt und in
dessen Namen es eine Erklärung nach § 1 abgegeben
hat, verzichten. Diese Anzeige wird
ein Jahr nach dem Tag des Empfanges durch
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
wirksam.
4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
übermittelt allen Vereinsländern
eine Abschrift jeder Erklärung oder
Anzeige, die sie nach den §§ 1 bis 3 erhalten
hat.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
für keines der im Artikel 4 dieses Vertrags
erwähnten Gebiete, dessen zwischenstaatliche
Beziehungen ein Vereinsland wahrnimmt.
Artikel 6.
Bereich des Vereines.
Als dem Weltpostverein angehörend gelten
a) Postämter von Vereinsländern in Gebieten,
die dem Verein nicht angehören;
b) andere Gebiete, die, ohne selbst Mitglied
des Vereines zu sein, diesem angehören,
weil sie vom Standpunkt der
Post von einem Vereinsland abhängen.
Artikel 7.
Besondere Verbindungen.
Die Verwaltungen, die Postverbindungen
mit Nichtvereinsgebieten unterhalten, sind
verpflichtet, den anderen Verwaltungen als
Vermittler zu dienen. Auf diese Verbindungen
sind die Bestimmungen dieses Vertrages
und der Ausführungsvorschrift anwendbar.
Artikel 8.
Engere Vereine. Besondere Abkommen.
1. Die Vereinsländer oder ihre Postverwaltungen
können, wenn die Gesetzgebung dieser
Länder dem nicht entgegensteht, engere Vereine
gründen und besondere Abkommen über
den zwischenstaatlichen Postdienst abschließen,
jedoch unter der Bedingung, daß in sie keine
für die Postbenützer ungünstigeren Bestimmungen
aufgenommen werden als die des
Vertrages oder der Abkommen, denen diese
Vereinsländer beigetreten sind.
2. Die engeren Vereine können Beobachter
zu den Kongressen, Konferenzen und Versammlungen
des Weltpostvereins, des Vollzugs-
und Verbindungsausschusses und der
beratenden Posttechnischen Studienkommission
entsenden.
Artikel 9.
Austritt aus dem Verein.
1. Jedes Vereinsland kann auf Grund einer
Anzeige, die auf diplomatischem Weg an die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und von dieser an die Regierungen der
Vereinsländer zu richten ist, aus dem Verein
austreten.
2. Der Austritt aus dem Verein wird nach
Ablauf eines Jahres wirksam, gerechnet von
dem Tage an, an dem diese Anzeige der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zugegangen ist.
Artikel 10.
Sprachen.
1. Die amtliche Sprache des Weltpostvereins
ist die französische Sprache.
2. Für die Beratungen der Kongresse, Konferenzen
und ihrer Ausschüsse sind die französische,
englische, spanische und russische
Sprache zugelassen unter Verwendung einer
Übersetzungsanlage — mit oder ohne elektronische
Ausrüstung —, deren Auswahl dem Ermessen
der Veranstalter der Versammlung
im Einvernehmen mit dem Direktor des
Weltpostvereinsamtes und den beteiligten
Vereinsländern überlassen bleibt. Das gleiche
gilt für die Versammlungen des Vereines in
der Zeit zwischen den Kongressen.
3. Auch andere Sprachen sind für die Beratungen
und die im § 2 genannten Versammlungen
zugelassen.
4. a) Die Kosten der Einrichtung und Instandhaltung
der Anlage für die gleichzeitige
Übersetzung in die französische,
englische, spanische und russische Sprache
trägt der Verein;
b) die Kosten des Übersetzerdienstes für
diese Sprachen tragen die Vereinsländer,
die sich der englischen, spanischen oder
russischen Sprache bedienen. Diese
Kosten werden in drei gleiche Teile geteilt,
deren jeder auf jedes der Länder
der Sprachgruppe, der sie angehören,
nach dem Verhältnis ihrer Beiträge zu
den allgemeinen Kosten des Vereins aufgeteilt
werden.
5. Die Delegationen, die sich anderer
Sprachen bedienen, sorgen für die gleich-
zeitige Übersetzung in eine der im § 2 genannten
Sprachen, entweder durch die im
gleichen Paragraphen erwähnte Anlage, wenn
die erforderlichen technischen Änderungen
daran vorgenommen werden können, oder
durch besondere Übersetzer.
6. Die Kosten für den Gebrauch anderer
Sprachen einschließlich der nach § 5 vorgenommenen
technischen Änderungen, die
allenfalls an der im § 2 vorgesehenen Übersetzungsanlage
angebracht werden, werden
unter den im § 4, b) genannten Bedingungen
unter die Vereinsländer aufgeteilt, die sich
dieser Sprachen bedienen.
7. Die Postverwaltungen können die Sprache
vereinbaren, der sie sich in ihrem dienstlichen
Schriftwechsel bedienen wollen. Besteht eine
solche Vereinbarung nicht, so ist die französische
Sprache zu benützen.
Kapitel II.
Aufbau des Vereines.
Artikel 11.
Kongresse.
1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
der Beschlüsse des vorhergehenden Kongresses
versammeln sich die Vertreter der Vereinsländer
zu einem Kongreß, um die Beschlüsse zu
überprüfen und gegebenenfalls zu vervollständigen.
2. Jedes Land läßt sich auf dem Kongreß
durch einen oder mehrere von seiner Regierung
mit den erforderlichen Vollmachten versehene
Beauftragte vertreten. Es kann sich
nötigenfalls auch durch die Abordnung eines
anderen Landes vertreten lassen. Eine Abordnung
darf jedoch außer dem eigenen nur
ein einziges weiteres Land vertreten.
3. Bei den Beratungen verfügt jedes Land
nur über eine Stimme.
4. Jeder Kongreß bestimmt den Tagungsort
des nächsten Kongresses. Die Vereinsländer
werden durch die Regierung des Landes, in
dem der Kongreß stattfinden soll, im Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt unmittelbar
oder durch Vermittlung eines
dritten Landes einberufen. Diese Regierung
hat auch allen Regierungen der Länder die
Kongreßbeschlüsse bekanntzugeben.
Artikel 12.
Außerordentliche Kongresse.
1. Ein außerordentlicher Kongreß kann auf
Ersuchen oder mit Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der Vereinsländer zusammentreten.
2. Der Tagungsort wird im Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt von den Vereinsländern
bestimmt, die diesen Kongreß
angeregt haben.
3. Die Bestimmungen des Artikels 11, §§ 2
bis 4, gelten entsprechend für die außerordentlichen
Kongresse.
Artikel 13.
Einbringen von Vorschlägen für
die Kongresse.
Jede Verwaltung eines Vereinslandes hat
das. Redit, für die Kongresse Vorschläge zu
den Vereinsverträgen einzubringen, denen es
beigetreten ist.
Artikel 14.
Verwaltungskonferenzen.
1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsangelegenheiten
können auf Ersuchen oder mit
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln
der Verwaltungen Konferenzen stattfinden.
2. Der Tagungsort wird im Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt von den Verwaltungen
bestimmt, die diese Konferenz angeregt
haben. Die Einladungen gehen von
der Verwaltung des Landes aus, in dem die
Konferenz tagen soll.
Artikel 15.
Geschäftsordnung der Kongresse
und Konferenzen.
Jeder Kongreß und jede Konferenz beschließen
die für ihre Arbeiten erforderliche
Geschäftsordnung. Bis zur Annahme dieser
Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen
der Geschäftsordnung des vorhergehenden
Kongresses, soweit sie auf die Beratungen anwendbar
sind.
Artikel 16.
Vollzugs- und Verbindungsausschuß.
1. In der Zeit zwischen den Kongressen
sorgt ein Vollzugs- und Verbindungsausschuß
für die Fortführung der Arbeiten des Weltpostvereines
nach den. Bestimmungen des Vertrages
und der Abkommen.
2. Der Ausschuß setzt sich aus 20 Mitgliedern
zusammen, die ihre Tätigkeit in der
Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen
im Namen und zugunsten des Vereines
ausüben.
3. Die Mitgliedsländer des Ausschusses werden
vom Kongreß auf Grund einer gerechten,
nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen
Aufteilung bestimmt. Mindestens
die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß
neu ernannt; kein Land darf von drei
Kongressen hintereinander gewählt werden.
4. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des
Ausschusses wird von der Postverwaltung
seines Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß
ein geeigneter Beamter der Postverwaltung
sein.
5. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist
unentgeltlich. Die Kosten des Ausschusses
gehen zu Lasten des Vereines.
6. Der Ausschuß hat folgende Befugnisse
a) eine möglichst enge Fühlungnahme mit
den Vereinsverwaltungen aufrechtzuerhalten,
um den zwischenstaatlichen Postdienst
zu vervollkommnen;
b) Fragen des zwischenstaatlichen Postdienstes
auf dem. Gebiet der Verwaltung,
Gesetzgebung und Rechtsprechung zu
untersuchen und das Ergebnis dieser
Studien den Postverwaltungen mitzuteilen;
c) der beratenden Posttechnischen Studienkommission
Fragen zur Prüfung vorzulegen,
über die diese nach den Bestimmungen
des Artikels 17 Untersuchungen
durchführt und Gutachten abgibt;
d) zur Prüfung und Vorbereitung der Berichte,
die den Verwaltungen der Vereinsländer
zur Genehmigung vorzulegen
sind, mit den Vereinten Nationen, den
Räten und Ausschüssen dieser Vereinigung
sowie den Sondereinrichtungen
und anderen zwischenstaatlichen Vereinigungen
zweckdienliche Verbindungen
aufzunehmen; gegebenenfalls Vertreter
des Weltpostvereins zu entsenden, die
in seinem Namen an den Sitzungen
dieser zwischenstaatlichen Vereinigungen
teilnehmen;
e) gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten,
die entweder den Verwaltungen der
Vereinsländer nach den Bestimmungen
der Artikel 28 und 29 oder dem Kongreß
zur Genehmigung vorgelegt werden,
wenn diese Vorschläge Untersuchungen
betreffen, die vom Kongreß
dem Ausschuß übertragen worden sind,
oder wenn sie sich aus den in diesem
Artikel bezeichneten Tätigkeiten des
Ausschusses selbst ergeben;
f) auf Ersuchen der Verwaltung eines Landes
jeden Vorschlag zu prüfen, den
diese Verwaltung nach den Bestimmungen
des Kapitels V dem Weltpostvereinsamt
übermittelt, dazu Erläuterungen
vorzubereiten und das Weltpostvereinsamt
zu beauftragen, diese dem
betreffenden Vorschlag beizufügen, bevor
er den Verwaltungen der Vereinsländer
zur Genehmigung vorgelegt
wird;
g) im Rahmen des Weltpostvertrages und
seiner Ausführungsvorschrift
1. die Tätigkeit des Weltpostvereinsamtes
zu überwachen, dessen Direktor
und übriges außerklassenmäßiges
Personal er gegebenenfalls auf Vorschlag
der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ernennt;
2. auf Vorschlag des Direktors des
Weltpostvereinsamtes die Ernennung
der Beamten der 1. und 2. Besoldungsklasse
nach Prüfung der beruflichen
Eignung der von den Vereinsverwaltungen
vorgeschlagenen Bewerber
zu bestätigen, wobei einer
gerechten geographischen Aufteilung
unter den Erdteilen und Sprachen
sowie allen anderen in Betracht
kommenden Erwägungen unter Berücksichtigung
der inneren Beförderungsordnung
des Amtes Rechnung
zu tragen ist;
3. den Jahresbericht des Weltpostvereinsamtes
über die Tätigkeit des
Vereines zu genehmigen und gegebenenfalls
Erläuterungen dazu vorzulegen.
Artikel 17.
Beratende posttechnische Studienkommission.
1. Die beratende Posttechnische Studienkommission
ist ein ständiger Ausschuß des
Vereines, der beauftragt ist, über technische,
betriebliche und wirtschaftliche Fragen des
Postdienstes Untersuchungen durchzuführen
und Gutachten abzugeben.
2. Alle Vereinständer sind von Rechts wegen
Mitglieder der Kommission.
3. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
einen Führungsrat von 20 Mitgliedern, dessen
Aufgabe es ist, ihre Arbeiten zu leiten, anzuregen
und gleichzugestalten.
4. Die Mitglieder des Führungsrates verteilen
sich auf drei besondere Sektionen
a) Sektion Technik;
b) Sektion Betrieb;
c) Sektion Wirtschaft.
5. Die Sektionen stellen Arbeitsgruppen auf,
die beauftragt werden, bestimmte Fragen zu
untersuchen. Dem Führungsrat nicht angehörende
Länder können auf Ersuchen an den
Aufgaben der Arbeitsgruppen mitarbeiten.
6. Der Kongreß weist der Kommission die
zu untersuchenden Fragen zu. Auch der Vollzugs-
und Verbindungsausschuß kann der beratenden
Posttechnischen Studienkommission
Studienarbeiten zuweisen. Länder, die in der
Zeit zwischen den Kongressen die Untersuchung
einer besonderen Frage vorzuschlagen wünschen,
richten ihren Antrag an den Präsidenten des
Führungsrates.
7. Der Führungsrat legt jährlich dem Vollzugs-
und Verbindungsausschuß und zu gegebener
Zeit dem Kongreß Rechenschaft über
die Arbeiten der Kommission ab. Der Bericht
des Führungsrates für den Kongreß wird vorher
der Vollversammlung der beratenden Posttechnischen
Studienkommission unterbreitet.
8. Die Kosten für die Tätigkeit der Kommission
trägt der Verein.
Artikel 18.
Sonderausschüsse.
Die von einem Kongreß oder einer Konferenz
mit der Bearbeitung einer oder
mehrerer bestimmter Fragen beauftragten
Ausschüsse werden durch das Weltpostvereinsamt
gegebenenfalls nach Einvernehmen mit
der Verwaltung des Landes, in dem diese Ausschüsse
zusammentreten sollen, einberufen.
Artikel 19.
Weltpostvereinsamt.
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereines
unter der Bezeichnung „Bureau international
de l'Union postale universelle" (Weltpostvereinsamt)
tätig ist und der Oberaufsicht der
Schweizerischen Postverwaltung untersteht,
dient den Postverwaltungen als Verbindungs-,
Auskunfts- und Beratungsstelle.
Artikel 20.
Kosten des Vereines.
1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag
fest, den die ordentlichen Ausgaben des Vereines
einschließlich der Kosten für die Tätigkeit
des Vollzugs- und Verbindungsausschusses
und der beratenden Posttechnischen Studienkommission
jährlich erreichen dürfen. Diese
Ausgaben sowie die außerordentlichen Kosten,
die der Zusammentritt eines Kongresses, einer
Konferenz oder eines Sonderausschusses verursacht,
und die Kosten, die etwa durch die
dem Weltpostvereinsamt übertragenen besonderen
Arbeiten entstehen, werden von sämtlichen
Vereinsländern gemeinsam getragen.
2. Die Vereinsländer werden zu diesem
Zweck in sieben Klassen eingeteilt, die sich wie
folgt an den Kosten des Vereines beteiligen
3. Bei einer Neuaufnahme bestimmt die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Einvernehmen mit der Regierung des betreffenden
Landes die Klasse, in die dieses
für die Beitragsleistung zu den Kosten einzureihen
ist.
Kapitel III.
Beziehungen des Vereines zu den
Vereinten Nationen.
Artikel 21.
Beziehungen zu den Vereinten
Nationen.
Die Beziehungen zwischen dem Weltpostverein
und den Vereinten Nationen werden
durch die beiden folgenden Übereinkommen
geregelt, die im Wortlaut diesem Vertrag als
Anlage beigefügt sind
a) das am 4. Juli 1947 in Paris unterzeichnete
Übereinkommen;
b) das am 13. Juli 1949 in Paris und am
27. Juli 1949 in Lake Success unterzeichnete
Zusatzübereinkommen.
Kapitel IV.
Urkunden des Weltpostvereins.
Artikel 22.
Vertrag und Abkommen des Vereines.
1. Der Weltpostvertrag ist das Grundgesetz
des Vereines.
2. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen
dieses Vertrages geregelt.
3. Die übrigen Dienste werden durch folgende
Abkommen geregelt
Wertbrief- und Wertschachtelabkommen;
Postpaketabkommen;
Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen;
Postüberweisungsabkommen;
Postnachnahmeabkommen;
Postauftragsabkommen;
Postsparkassenabkommen;
Postzeitungsabkommen.
4. Diese Abkommen sind nur für die Vereinsländer
verbindlich, die ihnen beigetreten
sind.
5. Der Beitritt von Vereinsländern zu einem
oder mehreren dieser Abkommen wird nach
den Bestimmungen des Artikels 3, § 2, angezeigt.
Artikel 23.
Rücktritt von den Abkommen.
Jedes Vereinsland hat das Recht, von einem
oder mehreren Abkommen unter den im Artikel
9 festgelegten Bedingungen zurückzutreten.
Artikel 24.
Ausführungsvorschriften.
Die Vereinsverwaltungen setzen einvernehmlich
durch Ausführungsvorschriften die
zur Ausführung des Vertrages und der Abkommen
erforderlichen allgemeinen und besonderen
Maßnahmen fest.
Artikel 25.
Ratifikation.
1. Die von einem Kongreß angenommenen
Beschlüsse werden so bald wie möglich von
den vertragschließenden Ländern ratifiziert;
die Ratifikationen werden der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß getagt hat, und
von dieser den Regierungen der vertragschließenden
Länder mitgeteilt.
2. Diese Beschlüsse treten gleichzeitig in
Kraft und haben die gleiche Geltungsdauer.
3. Mit dem Tage des Inkrafttretens der
von einem Kongreß angenommenen Beschlüsse
werden alle Beschlüsse des vorhergehenden
Kongresses aufgehoben.
4. Falls eines oder mehrere Länder das eine
oder andere von ihnen unterzeichnete Abkommen
nicht ratifiziert, bleibt dieses Abkommen
dennoch für die Länder verbindlich,
die es ratifiziert haben.
Artikel 26.
Landesgesetzgebung.
Die Bestimmungen des Vertrages und der
Abkommen sowie ihrer Schlußprotokolle
lassen die Rechtsvorschriften jedes Landes in
allem unberührt, was nicht ausdrücklich durch
diese Beschlüsse geregelt ist.
Kapitel V.
Vorschläge zur Änderung oder Auslegung
der Vereinsbeschlüsse in der Zeit
zwischen den Kongressen.
Artikel 27.
Einbringen der Vorschläge.
1. In der Zeit zwischen den Kongressen hat
jede Vereinsverwaltung das Recht, durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes den anderen
Verwaltungen Vorschläge zu den Vereinsbeschlüssen
zu machen, denen das Land
beigetreten ist.
2. Alle von einer Verwaltung in der Zeit
zwischen den Kongressen eingebrachten Vorschläge
müssen, um beraten zu werden, von
mindestens zwei anderen Verwaltungen unterstützt
werden. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt,
wenn dem Weltpostvereinsamt
nicht gleichzeitig die erforderliche Zahl von
Unterstützungserklärungen zugeht.
Artikel 28.
Prüfen der Vorschläge.
1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem
Verfahren: Den Verwaltungen wird eine Frist
von zwei Monaten gewährt, um den durch
Rundschreiben des Weltpostvereinsamtes bekanntgegebenen
Vorschlag zu prüfen und dem
Amt ihre Bemerkungen zugehen zu lassen.
Abänderungsvorschläge sind unzulässig. Die
Antworten werden vom Weltpostvereinsamt
zusammengestellt und den Verwaltungen mit
der Einladung mitgeteilt, sich für oder gegen
den Vorschlag auszusprechen. Haben Verwaltungen
ihre Stimme nicht binnen zwei
Monaten abgegeben, so wird angenommen,
daß sie sich der Stimme enthalten. Diese
Fristen werden vom Ausstellungstag der
Rundschreiben des Weltpostvereinsamtes an
gerechnet.
2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen,
dessen Ausführungsvorschrift oder deren
Schlußprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen
an dem im § 1 bezeichneten Verfahren
teilnehmen, die dem Abkommen beigetreten
sind.
Artikel 29.
Bedingungen für die Annahme.
1. Um durchgeführt zu werden, müssen
die Vorschläge auf sich vereinigen
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um Änderungen von Bestimmungen
der Artikel 1 bis 47 (erster Teil), 48, 49,
52, 55, 68, 69, 71 bis 74, 76 bis 83
(zweiter Teil), 84 (dritter Teil) des
Weltpostvertrags, aller Artikel seines
Schlußprotokolls und der Artikel 101,
102, 103, 106 §§ 2 bis 5, 112 § 1, 116,
117, 119, 134 169, 173, 180, 184 und
191 seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um grundlegende Änderungen anderer
als der unter a) erwähnten Bestimmungen
handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
handelt
1. um Änderungen der Ausdrucksweise
anderer als der unter a) erwähnten
Bestimmungen des Vertrages und
seiner Ausführungsvorschrift;
2. um die Auslegung von Bestimmungen
des Vertrages, . seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift,
außer bei Meinungsverschiedenheiten,
die dem im Artikel 33
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
sind.
2. Die Abkommen setzen die Bedingungen
fest, denen die Annahme der sie betreffenden
Vorschläge unterliegt.
Artikel 30.
Verlautbaren der Beschlüsse.
1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen,
der Schlußprotokolle sowie der Anlagen
werden durch eine diplomatische Erklärung
bestätigt, die die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen
und auf Ersuchen des Weltpostvereinsamtes
den Regierungen der Vereinsländer zu übermitteln
hat.
2. Änderungen der Ausführungsvorschriften
und ihrer Schlußprotokolle werden durch
das Weltpostvereinsamt festgestellt und den
Verwaltungen bekanntgegeben. Das gleiche
gilt für die Auslegungen nach Artikel 29,
§ 1. c), 2.
Artikel 31.
Durchführung der Beschlüsse.
Jede angenommene Änderung tritt frühestens
drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in
Kraft.
Artikel 32.
Vorschläge zu den Übereinkommen
mit den Vereinten Nationen.
Das im Artikel 29, § 1, a), vorgesehene Verfahren
gilt gleichermaßen für Vorschläge zur
Änderung der zwischen dem Weltpostverein
und den Vereinten Nationen abgeschlossenen
Übereinkommen, soweit diese Übereinkommen
keine Abänderungsbedingungen für die Bestimmungen
vorsehen, die sie enthalten.
Kapitel VI.
Schiedsgerichtsbarkeit.
Artikel 33.
Schiedssprüche.
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei
oder mehreren Postverwaltungen der Vereinsländer
über die Auslegung des Vertrages,
der Abkommen und ihrer Schlußprotokolle
sowie ihrer Ausführungsvorschriften und
deren Schlußprotokolle oder über die Verantwortlichkeit,
die sich für eine Postverwaltung
aus der Anwendung dieser Verträge ergibt,
werden durch einen schiedsgerichtlichen
Urteilsspruch ausgetragen.
2. Zu diesem Zweck wählt jede der beteiligten
Verwaltungen eine Vereinsverwaltung,
die an der Streitfrage nicht unmittelbar
beteiligt ist. Falls mehrere Verwaltungen gemeinsame
Sache machen, gelten sie bei Anwendung
dieser Bestimmung als eine einzige
Verwaltung.
3. Falls eine der streitenden Verwaltungen
dem Vorschlag einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
nicht binnen sechs Monaten Folge
leistet, fordert das Weltpostvereinsamt auf
Verlangen die säumige Verwaltung auf, einen
Schiedsrichter zu bezeichnen, oder bestellt ihn
von Amts wegen selbst.
4. Die Beteiligten können sich auf die Bezeichnung
eines einzigen Schiedsrichters einigen,
der auch das Weltpostvereinsamt sein
kann.
5. Die Schiedsrichter entscheiden mit
Stimmenmehrheit.
6. Bei Stimmengleichheit wählen die
Schiedsrichter zur Entscheidung des Streites
eine andere, an dem Streitfall ebenfalls unbeteiligte
Postverwaltung. Mangels einer Einigung
über die Wahl bestimmt das Weltpostvereinsamt
diese Verwaltung aus dem Kreis
der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen
Vereinsmitglieder.
7. Handelt es sich um einen Streitfall, der
ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter
nur Verwaltungen bestellt werden, die
dieses Abkommen ausführen.
Titel II.
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I.
Vorschriften für den zwischenstaatlichen
Postdienst.
Artikel 34.
Durchgangsfreiheit.
1. Die Freiheit des Durchganges ist im gesamten
Vereinsgebiet gewährleistet. Die Freiheit
des Durchganges gilt auch für Flugpostbriefsendungen,
gleichviel ob die Zwischenverwaltungen
an ihrer Weiterleitung beteiligt sind
oder nicht.
2. Vereinsländer, die am Austausch von
Briefen mit leicht verderblichen biologischen
Gegenständen nicht teilnehmen, sind berechtigt,
die Beförderung derartiger Sendungen im.
offenen Durchgang durch ihr Gebiet nicht zuzulassen.
3. Vereinsländer, die den Wertbrief- und
Wertschachteldienst nicht ausführen oder die
für die mit ihren Schiffs- und Flugverbindungen
beförderten Wertsendungen selbst keine
Haftung übernehmen, können dennoch den
Durchgang derartiger Sendungen durch ihr
Gebiet oder die Beförderung über ihre Schiffs- und
Flugverbindungen nicht verweigern; die
Haftung dieser Länder ist jedoch auf die für
Einschreibsendungen vorgesehene beschränkt.
4. Die Freiheit des Durchganges für auf dem
Land- und Seeweg zu befördernden Postpakete
bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,
die an diesem Dienst teilnehmen.
5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete
ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
Jedoch können Vereinsländer, die
dem Postpaketabkommen nicht beigetreten
sind, nicht verpflichtet werden, sich an der
Beförderung von Flugpostpaketen auf dem
Land- und Seeweg zu beteiligen.
6. Vereinsländer, die dem Postpaketabkommen
beigetreten sind, sind verpflichtet, den
Durchgang von Wertpaketen in Kartenschlüssen
zu gewährleisten, selbst wenn sie
diese Sendungsart nicht zulassen oder für die
durch ihre Schiffs- und Flugverbindungen ausgeführte
Beförderung keine entsprechende Haftung
übernehmen; die Haftung dieser Länder
ist dann auf die für Pakete des gleichen Gewichtes
ohne Wertangabe vorgesehene beschränkt.
Artikel 35.
Nachtbeachtung der Durchgangsfreiheit.
Wenn ein Vereinsland die Bestimmungen
des Artikels 34 über die Freiheit des Durchganges
nicht beachtet, sind die Verwaltungen
der anderen Vereinsländer berechtigt, den
Postdienst mit diesem Land einzustellen. Sie
müssen von dieser Maßnahme die beteiligten
Verwaltungen vorher telegraphisch benachrichtigen.
Artikel 36.
Vorübergehende Einstellung
des Dienstes.
Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche
Umstände gezwungen, die Ausführung
von Diensten zeitweilig ganz oder
teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet,
der beteiligten Verwaltung oder den Verwaltungen
hievon unverzüglich, erforderlichenfalls
telegraphisch, Nachricht zu geben.
Artikel 37.
Gebühren.
1. Die Gebühren für die verschiedenen
zwischenstaatlichen Postdienste sind im Vertrag
und in den Abkommen festgesetzt.
2. Es ist verboten, andere Gebühren oder
Gebührenzuschläge irgendwelcher Art als die
im Vertrag und den Abkommen vorgesehenen
einzuheben.
Artikel 38.
Postgebührenfreiheit.
1. Von allen Postgebühren befreit sind postdienstliche
Briefsendungen, die ausgetauscht
werden zwischen
a) Postverwaltungen,
b) Postverwaltungen und dem Weltpostvereinsamt,
c). Postämtern der Vereinsländer,
d) Postämtern und Postverwaltungen.
2. Auch Sendungen, deren gebührenfreie Beförderung
in den Bestimmungen des Vertrages,
der Abkommen und ihrer Ausführungsvorschriften
ausdrücklich vorgesehen ist, sind von
allen Postgebühren befreit.
Artikel 39.
Postgebührenfreiheit für Kriegsgefangenen-
und Zivilinterniertensendungen.
1. Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln,
Postpakete und Postanweisungen,
die an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von
ihnen aufgegeben werden, sei es unmittelbar
oder durch Vermittlung der im Artikel 122
der Genfer Konvention über die Behandlung
von Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
vorgesehenen Auskunftsstellen und der im
Artikel 123 derselben Konvention vorgesehenen
Hauptauskunftsstelle für Kriegsgefangene,
sind von allen Postgebühren befreit.
Die in einem neutralen Land aufgenommenen
und internierten Kriegsteilnehmer
werden bei der Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen
gleichgestellt.
2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch
für Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln,
Postpakete und Postanweisungen,
die aus anderen Ländern an Zivilinternierte
im Sinne der Genfer Konvention über den
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom
12. August 1949 gerichtet sind oder von diesen
versandt werden, sei es unmittelbar oder
durch Vermittlung der im Artikel 136 vorgesehenen
Auskunftsstellen und der im Artikel
140 derselben Konvention vorgesehenen
Hauptauskunftsstelle.
3. Die erwähnten Landesauskunftsstellen
und die Hauptauskunftsstelle genießen ebenfalls
Gebührenfreiheit für Briefsendungen,
Wertbriefe und Wertschadnein, Postpakete
und Postanweisungen, die sie entweder unmittelbar
oder als Vermittler unter den in
den §§ 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen
versenden oder empfangen, wenn die Sendungen
die in diesen Paragraphen erwähnten Personen
betreffen.
4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg
gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze
wird auf 10 kg erhöht für Sendungen, deren
Inhalt unteilbar ist und für solche, die an
ein Lager oder dessen Vertrauensleute zur
Verteilung an die Gefangenen gerichtet sind.
Artikel 40.
Postgebührenfreiheit für Blindendrucksachen.
Blindendrucksachen einschließlich offen eingelieferter
Briefe in tastbarer Blindenschrift
unterliegen weder der Grundgebühr noch den
Sondergebühren für Einschreiben, Rückschein,
Eilzustellung, Nachfragen und Nachnahme.
Artikel 41.
Vereinswährung.
Der in den Bestimmungen des Vertrages
und der Abkommen als Münzeinheit angenommene
Franken ist der Goldfranken zu
100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm
und mit einem Feingehalt von 0,900.
Artikel 42.
Begleichen der Rechnungen.
Zwischen den Postverwaltungen kann die
Begleichung der zwischenstaatlichen Abrechnungen,
die aus dem Postdienst herrühren,
als laufendes Geschäft angesehen und in Übereinstimmung
mit dem jeweils zwischen den
beteiligten Ländern bestehenden Zahlungsabkommen
durchgeführt werden. Mangels
solcher Vereinbarungen sind die Abrechnungen
nach den. Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
zu begleichen.
Artikel 43.
Gegenwerte.
In jedem Vereinsland werden die Gebühren
nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem
Wert des Franken in der Währung dieses
Landes möglichst genau entspricht.
Artikel 44.
Briefmarken.
Die Vereinsverwaltungen geben die zur
Freimachung bestimmten Briefmarken heraus.
Jede neue Ausgabe von Briefmarken wird
durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
allen übrigen Vereinsverwaltungen mit den
erforderlichen Angaben bekanntgemacht.
Artikel 45.
Formblätter.
1. Die Formblätter für den Verkehr
zwischen den Verwaltungen müssen in französischer
Sprache mit oder ohne zwischenzeilige
Übersetzung in eine andere Sprache
abgefaßt sein, soweit die beteiligten Verwaltungen
im unmittelbaren Einvernehmen
nichts anderes vereinbart haben.
2. Die Formblätter für Postbenützer müssen
eine zwischenzeilige Übersetzung in französischer
Sprache enthalten, wenn sie nicht
in dieser Sprache gedruckt sind.
3. Wortlaut, Farbe und Maße der in den
§§ 1 und 2 erwähnten Formblätter müssen
den in den Ausführungsvorschriften des Vertrages
und der Abkommen enthaltenen Vorschriften
entsprechen;
Artikel 46.
Postausweiskarten.
1. Jede Verwaltung kann auf Antrag Postausweiskarten
ausstellen, die in, allen Ländern,
die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgegeben
haben, als vollgültige Ausweise
im Verkehr mit Postdienststellen anzusehen
sind.
2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte
ausstellt, kann hiefür eine Gebühr einheben,
die 70 Centimen nicht übersteigen darf.
3. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit
befreit, wenn festgestellt wird,
daß die Aushändigung einer Postsendung oder
die Auszahlung einer Postanweisung gegen
Vorlage einer ordnungsmäßigen Ausweiskarte
erfolgt ist. Sie sind auch nicht für die Folgen
verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung
oder die betrügerische Verwendung
einer ordnungsmäßigen Ausweiskarte nach
sich ziehen kann.
4. Die Karte ist für die Dauer von fünf
Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,
gültig.
Kapitel II.
Strafrechtliche Maßnahmen.
Artikel 47.
Verpflichtung zu strafrechtlichen
Maßnahmen.
Die Regierungen der Vereinsländer verpflichten
sich, die. notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften
vorzuschlagen
a) um die Fälschung von Briefmarken, auch
der aus dem Verkehr gezogenen, ferner
von internationalen Antwortscheinen
und Postausweiskarten zu bestrafen;
b) um die Verwendung oder Verbreitung
1. gefälschter (auch aus dem Verkehr
gezogener) oder bereits benutzter
Briefmarken, Aufdrucke der Freistempelmaschinen
oder der Druckpresse;
2. gefälschter internationaler Antwortscheine;
3. gefälschter Postausweiskarten
zu bestrafen;
c) um die betrügerische Verwendung von
ordnungsmäßigen Postausweiskarten zu
bestrafen;
d) um alle betrügerischen Handlungen zur
Herstellung und Verbreitung der im
Postverkehr verwendeten Klebezettel
und Stempel zu verbieten und zu verhindern,
die gefälscht oder derart nachgemacht
sind, daß sie mit den von einer
Vereinsverwaltung ausgegebenen Klebezetteln
und Stempeln verwechselt werden
könnten;
e) um den Einschluß von Opium,
Morphium, Kokain oder anderen Betäubungsmitteln
sowie von explosiven
und leicht entzündbaren Stoffen in Postsendungen
zu verhindern und gegebenenfalls
zu bestrafen, soweit deren
Versand durch den Vertrag und die
Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen
ist.
Zweiter Teil
Bestimmungen über die Briefpost.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 48.
Briefsendungen.
Die Bezeichnung Briefsendungen umfaßt
Briefe, einfache Postkarten und Postkarten
mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere,
Drucksachen, Blindendrucksachen, Warenproben,
Päckchen und die sogenannten
„Sprechbriefe".
Artikel 49.
Gebühren und allgemeine Bedingungen.
1. Die Gebühren für die Beförderung von
Briefsendungen innerhalb des gesamten Vereinsgebietes
sowie die Grenzen für Gewichte
und Maße werden nach den Angaben der
nachstehenden Übersicht festgesetzt. Abgesehen
von den im Art. 50, § 3, vorgesehenen
Ausnahmen schließen diese Gebühren auch die
Zustellung in die Wohnung des Empfängers
in sich, soweit der Zustelldienst in den Bestimmungsländern
eingerichtet ist.
2. Die im § 1 festgesetzten Grenzen für Gewichte
und Maße gelten nicht für die im Artikel
38 erwähnten postdienstlichen Briefsendungen.
3. Leicht verderbliche biologische Gegenstände,
die unter den in der Ausführungsvorschrift,
festgelegten Bedingungen verpackt und
gekennzeichnet sind, unterliegen der allgemeinen
Briefgebühr und dürfen nur zwischen
geeigneten, amtlich anerkannten Forschungsstätten
ausgetauscht werden. Dieser Austausch
ist überdies auf die Verbindungen zwischen
den Ländern beschränkt, die sich einverstanden
erklärt haben, solche Sendungen im
beiderseitigen oder im einseitigen Verkehr anzunehmen.
4. Jede Verwaltung kann für die in ihrem
Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften
die allgemeinen Drucksachengebühren um
50 v. H. ermäßigen; sie ist jedoch berechtigt,
diese Ermäßigung auf Zeitungen und Zeitschriften
zu beschränken, die die nach den
Inlandsvorschriften für die Versendung zur
Zeitungsgebühr geforderten Voraussetzungen
erfüllen. Ausgenommen von der Ermäßigung
sind geschäftliche Drucksachen, wie Warenverzeichnisse,
Ankündigungen, Preislisten usw.,
ohne Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres
Erscheinens; das gleiche gilt für gedruckte
Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften
beigefügt sind.
5. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung
auch für Bücher und Broschüren,
Musiknoten und Landkarten zugestehen, die,
abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag
und den Schutzblättern dieser Sendungen,
keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.
6. Die Aufgabeverwaltungen, die die Ermäßigung
von 50 v. H. grundsätzlich zugelassen
haben, behalten sich vor, für die in
den §§. 4 und 5 erwähnten Sendungen eine
Mindestgebühr einzuheben, die zwar innerhalb
der Grenzen der Ermäßigung von
50 v. H. bleibt, jedoch nicht niedriger sein
soll als ihre Inlandsgebühren für Zeitungen
und Zeitschriften einerseits und gewöhnliche
Drucksachen anderseits.
7. Münzen, Banknoten, Papiergeld oder
auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Platin,
Gold oder Silber, in verarbeitetem oder nicht
verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Kleinodien
und andere kostbare Gegenstände dürfen nur
in verschlossenen eingeschriebenen Briefen
versendet werden.
8. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer
sind berechtigt, Briefe mit
Schriftstücken, die die Eigenschaft einer eigentlichen
und persönlichen Mitteilung haben,
die an andere Personen als den Empfänger
oder bei ihm wohnende Personen gerichtet
sind, nach ihrer inländischen Gesetzgebung zu
behandeln.
9. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Ausnahmen gilt für
Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindendrucksachen,
Warenproben und Päckchen folgendes
a) sie müssen so beschaffen sein, daß sie
leicht geprüft werden können;
b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch
Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft
einer eigentlichen und persönlichen
Mitteilung haben;
c) sie dürfen keine entwerteten oder nicht
entwerteten Postwertzeichen noch Formblätter
mit eingedruckten Postwertzeichen
und keine anderen Papiere mit
Werteigenschaft enthalten.
10. Warenproben dürfen keinen Gegenstand
mit Handelswert enthalten.
11. Der Päckchen- und Sprechbriefdienst
ist auf die Länder beschränkt, die sich einverstanden
erklärt haben, solche Sendungen in
ihrem gegenseitigen Verkehr oder nur in ankommender
Richtung zuzulassen.
12. Verschiedene Arten von Briefsendungen
können unter den Bedingungen der Ausführungsvorschrift
zu einer Sendung (Mischsendung)
vereinigt werden.
13. Sendungen, die den Bedingungen dieses
Artikels und der betreffenden Artikel der
Ausführungsvorschrift nicht entsprechen, werden,
vorbehaltlich der im Vertrag und seiner
Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen,
nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen
Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung
zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung
kann sie jedoch den
Empfängern ausfolgen lassen. In diesem Falle
belegt sie die Sendungen mit den Gebühren
und Zuschlägen für die Gattung von Briefsendungen,
der die Sendungen nach Inhalt,
Gewicht oder Maßen angehören. Für Sendungen,
deren Gewicht die im § 1 festgesetzten
Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach
dem wirklichen Gewicht berechnet werden.
Artikel 50.
Besondere Gebühren.
1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die
nach dem Postschluß aufgegeben werden, nach
ihrer Gesetzgebung mit einer Zuschlagsgebühr
belegen.
2. Postlagernde Sendungen können von den
Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der
besonderen Gebühr belegt werden, die ihre
Vorschriften gegebenenfalls für gleichartige
Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.
3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer
dürfen für jedes dem Empfänger ausgefolgte
Päckchen eine besondere Gebühr von
höchstens 40 Centimen einheben. Diese Gebühr
kann bei Zustellung um höchstens
20 Centimen erhöht werden.
Artikel 51.
Lagergebühr.
Für Geschäftspapiere, Drucksachen und
Päckchen über 500 Gramm, die vom Empfänger
innerhalb der Frist, in der sie für ihn
ohne Kosten bereitliegen, nicht abgeholt werden,
darf die Bestimmungsverwaltung die Lagergebühr
ihres Inlandsdienstes einheben.
Artikel 52.
Freimachung.
1. Alle im Artikel 48 bezeichneten Sendungen
mit Ausnahme der Blindendrucksachen
müssen grundsätzlich vom Absender vollständig
freigemacht werden.
2. Nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen außer Briefen und einfachen Postkarten
werden nicht befördert, ebensowenig
Postkarten mit bezahlter Antwort, deren
beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig
freigemacht sind.
3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe oder einfache Postkarten in
großer Zahl aufgegeben werden, kann die
Verwaltung des Aufgabelandes sie dem Absender
zurückgeben,
Artikel 53.
Arten der Freimachung.
1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabeland
für die Briefsendungen des allgemeinen
Dienstes gültigen-Briefmarken, die auf die
Sendungen aufgedruckt oder aufgeklebt sein
können, ferner die Stempelabdrucke der amtlich
zugelassenen und unter unmittelbarer
Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Freistempelmaschinen
oder auch mit der Druckpresse
oder in einem anderen Verfahren hergestellte
Aufdrucke, wenn die Vorschriften
der Aufgabeverwaltung eine solche Art der
Freimachung zulassen.
2. Als gültig freigemacht werden angesehen
Antwortpostkarten, die aufgedruckte
oder aufgeklebte Briefmarken des Ausgabelandes
tragen, Sendungen, die für die ursprüngliche
Beförderungsstrecke ordnungsgemäß
freigemacht waren und für die die Ergänzungsgebühr
vor ihrer Nachsendung entrichtet
worden ist, sowie die Zeitungen oder
Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, deren Aufschrift
den Vermerk „Abonnement-poste"
(Postbezug) oder „Abonnement direct" (Verlagsstück)
trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens
versendet werden.
Artikel 54.
Freimachung der Briefsendungen
an Bord von Schiffen.
1. Briefsendungen, die an Bord eines Schiffes
auf hoher See aufgegeben werden, können,
vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen
zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit
Briefmarken und nach den Gebührensätzen
des Landes freigemacht werden, dem dieses
Schiff angehört oder dem es untersteht.
2. Werden Sendungen an Bord während des
Aufenthaltes am Anfangs- oder Endpunkt der
Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen aufgegeben,
so ist die Freimachung nur mit
Briefmarken und nach den Gebührensätzen
des Landes zulässig, in dessen Gewässern sich
das Schiff befindet.
Artikel 55.
Gebühr für nicht oder ungenügend
freigemachte Briefsendungen.
1. Für nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe und einfache Postkarten hat der
Empfänger, vorbehaltlich der Ausnahmen,
die im Artikel 68, § 6, für Einschreibsendungen
und im Artikel .153, §§ 3, 4 und 5, der
Ausführungsvorschrift für bestimmte Arten
nachgesendeter. Sendungen vorgesehen sind,
das Doppelte des Fehlbetrages zu entrichten,
jedoch niemals weniger als 5 Centimen.
2. In gleicher Weise können in den vorgenannten
Fällen auch die anderen Briefsendungen
behandelt werden, die zu Unrecht nach
dem Bestimmungsland befördert worden sind.
Artikel 56.
Internationale Antwortscheine.
1. In den Vereinsländern werden internationale
Antwortscheine verkauft.
2. Der Verkaufspreis wird von den beteiligten
Verwaltungen festgesetzt; er darf
jedoch nicht weniger als 40 Centimen oder
deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes
betragen.
3. Jeder Antwortschein wird in jedem Land
gegen eine oder mehrere Briefmarken im Gesamtwert
der Gebühr für einen gewöhnlichen
Auslandsbrief der ersten Gewichtsstufe umgetauscht.
Gegen Vorlage einer genügenden Anzahl
von Antwortscheinen müssen die Verwaltungen
die zur Freimachung eines gewöhnlichen
Flugpostbriefes im Gewicht bis zu 20 g
nötigen Postwertzeichen abgeben.
4. Jedes Land kann verlangen, daß der
Antwortschein und die Sendung, zu deren
Freimachung der Antwortschein dienen soll,
gleichzeitig vorgelegt werden.
Artikel 57.
Eilsendungen.
1. Auf Verlangen der Absender werden
Briefsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen
den Eilzustelldienst durchführen,
sogleich nach dem Eingang dem Empfänger
durch besonderen Boten in die Wohnung zugestellt.
2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der
gewöhnlichen einer besonderen Gebühr, die
mindestens der Gebühr für einen gewöhnlichen
Brief der ersten Gewichtsstufe entspricht
und höchstens 60 Centimen oder die
Gebühr beträgt, die im Inlandsdienst des Aufgabelandes
anzuwenden ist, wenn diese Gebühr
höher ist. Sie ist voll vorauszuentrichten.
3. Die im § 2 erwähnte besondere Gebühr
für die Eilzustellung des Antwortteils einer
Postkarte kann nur vom Absender dieses Teiles
gültig entrichtet werden.
4. Liegt die Wohnung des Empfängers
außerhalb des Ortszustellbereiches des Bestimmungspostamtes,
so kann von der Bestimmungsverwaltung
für die Eilzustellung eine
Ergänzungsgebühr bis zur Höhe des für
gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes
festgesetzten Betrages eingehoben werden.
Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht
jedoch in diesem Fall nicht.
5. Eilsendungen, die nicht mit dem vollen
Betrag der vorauszuentrichtenden Gebühren
freigemacht sind, werden als gewöhnliche Sendungen
zugestellt, wenn das Aufgabepostamt
sie nicht als Eilsendungen behandelt hat. In
diesem Fall werden sie nach den Bestimmungen
des Artikels 55 mit Gebühren belegt.
6. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung
nur einmal zu versuchen. Ist dieser
Versuch erfolglos, so kann die Sendung als
gewöhnliche Sendung behandelt werden.
7. Wenn es im Bestimmungsland zulässig
ist, können die Empfänger beim Zustellpostamt
beantragen, daß ihnen gewöhnliche und
eingeschriebene Sendungen sogleich nach Eingang
als Eilsendungen zugestellt werden. Die
Bestimmungsverwaltung darf dann bei der
Zustellung die in ihrem Inlandsdienst festgesetzte
Gebühr einheben.
Artikel 58.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
1. Der Absender kann eine Briefsendung
zurückfordern oder ihre Anschrift ändern
lassen, solange sie
a) dem Empfänger noch nicht ausgefolgt
worden ist,
b) nicht durch die zuständigen Behörden
wegen Verletzung der Bestimmungen des
Artikels 60 beschlagnahmt oder vernichtet
worden ist,
c) nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften
des Bestimmungslandes beschlagnahmt
worden ist.
2. Das Ersuchen wird auf dem Postweg oder
telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt,
der für jedes Ersuchen außer der
Einschreibgebühr eine Gebühr von höchstens
40 Centimen zu entrichten hat. Soll das Ersuchen
auf dem Luftweg oder telegraphisch
übermittelt werden, so hat der Absender
außerdem den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr
zu zahlen. Wünscht der Absender
auch auf dem Luftweg oder telegraphisch
darüber unterrichtet zu werden, was das Bestimmungsamt
auf sein Ersuchen um Zurückforderung
oder Anschriftänderung veranlaßt
hat, so muß er hiefür den Flugzuschlag
oder die Telegrammgebühr entrichten.
3. Für jedes Ersuchen um Zurückforderung
oder Anschriftänderung, das mehrere von
demselben Absender gleichzeitig bei demselben
Postamt an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegebene Sendungen betrifft, werden
die im § 2 vorgesehenen Gebühren und Zuschläge
nur einmal eingehoben.
4. Eine bloße Berichtigung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft
des Empfängers) kann der Absender unmittelbar
beim Bestimmungsamt verlangen,
d. h. ohne Erfüllung der Förmlichkeiten
und ohne Zahlung der in den §§ 2 und 3
vorgesehenen Gebühren.
Artikel 59.
Nachsendung. Unzustellbarkeit.
1. Bei Wohnungsänderung des Empfängers
werden ihm Briefsendungen unverzüglich
nachgesendet, sofern der Absender dies nicht
durch einen Vermerk auf der Anschriftseite
in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache untersagt hat. Die Nachsendung von
Land zu Land erfolgt jedoch nur, wenn die
Sendungen den für die neue Beförderung verlangten
Bedingungen entsprechen. Für Briefsendungen,
die auf Antrag des Absenders oder
Empfängers auf dem Luftweg nach- oder zurückzusenden
sind, gelten die Bestimmungen
der Artikel 4 und 9, §§ 2 und 3, über die
Flugpost sinngemäß.
2. Unzustellbare Briefsendungen sind unverzüglich
an das Aufgabeland zurückzusenden.
3. Die Aufbewahrungsfrist für Briefsendungen,
die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten
werden, oder für postlagernde
Sendungen wird durch die Vorschriften des
Bestimmungslandes festgesetzt. Sie darf jedoch
im allgemeinen einen Monat nicht überschreiten,
abgesehen von besonderen Fällen, in
denen es die Bestimmungsverwaltung für
nötig erachtet, sie auf höchstens zwei Monate
zu verlängern. Sie sind früher in das Aufgabeland
zurückzusenden, wenn der Absender es
durch einen Vermerk auf der Anschriftseite in
einer im Bestimmungsland bekannten Sprache
verlangt hat.
4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesendet,
außer wenn der Absender es
durch einen Vermerk auf der Sendung in
einer im Bestimmungsland bekannten Sprache
verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen
sind stets zurückzusenden.
5. Für die Nachsendung von Briefsendungen
von Land zu Land oder die Rücksendung in
das Aufgabeland wird, abgesehen von den in
der Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen,
keine Nachgebühr eingehoben.
6. Briefsendungen, die nachgesendet werden
oder unzustellbar geworden sind, werden den
Empfängern oder Absendern gegen Zahlung
der Gebühren ausgefolgt, mit denen sie bei
der Auf- oder Abgabe oder unterwegs wegen
Nachsendung über die ursprüngliche Strecke
hinaus belastet worden sind, unbeschadet der
Erstattung der Zollgebühren und anderer
vom Bestimmungsland nicht niedergeschlagener
besonderer Kosten.
7. Die Gebühr für postlagernde Sendungen,
die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr,
die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für
Eilsendungen und die besondere Zustellgebühr
für Päckchen werden bei der Nachsendung in
ein anderes Land oder bei Unzustellbarkeit
gestrichen.
Artikel 60.
Verbote.
1. Der Versand der nachstehend aufgeführten
Gegenstände äst verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung eine Gefahr
für die Postbeamten darstellen
oder die Briefsendungen beschmutzen
oder verderben können (siehe auch
Buchstabe g);
b) Zollpflichtige Gegenstände, (abgesehen
von den im Artikel 61 vorgesehenen
Ausnahmen), und Warenproben, die in
großer Zahl versendet werden, um die
Einhebung von Zollgebühren zu umgehen;
c) Opium, Morphium, Kokain und andere
Betäubungsmittel;
d) Gegenstände, deren Zulassung oder
deren Umlauf im Bestimmungsland verboten
ist;
e) lebende Tiere, mit Ausnahme
1. von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen,
2. von Schmarotzern und Vertilgern
schädlicher Insekten, die zu ihrer
Überwachung bestimmt sind und
zwischen amtlich anerkannten Anstalten
ausgetauscht werden;
f) explodierbare und leicht entzündliche
Stoffe;
g) gefährliche Stoffe; jedoch werden die im
Artikel 49, § 3, erwähnten leichtverderblichen
biologischen Gegenstände nicht als
gefährlich angesehen;
h) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.
2. Sendungen, die im § 1 erwähnte Gegenstände
enthalten und zu Unrecht zum Versand
zugelassen worden sind, werden nach
der inländischen Gesetzgebung des Landes behandelt,
dessen Verwaltung ihr Vorhandensein
feststellt.
3. Sendungen, die die im § 1 unter c), f),
g) und h) erwähnten Gegenstände enthalten,
werden jedoch keinesfalls dem Bestimmungsort
zugeführt, den Empfängern ausgefolgt
oder an den Aufgabeort zurückgesendet.
4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung
angenommen worden sind, weder
an den Aufgabeort zurückgesendet noch den
Empfängern ausgefolgt werden, muß die Aufgabeverwaltung
über die weitere Behandlung
dieser Sendung genau unterrichtet werden.
5. Außerdem steht jedem Land das Recht
zu, andere Gegenstände als Briefe und Postkarten
von der Beförderung im offenen
Durchgang auf seinem Gebiet auszuschließen,
wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen über
ihre Veröffentlichung oder Verbreitung in
diesem Land nicht genügen. Diese Sendungen
müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesendet
werden.
Artikel 61.
Zollpflichtige Gegenstände.
1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen
sind zugelassen.
2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenproben
mit zollpflichtigem Inhalt, wenn das
Bestimmungsland zugestimmt hat. Jede Verwaltung
kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen
Gegenständen auf eingeschriebene
Briefe beschränken.
3. Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leichtverderblichen
biologischen Gegenständen sowie
mit dringend benötigten, schwer zu beschaffenden
Heilmitteln sind in jedem Fall zugelassen.
Artikel 62.
Zollprüfung.
Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist
berechtigt, die im Artikel 61 genannten Sendungen
der Zollprüfung zu unterwerfen und
sie von Amts wegen zu öffnen.
Artikel 63.
Verzollungspostgebühr.
Die im Bestimmungsland der Zollprüfung
unterworfenen Sendungen können durch die
Post mit einer Verzollungspostgebühr von
höchstens 40 Centimen für jede Sendung belegt
werden, wenn die Sendungen als zoll~
pflichtig erkannt werden. Diese Gebühr kann
für die im Artikel 164, § 19, der Ausführungsvorschrift
erwähnten Sendungen, die das im
Artikel 49, § 1, vorgesehene Höchstgewicht
überschreiten, auf 1 Franken erhöht werden.
Artikel 64.
Zoll- und andere nicht postliche
Gebühren.
Die Verwaltungen sind berechtigt, von den
Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle
anderen nicht postlichen Gebühren einzuheben.
Artikel 65.
Freizettelsendungen.
1. Im Verkehr zwischen den Vereinsländern,
die sich damit einverstanden erklärt haben,
können die Absender durch vorherige Erklärung
beim Aufgabeamt sämtliche postlichen
und nicht postlichen Gebühren auf sich
nehmen, mit denen die Sendungen bei der
Ausfolgung belastet sind. Solange eine Sendung
dem Empfänger noch nicht ausgefolgt
worden ist, kann der Absender auch nach der
Aufgabe gegen Zahlung einer Gebühr von
höchstens 40 Centimen die gebührenfreie Ausfolgung
der Sendung verlangen. Soll das Ersuchen
auf dem Luftweg oder telegraphisch
übermittelt werden, so hat der Absender
außerdem den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr
zu entrichten.
2. In den im § 1 vorgesehenen Fällen haben
sich die Absender zur Zahlung der von
dem Bestimmungsamt geforderten Beträge
zu verpflichten und auf Verlangen ausreichende
Sicherstellungsbeträge zu leisten.
3. Die Bestimmungsverwaltung kann eine
Freizettelgebühr von höchstens 40 Centimen
für die einzelne Sendung einheben. Diese Gebühr
ist von der im Artikel 63 vorgesehenen
unabhängig.
4. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst
auf Einschreibsendungen beschränken.
Artikel 66.
Niederschlagung von Zoll- und
anderen nicht postlichen Gebühren.
Die Postverwaltungen verpflichten sich,
bei den zuständigen Behörden ihres Landes
die Niederschlagung von Zoll- und anderen
nicht postlichen Gebühren für die Sendungen
zu erwirken, die an den Aufgabeort zurückgesendet,
wegen völligen Verderbens des Inhaltes
vernichtet oder nach einem dritten
Land nachgesendet wurden.
Artikel 67.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Nachfragen sind innerhalb eines Jahres,
vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung an
gerechnet, zulässig.
2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung
nach dieser Frist eingebracht werden,
sind zulässig und müssen behandelt werden,
unter der einzigen Bedingung, daß sie der beteiligten
Verwaltung innerhalb einer Frist von
18 Monaten, vom Tag der Aufgabe der Sendungen
an gerechnet, zugeben.
3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
und Auskunftsersuchen entgegenzunehmen,
die sich auf bei anderen Verwaltungen
aufgegebene Sendungen jeder Art beziehen.
4. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
kann eine Gebühr von höchstens
60 Centimen eingehoben werden, sofern der
Absender nicht bereits die Sondergebühr für
einen Rückschein entrichtet hat. Nachfrageschreiben
werden von Amts wegen und stets
auf dem schnellsten Weg (Luftweg oder Erdweg)
befördert. Wird telegraphische Übermittlung
verlangt, so werden außer der Nachforschungsgebühr
die Kosten für das Telegramm
und gegebenenfalls für die Antwort
eingehoben.
5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere Sendungen betrifft, die von
demselben Absender gleichzeitig an denselben
Empfänger bei demselben Postamt aufgegeben
wurden, wird die Gebühr nur einmal eingehoben.
Handelt es sich jedoch um Einschreibsendungen,
die auf Verlangen des Absenders auf
verschiedenen Leitwegen versendet werden sollten,
so wird eine Gebühr für jeden der benützten
Wege eingehoben.
6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
durch ein Dienstversehen verursacht
worden, so wird die entrichtete Gebühr erstattet.
Kapitel II.
Einschreibsendungen.
Artikel 68.
Gebühren.
1. Die im Artikel 48 bezeichneten Briefsendungen
können eingeschrieben versendet
werden.
2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung
muß im vorhinein entrichtet werden. Sie setzt
sich zusammen
a) aus der gewöhnlichen Gebühr je nach
Art der Sendung;
b) aus einer festen Einschreibgebühr von
höchstens 40 Centimen.
3. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil
einer Postkarte kann nur vom Absender
dieses Antwortteils gültig entrichtet
werden.
4. Dem Absender einer Einschreibsendung
ist bei der Aufgabe ein Aufgabeschein unentgeltlich
auszufolgen.
5. Die Verwaltungen der Länder, die bereit
sind, im Fall höherer Gewalt eine Haftung
zu übernehmen, sind berechtigt, eine Sondergebühr
von höchstens 40 Centimen für jede
Einschreibsendung einzuheben.
6. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,
die zu Unrecht nach dem
Bestimmungsland befördert worden sind,
unterliegen zu Lasten der Empfänger einer
Gebühr in Höhe des fehlenden Betrages.
Artikel 69.
Rückschein.
1. Der Absender einer Einschreibsendung
kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende
feste Gebühr von höchstens 40 Centimen
einen Rückschein verlangen. Dieser
Rückschein wird ihm auf dem Luftweg übermittelt,
wenn er außer der erwähnten festen
Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet die
den Flugzuschlag für das Gewicht des Formblattes
nicht übersteigt.
2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe
der Sendung innerhalb eines Jahres und
unter den in Artikel 67 festgesetzten Bedingungen
verlangt werden.
3. Hält der Absender Nachfrage nach einem
Rückschein, der innerhalb der üblichen Frist
nicht an ihn zurückgelangt ist, so wird weder
eine zweite Gebühr noch die im Artikel 67
für Nachfragen und Auskunftsersuchen vorgesehene
Gebühr eingehoben.
Artikel 70.
Ausfolgung zu eigenen Handen.
1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,
die sich damit einverstanden erklärt haben,
werden Einschreibsendungen mit Rückschein
auf Verlangen des Absenders zu eigenen Handen
des Empfängers ausgefolgt; in diesem Fall
zahlt der Absender eine besondere Gebühr von
20 Centimen oder die im Aufgabeland für
die Ausfolgung zu eigenen Handen eingehobene
Gebühr..
2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei
diesen Sendungen zwei Zustellversuche zu
machen.
Artikel 71.
Haftung.
1. Die Verwaltungen haften für den Verlust
von Einschreibsendungen.
2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch
auf einen Ersatzbetrag von 25 Franken
je Sendung.
Artikel 72.
Nichthaftung.
Die Postverwaltungen haften nicht
(1) für den Verlust von. Einschreibsendungen
a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,
in deren Dienstbereich der Verlust
eingetreten ist, muß nach ihrer inländischen
Gesetzgebung entscheiden, ob
dieser Verlust auf Umstände zurückzuführen
ist, die einen Fall höherer Gewalt
darstellen; diese Umstände sind der
Verwaltung des Aufgabelandes zur
Kenntnis zu bringen. Die Haftung
bleibt jedoch für die Verwaltung des
Aufgabelandes bestehen, die für Schäden
aus höherer Gewalt haftet (Artikel 68,
§ 5);
b) wenn sie, falls der Beweis ihrer Verantwortlichkeit
nicht auf andere Weise erbracht
werden konnte, über den Verbleib
einer Sendung deshalb keine
Rechenschaft ablegen können, weil die
Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet
worden sind;
c) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die in den Artikeln
49, §§ 7 und 9, c), und 60, § 1,
vorgesehenen Verbote fällt;
d) wenn der Absender innerhalb der im
Artikel 67 vorgesehenen Frist von
einem Jahr nicht nachgefragt hat;
(2) für Einschreibsendungen, die sie entweder
nach ihren Inlandsbestimmungen für
gleichartige Sendungen oder unter den im Artikel
46, § 3, vorgesehenen Bedingungen ausgefolgt
haben
(3) für Sendungen, die auf Grund der inländischen
Gesetzgebung des Bestimmungslandes
beschlagnahmt worden sind.
Artikel 73.
Feststellung der Haftung zwischen
den Postverwaltungen.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für
den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung,
die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet
übernommen hat und in den Besitz
aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen
gelangt ist, weder die Ausfolgung an
den Empfänger noch die ordnungsmäßige
Weitergabe an eine andere Verwaltung nachweisen
kann.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils und unter
Vorbehalt des § 3 ist eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
von jeder Haftung frei
a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels
36 des Weltpostvertrages und der
Artikel 165, § 3, und 166, § 4, der Ausführungsvorschrift
beachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die
Nachfrage erst zugegangen ist, nachdem
die die Sendung betreffenden Dienstpapiere
wegen Ablaufes der im Artikel
121 der Ausführungsvorschrift vorgesehenen
Aufbewahrungsfrist vernichtet
worden sind; dieser Vorbehalt berührt
die Rechte des Nachfragenden
nicht.
3. Wenn jedoch der Verlust während der
Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt
werden kann, auf welchem Gebiet oder
in welchem Dienstbereich sich der Verlust ereignet
hat, tragen die beteiligten Verwaltungen
den Schaden zu gleichen Teilen.
4. Wenn eine Einschreibsendung unter Umständen
höherer Gewalt in Verlust geraten
ist, haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet
oder in deren Dienstbereich der Verlust eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann, wenn beide Länder für den
Fall höherer Gewalt eine Haftung übernommen
haben.
5. Zoll- und andere Gebühren, deren Niederschlagung
nicht erreicht werden konnte, gehen
zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen
Verwaltungen.
6. Die Verwaltung, die die Entschädigung
gezahlt hat, tritt bis zur Höhe diese Betrages
in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich
aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger,
Absender oder Dritte ein.
Artikel 74.
Zahlung des Ersatzbetrages.
Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist die Verwaltung
verpflichtet, der das Aufgabepostamt
untersteht, vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes
gegen die verantwortliche Verwaltung.
Artikel 75.
Zahlungsfrist für Ersatzbeträge.
1. Der Ersatzbetrag soll so bald wie möglich
und spätestens binnen sechs Monaten,
vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet,
gezahlt werden.
2. Die Aufgabeverwaltung, die für höhere
Gewalt nicht haftet, kann die Ersatzleistung
über die. im § 1 vorgesehene Frist hinausschieben,
wenn die Frage, ob der Verlust der
Sendung auf höherer Gewalt beruht, noch
nicht entschieden ist.
3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt,
den Absender für Rechnung der Zwischen- oder
Bestimmungsverwaltung zu entschädigen,
die, ordnungsgemäß befaßt, fünf Monate hat
verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit
endgültig zu erledigen. Eine längere Frist
wird zugestanden, wenn der Verlust anscheinend
auf höherer Gewalt beruht; dies ist
der Aufgabeverwaltung in jedem Fall mitzuteilen.
Artikel 76.
Erstattung des Ersatzbetrages
an die Aufgabeverwaltung.
1. Die verantwortliche oder die Verwaltung,
für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel
75 erfolgte, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung
innerhalb einer Frist von vier
Monaten, von der Absendung der Zahlungsmitteilung
an gerechnet, den an den Absender
tatsächlich ausgezahlten Ersatzbetrag zu erstatten.
2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 73 von
mehreren Verwaltungen gemeinsam zu tragen,
so muß der volle geschuldete Ersatzbetrag
innerhalb der im § 1 erwähnten Frist von der
ersten Verwaltung, die die gesuchte Sendung
ordnungsgemäß erhalten hat und die vorschriftsmäßige
Weiterleitung an die nächste
Verwaltung nicht nachweisen kann, an die
Aufgabeverwaltung gezahlt werden. Es ist
Sache der erwähnten Verwaltung, von jeder
der anderen verantwortlichen Verwaltungen
den auf diese entfallenden etwaigen Anteil an
der Entschädigung des Ersatzberechtigten einzuziehen.
3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung
erfolgt nach den im Artikel 42 vorgesehenen
Zahlungsbestimmungen.
4. Ist die Haftpflicht anerkannt worden
oder in dem im Artikel 75, § 3, vorgesehenen
Fall kann der Ersatzbetrag auch von dem verantwortlichen
Land von Amts wegen durch
eine beliebige Abrechnung entweder unmittelbar
oder durch Vermittlung einer Verwaltung,
die mit der verantwortlichen Verwaltung
regelmäßig Abrechnungen austauscht, hereingebracht
werden.
5. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb der
Frist eines Jahres, von der Absendung der
Mitteilung über die Zahlung an den Absender
an gerechnet, verlangen.
6. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit
ordnungsgemäß festgestellt worden
ist, zunächst die Zahlung des Ersatzbetrages
abgelehnt, so muß sie alle Nebenkosten übernehmen,
die aus der nicht gerechtfertigten
Verzögerung der Zahlung entstehen.
7. Die Verwaltungen können vereinbaren,
über die an die Absender gezahlten Ersatzbeträge,
die sie als begründet anerkannt
haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.
Artikel 77.
Nachträgliche Auffindung einer
als verloren angesehenen Einschreibsendung.
1. Wird eine als verloren angesehene Einschreibsendung
oder ein Teil davon später
wieder aufgefunden, so sind der Absender und
der Empfänger zu benachrichtigen.
2. Der Absender wird außerdem unterrichtet,
daß er die Sendung innerhalb von drei
Monaten gegen Rückzahlung des erhaltenen
Ersatzbetrages in Empfang nehmen kann.
Verlangt der Absender die Sendung innerhalb
dieser Frist nicht zurück, wird der Empfänger
benachrichtigt, daß er die Sendung innerhalb
eines gleichen Zeitraumes gegen Erstattung
des an den Absender gezahlten Ersatzbetrages
in Empfang nehmen kann.
3. Ist die Sendung dem Absender oder dem
Empfänger gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages
ausgefolgt worden, so wird dieser Betrag
der oder gegebenenfalls den Verwaltungen
erstattet, die den Schaden getragen haben.
4. Wenn der Absender und Empfänger auf
die Ausfolgung der Sendung verzichten, so
wird diese Eigentum der Verwaltung oder
gegebenenfalls der Verwaltungen, die den
Ersatzbetrag gezahlt haben.
Kapitel III.
Gebührenbezug. Durchgangsgebühren.
Artikel 78.
Gebührenbezug.
Jede Verwaltung behält zur Gänze die von
ihr eingehobenen Gebühren, soweit nicht im
Vertrag und den Abkommen ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 79.
Durchgangsgebühren.
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Artikels 80 unterliegen Briefkartenschlüsse,
die zwischen zwei Verwaltungen oder zwischen
zwei Postämtern desselben Landes durch
Vermittlung einer oder mehrerer anderer Verwaltungen
(Dienste Dritter) ausgetauscht werden,
zugunsten jedes der Durchgangsländer
oder der Länder, die an der Beförderung beteiligt
sind, den in der nachstehenden Übersicht
angeführten Durchgangsgebühren. Diese
Vergütungen gehen zu Lasten der Verwaltung
des Ursprungslandes des Kartenschlusses. Die
Beförderungskosten zwischen zwei Postämtern
des Bestimmungslandes geben jedoch zu Lasten
dieses Landes.
2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen
zwei Ländern durch Schiffe eines dieser
Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste
Dritter, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart
worden ist.
3. Der Seedurchgang beginnt mit der Ablage
der Kartenschlüsse auf dem Kai von dem
aus das Schiff im Abgangshafen beladen wird,
und endet mit der Übergabe auf dem Kai des
Bestimmungshafens.
4. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich
der Zahlung der Durchgangsgebühren
so behandelt, als ob sie ihren richtigen Weg
genommen hätten; die an der Beförderung
dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen
dürfen von den Aufgabeverwaltungen aus
diesem Grund keine Vergütungen einheben;
diese Verwaltungen schulden aber die betreffenden
Durchgangsgebühren den Ländern,
deren Vermittlung sie sich regelmäßig bedienen.
Artikel 80.
Befreiung von Durchgangsgebühren.
Die in den Artikeln 38 bis 40 erwähnten
postgebührenfreien Sendungen sind von allen
Land- und Seedurchgangsgebühren befreit.
Artikel 81.
Außergewöhnliche Verbindungen.
Die im Artikel 79 angeführten Durchgangsgebühren
gelten nicht für die Beförderung
mit außergewöhnlichen Verbindungen,
die von einer Verwaltung auf Verlangen einer
oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders
eingerichtet oder unterhalten werden. Die
Bedingungen für diese Art von Beförderung
werden zwischen den beteiligten Verwaltungen
in freier Vereinbarung geregelt.
Artikel 82.
Abrechnung über Durchgangsgebühren.
1. Die Hauptabrechnung über die Durchgangsgebühren
erfolgt auf Grund der Ergebnisse
statistischer Ermittlungen, die alle drei
Jahre während eines Zeitraumes von vierzehn
Tagen vorzunehmen sind. Für Kartenschlüsse,
die weniger als sechsmal wöchentlich durch die
Verbindungen irgendeines Landes ausgetauscht
werden, wird dieser Zeitraum auf achtundzwanzig
Tage erstreckt. Zeitraum und Geltungsdauer
der statistischen Ermittlungen
werden durch die Ausführungsvorschrift festgesetzt.
2. Wenn der zwischen zwei Verwaltungen
sich ergebende jährliche Saldo 25 Franken
nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung
von jeder Zahlung befreit.
3. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Ergebnisse
einer Briefdurchgangsermittlung, die
ihrer Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit
abweichen, einem Schiedsgericht zur
Entscheidung vorzulegen. Dieses Schiedsgericht
wird nach den Bestimmungen des Artikels 33
gebildet.
4. Die Schiedsrichter sind berechtigt, den zu
zahlenden Betrag der Durchgangsgebühren
nach billigem Ermessen festzusetzen.
Artikel 83.
Austausch von Kartenschlüssen
mit Kriegsschiffen oder Kriegsflugzeugen.
1. Zwischen Postämtern eines Vereinslandes
und den Befehlshabern von See- oder Luftgeschwadern
oder von Kriegsschiffen oder
Kriegsflugzeugen desselben Landes, die sich im
Ausland befinden, oder zwischen dem Befehlshaber
eines dieser See- oder Luftgeschwader
oder von einem dieser Kriegsschiffe oder
Kriegsflugzeuge und dem Befehlshaber eines
anderen Geschwaders oder eines anderen
Kriegsschiffes oder Kriegsflugzeuges desselben
Landes können Kartenschlüsse durch Vermittlung
der Land- oder Seeverbindungen
anderer Länder ausgetauscht werden.
2. Die in diesen Kartenschlüssen enthaltenen
Briefsendungen aller Art dürfen nur an
die Stäbe und Besatzungen der die Kartenschlüsse
empfangenden oder absendenden
Schiffe oder Flugzeuge gerichtet sein oder von
ihnen herrühren; die Gebühren und Versendungsbedingungen
hiefür werden von der Postverwaltung
des Landes, dem die Schiffe oder
Flugzeuge gehören, nach ihren Inlandsvorschriften
festgesetzt.
3. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
schuldet die Postverwaltung des
Landes, dem die Kriegsschiffe oder Kriegsflugzeuge
unterstehen, den Durchgangsverwaltungen
für die Kartenschlüsse Durchgangsgebühren,
die nach den Bestimmungen des Artikels
79 berechnet werden.
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
Artikel 84.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Vertrages.
Dieser Vertrag wird am 1. April 1959 in
Kraft treten und für unbestimmte Zeit gültig
sein.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgeführten
Länder den vorliegenden Vertrag in einem
Stück unterzeichnet, das in den Archiven der
Regierung Kanadas niedergelegt und Jedem
vertragschließenden Teil in Abschrift zugestellt
werden wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag.
Im Begriff, den heute abgeschlossenen Weltpostvertrag
zu unterzeichnen, haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes
vereinbart
Artikel I.
Ausnahme von der Postgebührenfreiheit
für Blindendrucksachen.
Abweichend von den Bestimmungen der
Artikel 40 und 49 können Länder, die in
ihrem Inlandsdienst für Blindendrucksachen
einschließlich offen aufgegebener Briefe in tastbarer
Blindenschrift keine Postgebührenfreiheit
gewähren, eine Gebühr einheben, die jedoch
nicht höher sein darf als die des Inlandsdienstes.
Artikel II.
Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.
1. Jedes Land kann die im Artikel 49, § 1
vorgesehenen Gebühren nach den Angaben
der nachstehenden Übersicht um höchstens
60 v. H. erhöhen oder um höchstens 20 v. H.
ermäßigen
2. Die festgesetzten Gebühren müssen soweit
wie möglich untereinander im gleichen
Verhältnis stehen wie die Grundgebühren,
doch darf jede Verwaltung je nach Lage des
Falles und den Erfordernissen ihres Münzsystems
ihre Gebühren auf- oder abrunden.
3. Die von einem Land festgesetzten Gebührensätze
gelten auch für die Nachgebühren,
die bei ankommenden nicht oder ungenügend
freigemachten Sendungen einzuheben
sind.
4. Soweit Verwaltungen von der im § 1
vorgesehenen Erhöhung Gebrauch machen,
sind sie jedoch berechtigt, die Nachgebühren
für nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen
lediglich nach dem Gegenwert der im
Artikel 49, § 1 angegebenen Grundgebühren
und nicht nach ihren erhöhten Gebühren
festzusetzen.
Artikel III.
Ausnahmen von der Anwendung
der Gebührensätze für Geschäftspapiere,
Drucksachen
und Warenproben.
1. Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 49 brauchen die Länder bei Geschäftspapieren,
Drucksachen und Warenproben die
für die erste Gewichtsstufe festgesetzte Gebühr
nicht anzuwenden, sie können vielmehr
eine Gebühr von 5 Centimen einheben; für
Warenproben dürfen sie eine Mindestgebühr
von 10 Centimen einheben. Bei Mischsendungen
muß die entrichtete Gebühr der Mindestgebühr
für Warenproben entsprechen, wenn
die Sendung aus Drucksachen und Warenproben
besteht.
2. Ausnahmsweise dürfen die Länder die
Auslandsgebühren für Geschäftspapiere, Drucksachen
und Warenproben bis zu den Sätzen
erhöhen, die ihre inländische Gesetzgebung
für gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes
vorsieht.
Artikel IV.
Unzengewicht.
Länder, die wegen ihrer inländischen Vorschriften
das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen
können, sind ausnahmsweise berechtigt,
an dessen Stelle das Unzengewicht
(28,3465 Gramm) zu setzen; hiebei sind bei
Briefen und Sprechbriefen eine Unze
20 Gramm und bei Geschäftspapieren, Drucksachen,
Warenproben und Päckchen zwei
Unzen 50 Gramm gleichzusetzen.
Artikel V.
Ausnahme vom Einschluß von
Wertgegenständen in Einschreibbriefen.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
49, § 7, sind die Postverwaltungen der
Vereinigten Staaten von Brasilien, von Chile,
der Republik der Philippinen und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft berechtigt, die im
§ 7 erwähnten Wertgegenstände zum Versand
in Einschreibbriefen nicht zuzulassen.
Artikel VI.
Aufgabe von Briefsendungen im
Ausland.
Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu
befördern oder den Empfängern auszufolgen,
die irgendwelche in seinem Gebiet ansässige
Absender in einem fremden Land aufgeben
oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden
niedrigeren Gebühren Vorteil zu
ziehen; das gleiche gilt auch für Sendungen,
die in großer Zahl aufgegeben werden, selbst
dann, wenn nicht die Absicht besteht, die
niedrigeren Gebühren auszunutzen. Die Bestimmung
gilt ohne Unterschied sowohl für
Sendungen, die in dem Land, in dem der
Absender wohnt, vorbereitet und anschließend
über die Grenze gebracht werden, als auch für
Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig
hergestellt worden sind. Die betreffende
Verwaltung kann die Sendungen an
den Aufgabeort zurücksenden oder sie mit
ihren Inlandsgebühren belegen. Die Art und
Weise der Gebühreneinhebung bleibt ihr überlassen.
Artikel VII.
Internationale Antwortscheine.
Die Verwaltungen sind berechtigt, sich nicht
mit dem Vertrieb von internationalen Antwortscheinen
zu befassen oder deren Verkauf
einzuschränken.
Artikel VIII.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Die Bestimmungen des Artikels 58 gelten
nicht für die Südafrikanische Union, den
Australischen Bund, Birma, Kanada, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, Indien, Neuseeland, Pakistan,
ferner nicht für diejenigen britischen überseeischen
Gebiete einschließlich der Kolonien,
Schutzgebiete und der unter Treuhandschaft
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland stehenden Gebiete und
auch nicht für Irland, deren innere Gesetzgebung
es nicht gestattet, auf Verlangen des
Absenders Sendungen zurückzufordern oder
deren Anschrift zu ändern.
Artikel IX.
Einschreib- und Rückscheingebühren.
Soweit Länder die Einschreib- und Rückscheingebühren
nicht nach den in den Artikeln
68, § 2, und 69, §§ 1 und 2, vorgesehenen
Sätzen festsetzen können, sind sie berechtigt,
die für ihren Inlandsdienst geltenden Gebühren
einzuheben.
Artikel X.
Besondere Durchgangsgebühren
für die transsibirische und die
Transandenbahn.
1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken ist berechtigt,
zusätzlich zu den im Artikel 79, § 1, unter
1., Landweg, erwähnten Durchgangsgebühren
für jedes Kilogramm Briefpost jeder Art, das
im Durchgang mit der transsibirischen Eisenbahn
befördert wird, einen Zuschlag von
1 Franken 30 Centimen einzuheben.
2. Die Postverwaltung der Argentinischen
Republik ist berechtigt, zusätzlich zu den im
Artikel 79, § 1, unter 1., Landweg, erwähnten
Durchgangsgebühren für jedes Kilogramm
Briefpost jeder Art, das im Durchgang über
den argentinischen . Streckenabschnitt der"
Ferrocarril Trasandino" befördert wird,
einen Zuschlag von 30 Centimen einzuheben.
Artikel XI.
Besondere Durchgangsbedingungen
für Afghanistan.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
79, § 1, ist die Verwaltung von
Afghanistan wegen der besonderen Schwierigkeiten,
die ihr bei den Beförderungsmitteln
und Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend
berechtigt, den Durchgang von
Kartenschlüssen und von Briefsendungen im
offenen Durchgang durch ihr Land zu besonderen,
mit den beteiligten Verwaltungen vereinbarten
Bedingungen auszuführen.
Artikel XII.
Besondere Lagerkosten in Aden.
Die Postverwaltung von Aden ist ausnahmsweise
befugt, für alle in Aden gelagerten
Kartenschlüsse eine Gebühr von 40 Centimen
je Beutel einzuheben, sofern sie für diese
Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsgebühren
erhält.
Artikel XIII.
Flugpostdienst.
Die Bestimmungen über die Flugpost sind
dem Weltpostvertrag als Anlage beigefügt
und gelten als wesentlicher Bestandteil dieses
Vertrages und seiner Ausführungsvorschriften.
Artikel XIV.
Offenhalten des Protokolls
für Unterschriften und Beitrittserklärungen
von Vereinsländern.
Das Protokoll wird zugunsten der Vereinsländer
offengehalten, deren Vertreter
heute nur den Weltpostvertrag oder den Vertrag
und eines oder mehrere der vom Kongreß
beschlossenen Abkommen unterzeichnet haben,
um ihnen den Beitritt zu den von ihnen nicht
unterzeichneten Abkommen oder zu einem oder
mehreren von diesen zu ermöglichen.
Artikel XV.
Offenhalten des Protokolls
für nicht vertretene Vereinsländer.
Für die Vereinsländer, die auf dem Kongreß
nicht vertreten waren, wird das Protokoll
offengehalten, um ihnen den Beitritt entweder
zum Weltpostvertrag allein oder zum Weltpostvertrag
und den Abkommen oder zum
Weltpostvertrag und einem oder mehreren der
vom Kongreß beschlossenen Abkommen zu ermöglichen.
Artikel XVI.
Frist für die Beitrittserklärungen.
Die in den Artikeln XIV und XV vorgesehenen
Beitrittserklärungen müssen in diplomatischer
Form durch die beteiligten Regierungen
der Regierung Kanadas und durch
diese den Regierungen der anderen Vereinsländer
angezeigt werden. Die den betreffenden Regierungen
für diese Anzeige gewährte Frist
läuft am 1. April 1959 ab.
Artikel XVII.
Vollzugs- und Verbindungsausschuß.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
84 ist der Vollzugs- und Verbindungs-
ausschuß berechtigt, seine Arbeit auf Grund der
vom Kongreß nach Artikel 16, § J, vorgenommenen
Bestellung der Mitglieder bereits
vor Inkrafttreten der vom Kongreß beschlossenen
Weltpostvereinsverträge aufzunehmen.
Artikel XVIII.
Beratende Posttechnische Studienkommission.
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel
20 und 84 ist die beratende Posttechnische
Studienkommission berechtigt, ihre Arbeit
bereits vor Inkrafttreten der vom Kongreß beschlossenen
Weltpostvereinsverträge aufzunehmen.
Das Weltpostvereinsamt ist befugt,
die daraus entstehenden Kosten auf die außerplanmäßigen
Ausgaben des Jahres 1958 anzurechnen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll
aufgenommen, das die gleiche Kraft und Gültigkeit
haben soll, als ob seine Bestimmungen
in den Wortlaut des Vertrages selbst aufgenommen
worden wären, und in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in den Archiven
der Regierung Kanadas niedergelegt und jedem
vertragschließenden Teil in Abschrift zugestellt
werden wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
(Unterschriften)
(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)
Anlage 1)
(1) Die nachstehend wiedergegebenen Abkommen
sind dem Weltpostvertrag von Ottawa 1957
auf Grund der Bestimmungen des Artikels 21
dieses Vertrages als Anlage beigefügt.
A.
Übereinkommen
zwischen
der Organisation der Vereinten Nationen
und
dem Weltpostverein.
Präambel.
Im Hinblick auf die den Vereinten Nationen
nach Artikel 57 der Charta der Vereinten
Nationen obliegenden Verpflichtungen haben
die Organisation der Vereinten Nationen
und der Weltpostverein folgendes vereinbart
Artikel I.
Die Organisation der Vereinten Nationen
anerkennt den Weltpostverein (im folgenden
„Verein" genannt) als Sonderorganisation mit
der Aufgabe, alle ihrer Verfassung entsprechenden
Maßnahmen zu ergreifen, um die
darin festgesetzten Ziele zu erreichen.
Artikel II.
Wechselseitige Vertretung.
1. Vertreter der Organisation der Vereinten
Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,
Verwaltungskonferenzen und Kommissionen
des Vereines beizuwohnen und an
den Beratungen dieser Versammlungen ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
2. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, den Zusammenkünften des Wirtschafts-
und Sozialrats der Vereinten Nationen
(im folgenden „Rat" genannt), seinen
Kommissionen oder Komitees beizuwohnen
und an den Verhandlungen dieser Organe
ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn es sich
nach der Tagesordnung um Fragen handelt,
die den Verein berühren.
3. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, sowohl den Tagungen der Vollversammlung
als Berater beizuwohnen, auf denen
Fragen aus dem Wirkungskreis des Vereines
besprochen werden sollen, als auch ohne
Stimmrecht an den Beratungen der Hauptausschüsse
der Vollversammlung teilzunehmen,
bei denen Fragen behandelt werden, die den
Verein berühren.
4. Das Sekretariat der Organisation der
Vereinten Nationen wird alle schriftlichen
Mitteilungen verteilen, die der Verein den
Mitgliedern der Vollversammlung, des Rates
und seiner Organe sowie des Verwaltungsrates
vorlegt. Ebenso werden schriftliche Mitteilungen
der Vereinten Nationen durch den Verein
an seine Mitglieder verteilt.
Artikel III.
Aufnahme von Fragen in die
Tagesordnung.
Der Verein wird die ihm von den Vereinten
Nationen vorgelegten Fragen, vorbehaltlich
etwa erforderlicher Vorbesprechungen,
auf die Tagesordnung seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen
oder Kommissionen
setzen oder sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des im Weltpostvertrag vorgesehenen
Verfahrens seinen Mitgliedern unterbreiten.
Umgekehrt werden der Rat, seine Kommissionen
und Ausschüsse sowie der Verwaltungsrat
die ihnen vom Verein unterbreiteten
Fragen auf ihre Tagesordnung setzen.
Artikel IV.
Empfehlungen der Organisation
der Vereinten Nationen.
1. Der Verein wird alle Maßnahmen treffen,
um jede ihm von den Vereinten Nationen
zugehende Empfehlung seinen Kongressen,
Verwaltungskonferenzen und Kommissionen
oder seinen Mitgliedern nach dem im Weltpostvertrag
vorgesehenen Verfahren möglichst
schnell zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten.
Diese Empfehlungen sind an den Verein
und nicht unmittelbar an seine Mitglieder
zu richten.
2. Der Verein wird mit den Vereinten Nationen
auf deren Wunsch über diese Empfehlungen
in einen Gedankenaustausch treten und
den Vereinten Nationen zu gegebener Zeit
berichten, was der Verein oder seine Mitglieder
auf Grund der Empfehlungen veranlaßt
haben oder zu welchen anderen Ergebnissen
die Erörterung der Empfehlungen geführt
hat.
3. Der Verein wird sich an jeder anderen
Maßnahme beteiligen, die erforderlich ist, um
die Tätigkeit der Sonderorganisationen und
der Vereinten Nationen in Übereinstimmung
zu bringen. Er wird insbesondere mit jedem
Organ zusammenarbeiten, das der Rat zur
Förderung dieses Zusammenwirkens und zur
Erteilung der zur Erfüllung dieser Aufgabe
erforderlichen Auskünfte einrichtet.
Artikel V.
Austausch von Auskünften und
Urkunden.
1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen
zum Schutz des vertraulichen Charakters
gewisser Urkunden werden zwischen den
Vereinten Nationen und dem Verein Auskünfte
und Urkunden möglichst vollständig
und rasch ausgetauscht.
2. Ohne den allgemeinen Charakter der Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes
einzuschränken, wird
a) der Verein den Vereinten Nationen
einen jährlichen Geschäftsbericht liefern;
b) der Verein, soweit irgend möglich, jedem
Ersuchen um Sonderberichte, Studien
oder Auskünfte, das die Vereinten
Nationen an ihn richten, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels XI dieses
Übereinkommens entsprechen;
c) der Verein schriftliche Gutachten über
Fragen seiner Zuständigkeit abgeben, die
der Verwaltungsrat von ihm anfordern
könnte;
d) der Generalsekretär der Vereinten Nationen
mit dem Direktor des Weltpostvereinsamtes
auf dessen Ersuchen in
einen Gedankenaustausch über solche
Gegenstände treten, die für den Verein
von besonderer Bedeutung sind.
Artikel VI.
Unterstützung der Organisation
der Vereinten Nationen.
1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den
Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen
in dem mit den Bestimmungen
des Weltpostvertrages zu vereinbarenden
Ausmaß zusammenzuarbeiten.
2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten
Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend
den Bestimmungen des Artikels 103 der
Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages
oder der Abkommen in der Weise geltend
gemacht werden darf, daß sie einen
Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber den Vereinten Nationen hindert
oder irgendwie beschränkt.
Artikel VII.
Abkommen über das Personal.
Die Vereinten Nationen und der Verein
werden in dem notwendigen Umfang zu-
sammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen
des Personals möglichst aufeinander
abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung
zu vermeiden.
Artikel VIII.
Statistik.
1. Die Vereinten Nationen und der Verein
erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um
für ihre Auskünfte und statistischen Angaben
möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare
Ergebnisse zu erzielen.
2. Der Verein erkennt die Vereinten Nationen
als Zentralstelle an, die berufen ist,
den allgemeinen Zwecken der internationalen
Organisationen dienende Statistiken zu sammeln,
auszuwerten, zu veröffentlichen, zu
vereinheitlichen und zu verbessern.
3. Die Vereinten Nationen erkennen an,
daß der Verein die zuständige Organisation
ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden
Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen,
zu vereinheitlichen und zu verbessern;
dadurch soll jedoch das Interesse der
Vereinten Nationen an diesen Statistiken
nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für
die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und
für die Entwicklung der Statistiken in der
ganzen Welt von Bedeutung sind.
Artikel IX.
Verwaltung s- und technisch
Dienststellen.
1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel
zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten
Nationen und der Verein in dem Wunsch
einig, die Einrichtung von Dienststellen zu
vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb
treten oder Doppelarbeit leisten.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein
werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur
Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden
treffen.
Artikel X.
Haushaltsplan.
Der jährliche Haushaltsplan des Vereines
wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die
Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen
Empfehlungen geben.
Artikel XI.
Kostendeckung für besondere
Dienstleistungen.
Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche
Ausgaben wegen Sonderberichten,
Untersuchungen oder Auskünften, die die
Vereinten Nationen nach Artikel V oder
einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens
verlangen, so findet ein Meinungsaustausch
darüber statt, um die gerechteste
Art der Kostendeckung zu bestimmen.
Artikel XII.
