Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
189_1954 AT

189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER ABSCHNITT.

Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem

ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht

worden sind.

§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946

Eigentümer von Anteilsrechten war, die durch

das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946,

BGBl. Nr. 168, verstaatlicht worden sind, oder

sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung

gemäß diesem Bundesgesetz.

(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten

sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte

Anteilsrechte richten sich nicht auf

diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch

oder auf die Entschädigung.

§ 2. (1) War der Eigentümer verstaatlichter

Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen,

die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung

liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte

zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf

Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei

denn, daß die Behinderung auf Grund einer in

Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß

dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, behoben wird.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem

Bundesgesetz besteht ferner nicht für Anteilsrechte

an den in der Anlage aufgezählten

Kapitalgesellschaften.

§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung wird in

Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des

Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte

am 16. September 1946 gelautet haben,

festgesetzt.

(2) Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditunternehmungen

wird die Entschädigung mit

dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den

die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet

haben, festgesetzt.

(3) Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden

Entschädigung (Grundentschädigung) sind

32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche

für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember

1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen

Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den

verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).

(4) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab

1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab

1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren

Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld

leisten.

(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer, Vermögensteuer

und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf

diese Abgaben entfallenden Besatzungskostenbeiträge

und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu

entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen

Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten

bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im

Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres

zur Entrichtung vorgeschriebenen

Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben

mit Bundesschuldverschreibungen, die zum

Nennwerte angenommen werden, begleichen.

Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von

Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden,

daß er mit Bundesschuldverschreibungen

unter Berücksichtigung ihrer Stückelung

ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.

(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und

Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen

und über den Vorgang bei ihrer Verwendung

zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche

nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1

des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung

aufzurufen.

(2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im

Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als

Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die

Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt

gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch

nach diesem Bundesgesetz

verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.

(3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach

dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des

Namens und der Anschrift des Eigentümers die

Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort

und Land) des Eigentümers sowie seine Staatszugehörigkeit

am 16. September 1946 anzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung

des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben

in die Anmeldung aufgenommen und

Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen

Angaben erbracht werden.

(5) Versäumte Anmeldungen können gemäß

§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche

der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung

der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.

§ 6. (1) Ansprüche auf Entschädigung für verstaatlichte

Anteilsrechte, die nicht in Wertpapieren

verkörpert sind, sind binnen sechs Monaten

nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden

und nachzuweisen. Für Kriegsgefangene

und Zivilinternierte endet die Anmeldefrist

frühestens sechs Monate nach ihrer Entlassung.

(2) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist

findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht statt. Das Bundesministerium für

Finanzen kann die Fristversäumnis aus rücksichtswürdigen

Gründen nachsehen, sofern innerhalb

eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist

darum ersucht wird.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt

— außer im Falle des Abs. 2 zweiter Satz —,

wenn er nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet

oder wenn eine fehlerhafte oder unvollständige

Anmeldung nicht innerhalb von drei

Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur

Verbesserung berichtigt wird.

§ 7. (1) Die Kreditunternehmungen, bei denen

die Anmeldungen durchgeführt worden sind

(Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt

gekennzeichneten Wertpapiere, die einen

Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz

verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit

gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes

für bereinigte Stücke Ersatzstücke

auszugeben wären, werden diese durch die

Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

ersetzt.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat

für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten

nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat

nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem

Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen

im Wege der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten

zur Verfügung zu stellen.

Mit der Verrechnung der Entschädigung

zwischen der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die

Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1

erfüllt.

(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier

innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung

gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die

Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon

ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu

verständigen. Der Anmelder kann — bei sonstigem

Anspruchsverlust — innerhalb von fünf

Jahren nach Empfang dieser Verständigung den

behaupteten Anspruch gegen den Bund im

ordentlichen Rechtswege geltend machen.

(4) Für die den Nachzüglern (§ 5 Abs. 5) als

Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen

gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

sinngemäß.

§ 8. (1) Ansprüche auf Entschädigung, die

nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind

frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist

und — bei sonstigem Anspruchsverlust

— innerhalb weiterer fünf Jahre bei der

Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend

zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach

§ 6 Abs. 1 nachzuweisen. Das Bundesministerium

für Finanzen kann auch andere Nachweise

über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung

verlangen.

(2) Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse

einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht binnen

sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller

behauptete Anspruch auf Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz — bei sonstigem Anspruchsverlust

— innerhalb eines Jahres im ordentlichen

Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht

weiden.

ZWEITER ABSCHNITT.

Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem

2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden

sind.

§ 9. (1) Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947

Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß

§ 3 Abs. 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom

26. März 1947, BGBl. Nr. 81, in das Eigentum

von Bundesländern übergegangen sind, oder

sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung

gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland,

in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen

sind.

(2) War der Eigentümer (Abs. 1) am 10. Mai

1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen

Rechtsordnung liegen, verhindert,

über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht

kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem

Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung

auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung

oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz

behoben wird.

§ 10. (1) Die Höhe der Entschädigung ist in

Schillingen mit dem Zweidreiviertel- bis Fünffachen

des Nennwertes, auf den die verstaatlichten

Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet

haben, festzusetzen (Grundentschädigung).

(2) Die Festsetzung des Vielfachen erfolgt durch

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

nach Anhörung des entschädigungspflichtigen

Bundeslandes; dabei sind die Vermögensverhältnisse

der Landesgesellschaft, wie sie zur Zeit der

Verstaatlichung der Anteilsrechte bestanden

haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung

ist binnen sechs Monaten nach Ablauf

der Anmeldefrist nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz

zu erlassen.

(3) Der Entschädigung sind 30 v. H. zur Befriedigung

aller Zinsenansprüche für die Zeit vom

10. Mai 1947 bis 31. Dezember 1954 sowie zur

Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem

früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten

zuzuschlagen. Auf den Zuschlag sind

Gewinne (Dividenden) anzurechnen, die innerhalb

des erwähnten Zeitraumes an die Entschädigungsberechtigten

verteilt worden sind.

(4) Das entschädigungspflichtige Bundesland

hat auf Verlangen des Bundesministeriums für

Finanzen binnen zwei Wochen nach Einlangen

der Aufforderung anzugeben, welche Wertpapiere,

die Entschädigungsansprüche für Aktien

seiner Landesgesellschaft verkörpern, sich in seinem

Besitze befinden.

§ 11. Das entschädigungspflichtige Bundesland

kann die Entschädigung in von ihm auszugebenden,

mindestens vierprozentigen und ab

1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren

Schuldverschreibungen, in Bundesschuldverschreibungen

(§ 4) oder in Bargeld leisten.

§ 12. (1) Die Österreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige

Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-

Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis

zu verständigen.

(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland

hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten

nach ihrer Einlieferung, frühestens einen

Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach

diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung

den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der

Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu

stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

hat dagegen die bereinigten Wertpapiere

(Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen.

Mit der Verrechnung der