Übereinkommen mit anderen
Organisationen.
Der Verein wird den Rat über Art und
Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten,
das er mit einer anderen Sonderorganisation
oder einer anderen zwischenstaatlichen
Organisation abschließt; außerdem wird
er den Rat über die Vorbereitung solcher
Übereinkommen unterrichten.
Artikel XIII.
Zusammenarbeit.
1. Indem diese Bestimmungen vereinbart
werden, geben die Vereinten Nationen und
der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese
Bestimmungen dazu beitragen werden, eine
wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden
Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen
ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden
Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen
zu treffen.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
über die Zusammenarbeit werden im
wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen
des Vereines zu den Vereinten Nationen
einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen
Dienststellen angewendet.
Artikel XIV.
Durchführung des Übereinkommens.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses
des Vereines können zur
Durchführung des vorliegenden Übereinkommens
alle ergänzenden Abmachungen
treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen
wünschenswert erscheinen.
Artikel XV.
Inkrafttreten.
Das vorliegende Übereinkommen wird dem
in Paris im Jahre 1947 abgeschlossenen Weltpostvertrag
beigeschlossen. Es tritt nach Genehmigung
durch die Vollversammlung der
Vereinten Nationen in Kraft, frühestens
gleichzeitig mit diesem Weltpostvertrag.
Artikel XVI.
Abänderung.
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen
Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen
im Einvernehmen zwischen den Vereinten
Nationen und dem Verein abgeändert
werden.
Paris, am 4. Juli 1947.
(gezeichnet)
J.-J. Le Mouël
Präsident des
XII. Weltpostkongresses
(gezeichnet)
Jan Papanek
Vorläufiger Präsident
des Komitees des
Wirtschafts- und
Sozialrats, das mit
Verhandlungen mit
den Sonderorganisationen
beauftragt ist
B.
Zusatzabkommen zum Übereinkommen
zwischen
der Organisation der Vereinten Nationen
und dem
Weltpostverein.
In der Erwägung, daß der Generalsekretär
der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar
1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat
angenommene Entschließung 136 (VI) gebeten
wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum
ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen,
das die Begünstigung der Bestimmungen des
Artikels VII des Vertrages über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen auf,
die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt,
und jedes Ergänzungsabkommen dieser
Art der Vollversammlung zur Genehmigung
vorzulegen, und
in der Erwägung, daß der Weltpostverein
ein Ergänzungsabkommen dieser Art zu
schließen wünscht, das das nach Artikel 63 der
Charta zwischen den Vereinten Nationen und
dem Weltpostverein geschlossene Übereinkommen
vervollständigt,
wird von den Anwesenden folgendes vereinbart
Artikel I.
Die nachstehende Klausel wird als zusätzlicher
Artikel dem Übereinkommen zwischen
den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
hinzugefügt
„Die Beamten des Weltpostvereins werden
das Recht haben, die Passierscheine
(laissez-passer) der Vereinten Nationen nach
den in Anwendung des Artikels XIV getroffenen
besonderen Vereinbarungen zu
benutzen."
Artikel II.
Das vorliegende Übereinkommen tritt in
Kraft, sobald es von der Vollversammlung der
Vereinten Nationen und vom Weltpostverein
genehmigt worden ist.
Für den Weltpostverein
Geschehen zu Paris, am 13. Juli 1949.
(gezeichnet)
J.-J. Le Mouël
Präsident des
Vollzugs- und
Verbindungsausschusses
des Weltpostvereins
Für die Vereinten Nationen
Geschehen zu Lake Success, New York, am
27. Juli 1949.
(gezeichnet)
Byron Price
Vorläufiger
Generalsekretär
Ausfuhrungsvorschrift
zum Weltpostvertrag.
Die Unterzeichneten haben entsprechend
dem Artikel 24 des am
3. Oktober 1957 zu Ottawa, abgeschlossenen
Weltpostvertrages im
Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen
Einverständnis zur Ausführung
des Weltpostvertrages folgendes
beschlossen
Erster Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
Kapitel I.
Kongresse.
Artikel 101.
Einbringung von Vorschlägen
zu den Kongressen.
J. Die Einbringung von Vorschlägen zu den
Kongressen durch die Verwaltungen der Mitgliedsländer
unterliegt folgenden Regeln
a) die Vorschläge, die dem Weltpostvereinsamt
bis längstens sechs Monate vor
dem für die Eröffnung des Kongresses
bestimmten Tag zugehen, werden in den
Vorschlagsheften veröffentlicht;
b) kein die Ausdrucksform betreffender
Vorschlag wird in der Zeit von sechs
Monaten vor der Eröffnung des Kongresses
angenommen;
c) grundlegende Vorschläge, die dem Weltpostvereinsamt
zwischen sechs und vier
Monaten vor dem für die Eröffnung des
Kongresses bestimmten Zeitpunkt zukommen,
werden im Vorschlagsheft nur
dann veröffentlicht, wenn sie von mindestens
zwei Verwaltungen unterstützt
werden;
d) grundlegende Vorschläge, die dem Weltpostvereinsamt
innerhalb von vier Monaten
vor dem für die Eröffnung des
Kongresses bestimmten Zeitpunkt zugehen,
werden nur veröffentlicht, wenn
sie von mindestens acht Verwaltungen
unterstützt werden;
e) die Unterstützungserklärungen müssen
dem Weltpostvereinsamt in der gleichen
Frist zukommen wie die sie betreffenden
Vorschläge.
2. Vorschläge, die die Ausdrucksform betreffen,
sind von den Verwaltungen, die sie
einbringen, im Kopf mit dem Vermerk „Proposition
d'ordre rédactionnel" zu versehen und
vom Weltpostvereinsamt mit einer vom Buchstaben
R gefolgten Nummer zu bezeichnen. Die
nicht mit diesem Vermerk versehenen, nach
Ansicht des Weltpostvereinsamtes nur die Ausdrucksweise
betreffenden Vorschläge werden
mit einer passenden Anmerkung veröffentlicht;
das Weltpostvereinsamt stellt für den Kongreß
eine Liste dieser Vorschläge zusammen.
3. Der in den §§ 1 und 2 beschriebene Vorgang
wird auf Abänderungsanträge zu bereits
eingebrachten Vorschlägen nicht angewendet.
Kapitel II.
Vollzugs- und Verbindungsausschuß.
Artikel 102.
Tagungen.
1. Auf Einberufung durch seinen Präsidenten
versammelt sich der Ausschuß grundsätzlich
einmal jährlich am Sit2e des Vereines. Das
Weltpostvereinsamt bereitet die Arbeiten des
Ausschusses vor und sendet alle Urkunden jeder
Tagung an die Verwaltungen der Mitgliedsländer
des Ausschusses, an die Engeren Vereine
und an die anderen Vereinsverwaltungen, die
darum ersuchen.
2. Auf seiner ersten Tagung, die durch den
Präsidenten des letzten Kongresses einberufen
wird, wählt der Ausschuß unter seinen Mitgliedern
einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten
und beschließt die für seine Arbeiten
und seine Beratungen erforderliche Geschäftsordnung.
Der Direktor des Weltpostvereins—
amtes übt das Amt des Generalsekretärs des
Ausschusses aus und nimmt an den Verhandlungen
ohne Stimmrecht teil.
3. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des
Ausschusses hat Anspruch auf Erstattung des
Preises einer Fahrkarte 1. Klasse für die Hin-
und Rückreise auf dem Luft-, See- oder Landwege.
4. Der Ausschuß kann jeden Vertreter einer
zwischenstaatlichen Vereinigung oder jede
andere geeignete Person, die er an seinen Arbeiten
teilnehmen lassen will, einladen, seinen
Tagungen ohne Stimmrecht beizuwohnen. Er
kann auch unter den gleichen Bedingungen die
Vertreter einer oder mehrerer Vereinsverwal—
tungen einladen, die an den in der Tagesordnung
des Ausschusses vorgesehenen Fragen
beteiligt sind; die Reisekosten der Vertreter
dieser Verwaltungen gehen zu deren Lasten.
Artikel 103.
Berichte über die Tätigkeit des
Ausschusses.
1. Der Ausschuß übersendet den Verwaltungen
einen zusammenfassenden Bericht über
das Ergebnis jeder Ausschußtagung.
2. Der Ausschuß erstattet dem Kongreß
über seine gesamte Tätigkeit einen Bericht
und übermittelt ihn den Verwaltungen mindestens
zwei Monate vor der Eröffnung des
Kongresses.
Kapitel III.
Beratende Posttechnische Studienkommission.
Artikel 104.
Tätigkeit.
1. Der Führungsrat wählt aus seiner Mitte
einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten.
Jeder Vizepräsident ist mit der Leitung einer
der Sektionen beauftragt.
2. Die Kommission tritt auf Ersuchen des
Präsidenten des Führungsrates nach Einvernehmen
mit dem Präsidenten des Vollzugs- und
Verbindungsausschusses und dem Direktor des
Weltpostvereinsamtes zur Vollversammlung
zusammen.
3. Der Führungsrat versammelt sich in
jedem Jahr; Ort und Zeit der Tagung werden
von seinem Präsidenten im Einvernehmen mit
dem Präsidenten des Vollzugs- und Verbindungsausschusses
und dem Direktor des Weltpostvereinsamtes
bestimmt.
4. Auf seiner Tagung nimmt der Rat vom
Stande der Arbeiten der Sektionen Kenntnis,
stimmt sie aufeinander ab und verfaßt einen
übersichtlichen Bericht für den Vollzugs- und
Verbindungsausschuß und die Mitglieder der
Kommission.
J. Im Verlauf dieser jährlichen Tagung arbeitet
der Führungsrat die Richtlinien für
die im nächsten Jahr durchzuführenden Arbeiten
aus.
6. Die Änderungen der inneren Geschäftsordnung
auf Vorschlag des Führungsrates
fallen in den Wirkungskreis der zur Vollversammlung
zusammengetretenen Kommission.
7. Der Auftrag des Führungsrates fällt
in die Zeit zwischen zwei Kongressen.
8. Das Sekretariat der Kommission und ihrer
Gliederungen wird vom Weltpostvereinsamt
wahrgenommen.
9. Die Mitglieder der Kommission und ihrer
Gliederungen erhalten für ihre Arbeiten keinerlei
Entschädigung. Die Kosten der Reise und
des Aufenthaltes der Vertreter der an der
Kommission teilnehmenden Verwaltungen gehen
zu deren Lasten.
Kapitel IV.
Weltpostvereinsamt.
Artikel 105.
Vorbereitung der Arbeiten der
Kongresse und Konferenzen.
1. Das Weltpostvereinsamt bereitet die Arbeiten
der Kongresse und Konferenzen vor.
Es besorgt die Drucklegung und die Verteilung
der nötigen Schriftstücke.
2. Der Direktor des Weltpostvereinsamtes
wohnt den Sitzungen der Kongresse und Konferenzen
bei und nimmt an den Beratungen
ohne Stimmrecht teil.
Artikel 106.
Auskünfte. Gutachten. Ersuchen
um Auslegung und um Abänderung
der Beschlüsse. Rundfragen.
Vermittlung bei der Begleichung
der Rechnungen.
1. Das Weltpostvereinsamt hat sich jederzeit
zur Verfügung des. Vollzugs- und Verbindungsausschusses,
der beratenden Posttechnischen
Studienkommission und der Verwaltungen
zu halten, um ihnen über Fragen des
Postdienstes alle zweckdienlichen Auskünfte
zu geben.
2. Es ist insbesondere damit betraut, Mitteilungen
aller Art, die für den zwischenstaatlichen
Postdienst von Bedeutung sind, zu sammeln,
zusammenzustellen, zu veröffentlichen
und zu verteilen; auf Ersuchen der Beteiligten
Gutachten über strittige Fragen abzugeben;
den Ersuchen um Auslegung und Abänderung
der Vereinsbeschlüsse zu entsprechen und
überhaupt die Studien, Herausgabe- und Beurkundungsarbeiten
vorzunehmen, die der
Vertrag, die Abkommen und deren Ausführungsvorschriften
ihm übertragen oder mit
denen es für Zwecke des Vereines befaßt wird.
3. Es veranlaßt auch die Rundfragen, die
von den Verwaltungen erbeten werden, um
die Ansicht der anderen Verwaltungen über
eine bestimmte Frage kennenzulernen. Das
Ergebnis der Rundfrage hat nicht die Eigenschaft
einer Abstimmung und ist nicht rechtsverbindlich.
4. Es legt dem Präsidenten des Führungsrates
der beratenden Posttechnischen Studienkommission
die Fragen zur weiteren Veranlassung
vor, die zum Wirkungskreis dieser Körperschaft
gehören.
5. Es wirkt als Ausgleichsstelle bei der
Begleichung der den zwischenstaatlichen Post-
dienst betreffenden Rechnungen aller Art zwischen
den Verwaltungen mit, die diese Vermittlung
verlangen.
Artikel 107.
Briefmarken und Freimachungsaufdrucke.
Die Verwaltungen tauschen nach dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes eine Sammlung
ihrer Briefmarken und der Aufdrucke ihrer
Freistempelmaschinen in je drei Stücken aus.
Artikel 108.
Postausweiskarten. Internationale
Antwortscheine.
Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt, die
Postausweiskarten und die internationalen
Antwortscheine herstellen zu lassen und die
Verwaltungen auf ihr Ersuchen damit zu versorgen.
Artikel 109.
An das Weltpostvereinsamt zu
übersendende Mitteilungen und
Auskünfte.
1. Die Verwaltungen haben dem Weltpost-!
vereinsamt mitzuteilen oder zu übersenden
a) ihre Entscheidung über die Befugnis, gewisse
Bestimmungen des Vertrages und
seiner Ausführungsvorschrift anzuwenden
oder nicht;
b) den Vermerk, den sie bei Anwendung
des Artikels 186, § 3, der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag als gleichwertig
für die Bezeichnung „Taxe perçue" oder
„Port payé" gewählt haben;
c) die ermäßigten Gebühren, die sie nach
Artikel 8 des Vertrages angenommen
haben, und die Verkehrsbeziehungen, in
denen diese Gebühren anzuwenden sind;
d) die außerordentlichen Beförderungskosten,
die nach Artikel 81 des Vertrages
eingehoben werden sowie ein Verzeichnis
der Länder, nach denen diese Kosten
anzuwenden sind und gegebenenfalls die
Bezeichnung der Dienste, die deren Einhebung
begründen;
e) die zweckdienlichen Angaben über die
Zoll- und anderen Vorschriften sowie
über Verbote und Einschränkungen, die
die Einfuhr und den Durchgang der
Postsendungen in ihren Dienstbereichen
regeln;
f) die Zahl der Zollerklärungen, die allenfalls
für die nach ihrem Lande gerichteten,
der Zollprüfung unterliegen-
den Sendungen verlangt werden, und die
Sprachen, in denen diese Erklärungen
oder die Klebezettel „Douane" abgefaßt
sein können;
g) die Angabe, ob sie in den zur Brief-
oder Warenprobengebühr freigemachten
Sendungen zollpflichtige Gegenstände zulassen
oder nicht;
h) das Verzeichnis der Kilometerentfernungen
für den Landdurchgang der Durchgangskartenschlüsse;
i) die Liste der Postdampferlinien, die von
ihren Häfen ausgehen und zur Beförderung
der Kartenschlüsse benützt werden,
mit Angabe der Strecken, der Entfernungen
und der Fahrtdauer zwischen
dem Einschiffungshafen und jedem der
nach und nach angelaufenen Häfen, der
regelmäßigen Wiederkehr der Verbindungen
und der Länder, an die im Falle
der Benützung der Schiffe die Seedurchgangsgebühren
zu zahlen sind;
j) ihr Verzeichnis der entfernten und
diesen gleichgestellten Länder;
k) zweckdienliche Mitteilungen über ihren
Aufbau und ihre Inlandsdienste;
1) ihre inländischen Postgebühren.
2. Jede Änderung der im § 1 vorgesehenen
Angaben muß unverzüglich angezeigt werden.
3. Die Verwaltungen haben dem Weltpostvereinsamt
zwei Stücke ihrer Veröffentlichungen
sowohl über den Inlands- ab auch über
den Auslandsdienst zu liefern.
4. Zwei Stücke der Beschlüsse der nach den
Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrages
abgeschlossenen engeren Vereine und der Sonderübereinkommen
müssen dem Weltpostvereinsamt
von den Ämtern dieser Vereine
oder in deren Ermanglung von einem der vertragschließenden
Teile übersendet werden.
Artikel 110.
Veröffentlichungen.
1. Das Weltpostvereinsamt gibt mit Hilfe
der ihm zur Verfügung gestellten Urkunden
eine eigene Zeitschrift in deutscher, englischer,
arabischer, chinesischer, spanischer, französischer
und russischer Sprache heraus.
2. Es veröffentlicht nach den ihm auf Grund
der Bestimmungen des Artikels 109 gelieferten
Mitteilungen eine amtliche Zusammenstellung
aller Auskünfte von allgemeiner Bedeutung
über die Durchführung des Vertrages und
seiner Ausführungsvorschrift in jedem Lande.
3. Es veröffentlicht außerdem nach den von
den beteiligten Verwaltungen gelieferten Auskünften
ähnliche, auf die Durchführung der
Abkommen bezügliche Sammlungen.
4. Es veröffentlicht desgleichen nach den
von den Verwaltungen und allenfalls von den
Vereinten Nationen nach j) beigebrachten
Unterlagen
a) ein Namensverzeichnis der Länder, Gebiete
usw. der Erde und ihrer geographischen
Lage;
b) ein Anschriftenverzeichnis der Postverwaltungen;
c) eine Liste der Vorstände und der leitenden
Beamten der Postverwaltungen;
d) ein Postämterverzeichnis;
e) eine Erdkarte der Postverbindungen
(Land- und Seedurchgang) sowie eine
Beilage mit Angabe der Auswechslungsämter
und der Länder, für die sie als
Vermittler dienen;
f) eine Liste der Kilometerentfernungen
für die Landbeförderung;
g) eine Postdampferliste;
h) eine Liste der entfernten und der gleichgestellten
Länder;
i) eine Übersicht der Gegenwerte;
j) eine Liste der verbotenen Gegenstände;
in dieser Liste sind auch die Betäubungsmittel
enthalten, die unter die mehrseitigen
Verträge über die Betäubungsmittel
fallen;
k) eine Sammlung von Auskünften über
den Aufbau und den Inlandsdienst der
Verwaltungen;
l) eine Sammlung der Inlandsgebühren der
Verwaltungen;
m) die statistischen Angaben des In- und
Auslandsdienstes;
n) Studien, Gutachten, Berichte und andere
Darlegungen über den Postdienst;
o) einen allgemeinen Katalog über die den
Postdienst betreffenden Mitteilungen
aller. Art und der Urkunden des Verleihdienstes
(Katalog des Weltpostvereines).
5. Es veröffentlicht schließlich
1. einen Telegrammschlüssel des zwischenstaatlichen
Postdienstes;
2. ein mehrsprachiges Wörterverzeichnis
des zwischenstaatlichen Postdienstes.
6. Die Änderungen zu den verschiedenen, in
den §§ 2 bis 5 aufgezählten Urkunden werden
durch Rundschreiben, Mitteilungsblatt, Nachtrag
oder auf andere geeignete Weise verlautbart.
7. Die vom Weltpostvereinsamt veröffentlichten
Urkunden werden an die Verwaltungen
im Verhältnis der Beitragseinheiten verteilt,
wie sie für jede der Verwaltungen im
Artikel 20 des Vertrages festgesetzt sind. Das
Postämterverzeichnis wird jedoch mit
10 Stücken je Beitragseinheit verteilt. Weitere
Stücke dieser Urkunden, die von den Verwaltungen
verlangt werden, sind von ihnen
zum Selbstkostenpreis zu bezahlen.
8. Die vom Weltpostvereinsamt veröffentlichten
Urkunden werden auch den engeren
Vereinen übersendet.
Artikel 111.
Jahresbericht über die Tätigkeit
des Vereines.
Das Weltpostvereinsamt verfaßt über die
Tätigkeit des Vereines einen Jahresbericht, der
allen Verwaltungen übermittelt wird. Dieser
Bericht muß vom Vollzugs- und Verbindungsausschuß
genehmigt werden.
Kapitel V.
Ausgaben des Vereines.
Artikel 112.
Grenze der Ausgaben.
1. Die ordentlichen Ausgaben des Vereines
einschließlich der Kosten der Tätigkeit des
Vollzugs- und Verbindungsausschusses und der
beratenden Posttechnischen Studienkommission
dürfen jährlich den Betrag von 1,750.000 Franken
nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Grenzen
dürfen die aus der Tätigkeit der beratenden
Posttedinisehen Studienkommission sich ergebenden
Auslagen (Personalkosten, Kosten für
die Tagungen des Führungsrates, seiner Sektionen
und Arbeitsgruppen, Veröffentlichungen
usw.) 250.000 Franken nicht überschreiten.
2. Die Schweizerische Postverwaltung gibt
die nötigen Vorschüsse und überwacht die
Ausgaben des Vereines.
3. Die nach § 2 von der Schweizerischen
Postverwaltung vorgeschossenen Beträge
müssen von den Zahlungspflichtigen Verwaltungen
so bald wie möglich, spätestens vor
dem 31. Dezember des Jahres, in dem die
Rechnung übersendet wird, erstattet werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die geschuldeten
Beträge zugunsten der erwähnten Verwaltung
mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen, gerechnet
vom Tage des Ablaufes dieser Frist.
Article 113.
Aufteilung der Kosten.
Die Länder werden für die Aufteilung der
Kosten wie folgt gereiht
1. Klasse: Südafrikanische Union, Deutschland,
Vereinigte Staaten von Amerika, Republik
Argentinien, Australischer Bund, Vereinigte
Staaten von Brasilien, Kanada, China,
Spanien, Frankreich, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland, Indien,
Italien, Japan, Neuseeland, Pakistan, Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
2. Klasse: — ;
3. Klasse: Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten
Staaten von Amerika einschließlich
des Gebietes unter Treuhandschaft der Inseln
des Stillen Ozeans, Belgien, Ägypten, Algerien,
Gesamtheit der Gebiete, die von der französischen
Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen
der Überseegebiete vertreten werden, Gesamtheit
der britischen Überseegebiete einschließlich
der Kolonien, der Schutzgebiete und
der Gebiete unter Treuhandschaft, ausgeübt von
der Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland, Republik Indonesien,
Mexiko, Niederlande, Volksrepublik
Polen, Rumänische Volksrepublik, Schweden,
Schweizerische Eidgenossenschaft, Tschechoslowakei,
Türkei, Sozialistische Sowjetrepublik
Ukraine, Bundes-Volksrepublik Jugoslawien;
4. Klasse: Republik Korea, Dänemark, Finnland,
Ungarische Volksrepublik, Irland,
Marokko, Norwegen, Portugal, Portugiesische
Provinzen in Westafrika, Portugiesische Provinzen
in Ostafrika, Asien und Ozeanien;
5. Klasse: Österreich, Sozialistische Sowjetrepublik
Weißrußland, Volksrepublik Bulgarien,
Ceylon, Chile, Republik Columbien,
Griechenland, Iran, Peru, Tunis;
6. Klasse: Afghanistan, Volksrepublik Albanien,
Belgisch-Kongo, Birma, Bolivien, Republik
Costa-Rica, Republik Kuba, Dominikanische
Republik, Republik El Salvador,
Ecuador, Äthiopien, Ghana, Guatemala, Republik
Haiti, Republik Honduras, Israel,
Luxemburg, Nepal, Nikaragua, Republik Panama,
Paraguay, Niederländische Antillen und
Surinam, Thailand, Ost-Republik Uruguay,
Republik Venezuela, Viet-Nam;
7. Klasse: Königreich Saudisch-Arabien,
Kambodscha, Spanische Gebiete in Afrika,
Irak, Republik Island, Gebiet von Somali unter
italienischer Verwaltung, Haschemitisches Königreich
Jordanien, Laos, Libanon, Republik
Liberia, Libyen, Fürstentum Monaco, Republik
Philippinen, Republik San Marino, Republik
Sudan, Syrien, Stadt des Vatikan, Jemen.
Artikel 114.
Bezahlung der Lieferungen des
Weltpostvereinsamtes.
1. Die vom Weltpostvereinsamt an die Verwaltungen
entgeltlich durchgeführten Lieferungen
sind innerhalb der kürzesten Frist zu
bezahlen, spätestens sechs Monate vom ersten
Tage des Monates an, der dem der Übersendung
der Rechnung durch das Weltpostvereinsamt
folgt.
2. Nach Ablauf dieser Frist sind die Beträge
zugunsten der Schweizerischen Postverwaltung,
die die Vorschüsse gegeben hat, mit
5 v. H. jährlich zu verzinsen, gerechnet vom
Tage des Ablaufes der genannten Frist.
Kapitel VI.
Abrechnung.
Artikel 115.
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen.
1. Jede Verwaltung stellt ihre Rechnungen
auf und legt sie in zweifacher Ausfertigung
ihren Partnern vor. Eines der anerkannten,
allenfalls abgeänderten oder von einer Unterschiedsaufstellung
begleiteten Stücke ist an die
Gläubigerverwaltung zurückzusenden. Diese
Rechnung dient gegebenenfalls als Grundlage
für die Endabrechnung zwischen den beiden
Verwaltungen.
2. Nach den Bestimmungen des Artikels
106, § 5, besorgt das Weltpostvereinsamt
die Begleichung der den zwischenstaatlichen
Postdienst betreffenden Rechnungen aller Art.
Zu diesem Zweck verabreden sich die beteiligten
Verwaltungen untereinander und mit
diesem Amt und bestimmen die Art der Begleichung.
Die Rechnungen des Fernmeldedienstes
können ebenfalls in diesen Sonderabrechnungen
enthalten sein.
Artikel 116.
Zahlung der Schuld in Gold. Allgemeine
Bestimmungen.
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Artikels 42 des Vertrages sind die nachstehend
erwähnten Zahlungsregeln auf alle in Goldfranken
ausgedrückten und aus einem Postverkehr
stammenden Schulden anwendbar, ob sie
sich nun aus Hauptabrechnungen oder aus
vom Weltpostvereinsamt aufgestellten Rechnungen
oder aus ohne dessen Mitwirkung aufgestellten
Abrechnungen oder Zusammenstellungen
ergeben; sie beziehen sich auch auf
die Begleichung von Unterschieden, von Zinsen
oder gegebenenfalls von Vorauszahlungen.
2. Jeder Verwaltung bleibt es freigestellt,
sich durch im vorhinein überwiesene Abschlagszahlungen
zu entlasten, deren Betrag
auf ihre Schuld angerechnet wird, sobald diese
festgestellt worden ist.
3. Jede Verwaltung kann im Verkehr mit
anderen Verwaltungen zu ihren Gunsten oder
zu ihren Lasten in Gold festgesetzte postliche
Außenstände gleicher oder verschiedener Art
mit dem Vorbehalt durch Ausgleich regeln,
daß die Zahlungsfristen gewahrt werden. Der
Ausgleich kann einverständlich auf die Außenstände
des Fernmeldedienstes ausgedehnt werden,
wenn die beiden Verwaltungen den Post-
und den Fernmeldedienst besorgen. Der Ausgleich
von Außenständen, die aus dem einer
Vereinigung oder Gesellschaft unter Aufsicht
einer Postverwaltung übertragenen Verkehr
stammen, kann nicht bewirkt werden, wenn
diese Verwaltung dagegen ist.
Artikel 117.
Zahlungsvorschriften.
1. Die Außenstände werden nach den folgenden
Vorschriften von der Schuldnerverwaltung
an die Gläubigerverwaltung in einem
ihrem Wert entsprechenden Betrag bezahlt.
2. Die beteiligten Verwaltungen können
sich in Gold entlasten oder ein besonderes
Zahlungsmittel vereinbaren; sie können sich
auch der Vermittlung einer Bank bedienen,
die den Überweisungsdienst der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich in Basel benützt,
oder sich nach den besonderen
Zahlungsabkommen richten, die zwischen den
Ländern bestehen, zu denen sie gehören.
3. Mangels dieser Zahlungsverfahren bewirkt
die Schuldnerverwaltung die Übertragung
der Gelder durch Scheck, Wechsel, Überweisung
oder Zahlungsüberweisung auf einen
Platz des Gläubigerlandes, oder in Devisen.
Die Postanweisung oder die gebührenfreie
Postüberweisung kann für kleine Beträge
(kleiner oder gleich 100 Franken) benützt
werden.
4. Diese Übertragung wird vollzogen
a) grundsätzlich in einer Goldwährung, das
ist in der Währung eines Landes, wo die
Zentralnotenbank oder eine andere amtliche
Notenanstalt Gold zu gesetzlich
oder auf Grund einer Vereinbarung mit
der Regierung festgesetzten Kursen
kauft und verkauft. Wenn die Währungen
mehrerer Länder diese Bedingungen
erfüllen, kann das Gläubigerland
die ihm zusagende Währung bezeichnen;
b) wenn der Gläubiger zustimmt, in seiner
eigenen oder in jeder anderen Währung.
5. Wenn das Zahlungsmittel der Begriffsbestimmung
der Goldwährung nicht entspricht,
ist zu prüfen, ob es auf Gold zurückgeführt
werden kann, sei es unmittelbar (Sondervertrag
zwischen den beteiligten Ländern
— vom Internationalen Währungsfonds festgesetzter
Gegenwert — inländisches Gesetz
— Abkommen zwischen der Regierung und
einer amtlichen Notenanstalt), sei es durch
Vermittlung einer Goldwährung, mit der es
durch ein festes Umrechnungsverhältnis verbunden
ist. Die Umrechnung wird nach dem
zu diesen Bedingungen bestimmten und von
den beiden Teilen anerkannten Goldgegenwert
bewirkt.
6. Wenn das Zahlungsmittel nicht auf die
Goldwährung zurückgeführt werden kann, ist
die Umrechnung der Goldschuld in diese
Währung nach den amtlichen oder Bankkursen
zu bewirken, die im Schuldnerlande
am Tage oder Vortage der Durchführung angewendet
werden. Zu diesem Zweck ist die
Schuld nach dem festen Gegenwert dieser
Währung in die Goldwährung, sodann in die
Wahrung des Schuldnerlandes und schließlich
in die gewählte Währung umzurechnen.
7. Wenn jedoch der nach den Bestimmungen
der §§ 5 oder 6 gezahlte Betrag wegen
geringer, zwischen den Plätzen bestehender
Kursunterschiede um mehr als 0'5 v. H. nach
oben oder unten von dem abweicht, der sich
bei Anwendung der am gleichen Tage im
Gläubigerlande geltenden Kurse ergäbe, ist die
Zahlung für den 0'5 v. H. übersteigenden Teil
durch einen Nachtrag richtigzustellen.
8. Die 5 v. H. übersteigenden Verluste oder
Gewinne, die sich aus einem Fallen oder
Steigen des Goldwertes oder des Gegenwertes
einer Währung ergeben, die auf Gold zurückgeführt
werden kann, und die bis einschließlich
des Empfangstages des Wertpapiers (der
Gutschriftanzeige oder der Gelder im Falle
der Zahlung ohne Wertpapier) entstehen, werden
zwischen den beiden Verwaltungen geteilt.
Im Falle ungerechtfertigter Verzögerung
bei der Übersendung des ausgestellten
Zahlungspapiers um mehr als vier Werktage
ausschließlich des Ausstellungstages oder um
mehr als vier Werktage ausschließlich der
Übersendung des Zahlungs- oder Überweisungsauftrages
an die Bank ist jedoch die
Schuldnerverwaltung allein für Verluste verantwortlich;
ist die Verzögerung Ursache eines
Gewinnes, so ist die Hälfte davon der Schuldnerverwaltung
gutzuschreiben; die Frist für
die Regelung der Unterschiede läuft vom Tage
des Empfanges des Wertpapiers, der Gutschriftanzeige
oder der Gelder.
9. Die Regeln des § 8 sind anwendbar, wenn
die Zahlung in Goldwährung oder in einer auf
Gold zurückführbaren Währung erfolgt, falls
der von der Schuldnerverwaltung bei ihren
Berechnungen angewendete Gleich- oder Gegenwert
bei der Einziehung durch die Gläubigerverwaltung
nicht mehr gültig ist, aus-
genommen es handelt sich um die Währung
dieser Verwaltung. Sie werden ebenso befolgt,
wenn die Zahlung in einer anderen Währung
bewirkt wird, falls im gleichen Zeitraum eine
ansehnliche Veränderung (mehr als 5 v. H.)
der verschiedenen, bei der Umrechnung angewendeten
Gleich- oder Gegenwerte entstanden
ist, außer es handelt sich um ein Steigen
oder Fallen, das sich aus der Auf- oder Abwertung
der Währung des Gläubigerlandes
ergibt.
10. Falls der Betrag der Schuld 5000 Franken
übersteigt, müssen der Gläubigerverwaltung,
wenn sie es verlangt hat, auf ihre Kosten
telegraphisch der Tag des Ankaufes, der der
Übersendung und der Betrag des Wertpapiers
oder der Tag und der Betrag des Überweisungs-
oder des Zahlungsauftrages bekanntgegeben
werden.
11. Die Kosten der Zahlung (Gebühren,
Überweisungskosten, Vermittlungsgebühren,
Vergütungen usw.), die im Schuldnerland eingehoben
werden, gehen zu Lasten der Schuldnerverwaltung.
Die im Gläubigerlande eingehobenen
Kosten einschließlich der von vermittelnden
Banken in dritten Ländern im Voraus
eingehobenen Kosten für die Zahlungsübermittlung
gehen zu Lasten des Gläubigerlandes,
sofern es nicht möglich ist, sie
ganz auszuschalten oder herabzumindern, indem
man sich nach den von dieser Verwaltung
mitgeteilten Angaben richtet.
12. Die Zahlung muß so bald wie möglich
geleistet werden, spätestens vor Ablauf einer
Frist von vier Monaten, vom Tage des Empfanges
von Haupt- oder Sonderabrechnungen,
Rechnungen oder Übersichten, die im
gegenseitigen Einverständnis aufgestellt wurden,
Anzeigen, Ersuchen um Vorauszahlung
usw. an gerechnet, in denen die zu zahlenden
Beträge oder Abschlußsummen angegeben
sind; nach Ablauf dieser Frist sind die Beträge
mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen. Unter
Zahlung ist die Übersendung der Gelder oder
des Wertpapiers (Scheck, Wechsel usw.) oder
die Zufertigung des Überweisungs- oder des
Zahlungsauftrages an die im Schuldnerlande
mit der Übermittlung beauftragte Stelle zu
verstehen.
13. Falls die Gläubigerverwaltung nicht so
rechtzeitig, daß die Zahlungsfrist eingehalten
werden kann, spätestens jedoch drei Wochen vor
Ablauf dieser Frist, bekanntgegeben hat, daß
sie die im gemeinsamen Einverständnis vereinbarten
Zahlungsbedingungen (§ 4, b) abzuändern
wünscht, ist die Schuldnerverwaltung
ermächtigt, sich in der Währung zu entlasten,
die bei der letzten Zahlung einer Schuld
gleicher Art benützt wurde.
Kapitel VII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 118.
Postausweiskarten.
1. Jede Verwaltung bezeichnet die Ämter
oder die Dienststellen, die Postausweiskarten
ausfertigen.
2. Diese Karten werden auf Formblättern
nach Muster C 25 hergestellt und vom Weltpostvereinsamt
zum Selbstkostenpreis geliefert.
3. Bei der Antragstellung hat der Bewerber
sein Lichtbild abzugeben und seine Nämlichkeit
nachzuweisen. Die Verwaltungen erlassen
die nötigen Vorschriften, damit die Karten
nur nach genauer Prüfung der Nämlichkeit
des Bewerbers ausgegeben werden.
4. Der Beamte trägt das Begehren in einen
Vormerk ein; er füllt in lateinischen Schriftzeichen
mit Tinte handschriftlich oder mit
Schreibmaschine ohne Radierung oder Überschreibung
alle Angaben aus, die der Vordruck
erfordert und befestigt auf diesem an der bezeichneten
Stelle das Lichtbild; sodann bringt
er zur Hälfte auf diesem Lichtbild und zur
Hälfte auf der Karte eine Briefmarke an, die
die eingehobene Gebühr darstellt, und die er
mit einem sehr deutlichen Abdruck des Orts- und
Tagesstempels entwertet. Er bringt sodann
einen Abdruck des gleichen Stempels
oder den eines Amtsstempels derart an, daß
dieser den oberen Teil des Lichtbildes und die
Karte trifft; er wiederholt schließlich den
Stempelabdruck auf der dritten Seite der
Karte, unterschreibt sie und folgt sie dem Bewerber
aus, nachdem er dessen Unterschrift
eingeholt hat.
5. Wenn sich das Aussehen des Inhabers
derart geändert hat, daß es dem Lichtbild oder
der Personsbeschreibung nicht mehr entspricht,
muß die Karte erneuert werden.
6. Jedes Land ist berechtigt, die Karten des
zwischenstaatlichen Dienstes nach den für die
Karten seines Inlandsdienstes angewendeten
Vorschriften auszugeben.
7. Jede Verwaltung kann dem Formblatt
C 25 ein Blatt beifügen, das dazu bestimmt
ist, besondere Angaben für den Bedarf ihres
Inlandsdienstes aufzunehmen.
Artikel 119.
Festsetzung der Gegenwerte.
1. Die Verwaltungen setzen die Gegenwerte
der im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen
Postgebühren sowie den Verkaufspreis
der internationalen Antwortscheine nach
Einvernehmen mit der Schweizerischen Postverwaltung
fest, der es obliegt, sie durch Ver-
mittlung des Weltpostvereinsamtes kundmachen
zu lassen. Zu diesem Zweck muß jede
Verwaltung der Schweizerischen Postverwaltung
den Umrechnungsschlüssel des Goldfranken
in der Währung ihres Landes bekanntgeben.
Der gleiche Vorgang ist bei Änderung
der Gegenwerte einzuhalten.
2. Die Gegenwerte oder die Änderung der
Gegenwerte können nur am Ersten eines
Monats und frühestens vierzehn Tage nach
ihrer Verlautbarung durch das Weltpostvereinsamt
in Kraft treten.
3. Dieses Amt stellt eine Übersicht auf, die
für jedes Land den im § 1 erwähnten Gegenwert
der Gebühren, den Umrechnungsschlüssel
und den Verkaufspreis der Antwortscheine
und gegebenenfalls den Hundertsatz der Erhöhung
oder Ermäßigung der nach Artikel II
des Schlußprotokolls zum Vertrag angewendeten
Gebühr angibt.
4. Bruchteile der Währung, die sich bei der
Berechnung der Nachgebühr für ungenügend
freigemachte Sendungen ergeben, können von.
der die Gebühr einhebenden Verwaltung aufgerundet
werden. Der aus diesem Anlaß beizufügende
Betrag darf jedoch den Wert von
5 Centimen nicht übersteigen.
5. Jede Verwaltung gibt dem Weltpostvereinsamt
unmittelbar den von ihr festgesetzten
Gegenwert der im Artikel 71 des Vertrages
vorgesehenen Entschädigung bekannt.
Artikel 120.
Entfernte Länder.
1. Als entfernte Länder werden Länder angesehen,
zwischen denen die Beförderungsdauer
auf dem schnellsten Land- oder Seeweg
mehr als 10 Tage beträgt, sowie jene, zwischen
denen die mittlere Dichte des Postverkehrs
geringer ist als zwei Fahrten monatlich.
2. Den entfernten Ländern werden für die
im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen
Fristen die Länder, die eine sehr große
Ausdehnung oder ein wenig entwickeltes Verkehrsnetz
haben, in den Fragen gleichgehalten,
für die diese Umstände eine entscheidende
Rolle spielen.
Artikel 121.
Aufbewahrungsfrist für die Urkunden.
1. Die Papiere des zwischenstaatlichen Dienstes
müssen durch mindestens achtzehn Monate
aufbewahrt werden, gerechnet von dem Tage
nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen.
2. Die Papiere, die einen Streitfall oder eine
Nachforschung betreffen, müssen bis zur Aus-
tragung der Angelegenheit aufbewahrt werden.
Falls die nachfragende Verwaltung, die
vom Abschluß der Untersuchung ordnungsgemäß
unterrichtet worden ist, vom Tag der Mitteilung
an sechs Monate verstreichen läßt, ohne
Einwendungen zu erheben, wird die Angelegenheit
als erledigt angesehen.
Artikel 122.
Telegrammanschrift.
1. Für die telegraphischen Mitteilungen, die
die Verwaltungen untereinander austauschen,
verwenden sie folgende Telegrammanschriften
a) „Postgen" für die an die oberste Postbehörde
gerichteten Telegramme;
b) „Postbur" für die an die Postämter gerichteten
Telegramme;
c) „Postex" für die Telegramme an Postämter,
die als Auswechslungspostämter
wirken und vom Hauptpostamt des
gleichen Ortes verschieden sind.
2. Diesen Telegrammanschriften folgt die
Angabe des Bestimmungsortes und wenn erforderlich
jede andere für notwendig erachtete
Bezeichnung.
3. Die Telegrammanschrift des Weltpostvereinsamtes
ist „UPU Berne".
4. Die in den §§ 1 und 3 angegebenen Telegrammanschriften
dienen auch als Unterschrift
von telegraphischen Mitteilungen.
Artikel 123.
Telegrammschlüssel.
Die Verwaltungen, die den postlichen Telegrammschlüssel
zu benützen wünschen, sei es
in beiden Richtungen, sei es bloß für. die Ankunft,
müssen dies dem Weltpostvereinsamt bekanntgeben,
das es allen Verwaltungen mitteilt.
Zweiter Teil.
Bestimmungen über die Brief post.
Titel I.
Bedingungen für die Annahme der
Briefsendungen.
Kapitel I.
Bestimmungen für alle Arten von
Briefsendungen.
Artikel 124.
Beschaffenheit und Anschrift.
1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern
empfehlen
a) die Anschrift in lateinischen Schriftzeichen
auf der rechten Seite in der
Längsrichtung derart anzubringen, daß
der nötige Platz für die Briefmarken
oder Freistempelaufdrucke und für die
dienstlichen Vermerke und Klebezettel
freibleibt;
b) den Namen des Bestimmungsortes und
-landes in Blockschrift anzugeben;
c) die Anschrift so genau und vollständig
anzugeben, daß die Ableitung der Sendung
und die Zustellung an den Empfänger
ohne Nachforschung stattfinden
kann;
d) die Briefmarken oder die Freistempelaufdrucke
in der rechten oberen Ecke
der Anschriftseite anzubringen;
e) den Namen und die Wohnung des Absenders
entweder auf der Vorderseite in
der linken Ecke derart anzugeben, daß
weder die Deutlichkeit der Anschrift
noch die Anbringung der dienstlichen
Vermerke oder Klebezettel beeinträchtigt
wird, oder auf der Rückseite;
f) die Sendungen gut zu verpacken, besonders
wenn sie für entfernte Länder bestimmt
sind;
g) das Wort „Lettre" auf der Anschriftseite
der Briefe anzubringen, die wegen
ihres Umfanges oder ihrer Beschaffenheit
als andere Sendungen angesehen werden
könnten;
h) bei den zur ermäßigten Gebühr aufgegebenen
Sendungen durch Vermerke
wie „Geschäftspapiere", „Drucksachen",
„Drucksachen zur ermäßigten Gebühr",
„Warenproben" usw. anzugeben, zu
welcher Gattung sie gehören.
2. Sendungen aller Art, deren für die Anschrift
vorbehaltene Seite ganz oder zum Teil
in mehrere Felder für nacheinander anzubringende
Anschriften eingeteilt ist, sind nicht zugelassen.
3. Nicht postliche Marken, Wohltätigkeits- oder
andere Zierbildchen, die mit Briefmarken
verwechselt werden könnten, dürfen nicht auf
der Anschriftseite angebracht . werden. Das
gleiche gilt für Stempelaufdrucke, die mit Freimachungsaufdrucken
verwechselt werden
könnten.
Artikel 125.
Postlagernde Sendungen.
Die Anschrift der postlagernd gestellten
Sendungen muß den Namen des Empfängers
angeben. Der Gebrauch von Anfangsbuchstaben,
Ziffern, einfachen Vornamen, ange-
nommenen Namen oder irgendwelchen verabredeten
Zeichen ist für diese Sendungen
nicht zulässig.
Artikel 126.
Fensterbriefsendungen.
1. Sendungen unter Umschlag mit für die
Anschrift vorbehaltenem Fenster sind unter der
Bedingung zugelassen, daß die Aufgabeverwaltung
sich das Redit vorbehält, alle Sendungen
zurückzuweisen, deren Anschrift durch das
Fenster wenig lesbar ist oder wenn andere
durch das Fenster sichtbare Angaben die Deutlichkeit
der Anschrift beeinträchtigen.
2. Fensterbriefumschläge sind nicht zulässig,
wenn dieses Fenster und die Anschrift des
Empfängers nicht mit der größten Ausdehnung
gleichlaufend angebracht sind und wenn
durch das Fenster die Anbringung des OT-
Stempels behindert wird.
3. Sendungen mit ganz durchscheinendem
Umschlag oder mit offenem Ausschnitt sind
nicht zugelassen.
Artikel 127.
Frei von Postgebühren beförderte
Sendungen.
1. Die gebührenfrei beförderten postdienstlichen
Sendungen müssen in der linken oberen
Ecke der Vorderseite den Vermerk „Service
des postes" oder einen ähnlichen Vermerk
tragen.
2. Die Sendungen, die die Gebührenfreiheit
nach Artikel 39, §§ 1 bis 3 des Vertrages genießen
sowie die darauf bezüglichen Formblätter
müssen einen der Vermerke „Service
des prisonniers de guerre" oder "Service des
internés" tragen.
3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Vermerke
können von einer Übersetzung in einer
anderen Sprache gefolgt sein.
Artikel 128.
Der Zollprüfung unterliegende
Sendungen.
1. Die der Zollprüfung unterliegenden Sendungen
sind auf der Vorderseite mit einem
grünen Klebezettel nach dem Muster C 1 zu
versehen. Auf den Päckchen ist die Anbringung
dieses Klebezettels in allen Fällen unerläßlich.
2. Wenn die Verwaltung des Bestimmungslandes
es verlangt oder der Absender es vorzieht,
sind den im § 1 erwähnten Sendungen
außerdem besondere Zollerklärungen nach
dem Muster C 2 in der vorgeschriebenen Zahl
beizugeben; diese Erklärungen sind außen an
der Sendung durch kreuzweise Verschnürung
haltbar zu befestigen oder in die Sendung
selbst einzulegen. In diesem Falle ist nur der
obere Teil des Klebezettels C 1 auf der Sendung
anzubringen.
3. Das Fehlen des Klebezettels C 1 kann auf
keinen Fall die Rückleitung von Drucksachen,
von Sendungen mit Serum, Impfstoffen, verderblichen
biologischen Gegenständen sowie
von dringend benötigten, schwer zu beschaffenden
Arzneimitteln an das Aufgabeamt
nach sich ziehen.
4. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Verantwortung für die in welcher Form
immer abgefaßten Zollerklärungen.
5. Der Inhalt der Sendung ist in den Zollerklärungen
im einzelnen anzugeben. Angaben
allgemeiner Art sind nicht zulässig.
Artikel 129.
Freizettelsendungen.
1. Die Sendungen, die den Empfängern frei
von allen Gebühren auszufolgen sind, müssen
auf der Vorderseite in sehr auffallenden Buchstaben
die Aufschrift „Franc de droits" oder
eine ähnliche Bezeichnung in der Sprache des
Aufgabelandes tragen. Diese Sendungen werden"
auf der Anschriftseite mit einem Klebezettel
in gelber Farbe versehen, der in sehr
auffallenden Buchstaben gleichfalls die Angabe
„Franc de droits" trägt.
2. Jeder Freizettelsendung ist ein Freizettel
nach dem Muster C 3 beizugeben, der aus
gelbem Steifpapier hergestellt ist. Der Absender
der Sendung und — soweit es sich um die
dem Postdienst zukommenden Angaben handelt
— das Aufgabeamt füllen den Vordruck
des Freizettels auf der reihten Seite der Teile
A und B der Vorderseite aus. Die Eintragungen
des Absenders können mit Kohlepapier bewirkt
werden. Der Vordruck muß die im Artikel 65,
§ 2 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung
enthalten. Der richtig ausgefüllte Freizettel ist
an der Sendung haltbar zu befestigen.
3. Wenn der Absender nach der Aufgabe
die gebührenfreie Ausfolgung der Sendung
verlangt, ist wie folgt vorzugehen
a) Soll das Ersuchen auf dem Postwege
übermittelt werden, so benachrichtigt
das Aufgabeamt hievon das Bestimmungspostamt
durch ein erläuterndes
Schreiben. Dieses wird mit der entfallenden
Gebühr versehen und mit einem
ordnungsgemäß ausgefüllten Freizettel
eingeschrieben an das Bestimmungsamt
gesendet. Soll die Übermittlung auf dem
Luftwege erfolgen, so wird der Flugzuschlag
gleichfalls auf dem erläuternden
Schreiben entrichtet. Das Bestimmungsamt
bringt auf der Sendung den im § 1 genannten
Klebezettel an;
b) soll das Ersuchen auf telegraphischem
Wege übermittelt werden, so benachrichtigt
das Aufgabepostamt das Bestimmungspostamt
hievon telegraphisch und
teilt ihm gleichzeitig die Aufgabemerkmale
der Sendung mit. Das Bestimmungsamt
fertigt von Amts wegen einen Freizettel
aus.
Kapitel II.
Sonderbestimmungen für die einzelnen
Arten der Briefsendungen.
Artikel 130.
Briefe.
1. Für Briefe ist, unter Vorbehalt der Beachtung
der Bestimmungen dieses und des Artikels
126, keine bestimmte Form oder kein
bestimmter Verschluß vorgeschrieben. Auf der
Vorderseite muß der nötige Platz für die Freimachung,
die Anschrift und die dienstlichen
Vermerke oder Klebezettel vollständig frei
gelassen werden.
2. Briefe, die verderbliche biologische Gegenstände
enthalten, unterliegen folgenden besonderen
Bestimmungen über die Beschaffenheit
a) verderbliche biologische Gegenstände, die
aus lebenden krankheitserregenden Mikroorganismen
(Kleinstlebewesen) oder
aus lebenden, krankheitserregenden Viren
(giftigen Krankheitserregern) bestehen,
müssen in ein gut verschlossenes Fläschchen
oder Röhrchen aus dickem Glas oder
in ein zugeschmolzenes Glasröhrchen eingelegt
werden. Der Behälter muß undurchlässig
und luftdicht verschlossen sein. Er
muß von dichtem, saugfähigem Gewebe
(aufsaugende Watte, weichem Flanell
oder Baumwollflanell) umgeben sein, das
mehrmals um das Fläschchen gerollt und
oben sowie unten um dieses gebunden
wird, so daß es eine Art Spindel bildet.
Der so verpackte Behälter muß in einen
festen, gut verschlossenen Metallbehälter
gelegt werden. Aufsaugender Stoff muß
in genügender Menge zwischen innerem
Behälter und äußerer Metallschachtel gelegt
werden, um im Falle eines Bruches
alle im inneren Behälter enthaltene oder
sich bildende Flüssigkeit aufzusaugen.
Der Metallbehälter muß so beschaffen
und verschlossen sein, daß jede Beschmutzung
außerhalb des Behälters unmöglich
ist; dieser muß mit Baumwolle
oder schwammartigem Stoff umhüllt sein
und seinerseits in eine schützende
Schachtel derart eingelegt werden, daß
jedes Verschieben vermieden wird. Der
äußere Schutzbehälter muß aus einem
hohlen Block von festem Holz oder aus
Metall oder aus einem Stoff gleicher
Festigkeit bestehen und mit einem gut
angepaßten und so befestigten Deckel
versehen sein, daß dieser sich während
der Beförderung nicht öffnen kann. Besondere
Vorkehrungen, wie Austrocknen
durch Vereisen oder Verpackung in Eis
sind zu treffen, um die Erhaltung der
gegen höhere Wärmegrade empfindlichen
Gegenstände sicherzustellen. Die Flugbeförderung,
die Luftdruckschwankungen
mit sich bringt, erfordert genügend feste
Verpackungen, um diesen Druckänderungen
zu widerstehen. Die äußere Schachtel
(sowie gegebenenfalls die äußere Verpackung)
muß überdies auf der Seite, die
die Anschrift des absendenden und des
empfangenden amtlich anerkannten Laboratoriums
trägt, mit einem Klebezettel
von violetter Farbe versehen sein, der
ein besonderes Sinnbild sowie folgende
Vermerke aufweist: „Matières biologiques
perissables (à usage médical)"; dangereux
Ne pas ouvrir pendant le-transport";
„Sans valeur commerciale"; „Emballé
selon les règles postales internationales
de sécurité".
b) verderbliche biologische Gegenstände, die
weder lebende, krankheitserregende Mikroorganismen
noch lebende, krankheitserregende
Viren enthalten, müssen in
einem undurchlässigen inneren, einem
schützenden äußeren Behälter und in
einem aufsaugenden Stoff entweder im
inneren oder zwischen innerem und
äußerem Behälter verpackt sein; der
aufsaugende Stoff muß in ausreichender
Menge vorhanden sein, um im Falle eines
Bruches alle im inneren Behälter enthaltene
oder sich bildende Flüssigkeit aufzusaugen.
Außerdem muß der Inhalt des inneren
und äußeren Behälters so verpackt
werden, daß jedes Verschieben vermieden
wird. Besondere Vorkehrungen sind zu
treffen, wie Austrocknen durch Vereisen
oder Verpacken in Eis, um die Erhaltung
der gegen höhere Wärmegrade empfindlichen
Gegenständie sicherzustellen. Die
Flugbefönderung, die Luftdruckschwankungen
mit sich bringt, verlangt, daß die
Behälter genügend fest sind, um den
Druckänderungen zu widerstehen, falls sie
aus zugeschmolzenen Glasröhrchen oder
aus gut verschlossenen Flaschen bestehen.
Der äußere Behälter sowie die äußere Verpackung
der Sendung müssen auf der
Seite, die die Anschrift des absendenden
und des empfangenden Laboratoriums
trägt, mit einem Klebezettel von violetter
Farbe versehen sein, der ein besonderes
Sinnbild sowie folgende Vermerke trägt
„Cette étiquette ne peut être utilisée que
par les laboratoires officiellement reconnus";
„Matières biologiques perissables
(à usage médical)"; „Ne pas ouvrir pendant
le transport"; "Sans valeur commerciale";
Emballé selon les règles postales
internationales de sécurité".
Artikel 131.
Einfache Postkarten.
1. Die Postkarten müssen aus Steifpapier
oder aus so festem Papier hergestellt sein, daß
sie die Handhabung nicht behindern.
2. Den Postkarten gleichzuhalten sind
Papierblätter, die gefaltet und mit den beiden
Innenflächen so vollständig aufeinandergeklebt
sind, daß andere Sendungen sich nicht in sie
hineinschieben können.
3. Die Postkarten müssen auf der Vorderseite
oben die Überschrift „Carte postale" in
französischer oder eine gleichbedeutende Überschrift
in einer änderen Sprache tragen. Diese
Bezeichnung ist für die von der Privatindustrie
hergestellten Karten nicht bindend.
4. Die Postkarten müssen offen, das heißt
weder unter Schleife noch unter Umschlag versendet
werden.
5. Mindestens die rechte Hälfte der Vorderseite
ist für die Anschrift des Empfängers und
für die dienstlichen Vermerke oder Klebezettel
vorbehalten; die Briefmarken oder Freimachungsaufdrucke
müssen auf der Vorderseite
und wenn möglich auf der rechten Hälfte
der Karte angebracht werden. Der Absender
verfügt über die Rückseite und den linken
Teil der Vorderseite, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 6.
6. Es ist untersagt, den Postkarten Warenproben
oder ähnliche Gegenstände beizufügen.
Doch dürfen Zierbildchen, Lichtbilder, Marken
aller Art, Klebezettel und Ausschnitte
aller Art aus Papier oder anderem sehr
dünnem Stoff sowie Anschriftstreifen oder umgebogene
Zettel aufgeklebt werden, wenn sie
so beschaffen sind, daß die Eigenschaft als
Postkarte nicht verändert wird und wenn sie
auf der Karte mit der ganzen Fläche befestigt
sind. Diese Gegenstände dürfen nur auf der
Rückseite oder auf dem linken Teil der Vorderseite
aufgeklebt sein, ausgenommen die An-
schriftstreifen oder -zettel, die die ganze Vorderseite
einnehmen können. Marken aller Art,
die mit Freimachungsmarken verwechselt werden
können, sind nur auf der Rückseite zugelassen.
7. Postkarten, die den für diese Art von
Sendungen vorgeschriebenen Bedingungen
nicht entsprechen, werden als Briefe behandelt,
ausgenommen jedoch solche, bei denen die
Unregelmäßigkeit bloß aus der Anbringung
der Freimachung auf der Rückseite besteht.
Diese werden als nicht freigemacht angesehen
und dementsprechend behandelt.
Artikel 132.
Postkarten mit bezahlter
Antwort.
1. Die Postkarten mit bezahlter Antwort
müssen auf der Vorderseite des ersten Teiles
die Aufschrift „Carte postale avec réponse
payée", auf dem zweiten Teil die Aufschrift
„Carte postale-réponse" in französischer
Sprache tragen. Im übrigen müssen beide Teile
den anderen, für die einfache Postkarte geltenden
Bedingungen entsprechen; sie sind derart
übereinander zu falten, daß die Falte den
oberen Rand bildet und dürfen auf keinerlei
Art verschlossen sein.
2. Die Anschrift der Antwortpostkarte muß
sich auf der inneren Seite der Sendung befinden.
3. Dem Absender ist es gestattet, seinen
Namen und seine Anschrift auf der Vorderseite
des Antwortteiles anzubringen.
4. Der Absender ist auch berechtigt, auf der
Rückseite der Antwortkarte Fragen drucken
zu lassen, die zur Beantwortung durch den
Empfänger bestimmt sind; dieser kann außerdem
die Stammkarte („Demande"), wenn sie
mit dem Antwortteil („Réponse") zusammenhängt,
zurücksenden. In diesem Falle muß die
Anschrift auf der Stammkarte („Demande")
durchgestrichen sein und sich auf der Innenseite
der Sendung befinden.
5. Die Freimachung des Antwortteiles mit
Briefmarken des Landes, das die Karte ausgegeben
hat, ist nur gültig, wenn der Antwortteil
nach diesem Lande aufgegeben wird. Ist
diese Bedingung nicht erfüllt, so wird sie als
nicht freigemachte Postkarte behandelt.
Artikel 133.
Geschäftspapiere.
1. Als Geschäftspapiere sind unter der Bedingung,
daß sie nicht die Eigenschaft einer
wirklichen und persönlichen Mitteilung haben,
alle Schriften und Urkunden anzusehen, die
ganz oder zum Teil geschrieben und gezeichnet
sind, wie Briefsendungen — offene Briefe und
Karten — älteren Datums, die ihren ursprünglichen
Zweck schon erfüllt haben, ihre Abschriften,
Gerichtsakten, von öffentlichen Beamten
ausgefertigte Urkunden aller Art,
Frachtbriefe, Verladescheine, Rechnungen, gewisse
Urkunden der Versicherungsgesellschaften,
auf gestempeltem oder ungestempeltem
Papier ausgefertigte Abschriften oder
Auszüge außergerichtlicher Verträge, handschriftliche
Partituren oder Notenblätter, die
gesondert versendeten Setzvorlagen für
Bücher oder Zeitungen, Schülerarbeiten ohne
oder mit Ausbesserungen mit Ausschluß aller
Angaben, die sich nicht unmittelbar auf die
Ausführung der Arbeit beziehen.
2. Diesen Papieren können Zettel oder Begleitverzeichnisse
beigegeben werden, die folgende
Bemerkungen oder ähnliche Angaben
tragen: Aufzählung der Stücke, aus denen die
Sendung besteht, Hinweise auf einen Schriftwechsel
zwischen dem Absender und dem
Empfänger, wie „Beilage zu unserem Schreiben
vom ... an .... Unser Zeichen . . .,
Zeichen des Kunden . . .".
3. Die Briefsendungen älteren Datums
können mit den entwerteten Briefmarken
oder Aufdrucken versehen sein, die zu ihrer
ursprünglichen Freimachung gedient haben.
4. Als Geschäftspapiere gelten auch, selbst
wenn sie die Eigenschaft einer wirklichen und
persönlichen Mitteilung haben, alle Sendungen,
die einen Schriftwechsel zwischen
Schülern enthalten, unter der Bedingung, daß
diese Sendungen durch die Leiter der beteiligten
Schulen vermittelt werden.
5. Die Geschäftspapiere unterliegen nach
Form und Beschaffenheit den im Artikel 137
für Drucksachen vorgeschriebenen Bestimmungen.
Artikel 134.
Drucksachen.
1. Als Drucksachen sind anzusehen Zeitungen
und Zeitschriften, Bücher, gedruckte
Hefte, Musiknoten, Besuchskarten, Adreßkarten,
Berichtigungsbogen, Stiche, Lichtbilder
und Mappen mit Lichtbildern, Bilder, Zeichnungen,
Pläne, Landkarten, Schnittmuster,
Preisverzeichnisse, Werbeblätter, Ankündigungen
und Anzeigen verschiedener Art, sie
mögen gedruckt, gestochen, durch Steindruck,
Umdruck oder Lichtdruck hergestellt sein,
sowie im allgemeinen alle Abdrucke oder Vervielfältigungen,
die durch Buchdruck, Stich,
Steindruck, Umdruck oder Lichtdruck oder
durch jedes andere, als mechanisch leicht erkennbare
Verfahren auf Papier, papier-
ähnlichem Stoff, Pergament oder Steifpapier
hergestellt sind; Vervielfältigungen, die mittels
Durchdruck, durch Stempel mit beweglichen
oder nicht beweglichen Lettern oder mit
Schreibmaschine hergestellt sind, sind jedoch
nicht als Drucksache anzusehen.
2. Die Drucksachengebühr ist auf Drucksachen
nicht anwendbar, die mit irgendwelchen
zur Darstellung einer verabredeten Sprache
geeigneten Zeichen versehen sind, noch für
solche, deren Wortlaut nach dem Druck abgeändert
worden ist, ausgenommen die im Artikel
136 ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen.
3. Laufbildstreifen, Schallplatten sowie
durchlochte Papierstreifen für Musikautomaten
sind zur Drucksachengebühr nicht zugelassen.
Das gleiche gilt für eigentliche Papierwaren,
bei denen klar ersichtlich ist, daß
der gedruckte Teil nicht das wesentliche des
Gegenstandes ist.
Artikel 135.
Drucksachen. Gleichgehaltene
Gegenstände.
Den Drucksachen werden die Vervielfältigungen
eines mit Feder oder Schreibmaschine
hergestellten Schriftstückes gleichgehalten, die
durch ein mechanisches Vervielfältigungsverfahren
erzeugt sind (Polygraphie, Chromographie
usw.) und unter den durch die Inlandsvorschriften
der Aufgabeverwaltung festgesetzten
Bedingungen aufgegeben werden.
Jede dieser Vervielfältigungen kann die für
die Drucksachen zugelassenen Ergänzungen
tragen.
Artikel 136.
Drucksachen. Zugelassene Vermerke
und Beigaben.
1. Es ist gestattet, auf allen Drucksachen
außen und innen
a) anzugeben: den Namen, Stand, Beruf,
Firma und Anschrift des Absenders und
des Empfängers, den Aufgabetag, die
Unterschrift, die Fernsprechnummer und
das Fernsprechnetz des Anschlusses, Telegrammanschrift
und Telegrammschlüssel,
die Nummer des Fernschreibanschlusses
mit Namen der Zentrale und Rufnummer,
das Postscheck- oder das Bankkonto
des Absenders sowie eine Ordnungs-
oder Buchungsnummer, die sich
ausschließlich auf die Sendung bezieht;
b) Druckfehler zu berichtigen;
c) gewisse Worte oder Teile des Druckes
durchzustreichen, zu unterstreichen oder
mit Strichen einzurahmen, wenn dieser
Vorgang dem vorgedruckten Wortlaut
nicht die Eigenschaft einer wirklichen und
persönlichen Mitteilung gibt.
2. Außerdem ist es gestattet, anzugeben
oder beizufügen
a) auf Ankündigungen über Abfahrt und
Ankunft von Schiffen und Flugzeugen
den Tag und die Stunde der Abfahrt
und Ankunft sowie die Namen der
Schiffe, der Flugzeuge, der Abfahrts-,
Zwischen- und Ankunftshäfen;
b) auf Ankündigungen von Geschäftsreisen
den Namen des Reisenden, den Tag, die
Stunde, den Namen des Ortes, durch
den er zu reisen gedenkt und die Stelle,
wo er absteigt;
c) auf Bestellzetteln, Zeichnungslisten oder
Angeboten, die sich auf buchhändlerische
Werke, Bücher, Zeitungen, Stiche und
Musikstücke beziehen: die Werke und
die Zahl der bestellten oder angebotenen
Stücke, den Preis dieser Werke sowie
Bemerkungen, die die wesentlichen
Grundlagen für die Preisbildung darstellen,
die Art der Zahlung, den Verlag,
die Namen der Verfasser und der Verleger,
die Katalognummer und die
Worte „broché" (geheftet), „cartonné"
(in Steifpapier) oder „relié" (gebunden);
d) auf den für den Verleihdienst der
Büchereien benützten Formblättern: die
Titel der Werke, die Zahl der verlangten
oder zugesendeten Stücke, die Namen
der Verfasser und der Verleger, die
Katalognummern, die Zahl der für das
Lesen bewilligten Tage, den Namen der
Person, die im Buch nachzuschlagen
wünscht oder andere kurze Angaben,
die sich auf das betreffende Werk beziehen;
e) auf Ansichtskarten, gedruckten Besuchskarten
sowie auf Weihnachts- und Neujahrskarten
Wünsche, Begrüßungen,
Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeugungen
oder andere Höflichkeitsformeln,
die durch höchstens fünf Worte
oder durch höchstens fünf herkömmliche
Abkürzungen ausgedrückt werden.
f) auf Berichtigungsbogen: Änderungen
und Zusätze, die sich auf die Berichtigung,
die Form und den Druck beziehen,
sowie Bemerkungen wie „druckreif",
„gesehen — druckreif" oder ähnliche
Bemerkungen, die die Fertigstellung des
Werkes betreffen. Bei Raummangel
können die Zusätze auf besonderen
Blättern gemacht werden;
g) auf Modebildern, Landkarten usw.: die
Bemalung;
h) auf Preislisten, Werbeangeboten, Kurszetteln
der Börse und des Marktes, Handelsrundschreiben
und Geschäftsanzeigen
Ziffern; alle sonstigen Zusätze
über die für die Preisbildung maßgebenden
Grundlagen;
i) auf den Büchern, Heften, Zeitungen,
Lichtbildern, Stichen, Musiknoten und
allgemein auf allen schriftstellerischen
und künstlerischen Erzeugnissen in
Druck, Stich, Steindruck oder Autographie
eine aus einer einfachen Huldigung,
bestehende Widmung und auf
Lichtbildern oder auf Stichen eine sehr
kurz gefaßte Erklärung sowie andere
kurze Angaben, die sich auf das Lichtbild
oder den Stich selbst beziehen;
j) auf Ausschnitten aus Zeitungen und
Zeitschriften: den Titel, den Tag, die
Nummer und die Anschrift der Veröffentlichung,
aus der der Artikel entnommen
ist;
k) auf Anzeigen über Anschriftänderungen
die frühere und die neue Anschrift sowie
den Tag der Änderung.
3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Zusätze
und Berichtigungen können handschriftlich
oder durch irgendein mechanisches Verfahren
gemacht werden.
4. Es ist schließlich gestattet, beizufügen
a) den ausgebesserten oder nicht ausgebesserten
Berichtigungsbogen: die darauf
bezügliche Setzvorlage;
b) den Sendungen der im § 2, i) erwähnten
Art: die darauf bezügliche offene Rechnung,
die sich auf die für eine Rechnung
wesentlichen Angaben beschränkt;
c) den im Artikel 49, §§ 4 und 5 des Vertrages
erwähnten Sendungen: einen
Überweisungvordruck mit der gedruckten
Bezeichnung eines Postscheckkontos;
d) allen Drucksachen: eine Karte, einen
Briefumschlag oder eine Schleife, die mit
der Anschrift des Absenders der Sendung
versehen sind und die für die
Rücksendung mit Marken des Bestimmungslandes
der Sendung freigemacht
sein können;
e) den Modezeitungen: Schnittmusterbogen,
die nach den darauf ersichtlichen
Angaben ein Ganzes mit dem Stück bilden,
mit dem sie versendet werden.
Artikel 137.
Drucksachen. Beschaffenheit
der Sendungen.
1. Die Drucksachen müssen entweder unter
Schleife, in eine Rolle, zwischen Kartonblätter,
in ein offenes Behältnis oder in einen nicht
verschlossenen Umschlag gelegt werden, die
gegebenenfalls mit leicht zu entfernenden und
leicht wieder anzubringenden und keine
Gefährdung bietenden Verschlußmitteln versehen
sind, oder von einer leicht zu lösenden
Umschnürung umgeben sein.
2. Drucksachen in Form und Stärke einer
Karte können offen ohne Schleife, Umschlag
oder Verschnürung versendet werden. Die
gleiche Versendungsart ist für Drucksachen zulässig,
die derart gefaltet sind, daß sie sich
während der Beförderung nicht entfalten
können.
3. Mindestens die rechte Hälfte der Vorderseite
der in Kartenform beförderten Drucksachen,
einschließlich der die ermäßigte Gebühr
genießenden Ansichtskarten, ist für die
Anschrift des Empfängers und die dienstlichen
Vermerke und Klebezettel vorbehalten. Die
Briefmarken oder die Freimachungsaufdrucke
müssen auf der Vorderseite und, wenn möglich,
auf der rechten Seite der Karte angebracht
werden.
4. In allen Fällen müssen die Sendungen
derart beschaffen sein, daß andere Sendungen
sich nicht in sie hineinschieben können.
Artikel 138.
Den Blindendrucksachen gleichgehaltene
Gegenstände.
Den Blindendrucksachen gleichgehalten sind
Druckstöcke, die Blindenschriftzeichen tragen.
Das gleiche gilt für Tonaufnahmen und für
besonderes Papier, die ausschließlich für Blinde
bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie
von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt
versendet werden oder an eine solche Anstalt
gerichtet sind.
Artikel 139.
Warenproben. Gleichgehaltene
Gegenstände.
Zur Warenprobengebühr sind zugelassen
Druckstöcke, einzelne Schnittmuster, einzelne
Schlüssel, frische Schnittblumen, naturwissenschaftliche
Gegenstände (getrocknete oder haltbar
gemachte Tiere und Pflanzen, geologische
Muster usw.), Tuben mit Serum oder Impfstoffen,
dringend benötigte, schwer zu beschaffende
Arzneien. Diese Gegenstände, ausgenommen
die Tuben mit Serum und Impf-
stoffen und die dringend benötigten, schwer
zu beschaffenden Arzneien, die von amtlich
anerkannten Untersuchungsanstalten oder
Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken
aufgegeben werden, dürfen nicht zu Handelszwecken
versendet werden. Ihre Verpackung
muß den allgemeinen Bestimmungen für die
Warenproben entsprechen.
Artikel 140.
Warenproben. Zugelassene Bemerkungen.
Es ist gestattet, handschriftlich oder durch
ein mechanisches Verfahren, außen oder innen
und im letzteren Falle auf der Warenprobe
selbst oder auf einem besonderen Blatt anzugeben
den Namen, Stand, Beruf, die Firma
und die Anschrift des Absenders und des
Empfängers sowie den Aufgabetag, die Unterschrift,
die Fernsprechnummer und das Fernsprechnetz
des Anschlusses, Telegrammanschrift
und Telegrammschlüssel, die Nummer
des Fernschreibanschlusses mit Namen der Zentrale
und Rufnummer, Postscheck- oder Bankkonto
des Absenders, ein Fabriks- oder Warenzeichen,
eine kurze Angabe über den Erzeuger
oder Lieferer der Ware oder die Person,
für die die Warenprobe bestimmt ist,
Ordnungs- oder Buchungsnummern, Preise
und alle anderen Vermerke, die die wesentliche
Grundlage der Preisbildung darstellen,
sowie Angaben, die sich auf Gewicht, Maße,
Ausdehnung und die verfügbare Menge beziehen
und solche, die notwendig sind, um
die Herkunft und Gattung der Ware zu bezeichnen.
Artikel 141.
Warenproben. Beschaffenheit
der Sendungen.
1. Die Warenproben müssen in Säckchen,
Schachteln oder in offenen oder mit abstreifbarem
Verschluß versehenen Umschlägen verpackt
sein.
2. Gegenstände aus Glas oder anderen zerbrechlichen
Stoffen, Flüssigkeiten, Fettstoffe,
abfärbende oder nicht abfärbende trockene
Pulver sowie Sendungen, die lebende Bienen,
Blutegel, Eier von Seidenwürmern oder die im
Artikel 60, § 1 des Vertrages erwähnten
Schmarotzer enthalten, sind zur Beförderung
als Warenproben zugelassen, sofern sie folgendermaßen
beschaffen sind
a) Gegenstände aus Glas oder andere
leicht zerbrechliche Gegenstände müssen
haltbar verpackt sein (Schachteln aus
Metall, Holz oder fester Wellpappe),
so daß jeder Gefahr für die Postbediensteten
und die Sendungen vorgebeugt
ist;
b) Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare
Stoffe müssen in luftdicht verschlossenen
Behältnissen verwahrt sein. Jedes
Behältnis muß in einer besonderen
Schachtel aus Metall, widerstandsfähigem
Holz oder fester Wellpappe verpackt
sein, die mit Sägespänen, Baumwolle
oder einem aufsaugenden Stoff in genügender
Menge ausgefüllt ist, um bei
Bruch des Behältnisses die Flüssigkeit
aufzusaugen. Der Deckel der Schachtel
muß so befestigt sein, daß er sich nicht
leicht loslösen kann;
c) schwer schmelzbare Fettstoffe wie Salben,
weiche Seifen, Harze usw. sowie
Eier von Seidenwürmern, deren Beförderung
weniger Unzukömmlichkeiten
bietet, müssen zunächst in eine Hülle
(Schachtel, Säckchen aus Leinen, Pergament
usw.) eingeschlossen und diese selbst
in einem zweiten Behältnis aus Holz,
Metall oder festem und dichtem Leder
verwahrt werden;
d) trockene abfärbende Pulver, wie Anilinblau
usw., sind nur in widerstandsfähigen
Weißblechbüchsen zugelassen,
die selbst wieder in Holzschachteln, mit
Sägespänen zwischen den beiden Hüllen,
zu verwahren sind. Trockene nicht abfärbende
Pulver müssen in Schachteln
aus Metall, Holz oder Pappe verwahrt
und diese selbst wieder in einem Säckchen
aus Leinwand oder Pergament eingeschlossen
sein;
e) lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer
müssen in Schachteln verwahrt
sein, die so beschaffen sind, daß jede Gefahr
ausgeschlossen ist.
3. Gegenstände, die bei Verpackung nach
den allgemeinen Regeln verderben würden
sowie Warenproben, die in einer durchsichtigen
Hülle verwahrt sind, die die Prüfung des
Inhaltes gestattet, können ausnahmsweise in
einer luftdicht verschlossenen Verpackung zugelassen
werden. Das gleiche gilt für gewerbliche
oder pflanzliche Erzeugnisse, die in einer
Fabrikspackung oder in einer von einer Prüfungsbehörde
des Aufgabelandes versiegelten
Verpackung aufgegeben werden. In diesen
Fällen können die beteiligten Verwaltungen
verlangen, daß der Absender oder der Empfänger
die Prüfung des Inhaltes erleichtert,
sei es, daß er einige ihm von ihnen bezeichnete
Sendungen öffnet, sei es auf eine andere
befriedigende Weise.
4. Für Gegenstände aus einem Stück, wie
Holzstücke, Metallstücke usw., die zu verpacken
nicht handelsüblich ist, wird keine
Verpackung verlangt.
5. Die Anschrift des Empfängers muß, soweit
möglich, auf der Verpackung oder dem
Gegenstand selbst angegeben werden. Wenn
die Verpackung oder der Gegenstand sich zur
Anbringung der Anschrift, der dienstlichen
Vermerke oder der Briefmarken nicht eignet,
muß eine haltbar befestigte Fahne, womöglich
aus Pergament, verwendet werden. Das gleiche
gilt, wenn die Sendung durch das Abstempeln
beschädigt werden könnte.
Artikel 142.
Päckchen.
1. Die Päckchen müssen auf der Vorderseite
in sehr deutlichen Schriftzeichen die Angabe
„Petit paquet" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung
in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache tragen. Sie unterliegen bezüglich
ihrer Beschaffenheit und Verpackung
den Vorschriften für Warenproben.
2. Es ist gestattet, in sie eine offene Rechnung,
die sich auf die für sie wesentlichen
Angaben beschränkt, sowie ein Doppel der
Anschrift der Sendung mit Angabe der Anschrift
des Absenders einzulegen.
3. Name und Anschrift des Absenders müssen
auf der Außenseite der Sendungen angegeben
werden.
Artikel 143.
Sprechbriefe.
1. Unter Vorbehalt der für die Sprechbriefe
ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen
unterliegen diese den Vorschriften, die für
Briefe anzuwenden sind.
2. Die als Sprechbriefe beförderten Schallplatten,
Tonbänder oder Tondrähte müssen
durch einen starken offenen Umschlag oder
eine starke offene Schachtel geschützt sein.
3. Der Absender muß auf der Vorderseite
des Umschlages oder der Schachtel außer den
gewöhnlichen Angaben in sehr auffallenden
Schriftzeichen das Wort „Phonopost" anbringen.
Es ist gestattet, auf der Vorderseite
in einer oder mehreren Sprachen einen gedruckten
Vermerk über die Art der Tonwiedergabe
der Aufnahme anzubringen.
4. Es ist gestattet, in die Sendung, gehörig
gesichert, die für die Tonwiedergabe bestimmten
Nadeln einzulegen.
Artikel 144.
Mischsendungen.
1. Die Vereinigung von Briefsendungen der
verschiedenen Gattungen in einer Sendung ist
auf Geschäftspapiere, Drucksachen und
Warenproben beschränkt, unter der Bedingung,
daß jeder Gegenstand für sich genommen
die für ihn bestimmten Grenzen des Gewichtes
und der Ausmaße nicht überschreitet,
und unter Vorbehalt
a) daß das Gesamtgewicht für eine Sendung
2 kg nicht übersteigt, falls sie sich
bloß aus Geschäftspapieren und Warenproben
zusammensetzt; diese Grenze
wird auf 3 kg erhöht, wenn die Sendung
auch Drucksachen enthält, aber in
diesem Falle darf das Gesamtgewicht der
Geschäftspapiere und Warenproben 2 kg
nicht übersteigen;
b) daß die Ausmaße der Mischsendungen
die der Briefe nicht überschreiten;
c) daß die bezahlte Gebühr wenigstens die
Mindestgebühr für Geschäftspapiere ist,
wenn die Sendung Geschäftspapiere enthält.
2. Diese Bestimmungen sind nur für Gegenstände
anwendbar, die dem gleichen Einheitsgebührensatz
unterliegen. Stellt eine Verwaltung
die Vereinigung von Sendungen verschiedener
Gebührensätze in einer Sendung
fest, so wird sie nach ihrem Gesamtgewicht
mit der Gebühr für die Gattung belegt, die
dem höchsten Gebührensatz unterliegt.
Titel II.
Einschreibsendungen.
Einziges Kapitel.
Artikel 145.
Einschreibsendungen.
1. Die Einschreibsendungen müssen auf der
Vorderseite in sehr deutlichen Buchstaben den
Vermerk „Recommandé" oder einen ähnlichen
Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes
tragen.
2. Abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen
wird für diese Sendungen keine besondere
Beschaffenheit der Form, des Verschlusses
oder der Fassung der Anschrift verlangt.
3. Briefsendungen, deren Anschrift mit Bleistift
geschrieben ist oder aus Anfangsbuchstaben
besteht, sind zur Einschreibung nicht
zugelassen. Die Anschrift anderer als der
Fensterbriefsendungen kann jedoch mit
Tintenstift geschrieben sein.
4. Die Einschreibsendungen müssen in der
linken Ecke der Anschriftseite mit einem
Klebezettel nach dem Muster C 4 versehen
sein, der in lateinischen Schriftzeichen den
Buchstaben „R", den Namen des Aufgabeamtes
und die Ordnungsnummer der Sendung
angibt. Den Verwaltungen, deren innere
Diensteinrichtungen gegenwärtig dem Gebrauch
des Klebezettels entgegenstehen, ist
jedoch erlaubt, die Durchführung dieser Maßnahme
aufzuschieben und für die Bezeichnung
der Einschreibsendungen Stempel mit der Angabe
„Recommandé" oder „R" zu verwenden,
neben denen das Aufgabeamt und die Ordnungsnummer
anzugeben sind. Diese Stempelabdrücke
sind gleichfalls in der linken Ecke
der Anschriftseite anzubringen.
5. Von den Zwischenverwaltungen darf auf
der Vorderseite der Einschreibsendungen keine
Ordnungsnummer angebracht werden.
Artikel 146.
Rückscheine.
1. Sendungen, zu denen der Absender einen
Rückschein verlangt, müssen auf der Vorderseite
den sehr auffallenden Vermerk „Avis de
réception" oder einen Stempelaufdruck „A.R."
tragen, ergänzt durch die Bezeichnung „Par
avion", wenn der Absender die Benützung des
Luftweges verlangt hat. Der Absender muß
auf der Sendung außen seinen Namen und
seine Anschrift in lateinischen Schriftzeichen
angeben.
2. Sie werden von einem Formblatt von der
Stärke einer Postkarte in hellroter Farbe gleich
dem Muster C 5 begleitet. Nach Angabe seines
nicht mit gewöhnlichem Bleistift geschriebenen
Namens und seiner Anschrift in Lateinbuchstaben
auf der Vorderseite des Formblattes
wird dieses Formblatt vom Aufgabeamt oder
von einem anderen von der Aufgabeverwaltung
bezeichneten Amt ausgefertigt und sodann an
der Sendung außen haltbar befestigt. Kommt es
dem Bestimmungsamt nicht zu, so stellt dieses
von Amts wegen einen neuen Rückschein aus.
3. Falls der Absender die Rückleitung des
Rückscheines auf dem Luftwege verlangt, muß
das Formblatt auf der Vorderseite in sehr auffallenden
Schriftzeichen den Vermerk „Renvoi
par avion" tragen; außerdem ist auf dem
Formblatt ein Stempel oder Klebezettel „Par
avion" in blauer Farbe anzubringen. Der vorn
Absender für die Rückleitung des Rückscheines
auf dem Luftwege entrichtete Zuschlag, dessen
Betrag nach dem Gewicht des Formblattes berechnet
wird, ist auf der Sendung zusammen
mit den anderen Gebühren anzubringen.
4. Bei der Berechnung der Freimachungsgebühr
wird das Gewicht des Rückscheines nicht
berücksichtigt.
5. Das Bestimmungsamt sendet das ordnungsgemäß
ausgefüllte Formblatt C 5 offen
und gebührenfrei an die vom Absender angegebene
Anschrift zurück. Diese Rücksendung
findet mit der nächsten Flugpost statt, wenn
der Absender die betreffenden Kosten gezahlt
hat.
6. Wenn der Absender nach einem in der
üblichen Zeit nicht zurückgelangten Rückschein
nachfragt, wird nach den Bestimmungen
des Artikels 147 vorgegangen. Das Aufgabeamt
bringt im Kopf des Formblattes C 5 den
Vermerk „Duplicata de l'avis de réception,
etc." an.
Artikel 147.
Nach der Aufgabe verlangter
Rückschein.
1. Wenn der Absender einen Rückschein
nach der Aufgabe der Sendung verlangt, füllt
das Aufgabeamt ein Formblatt G 5 aus, auf
dessen Vorderseite der Absender vorher seinen
Namen und seine Anschrift in Lateinbuchstaben
angegeben hat.
2. Das Formblatt C 5, wird einem im Artikel
158 erwähnten Nachfrageschreiben C 9
beigeschlossen; dieses Nachfrageschreiben ist,
nachdem es mit einer der entfallenden Gebühr
entsprechenden Marke versehen worden ist,
nach den Bestimmungen des genannten Artikels
158 zu behandeln; im Falle ordnungsgemäßer
Zustellung der Sendung behält das
Bestimmungspostamt das Formblatt. C 9 zurück
und sendet das Formblatt C 5 auf die im
Artikel 146, § 5, vorgeschriebene Art an den
Aufgabeort. Im Falle des Verlangens der
Rückleitung des Rückscheines auf dem Luftwege
ist das Formblatt C 5 zu behandeln wie
der Artikel 146, §§ 3 und 5, es vorsieht. Die
vom Absender für die Rückleitung des Rückscheines
auf dem Luftwege gezahlte Gebühr ist
auf dem Formblatt C 9 zu verrechnen.
3. Das Bestimmungspostamt, das ein telegraphisches
Ersuchen erhalten hat, stellt von
Amts wegen einen Rückschein aus.
4. Die besonderen Bestimmungen, die die
Verwaltungen nach Artikel 158 für die Übersendung
der Nachfrageschreiben nach Einschreibsendungen
angenommen haben, sind
auch auf die nach der Aufgabe verlangten
Rückscheine anzuwenden.
Artikel 148.
Zu eigenen Handen auszufolgende
Einschreibsendungen.
Die zu eigenen Handen auszufolgenden Einschreibsendungen
müssen auf der Vorderseite in
sehr auffallenden Schriftzeichen den Vermerk
„A remettre en main propre" oder einen
gleichbedeutenden Vermerk in einer im Bestimmungslande
bekannten Sprache tragen.
Titel III.
Vorgang bei der Abfertigung und
der Ankunft.
Einziges Kapitel.
Artikel 149.
Anbringung des Orts- und Tagesstempels.
1. Die Briefsendungen sind vom Aufgabeamt
auf der Vorderseite mit einem Stempel
zu bedrucken, der in lateinischen Schriftzeichen
den Ort und den Tag der postamtlichen
Aufgabe angibt. Eine gleichbedeutende
Angabe in der Sprache des Aufgabelandes kann
beigefügt werden. In Orten mit mehreren
Postämtern muß der Stempel angeben, welches
das Aufgabeamt ist.
2. Die Anbringung des im § 1 vorgesehenen
Stempels ist nicht verbindlich
a) für Briefsendungen, die durch Freistempelaufdrucke
freigemacht sind, wenn
auf dem Stempelaufdruck der Aufgabeort
und -tag angegeben sind;
b) für Briefsendungen, die mittels Aufdruckes
durch die Druckpresse oder ein
anderes Druckverfahren freigemacht sind;
c) für nicht eingeschriebene Briefsendungen
zu ermäßigter Gebühr, wenn der Aufgabeort
auf diesen Sendungen angegeben
ist.
3. Alle gültigen Briefmarken müssen entwertet
werden.
4. Sofern die Verwaltungen nicht die Entwertung
mittels eines besonderen Stempels
vorgeschrieben haben, sind die irrtümlich oder
versehentlich im Ursprungslande nicht entwerteten
Briefmarken durch einen starken
Strich mit Tinte oder unverlöschbarem Bleistift
von dem Amte durchzustreichen, das die
Unregelmäßigkeit feststellt. Diese Marken
sind auf keinen Fall mit dem Orts- und
Tagesstempel zu bedrucken.
5. Die fehlgeleiteten Briefsendungen, ausgenommen
die nicht eingeschriebenen, zur ermäßigten
Gebühr beförderten, müssen von
dem Amte, dem sie irrtümlich zugekommen
sind, mit dem Orts- und Tagesstempel versehen
werden. Diese Verpflichtung obliegt
nicht nur den Ortsämtern, sondern im
Rahmen des möglichen auch den Bahnposten.
Der Stempel muß auf der Rückseite, wenn es
sich um Briefe, und auf der Vorderseite angebracht
werden, wenn es sich um Postkarten
handelt.
6. Die Stempelung der an Bord von Schiffen
aufgegebenen Briefsendungen obliegt dem
Postbeamten oder dem Bordoffizier, der mit
diesem Dienst betraut ist, oder in deren Ermanglung
dem Hafenpostamt, dem diese
Briefsendungen stückweise auszuliefern sind.
In diesem Fall bedruckt das Postamt die Sendungen
mit seinem Orts- und Tagesstempel
und fügt den Vermerk „Navire", „Paquebot"
oder einen ähnlichen bei.
7. Das Bestimmungspostamt einer Postkarte
mit bezahlter Antwort kann auf dem linken
Teil der Vorderseite des Antwortteils seinen
Orts- und Tagesstempel aufdrucken.
Artikel 150.
Eilsendungen.
Die durch Eilboten zuzustellenden Sendungen
sind neben der Angabe des Bestimmungsortes
mit einem gedruckten Klebezettel in
dunkelroter Farbe, der in sehr auffallenden
Buchstaben die Bezeichnung „Exprès" trägt,
oder mit einem an dessen Stelle tretenden Vermerk
zu versehen.
Artikel 151.
Nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen.
1. Die Briefsendungen, für die nach der
Aufgabe irgendeine Gebühr einzuheben ist, sei
es vom Empfänger, sei es im Falle der Unzustellbarkeit
vom Absender, müssen in der
Mitte des oberen Teiles der Vorderseite mit
dem Stempel T (taxe à payer = Gebühr zu
bezahlen) versehen werden; der einzuhebende
Betrag ist in Franken und Centimen in gut
lesbaren Ziffern neben diesem Stempel anzusetzen.
2. Die Anbringung des Stempels T sowie die
Angabe des einzuhebenden Betrages obliegen
der Aufgabeverwaltung oder, im Falle der
Nachsendung oder Unzustellbarkeit, der nachsendenden
Verwaltung. Handelt es sich jedoch
um Sendungen aus Ländern, die im Verkehr
mit der nachsendenden Verwaltung ermäßigte
Gebühren anwenden, so ist der einzuhebende
Betrag von der Verwaltung anzusetzen,
die die Zustellung durchführt.
3. Die Abgabeverwaltung belastet die Sendung
mit der einzuhebenden Gebühr.
4. Jede nicht mit dem T-Stempel versehene
Sendung wird als richtig freigemacht angesehen
und entsprechend behandelt, abgesehen
von einem offenkundigen Irrtum.
5. Für die Freimachung ungültige Briefmarken
oder Freimachungsaufdrucke werden
nicht berücksichtigt. In diesem Falle ist neben
den Briefmarken oder Freimachungsaufdrucken,
die mit Bleistift einzurahmen sind,
die Ziffer Null (0) anzubringen.
Artikel 152.
Zurücksenden der Freizettel
(Teil A). Hereinbringung der vorgeschossenen
Gebühren vom Absender
einer Freizettelsendung.
1. Nach der Ausfolgung der Freizettelsendung
an den Empfänger ergänzt das Amt, das
Zoll- oder andere Gebühren für Rechnung des
Absenders vorgeschossen hat, soweit es selbst
in Betracht kommt, mit Hilfe von Kohlepapier
die Angaben auf der Rückseite der Teile A und
B des Freizettels. Es sendet dem Aufgabeamt
der Sendung den Teil A mit den Belegen;
dieser Versand erfolgt unter geschlossenem
Umschlag ohne Inhaltsangabe. Der Teil B wird
von der Bestimmungsverwaltung der Sendung
für die Abrechnung mit der Schuldnerverwaltung
zurückbehalten.
2. Jede Verwaltung kann jedoch die Rücksendung
des Teiles A der belasteten Freizettel
durch besonders bezeichnete Ämter vermitteln
lassen und verlangen, daß dieser Teil an ein
bestimmtes Amt gesendet werde.
3. Der Name des Postamtes, an das der
Teil A des Freizettels zurückgesendet werden
muß, ist auf jeden Fall vom Aufgabeamte der
Sendung auf der Vorderseite dieses Teiles anzugeben.
4. Langt eine mit dem Vermerk „Franc de
droits" versehene Sendung bei der Bestimmungsverwaltung
ohne Freizettel ein, so stellt
das Verzollungspostamt ein Doppel des Freizettels
aus; auf den Teilen A und B dieses Freizettels
vermerkt es den Namen des Aufgabelandes
und, wenn möglich, den Aufgabetag
der Sendung.
5. Geht der Freizettel nach Ausfolgung der
Sendung verloren, so wird ein Doppel unter
den gleichen Bedingungen ausgestellt.
6. Die Teile A und B der Freizettel zu Sendungen,
die aus irgendeinem Grunde an das
Aufgabeamt zurückgesendet werden, sind
durch die Bestimmungsverwaltung ungültig zu
machen.
7. Nach Einlangen des Teiles A eines Freizettels
mit der Angabe des von der Bestimmungsverwaltung
ausgelegten Betrages rechnet
die Aufgabeverwaltung diesen in die eigene
Währung nach einem Verhältnis um, das nicht
höher sein darf als das für die Einzahlung
von Postanweisungen nach dem betreffenden
Lande festgesetzte. Das Ergebnis der Umrechnung
ist auf dem Freizettel und auf dem
Abschnitt anzugeben. Nach Einziehung der
Auslagen folgt das dazu bestimmte Amt dem
Absender den Abschnitt des Freizettels und
die etwaigen Belege aus.
Artikel 153.
Nachgesendete Sendungen.
1. Briefsendungen, deren Empfänger den
Aufenthaltsort geändert haben, sind so anzusehen,
als ob sie vom Aufgabeort unmittelbar
nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen
wären.
2. Für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen
werden mit der Gebühr belegt, die auf
sie angewendet worden wäre, wenn sie vom
Aufgabeort unmittelbar nach dem neuen Bestimmungsort
gerichtet gewesen wären.
3. Die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
ordnungsmäßig freigemachten Sendungen,
für die der Unterschiedsbetrag nicht vor
der Nachsendung entrichtet worden ist, werden
mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der
bereits eingehobenen und der Gebühr belastet,
die eingehoben worden wäre, wenn die Sendungen
ursprünglich nach dem neuen Bestimmungsort
geleitet worden wären. Bei Nachsendung
auf dem Luftwege werden die Sendungen
außerdem mit dem Flugzuschlag für die weitere
Strecke belegt.
4. Die ursprünglich für den Inlandsverkehr
bestimmten Sendungen und nach den Inlandsvorschriften
richtig freigemachten Sendungen
werden als für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
gültig freigemacht angesehen.
5. Sendungen, die ursprünglich im Inland
gebührenfrei befördert worden sind, werden
mit einer Gebühr belegt, die hätte entrichtet
werden müssen, wenn sie vom Aufgabeort unmittelbar
nach dem neuen Bestimmungsort
gerichtet gewesen wären.
6. Bei der Nachsendung versieht das nachsendende
Amt die Sendungen in Kartenform
auf der Vorderseite, alle anderen Arten von
Briefsendungen auf der Rückseite mit dem
Orts- und Tagesstempel.
7. Gewöhnliche oder eingeschriebene Briefsendungen,
die an die Absender zur Ergänzung
oder Richtigstellung der Anschrift zurückgesendet
werden, sind bei der neuerlichen Übergabe
an den Dienst nicht als nachgesendete
Sendungen anzusehen; sie sind als neue zu behandeln
und daher von neuem gebührenpflichtig.
8. Zoll- und andere nicht postliche Gebühren,
die bei der Nachsendung oder Zurücksendung
an den Aufgabeort (Artikel 155)
nicht niedergeschlagen werden konnten, werden
von der neuen Bestimmungsverwaltung
durch Nachnahme hereingebracht. In diesem
Falle schließt die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung
der Sendung ein aufklärendes Begleitschreiben
und eine Nachnahmepostanweisung
(Muster R 3 des Abkommens, betreffend
die Nachnahmesendungen) bei. Wenn im Verkehr
zwischen den beiden beteiligten Verwaltungen
der Nachnahmedienst nicht besteht,
werden die betreffenden Gebühren im Wege
des Schriftenwechsels hereingebracht.
9. Ist der Zustellversuch einer Eilsendung
durch Eilboten erfolglos geblieben, so hat das
nachsendende Amt den Klebezettel oder den
Vermerk „Exprès" durch zwei starke Querstriche
durchzustreichen.
Artikel 154.
Umschläge für die Nachsendung
und Sammelumschläge.
1. Gewöhnliche Briefsendungen, die an eine
und dieselbe Person, die den Wohnort gewechselt
hat, nachzusenden sind, können in
besondere Umschläge nach dem Muster C 6
eingelegt werden, die von den Verwaltungen
zu liefern und auf denen bloß Name und neue
Anschrift des Empfängers niederzuschreiben
sind.
2. In diese Umschläge dürfen weder zollpflichtige
noch solche Sendungen eingelegt
werden, deren Form, Rauminhalt oder Gewicht
das Zerreißen des Umschlages verursachen
könnten; das Gesamtgewicht des Umschlages
und seines Inhaltes darf keinesfalls
500 Gramm übersteigen.
3. Der Umschlag ist dem nachsendenden
Amt offen zu übergeben, um ihm gegebenenfalls
zu ermöglichen, die Ergänzungsgebühren,
denen die im Umschlag enthaltenen Sendungen
unterliegen könnten, einzuheben, oder auf
diesen Sendungen, falls die Ergänzungsgebühr
nicht beglichen wird, die Gebühr anzusetzen,
die bei der Ankunft einzuziehen ist. Nach der
Prüfung verschließt das nachsendende Amt
den Umschlag und bringt darauf gegebenenfalls
den Stempel T und den einzuhebenden
Gesamtbetrag in Franken und Centimen an.
4. Bei der Ankunft am Bestimmungsort
kann der Umschlag vom Abgabeamt geöffnet
und sein Inhalt geprüft werden; dieses Amt
hebt gegebenenfalls die nicht entrichteten Ergänzungsgebühren
ein.
5. An Seeleute, Fahrgäste des gleichen
Schiffes oder an Teilnehmer einer Reisegesellschaft
gerichtete gewöhnliche Briefsendungen
können gleichfalls nach den Bestimmungen der
§§ 1 bis 4 behandelt werden. In diesem Falle
müssen die Sammelumschläge mit dem Namen
des Schiffes, der Schiffahrts- oder der Reisegesellschaft
versehen sein, an die sie ausgefolgt
werden sollen.
Artikel 155.
Unzustellbare Sendungen.
1. Vor der Rückleitung der aus irgendeinem
Grunde unzustellbaren Sendungen an die Aufgabeverwaltung
hat das Bestimmungsamt den
Grund der Unzustellbarkeit in französischer
Sprache kurz und deutlich, wenn möglich auf
der Vorderseite der Sendungen, in folgender
Form anzugeben: inconnu (unbekannt), refusé
(nicht angenommen), en voyage (auf Reisen),
parti (abgereist), non réclamé (nicht behoben),
décédé (gestorben) usw. Bei Postkarten und
Drucksachen in Kartenform ist der Grund der
Unzustellbarkeit auf der rechten Hälfte der
Vorderseite anzugeben.
2. Diese Angabe erfolgt durch einen
Stempelaufdruck oder durch einen Klebezettel.
Jede Verwaltung ist berechtigt, die Übersetzung
des Grundes der Unzustellbarkeit in
ihrer Sprache und andere zweckmäßige Angaben
beizufügen. Im Verkehr mit den Verwaltungen,
die sich einverstanden erklärt
haben, können diese Angaben in einer einzigen
vereinbarten Sprache gemacht werden.
Desgleichen können in diesem Falle von den
Beamten oder von den Postämtern handschriftlich
gemachte Angaben über die Unzustellbarkeit
als ausreichend angesehen werden.
3. Das Bestimmungsamt hat alle den Bestimmungsort
betreffenden Angaben durchzustreichen
und auf der Vorderseite der Sendung
neben der Angabe des Aufgabepostamtes den
Vermerk „Retour" anzubringen. Außerdem
muß es auf der Rückseite der Briefe und auf
der Vorderseite der Postkarten seinen Orts- und
Tagesstempel abdrucken.
4. Unzustellbare Briefsendungen werden
entweder einzeln oder in einem besonderen
Bunde mit der Aufschrift „Rebuts" zurückgesendet.
Jede Verwaltung kann durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes verlangen,
daß die unzustellbaren Sendungen an ein von
ihr besonders bezeichnetes Amt zurückgesendet
werden.
5. Unzustellbare Einschreibsendungen werden
an das Auswechslungspostamt des Aufgabelandes
so zurückgesendet, als ob es sich
um nach diesem Lande zu leitende Einschreibsendungen
handelte.
6. Unzustellbare Briefsendungen des inländischen
Dienstes, die zur Ausfolgung an
die Absender ins Ausland gesendet werden
müssen, sind nach den Bestimmungen des Artikels
153 zu behandeln. Das gleiche gilt für
Sendungen des zwischenstaatlichen Dienstes,
deren Empfänger ihren Wohnsitz nach einem
anderen Lande verlegt haben.
7. Briefsendungen für Dritte, die an einen
Konsul gerichtet sind und von diesem dem
Postamt als unbehoben zurückgegeben werden,
sind wie unzustellbare Sendungen zu behandeln.
Sie dürfen auf keinen Fall als neue,
der Freimachung unterliegende Sendungen angesehen
werden.
8. Für Gäste bestimmte Briefsendungen, die
an Gasthöfe oder Unterkünfte gerichtet sind
und dem Postamt wegen Unmöglichkeit der
Ausfolgung an die Empfänger zurückgegeben
werden, unterliegen der Behandlung nach § 7.
Artikel! 156.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
1. Die Ersuchen um Zurückforderung oder
Anschriftänderung der Briefsendungen geben
Anlaß zur Ausfertigung eines Formblattes
nach dem Muster C 7 durch den Absender;
für mehrere gleichzeitig beim gleichen Postamt
vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger
aufgegebene Sendungen kann ein einziges
Formblatt verwendet werden. Bei der
Übergabe dieses Verlangens an das Postamt
muß der Absender seine Nämlichkeit nachweisen
und gegebenenfalls den Aufgabeschein
vorlegen. Nach der Überprüfung, wofür die
Aufgabeverwaltung die Verantwortung übernimmt,
ist in folgender Weise vorzugehen
a) soll das Verlangen auf dem Postwege
übermittelt werden, so wird das Formblatt
mit einem vollkommen gleichen
Muster des Briefumschlages oder der
Anschrift der Sendung eingeschrieben
unmittelbar an das Bestimmungsamt dieser
Sendung geleitet;
b) soll das Verlangen telegraphisch übersendet
werden, so ist das Formblatt dem
Telegraphenamt zu übergeben, das den
Wortlaut an das Bestimmungspostamt
leitet.
2. Nach Erhalt des Formblattes oder des
an seiner Stelle abgesendeten Telegrammes
forscht das Bestimmungspostamt nach der bezeichneten
Sendung und veranlaßt das Erforderliche.
3. Das vom Bestimmungsamt zu den Ersuchen
um Zurückforderung oder Anschriftänderung
Verfügte wird unverzüglich dem
Aufgabeamt mitgeteilt, das den Nachfragen-
den benachrichtigt. Das gleiche gilt in folgenden
Fällen
— Nachforschungen erfolglos;
— Sendungen dem Empfänger schon ausgefolgt;
— telegraphisches Ersuchen ungenügend, um
die Sendung sicher zu erkennen;
— Sendung beschlagnahmt oder vernichtet.
4. Jede Verwaltung kann für sich durch eine
Mitteilung an das Weltpostvereinsamt verlangen,
daß diese Ersuchen durch Vermittlung
ihrer obersten Postverwaltung oder durch eine
besonders bezeichnete Dienststelle ausgetauscht
werden; die Mitteilung muß den Namen dieses
Amtes enthalten.
5. Wenn sich der Austausch der Verlangen
durch Vermittlung der obersten Postverwaltungen
abwickelt, sind die von den Aufgabeämtern
unmittelbar an die Bestimmungsämter
gerichteten Ersuchen insoweit zu berücksichtigen,
als die betreffenden Sendungen bis zum
Einlangen des Verlangens von der obersten
Postverwaltung von der Zustellung ausgeschlossen
werden.
6. Die Verwaltungen, die von der im § 4
vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch machen,
tragen die Kosten, die in ihrem Dienstbereich
durch die schriftliche oder telegraphische
Weitergabe der Mitteilungen an das Bestimmungsamt
entstehen. Der telegraphische Weg
ist zu wählen, wenn ihn der Absender selbst
benützt, hat und das Bestimmungsamt auf dem
Postwege nicht rechtzeitig benachrichtigt werden
kann.
Artikel 157.
Nachfragen. Gewöhnliche
Sendungen.
1. Jede Nachfrage nach einer gewöhnlichen
Sendung gibt Anlaß zur Ausfertigung eines
Formblattes nach dem Muster C 8, das, soweit
möglich, von einer auf dünnem Papier hergestellten
Wiedergabe der Anschrift der Sendung
begleitet sein muß.
2. Das Amt, das die Nachfrage übernimmt,
übersendet dieses Formblatt amtlich und auf
dem schnellsten Wege (Flug oder Landweg)
ohne Begleitschreiben in einem geschlossenen
Umschlag an das betreffende Postamt. Nachdem
dieses die notwendigen Auskünfte je nach
dem Falle vom Empfänger oder vom Absender
eingeholt hat, sendet es das Formblatt
amtlich in geschlossenem Umschlag auf dem
schnellsten Wege (Flug oder Landweg) an das
Amt zurück, das es ausgefertigt hat.
3. Wenn die Nachfrage als begründet erkannt
wird, hat dieses Amt das Formblatt
seiner obersten Postverwaltung vorzulegen,
damit weiter nachgeforscht werden kann.
4. Für mehrere Sendungen, die gleichzeitig
beim gleichen Postamt vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegeben worden
sind, kann ein einziges Formblat benutzt
werden.
5. Jede Verwaltung kann durch eine an das
Weltpostvereinsamt gerichtete Mitteilung verlangen,
daß die Nachfragen, die ihren Dienst
betreffen, an ihre oberste Verwaltung oder an
ein besonders bezeichnetes Amt geleitet werden.
6. Das Formblatt C 8 muß an die Aufgabeverwaltung
der nachgefragten Sendung unter
den im Artikel 158, § 8, vorgesehenen Bedingungen
zurückgesendet werden.
Artikel 158.
Nachfragen. Einschreibsendungen.
1. Jede Nachfrage nach einer Einschreibsengung
ist auf einem Formblatt nach Muster C 9
auszufertigen, das, soweit möglich, von einer
auf dünnem Papier hergestellten Wiedergabe
der Anschrift der Sendung begleitet sein muß.
2. Wenn die Nachfrage eine Nachnahmesendung
betrifft, muß sie außerdem je nach
dem Fall von einem Doppel der Anweisung
R 3 des Abkommens, betreffend die Nachnahmesendungen,
oder von einem Erlagschein
begleitet sein.
3. Für mehrere vom gleichen Absender beim
gleichen Amt gleichzeitig an den gleichen
Empfänger aufgegebene und auf dem gleichen
Weg abgeleitete Sendungen kann ein einziges
Formblatt benutzt werden.
4. Das Nachfrageschreiben ist in der Regel
vom Aufgabeamt unmittelbar an das Bestimmungsamt
zu senden; diese Übersendung erfolgt
amtlich ohne Begleitschreiben in geschlossenem
Umschlag und stets auf dem schnellsten
Wege (Flug oder Landweg). Ist das Bestimmungsamt
in der Lage, über das Schicksal der
Sendung endgültig Auskunft zu geben, so ergänzt
es das Formblatt in der Abteilung 2
und sendet es amtlich und auf dem schnellsten
Wege (Flug oder Landweg) an das Aufgabeamt
zurück.
5. Kann das Bestimmungsamt das Schicksal
der Sendung nicht feststellen, so vermerkt es
dies in der Abteilung 2 B des Formblattes und
sendet es an das Aufgabeamt zurück, wenn
möglich unter Anschluß einer Erklärung des
Empfängers über den Nichterhalt der Sendung.
In diesem Fall ergänzt die Aufgabeverwaltung
das Formblatt, indem sie allenfalls in
der Abteilung 3 A die Leitmerkmale für ihren
Inlandsdienst und in der Abteilung 3 B die
Leitmerkmale an die erste Zwischenverwaltung
angibt. Sie sendet es sodann an diese Verwaltung,
die ihre Bemerkungen in die Abteilung
4 einträgt und es allenfalls an die folgende
Verwaltung weiterleitet. Das Nachfrageschreiben
geht so von Verwaltung zu
Verwaltung, bis das Schicksal der Sendung
feststeht. Die Verwaltung, die die Sendung
dem Empfänger ausgefolgt hat oder die gegebenenfalls
weder die Zustellung noch die
ordnungsmäßige Weiterleitung an eine andere
Verwaltung nachweisen kann, vermerkt die
Tatsache auf dem Formblatt und sendet es an
die Aufgabeverwaltung zurück. Alle diese Vorgänge
haben sich auf dem schnellsten Wege
(Flug oder Landweg) abzuwickeln.
6. Wenn jedoch die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung
es verlangen, ist das
Nachfrageschreiben vorerst von Amt zu Amt
auf dem gleichen Wege abzuleiten wie die
Sendung. In diesem Falle werden die Nachforschungen
von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsverwaltung
durchgeführt, wobei
der im § 5 vorgesehene Vorgang einzuhalten
ist.
7. Jede Verwaltung kann durch eine an das
Weltpostvereinsamt gerichtete Mitteilung verlangen,
daß die ihren Dienst betreffenden
Nachfrageschreiben ihrer obersten Verwaltung
oder einem besonders bezeichneten Amt übersendet
werden.
8. Das Formblatt C 9 und die dazugehörenden
Beilagen müssen jedenfalls so bald wie
möglich an die Aufgabeverwaltung zurückgesendet
werden, spätestens innerhalb einer
Frist von fünf Monaten vom Tage der Nachfrage
an.
9. Die vorstehenden Bestimmungen werden
nicht angewendet in Fällen von Beraubungen
oder des Fehlens von Kartenschlüssen oder in
ähnlichen Fällen, die einen umfangreichen
Schriftenwechsel zwischen den Verwaltungen
erfordern.
Artikel 159.
Auskunftsersuchen.
Die Auskunftsersuchen nach gewöhnlichen
oder eingeschriebenen Sendungen werden nach
den Bestimmungen der Artikel 157 und 158
behandelt.
Artikel 160.
Nachfragen und Auskunftsersuchen
nach in einem anderen
Lande aufgegebenen Sendungen.
1. In dem im Artikel 67, § 3, des Vertrages
vorgesehenen Fällen werden die Formblätter
C 8 und C 9, betreffend Nachfragen und Aus-
kunftsersuchen, an die Aufgabeverwaltung gesendet.
Dem Formblatt C 9 muß der Aufgabeschein
beigegeben werden.
2. Die Aufgabeverwaltung muß binnen der
im Artikel 67 des Vertrages festgesetzten
Fristen in den Besitz des Formblattes kommen.
Titel IV.
Austausch der Sendungen.
Kartenschlüsse.
Einziges Kapitel.
Artikel 161.
Briefkarten.
1. Eine Briefkarte nach dem Muster C 12
begleitet jeden Kartenschluß. Sie ist in einen
Briefumschlag von blauer Farbe einzulegen,
der in sehr auffallenden Schriftzeichen die Bezeichnung
„Feuille d'avis" trägt.
2. Das abfertigende Amt füllt die Briefkarte
in allen Einzelheiten aus, die deren Vordruck
erfordert, wobei folgende Bestimmungen zu
beachten sind
a) Abteilung I: das Vorhandensein gewöhnlicher
Eil- oder Flugpostsendungen
ist durch Unterstreichen des entsprechenden
Vermerkes anzukündigen;
b) Abteilung II: ausgenommen eine gegenteilige
Vereinbarung benummern die abfertigenden
Postämter die Briefkarten
nicht, wenn die Kartenschlüsse täglich
einmal gefertigt werden. Sie benummern
diese in allen anderen Fällen
mit einer jährlich fortlaufenden Nummernreihe
für jedes Bestimmungsamt.
Jeder Kartenschluß muß dann eine
andere besondere Nummer tragen, selbst
wenn es sich um einen Ergänzungskartenschluß
handelt, der den gleichen
Weg oder das gleiche Schiff benutzt wie
der gewöhnliche Kartenschluß. Bei der
ersten Abfertigung eines jeden Jahres
muß die Briefkarte außer der laufenden
Ordnungsnummer auch die des letzten
Kartenschlusses des Vorjahres tragen.
Der Name des Schiffes, das den Kartenschluß
befördert, oder die amtliche Abkürzung
der benützten Fluglinie sind anzugeben,
wenn das abfertigende Amt sie
kennt. Die Verwaltungen können auch
vereinbaren, daß nur die auf dem Landwege
beförderten Beutel mit roter Fahne
in die Briefkarte eingetragen werden;
c) Abteilung III: eine oder mehrere Sonderlisten
nach dem Muster C 13 können
benutzt werden, sei es, um die Abteilung
V zu ersetzen, sei es, um als Er-
gänzung zur Briefkarte zu dienen. Der
Gebrauch von Sonderlisten ist vorgeschrieben,
wenn die Bestimmungsverwaltung
es verlangt. Die Listen müssen die
gleiche Ordnungsnummer aufweisen wie
die in der Briefkarte des betreffenden
Kartenschlusses angegebene. Werden
mehrere Sonderlisten verwendet, so
müssen sie außerdem nach einer jedem
Kartenschluß eigenen Reihe benummert
werden. Die Zahl der Einschreibsendungen,
die in eine und dieselbe Sonderliste
eingetragen werden können, ist auf die
Zahl beschränkt, die der Vordruck des
Formblattes enthält;
d) Abteilung IV: gegebenenfalls muß die
Zahl der leeren Beutel, die einer anderen
als der Bestimmungsverwaltung des
Kartenschlusses gehören, gesondert unter
Angabe dieser Verwaltung angeführt
werden. Außerdem sind in der Abteilung
IV die offenen Dienstschreiben und
die verschiedenen Mitteilungen und Bemerkungen
des abfertigenden Amtes
einzutragen, die den Auswechslungsdienst
betreffen;
e) Abteilung V: diese Abteilung ist zur
Eintragung der Einschreibsendungen bestimmt,
falls nicht ausschließlich Sonderlisten
verwendet werden. Wenn die beteiligten
Verwaltungen die samthafte
Eintragung der Einschreibsendungen in
den Briefkarten vereinbart haben, muß
die Gesamtzahl dieser Gegenstände in
Ziffern und Worten angegeben werden.
Enthält der Kartenschluß keine Einschreibsendungen,
so ist in der Abteilung
V der Vermerk „Néant" (leer) einzutragen.
3. Wenn die Verwaltungen es für notwendig
erachten, können sie vereinbaren, daß die
Briefkarte mit anderen Abteilungen oder
Spalten versehen wird. Sie können insbesondere
die Abteilungen V und VI ihren Bedürfnissen
entsprechend anpassen.
4. Wenn ein Auswechslungspostamt keine
Gegenstände für ein beteiligtes Amt abzufertigen
hat und wenn im Verkehr zwischen den
betreffenden Verwaltungen die Briefkarten
nach § 2, b) nicht benummert werden, so beschränkt
sich dieses Amt darauf, mit dem
nächsten Kartenschluß eine Leerkarte abzufertigen.
5. Wenn die Kartenschlüsse mit Schiffen befördert
werden müssen, die die Vermittlungsverwaltung,
der diese Schiffe angehören, nicht
regelmäßig für ihre eigenen Beförderungen
benutzt, so ist in der Aufschrift dieser Kartenschlüsse
das Gewicht der Briefe und anderen
Gegenstände anzugeben, falls die die Verschiffung
besorgende Verwaltung dies verlangt.
Artikel 162.
Beförderung der Einschreibsendungen.
1. Die Einschreibsendungen und gegebenenfalls
die im Artikel 161, § 2, vorgesehenen
Sonderlisten werden zu einem oder mehreren
besonderen Paketen oder Beuteln vereinigt,
die so verpackt oder verschlossen und so versiegelt
oder verbleit werden müssen, daß der
Inhalt gesichert ist. Die Siegel können auch aus
Leichtmetall oder plastischem Stoff hergestellt
sein. Die Siegelabdrücke müssen in sehr gut
lesbaren Lateinbuchstaben den Namen des Ursprungsamtes
oder eine genügende Bezeichnung
wiedergeben, um dieses Amt erkennen
zu können. Die Einschreibsendungen sind in
jedem Paket in der Reihenfolge ihrer Eintragung
zu ordnen. Werden eine oder mehrere
Sonderlisten verwendet, so wird jede mit den
dazugehörenden Einschreibsendungen zusammen
verpackt und nach der ersten Sendung
des Bundes eingereiht. Im Falle der Verwendung
mehrerer Beutel muß jeder von ihnen
eine Sonderliste enthalten, in die die eingeschlossenen
Gegenstände eingetragen sind.
2. Vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen
den beteiligten Verwaltungen und wenn der
Umfang der Einschreibsendungen es gestattet,
können diese Sendungen in den Sonderumschlag
eingelegt werden, der die Briefkarte
enthält. Dieser Umschlag muß versiegelt werden.
3. Die Einschreibsendungen dürfen auf
keinen Fall in das gleiche Bund eingelegt werden
wie die gewöhnlichen.
4. Unter Vorbehalt der Vereinbarung zwischen
den Verwaltungen können andere Einschreibsendungen
als Briefe und Postkarten,
die in besonderen Beuteln befördert werden,
von Sonderlisten begleitet sein, in denen sie
samthaft eingetragen sind.
5. Soweit möglich soll ein Beutel nicht mehr
als 600 Einschreibsendungen enthalten.
6. Der besondere Umschlag mit der Briefkarte
wird außen am Einschreibpaket kreuzweise
festgebunden; sind die Einschreibsendungen
in einem Beutel eingeschlossen, so ist
der genannte Umschlag am Hals des Beutels
zu befestigen.
7. Liegt mehr als ein Einschreibpaket oder
-beutel vor, so muß jedes weitere Paket oder
jeder weitere Beutel mit einem Klebezettel
versehen werden, der die Art des Inhaltes bezeichnet.
Artikel 163.
Beförderung der Eilsendungen.
1. Die gewöhnlichen Eilsendungen werden
zu einem besonderen Bunde vereinigt, das mit
einem in sehr auffallenden Buchstaben den Vermerk
„Exprès" tragenden Bundzettel zu versehen
und von den Auswechslungsämtern in
den Umschlag einzulegen ist, der die den
Kartenschluß begleitende Briefkarte enthält.
2. Wenn dieser Umschlag jedoch am Halse
des Beutels mit den Einschreibsendungen zu
befestigen ist (Artikel 162, § 6), so ist das
Bund mit den Eilsendungen in den äußeren
Beutel einzulegen. Das Vorhandensein von
Sendungen dieser Art im Kartenschluß ist
dann durch einen Zettel anzuzeigen, der in
den die Briefkarte enthaltenden Umschlag
einzulegen ist. In gleicher Weise ist zu verfahren,
wenn die Eilsendungen wegen ihrer
Zahl, Form oder ihres Umfanges der Briefkarte
nicht beigegeben werden können.
3. Die eingeschriebenen Eilsendungen werden
nach ihrer Reihenfolge unter die anderen
Einschreibsendungen eingereiht; in der Spalte
„Observations" (Bemerkungen) der Abteilung
V der Briefkarte oder der Sonderlisten
wird neben der Eintragung jeder dieser Sendungen
der Vermerk „Exprès" angebracht. Im
Falle samthafter Eintragung wird das Vorhandensein
eingeschriebener Eilsendungen einfach
durch den Vermerk „Exprès" in der Abteilung
V der Briefkarte angekündigt.
Artikel 164.
Anfertigung der Kartenschlüsse.
1. Im allgemeinen werden die Gegenstände
nach der Art der Briefsendungen gesondert
und zu Bunden vereinigt; die Briefe und die
Postkarten werden in das gleiche Bund eingeschlossen
und die Zeitungen und Zeitschriften
sind, getrennt von den gewöhnlichen Drucksachen,
in besonderen Bunden zu vereinigen.
Die Bunde sind durch Aufschriftzettel gekennzeichnet,
die das Bestimmungsamt oder das
Umleitamt angeben, das die in den Bunden enthaltenen
Sendungen weiterleitet. Die Sendungen,
die zur Vereinigung in Bunden geeignet
sind, müssen in der Richtung der Anschrift
gelegt sein. Die freigemachten Sendungen sind
von den nicht oder ungenügend freigemachten
zu trennen und die Bundzettel der Bunde mit
nicht oder ungenügend freigemachten Sendungen
sind mit dem Stempel T zu versehen.
2. Briefe mit Spuren einer Eröffnung,. Inhaltsminderung
oder Beschädigung sind mit
einem entsprechenden Vermerk und mit dem
Orts- und Tagesstempel des Amtes zu versehen,
das dies festgestellt hat.
3. Die offen versendeten Postanweisungen
werden zu einem besonderen Bunde vereinigt,
das in ein Paket oder in einen Beutel mit
Einschreibsendungen oder allenfalls in ein
Paket oder in einen Beutel mit Wertsendungen
einzuschließen ist. Enthält der Kartenschluß
weder eingeschriebene noch Wertsendungen,
so sind die Anweisungen in den die Briefkarte
enthaltenden Umschlag einzulegen oder mit
diesem zu einem Bunde zu vereinigen.
4. Die Kartenschlüsse werde in Beutel eingelegte,
deren Zahl auf die geringstmögliche zu
beschränken ist. Diese Beutel sind gut zu verschließen,
zu versiegeln oder zu verbleien und
mit Fahnen zu versehen. Die Siegel können
auch aus Leichtmetall oder aus plastischem
Stoff bestehen. Wird ein Bindfaden verwendet,
so muß dieser, bevor er geknüpft wird, derart
zweimal um den Beutelhals gelegt werden, daß
eines der Enden unter die Umschnürung gezogen
wird. Die Siegel oder Plombenabdrücke
müssen in lateinischen, sehr gut lesbaren
Schriftzeichen den Namen des Ursprungsamtes
oder eine Angabe tragen, die zur Kennzeichnung
dieses Amtes genügt.
5. Die Fahnen der Kartenschlüsse müssen aus
Leinen, starker, mit einer Öse versehenen
Pappe, Pergament oder aus Papier bestehen,
das auf ein Holztäfelchen geklebt ist. Ihre Beschaffenheit
und ihr Wortlaut müssen dem
Muster C 28 entsprechen. Im Verkehr zwischen
benachbarten Ämtern können Fahnen aus
starkem Papier verwendet werden; diese
Fahnen müssen jedoch genügend dauerhaft
sein, um den verschiedenen Verrichtungen gewachsen
zu sein, denen die Kartenschlüsse
während der Beförderung unterliegen. Die
Fahnen sind in folgenden Farben herzustellen
a) zinnoberrot für die Beutel mit Einschreibsendungen;
b) weiß für die Beutel, die nur gewöhnliche
Briefe und Postkarten enthalten;
c) hellblau für die Beutel, die ausschließlich
gewöhnliche andere Gegenstände
enthalten;
d) grün für die Beutel, die nur an den Ursprungsort
zurückgesendete Leerbeutel
enthalten.
6. Beutel, die verschiedene gewöhnliche Sendungen
enthalten (Briefe, Postkarten und
andere Gegenstände), müssen mit der weißen
Beutelfahne versehen sein.
7. Die Verwendung von zinnoberoten,
weißen, hellblauen und grünen Beutelfahnen
ist zwingend vorgeschrieben.
8. Eine weiße Beutelfahne kann auch in
Verbindung mit einem Zettel von 5 X 3 cm
in einer der im § 5 vorgesehenen Farben benutzt
werden.
9. Die Fahnen tragen in kleinen lateinischen
Buchstaben den gedruckten Namen des abfertigenden
Amtes und in kräftigen lateinischen
Schriftzeichen den des Bestimmungsamtes;
den Namen sind die Wörter „de" und
„pour" vorzusetzen. Im Austausch zwischen
entfernten Ländern, der nicht durch unmittelbare
Seedienste besorgt wird, und im Verkehr
mit anderen Ländern, die es ausdrücklich verlangen,
sind diese Vermerke durch Angabe des
Abfertigungstages, der Nummer des Schlusses
und des Ausschiffungshafens zu ergänzen.
10. Auf den Beuteln muß in lateinischen
Schriftzeichen deutlich das Abfertigungsamt
oder das Herkunftsland und der Vermerk
„Postes" oder ein ähnlicher angebracht sein,
der sie als Kartenschlüsse der Post kennzeichnet.
11. Die Vermittlungsämter dürfen auf den
Beutelfahnen oder Aufschriftzetteln der Briefpakete
von Kartenschlüssen des geschlossenen
Durchganges keine Ordnungsnummer anbringen.
12. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung
sind die wenig umfangreichen oder die Leerkartenschlüsse
bloß in starkes Papier derart zu
verpacken, daß jede Beschädigung des Inhaltes
vermieden wird, sodann zu verschnüren und
zu versiegeln, zu verbleien oder mit Siegeln
aus Leichtmetall oder aus plastischem Stoff zu
versehen. Im Falle des Verschließens durch
Blei-, Leichtmetall- oder Plastiksiegel müssen
diese Kartenschlüsse derart hergestellt werden,
daß sich der Bindfaden nicht abstreifen läßt.
Falls sie nur gewöhnliche Briefsendungen enthalten,
können sie mit gummierten Siegelmarken
verschlossen werden, die die gedruckte
Bezeichnung des abfertigenden Amtes oder der
abfertigenden Verwaltung tragen. Die Verwaltungen
können auch vereinbaren, den gleichen
Verschluß für Kartenschlüsse mit Einschreibsendungen
zu verwenden, die wegen
ihrer geringen Zahl in Paketen oder Briefumschlägen
befördert werden. Die Aufschrift
der Briefpakete und -umschläge muß den in
den §§ 4 bis 11 vorgesehenen Bestimmungen
über die gedruckten Angaben und die Farben
entsprechen.
13. Erfordert die Zahl oder der Umfang
der Sendungen die Verwendung von mehr als
einem Beutel, so müssen soweit wie möglich
besondere Beutel verwendet werden
a) für die Briefe und Postkarten;
b) für die anderen Gegenstände; gegebenenfalls
müssen auch für die Päckchen gesonderte
Beutel verwendet werden; die
Fahnen dieser. Beutel tragen die Aufschrift
„Petits paquets".
14. Das Paket oder der Beutel mit Einschreibsendungen,
die auf die im Artikel 162,
§ 6, vorgesehene Art mit der Briefkarte vereinigt
sind, wird in einen der Beutel mit
Briefen oder in einen besonderen Beutel eingelegt;
der äußere Beutel muß auf jeden Fall
die rote Fahne tragen. Wenn mehr als ein
Beutel mit Einschreibsendungen vorliegt,
können die Ergänzungsbeutel, mit einer roten
Fahne versehen, offen befördert werden.
15. Die Fahne des Beutels oder Paketes, die
die Briefkarte enthalten, muß, auch wenn es
sich um eine Leerkarte handelt, stets mit dem
deutlichen Buchstaben F versehen sein; sie
kann die Angabe der Zahl der Beutel tragen,
aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt.
16. Nach den Bestimmungen des § 5 darf
eine rote Beutelfahne nur dann verwendet
werden, wenn der Beutel Einschreibsendungen
enthält.
17. Das Gewicht eines Beutels darf auf
keinen Fall 30 kg überschreiten.
18. Die Auswechslungspostämter haben in
ihre eigenen Kartenschlüsse an ein bestimmtes
Amt soweit möglich alle Schlüsse geringen
Umfanges (Pakete oder Beutel) einzulegen, die
ihnen für dieses Amt zukommen.
19. Alle an den gleichen Empfänger und Bestimmungsort
gerichteten Drucksachenpakete
können in einen oder mehrere Sonderbeutel
eingelegt werden; in diesem Falle unterliegen
die Drucksachenpakete nicht den im Artikel 49,
§ 1 des Vertrages vorgesehenen Gewichtsgrenzen.
Auf der Beutelfahne müssen außer
den vorschriftsmäßigen Bezeichnungen auch
die den Empfänger der Sendung betreffenden
Angaben angebracht werden. Ausgenommen
eine gegenteilige Mitteilung können diese Sonderbeutel
auch Einschreibsendungen enthalten;
diese sind in eine Sonderliste C 13 einzutragen
und von den anderen im Kartenschluß enthaltenen
Sendungen zu trennen.
Artikel 165.
Übergabe der Kartenschlüsse.
1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
erfolgt die Übergabe der Kartenschlüsse
von Amt zu Amt mit Ladezetteln
nach dem Muster C 18. Dieser Ladezettel wird
in drei Stücken ausgefertigt
— der erste, vom Beförderer ordnungsgemäß
unterzeichnete wird beim Abgangsamt aufbewahrt;
— der zweite wird dem Beförderer übergeben,
der ihn aufbewahrt, nachdem er die
Empfangsbestätigung des die Kartenschlüsse
übernehmenden Dienstes eingeholt
hat;
— der dritte begleitet die Kartenschlüsse.
2. Findet die Übergabe der Kartenschlüsse
zwischen zwei anschließenden Ämtern durch
Vermittlung eines Seedienstes statt, so kann
das abfertigende Amt ein viertes Stück ausfertigen,
das ihm das empfangende Auswechslungsamt
nach Anerkennung zurücksendet.
In diesem Fall begleiten die dritte und vierte
Ausfertigung die Kartenschlüsse.
3. Nur die durch rote Fahnen bezeichneten
Beutel und Pakete, die bei der Übergabe einer
vollständigen Prüfung auf ihren Verschluß
und ihre Beschaffenheit unterzogen werden,
sind in den Ladezettel C 18 mit allen Einzelheiten
einzutragen. Die übrigen Beutel und
Pakete, deren Prüfung freigestellt ist, werden
in den Ladezettel nach Gattung samthaft eingetragen
und jede Gattung wird gemeinsam
übergeben.
4. Die Kartenschlüsse müssen in gutem Zustande
übergeben werden. Ein Kartenschluß
darf jedoch wegen Beschädigung nicht zurückgewiesen
werden. Wenn ein Kartenschluß von
einem Zwischenamt in schlechtem Zustande
übernommen wird, muß er so wie er ist, neu
verpackt werden. Das Amt, das die Wiederverpackung
besorgt, muß die Angaben der
ursprünglichen Beutelfahne auf die neue übertragen
und auf dieser einen Abdruck seines
Orts- und Tagesstempels anbringen, dem der
Vermerk „Remballé à " vorzusetzen ist.
Artikel 166.
Prüfung der Kartenschlüsse.
1. Muß ein Vermittlungsamt einen Kartenschluß
neu verpacken, so prüft es den Inhalt,
wenn es vermutet, daß dieser nicht unversehrt
geblieben ist. Es fertigt eine Rückmeldung
nach dem Muster C 14 aus, wobei es nach den
Bestimmungen der §§ 4 bis 6 vorgeht. Diese
Rückmeldung ist an das Auswechslungsamt zu
senden, von dem der Kartenschluß eingelangt
ist; eine Abschrift ist an das Ursprungsamt
abzufertigen, eine weitere in den wiederverpackten
Kartenschluß einzulegen.
2. Das Bestimmungsamt prüft, ob der
Kartenschluß vollständig ist und ob die Eintragungen
in der Briefkarte und gegebenenfalls
in den Sonderlisten der Einschreibsendungen
richtig sind. Fehlt ein Kartenschluß oder
ein oder mehrere dazugehörende Beutel, Einschreibsendungen,
eine Briefkarte, eine Sonderliste
der Einschreibsendungen oder handelt
es sich um irgendeine andere Unregelmäßigkeit,
so ist der Vorfall unverzüglich durch
zwei Beamte festzustellen. Diese führen die
nötigen Berichtigungen in den Briefkarten
oder Listen durch, indem sie gegebenenfalls
die unrichtigen Angaben streichen, jedoch so,
daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar
bleiben. Von einem offenkundigen Irrtum abgesehen,
gelten die Berichtigungen mehr als
die ursprünglichen Angaben.
3. Erhält ein Amt Briefkarten oder Sonderlisten,
die nicht für dieses bestimmt sind, so
leitet es diese Papiere oder, wenn seine Inlandsvorschriften
dies verlangen, beglaubigte
Abschriften an das Bestimmungsamt.
4. Der Tatbestand ist dem den Kartenschluß
abfertigenden Amt und, wenn tatsächlich
etwas fehlt, dem letzten Vermittlungsamt mit
der nächsten, nach der vollständigen Prüfung
des Kartenschlusses zur Verfügung stehenden
Gelegenheit durch Rückmeldung bekanntzugeben.
Die Angaben dieser Meldung müssen
so genau wie möglich den Beutel, das Paket
oder die Sendung bezeichnen, um die es sich
handelt.
5. Handelt es sich um bedeutende Unregelmäßigkeiten,
die einen Verlust oder eine Beraubung
vermuten lassen, so ist der Rückmeldung
an das abfertigende Amt der Umschlag
oder der Beutel sowie der Bindfaden
und das Siegel oder der Bleiverschluß des Einschreibpaketes
oder -beuteis beizufügen, abgesehen
von einer zu begründenden Unmöglichkeit.
Das gleiche gilt für den äußeren Umschlag
oder Beutel samt Bindfaden, Fahne,
Siegel- oder Bleiverschluß.
6. In den Fällen der §§ 1 bis 3 kann das
abfertigende Amt und gegebenenfalls das
letzte Vermittlungsamt außerdem telegraphisch
auf Kosten der Verwaltung benachrichtigt
werden, die das Telegramm abfertigt.
Eine telegraphische Benachrichtigung muß in
allen Fällen erfolgen, in denen der Kartenschluß
deutliche Beraubungsspuren zeigt,
damit das abfertigende oder das Vermittlungsamt
die Angelegenheit unverzüglich untersuchen
und gegebenenfalls auch die vorhergehende
Verwaltung telegraphisch zur Fortsetzung
der Erhebungen veranlassen kann.
7. Ist das Fehlen eines Kartenschlusses die
Folge eines Anschlußversäumnisses oder ist es
im Ladezettel ausreichend begründet, so ist die
Ausfertigung einer Rückmeldung nur dann erforderlich,
wenn der Kartenschluß dem Bestimmungsamt
nicht mit der nächsten Post
zukommt.
8. Sobald ein an das abfertigende und gegebenenfalls
an das letzte Vermittlungsamt
fehlgemeldeter Kartenschluß nachträglich einlangt,
ist an diese Ämter mit der nächsten
Post eine zweite Rückmeldung abzufertigen,
in der der Empfang des Kartenschlusses angezeigt
wird.
9. Die Ämter, an die Rückmeldungen gerichtet
worden sind, haben sie so rasch wie
möglich zurückzusenden, nachdem sie sie geprüft
und gegebenenfalls ihre Bemerkungen
eingetragen haben. Werden diese Rückmeldungen
nicht innerhalb von zwei Monaten,
vom Tage ihrer Abfertigung an gerechnet, an
die Verwaltung zurückgesendet, die sie abgesendet
hat, so gelten sie bis zum Beweis des
Gegenteils als von den Ämtern anerkannt, an
die sie gerichtet waren. Diese Frist wird im
Verkehr mit entfernten Ländern auf vier
Monate erstreckt.
10. Wenn ein empfangendes Amt, dem die
Prüfung des Kartenschlusses oblag, dem Abfertigungs-
und gegebenenfalls dem letzten
Vermittlungsamt nicht mit der ersten, nach
der Prüfung zur Verfügung stehenden Post
eine Rückmeldung über irgendeine Unregelmäßigkeit
übersendet hat, so wird bis zum
Beweis des Gegenteils angenommen, daß es
den Kartenschluß und seinen Inhalt empfangen
hat. Die gleiche Vermutung gilt für Unregelmäßigkeiten,
die in der Rückmeldung
gar nicht oder nur unvollständig erwähnt
wurden; das gleiche gilt, wenn die Bestimmungen
dieses Artikels über die zu erfüllenden
Förmlichkeiten nicht beachtet worden
sind.
11. Die Rückmeldung und die Beilagen sind
eingeschrieben zu versenden.,
Artikel 167.
Leitung der Kartenschlüsse.
Zur Feststellung des vorteilhaftesten Leitweges
und der Laufzeit der Flugpostkartenschlüsse
kann das abfertigende Auswechslungsamt
an das Bestimmungsamt des Kartenschlusses
eine Laufzeitmeldung nach dem
Muster C 27 senden. Diese Meldung muß in
den Kartenschluß eingelegt und der Briefkarte
beigegeben werden; die vom Bestimmungsamt
vorschriftsmäßig ausgefertigten Laufzeitmeldungen
der Flugpostkartenschlüsse sind auf
dem Luftweg und die der Kartenschlüsse des
Landweges auf dem schnellsten Wege zurückzusenden.
Artikel 168.
Austausch in Kartenschlüssen.
1. Der Austausch von Briefsendungen in
Kartenschlüssen wird von den beteiligten Verwaltungen
im gegenseitigen Einvernehmen
geregelt.
2. Kartenschlüsse müssen stets angefertigt
werden, wenn eine der Zwischenverwaltungen
es verlangt, indem sie sich darauf stüzt, daß
die Zahl der Briefsendungen im offenen
Durchgang geeignet ist, ihren Dienstbetrieb zu
erschweren.
3. Die Verwaltung, durch deren Vermittlung
Kartenschlüsse zu befördern sind, müssen
davon rechtzeitig benachrichtig werden.
4. Im Falle der Änderung im Auswechslungsdienst
von Kartenschlüssen, die zwischen
zwei Verwaltungen durch Vermittlung eines
oder mehrerer Länder eingerichtet wurden,
hat die Ursprungsverwaltung des Kartenschlusses
dies den Verwaltungen dieser Länder
bekanntzugeben.
5. Wenn es sich um eine Änderung des
Leitweges von Kartenschlüssen handelt, muß
der neue Leitweg den Verwaltungen, die bisher
den Durchgang besorgten, bekanntgegeben
werden, während der bisherige Leitweg den
Verwaltungen, die in Zukunft den Durchgang
besorgen, zur Kenntnisnahme mitzuteilen ist.
Artikel 169.
Durchgang in Kartenschlüssen
und offener Durchgang.
1. Die Verwaltungen können je nach den
Bedürfnissen des Verkehrs und den Erfordernissen
des Dienstes durch Vermittlung einer
oder mehrerer von ihnen Kartenschlüsse oder
Briefsendungen im offenen Durchgang austauschen.
2. Die Auslieferung von Briefsendungen im
offenen Durchgang an eine Zwischenverwaltung
muß unbedingt auf die Fälle beschränkt
bleiben, in denen sich die Fertigung von
Kartenschlüssen für das Bestimmungsland
selbst oder für ein diesem näher gelegenes
Land nicht rechtfertigen läßt.
3. Falls ihre Zahl es erlaubt, sind die einer
Verwaltung im offenen Durchgang übergebenen
Sendungen nach Bestimmungsländern zu trennen
und in Bünden zu vereinigen, deren Bundzettel
mit den Namen jedes dieser Länder zu
beanschriften sind.
Artikel 170.
Leitung der Briefsendungen.
1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die ihr
von einer anderen Verwaltung übergebenen
Kartenschlüsse und die ihr stückweise ausgelieferten
Briefsendungen auf den schnellsten
Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen
Sendungen benutzt.
2. Besteht ein Kartenschluß aus mehreren
Beuteln, so müssen diese soweit möglich vereint
bleiben und mit der gleichen Post abgeleitet
werden.
3. Fehlgeleitete Sendungen aller Art sind
ohne Verzug auf dem schnellsten Wege an
ihre Bestimmung weiterzuleiten.
4. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat
das Redit, für die von ihr abgefertigten Kartenschlüsse
den Leitweg vorzuschreiben, falls
dessen Benützung einer Zwischenverwaltung
keine besonderen Kosten verursacht.
Artikel 171.
Mit Kriegsschiffen oder Kriegsflugzeugen
ausgetauschte Kartenschlüsse.
1. Die Einrichtung des Austausches von Kartenschlüssen
zwischen einer Postverwaltung
und Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben
Landes oder zwischen einem Geschwader oder
Kriegsschiff und einem anderen Geschwader
oder Kriegsschiff desselben Landes muß den
Zwischenverwaltungen womöglich im voraus
bekanntgegeben werden.
2. Die Aufschrift dieser Kartenschlüsse hat
zu lauten
3. Die für Schiffsgeschwader oder Kriegsschiffe
bestimmten oder von ihnen abgefertigten
Kartenschlüsse werden, wenn in der Auf-
schrift kein besonderer Leitweg angegeben ist,
auf den schnellsten Wegen und unter den
gleichen Bedingungen befördert wie die zwischen
Postämtern ausgewechselten.
4. Der Kapitän eines Postschiffes, das Kartenschlüsse
für eine Geschwader oder ein
Kriegsschiff befördert, hält sie zur Verfügung
des Befehlhabers des Geschwaders oder Kriegsschiffes,
für das sie bestimmt sind, falls dieser
unterwegs vom Postschiff ihre Ausfolgung verlangen
sollte.
5. Befinden sich die Schiffe nicht am Bestimmungsort,
wenn die für sie bestimmten Kartenschlüsse
dort einlangen, so werden diese
beim Postamt aufbewahrt, bis der Empfänger
sie behebt oder bis sie nach einem anderen Ort
nachgesendet werden. Die Nachsendung kann
entweder von der Aufgabeverwaltung oder
vom Befehlshaber des Bestimmungsgeschwaders
oder -schiffes oder von einem Konsul
desselben Landes verlangt werden.
6. Kartenschlüsse, die den Vermerk „Aux
soins du Consul d' ..." tragen, werden dem
angegebenen Konsulat ausgefolgt. Auf Verlangen
des Konsuls können sie nachträglich
wieder vom Postdienst übernommen und nach
dem Ursprungsort zurück- oder nach einem
anderen Orte nachgesendet werden.
7. Die für ein Kriegsschiff bestimmten Kartenschlüsse
werden so lange als im Durchgang
befindlich angesehen, bis sie an den Befehlshaber
dieses Schiffes ausgefolgt werden, selbst
wenn sie ursprünglich an ein Postamt oder an
einen mit der Weitergabe beauftragten Konsul
gerichtet waren; sie werden daher so lange als,
nicht an ihre Bestimmung gelangt angesehen,
als sie nicht an das Kriegsschiff übergeben worden
sind.
8. Im Einverständnis der beteiligten Verwaltungen
ist der obige Vorgang gegebenenfalls
auch auf den Austausch von Kartenschlüssen
mit Kriegsflugzeugen anwendbar.
Artikel 172.
Zurücksendung der leeren
Beutel.
1. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
müssen die Beutel mit der nächsten Post in
einem unmittelbaren Kartenschluß für das
Land, dem diese Beutel gehören, leer zurückgesendet
werden. Die Zahl der mit jedem Kartenschluß
zurückgesendeten Beutel ist in der
Abteilung „Indications de service" der Briefkarte
einzutragen.
2. Die Zurücksendung ist von den hiezu bestimmten
Auswechslungspostämtern zu besorgen.
Die beteiligten Verwaltungen können das
Rücksendungsverfahren vereinbaren. Im Verkehr
über weite Entfernungen dürfen sie im
allgemeinen nur ein Amt bezeichnen, das beauftragt
ist, den Empfang der an sie zurückgesendeten
Leerbeutel sicherzustellen.
3. Die leeren Beutel müssen gerollt und zu
passenden Bündeln vereinigt werden; gegebenenfalls
müssen die Holztäfelchen mit den
Aufschriften sowie die Fahnen aus Leinen,
Pergament oder anderen festen Stoffen im
Inneren der Beutel verwahrt werden. Die
Bündel müssen jedesmal, wenn sie durch Vermittlung
eines anderen Auswechslungspostamtes
zurückgesendet werden, mit einer Fahne versehen
sein, die den Namen des Auswechslungspostamtes
bezeichnet, von dem die Beutel
empfangen worden sind.
4. Ist die Zahl der zurückzusendenden
Beutel nicht zu groß, so können sie in die
Beutel mit den Briefsendungen eingelegt werden;
im gegenteiligen Falle müssen sie in gesonderte
Beutel eingelegt werden, die zu
siegeln und mit Fahnen zu versehen sind,
die die Namen der Auswechslungspostämter
tragen. Die Fahnen müssen den Vermerk
„Sacs vides" tragen.
5. Falls die von einer Verwaltung durchgeführte
Prüfung ergibt, daß die ihr gehörenden
Beutel an ihre Dienststellen innerhalb
einer längeren Frist nicht zurückgesendet worden
sind, als für die Beförderungsdauer (hin
und zurück) notwendig ist, ist sie berechtigt,
die Erstattung des im § 6 erwähnten Wertes
dieser Beutel zu verlangen. Diese Erstattung
kann von der betreffenden Verwaltung nur
dann abgelehnt werden, wenn diese imstande
ist, die Rückleitung der fehlenden Beutel nachzuweisen.
6. Jede Verwaltung setzt in bestimmten
Zeitabschnitten und einheitlich für alle
Gattungen der von ihren Auswechslungsämtern
verwendeten Beutel einen Durchschnittswert
in Franken fest und gibt ihn den
Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
bekannt.
Titel V.
Bestimmungen über die Durchgangsgebühren.
Kapitel I.
Statistische Ermittlungen.
Artikel 173.
Zeitraum und Dauer der
Statistik.
1. Die in den Artikeln 79 ff. des Vertrages
vorgesehenen Durchgangsgebühren werden auf
Grund von Ermittlungen festgestellt, die alle
drei Jahre einmal abwechselnd während der
ersten 14 oder 28 Tage des Monates Mai oder
während der ersten, auf den 14. Oktober folgenden
14 oder 28 Tage durchgeführt werden.
2. Die Ermittlungen werden im zweiten
Jahre eines jeden Dreijahrsabschnittes durchgeführt.
3. Die an Bord von Schiffen angefertigten
Kartenschlüsse werden in die Ermittlungen
einbezogen, wenn sie während der Ermittlungszeit
ausgeladen werden.
4. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden in die Ermittlungen auch die Flugpostkartenschlüsse
einbezogen, die auf einem
Teil ihres Laufes auf dem Landwege befördert
werden.
5. Die Statistik für Oktober — November
1958 ist nach den Bestimmungen des Vertrages
von Brüssel 1952 auf die Jahre 1957,
1958 und 1959 anzuwenden; die vom Mai 1961
gilt für die Jahre 1960, 1961, und 1962.
6. Die auf Grund einer Ermittlung zu
leistenden jährlichen Zahlungen an Durchgangsgebühren
müssen vorläufig so lange fortgesetzt
werden, bis die nach der folgenden Ermittlung
aufgestellten Rechnungen anerkannt
oder als zu Recht bestehend anzusehen sind
(Artikel 182). In diesem Zeitpunkt werden die
vorläufig geleisteten Zahlungen verrechnet.
Artikel 174.
Anfertigung und Bezeichnung
der Kartenschlüsse während der
Ermittlungszeit.
1. Die Zahl der für die Anfertigung eines
Kartenschlusses verwendeten Beutel muß auf
das Mindestmaß beschränkt werden.
2. Während der Ermittlungszeit müssen alle
im Durchgang ausgetauschten Kartenschlüsse
außer mit der gewöhnlichen mit einer besonderen
Fahne versehen werden, die in sehr auffallenden
Buchstaben die Angabe „Statistique"
trägt, gefolgt von der Bezeichnung „5 Kilogramm",
„15 Kilogramm" oder „30 Kilogramm",
je nach der Gewichtsstufe (Artikel
175, § 1).
3. Bei Beuteln, die nur Leerbeutel oder von
allen Durchgangsgebühren befreite Briefsendungen
enthalten (Artikel 80 des Vertrages),
ist nach der Angabe „Statistique" das Wort
„Exempt" zu setzen.
4. Die Briefkarte des letzten während des
Ermittlungszeitraumes abgefertigten Kartenschlusses
muß den Vermerk „Dernier envoi de
la période de statistique" tragen. War das abfertigende
Amt namentlich wegen der Un-
regelmäßigkeit der Verbindungen nicht in der
Lage, diesen Vermerk anzubringen, so benachrichtigt
es sobald wie möglich mit Flugpost
das Bestimmungsamt vom Tag und der Nummer
des letzten in die Ermittlung fallenden
Kartenschlusses.
Artikel 175.
Feststellung der Zahl der Beutel
und des Gewichtes der Kartenschlüsse.
1. Bei Kartenschlüssen, für die Durchgangsgebühren
zu zahlen sind, verwendet das abfertigende
Auswechslungsamt eine besondere
Briefkarte nach dem Muster C 15. Es trägt
in diese Briefkarte die Zahl der Beutel ein,
gegebenenfalls nach den folgenden Gattungen
getrennt.
2. Die Zahl der von der Durchgangsgebühr
befreiten Beutel muß die Gesamtzahl der
Beutel bilden, die nach den Bestimmungen des
Artikels 174, § 3, den Vermerk „Statistique —
Exempt" tragen.
3. Die Angaben in der Briefkarte werden
vom empfangenden Auswechslungspostamt
geprüft. Stellt dieses Amt einen Irrtum bei
den eingetragenen Zahlen fest, so berichtigt
es die Karte und meldet den Irrtum unverzüglich
an das abfertigende Auswechslungsamt
mit Rückmeldung nach dem Muster C 16.
Die Eintragung der Gewichtsangabe eines
Beutels durch das abfertigende Auswechslungsamt
wird jedoch als gültig angesehen, wenn
das tatsächliche Gewicht das Höchstgewicht
der Gruppe, unter der der Beutel eingetragen
wurde, nicht um mehr als 250 Gramm übersteigt.
Artikel 176.
Aufstellung der Nachweisungen
der Kartenschlüsse.
1. So bald wie möglich nach dem Empfang
des letzten während der Ermittlungszeit gefertigten
Kartenschlusses stellen die empfangenden
Ämter Nachweisungen nach dem
Muster C 17 in so vielen Ausfertigungen auf,
als Verwaltungen beteiligt sind, einschließlich
der Verwaltung des Abfertigungsortes, und
senden diese Nachweisungen, die im weitestmöglichen
Umfange die Einzelheiten über den
Leitweg und die benutzten Dienste enthalten
müssen, an die Auswechslungsämter der abfertigenden
Verwaltung zur Einholung der
Anerkennung. Der Luftweg ist zu benutzen,
wenn er einen Vorteil bietet. Nach der Anerkennung
senden die Auswechslungspostämter
die Nachweisungen an ihre oberste Verwaltung,
die sie an die in Betracht kommenden
Verwaltungen verteilt.
2. Haben die Auswechslungsämter der abfertigenden
Verwaltung die im § 1 angegebene
Zahl von Nachweisungen nicht innerhalb
von drei (im Verkehr mit entfernten
Ländern von vier) Monaten, gerechnet vom
Tage der Abfertigung des letzten, in die Ermittlung
aufzunehmenden Kartenschlusses, erhalten,
so fertigen diese Ämter selbst die genannten
Nachweisungen nach ihren eigenen
Aufschreibungen aus und versehen jede von
ihnen mit dem Vermerk: „Les relevés C 17
du bureau destinataire ne sont pas parvenus
dans le délai réglementaire. Sie übersenden
sie sodann ihrer obersten Verwaltung, die sie
an die in Betracht kommenden Verwaltungen
verteilt.
3. Wenn die abfertigende Verwaltung die
Nachweisungen C 17 nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Ermittlungszeitraumes
an die Zwischenverwaltungen
verteilt hat, stellen diese sie von Amts
wegen nach ihren eigenen Aufschreibungen
auf. Diese mit dem Vermerk „Etabli d'office"
versehenen Urkunden müssen vorschriftsmäßig
den nach den Bestimmungen des Artikels
182, § 6, an die abfertigenden Verwaltungen
gerichteten Abrechnungen C 20 beigeschlossen
werden.
Artikel 177.
Mit Kriegsschiffen ausgetauschte
Kartenschlüsse.
1. Den Verwaltungen der Länder, denen
Kriegsschiffe gehören, obliegt es, die Nachweisungen
C 17 zu den von den Kriegsschiffen
oder -ftugzeugen abgefertigten oder empfangenen
Kartenschlüssen aufzustellen. Die
während der Ermittlungszeit an Kriegsschiffe
oder -flugzeuge abgefertigten Kartenschlüsse
müssen auf den Fahnen den Abfertigungstag
tragen.
2. Wenn diese Kartenschlüsse nachgesendet
werden, verständigt die nachsendende Verwaltung
hievon die Verwaltung des Landes, dem
das Schiff oder das Flugzeug angehört.
Artikel 178.
Durchgangszettel.
1. Wenn der Leitweg und die Beförderungsgelegenheiten
für die während der Ermittlungszeit
abgefertigten Kartenschlüsse unbekannt
oder ungewiß sind, muß die Ursprungsverwaltung
auf Verlangen der Bestimmungsverwaltung
für jeden Kartenschluß einen
Zettel in grüner Farbe nach dem Muster C 19
ausfertigen. Die Ursprungsverwaltung kann
einen solchen Zettel auch ohne ausdrückliches
Verlangen der Bestimmungsverwaltung abfertigen,
wenn die Umstände es zu fordern
scheinen.
2. Die Briefkarten zu den Kartenschlüssen,
für die ein solcher Zettel auszufertigen ist,
müssen im Kopf mit dem Vermerk „Bulletin
de transit" in sehr auffallenden Buchstaben
versehen sein. Der gleiche Vermerk ist, gleichfalls
in sehr auffallenden Buchstaben, auf den
besonderen Fahnen „Statistique" anzubringen,
von denen im Artikel 174, % 2, die Rede ist.
3. Der Durchgangszettel muß mit den Kartenschlüssen,
auf die er sich bezieht, offen an
die verschiedenen Dienste übergeben werden,
die an der Beförderung dieser Kartenschlüsse
beteiligt sind. In jedem beteiligten Lande tragen
die Eintritts- und die Austrittsauswechslungsämter
mit Ausschluß jedes Vermittlungsamtes
in den Durchgangszettel die Auskünfte
über den von ihnen besorgten Durchgang ein.
Das letzte Durchgangsvermittlungsamt übersendet
den Zettel C 19 dem Bestimmungsamt,
das in diesem die genaue Ankunftszeit des
Kartenschlusses einträgt. Der Zettel C 19 wird
an das Ursprungsamt als Beleg zur Nachweisung
C 17 zurückgesendet.
4. Das Vorhandensein, eines Durchgangszettels
muß in der Spalte „Observations" des
Ladezettels C 18 durch die Buchstaben B. T.
angekündigt werden. Fehlt ein Durchgangszettel,
dessen Abfertigung im Ladezettel oder
im Kopf der Briefkarte angekündigt worden
ist, so ist das vermittelnde oder das Bestimmungsauswechslungsamt
gehalten, ihn ohne
Verzug zu verlangen.
Artikel 179.
Ausnahmen von den Artikeln 175,
176 und 178.
1. Jedes Land kann den anderen Ländern
durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
anzeigen, daß die Rückmeldungen C 16, die
Nachweisungen C 17 und die Durchgangszettel
C 19 an seine oberste Verwaltung zu senden
sind.
2. In diesem Falle tritt diese an die Stelle
des Auswechslungsamtes für die Aufstellung
der Nachweisungen C 17 nach den Bestimmungen
des Artikels 176, § 2.
Artikel 180.
Überprüfung der Rechnungen
über die Durchgangsgebühren.
1. Abgesehen von einer Vereinbarung zwischen
den beteiligten Verwaltungen kann jede
von ihnen in den folgenden Fällen eine Überprüfung
der Rechnungen über die Durchgangsgebühren
und gegebenenfalls eine besondere
Ermittlung verlangen
a) Benützung des Luftweges an Stelle des
Landweges für die Beförderung der Kartenschlüsse;
b) namhafte Änderung in der Leitung der
Kartenschlüsse eines Landes für ein oder
mehrere andere Länder auf dem Landwege;
c) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung
in den sechs dem Ermittlungszeitraum
folgenden Monaten, daß zwischen
den Abfertigungen einer Verwaltung
während der Ermittlungszeit und zwischen
dem gewöhnlichen Verkehr ein
Unterschied von mindestens 20 v. H. im
Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse
besteht.
d) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung,
daß das Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse
im Vergleich zu den
Ergebnissen der letzten Ermittlung um
mindestens 100 v. H. zu- oder um mindestens
50 v. H. abgenommen hat;
2. Die Ergebnisse einer besonderen, nach
den Bestimmungen des § 1 vorgenommenen
Durchgangsermittlung werden nur in Betracht
gezogen, wenn die Abrechnung zwischen der
Ursprungsverwaltung und der beteiligten Verwaltung
eine Änderung um mehr als
5000 Franken jährlich zur Folge hat.
3. Überschreitet die Änderung diesen Betrag,
so wirkt sie auf die Abrechnung der Ursprungsverwaltung
mit den Verwaltungen, die
vorher den Durchgang besorgt haben, und
mit den Verwaltungen, die ihn nach der
Änderung leisten, selbst dann zurück, wenn
die Herabminderung der Rechnungen für einzelne
Verwaltungen den festgesetzten Mindestbetrag
nicht erreicht.
4. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 1 bis 3 und im Falle vollständiger und
dauernder Umleitung von Kartenschlüssen eines
Vermittlungslandes durch ein anderes Land
sind die von der Ursprungsverwaltung dem
Land, das vorher den Durchgang besorgt hat,
auf Grund der letzten Ermittlung geschuldeten
Durchgangsgebühren von der beteiligten Verwaltung
an das neue Durchgangsland von dem
Zeitpunkt an zu zahlen, da die genannte Umleitung
festgestellt worden ist.
Artikel 181.
Außergewöhnliche Verbindungen.
Als außergewöhnliche Verbindungen, die
zur Einhebung besonderer Durchgangskosten
Anlaß geben, werden bloß die Kraftpostlinien
Syrien — Irak angesehen.
Kapitel II.
Abrechnung. Begleichung der Rechnungen.
Artikel 182.
Abrechnung über die Durchgangsgebühren.
1. Bei Erstellung der Rechnungen über die
Durchgangsgebühren werden die im Artikel
175 gekennzeichneten leichten, mittleren
oder schweren Beutel mit Durchschnittsgewichten
von 2, 10 oder 22 kg berechnet.
2. Die Gesamtbeträge des Guthabens für die
Kartenschlüsse werden je nach dem Fall mit 26
oder 13 vervielfacht; das Ergebnis dient als
Grundlage für die Einzelrechnungen über die
jeder Verwaltung jährlich zukommenden Beträge.
3. Falls die Vervielfältigungszahl 26 oder 13
dem gewöhnlichen Verkehr nicht entspricht,
vereinbaren die beteiligten Verwaltungen
einen anderen Schlüssel, der für die Jahre gilt,
auf die die Statistik anwendbar ist. Eine neue
Vervielfältigungszahl kann jedoch nur angenommen
werden, wenn sich der Unterschied
zwischen dem durch die Statistik ermittelten
durchschnittlichen und dem tatsächlichen Verkehr
durch eine Änderung der Abrechnung
über die Durchgangsgebühren um mehr als
5000 Franken jährlich auswirkt.
4. Die Aufstellung der Rechnungen obliegt
der Gläubigerverwaltung, die sie der Schuldnerverwaltung
übersendet.
5. Um dem Gewicht der Beutel, der Verpackung
und der Gattungen von Briefsendungen
Rechnung zu tragen, die nach Artikel 80
des Vertrages von allen Durchgangsgebühren
befreit sind, wird der Gesamtbetrag der Rechnung
über die Kartenschlüsse um 10 v. H.
vermindert.
6. Die Einzelrechnungen werden auf Grund
der Nachweisungen C 17 auf einem Formblatt
nach dem Muster C 20 in doppelter Ausfertigung
aufgestellt. Sie werden den abfertigenden
Verwaltungen baldmöglichst übersendet,
spätestens innerhalb von zehn Monaten nach
Ablauf der Ermittlungszeit. Die Nachweisungen
C 17 werden als Beleg zur Abrechnung
C 20 nur dann mitgesendet, wenn sie von der
Zwischenverwaltung von Amts wegen auf-
gestellt worden sind (Artikel 176, § 3) oder
wenn sie von der absendenden Verwaltung
verlangt werden.
7. Falls die Verwaltung, die die Einzelrechnung
übersendet hat, nicht innerhalb von
drei Monaten nach der Abfertigung eine Berichtigung
erhalten hat, gilt diese Rechnung
als vollgültig anerkannt.
Artikel 183.
Jährliche Hauptabrechnung.
Vermittlung des Weltpostvereinsamtes.
1. Die Hauptabrechnung über die Durchgangsgebühren
wird alljährlich vom Weltpostvereinsamt
aufgestellt; ausnahmsweise können
die Verwaltungen, wenn sie es für zweckmäßig
halten, übereinkommen, ihre Abrechnungen
unmittelbar untereinander auszugleichen.
2. Sobald die Einzelrechnungen zwischen
zwei Verwaltungen anerkannt sind oder als
anerkannt gelten (Artikel 182, § 7), übersendet
jede dieser Verwaltungen dem Weltpostvereinsamt
unverzüglich eine Nachweisung
nach dem Muster C 21 mit Angabe der Gesamtbeträge
dieser Rechnungen. Gleichzeitig
wird eine Abschrift der Nachweisung an die
beteiligte Verwaltung gesendet.
3. Im Schlußbetrag werden die Centimenbeträge
vernachlässigt.
4. Im Falle von Unterschieden zwischen den
von zwei Verwaltungen gelieferten Angaben
fordert das Weltpostvereinsamt sie auf, sich
darüber zu verständigen und ihm die endgültig
festgesetzten Beträge bekanntzugeben.
5. Hat nur eine Verwaltung die Nachweisung
C 21 geliefert, so unterrichtet das
Weltpostvereinsamt die andere beteiligte Verwaltung
und gibt ihr den Betrag der erhaltenen
Nachweisung C 21 bekannt. Falls innerhalb
einer einmonatigen Frist, gerechnet vom
Tage ihrer Absendung, dem Weltpostvereinsamt
keinerlei Bemerkung zukommt, gilt der
Betrag dieser Nachweisung als rechtmäßig anerkannt.
6. In dem im Artikel 182, § 7 vorgesehenen
Falle müssen die Nachweisungen den Vermerk
„Aucune observation de l'Administration
débitrice n'est parvenue dans le délai réglementaire" tragen.
7. Haben zwei Verwaltungen eine Sonderregelung
vereinbart, so müssen ihre Nachweisungen
C 21 den Vermerk „Compte réglé à
part — à titre d'information" tragen; sie werden
dann nicht in die Jahreshauptrechnung
aufgenommen.
8. Das Weltpostvereinsamt stellt am Ende
jedes Jahres auf Grund der ihm bis dahin zugekommenen
und der als anerkannt angesehenen
Nachweisungen eine Jahreshauptrechnung
über die Durchgangsgebühren auf. Gegebenenfalls
hält es sich an die im Artikel 173,
§ 6, für die jährlichen Zahlungen festgesetzten
Bestimmungen.
9. Die Abrechnung gibt an
a) die Schuld und die Forderung jeder Verwaltung;
b) die Restschuld oder die Restforderung
jeder Verwaltung;
c) die von den Schuldnerverwaltungen zu
zahlenden Beträge;
d) die von den Gläubigerverwaltungen zu
fordernden Beträge.
10. Das Weltpostvereinsamt nimmt den
Ausgleich in der Weise vor, daß die Zahl der
zu leistenden Zahlungen auf das Mindestmaß
beschränkt wird.
11. Das Weltpostvereinsamt hat die jährlichen
Hauptabrechnungen so bald wie möglich
an die Verwaltungen zu senden, spätestens
vor Ablauf des ersten Vierteljahres, das dem
Jahre ihrer Aufstellung folgt.
Artikel 184.
Zahlung der Durchgangsgebühren.
1. Wird die Zahlung des Schlußbetrages, der
sich aus der jährlichen Hauptabrechnung des
Weltpostvereinsamtes ergibt, nicht ein Jahr
nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist (Artikel
117, §§ 12 und 13) geleistet, so steht es
der Gläubigerverwaltung frei, hievon das
Weltpostvereinsamt zu benachrichtigen, das
die Schuldnerverwaltung auffordert, innerhalb
einer vier Monate nicht übersteigenden Frist
zu zahlen.
2. Wird die Zahlung der geschuldeten Beträge
nicht bis zum Ablauf dieser neuen Frist
geleistet, so nimmt ihn das Weltpostvereinsamt
in die folgende Jahreshauptabrechnung
zugunsten der Gläubigerverwaltung auf. In
diesem Falle gebühren Zinseszinsen, das heißt,
die Zinsen werden am Ende eines jeden Jahres
dem Kapital bis zur vollständigen Zahlung
zugeschlagen.
3. Im Falle der Anwendung der Bestimmungen
des § 2 dürfen die betreffende
Hauptabrechnung und die der folgenden vier
Jahre, wenn möglich, in den Restbeträgen der
Übersicht über die Ausgleichsbeträge keine
Summen enthalten, die von der säumigen Verwaltung
an die beteiligte Gläubigerverwaltung
zu zahlen sind.
Titel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Einziges Kapitel.
Artikel 185.
Laufender Schriftwechsel zwischen
den Postverwaltungen.
Die Verwaltungen sind berechtigt, für ihren
laufenden Schriftwechsel ein Formblatt nach
dem Muster C 29 zu benützen.
Artikel 186.
Briefmarken und Freistempelaufdrucke.
1. Die mit der Freistempelmaschine hergestellten
Aufdrucke müssen ohne Rücksicht
auf den Wert, den sie darstellen, von lebhafter
roter Farbe sein.
2. Die Briefmarken und die Aufdrucke der
von den Privaten benützten Freistempelmaschinen,
die eine Bewilligung der Verwaltung
des Ursprungslandes besitzen, müssen,
womöglich in lateinischen Buchstaben, die Bezeichnung
des Aufgabelandes tragen und ihren
Freimachungswert nach der Übersicht der angenommenen
Gegenwerte angeben. Die Zahl
der Währungseinheiten oder ihrer Bruchteile,
die diesen Wert ausdrücken, muß in arabischen
Ziffern angegeben sein. Die von den Postverwaltungen
selbst benützten Freistempelmaschinen
müssen die gleichen Angaben wie
die der Privaten, die eine Bewilligung der Verwaltung
besitzen, oder statt dessen die Bezeichnung
des Ursprungslandes und die Angabe
„Taxe perçue", "Port payé" oder einen ähnlichen
Ausdruck tragen. Dieser Vermerk kann
französisch oder in der Sprache des Ursprungslandes
abgefaßt sein; er kann auch eine abgekürzte
Form haben, z. B. „T. P." oder „P. P.".
3. Bei den durch Aufdruck der Druckpresse
oder durch ein anderes Druckverfahren freigemachten
Sendungen (Artikel 53 des Vertrages)
können die Angaben des Aufgabelandes
und des Freimachungswertes durch den
Namen des Aufgabeamtes und durch den Vermerk
„Taxe perçue", „Port payé" oder durch
einen gleichwertigen Ausdruck ersetzt werden.
Dieser Vermerk kann in französischer oder in
der Sprache des Aufgabelandes abgefaßt sein;
er kann auch in abgekürzter Form erfolgen,
z. B. „T. P." oder „P. P.". In allen Fällen muß
der gewählte Vermerk eingerahmt oder stark
unterstrichen sein.
4. Gedenk- oder Wohltätigkeitsmarken, für
die unabhängig vom Freimachungswert ein
Zuschlag zu zahlen ist, müssen so beschaffen
sein, daß jeder Zweifel über diesen Wert vermieden
wird.
5. Die Briefmarken können nach den von
der Ausgabeverwaltung festgesetzten Bedingungen
eingelochte Unterscheidungszeichen
der Lochungsmaschine oder Prägungen der
Prägemaschine tragen, vorausgesetzt, daß diese
die Deutlichkeit der im § 2 vorgesehenen Angaben
nicht beeinträchtigen.
Artikel 187.
Verwendung anscheinend
gefälschter Briefmarken oder
anscheinend gefälschter Freimachungsaufdrucke
der Freistempelmaschinen
oder der
Druckpresse.
1. Unter ausdrücklichem Vorbehalt der
durch die Gesetzgebung eines jeden Landes
bedingten Vorschriften ist zur Feststellung
der Verwendung anscheinend gefälschter Briefmarken
oder anscheinend gefälschter Freimachungsaufdrucke
oder Aufdrucke der
Druckpresse zur Freimachung nachfolgender
Vorgang einzuhalten
a) wird bei der Abfertigung irgendeiner
Sendung ein anscheinend gefälschtes
Postwertzeichen (Vermutung von Nachahmung
oder Wiederverwendung) oder
der anscheinend gefälschte Aufdruck
einer Freistempelmaschine oder Drückpresse
festgestellt, so ist das Markenbild
vollkommen unverändert zu lassen und
die Sendung mit einer Mitteilung nach
dem Muster C 10 unter Umschlag amtlich
eingeschrieben an das Bestimmungsamt
zu senden. Je ein Stück dieser Mitteilung
wird den Verwaltungen des Aufgabe-
und des Bestimmungslandes zur
Kenntnisnahme übersendet;
b) die Sendung wird dem Empfänger, der
zur Feststellung des Tatbestandes vorgeladen
wird, nur dann ausgefolgt, wenn
er die aushaftende Gebühr bezahlt, den
Namen und die Anschrift des Absenders
bekanntgibt, und, nachdem er vom Inhalt
Kenntnis genommen hat, der Post
die ganze Sendung zur Verfügung stellt,
sofern sie mit dem vermutlichen Beweisstück
untrennbar verbunden ist, oder
den Teil (Umschlag, Schleife, Teil des
Briefes usw.), der die Anschrift und den
als gefälscht gemeldeten Freimachungsaufdruck
oder das Wertzeichen trägt.
Über das Ergebnis der Vorladung wird
eine Tatschrift nach dem Muster C 11
aufgenommen, die vom Postbeamten
und vom Empfänger zu unterzeichnen ist.
Dessen allfällige Ablehnung wird in der
Tatschrift festgehalten.
2. Die Tatschrift wird mit den Beweisgegenständen
amtlich eingeschrieben der Aufgabeverwaltung
übersendet, die das Weitere nach
ihrer Gesetzgebung veranlaßt.
3. Die Verwaltungen, deren Gesetzgebung
das im § 1, a) und b) vorgesehene Verfahren
nicht gestattet, müssen hievon das Weltpostvereinsamt
zwecks Verständigung der anderen
Verwaltungen benachrichtigen.
Artikel 188.
Internationale Antwortscheine.
1. Die internationalen Antwortscheine entsprechen
dem Muster C 22. Sie werden auf
Papier gedruckt, das in Großbuchstaben das
Wasserzeichen UPU trägt; den Druck besorgt
das Weltpostvereinsamt, das die Antwortscheine
den Verwaltungen zum Selbstkostenpreis
liefert.
2. Jede Verwaltung ist berechtigt
a) die Scheine zur Unterscheidung mit
einer Lochung zu versehen, die die Lesbarkeit
des Wortlautes nicht beeinträchtigt
und die Prüfung der Scheine
nicht erschwert;
b) den auf den Scheinen angegebenen Verkaufspreis
handschriftlich oder durch ein
Druckverfahren zu ändern.
3. In den Abrechnungen zwischen den Verwaltungen
wird der Wert der Scheine mit
40 Centimen für das Stück angerechnet.
4. Die Umtauschfrist für die Scheine ist unbeschränkt.
Die Postämter überzeugen sich
beim Umtausch der Scheine von deren Echtheit
und prüfen insbesondere das Vorhandensein
des Wasserzeichens. Die Antwortscheine
können im linken Kreis mit dem Abdruck des
Orts- und Tagesstempels des der ausgebenden
Verwaltung unterstellten Amtes versehen werden.
Scheine, deren gedruckter Wortlaut mit
dem amtlichen nicht übereinstimmt, werden
als ungültig zurückgewiesen. Die umgetauschten
Scheine werden im rechten Kreis mit einem
Abdruck des Orts- und Tagesstempels des umtauschenden
Amtes versehen.
5. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
werden die umgetauschten Scheine den
Verwaltungen, die sie ausgegeben haben, jährlich,
spätestens innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Jahres, unter Angabe ihrer
Gesamtzahl und des Gesamtwertes auf einer
Nachweisung nach dem Muster C 23 übersendet.
6. Die irrtümlich einer anderen als der Ausgabeverwaltung
angerechneten Antwortscheine
können dieser von der Verwaltung in Rechnung
gestellt werden, die sie zu Unrecht er-
halten hat; sie werden dann, mit einem entsprechenden
Vermerk versehen. Diese Anrechnung
kann im folgenden Jahr erfolgen,
um eine Nachtragsrechnung zu vermeiden.
7. Sobald sich zwei Verwaltungen über die
Zahl der in ihrem gegenseitigen Verkehr ausgetauschten
Scheine geeinigt haben, verfaßt
jede von ihnen eine Aufstellung über die Restschuld
oder Restforderung auf einer Nachweisung
nach dem Muster C 24 und sendet
sie, falls dieser Rest 25 Franken übersteigt und
eine Sonderabrechnung zwischen den beiden
Verwaltungen nicht vereinbart worden ist, an
das Weltpostvereinsamt. Gleichzeitig ist eine
Abschrift der Nachweisung C 24 an die beteiligte
Verwaltung zu senden. Mangels einer
Einigung innerhalb von sechs Monaten stellt
die Gläubigerverwaltung ihre Abrechnung auf
und übersendet sie dem Weltpostvereinsamt.
8. In allen Fällen werden im Abschluß die
Centimen vernachlässigt.
9. Wenn nur eine Verwaltung ihre Nachweisung
liefert, gelten deren Angaben.
10. Der Abschlußbetrag wird vom Weltpostvereinsamt
in eine jährliche Abrechnung
aufgenommen; die besonderen Bestimmungen
des Artikels 184 sind anwendbar.
11. Wenn der Jahresabschluß zwischen zwei
Verwaltungen 25 Franken nicht übersteigt, ist
die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung
befreit.
Artikel 189.
Abrechnung über die Zollgebühren
usw. mit der Aufgabeverwaltung
von Freizettelsendungen.
1. Über die Zollgebühren usw., die eine
Verwaltung für Rechnung einer anderen ausgelegt
hat, wird monatlich durch Einzelrechnungen
nach dem Muster C 26 abgerechnet,
die die Gläubigerverwaltung in ihrer
Währung aufstellt. Die Teile B der Freizettel,
die sie verwahrt hat, werden in der Buchstabenfolge
der Ämter, die die Gebühren ausgelegt
haben, und nach der Reihenfolge der
Buchungsnummern eingetragen.
2. Wenn die beiden beteiligten Verwaltungen
auch einen wechselseitigen Postpaketverkehr
unterhalten, können sie, vorbehaltlich
einer gegenteiligen Mitteilung, in die Rechnungen
über die Zollgebühren usw. dieses
Dienstes auch die der Briefpost aufnehmen.
3. Die mit den Teilen B der Freizettel belegte
Einzelrechnung wird der Schuldnerver-
waltung spätestens am Ende des Monats übersendet,
der dem Monat folgt, auf den sie sich
bezieht Leerabrechnungen werden nicht aufgestellt.
4. Die Rechnungen werden nach den Bestimmungen
der Ausführungsvorschrift zum
Postanweisungsabkommen geprüft.
5. Die Rechnungen werden gesondert beglichen.
Jede Verwaltung kann aber verlangen,
daß diese Rechnungen mit denen der Postanweisungen,
der Postpakete CP 16 oder
schließlich mit den Rechnungen R 5 über die
Nachnahmen beglichen werden, ohne daß sie
diesen einverleibt werden.
Artikel 190.
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenutzer.
Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenutzer
im Sinne der Bestimmungen des Artikels
45, § 2, des Vertrages gelten folgende
Formblätter
C 1 (Zollklebezettel),
C 2 (Zollerklärung),
C 3 (Freizettel),
C 5 (Rückschein),
C 6 (Umschlag für Nachsendung),
C 7 (Ansuchen um Zurücknahme,
um Anschriftänderung,
um Auflassung oder Änderung des
Nachnahmebetrages),
C 8 (Nachfrage nach einer gewöhnlichen
Sendung),
C 9 (Nachfrage nach einer Einschreibsendung
usw.),
G 22 (Internationaler Antwortschein),
C 25 (Postausweiskarte).
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
Artikel 191.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Diese Ausführungsvorschrift wird von
dem Tage an gelten, an dem der Weltpostvertrag
in Kraft tritt.
2. Sie wird die gleiche Gültigkeitsdauer
haben wie dieser Vertrag, sofern sie nicht einverständlich
von den Beteiligten erneuert
wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)
Bestimmungen über die Flugpost.
Titel 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Kapitel I.
Zulassung. Gebühren.
Artikel 1.
Zur Flugbeförderung zugelassene
Postsendungen.
Zur Flugbeförderung sind die nachstehend
aufgezählten Postsendungen zugelassen, die
„Flugpostbriefsendungen" genannt werden
a) alle im Artikel 48 des Vertrages bezeichneten
Sendungen, gleichgültig, ob sie mit
Nachnahme belastet sind oder nicht;
b) alle im Abkommen, betreffend den Bezug
von Zeitungen und Zeitschriften, erwähnten
Sendungen;
c) Postanweisungen, Nachnahmepostanweisungen,
Postaufträge sowie Rückscheine,
Auszahlungsbestätigungen und
Gutscbriftsanzeigen;
d) die im Artikel 2 bezeichneten Aerogramme,
sofern die Ursprungsverwaltung
deren Aufgabe zuläßt;
e) Wertbriefe und Wertschachteln, gleichgültig,
ob sie mit Nachnahme belastet
sind oder nicht, im Verkehr zwischen
Ländern, die den Austausch solcher Sendungen
auf dem Luftwege zulassen.
Artikel 2.
Aerogramme.
1. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt
entsprechend gefalteten und geklebten Papiers,
dessen Ausmaße in dieser Form denen
der Postkarte entsprechen müssen. Die Vorderseite
des so gefalteten Blattes ist für die
Anschrift vorbehalten und muß die gedruckte
Bezeichnung „Aérogramme" tragen. Eine
gleichbedeutende Bezeichnung in der Sprache
des Ursprungslandes ist freigestellt. Das Aerogramm
darf keinen Gegenstand enthalten. Es
kann eingeschrieben werden, wenn die Vorschriften
des Ursprungslandes dies gestatten.
2. Jede Postverwaltung setzt die Bedingungen
für die Ausgabe, die Herstellung und den
Verkauf der Aérogramme fest.
3. Die Bestimmungen über die Aérogramme
sind nicht auf Flugpostbriefsendungen anwendbar,
die, obwohl sie ab Aérogramme aufgegeben
wurden, den im § 1 festgesetzten Be-
dingungen nicht entsprechen; solche Briefsendungen
werden nach den Bestimmungen
des Artikels 6 behandelt, wobei es den Verwaltungen
freisteht, sie in diesen Fällen auf
dem Land(See)weg zu befördern. Die Angabe
„Aérogramme" ist durch zwei starke Querstriche
zu streichen.
Artikel 3.
Gebühren.
1. Die Flugpostbriefsendungen werden in bezug
auf die Gebühren in drei Gattungen eingeteilt
und zwar in: Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag, zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen
und Aerogramme.
2. Für Flugpostbriefsendungen sind grundsätzlich
neben den im Vertrag und in den verschiedenen
Abkommen vorgesehenen Gebühren
Flugzuschläge zu entrichten, deren
Festsetzung der Verwaltung des Ursprungslandes
obliegt; die in den Artikeln 39 und 40
des Vertrages bezeichneten Sendungen unterliegen
den gleichen Flugzuschlägen. Alle diese
Briefsendungen werden als Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag bezeichnet.
3. Die im Artikel 38 des Vertrages bezeichneten
postdienstlichen Briefsendungen, ausgenommen
die vom Weltpostvereinsamt ausgehenden
Sendungen, unterliegen nicht den
Flugzuschlägen.
4. Die Verwaltungen können zur Freimachung
der Flugpostbriefsendungen, zusammengesetzte
Gebühren (Taxes combinées) festsetzen.
5. Die Verwaltungen können von der Einhebung
eines Flugzuschlages unter der Voraussetzung
absehen, daß sie hievon die Bestimmungsverwaltungen
unterrichten; die zu diesen
Bedingungen zugelassenen Briefsendungen
werden als zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen
bezeichnet.
6. Die im Artikel 2 beschriebenen Aérogramme
unterliegen einer Gebühr, die mindestens
gleich hoch sein muß wie diejenige,
die im Ursprungsland für einen zuschlagfreien
Brief der ersten Gewichtsstufe eingehoben
wird.
7. Die Flugzuschläge müssen in enger Beziehung
zu den Beförderungskosten stehen
und ihr Erträgnis darf im allgemeinen die gesamten
für diese Beförderung zu zahlenden
Kosten nicht überschreiten.
8. Die Flugzuschläge müssen, ohne Rücksicht
auf den benützten Leitweg, für das ganze Gebiet
ein und desselben Bestimmungslandes einheitlich
sein.
9. Die Flugzuschläge müssen bei der Aufgabe
entrichtet werden.
10. Der Flugzuschlag für die Zurückbeförderung
des Antwortteiles einer Postkarte mit
bezahlter Antwort muß bei der Zurücksendung
dieses Teiles entrichtet werden.
11. Jede Verwaltung ist berechtigt, bei der
Berechnung des für eine Flugpostbriefsendung
anzuwendenden Flugzuschlages das Gewicht
der allfällig beigegebenen, für den Gebrauch
durch die Postbenützer bestimmten Formblätter
anzurechnen.
Artikel 4.
Bezeichnung der Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag.
Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag
müssen bei der Abfertigung, vorzugsweise in
der oberen linken Ecke der Anschriftseite, mit
einem besonderen blauen Klebezettel oder mit
einem Stempel in der gleichen Farbe versehen
sein, der die Worte „Par avion" mit allfälliger
Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes
trägt.
Artikel 5.
Arten der Freimachung.
1. Die Flugpostbriefsendungen werden
grundsätzlich nach den in den Artikeln 53
und 54 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen
freigemacht.
2. Die Freimachung kann jedoch, ohne
Rücksicht auf die Gattung der Sendungen,
durch eine handschriftliche Angabe des eingehobenen
Betrages in Ziffern in der Währung
des Ursprungslandes, zum Beispiel in folgender
Form, vermerkt werden: „Taxé perçue
dollars ... cents." Diese Angabe kann entweder
durch einen besonderen Stempel oder
durch eine Marke oder durch einen besonderen
Klebezettel erfolgen, oder auch einfach auf
irgendeine Weise neben der Anschrift der
Sendung angebracht werden. In allen Fällen
muß die Angabe mit dem Orts- und Tagesstempel
des Ursprungsamtes versehen sein.
Artikel 6.
Nicht oder ungenügend freigemachte
Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag.
1. Grundsätzlich müssen die Flugpostbriefsendungen
bei der Aufgabe vollständig freigemacht
werden.
2. Nicht oder ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen,
deren Nachfreimachung
durch die Absender nicht möglich ist, werden
wie folgt behandelt
a) Bei vollständigem Fehlen der Freimachung
werden die Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag nach den Bestimmungen
der Artikel 52 und 55 des Ver-
trages behandelt; die Sendungen, die bei
der Aufgabe nicht dem Freimachungszwang
unterliegen, werden mit den für
gewöhnlich benützten Beförderungsmitteln
weitergeleitet;
b) ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag werden auf dem
Luftwege befördert, wenn die entrichteten
Gebühren zumindest den Betrag
des Flugzuschlages decken; die Aufgabeverwaltung
kann jedoch auch solche Sendungen
auf dem Luftweg befördern, bei
denen die entrichteten Gebühren nur
75 v. H. des Zuschlages oder der Gesamtgebühr
(taxe combinée) betragen. Dedien
die entrichteten Gebühren nicht
wenigstens den Betrag des Flugzuschlages
oder, gegebenenfalls 75. v. H. dieses Zuschlages
oder der Gesamtgebühr (taxe
combinée), so werden die Flugpostbriefsendungen
nach den Bestimmungen der
Artikel 52 und 55 des Vertrages behandelt.
3. Wenn der Betrag der einzuhebenden Gebühr
von der Ursprungsverwaltung nicht angegeben
wurde, kann die Bestimmungsverwaltung
die ungenügend freigemachten Flugpostbriefsendungen
ohne Einhebung der Nachgebühr
zustellen, sofern die vorhandene Freimachung
wenigstens die Gebühr für die Land(See)beförderung
deckt.
Kapitel II.
Leitung, Zustellung, Nach- und
Zurücksendung.
Artikel 7.
Leitung.
1. Die Verwaltungen, die Flugverbindungen
zur Beförderung ihrer eigenen Flugpostbriefsendungen
benützen, müssen die ihnen von
anderen Verwaltungen zukommenden Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag mit den
gleichen Verbindungen weiterleiten; das
gleiche gilt für die zuschlagfreien Flugpostbriefsendungen,
sofern der verfügbare Laderaum
der Flugzeuge dies gestattet und die Ursprungsverwaltung
es verlangt.
2. Die Verwaltungen der Länder, die über
keine Fluglinien verfügen, leiten die Flugpostbriefsendungen
auf den schnellsten von der
Post benützten Wegen weiter; das gleiche gilt,
wenn die Beförderung auf dem Land(See)weg
aus irgendeinem Grunde gegenüber der Benützung
der Flugverbindungen Vorteile bietet.
3. Die Flugpostkartenschlüsse müssen auf
dem von der Verwaltung des Ursprungslandes
verlangten Wege befördert werden, wenn die
Verwaltung des Durchgangslandes diesen Weg
für die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse
benützt. Wenn dies nicht möglich ist
oder die Zeit für das Umladen nicht ausreicht,
muß die Verwaltung des Ursprungslandes davon
verständigt werden.
4. Die Flugpostkartenschlüsse, die durch
einen Irrtum des Flugdienstes fehlgeleitet oder
aus Gründen höherer Gewalt abweichend von
der vorgesehenen Verbindung befördert wurden
und diejenigen, die wegen einer Flugunterbrechung
zurückgehalten werden, werden
von den Postbediensteten des Flughafens, in
dem die Landung stattfindet, übernommen.
Diese leiten sie auf den schnellsten Wegen an
den Bestimmungsort weiter.
Artikel 8.
Zustellung.
Die Flugpostbriefsendungen sind mit dem
ersten Zustellgang, der ihrem Einlangen beim
Zustellamt folgt, zuzustellen.
Artikel 9.
Nach- oder Zurücksendung der
Flugpostbriefsendungen.
1. Grundsätzlich wird jede Flugpostbriefsendung
für einen Empfänger, der seinen
Wohnort geändert hat, nach ihrem neuen Bestimmungsort
mit jenen Beförderungsmitteln
nachgesendet, die gewöhnlich für die zuschlagfrei
beförderte Briefpost benützt werden.
Mit den gleichen Beförderungsmitteln werden
unzustellbare Flugpostbriefsendungen und
solche, die aus irgendeinem Grunde den Empfängern
nicht ausgefolgt worden sind, an den
Ursprungsort zurückgesendet.
2. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers
(Fall der Nachsendung) oder des Absenders
(Fall der Zurücksendung an den Ursprungsort)
können jedoch die betreffenden
Sendungen auf dem Luftwege nach- oder zurückgesendet
werden, wenn sich der Beteiligte
zur Zahlung des entfallenden Flugzuschlages
für die neue Beförderungsstrecke verpflichtet; in
beiden Fällen wird der Zuschlag bei der Ausfolgung
eingehoben und verbleibt der Abgabeverwaltung.
Unter denselben Bedingungen
können Briefsendungen auf dem Luftwege
nachgesendet werden, die auf ihrem ersten Weg
mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln befördert
wurden.
3. Die Umschläge für die Nachsendung
und die Sammelumschläge werden an den
neuen Bestimmungsort mit den gewöhnlich
für die zuschlagfrei beförderte Briefpost benützten
Beförderungsmitteln nachgesendet,
sofern der Flugzuschlag nicht im voraus beim
nachsendenden Amt entrichtet wurde oder der
Empfänger, gegebenenfalls der Absender, die
betreffenden Zuschläge für die neue Flugbeförderung
nach den Bestimmungen des § 2
nicht auf sich genommen hat.
Kapitel III.
Vergütungen für die Flugbeförderung.
Artikel 10.
Allgemeine Grundsätze.
1. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostbriefkartenschlüsse
gehen zu Lasten der Verwaltung
des Ursprungslandes dieser Kartenschlüsse.
2. Jede Zwischenverwaltung, die die Flugbeförderung
von Flugpostkartenschlüssen oder
von Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges besorgt, hat für diese Beförderung
Anspruch auf eine Vergütung; die
gleiche Bestimmung ist auf Flugpostkartenschlüsse
und Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges, die fehlgeleitet oder mit
einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen
Verbindung befördert wurden oder
von Durchgangsgebühren befreit sind, anwendbar.
Die zusätzlichen Beförderungskosten, die
die Ursprungsverwaltung für fehlgeleitete Kartenschlüsse
zahlen muß, sind ihr von der Verwaltung,
deren Dienste den Irrtum in der Ableitung
verschuldet haben, zu erstatten.
3. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
der offen ausgelieferten Flugpostbriefsendungen
sind von der Abfertigungsverwaltung
nach den im Artikel 12, § 4 vorgesehenen Bedingungen
zu tragen.
4. Jede Bestimmungsverwaltung, die die
Flugbeförderung der Briefpost im Inneren ihres
Landes besorgt, hat für diese Beförderung Anspruch
auf eine Vergütung, soferne nicht eine
Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen
die unentgeltliche Innenbeförderung
vorsieht.
5. Die im oben genannten § 2 erwähnten
Vergütungen für die Beförderung müssen für
dieselbe Strecke für alle Verwaltungen gleich
sein, die diese Strecke benützen, ohne zu den
Betriebskosten des Flugdienstes oder der Flugdienste,
die sie beanspruchen, beizutragen;
werden für die Weiterbeförderung auf dem
Luftweg im Inneren des Bestimmungslandes
Vergütungen beansprucht, so müssen sie für
alle aus dem Ausland herrührenden Flugpostkartenschlüsse
einheitlich sein, gleichgültig, ob
diese Post zur Gänze oder teilweise auf dem
Luftweg weiter geleitet wird.
6. Im Falle eines einem Flugzeug zugestoßenen
Unfalles oder wenn ein anderer
Grund, der die Haftung des Flugunternehmens
begründet, vorliegt, ist für die Beförderung
verlorener oder zerstörter Post — für welchen
Teil immer der benützten Flugstrecke dies
sei — keine Vergütung zu leisten.
7. Wird die Flugbeförderung unterwegs
unterbrochen, so daß die Post nicht dem für
gewöhnlich vorgesehenen Flughafen übergeben
werden kann, ist die Vergütung bloß für den
Teil der Beförderungsstrecke fällig, der im
letzten regelmäßig benützten Zwischenflughafen
endet. Die Kosten der Weiterleitung
der Post, um sie bis an den Bestimmungsort
zu bringen, gehen für die folgenden Flugstrecken
zu Lasten der Ursprungsverwaltung
der Sendung.
8. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
sind für eine allfällige Land(See)beförderung
von Flugpostbriefsendungen die Bestimmungen
des Artikels 79 des Vertrages anzuwenden.
Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zu entrichten
a) für die Übermittlung der Flugpostkartenschlüsse
zwischen zwei Flughäfen der
gleichen Stadt;
b) für die Beförderung dieser Kartenschlüsse
zwischen dem Flughafen einer
Stadt und einer Einlagerungsstelle in
derselben Stadt und für die Rückleitung
der gleichen Kartenschlüsse zu ihrer
Weiterbeförderung.
Artikel 11.
Grundgebührensätze und Berechnung
der Vergütungen.
1. Die bei der Abrechnung zwischen den
Verwaltungen für die Flugbeförderung anzuwendenden
Grundgebührensätze sind für jedes
Kilogramm Rohgewicht und für jeden Kilometer
festgesetzt. Diese nachstehend angeführten
Gebührensätze sind auf Bruchteile
von Kilogrammen verhältnismäßig anzuwenden
a) für die LC-Sendungen (Briefe, Aerogramme,
Postkarten, Postanweisungen,
Nachnahmepostanweisungen, Postaufträge,
Briefe und Schachteln mit Wertangabe,
Auszahlungsbestätigungen, Gutschriftsanzeigen
und Rückscheine): höchstens
3/1000 Franken; dieser Einheitsgebührensatz
wird jedoch für LC-Sendungen,
die auf Linien befördert werden,
auf denen die am 1. Juli 1952 geltenden
Beförderungskosten mehr als
3/1000 Franken betrugen, auf höchstens
4/1000 Franken erhöht;
b) für die AO-Sendungen (andere als LC-
Sendungen einschließlich der Sprechbriefe)
höchstens 1/1000 Franken.
2. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
von Flugpostkartenschlüssen werden einerseits
nach den tatsächlichen Grundgebührensätzen
(im Rahmen der im § 1 festgesetzten Grenze
der Grundgebührensätze) und den in der
„Liste des distances aéropostales" [Artikel 30,
§ 1, b)] angegebenen Kilometerentfernungen
und anderseits nach dem Rohgewicht der Kartenschlüsse
berechnet. Das Gewicht eines allfällig
verwendeten Sammelsackes wird nicht
berücksichtigt.
3. Die Flugbeförderungskosten für im
offenen Durchgang ausgelieferte Flugpostbriefsendungen
werden grundsätzlich nach den
Ausführungen des § 2, jedoch nach dem Reingewicht
der Sendungen berechnet; der Gesamtbetrag
der Flugbeförderungskosten wird
in diesem Falle um 5 v. H. erhöht. Wenn
jedoch das Gebiet des Bestimmungslandes
dieser Sendungen von einer mehrere Flughäfen
dieses Gebietes berührenden Fluglinie
bedient wird, werden die Beförderungskosten
unter Anwendung eines richtig verteilten mittleren
Gebührensatzes berechnet, der nach dem
Gewicht der in jedem Flughafen ausgeladenen
Post ermittelt wird.
4. Die Zivischenverwaltung ist jedoch berechtigt,
die Vergütungen für offen ausgelieferte
Sendungen auf der Grundlage einer gewissen
Anzahl von Durchschnittstarifen (höchstens 20)
zu berechnen; jeder dieser sich auf eine Gruppe
von Bestimmungsländern beziehende Durchschnittstarif
wird auf Grund des Gewichtes der
an den verschiedenen Bestimmungsorten dieser
Gruppe ausgeladenen Post berechnet. Der Betrag
dieser Vergütungen darf im ganzen genommen
nicht höher sein als derjenige, der
sonst für die Beförderung bezahlt werden muß.
5. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
im Inneren des Bestimmungslandes werden
gegebenenfalls in der Form von Einheitsvergütungen
für jede der beiden Gattungen LC
und AO festgesetzt. Diese Einheitsvergütungen
werden auf der Grundlage der im § 1 vorgesehenen
Gebührensätze und nach der mittleren
Entfernung der inländischen Strecken beredinet,
auf denen die zwischenstaatliche Post befördert
wird.
6. Die durch Vervielfachung der tatsächlichen
Grundgebührensätze mit der Entfernung erhaltenen
Sätze für die Beförderung innerstaatlicher
und zwischenstaatlicher Post auf dem
Luftweg, die zur Berechnung der in den §§ 2
bis 5 angeführten Vergütung dienen, werden
auf Zehntelfranken auf- oder abgerundet, je
nachdem, ob die Centimenziffer 5 übersteigt
oder nicht.
Artikel 12.
Zahlung der Vergütungen.
1. Abgesehen von den in den §§ 2 und 3
vorgesehenen Ausnahmen sind die Vergütungen
für die Flugbeförderung von Kartenschlüssen
an die Postverwaltung des Landes zu
zahlen, auf dessen Gebiet sich der Flughafen
befindet, in dem diese Kartenschlüsse vom
Flugdienst übernommen worden sind.
2. Jede Verwaltung, die einer Fluggesellschaft
Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander
durch verschiedene Flugdienste weiterzubefördern
sind, kann im Einvernehmen mit den
Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten
für die gesamte Strecke mit dieser Fluggesellschaft
unmittelbar verrechnen. Die Zwischenverwaltungen
sind ihrerseits berechtigt, die
uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen
des § 1 zu verlangen.
3. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 1 und 2 ist die Verwaltung des Landes,
von der ein Flugdienst abhängt, berechtigt,
die für die Beförderung von Kartenschlüssen
durch diesen Dienst entfallenden Vergütungen
bei den Verwaltungen, die diesen benützt
haben, unmittelbar einzuheben.
4. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges an eine
andere Verwaltung ausliefert, muß dieser die
Flugbeförderungskosten für die ganze weitere
Flugstrecke bezahlen.
Titel II.
Ausfuhrungsbestimmungen.
Kapitel I.
Vorschriften über die Beförderung
und Leitung.
Artikel 13.
Nicht- oder ungenügend freigemachte
Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag.
1. Die nicht- oder ungenügend freigemachten
Flugpostbriefsendungen sind nach den Bestimmungen
des Artikels 151 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag mit dem T-Stempel und
mit der Angabe des bei der Ankunft in Franken
und Centimen einzuhebenden Betrages zu
versehen.
2. Wenn nicht- oder ungenügend freigemachte
Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag
mit den gewöhnlich für zuschlagfreie Briefsendungen
benützten Beförderungsmitteln abgeleitet
werden, muß das Aufgabe- oder das
Auswechslungspostamt den Klebezettel „Mit
Flugpost" (Par avion) und jeden anderen auf
die Flugbeförderung hinweisenden Vermerk
durch zwei kräftige Querstriche streichen und
die Gründe hiefür kurz angeben.
Artikel 14.
Art der Beförderung der Flugpostbriefsendungen.
1. Die Bestimmungen der Artikel 161, § 2, a)
und 163 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
gelten auch für Flugpostbriefsendungen,
die in Kartenschlüsse des Land(See)weges aufgenommen
werden. Die Bundzettel müssen
den Vermerk „Mit Flugpost" (Par avion)
tragen.
2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
in Kartenschlüsse des Land(See)weges
aufgenommen, so muß an der im § 3
des genannten Artikels 163 für den Vermerk
„Eilsendung" (Exprès) vorgesehenen Stelle der
Briefkarte der Vermerk „Mit Flugpost" (Par
avion) angebracht werden.
3. Handelt es sich um Flugpostbriefsendungen
mit Wertangabe, die in Kartenschlüsse des
Land(See)weges aufgenommen werden, ist bei
der Eintragung jeder solchen Sendung in der
Spalte „Bemerkungen" (Observations) der
Wertkarte der Vermerk „Mit Flugpost" (Par
avion) anzubringen.
4. Die in einem Flugpostbriefkartenschluß
oder in einem Kartenschluß des Land(See)weges
im offenen Durchgang beförderten
Flugpostbriefsendungen, die vom Bestimmungsland
des Kartenschlusses auf dem Luftweg
weiterbefördert werden müssen, sind in
einem Sonderbund mit dem Klebezettel „Mit
Flugpost" (Par avion) zu vereinigen.
5. Das Durchgangsland kann die Anfertigung
von Sonderbunden für jedes einzelne
Bestimmungsland verlangen; in diesem Fall
ist jedes Bund mit einem Bundzettel mit der
Aufschrift „Mit Flugpost nach ..." (Par avion
pour ...) zu versehen.
Artikel 15.
Nach- oder Zurücksendung der
Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag.
Wenn die Nach- oder Zurücksendung der
Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag mit den
gewöhnlich für die zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen
benützten Beförderungsmitteln
erfolgt, muß der Klebezettel „Mit Flugpost"
(Par avion) und jeder auf die Flugbeförderung
hinweisende Vermerk von Amts wegen durch
zwei starke Querstriche gestrichen werden.
Artikel 16.
Bezeichnung der Flugpostkartenschlüsse.
1. Für die Fertigung von Flugpostkartenschlüssen
müssen Beutel verwendet werden,
die entweder zur Gänze blau sind oder breite
blaue Streifen tragen. Für nichteingeschriebene
oder eingeschriebene Flugpostbriefsendungen,
die in geringer Zahl abgefertigt werden, können
Umschläge aus starkem blauem Papier benützt
werden.
2. Die Brief- und Wertkarten, die die Flugpostkartenschlüsse
begleiten, müssen im Kopf
mit dem Klebezettel „Mit Flugpost" (Par
avion) oder mit dem nach Artikel 4 vorgesehenen
Stempel versehen sein; ein gleicher Klebezettel
oder Stempel ist auf den Beutelfahnen
oder äußeren Aufschriften dieser Kartenschlüsse
anzubringen.
3. Beschaffenheit und Aufschrift der Betttelfahnen
zu Flugpostbeuteln müssen dem Muster
AV 8 entsprechen.
Artikel 17.
Feststellung des Gewichtes der
Flugpostkartenschlüsse und der
Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges.
1. Die Nummer des Kartenschlusses und das
Rohgewicht jedes zum Kartenschluß gehörenden
Beutels, Umschlages oder Briefpaketes
sowie die Gattung der darin eingeschlossenen
Sendungen (LC oder AO) sind auf der Beutelfahne
oder auf der äußeren Aufschrift anzugeben.
2. Wenn beide Sendungsgattungen, LC und
AO in ein und derselben Verpackung vereinigt
sind, muß außer dem Gesamtgewicht
auch das Gewicht jeder Gattung auf der
Beutelfahne oder auf der äußeren Aufschrift
angegeben werden; das Gewicht der äußeren
Verpackung ist zu dem Gewicht der Sendungen,
die dem niedrigsten Gebührensatz unterliegen,
hinzuzurechnen. Wird ein Sammelsack
verwendet, so wird das Gewicht dieses Sackes
nicht berücksichtigt.
3. Die Nummer des Kartenschlusses und das
nach Gattungen getrennte Gewicht jedes Beutels,
Umschlages oder Briefpaketes sowie alle
anderen zweckdienlichen Angaben auf der
Beutelfahne oder auf der äußeren Aufschrift
müssen in das Formblatt AV 7 übertragen
werden, wenn der Kartenschluß durch einen
zwischenstaatlichen Flugdienst befördert wird.
Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich
darüber geeinigt haben, kann jedoch die Angabe
des Gattungsgewichtes für jeden Beutel,
Umschlag oder jedes Briefpaket durch die Angabe
des Gesamtgewichtes jeder Gattung von
Sendungen ersetzt werden.
4. Jedes Umleite- oder Bestimmungspostamt,
das in den Angaben im Formblatt AV 7 Irrtümer
feststellt, hat diese dem letzten Abfertigungspostamt
sofort mit Rückmeldung bekanntzugeben.
5. Wenn Sendungen des offenen Durchganges,
die auf dem Luftweg weiterbefördert
werden sollen, in einen auf dem Land(See)weg
beförderten Kartenschluß oder in einen Flugpostkartenschluß
aufgenommen werden, so
sind diesen zu einem besonderen Bund mit
der Bezeichnung (Klebezettel) „Mit Flugpost"
(Par avion) vereinigten Sendungen Nachweisungen
nach dem Muster AV 2 beizugeben.
Für nichteingeschriebene und eingeschriebene
Sendungen sind getrennte Nachweisungen zu
erstellen. Das Gewicht der Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges wird für
jedes Bestimmungsland oder für jede Gruppe
von Ländern, für die die Beförderungskosten
einheitlich sind, getrennt angegeben. Auf der
Briefkarte ist der Vermerk „Nachweisung
AV 2" (Bordereau AV 2) anzubringen. Die
Durchgangsverwaltungen sind berechtigt, die
Verwendung von besonderen Nachweisungen
AV 2 zu verlangen, in denen in bestimmter
Reihenfolge die wichtigsten Länder und Fluglinien
angegeben sind. Die Nachweisungen
AV 2 müssen jährlich fortlaufend besonders
benummert werden, und zwar getrennt für
nichteingeschriebene und für eingeschriebene
Sendungen.
6. Das Gewicht eines Flugpostkartenschlusses
wird auf volle 100 Gramm auf- oder abgerundet,
und zwar wird bis einschließlich
50 Gramm abgerundet und über 50 Gramm
aufgerundet. Für Flugpostkartenschlüsse, deren
Gewicht 50 g oder weniger beträgt, ist an Stelle
der Gewichtsangabe die Ziffer 0 einzutragen.
7. Das Gewicht jeder Gattung von offen ausgelieferten
Sendungen wird für jedes Land bzw.
für jede Ländergruppe auf volle 10 Gramm
auf- oder abgerundet, und zwar wird bis einschließlich
5 Gramm abgerundet und über
S Gramm aufgerundet.
8. Wenn das Zwischenamt feststellt, daß das
tatsächliche Gewicht eines zu einem Kartenschluß
gehörenden Beutels um mehr als
100 Gramm und das der offen beförderten
Sendungen um mehr als 20 Gramm vom angegebenen
Gewicht abweicht, berichtigt es die
Beutelfahne oder die Nachweisung AV 2 und
gibt den Irrtum dem abfertigenden Auswechslungspostamt
unverzüglich durch Rückmeldung
bekannt; handelt es sich um einen
Beutel, der mehrere Sendungsgattungen enthält,
wird die Berichtigung bei der Gattung mit dem
höchsten Gewicht vorgenommen. Bleiben die
festgestellten Unterschiede innerhalb der erwähnten
Grenzen, gelten die Angaben des abfertigenden
Amtes.
9. Fehlt die Nachweisung AV 2, so müssen
die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag auf
dem Luftweg weitergeleitet werden, sofern
nicht der Land(See)weg der schnellere ist;
gegebenenfalls ist die Nachweisung AV 2 von
Amts wegen auszustellen und die Unregelmäßigkeit
mit Rückmeldung C 14 dem Ursprungsamt
bekanntzugeben.
10. Abgesehen von einer gegenteiligen Mitteilung
der beteiligten Verwaltungen können
Kartenschlüsse in einen anderen Kartenschluß
gleicher Art, d. h. mit Sendungen der gleichen
Gattung (LC oder AO), aufgenommen werden.
11. Flugpostbriefsendungen, die an Bord
eines Schiffes auf hoher See aufgegeben werden
und mit Marken des Landes freigemacht sind,
dem das Schiff angehört oder von dem es abhängig
ist, müssen bei ihrer offenen Übergabe
an die Verwaltung in einem Zwischenhafen
von einer Nachweisung AV 2 oder, falls
das Schiff nicht mit einem Postamt ausgestattet
ist, von einer Gewichtsaufstellung begleitet
sein, die der Zwischenverwaltung als Grundlage
für die Einforderung der Flugbeförderungskosten
dient. Die Nachweisung AV 2
oder die Gewichtsaufstellung muß das Gewicht
der Briefsendungen für jedes Bestimmungsland,
den Tag, den Namen and die Nationalität
des Schiffes enthalten und mit einer für
jedes Schiff jährlich fortlaufenden Reihe benummert
sein. Diese Angaben sind von dem
Postamt zu prüfen, an das die Briefsendungen
vom Schiff übergeben werden.
12. Die knapp vor Abgang der Flüge bei
den Flughafenpostämtern aufgegebenen, nicht
eingeschriebenen Flugpostbriefsendungen werden
den abflugbereiten Flugzeugen in Umschlägen
übergeben, die an das empfangende
Auswechslungspostamt gerichtet und im Übergabsverzeichnis
AV 7 eingetragen sind.
Artikel 18.
Übergabsverzeichnisse.
1. Den in den Flughäfen zu übergebenden
Kartenschlüssen sind für jeden Flughafen der
Strecke höchstens fünf Ausfertigungen eines
Übergabsverzeichnisses in weißer Farbe nach
Muster AV 7 beizugeben.
2. Eine Ausfertigung des Übergabsverzeichnisses
AV 7, die von dem Vertreter der mit
dem Bodendienst beauftragten Fluggesellschaft
gezeichnet ist, wird vom abfertigenden Amt
aufbewahrt; die übrigen vier Stücke sind der
Fluggesellschaft zu übergeben.
3. Die erste der vier an die Fluggesellschaft
übergebenen Ausfertigungen des Übergabsverzeichnisses
wird im Einladeflughafen von der
mit dem Bodendienst betrauten Fluggesell-
schaft aufbewahrt; die zweite, nach Aushändigung
der Kartenschlüsse im Ausladeflughafen
ordnungsgemäß mit der Empfangsbestätigung
versehene Ausfertigung wird vom Bordpersonal
für Zwecke seiner Gesellschaft aufbewahrt;
die dritte wird im Ausladeflughafen
der in diesem Flughafen mit dem Bodendienst
betrauten Fluggesellschaft übergeben; die
vierte begleitet die Kartenschlüsse bis zu dem
Postamt, an das das Übergabsverzeichnis gerichtet
ist.
4. Übergibt eine Fluggesellschaft einem Zivischenamt
einen nicht für dieses Amt bestimmten
Kartenschluß ohne ein ursprünglich vom abfertigenden
Auswechslungsamt ausgestelltes
Übergabsverzeichnis, ist das Zwischenamt gehalten,
diese Tatsache dem Ursprungsamt mit
Rückmeldung bekanntzugeben; es hat in der
Rüdemeldung den Empfang des Kartenschlusses,
den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgeliefert
hat, und den Namen jener Gesellschaft,
die die Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsflughafen
durchführte, anzugeben.
Artikel 19.
Sammelsäcke.
1. Falls die Zahl der auf der gleichen Flugstrecke
zu befördernden Beutel geringen Gewichtes,
der Umschläge oder der Briefpakete
dies rechtfertigt, fertigen die mit der Übergabe
der Flugpostkartenschlüsse an die die Beförderung
besorgende Fluggesellschaft beauftragten
Ämter nach Möglichkeit Sammelsäcke.
2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in
auffallenden Buchstaben den Vermerk „Sammelsack"
(Sac collecteur) tragen. Die beteiligten
Verwaltungen vereinbaren die Anschrift
dieser Fahnen.
3. Die in einen Sammelsack eingelegten
Kartenschlüsse müssen im Übergabsverzeichnis
AV 7 einzeln mit der Angabe ausgewiesen
werden, daß sie in einem Sammelsack enthalten
sind.
4. Der Sammelsack muß als solcher und getrennt
in der Nachweisung AV 7 aufscheinen.
Artikel 20.
Umladen der Flugpostkartenschlüsse.
1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
wird unterwegs das Umladen der
Kartenschlüsse in den Flughäfen durch die
Verwaltung des Landes gesichert, in denen es
stattfindet. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn
das Umladen zwischen Flugzeugen zweier
aufeinanderfolgender Linien der gleichen Fluggesellschaft
ausgeführt wird.
2. Die Verwaltung des Durchgangslandes
kann das unmittelbare Umladen von Flugzeug
zu Flugzeug genehmigen; gegebenenfalls
ist das Beförderungsunternehmen verpflichtet,
dem Auswechslungsamt des Landes, in dem
das Umladen stattfindet, ein Schriftstück mit
allen den Vorgang betreffenden Einzelheiten
zu übersenden.
Artikel 21.
In den Flughäfen auszuübende
Tätigkeiten.
Die Verwaltungen treffen die erforderlichen
Vorkehrungen, um die Übernahme und die
Weiterleitung der in ihren Flughäfen eintreffenden
Flugpostkartenschlüsse zu den besten
Bedingungen zu sichern.
Artikel 22.
Zollkontrolle der Flugpostbriefsendungen.
Die Verwaltungen treffen alle erforderlichen
Vorkehrungen, um die mit der Zollkontrolle
der Flugpostbriefsendungen zusammenhängenden
Tätigkeiten zu beschleunigen.
Artikel 23.
Zurücksendung der leeren Flugpostbeutel.
Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
müssen die leeren Flugpostbeutel der
Ursprungsverwaltung auf dem Land(See)weg
nach den Bestimmungen des Artikels 172 der
Ausführungsvorschrift zum Vertrag zurückgesendet
werden. Die Herstellung von besonderen
Kartenschlüssen ist jedoch unerläßlich, wenn
die Zahl der Beutel dieser Art zehn erreicht.
Artikel 24.
Maßnahmen bei Flugunfällen
oder Flugunterbrechungen.
1. Falls ein Flugzeug wegen eines während
der Beförderung eingetretenen Unfalles seinen
Flug nicht fortsetzen und die Post auf den
vorgesehenen Landungsplätzen nicht ausfolgen
kann, muß das Bordpersonal die Kartenschlüsse
dem der Unfallstelle nächstgelegenen
oder für die Weiterleitung geeignetsten Postamt
übergeben. Ist die Besatzung verhindert, so
wird dieses Postamt, nachdem es vom Unfall
Kenntnis erhalten hat, sein Möglichstes tun,
um die Post ohne Verzug zu übernehmen.
Die Kartenschlüsse müssen nach Feststellung
ihres Zustandes, allenfalls nach Wiederinstandsetzung
beschädigter Sendungen, auf dem
schnellsten Weg an die Bestimmungsämter geleitet
werden.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem sich
der Unfall ereignet hat, muß alle Verwaltungen
der vorher angeflogenen Landungsplätze über
das Schicksal der Post telegraphisch benachrichtigen.
Diese Verwaltungen benachrichtigen
ihrerseits telegraphisch alle anderen beteiligten
Verwaltungen.
3. Die Verwaltungen, die dem verunglückten
Flugzeug Post zugeladen haben, müssen der
Verwaltung des Landes, in dem sich der Unfall
ereignet hat, Abschriften der Übergabsverzeichnisse
AV 7 übersenden.
4. Diese Verwaltung zeigt hierauf den Bestimmungspostämtern
der vom Unfall betroffenen
Kartenschlüsse mit Rückmeldung die
näheren Umstände des Unfalles und die gemachten
Feststellungen an; eine Durchschrift
jeder Rückmeldung wird den Ursprungsämtern
der betreffenden Kartenschlüsse und eine andere
der Verwaltung des Landes, von dem die Fluggesellschaft
abhängt, übermittelt. Diese Schriftstücke
werden auf dem schnellsten Wege (Luftweg
oder Land [See] weg) befördert.
5. Wenn ein Flugzeug seinen Flug für eine
Zeitdauer unterbricht, die geeignet ist, eine
Verspätung der Post zu verursachen, oder wenn
es aus Gründen höherer Gewalt im Bestimmungsland
nicht landen kann, werden die Kartenschlüsse
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft
vom nächstgelegenen Postamt auf dem
schnellsten Weg an ihren Bestimmungsort
weitergeleitet. Die Verwaltung, deren Dienste
die Weiterleitung veranlaßt haben, benachrichtigt
davon die Ursprungsverwaltungen der
Kartenschlüsse.
Kapitel II.
Abrechnung. Begleichen der
Rechnungen.
Artikel 25.
Art der Abrechnung über die
Flugbeförderungskosten.
1. Die Abrechnung über die Flugbeförderungskosten
erfolgt auf Grund des während
des Abrechnungszeitraumes beförderten
Rohgewichtes der Kartenschlüsse oder
des Reingewichtes der Briefpostsendungen des
offenen Durchganges; für die offen ausgelieferten
Flugpostbriefsendungen wird der Gesamtbetrag
der Beförderungskosten um 5 v. H.
erhöht. Der Abrechnungszeitraum kann nach
Wahl der Gläubigerverwaltung einen Monat
oder drei Monate umfassen. Zwischen Verwaltungen,
die keine Postabrechnungen auswechseln,
werden jedoch die Kosten für die Weiterbeförderung
fehlgeleiteter Kartenschlüsse oder
Sendungen des offenen Durchganges nur dann
in Rechnung gestellt, wenn diese Kosten
25 Franken für das Jahr übersteigen.
2. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 1 können jedoch die Verwaltungen vereinbaren,
daß die Rechnungen nach statistischen
Aufzeichnungen beglichen werden; in diesem
Falle setzen sie selbst die Art des Vorganges
fest, der bei der Durchführung der Statistik
und der Aufstellung der Rechnungen einzuhalten
ist.
Artikel 26.
Art der Abrechnung über die
Land(See)durchgangsgebühren
von Flugpostkartenschlüssen.
Nach den Bestimmungen des Artikels 173,
§ 4, der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
können sich die beteiligten Verwaltungen
darüber verständigen, daß die auf dem
Land(See)weg beförderten Flugpostkartenschlüsse
nicht in die Statistik über die Kosten
des Land(See)durchganges aufgenommen werden.
In diesem Falle werden die Land(See)durchgangsgebühren
für diese Flugpostkartenschlüsse
nach ihrem tatsächlichen, in den Nachweisungen
AV 7 angegebenen Rohgewicht ermittelt.
Artikel 27.
Aufstellung der Gewichtsnachweisungen.
1. Die Gläubigerverwaltung trägt in eine
Nachweisung nach dem Muster AV 3 die Angaben
über die Flugpostkartenschlüsse ein, die
entweder in den Formblättern AV 7 enthalten
sind, wenn es sich um zwischenstaatliche Flugdienste
handelt, oder auf den Fahnen oder
äußeren Aufschriften der Kartenschlüsse verzeichnet
sind, wenn es sich um Innenflugdienste
handelt. Die auf der gleichen Flugstrecke
beförderten Kartenschlüsse werden in
dieser Nachweisung, geordnet nach Ursprungsamt,
Bestimmungsland und Bestimmungamt
und für jedes Bestimmungsamt nach der zeitlichen
Reihenfolge der Kartenschlüsse verzeichnet.
2. Für die offen auf dem Luftweg oder auf
dem Land(See)weg zugegangenen Briefsendungen,
die auf dem Luftweg weiterzuleiten sind,
fertigt die Gläubigerverwaltung nach den Angaben
in den Nachweisungen AV 2 eine
Nachweisung nach dem Muster AV 4 aus.
3. Die Nachweisungen AV 3 und AV 4
werden nach Wahl der Gläubigerverwaltung
monatlich oder vierteljährlich ausgefertigt.
Wenn es die Schuldnerverwaltung verlangt,
sind für jedes abfertigende Auswechslungsamt
von Flugpostkartenschlüssen oder von Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges
getrennte Nachweisungen aufzustellen.
Artikel 28.
Übersendung und Anerkennung
der Gewichtsnachweisungen
AV 3 und AV 4 und Aufstellung
der Einzelrechnungen AV 5.
1. Sobald als möglich und innerhalb einer
Frist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf
des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen,
sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 in
doppelter Ausfertigung der abfertigenden Verwaltung
zur Anerkennung zu übermitteln. Nach
Anerkennung übersendet diese ein Stück der
Gläubigerverwaltung. Die absendende Verwaltung
kann es ablehnen, die Nachweisungen
anzuerkennen, die ihr nicht innerhalb der
oben genannten Frist von sechs Monaten zugesendet
worden sind.
2. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb
dreier Monate, gerechnet vom Tag der Absendung,
keine Berichtigungsmeldung erhält,
gelten die Nachweisungen als anerkannt.
3. Die Einzelrechnungen werden von jeder
Gläubigerverwaltung auf einem Formblatt
nach Muster AV 5 aufgestellt, das die ihr für
den betreffenden Zeitabschnitt zukommenden
Vergütungen enthält.
4. Diese Rechnungen werden monatlich oder
vierteljährlich auf Grund der Rohgewichte der
Kartenschlüsse und der Reingewichte der offen
ausgelieferten Sendungen, die in den von der
Schuldnerverwaltung ausdrücklich oder stillschweigend
anerkannten Nachweisungen AV 3
und AV 4 aufscheinen, erstellt. Die Einzelrechnungen
AV 5 — die für Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges um
5 v. H. zu erhöhen sind — werden der
Schuldnerverwaltung in doppelter Ausfertigung
übermittelt. Ihr Betrag wird auf Franken
auf- oder abgerundet, je nachdem ob er
50 Centimen übersteigt oder nicht.
5. Nach Anerkennung der Rechnungen sendet
die Schuldnerverwaltung ein Stück an die
Gläubigerverwaltung zurück. Hat diese innerhalb
einer Frist von zwei Monaten, gerechnet
vom Tage der Absendung, keine Berichtigungsmeldung
erhalten, gelten die Rechnungen als
anerkannt.
6. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 1, 2, 4 und 5 können die Gläubigerverwaltungen
gleichzeitig die Nachweisungen AV 3
und AV 4 und die sich darauf beziehenden
Einzelrechnungen AV 5 erstellen und sie in
doppelter Ausfertigung gemeinsam der Schuldnerverwaltung
übermitteln. Diese sendet nach
Anerkennung ein Stück der Gläubigerverwaltung
zurück. Wenn letztere innerhalb einer
Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage
des Absendens, keine Berichtigungsmeldung er-
halten hat, gelten die Rechnungen als anerkannt.
7. Unterschiede in den Rechnungen nach den
§§ 5 und 6 bleiben unberücksichtigt, wenn sie
insgesamt je Rechnung 2 Franken nicht übersteigen.
8. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
sind die Nachweisungen AV 3 und
AV 4 und die Einzelrechnungen AV 5 in
beiden Richtungen stets auf dem schnellsten
Postweg (Luftweg oder Land [See] weg) zu befördern.
9. Wenn der jährliche Saldo der Einzelrechnungen
AV 5 25 Franken nicht übersteigt, ist
die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung
befreit.
Kapitel III.
Von den Postverwaltungen und vom
Weltpostvereinsamt zu liefernde Angaben.
Artikel 29.
Von den Postverwaltungen zu
liefernde Angaben.
1. Jede Verwaltung übermittelt dem Weltpostvereinsamt
auf den von diesem übersendeten
Formblättern die erforderlichen Angaben
über die Durchführung des Flugpostdienstes.
Diese Mitteilungen umfassen insbesondere
folgende Angaben
a) hinsichtlich des Inlanddienstes
1. die Gebiete und die wichtigsten Städte,
nach denen die aus dem Auslande
herrührenden Kartenschlüsse oder
Flugpostbriefsendungen durch die inländischen
Flugdienste weiterbefördert
werden;
2. die auf Grund der Bestimmungen des
Artikels 11, § 5, berechneten Vergütungssätze
je Kilogramm und den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
b) hinsichtlich des zwischenstaatlichen
Dienstes
1. die Vergütungssätze je Kilogramm,
die sie nach den Bestimmungen
des Artikels 12, §§ 1, 2 und 3,
unmittelbar beansprucht, und den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
2. die Länder, nach denen sie Flugpostkartenschlüsse
abfertigt, und die Gesellschaften,
deren Fluglinien auf der
ganzen Strecke oder gegebenenfalls
auf Teilstrecken benützt werden
können. Dabei ist anzugeben, welcher
Verwaltung die Flugbeförderungskosten
für jede Fluggesellschaft zu
zahlen sind;
3. die Postämter, die Flugpostkartenschlüsse
im Durchgang von einer
Fluglinie auf eine andere umladen,
und die für die Umladungsarbeiten
erforderliche Mindestzeit;
4. die für die Weiterleitung der im offenen
Durchgang zugegangenen Flugpostbriefsendungen
festgesetzten Flugbeförderungskosten,
sofern das in den
§§ 3 und 4 des Artikels 11 vorgesehene
Verfahren der mittleren richtig
verteilten Gebührensätze angewendet
wird;
5. die Entschließungen über die Anwendung
gewisser freigestellter Vorschriften
der vorliegenden Flugpostbestimmungen;
6. die Flugzuschläge oder Gesamtgebühren
(taxes combinées) für die verschiedenen
Gattungen von Flugpostbriefsendungen
nach den einzelnen
Ländern mit Angabe der Namen der
Länder, nach denen zuschlagfreie Sendungen
zugelassen sind.
2. Alle Veränderungen der im § 1 genannten
Angaben müssen dem Weltpostvereinsamt
unverzüglich auf dem schnellsten Weg übermittelt
werden.
3. Die Verwaltungen können übereinkommen,
einander die Angaben über Flugdienste,
auf die sie besonderen Wert legen, unmittelbar
zukommen zu lassen, insbesondere über die
Flugpläne und die Zeiten, zu denen Flugpostbriefsendungen
aus dem Ausland spätestens eintreffen
müssen, um die verschiedenen Zustellgänge
noch zu erreichen.
Artikel 30.
Vom Weltpostvereinsamt zu
liefernde Übersichten.
1. Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt,
die nachfolgenden Behelfe auszuarbeiten und
an die Verwaltungen zu verteilen
a) „Hauptliste der Flugpostdienste (genannt
Liste AV 1)", die auf Grund der
nach Artikel 29, § 1, gelieferten Angaben
veröffentlicht wird;
b) „Liste der Flugpostentfernungen", die
alle fünf Jahre in Zusammenarbeit mit
den Luftverkehrsunternehmen aufgestellt
und, nachdem die Verwaltungen
ihrem Inhalt zugestimmt haben, veröffentlicht
wird;
c) „Liste der Flugzuschläge" [nach Artikel
29, § 1, b), 6].
2. Das Weltpostvereinsamt ist ebenso beauftragt,
den Verwaltungen auf ihr Verlangen
und gegen Kostenersatz Karten der Fluglinien
und Flugpläne zu liefern, die von einem
darauf eingerichteten Privatunternehmen
regelmäßig herausgegeben werden und den Bedürfnissen
der Flugpostdienste anerkanntermaßen
am besten entsprechen.
3. Alle Veränderungen in den im § 1 vorgesehenen
Behelfen sowie der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Berichtigungen sind den
Verwaltungen so rasch wie möglich in der geeignetsten
Form auf dem schnellsten Weg
(Luftweg oder Land[See]weg) zu übermitteln.
Titel III.
Schlußbestimmungen.
Artikel 31.
Anwendung des Vertrages und
der Abkommen.
Der Vertrag und die Abkommen sowie die
zugehörigen Ausführungsvorschriften, ausgenommen
das Paketabkommen und seine Ausführungsvorschrift,
gelten in allem, was durch
die vorliegenden Flugpostbestimmungen nicht
ausdrücklich geregelt ist.
Artikel 32.
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
der vorliegenden Bestimmungen.
1. Die vorliegenden Bestimmungen gelten
vom Tag des Inkrafttretens des Vertrages.
2. Sie werden die gleiche Gültigkeitsdauer
haben wie der Vertrag, sofern sie nicht einverständlich
von den Beteiligten erneuert werden.
Geschehen zu Ottawa am 3. Oktober 1957.
(Unterschriften)
(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)
Schlußprotokoll zu den Bestimmungen
über die Flugpost.
Im Begriff die Bestimmungen über die Flugpost
zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel I.
Ermächtigung zur Herabsetzung
der Gewichtsstufen der
Flugpostbriefsendungen.
Die Verwaltungen sind berechtigt, für die
Festsetzung der Flugzuschläge niedrigere Ge-
wichtsstufen als die nach Artikel 49 des Vertrages
vorgesehenen Grundstufen zuzulassen.
Artikel II.
Außerordentlicher Zuschlag.
Wegen der besonderen geographischen Lage
der UdSSR behält sich die Verwaltung dieses
Landes das Recht vor, auf dem Gesamtgebiet
der UdSSR für alle Länder der Erde einen
einheitlichen Zuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag
wird die tatsächlichen, durch die Flugbeförderung
der Briefsendungen verursachten
Kosten nicht überschreiten.
Geschehen zu Ottawa am 3. Oktober 1957.
(Unterschriften)
(Die gleichen wie auf den Seiten 1131 bis 1133.)
Abkommen
betreffend die Briefe und Schachtele
mit Wertangabe,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Belgisch-Kongo,
der Sozialistischen Sowjetrepublik
Weißrußland, Birma, Bolivien, den
Vereinigten Staaten von Brasilien,
der Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,
Ceylon, Chile, China, der
Republik Kolumbien, der Republik
Kuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der Republik
El Salvador, Spanien, den
Spanischen Gebieten in Afrika, Finnland,
Frankreich, Algerien, der Gesamtheit
der Gebiete, die von der
französischen Verwaltung für das Post-
und Fernmeldewesen der Überseegebiete
vertreten werden, Ghana,
dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland, der
Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien,
der Schutzgebiete und der unter
Treuhandschaft des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und
Nordirland stehenden Gebiete, Griechenland,
der Republik Haiti, der
Republik Honduras, der Ungarischen
Volksrepublik, Indien, der Republik
Indonesien, Iran, Irak, Irland, der
Republik Island, Italien, dem Gebiet des
Somalilandes unter italienischer Verwaltung,
Japan, dem Haschemitischen
Königreich Jordanien, Laos, Libanon,
Libyen, Luxemburg, Marokko, dem
Fürstentum Monaco, Nikaragua, Norwegen,
Neuseeland, Pakistan, Paraguay,
den Niederlanden, den Niederländischen
Antillen und Surinam,
der Volksrepublik Polen, Portugal,
den Portugiesischen Provinzen in
Westafrika, den Portugiesischen Provinzen
in Ostafrika, Asien und Ozeanien,
der Rumänischen Volksrepu-
blik, der Republik San Marino,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei,
Thailand, Tunesien, der
Türkei, der Sozialistischen Sowjetrepublik
Ukraine, der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, der
Ost-Republik Uruguay, der Vatikanstadt,
der Republik Venezuela,
Vietnam, Jemen, der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgeführten Länder,
haben auf Grund des Artikels 22 des am
3. Oktober 1957 in Ottawa abgeschlossenen
Weltpostvertrages im gegenseitigen Einvernehmen
und unter Vorbehalt der Ratifikation
folgendes Abkommen abgeschlossen
Kapitel L
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen
Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmuck
oder anderen kostbaren Gegenständen können
zwischen den vertragschließenden Ländern
gegen Versicherung des Inhaltes zu dem vom
Absender angegebenen Wert ausgetauscht werden.
2. Diese Sendungen werden als „Wertsendungen",
„Wertbriefe" oder „Wertschachteln"
bezeichnet.
3. Die Teilnahme am Wertschachteldienst
ist auf die vertragschließenden Länder beschränkt,
die sich bereit erklären, diesen Dienst
auszuführen.
Artikel 2.
Wertangabe.
1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich
unbeschränkt.
2. Jede Verwaltung kann jedoch für sich
die Wertangabe auf einen Betrag beschränken,
der nicht niedriger ab 10.000 Franken sein
darf.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene
Höchstbeträge festgesetzt haben,
muß beiderseits die niedrigere Wertgrenze
eingehalten werden.
4. Die Wertangabe darf den wirklichen
Wert des Inhaltes der Sendung nicht über-
steigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil
dieses Wertes anzugeben; die Wertangabe für
Urkunden, deren Wert in den Kosten ihrer
Ausfertigung besteht, darf den Betrag, der im
Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwenden
wäre, nicht übersteigen.
5. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des wirklichen Wertes des Inhaltes einer
Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung
nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes.
Kapitel II.
Zulassungsbedingungen.
Artikel 3.
Bestimmungen über Gewicht und
Maße.
1. Wertbriefe unterliegen den Bestimmungen
über Gewicht und Maße, die für gewöhnliche
Briefe gelten.
2. Wertschachteln dürfen weder das Gewicht
von einem Kilogramm noch die Maße von
30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite
und 10 Zentimeter Höhe überschreiten. Es
gelten die im Artikel 49, § 1, des Weltpostvertrages
für Briefe festgesetzten Mindestmaße.
Artikel 4.
Zulässige Einschlüsse.
1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich
damit einverstanden erklärt haben, dürfen
Wertbriefe zollpflichtige Gegenstände enthalten.
2. Wertschachteln dürfen eine offene, auf
wesentliche Angaben beschränkte Rechnung
sowie eine einfache Abschrift der Anschrift
der Schachtel mit Angabe der Anschrift des
Absenders enthalten.
3. Für Wertschachteln, die Opium,
Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel
enthalten und zu einem medizinischen
oder wissenschaftlichen Zweck versendet werden,
siehe Artikel 5, § 1, b).
Artikel 5.
Verbotene Einschlüsse.
1. Die Annahme von Wertsendungen, die
die nachstehend aufgeführten Gegenstände enthalten,
ist verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung eine Gefahr
für die Postbediensteten darstellen oder
die Briefsendungen beschmutzen oder
verderben können;
b) Opium, Morphium, Kokain und andere
Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt
sich jedoch nicht auf den Versand
als Wertschachteln zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken nach
Ländern, die sie unter dieser Bedingung
zulassen;
c) Gegenstände, deren Annahme oder Umlauf
im Bestimmungsland verboten ist;
d) lebende Tiere;
e) explodierbare, leicht entzündliche oder
gefährliche Stoffe;
f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.
2. Wertbriefe dürfen nicht enthalten: Geldstücke,
verarbeitetes oder unverarbeitetes
Platin, Gold oder Silber, Edelsteine, Kleinodien
und andere kostbare Gegenstände. Unter
Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4,
§ 1, dürfen sie auch keine zollpflichtigen Gegenstände
enthalten.
3. Wertschachteln dürfen nicht enthalten
a) Schriftstücke, die die Eigenschaft einer
eigentlichen und persönlichen Mitteilung
haben;
b) Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber
lautende Wertpapiere aller Art.
Artikel 6.
Behandlung zu Unrecht angenommener
Sendungen.
1. Jede Wertsendung, die den Bestimmungen
des Artikels 3 nicht entspricht und die zu
Unrecht angenommen worden ist, muß an die
Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden;
die Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt,
sie dem Empfänger unter Einhebung der
im Artikel 49, § 13, des Weltpostvertrages
vorgesehenen Gebühren und Zuschläge auszufolgen.
2. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,
§ 1, angeführten Gegenstände enthält und zu
Unrecht angenommen worden ist, wird nach
der inländischen Gesetzgebung des Landes behandelt,
dessen Verwaltung das Vorhandensein
dieser Gegenstände feststellt; das gleiche
gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Artikels 4, § 1, für Wertbriefe, die zollpflichtige
Gegenstände enthalten, mit Ausnahme
von Wertpapieren; Wertsendungen, die die
im Artikel 5, § 1, b), e) und f), erwähnten
Gegenstände enthalten, werden jedoch in
keinem Fall an den Bestimmungsort geleitet,
den Empfängern ausgefolgt oder an den Aufgabeort
zurückgesendet.
3. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,
§ 2 und § 3, b), genannten Gegenstände
enthält, ist an den Aufgabeort zurückzusenden;
wird jedoch das Vorhandensein dieser Gegenstände
erst von der Bestimmungsverwaltung
festgestellt, so ist diese berechtigt, sie den Empfängern
unter den in ihren Inlandvorschriften
vorgesehenen Bedingungen auszufolgen.
4. Wenn eine zu Unrecht angenommene
Wertsendung weder an den Ursprungsort zurückgesendet
noch dem Empfänger ausgefolgt
wird, ist die Aufgabeverwaltung über die
Behandlung dieser Sendung genau zu unterrichten.
5. Die Tatsache, daß eine Wertschachtel ein
Schriftstück enthält, das die Eigenschaft einer
eigentlichen oder persönlichen Mitteilung hat,
darf in keinem Fall die Rücksendung an den
Absender nach sich ziehen.
Kapitel III.
Gebühren.
Artikel 7.
Postgebühren.
1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind
vom Absender im voraus folgende Gebühren
einzuheben
a) Freimachungsgebühr;
b) feste Einschreibgebühr;
c) Versicherungsgebühr.
2. Die Übersicht der Gebühren ist folgende
3. Außer den im § 1 vorgesehenen Gebühren
können für Wertbriefe und Wertschachteln
auch noch die Gebühren eingehoben
werden, die sich nach Artikel 15 des vorliegenden
Abkommens aus der Anwendung
der Bestimmungen des Weltpostvertrages ergeben.
Artikel 8.
Postgebührenfreiheit.
Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen
Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen
und dem Weltpostvereinsamt ausgetauscht
werden, sind von allen Postgebühren befreit.
Artikel 9.
Nicht postliche Gebühren.
1. Die Wertschachteln unterliegen hinsichtlich
der Erstattung der Punzierungsgebühren
bei der Ausfuhr der Gesetzgebung des Aufgabelandes;
bei der Einfuhr unterliegen sie
für die Punzierungs- und Zollprüfung der Gesetzgebung
des Bestimmungslandes.
2. Die bei der Einfuhr fälligen Finanzgebühren
und Punzierungsauslagen werden
bei der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben;
wird eine Wertschachtel aus irgendeinem
Grunde nach einem anderen an diesem
Dienst teilnehmenden Land nachgesendet oder
an das Aufgabeamt zurückgesendet, so werden
Gebühren oder Kosten, die bei der
Wiederausfuhr nicht niedergeschlagen werden
können vom Empfänger oder vom Absender
eingehoben.
Kapitel IV.
Haftung.
Artikel 10.
Grundsatz der Haftung.
1. Abgesehen von den im Artikel 11 vorgesehenen
Ausnahmen haften die Postverwaltungen
für den Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung der Wertsendungen.
2. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf
die im offenen Durchgang als auch auf die in
Kartenschlüssen beförderten Sendungen.
Artikel 11.
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung.
Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) im Falle höherer Gewalt; jedoch bleibt
die Haftpflicht der Aufgabeverwaltung
bestehen, die die Verantwortlichkeit für
höhere Gewalt übernommen hat. Die
für den Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung verantwortliche Verwaltung
hat nach ihrer inländischen Gesetzgebung
zu entscheiden, ob der Tatbestand
auf Umstände zurückzuführen
ist, die einen Fall höherer Gewalt darstellen;
diese Umstände sind der Aufgabeverwaltung
zur Kenntnis zu bringen;
b) wenn sie über den Verbleib einer Sendung
deshalb keinen Nachweis führen
können, weil die Dienstpapiere durch
höhere Gewalt vernichtet worden sind
und der Beweis ihrer Verantwortlichkeit
nicht anderweitig erbracht werden kann;
c) wenn der Schaden durch den Fehler oder
die Nachlässigkeit des Absenders oder
durch die natürliche Beschaffenheit des
Inhaltes verursacht worden ist;
d) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die im Artikel 5,
§§ 1, 2 und 3, b), vorgesehenen Verbote
fällt;
e) wenn es sich um Sendungen mit betrügerischer
Angabe eines höheren als
des wirklichen Wertes des Inhaltes handelt;
f) wenn es sich um Sendungen handelt, die
auf Grund der Gesetzgebung des Bestimmungslandes
beschlagnahmt worden
sind;
g) wenn der Absender innerhalb eines
Jahres, vom Tag nach der Aufgabe der
Sendung an gerechnet, nicht nachgefragt
hat;
h) bei Beförderung auf dem See- oder Luftweg,
wenn die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder bekanntgegeben
haben, daß sie keine Haftung für Wertsendungen
an Bord der von ihnen benutzten
Schiffe oder Flugzeuge übernehmen
können. Diese Verwaltungen
haften jedoch für die in Kartenschlüsse
aufgenommenen Durchgangswertsendungen
wie für Einschreibsendungen.
Artikel 12.
Erlöschen der Haftung.
1. Die Haftung der Verwaltungen für
Wertsendungen erlischt, wenn sie nach den
Inlandsbestimmungen für gleichartige Sendungen
ausgefolgt worden sind.
2. Die Haftung bleibt jedoch bestehen
a) wenn der Empfänger oder im Falle der
Rücksendung der Absender bei der Ausfolgung
einer beraubten oder beschädigten
Sendung Vorbehalte macht, soweit
dies nach den Inlandsbestimmungen
zulässig ist;
b) wenn der Empfänger oder im Fall der
Rücksendung der Absender ungeachtet
ordnungsgemäß gegebener Empfangsbebestätigung
der Verwaltung, die ihm die
Sendung ausgefolgt hat, unverzüglich
erklärt, einen Schaden festgestellt zu
haben und beweist, daß die Sendung
nicht nach der Ausfolgung beraubt oder
beschädigt worden ist.
Artikel 13.
Ersatzleistung.
1. Der Absender hat Anspruch auf eine der
wirklichen Höhe des Verlustes, der Beraubung
oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung,
die jedoch keinesfalls die Höhe der
Wertangabe in Goldfranken übersteigen darf.
2. Mittelbarer Schaden oder entgangener
Gewinn bleiben außer Betracht.
3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in Goldfranken
umgerechneten handelsüblichen Preis
berechnet, den Wertgegenstände derselben Art
am Ort und zur Zeit der Annahme zur Beförderung
hatten; in Ermanglung eines handelsüblichen
Preises ist die Entschädigung auf
derselben Grundlage nach dem gemeinen Wert
der Gegenstände zu berechnen.
4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung
oder die vollständige Beschädigung
einer Wertsendung Ersatz zu leisten ist, hat
der Absender außerdem Anspruch auf Erstattung
der entrichteten Gebühren mit Ausnahme
der Versicherungsgebühr, die in allen
Fällen der Ursprungsverwaltung verbleibt.
Artikel 14.
Haftung der Postverwaltungen
untereinander.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die
Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung
unbeanstandet übernommen hat und in den
Besitz aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen
gelangt ist, weder die Ausfolgung
an den Empfänger noch gegebenenfalls
die ordnungsgemäße Weiterleitung an die
folgende Verwaltung nachweisen kann.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich
der Bestimmungen der §§ 4, S und 6
ist die Bestimmungsverwaltung ebenso wie
jede Zwischenverwaltung von jeder Haftung
frei,
a) wenn sie die Vorschriften über die Einzelprüfung
der Wertsendungen beachtet
hat (Artikel 108 der Ausführungsvorschrift);
b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit
der Nachfrage erst befaßt worden ist,
nachdem die die gesuchte Sendung betreffenden
Dienstpapiere wegen Ablaufs
der im Artikel 121 der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag vorgesehenen
Aufbewahrungsfrist vernichtet worden
sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt
die Rechte des Ersatzwerbers nicht.
3. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die
Verwaltung, die einer anderen eine Wertsendung
zugeführt hat, von jeder Haftung frei,
wenn das Auswechslungspostamt, dem die
Sendung ausgeliefert worden ist, der absendenden
Verwaltung nicht mit der ersten nach
der Überprüfung sich bietenden Gelegenheit
eine Tatschrift übermittelt hat, in der das
Fehlen oder die Beschädigung des ganzen
Bundes mit Wertsendungen oder der Sendung
selbst festgestellt wird.
4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung während der Beförderung
eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden
kann, in welchem Gebiet oder im Dienst
welchen Landes sich der Vorfall ereignet hat,
tragen die beteiligten Verwaltungen den
Schaden zu gleichen Teilen; ist jedoch die Beraubung
oder Beschädigung im Bestimmungsland
oder im Fall der Rücksendung an den
Absender im Ursprungsland festgestellt worden,
so hat die Verwaltung dieses Landes
nachzuweisen, daß weder das Bund, der Umschlag
oder der Beutel und sein Verschluß
noch Verpackung und Verschluß der Sendung
sichtbare Mängel aufgewiesen haben und daß
das Gewicht mit dem bei der Aufgabe festgestellten
übereingestimmt hat; wenn die Bestimmungs-
oder die Aufgabeverwaltung einen
solchen Nachweis erbracht hat, kann keine der
beteiligten anderen Verwaltungen ihre Haftung
unter Berufung darauf ablehnen, daß sie
die Sendung übergeben hat, ohne daß die
nächste Verwaltung Einwendung erhoben hat.
5. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich
einer Durchgangsverwaltung eingetreten ist,
die dem vorliegenden Abkommen nicht beigetreten
ist oder die einen Höchstbetrag festgesetzt
hat, der unter dem Betrag des Verlustes
liegt, so tragen Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung
den von dieser Verwaltung
nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen
nach den im § 13 dieses Artikels und im Artikel
34, § 3, des Weltpostvertrages vorgesehenen
Bestimmungen.
6. Das im § 5 vorgesehene Verfahren für
die Aufteilung des zu zahlenden Ersatzbetrages
auf die beteiligten Verwaltungen wird
auch im Falle der See- oder Flugbeförderung
angewendet, wenn sich der Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung im Dienstbereich
der Verwaltung eines vertragschließenden
Landes ereignet hat, das die Haftung nicht
übernimmt [Artikel 11, h)].
7. Zoll- und andere Gebühren, deren
Niederschlagung nicht erreicht werden konnte,
tragen die für den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung verantwortlichen Verwaltungen.
8. Die Verwaltung, welche die Entschädigung
gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses
Betrages wegen aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger der Sendung, den Absender
oder gegen Dritte in die Rechte des
Entschädigten ein.
9. Wird eine als verloren angesehene Sendung
oder ein Teil davon nachträglich wieder
aufgefunden, so werden Absender und Empfänger
hievon benachrichtigt.
10. Der Absender wird außerdem davon
verständigt, daß er die Sendung innerhalb
von drei Monaten gegen Rückzahlung des
erhaltenen Ersatzbetrages in Empfang nehmen
kann. Verlangt der Absender die Sendung
innerhalb dieser Frist nicht zurück, so wird
der Empfänger benachrichtigt, daß er sie
innerhalb des gleichen Zeitraumes gegen
Zahlung des dem Absender gezahlten Ersatzbetrages
in Empfang nehmen kann.
11. Nimmt der Absender oder der Empfänger
die Sendung gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages
in Empfang, so wird dieser Betrag
der Verwaltung oder gegebenenfalls den
Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen
haben.
12. Verzichten Absender und Empfänger auf
die Sendung, so wird sie Eigentum der Verwaltung
oder gegebenenfalls der Verwaltungen,
die den Ersatzbetrag gezahlt haben.
13. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber
einer anderen geht in keinem Fall über
den von ihr festgesetzten Höchstbetrag der
Wertangabe hinaus.
14. Ist der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung einer Wertsendung auf höhere
Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung,
in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust,
die Beraubung oder Beschädigung eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann verantwortlich, wenn beide Länder
für Schäden aus höherer Gewalt haften.
Kapitel V.
Verschiedene und Schlußbestimmungen.
Artikel 15.
Anwendung des Vertrages.
Auf Wertsendungen sind in allem, was im
vorliegenden Abkommen nicht ausdrücklich
vorgesehen ist, die Bestimmungen des Weltpostvertrages
anzuwenden, insbesondere die
Bestimmungen der folgenden Artikel
a) Artikel 50, § 2, über die Gebühr für
postlagernde Sendungen;
b) Artikel 51: Lagerzins;
c) Artikel 57 über Eilsendungen; abweichend
von diesen Bestimmungen kann
die Bestimmungsverwaltung statt der
Sendung selbst eine Benachrichtigung
durch Eilboten zustellen lassen, wenn
ihre Inlandsvorschriften dies vorsehen;
d) Artikel 58: Ansuchen um Zurückforderung
von Sendungen oder Anschriftänderung,
vorbehaltlich des Artikels VIII
des Schlußprotokolls;
Artikel 59: Nachsendung. Unzustellbare
Sendungen;
Artikel 63: Verzollungspostgebühr;
Artikel 65: Freizettelsendungen;
Artikel 67: Nachfragen und Auskunftsersuchen;
Artikel 68, § 4: Ausfolgung eines Aufgabescheines;
Artikel 69: Rückschein;
Artikel 70: Zustellung zu eigenen Händen;
e) Artikel 74, 75 und 76 über Ersatzbeträge;
f) Artikel 78 über den Bezug der Gebühren,
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 15 des Nachnahmeabkommens;
g) Artikel 79 bis 82 über Durchgangsgebühren.
Artikel 16.
Am Dienst teilnehmende Ämter.
Die Postverwaltungen treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um den Wertbrief- und
Wertschachteldienst womöglich bei allen
Ämtern ihres Landes sicherzustellen.
Artikel 17.
Annahme von Vorschlägen in der
Zeit zwischen den Kongressen.
Zur Annahme der nach Artikel 27 und 28
des Weitpostvertrages in der Zeit zwischen
den Kongressen eingebrachten Vorschläge ist
erforderlich
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um neue Bestimmungen oder um
Änderung der Bestimmungen der Artikel
1 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 dieses
Abkommens, seines Schlußprotokolls
und des Schlußartikels seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung anderer
als der unter a) erwähnten Artikel dieses
Abkommens oder um Bestimmungen
der Artikel 101, § 2, 102, 103, 104, 105,
106, §§ 2 bis 5, 107, 108, 111, f) und g),
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um Änderung der anderen Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um Auslegung
der Bestimmungen dieses Abkommens,
seines Schlußprotokolls und
seiner Ausführungsvorschrift handelt,
außer bei Meinungsverschiedenheiten,
die dem im Artikel 33 des Weltpostvertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu
unterbreiten sind.
Artikel 18.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens.
Das vorliegende Abkommen wird am
1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte
Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vorstehend aufgeführten
Länder das vorliegende Abkommen
in einem Stück unterzeichnet, das in den
Archiven der Regierung von Kanada niedergelegt
und von dem jedem vertragschließenden
Teil eine Abschrift ausgefolgt werden wird.
Geschehen zu,Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Schlußprotokoll zum
Abkommen.
Im Begriff, das heute abgeschlossene Wertbrief-
und Wertschachtelabkommen zu unterzeichnen,
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Artikel I.
Höchstbetrag der Wertangabe.
Abweichend vom Artikel 2 kann jede Verwaltung
den Höchstbetrag der Wertangabe
auf 5000 Franken oder auf den in ihrem
inneren Dienst festgesetzten Betrag begrenzen,
wenn dieser Betrag niedriger als 5000 Franken
ist.
Artikel II.
Gegenwerte. Höchst- und
Mindestgrenzen.
Jedes Land kann die in Artikel 7, § 2, für
Wertschachteln vorgesehene Grund- und Mindestgebühr
in Übereinstimmung mit der im
Artikel II, § 1, des Schlußprotokolls zum
Weltpostvertrag enthaltenen Zusammenstellung
der Postgebühren um höchstens 60 v. H.
erhöhen oder um 20 v. H. ermäßigen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das dieselbe Kraft und Gültigkeit
haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in
den Wortlaut des Abkommens, auf das es sich
bezieht, selbst aufgenommen wären, und
haben das Protokoll in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
von Kanada niedergelegt und von dem jedem
vertragschließenden Teil eine Abschrift ausgehändigt
werden wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
(Unterschriften)
(Die gleichen wie auf den Seiten 1251 bis 1253.)
Ausführungsvorschrift zum Abkommen
betreffend die Wertbriefe
und Wertschachteln.
Auf Grund des Artikels 24 des am 3. Oktober
1957 zu Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages
haben die Unterzeichneten namens
ihrer Verwaltungen die nachstehenden Bestimmungen
zur Durchführung des Wertbrief-
und Wertschachtelabkommens vereinbart
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 101.
Von den Postverwaltungen zu
liefernde Angaben.
1. Die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder, die Wertbriefe und Wertschachteln
unmittelbar miteinander austauschen,
liefern einander durch Übersichten nach
dem Muster VD 1 die für den Austausch der
Wertsendungen erforderlichen Angaben.
2. Mindestens drei Monate vor Ausführung
des Abkommens haben die Verwaltungen
durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
den anderen Verwaltungen mitzuteilen
a) die Wertgebühren, die sie nach Artikel
7 des Abkommens in ihrem Dienst
für Wertsendungen anwenden;
b) den Höchstbetrag der Wertangabe für
die Beförderung auf dem Land- und
Luftweg;
c) die Zahl der für Wertschachteln nach
ihrem Land und für Schachteln im
Durchgang verlangten Zollerklärungen
und die Sprachen, in denen diese Erklärungen
abgefaßt sein müssen;
d) gegebenenfalls das Verzeichnis ihrer
Ämter, die am Dienst teilnehmen;
e) gegebenenfalls diejenigen ihrer regelmäßigen,
für die Beförderung gewöhnlicher
Briefsendungen benutzten See-
oder Flugverbindungen, die unter Gewährleistung
der Haftung zur Beförderung
von Wertsendungen herangezogen
werden können.
3. Jede spätere Änderung ist unverzüglich
bekanntzugeben.
Kapitel II.
Zulassungsbedingungen. Aufgabe.
Artikel 102.
Beschaffenheit der Sendungen.
1. Wertbriefe werden nur zur Beförderung
zugelassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen
a) die Umschläge müssen durch Abdrucke
des gleichen Siegels aus feinem
Siegellack verschlossen sein, die, in Abständen
angebracht, ein besonderes, dem
Absender eigenes Zeichen wiedergeben
und in genügender Zahl vorhanden sind,
um sämtliche Klappen des Umschlages
festzuhalten;
b) die Umschläge müssen haltbar und aus
einem Stück hergestellt sein und das feste
Haften der Siegelabdrucke ermöglichen;
Umschläge, die völlig durchsichtig sind,
Fensterbriefumschläge oder Umschläge
mit farbigen Rändern sind unzulässig;
c) die Beschaffenheit muß so sein, daß dem
Inhalt ohne sichtbare Beschädigung des
Umschlages oder der Siegel nicht beizukommen
ist;
d) der Freimachung dienende Briefmarken
und die postdienstlichen Klebezettel
müssen in Abständen voneinander angebracht
sein, damit sie Beschädigungen
des Umschlages nicht verdecken können;
sie dürfen nicht von einer Seite des Um-
schlages auf die andere übergreifen. Es
ist verboten, auf den Wertbriefen andere
als postdienstliche Klebezettel anzubringen.
2. Wertschachteln müssen folgende Bedingungen
erfüllen
a) aus Holz oder aus Metall bestehen und
genügend widerstandsfähig sein;
b) die Wände der Holzkästchen müssen
mindestens 8 Millimeter stark sein;
c) die obere und die untere Seite der Wertschachteln
müssen zur Anbringung der
Anschrift des Empfängers, der Wertangabe
und der dienstlichen Stempelabdrucke
mit weißem Papier überzogen
sein; diese Wertschachteln sind mit
festem, ungeknotetem Bindfaden kreuzweise
zu umschnüren, dessen beide
Enden unter einem aus gutem Siegellack
hergestellten Siegel mit einem besonderen,
dem Absender eigenen Zeichen
zu vereinigen sind. Auf den vier Seitenflächen
sind die Schachteln mit den
gleichen Siegelabdrucken zu verschließen.
3. Nachstehende Bestimmungen gelten für
Wertbriefe und Wertschachteln
a) die Freimachung kann durch Angabe des
eingehobenen Betrages in Ziffern in der
Währung des Aufgabelandes ausgedrückt
werden, zum Beispiel in der Form
„Taxe perçue: fr c. ..."; dieser
Vermerk ist in der rechten oberen Ecke
der Anschrift anzubringen und durch
einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Aufgabeamtes zu bestätigen;
b) Wertsendungen, deren Anschrift aus Anfangsbuchstaben
besteht, mit Bleistift
geschrieben ist oder Streichungen oder
Überschreibungen aufweist, sind unzulässig;
zu Unrecht angenommene Sendungen
dieser Art müssen an das Aufgabeamt
zurückgesendet werden.
Artikel 103.
Wertangabe.
1. Der Absender oder sein Bevollmächtigter
haben die Wertangabe in der Währung des
Aufgabelandes in der Anschrift der Sendung
in lateinischen Buchstaben und in arabischen
Ziffern ohne Streichungen oder Änderungen,
selbst anerkannten, niederzuschreiben; die
Wertangabe darf nicht mit Bleistift geschrieben
sein.
2. Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender
oder vom Aufgabeamt in Goldfranken
umzurechnen; das Ergebnis ist in neuen
Ziffern neben oder unter dem in der Währung
des Aufgabelandes angegebenen Wert zu vermerken;
diese Bestimmung gilt nicht für die
unmittelbaren Verbindungen zwischen Ländern
gemeinsamer Währung; die Betragsangabe
in Goldfranken ist mit Farbstift zu
unterstreichen.
3. Wenn irgendwelche Umstände oder die
Erklärungen der Beteiligten erkennen lassen,
daß in betrügerischer Absicht ein höherer als
der wirkliche Wert des Inhaltes eines Briefes
oder einer Schachtel angegeben ist, so ist die
Aufgabeverwaltung, gegebenenfalls unter Beifügung
der Beweismittel, hievon unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 104.
Zollerklärungen.
1. In den Verkehrsbeziehungen, in denen
Zollerklärungen verlangt werden, müssen die
Wertschachteln von der erforderlichen Zahl
vorschriftsmäßig ausgefüllter Formblätter nach
dem Muster C 2 begleitet sein.
2. Die Verwaltungen übernehmen keine
Verantwortung für die Zollerklärungen.
Artikel 105.
Aufgaben des Aufgabeamtes.
1. Sobald das Aufgabeamt eine Wertsendung
als zulässig erkannt hat, geht es wie
folgt vor
a) es vermerkt das genaue Gewicht in
Gramm in der linken oberen Ecke der
Anschrift der Sendung;
b) es bringt neben der Anschrift einen
Stempelabdruck an, der das Amt und
den Tag der Aufgabe angibt;
c) es versieht die Sendung mit einem
Klebezettel C 4, der in lateinischen
Buchstaben den Namen des Aufgabeamtes
und die Aufgabenummer der
Sendung angibt;
d) es bringt ferner einen roten Klebezettel
an, der in sehr auffälliger Schrift den
Vermerk „Valeur déclarée" trägt.
2. Die Verwaltungen können die beiden im
§ 1 vorgesehenen Klebezettel durch einen einzigen
roten Zettel nach dem Muster VD 2
ersetzen.
3. Die Zwischenverwaltungen dürfen keine
Ordnungsnummern auf der Vorderseite der
Wertsendungen anbringen.
Kapitel III.
Austausch der Wertsendungen.
Artikel 106.
Leitwege und Versendungsweise.
1. Auf Grund der von ihren Partnern erhaltenen
Übersichten VD 1 bestimmt jede
Verwaltung die Leitwege für die Beförderung
ihrer. Wertsendungen.
2. Wertsendungen im Verkehr zwischen
angrenzenden oder durch eine unmittelbare
Schiffs- oder Flugverbindung miteinander verbundenen
Ländern werden durch die Auswechslungsämter
übermittelt, welche die
beiden beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmen.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch
eine oder mehrere Zwischenverwaltungen getrennt
sind, müssen Wertsendungen auf dem
kürzesten Weg befördert werden. Die beteiligten
Verwaltungen können jedoch die
Versendung im offenen Durchgang auf einem
Umweg vereinbaren, falls auf dem unmittelbaren
Weg die Haftung nicht auf der gesamten
Beförderungsstrecke gewährleistet ist.
4. Nach den Erfordernissen des Dienstes
können die Sendungen in Kartenschlüssen
befördert oder im offenen Durchgang der
ersten Zwischenverwaltung übergeben werden,
wenn diese in der Lage ist, die Versendung
nach den in den Übersichten VD 1
vorgesehenen Bedingungen sicherzustellen;
jede Zwischenverwaltung kann jedoch verlangen,
daß ihr die Wertsendungen in von
der Aufgabeverwaltung für die Auswechslungsämter
des Bestimmungslandes gefertigten
Kartenschlüssen übergeben werden, wenn
sie feststellt, daß die Zahl der Sendungen
des offenen Durchganges ihren Dienstbetrieb
erschweren könnte.
5. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung
können den Austausch von Wertsendungen
in Kartenschlüssen durch Vermittlung
eines oder mehrerer der am Abkommen
teilnehmenden oder nicht teilnehmenden Länder
untereinander vereinbaren. Die Durchgangsverwaltungen
sind hievon rechtzeitig
zu benachrichtigen.
Artikel 107..
Verfahren beim absendenden
Auswechslungsamt.
1. Das absendende Auswechslungsamt trägt
die Wertsendungen in besondere, dem
Muster VD 3 entsprechende Wertkarten mit
allen dem Vordruck entsprechenden Einzel-
heiten ein; bei der Eintragung der Eilsendungen
muß in der Spalte „Observations" der
Vermerk „Exprès" eingetragen werden.
2. Wertsendungen bilden mit der Wertkarte
oder den Wertkarten ein oder mehrere besondere
Pakete, die gebündelt, in haltbares Papier
eingeschlagen, außen umschnürt und mit dem
Amtssiegel des absendenden Auswechslungsamtes
auf allen Klappen mit gutem Siegellack
versiegelt werden; sie erhalten je nach dem
Falle eine der Bezeichnungen „Valeurs déclarées"
oder „Lettres avec valeur déclarée"
oder „Boîtes avec valeur déclarée".
3. Statt zu einem Paket vereinigt zu werden,
können Wertbriefe in einen Umschlag aus
festem Papier gelegt werden, der mit Siegelabdrucken
aus Siegellack zu verschließen ist.
4. Pakete oder Umschläge mit Wertsendungen
können auch durch gummierte Siegelmarken
verschlossen werden, die die aufgedruckte
Bezeichnung der Ursprungsverwaltung
des Kartenschlusses tragen, sofern die Bestimmungsverwaltung
nicht verlangt, daß der
Kartenschluß versiegelt oder verbleit wird. Ein
Abdruck des Orts- und Tagesstempels des abfertigenden
Amtes muß auf der Siegelmarke
so angebracht werden, daß er gleichzeitig diese
und die Verpackung trifft.
5. Wenn Zahl oder Umfang der Wertsendungen
es erfordert, können sie in einen
Beutel aufgenommen werden, der gehörig zu
verschließen und zu versiegeln oder zu verbleien
ist.
6. Liegen solche Umschläge, Pakete oder
Beutel vor, so wird dies in Abteilung III der
Briefkarte nach Muster C 12 vermerkt; enthält
der Kartenschluß keine Umschläge, Pakete
oder Beutel mit Wertsendungen, so wird in
dieser Abteilung „Néant" vermerkt.
7. Das Paket, der Umschlag oder der Beutel
mit Wertsendungen wird in das Bund oder in
den Beutel mit Einschreibsendungen oder, in
deren Ermanglung, in das Bund oder in den
Beutel aufgenommen, die sonst solche Sendungen
enthalten; sind Einschreibsendungen
in mehreren Beuteln enthalten, so ist das
Paket oder der Beutel mit Wertsendungen in
den Beutel zu legen, an dessen Hals der besondere
Umschlag mit der Briefkarte befestigt
ist.
8. Auf ausdrückliches Verlangen einer der
beiden beteiligten Verwaltungen sind Wertschachteln
gesondert in Formblättern VD 3
einzutragen und in einem besonderen Paket
oder Beutel zu versenden.
Artikel 108.
Behandlung beim empfangenden
Auswechslungsamt oder beim
Bestimmungsamt.
1. Beim Empfang eines Paketes, eines Umschlages
oder eines Beutels mit Wertsendungen
verfährt das Auswechslungsamt wie folgt
a) es überzeugt sich, daß der Zustand und
die äußere Beschaffenheit des Paketes,
Umschlages oder Beutels keine Unregelmäßigkeiten
aufweist und daß die Herstellung
nach den Bestimmungen des Artikels
107 erfolgt ist;
b) es stellt sodann die Zahl der Wertsendungen
fest und prüft jede Sendung
einzeln;
c) es berichtigt die Wertkarten oder sendet
sie weiter, wobei es sich nach den Bestimmungen
des Artikels 166, §§ 2 bis
10 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag
über Einschreibsendungen
richtet.
2. Unregelmäßigkeiten bilden unverzüglich
den Gegenstand von Vorbehalten gegenüber
dem abfertigenden Dienst.
3. Werden das Fehlen oder die Veränderung
von Gegenständen oder eine andere Unregelmäßigkeit
festgestellt, welche die Haftung der
Verwaltungen begründen könnten, so ist der
Sachverhalt in einer dem Muster VD 4 entsprechenden
Tatschrift festzulegen; diese Tatschrift
ist eingeschrieben und, außer bei begründeter
Unmöglichkeit, mit der gesamten
Verpackung (Beutel, Umschlag, Bindfaden und
Siegel oder Plomben) aller inneren und äußeren
Pakete oder Beutel, in die die Wertsendungen
eingelegt waren, an die oberste Postverwaltung
des Landes zu senden, der das abfertigende
Auswechslungsamt angehört, unabhängig
von der sogleich an dieses zu richtenden
Rückmeldung; ein Doppel der Tatschrift
ist gleichzeitig der obersten Verwaltung,
der das empfangende Auswechslungsamt
unterstellt ist, oder einer anderen von ihr bezeichneten
leitenden Stelle zu übersenden.
4. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen
des § 3 hat das Auswechslungsamt,
das von einem anderen Amt eine
beschädigte oder ungenügend verpackte Sendung
erhält, diese unter Beachtung der folgenden
Bestimmungen weiterzubefördern
a) wenn es sich um eine leichte Beschädigung
oder um eine teilweise Zerstörung
der Siegel handelt, genügt es, die Sendung
neu zu versiegeln, um den Inhalt
zu sichern, jedoch unter der Bedingung,
daß der Inhalt offensichtlich weder beschädigt
noch, nach der Gewichtsfest-
stellung, gemindert ist. Die vorhandenen
Siegel müssen geschont werden. Gegebenenfalls
müssen die Sendungen neu
verpackt werden, wobei die ursprüngliche
Verpackung möglichst zu erhalten
ist;
b) ist der Zustand der Sendung so, daß
deren Inhalt entnommen werden kann,
so hat das Amt die Sendung amtlich
zu Öffnen und den Inhalt festzustellen;
das Ergebnis der Prüfung muß in einer
Tatschrift VD 4 festgelegt werden, von
der der Sendung eine Abschrift beizufügen
ist; die Sendung ist wieder zu verpacken;
c) in allen diesen Fällen sind das Gewicht
der Sendung bei der Ankunft und das
Gewicht nach der Wiederverpackung
festzustellen und auf dem Umschlag zu
vermerken; dieser Angabe hat der Vermerk
„Cacheté d'office à ..." oder
„Remballé à ...", ein Abdruck des Orts- und
Tagesstempels und die Unterschrift
der Beamten zu folgen, die die Sendung
versiegelt und wieder verpackt haben.
5. Jede nicht oder ungenügend freigemachte
Wertsendung ist dem Empfänger, abgesehen
von dem im Artikel 59, § 6, des Weltpostvertrages
vorgesehenen Fall, ohne Gebühr auszufolgen;
die Unregelmäßigkeit ist jedoch dem
Aufgabeamt mit Rückmeldung bekanntzugeben.
6. Das Bestimmungsamt versieht jede Wertsendung
auf der Rückseite mit einem Abdruck
seines Stempels, der den Tag der Ankunft
bezeichnet.
Artikel 109.
Nachsendung. Unzustellbarkeit.
1. Jede Wertsendung, deren Empfänger nach
einem an dem vorliegenden Abkommen nicht
teilnehmenden Land abgereist ist, wird unverzüglich
an die Aufgabeverwaltung zur
Rückgabe an den Absender zurückgesendet,
falls die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes
nicht in der Lage ist, die Sendung
dem Empfänger zukommen zu lassen.
2. Nicht zugestellte Wertsendungen müssen
so bald wie möglich, spätestens innerhalb der
im Artikel 59 des Weltpostvertrages festgesetzten
Frist zurückgesendet werden; diese
Sendungen werden in die Karte VD 3 eingetragen
und in das Paket, den Umschlag oder
den Beutel mit der Kennzeichnung „Valeurs
déclarées" aufgenommen.
3. Zoll- und andere nichtpostliche Gebühren,
die bei der Nachsendung oder bei der
Rücksendung an den Ursprungsort nicht
niedergeschlagen werden konnten, werden
nach den im Artikel 153, § 8, der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag vorgesehenen
Bedingungen von der Verwaltung
des neuen Bestimmungslandes hereingebracht.
Kapitel IV.
Verschiedene und Schlußbestimmungen.
Artikel 110.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
1. Jedes telegraphische Ansuchen um Änderung
der Anschrift muß mit der nächsten Post
in der im Artikel 156, § 1, a), der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag vorgesehenen
Form auf dem Postweg bestätigt werden; das
in dem genannten Artikel vorgesehene Formblatt
C 7 muß dann im Kopf in sehr auffallenden
Buchstaben den Vermerk „Confirmation
de la demande télégraphique du . . ."
tragen; in Erwartung dieser Bestätigung beschränkt
sich das Bestimmungsamt darauf, die
Sendung zurückzuhalten.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
unter ihrer eigenen Verantwortung dem telegraphischen
Ersuchen entsprechen, ohne die
briefliche Bestätigung abzuwarten.
Artikel 111.
Anwendung der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag.
In allem, was in der vorliegenden Ausführungsvorschrift
nicht vorgesehen ist, sind
für Wertsendungen die Bestimmungen der
Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag
anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen
der folgenden Artikel
a) Artikel 129 und 152: Freizettelsendungen;
b) Artikel 146 und 147: Rückschein;
c) Artikel 148: Ausfolgung zu eigenen Handen;
d) Artikel 150 und 163: Eilsendungen;
e) Artikel 156: Zurückforderung. Anschriftänderung,
ergänzt durch Artikel
110 dieser Ausführungsvorschrift;
f) Artikel 158, 159 und 160: Nachfragen
und Auskunftsersuchen;
g) Artikel 173 bis 184: Durchgangsgebühren;
h) Artikel 189: Begleichen der Rechnungen
für Freizettelsendungen; jedoch
müssen die Verwaltungen, die erklären,
der in dem genannten Artikel vorgesehenen
Abrechnungsweise nicht beitreten
zu können, die Bestimmungen angeben,
die sie anzunehmen wünschen.
Artikel 112.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift.
1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift
wird von dem Tage an angewendet, an dem
das Wertbrief- und Wertschachtelabkommen
in Kraft tritt.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gemeinsamen
Einverständnis von den Beteiligten erneuert
wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
(Unterschriften)
(Die gleichen wie auf den Seiten 1251 bis 1253.)
Abkommen betreffend die
Postpakete,
abgeschlossen zwischen
Afghanistan, der Volksrepublik Albanien,
Deutschland, dem Königreich
Saudisch- Arabien,der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Belgisch-
Kongo, der Sozialistischen Sowjetrepublik
Weißrußland, Bolivien, den Vereinigten
Staaten von Brasilien, der
Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,
Ceylon, Chile, China, der Republik
Kolumbien, der Republik Korea,
der Republik Costa Rica, der Republik
Kuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der
Republik El Salvador, Ecuador, Spanien,
den Spanischen Gebieten in Afrika,
Äthiopien, Finnland, Frankreich,
Algerien, der Gesamtheit der Gebiete,
die von der französischen Verwaltung für
das Post- und Fernmeldewesen vertreten
werden, Ghana, dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland,
der Gesamtheit der britischen
Überseegebiete einschließlich der Kolonien,
Schutzgebiete und der unter Treuhandschaft
der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und
Nordirland stehenden Gebiete,Griechenland,
Guatemala, der Republik Haiti,
der Republik Honduras, der Ungarischen
Volksrepublik, Indien, der
RepublikIndonesien,Iran,Irak,Irland
der Republik Island, Italien, dem Gebiet
des Somalilandes unter italienischer Verwaltung,
Japan, dem Haschemitischen
Königreich Jordanien, Laos, Libanon,
der Republik Liberia, Libyen, Luxemburg,
Marokko, Mexiko, dem Fürstentum
Monaco, Nicaragua, Norwegen,
Pakistan, der Republik Panama, Paraguay,
den Niederlanden, den Niederländischen
Antillen und Surinam, Peru,
der Volksrepublik Polen, Portugal, den
portugiesischen Provinzen in Westafrika,
den portugiesischen Provinzen in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, der
Rumänischen Volksrepublik, der
Republik San Marino, der Republik
Sudan, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Syrien, der Tschechoslowakai,
Thailand, Tunesien, der
Türkei, der Sozialistischen Sowjetrepublik
Ukraine, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, der Ost-Republik
Uruguay, der Vatikanstadt, der
Republik Venezuela, Vietnam, Jemen
und der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgeführten Länder,
haben auf Grund des Artikels 22 des am 3. Oktober
1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages
im gegenseitigen Einvernehmen
und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes
Abkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
1. Als „Postpakete" können Sendungen,
deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen
darf, zwischen den vertragschließenden
Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung
eines oder mehrerer von ihnen ausgetauscht
werden.
2. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren
Verwaltungen sich dazu bereit erklärt haben,
sind Postpakete zur Beförderung auf dem Luftweg
zugelassen und heißen dann „Flugpostpakete".
3. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll
und seiner Ausführungsvorschrift
wird die Abkürzung „Pakete" auf alle Postpakete,
die Abkürzung „Flugpostpakete" bloß
auf Flugpostpakete angewendet.
4. Der Austausch von Paketen über 10 Kilogramm
ist freigestellt.
Artikel 2.
Gattungen von Paketen.
1. „Gewöhnliche Pakete" sind solche, die
keiner besonderen Förmlichkeit unterworfen
sind, wie sie für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten
Gattungen gelten.
2. Pakete „mit Wertangabe" sind solche, die
eine Wertangabe tragen.
3. Es heißt
a) „dringendes Paket": jedes Paket, das
nach Möglichkeit mit den von der Brief-
post benutzten schnellen Verbindungen
befördert werden soll;
b) „Eilpaket": jedes Paket, das nach Ankunft
am Bestimmungsamt dem Empfänger
durch besonderen Boten zuzustellen
oder in Ländern, deren Verwaltungen
die Zustellung in die Wohnung
nicht übernehmen, dem Empfänger durch
besonderen Boten mit Benachrichtigungsschreiben
anzukündigen ist; liegt jedoch
die Wohnung des Empfängers außerhalb
des Zustellbereiches des Bestimmungsamtes,
so besteht keine Verpflichtung zur
Zustellung durch besonderen Boten;
c) „Freizettelpaket": jedes Paket, für das
der Absender die Gesamtheit der Post- oder
anderen Gebühren, die bei der Ausfolgung
auf dem Paket lasten können,
zu übernehmen begehrt. Dieses Begehren
kann bei der Aufgabe oder nachträglich,
bis zur Ausfolgung an den Empfänger,
gestellt werden;
d) „Nachnahmepaket": jedes mit Nachnahme
belastete, im Nachnahmeabkommen
vorgesehene Paket;
e) „zerbrechliches Paket": jedes Paket, das
leicht zerbrechliche Gegenstände enthält
und mit besonderer Sorgfalt behandelt
werden muß;
f) „Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket"
jedes für die im Artikel 39 des
Vertrages bezeichneten Gefangenen oder
Auskunftsstellen bestimmte oder von
ihnen versendete Paket.
4. Als „sperriges Paket" wird angesehen
a) jedes Paket, dessen Ausmaße die Grenzen
überschreiten, die in der Ausführungsvorschrift
festgesetzt sind oder die
von den Verwaltungen unter sich bestimmt
werden können;
b) jedes Paket, das sich wegen seiner Form,
seiner Art oder seiner Beschaffenheit nicht
leicht mit anderen Paketen verladen läßt
oder besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert;
c) unverbindlich, jedes Paket, das eine
Schiffsverbindung benützt und dessen
Rauminhalt die in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Grenzen überschreitet.
5. Für die Auswechslung von Paketen „mit
Wertangabe" sowie von „dringenden", „Eil-",
„Freizettel-", „Nachnahme-", „zerbrechlichen"
und „sperrigen" Paketen 1st das vorherige
Einverständnis der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung
erforderlich.
6. Für die Auswechslung von Paketen „mit
Wertangabe" (bei offenem Durchgang) sowie
von „dringenden", „zerbrechlichen" und „sperrigen"
Paketen müssen außerdem die Zwischenverwaltungen
die Zustimmung zur Durchgangsbeförderung
geben.
Artikel 3.
Gewichtsstufen.
Für die im Artikel 2 bezeichneten Pakete
gelten folgende Gewichtsstufen
bis 1 Kilogramm
über 1 bis 3 Kilogramm
über 3 bis 5 Kilogramm
über 5 bis 10 Kilogramm
über 10 bis 15 Kilogramm
über 15 bis 20 Kilogramm.
Kapitel II.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Gattungen
von Paketen.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Zulassungsbedingungen.
Artikel 4.
Annahmebedingungen.
1. Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht
unter die im Artikel 6 aufgezählten Verbote
oder unter die im Gebiet einer oder mehrerer
an der Beförderung beteiligten Verwaltungen
geltenden Verbote oder Beschränkungen fällt,
muß jedes Paket, um zum Versand zugelassen
zu werden
a) den in diesem Abkommen oder seiner
Ausführungsvorschrift festgesetzten Bedingungen
für Gewicht und Ausdehnung
entsprechen;
b) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden
Gebühren freigemacht sein.
2. Ein Freizettelpaket kann nur angenommen
werden, wenn der Absender sich verpflichtet,
jeden Betrag, den das Bestimmungsamt
beim Empfänger einzuziehen berechtigt wäre,
sowie die im Artikel 16, § 2, j), vorgesehene
Freizettelgebühr zu bezahlen; das Ursprungsamt
kann den Erlag einer genügenden Sicherstellung
verlangen.
Artikel 5.
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe.
Bei der Aufgabe eines Paketes hat der Absender
anzugeben, wie dieses im Falle der Un-
zustellbarkeit behandelt werden soll. Er kann
nur die folgenden Verfügungen treffen
a) Abfertigung einer Unzustellbarkeitsmeldung
an ihn;
b) Abfertigung einer Unzustellbarkeitsmeldung
an einen im Bestimmungsland
wohnhaften Dritten;
c) sofortige Rücksendung an den Absender
auf dem Land- (See-) oder Luftweg;
d) Rücksendung an den Absender auf dem
Land- (See-) oder Luftweg nach einer
bestimmten Frist;
e) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,
allenfalls unter Nachsendung auf dem
Land- (See-) oder Luftweg (und unter
Vorbehalt der im Artikel 22, § 1, c), 2,
vorgesehenen Einzelheiten);
f) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung
an den ursprünglichen Empfänger
auf dem Land- (See-) oder Luftweg;
g) Verkauf des Paketes auf Rechnung und
Gefahr des Absenders;
h) Preisgabe des Paketes durch den Absender.
Artikel 6.
Verbote.
Die Beförderung der unten angeführten Gegenstände
ist verboten
a) in allen Paketgattungen
1. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder Verpackung Postbedienstete
gefährden oder andere
Sendungen beschmutzen oder beschädigen
können;
2. Opium, Morphium, Kokain und andere
Betäubungsmittel; dieses Verbot
erstreckt sich jedoch nicht auf den
Versand zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken nach Ländern,
die sie unter dieser Bedingung
zulassen;
3. Gegenstände, deren Zulassung oder
Verbreitung im Bestimmungsland verboten
ist;
4. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer
eigentlichen und persönlichen Mitteilung
sowie Briefsendungen aller Art,
die eine andere Anschrift als die des
Paketempfängers oder der mit ihm
wohnenden Personen tragen; es ist
jedoch gestattet, eine der nachstehenden,
nur die wesentlichen Angaben
enthaltenden, unverschlossenen und
sich ausschließlich auf die beförderten
Waren beziehenden Urkunden beizuschließen
Rechnung, Versandliste
oder -anzeige, Lieferschein. Handelt
es sich um einen einzelnen, nach dieser
Ziffer unzulässigen Briefpostgegenstand,
so wird er nach Artikel 55 des
Vertrages behandelt; das Paket darf
deswegen nicht zurückgesendet werden;
5. lebende Tiere, soweit nicht ihre Beförderung
durch die Postvorschriften
der beteiligten Länder zugelassen ist;
6. explodierbare, leicht entzündliche
oder gefährliche Gegenstände; die
Verwaltungen können sich jedoch
über die Beförderung von Zündhütchen
und geladenen Metallpatronen
für Handfeuerwaffen, nicht explodierbaren
Artilleriezündern und von
Zündhölzchen, entzündlichen Filmen,
rohem Zelluloid oder Gegenständen
aus Zelluloid verständigen;
7. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
b) in Paketen ohne Wertangabe nach Ländern,
die Wertangabe zulassen: Geldstücke,
Banknoten, Papiergeld oder Inhaberpapiere
aller Art, Platin, Gold
oder Silber, verarbeitet oder nicht, Edelsteine,
Schmuck und andere Kostbarkeiten;
jede Verwaltung kann den Beischluß
von Barrengold, selbst in Sendungen mit
Wertangabe, verbieten oder den wirklichen
Wert dieser Sendungen beschränken.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar,
wenn der Austausch der Pakete zwischen
zwei Verwaltungen, die Pakete mit
Wertangabe zulassen, nur durch Vermittlung
einer Verwaltung ausgeführt werden
kann, die solche Pakete nicht zuläßt. In
diesem Fall haftet die Zwischenverwaltung
nur in dem für gewöhnliche Pakete
geltenden Umfang.
Artikel 7.
Behandlung der zu Unrecht
angenommenen Pakete.
1. Wurden Pakete, die im Artikel 6, a), angeführte
Gegenstände enthalten, zu Unrecht
zum Versand angenommen, so sind sie nach
der Gesetzgebung des Landes, dessen Verwaltung
das Vorhandensein feststellt, zu behandeln,
jedoch werden Pakete, die die unter a), 2,
6 und 7, des gleichen Artikels angeführten
Gegenstände enthalten, in keinem Fall an den
Bestimmungsort geleitet, den. Empfängern ausgefolgt
oder zurückgesendet.
2. Wenn Pakete ohne Wertangabe nach Ländern,
die Wertangabe zulassen, im Artikel 6,
b), angeführte Gegenstände enthalten, sind sie
von der Zwischenverwaltung, die den Irrtum
feststellt, zurückzusenden. Wird der Irrtum
erst nach Empfang bei der Bestimmungsverwaltung
festgestellt, so ist diese berechtigt, das
Paket dem Empfänger zu den durch ihre Inlandsvorschriften
festgesetzten Bedingungen
auszufolgen. Lassen diese Vorschriften die
Ausfolgung nicht zu, so ist das Paket an den
Aufgabeort zurückzusenden.
3. Die Bestimmungen des § 2 sind auf Pakete
anwendbar, deren Gewicht oder Ausdehnungen
die zulässigen Maße merklich überschreiten;
diese Pakete können jedoch gegebenenfalls
dem Empfänger ausgefolgt werden, wenn er
die allfälligen Gebühren im voraus entrichtet
hat.
4. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket
weder dem Empfänger ausgefolgt noch zurückgesendet,
so ist die Aufgabeverwaltung
über die weitere Behandlung dieses Paketes
genau zu unterrichten.
ABSCHNITT II.
Gebühren.
Artikel 8.
Zusammensetzung der Gebühren.
Die Gebühren, die die Verwaltungen einheben
dürfen, bestehen aus der im Artikel 9
bezeichneten Grundgebühr und gegebenenfalls
aus
a) den im Artikel 15 oder im Schlußprotokoll
genannten Gebührenanteilen;
b) den Zuschlägen nach Artikel 16;
c) den Postgebühren nach den Artikeln 20,
21, § 6, 27 und 29;
d) den nicht postlichen Gebühren nach Artikel
18.
Artikel 9.
Grundgebühr.
Die Grundgebühr setzt sich zusammen aus
den Gebührenanteilen, die jeder an der Land-,
See- oder Flugbeförderung beteiligten Verwaltung
zukommen und die in den Artikeln 10
bis 14 angeführt sind.
Artikel 10.
Landanteil.
1. Die Anfangs-, End- und Durchgangsgebühr
ist für jedes Land und jedes Paket wie
folgt festgesetzt
2. Für die beiden letzten Gewichtsstufen
können jedoch die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen
die ihnen zukommenden
Landanteile nach ihrem Belieben festsetzen.
3. Bei Flugpostpaketen wird der Landanteil
der Zwischenverwaltungen nur dann angewendet,
wenn eine Landbeförderung des Paketes
beansprucht wird.
Artikel 11.
Seeanteil.
1. Bei Seebeförderung wird der Seeanteil
für jede benützte Schiffsverbindung nach den
Angaben der folgenden Übersicht berechnet
2. Die Entfernungsstufen werden gegebenenfalls
nach einer richtig verteilten mutieren
Entfernung berechnet, die auf Grund des Ladegewichtes
der zwischen den betreffenden Häfen
der beiden Länder beförderten Kartenschlüsse
festgesetzt wird.
3. Bei der Seebeförderung zwischen zwei
Häfen desselben Landes kann der im § 1 vorgesehene
Gebührenanteil nicht verlangt werden,
wenn die Verwaltung dieses Landes für
die gleichen Pakete schon die Vergütung für
die Landbeförderung erhält.
4. Bei Flugpostpaketen kommt der Seeanteil
der Zwischenverwaltungen oder ihrer Dienste
nur dann in Betracht, wenn eine Seebeförderung
des Paketes dazwischenfällt; jede Seebeförderung
des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes
wird dabei als Zwischenbeförderung
betrachtet.
Artikel 12.
Fluganteil.
1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die
nötigen Maßnahmen zur Aufstellung einheitlicher
Beförderungstarife auf Grund des Gewichtes
und der Entfernung zu treffen.
2. Die für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen
für die Flugbeförderung anzuwendende
Grundgebühr ist auf höchstens 1 Tausendstelfranken
je Kilogramm Rohgewicht
und je Kilometer festgesetzt; diese Gebühr
wird auf Teile von Kilogrammen verhältnismäßig
angewendet.
3. Sind zwei Länder durch mehrere Fluglinien
verbunden, so werden die Beförderungsgebühren
nach der mittleren Entfernung zwischen
den betreffenden Flughäfen und nach
der Wichtigkeit der Linien für den zwischenstaatlichen
Verkehr festgesetzt.
4. Jedes Land, das Flugpostpakete vor oder
nach der Beförderung innerhalb seines Landes
auf dem Luftwege weiterleitet, hat dafür
Anspruch auf eine besondere Vergütung. Diese
ist für jedes vor- oder nachher tatsächlich auf
dem Luftwege beförderte Flugpostpaket nach
der im § 2 festgesetzten Grundgebühr und
nach der für den Briefpostdienst angenommenen
mittleren Länge der Strecken des inländischen
Flugnetzes zu berechnen. Sie muß
für jede inländische Strecke gleich sein, um
welche Strecke es sich auch handeln möge.
5. Als Ausnahme vom Grundsatz des § 4
können die Verwaltungen dieses besondere
Entgelt unterschiedslos auf alle Flugpostpakete
nach oder aus ihrem Gebiet anwenden.
6. Die Verwaltungen der überflogenen Länder
haben keinerlei Anspruch auf eine Vergütung
für die auf dem Luftweg über ihr
Gebiet beförderten Flugpostpakete.
Artikel 13.
Ermäßigung oder Erhöhung des
Landanteils.
1. Die Verwaltungen können ihren Landanteil
an Anfangs- oder Endgebühren gleich-
zeitig ermäßigen oder erhöhen; der Anteil an
Durchgangsgebühren ist davon ausgeschlossen.
2. Eine solche Änderung muß
a) am 1. Jänner oder 1. Juli in Kraft treten;
b) wenigstens drei Monate vorher der
schweizerischen Postverwaltung angezeigt
werden;
c) während mindestens eines Jahres in
Kraft bleiben.
3. Die Erhöhung darf für die Gewichtsstufen
bis 10 Kilogramm die Hälfte des im
Artikel 10, § 1, festgesetzten Landanteils an
Anfangs- oder Endgebühren nicht übersteigen.
Die Ermäßigung kann nach Belieben der beteiligten
Verwaltungen festgesetzt werden.
Artikel 14.
Ermäßigung oder Erhöhung des
Seeanteils.
1. Die Verwaltungen können den im Artikel
11, § 1, festgesetzten Seeanteil um höchstens
50 v. H. erhöhen. Dagegen können sie
ihn nach Belieben ermäßigen.
2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel
13, % 2, festgesetzten Bedingungen.
3. Im Falle der Erhöhung muß diese auch
für die Pakete aus dem Lande gelten, von
dem der die Seebeförderung besorgende Dienst
abhängt; diese Verpflichtung wird indes weder
auf den Verkehr zwischen einem Land und
seinen Kolonien, Überseegebieten usw. noch
auf den Verkehr dieser Kolonien, Überseegebiete
usw. untereinander angewendet.
Artikel 15.
Außerordentlicher Anfangs-
und Endgebührenanteil.
Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel
13, § 2, festgesetzten Bedingungen eingehalten
werden, kann jede Verwaltung
gleichzeitig für jedes bei ihren Ämtern aufgegebene
oder an sie gerichtete Paket einen
außerordentlichen Anfangs- und Endgebührenanteil
von 25 Centimen einheben.
Artikel 16.
Zuschläge.
1. Die nachstehend bezeichneten Pakete
sind Zuschlägen unterworfen, die wie folgt
festgesetzt sind,
a) Eilpakete
1. gewöhnlicher Fall: Zuschlag von
80 Centimen, vollständig und im
voraus bei der Aufgabe entrichtet,
selbst wenn nicht das Paket, sondern
nur der Abholschein durch besonderen
Boten zugestellt werden
kann; diese Gebühr heißt Eilgebühr;
2. Ausnahmefall, wenn die Wohnung
des Empfängers außerhalb des Ortszustellbereiches
des Bestimmungsamtes
liegt; die Eilgebühr kann um
eine als „Botenlohn" bezeichnete
Gebühr erhöht werden, die bei der
Zustellung eingehoben wird und
selbst dann verfallen bleibt, wenn
das Paket zurück- oder nachgesendet
wird; diese Gebühr darf die im
inneren Dienst des Bestimmungslandes
festgesetzte nicht übersteigen;
b) zerbrechliche und sperrige Pakete: Zuschlag
von 50 v. H. zur Grundgebühr, die
gegebenenfalls um die im Artikel 15
oder im Schlußprotokoll genannten
Gebührenanteile erhöht wird; die Flugzuschläge
zu diesen Paketen erfahren
jedoch keine Erhöhung; die Gesamtgebühr
wird gegebenenfalls auf 5 Centimen
aufgerundet.
2. Die Ansätze der nachstehenden Zuschläge,
die die Verwaltungen einheben dürfen, sind
nach den Angaben der diesem Artikel beigefügten
Übersicht festgesetzt
a) Verzollungspostgebühr, von der Bestimmungsverwaltung
für die Übergabe
an den Zoll und die Verzollung oder
nur für die Übergabe an den Zoll einzuheben;
ohne gegenteilige Vereinbarung
wird sie bei der Ausfolgung des
Paketes an den Empfänger eingehoben;
b) Zustellgebühr: diese kann von der Bestimmungsverwaltung
so oft eingehoben
werden, als das Paket in der Wohnung
des Empfängers vorgewiesen wird; bei
Eilpaketen kann sie jedoch nur für Vorweisungen
in der Wohnung eingehoben
werden, die der ersten folgen;
c) Benachrichtigungsgebühr für Unzustellbarkeitsmeldung,
nach den Bedingungen
des Artikels 22, § 3, einzuheben;
d) Ankündigungsgebühr, von der Bestimmungsverwaltung
einzuheben, wenn
ihre innere Gesetzgebung es verlangt
und diese Verwaltung die Zustellung in
die Wohnung nicht besorgt, für jede
Ankündigung (erste oder weitere), die
gegebenenfalls in der Wohnung des
Empfängers übergeben wird, ausgenommen
für die erste Ankündigung der Eilpakete
e) Wiederverpackungsgebühr, von der Verwaltung
des ersten Landes einzuheben,
auf dessen Gebiet ein Paket neu verpackt
werden mußte, um dessen Inhalt
zu schützen; sie wird vom Empfänger
oder gegebenenfalls vom Absender eingehoben;
f) Lagerzins, von der Bestimmungsverwaltung
für jedes Paket einzuheben, das
nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen abgeholt wurde, ob es postlagernd
gestellt ist oder zuzustellen
wäre;
g) Rückscheingebühr, wenn der Absender
einen Rückschein nach den im Artikel 69
des Vertrages festgesetzten Bedingungen
verlangt;
h) Gebühr für Einschiffungsmeldung, im
Verkehr zwischen den Ländern einzuheben,
deren Verwaltungen diesen
Dienst besorgen, wenn der Absender
die Zusendung einer Einschiffungsmeldung
verlangt;
i) Nachforschungsgebühr nach Artikel 25,
§ 4;
j) Freizettelgebühr, als Vergütung für die
Freizettelpakete einzuheben und vom
Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung
zu entrichten;
k) Freizettelgebühr, vom Absender bei der
Übergabe des Verlangens, einzuheben,
wenn dieses erst nach der Aufgabe des
Paketes gestellt wird;
1) Gebühr für Ersuchen um Zurücknahme
oder Anschriftänderung.
Anhang zum Artikel 16.
Ansätze der im § 2 angeführten
Zuschläge.
Artikel 17.
Gebühren für Pakete höherer
Gewichtsstufen.
Um den Austausch zwischen Verwaltungen
zu ermöglichen, die die im Artikel 104, § 1,
f), 3, der, Ausführungsvorschrift bezeichneten
Höchstmaße angenommen haben und die Beförderung
der sperrigen Pakete nicht zulassen,
werden solche, die einen höheren Rauminhalt
als den für das betreffende Gewicht vorgesehenen
aufweisen, mit den Gebühren des Gewichtssatzes
belegt, der ihrem Rauminhalt ent-
spricht. In diesem Falle dürfen die Pakete die
für die Auswechslung zwischen diesen Verwaltungen
zulässige Höchstgrenze des Rauminhaltes
nicht überschreiten.
Artikel 18.
Nichtpostliche Gebühren.
1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt,
von den Empfängern alle nichtpostlichen
Gebühren, namentlich die Zollgebühren,
mit denen die Sendungen im Bestimmungsland
belastet sind, einzuheben.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei
den zuständigen Behörden ihres Landes darauf
hinzuwirken, daß die nichtpostlichen Gebühren
(darunter die Zollgebühren) gestrichen
werden, wenn sie ein Paket betreffen, das
a) zurückgesendet wird;
b) vom Absender preisgegeben wurde;
c) wegen vollständiger Beschädigung des
Inhaltes vernichtet wurde;
d) in ein drittes Land nachgesendet wird;
e) in ihrem Dienst verlorenging, beraubt
oder beschädigt wurde.
ABSCHNITT III.
Behandlung der Pakete nach ihrer Ankunft
beim Bestimmungsamt.
Artikel 19.
Allgemeine Regeln für die Ausfolgung.
Lagerfristen.
1. Die Pakete werden allgemein den Empfängern
in kürzester Frist und nach den im
Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgefolgt.
2. Die Verwaltungen treffen alle Maßnahmen,
um die Verzollung der Flugpostpakete
soweit als möglich zu beschleunigen.
3. jedes Paket, dessen Ankunft dem Empfänger
angekündigt worden ist, wird durch
vierzehn Tage oder höchstens einen Monat,
von dem auf den Versand der Ankündigung
folgenden Tag an gerechnet, zu seiner Verfügung
gehalten; diese Frist kann ausnahmsweise
verlängert werden, wenn die inneren
Vorschriften der Bestimmungsverwaltung es
erlauben.
4. Konnte die Ankündigung nicht abgesendet
werden, so gilt die in den Inlandsvorschriften
des Bestimmungslandes festgesetzte
Lagerfrist; diese auch für postlagernde Pakete
anwendbare Frist soll in der Regel fünf Monate
für die entfernten Länder (im Sinne des
Art. 120 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag)
und drei Monate für die anderen nicht
überschreiten; das Paket ist in kürzerer Frist
an das Aufgabeamt zurückzusenden, wenn dies
der Absender in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache verlangt hat.
5. Die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen
Lagerfristen gelten bei Nachsendung auch für
die vom neuen Bestimmungsamt zuzustellenden
Pakete.
Artikel 20.
Zurückforderung, Anschriftänderung.
Der Absender eines Paketes kann unter den
im Artikel 58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen
verlangen, daß es zurückgesendet
werde, oder die Anschrift ändern lassen; er
hat jedoch die Zahlung der nach Artikel 21 für
jeden neuen Versand fälligen Beträge sicherzustellen.
Artikel 21.
Nachsendung. Rücksendung.
1. Die Nachsendung wegen Wohnungswechsels
des Empfängers oder wegen Anschriftänderung
in Anwendung des Artikels 20 kann
innerhalb des Bestimmungslandes oder über
dieses Land hinaus stattfinden.
2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann
entweder auf Verlangen des Absenders oder
des Empfängers oder, wenn die Vorschriften
dieses Landes es gestatten, von Amts wegen
nachgesendet, werden.
3. Außerhalb des Bestimmungslandes kann
nur auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers nachgesendet werden; das Paket
muß dabei den Bedingungen für die neue Versendung
entsprechen.
4. Die Nachsendung zu den oben angegebenen
Bedingungen kann auch auf dem Luftweg
stattfinden, wenn sie vom Absender oder
vom Empfänger verlangt und die Zahlung der
Flugzuschläge für den neuen Versand sichergestellt
wird; dasselbe gilt für die Rücksendung
an den Aufgabeort, wenn sie vom Absender
verlangt worden ist.
5. Der Absender kann jede Nachsendung
untersagen.
6. Für die erste oder jede allfällige weitere
Nachsendung können für jedes Paket eingehoben
werden
a) bei Nachsendung im Innern des Bestimmungslandes
die für die beteiligte
Verwaltung nach ihrer Landesgesetzgebung
anwendbaren Gebühren;
b) bei Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes
die Gebühren für den neuen
Versand.
7. Die Nachsendungs- sowie auch die postlichen
und nichtpostlichen Gebühren, deren
Streichung die vorhergehenden Verwaltungen
nicht bewilligt haben, werden vom Empfänger
oder gegebenenfalls vom Absender oder
von der verantwortlichen Verwaltung eingehoben,
deren Irrtum die Nachsendung verursacht
hat.
8. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind
auch auf die fehlgeleiteten und nachzusendenden
sowie auf die in Anwendung von Artikel
7, 20 und 22, § 4, zurückgesendeten
Pakete anwendbar.
Artikel 22.
Unzustellbarkeit beim
Empfänger.
1. Nach Empfang der in Artikel 5, a) und b),
vorgesehenen Unzustellbarkeitsmeldung hat der
Absender oder der darin bezeichnete Dritte
seine Verfügungen zu treffen, die nur die unter
c) bis h) des genannten Artikels und außerdem
die folgenden sein können
a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;
b) Berichtigung oder Ergänzung der Anschrift;
c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket
handelt
1. Aushändigung an eine andere Person
als den Empfänger gegen Nachnahme
des angegebenen Betrages;
2. Aushändigung an den ursprünglichen
oder einen anderen Empfänger ohne
Nachnahme oder gegen Nachnahme
eines niedrigeren als des ursprünglichen
Betrages;
d) gebührenfreie Aushändigung des Paketes
an den ursprünglichen oder einen anderen
Empfänger.
2. Solange sie vom Absender keine Verfügungen
erhalten hat, ist die Bestimmungsverwaltung
berechtigt, das Paket entweder dem
ursprünglich bezeichneten Empfänger oder gegebenenfalls
einem anderen nachträglich bezeichneten
Empfänger auszuhändigen oder das
Paket an eine neue Anschrift nachzusenden.
Nach Empfang der neuen Verfügungen sind
nur diese gültig und ausführbar. Sie können
mit Flugpost übermittelt werden, wenn der
Absender oder der Dritte den entsprechenden
Flugzuschlag bezahlt.
3. Für die Übermittlung der Verfügungen
nach § 1 hat der Absender oder der Dritte
die im Artikel 16, § 2, c), genannte Gebühr zu
entrichten; betrifft die Meldung mehrere gleichzeitig
beim gleichen Amt vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegebene
Pakete, so wird diese Gebühr nur einmal eingehoben.
4. In den nachstehenden Fällen wird jedes
Paket, das nicht zugestellt werden konnte,
unverzüglich an das Aufgabeamt zurückgesendet,
wenn
a) der Absender sich nicht nach den Bestimmungen
des Artikels 5 gerichtet hat;
b) der Absender [oder der im Artikel 5, b),
vorgesehene Dritte] ein unzulässiges Begehren
gestellt hat;
c) der Absender (oder der Dritte) die nach
§ 3 zu erhebende Gebühr nicht entrichten
will;
d) die Verfügungen des Absenders oder des
Dritten nicht zum gewünschten Ergebnis
geführt haben, ob diese Verfügungen
nun bei der Aufgabe des Paketes oder
nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung
getroffen worden sind;
e) das Amt, das die Unzustellbarkeitsmeldung
ausgefertigt hat, binnen einer Frist
von zwei Monaten, vom Versand dieser
Meldung an gerechnet, keine genügenden
Verfügungen des Absenders oder
des Dritten erhalten hat; im Verkehr
mit entfernten Ländern beträgt diese
Frist vier Monate;
f) die Verfügungen des Absenders oder des
Dritten innerhalb der gleichen Fristen
dem Bestimmungsamt nicht zugekommen
sind.
5. Ein Paket wird nach Möglichkeit auf dem
gleichen Wege wie auf dem Hinwege zurückgesendet;
ein Flugpostpaket wird jedoch nicht
auf dem Luftwege zurückgesendet, wenn der
Absender die Bezahlung der Flugbeförderungskosten
nicht gewährleistet hat.
6. Jedes in Anwendung dieses Artikels
zurückgesendete Paket unterliegt den im Artikel
21, § 6, b), festgesetzten Nachsendungsgebühren
und den nicht gestrichenen Gebühren.
7. Hat der Aufgeber ein Paket, das dem
Empfänger nicht ausgehändigt werden konnte,
preisgegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung
nach ihrer eigenen Gesetzgebung
behandelt.
Artikel 23.
Verkauf, Vernichtung.
Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,
deren baldiger Verderb oder Fäulnis
zu befürchten ist, können auch unterwegs auf
dem Hin- oder Rückwege, ohne vorherige Benachrichtigung
oder gerichtliche Förmlichkeit,
zugunsten des Berechtigten sofort verkauft
werden; ist der Verkauf aus irgendeinem
Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen
oder verfaulten Gegenstände vernichtet.
Artikel 24.
Hereinbringung der Kosten vom
Absender.
1. Der Absender eines dem Empfänger nicht
ausgehändigten Paketes hat die Beförderungs- und
anderen Kosten, für die die Verwaltungen
wegen der Unzustellbarkeit keine Deckung
gefunden haben, zu zahlen; dies gilt auch,
wenn das Paket preisgegeben, verkauft oder
vernichtet worden ist.
2. Das Aufgabeamt kann jedesmal, wenn es
angezeigt ist, Sicherstellungsbeträge zur Deckung
dieser Kosten verlangen.
Artikel 25.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Jede Verwaltung ist gehalten, Nachfragen
und Auskunftsersuchen zu Paketen, die bei
anderen Verwaltungen aufgegeben wurden,
entgegenzunehmen.
2. Nachfragen werden nur innerhalb eines
Jahres, vom Tage nach der Aufgabe des Paketes
an gerechnet, angenommen.
3. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsersuchen
werden unter der einzigen Bedingung,
daß sie der beteiligten Verwaltung
innerhalb einer Frist von 18 Monaten, vom
Tag der Aufgabe der Pakete an gerechnet, zukommen,
entgegengenommen und behandelt.
4. Außer wenn der Absender die im Artikel
16, § 2, g), vorgesehene Rückscheingebühr
voll entrichtet hat, wird für jede Nachfrage
oder jedes Auskunftsersuchen eine „Nachforschungsgebühr"
zu dem im Artikel 16 (Übersicht
im Anhang, Buchstabe i) festgesetzten
Satz eingehoben. Nachfragen oder Auskunftsersuchen
werden zu den im Artikel 67, § 4, des
Vertrages vorgesehenen Bedingungen übermittelt.
5. Betrifft die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere gleichzeitig beim gleichen
Amt vom gleichen Absender an den gleichen
Empfänger aufgegebene und auf dem
gleichen Leitweg beförderte Pakete, so wird
diese Gebühr nur einmal eingehoben; sie wird
zurückerstattet, wenn die Nachfrage oder das
Auskunftsersuchen durch einen Fehler des
Dienstes begründet ist.
Kapitel III.
Besondere Bestimmungen für gewisse
Paketgattungen.
ABSCHNITT L
Pakete mit Wertangabe.
Artikel 26.
Wertangabe.
1. Die Angabe des Wertes von Paketen mit
Wertangabe unterliegt folgenden Regeln
a) für die Verwaltungen
1. Befugnis jeder Verwaltung, die Wertangabe
für ihren Bereich auf einen
Betrag zu beschränken, der nicht
niedriger als 1000 Franken sein darf;
2. Verpflichtung, im Verkehr zwischen
Ländern, deren Verwaltungen ungleiche
Höchstbeträge angenommen
haben, gegenseitig den niedrigsten
Betrag einzuhalten;
b) für die Absender
1. Verbot, einen Wert anzugeben, der
den wirklichen Wert des Paketinhaltes
übersteigt;
2. Befugnis, nur einen Teil des wirklichen
Wertes des Paketes anzugeben.
2. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des tatsächlichen Wertes des Paketes unterliegt
den durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes
vorgesehenen Rechtsfolgen.
Artikel 27.
Wertgebühr und Sondergebühr.
1. Die Pakete mit Wertangabe unterliegen
einer gewöhnlichen Wertgebühr, die vom
Aufgabeamt eingehoben wird. Diese Gebühr
kommt zu den Gebühren nach Kapitel II,
Abschnitt II, dieses Abkommens hinzu und
wird nach einer der nachstehenden Formeln
berechnet
2. Ferner können die nachstehenden Gebühren
eingehoben werden
a) von Verwaltungen, die auch die Haftpflicht
für die durch höhere Gewalt verursachten
Schäden übernehmen, eine Gebühr
„für Gefahren aus höherer Gewalt",
die so zu bemessen ist, daß der durch
diese Gebühr und die gewöhnliche Wertgebühr
gebildete Gesamtbetrag den in
der zweiten Formel im § 1, b), vorgesehenen
Höchstbetrag nicht übersteigt;
b) von der Aufgabeverwaltung nach Belieben
eine Abfertigungsgebühr von höchstens
50 Centimen für jedes Paket mit
Wertangabe.
3. Ausnahmsweise wird die Flugwertgebühr
für die Beförderung mit Flugverbindungen,
die außerordentliche Gefahren aufweisen, in
jedem einzelnen Fall von der betreffenden
Verwaltung festgesetzt; die in der zweiten
Formel im § 1, b), vorgesehene Pauschgebühr
kann dann entsprechend erhöht werden.
Artikel 28.
Andere Bestimmungen für die
Pakete mit Wertangabe.
Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe
ist bei der Aufgabe unentgeltlich eine
Aufgabebescheinigung auszufolgen.
ABSCHNITT II.
Dringende Pakete.
Artikel 29.
Gebühren für dringende Pakete.
1. Die dringenden Pakete unterliegen einer
Grundgebühr, die doppelt so hoch ist wie die
der gewöhnlichen Pakete; gegebenenfalls wird
auch der im Artikel 15 vorgesehene außerordentliche
Anfangs- und Endgebührenanteil
verdoppelt.
2. Die dringenden Flugpostpakete unterliegen
dem einfachen Flugzuschlag, das heißt
ohne Verdoppelung.
ABSCHNITT III.
Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Artikel 30.
Gebührenfreiheit der Kriegsgefangenen-
und Interniertenpakete.
Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
genießen unter den gleichen Bedingungen
die im Artikel 39 des Vertrages den
Postsendungen zugestandene Gebührenfreiheit;
hievon ist der für Flugpostpakete einzuhebende
Flugzuschlag ausgenommen.
Artikel 31.
Andere Sonderbestimmungen für
Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Für die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
gelten als weitere Sonderbestimmungen
die im Artikel 33, h), und im Artikel 43, § 4,
erwähnten.
Kapitel IV.
Haftung.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 32.
Umfang und Grenzen der
Haftung der Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen haften für Verlust,
Beraubung und Beschädigung der Pakete mit
Ausnahme der in Artikel 33 vorgesehenen
Fälle. Wenn sich der Verlust, die Beraubung
oder Beschädigung im Dienste einer Fluggesellschaft
ereignet hat, ist die Verwaltung des
Landes, das die Flugbeförderungskosten bezieht,
verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die
dem Absender bezahlte Entschädigung zu erstatten.
2. Die Verwaltungen sind für Pakete, die
sie unter den durch ihre inländischen Bestimmungen
für gleichartige Sendungen vorgeschriebenen
Bedingungen ausgehändigt haben, nicht
mehr haftbar.
3. Die Haftung der Verwaltungen bleibt
jedoch bestehen, wenn der Empfänger oder,
bei Rücksendung der Absender, bei der Aushändigung
eines beraubten oder beschädigten
Paketes Vorbehalte gemacht hat.
Artikel 33.
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) wenn höhere Gewalt vorliegt; doch
bleibt die Haftung für die Aufgabeverwaltung
bestehen, wenn sie die Haftpflicht
für Schäden aus höherer Gewalt
übernommen hat [Artikel 27, § 2, a)];
die für den Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung verantwortliche Verwaltung
hat nach der inneren Gesetzgebung
ihres Landes zu entscheiden, ob
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
auf Umstände zurückzu-
führen sind, die einen Fall höherer Gewalt
darstellen; diese Umstände sind der
Aufgabeverwaltung zur Kenntnis zu
bringen;
b) wenn sie wegen der auf höhere Gewalt
zurückzuführenden Vernichtung der
Dienstpapiere über den Verbleib von
Paketen keinen Nachweis führen können
und der Beweis ihrer Haftung
nicht auf andere Art erbracht worden
ist;
c) wenn der Schaden durch den Fehler oder
die Nachlässigkeit des Absenders verursacht
wurde oder wenn er von der
Natur des Inhaltes herrührt;
d) wenn es sich um ein Paket handelt, dessen
Inhalt unter die Verbote des Artikels
6, a), 2, 3, 5, 6 und 7, und b), fällt,
und sofern diese Pakete wegen ihres Inhalts
von der zuständigen Behörde beschlagnahmt
oder vernichtet worden sind;
e) wenn es sich um Pakete handelt, bei
denen in betrügerischer Weise ein höherer
als der wirkliche Wert des Inhalts angegeben
wurde;
f) wenn es sich um Pakete handelt, die auf
Grund der inneren Gesetzgebung des
Bestimmungslandes beschlagnahmt wurden;
g) wenn der Absender innerhalb der in Artikel
25, § 2, vorgesehenen Frist keine
Nachfrage gestellt hat;
h) wenn es sich um Pakete für die Kriegsgefangenen
und Internierten handelt.
Artikel 34.
Haftung des Absenders.
Ist ein Schaden an einem Paket durch ein
oder mehrere andere Pakete verursacht worden,
so sind der oder die Absender dieser
Pakete im gleichen Umfang haftbar wie die
Verwaltungen, sofern die Ursache der Beschädigung
ordnungsmäßig festgestellt ist und
weder Fehler noch Fahrlässigkeit der Verwaltungen
oder der Beförderer vorliegen; gegebenenfalls
obliegt es der Aufgabeverwaltung,
die Klage gegen den Absender einzubringen.
Artikel 35.
Schadenersatz.
1. Der Absender hat Anspruch auf eine
Entschädigung, die grundsätzlich dem wirklichen
Betrag des Verlustes, der Beraubung
oder der Beschädigung entspricht; mittelbarer
Schaden oder entgangener Gewinn bleiben
außer Betracht.
2. Die Entschädigung kann jedoch in keinem
Fall übersteigen
a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag
der Wertangabe in Goldfranken;
b) für andere Pakete die nachstehenden Beträge
10 Franken für ein Paket
bis 1 Kilogramm,
15 Franken für ein Paket
über 1 bis 3 Kilogramm,
25 Franken für ein Paket
über 3 bis 5 Kilogramm,
40 Franken für ein Paket
über 5 bis 10 Kilogramm,
55 Franken für ein Paket
über 10 bis 15 Kilogramm,
70 Franken für ein Paket
über 15 bis 20 Kilogramm.
3. Die Entschädigung wird in Goldfranken
nach dem Handelswert berechnet, den Waren
gleicher Art am Tage der Aufgabe des Paketes
am Aufgabeort hatten. In Ermanglung eines
Handelswertes wird die Entschädigung nach
dem gemeinen Wert der Ware nach den gleichen
Grundlagen berechnet.
4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung
oder die völlige Beschädigung eines Paketes
Ersatz zu leisten ist, hat der Absender
außerdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten
Gebühren, ausgenommen die Wertgebühren;
das gleiche gilt für Sendungen, deren
Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten
Zustandes verweigert hat, sofern dieser
dem Postdienst zuzuschreiben ist und dessen
Haftpflicht nach sich zieht.
5. Ist der Verlust, die völlige Beraubung
oder die völlige Beschädigung durch höhere
Gewalt verursacht worden und deshalb kerne
Entschädigung zu leisten, so hat der Absender
Anspruch auf Erstattung der Land-, See- und
Fluggebührenanteile, die auf eine vom Paket
nicht durchlaufene Strecke entfallen, sowie der
Gebühren irgendwelcher Art,. die für einen
nicht geleisteten Dienst vorausbezahlt wurden.
6. Die Entschädigung wird dem Empfänger
ausgezahlt, wenn dieser sie verlangt, nachdem
er bei der Übernahme eines beraubten oder
beschädigten Paketes Vorbehalte gemacht hat,
oder wenn er beweist, daß ihm der Absender
seine Rechte abgetreten hat.
Artikel 36.
Gegenseitige Haftung der
Verwaltungen.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung
haftpflichtig, die ein Paket unbeanstandet
entgegengenommen hat und, im Besitz
aller vorschriftsmäßigen Unterlagen für die
Nachforschungen, weder die Aushändigung an
den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige
Weitergabe an die folgende Verwaltung
nachweisen kann.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils und unter
Vorbehalt der Bestimmungen des § 3 besteht
weder für die Zwischen Verwaltungen noch für
die Bestimmungsverwaltung eine Haftung
a) wenn sie die Bestimmungen der Artikel
134, §§ 1 und 2, und Artikel 135
der Ausführungsvorschrift befolgt haben;
b) wenn sie nachweisen können, daß sie mit
der Nachfrage erst nach Ablauf der vorschriftsmäßigen
Aufbewahrungsfrist der
das Paket betreffenden Dienstpapiere befaßt
worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt
jedoch die Rechte des Beschwerdeführers
nicht.
3. a) Die Haftung obliegt den beteiligten
Verwaltungen zu gleichen Teilen, wenn
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
während der Beförderung
eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden
kann, in welchem Land oder Dienstbereich
dies geschah;
b) wenn die Beraubung oder die Beschädigung
im Bestimmungsland oder, im Falle
der Rücksendung an den Absender, im
Aufgabeland festgestellt worden ist, obliegt
es der Verwaltung des einen oder
anderen dieser Länder nachzuweisen
1. daß weder die Verpackung noch der
Verschluß des Paketes Beschädigungen
aufgewiesen haben;
2. daß bei Paketen mit Wertangabe das
Gewicht nicht von dem bei der Aufgabe
festgestellten abwich;
3. daß bei der Übermittlung der Pakete
in geschlossenen Behältern diese
und ihr Verschluß unversehrt waren;
c) sind solche Beweise erbracht worden,
kann keine der beteiligten Verwaltungen,
um ihren Anteil an der Haftung abzulehnen,
sich auf die Tatsache berufen,
daß sie das Paket übergeben hat, ohne
daß die übernehmende Verwaltung Vorbehalte
gemacht habe.
4. Für Pakete mit Wertangabe geht die einer
Verwaltung gegenüber den anderen obliegende
Haftung aus dem Verlust, der Beraubung
oder der Beschädigung des Inhaltes solcher Pakete
keinesfalls über den von ihr zugelassenen
Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.
5. Ist ein Paket unter Umständen höherer
Gewalt verlorengegangen, beraubt oder be-
schädigt worden, so haftet die Verwaltung, auf
deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
erfolgte, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann, wenn beide Verwaltungen die Haftung
für Schäden aus höherer Gewalt übernommen
haben.
6. Nichtpostliche Gebühren, deren Streichung
nicht zu erlangen war, belasten die für den
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
haftbaren Verwaltungen.
ABSCHNITT II.
Entschädigungen.
Artikel 37.
Zahlung der Entschädigung.
1. Die Zahlung der Entschädigung sowie die
Rückerstattung der Gebühren obliegen entweder
der Aufgabeverwaltung oder, jedoch nur
bei Anwendung des Artikels 35, § 6, der Bestimmungsverwaltung,
in beiden Fällen unter
Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes gegen die
haftbare Verwaltung.
2. Diese Zahlung hat so bald wie möglich,
spätestens innerhalb von sechs Monaten vom
Tage nach der Nachfrage an gerechnet, zu
erfolgen.
3. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung
die Haftung für Schäden aus höherer Gewalt
nicht übernimmt und falls nach Ablauf
der im § 2 vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung
in der Frage, ob der Verlust, die
Beraubung oder die Beschädigung auf einen
solchen Fall zurückzuführen sei, ergangen ist,
kann sie die Zahlung ausnahmsweise über diese
Frist hinausschieben.
4. Je nach dem Fall ist die Aufgabe- oder
die Bestimmungsverwaltung ermächtigt, den
Berechtigten auf Rechnung jener anderen an
der Beförderung beteiligten Verwaltungen zu
entschädigen, die, nachdem sie ordnungsgemäß
befaßt worden sind, fünf Monate verstreichen
ließen, ohne die Angelegenheit zu erledigen.
Artikel 38.
Allfällige Hereinbringung der
Entschädigung vom Absender
oder Empfänger.
1. Wird ein Paket oder ein Teil des Paketes,
das vorher als verloren angesehen wurde, nach
Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,
so werden der Empfänger und der Absender
davon benachrichtigt; dieser wird außer-
dem verständigt, daß er die wiedergefundene
Sendung innerhalb von drei Monaten gegen
Rückerstattung der gezahlten Entschädigung
übernehmen kann. Hat der Absender das Paket
bis zum Ablauf der Frist nicht verlangt,
so wird der gleiche Schritt beim Empfänger
unternommen.
2. Wird das Paket ungeachtet dieses zweiten
Schrittes vom Empfänger nicht verlangt,
so geht es ins Eigentum der Verwaltung oder
der Verwaltungen über, die den Schaden getragen
haben.
Artikel 39.
Abrechnung der Zahlungen mit
den haftpflichtigen
Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen, die die Entschädigung
zu tragen haben, weil sie für den Verlust, die
Beraubung oder die Beschädigung eines Paketes
haftbar gemacht wurden, sind gehalten, den
Betrag der Verwaltung, die die Zahlung nach
Artikel 37 geleistet hat und „auszahlende Verwaltung"
heißt, zu erstatten.
2. Diese Erstattung muß binnen vier Monaten
nach Empfang der Anzeige über die
Zahlung der Entschädigung erfolgen.
3. Die auszahlende Verwaltung kann die
Erstattung der gezahlten Entschädigung von
der haftpflichtigen Verwaltung nur innerhalb
eines Jahres verlangen, gerechnet vom Tage
des Versandes der Anzeige des Verlustes, der
Beraubung oder der Beschädigung oder vom
Ablauf der im Artikel 37, § 4, vorgesehenen
Frist.
4. Ist die Entschädigung von mehreren Verwaltungen
zu leisten, so ist sie der auszahlenden
Verwaltung innerhalb der im § 2 erwähnten
Frist zur Gänze zu überweisen; diese Zahlung
hat die erste Verwaltung zu leisten, die
das Paket richtig von der vorhergehenden Verwaltung
erhalten hat, aber die ordnungsgemäße
Weitergabe an die folgende nicht nachweisen
kann; es obliegt dieser ersten Verwaltung, von
den anderen verantwortlichen Verwaltungen
den auf jede von ihnen entfallenden Ersatzanteil
einzuziehen.
5. Wenn die Haftung anerkannt worden
ist sowie in dem im Artikel 37, § 4, vorgesehenen
Fall, wird der Ersatzbetrag auf dem
Abrechnungsweg von der haftpflichtigen Verwaltung
unmittelbar oder durch Vermittlung
der ersten Durchgangsverwaltung hereingebracht;
diese belastet ihrerseits die folgende
Verwaltung, und der Vorgang wird wiederholt,
bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen
Verwaltung angelastet ist; gegebenenfalls sind
die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
über die Aufstellung der Rechnungen zu beachten.
6. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung
erfolgt nach Artikel 42 des Vertrages.
7. Die Verwaltung, deren Verantwortlichkeit
ordnungsmäßig festgestellt wurde und die zunächst
die Zahlung der Entschädigung ablehnte,
muß alle Nebenkosten auf sich nehmen,
die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung
der Zahlung entstehen.
8. Die auszahlende Verwaltung tritt für alle
allfälligen Ansprüche gegen den Empfänger,
den Absender oder Dritten bis zum Betrag
der gezahlten Entschädigung in die Rechte der
Person ein, die sie erhalten hat.
9. Hat der Absender oder der Empfänger
ein Paket oder einen Teil eines Paketes, das
verlorengegangen war, aber wieder aufgefunden
wurde, gegen Zahlung der Entschädigung
übernommen, so wird diese der auszahlenden
Verwaltung oder, wenn abgerechnet worden
ist, den Verwaltungen erstattet, die den Schaden
getragen haben.
Kapitel V.
Bezug der Gebühren.
Artikel 40.
Allgemeiner Grundsatz des
Gebührenbezuges.
Der Gebührenbezug erfolgt für jedes Paket.
Artikel 41.
Gebührenvergütungen der Aufgabeverwaltung
an die anderen
Verwaltungen.
1. Die Aufgabeverwaltung vergütet
a) der Bestimmungsverwaltung
1. die ihr zukommenden Land-, See-
und Fluganteile (was die auf Grund
des Artikels 17 zugelassenen Pakete
betrifft: Die Land- und Seeanteile
für den ihrem Rauminhalt entsprechenden
Gewichtssatz);
2. die in diesem Abkommen oder dem
ihm beigefügten Schlußprotokoll
zugestandenen außerordentlichen Gebührenanteile;
3. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden
Beträge zu den im Artikel
16, § 1, b), angeführten Zuschlägen;
4. die Gebührenanteile (Grundgebühr
und gegebenenfalls außerordentlicher
Anfangs- und Endgebührenanteil und
Zuschläge), die in den für dringende
Pakete einzuhebenden Beträgen enthalten
sind und die der Bestimmungsverwaltung
zukommen;
5. die Eilgebühr;
b) jeder Zwischenverwaltung
1. deren Land-, See- und Fluganteile
(was die auf Grund des Artikels 17
zugelassenen Pakete betrifft: die
Land- und Seeanteile für den ihrem
Rauminhalt entsprechenden Gewichtssatz);
2. ihre Anteile an den im Artikel 16,
§ 1, b), angeführten Zuschlägen;
3. ihre Gebührenanteile (Grundgebühr
und Zuschläge), die in den für dringende
Pakete einzuhebenden Beträgen
enthalten sind;
c) der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
den Zwischenverwaltungen
für die Pakete mit Wertangabe: einen
Wertgebührenanteil, der für je 200 Franken
oder Bruchteil von 200 Franken
Wertangabe festgesetzt ist mit
5 Centimen für die Landbeförderung;
10 Centimen für die Seebeförderung;
dieser Anteil wird jeder Verwaltung vergütet,
deren Dienste an der Beförderung
teilnehmen, gegebenenfalls bei der Seebeförderung
für jede Verbindung;
d) der Bestimmungsverwaltung, die die Beförderung
auf dem Luftweg im Innern
ihres Landes besorgt, und gegebenenfalls
jeder Zwischenverwaltung, die an der
Flugbeförderung jenseits der Grenzen
ihres Landes teilnimmt, für die Flugpostpakete
mit Wertangabe — ausgenommen
die Verbindungen, die außerordentliche
Gefahren aufweisen — einen
Anteil der Flugwertgebühren von
10 Centimen für je 200 Franken oder
Bruchteil von 200 Franken der Wertangabe;
e) der Verwaltung, der der Einschiffungshafen
angehört: die Hälfte der Gebühr
für die Einschiffungsmeldung.
2. Wenn Flugpostpakete wegen eines Flugzeugunfalls
oder einer anderen Ursache, für
die die Fluggesellschaft die Haftpflicht zu übernehmen
hat, auf einer Linie verlorengehen oder
zerstört werden, ist für diese Flugpostpakete
kein Gebührenanteil für irgendeine Teilstrecke
der Linie zu entrichten.
3. Bei der Übermittlung in unmittelbaren
Kartenschlüssen kann sich die Aufgabeverwaltung
mit der Bestimmungsverwaltung und
gegebenenfalls mit den Zwischenverwaltungen
verständigen, um ihnen nicht mehr die Gebührenanteile
oder Gebühren nach § 1, a) und
b), sondern die nach Kilogrammen des Rohgewichts
der Kartenschlüsse berechneten Beträge
zu vergüten.
Artikel 42.
Gebühren, die der einhebenden
Verwaltung verbleiben.
Der Verwaltung, die sie eingehoben hat und
die „einhebende Verwaltung" heißt, verbleiben
zur Gänze
a) die nachstehenden, im Artikel 16, § 2,
angeführten Gebühren
— Verzollungspostgebühr,
— Zustellgebühr,
— Benachrichtigungsgebühr,
— Ankündigungsgebühr,
— Lagerzins,
— Rückscheingebühr,
— Freizettelgebühr,
— Gebühr für das nachträgliche Verlangen
eines Freizettels,
— Nachforschungsgebühr;
b) die Gebühren oder Zuschläge, die nach
Artikel 20 dieses Abkommens im Zusammenhang
mit Artikel 58 des Vertrages
für jedes Verlangen um Zurücknahme
eines Paketes oder Anschriftänderung
eingehoben werden;
c) die nach Artikel 27, § 2, b), eingehobene
Abfertigungsgebühr.
Artikel 43.
Besondere Fälle des Bezuges der
Gebühren.
1. Die Gebühr für die Nachsendung im Inland
[Art. 21, § 6, a)] gehört der Verwaltung,
auf deren Gebiet diese Nachsendung stattgefunden
hat, selbst im Falle weiterer Nachsendung
über dieses Land hinaus oder im Falle
der Rücksendung.
2. Die Eilgebühr wird vergütet
a) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,
wenn das Eilpaket über dieses
Land hinaus nachgesendet wird und die
Zustellung durch besonderen Boten ver-
sucht worden ist oder wenn kein solcher
Versuch gemacht wurde und die Verwaltung
des neuen Bestimmungslandes die
Zustellung durch besonderen Boten nicht
besorgt.
b) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,
wenn das Eilpaket zurückgesendet
wurde, ohne nachgesendet worden zu
sein;
c) der Verwaltung des neuen Bestimmungslandes,
wenn diese die Zustellung durch
besonderen Boten besorgt und die Verwaltung
des ersten Bestimmungslandes
die Zustellung durch besonderen Boten
nicht versucht hat.
3. Bei weiterer Nachsendung wird die Eilgebühr
nach den Grundsätzen des § 2 vergütet;
sie wird also je nach dem Fall der Verwaltung
des ersten, des folgenden oder des
endgültigen Bestimmungslandes vergütet.
4. Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
geben keinen Anlaß zur Einhebung
eines Entgeltes zugunsten irgendeiner Verwaltung,
ausgenommen die Fluganteile für Flugpostpakete.
5. Die Wiederverpackungsgebühr verbleibt
der Verwaltung, der das Amt angehört, das
die Wiederverpackung besorgt hat.
Artikel 44.
Anrechnung von Gebühren.
1. Bei Rück- oder Nachsendung rechnet die
Verwaltung, die das Paket zurück- oder nachsendet,
der folgenden Verwaltung an
a) die ihr zukommenden Gebührenanteile;
b) die nachstehenden, im Artikel 16 vorgesehenen
Gebühren
— Verzollungspostgebühr,
— Zustellgebühr,
— Ankündigungsgebühr,
— Wiederverpackungsgebühr,
— Lagerzins;
c) die Nachsendungsgebühr nach Artikel 21,
S 6, a);
d) die nichtpostlichen Gebühren, die ungedeckt
sind (Art. 18);
e) handelt es sich jedoch um auf dem Luftweg
zurück- oder nachgesendete Pakete,
so werden gegebenenfalls Fluggebührenanteile
der Verwaltung des Landes angerechnet,
von dem das Verlangen um
Rück- oder Nachsendung ausgegangen ist.
2. Die im § 1 festgelegten Grundsätze gelten
für jede Zwischenverwaltung.
3. Bei Rück- oder Nachsendung eines Eilpaketes
wird der der Bestimmungsverwaltung
zukommende Botenlohn [Art. 16, § 1, a), 2],
sofern er nicht bei der Vorweisung in der
Wohnung des Empfängers eingehoben wurde,
von der Verwaltung, die die Zustellung versucht
hat, der folgenden Verwaltung angerechnet.
4. Die in Artikel 24 bezeichneten Kosten
werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.
5. Bei Notlandung oder Anschlußversäumnis
im Flugpostpaketverkehr heben die Verwaltungen,
die Flugpostpakete weiterleiten,
ihre Fluggebührenanteile bei der Aufgabeverwaltung
ein.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 45.
Anwendung des Vertrages.
1. Sofern dieses Abkommen nicht ausdrücklich
Abweichungen, Besonderheiten oder Ergänzungen
vorsieht, darf es die Anwendung
irgendwelcher Bestimmungen des Weltpostvertrages
nicht hindern.
2. Wenn ein Vereinsland außerhalb der
Kongresse den Wunsch äußert, diesem Abkommen
beizutreten, und höhere außerordentliche
Anfangs- und Endgebührenanteile beansprucht
als die im Artikel 15 vorgesehenen,
unterbreitet das Weltpostvereinsamt dieses Ersuchen
allen Vereinsländern, die das Abkommen
unterzeichnet haben; wenn sich nicht binnen
sechs Monaten mehr als ein Drittel dieser
Länder gegen dieses Ersuchen ausspricht, wird
es als angenommen betrachtet.
3. Unter Hinweis auf Artikel 29, § 2, des
Vertrages wird bestimmt, daß die nach Artikel
27, § 1, des Vertrages in der Zeit zwischen
den Kongressen eingebrachten Vorschläge,
um vollzogen zu werden, auf sich vereinigen
müssen
a) die Gesamtheit der Stimmen, wenn sie
die Aufnahme neuer Bestimmungen,
grundlegende Änderungen der Artikel
dieses Abkommens, seines Schlußprotokolls
oder des Schlußartikels seiner Ausführungsvorschrift
betreffen;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn sie die
grundlegende Änderung der Ausführungsvorschrift
mit Ausnahme des
Schlußartikels bezwecken;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn sie betreffen
1. die Auslegung der Bestimmungen dieses
Abkommens, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift,
ausgenommen den Fall einer
Meinungsverschiedenheit, die dem in
Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen
schiedsgerichtlichen Verfahren zu
unterwerfen ist;
2. Änderungen der Ausdrucksweise in
den unter 1. bezeichneten Urkunden.
Artikel 46.
Pakete nach oder aus Ländern,
die am Abkommen nicht teilnehmen.
1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen
teilnehmenden Länder, die mit den Verwaltungen
nicht teilnehmender Länder einen
Paketaustausch unterhalten, gestatten, unter
Vorbehalt des Einspruches dieser Verwaltungen,
den Verwaltungen aller teilnehmenden
Länder, diese Verbindungen zu benützen.
2. Pakete nach oder aus einem am Abkommen
nicht teilnehmenden Lande sind für den
Land-, See- und Flugdurchgang bezüglich des
Betrages der Land-, See- und Fluggebührenanteile
den zwischen den teilnehmenden Ländern
ausgewechselten Paketen gleichgestellt.
Kapitel VII.
Schlußbestimmungen.
Artikel 47.
Inkrafttreten und Dauer des
Abkommens.
Dieses Abkommen wird am 1. April 1959
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgeführten
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in den Archiven der
Regierung von Kanada aufbewahrt bleiben
und von dem jedem Vertragspartner eine Abschrift
übergeben werden wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen
Im Begriff, das heute abgeschlossene Postpaketabkommen
zu unterzeichnen, sind die
unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes
übereingekommen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel I.
Besorgung des Dienstes durch
Beförderungsunternehmen.
1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich gegenwärtig
nicht mit der Paketbeförderung befaßt,
das aber dem Abkommen beitritt, kann
dieses durch seine Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen
ausführen lassen. Es kann zugleich
diesen Dienst auf Pakete aus und nach
Orten beschränken, die von diesen Unternehmen
bedient werden.
2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat
sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen
zu verständigen, um die vollständige
Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens,
besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes,
sicherzustellen.
3. Sie dient ihnen für alle ihre Beziehungen
mit den Verwaltungen der anderen Vereinsländer
und mit dem Weltpostvereinsamt als
Vermittlerin.
Artikel IL
Durchgang.
1. Abweichend vom Artikel 34 des Vertrages
sind Afghanistan, Iran und die portugiesischen
Provinzen in Afrika einstweilen berechtigt, die
Beförderung von Paketen im Durchgang durch
ihr Gebiet nicht zu übernehmen.
2. Indien ist befugt, auf alle über indische
Häfen durchgehenden Pakete außer den ihm
zukommenden Seeanteilen die im Artikel 10
des Abkommens vorgesehenen Landanteile einzuheben.
Artikel III.
Zurückforderung, Anschriftänderung.
Nach der Aufgabe
verlangter Freizettel für das
Paket.
1. Die Bestimmungen des Artikels 20 finden
auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie auf Irland keine
Anwendung. Sie gelten auch nicht für jene
britischen Überseegebiete einschließlich der
Kolonien, der Schutzgebiete und der unter der
Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
stehenden Gebiete, deren innere Gesetzgebung
die Zurückforderung oder die Anschriftänderung
der Pakete auf Verlangen des
Absenders nicht erlaubt.
2. Jene der vorerwähnten Länder, die den
Freizetteldienst für Pakete besorgen, lassen
die im Artikel 2, § 3, c), vorgesehenen Ersuchen
um Freizettelbehandlung nach der Aufgabe
des Paketes nicht zu.
ABSCHNITT II.
Zulassungsbedingungen.
Artikel IV.
Ausdehnungen und Rauminhalt.
1. Griechenland, Tunis und die Asiatische
Türkei sind vorläufig befugt, Pakete nicht zuzulassen,
deren Ausdehnungen oder Rauminhalt
das durch die Ausführungsvorschrift
zum Postpaketabkommen für die Seedienste
zugestandene Höchstmaß überschreiten.
2. Indien ist befugt, Pakete, deren Ausdehnungen
die in seinem inneren Dienst vorgeschriebenen
Ausdehnungen überschreiten, nicht
zuzulassen.
Artikel V.
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe.
(S. auch den nachstehenden Artikel IX.)
Abweichend vom Artikel 5, g), haben die
Sozialistische Sowjetrepublik Weißrußland, die
Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine und die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vorläufig das Recht, keine Pakete mit dem
Vermerk „Verkauf des Paketes auf Rechnung
und Gefahr des Absenders" zuzulassen.
Artikel VI.
Sperrige Pakete.
In Anwendung des Artikels 2, § 4, a), und
ungeachtet der in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Grenzen
a) ist die Republik Sudan befugt, Pakete,
die in einer Richtung 1 Meter 10 oder
deren Länge und größter nicht in der
Längsrichtung gemessener Umfang zusammen
1 Meter 85 überschreiten, im
Verkehr mit anderen Ländern als sperrig
zu betrachten;
b) sind das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland, die
Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete
und der der Treuhandschaft der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland unterstehenden
Gebiete sowie Irland berechtigt, im
Verkehr mit anderen Ländern Pakete
als sperrig zu betrachten, wenn eine der
Ausdehnungen 1 Meter OS oder die Länge
und der größte, nicht in der Längsrichtung
gemessene Umfang zusammen 1 Meter
80 überschreiten.
Artikel VH.
Pfundgewicht.
Die Länder, die wegen ihrer inneren Einrichtungen
das System des metrischen Dezimalgewichts
nicht annehmen können, sind ausnahmsweise
berechtigt, an die Stelle der im
Artikel 3 vorgesehenen Gewichtsstufen folgende
Gegenwerte zu setzen
bis 1 Kilogramm bis 2 Pfund,
über 1 bis 3 Kilogramm 2 bis 7 Pfund,
über 3 bis 5 Kilogramm 7 bis 11 Pfund,
über 5 bis 10 Kilogramm 11 bis 22 Pfund.
Artikel VIII.
Rückschein.
Ausnahmsweise sind Ceylon, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland,
die Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete
und die der Treuhandschaft der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland unterstehenden
Gebiete sowie Irland befugt, die Rückscheine
auf Pakete mit Wertangabe zu beschränken.
Artikel IX.
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe.
(S. auch den obigen Artikel V.)
Abweichend vom Artikel 5, a), b) und g),
sind Ceylon, das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland, die Gesamtheit
der britischen Überseegebiete einschließlich
der Kolonien, Schutzgebiete und die der Treuhandschaft
der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
unterstehenden Gebiete sowie Irland
befugt, Verfügungen über die Abfertigung
einer Unzustellbarkeitsmeldung oder den Verkauf
des Paketes auf Rechnung und Gefahr des
Absenders nicht zuzulassen.
ABSCHNITT III.
Gebühren.
Artikel X.
Außerordentliche
Landgebührenanteile.
Die in den folgenden Übersichten 1 und 2
angeführten Verwaltungen sind vorläufig befugt,
einzuheben
a) die in der Übersicht 1 angegebenen Anfangs-
und Endgebührenanteile, die an
die Stelle des im Artikel 15 zugestandenen
außerordentlichen Anfangs- und
Endgebührenanteils treten;
b) die in der Übersicht 2 angegebenen Anteile
an Landdurchgangsgebühren, die zu
dem im Artikel 10 vorgesehenen Anteil
an Durchgangsgebühren hinzukommen.
1. Anfangs- und Endgebührenanteile.
Artikel XL
Seeanteile.
Die britischen Überseegebiete einschließlich
der Kolonien, Schutzgebiete und der unter
Treuhandschaft der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nord-
irland stehenden Gebiete sind befugt, die in
den Artikeln 11 und 14 vorgesehenen Seeanteile
um höchstens 50 v. H. zu erhöhen.
Artikel XII.
Zuschlagsanteile.
1. Jedes Paket aus oder nach Korsika unterliegt
a) einem Zuschlag zum Landgebührenanteil
von höchstens der Hälfte des für
alle Pakete aus oder nach dem französischen
Festland eingehobenen Landgebührenanteils;
b) einem Zuschlag zum Seegebührenanteil
gleich dem in Frankreich für die erste
Entfernungsstufe eingehobenen Seegebührenanteil.
2. Für die Beförderung jedes Paketes werden
die nachstehenden Zuschlagsanteile zugestanden
3. Die portugiesische Verwaltung kann für
die Beförderung zwischen dem portugiesischen
Festland und der Insel Madeira und den Azoren
einen Zuschlagsanteil von höchstens
1'50 Franken für jedes Paket einheben.
4. Für jedes Paket, das die Automobilverbindungen
durch die Wüste zwischen Irak und
Syrien benützt, wird ein besonderer Zuschlag
eingehoben, der wie folgt festgesetzt ist
5. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungsämtern
Goa einerseits und Damao
und Diu (Portugiesisch-Indien) anderseits wird
ein Zuschlag eingehoben, der gleich ist dem
Land- oder Seegebührenanteil, der in die
Grundgebühr mit eingeht und in den Artikeln
10, § 1, und 11, § 1, festgesetzt ist.
6. Für die Beförderung zwischen Karachi
(Pakistan) einerseits und den pakistanischen
Ämtern Ormara, Pasni und Gwadur anderseits
werden Zuschläge gleich den im Artikel
11, § 1, festgesetzten Seeanteilen eingehoben.
Artikel XIII.
Sondergebühren.
1. Die Postverwaltung von Irak kann für
Pakete aus ihrem Land nach verschiedenen
Gewichtssätzen abgestufte Gebühren unter der
Bedingung anwenden, daß der Durchschnitt
der Gebühren die gewöhnliche Gebühr einschließlich
des Zuschlages und der besonderen.
Gebühr, auf die sie Anspruch hätte, nicht übersteigt.
2. Die gleiche Befugnis wird auch den Ländern
zugestanden, die dem Abkommen bis
zum nächsten Kongreß beitreten.
3. Die Verwaltungen von Pakistan und der
Republik Venezuela sind ausnahmsweise err
mächtigt, für Pakete von über 1 bis 3 kg die
für Pakete von über 3 bis 5 kg geltende Gebühr
einzuheben.
4. Die französische Verwaltung ist berechtigt,
die Flugpostpakete in allen Fällen als
dringende Pakete zu behandeln und für diese
das Doppelte der in den Artikeln 10, 13 und
15 vorgesehenen Landanteile und Erhöhungen
einzuheben.
ABSCHNITT IV.
Schadenersatz und Haftpflicht.
Artikel XIV.
Pakete mit Wertangabe.
Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 27 sind gewisse Verwaltungen ermächtigt,
nach den Angaben der folgenden Übersicht
für jedes Paket mit Wertangabe die
untenstehenden Zuschläge zu den Wertgebühren
einzuheben
Artikel XV.
Höchstbetrag der Wertangabe.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
26 sind jene britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete und
der unter der Treuhandschaft der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland stehenden Gebiete, deren
Höchstbetrag der Wertangabe in ihrem inneren
Dienst unter 1000 Franken liegt, berechtigt,
den Höchstbetrag der Wertangabe im zwischenstaatlichen
Verkehr auf diesen niedrigeren Betrag
zu begrenzen.
Artikel XVI.
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung.
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel
32 und 35 sind Belgisch-Kongo, Irak und
die Republik Sudan befugt, für die Beschädigung
von Paketen mit Flüssigkeiten und leicht
schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas
und Waren gleich zerbrechlicher Art aus allen
Ländern nach Belgisch-Kongo, dem Irak oder
dem Sudan keine Entschädigung zu leisten.
Artikel XVII.
Schadenersatz.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
35 sind jene britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete und
der unter der Treuhandschaft der Regierung
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland stehenden Gebiete, deren
innere Gesetzgebung sicb einer Haftpflicht
widersetzt, befugt, für die in ihrem Dienste
verlorenen, beraubten oder beschädigten Pakete
ohne Wertangabe keinen Schadenersatz zu
leisten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit
haben wird, wie wenn seine Bestimmungen
in das Abkommen, auf das es sich bezieht,
selbst aufgenommen wären, und haben es in
einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den
Archiven der Regierung Kanadas aufbewahrt
bleiben und von der jedem Vertragspartner
eine Abschrift übergeben werden wird.
Geschehen zu Ottawa am 3. Oktober 1957.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1295 bis 1297.)
Ausführungsvorschrift zum
Abkommen betreffend die
Postpakete.
Die Unterzeichneten haben entsprechend dem
Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu Ottawa
abgeschlossenen Weltpostvertrages namens
ihrer Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnis
zur Durchführung des Abkommens
betreffend die Postpakete folgendes festgesetzt
Kapitel I.
Einleitende und allgemeine Bestimmungen.
Artikel 101.
Begriffsbestimmungen.
Jeder der nachstehend aufgeführten Ausdrücke
wird in dieser Ausführungsvorschrift in
der unten angegebenen Bedeutung angewendet
a) Aufgabeamt: das Amt, bei dem das Paket
vom Absender aufgegeben wird;
b) Bestimmungsamt: das Abgabeamt des
Ortes, der vom Absender auf dem Paket
angegeben wird;
c) neues Abgabeamt: das Abgabeamt des
Ortes, nach dem ein Paket nachgesendet
wird;
d) Austrittsauswechslungsamt: jedes Auswechslungsamt,
das der Aufgabeverwaltung
unterstellt ist;
e) Eintrittsauswechslungsamt: jedes Auswechslungsamt,
das der Bestimmungsverwaltung
unterstellt ist;
f) Durchgangs - Auswechslungsamt: jedes
Auswechslungsamt, das auf dem Gebiete
eines Durchgangslandes liegt;
g) abfertigendes Auswechslungsamt: jedes
Auswechslungsamt, das eine Paketsendung
an ein anderes Auswechslungsamt
leitet;
h) empfangendes Auswechslungsamt: jedes
Auswechslungsamt, das eine Paketsendung
von einem anderen Auswechslungsamt
empfängt.
Artikel 102.
Von den Verwaltungen zu
liefernde Auskünfte.
1. Spätestens drei Monate vor der Durchführung
des Abkommens hat jede Verwaltung
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes anzuzeigen
a) die Bestimmungen, die es getroffen hat
über
1. die Grenze des Höchstgewichtes;
2. die Wertangabe;
3. die nachstehenden besonderen Pakete
dringend, eilig, Freizettel, Nachnahme,
zerbrechlich, sperrig;
4. in Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 106, § 4, die Zulassung oder
Nichtzulassung von Sammelpaketkarten;
5. die Ausmaße und den Umfang der
auf dem Seeweg beförderten Pakete;
6. die Zahl der für die Durchgangspakete
und der für ihr eigenes Land
bestimmten Pakete verlangten Zollerklärungen
sowie die Sprachen, in
denen diese Erklärungen abgefaßt
sein können;
b) die Auskünfte über den Flugpostpaketdienst,
insbesondere die von ihr nach Einvernehmen
mit den Flugbeförderungsunternehmungen
zugelassenen Ausmaße
dieser Pakete;
c) das Verzeichnis der lebenden Tiere, deren
Postbeförderung nach den eigenen Postvorschriften
zugelassen ist;
d) die Angabe, daß sie Pakete nach allen
Orten zuläßt oder, im gegenteiligen Falle,
das Verzeichnis der Orte, nach denen
der Dienst besorgt wird;
e) alle in ihrem Dienste angewendeten Gebühren;
f) die erforderlichen Auskünfte über die
Zoll- und anderen Vorschriften sowie
die Verbote und Einschränkungen, die
bei der Ein- oder Durchfuhr der Pakete
auf dem Gebiete ihres Landes anzuwenden
sind;
g) einen Auszug aus den Bestimmungen
ihrer Gesetze und Vorschriften, die bei
der Paketbeförderung anzuwenden sind,
in englischer, arabischer, chinesischer, spanischer,
französischer oder russischer
Sprache.
2. Jede Änderung der im § 1 erwähnten Bestimmungen
muß unverzüglich auf dem gleichen
Wege angezeigt werden.
Artikel 103.
Leitwege und Gebühren.
1. Durch Übersichten nach den Mustern
CP 1 und CP 21 bezeichnet jede Verwaltung
die Bedingungen und die Gebühren, zu denen
sie Pakete im Durchgang nach Ländern übernimmt,
für die sie als Vermittlerin dienen
kann.
2. Auf Grund der in den Übersichten CP 1
und CP 21 der Durchgangsverwaltungen enthaltenen
Angaben setzt jede Verwaltung die
Leitwege für ihre Pakete und die von den
Absendern einzuhebenden Gebühren fest.
3. Die Verwaltungen übersenden einander
entweder durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
oder unmittelbar die Übersichten
nach den Mustern CP 1 und CP 21 sowie alle
späteren Änderungen dieser Übersichten; sie
übersenden dem Weltpostvereinsamt eine Abschrift
ihrer Übersichten CP 1 und CP 21.
4. Um den vorteilhaftesten Lauf der Paketkartenschlüsse
festzulegen, kann das abfertigende
Auswechslungsamt dem empfangenden
Auswechslungsamt eine im Artikel 167 der
Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag
vorgesehene Laufzeitmeldung nach dem Muster
C 27 übersenden; diese muß, vorschriftsmäßig
ausgefüllt, mit der ersten Post als Brief an das
abfertigende Auswechslungsamt rüdegeleitet
werden.
Kapitel II.
Allgemeine Zulassungsbedingungen und
allgemeine Aufgabeförmlichkeiten.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Zulassungsbedingungen.
Artikel 104.
Allgemeine Beschaffenheit.
1. Um bei der Aufgabe angenommen zu
werden, muß jedes Paket den folgenden Bedingungen
entsprechen
a) auf dem Paket selbst oder auf einem
darauf befestigten, sich nicht ablösenden
Klebezettel in lateinischen Schriftzeichen
die genauen Anschriften des Empfängers
und des Absenders tragen; mit Bleistift
hergestellte Anschriften sind unzulässig;
jedoch werden Pakete angenommen,
deren Anschrift auf einem vorher befeuchteten
Untergrund mit Tintenstift
geschrieben ist. Als Empfänger kann nur
eine einzige natürliche oder juristische
Person bezeichnet werden. Anschriften
wie „A in ... für Z in ..." oder „Bank
von A in ... für Z in ..." können jedoch
zugelassen werden, wobei selbstverständlich
von den Verwaltungen nur
die unter A bezeichnete Person als Empfänger
angesehen wird. Die Anschriften
von A und Z müssen sich außerdem im
gleichen Lande befinden;
b) auf eine Art verpackt und verschlossen
sein, die dem Gewicht und der Natur
des Inhaltes sowie der Art und Dauer
der Beförderung entspricht; die Ver-
packung und der Verschluß müssen den
Inhalt derart schützen, daß er weder
durch Druck noch durch die aufeinanderfolgenden
Verrichtungen beschädigt werden
kann; sie müssen auch so sein, daß
es unmöglich ist, dem Inhalt beizukommen,
ohne sichtbare Spuren der Verletzung
zu hinterlassen;
c) besonders sorgfältig verpackt sein, wenn
es auf weite Entfernungen befördert
wird oder zahlreichen Umladungen und
wiederholten Verrichtungen ausgesetzt
ist;
d) derart verpackt sein, daß es die Gesundheit
der Bediensteten nicht bedrohen kann
und daß jede Gefahr ausgeschlossen ist,
wenn es Gegenstände enthält, die die mit
der Behandlung betrauten Bediensteten
verletzen, andere Pakete beschmutzen
oder beschädigen könnten ;
e) auf der Verpackung oder dem Umschlag
genügend Raum für die Niederschrift der
dienstlichen Eintragungen und die Anbringung
der Marken und Klebezettel
bieten;
f) die nachfolgenden Ausmaße und Rauminhalte
nicht überschreiten, ausgenommen
wenn sie als sperrige Pakete im Sinne
des Artikels 119 anzusehen sind
1. Pakete der Landbeförderung: 1'50 m
für irgendeine Ausdehnung; 3 m für
die Summe der Länge und des größten,
nicht nach der Länge gemessenen
Umfanges;
2. Flugpostpakete: 1 m in der Länge
und 50 cm für jede andere Ausdehnung;
3 m für die Summe der Länge
und des größten, nicht nach der Länge
gemessenen Um fanges;
3. Pakete mit Seebeförderung: beliebig
und abweichend von den Bestimmungen
unter Ziffer 1: 1'25 m für irgendeine
Ausdehnung und einen der folgenden
Rauminhalte
60 dm³ für Pakete bis 5 kg;
80 dm³ für Pakete über 5 bis 10 kg;
100 dm³ für Pakete über 10 bis 15 kg;
120 dm³ für Pakete über 15 bis 20 kg;
g) keine geringeren Ausmaße aufweisen als
die im Artikel 49, § 1, des Vertrages
für Briefe vorgesehenen Mindestmaße.
2. Das Aufgabeamt muß dem Absender
empfehlen, in das Paket eine Abschrift seiner
Anschrift und der des Empfängers einzulegen.
3. Ohne Verpackung werden angenommen
a) Gegenstände, die ineinandergeschachtelt
oder durch ein starkes, verbleites oder
versiegeltes Band derart verbunden werden
können, daß sie ein einziges Paket
bilden, das nicht auseinanderfallen kann;
b) Pakete aus einem einzigen Stück, wie
Holz- oder Metallstücke, deren Verpackung
nicht handelsüblich ist.
Artikel 105.
Besondere Verpackungen.
Bezeichnung der Pakete mit Filmen,
Zellhorn (Zelluloid), lebenden
Tieren.
1. Jedes Paket, das einen der folgenden
Gegenstände enthält, muß wie unten angegeben
beschaffen sein
a) Edelmetalle: die Verpackung muß entweder
aus einer widerstandsfähigen Metallschachtel
oder aus einer Holzkiste
von mindestens 1 cm Dicke für Pakete
bis 10 kg und 11/2 cm für Pakete über
10 kg oder endlich aus einem doppelten
Beutel ohne Naht bestehen; werden jedoch
Kisten aus Sperrholz verwendet,
so kann ihre Dicke auf 5 mm beschränkt
werden, wenn die Kanten durch Winkeleisen
verstärkt sind;
b) Flüssigkeiten und leicht schmelzbare
Gegenstände: es müssen zwei Behälter
verwendet werden (Flasche, Fläschchen,
Topf, Schachtel usw. einerseits und
Schachtel aus Metall, widerstandsfähigem
Holz, plastischem Holz oder Wellpappe
anderseits), zwischen denen ein
Raum ausgespart sein muß, der mit
Sägespänen, Kleie oder anderen aufsaugenden
und schützenden Stoffen auszufüllen
ist;
c) abfärbende trockene Pulver, wie Anilinblau
diese Erzeugnisse müssen unbedingt
in Schachteln aus widerstandsfähigem
Metall enthalten sein, die ihrerseits in
Holzschachteln oder Wellpappschachteln
von guter Beschaffenheit einzulegen sind,
mit Sägespänen oder anderen aufsaugenden
oder schützenden Stoffen zwischen
den beiden Verpackungen;
d) nicht abfärbende trockene Pulver: diese
Erzeugnisse müssen in Schachteln aus
Metall, Holz oder Pappe eingelegt werden,
die selbst in einen Sack aus Leinen
oder Pergament einzuschließen sind;
e) im Artikel 6, a), Ziffer 6, 2. Satz, des
Abkommens genannte Stoffe: die Verpackung
muß aus einer Kiste oder aus
einem Fäßchen bestehen, innen und
außen haltbar verpackt sein und eine
den Inhalt betreffende Bezeichnung
tragen;
f) entflammbare Filme, rohes oder verarbeitetes
Zellhorn: die Verpackung muß
auf der Anschriftseite mit einem auffallenden
weißen Klebezettel versehen
sein, der in starken schwarzen Schriftzeichen
den Vermerk trägt: „Celluloïd!
A tenir loin du feu et de la lumière".
g) lebende Tiere: die Verpackung sowie die
Paketkarte müssen mit einem Klebezettel
versehen sein, der in sehr auffallenden
Buchstaben den Vermerk
„Animaux vivants" trägt.
2. Die Pakete, die die im § 1, e) und f),
genannten Stoffe enthalten, können nur angenommen
werden, wenn alle an der Beförderung
des Paketes beteiligten Verwaltungen
diese Stoffe zulassen.
ABSCHNITT II.
Allgemeine Aufgabeförmlichkeiten.
Artikel 106.
Vom Absender zu erfüllende
Förmlichkeiten.
1. Jedes Paket muß begleitet sein
a) von einer Paketkarte aus widerstandsfähigem
Steifpapier von weißer Farbe
nach Muster CP 2;
b) von Zollerklärungen nach Muster CP 3
in der verlangten Anzahl, die haltbar
an der Paketkarte zu befestigen sind.
Der Inhalt des Paketes muß in der
Zollerklärung im einzelnen angegeben
sein; allgemein gehaltene Angaben sind
nicht zulässig.
2. Der Absender kann auf dem Abschnitt
der Paketkarte eine das Paket betreffende Mitteilung
anbringen und dieser Paketkarte außer
der nach 1, b) verlangten Zahl ausgefertigter
Zollerklärungen alle Belege (Rechnung, Ausfuhrbewilligung,
Einfuhrbewilligung, Ursprungszeugnis
usw.) beifügen, die für die Zollbehandlung
im Aufgabe- und im Bestimmungsland
nötig sind.
3. Er muß durch Unterstreichen eines der
auf der Rückseite der Paketkarte angebrachten
Vermerke die Art der Behandlung dieses Paketes
für den Fall der Unzustellbarkeit an-
geben; der Wortlaut kann handschriftlich, mit
der Maschine oder gedruckt unterstrichen werden;
es ist dem Absender gestattet, auf der
Rückseite der Paketkarte bloß eine der unten
aufgezählten Verfügungen anzugeben oder
drucken zu lassen; der auf der Paketkarte unterstrichene
Vermerk muß auf dem Paket
selbst wiederholt werden; die nach Artikel 5
des Abkommens zugelassenen Vermerke
können französisch oder in einer im Bestimmungslande
bekannten Sprache abgefaßt sein
a) an den Absender eine Unzustellbarkeitsmeldung
abfertigen;
b) die Unzustellbarkeitsmeldung richten an
Herrn ... (Dritten, der im Bestimmungsland
wohnt), wohnhaft in (Anschrift);
c) Paket unverzüglich auf ... (angeben
dem Land- oder Luftweg) an den Aufgabeort
zurücksenden;
d) Paket auf ... (angeben: dem Land- oder
Luftweg) an den Aufgabeort nach Ablauf
einer Frist von ... Tagen zurücksenden;
e) Paket ausfolgen (oder nachsenden)
auf ... (angeben: dem Land- oder Luftweg)
an Herrn ... (anderen Empfänger),
wohnhaft ... (Anschrift), (allenfalls
ohne Einziehung des Nachnahmebetrages
oder eines geringeren als des ursprünglichen
Betrages);
f) Paket auf ... (angeben: dem Land- oder
Luftweg) nachsenden zur Ausfolgung an
den ursprünglichen Empfänger;
g) Paket für Rechnung und Gefahr des Absenders
verkaufen;
h) Paket preisgeben.
4. Außer wenn es sich um ein Paket mit
Wertangabe, ein Freizettelpaket oder ein
Nachnahmepaket handelt, kann eine Paketkarte
mit der für ein einzelnes Paket verlangten
Zahl von Zollerklärungen für höchstens
drei Pakete benützt werden, jedoch unter der
Bedingung, daß sie gleichzeitig beim gleichen
Postamt aufgegeben werden, vom gleichen Absender
herrühren, auf dem gleichen Weg abgeleitet
werden, der gleichen Gebühr unterliegen
und für die gleiche Person bestimmt
sind; jede Verwaltung kann jedoch eine Paketkarte
und die vorgeschriebene Zahl von
Zollerklärungen für jedes Paket verlangen.
5. Die Paketkarte muß allenfalls die im
Artikel 105, § 1, e), f) und g), genannten Vermerke
tragen.
6. Jedes Flugpostpaket und die dazugehörende
Paketkarte müssen bei der Aufgabe mit
einem besonderen Klebezettel in blauer Farbe
versehen sein, der die Worte „Par avion",
allenfalls auch noch in die Sprache des Aufgabelandes
übersetzt, trägt.
7. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für die Zollerklärungen.
Artikel 107.
Vom Aufgabeamt zu erfüllende
Förmlichkeiten.
1. Das Aufgabeamt hat bei der Aufgabe
anzubringen oder anzugeben
a) auf der Anschriftseite des Paketes und
auf der hiefür bestimmten Stelle der
Paketkarte einen Klebezettel nach dem
Muster CP 8, der die Aufgabenummer
des Paketes und den Namen des Aufgabeamtes
auffallend bezeichnet;
b) bloß auf der Paketkarte
1. den Orts- und Tagesstempel;
2. das Gewicht in Kilogramm und Hundertern
von Grammen, wobei Bruchteile
auf den nächsten Hunderter von
Grammen aufzurunden sind.
2. Ein Aufgabeamt kann nicht gleichzeitig
zwei oder mehrere Reihen von Klebezetteln
verwenden, außer diese Reihen unterscheiden
sich durch ein besonderes Zeichen.
Artikel 108.
Unterschiede des Gewichtes,
Rauminhaltes oder der Ausmaße.
Für die Bestimmung des Gewichtes, des
Rauminhaltes oder der Ausmaße ist, einen
offenbaren Irrtum ausgenommen, die Ansicht
des Aufgabeamtes maßgebend. Wenn jedoch
die festgestellten Gewichtsunterschiede eine
Änderung der Gebührenanteile bewirken, gilt
das neu ermittelte Gewicht.
Kapitel III.
Besondere Bedingungen für gewisse Arten
von Paketen.
ABSCHNITT I.
Pakete mit Wertangabe.
Artikel 109.
Besondere Beschaffenheit der
Pakete mit Wertangabe.
Jedes Paket mit Wertangabe unterliegt bezüglich
der Beschaffenheit den nachstehenden
besonderen Vorschriften
a) es muß durch gleichartige Abdrucke aus
Siegellack oder Blei oder einem anderen
wirksamen Mittel verschlossen sein, das
das besondere Gepräge oder Zeichen des
Absenders trägt;
b) die Abdrucke oder Siegel sowie die
Klebezettel aller Art und gegebenenfalls
die Marken müssen auf diesen Paketen
in Abständen angebracht sein, so daß sie
Beschädigungen der Verpackung nicht
verdecken können; die Klebezettel und
die Briefmarken dürfen nicht derart auf
zwei Seiten der Verpackung umgebogen
sein, daß ein Rand verdeckt wird; die
Klebezettel, auf denen allenfalls die Anschrift
angebracht ist, dürfen nicht auf
die Verpackung selbst geklebt sein;
c) es muß ebenso wie die Paketkarte mit
einem roten Klebezettel nach dem Muster
CP 7 versehen sein, der in lateinischen
Schriftzeichen den Buchstaben V,
den Namen des Aufgabeamtes und die
Aufgabenummer des Paketes trägt; der
Klebezettel muß auf dem Paket auf der
Seite der Anschrift und in deren Nähe
angebracht sein; die Verwaltungen können
jedoch gleichzeitig den im Artikel 107
vorgesehenen Klebezettel CP 8 und einen
kleinen roten Klebezettel verwenden, der
in sehr auffallenden Schriftzeichen die
Angabe „Valeur déclarée" trägt;
d) der Wert muß vom Absender in der
Währung des Aufgabelandes und auf
dem Paket und der Paketkarte in lateinischen
Schriftzeichen in Buchstaben und
in arabischen Ziffern ohne Streichungen
und Überschreibungen angegeben werden,
selbst wenn diese anerkannt wären; der
Betrag der Wertangabe darf nicht mit
Bleistift geschrieben sein;
e) der Betrag der Wertangabe muß vom
Absender oder vom Aufgabeamt in Goldfranken
umgerechnet werden; das Ergebnis
der Umrechnung ist, gegebenenfalls
auf den nächsthöheren Frankenbetrag
aufgerundet, in Ziffern neben oder unter
dem in der Währung des Aufgabelandes
ausgedrückten Wert anzugeben; der
Goldfrankenbetrag ist mit Farbstift kräftig
zu unterstreichen; die Umrechnung
wird im unmittelbaren Verkehr zwischen
Ländern gleicher Währung nicht durchgeführt;
f) das Aufgabeamt hat das genaue Gewicht
in Gramm auf dem Paket (neben der
Anschrift) und auf der Paketkarte (an der
hiefür vorgesehenen Stelle) anzugeben;
g) auf der Vorderseite der Pakete mit
Wertangabe darf von den Zwischenverwaltungen
keinerlei Ordnungsnummer
eingetragen werden.
Artikel 110.
Betrügerische Wertangabe.
Falls sich aus irgendwelchen Umständen,
besonders aus Nachfragen, die betrügerische
Angabe eines höheren als des tatsächlichen
Wertes des Paketinhaltes ergibt, wird die Autgabeverwaltung
in der kürzesten Frist benachrichtigt;
gegebenenfalls werden dieser die Unterlagen
der Erhebung übersendet.
ABSCHNITT II.
Dringende Pakete.
Artikel 111.
Besondere Beschaffenheit der
dringenden Pakete.
Jedes dringende Paket und seine Paketkarte
müssen mit einem Klebezettel versehen werden,
der die sehr auffallende Bezeichnung
„Urgent" trägt.
Artikel 112.
Weiterleitung und Verzollung
der dringenden Pakete.
Die Verwaltungen, die am Austausch der
dringenden Pakete teilnehmen, verständigen
sich über die rasche, wenn möglich unmittelbare
Weiterleitung dieser Pakete; sie treffen
die Vorkehrungen, um deren Verzollung zu
beschleunigen.
ABSCHNITT III.
Eilpakete.
Artikel 113.
Besondere Förmlichkeiten bei
der Aufgabe der Eilpakete.
Jedes Eilpaket und seine Paketkarte müssen
mit einem dunkelroten gedruckten Klebezettel
versehen sein, der die auffallende Angabe
„Exprès" trägt; dieser Klebezettel ist, wenn
möglich, neben der Angabe des Bestimmungsortes
anzubringen.
Artikel 114.
Sonderfälle bei der Zustellung
und Nachsendung eines Eilpaketes.
1. Die Zustellung oder die Ankündigung
eines Eilpaketes durch besonderen Boten wird
bloß einmal versucht; ist dieser Versuch erfolglos,
so wird das Paket nicht mehr als eilig
angesehen.
2. Ist ein nachzusendendes Eilpaket durch
besonderen Boten erfolglos in die Wohnung
zuzustellen versucht worden, so hat das nachsendende
Amt den Klebezettel oder die Angabe
„Exprès" durch zwei starke Querstriche
zu streichen.
ABSCHNITT IV.
Freizettelpakete.
Artikel 115.
Besondere Aufgabeförmlichkeiten
bei Freizettelpaketen.
1. Jedes Freizettelpaket und seine Paketkarte
müssen versehen werden
a) mit dem sehr auffallenden Vermerk
„Franc de droits" (oder mit irgendeinem
gleichbedeutenden Vermerk in der
Sprache des Aufgabelandes);
b) mit einem gelben Klebezettel, der, gleichfalls
sehr auffallend, den Vermerk
„Franc de droits" trägt.
2. Es wird von den vorgeschriebenen Zollerklärungen
und einem aus gelbem Papier
hergestellten Freizettel nach dem Muster CP 4
begleitet. Der Absender des Paketes und, soweit
es sich um Angaben handelt, die den Postdienst
betreffen, das Aufgabeamt ergänzen den
Vordruck auf der Vorderseite rechts der Teile
A und B. Die Eintragungen des Absenders
können mit Kohlepapier bewirkt werden. Der
Text hat die im Artikel 4, § 2, des Abkommens
vorgesehene Verpflichtung zu enthalten.
3. Die Paketkarte, die Zollerklärungen und
der Freizettel müssen haltbar miteinander verbunden
sein.
Artikel 116.
Nach der Aufgabe des Paketes
verlangte gebührenfreie Ausfolgung.
1. Verlangt der Absender nach der Aufgabe
eines Paketes die Ausfolgung frei von Gebühren,
so benachrichtigt das Aufgabeamt hievon
das Bestimmungsamt durch ein erläuterndes
Schreiben. Dieses, mit einer die entfallende
Gebühr darstellenden Briefmarke versehen,
wird mit einem vorschriftsmäßig ausgefüllten
Freizettel eingeschrieben an das Bestimmungsamt
gesendet. Bei Übersendung auf dem Luftwege
wird der Flugzuschlag gleichfalls in Marken
auf dem erläuternden Schreiben angebracht.
Das Bestimmungsamt bringt auf dem
Paket neben der Aufschrift und auf der Paketkarte
den im Artikel 115, § 1, b), vorgesehenen
Klebezettel an.
2. Soll das Verlangen auf telegraphischem
Wege übermittelt werden, so benachrichtigt
das Aufgabeamt hievon das Bestimmungsamt
telegraphisch und teilt ihm gleichzeitig die
Aufgabemerkmale der Sendung mit. Dieses
Amt stellt von Amts wegen einen Freizettel
aus.
Artikel 117.
Behandlung des Freizettels nach
Ausfolgung des Paketes.
1. Nach der Ausfolgung eines Freizettelpaketes
vervollständigt das Amt, das die Kosten
aller Art für Rechnung des Absenders vorgeschossen
hat, die dieses Amt betreffenden Angaben
mit Hilfe von Kohlepapier auf der Rückseite
der Teile A und B des Freizettels und übersendet
den Teil A mit den Belegen an das
Aufgabeamt; diese Versendung erfolgt unter
geschlossenem Umschlag ohne Angabe des Inhaltes.
Der Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung
für die Abrechnung mit der Schuldnerverwaltung
aufbewahrt.
2. Jede Verwaltung kann gewisse Ämter
bezeichnen, die besonders beauftragt sind, den
mit den Kosten belasteten Teil A der Freizettel
zurückzusenden oder den nach der Ausfolgung
des Paketes zurückgesendeten Teil A
der Freizettel zu empfangen; der Name des
Amtes, an das der Teil A zurückzusenden ist,
muß in allen Fällen vom Aufgabeamt des
Paketes auf der Vorderseite dieses Teiles eingetragen
werden.
3. Falls ein Paket, das die Bezeichnung
„Franc de droits" trägt, ohne Freizettel einlangt,
stellt das Verzollungspostamt ein Doppel
dieses Zettels aus; auf den Teilen A und B
dieses Freizettels vermerkt es das Aufgabeland
und wenn möglich den Aufgabetag des
Paketes. Wenn der Freizettel nach der Ausfolgung
des Paketes verlorengeht, wird unter
den gleichen Bedingungen ein Doppel ausgestellt.
4. Die Teile A und B der Freizettel zu
Sendungen, die aus irgendeinem Grunde an
den Aufgabeort zurückgesendet werden, müssen
durch die Bestimmungsverwaltung ungültig
gemacht und an der Paketkarte befestigt
werden.
5. Beim Empfang des Teiles A eines Freizettels,
der die von der Bestimmungsverwaltung
ausgelegten Kosten angibt, rechnet die
Aufgabeverwaltung den Betrag in die eigene
Währung nach einem Kurs um, der nicht
höher sein darf als der für die Postanweisungen
nach dem betreffenden Land festgesetzte;
das Ergebnis der Umrechnung ist auf dem
Formblatt und auf dem anhängenden Abschnitt
anzugeben; nach Einziehung des Betrages
der Kosten folgt das dazu bestimmte
Amt dem Absender den Abschnitt des Freizettels
und gegebenenfalls die Belege aus.
ABSCHNITT V.
Zerbrechliche und sperrige Pakete.
Artikel 118.
Zerbrechliche Pakete.
1. Im Verkehr zwischen Ländern, die zerbrechliche
Pakete zulassen, und unter dem Vorbehalt,
daß es den allgemeinen Vorschriften
über die Beschaffenheit und die Verpackung
entspricht, muß jedes zerbrechliche Paket entweder
vom Absender oder vom Aufgabeamt
mit einem Klebezettel versehen werden, der
ein Glas in Rotdruck auf weißem Grunde darstellt.
Jedes Paket, dessen Inhalt durch irgendein
äußeres, vom Absender angebrachtes Zeichen
als zerbrechlich kenntlich gemacht ist,
muß vom Aufgabeamt mit dem gleichen Klebezettel
versehen werden; die entsprechende Gebühr
wird eingehoben. Wünscht der Absender
nicht, daß das Paket als zerbrechlich behandelt
werde, so streicht das Aufgabeamt das vom
Absender angebrachte Zeichen.
2. Die dazugehörende Paketkarte muß auf
der Vorderseite mit dem sehr auffallenden
handschriftlichen oder auf einem Klebezettel
gedruckten Vermerk „Colis fragile" versehen
sein.
Artikel 119.
Sperrige Pakete.
1. In Anwendung des Artikels 2, § 4, a)
und b) des Abkommens wird als sperrig angesehen
a) jedes Paket, dessen Ausmaße die im Artikel
104, § 1, f), Ziffer 1, vorgesehenen
überschreitet;
b) jedes Paket, das aus Pflanzen oder
Sträuchern in Körben, leeren Käfigen
oder Käfigen mit lebenden Tieren, Möbeln,
Korbwaren, Blumentischchen, Kinderwagen,
Spinnrädern, Fahrrädern, leeren
Zigarren- oder anderen Schachteln
usw. besteht.
2. Nach Artikel 2, § 4, c), des Abkommens
kann jedes Paket als sperrig angesehen
werden, das einen Seedienst benützt und dessen
Ausmaße oder Rauminhalt die im Artikel
104, § 1, f), Ziffer 3, festgesetzten überschreiten.
3. Jedes sperrige Paket sowie die Vorderseite
der Paketkarte dieses Paketes müssen mit
einem Klebezettel versehen sein der in sehr
deutlichen Buchstaben den Vermerk „Encombrant"
trägt.
Artikel 120.
In eine höhere Gewichtsstufe
eingereihte Pakete.
Die Paketkarte eines nach Artikel 17 des
Abkommens zugelassenen Paketes muß auf der
Vorderseite mit dem sehr deutlichen, auf einem
Klebezettel angebrachten handschriftlichen oder
gedruckten Vermerk „Colis classé dans la coupure
de poids de ... kg" versehen sein.
ABSCHNITT VI.
Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Artikel 121.
Besondere Beschaffenheit der
Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Jedes Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket
und seine Paketkarte muß, diese auf
der Anschriftseite, jene auf der Vorderseite
des Formblattes, eine der Bezeichnungen „Service
des prisonniers de guerre" oder „Service
des internés" tragen; diesen Bezeichnungen
kann eine Übersetzung in eine andere Sprache
folgen.
Kapite1 IV.
Besonderheiten.
ABSCHNITT I.
Rückscheine.
Artikel 122.
Verlangen nach einem Rückschein
bei der Aufgabe.
1. Jedes Paket, bei dessen Aufgabe der Absender
einen Rückschein verlangt, muß in sehr
auffallender Art entweder den Vermerk „Avis
de réception" oder den Aufdruck eines Stempels
„A. R." tragen; das gleiche muß bei den
Paketkarten der Fall sein.
2. Das Paket muß von einem ordnungsmäßig
ausgefüllten, im Artikel 143, § 2, der
Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehenen
Formblatt C 5 begleitet sein; dieses
Formblatt ist vom Aufgabeamt (oder von
jedem anderen von der Aufgabeverwaltung
bezeichneten Amt) auszustellen und der Paketkarte
beizufügen.
3. Das beteiligte Amt hat den durch Flugpost
rückzusendenden Rückschein mit dem
Vermerk „Renvoyé par avion" zu versehen.
Außerdem ist auf diesem Formblatt der Klebezettel
oder Stempelaufdruck „Par avion" in
blauer Farbe anzubringen.
4. Kommt das Formblatt dem Bestimmungsamt
nicht zu, so fertigt dieses von Amts wegen
ein neues aus.
5. Sogleich nach der Ausfolgung des Paketes
sendet das Bestimmungsamt das vorschriftsmäßig
ausgefüllte Formblatt C 5 mit der gewöhnlichen
Post oder, wenn der Absender die
betreffendes Kosten gezahlt hat, mit der ersten
Flugpost offen und gebührenfrei an den Absender
zurück.
6. Fragt der Absender nach einem Rückschein
nach, der ihm nicht innerhalb der gewöhnlichen
Frist zugekommen ist, so ist nach
den Bestimmungen des Artikels 123 vorzugehen;
die Rückscheingebühr ist jedoch nicht
ein zweitesmal einzuheben; das Aufgabeamt
trägt im Kopf des Formblattes den Vermerk
„Duplicata de l'avis de réception" ein.
Artikel 123.
Verlangen nach einem Rückschein
nach der Aufgabe.
Falls das Verlangen nach der Aufgabe des
Paketes gestellt wird, ist nach den Bestimmungen
des Artikels 147 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorzugehen, unter
folgenden Vorbehalten
a) das Formblatt C 9 ist durch das im Artikel
127, § 1, a), bezeichnete Formblatt
CP 5 zu ersetzen;
b) in den Ländern, wo der Paketdienst
nicht von der Postverwaltung ausgeführt
wird, wird die Einhebung der Rückscheingebühr
auf dem Formblatt CP 5
entweder durch Anbringung eines besonderen
Klebezettels oder durch Angabe
des eingehobenen Betrages bestätigt.
ABSCHNITT II.
Andere Besonderheiten.
Artikel 124.
Einschiffungsmeldung.
1. Jedes Paket, für das der Absender eine
Einschiffungsmeldung verlangt, muß durch
einen auf dem Paket und der Paketkarte angebrachten
Klebezettel „Avis d'embarquement"
bezeichnet werden.
2. Dieses Paket ist von einem Formblatt
nach dem Muster CP 6 zu begleiten, das sehr
deutlich den Hafen (oder das Land) bezeichnen
muß, von dem aus die Einschiffungsmeldung
zurückzusenden ist. Jede Einschiffungsmeldung
darf bloß ein Paket betreffen, selbst wenn es
sich um Pakete handelt, die auf einer einzigen
Paketkarte vermerkt sind.
3. Ist ein von einer Einschiffungsmeldung
begleitetes Paket in einem Kartenschluß enthalten,
der vom beteiligten Einschiffungshafen
im Durchgang befördert wird, so nimmt das
abfertigende Auswechslungsamt des Kartenschlusses
die den Begleitpapieren des Paketes
beigefügte Einschiffungsmeldung ab und fügt
sie der im Artikel 131, § 6, erwähnten Frachtkarte
CP 12 bei, nachdem es die nötigen Bemerkungen
eingetragen hat; die Anrechnung
des dem Einschiffungslande zukommenden Gebührenanteils
erfolgt durch diese Frachtkarte,
die in der Spalte: Nombre d'avis d'embarquement
zu ergänzen ist.
4. Jedes Auswechslungsamt, das die Einschiffung
eines entweder im offenen Durchgang
empfangenen Paketes mit Einschiffungsmeldung
oder des dieses enthaltenden Kartenschlusses
besorgt, füllt das Formblatt CP 6 aus und
sendet es unmittelbar an den Absender.
5. Jede Nachforschung des Absenders nach
einer nicht rechtzeitig eingelangten Einschiffungsmeldung
hat die Ausfertigung eines im
Artikel 127, § 1, a), erwähnten gebührenfreien
Nachfrageschreibens CP 5 zur Folge; dieses
Formblatt, dem ein vom Aufgabeamt mit dem
Vermerk „Duplicata" bezeichnetes Doppel der
Einschiffungsmeldung CP 6 beizugeben ist, ist
nach den Bestimmungen des Artikels 127 zu
behandeln; die Gebühr für die Einschiffungsmeldung
wird kein zweitesmal eingehoben.
Artikel 125.
Zurückforderung, Anschriftänderung.
1. Im allgemeinen sind die Verlangen nach
Anschriftänderung oder Zurückforderung eines
Paketes nach den Bestimmungen des Artikels
156 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
zu behandeln.
2. Jedes telegraphische Verlangen nach Anschriftänderung
eines Paketes mit Wertangabe
muß mit der ersten Gelegenheit auf dem Postwege
bestätigt werden; die auf dem für Briefsendungen
benützten Formblatt C 7 ausgefertigte
Bestätigung muß mit Farbstift und
unterstrichen den Vermerk „Confirmation de
la demande télégraphique du ..." tragen; ihr
muß die Gleichschrift beigefügt werden, die im
Artikel 156, § 1, a), der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorgesehen ist.
3. Wenn das Bestimmungsamt das im § 2
genannte telegraphische Verlangen erhält,
hält es das Paket zurück und gibt dem Ver-
langen erst nach Empfang der postlichen Bestätigung
Folge; die Bestimmungsverwaltung
kann jedoch unter ihrer eigenen Verantwortung
dem telegraphischen Verlangen entsprechen,
ohne diese Bestätigung abzuwarten.
Artikel 126.
Nachsendung.
1. Jedes wegen Wohnungswechsels des Empfängers
nachgesendete Paket wird von der
neuen Bestimmungsverwaltung zu Lasten des
Empfängers außer mit den in diesem Falle
durch das Abkommen vorgeschriebenen Gebühren
mit einem Betrag belastet, der den Land-,
See- und Fluganteilen entspricht, die den an
der Nachsendung beteiligten Verwaltungen zukommen.
Die Gebührenanteile werden nach
den Angaben des § 2 zugerechnet.
2. a) Im Falle des Austausches in unmittelbaren
Kartenschlüssen erkennt die nachsendende
Verwaltung gegebenenfalls die
Zwischenverwaltungen mit den ihnen zukommenden
Anteilen und schreibt sich
ihrerseits die gleichen und die ihr gebührenden
Anteile zu Lasten der Verwaltung
gut, für die der Kartenschluß
bestimmt ist; das abfertigende Auswechslungsamt
faßt diese Gebührenanteile in
den Eintragungen der im Artikel 131,
§ 6, erwähnten Frachtkarte CP 12 zusammen.
b) bei Austausch im offenen Durchgang
rechnet die Zwischenverwaltung, nachdem
sie von der nachsendenden Verwaltung
mit den dieser zustehenden Beträgen
belastet worden ist, der Verwaltung, an
die sie das Paket ausliefert, die Summe
an, die ihr und der nachsendenden Verwaltung
gebührt; dieser Vorgang wird
gegebenenfalls von jeder Zwischenverwaltung
wiederholt.
3. Werden die im § 2 erwähnten Beträge
bei der Nachsendung entrichtet, so wird das
Paket so behandelt, als ob es vom nachsendenden
Land für das neue Abgabeland bestimmt
wäre; von der Verwaltung dieses Landes ist
bei der Ausfolgung keinerlei Gebühr einzuheben.
4. Jedes aus einem dem Absender oder der
abfertigenden Verwaltung zur Last fallenden
Irrtum fehlgeleitete Paket ist von der Verwaltung,
der es zugekommen ist, auf dem kürzesten,
von ihr selbst benützten Weg an seine
richtige Bestimmung zu leiten. Flugpostpakete
müssen auf dem Luftwege nachgesendet werden.
Die nachsendende Verwaltung meldet den
Fall an die, von der sie das Paket erhalten
hat, mit Rückmeldung CP 13 nach Artikel 134,
§ 3.
5. Die nachsendende Verwaltung behandelt
die im § 4 erwähnten Pakete, wie wenn sie
ihr im offenen Durchgang zugegangen wären;
wenn die ihr vergüteten Gebührenanteile die
ihr zustehenden Nachsendungskosten nicht decken,
vergütet sie der richtigen Bestimmungsverwaltung
und gegebenenfalls den an der Nachsendung
des Paketes beteiligten Zwischenverwaltungen
die betreffenden Anteile; sie schreibt
sich sodann durch eine Rückrechnung auf die
Verwaltung, der das die Fehlleitung verursachende
Auswechslungsamt untersteht, den
Betrag gut, für den sie ungedeckt ist; die Rückrechnung
und ihr Grund werden diesem Amt
durch eine Rückmeldung angezeigt.
6. Die Bestimmungen des § 2 sind auf die
nach den Artikeln 7, 20 und 22, § 4, des Abkommens
an den Aufgabeort rückgeleiteten
Pakete anwendbar.
7. Die Gebührenanrechnung muß im einzelnen
in die Paketkarte oder, falls unmöglich,
in ein diesem Papier beigefügtes Verzeichnis
eingetragen werden.
8. Die Pakete werden in ihrer ursprünglichen
Verpackung nachgesendet; ihnen werden
die vom Absender ausgefertigten Paketkarten
beigegeben; wenn ein Paket aus irgendeinem
Grunde neu verpackt oder die ursprüngliche
Paketkarte durch eine andere ersetzt werden
muß, ist es unerläßlich, daß der Name
des Aufgabeamtes des Paketes, die ursprüngliche
Aufgabenummer und wenn möglich der
Aufgabetag auf der neuen Verpackung und
auf der Paketkarte ersichtlich sind.
9. Erfolgt die Nachsendung eines Flugpostpaketes
auf dem gewöhnlichen Postwege, so
müssen der Klebezettel „Par avion" und alle
anderen die Flugbeförderung betreffenden Vermerke
von Amts wegen durch zwei starke
Querstriche gestrichen werden.
Artikel 127.
Nachfragen. Auskunftsersuchen.
1. Alle Nachfragen sowie alle Auskunftsersuchen
nach einem Paket werden nach den
Bestimmungen des Artikels 158, §§ 1 bis 8,
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag behandelt,
mit nachstehenden Vorbehalten
a) Formblätter C 9 und R 3, die für die
Briefpost benützt werden, werden durch
das Formblatt nach dem Muster CP 5
und durch das im Artikel 105, § 1, der
Ausführungsvorschrift zum Nachnahmeabkommen
vorgesehene Formblatt R 4
ersetzt;
b) jede Zwischenverwaltung, die ein Formblatt
CP 5 an die folgende Verwaltung
weiterleitet, ist gehalten, hievon die Aufgabeverwaltung
durch ein Formblatt nach
dem Muster CP 10 zu benachrichtigen.
2. Jedes eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
betreffende Formblatt CP 5, das von
einer anderen als der Aufgabeverwaltung entgegengenommen
wird, ist dieser, allenfalls mit
dem Aufgabeschein, zu übersenden; es muß ihr
innerhalb der im Artikel 25 des Abkommens
vorgesehenen Frist zukommen.
Kapitel V.
Austausch der Pakete.
Artikel) 128.
Allgemeiner Grundsatz für die
Paketauswechslung.
1. Jede Verwaltung ist gehalten, die Pakete,
die ihr von einer anderen Verwaltung zum
Durchgang durch ihr Gebiet übergeben werden,
auf den Wegen und mit den Mitteln
weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen Pakete
benützt.
2. Im Falle der Unterbrechung eines Leitweges
sind die Pakete, die diesen Weg benützen
sollten, auf dem verfügbaren zweckmäßigsten
Wege weiterzuleiten.
3. Ist dieser kostspieliger als der gewöhnliche
Weg, so wird jedes Paket von der Bestimmungsverwaltung
zu Lasten des Empfängers
mit einer Gebühr belegt, die der Ergänzung
zu den Land- und Seeanteilen entspricht,
die sich aus dem Umweg ergeben;
der Bezug und die Einziehung der Gebühren
erfolgen nach den Bestimmungen des Artikels
126, §§ 2 und 5 bis 7.
4. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst
besorgt, ist gehalten, die ihr von einer
anderen Verwaltung übergebenen Flugpostpakete
auf den gleichen Flugwegen zu befördern,
die sie für ihre eigenen Sendungen dieser
Art benützt; wenn die Ableitung der Flugpostpakete
auf einem anderen Wege aus irgendeinem
Grunde in einem besonderen Falle gegenüber
dem bestehenden Flugweg Vorteile
bietet, müssen die Flugpostpakete auf diesem
Wege befördert und allenfalls als dringende
Pakete behandelt werden.
5. Falls die Benützung des zwischenstaatlichen
Flugdienstes auf der gesamten Strecke
aus irgendeinem Grunde nicht möglich ist, hat
die Verwaltung, der der im Artikel 12 des
Abkommens vorgesehene Fluganteil zugute
käme, die Flugpostpakete auf der Strecke, auf
der dieser Dienst unbenützbar ist, mit den
schnellsten Gelegenheiten, die sie für ihre
Pakete benützt, zu befördern und sie allenfalls
als dringende Pakete zu behandeln. Die
gleiche Verpflichtung besteht im Falle einer
teilweisen oder vollständigen Unterbrechung
eines inländischen Flugdienstes.
6. Die Verwaltungen, die am Flugpostpaketdienst
nicht teilnehmen, leiten diese Flugpostpakete
auf den für die anderen Pakete gewöhnlich
benützten Landwegen weiter; sie
sind jedoch verpflichtet, auf dem schnellsten
Landwege alle Flugpostpakete abzuleiten, die
den Vermerk „Urgent" tragen, unter der Bedingung,
daß sie den Dienst dringender
Pakete besorgen und daß ihnen die für diesen
Dienst entfallenden Anteile gutgeschrieben
worden sind.
7. Der Durchgang muß nach den im Postpaketabkommen
und in seiner Ausführungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen erfolgen,
selbst wenn die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung
dem Abkommen nicht beigetreten
ist.
8. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch
ein odere mehrere dazwischenliegende Gebiete
getrennt sind, müssen die Pakete den
Weg nehmen, den die beteiligten Verwaltungen
vereinbart haben.
Artikel 129.
Verschiedene Arten der Übermittlung.
1. Die Paketkartenschlüsse werden durch sogenannte
„Auswechslungsämter" ausgetauscht.
2. Der Austausch vollzieht sich in der Regel
in Behältern (Beuteln, Körben, Rahmen usw.).
Benachbarte Verwaltungen können sich über
die offene Übergabe gewisser Arten von
Paketen verständigen.
3. Im Verkehr zwischen nicht angrenzenden
Ländern erfolgt der Austausch in der Regel in
unmittelbaren Kartenschlüssen.
4. Die Verwaltungen können den Austausch
im offenen Durchgang vereinbaren; die Fertigung
von unmittelbaren Kartenschlüssen ist
jedoch verbindlich, wenn die Sendungen des
offenen Durchganges nach der Erklärung einer
Durchgangsverwaltung geeignet sind, deren
Verrichtungen zu erschweren.
5. Die Aufschriften der geschlossenen Behälter,
die Flugpostpakete enthalten, müssen
den Klebezettel „Par avion" tragen.
Artikel 130.
Frachtkarte.
1. Vor der Abfertigung werden alle auf
dem Landwege zu befördernden Pakete vom
abfertigenden Auswechslungsamt in eine
Frachtkarte nach dem Muster CP 11 eingetragen.
Für die Flugpostpakete des unmittelbaren
oder des Verkehrs im offenen Durchgang
benützen die Auswechslungsämter eine
besondere Frachtkarte nach dem Muster
CP 20. Die Verwaltungen können sich darüber
verständigen, daß die Pakete ohne Wertangabe
samthaft mit Angabe der Gebührenanteile
in einer Summe eingetragen werden,
die den beteiligten Verwaltungen zu vergüten
sind.
2. Bei den Kriegsgefangenen- und Interniertenpaketen
geben bloß die Flugpostpakete
Anlaß zur Eintragung von Gebührenanteilen,
die den verschiedenen beteiligten Verwaltungen
zu vergüten sind.
3. Der Frachtkarte sind folgende Papiere
beizuschließen: Paketkarten, Formblätter von
Nachnahmepostanweisungen, Zollerklärungen,
Freizettel, Rückscheine und gegebenenfalls alle
anderen verlangten Papiere (Rechnungen, Ursprungszeugnisse,
Gesundheitszeugnisse usw.).
4. Handelt es sich um Pakete, die in unmittelbaren
Kartenschlüssen ausgetauscht werden,
so können sich die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen
vorher darüber verständigen,
daß die im § 3 genannten Papiere
den dazugehörenden Paketen beigeschlossen
werden.
5. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
müssen die Frachtkarten für jedes
abfertigende und für jedes empfangende Auswechslungsamt
sowie für jeden Weg, wenn
mehr als ein Weg benützt wird, mit einer jährlich
fortlaufenden Reihe benummert werden;
die letzte Nummer eines Jahres muß auf der
Frachtkarte des folgenden Jahres vermerkt
werden; bei See- oder Flugverbindungen ist,
wenn möglich, der Name des befördernden
Schiffes oder, je nach dem Fall, die benützte
Fluglinie unterhalb der Nummer anzugeben.
6. Werden Flugpostpakete zugleich mit
anderen Paketen von einem Lande nach einem
anderen auf dem Landwege weitergeleitet, so
ist das Vorhandensein von Flugpostpaketen
mit Frachtkarte für Flugpostpakete durch
einen entsprechenden Vermerk in der Frachtkarte
CP 11 anzugeben.
7. Besondere Frachtkarten CP 12 werden
bei den im Artikel 131, § 6, vorgesehenen
Gelegenheiten benützt.
Artikel 131.
Übermittlung in Kartenschlüssen.
1. Im allgemeinen Fall der Übermittlung
in Kartenschlüssen müssen die Behälter
(Beutel, Körbe, Rahmen usw.) in der im
Artikel 164, §§ 4, 5, 9, 10 und 11, der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag für die Briefbeutel
vorgesehenen Art bezeichnet, verschlossen
und mit Beutelfahnen versehen sein,
vorbehaltlich der folgenden Einzelheiten
a) die Beutelfahnen sind von ockergelber
Farbe. Ihre Beschaffenheit und die Aufschrift
müssen den Mustern CP 23 und
CP 24 entsprechen;
b) für andere Behälter als Beutel kann
eine andere besondere Verschlußart
unter der Bedingung zugelassen werden,
daß der Inhalt genügend geschützt ist.
2. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
müssen die Behälter eine laufende
Nummer tragen. Das abfertigende Auswechslungsamt
trägt in die Frachtkarte die Zahl
und, wenn die Bestimmungsverwaltung es
verlangt, die laufende Nummer der Behälter
ein, aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt.
3. In besonderen Behältern werden befördert
a) die Pakete mit Wertangabe, falls deren
Zahl dies rechtfertigt: die Behälter, die
ganz oder zum Teil solche Pakete enthalten,
müssen mit dem Buchstaben „V"
bezeichnet werden;
b) die zerbrechlichen Pakete: die entsprechenden
Behälter sind dann mit dem
im Artikel 118, § 1, vorgesehenen
Klebezettel zu versehen; falls jedoch ihre
Art es verlangt, können diese Pakete
auch außerhalb von Behältern befördert
oder dem nächsten Auswechslungsamt
im offenen Durchgang übergeben werden,
ausgenommen Pakete, die den Seeweg
benützen;
c) Pakete, die die im Artikel 105, § 1,
e) und f), bezeichneten Stoffe enthalten
die betreffenden Behälter sind mit einem
besonderen Klebezettel zu versehen, der
in sehr deutlichen Buchstaben den entsprechenden
Vermerk trägt, zum Beispiel
„Celluloid".
4. Im allgemeinen dürfen die Beutel und
die anderen Behälter, die Pakete enthalten,
nicht mehr als 40 kg wiegen; die beteiligten
Verwaltungen können jedoch vereinbaren,
andere Behälter als Beutel bis höchstens 70 kg
zuzulassen.
5. Die Frachtkarte samt den im Artikel 130,
§ 3, erwähnten Papieren ist vom abfertigenden
Auswechslungsamt in einen der Behälter
einzulegen, aus denen sich der Kartenschluß
zusammensetzt, gegebenenfalls in einen davon,
der Pakete mit Wertangabe enthält; falls die
Zahl der Begleitpapiere dies rechtfertigt, kann
die Frachtkarte in einen besonderen Beutel
eingelegt werden; auf alle Fälle muß die Fahne
des Behälters, der die Frachtkarte enthält, die
Bezeichnung „F" tragen.
6. Im Falle des Austausches unmittelbarer
Kartenschlüsse zwischen nicht angrenzenden
Ländern stellt das abfertigende Auswechslungsamt
für jede Zwischenverwaltung eine
besondere Frachtkarte nach dem Muster CP 12
aus; dieses Amt trägt für jede Gattung von
Paketen samthaft die Anteile und die Gebühren
ein, die der Zwischenverwaltung zukommen;
die Frachtkarte CP 12 wird offen
oder auf jede andere zwischen den beteiligten
Verwaltungen vereinbarte Art befördert,
gegebenenfalls mit den von den Durchgangsländern
verlangten Papieren.
Artikel 132.
Übergabe der Kartenschlüsse.
1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden die Paketbeutel des Land- und
Seeweges mit einem Ladezettel C 18 nach Artikel
165 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag
übergeben.
2. Die in den Flughäfen zu übergebenden
Flugpostpaketkartenschlüsse sind von Verzeichnissen
AV 7 nach den im Artikel 18 der Flugpostbestimmungen
vorgesehenen Bedingungen
begleitet.
Artikel 133.
Umladen der Flugpostpakete.
1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden die Flugpostpakete, die nacheinander
verschiedene Fluglinien benützen,
während der Beförderung im gleichen Flughafen
ohne Vergütung durch Vermittlung der
Postverwaltung des Landes umgeladen, in dem
das Umladen stattfindet.
2. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar,
wenn das Umladen zwischen Flugzeugen stattfindet,
die die aufeinanderfolgenden Abschnitte
der gleichen Linie befliegen.
Artikel 134.
Prüfen der Kartenschlüsse
durch die Auswechslungsämter.
1. Jedes Auswechslungsamt, das einen Kartenschluß
empfängt, prüft sogleich nach Erhalt
die Behälter und ihren Verschluß, sodann die
Pakete und die verschiedenen Begleitpapiere;
diese Prüfungen sind jedesmal, wenn möglich,
mit dem Übergeber durchzuführen; die
Durchgangs-Auswechslungsämter sind jedoch
nicht verpflichtet, die Begleitpapiere der Frachtkarte
zu prüfen.
2. Bei der Eröffnung der Behälter müssen
die wesentlichen Bestandteile des Verschlusses
(Bindfaden, Bleisiegel, Fahne) vereint bleiben;
um diesen Zweck zu erreichen, ist der Bindfaden
nur an einer Stelle durchzuschneiden.
3. Wenn das Auswechslungsamt Irrtümer
oder Auslassungen in der Frachtkarte feststellt,
führt es unverzüglich die nötigen Berichtigungen
durch, wobei es die irrigen Angaben
derart streicht, daß die ursprünglichen
Eintragungen lesbar bleiben; diese Berichtigungen
erfolgen in Gegenwart von zwei Beamten;
abgesehen von einem offenkundigen
Irrtum gehen sie den ursprünglichen Angaben
an Beweiskraft vor; das Auswechslungsamt
geht bei den vorgeschriebenen Feststellungen
ebenso vor, falls der Behälter oder sein Verschluß
vermuten lassen, daß der Inhalt nicht
unversehrt geblieben oder daß irgend eine
andere Unregelmäßigkeit begangen worden
ist. Im Falle des Fehlens einer Frachtkarte hat
das Ankunftsamt des Kartenschlusses eine
Ersatzfrachtkarte auszufertigen oder die erhaltenen
Pakete genau zu verzeichnen (Nummern
der Pakete, Aufgabeamt und Bestimmungsamt,
Gewicht, Wertangabe usw.). Die
festgestellten Unregelmäßigkeiten sind ohne
Verzug mit Rückmeldung nach dem Muster
CP 13 in zweifacher Ausfertigung an das abfertigende
Auswechslungsamt zu melden.
Wenn das empfangende Auswechslungsamt
nicht mit der ersten Post nach der Prüfung
des Kartenschlusses eine Meldung CP 13 abgefertigt
hat, wird bis zum Beweise des Gegenteils
angenommen, daß es die Beutel oder die
Pakete in gutem Zustande erhalten hat.
4. Bei den gewöhnlichen Paketen können
Gewichtsunterschiede innerhalb der gleichen
Gewichtsstufe nicht Gegenstand einer Rückmeldung
sein oder die Zurücksendung des
Paketes gestatten; eine Rückmeldung kann
nur dann ausgefertigt werden, wenn der Unterschied
eine Änderung der Gebührenanteile
zur Folge hätte.
5. Bei den Paketen mit Wertangabe können
Gewichtsunterschiede bis zu 10 Gramm über
oder unter dem angegebenen Gewicht nicht
Gegenstand von Einwendungen der Zwischen- oder
Bestimmungsverwaltung sein, es sei denn,
daß der äußere Zustand des Paketes es erfordert.
6. Die Ämter, an die Rückmeldungen CP 13
gerichtet sind, senden sie so rasch wie möglich
zurück, nachdem sie sie geprüft und gegebenenfalls
ihre Bemerkungen eingetragen haben;
sie behalten die Durchschriften; die rückgelangten
Rückmeldungen sind den betreffenden
Frachtkarten beizuschließen; Änderungen in
den Frachtkarten, die nicht durch Beweisstücke
belegt sind, werden als nichtig angesehen;
wenn jedoch diese Meldungen an das
Auswechslungsamt, von dem sie herrühren,
nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
vom Tage ihrer Absendung an gerechnet,
zurückgesendet werden, so gelten sie bis zum
Beweis des Gegenteils als von den Ämtern anerkannt,
an die sie gerichtet waren; diese Frist
wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf
vier Monate erstreckt.
7. Die Feststellung von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten
bei der Prüfung kann in
keinem Falle die Zurücksendung eines Paketes
an den Aufgabeort begründen, ausgenommen
die Anwendung des Artikels 7, § 2, des Abkommens.
8. Die Rückmeldungen und die Doppel sind
eingeschrieben zu versenden.
Artikel 135.
Feststellung von Unregelmäßigkeiten,
die die Verantwortlichkeit
der Verwaltungen begründen.
1. Jedes Auswechslungsamt, das beim Einlangen
eines Kartenschlusses das Fehlen, die
Beraubung oder die Beschädigung eines oder
mehrerer Pakete feststellt, hat wie folgt vorzugehen
a) abgesehen von einer zu begründenden
Unmöglichkeit oder soferne der Behälter,
der Bindfaden, das Lack- oder Bleisiegel
des Verschlusses und die Betttelfahne nicht
der Urschrift der im § 5 vorgesehenen
Tatschrift CP 14 beigegeben wurden,
fügt es diese Gegenstände der für das
abfertigende Auswechslungsamt bestimmten
Rückmeldung CP 13 bei;
b) es sendet an das letzte Zwischen-Auswechslungsamt,
gegebenenfalls mit der
gleichen Post wie an das abfertigende
Auswechslungsamt, ein Doppel der
Rückmeldung.
2. Wenn es dies für notwendig findet, kann
das empfangende Auswechslungsamt das abfertigende
auf Kosten seiner Verwaltung telegraphisch
über seine Feststellungen unterrichten.
3. Jedes Auswechslungsamt, das von einem
mit ihm in Verbindung stehenden Amt ein
beschädigtes oder ungenügend verpacktes
Paket erhält, muß es, gegebenenfalls nach
Wiederverpackung, weiterleiten, wobei es,
soweit möglich, die ursprüngliche Verpackung,
die Aufschrift und die Klebezettel unverändert
läßt; das Gewicht des Paketes vor und nach
der Verpackung muß auf der Verpackung des
Paketes selbst angegeben werden; diese Angabe
muß gefolgt sein vom Vermerk „Remballé
à . . .", von einem Abdruck des Orts- und
Tagesstempels und der Unterschrift der Beamten,
die die Wiederverpackung durchgeführt
haben.
4. Ist der Zustand des Paketes derart, daß
der Inhalt verlorengehen konnte, oder wenn
das Paket einen Gewichtsunterschied aufweist,
der auf den Verlust des ganzen oder eines
Teiles des Inhaltes schließen läßt, hat das Auswechslungsamt
unbeschadet der Anwendung
der Bestimmungen der §§ 1 und 3 das Paket
von Amts wegen zu öffnen und seinen Inhalt
zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist Gegenstand
einer Tatschrift nach dem Muster
CP 14; eine Abschrift der Tatschrift ist dem
Paket beizuschließen.
5. Ist das im § 4 genannte Paket ein Paket
mit Wertangabe, so ist wie folgt vorzugehen
a) die Urschrift der Tatschrift ist eingeschrieben
an die oberste Verwaltung
des Landes, dem das abfertigende Auswechslungsamt
untersteht, oder an eine
von dieser Verwaltung bezeichnete
Dienststelle abzusenden;
b) ein Doppel der Tatschrift ist gleichzeitig
entweder an die oberste Verwaltung,
der das empfangende Auswechslungsamt
untersteht, oder an eine
andere, von dieser Verwaltung bezeichnete
leitende Stelle abzufertigen;
c) der Urschrift der Tatschrift sind, abgesehen
von einer zu begründenden Unmöglichkeit,
der Behälter, in dem die
Pakete enthalten waren, der Bindfaden,
das Lack- oder Bleisiegel des Verschlusses
und die Fahne beizugeben.
6. Handelt es sich um Auswechslungsämter,
die unmittelbar miteinander in Verbindung
stehen, dann können die beteiligten Verwaltungen
sich über den Vorgang bei Unregelmäßigkeiten
verständigen, die ihre Haftpflicht
berühren.
7. Wenn der Empfänger oder, im Falle der
Zurücksendung, der Absender bei der Übernahme
des Paketes Vorbehalte macht, ist
vom Amt, das die Ausfolgung besorgt, sofort
eine Tatschrift CP 14 in seiner Gegenwart
aufzunehmen; diese in zwei Stücken ausgefertigte
Tatschrift, die, wenn möglich, vom
Empfänger mitzuzeichnen ist, hat anzugeben
den äußeren Zustand des Paketes, das Rohgewicht
und ein genaues Inhaltsverzeichnis.
Eine Ausfertigung wird dem Empfänger übergeben;
die zweite wird nach den inländischen
Vorschriften der Verwaltung behandelt, die
die Tatschrift aufgenommen hat.
Artikel 136.
Zurücksenden der leeren
Behälter.
1. Die Behälter sind grundsätzlich mit der
nächsten Post leer an die Verwaltung zurückzusenden,
der sie gehören und, abgesehen von
der Unmöglichkeit, auf dem gleichen Wege
wie auf dem Hinweg; die Behälter für Flugpostpakete
können jedoch auf dem Landweg
zurückgesendet werden.
2. Die Verwaltungen können sich darüber
verständigen, daß die Bestimmungsverwaltung
die Beutel für die Abfertigung von Paketen
nach dem Ursprungsland benützt.
3. Das Zurücksenden der Leerbeutel erfolgt
stets ohne Kosten.
4. Die Verwaltung, die die Rückleitung
durchführt, hat in den Frachtkarten die Zahl
und gegebenenfalls die Nummern der zurückgesendeten
Behälter anzugeben.
5. Im übrigen sind die Bestimmungen des
Artikels 172, §§ 2, 3, 4 und 5, der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag anzuwenden.
Kapitel VI.
Unzustellbare Pakete.
Artikel 137.
Unzustellbarkeitsmeldung.
1. Eine Unzustellbarkeitsmeldung nach dem
Muster CP 9 wird nach ordnungsmäßiger Ausfüllung
von der Bestimmungsverwaltung eingeschrieben
an die Aufgabeverwaltung gesendet
a) von der Bestimmungsverwaltung
1. im Falle der Unzustellbarkeit für
jedes Paket, dessen Absender verlangt
hat, von der Unzustellbarkeit
benachrichtigt zu werden;
2. für jedes Paket, das von Amts wegen
zurückbehalten oder wegen Beraubung
oder Beschädigung oder aus jedem
anderen gleichartigen Grunde unzustellbar
geworden ist; hiezu besteht
jedoch keine Verpflichtung in Fällen
höherer Gewalt oder wenn die Zahl
der von Amts wegen während der
Beförderung zurückgehaltenen Pakete
derart groß ist, daß die Abfertigung
einer Meldung sachlich unmöglich
ist;
b) durch die beteiligte Zwischenverwaltung
mit dem unter a), 2, vorgesehenen Vorbehalt
für jedes während der Beförderung
von Amts wegen zurückgehaltene
Paket, sei es durch die Post (unerwartete
Verkehrsunterbrechung), sei es durch den
Zoll (Zollmaßnahme).
2. Der Unzustellbarkeitsmeldung ist die
Paketkarte beizugeben, außer wenn diese
Meldung nach den Bestimmungen des Artikels
5, b), des Abkommens an einen Dritten
zu senden ist; in den im § 1, a), 2, und b),
dieses Artikels genannten Fällen muß die
Meldung den auffallenden Vermerk „Colis
retenu d'office" tragen.
3. Wenn es sich um mehrere gleichzeitig
vom gleichen Absender an den gleichen Empfänger
aufgegebene Pakete handelt, ist es gestattet,
bloß eine Unzustellbarkeitsmeldung
abzufertigen, selbst wenn diese Pakete von
mehreren Paketkarten begleitet waren; in
diesem Falle werden der Unzustellbarkeitsmeldung
alle diese Paketkarten beigeschlossen.
4. Im allgemeinen sind die Unzustellbarkeitsmeldungen
zwischen dem Bestimmungsamt
und dem Aufgabeamt auszutauschen; jede
Verwaltung kann jedoch verlangen, daß die
ihren Dienst betreffenden Meldungen an ihre
oberste Verwaltung oder an ein besonders
bezeichnetes Amt geleitet werden; der Name
dieses Amtes muß den Verwaltungen durch
Vermittlung des Weltpostvereinsamtes bekanntgegeben
werden; es obliegt der Aufgabeverwaltung,
den Absender zu benachrichtigen;
der Austausch der Unzustellbarkeitsmeldungen
muß von allen beteiligten Ämtern soweit
möglich beschleunigt werden.
Artikel 138.
Unzustellbarkeit. Verfügungen
des Absenders.
1. Die Unzustellbarkeitsmeldung muß,
durch die neuen Verfügungen des Absenders
ergänzt, mit der Paketkarte an das Amt zurückgesendet
werden, das sie ausgefertigt hat;
sie wird mit Flug zurückgesendet, wenn der
Absender oder der Dritte den entfallenden
Flugzuschlag zahlt.
2. Da die neuen Verfügungen, die der Absender
[oder der im Artikel 5, b), des Abkommens
genannte Dritte] bloß zu treffen
berechtigt ist, im Artikel 22, § 1, des Abkommens
aufgezählt sind, empfiehlt es sich,
in den nachstehenden Sonderfällen die folgenden
Bestimmungen anzuwenden
a) wenn der Absender (oder der Dritte)
verlangt, daß ein Nachnahmepaket gegen
eine geringere als die ursprüngliche
Nachnahme ausgefolgt werde, muß
nach den Bestimmungen des Artikels 108
der Ausführungsvorschrift zum Nachnahmeabkommen
ein neues Formblatt
R 4 ausgefertigt werden;
b) wenn der Absender (oder der Dritte)
verfügt, daß das Paket entweder an den
ursprünglichen oder an einen anderen
Empfänger frei von Gebühren ausgefolgt
werde, hat das beteiligte Amt den
Artikel 116 anzuwenden.
3. Wenn ein unzustellbar gemeldetes Paket
vor Erhalt neuer Verfügungen ausgefolgt oder
nachgesendet wird, muß der Absender hievon
durch Vermittlung des Aufgabeamtes benachrichtigt
werden; ist die Meldung an einen
vom Absender bezeichneten Dritten gerichtet
worden, so muß die Benachrichtigung an
diesen Dritten gerichtet werden; handelt es
sich um ein Nachnahmepaket und ist die im
Artikel 103, § 1, der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen erwähnte Anweisung
R 4 bereits dem Absender übersendet
worden, so ist es nicht nötig, ihn zu benachrichtigen.
4. Falls die Bestimmungsverwaltung oder
eine Durchgangsverwaltung die bei der Aufgabe
oder nachher getroffenen Verfügungen
des Absenders nicht beobachtet hat, ist sie
verpflichtet, die Anteile für die Beförderung
(Hin- und Rückweg) und die etwaigen anderen
Gebühren zu tragen, deren Streichung
nicht stattgefunden hat; die für den Hinweg
bezahlten Kosten gehen jedoch zu Lasten des
Absenders, wenn dieser bei der Aufgabe oder
nachher erklärt hat, daß er das Paket im Falle
der Unzustellbarkeit preisgibt oder daß er
wünscht, es verkaufen zu lassen.
Artikel 139.
Zurücksendung der unzustellbaren
Pakete.
1. Das Amt, das ein Paket nach Artikel 22
des Abkommens zurücksendet, gibt entweder
handschriftlich oder durch einen Stempel oder
Klebezettel auf dem Paket und der Paketkarte,
die beizufügen ist, den Grund der Unzustellbarkeit
an; die Angabe muß in französischer
Sprache verfaßt sein; jede Verwaltung
kann die Übersetzung in ihrer Sprache
und jede andere Angabe beifügen, die ihr
zweckmäßig erscheint; die Angabe muß klar
und bestimmt sein, wie: unbekannt, nicht angenommen,
auf Reisen, abgereist, nicht behoben,
gestorben usw. Dieses Paket wird nach
den Bestimmungen des Artikels 126, §§ 1, 2
und 7, behandelt.
2. Jedes an die Aufgibeverwaltung zurückgesendete,
weil zu Unrecht angenommene
Paket unterliegt folgendem Verfahren
a) wurde es zu Unrecht wegen eines Irrtums
angenommen, der dem Postdienst
zur Last fällt, so vergütet die Verwaltung,
die es zurücksendet, der ersten
Verwaltung, der die Weiterleitung an
das Aufgabeamt obliegt, die Gebührenanteile,
die diese ihr gutgeschrieben
hatte;
b) ist es wegen eines Irrtums des Absenders
oder weil es unter eines der im Artikel 6
des Abkommens verfügten Verbote
fällt, zu Unrecht angenommen worden,
so wird der Artikel 126, §§ 1, 2 und 7,
angewendet.
3. Jedes an den Aufgabeort zurückgesendete
Paket ist in die Frachtkarte mit dem Vermerk
„Retour à l'origine" in der Anmerkungsspalte
(„Observations") einzutragen.
4. Sofern der Absender nicht die Rückleitung
auf dem Luftwege verlangt hat, wird jedes
auf dem Landweg beförderte Paket, abgesehen
von der Unmöglichkeit, auf dem gleichen
Wege wie auf dem Hinweg und jedes Flugpostpaket
auf dem schnellsten Landweg zurückgesendet.
5. Bei der Nach- oder Rücksendung eines
Flugpostpaketes mit Wertangabe auf dem
Landwege ist die Haftung für die zweite Beförderungsstrecke
auf die beschränkt, welche
für die auf diesem Weg geleiteten Pakete gilt.
6. Die Zurücksendung eines Paketes an den
Aufgabeort wegen Einstellung des Dienstes ist
gebührenfrei; die für den Hinweg eingehobenen,
nicht verbrauchten Gebühren werden
dem Absender rückerstattet.
Artikel 140.
Verkauf, Vernichtung.
1. Falls ein Paket nach den Bestimmungen
des Artikels 23 des Abkommens verkauft oder
vernichtet wird, ist über den Verkauf oder die
Vernichtung eine Tatschrift aufzunehmen.
Eine Abschrift der Tatschrift wird mit der
Paketkarte dem Aufgabsamt übersendet. Das
gleiche gilt, wenn der Verkauf auf Wunsch des
Absenders stattgefunden hat.
2. Der Erlös des Verkaufes dient in erster
Linie zur Deckung der Kosten, mit denen das
Paket belastet ist; gegebenenfalls wird der
Überschuß dem Aufgabeamt zur Ausfolgung
an den Absender übermittelt; dieser trägt die
Kosten der Zusendung.
Kapitel VII.
Abrechnung.
Artikel 141.
Aufstellen der Rechnungen.
1. Jede Verwaltung läßt monatlich oder im
Verkehr mit entfernten Ländern vierteljährlich
durch ihre Auswechslungsämter über alle
von einer und derselben Verwaltung empfangenen
Sendungen eine Aufstellung nach
dem Muster CP 15 verfassen, in der nach abfertigenden
Ämtern die in den Frachtkarten
CP 11, CP 12 und CP 20 zu ihren Gunsten
und Lasten eingetragenen Gesamtsummen
enthalten sind.
2. Die Aufstellungen CP 15 werden in einer
in zweifacher Ausfertigung verfaßten Rechnung
nach dem Muster CP 16 zusammengefaßt.
3. Die Rechnung CP 16 wird mit den Aufstellungen
CP 15, jedoch ohne die Frachtkarten,
im Laufe des dem Abrechnungsmonat
folgenden Monates an die beteiligte Verwaltung
zur Prüfung übersendet; im Verkehr mit
entfernten Ländern wird sie übersendet,
sobald der Bestimmungsverwaltung die letzte
Frachtkarte des betreffenden Monats zugekommen
ist; Leerabrechnungen werden nicht
aufgestellt; die Schlußsummen dürfen niemals
berichtigt werden; etwa vorkommende Unterschiede
sind Gegenstand einer Aufstellung nach
dem Muster CP 17. Diese Aufstellungen sind
der beteiligten Verwaltung zu übersenden, die
den Betrag in die nächste Rechnung CP 16 aufzunehmen
hat; eine Aufstellung CP 17. ist
nicht zu verfassen, falls der endgültige Unterschiedsbetrag
2 Goldfranken für eine Rechnung
nicht übersteigt.
4. Die Rechnungen CP 16 und die Aufstellungen
CP 15 werden nach Prüfung und
Anerkennung an die Verwaltung, die sie aufgestellt
hat, spätestens nach Ablauf des zweiten
Monats zurückgesendet, gerechnet vom Tage
des Versandes an; diese Frist wird im Verkehr
mit entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.
Hat die Verwaltung, die die Rechnung
übersandte, innerhalb dieser Frist keine Berichtigungsmeldung
erhalten, so wird die Rechnung
als rechtsgültig anerkannt angesehen.
5. Die Rechnungen CP 16 werden in einer
Vierteljahrshauptabrechnung nach dem Muster
CP 18 zusammengefaßt, die von der Gläubigerverwaltung
aufgestellt wird; diese Abrechnung
kann jedoch nach Einvernehmen der beteiligten
Verwaltungen halbjährlich aufgestellt
werden.
6. Überschreitet die Restschuld einer Hauptabrechnung
CP 18 nicht 25 Franken, so kann
sie in die Hauptabrechnung CP 18 für den
Zeitraum aufgenommen werden, der dem folgt,
auf den sich diese Restschuld bezieht.
7. Die Abrechnung über die von jeder Verwaltung
für Rechnung einer anderen für die
Freizettelpakete ausgelegten Beträge wird nach
folgenden Grundlagen durchgeführt
a) die Gläubigerverwaltung stellt jeden Monat
in der Währung ihres Landes eine
monatliche Einzelrechnung nach dem
Muster CP 19 auf; die Teile B der Freizettel,
die sie aufbewahrt hat, werden
in der Buchstabenfolge der Ämter, die
die Beträge ausgelegt haben, und in der
Reihenfolge der Buchungsnummern eingetragen;
b) die mit den Teilen B der Freizettel belegte
Einzelrechnung ist der Schuldnerverwaltung
bis zum Ende des Monats
zu übersenden, der dem Monat folgt,
auf den sie sich bezieht; Leerrechnungen
werden nicht aufgestellt;
c) die Rechnungen werden nach den in der
Ausführungsvorschrift zum Abkommen
betreffend die Postanweisungen und
Postreisegutscheine festgesetzten Bedingungen
geprüft;
d) die Abrechnungen werden gesondert beglichen;
jede Verwaltung kann jedoch
verlangen, daß diese Rechnungen mit den
Postanweisungsrechnungen, den Rechnungen
CP 16 über die Postpakete oder
den Rechnungen R 5 über die Nachnahmesendungen
beglichen werden, ohne
in diese aufgenommen zu werden.
8. Sind den nach den Bestimmungen des
Artikels 39 des Abkommens verantwortlichen
Verwaltungen Zahlungen anzulasten und
handelt es sich um mehrere Beträge, so werden
diese in einem Formblatt nach dem Muster
CP 22 zusammengefaßt; die Gesamtsumme
wird in die Rechnung CP 16 übertragen.
Artikel 142.
Begleichen der Rechnungen.
1. Die Restschuld der Hauptabrechnungen
ist von der Schuldnerverwaltung an die Gläubigerverwaltung
nach den Bestimmungen des
Artikels 42 des Vertrages zu zahlen.
2. Die Aufstellung und der Versand einer
Hauptabrechnung hat sogleich in doppelter
Ausfertigung zu erfolgen, nachdem die Rechnungen
CP 16 zurückgesendet und anerkannt
worden sind. Die Prüfung der Hauptabrechnung
CP 18 durch die Schuldnerverwaltung
und die Rücksendung einer der beiden Ausfertigungen
an die Gläubigerverwaltung sind
innerhalb der Frist von zwei Monaten durchzuführen,
die dem Empfang der Rechnung
folgt; ist diese Frist abgelaufen, so kann die
Rechnung CP 18 als rechtsgültig anerkannt
angesehen werden. Die Restschuld soll so rasch
wie möglich bezahlt werden, spätestens vor
Ablauf der Frist von zwei Monaten von der
Absendung der Hauptabrechnung an.
3. Jede Verwaltung, deren Guthaben gegenüber
einer anderen Verwaltung ständig
30.000 Franken monatlich übersteigt, ist berechtigt,
eine monatliche Abschlagszahlung bis
zu drei Vierteln des Betrages ihrer Forderung
zu verlangen; diesem Verlangen muß innerhalb
einer Frist von zwei Monaten entsprochen
werden.
Kapitel VIII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 143.
Formblätter zum Gebrauch der
Postbenützer.
Im Sinne der Bestimmungen des Artikels
45, § 2, des Vertrages sind als Formblätter
zum Gebrauch der Postbenützer die
folgenden Formblätter anzusehen
CP 2 (Paketkarte);
CP 3 (Zollerklärung);
CP 4 (Freizettel);
CP 5 (Nachfrageschreiben);
CP 6 (Einschiffungsmeldung).
Artikel 144.
Aufbewahrungsfrist für die
Papiere.
1. Die Betriebspapiere des Paketdienstes einschließlich
der Paketkarten müssen von dem
auf den Ausfertigungstag der Papiere folgenden
Tag an durch mindestens achtzehn Monate
aufbewahrt werden.
2. Die einen Streitfall oder eine Nachfrage
betreffenden Papiere sind bis zur Beendigung
der Angelegenheit aufzubewahren. Hat die
beschwerdeführende Verwaltung, der das Ergebnis
der Untersuchung ordnungsgemäß mitgeteilt
wurde, sechs Monate vom Tage der Mitteilung
an verstreichen lassen, ohne Einwendungen
vorzubringen, so wird die Angelegenheit
als erledigt betrachtet.
Kapitel IX.
Schlußbestimmungen.
Artikel 145.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Diese Ausführungsvorschrift wird von
dem Tage an gelten, an dem das Postpaketabkommen
in Kraft tritt.
2. Sie wird die gleiche Gültigkeitsdauer
haben wie dieses Abkommen, sofern sie nicht
einverständlich von den Beteiligten erneuert
wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1958.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1295 bis 1297.)
Schlußprotokoll zur
Ausführungsvorschrift
Im Begriff, die heute abgeschlossene Ausführungsvorschrift
zum Abkommen betreffend die
Postpakete zu unterzeichnen, haben die Unterzeichneten
im Namen ihrer Verwaltungen folgendes
vereinbart
Einziger Artikel.
Höchstgewicht der Paketbeutel.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
131, § 4, sind Ceylon, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland,
die britischen Überseegebiete einschließlich
der Kolonien, Schutzgebiete und der unter
Treuhandschaft des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland stehenden
Gebiete, deren inländische Vorschriften
dem entgegenstehen, sowie Irland berechtigt,
Paketbeutel nicht anzunehmen, die mehr als
36 Kilogramm wiegen.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1295 bis 1297.)
Abkommen betreffend die
Postanweisungen und die
Postreisegutscheine,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-
Arabien, der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Bolivien, der
Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,
Chile, China, der Republik
Kolumbien, der Republik Korea, der
Republik Kuba, Dänemark, der
Dominikanischen Republik, Ägypten,
der Republik El Salvador, Spanien,
den spanischen Gebieten in Afrika,
Finnland, Frankreich, Algerien, der Gesamtheit
der Gebiete,die von der französischen
Verwaltung für das Post- und
Fernmeldewesen der Überseegebiete vertreten
werden, Griechenland, der Republik
Haiti, der Republik Honduras,
der Ungarischen Volksrepublik, der
Republik Indonesien, Iran, der Republikisland,
Italien, dem Gebiet des Somalilandes
unter italienischer Verwaltung,
Japan, Laos, Libanon, der Republik
Liberia, Libyen, Luxemburg, Marokko,
Mexiko, dem Fürstentum Monaco, Nikaragua,
Norwegen, der Republik
Panama, Paraguay, den Niederlanden,
den niederländischen Antillen und
Surinam, Peru, der Volksrepublik
Polen, Portugal, den portugiesischen
Provinzen in Westafrika, den portugiesischen
Provinzen in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, der Volksrepublik
Rumänien, der Republik
San Marino, der Republik Sudan,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei,
Thailand, Tunesien, der Türkei,
der Ost-Republik Uruguay, der
Stadt des Vatikan, der Republik
Venezuela, Viet-Nam, Yemen, der
Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgeführten Länder,
haben auf Grund des Artikels 22 des am
3. Oktober 1957 zu Ottawa abgeschlossenen
Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis
und unter Vorbehalt der Ratifikation
das folgende Abkommen abgeschlossen
Titel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
Das vorliegende Abkommen regelt einerseits
den Austausch der Postanweisungen,
nachstehend „Anweisungen" genannt, anderseits
den Postreisegutscheindienst, den die
Verwaltungen der beteiligten Länder in ihren
wechselseitigen Beziehungen einführen.
Titel II.
Anweisungen.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 2.
Arten des Austausches.
1. Die Anweisungen können entweder auf
dem Postweg oder, wenn die telegraphischen
Postanweisungen im Verkehr zwischen den
beteiligten Verwaltungen zulässig sind, telegraphisch
ausgetauscht werden.
2. Der Austausch auf dem Postweg kann
nach Wahl der Verwaltungen durch Karten
oder durch Listen stattfinden. Im ersten Fall
heißen die Anweisungen „Karten-Anweisungen",
im zweiten „Listen-Anweisungen".
3. Der Austausch auf telegraphischem Weg
kann durch telegraphische Karten-Anweisungen
oder durch telegraphische Listen-Anweisungen
stattfinden; beide Arten werden „telegraphische
Anweisung" genannt.
Kapitel II.
Ausstellung der Anweisungen.
Artikel 3.
Währung. Umrechnung.
1. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung
wird jede Anweisung in der Währung
des auszahlenden Landes ausgestellt.
2. Die ausstellende Verwaltung bestimmt
das Umrechnungsverhältnis ihrer Währung
in die des auszahlenden Landes.
Artikel 4.
Höchstbetrag der Einzahlung.
1. Der Betrag einer Anweisung darf den
Gegenwert von 1000 Franken nicht übersteigen.
Jede Verwaltung kann jedoch einen
niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.
2. Für die im Artikel 7 erwähnten Anweisungen
ist ausnahmsweise kein Höchstbetrag
festgesetzt.
Artikel 5.
Einzahlung der Beträge.
Aufgabeschein.
1. Jede Verwaltung bestimmt die Form, in
der der Absender einer Postanweisung die zu
überweisenden Beträge einzahlt.
2. Bei der Einzahlung ist dem Absender
unentgeltlich ein Aufgabeschein auszufolgen.
Artikel 6.
Gebühren.
1. Die bei der Einzahlung einzuhebende
Gebühr setzt sich zusammen
a) aus einer festen Gebühr von höchstens
25 Centimen je Anweisung;
b) aus einer verhältnismäßigen, wie folgt
berechneten Höchstgebühr
— für Kartenanweisungen: 1/2 v. H. des
eingezahlten Betrages;
— für Listenanweisungen: 1 v. H. des
eingezahlten Betrages;
c) allenfalls auf Sonderdienste entfallende
Gebühren (Verlangen einer Auszahlungsbestätigung,
Eilauszahlung usw.).
2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr die Stufen
wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes
am besten entsprechen.
3. Die Anweisungen, die durch Vermittlung
eines am Abkommen teilnehmenden Landes
zwischen einem teilnehmenden und einem
nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden,
können von der Verwaltung des vermittelnden
Landes mit einer Ergänzungsgebühr
belegt werden, die vom Anweisungsbetrag
abgezogen wird; diese Gebühr kann
jedoch vom Absender eingehoben und der
Verwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben
werden, falls sich die beteiligten
Verwaltungen darüber verständigt haben.
Artikel 7.
Gebührenfreiheit.
Die postdienstlichen, unter den Bedingungen
des Artikels 38 des Vertrages ausgetauschten
Anweisungen sind von allen Postgebühren befreit.
Artikel 8.
Sonderbestimmungen für die
Ausstellung telegraphischer
Anweisungen.
1. Die telegraphischen Anweisungen unterliegen
den Bestimmungen der dem Weltnachrichtenvertrag
angeschlossenen Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst.
2. Außer der Postgebühr zahlt der Absender
einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr,
allenfalls zuzüglich der Gebühr
für eine an den Empfänger gerichtete besondere
Mitteilung.
Kapitel III.
Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern
zugestandenen Befugnissen.
Artikel 9.
Auszahlungsbestätigung. Eilzustellung.
Zahlung zu eigenen
Handen. Leitung auf dem Luftweg.
1. Der Absender einer Anweisung kann
verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt
zu werden. Der Artikel 69 des Vertrages ist
auf die Auszablungsbestätigungen anzuwenden.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Artikels 16 kann der Absender einer Anweisung
verlangen, daß die Beträge sogleich nach
Einlangen der Anweisung eilig in die Wohnung
zugestellt werden; in diesem Fall wird
der Artikel 57 des Vertrages angewendet.
3. Im Verkehr mit Ländern, die die Auszahlung
zu eigenen Handen zulassen, kann
der Absender einer Anweisung durch einen
auf dem Formblatt angebrachten Vermerk
verlangen, daß die Zahlung ausschließlich zu
eigenen Handen und gegen persönliche Bestätigung
des Empfängers erfolge. In diesem
Falle zahlt der Absender eine Sondergebühr
von 20 Centimen oder die im Aufgabeland für
das Verlangen der eigenhändigen Auszahlung
eingehobene Gebühr. Anderseits muß die Anweisung
von einer Auszahlungsbestätigung
begleitet sein.
4. Falls die beteiligten Verwaltungen im
Gegenstand übereingekommen sind, kann der
Absender einer Listenanweisung die Beförderung
der Anweisung zwischen dem Auswechslungspostamt
des auszahlenden Landes und
dem auszahlenden Postamt auf dem Luftweg
verlangen. In diesem Fall ist die Art der Einhebung
des Flugzuschlages Gegenstand des unmittelbaren
Einvernehmens zwischen den Verwaltungen.
Artikel 10.
Zurückforderung.
Änderung der Anschrift.
Der Absender einer Anweisung kann sie
unter den im Artikel 58, §§ 2 bis 4, des Vertrages
festgesetzten Bedingungen zurückfordern
oder die Anschrift ändern lassen, solange
die Anweisung oder die Beträge dem Empfänger
noch nicht ausgehändigt worden sind.
Artikel 11.
Nachsendung.
1. Im Falle einer Änderung des Wohnsitzes
des Empfängers und mit der Einschränkung,
daß zwischen dem nachsendenden und dem
neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsdienst
besteht, kann jede Postanweisung entweder
auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers auf dem Postweg oder telegraphisch
nachgesendet werden.
2. Die Nachsendung der postalischen oder
der telegraphischen Kartenanweisungen auf
dem Postweg erfolgt ohne Einhebung einer
Gebühr und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen,
wenn das neue Bestimmungsland
mit dem Aufgabeland einen Austausch von
Karten-Anweisungen auf Grund dieses Abkommens
unterhält.
3. In allen anderen Fällen wird mit einer
neuen Anweisung nachgesendet, deren Gebühren
einschließlich allfälliger Telegrammgebühren
vom Betrag der nachgesendeten Anweisung
abgezogen werden.
4. Im. Fall der Nachsendung werden die
Bestimmungen des Artikels 59, § 7, des Vertrages
über die Postlagergebühr und den Eilzuschlag
angewendet.
Artikel 12.
Überschreibung.
Jedes Land hat das Recht, auf seinem Gebiet
das Eigentum an den aus einem anderen
Land stammenden Anweisungen durch Überschreibung
übertragbar zu erklären.
Kapitel IV.
Auszahlung der Anweisungen.
Artikel 13.
Gültigkeitsdauer. Sichtvermerk.
1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen
erstreckt sich
a) im allgemeinen bis zum Ablauf des
ersten Monats, der dem der Einzahlung
folgt; nach Verständigung zwischen den
beteiligten Verwaltungen bis zum Ab-
lauf des dritten Monats, der dem der
Einzahlung folgt;
b) im Verkehr mit entfernten Ländern bis
zum Ablauf des siebenten Monats, der
dem der Einzahlung folgt.
2. Nach diesen Fristen dürfen die Kartenanweisungen
nur ausgezahlt werden, wenn
sie mit einem Sichtvermerk versehen sind, der
von der ausstellenden Verwaltung auf Ersuchen
der auszahlenden Verwaltung gegeben
wird. Die Listenanweisungen können nicht
des Sichtvermerks teilhaftig werden.
3. Der Sichtvermerk verleiht der Kartenanweisung
vom Tag, an dem er gegeben wird,
eine neue Gültigkeit, deren Dauer einer am
gleichen Tag ausgestellten Anweisung entspricht.
4. Falls die Nichtzahlung vor Ablauf der
Gültigkeitsfrist sich nicht aus einem Fehler
des Dienstes ergibt, kann die sogenannte
„Sichtvermerkgebühr" eingehoben werden,
die der im Artikel 67 des Vertrages vorgesehenen
gleich ist.
Artikel 14.
Höchstbetrag bei der
Auszahlung.
1. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung
entspricht der in einem Land zahlbare
Postanweisungshöchstbetrag dem von der Verwaltung
dieses Landes für die Einzahlung festgesetzten.
2. Wenn der gleiche Absender am gleichen
Tag für den gleichen Empfänger mehrere Anweisungen
aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag
den von der auszahlenden Verwaltung
zugelassenen Höchstbetrag übersteigt, ist diese
berechtigt, die Anweisungen in Teilbeträgen
derart auszuzahlen, daß die an den Empfänger
an einem Tag ausgezahlte Summe diesen
Höchstbetrag nicht übersteigt.
Artikel 15.
Allgemeine Regeln für die Auszahlung
von Anweisungen.
1. Die Auszahlung der Anweisungen wird
nach den Vorschriften des auszahlenden Landes
durchgeführt.
2. Der Anweisungsbetrag wird dem Empfänger
in der gesetzlichen Währung des auszahlenden
Landes ausgezahlt; er kann auf
Grund eines besonderen Übereinkommens
zwischen den beteiligten Verwaltungen in
jeder anderen Währung gezahlt werden.
3. Die Auszahlung kann gültig durch Überweisung
auf ein Postscheckkonto nach den
geltenden Vorschriften der auszahlenden Verwaltung
vollzogen werden.
4. Nach Benachrichtigung der beteiligten
Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung,
falls ihre Gesetzgebung es verlangt, entweder
die Bruchteile der Währungseinheit vernachlässigen
oder die Summe auf die nächste
Währungseinheit oder auf das nächste Zehntel
der Währungseinheit aufrunden.
Artikel 16.
Eilzustellung.
Wenn der Absender die Eilaus2ahlung verlangt
hat, kann die auszahlende Verwaltung
entweder den Betrag oder die Anweisung
selbst oder eine Benachrichtigung über das
Einlangen der Anweisung entsprechend ihren
Vorschriften zustellen lassen.
Artikel 17.
Vom Empfänger allenfalls einzuhebende
Postgebühren.
Vom Empfänger können eingehoben werden
a) eine Zustellgebühr, falls die Auszahlung
in der Wohnung erfolgt;
b) eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung
nach Artikel 20, § 4, dieses Abkommens;
c) allenfalls die Sichtvermerkgebühr nach
Artikel 13, § 4, dieses Abkommens;
d) die im Artikel 50, § 2, des Vertrages
vorgesehene Gebühr, falls die Anweisung
postlagernd gestellt ist.
Artikel 18.
Sonderbestimmungen für die
Auszahlung telegraphischer
Anweisungen.
1. Die Zustellung der telegraphischen Anweisungen
findet stets in der im Artikel 16
dieses Abkommens vorgesehenen Weise statt.
2. Falls die Beträge eilig in die Wohnung
zugestellt werden, kann die auszahlende Verwaltung
dafür eine Sondergebühr einheben,
wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk XP
trägt, die vom Absender gezahlte Eilgebühr
zu berücksichtigen hat.
3. Die Zustellung einer Benachrichtigung
oder der Anweisung selbst erfolgt ohne Kosten
für den Empfänger; wenn sich dessen
Wohnung jedoch außerhalb des Ortszustellbereiches
des Bestimmungspostamtes befindet
und das Anweisungstelegramm nicht den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk XP trägt,
kann die Eilgebühr vom Empfänger eingehoben
werden.
Kapitel V.
Nicht ausgezahlte Anweisungen.
Auszahlungsermächtigungen.
Artikel 19.
Nichtausgezahlte Anweisungen.
1. Jede nicht angenommene Anweisung, jede
Anweisung, deren Empfänger unbekannt, ohne
Angabe der Anschrift oder nach einem Land
abgereist ist, nach dem die Nachsendung nicht
stattfinden kann, jede Anweisung, deren Auszahlung
innerhalb der Gültigkeitsfrist nicht
verlangt wurde, wird sogleich an die ausstellende
Verwaltung zurückgesendet.
2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausgezahlte
Anweisung wird an den Absender
zurückgezahlt.
3. Die Bestimmungen des Artikels 59, § 7,
des Vertrages sind auf die Postlagergebühr und
die Eilgebühr anwendbar.
Artikel 20.
Auszahlungsermächtigung.
1. Jede vor der Auszahlung verlegte, verlorene
oder vernichtete Kartenanweisung kann
auf Ersuchen des Absenders oder des Empfängers
durch eine von der ausstellenden Verwaltung
ausgefertigte Auszahlungsermächtigung
ersetzt werden.
2. Eine Auszahlungsermächtigung wird
gleichfalls ausgestellt, wenn ein dem ausstellenden
Amt anzulastender Umrechnungsfehler
eine Nachzahlung zugunsten des Empfängers
erfordert.
3. Die Gültigkeitsdauer einer Auszahlungsermächtigung
ist die gleiche wie die einer am
gleichen Tag ausgestellten Anweisung.
4. Ist keinerlei dienstlicher Fehler begangen
worden, so kann vom Absender oder vom
Empfänger eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung
gleich der im Artikel 67 des
Vertrages vorgesehenen eingehoben werden,
außer wenn diese Gebühr schon für die Nachfrage,
das Auskunftsersuchen oder die Auszahlungsbestätigung
eingehoben worden ist.
Artikel 21.
Verjährte Anweisungen.
Die auf Anweisungen eingezahlten Summen,
deren Beträge nicht vor der Verjährung
zurückgefordert worden sind, fallen endgültig
der ausstellenden Verwaltung zu. Die Verjährungsfrist
wird durch die Gesetzgebung des
genannten Landes bestimmt.
Kapitel VI.
Haftung.
Artikel 22.
Grundsatz und Umfang der
Haftung.
1. Die Postverwaltungen haften für die
eingezahlten Beträge bis zu dem Zeitpunkt,
in dem die Anweisungen ordnungsmäßig ausgezahlt
worden sind.
2. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler
und auf Fehler bei der telegraphischen
Übermittlung.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Verzögerungen, die sich bei der
Übermittlung oder bei der Auszahlung der
Anweisungen ergeben können.
Artikel 23.
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung.
Die Postverwaltungen sind von jeder
Haftung befreit, wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit
nicht auf andere Weise nachgewiesen
werden kann, über die Auszahlung
deshalb keinen Beweis erbringen können, weil
die Dienstpapiere durch einen Fall höherer
Gewalt vernichtet worden sind.
Artikel 24.
Erlöschen der
Haftung.
Die Postverwaltungen sind nicht mehr verantwortlich
a) nach Ablauf der im Artikel 21 vorgesehenen
Verjährungsfrist;
b) wenn die Richtigkeit der Auszahlung
bestritten wird, nach Ablauf der im Artikel
67, § 1, des Vertrages vorgesehenen
Frist.
Artikel 25.
Feststellung der
Haftung.
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der
nachstehenden §§ 2 bis 5 fällt die Haftung
der ausstellenden Verwaltung zu.
2. Die Haftung trifft die auszahlende Verwaltung,
wenn sie nicht nachweisen kann,
daß die Zahlung nach ihren Vorschriften stattgefunden
hat.
3. Die Haftung obliegt der Verwaltung des
Landes, in dem der Irrtum entstanden ist
a) falls es sich um einen Umrechnungsfehler
handelt;
b) falls es sich um einen Irrtum bei der
telegraphischen Übermittlung handelt,
der dem Inlandsdienst des Ausstellungs-
oder des Auszahlungslandes unterlaufen
ist.
4. Die Haftung obliegt zu gleichen Teilen
der ausstellenden und der auszahlenden Verwaltung
a) wenn ein Irrtum bei der telegraphischen
Übermittlung in einem Durchgangsland
entstanden ist;
b) wenn es nicht möglich ist, das Land festzustellen,
in dem dieser Übermittlungsfehler
begangen worden ist.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2
obliegt die Haftung
a) bei Zahlung einer gefälschten Anweisung
der Verwaltung des Landes, auf
dessen Gebiet die Anweisung in den
Dienst eingebracht worden ist;
b) im Falle der Zahlung einer Anweisung,
deren Betrag betrügerisch erhöht worden
ist, der Verwaltung des Landes, in
dem die Anweisung gefälscht worden
ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen
Teilen von den ausstellenden und auszahlenden
Verwaltungen getragen, falls
es nicht möglich ist, das Land festzustellen,
in dem die Fälschung begangen
worden ist, oder, falls die Gutmachung
einer Fälschung nicht erreicht werden
kann, die in einem Durchgangsland, das
am Postanweisungsdienst auf Grund dieses
Abkommens nicht teilnimmt, begangen
wurde.
Artikel 26.
Zahlung der nachgefragten
Beträge. Rückgriff.
1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des
Antragstellers obliegt der auszahlenden . Verwaltung,
wenn die Beträge dem Empfänger
auszufolgen sind; sie obliegt der ausstellenden
Verwaltung, wenn die Rückzahlung an den
Absender zu leisten ist.
2. Die Verwaltung, die den Antragsteller
entschädigt hat, ist zum Rückgriff auf die
Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige
Auszahlung verantwortlich ist.
3. Die Verwaltung, die an letzter Stelle den
Schaden getragen hat, besitzt bis zur Höhe
des gezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht
gegen den Absender, den Empfänger oder
gegen Dritte.
Artikel 27.
Zahlungsfrist für die
nachgefragten Beträge.
I. Die dem Antragsteller gebührenden Beträge
müssen so bald wie möglich, spätestens
binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage
nach der Nachfrage, gezahlt werden.
2. Die Aufgabeverwaltung kann die Zahlung
ausnahmsweise über diese Frist aufschieben,
wenn diese trotz der auf die Untersuchung
eines Falles angewendeten Sorgfalt
nicht ausreichte, die Verantwortlichkeit
festzustellen.
3. Wenn die ordnungsmäßig befaßte auszahlende
Verwaltung fünf Monate verstreichen
ließ, ohne die Nachfrage zu erledigen,
ist die ausstellende Verwaltung berechtigt, den
Absender zu Lasten der auszahlenden Verwaltung
zu entschädigen.
Artikel 28.
Erstattung der für Rechnung
der auszahlenden Verwaltung
geleisteten Beträge an die ausstellende
Verwaltung.
1. Die auszahlende Verwaltung, für deren
Rechnung der Antragsteller von der ausstellenden
Verwaltung entschädigt worden ist, hat
dieser den Betrag ihrer Auslagen binnen vier
Monaten, gerechnet vom Tag der Absendung
der Zahlungsmitteilung, zu erstatten; das
gleiche gilt für die Regelung der im Artikel 25,
§§ 2 bis 5 vorgesehenen Fälle.
2. Erstattet wird ohne Kosten für die ausstellende
Verwaltung auf folgende Weise
a) durch Anweisung, Scheck oder Sichtwechsel
auf die Hauptstadt- oder einen
Handelsplatz des Gläubigerlandes;
b) durch Bargeld, das in diesem Land umlauffähig
ist;
c) Vorbehaltlich des Einverständnisses,
durch Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung
zugunsten der Verwaltung
dieses Landes.
3. Nach Ablauf einer Frist von vier Monaten,
gerechnet vom Tag des Ablaufes dieser
Frist, ist der ausstellenden Verwaltung der
geschuldete Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.
Kapitel VII.
Abrechnung.
Artikel 29.
Bezug der Gebühren.
1. Die ausstellende Verwaltung vergütet der
auszahlenden Verwaltung von der Summe der
Gebühren, die sie nach Artikel 6, § 1, a) und
b), eingehoben hat, einen festen Anteil von
12,5 Centimen für jede Anweisung und, je
nachdem die Verwaltungen das Karten- oder
Listenverfahren anwenden, einen verhältnismäßigen
Anteil von 1/4 oder 1/2 v. H. der
Gesamtsumme der ausgezahlten Anweisungen.
2. Für gebührenfreie Anweisungen wird
keine Vergütung geleistet.
3. Im Falle der Nachsendung erhält die
Verwaltung des neuen Bestimmungslandes
ohne Rücksicht auf die von der ausstellenden
Verwaltung tatsächlich eingehobenen Gebühren
die Gebührenanteile, die ihr zugekommen
wären, wenn sie die Verwaltung des ersten
Bestimmungslandes gewesen wäre.
4. Ausgenommen die im § 1 erwähnten
Anteile und vorbehaltlich der in diesem Abkommen
ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen
behält jede Verwaltung zur Gänze die
Gebühren, die sie eingehoben hat.
Artikel 30.
Aufstellen der Rechnungen.
1. Jede auszahlende Verwaltung erstellt für
jede ausstellende Verwaltung eine Monatsrechnung
der gezahlten Beträge für die Kartenanweisungen
oder eine Monatsrechnung über
die Summe der während des Monates für die
Listenanweisungen empfangenen Listen; die
Monatsrechnungen werden von Zeit zu Zeit
in eine Hauptabrechnung aufgenommen, die
die Grundlage für die Feststellung der Schuld
bildet.
2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen
Währungen ausgezahlt worden sind, wird die
geringere Forderung in die Währung der größeren
umgerechnet, wobei als Grundlage der
Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs
im Schuldnerland für den Zeitraum genommen
wird, auf den sich die Abrechnung
bezieht; dieser mittlere Kurs muß einheitlich
auf vier Dezimalstellen berechnet werden.
3. Die Rechnungen können auch ohne Aufrechnung
auf Grund der Monatsrechnungen
beglichen werden.
Artikel 31.
Begleichen der Rechnungen.
1. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung
sind die Restschuld der Hauptabrechnung
oder der Betrag der Monatsrechnung in
der Währung zu begleichen, die die Gläubigerverwaltung
für die Auszahlung der Anweisungen
anwendet.
2. Bei Nichtzahlung binnen den in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Fristen sind
die geschuldeten Beträge mit 5 v. H. jährlich
zu verzinsen, gerechnet vom Tag des Ablaufs
dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellen
und Begleichen der Rechnungen
können durch keinerlei einseitige Maßnahmen,
wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot
usw., beeinträchtigt werden.
Kapitel VIII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 32.
Am Postanweisungsdienst teilnehmende
Ämter.
Die Postverwaltungen treffen alle Vorkehrungen,
um soweit möglich die Auszahlung
der Anweisungen in allen Orten ihres Landes
sicherzustellen.
Artikel 33.
Teilnahme postfremder Verwaltungen.
1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst
von postfremden Verwaltungen
besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen
dieses Abkommens geregelten
Austausch der Anweisungen teilnehmen.
2. Es obliegt diesen anderen Verwaltungen,
sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu
verständigen, um die vollständige Durchführung
aller Bestimmungen dieses Abkommens
zu sichern; die Postverwaltung dient ihr als
Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen
der anderen Vertragsländer und
mit dem Weltpostvereinsamt.
Artikel 34.
Verbot von Stempel- und
anderen Gebühren.
Die Anweisungen sowie die auf den Anweisungen
geleisteten Empfangsbestätigungen
unterliegen keinen anderen als den in diesem
Abkommen vorgesehenen Gebühren.
Titel III.
Postreisegutscheine.
Kapitel I.
Allgemeines und Ausgabe.
Artikel 35.
Begriffsbestimmung. Hefte.
1. Die Postreisegutscheine sind Wertpapiere,
die von den Verwaltungen der vertragschließenden
Länder nach den Grundsätzen dieses
Abkommens ausgestellt und ausgezahlt werden
können.
2. Sie sind in Heften zusammengefaßt.
Artikel 36.
Währung. Höchstbetrag.
Umrechnung.
1. Jeder Gutschein wird in der Währung
des Auszahlungslandes über einen festen Betrag
von annähernd 25, 50 oder 100 Franken
ausgestellt, der im Einvernehmen der beteiligten
Postverwaltungen bestimmt wird.
2. In besonderen Fällen können die Gutscheine
auf Beträge ausgestellt werden, die
von dem einen oder anderen dieser Gegenwerte
merklich - abweichen.
3. Das Umrechnungsverhältnis ist das
gleiche wie bei Anweisungen.
4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein
Heft besteht, beträgt höchstens 10; jedes Heft
kann Gutscheine über verschiedene Beträge
enthalten.
Artikel 37.
Gebühr.
Die für jeden Gutschein zu entrichtende
Gebühr wird von der ausstellenden Verwaltung
festgesetzt; sie darf 1/2 v. H. des eingezahlten
Betrages nicht übersteigen und nicht
geringer als 10 Centimen sein.
Artikel 38.
Verkaufspreis.
Die ausstellende Verwaltung kann außer
dem Wert der Gutscheine und den Gebühren
einen Betrag einheben, der den Kosten der.
Gutscheine, ihrer Umschläge und der verschiedenen,
für die Herstellung der Hefte erforderlichen
Arbeiten entspricht.
Kapitel II.
Auszahlung der Gutscheine.
Artikel 39.
Gültigkeitsdauer der Gutscheine.
Ausfolgung der
Beträge.
1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom
Tag der Ausgabe an gerechnet, gültig; die
Monate zählen ohne Rücksicht auf die Zahl
der Tage, aus denen sie bestehen, von Monatstag
zu Monatstag.
2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende
Mittel verfügt, kann sie die Einlösung der
Gutscheine aufschieben, bis sie die Zahlungsmittel
beschafft hat.
3. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen
ist weder durch Überschreibung noch
durch Abtretung übertragbar; diese Hefte und
diese Gutscheine können auch nicht verpfändet
werden.
Artikel 40.
Auszahlungssperre.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gesetze
ihres Landes dürfen die Verwaltungen den
Ansuchen um Auszahlungssperre ordnungsmäßig
ausgestellter Gutscheine keine Folge
geben.
Kapitel III.
Ersatzansprüche. Haftung.
Abrechnung.
Artikel 41.
Ersatzansprüche und Haftung.
1. Gegen die ausstellende Verwaltung kann
keinerlei Anspruch erhoben werden, wenn
das Heft nicht beigebracht wird.
2. Im Falle des Verlustes eines Heftes oder
von Gutscheinen muß der Ersatzwerber, um
die Erstattung der betreffenden Summe zu
erlangen, bei der ausstellenden Verwaltung
nachweisen, daß er die Ausfertigung eines
Gutscheinheftes verlangt und den entfallenden
Betrag vollständig eingezahlt hat.
3. Diese Verwaltung hat binnen einer Frist
zurückzuzahlen, die die Gültigkeitsdauer um
nicht mehr als drei Monate übersteigen darf,
nachdem sie sich überzeugt hat, daß die als
verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt
worden sind; die dreimonatige Frist wird im
Verkehr mit entfernten Ländern auf sechs
Monate erstreckt.
4. Die Verwaltungen sind für die Folgen
nicht verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung
oder die betrügerische Verwendung
der Hefte oder der Gutscheine nach sich
ziehen können.
Artikel 42.
Bezug der Gebühren. Aufstellen
der Rechnungen.
1. Die ausstellende Verwaltung vergütet der
auszahlenden Verwaltung 1/4 v. H. des Betrages
der ausgezahlten Gutscheine.
2. Die Rechnung über die für die Gutscheine
ausgezahlten Beträge wird monatlich
gleichzeitig mit der für die Postanweisungen
ausgezahlten Beträge erstellt.
Titel IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 43.
Anwendung des Vertrages und
gewisser Abkommen.
1. Außer den in diesem Abkommen ausdrücklich
erwähnten Bestimmungen sind auf
den Austausch von Anweisungen anwendbar
a) die allgemeinen Bestimmungen, die Gegenstand
des Ersten Teiles des Vertrages
sind (außer Artikel 7);
b) Artikel 67 des Vertrages „Nachfragen
und Auskunftsersuchen";
c) die allgemeinen Vorschriften des Titels I
der Flugpostbestimmungen.
2. Die Bestimmungen des Titels II des vorliegenden
Abkommens sind auf die Postreisegutscheine
in allem anwendbar, was nicht im
Titel III ausdrücklich vorgesehen ist.
Artikel 44.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Kongressen eingebrachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Kongressen eingebrachten Vorschläge (Artikel
27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 10, 11 (§ 4), 12 bis 14,
15 (§§ 1, 2 und 4), 16 bis 18, 19 (§ 3),
20 (§ 4), 22 bis 31, 34, 43 (§ 1, b), 44
und 45 des vorliegenden Abkommens
und 102 bis 106, 110, 117, 120, 121
(2. Satz), 122, 123, 126, 131 bis 135, 138
(§ 1) und 151 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Änderung anderer als der unter a)
und c) erwähnten Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens, der Artikel
107 bis 109, 111, 113, 116, 118, 119,
121 (1. Satz), 124, 125, 127, 129, 136,
139 und 140 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) Stimmenmehrheit, wenn es sich um die
Änderung des Artikels 20, § 2, des Abkommens
und der anderen Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung
der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 33 des Vertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Artikel 45.
Inkrafttreten und Dauer des
Abkommens.
Das vorliegende Abkommen wird am
1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte
Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Abkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
von Kanada verwahrt bleiben und
von dem jedem vertragschließenden Teil eine
Abschrift übersendet werden wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Ausführungsvorschrift zum
Abkommen, betreffend die
Postanweisungen und
Postreisegutscheine.
Die Unterzeichneten haben entsprechend
dem Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu
Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im
Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen
Einverständnis zur Ausführung des Abkommens
betreffend die Postanweisungen und
Postreisegutscheine folgendes festgesetzt
Erster Teil.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 101.
Von den Postverwaltungen zu
liefernde Auskünfte.
1. Jede Verwaltung hat mindestens drei
Monate vor der Durchführung des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes bekanntzugeben
a) Anweisungsdienst
1. das Verzeichnis der Länder, mit
denen sie Karten- oder Listenanweisungen
auf Grund des Abkommens
austauscht;
2. entweder das Verzeichnis der Postämter,
die sie zur Ein- und Auszahlung
der Anweisungen ermächtigt,
oder die Erklärung, daß alle ihre
Ämter an diesem Dienst teilnehmen;
3. gegebenenfalls ihre Teilnahme am
Austausch telegraphischer Anweisungen;
4. den Höchstbetrag, den sie für die
Ein- und Auszahlung festgesetzt hat;
5. die Währung, in der der Anweisungsbetrag
für ihr Land angegeben
werden muß;
6. die Gebühr, die sie für die eingezahlten
Anweisungen anwendet;
7. die Art der Angabe dieser Gebühr;
8. die allenfalls eingehobenen Gebühren
für die Zustellung, für postlagernde
Anweisungen, für Sichtvermerke,
für die Nachfrage und für
die Auszahlungsermächtigung;
9. die Fristen, nach deren Ablauf die
nicht behobenen Anweisungsbeträge
nach den Gesetzen ihres Landes endgültig
dem Staat verfallen;
10. die Sondergebühr für die Eilzustellung
der Anweisungen (telegraphischen
Anweisungen);
11. die Entscheidung über die Möglichkeit,
in ihrem Lande das Eigentumsrecht
auf Anweisungen übertragen
zu können oder nicht;
12. ein Muster der von ihr verwendeten
Anweisungsformblätter, außer wenn
der Austausch durch Listen erfolgt;
13. die Schreibweise der Zahlen von 1
bis 1000 in der amtlichen Sprache
ihres Landes, die benützt wird, um
die in die Anweisungen einzutragenden
Beträge auszudrücken;
14. das Verzeichnis der am Abkommen
nicht teilnehmenden Länder, für die
sie den Austausch der Anweisungen
vermitteln kann;
15. die Dienststellen, an die Nachfragen
und Auskunftsersuchen sowie Ansuchen
um Zurückforderung oder Anschriftänderung
zu richten sind (Zentralverwaltung,
Auswechslungsamt
oder besonders bezeichnetes Amt).
b) Postreisegutscheindienst
1. Verzeichnis der Länder, mit denen
sie Postreisegutscheine auf Grund
dieses Abkommens austauscht;
2. entweder das Verzeichnis der Ämter,
die sie zur Ausstellung und zur Auszahlung
der Gutscheine ermächtigt
hat, oder die Erklärung, daß alle
ihre Ämter am Dienst teilnehmen;
3. den Betrag jedes Postreisegutscheines
in der Währung des auszahlenden
Landes;
4. die für die ausgestellten Postreisegutscheine
einzuhebenden Gebühren.
2. Jede Änderung der oben erwähnten Angaben
muß unverzüglich angezeigt werden.
3. Die Verwaltungen haben einander das in
ihrem gegenseitigen Verkehr angewendete
Umrechnungsverhältnis und alle seine Änderungen
unmittelbar bekanntzugeben.
Artikel 102.
Anwendung der Ausführungsvorschrift
des Vertrages.
In allem, was in dieser Ausführungsvorschrift
nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sind
die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag anwendbar, insbesondere
jene, die Gegenstand folgender Artikel
sind
a) Artikel 146, „Rückschein";
b) Artikel 147, „nach der Aufgabe verlangter
Rückschein";
c) Artikel 150, „Eilsendungen";
d) Artikel 156, „Zurückforderung", „Anschriftänderung",
ergänzt durch die Artikel
110 und 126 der vorliegenden Ausführungsvorschrift.
Artikel 103.
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer.
Als Formblätter für Postbenützer im Sinne
der Bestimmungen des Artikels 45, § 2 des
Weltpostvertrages sind anzusehen
— MP 1 (Auslandspostanweisung),
— MP 4 (Nachfrage nach einer Auslandspostanweisung),
— MP 10 (Postreisegutschein),
— MP 11 (Heftchen für Postreisegutscheine),
— MP 12 (Auslandspostanweisungen für Maschinenausfertigung).
Zweiter Teil.
Anweisungen.
Titel I.
Kartenanweisungen.
Kapitel I.
Ausgabe. Versand.
Artikel 104.
Formblätter für Kartenanweisungen.
1. Die Kartenanweisungen werden auf
einem Formblatt aus rosafarbenem Steifpapier
nach dem Muster MP 1 ausgestellt.
2. Die Verwaltungen, die vereinbaren, den
Absendern einer namhaften Zahl von Anweisungen
gewisse Erleichterungen zu gewähren,
können sie ermächtigen, das Formblatt
nach dem Muster MP 12 zu verwenden.
Artikel 105.
Ausstellung der Kartenanweisungen.
1. Die Kartenanweisungen werden in Lateinbuchstaben
und in arabischen Ziffern ohne
Streichungen oder Überschreibungen ausgefertigt,
selbst wenn diese anerkannt wären;
Bleistifteintragungen sind nicht zulässig; die
dienstlichen Angaben können jedoch mit Tintenstift
eingetragen werden; das Formblatt
MP 12 muß, ausgenommen die Dienstvermerke,
vollständig mit der Maschine ausgefüllt
werden.
2. Bei der Angabe des Anweisungsbetrages
in Buchstaben kann die Bezeichnung der Währungseinheiten
abgekürzt werden, wenn dies
notwendig ist, jedoch unter der Bedingung, daß
diese Abkürzung üblich ist und nicht zu Verwechslungen
führt. Erfolgt diese Angabe im
Dezimalsystem, so können die Bruchteile der
Währungseinheit bloß in Ziffern ausgedrückt
werden, aber zwingend in Hundertstel (oder
Tausendstel) durch zwei (oder drei) Stellen,
nach Bedarf mit einer Null (oder zwei Nullen).
Wenn für die Währung nicht das Dezimalsystem
gilt, wird die Zahl der Währungseinheiten
oder Teile der Währungseinheit
stets in Buchstaben ausgeschrieben, während
ihre Bezeichnung nach den für das Dezimalsystem
vorgeschriebenen Bedingungen abgekürzt
werden kann; bei der Betragsangabe
in Ziffern sind die Währungseinheiten oder
ihre Teile, die nicht in Buchstaben angeführt
werden, durch Nullen zu ersetzen.
3. Die Anschrift der Anweisungen muß
derart ausgefertigt werden, daß der Empfänger
deutlich bezeichnet wird; Kurz- und Telegrammanschriften
sind nicht zulässig.
4. Die dienstlichen Anweisungen müssen auf
der Vorderseite den Vermerk „Service des
Postes" (Postdienst) oder einen ähnlichen Vermerk
tragen.
5. Die eigenhändig auszufolgenden Anweisungen
müssen auf der Vorder- und auf der
Rückseite in sehr auffälligen Buchstaben den
Vermerk „Ne payer qu'en main propre"
(eigenhändig) tragen.
6. Die Anweisungen mit Auszahlungsbestätigung
müssen im Kopf der Vorderseite in
auffälligen Buchstaben den Vermerk „Avis de
paiement (Auszahlungsbestätigung) oder,
falls der Absender die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung
auf dem Luftweg verlangt,
den Vermerk „Avis de paiement par
avion" (Auszahlungsbestätigung mit Flugpost)
tragen.
Artikel 106.
Untersagte oder zulässige
Vermerke.
Es ist untersagt, auf den Anweisungen
andere Vermerke anzubringen als der Vordruck
der Formblätter erfordert, ausgenommen
Dienstvermerke wie „Service des Postes"
(Postdienst), „Ne payer qu'en main propre"
(eigenhändig), „Avis de paiement" (Auszahlungsbestätigung),
„Par avion" (mit Flugpost),
„Par exprès" (durch Eilboten); der Absender
kann jedoch auf der Rückseite des Abschnittes
eine persönliche, für den Empfänger
der Anweisung bestimmte Mitteilung anbringen.
Artikel 107.
Amtliche Einschreibung.
Die Verwaltungen können sich über den Betrag
verständigen, von dem an die von ihnen
ausgestellten Anweisungen der amtlichen Einschreibung
unterliegen, unter der Bedingung,
daß dieser Betrag nicht geringer als 250 Franken
ist.
Artikel 108.
Nach der Aufgabe verlangte
Auszahlungsbestätigung.
1. Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 102, b), wird für die nach der Aufgabe
verlangten Auszahlungsbestätigungen das
im Artikel 115 vorgesehene Formblatt MP 4
verwendet.
2. Die eingehobene Gebühr wird auf diesem
Formblatt entweder in Briefmarken oder
in Ziffern und in der Währung des ausstellenden
Landes wie im Artikel 5 der Flugpostbestimmungen
vorgesehen verrechnet.
Artikel 109.
Versand der Kartenanweisungen.
1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung
werden die Anweisungen nicht unter Umschlag
versendet.
2. Sie werden in die Kartenschlüsse in der
im Artikel 162, §§ 1 bis 3, oder im Artikel 164,
§ 3, der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
vorgeschriebenen Weise eingelegt, je nachdem
ob sie amtlich eingeschrieben sind oder nicht.
Kapitel II.
Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern
zugestandenen Befugnissen.
Artikel 110.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
1. Jede Zurückforderung oder Anschriftänderung
auf dem Postweg muß von einer
Gleichschrift der Anschrift des Empfängers
auf gewöhnlichem Papier mit allen erforderlichen
Einzelheiten begleitet sein.
2. Jedes telegraphische Verlangen um Anschriftänderung
muß mit der nächsten Post
durch ein Ersuchen auf dem Postweg bestätigt
werden, das von einer Gleichschrift der Anschrift
begleitet ist und im Kopf den mit
Farbstift unterstrichenen Vermerk „Confirmation
de la demande télégraphique du ..."
(Bestätigung des telegraphischen Ersuchens
vom . . . ) tragen muß; das auszahlende Amt
hält die Anweisung bis zum Empfang dieser
Bestätigung zurück.
3. Die auszahlende Verwaltung kann jedoch
auf ihre eigene Verantwortung dem telegraphischen
Ansuchen um Anschriftänderung
stattgeben, ohne die Bestätigung auf dem
Postweg abzuwarten.
Artikel 111.
Nachsenden der Kartenanweisungen.
1. Das Amt, das eine Kartenanweisung auf
dem Postweg nachsendet, streicht gegebenenfalls
mit einem Federstrich die Betragsangaben
der Anweisung derart, daß die ursprünglichen
Eintragungen lesbar bleiben; die Eintragung
in der Spalte „Somme versée" muß unberührt
bleiben; der Anweisungsbetrag wird in die
Währung des neuen Bestimmungslandes nach
dem Umrechnungsverhältnis für die aus dem
nachsendenden Land stammenden Anweisungen
umgerechnet; das Ergebnis der Umrechnung
wird in die Anweisung in Ziffern und
Buchstaben eingetragen, wenn möglich oberhalb
der ursprünglichen Betragsangabe; die
Betragsangabe wird vom Bediensteten unterfertigt;
der gleiche Vorgang ist im Fall weiterer
Nachsendungen einzuhalten.
2. Im Fall der Nachsendung nach dem
ersten Bestimmungsland stellt das nachsendende
Amt den ursprünglichen Betrag wieder
her; bei Nachsendung nach dem ausstellenden
Land ersetzt das nachsendende Amt den angegebenen
Betrag durch den, der im Dienstvermerk
in der Spalte „Somme versée" angegeben
ist.
3. Im Fall der telegraphischen Nachsendung
fertigt das nachsendende Amt eine telegraphische
Anweisung über den Betrag aus, der nach
Abzug der Post- und der Telegrammgebühren
verbleibt; die Postgebühr wird vom Betrag
berechnet, der sich nach Abzug der Telegrammgebühr
vom ursprünglichen Betrag ergibt;
die Umrechnung in die Währung des
neuen Bestimmungslandes erfolgt nach den
Bedingungen der obigen §§ 1 und 2; die ursprüngliche
Anweisung wird vom nachsendenden
Amt bestätigt; sie wird mit dem Vermerk
„Réexpédié le montant de . . . à . . .
sous déduction des taxes de ..." (Nachgesendet
den Betrag von . . . nach . . . unter Abzug
der Gebühren von . . . ) und als ausgezahlte
Anweisung verrechnet; der Abschnitt
der ursprünglichen Anweisung wird der im
Artikel 133 dieser Ausführungsvorschrift erwähnten
Einzahlungsmeldung zur Ausfolgung
an den Empfänger beigeschlossen.
4. Die Bestimmungen des obigen § 3 werden
angewendet
a) auf nachgesendete Kartenanweisungen
aus einem teilnehmenden Land nach
einem anderen teilnehmenden Land, mit
dem das ausstellende Land keinen Anweisungsdienst
unterhält, oder wenn der
Austausch mit Listen erfolgt;
b) auf nachgesendeten Kartenanweisungen
nach einem am Abkommen nicht teilnehmenden
Land;
c) auf Kartenanweisungen aus einem nicht
teilnehmenden Land, die nach einem
teilnehmenden Land nachgesendet werden.
5. Die Nachsendungsbegehren werden vom
ersten Bestimmungsamt und gegebenenfalls
von den weiteren Bestimmungsämtern vorgemerkt;
das Amt, das nachsendet, benachrichtigt
das ausstellende Amt.
Kapitel III.
Besondere Behandlung. Nachfragen. Auskunftsersuchen.
Artikel 112.
Vorschriftswidrige Kartenanweisungen.
1. Falls der ordnungsgemäß benachrichtigte
Empfänger nicht die Anwendung der folgenden
§§ 3 und 4 verlangt, wird jede Kartenanweisung
die folgende Vorschriftswidrigkeiten
aufweist, unverzüglich unter Umschlag
zur Berichtigung an das ausstellende Amt
rückgeleitet
a) ungenaue, ungenügende oder zweifelhafte
Angabe des Namens oder der
Wohnung des Empfängers;
b) Unterschiede oder Auslassungen von
Namen oder Beträgen;
c) Streichung oder Änderung der Eintragungen;
d) Fehlen von Stempelabdrucken, Unterschriften
oder anderen dienstlichen Vermerken;
e) Angabe des auszuzahlenden Betrages in
einer anderen als der zulässigen Währung;
f) offenkundiger Irrtum im Umrechnungsverhältnis
zwischen der Währung des
ausstellenden und des auszahlenden Landes,
das jedoch das auszahlende Amt
nicht zu prüfen verpflichtet ist;
g) Verwendung vorschriftswidriger Formblätter.
2. Im Verkehr mit entfernten Ländern
kann jedoch die auszahlende Verwaltung An-
weisungen, deren Betrag in einer anderen als
der zulässigen Währung angegeben ist, unter
der Bedingung auszahlen, daß sie imstande ist,
den Betrag nach dem Umrechnungsverhältnis
der ausstellenden Verwaltung umzurechnen
und diese hievon unverzüglich benachrichtigt;
die Folgen einer irrigen Umrechnung trägt
die Verwaltung, die sie vollzogen hat.
3. Unregelmäßigkeiten, die die Auszahlung
einer Kartenanweisung hindern und die
offenbar dem ausstellenden Amt zur Last
fallen, können nach Wahl des auszahlenden
Amtes auf dem Luftweg oder telegraphisch
ohne Kosten für den Empfänger bereinigt
werden; Unregelmäßigkeiten, die dem Absender
zur Last fallen oder ihm anscheinend
anzulasten sind, können auf Verlangen des
Empfängers gleichfalls auf dem Luftweg oder
telegraphisch geregelt werden; zu diesem
Zweck ist auf dem Luftweg oder telegraphisch
ein Berichtigungsansuchen auf Kosten des
Empfängers an das ausstellende Amt zu richten;
diese Kosten werden ihm erstattet, wenn
festgestellt wird, daß der Irrtum auf ein
dienstliches Versehen zurückzuführen ist.
4. Wird die Richtigstellung der Unregelmäßigkeit
telegraphisch verlangt, so wird die
Anweisung vom auszahlenden Amt verwahrt,
das die Regelung sogleich nach Erhalt des Berichtigungstelegrammes
vornimmt und dieses
Telegramm der Anweisung beischließt.
5. Nach Erhalt eines Berichtigungsersuchens
auf dem Luftweg oder durch Telegramm prüft
das ausstellende Amt, ob die Unregelmäßigkeit
auf einem dem Dienst zur Last fallenden Irrtum
beruht; zutreffendenfalls berichtigt es sie
unverzüglich auf dem Luftweg oder telegraphisch.
Im anderen Fall benachrichtigt es den
Absender, der dann die Unregelmäßigkeit auf
dem Luftweg oder telegraphisch auf seine Kosten
berichtigen kann.
Artikel 113.
Ausfertigen der Auszahlungsbestätigung.
Die Verwaltungen, deren Vorschriften die
Verwendung des von der ausstellenden Verwaltung
beigefügten Formblattes nicht gestatten,
können die Auszahlungsbestätigung
auf einem Formblatt ihres eigenen Dienstes
ausstellen.
Artikel 114.
Sichtvermerk.
Der Sichtvermerk muß auf der Anweisung
selbst niedergeschrieben werden.
Artikel 115.
Nachfragen. Auskunftsersuchen.
1. Nachfragen oder Auskunftsersuchen nach
einer Kartenanweisung müssen auf einem
Formblatt nach Muster MP 4 ausgefertigt und
im allgemeinen vom ausstellenden unmittelbar
an das auszahlende Postamt geleitet werden;
ein einziges Formblatt kann für mehrere
gleichzeitig vom gleichen Absender an den
gleichen Empfänger aufgegebene Anweisungen
verwendet werden. Die Nachfragen werden
von Amts wegen und stets auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Landweg) nach den Bestimmungen
des Artikels 67 § 4, des Vertrages
weitergeleitet.
2. Kann das auszahlende Amt die endgültige
Auskunft über das Schicksal der Anweisung
geben, so sendet es das nach dem Ergebnis
der Nachforschung ergänzte Formblatt an
das Amt zurück, das die Nachfrage entgegengenommen
hat; bei ergebnisloser Nachforschung
oder bestrittener Auszahlung wird das
Formblatt durch Vermittlung der auszahlenden
Verwaltung, wenn möglich unter Beifügung
einer Erklärung des Empfängers über
den Nichterhalt des Anweisungsbetrages, an
die ausstellende Verwaltung zurückgesendet.
3. Wird eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
in einem anderen als dem ausstellenden
oder dem auszahlenden Land eingebracht,
so wird das Formblatt MP 4 mit dem Aufgabeschein
an die ausstellende Verwaltung gesendet;
die im Artikel 67, §§ 1 und 2, des
Vertrages vorgeschriebenen Fristen sind anzuwenden.
Kapitel IV.
Nichtausgezahlte Kartenanweisungen.
Artikel 116.
Rücksenden der nicht ausgezahlten
Kartenanweisungen.
1. Anweisungen, die dem Empfänger aus
irgendeinem Grund nicht ausgezahlt werden
konnten, werden unmittelbar an das ausstellende
Amt rückgeleitet; vorher bucht sie
das auszahlende Amt, versieht sie mit dem
Stempelabdruck oder mit dem im Artikel 155,
§§ 1 bis 3, der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag vorgeschriebenen Klebezettel.
2. Anweisungen, die unter den im Artikel
111, §§ 3 und 4, vorgesehenen Bedingungen
ausgefertigt wurden, müssen jedoch
an die Verwaltung gesendet werden, die sie
ausgestellt hat; diese stellt den Betrag der
Verwaltung zur Verfügung, von der die ursprüngliche
Anweisung stammt, sei es mit
einer gebührenfreien Anweisung oder durch
Absetzen in der Monatsrechnung der ausgezahlten
Anweisungen.
Artikel 117.
Auszahlungsermächtigungen.
Die Auszahlungsermächtigungen werden
auf einem rosafarbenen Formblatt nach dem
Muster MP 13 ausgefertigt.
Artikel 118.
Vor der Auszahlung verlegte,
verlorene oder vernichtete
Kartenanweisungen.
1. Vor der Ausfertigung der Auszahlungsermächtigung
für eine vor der Auszahlung
verlegte, verlorene oder vernichtete Kartenanweisung
muß sich die ausstellende Verwaltung
im Einvernehmen mit der auszahlenden
Verwaltung vergewissern, daß die Anweisung
weder ausgezahlt noch zurückgezahlt oder
nachgesendet worden ist; auch müssen alle
Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit
sie später nicht ausgezahlt wird.
2. Wenn der Absender und der Empfänger
gleichzeitig die Rückzahlung oder die Auszahlung
der Anweisung verlangen, wird die Auszahlungsermächtigung
zugunsten des Absenders
ausgestellt.
3. Zur Unterstützung seines Rückzahlungsansuchens
muß der Absender den Aufgabeschein
der verlegten, verlorenen oder vernichteten
Anweisung vorlegen.
4. Erklärt die auszahlende Verwaltung, daß
ihr eine Anweisung nicht zugekommen ist, so
kann die ausstellende Verwaltung unter der
Bedingung eine Auszahlungsermächtigung ausstellen,
daß die strittige Anweisung in keiner
der Monatsrechnungen aufscheint, die die Gültigkeitsdauer
der Anweisung betrifft; hat
jedoch die ausstellende Verwaltung binnen der
im Artikel 27, §§ 1 und 2, des Abkommens
vorgesehenen Frist keinerlei Nachricht über
die Entschädigung des Nachfragenden erhalten
und erscheint die Anweisung in keiner der
bis zum Ablauf dieser Frist empfangenen Monatsrechnung,
so kann die ausstellende Verwaltung
die Beträge zurückzahlen; Anzeige
hierüber wird eingeschrieben an die auszahlende
Verwaltung der Anweisung gerichtet,
die nunmehr als endgültig verloren
angesehen wird und nicht mehr angerechnet
werden kann.
Artikel 119.
Nach der Auszahlung verlegte,
verlorene oder vernichtete
Kartenanweisungen.
Jede nach der Auszahlung verlegte, verlorene
oder vernichtete Kartenanweisung
kann von der auszahlenden Verwaltung durch
eine neue, auf dem Formblatt MP 1 auszustellende
Anweisung ersetzt werden; dieses
Formblatt muß alle erforderlichen Angaben
der ursprünglichen Anweisung enthalten und
mit dem Vermerk „Titre établi en remplacement
d'un mandat égaré (perdu ou détruit)
après paiement" (als Ersatz für nach der
Auszahlung verlegte [verlorene oder vernichtete]
Anweisung) und dem Abdruck des
Orts- und Tagesstempels versehen werden;
eine Erklärung des Empfängers, daß er den
Betrag erhalten hat, wird der Anweisung
ersatzweise beigeschlossen und vertritt die
Empfangsbestätigung.
Titel II.
Listenanweisungen.
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 120.
Gemeinsame Bestimmungen für
Listen- und Kartenanweisungen.
Für die Listenanweisungen gelten die folgenden
Bestimmungen der vorliegenden Ausführungsvorschrift
a) Artikel 108 „Nach der Aufgabe verlangte
Auszahlungsbestätigung";
b) Artikel 110 „Zurückforderung, Anschriftänderung",
ergänzt durch die Bestimmungen
des Artikels 126;
c) Artikel 115 „Nachfragen. Auskunftsersuchen".
Kapitel II.
Ausstellen. Versand.
Artikel 121.
Verbotene und zulässige Vermerke.
Die Bestimmungen des Artikels 106 der
vorliegenden Ausführungsvorschrift werden
auf die Listenanweisungen angewendet; wenn
jedoch das nach Artikel 123 der vorliegenden
Ausführungsvorschrift gewählte Formblatt
eine Kartenanweisung ist, ist grundsätzlich
jede Mitteilung auf der Rückseite des Abschnittes
unzulässig.
Artikel 122.
Auswechslungsamt.
Der Austausch der Listenanweisungen findet
ausschließlich durch Vermittlung der sogenannten
„Auswechslungsämter" statt, die von
der Verwaltung jedes der beteiligten Länder
bestimmt werden.
Artikel 123.
Versand der Listenanweisungen.
1. Der Versand der Listenanweisungen zwischen
dem ausstellenden Amt und dem Auswechslungsamt
des ausstellenden Landes oder
zwischen dem Auswechslungsamt des auszahlenden
Landes und dem auszahlenden Amt
erfolgt mit Formblättern, die jede beteiligte
Verwaltung nach ihren eigenen Erfordernissen
bestimmt.
2. Zwischen Auswechslungsämtern der verschiedenen
Länder erfolgt der Versand nach
folgenden Regeln
a) jedes Auswechslungsamt stellt täglich
oder an vereinbarten Tagen Listen nach
Muster MP 2 auf, die die in seinem
Land zur Auszahlung in einem anderen
Land aufgegebenen Anweisungen zusammenfassen;
b) jede in eine Liste eingetragene Anweisung
trägt eine Ordnungsnummer, Internationale
Nummer genannt; diese
jährlich fortlaufende Nummernreihe
beginnt je nach Vereinbarung zwischen
den beteiligten Verwaltungen am
1. Jänner oder 1. Juli; wechselt die Benummerung,
so muß die zuerst folgende
Liste außer der Nummer der Reihe
auch die letzte Nummer der vorhergehenden
Reihe tragen;
c) die Listen selbst werden nach der natürlichen
Zahlenfolge ab 1. Jänner oder
1. Juli eines jeden Jahres benummert;
d) die Listen sind mit der nächsten Post,
wenn möglich mit Flug, an das andere
Auswechslungsamt zu senden und, außer
bei gegenteiliger Vereinbarung, ohne
Beigabe der von den ausstellenden Ämtern
ausgefertigten Anweisungen;
e) das empfangende Auswechslungsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch
einen entsprechenden Vermerk auf der
ersten in der Gegenrichtung abgefertigten
Liste.
Artikel 124.
Sonderlisten.
Eine Sonderliste MP 2 muß für jede der
folgenden Arten von Anweisungen ausgestellt
werden
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
39 des Vertrages sowie Artikel 7
des Abkommens; die Liste muß im Kopf
die Worte „Mandats exempts de taxe"
(gebührenfreie Anweisungen) tragen;
b) Anweisungen, deren Absender die Flugpostbeförderung
zwischen dem Auswechslungsamt
des auszahlenden Landes
und dem auszahlenden Amt verlangt
hat; die Liste muß den Vermerk „Mandats
par avion" (Flugpostanweisungen)
tragen.
Artikel 125.
Sonderdienste. Vermerke in den
Listen.
1. Verlangt der Absender einer Anweisung
die Eilzustellung, so wird in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) der Liste MP 2 neben
der betreffenden Eintragung der Vermerk
„Exprès" angebracht.
2. Verlangt der Absender eine Auszahlungsbestätigung,
so wird in der Spalte „Observations"
der Liste MP 2 neben der die
Anweisung betreffenden Eintragung der Vermerk
„AP" angebracht; dieser Vermerk wird
durch die Angabe „Par avion" ergänzt, wenn
der Absender die Benützung des Luftweges
für die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung
verlangt.
3. Verlangt der Absender einer Anweisung
die eigenhändige Auszahlung, so wird der Vermerk
„Ne payer qu'en inain propre" in der
Spalte „Oberservations" der Liste MP 2 neben
der die Anweisung betreffenden Eintragung
angebracht.
Kapitel III.
Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern
zugestandenen Befugnissen.
Artikel 126.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Abweichend vom Artikel 156 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag sind die Zurückforderungsansuchen
und die Ansuchen um
Anschriftänderung über Listenanweisungen
durch das Auswechslungsamt des ausstellenden
Landes an das Auswechslungsamt des auszahlenden
Landes zu leiten.
Artikel 127.
Nachsenden der Listenanweisungen.
Alle nach einem anderen Land nachgesendeten
Listenanweisungen werden vom nachsendenden
Amt bestätigt; gegebenenfalls wird
der Betrag nach Abzug der Gebühren in die
Währung des neuen Bestimmungslandes umgerechnet
und eine neue Anweisung ausgestellt.
Kapitel IV.
Vorgang im auszahlenden Land.
Artikel 128.
Behandlung fehlender oder
vorschriftswidriger Listen.
1. Fehlt eine Liste, so wird sie vom Auswechslungsamt,
das das Fehlen feststellt, sogleich
nachgefordert; das Auswechslungsamt
des ausstellenden Landes übermittelt dem anfordernden
Amt unverzüglich, wenn möglich
auf dem Luftwege, ein Doppel der fehlenden
Liste.
2. Die Listen werden vom Auswechslungsamt
des auszahlenden Landes sorgfältig geprüft
und amtlich richtiggestellt, falls sie unbedeutende
Irrtümer enthalten; das Auswechslungsamt
des ausstellenden Landes wird von
diesen Ausbesserungen unterrichtet, wenn das
Auswechslungsamt des auszahlenden Landes
ihm den Empfang der Liste bestätigt.
3. Enthalten die Listen Unregelmäßigkeiten,
die meldenswert sind, so verlangt das
Auswechslungsamt des auszahlenden Landes
vom Auswechslungsamt des ausstellenden
Landes, das in kürzester Frist zu antworten
hat, Erläuterungen; inzwischen wird die Zahlung
der Anweisungen, die Gegenstand des
Ersuchens sind, ausgesetzt; die Aufklärungsersuchen
und die dazugehörenden Antworten
werden wenn möglich auf dem Luftweg ausgetauscht.
Artikel 129.
Versand der Auszahlungsbestätigung.
Die vom auszahlenden Amt auf dem Formblatt
C 5 ausgestellte Auszahlungsbestätigung
wird unmittelbar an den Absender der Anweisung
gesendet.
Artikel 130.
Rücksenden der nicht ausgezahlten
Listenanweisungen.
1. An das Auswechslungsamt werden durch
Eintragung in die nächste Liste MP 2 zurückgesendet,
wie wenn es sich um eine Anweisung
vom auszahlenden an das ausstellende
Amt handelte
a) die im Artikel 19 des Abkommens erwähnten
Anweisungen;
b) die Anweisungen, die Gegenstand eines
Zurückforderungsansuchens waren.
2. Ein entsprechender, von der internationalen
Nummer und der kurzen Beschreibung
der ursprünglichen Anweisung gefolgter Vermerk
ist in der Spalte „Observations" neben
der Eintragung niederzuschreiben.
Titel III.
Telegraphische Anweisungen.
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 131.
Gemeinsame Bestimmungen.
Für die telegraphischen Anweisungen sind
in allem, was im Titel III der vorliegenden
Ausführungsvorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen
ist, die Bestimmungen für die Karten-
und die Listenanweisungen anzuwenden.
Kapitel II.
Ausgabe. Versand.
Artikel 132.
Ausstellen der telegraphischen
Anweisungen.
1. Die telegraphischen Anweisungen werden
vom ausstellenden Amt ausgefertigt und
geben Anlaß zur Übermittlung von unmittelbar
an das auszahlende Amt gerichteten Anweisungstelegrammen;
die Anweisungstelegramme
werden vorbehaltlich gegenteiliger
Vereinbarung französisch abgefaßt und unabänderlich
in nachstehender Reihenfolge ausgefertigt
— gebührenpflichtige dienstliche Angaben
(wenn erforderlich),
— Auszahlungsbestätigung (wenn erforderlich),
— Auszahlungsbestätigung auf dem Luftweg
(wenn erforderlich),
— Auszahlung zu eigenen Handen (wenn erforderlich),
— Anweisung ... (Aufgabenummer),
— Name des auszahlenden Amtes,
— Name des Absenders,
— auszuzahlender Betrag,
— genaue Bezeichnung des Empfängers, seines
Wohnortes und wenn möglich seiner Wohnung
derart, daß der Empfangsberechtigte
deutlich bezeichnet ist,
— besondere Mitteilung (wenn vorhanden).
2. Werden mehrere telegraphische Anweisungen
gleichzeitig vom gleichen Absender an
den gleichen Empfänger aufgegeben, so kann
ein einziges Anweisungstelegramm abgesendet
werden, falls die Bestimmungsverwaltung es
zuläßt; in diesem Fall wird die Aufgabenummer
wie folgt angegeben: „Mandat 201—203",
die auszuzahlende Gesamtsumme enthält die
Einzelbeträge jeder Anweisung.
3. Bei Ausstellung einer telegraphischen
Anweisung durch ein Postamt in einem Ort
ohne Telegraphendienst oder durch ein nicht
mit dem Telegraphendienst betrautes Amt,
das sich in einem Ort mit mehreren Postämtern
befindet, muß der Name des ausstellenden
Amtes unmittelbar nach der Aufgabenummer
wie folgt angegeben werden
„Mandat ... de ... pour ..." („Anweisung
... von . . . für ... ").
4. Besitzt der Ort, in dem sich das auszahlende
Amt befindet, kein Telegraphenamt, so
muß das Anweisungstelegramm die Bezeichnung
des auszahlenden Amtes und des vermittelnden
Telegraphenamtes tragen; bestehen
Zweifel über das Vorhandensein eines Telegraphenamtes
im Auszahlungsort oder kann
das vermittelnde Telegraphenamt nicht angegeben
werden, so muß das Anweisungstelegramm
den Namen des Landbezirkes oder
den des auszahlenden Landes oder diese beiden
Angaben oder alle anderen Bezeichnungen
enthalten, die für die Leitung des Anweisungstelegramms
als notwendig erachtet werden.
5. Der Betrag wird wie folgt angegeben
Der auf volle Währungseinheiten lautende Betrag
in Ziffern und Buchstaben, Name der
Währungseinheit, gegebenenfalls Teile der
Einheit in Ziffern.
6. Dem Familiennamen einer weiblichen
Empfängerin muß, selbst wenn er von einem
Vornamen begleitet ist, eines der Worte „Madame"
oder „Mademoiselle" vorangehen, es
sei denn, daß die Person der Empfangsberechtigten
durch Angabe des sie genügend klar bezeichnenden
Standes, Titels, Amtes oder Berufes
dies überflüssig macht; weder Absender
noch Empfänger dürfen durch eine Abkürzung
oder ein verabredetes Wort bezeichnet
sein.
7. Die Angabe des Wohnortes des Empfängers
kann unterbleiben, wenn er mit dem des
auszahlenden Amtes gleich ist; sind die telegraphischen
Anweisungen „postlagernd" oder
„telegraphenlagernd" gestellt, so müssen die
Anweisungstelegramme den entsprechenden
gebührenpflichtigen Dienstvermerk mit Ausschluß
jeder anderen gleichbedeutenden Angabe
tragen.
Artikel 133.
Einzahlungsnachweis.
1. Jede telegraphische Anweisung erfordert
die Ausfertigung eines Einzahlungsnachweises
nach Muster MP 3 durch das ausstellende
Amt.
2. Es ist untersagt, auf diesem Nachweis
Briefmarken oder Freistempelaufdrucke anzubringen.
3. Der Einzahlungsnachweis wird unter
Umschlag mit der nächsten Post, wenn möglich
mit Flug, abgefertigt
a) unmittelbar an das auszahlende Amt,
wenn es sich um eine telegraphische Kartenanweisung
handelt;
b) an das Auswechslungsamt des ausstellenden
Landes, wenn es sich um eine
telegraphische Listenanweisung handelt.
Artikel 134.
Übersenden telegraphischer
Listenanweisungen.
1. Die telegraphischen Listenanweisungen
werden vom ausstellenden Amt ohne Vermittlung
der Auswechslungsämter unmittelbar
an das auszahlende Amt geleitet.
2. Die telegraphischen Listenanweisungen
erfordern die Ausfertigung einer besonderen
Liste MP 2, die im Kopf den Vermerk
„Mandats télégraphiques" trägt.
3. Die Auswechslungsämter können den in
den besonderen Listen eingetragenen telegraphischen
Listenanweisungen Internationale
Nummern einer besonderen Reihe für telegraphische
Anweisungen zuteilen.
Kapitel III.
Einzelheiten zu gewissen den Postbenätzern
gewährten Befugnissen.
Artikel 135.
Anschriftänderung.
1. Außer wenn es sich um eine bloße Richtigstellung
der Anschrift nach Artikel 58 des
Vertrages handelt, muß das auszahlende Amt
einer telegraphischen Anweisung im Besitz des
Einzahlungsnachweises sein, bevor es dem Ersuchen
um Anschriftänderung entspricht.
2. Die auszahlende Verwaltung kann jedoch
unter ihrer eigenen Verantwortung einem
telegraphischen Ersuchen um Anschriftänderung
entsprechen, ohne die briefliche Bestätigung
oder den Einzahlungsnachweis abzuwarten.
Artikel 136.
Nachsenden telegraphischer Anweisungen.
1. Das Nachsenden einer telegraphischen
Anweisung (auf dem Postweg oder telegraphisch)
wird vollzogen, ohne das Einlangen
des Einzahlungsnachweises abzuwarten.
2. Bei brieflicher Nachsendung nach dem
ausstellenden Land vor Ankunft des Einzahlungsnachweises
beschränkt sich das nachsendende
Amt darauf, die Anschrift des Empfängers
zu ändern und mit einem Federstrich
die Betragsangaben zu streichen; die Anweisung
wird unter Umschlag an das neue Be-
stimmungsamt gesendet; das gleiche gilt für
den Einzahlungsnachweis nach Einlangen beim
nachsendenden Amt.
Kapitel IV.
Vorgang im auszahlenden Land.
Artikel 137.
Behandlung vorschriftswidriger
telegraphischer
Anweisungen.
1. Jede telegraphische Anweisung, die wegen
ungenügender oder ungenauer Anschrift oder
aus einem anderen, dem Empfänger nicht zur
Last fallenden Grund nicht ausgezahlt werden
kann, ist dem ausstellenden Amt durch eine
telegraphische Dienstnotiz zu melden, die den
Grund der Nichtzahlung angibt.
2. Nach Empfang eines Ersuchens durch telegraphische
Dienstnotiz um Richtigstellung geht
das ausstellende Amt nach Artikel 112, § 5
vor.
3. Jede Unregelmäßigkeit bei einer telegraphischen
Anweisung, die nicht binnen angemessener
Frist auf dem Luftweg oder telegraphisch
richtiggestellt worden ist, wird auf die
für Postanweisungen vorgeschriebene Art geregelt.
Artikel 138.
Auszahlung der telegraphischen
Anweisungen.
1. Die telegraphischen Anweisungen werden
sogleich nach Einlangen ausgezahlt, ohne
den Einzahlungsnachweis abzuwarten; dieser
wird, wenn möglich, nachträglich der vom
Empfänger bestätigten Anweisung beigefügt.
2. Langen zu telegraphischen Anweisungen
die Einzahlungsnachweise beim auszahlenden
Amt vor dem Anweisungstelegramm ein, dürfen
diese nicht auf Grund des bloßen Einzahlungsnachweises
ausgezahlt werden; in diesem
Fall ist das Anweisungstelegramm mit Dienstnotiz
nachzufordern; die Einzahlungsnachweise,
die dem auszahlenden Amt nicht mit
der ersten Post nach der Tagesangabe der Anweisung
zugegangen sind, sind mit Rückmeldung
nach Muster C 14 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag nachzufordern.
3. Telegraphische Listenanweisungen, für
die das auszahlende Amt das Anweisungstelegramm
nicht erhalten hat, können nur nach
Empfang eines mit telegraphischer Dienstnotiz
nachgeforderten Doppels des Anweisungstelegrammes
ausgezahlt werden.
4. Telegraphische Listenanweisungen, für
die das Auswechslungsamt des auszahlenden
Landes binnen der üblichen Frist keine Liste
MP 2 erhalten hat, bilden den Gegenstand
eines Auskunftsersuchens an das Auswechslungsamt
des ausstellenden Landes, das in kürzester
Frist antworten muß; bei Nichtbeantwortung
binnen einer angemessenen Frist
können die tatsächlich ausgezahlten telegraphischen
Listenanweisungen von Amts wegen
in die erste von der ausstellenden Verwaltung
empfangene Liste MP 2 eingetragen werden;
langt die fehlende Liste MP 2 nach dieser amtlichen
Eintragung ein, so wird sie vom Auswechslungsamt,
das sie erhält, ungültig gemacht
oder richtiggestellt.
Artikel 139.
Ausstellen der Auszahlungsbestätigung.
Die Ausfertigung einer Auszahlungsbestätigung
für eine telegraphische Anweisung obliegt
dem auszahlenden Amt, das sie unmittelbar
nach der Zahlung dem ausstellenden Amt
übersendet, ohne den Einzahlungsnachweis
abzuwarten.
Artikel 140.
Rücksenden nicht ausgezahlter
telegraphischer Kartenanweisungen.
1. Telegraphische Kartenanweisungen, die
dem Empfänger aus irgendeinem Grund nicht
ausgezahlt werden konnten, unterliegen den
Bestimmungen des Artikels 116.
2. Sie müssen mit Beigabe des betreffenden
Einzahlungsnachweises unter Umschlag rückgeleitet
werden.
Titel IV.
Abrechnungsbestimmungen.
Kapitel I.
Gemeinsame Vorschriften.
Artikel 141.
Aufstellen der Monatsrechnungen.
1. Jede auszahlende Verwaltung stellt am
Ende jedes Monats für jede Verwaltung, von
der sie Anweisungen erhalten hat, eine Monatsrechnung
nach Muster MP 5 auf; in diese
Rechnung werden, wenn möglich in der zeitlichen
und in der alphabetischen Reihenfolge
der ausstellenden Ämter, alle von ihren eigenen
Ämtern während des vorhergehenden
Monats für Rechnung der anderen Verwaltung
ausgezahlten Anweisungen aufgenommen;
im Bedarfsfall werden die ausgezahlten
Anweisungen in eine Sonderliste nach Muster
MP 6 aufgenommen und der Monatsrechnung
angeschlossen, die in diesem Fall auf
einem Formblatt nach Muster MP 7 aufgestellt
wird.
2. Die auszahlende Verwaltung trägt in
diese Rechnung auch ein
a) den Betrag der Anteile, die ihr nach Artikel
29 des Abkommens zustehen;
b) gegebenenfalls die zurückgezahlten Beträge
nach Artikel 28 und die in den
Artikeln 28 und 31 des Abkommens
vorgesehenen Zinsen.
3. Die bestätigten Auszahlungsermächtigungen
werden wie Anweisungen behandelt
und in die Rechnung MP 5 oder allenfalls in
die Liste MP 6 ebenso eingetragen, als ob es
sich um die Anweisungen selbst handelte.
4. Die Monatsrechnung wird spätestens am
Ende des Monats, der dem folgt, auf den sich
die Rechnung bezieht, mit den Belegen (bestätigte
Anweisungen und Auszahlungsermächtigungen)
an die Schuldnerverwaltung
geleitet.
5. Mangels ausgezahlter Anweisungen (Auszahlungsermächtigungen)
wird eine Leerrechnung
an die andere Verwaltung abgefertigt.
6. Die von der Schuldnerverwaltung in den
Monatsrechnungen festgestellten Unterschiede
werden in die nächste aufzustellende Monatsrechnung
aufgenommen; sie werden vernachlässigt,
wenn der Betrag 50 Centimen je Rechnung
nicht übersteigt.
Artikel 142.
Aufstellen der Hauptrechnung.
1. Die auf einem Formblatt nach Muster
MP 8 ausgefertigte Hauptrechnung wird von
der Gläubigerverwaltung unmittelbar nach
Empfang der Monatsrechnungen aufgestellt,
bevor in die Prüfung der Einzelheiten dieser
Rechnungen eingegangen wurde.
2. Sie muß innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Ablauf des Monats abgeschlossen
werden, auf den sie sich bezieht; diese
Frist beträgt im Verkehr mit entfernten Ländern
vier Monate.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Hauptrechnungen vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich aufzustellen.
Artikel 143.
Begleichen der Rechnungen.
Abschlagszahlungen.
1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung
werden der Saldo der Hauptrechnung oder
die Summen der Monatsrechnungen mit
Scheck oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt
oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes
in der Währung dieses Landes und ohne Ko-
sten für dieses beglichen; die Kosten der Zahlung
sind vom Schuldnerland zu tragen, ausgenommen
außerordentliche Auslagen, wie
vom Gläubigerland vorgeschriebene Clearingspesen.
2. Die Zahlung ist spätestens zwei Wochen
nach Empfang der Hauptrechnung oder der
Monatsrechnung, wenn die Begleichung auf
Grund dieser Rechnung erfolgt, zu vollziehen;
für entfernte Länder beträgt diese
Frist einen Monat.
3. Bei Uneinigkeit zwischen den beiden
Verwaltungen über den zu zahlenden Betrag
kann bloß die Zahlung des strittigen Betrages
aufgeschoben werden; die Schuldnerverwaltung
muß der Gläubigerverwaltung binnen
der im § 2 vorgesehenen Fristen die Gründe
des Einwandes mitteilen.
4. Jede Verwaltung, die einer anderen
gegenüber ein ungedecktes Guthaben von
monatlich mehr als 30.000 Franken hat, kann
während des Ausstellungsmonats der Anweisungen
eine Abschlagszahlung verlangen; der
Teil des mittleren monatlichen Saldos, der
durch die Abschlagszahlung nicht gedeckt ist,
darf nicht höher als 30.000 Franken sein; der
mittlere monatliche Saldo wird auf Grund der
letzten drei anerkannten Monatsrechnungen
ermittelt; die Schuldnerverwaltung hat die
verlangte Abschlagszahlung spätestens am
fünfzehnten Tag des Aufgabemonats der Anweisungen
zu zahlen, sofern sie sich nicht mit
Recht darauf berufen kann, daß das Mittel
der drei abgelaufenen Monate dem wirklichen
Umfang des Anweisungsverkehrs nicht mehr
entspricht; bei Nichtzahlung binnen der erwähnten
Frist werden die Bestimmungen des
Artikels 31 des Abkommens angewendet.
5. Ist die geleistete Abschlagszahlung höher
als der Saldo des betreffenden Zeitabschnittes,
so wird der Unterschied in der nächsten Rechnung
hereingebracht oder gegebenenfalls nach
§ 6 gutgeschrieben.
6. Zur Zahlung des Saldos oder der Summe
der Monatsrechnung kann jede Verwaltung bei
einer anderen Verwaltung eines teilnehmenden
Landes nach Vereinbarung mit dieser ein Guthaben
in der Währung dieses Landes unterhalten.
Kapitel II.
Besondere Abrechnungsbestimmungen für
Listenanweisungen und telegraphische
Anweisungen.
Artikel 144.
Aufstellen der Monatsrechnungen.
Die Listenanweisungen und die telegraphischen
Anweisungen unterliegen den folgenden
besonderen Abrechnungsvorschriften
a) Listenanweisungen
1. die Verwaltungen nehmen in die
Monatsrechnungen die Summen der
im Laufe des Monats empfangenen
Listen auf;
2. die Monatsrechnung wird der Schuldnerverwaltung
sogleich nach Empfang
der letzten Liste des betreffenden
Monats übersendet;
3. die Verwaltungen können einvernehmlich
auf die Aufstellung von
Monatsrechnungen verzichten und
den Betrag jeder Liste durch Scheck
oder Wechsel begleichen, der der
Liste beigeschlossen wird;
b) Telegraphische Anweisungen
1. die telegraphischen Anweisungen
werden je nach dem Fall mit den
Kartenanweisungen oder mit den
Listenanweisungen verrechnet;
2. die telegraphischen Anweisungen
sind, womöglich mit beigefügten
Einzahlungsnachweisen, der Monatsrechnung
anzuschließen; die Einzahlungsnachweise,
die der auszahlenden
Verwaltung nach Abfertigung der
Rechnung zukommen, in der die
betreffenden telegraphischen Anweisungen
eingetragen sind, werden der
ausstellenden Verwaltung mit einer
der nächsten Rechnungen zurückgesendet;
3. die Bestimmungen unter b) 2. werden
auf telegraphische Listenanweisungen
nicht angewendet.
Dritter Teil.
Postreisegutscheine.
Artikel 145.
Allgemeine Ausgabevorschriften.
Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelheiten
sind die Bestimmungen über die Ausgabe
der Anweisungen auf die Ausgabe der Gutscheine
und der Umschläge der Hefte anzuwenden.
Artikel 146.
Formblätter der Gutscheine
und der Umschläge für die
Hefte. Beschaffung.
1. Die Postreisegutscheine werden auf
Formblättern nach Muster MP 10 ausgestellt;
aus weißem Papier angefertigt, tragen sie ein
schattiertes Wasserzeichen, das einen Sinnbild-
lichen Kopf von etwa 2 cm Höht
darstellt. Auf der linken Seite des Formblattes
ist ein weißer Streifen von 31/2 cm Breite
ausgespart. Oben auf diesem Randstreifen
befindet sich das Wasserzeichen; in der Mitte
ist ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel
angebracht, der einen Merkurkopf
darstellt; der untere Teil dieses
Randstreifens ist für den Trockenstempel vorbehalten,
den der ausgebende Dienst nach
Artikel 147 anzubringen hat. Mit Ausnahme
des weißen Randstreifens ist das Formblatt
mit einem Sicherheitsuntergrund versehen,
der aus einem sehr klaren Dreifarbendruck
eines Sinnbildes besteht, das sich aus einigen
reichen, aus Mustern bestehenden Ornamenten
zusammensetzt. Die Angabe „Bon postal
de voyage" wird gleichzeitig mit dem Sicherheitsuntergrund
und in den gleichen Farben
gedruckt. Für die Gutscheine jedes der drei im
Artikel 36 des Abkommens erwähnten Werte
werden deutlich unterschiedene Färbungen verwendet.
2. Jeder Gutschein trägt folgende auf der
Vorderseite gedruckte Angaben
a) die Nummer einer von 1 bis 100.000
fortlaufenden Reihe;
b) den Namen des ausstellenden Landes;
c) den Wert des Gutscheines, gefolgt von
der Bezeichnung der Währung, in der
er ausgestellt ist;
d) den Namen des Landes, in dem er ausschließlich
zahlbar ist.
3. Die an die Postbenützer verkauften Gutscheine
werden in Heften mit lichtblauem
Umschlag nach Muster MP 11 zusammengefaßt;
die Namen des ausgebenden und des
auszahlenden Landes sind auf der Vorderseite
aufgedruckt.
4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen
und den Umschlägen der Hefte vom
Weltpostvereinsamt beliefert, das den Druck
besorgt und sie zum Selbstkostenpreis liefert.
Artikel 147.
Ausstellen der Gutscheine.
1. Die Gutscheine werden vor der Ausgabe
auf dem ausgesparten weißen Randstreifen
der Vorderseite an der hiefür vorgesehenen
Stelle mit einem Hochdrucktrockenstempel
des ausgebenden Dienstes versehen; der letzte
Gültigkeitstag ist auf den Gutscheinen handschriftlich,
mit Schreibmaschine oder durch
einen Stempelabdruck anzugeben.
2: Die Verwaltungen können vereinbaren,
den Namen des ausgebenden Dienstes durch
einen besonderen Prägestempel zu bezeichnen.
Artikel 148.
Herstellen und Ausfertigen der
Hefte.
1. Die Gutscheine werden in den Heften
nach der Nummernfolge gereiht.
2. Das Amt, das ein Heft ausgibt, gibt auf
dem Umschlag in dem dazu bestimmten
Raum den letzten Gültigkeitstag der Gutscheine
an; es setzt in den Rastern dieses Umschlages
die Zahl der ausgegebenen Gutscheine
sowie die Nummern des ersten und letzten
Gutscheines ein; der Name des auszahlenden
Landes ist auf. dem Umschlag und den Gutscheinen
im vorgesehenen Raum auffallend
anzugeben.
3. Die Eintragungen sind handschriftlich,
mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches
Druckverfahren zu bewirken.
4. Der Abdruck des Hochdrucktrockenstempels
nach Artikel 147, § 1, ist bei der
Ausgabe des Heftes an der vorgesehenen
Stelle auf dem Umschlag anzubringen.
Artikel 149.
Nach der Auszahlung verlegte,
verlorene oder vernichtete Gutscheine.
Die Bestimmungen des Artikels 119 sind
bei den nach der Auszahlung verlegten, verlorenen
oder vernichteten Postreisegutscheinen
sinngemäß anzuwenden. Der Ersatzgutschein
wird auf einem Formblatt MP 10 ausgestellt.
Die auszahlende Verwaltung beschafft sich
durch Vermittlung der Ursprungsverwaltung
die Erklärung des Inhabers, die die Stelle der
Empfangsbestätigung vertritt.
Artikel 150.
Aufstellung der Rechnungen.
1. Die Monatsrechnung über ausgezahlte
Gutscheine wird auf dem Formblatt MP 9
aufgestellt.
2. Diese Rechnung wird der Monatsrechnung
MP 5 über die in der gleichen Zeit ausgezahlten
Anweisungen angeschlossen und die
Gesamtsumme zu der Rechnung MP 5 hinzugerechnet.
Vierter Teil.
Schlußbestimmungen.
Artikel 151.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift
gilt vom Tage des Inkrafttretens des Post-
anweisungs- und des Postreisegutscheinabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht einverständlich
von den vertragschließenden Parteien
erneuert wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1360 bis 1361.)
Abkommen betreffend die
Postüberweisungen,
abgeschlossen zwischen
de Volksrepublik Albanien, Deutschland
der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Bolivien, Chile,
der Republik Kolumbien, der Republik
Kuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, Spanien,
den spanischen Gebieten in Afrika,
Finnland, Frankreich, Algerien, der
Gesamtheit der Gebiete, die von der
französischen Verwaltung für das Post-
und Fernmeldewesen der Überseegebiete
vertreten werden, Griechenland,
der Republik Haiti, der Republik
Honduras, der Republik Indonesien,
Italien, dem Gebiet des Somalilandes
unter italienischer Verwaltung,
Japan, Laos, Libanon, Luxemburg,
Marokko, dem Fürstentum Monaco,
Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den
Niederlanden, den portugiesischen
Provinzen von Westafrika, den portugiesischen
Provinzen von Ostafrika,
Asien und Ozeanien, der Volksrepublik
Rumänien, der Republik
San Marino, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Tunesien,
der Türkei, der Ost-Republik Uruguay,
der Stadt des Vatikan, der
Republik Venezuela, Viet-Nam,
Jemen, der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgezählten Länder,
haben nach Artikel 22 des am 3. Oktober 1957
zu Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages
im gegenseitigen Einverständnis und unter
Vorbehalt der Ratifikation das folgende Abkommen
abgeschlossen
Titel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
1. Das vorliegende Abkommen regelt den
Austausch von Postüberweisungen zwischen
jenen Ländern, die diese Einrichtung verein-
baren. Jeder Inhaber eines Postscheckkontos
in einem dieser Länder kann Überweisungen
zugunsten eines Postscheckkontos in einem
anderen dieser Länder anordnen.
2. Vorbehaltlich besonderer Abkommen
zwischen den beteiligten Verwaltungen kann
der Dienst auch auf die Begleichung von bei
Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren
im Wege der Postüberweisung ausgedehnt
werden.
Titel II.
Postüberweisungen.
Kapitel I.
Zulassungsbedingungen und Durchführung
von Überweisungsaufträgen.
Artikel 2.
Art des Austausches.
Postüberweisungen können entweder auf
dem Postwege oder, wenn telegraphische
Überweisungen im Verkehr zwischen den
beteiligten Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem
Wege ausgetauscht werden.
Artikel 3.
Währung. Umrechnung.
1. Falls keine gegenteilige Vereinbarung
getroffen wurde, ist der Überweisungsbetrag
in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.
2. Jede Postverwaltung kann jedoch zulassen,
daß dieser Betrag vom Inhaber des zu
belastenden Kontos in der Währung des Ursprungslandes
angegeben wird.
3. Die Ursprungsverwaltung setzt das Umrechnungsverhältnis
ihrer Währung in die des
Bestimmungslandes fest.
Artikel 4.
Höchstbetrag.
Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag
der Überweisungen bestimmen, den ein
Kontoinhaber an einem Tage oder während
eines bestimmten Zeitraumes anordnen kann.
Artikel 5.
Gebühren.
1. Die Gebühr für eine Überweisung darf
1‰ des überwiesenen Betrages nicht übersteigen,
wobei jeder Verwaltung das Recht
zusteht
a) die Bruchteile nach den Bedürfnissen
ihres Dienstes aufzurunden;
b) eine Mindestgebühr festzusetzen, die
20 Centimen nicht übersteigen darf.
2. An Stelle dieser verhältnismäßigen Gebühr
können jedoch die Verwaltungen eine
von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige
einheitliche Gebühr einheben. Diese
einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht
übersteigen.
3. Die Gutschrift einer Überweisung auf
ein Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr
unterliegen als der, die für eine gleiche
Buchung im Inlandsdienst allenfalls eingehoben
wird.
Artikel 6.
Gebührenfreiheit.
Die amtlichen, durch den Dienst begründeten
Überweisungen zwischen den Verwaltungen
oder ihren Ämtern sind von allen
Gebühren befreit.
Artikel 7.
Zahlungsnachricht.
1. Für jede auf dem Postwege übermittelte
Überweisung ist entweder vom Aussteller
oder vom Scheckamt, bei dem dessen Konto
geführt wird, eine Zahlungsnachricht auszustellen.
2. Die Rückseite dieser Nachricht kann zu
einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger
benützt werden; in diesem Fall ist die
Ursprungsverwaltung berechtigt, eine Gebühr
vom Inhaber des zu belastenden Kontos einzuheben,
wenn eine solche auch in ihrem Inlandsdienst
besteht.
3. Die Zahlungsnachrichten werden den
Empfängern nach Gutschrift der überwiesenen
Beträge auf ihre Konten gebührenfrei
zugesendet.
Artikel 8.
Auf telegraphischem Wege
übermittelte Postüberweisungen.
1. Die telegraphischen Überweisungen
unterliegen den Bestimmungen der Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst zum
Weltnachrichtenvertrag.
2. Unabhängig von den in der oberwähnten
Vollzugsordnung vorgesehenen Telegrammgebühren
unterliegen die telegraphischen
Überweisungen der im Artikel 5 festgesetzten
Überweisungsgebühr und überdies einer festen
Gebühr, die einen Franken nicht übersteigen
darf.
3. Der Aussteller kann dem Wortlaut einer
telegraphischen Überweisung eine persönliche
Mitteilung an den Empfänger beifügen; diese
Mitteilung unterliegt den vorschriftsmäßigen
Telegrammgebühren, welche die nach Artikel
7, § 2, zulässige Gebühr ausschließt und
ersetzt;
4. Für jede telegraphische Überweisung fertigt
das Bestimmungspostscheckamt eine Empfangsnachricht
aus und sendet sie gebührenfrei
an den Empfänger.
Artikel 9.
Buchung auf das Konto des
Empfängers. Gutschriftsanzeige.
1. Nach Benachrichtigung der beteiligten
Postverwaltungen kann die Verwaltung des
Bestimmungslandes bei der Buchung der
Überweisungen auf das Konto des Empfängers,
wenn ihre Inlandgesetzgebung es verlangt,
entweder Bruchteile der Währungseinheit
vernachlässigen oder den Betrag auf die
nächste Währungseinheit oder auf das nächste
Zehntel der Währungseinheit aufrunden.
2. Zwischen den Ländern, deren Verwaltungen
es vereinbart haben, kann der Aussteller
eine Anzeige der Gutschrift auf dem
Konto des Empfängers verlangen. Die Bestimmungen
des Artikels 69, §§ 1 und 2, des
Vertrages sind auf die Gutschriftsanzeigen anzuwenden.
3. Die nach § 2 einzuhebenden Gebühren
sind dem Konto des Ausstellers anzulasten.
4. Wird das Verlangen nach einer Gutschriftsanzeige
nach dem Überweisungsauftrag
gestellt, so wird es einer Nachfrage gleichgehalten
und unterliegt den Bestimmungen
des Artikels 13.
Artikel 10.
Autausch der Überweisungen.
1. Von der Ursprungsverwaltung werden
die Überweisungen der Bestimmungsverwaltung
mit Listen bekanntgegeben.
2. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so
werden die zu überweisenden Beträge in der
Liste in der Währung des Bestimmungslandes
angegeben.
Artikel 11.
Vermittlungsämter.
Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt
ausschließlich durch die als Vermittlungsämter
bezeichneten Scheckämter, die von
der Verwaltung jedes der beteiligten Länder
bestimmt werden.
Kapitel II.
Widerruf. Nachfragen.
Artikel 12.
Widerruf von Überweisungen.
1. Die Überweisungen können vom Aussteller
widerrufen werden, solange die Gutschrift
auf dem Konto des Empfängers nicht
durchgeführt ist; das Widerrufsersuchen muß
schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden,
der der Aussteller den Überweisungsauftrag
erteilt hat.
2. Für diese Ersuchen gelten die Bestimmungen
des Artikels 58 des Vertrages.
Artikel 13.
Nachfragen. Auskunftsersuchen.
1. Nachfragen und Auskunftsersuchen
wegen Ausführung einer Überweisung sind
vom Aussteller an die Verwaltung zu richten,
der er den Überweisungsauftrag erteilt hat,
es sei denn, daß er den Empfänger ermächtigt
hat, sich mit der Verwaltung ins Einvernehmen
zu setzen, die dessen Konto führt.
2. Für Nachfragen und Auskunftsersuchen
gelten die Bestimmungen des Artikels 67 des
Vertrages.
Kapitel III.
Haftung.
Artikel 14.
Grundsatz und Umfang der
Haftung.
1. Die Postverwaltungen haften für die dem
Kontoinhaber angelasteten Beträge bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Überweisung vorschriftsmäßig
durchgeführt ist.
2. Die Verwaltungen haften für unrichtige
Eintragungen, die von ihrem Dienst in den
Überweisungslisten oder in den telegraphischen
Überweisungen gemacht wurden.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Verspätungen, die bei Übermittlung
und Durchführung der Überweisung
entstehen können.
Artikel 15.
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung.
Die Postverwaltungen sind von jeder
Haftung befreit
a) wenn sie, sofern der Beweis ihrer Haftpflicht
nicht erbracht ist, wegen Vernichtung
der dienstlichen Schriftstücke
durch höhere Gewalt die Ausführung
einer Überweisung nicht nachweisen
können;
b) wenn der Aussteller innerhalb der im
Artikel 67, § 1, des Vertrages vorgesehenen
Frist keine Nachfrage gestellt hat.
Artikel 16.
Feststellung der Haftung.
1. Die Haftung trifft die Postverwaltung
des Landes, in dem der Irrtum begangen
worden ist.
2. Fällt der Irrtum beiden Verwaltungen
zur Last oder ist es nicht möglich, festzustellen,
in welchem Land er begangen worden
ist, so haben beide Verwaltungen zu gleichen
Teilen zur Ersatzleistung beizutragen.
3. Die Bestimmungen des Artikels 25, §§ 3
bis 5, des Abkommens betreffend die Postanweisungen
und die Postreisegutscheine sind
auf die telegraphischen Überweisungen anzuwenden.
Artikel 17.
Rückzahlung der geschuldeten
Beträge.
1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des
dem Ersatzwerber gebührenden Betrages obliegt
der Verwaltung, bei der die Nachfrage
eingebracht wurde, vorbehaltlich ihres Rückgriffsrechtes
gegen die verantwortliche Verwaltung.
2. Die Rückzahlung muß erfolgen, sobald
die Haftpflicht des Dienstes festgestellt worden
ist.
3. Von der vermutlich haftbaren Verwaltung,
die nach Zahlungsaufforderung binnen
sechs Monaten nicht geantwortet hat, wird
angenommen, daß sie ihre Haftpflicht stillschweigend
anerkennt.
4. Der an den Aussteller einer Überweisung
rückzuzahlende Betrag darf, was immer
der Grund der Rückzahlung ist, den seinem
Konto angelasteten Betrag nicht übersteigen.
5. Der Verwaltung, die zuletzt die Folgen
des Irrtums getragen hat, steht bis zur Höhe
des bezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht
gegen die durch diesen Irrtum begünstigte Person
zu.
Artikel 18.
Erstattung an die Gläubigerverwaltung.
Die verantwortliche Verwaltung hat die
Verwaltung, die die Rückzahlung an den Ersatzwerber
geleistet hat, binnen drei Monaten,
gerechnet vom Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung,
zu entschädigen, wobei nach
Ablauf dieser Frist der geschuldete Betrag mit
5 v. H. jährlich zu verzinsen ist.
Kapitel IV.
Abrechnung.
Artikel 19.
Bezug der Gebühren.
Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen
Gebühren zur Gänze.
Artikel 20.
Aufstellen und Begleichen der
Rechnungen.
1. Die Verwaltungen stellen für jedes beteiligte
Land und für jeden Werktag, an dem
Überweisungen ausgetauscht worden sind,
eine Rechnung auf, in der die Gesamtsummen
der an dem betreffenden Tag beiderseits übermittelten
Überweisungslisten zusammengefaßt
werden; die Verwaltungen können vereinbaren,
die Summen mehrerer Tage in einer Rechnung
zusammenzufassen.
2. Die Begleichung dieser Rechnungen erfolgt
ohne Aufrechnung, indem jede Verwaltung
die Gesamtsumme der geschuldeten Beträge
zu begleichen hat.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren,
daß die Beträge ihrer Rechnungen durch Aufrechnung
beglichen werden. In diesem Fall
wird die geringere Forderung in die Währung
der größeren Forderung nach dem arithmetischen
Mittel der Wechselkurse umgerechnet,
wie sie an Börsen oder bei den von jedem
Land besonders bestimmten Banken am
letzten Tage mit Kursnotierung, der dem Tage,
auf den sich die Rechnung bezieht, vorangeht,
amtlich festgesetzt wurden; diese mittleren
Kurse müssen einheitlich auf vier Dezimalstellen
berechnet werden.
4. Die aus jeder Rechnung sich ergebende
Restschuld ist nach einem Fristablauf und zu
einem Satz zu verzinsen, welchen die Verwaltungen
der beteiligten Länder einvernehmlich
festsetzen; der Zinsfuß darf 5 v. H. jährlich
nicht übersteigen.
Artikel 21.
Zahlung. Verzugszinsen.
1. Falls keine gegenteilige Vereinbarung
getroffen wurde, unterhält jede Verwaltung
bei der Verwaltung des in Betracht kommenden
Landes in der betreffenden Landeswährung
ein Guthaben, aus dem die geschuldeten
Beträge beglichen werden; reicht dieses Guthaben
zur Deckung der Aufträge nicht aus, so
sind die Überweisungen trotzdem den Konten
der Empfänger gutzuschreiben.
2. Dieses Guthaben kann auch zur Begleichung
der Restschulden aus allen anderen
Post-, Telegraphen- und Telephonabrechnungen
dienen; es darf aber keinesfalls ohne Zustimmung
der Verwaltung, die es unterhält,
zu einem anderen Zweck verwendet werden.
3. Die Gläubigerverwaltung hat das Recht,
jederzeit die Zahlung der Restschuldbeträge zu
verlangen; sie setzt gegebenenfalls den Tag
fest, an dem die Zahlung stattzufinden hat,
wobei die Entfernungen zu berücksichtigen
sind. Hat die Schuldnerverwaltung nicht
fristgerecht bezahlt, so wird der im Artikel 20,
§ 4, festgesetzte Zinsfuß um 2 v. H. jährlich
erhöht, gerechnet vom sechsten Tage an, der
dem Verfallstage folgt.
4. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
über das Aufstellen und Begleichen der geschuldeten
Beträge dürfen durch keinerlei
einseitige Verfügungen, wie Zahlungsaufschub,
Überweisungsverbot usw., beeinträchtigt
werden.
Artikel 22.
Vierteljährliche Hauptrechnung.
Am Schlusse jedes Vierteljahres übersenden
die Verwaltungen, die tägliche Rechnungen
aufstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen
eine Zusammenstellung dieser
Rechnungen, der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls
der angerechneten Zinsen zur
Anerkennung; die Restschuld der vierteljährlichen
Hauptrechnung wird auf das folgende
Vierteljahr übertragen; die Verwaltungen
können vereinbaren, diese vierteljährliche
Rechnung durch die Angabe der Restbeträge
am Ende des Vierteljahres zu ersetzen.
Kapitel V.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 23.
Antrag auf Eröffnung eines
Postscheckkontos im Ausland.
1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung
eines Postscheckkontos in einem Lande, das
mit der Verwaltung des Landes, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr
unterhält, ist die Verwaltung
dieses Landes verpflichtet, der Verwaltung,
die das Konto führen soll, bei der Prüfung
des Antrages behilflich zu sein.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese
Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt
und Beschleunigung durchzuführen, ohne daß
sie jedoch hiefür eine Verantwortung zu
übernehmen haben.
3. Auf Antrag der kontoführenden Verwaltung
vermittelt die Verwaltung des Landes,
in dem der Kontoinhaber wohnt, soweit
möglich auch Auskünfte über alle Veränderungen
der Handlungsfähigkeit des Kontoinhabers.
Artikel 24.
Postgebührenfreiheit.
Sendungen mit den Kontoauszügen werden
von den Postscheckämtern gebührenfrei an
die Kontoinhaber in alle Vereinsländer übermittelt.
Artikel 25.
Verzeichnis der Kontoinhaber.
1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung
ihrer kontoführenden Verwaltung
die von den anderen Verwaltungen herausgegebenen
Verzeichnisse der Kontoinhaber zu
den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlandsdienste
festgesetzten Preisen erhalten.
2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen
der anderen beteiligten Länder unentgeltlich
die für die Durchführung des Dienstes
notwendigen Verzeichnisse.
Titel III.
Vorschriften über die Behandlung
von bei Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapieren im
Wege der Postüberweisung.
Artikel 26.
Bei Postscheckämtern zahlbar
gestellte Wertpapiere.
1. Vorbehaltlich eines Übereinkommens
mit der Verwaltung des Landes, in dem die
Zahlbarstellung erfolgte, übermitteln die
Postscheckämter, die bei einem ausländischen
Postscheckamt zahlbare Bankschecks oder
Handelseffekten zur Einziehung erhalten,
diese dem Amt, für das die Zahlbarstellung
erfolgte; die Begleichung wird mittels Postüberweisung
durchgeführt.
2. Die Werte müssen in ihrer Form den für
Postaufträge vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich
die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten
erforderlichen Vorschriften
sowie die Bedingungen, zu den Teilzahlungen
angenommen werden können.
Artikel 27.
Gebühren.
Für jeden zur Einlösung erhaltenen Wert
kann das Postscheckamt zugunsten der Verwaltung,
die ihn erhält, eine Gebühr von
höchstens 20 Centimen einheben.
Artikel 28.
Haftung.
Die Postverwaltungen sind für den Betrag
der Wertpapiere haftbar, der den Konten
angelastet wurde. Sie übernehmen keinerlei
Haftung für Verzögerungen
a) bei der Weitergabe oder beim Vorzeigen
der Wertpapiere;
b) bei der Erhebung des Protestes oder bei
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens,
das sie in Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 26, § 3, übernommen
haben.
Titel IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 29.
Anwendung des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen des ersten
Teiles des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen
des Artikels 7 gelten auch für
die Postüberweisungen.
Artikel 30.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Kongressen eingebrachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Kongressen eingebrachten Vorschläge (Artikel
27 und 28 des Vertrages) ist erforderlich
a) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um Änderungen der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) einfache Stimmenmehrheit, wenn es
sich um die Auslegung des vorliegenden
Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 33 des Vertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Artikel 31.
Inkrafttreten und Dauer des
Abkommens.
Dieses Abkommen wird am 1. April 1959
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben angeführten
Länder dieses Abkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
von Kanada verwahrt bleiben und von
dem jedem vertragschließenden Teil eine Abschrift
übersendet werden wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Ausführungsvorschrift zum
Abkommen, betreffend
die Postüberweisungen.
Die Unterzeichneten haben entsprechend
dem Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu
Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im
Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen
Einverständnis zur Ausführung des Abkommens
betreffend die Postüberweisungen folgendes
festgesetzt
Titel I.
Überweisungen.
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 101.
Von den Verwaltungen zu
liefernde Mitteilungen.
1. Die Verwaltungen übersenden einander
unmittelbar
a) die Namen der im Artikel 11 des Abkommens
angeführten Vermittlungsämter;
b) Proben der Abdrucke der bei den Vermittlungsämtern
verwendeten Bezirksstempel;
c) das Verzeichnis mit den Mustern der
Unterschriften der Beamten, die bei den
einzelnen Vermittlungsscheckämtern ermächtigt
sind, die Begleitschreiben zu
unterzeichnen; dieses Verzeichnis soll in
einer für den Dienstgebrauch genügenden
Anzahl geliefert werden; im Falle
einer Änderung wird ein vollständiges,
neues Verzeichnis der betreffenden Verwaltung
übermittelt; handelt es sich
jedoch nur darum, eine der bekanntgegebenen
Unterschriften als ungültig
zu bezeichnen, so genügt es, sie in der
geltenden Liste, die weiterverwendet
wird, streichen zu lassen;
d) das für die Überweisungsaufträge festgesetzte
Umrechnungsverhältnis, wenn
es ausdrücklich verlangt wird.
2. Außerdem haben sie dem Weltpostvereinsamt
mitzuteilen
a) die Namen der Länder, mit denen sie
Postüberweisungen und allenfalls telegraphische
Überweisungen austauschen;
b) die Namen der im Artikel 11 des Abkommens
vorgesehenen Vermittlungsämter.
3. Jede Änderung der in den §§ 1 und 2
vorgesehenen Auskünfte ist unverzüglich bekanntzugeben.
Artikel 102.
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer.
1. Für den Gebrauch der Postbenützer im
Sinne des Artikels 45 § 2 des Vertrages gelten
die Formblätter
VP 1 (Zahlungsnachricht),
VP 7 (Nachfrage betreffend einen Überweisungsauftrag)
VP 10 (Gutschriftsanzeige).
2. Die Formblätter des Inlandsdienstes, die
als Zahlungsnachrichten zu den im Artikel
104, § 1, angeführten Bedingungen verwendet
werden, unterliegen nicht diesen Bestimmungen.
Kapitel II.
Ausfertigen. Übermittlung.
Artikel 103.
Eintragungen auf den Formblättern.
1. Die Eintragungen auf den Formblättern
des Überweisungsdienstes sind in lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern vorzunehmen.
2. Die Verwendung von Tintenstift oder
Bleistift ist nicht zulässig; die Unterschriften
können jedoch mit Tintenstift gegeben
werden.
Artikel 104.
Ausfertigen der Zahlungsnachrichten.
1. Die Zahlungsnachrichten werden entweder
vom Inhaber des zu belastenden Kontos
oder vom Amt, bei dem das Konto besteht,
auf einem Formblatt nach dem Muster
VP 1 ausgefertigt; jede Verwaltung kann
jedoch ausnahmsweise gestatten, Formblätter
ihres Inlandsdienstes zu verwenden.
2. Hat der Aussteller den Überweisungsbetrag
in der Währung des Ursprungslandes
angegeben, so rechnet ihn das Amt, das den
Auftrag erhält — oder das entsprechende Vermittlungsamt
— um und trägt den Betrag
der Überweisung in der Währung des Bestimmungslandes
auf der Zahlungsnachricht mit
roter Tinte ein.
3. Die Zahlungsnachrichten werden mit
einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Ursprungsscheckamtes versehen.
Artikel 105.
Telegraphische Überweisungen.
1. Mit Ausnahme der Zahlungsnachricht,
die nicht übermittelt wird, unterliegen die
telegraphischen Überweisungen den gleichen
Förmlichkeiten der Verrechnung wie die anderen
Überweisungen; die Überweisungstelegramme
werden vom Aufgabescheckamt unmittelbar
an das kontoführende Postscheckamt
des Begünstigten gerichtet.
2. Das Überweisungstelegramm ist, außer
einer gegenteiligen Vereinbarung, in französischer
Sprache auszufertigen und stets unabänderlich
in nachstehender Reihenfolge abzufassen
— Allfällige gebührenpflichtige Dienstvermerke.
— Allfällige Gutschriftsanzeige.
— Allfällige Flugpost-Gutschriftsanzeige.
— Überweisung ... (Ausstellungsnummer).
— Name des Bestimmungsscheckamtes.
— Name oder Bezeichnung des Ausstellers.
— Nummer des belasteten Kontos.
— Name des Scheckamtes, das das Konto
des Ausstellers führt.
— Überweisungsbetrag.
— Name oder Bezeichnung des Empfängers.
— Nummer des Kontos, auf dem die Gutschrift
zu erfolgen hat.
— Allfällige private Mitteilung.
3. Die Verwaltungen können für die vollständige
oder teilweise Angabe der Ausstellungsnummer
und des Betrages jeder telegraphischen
Überweisung einen Geheimschlüssel
vereinbaren.
4. Der zu überweisende Betrag ist wie folgt
anzugeben: ganze Zahl der Währungseinheiten
in Ziffern, dann in Buchstaben, Name
der Währungseinheit und gegebenenfalls
Bruchteile der Währungseinheit in Ziffern.
5. Weder der Aussteller noch der Begünstigte
dürfen in abgekürzter Form oder durch
ein verabredetes Wort bezeichnet werden.
Artikel 106.
Überweisungslisten.
1. Die Überweisungslisten werden von den
Vermittlungsämtern auf einem Fomblatt nach
dem Muster VP 2 ausgefertigt. Die Verwaltungen
können übereinkommen, daß die
Spalte 3 des Formblattes unausgefüllt bleibt.
Jede Liste wird mit dem Stempel des Amtes
versehen, das sie ausgefertigt hat.
2. Die Überweisungslisten, denen die auf
dem Postwege übermittelten Zahlungsnachrichten
angeschlossen sind, werden werktäglich
einmal an die entsprechenden Vermittlungsämter
gesendet; die beteiligten Verwal-
tungen können jedoch übereinkommen, die
Überweisungen mehrerer Tage in einer Liste
zusammenzufassen.
3. Die telegraphischen Überweisungen werden
in besondere Listen aufgenommen, die im
Kopf in auffälligen Buchstaben den Vermerk
„Virements télégraphiques. Confirmation"
tragen. Diesen Listen wird keine Zahlungsnachricht
beigegeben.
Artikel 107
Ausfertigen der Begleitschreiben.
1. Die Endsumme jeder der Listen, die für
das gleiche Vermittlungsamt bestimmt sind,
werden in ein Begleitschreiben nach dem Muster
VP 3 übertragen, dessen Gesamtbetrag
in Buchstaben auszuschreiben oder durch
einen Schecksicherungsschreiber in Ziffern
auszudrücken ist.
2. Die Ausstellungsnummer des Begleitschreibens
wird auf jeder Überweisungsliste
vermerkt.
3. Die Begleitschreiben sind mit einem Abdruck
des Stempels des Amtes, das sie ausgefertigt
hat, zu versehen und von dem oder
den hiezu ermächtigten Bediensteten zu
unterzeichnen; jedes dieser Schreiben enthält
eine fortlaufende Nummer, deren Reihe jeden
Monat für jedes Vermittlungsamt neu beginnt.
4. Werden zu Listen für telegraphische
Überweisungen besondere Begleitschreiben
ausgefertigt, erhalten diese eine fortlaufende
Nummer der gleichen Reihe wie die Begleitschreiben
zu den auf dem Postwege beförderten
Überweisungslisten.
5. Jedes letzte am Monatsschluß abgefertigte
Begleitschreiben hat den Vermerk „Dernière
lettre d'envoi No. ..." zu tragen; hat
ein Vermittlungsamt am letzten Werktage
eines Monates dem entsprechenden Amt keinen
Überweisungsauftrag zu übersenden, so
sendet es ihm trotzdem ein Leer-Begleitschreiben,
das gleichfalls ab „Dernière lettre
d'envoi No. ..." bezeichnet wird.
Artikel 108.
Übermittlung der Überweisungen.
Die Begleitschreiben, die Listen und die
Zahlungsnachrichten werden in geschlossenen
Sendungen vereinigt und gebührenfrei auf
dem vorteilhaftesten Wege an das Vermittlungsamt
des Bestimmungslandes gesendet;
diese Sendungen können eingeschrieben werden.
Kapitel III.
Besonderheiten zu gewissen den Postbenützern
zugestandenen Befugnissen.
Artikel 109.
Ersuchen um eine Gutschriftsanzeige.
1. Verlangt der Aussteller bei der Aufgabe
einer Überweisung, daß ihm eine Anzeige
über die Gutschrift nach den Bestimmungen
des Artikels 9 des Abkommens übersendet
werde, wird die Anmerkung „AI" auf der
Liste VP 2 neben der entsprechenden Eintragung
angebracht; handelt es sich um eine
Überweisung auf dem Postwege, wird die
Zahlungsnachricht mit dem auffälligen Vermerk
„Avis d'inscription" versehen. Verlangt
der Aussteller überdies, daß die Gutschriftsanzeige
auf dem Luftwege zurückgesendet
werde, so ist auch der Vermerk „Par avion"
auf der Zahlungsnachricht anzubringen.
2. Ein Formblatt nach dem Muster VP 10
oder ein Formblatt nach dem Muster C 5,
vorschriftsmäßig ergänzt mit der Anschrift
des Ausstellers (Vorderseite) und der Beschreibung
der Überweisung (Rückseite), wird der
betreffenden Zahlungsnachricht beigefügt.
Handelt es sich um eine telegraphische Überweisung,
so wird die Gutschriftsanzeige vom
Bestimmungsscheckamt ausgefertigt, sobald
die Gutschrift auf das Konto des Empfängers
erfolgt ist.
Artikel 110.
Ersuchen um Widerruf einer
Überweisung.
1. Für jedes Ersuchen um Widerruf, das auf
dem Postwege zu übermitteln ist, stellt das
Ursprungsamt ein Formblatt nach dem Muster
VP 5 aus und sendet es an das Vermittlungsamt
seines Landes; dieses Amt ergänzt
das Formblatt durch Angabe der Weiterleitungsmerkmale
der Überweisung an das Vermittlungsamt
des Bestimmungslandes und sendet
es eingeschrieben an dieses.
2. Soll das Ersuchen telegraphisch übermittelt
werden, so füllt das Ursprungs- oder das
Vermittlungsamt des Aufgabelandes ein Formblatt
nach dem Muster VP 6 aus, wobei die
Angaben als bezahlte telegraphische Dienstnotiz
dem Amte übersendet werden, das das
Konto, auf dem die Gutschrift erfolgen soll,
führt; die Dienstnotiz ist unverzüglich auf
dem Postwege mit Formblatt VP 5, das über
die Vermittlungsämter der beiden Länder
geleitet wird, zu bestätigen und hat im Kopf
den auffälligen Vermerk „Confirmation de la
demande télégraphique expédiée le ... par le
bureau de chèques postaux de . . à l'adresse
de bureau de chèques postaux de ..." zu
tragen.
Artikel 111.
Nachfragen. Auskunftsersuchen.
Zu jeder Nachfrage und jedem Auskunftsersuchen
über die Durchführung eines Überweisungsauftrages
fertigt das Postscheckamt,
das das belastete Konto führt, ein Fomblatt
nach dem Muster VP 7 aus; dieses Formblatt
ist gegebenenfalls über die Vermittlungsämter
beider Länder dem Postscheckamte zu übersenden,
das das Konto, auf dem die Gutschrift
erfolgen soll, führt; es wird nach den Bestimmungen
des Artikels 157, § 2, der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag behandelt.
Kapitel IV.
Vorgang bei den Bestimmungsscheckämtern.
Artikel 112.
Sofortige Buchung der telegraphischen
Überweisungen.
Das Bestimmungsscheckamt schreibt die
telegraphischen Überweisungen dem Konto
des Empfängers gut, ohne die entsprechende
Liste abzuwarten.
Artikel 113.
Rücksenden der Gutschriftsanzeige.
Die im Artikel 109 vorgesehene, von dem
das zu erkennende Konto führenden Scheckamt
vorschriftsmäßig ergänzte Gutschriftsanzeige
wird unmittelbar an den Aussteller
oder, wenn es sich um eine telegraphische
Überweisung handelt, an das kontoführende
Scheckamt übersendet.
Artikel 114.
Prüfen der Sendungen und
Behandlung von Unregelmäßigkeiten.
1. Gleich nach Einlangen der Sendungen
mit den Begleitschreiben, den Listen und den
Zahlungsnachrichten prüft das empfangende
Vermittlungsamt die Sendung; stellt es irgendeine
Unregelmäßigkeit öder eine Unterlassung
fest, so benachrichtigt es sogleich mit
einem Schreiben nach dem Muster VP 4 das
abfertigende Vermittlungsamt, das mit der
nächsten Post zu antworten und gegebenenfalls
ein Doppel der fehlenden Stücke zu übersenden
hat.
2. Betrifft die Unregelmäßigkeit einen
Unterschied zwischen den Beträgen der Zahlungsnachricht
und der Eintragung auf der
Überweisungsliste, so ist das empfangende
Vermittlungsamt berechtigt, den niedrigeren
Betrag gutzuschreiben; je nach dem Fall sind
die Zahlungsnachricht oder die Überweisungsliste
und das Begleitschreiben mit roter Tinte
zu berichtigen; die Berichtigung ist dem
betreffenden Vermittlungsamt mit Schreiben
VP 4 bekanntzugeben.
3. Können telegraphische Überweisungen
aus irgendeinem dem Empfänger nicht zur
Last fallenden Grunde nicht ausgeführt werden,
so wird an das Ursprungsscheckamt eine
telegraphische Dienstnotiz mit Angabe des
Grundes der Nichtdurchführung abgefertigt;
stellt das Aufgabeamt nach Prüfung fest, daß
die Unregelmäßigkeit auf ein dienstliches Versehen
zurückzuführen ist, so berichtigt es
dieses sofort durch telegraphische Dienstnotiz;
im gegenteiliges Falle erfolgt die Berichtigung
auf dem Postwege nach Rücksprache mit
dem Aussteller; wenn dieser es verlangt und
sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen, kann
die Berichtigung jedoch auf dem Luftwege
oder mit bezahlter Dienstnotiz erfolgen.
4. Die telegraphischen Überweisungen,
deren Unregelmäßigkeit nicht in angemessener
Frist berichtigt worden ist, werden nach
den Bestimmungen des Artikels 116 zurückgewiesen.
Artikel 115.
Widerruf einer Überweisung.
1. Der Widerruf einer Überweisung erfolgt
nach den Bestimmungen des Artikels 116; ist
der Widerruf telegraphisch verlangt worden,
so hält das Bestimmungsscheckamt die Zahlungsnachricht
bis zum Einlangen der brieflichen
Bestätigung zurück.
2. Kommt ein Widerruf dem Bestimmungsscheckamt
so spät zu, daß die Überweisung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann,
so benachrichtigt dieses Amt hievon sogleich
schriftlich das Ursprungsscheckamt; bei einem
telegraphischen Widerruf soll mit dieser Verständigung
nicht bis zum Einlangen des
Formblattes VP 5 zugewartet werden.
3. Widerrufe, die in anderer als in der im
Artikel 110 angegebenen Weise gestellt oder
übermittelt wurden, werden nicht berücksichtigt.
Artikel 116.
Nichtausführung eines
Überweisungsauftrages.
1. Kann eine Überweisung aus irgendeinem
Grunde dem Konto des Empfängers nicht
gutgeschrieben werden, so wird sie aus
der Liste, in der sie eingetragen ist, gestrichen
und der Gesamtbetrag dieser Liste sowie der
des entsprechenden Begleitschreibens mit roter
Tinte berichtigt; das Vermittlungsamt des
Aufgabelandes wird von dieser Berichtigung
mit Schreiben VP 4 verständigt, dem gegebenenfalls
die entsprechende Zahlungsnachricht
zu der nicht durchgeführten Überweisung
beizuschließen ist.
2. Wird eine ursprünglich nicht durchgeführte
Überweisung dem Vermittlungsamte
des Bestimmungslandes neuerlich übersendet,
so wird sie vom Vermittlungsamt des Ursprungslandes
als neue Überweisung behandelt.
3. Die Verwaltungen der beteiligten Länder
können vereinbaren, daß die nicht ausgeführten
Überweisungen in eine Überweisungsliste
zugunsten der Ursprungsverwaltung übertragen
oder auf eine andere Art in Rechnung
gestellt werden; gegebenenfalls wird wie bei
den gewöhnlichen Überweisungen zum Tageskurs
umgerechnet und der Zahlungsnachricht
eine erläuternde Bemerkung beigegeben.
Kapitel V.
Abrechnung.
Artikel 117.
Aufstellen der Rechnungen.
1. Die Rechnungen werden auf Formblättern
nach dem Muster VP 8 aufgestellt.
2. Sie sind so bald wie möglich an die betreffende
Verwaltung zu senden.
3. Die Verwaltungen, die vom Saldoausgleich
Gebrauch machen, stellen ihre Rechnungen
auf Vordrucken nach dem Muster VP 11
aus.
Artikel 118.
Zahlung der geschuldeten
Beträge.
1. Die aus den Postüberweisungen geschuldeten
Beträge werden in der Währung des
Gläubigerlandes und ohne Verlust für dieses
beglichen
a) entweder durch Scheck oder Sichtwechsel,
gezogen auf die Hauptstadt oder
einen Handelsplatz des Gläubigerlandes;
b) oder durch Überweisung auf eine Bankanstalt
dieser Hauptstadt oder dieses
Platzes.
2. Die Spesen sind von der Schuldnerverwaltung
zu tragen; ausgenommen davon sind
außerordentliche Spesen, wie vom Gläubigerland
eingehobene Clearingspesen.
3. Jede Verwaltung kann sich unter den
gewöhnlichen Bedingungen bei den anderen
Verwaltungen ein Postscheckkonto eröffnen
lassen; sie kann ein für allemal verlangen, daß
die von ihr geschuldeten Restbeträge jeweils
diesem Konto angelastet werden.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 119.
Gebührenfreie Sendungen mit
Kontoauszügen.
Sendungen, die Kontoauszüge enthalten
und von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber
gebührenfrei gesendet werden, tragen
die Bezeichnung des absendenden Postscheckamtes
und den Vermerk „Service des postes".
Artikel 120.
Antrag auf Eröffnung eines
Postscheckkontos im Ausland.
1. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos
im Ausland muß vom Antragsteller
ausgefertigt und an die Verwaltung,
die dieses Konto führen soll, gerichtet werden;
der Antrag ist entweder unmittelbar
vom Antragsteller oder durch Vermittlung
des Scheckamtes, in dessen Bereich der Wohnsitz
des Antragstellers liegt, der genannten
Verwaltung zu übermitteln. Besitzt der Antragsteller
bereits ein Postscheckkonto im Inland,
so kann er die Vermittlung des Scheckamtes,
das sein Konto führt, in Anspruch
nehmen.
2. Dieses Amt prüft sowohl die durch seine
Vermittlung gestellten als auch die ihm von
der damit unmittelbar befaßten fremden Verwaltung
bekanntgegebenen Ansuchen, wobei
es sich an die für die Eröffnung eines Postscheckkontos
im Inland geltenden Vorschriften
hält.
3. Wenn erforderlich, stellt diese Amt nach
Befragen des Antragstellers die irrigen Angaben
des Ansuchens richtig und schließt
diesem eine ordnungsmäßig ausgefertigte Bescheinigung
nach dem Muster VP 9 bei; in
besonderen, im Wortlaut des Formblattes
nicht vorgesehenen Fällen ergänzt es das
Formblatt oder berichtigt es zutreffendenfalls
mit einem erläuternden Schreiben; es
übermittelt das Ganze im Wege des Vermittlungsamtes
seines Landes dem Vermittlungsamt
des Bestimmungslandes; die Bescheinigungen
sind mit einem Abdruck des Hoch-
druckstempels des Vermittlungsamtes des mitwirkenden
Landes zu versehen und von dem
oder den zur Zeichnung des Begleitschreibens
ermächtigten Beamten zu unterzeichnen.
Titel n.
Bei Postscheckämtern zahlbar
gestellte Wertpapiere.
Artikel 121.
Anwendung der Ausführungsvorschrift
zum Abkommen
betreffend die Postaufträge.
Vorbehaltlich der nachstehend angeführten
Besonderheiten unterliegen die bei den Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapiere
den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
zum Abkommen betreffend die Postaufträge,
soweit sie anwendbar sind, insbesondere was
die Bedingungen für Wertpapiere, die Behandlung
von Sendungen mit untersagten
Vermerken oder Mitteilungen, die Vorzeigung,
die Zahlungsfristen und die Angabe des
Grundes der Nichteinlösung betrifft.
Artikel 122.
Besondere Bedingungen für
Wertpapiere.
Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten
Wertpapiere müssen die Nummer des
zu belastenden Postscheckkontos und den
Namen des Postscheckamtes tragen, das dieses
Konto führt.
Artikel 123.
Ausfertigung und Übermittlung
der Versandverzeichnisse
der Wertpapiere.
1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellten Wertpapiere werden in Verzeichnisse
nach dem Muster VP 12, die dreifach
auszufertigen sind, aufgenommen.
2. Das Ursprungsscheckamt behält die Urschrift
und übersendet die beiden anderen
Ausfertigungen des Verzeichnisses VP 12
unter Beischluß der einzulösenden Wertpapiere
unmittelbar dem Postscheckamte, für
das die Zahlbarstellung erfolgte.
3. Nach Einlösung sendet das Amt, für das
die Zahlbarstellung erfolgte, eine der Ausfertigungen
des Verzeichnisses unter den im
Artikel 108 vorgesehenen Bedingungen an
die Ursprungsverwaltung der Wertpapiere zurück;
es schließt gegebenenfalls die nichteingelösten
Wertpapiere bei.
Artikel 124.
Überweisen der Beträge.
Beim Postscheckamt, für das die Zahlbarstellung
erfolgte, wird über den Betrag der
eingelösten Wertpapiere abzüglich der Überweisungsgebühr
ein Überweisungsauftrag zugunsten
des Postscheckkontos ausgestellt, das
vom Ursprungspostscheckamt bezeichnet
wurde.
Titel III.
Schlußbestimmungen.
Artikel 125.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift
gilt vom Tage des Inkrafttretens des Postüberweisungsabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht von den
vertragschließenden Parteien einverständlich
erneuert wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1397 bis 1398.)
Abkommen, betreffend die
Nachnahmesendungen,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Bolivien, Kambodscha,
Chile, China, der Republik
Kolumbien, der Republik Kuba,
Dänemark, der Dominikanischen Republik,
Ägypten, Spanien, den Spanischen
Gebieten in Afrika, Finnland,
Frankreich, Algerien, der Gesamtheit
der Gebiete, die von der französischen
Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen
der Überseegebiete vertreten
werden, Griechenland, der Ungarischen
Volksrepublik der Republik Indonesien,
Irak, der Republik Island,
Italien, dem Gebiet des Somalilandes
unter italienischer Verwaltung, Japan,
Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg,
Marokko, Mexiko, dem Fürstentum
Monaco, Nikaragua, Norwegen,
Paraguay, den Niederlanden, den
Niederländischen Antillen und Surinam,
der Volksrepublik Polen, Portugal,
den Portugiesischen Provinzen
von Westafrika, den Portugiesischen
Provinzen von Ostafrika, Asien und
Ozeanien, der Rumänischen Volksrepublik,
der Republik San Marino,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei,
Thailand, Tunesien, der
Türkei, der Ost-Republik Uruguay,
der Stadt des Vatikan, der Republik
Venezuela, Vietnam, Jemen, der
Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgezählten Länder,
haben auf Grund des Artikels 22 des am
3. Oktober 19S7 zu Ottawa abgeschlossenen
Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis
und unter Vorbehalt der Ratifikation
das folgende Abkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
Das vorliegende Abkommen regelt den
Austausch von Nachnahmesendungen, den die
Verwaltungen der beteiligten Länder in ihren
wechselseitigen Beziehungen einführen.
Kapitel II.
Allgemeine Bedingungen. Gebühren.
Überweisen der Beträge.
Artikel 2.
Zugelassene Sendungen.
1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene
Briefsendungen, Briefe und Schachteln
mit Wertangabe sowie Pakete aufgegeben
werden, die den im Vertrage, im Wertbrief-
und Wertschachtelabkommen beziehungsweise
im Postpaketabkommen vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
2. Die Verwaltungen der beteiligten Länder
sind berechtigt, nur gewisse der vorerwähnten
Gattungen von Sendungen zum Nachnahme*
dienste zulassen.
Artikel 3.
Zulassungsbedingungen.
1. Die Nachnahmesendungen unterliegen
den Zulassungsbedingungen und den Gebühren
der Sendungsart, der sie angehören.
2. Unabhängig von der Art der Begleichung
darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag
nicht überschreiten, den das einziehende
Land für Postanweisungen nach dem
Ursprungsland der Sendung festgesetzt hat.
3. Ausgenommen eine gegenteilige Vereinbarung
ist der Nachnahmebetrag in der Währung
des Ursprungslandes der Sendung anzugeben;
im Falle der Einzahlung oder Überweisung
des Nachnahmebetrages auf ein Postscheckkonto
im einziehenden Lande ist dieser
Betrag in der Währung dieses Landes anzugeben.
Artikel 4.
Arten der Abrechnung mit dem
Absender.
Die Beträge, die für den Absender der Sendung
bestimmt sind, werden ihm übermittelt
a) durch „Nachnahmepostanweisung", deren
Betrag auf ein Postscheckkonto im
Ursprungsland der Sendung eingezahlt
werden kann, wenn es die Vorschrift
der Verwaltung dieses Landes zuläßt;
b) in den Fällen, in denen die beteiligten
Verwaltungen diese Verfahren zulassen
1. durch Einzahlung oder Überweisung
auf ein Postscheckkonto im einziehenden
Lande;
2. durch Überweisung auf ein Postscheckkonto
im Ursprungsland der
Sendungen.
Artikel 5.
Gebühren.
1. Außer den im Artikel 3, § 1, vorgesehenen
Gebühren hat der Absender nachstehende
Gebühren im voraus zu entrichten
a) falls ihm der Nachnahmebetrag mit
einer unentgeltlich auszustellenden Nachnahmepostanweisung
zu übersenden ist
1. eine feste Gebühr von höchstens
50 Centimen;
2. eine verhältnismäßige Gebühr, die
V* v. H. des Nachnahmebetrages
nicht überschreiten darf, wobei jede
Verwaltung die Gebührenabstufung
vornehmen kann, die den Bedürfnissen
ihres Dienstes am besten entspricht;
b) wenn er verlangt, daß ihm der Nachnahmebetrag
auf dem Luftwege übersendet
werde und sofern keine gegenteilige
Vereinbarung der beteiligten
Verwaltungen vorliegt: eine Gebühr, die
der im Artikel 69, § 1 des Vertrages
für die Rücksendung des Rückscheines
auf dem Luftwege festgesetzten entspricht;
c) wenn er verlangt, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto im einziehenden
Lande eingezahlt oder überwiesen
oder auf ein Postscheckkonto im
Ursprungsland der Sendung überwiesen
werde: eine feste Gebühr von höchstens
25 Centimen;
2. Außerdem wird von der Verwaltung des
einziehenden Landes vom Nachnahmebetrag
einbehalten
a) wenn der Betrag auf ein Postscheckkonto
im einziehenden Land eingezahlt
oder überwiesen wird
1. eine feste Gebühr von höchstens
25 Centimen;
2. gegebenenfalls die für Einzahlungen
oder Überweisungen zu entrichtende
Inlandsgebühr;
b) wenn der Betrag auf ein Postscheckkonto
im Ursprungsland der Sendung
überwiesen wird
1. eine feste Gebühr von höchstens
25 Centimen;
2. die für zwischenstaatliche Überweisungen
zu entrichtende Gebühr.
Artikel 6.
Streichen oder Ändern des
Nachnahmebetrages.
1. Der Absender einer Nachnahmesendung
kann zu den im Artikel 58 des Vertrages festgesetzen
Bedingungen sowohl das vollständige
oder teilweise Streichen als auch das Erhöhen
des Nachnahmebetrages verlangen.
2. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, hat
der Absender für die Steigerung die im Artikel
5, § 1, a), 2, vorgesehene Verhältnismäßige
Gebühr zu entrichten; diese Gebühr
wird nicht eingehoben, wenn auf ein Postscheckkonto
eingezahlt oder überwiesen wird.
Artikel 7.
Nachnahmepostanweisungen.
Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift
unterliegen die Nachnahmepostanweisungen;
den Bestimmungen des Abkommens, betreffend
die Postanweisungen und die Postreisegutscheine.
Artikel 8.
Auszahlung von Nachnahmepostanweisungen
zu Paketen.
Nachnahmepostanweisungen zu Nachnah-,
mepaketen werden den Absendern zu den von
der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten
Bedingungen ausgezahlt.
Artikel 9.
Nichtzahlung an den
Berechtigten.
1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung,
die, aus welchem Grunde immer, an den
Berechtigten nicht ausgezahlt worden ist, verbleibt
bei der Verwaltung des Ursprungslandes
der Sendung zu dessen Verfügung;
nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist
verfällt der Betrag zugunsten dieser Verwaltung.
2. Wenn die nach den Bestimmungen des
Artikels 4, b), verlangte Einzahlung oder
Überweisung auf ein Postscheckkonto aus
irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden
kann, stellt die Verwaltung, die die
Beträge eingezogen hat, in deren Höhe eine
Nachnahmepostanweisung zugunsten des Absenders
der Sendung aus.
Kapitel III.
Haftung.
Artikel 10.
Grundsatz und Umfang der
Haftung.
1. Die Verwaltungen sind für die eingezogenen
Beträge bis zur ordnungsgemäßen
Auszahlung der Nachnahmepostanweisung
oder ordnungsgemäßen Gutschrift auf ein
Postscheckkonto haftbar.
2. Außerdem sind die Verwaltungen bis
zur Höhe des Nachnahmebetrages für die
Ausfolgung der Sendungen ohne Einziehung
der Beträge oder gegen Einhebung eines geringeren
als des Nachnahmebetrages haftbar.
3. Die Verwaltungen übernehmen keine
Haftung für Verzögerungen, die beim Einziehen
und Übersenden der Beträge auftreten
können.
Artikel 11.
Ersatz an den Absender einer
Sendung, die dem Empfänger
ohne Einhebung des Nachnahmebetrages
ausgefolgt wurde.
1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die
ihm ohne Einhebung des Nachnahmebetrages
ausgefolgt wurde, zurückstellt, wird der Absender
verständigt, daß er die Sendung innerhalb
von drei Monaten gegen Verzicht auf
Zahlung des Nachnahmebetrages oder gegen
Ersatz des auf Grund des Artikels 10, § 2,
bereits erhaltenen Betrages, in Empfang nehmen
kann.
2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt,
wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung
oder den Verwaltungen erstattet, die
den Schaden getragen haben.
3. Wenn der Absender auf die Übernahme
der Sendung verzichtet, wird diese Eigentum
der Verwaltung oder der Verwaltungen, die
Ersatz geleistet haben.
Artikel 12.
Ausnahmen.
Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz
geleistet
a) wenn die Nichteinziehung auf einen
Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des
Absenders zurückzuführen ist;
b) wenn die Sendung nicht ausgefolgt
wurde, da sie unter die Verbotsbestimmungen
fällt, wie sie entweder im Vertrag
— Artikel 49, §§ 7 und 9, c, und
Artikel 60, § 1 — oder im Abkommen,
betreffend die Briefe und Schachteln mit
Wertangabe —, Artikel 2, §§ 4 und 5
und Artikel 5 — oder im Abkommen,
betreffend die Postpakete —, Artikel 6,
a), Ziffer 2, 3, 5, 6, 7, und b), und Artikel
26 — vorgesehen sind;
c) wenn innerhalb der im Artikel 67, § 1,
des Vertrages angegebenen Frist keine
Nachfrage eingebracht wurde.
Artikel 13.
Ersatzleistung. Rückgriff.
Fristen.
1. Die Verpflichtung zur Zahlung des
Ersatzbetrages obliegt der Ursprungsverwaltung
der Sendung; diese Verwaltung kann ihr
Rückgriffsrecht gegen die verantwortliche
Verwaltung geltend machen, die nach den Bedingungen
des Artikels 76 des Vertrages verpflichtet
ist, die für ihre Rechnung ausgelegten
Beträge der Ursprungsverwaltung zu erstatten.
2. Der Verwaltung, die zuletzt die Entschädigung
gezahlt hat, steht bis zur Höhe
des Betrages dieser Entschädigung ein Rückgriffsrecht
gegen den Empfänger, Absender
oder gegen Dritte zu.
3. Die Bestimmungen des Artikels 75 des
Vertrages über die Zahlungsfristen der Entschädigung
für den Verlust einer Einschreibsendung
gelten auch für alle Gattungen von
Nachnahmesendungen, für die Auszahlung
der eingezogenen Beträge oder der Entschädigung.
Artikel 14.
Feststellen der Haftung für
die eingezogenen Beträge.
1. Die einziehende Verwaltung ist für begangene
Unregelmäßigkeiten nicht haftbar,
wenn sie
a) nachweisen kann, daß der Fehler auf
Nichtbeachtung einer Vorschrift durch
die Verwaltung des Ursprungslandes
zurückzuführen ist;
b) feststellen kann, daß bei Übermittlung
an ihren Dienst die Sendung oder, wenn
es sich um ein Paket handelt, die zugehörige
Paketkarte nicht die vorschriftsmäßigen
Bezeichnungen getragen
haben.
2. Wenn die Haftung nicht eindeutig einer
der beiden Verwaltungen zufällt, tragen diese
den Schaden zu gleichen Teilen.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen und
Schlußbestimmungen.
Artikel 15.
Bezug der Gebühren bei Begleichung
des Nachnahmebetrages
durch Postanweisung.
Die Verwaltung des Ursprungslandes der
Sendung vergütet nach den in der Ausführungsvorschrift
vorgeschriebenen Bedingungen
a) der einziehenden Verwaltung einen
Anteil von 25 Centimen für jede gezahlte
Nachnahmepostanweisung zuzüglich
1/4 v. H. des Gesamtbetrages dieser
Anweisungen;
b) gegebenenfalls an die mit der Rücksendung
der Nachnahmepostanweisung auf
dem Luftwege befaßte Verwaltung die
im Artikel 5, § 1, b), vorgesehene Gebühr.
Artikel 16.
Anwendung des Vertrages und
gewisser Abkommen.
Soweit die Bestimmungen des Vertrages
und seiner Ausführungsvorschrift, des Abkommens,
betreffend die Briefe und Schachteln
mit Wertangabe, und des Abkommens, betreffend
die Postpakete, dem vorliegenden Abkommen
nicht entgegenstehen, gelten sie, insbesondere
was die Haftung betrifft, auch für
die Nachnahmesendungen.
Artikel 17.
Annahme der in der Zeit
zwischen den Kongressen
eingebrachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Kongressen gemachten Vorschläge (Artikel 27
und 28 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Annahme neuer Bestimmungen oder
um Änderungen der Bestimmungen der
Artikel 1 bis 7, 9 bis 15, 17 und 18 des
vorliegenden Abkommens sowie des
Artikels 114 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
Änderungen anderer als der unter a) angeführten
Bestimmungen handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es
sich um die Auslegung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens und
seiner Ausführungsvorschrift handelt,
ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 33
des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist.
Artikel 18.
Inkrafttreten und Dauer des
Abkommens.
Das vorliegende Abkommen wird am
1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte
Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Abkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
von Kanada verwahrt bleiben und
von dem jedem vertragschließenden Teil eine
Abschrift übersendet werden wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Ausführungsvorschrift zum
Abkommen, betreffend die
Nachnahmesendungen.
Die Unterzeichneten haben entsprechend
dem Artikel 24 des am 3. Oktober 19S7 zu
Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im
Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen
Einverständnis zur Ausführung des Abkommens,
betreffend die Nachnahmesendungen
folgendes festgesetzt
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 101.
Von den Postverwaltungen zu
liefernde Mitteilungen.
1. Jede Verwaltung hat mindestens drei
Monate vor der Durchführung des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes die für
den Nachnahmedienst erforderlichen Auskünfte
bekanntzugeben.
2. Jede Änderung muß unverzüglich angezeigt
werden.
Artikel 102.
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer.
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels
45, § 2, des Vertrages sind als Formblätter
für den Gebrauch der Postbenützer
anzusehen
R 3 (internationale Nachnahmepostanweisung
für Briefpostsendungen und für Wertsendungen);
R 4 (internationale Nachnahmepostanweisung
für Postpakete).
Kapitel II.
Aufgabe.
Artikel 103.
Auf den Sendungen und auf der
Paketkarte anzubringende
Vermerke.
1. Eingeschriebene Briefsendungen, Briefe
und Schachteln mit Wertangabe, Postpakete
mit Nachnahme sowie die zugehörigen Paketkarten
müssen auf der Anschriftseite den sehr
deutlichen Vermerk „Remboursement" („Nachnahme")
mit nachfolgender Angabe des Nachnahmebetrages
in lateinischen Schriftzeichen
und arabischen Ziffern ohne Streichungen oder
Überschreibungen, selbst wenn diese anerkannt
wären, tragen; der Nachnahmebetrag
darf weder mit Bleistift noch mit Tintenstift
angegeben werden; dienstliche Vermerke dürfen
jedoch auch mit Tintenstift angebracht
werden.
2. Bei der Angabe des Nachnahmebetrages
in Buchstaben ist die Währungseinheit ohne
Abkürzung anzugeben; wenn diese Angabe
sich auf eine Währung des Dezimalsystems bezieht,
brauchen Bruchteile der Währungseinheit
nur in Ziffern ausgedrückt zu werden,
aber unbedingt in Hundert(st)el (oder Tausend
[st]el), unter Angabe von zwei (oder
drei) Ziffern, erforderlichenfalls einer Null
(oder zwei Nullen). Wenn die angewendete
Währung keine Währung des Dezimalsystems
ist, sind Anzahl und Name der Währungseinheiten
oder der Bruchteile der Währungseinheit
vollständig auszuschreiben; bei der
Angabe des Betrages in Ziffern werden die
Währungseinheiten oder Bruchteile der Währungseinheiten,
die im mit Buchstaben ausgeschriebenen
Betrage nicht vorkommen,
durch Nullen ersetzt.
3. Verlangt der Absender die im Artikel 105
vorgesehene Rücksendung der Nachnahmepostanweisung
auf dem Luftwege, so ist auf
der Sendung und, falls es sich um ein Paket
handelt, auch auf der Paketkarte der sehr
deutliche Vermerk „Renvoi du mandat de
remboursement par avion" („Rücksendung
der Nachnahmepostanweisung mit Flugpost")
anzubringen.
4. Der Absender muß auf der Anschriftseite
der Sendung und, wenn es sich um ein
Paket handelt, auf der Vorderseite der Paketkarte
in lateinischen Schriftzeichen seinen
Namen und seine Anschrift angeben; ist der
eingezogene Betrag einem Postscheckkonto
gutzuschreiben, so muß die Sendung und gegebenenfalls
die Paketkarte außerdem auf der
Anschriftseite in französischer oder einer
anderen im Bestimmungsland bekannten
Sprache den Vermerk tragen: „A porter au
crédit du compte courant postal N° — de
M ... à tenu par le bureau de chèques
d ..." („Gutschrift auf Postscheckkonto
Nr. ... des ... in ... beim Postscheckamt
in...").
Artikel 104.
Klebezettel.
1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene
Briefsendungen und Briefe und Schachteln mit
Wertangabe sind auf der Vorderseite mit
einem orangefarbigen Klebezettel nach Muster
R 1 zu versehen; der im Artikel 145, § 4
der Ausführungsvorschrift zum Vertrage vorgesehene
Klebezettel C 4 (oder statt dessen
der Abdruck des entsprechenden besonderen
Stempels) ist, wenn möglich, in der oberen
Ecke des Klebezettels R 1 anzubringen; es
steht den Verwaltungen jedoch frei, an Stelle
dieser beiden Klebezettel einen einzigen nach
dem Muster R 2 zu verwenden, der in lateinischen
Schriftzeichen den Namen des Aufgabepostamtes,
den Buchstaben R, die Aufgabenummer
der Sendung und ein orangefarbiges
Dreieck mit der Aufschrift „Remboursement"
trägt.
2. Die Nachnahmepakete und die zugehörigen
Paketkarten sind auf der Anschriftseite
mit dem Klebezettel R 1 zu versehen.
Artikel 105.
Den Sendungen beizugebende
Formblätter.
1. Ausgenommen die in den nachstehenden
§§ 5 und 7 vorgesehenen Fälle ist jeder Nachnahmesendung
eine Nachnahmepostanweisung
aus Steifpapier beizugeben, und zwar bei
einer Briefsendung oder bei einer Sendung
mit Wertangabe nach dem Muster R 3 in hellgrüner
Farbe oder, wenn es sich um ein Paket
handelt, nach dem Muster R 4 in weißer
Farbe; im Postanweisungsformblatt muß der
Nachnahmebetrag in der Währung des Ursprungslandes
der Sendung und in der Regel
der Absender der Sendung als Empfänger der
Postanweisung angegeben sein.
2. Wenn der Betrag der Nachnahmepostanweisung
auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung eingezahlt werden
kann, muß der Absender, der diese Möglichkeit
in Anspruch zu nehmen wünscht, auf
der Postanweisung statt seiner Anschrift den
Inhaber und die Nummer des Postscheckkontos
sowie das Amt angeben, das dieses
Konto führt.
3. Verlangt der Absender die Rückleitung
der Nachnahmepostanweisung auf dem Luftwege,
so hat er auf der Vorderseite des Formblattes
R 3 oder R 4 den Vermerk „Renvoi
par avion" („Auf dem Luftwege zurücksenden")
anzubringen; außerdem hat das Aufgabeamt
der Sendung dieses Formblatt mit
einem Klebezettel oder mit einem Aufdruck in
blauer Farbe "Par avion" zu versehen.
4. Jede Verwaltung kann Postanweisungen
zu Sendungen aus ihrem Lande an das Aufgabeamt
der Sendung oder an jedes andere
ihrer Ämter richten lassen. In diesem Falle
ist die Bezeichnung des Amtes auf dem Formblatt
R 3 oder R 4 anzugeben.
5. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto im einziehenden
Lande eingezahlt wird, so ist der
Sendung, außer bei gegenteiliger Vereinbarung,
ein Erlagschein nach dem durch die Bestimmungen
dieses Landes vorgeschriebenen
Muster beizugeben; der Erlagschein muß den
Inhaber des Kontos angeben, dem der Betrag
gutgeschrieben werden soll, und alle anderen
Angaben enthalten, die der Vordruck verlangt,
ausgenommen den gutzuschreibenden
Betrag, der von der Bestimmungsverwaltung
der Sendung nach dessen Einziehung
eingesetzt wird; ist der Erlagschein mit einem
Abschnitt versehen, so vermerkt der Absender
darauf seinen Namen und seine Anschrift
sowie alle anderen ihm nötig erscheinenden
Angaben.
6. Die Postanweisung wird an der Sendung
oder, wenn es sich um ein Paket handelt, an
der Paketkarte haltbar befestigt; das gleiche
gilt gegebenenfalls für den Erlagschein.
7. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto überwiesen
wird, so ist weder der Sendung, noch
der Paketkarte ein Formblatt beizufügen.
Kapitel III.
Besonderheiten über gewisse den Postbenützern
zugestandene Befugnisse.
Artikel 106.
Streichen oder Andern des
Nachnahmebetrages.
1. Jedes Ansuchen um Streichen oder Ändern
des Nachnahmebetrages unterliegt den
Bestimmungen des Artikels 156 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag.
2. Handelt es sich um ein telegraphisches
Ansuchen, so ist dieses mit der ersten Post
durch ein briefliches Ansuchen zu bestätigen,
dem eine Gleichschrift nach dem erwähnten
Artikel 156, § 1 beizuschließen ist und das
im Kopfe den mit Farbstift zu unterstreichenden
Vermerk „Confirmation de la demande
télégraphique du ..." zu tragen hat; das einziehende
Amt hält die Sendung bis zum Einlangen
dieser Bestätigung zurück; die einziehende
Verwaltung kann jedoch unter eigener
Verantwortung dem telegraphischen Ansuchen
nachkommen, ohne die briefliche Bestätigung
abzuwarten.
3. Wird der Nachnahmebetrag mit Postanweisung
übermittelt, so ist dem brieflichen
Ansuchen ein neuer Vordruck R 3 oder R 4
mit der berichtigten Betragsangabe beizufügen;
handelt es sich um ein telegraphisches
Ansuchen, so hat das einziehende Amt die
Nachnahmepostanweisung nach den Bestimmungen
des Artikels 111 zu ersetzen.
4. Wenn der Absender bei der Aufgabe der
Sendung die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung
auf dem Luftwege verlangt
hat, hat das neue Postanweisungsformblatt
auf der Vorderseite den Vermerk „Renvoi
par avion" sowie den Klebezettel oder den
Aufdruck in blauer Farbe „Par avion" zu
tragen.
Artikel 107.
Nachsenden.
1. Jede mit Nachnahme belastete Sendung
kann nachgesendet werden, wenn das neue
Bestimmungsland mit dem Ursprungsland den
Nachnahmedienst für die entsprechende Sendungsart
unterhält; in diesem Falle bleibt das
Formblatt der Nachnahmepostanweisung der
Sendung angeschlossen.
2. Hat der Absender die Begleichung durch
Gutschrift auf ein Postscheckkonto verlangt
und läßt das neue Bestimmungsland diese Art
der Begleichung nicht zu, so werden die Bestimmungen
des Artikels 9, § 2 angewendet.
Das neue Bestimmungspostamt rechnet den
Nachnahmebetrag in die Währung seines Landes
nach dem im Artikel 108, § 1 bestimmten
Umrechnungsverhältnis um.
Kapitel IV.
Vorgang beim einziehenden Amt.
Artikel 108.
Umrechnung. Behandlung der
Zahlungspapiere.
1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung
wird der in der Währung des Ursprungslandes
der Sendung angegebene Nachnahmebetrag
durch die Verwaltung des einziehenden
Landes in dessen Währung umgerechnet;
sie bedient sich hiebei des Umrechnungsverhältnisses,
das sie für Anweisungen nach dem
Ursprungsland der Sendung anwendet.
2. Sogleich nach Einziehung des Nachnahmebetrages
füllt das einziehende oder
jedes andere von der einziehenden Verwaltung
bestimmte Amt den Teil „Dienstvermerke"
der Nachnahmepostanweisung aus
und sendet sie nach Anbringung eines Orts- und
Tagesstempelabdruckes gebührenfrei an
die entsprechende Anschrift.
3. Im Falle der Nachsendung und vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 107,
§ 2 verfährt die neue Bestimmungsverwaltung
auf gleiche Weise, so als ob die Sendungen
ihr unmittelbar übersendet worden wären.
4. Hat der Absender die Flugbeförderung
verlangt, so wird die Nachnahmepostanweisung
mit der nächsten Flugpost abgefertigt.
5. Sind die eingezogenen Beträge auf ein
Postscheckkonto einzuzahlen oder zu überweisen,
so hat die Gutschriftsanzeige oder
Zahlungsnachricht an den Kontoinhaber den
Vermerk „Remboursement" zu tragen.
6. Erlagscheine zu Nachnahmesendungen,
deren Betrag einem Postscheckkonto im einziehenden
Lande gutzuschreiben ist, werden
nach den Vorschriften dieses Landes behandelt.
Artikel 109.
Behandlung von Unregelmäßigkeiten.
1. Im Falle der Verschiedenheit in der Angabe
des Nachnahmebetrages auf der Sendung
einerseits und auf der Anweisung oder
der Paketkarte anderseits ist vom Empfänger
der höhere Betrag einzuziehen.
2. Lehnt dieser es ab, diesen Betrag zu
zahlen, so kann die Sendung mit der im
nachstehenden § 5 vorgesehenen Ausnahme
gegen Zahlung des niedrigeren Betrages ausgefolgt
werden, jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung
des Empfängers zu einer allfälligen
Nachzahlung nach Einlangen der von der
Ursprungsverwaltung einzuholenden Auskunft;
nimmt der Empfänger diese Bedingung
nicht an, -so wird die Ausfolgung der Sendung
aufgeschoben.
3. Auf alle Fälle ist sogleich, wenn möglich
auf dem Luftwege, ein Ersuchen um Auskunft
an den von der Ursprungsverwaltung
bezeichneten Dienst zu richten, der in kürzester
Frist und wenn möglich auf dem Luftwege
unter Bekanntgabe des genauen Nachnahmebetrages
und gegebenenfalls unter Anwendung
der Bestimmungen des Artikels 106,
§ 3 zu antworten hat.
4. Die Absendung der Nachnahmepostanweisung,
des Erlagscheins oder des Überweisungsauftrages
wird bis zum Einlangen einer
Antwort auf das Auskunftsersuchen aufgeschoben.
5. Wenn der Empfänger sich auf der Durchreise
befindet oder verreisen muß, ist stets
der höhere Betrag einzufordern; im Weigerungsfalle
wird die Sendung erst nach Erhalt
der Antwort auf das Auskunftsersuchen ausgefolgt.
Artikel 110.
Zahlungsfrist.
1. Der Nachnahmebetrag muß binnen sieben
Tagen, gerechnet vom Tage nach dem Einlangen
der Sendung beim einziehenden Amte,
gezahlt werden; diese Frist kann höchstens
bis zu einem Monat verlängert werden, wenn
es die Gesetzgebung des einziehenden Landes
gestattet.
2. Wenn es sich um eine eingeschriebene
Briefsendung oder um eine Wertsendung
handelt, wird sie nach Ablauf der Zahlungsfrist
an das Ursprungsland zurückgesendet;
der Absender kann jedoch durch einen Vermerk
die sofortige Rücksendung für den Fall
verlangen, daß der Empfänger den Nachnahmebetrag
bei der ersten Vorweisung nicht
zahlen sollte; die sofortige Rücksendung erfolgt
auch, wenn der Empfänger bei der Vorweisung
ausdrücklich jede Zahlung ablehnt.
3. Handelt es sich um ein Postpaket, so.
wird dieses nach Ablauf der Zahlungsfrist
nach den Bestimmungen der Artikel 5, 19,
§§ 3 und 4, Artikel 22, §§ 1 bis 6 des Postpaketabkommens
behandelt; der Absender
kann jedoch verlangen, daß die von ihm nach
Artikel 106, §§ 2 und 3 der Ausführungsvorschrift
zum Postpaketabkommen getroffenen
Verfügungen sogleich vollzogen werden,
wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag
bei der ersten Vorweisung nicht zahlen sollte;
diese Verfügungen werden auch dann sogleich
durchgeführt, wenn der Empfänger bei der
Vorweisung jede Zahlung ausdrücklich abgelehnt
hat; wenn der Absender in Beantwortung
einer Unbestellbarkeitsmeldung beim
einziehenden Amte Verfügungen getroffen
hat, so laufen die vorbezeichneten Fristen
vom Tage nach dem Einlangen dieser Verfügungen.
Artikel 111.
Vernichten, Ungültigmachen
oder Ersatz der Zahlungspapiere.
1. Von der einziehenden Verwaltung werden
vernichtet
a) jede Nachnahmepostanweisung, die wegen
eines Unterschiedes in den Angaben
des Nachnahmebetrages oder wegen
Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrages
unbrauchbar geworden
ist;
b) jeder Erlagschein, der wegen Streichung
des Nachnahmebetrages nicht mehr zu
verwenden ist.
2. Jedes Formblatt zu einer Sendung, die
aus irgendeinem Gründe an den Aufgabeort
zurückgesendet wird, ist durch das zurücksendende
Amt ungültig zu machen.
3. Sind Formblätter zu Nachnahmesendungen
vor der Einziehung verlegt, verloren
oder vernichtet worden, so fertigt das einziehende
Amt Doppel auf den vorschriftsmäßigen
Formblättern aus.
Artikel 112.
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Anweisungen.
1. Nachnahmepostanweisungen, die den Berechtigten
nicht ausgefolgt werden konnten,
werden nach allfälliger Erteilung eines Sichtvermerks
von der Ursprungsverwaltung der
Sendungen bestätigt und der Verwaltung in
Rechnung gestellt, die sie ausgestellt haben.
2. Das gleiche gilt für Nachnahmepostanweisungen,
die den Empfangsberechtigten
zwar ausgefolgt, deren Beträge aber nicht behoben
worden sind. Diese Anweisungen müssen
zuvor durch Auszahlungsermächtigungen
ersetzt werden, welche die Ursprungsverwaltung
der Anweisungen auszustellen hat.
Kapitel V.
Abrechnung.
Artikel 113.
Aufstellen und Begleichen der
Rechnungen.
1. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung
werden über die ausgezahlten Nachnahmepostanweisungen
Rechnungen mit Formblatt
nach dem Muster R 5 aufgestellt.
2. Der Betrag der festen Gebühr, der dem
einziehenden Land bei Rücksendung der
Nachnahmepostanweisungen mit Flugpost zu
vergüten ist, wird gegebenenfalls in eine besondere
Spalte des Formblattes R 5 neben
jeder ausgezahlten Nachnahmepostanweisung
eingetragen.
3. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung
können die Formblätter R 5 für Nachnahmepostanweisungen
zu Briefsendungen, Wertsendungen
oder Postpaketen verwendet werden.
4. Der besonderen Rechnung R 5 werden
die ausgezahlten und bestätigten Nachnahmepostanweisungen
beigeschlossen. Sie werden
in der Buchstabenfolge der Einzahlungsämter
und nach der Nummernfolge in den Aufgabebüchern
dieser Ämter und, soweit möglich, in
der zeitlichen Folge eingetragen; die Verwaltung,
welche die Rechnung aufgestellt hat,
zieht vom Gesamtbetrag ihrer Forderung die
Gebühren ab, die der anderen Verwaltung
nach Artikel 15 des Abkommens zukommen.
5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird, wenn
möglich, der für den gleichen Zeitraum aufgestellten
Monatsrechnung über Postanweisungen
zugerechnet; Prüfen und Begleichen der
Rechnung R 5 erfolgen nach den Bestimmungen
des Abkommens, betreffend die Postanweisungen
und Postreisegutscheine und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 114.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift
gilt vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens,
betreffend die Nachnahmesendungen, an.
2. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie. nicht einverständlich
von den vertragschließenden Parteien
erneuert wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1417 bis 1418.)
Abkommen betreffend die
Postaufträge,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Bolivien, Kambodscha,
Chile, der Republik Kolumbien,
der Republik Kuba, Dänemark,
der Dominikanischen Republik,
Ägypten, Spanien, den spanischen
Gebieten in Afrika, Finnland,
Frankreich, Algerien, der Gesamtheit
der Gebiete, die von der französischen
Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen
der Übersee gebiete vertreten
werden, Griechenland, der Republik
Haiti, der Republik Honduras, der
Ungarischen Volksrepublik, der Republik
Indonesien, der Republik Island,
Italien, dem Gebiet des Somalilandes
unter italienischer Verwaltung,
Laos, Libanon, Luxemburg, Marokko,
dem Fürstentum Monaco, Nikaragua,
Norwegen, Paraguay, den
Niederlanden, den niederländischen
Antillen und Surinam, Portugal, den
Portugiesischen Provinzen in Westafrika,
den Portugiesischen Provinzen
in Ostafrika, Asien und Ozeanien,
der Rumänischen Volksrepublik, der
Republik San Marino, Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Thailand, Tunesien, der Türkei, der
Ost-Republik Uruguay, der Stadt
des Vatikan, der Republik Venezuela,
Vietnam, Jemen, der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der oben aufgezählten Länder,
haben auf Grund des Artikels 22 des am
3. Oktober 1957 zu Ottawa abgeschlossenen
Weltpostvertrages im gegenseitigen Einverständnis
und unter Vorbehalt der Ratifikation
das folgende Abkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
Das vorliegende Abkommen regelt den
Austausch von Postaufträgen, den die teil-
nehmenden Länder in ihren gegenseitigen Beziehungen
einführen.
Artikel 2.
Zur Einlösung zugelassene
Forderungsurkunden.
1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,
Rechnungen, Anweisungen,
Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine,
abgelaufene Wertpapiere sowie überhaupt alle
Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbaren
Wertpapiere.
2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung
von Zins- oder Gewinnanteilscheinen
und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen
können, teilen dies den anderen Verwaltungen
durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
mit.
Artikel 3.
Proteste. Klagen.
Die Verwaltungen der teilnehmenden Länder
können es übernehmen, Handelspapiere
protestieren und Forderungen gerichtlich einklagen
zu lassen. Sie setzen einvernehmlich
die dazu erforderlichen Bestimmungen fest.
Artikel 4.
Wahrung.
Außer bei gegenteiliger Vereinbarung wird
der Betrag des Postauftrages in der Währung
des einziehenden Landes angegeben.
Kapitel II.
Aufgabe der Postauftragssendungen.
Artikel 5.
Form und Gebühr der Sendung.
Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäß
freigemachter Einschreibbrief aufzugeben,
den der Absender unmittelbar an das
mit der Einziehung des Betrages beauftragte
Postamt zu richten hat.
Artikel 6.
Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden
je Sendung.
1. Die Zahl der einer Sendung anzuschließenden
Forderungsurkunden ist nicht
beschränkt; Forderungsurkunden verschiedener
Schuldner können dann eingelöst werden,
wenn diese zum Bereich des gleichen
Postamtes gehören und die Postaufträge zugunsten
oder für Rechnung der gleichen Person
auszuführen sind.
2. Überdies müssen die der gleichen Sendung
beigeschlossenen Forderungsurkunden
auf Sicht oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar
sein.
3. Der einzuziehende Gesamtbetrag darf
den von der einziehenden Verwaltung zugelassenen
Höchstbetrag für Postanweisungen
nach dem Ursprungsland der Sendung nicht
überschreiten, sofern einvernehmlich kein
höherer Betrag vereinbart worden ist.
Artikel 7.
Verbote.
Es ist verboten
a) auf den Forderungsurkunden Angaben
zu machen, die nicht den Postauftrag
betreffen;
b) den Forderungsurkunden Briefe oder
Zettel beizufügen, die als Mitteilungen
zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner angesehen werden können;
c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere
Angaben zu machen als sein Vordruck
erfordert.
Kapitel III.
Einziehen der Forderungsbeträge.
Übermitteln der eingezogenen Beträge an
den Absender.
Artikel 8.
Unzulässigkeit von Teilzahlungen.
Jede Forderungsurkunde muß vollständig
und auf einmal bezahlt werden, sonst wird
sie als nicht angenommen betrachtet.
Artikel 9.
Art der Übersendung der Beträge
an den Absender.
Beträge, die die gleiche Sendung betreffen
und für den Absender der Forderungsurkunden
bestimmt sind, werden ihm wie folgt
übermittelt
a) entweder mit „Auftragspostanweisung";
b) oder, falls die beteiligten Verwaltungen
diese Verfahren zulassen
1. durch Einzahlung oder Überweisung
auf ein Postscheckkonto im einziehenden
Land;
2. durch Überweisung auf ein Postscheckkonto
im Ursprungsland der
Forderungsurkunden.
Artikel 10.
Auftragspostanweisungen.
1. Die Auftragspostanweisungen sind bis
zu dem nach Artikel 6, § 3 festgesetzten
Höchstbetrag zulässig.
2. Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift
unterliegen die Auftragspostanweisungen den
im Abkommen, betreffend die Postanweisungen
und die Postreisegutscheine, festgesetzten
Bestimmungen.
Artikel 11.
Nichtzahlung an den Berechtigten.
Die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens,
betreffend die Nachnahmesendungen,
gelten für die Auftragspostanweisungen
und für die Einzahlungen oder Überweisungen
der eingelösten Forderungsurkunden auf
Postscheckkonten.
Artikel 12.
Gebühren.
Nichtpostliche Gebühren.
1. Vorbehaltlich der Anwendung des § 3
werden nachstehende Gebühren vom Betrag
der eingelösten Forderungsurkunden einbehalten
a) eine feste Gebühr von 25 Centimen je
eingelöste Urkunde, genannt „Einzugsgebühr";
b) eine feste Gebühr von 25 Centimen je
nichteingelöste Urkunde, genannt „Vorzeigegebühr";
c) Gebühren für das Übersenden der Beträge
an den Absender der Urkunden,
und zwar
1. die Gebühr für die Anweisungen,
wenn mit Auftragspostanweisung
übersendet wird;
2. die Inlandsgebühr, die gegebenenfalls
für die Einzahlungen oder Überweisungen
einbehalten wird, wenn auf
die im Artikel 9, b), 1 vorgesehene
Art übersendet wird;
3. die Gebühr für die Auslandsüberweisungen,
wenn auf die im Artikel
9, b), 2 vorgesehene Art überwiesen
wird;
d) außer bei gegenteiliger Vereinbarung
und wenn der Absender die Rücksendung
der Vollzugspapiere des Postauftrages
auf dem Luftwege verlangt: die
gleiche Gebühr, die im Artikel 69, § 1
des Vertrages für die Rücksendung des
Rückscheines auf dem Luftwege vorgesehen
ist;
e) allfällige Stempelgebühren für die Urkunden.
2. Urkunden, die wegen irgendeiner Unregelmäßigkeit
oder einer fehlerhaften Anschrift
nicht eingelöst werden konnten, unterliegen
weder der Einzugs- noch der Vorzeigegebühr.
3. Wenn keine einzige der Urkunden einer
Sendung eingelöst werden konnte oder wenn
die eingezogenen Beträge zur vollständigen
Deckung der Vorzeigegebühren nicht ausreichen,
werden diese vom Absender des
Postauftrages eingehoben.
Artikel 13.
Berechnung gewisser Gebühren
und Festsetzung der zu übersendenden
Beträge.
1. Die im Artikel 12, § 1, c) vorgesehenen
Gebühren werden unter Zugrundelegung der
nach Abzug der Einzugs- und Vorzeigegebühren,
des Flugzuschlages nach Artikel 12,
§ 1, d) und der Stempelgebühren verbleibenden
Beträge berechnet.
2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden
zu übersendenden Beträge ergibt sich
aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen
Beträgen und den einbehaltenen Gebühren
und Stempelgebühren.
Kapitel IV.
Einzelheiten über gewisse den
Postbenützern zugestandene Befugnisse.
Rücksendung.
Artikel 14.
Zurückfordern von Forderungsurkunden.
Berichtigung des
Verzeichnisses.
Der Absender kann unter den im Artikel
58 des Vertrages festgesetzten Bedingungen
entweder die Sendung oder alle oder
einen Teil der Urkunden zurückziehen
oder, im Falle eines Irrtums, das Postauftragsverzeichnis
berichtigen lassen.
Artikel 15.
Nachsenden.
1. Die Urkunden werden nur innerhalb des
einziehenden Landes nachgesendet, und zwar
in den nachstehenden Fällen
a) der Schuldner hat seinen Wohnort gewechselt;
b) die Urkunden sind für Personen bestimmt,
die in einem Ortsteil wohnen,
der zum Zustellbereich eines anderen
Postamtes gehört;
c) alle Schuldner gehören zum Zustellbereich
eines anderen Postamtes.
2. Es wird ohne Einhebung einer Gebühr
nachgesendet.
Artikel 16.
Zurücksenden der nicht bezahlten,
nicht einlösbaren oder
fehlgeleiteten Urkunden.
1. Sofern nichteingelöste Forderungsurkunden
aus irgendeinem Grunde nach den Bestimmungen
des Artikels 15 nicht nachgesendet
oder an einen bezeichneten Dritten nicht ausgefolgt
werden können, sind diese über das
Ursprungsamt dem Absender zurückzusenden.
2. Es wird gebührenfrei in der in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Weise und
den vorgesehenen Fristen zurückgesendet.
3. Die einziehende Verwaltung ist zu keinerlei
Rechtswahrung oder Feststellung der
Nichtzahlung verpflichtet.
Kapitel V.
Haftung.
Artikel 17.
Grundsatz und Umfang der
Haftung.
1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust
der Urkunden nach Öffnen der sie enthaltenden
Umschläge haftbar, sei es im einziehenden
Land, sei es bei der Rückgabe
der nichteingelösten Urkunden an den Absender
im Ursprungsland.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem der
Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen
Schaden zu ersetzen, ohne daß dieser
Betrag die im Artikel 71 des Vertrages vorgesehene
Entschädigung überschreiten darf.
3. Die Postverwaltungen haften nicht für
Verzögerungen
a) beim Übersenden oder Vorweisen der
einzulösenden Urkunden;
b) beim Erheben von Protesten oder bei
Durchführung gerichtlicher Klagen,
wenn sie sich dazu nach Artikel 3 des
vorliegenden Abkommens verpflichtet
haben.
4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen
sind die Artikel 10 bis 14 des
Abkommens, betreffend die Nachnahmesendungen
über die Haftung der Verwaltungen
auf den Postauftragsdienst anwendbar, wobei
der Begriff der Nachnahme durch den des
Postauftrages ersetzt wird.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen.
Artikel 18.
Bezug der Gebühren.
Jede Verwaltung behält zur Gänze die von
ihr eingehobenen Gebühren mit Ausnahme
jener, die bei der Einzahlung der Auftragspostanweisung
eingehoben und nach den Bestimmungen
des Artikels 29 des Abkommens,
betreffend die Postanweisungen und Postreisegutscheine,
verrechnet werden.
Artikel 19.
Am Postauftragsdienst teilnehmende
Ämter.
Die Verwaltungen müssen zum Postauftragsdienst
alle Postämter zulassen, die am
zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.
Artikel 20.
Anwendung des Vertrages und
gewisser Abkommen.
Für den Postauftragsdienst gelten
a) Die im Ersten Teil des Vertrages enthaltenen
Artikel (mit Ausnahme des
Artikels 7);
b) der Artikel 67 des Vertrages „Nachfragen
und Auskunftsersuchen";
c) die Artikel 71 bis 76 des Vertrages;
d) der Artikel 15, § 4 des Abkommens,
betreffend die Postanweisungen und
Postreisegutscheine.
Artikel 21.
Annahme der in der Zeit
zwischen den Kongressen eingebrachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Kongressen gemachten Vorschläge (Artikel 27,
und 28 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die
Annahme neuer Bestimmungen oder um
Änderungen der Bestimmungen der Artikel
1 bis 18, 20 bis 22 des vorliegenden
Abkommens sowie der Artikel 103 bis
105, 107, 108, 110, §§ 1 bis 6, 111, 112,
§§ 1, 2 und 4, 113, 114 und 116 seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um
Änderungen anderer als der im vorhergehenden
Punkt angeführten Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
sowie der Artikel 109, 110, § 7, 112,
§ 7 und 115 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um Änderungen anderer Artikel der Ausführungsvorschrift
oder um die Auslegung
der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens oder seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 33 des
Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist.
Artikel 22.
Inkrafttreten und Dauer des
Abkommens.
Das vorliegende Abkommen wird am
1. April 1959 in Kraft treten und für unbestimmte
Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Abkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
von Kanada verwahrt bleiben und
von dem jedem vertragschließenden Teil eine
Abschrift übersendet werden wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Ausführungsvorschrift zum
Abkommen, betreffend die
Postaufträge.
Die Unterzeichneten haben entsprechend
dem Artikel 24 des am 3. Oktober 1957 zu
Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages im
Namen ihrer Verwaltungen im gegenseitigen
Einverständnis zur Ausführung des Abkommens,
betreffend die Postaufträge, folgendes
festgesetzt
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 101.
Von den Postverwaltungen zu
liefernde Mitteilungen.
1. Die Verwaltungen haben mindestens drei
Monate vor der Durchführung des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes einen Auszug
aus ihren für den Postauftragsdienst geltenden
inländischen Gesetzen oder. Verordnungen
bekanntzugeben, insbesondere was die
Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen
und abgelaufenen Wertpapieren betrifft;
sie müssen auch angeben, ob sie sich mit der
Einlösung solcher Zinsscheine und Wertpapiere
befassen.
2. Jede Änderung muß unverzüglich auf
dem gleichen Wege angezeigt werden.
Artikel 102.
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer.
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels
45, § 2 des Weltpostvertrages sind als
Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer
anzusehen
RP 1 (Verzeichnis der Postaufträge)
RP 2 (Umschlag für Postaufträge).
Kapitel II.
Aufgabe der Sendungen.
Artikel 103.
Von den Forderungsurkunden
zu erfüllende Bedingungen.
Um zur Einlösung zugelassen zu werden,
muß jede Forderungsurkunde
a) den einzuziehenden Betrag bei Angabe
in Worten in lateinischen Schriftzeichen
und bei Angabe in Ziffern in arabischen
Ziffern enthalten;
b) den Namen und die Anschrift des
Schuldners angeben;
c) die Angabe des Ausstellungstages und
-ortes tragen;
d) wenn es sich um einen Wechsel, einen
Scheck oder ein Orderpapier handelt,
die Unterschrift des Ausstellers oder
Unterzeichners tragen;
e) im Aufgabeland der Stempelgebühr
unterzogen worden sein, falls sie einer
solchen unterliegt.
Artikel 104.
Beschaffenheit der Sendungen
mit Forderungsurkunden.
1. Die zu einer Sendung gehörenden Forderungsurkunden
sind in ein Verzeichnis nach
dem Muster RP 1. einzutragen.
2. Zins- und Gewinnanteilscheine, die sich
auf Wertpapiere der gleichen Gattung beziehen
und deren Beträge bei demselben Schuldner
einzuziehen sind, müssen zunächst in eine
besondere Liste eingetragen werden; sie werden
dann als eine einzige Forderungsurkunde
angesehen.
3. Verlangt der Aufgeber die Rücksendung
der Vollzugspapiere des Postauftrages auf dem
Luftwege, so muß er dies an der hiefür vorgesehenen
Stelle des Verzeichnisses RP 1 angeben.
4. Die Forderungsurkunden mit ihren etwaigen
Belegen (Rechnungen, Frachtbriefen,
Rückrechnungen, Protesturkunden usw.) werden
mit dem Verzeichnis in einen Umschlag
nach dem Muster RP 2 eingelegt; dieser Umschlag
hat außer dem Namen und der genauen
Anschrift des Absenders die Bezeichnung
des einziehenden Amtes zu tragen; die
Beilagen müssen an der zugehörigen Forderungsurkunde
befestigt sein.
5. Jeder Sendung, deren Betrag auf ein
Postscheckkonto im einziehenden Lande eingezahlt
werden soll, ist, vorbehaltlich einer
anderen Vereinbarung, ein Erlagschein nach
dem für den Inlandsverkehr dieses Landes
vorgeschriebenen Muster beizugeben; der Erlagschein
muß den Inhaber des Kontos, dem
gutgeschrieben werden soll, angeben und
mit Ausnahme des gutzuschreibenden Betrages,
der vom einziehenden Amt nach Einlösung
eingesetzt wird, alle anderen Angaben
enthalten, die der Vordruck des Formblattes
erfordert; ist der Erlagschein mit einem Abschnitt
versehen, so vermerkt der Absender
dort seinen Namen und seine Anschrift sowie
alle anderen ihm nötig erscheinenden Angaben;
der Erlagschein wird in den Umschlag
RP 2 eingelegt.
6. Wenn der Betrag der Auftragspostanweisung
auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung eingezahlt werden kann,
muß der Absender, der dies wünscht, auf dem
Verzeichnis RP 1 den Inhaber und die Nummer
des Postscheckkontos sowie das Amt, das
dieses Konto führt, angeben.
Artikel 105.
Aufgabe.
1. Der Umschlag RP 2, der die im Artikel
104, § 4 angeführten Urkunden enthält,
ist vom Absender zu verschließen und am
Schalter aufzugeben.
2. Eine im Briefkasten vorgefundene ordnungsmäßig
freigemachte Sendung wird so
behandelt, als ob sie am Schalter aufgegeben
worden wäre; nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen werden nicht befördert.
Kapite1 III.
Vorgang beim einziehenden Amt.
Artikel 106.
Prüfen der Sendungen.
1. Das einziehende Amt prüft die Urkunden,
aus denen die Sendung besteht, vergleicht
jede mit den betreffenden Eintragungen im
Verzeichnis und vermerkt auf diesem das Ergebnis
der Prüfung.
2. Vorschriftsmäßige Forderungsurkunden,
deren Vorhandensein festgestellt wird, die
aber nicht im Verzeichnis aufscheinen, werden
von Amts wegen eingetragen.
3. Wenn im Verzeichnis eingetragene Forderungsurkunden
fehlen, benachrichtigt das
einziehende Amt unverzüglich das Ursprungsamt,
das den Absender verständigt.
4. Sind die Forderungsurkunden im Verzeichnis
mit einem ungenauen Betrag eingetragen
oder sind sie vorschriftswidrig, so
werden sie unverzüglich durch Vermittlung
des Ursprungsamtes an den Absender zurückgesendet;
ihnen ist ein Zettel beizufügen,
auf dem der Grund der NichtVorzeigung angegeben
ist und außerdem mitgeteilt wird,
daß die Abrechnung über die zurückbehaltenen
Urkunden später erfolgt; ein Zettel mit
dem Hinweis auf die frühere Rücksendung
der nicht vorgezeigten Forderungsurkunden
wird dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) angeschlossen.
5. Die anderen als die in den §§ 3 und 4 angeführten
Forderungsurkunden werden ordnungsgemäß
eingelöst.
6. Sind alle Forderungsurkunden einer Sendung
nicht einlösbar, so werden sie mit einem
aufklärenden Vermerk und mit dem zweiten
Teil des Verzeichnisses zurückgesendet.
7. Die nicht einlösbaren Forderungsurkunden
werden unter Umschlag nach dem Muster
RP 3 zurückgesendet; der Brief wird von
Amts wegen eingeschrieben.
Artikel 107.
Behandlung der Sendungen, die
unzulässige Vermerke und Mitteilungen
tragen.
1. Im Verzeichnis angebrachte unzulässige
Vermerke oder Mitteilungen werden nicht
berücksichtigt; beigelegte Schriftstücke oder
Briefe werden wie nicht freigemachte Briefe
aus dem Ursprungsland behandelt und im
Falle der Einlösung der Forderungsurkunden
den Empfängern gegen Einhebung der entfallenden
Gebühr ausgefolgt; bei Verweigerung
der Zahlung dieser Gebühr werden diese
Schriftstücke oder Briefe als unbestellbare
Sendungen angesehen und an das Ursprungsland
als Belege zum Verzeichnis zurückgesendet.
2. Sind unzulässige Vermerke auf den Forderungsurkunden
selbst angebracht, so werden
diese zur Einlösung vorgewiesen und
gegen Bezahlung ihres Betrages und der Gebühr
für einen nicht freigemachten Brief aus
dem Ursprungslande ausgefolgt; bei Verweigerung
der Zahlung dieser Gebühr können
die Urkunden ausgefolgt werden, die entfallende
Gebühr wird jedoch von der eingezogenen
Summe abgezogen; ein erläuterndes
Schreiben ist dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil)
beizugeben.
Artikel 108.
Vorzeigung. Einlösefrist.
1. Die Forderungsurkunden werden den
Schuldnern nötigenfalls am Fälligkeitstag oder
so bald als möglich vorgezeigt.
2. Die bei der Vorzeigung nicht eingelösten
Urkunden, deren Zahlung die Schuldner selbst
aber nicht ausdrücklich verweigert haben,
werden durch sieben Tage, gerechnet von dem
der Vorzeigung folgenden Tag an, zur Verfügung
der Beteiligten gehalten; diese Frist
kann von den Verwaltungen, deren inländische
Gesetzgebung dies erfordert, auf höchstens
einen Monat erstreckt werden; die
Schuldner werden verständigt, daß sie innerhalb
dieser Fristen die Einlösung beim Amt
durchführen können; der Absender kann
jedoch durch einen Vermerk auf dem Verzeichnis
verlangen, daß die Urkunden nach
einer erfolglosen Vorzeigung sofort an ihn
zurückgesendet oder an zu diesem Zweck
namentlich bezeichnete Personen ausgefolgt
werden.
3. Die Belegstücke nach Artikel 104, § 4
sind dem Schuldner nur im Falle der Zahlung
der sie betreffenden Urkunden auszufolgen.
Kapite1 IV.
Vorgang nach der Vorzeigung.
Artikel 109.
Begleichen der Rechnungen.
Das einziehende Amt stellt auf dem Verzeichnis
RP 1 (2. Teil) die Abrechnung auf
und sorgt dafür, daß die vom Aufgeber unterlassenen
Angaben nachgetragen und die überflüssigen
gestrichen werden.
Artikel 110.
Versand der Beträge durch
Anweisung.
1. Die auf der Vorderseite mit der Bezeichnung
„Postauftrag" versehene Anweisung ist
mit dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) und den
nicht eingelösten Urkunden unter Umschlag
nach Muster RP 3 an das Aufgabepostamt zu
senden.
2. Wenn der Betrag der Auftragspostanweisung
auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung eingezahlt werden kann und der
Absender dies verlangt, erfolgt die Ausstellung
der Anweisung, die Rücksendung der nichteingelösten
Forderungsurkunden und der Versand
des Formblattes RP 1 (2. Teil) nach den Bestimmungen
des Artikels 111, §§ 2 und 3.
3. Im Verkehr mit Ländern, in denen der
Postanweisungsdienst durch Auswechslungsämter
vermittelt wird, ist die Sendung an
das zuständige Auswechslungsamt zu richten.
4. Wenn der Absender die Rücksendung der
Vollzugspapiere des Postauftrages auf dem
Luftwege verlangt hat, wird die Sendung
mit dem Klebezettel „Par avion" und gegebenenfalls
mit der im Artikel 12, § 1, d) des
Abkommens vorgesehenen Gebühr für die
Flugbeförderung versehen und mit der nächsten
Flugpost abgefertigt.
5. Die in den §§ 1 bis 4 erwähnten Sendungen
sind einzuschreiben, falls sie nichteingelöste
Forderungsurkunden enthalten; die
vorgedruckten Angaben auf dem Umschlag
nach dem Muster RP 3 werden daher belassen
oder gestrichen.
6. Sind vom Absender Gebühren entweder
auf Grund der Bestimmungen des Artikels 12,
§ 3 des Abkommens oder des Artikels 107 der
vorliegenden Ausführungsvorschrift einzuheben,
so wird der Umschlag nach dem Muster
RP 3 mit dem Stempel „T" bedruckt und
der Betrag der einzuhebenden Gebühren auf
der Vorderseite des Umschlages in deutlichen
Ziffern angegeben.
7. Sind Name und Anschrift des Absenders
weder auf dem Umschlag, noch auf dem Verzeichnis,
noch auf den Urkunden selbst angegeben,
so hat das Bestimmungsamt, falls
es die Angaben nicht von dem Schuldner
oder den Schuldnern erhalten kann, das Ursprungsamt
vom Sachverhalt zu verständigen;
es hat weiter nach den vorhergehenden Bestimmungen
zu handeln und bezeichnet dieses
Amt als Empfänger der Auftragspostanweisung.
Artikel 111.
Begleichen durch Einzahlung
oder Überweisung auf ein Postscheckkonto.
1. Im Falle der Einzahlung oder der Überweisung
der Beträge auf ein Postscheckkonto
muß die für den Kontoinhaber bestimmte
Gutschriftsanzeige oder Zahlungsnachricht den
Vermerk „Recouvrement" (Postauftrag) tragen.
2. Gestattet der innere Dienst des einziehenden
Amtes keine Überweisung auf ein
ausländisches Postscheckkonto, so wird der
Betrag durch eine Auftragspostanweisung
übermittelt; an Stelle der vollständigen Anschrift
des Absenders muß diese jedoch den
Namen des Kontoinhabers und den Zusatz
„Compte courant postal N° ..., tenu par le
bureau de ..." tragen. Die Postanweisung
wird unmittelbar an das beteiligte Postscheckamt
übersendet.
3. Nach Vollzug der in den obigen §§ 1
und 2 erwähnten Tätigkeiten wird das Verzeichnis
RP 1 (2. Teil), gegebenenfalls mit
den nichteingelösten Forderungsurkunden,
auf die im Artikel 110, §§ 1 bis 6 angegebene
Art an das Ursprungsamt zurückgeleitet.
Artikel 112.
Verschiedene Tätigkeiten.
1. Die nichteingelösten Urkunden werden,
gegebenenfalls von einer über die eingelösten
Urkunden ausgefertigten Postanweisung begleitet,
unter Umschlag nach dem Muster RP 3
und von Amts wegen eingeschrieben, nach
den Bestimmungen des Artikels 110, §§ 1
bis 6 der vorliegenden Ausführungsvorschrift
zurückgesendet.
2. Der Grund der Nichteinlösung wird in
der im Artikel 152, §§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorgeschriebenen
Form ohne weitere Feststellungen entweder
auf einem den Urkunden beigefügten Zettel
oder auf dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) vermerkt.
3. Fehlende oder vorschriftswidrige Verzeichnisse
RP 1 (2. Teil) werden unmittelbar
von Amt zu Amt eingefordert oder zurückgesendet.
4. Die Bestimmungen des Artikels 112 der
Ausführungsvorschrift zum Abkommen, betreffend
die Nachnahmesendungen gelten auch
für die Auftragspostanweisungen.
Kapitel V.
Einzelheiten zu gewissen den Postbenützern
zugestandenen Befugnissen.
Artikel 113.
Zurückfordern der Urkunden.
Berichtigen des Verzeichnisses.
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen
gilt der Artikel 156 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag auch für das Zurückfordern
der Urkunden und Berichtigen des
Verzeichnisses.
2. Jedem Ersuchen um Berichtigen eines
Verzeichnisses muß ein Doppel angeschlossen
werden.
3. Wird dieses Ersuchen telegraphisch
gestellt, so muß es mit der ersten Post durch
ein schriftliches Ersuchen bestätigt werden,
das im Kopf den mit Farbstift zu unterstreichenden
Vermerk „Confirmation de la demande
télégraphique du ..." trägt; das im
§ 2 erwähnte Doppel ist diesem Ersuchen beizuschließen.
Nach Erhalt des Telegrammes
hält das einziehende Amt die Sendung zurück
und wartet die schriftliche Bestätigung ab, um
dann dem Ersuchen zu entsprechen.
4. Die einziehende Verwaltung kann jedoch
auf eigene Verantwortung einem telegraphischen
Ersuchen entsprechen, ohne diese Bestätigung
abzuwarten.
Artikel 114.
Nachsendung.
1. Werden alle in einer Sendung vereinigten
Forderungsurkunden nachgesendet, so
wird im Verzeichnis der Vermerk „Réexpédié
par le bureau d..." angebracht; das zur Einziehung
der Forderungsurkunden berufene
Amt verfährt so, als ob ihm diese vom Absender
unmittelbar zugesendet worden wären.
2. Wenn die Nachsendung sich auf einen
Teil der Urkunden einer Sendung bezieht,
hat das diese Urkunden einziehende Amt die
eingelöste Summe ohne Einhebung einer Gebühr
dem Amt zu übersenden, an welches das
Verzeichnis vom Absender gerichtet war; es
sendet ihm gegebenenfalls auch die nichteingelösten
Urkunden zurück; mit dem Absender
hat nur das letztgenannte Amt abzurechnen.
Artikel 115.
Nachfragen. Auskunftsersuchen.
Für die Nachfragen und Auskunftsersuchen
gelten die Bestimmungen der Artikel 158, 159
und 160 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag;
der Absender hat ein Doppel des Verzeichnisses
beizubringen, das den Urkunden
beilag; dieses Doppel wird mit dem Nachfrageschreiben
oder dem Auskunftsersuchen
dem einziehenden Amt übermittelt.
Kapite1 VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 116.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift
gilt vom Tage des Inkrafttretens des Postauftragsabkommens
an.
2. Sie wird die gleiche Gültigkeitsdauer wie
dieses Abkommen haben, sofern sie nicht einverständlich
von den vertragschließenden Parteien
erneuert wird.
Geschehen zu Ottawa, am 3. Oktober 1957.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1434 bis 1435.)
Abkommen, betreffend den
Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, Bolivien, der
Volksrepublik Bulgarien, Kambodscha,
Chile, China, der Republik
Kolumbien, der Republik Kuba,
Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, Spanien, den
spanischen Gebieten in Afrika, Finnland,
Frankreich, Algerien, Griechenland,
der Republik Haiti, der Republik
Honduras, der Ungarischen Volksrepublik,
Italien, dem Gebiet des Somalilandes
unter italienischer Verwaltung,
Laos, der Republik Liberia, Luxemburg,
Marokko, dem Fürstentum Monaco,
Nikaragua, Norwegen, Paraguay, den
Niederlanden, der Volksrepublik
Polen, Portugal, den Portugiesischen
Provinzen in Westafrika, den Portugiesischen
Provinzen in Ostafrika, Asien
und Ozeanien, der Rumänischen
Volksrepublik, der Republik San
Marino, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Thailand,
Tunesien, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan,
der Republik Venezuela, Vietnam,
Jemen, der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der vorstehend aufgeführten
Länder, haben auf Grund des Artikels 22 des
am 3. Oktober 1957 zu Ottawa abgeschlossenen
Weltpostvertrages im gegenseitigen Einvernehmen
und unter Vorbehalt der Ratifikation
folgendes Abkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Abkommens.
1. Der Postzeitungsdienst zwischen den vertragschließenden
Ländern, deren Verwaltun-
gen vereinbaren, diesen Dienst einzurichten,
unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Die Zeitschriften sind den Zeitungen
gleichgestellt.
Kapitel II.
Zeitungsbezug.
Artikel 2.
Bestellungen.
1. Die Postämter jedes Landes nehmen von
jedermann Bestellungen auf Zeitungen an, die
in den vertragschließenden Ländern erscheinen
und deren Verleger sich mit dem Auslandsvertrieb
durch Vermittlung der Post einverstanden
erklärt haben.
2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen
aller anderen Länder annehmen, die
die Postverwaltungen liefern können.
3. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels
60 des Weltpostvertrages hat jedes Land
das Recht, Bestellungen für Zeitungen nicht
zuzulassen, die von der Beförderung oder Zustellung
auf seinem Gebiet ausgeschlossen
sind.
Artikel 3.
Bezugszeiten. Verspätete
Bestellungen.
1. Der Bezug kann nur für den Zeitraum
eines Jahres, eines Halbjahres oder eines Vierteljahres
verlangt werden. Er beginnt
für ein Jahr am 1. Jänner;
für sechs Monate am 1. Jänner und am
1. Juli;
für drei Monate am 1. Jänner, am 1. April,
am 1. Juli und am 1. Oktober.
2. Ausnahmen von dieser Regel sind für
unbestimmt oder zeitweise erscheinende Veröffentlichungen
zugelassen.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
den Bezug auch für einen oder zwei Monate
desselben Vierteljahres sowie für den bis zur
Erneuerung der vierteljährlichen, halbjährlichen
oder jährlichen Bestellungen übrigbleibenden
Zeitraum zuzulassen.
4. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt
haben, haben keinen Anspruch auf die seit
Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.
Die Verwaltungen können jedoch den
Beziehern behilflich sein, diese Nummern,
wenn möglich, zu bekommen.
Artikel 4.
Fortdauer des Bezuges bei Einstellung
des Dienstes.
Tritt ein Land vom Abkommen zurück, so
müssen die laufenden Bestellungen unter den
vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablaut
der Bezugszeit ausgeführt werden.
Artikel 5.
Verlegerstücke.
Die Postverwaltungen können Veröffentlichungen,
zu deren Lieferung sich die Verleger
nicht auf Grund eines Postbezuges, sondern
auf Grund von Lieferverträgen und
unmittelbaren Bestellungen verpflichtet haben,
zur Zeitungsgebühr nach Artikel 6 zulassen.
Kapitel III.
Gebühren und Preise.
Artikel 6.
Zeitungsgebühr.
1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen
nach dem Ausland eine Sondergebühr fest,
die sich innerhalb der Grenzen von 40 bis
100 v. H. der gewöhnlichen Drucksachengebühr
hält.
2. Jede Verwaltung kann innerhalb der für
Drucksachen vorgesehenen Gewichtsstufen
von 50 g noch Zwischenstufen festsetzen, die
ihr gestatten, die Auslandsgebühren der Berechnungsweise
für die Zeitungsgebühren im
Inlandsdienst anzugleichen.
Artikel 7.
Erlaßpreis.
1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise,
zu denen sie den anderen Verwaltungen Zeitungen
liefert, wobei sie sich auf die von den
Verlegern angegebenen Lieferpreise stützt, die
die Beförderungskosten bereits enthalten.
2. Die Erlaßpreise für durch Flugpost zu
befördernde Zeitungen können in gleicher
Weise veröffentlicht werden.
Artikel 8.
Bezugspreis.
1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes
rechnet den Erlaßpreis in die Währung ihres
Landes nach einem vereinbarten mittleren
Umrechnungskurs oder nach dem für Postanweisungen
geltenden Umrechnungskurs um.
2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes
setzt den vom Bezieher zu zahlenden Preis
fest, indem sie dem Erlaßpreis die ihr ange-
messen erscheinende Bestellgebühr hinzurechnet;
diese darf jedoch die Gebühr nicht überschreiten,
die gegebenenfalls für den Zeitungsbezug
im Inlandsdienst eingehoben wird. Sie
rechnet außerdem die gegebenenfalls nach der
Gesetzgebung ihres Landes fällige Stempelgebühr
hinzu.
3. Der Bezugspreis wird bei der Bestellung
und für die ganze Bezugszeit eingehoben.
Artikel 9.
Preisänderungen.
Preisänderungen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie der Hauptverwaltung des
Bestimmungslandes oder einem besonders bezeichneten
Amt spätestens einen Monat vor
Beginn der Zeit, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben
werden. Diese Änderungen gelten
nicht für den laufenden Bezug.
Artikel 10.
Zeitungsbeilagen.
Preisverzeichnisse, geschäftliche Anzeigen,
Anpreisungen usw., die einer Zeitung beigelegt,
aber kein eigentlicher Bestandteil dieser
Zeitung sind, unterliegen der Drucksachengebühr;
diese Gebühr kann nach Belieben des
Aufgabelandes bar verrechnet oder auf dem
Streifband, dem Umschlag oder auf der
Drucksache seihst nach einem der im Weltpostvertrag
vorgesehenen Freimachungsverfahren
entrichtet werden.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 11.
Anschriftänderungen.
1. Die Bezieher können bei Wohnungsänderung
für einen die Bezugszeit nicht überschreitenden
Zeitraum verlangen, daß die Zeitung
unmittelbar an ihre neue Anschrift gesendet
wird, sei es innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes,
sei es nach einem anderen
vertragschließenden Land, einschließlich des
Erscheinungslandes oder nach einem am Abkommen
nicht teilnehmenden Land.
2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung
hebt dafür vom Bezieher eine einmalige
Gebühr ein, die 50 Centimen nicht überschreiten
darf.
3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch
für Zeitungen, die im Erscheinungsland selbst
bestellt worden sind und nach einem anderen
Land überwiesen werden. In diesem Fall kann
die Verwaltung des Erscheinungslandes jedoch
die für die Überweisungen einzuhebenden Gebühren
nach ihrem Ermessen festsetzen.
Artikel 12.
Beschwerden.
Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder
begründeten, im Zeitungsbezug aufkommenden
Beschwerde über Verzögerungen oder
Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art ohne
Kosten für die Bezieher nachzugehen.
Artikel 13.
Haftung.
Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für die den Verlegern zufallenden
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Sie
sind zu keiner Rückzahlung verpflichtet, wenn
eine Zeitung im Laufe der Bezugszeit ihr Erscheinen
einstellt oder unterbricht.
Kapitel V.
Schlußbestimmungen.
Artikel 14.
Anwendung der grundlegenden
und allgemeinen Bestimmungen
des Weltpostvereines.
Die Bestimmungen des ersten Teiles des
Weltpostvertrages — grundlegende und allgemeine
Bestimmungen des Weltpostvereines
— mit Ausnahme der des Artikels 7,
gelten auch für dieses Abkommen. Das gleiche
gilt für die allgemeinen Bestimmungen des
Kapitels I der Bestimmungen über die Flugpost.
Artikel 15.
Annahme von in der Zeit zwischen
den Kongressen eingebrachten
Vorschlägen.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Kongressen eingebrachten Vorschläge (Artikel
27 und 28 des Weltpostvertrages), ist
erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um
die Aufnahme neuer Bestimmungen
oder um grundsätzliche Änderungen
der Artikel 1 bis 4, 6 bis 10, 12, 13, 15
und 16 dieses Abkommens sowie 101
bis 105 und 115 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um grundsätzliche Änderungen der Artikel
106, 109, 110, 113 und 114 der
Ausführungsvorschrift handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
handelt
1. um grundsätzliche Änderungen der
anderen Artikel dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
sowie um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner
Ausführungsvorschrift, außer bei
Meinungsverschiedenheiten, die dem
im Artikel 33 des Weltpostvertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
sind;
2. um Änderungen der Ausdrucksweise
aller Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Artikel 16.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens.
Dieses Abkommen wird am 1. April 1959
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vorstehend aufgeführten
Länder das vorliegende Abkommen
in einem Stück unterzeichnet, das in den Archiven
der Regierung von Kanada niedergelegt
und von dem jedem vertragschließenden
Teil eine Abschrift ausgefolgt werden
wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Ausführungsvorschrift zum
Abkommen, betreffend den Bezug
von Zeitungen und Zeitschriften.
Auf Grund des Artikels 24 des am 3. Oktober
1957 in Ottawa abgeschlossenen Weltpostvertrages
haben die Unterzeichneten
namens ihrer Verwaltungen die nachstehenden
Bestimmungen zur Durchführung des Postzeitungsabkommens
vereinbart
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 101.
Auswechslungsämter.
1. Der Zeitungsbezug wird durch Vermittlung
von Auswechslungsämtern ausgeführt,
die jede Verwaltung zu bezeichnen und den
anderen Verwaltungen bekanntzugeben hat.
2. Diese Ämter verkehren in allen Angelegenheiten
des Zeitungsdienstes unmittelbar
miteinander.
Artikel 102.
Zeitungsliste.
Verbotene Zeitungen.
1. Die Postverwaltungen übersenden einander
eine Liste der Zeitungen, die durch ihre
Vermittlung bezogen werden können. Diese
Liste ist auf einem Formblatt nach Muster
AP 1 aufzustellen und den beteiligten Verwaltungen
spätestens einen Monat vor Beginn
der Bezugszeit, für die sie gelten soll, zu übersenden.
2. Jede nachträgliche Änderung der Bezugsbedingungen
gilt nicht, wenn die diesbezügliche
Mitteilung nicht innerhalb der im § 1
vorgesehenen Frist erfolgte. Andernfalls wird
die Änderung erst vom folgenden Vierteljahr
an wirksam.
3. Die Verwaltungen geben einander außerdem
die verbotenen Zeitungen bekannt.
Artikel 103.
Zeitungspreisliste.
Jede Verwaltung stellt auf Grund der nach
Artikel 102 gelieferten Listen eine Zeitungspreisliste
auf, in der länderweise die Zeitungen,
die Bezugsbedingungen und die vom Bezieher
zu zahlenden Preise angegeben sind.
Die nach Artikel 8 des Abkommens berechneten
Bezugspreise werden in der gesetzlichen
Währung des Landes angegeben, das die Preisliste
veröffentlicht.
Artikel 104.
An das Weltpostvereinsamt zu
liefernde Mitteilungen.
1. Die Verwaltungen haben einander spätestens
drei Monate vor Anwendung des Abkommens
durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
mitzuteilen
a) das Verzeichnis der Länder, mit denen
sie einen Zeitungsbezugsdienst auf
Grundlage des Abkommens unterhalten;
b) die im Auslandsdienst geltende Zeitungsgebühr;
c) die Bestellgebühr, die zum Erlaßpreis
hinzukommt sowie die Gebühr für Anschriftänderung;
d) die Angabe über die Zulassung von Verlegerstücken;
e) ihre Auswechslungsämter und die Länder,
für die diese vermitteln;
f) einen Auszug aus ihren Inlandsgesetzen
oder -Verordnungen über den Zeitungsdienst.
2. Jede nachträgliche Änderung ist unverzüglich
bekanntzugeben.
Kapitel II.
Ausführung der Zeitungsbestellungen.
Artikel 105.
Bestellisten.
1. Gegen Ende jedes Vierteljahres stellen
die Auswechslungsämter die Zeitungsbestellungen,
die sie aus dem Inland erhalten haben,
in einem Verzeichnis nach Muster AP 2 zusammen.
Diese Liste muß dem in Frage kommenden
Auswechslungsamt so rechtzeitig zugehen,
daß alle Bestellungen vom Tage des
Bezugsbeginns an ausgeführt werden können.
Die Verwaltungen teilen einander den Zeitpunkt
mit, bis zu dem die Zeitungsbestellungen
ihren Auswechslungsämtern zugehen
müssen.
2. Bestellungen, die verspätet einlangen
oder die außerhalb der festgesetzten Erneuerungszeiten
erfolgen, werden in gleicher Weise
in ein Verzeichnis AP 2 aufgenommen.
3. Die Listen werden mit fortlaufenden
Nummern versehen, deren Nummernfolge
jedes Vierteljahr neu beginnt. Anschließend
an die neuen Bestellungen werden die früheren
noch gültigen aufgeführt, so daß für
jede Zeitung und jeden Bestimmungsort die
Gesamtzahl der auszuführenden Bestellungen
ersichtlich ist.
Artikel 106.
Versand der Zeitungen.
1. Die Zeitungen werden in Paketen versendet,
und zwar je nach Vereinbarung der
Verwaltungen entweder unmittelbar an die
Absatzämter oder im ganzen an die Vermittlungsämter.
Die Pakete müssen die Angabe
„Abonnements-poste" tragen.
2. Nach Vereinbarung können die Zeitungen
auch unter Streifband oder in offenen
Umschlägen mit dem Vermerk „Abonnements-
poste" von den Verlegern unmittelbar
an die Bezieher gesendet werden. In diesem
Fall teilt das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes
dem Auswechslungsamt des Herkunftslandes
die Anschriften der Bezieher mit.
3. Die Verwaltungen der Herkunftsländer
können verlangen, daß diese Pakete oder Sendungen
nach den Bestimmungen des Artikels
186 der Ausführungsvorschrift zum
Weltpostvertrag freigemacht werden.
Artikel 107.
Verlegerstücke.
1. Verlegerstücke nach Artikel 5 des Abkommens
müssen unter Streifband oder in
offenen Umschlägen mit dem aufgedruckten
Vermerk „Abonnement direct" versendet
werden und die Anschrift des Empfängers
tragen.
2. Die Verwaltungen können verlangen,
daß diese Sendungen freigemacht werden.
Kapitel III.
Sonderfälle.
Artikel 108.
Anschriftänderungen.
1. Wünscht der Bezieher bei Wohnungsänderung,
daß seine Zeitung nach einem anderen
Land, ob es dem Abkommen beigetreten
ist oder nicht, oder nach einem anderen
Postamt des ursprünglichen Bestimmungslandes
geleitet wird, so muß er sein Verlangen
in jedem Fall an das ursprüngliche Bestimmungsamt
richten, das dafür die im Artikel 11
des Abkommens vorgesehene Gebühr einhebt.
2. Dieses Amt verständigt unmittelbar das
Verlagsamt und für das neue Absatzamt das
eigene Auswechslungsamt mittels der Teile
A und B eines Formblatts nach Muster AP 9.
3. Für den unmittelbaren Versand zum
neuen Absatzamt müssen die Zeitungen die
persönliche Anschrift des Empfängers sowie
den Vermerk „Abonnements-poste" tragen.
In derselben Weise sendet das ursprüngliche
Absatzamt die Zeitungen nach, die ihm nach
Absendung des Formblattes AP 9 noch zugehen.
4. Nach Ablauf der vom Bezieher für die
Anschriftänderung vorgesehenen Frist sendet
das Verlagsamt die Zeitung wieder an das
ursprüngliche Absatzamt.
Artikel 109.
Unregelmäßigkeiten.
1. Verspätungen, Unterbrechungen, Fehlleitungen
oder sonstige Unregelmäßigkeiten,
die im Zeitungsdienst vorkommen, werden
unverzüglich dem Auswechslungsamt oder gegebenenfalls
dem Verlagsamt oder den Hauptverwaltungen
mitgeteilt, falls diese es verlangt
haben.
2. Werden beim Eingang Unterschiede in
der Zahl der zu liefernden Zeitungen festgestellt,
so teilt das Absatz- oder das Auswechslungsamt
dies auf einer Meldung nach
dem Muster AP 3 mit, der nach Möglichkeit
das für den Versand benutzte Streifband beigefügt
wird. Verlangt ein Bezieher die Nachlieferung
einzelner ihm nicht zugegangener
Nummernstücke einer Zeitung, so wird dies
durch eine Meldung nach Muster AP 4 bekanntgegeben.
3. Dem Verlangen ist unverzüglich zu entsprechen.
Artikel 110.
Unterbrechung oder Einstellung
der Herausgabe.
Wenn die Herausgabe einer Zeitung unterbrochen
oder eingestellt wird, sorgen die Verwaltungen
dafür, daß den Beziehern der Bezugspreis
für die Zeit, während der die Zeitung
nicht geliefert worden ist, nach Möglichkeit
erstattet wird. Das gleiche gilt für verbotene
Zeitungen.
Artikel 111.
Bezug von Zeitungen, die nicht
in der Liste aufscheinen.
Wird eine Zeitung bestellt, die in der Liste
nicht aufscheint, so wendet sich das zuständige
Auswechslungsamt an das fremde Auswechslungsamt,
um die notwendigen Auskünfte
einzuholen.
Kapitel IV.
Abrechnung.
Artikel 112.
Bezug der Gebühren.
Die Gebühren verbleiben zur Gänze der
Verwaltung, die sie eingehoben hat.
Artikel 113.
Vierteljährliche Rechnungen.
1. Die Rechnungen über den Bezug werden
vierteljährlich aufgestellt.
2. Sobald die vierteljährlichen Bestellungen
als abgeschlossen angesehen werden können,
spätestens jedoch, sofern keine gegenteiligen
Vereinbarungen bestehen, am 20. des zweiten
Vierteljahrsmonats, stellt jedes Auswechslungsamt
für das fremde Auswechslungsamt eine
Rechnung nach dem Muster AP 10 auf, der
auf Verlangen dieses Amtes die Bestellisten
als Belege beigefügt werden. Es trägt in
die Rechnung nach der Buchstabenfolge und
nach den Bezugszeiten alle seit Aufstellung
der vorhergehenden Rechnung gelieferten
Zeitungen ein, wobei mit der kürzesten
Bezugszeit begonnen wird. Im Bedarfsfall
kann im Laufe des dritten Vierteljahrsmonates
eine Nachtragsrechnung aufgestellt werden,
die jedoch spätestens am 15. desselben Monates
abgeschlossen sein muß.
3. Die nach Aufstellung der vierteljährlichen
Rechnung und der etwaigen Nachtragsrechnung
verlangten Bestellungen werden im folgenden
Vierteljahr verrechnet.
4. Beträge für die Lieferung einzelner Zeitungsnummern
an Bezieher werden, wenn
nichts anderes vereinbart ist, zur Begleichung
in die vierteljährlichen Rechnungen aufgenommen.
Artikel 114.
Begleichung.
Abschlagszahlungen.
1. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist,
wird die geringere Forderung in die Währung
der größeren Forderung in der im Artikel 31
des Postanweisungs- und Postreisescheckabkommens
angegebenen Weise umgerechnet.
2. Die Rechnungen werden von der
Schuldnerverwaltung in der gesetzlichen Währung
des Gläubigerlandes vor Ablauf des
dritten Monates nach dem Vierteljahr beglichen,
auf das sie sich beziehen.
3. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt
die Bezahlung des Restbetrages durch
Postanweisung. Die zu diesem Zweck benutzten
Anweisungen sind gebührenfrei und ihr
Betrag kann den im Postanweisungs- und
Postreisescheckabkommen festgesetzten Höchstbetrag
überschreiten.
4. Sind die Verwaltungen über die Höhe
des zu zahlenden Betrages nicht einig, so
kann die Begleichung nur für den umstrittenen
Teilbetrag hinausgeschoben werden. Die
Schuldnerverwaltung ist gehalten, der Gläubigerverwaltung
spätestens innerhalb der im
§ 2 vorgesehenen Frist die Gründe für die
Einwendungen mitzuteilen.
5. Nach Bedarf können monatliche Abschlagszahlungen
verlangt werden. Für jede
Schuld über 30.000 Franken monatlich darf
eine Abschlagszahlung, die so berechnet ist,
daß der Rest 30.000 Franken nicht überschreitet,
nicht verweigert werden.
6. Verspätet bezahlte Beträge sind zugunsten
der Gläubigerverwaltung mit 5 v. H.
jährlich zu verzinsen.
Kapitel V.
Schlußbestimmungen.
Artikel 115.
Inkrafttreten und Dauer der
Ausführungsvorschrift.
1. Die vorliegende Ausführungsvorschrift
wird von dem Tag an gelten, an dem das
Postzeitungsabkommen in Kraft tritt.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gemeinsamen
Einverständnis von den Beteiligten erneuert
wird.
Geschehen zu Ottawa, den 3. Oktober 1957.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf den Seiten 1449 bis 1450.)
für ratifiziert, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung
der in diesem Vertrag und den Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen, ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten
gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen, zu Wien, den 4. April 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 4. Mai 1959 beim kanadischen Außenministerium
hinterlegt.
Der Weltpostvertrag vom 3. Oktober 1957 und die am gleichen Tage unterzeichneten
Abkommen sind gemäß ihren Schlußbestimmungen am 1. April 1959 in Kraft getreten.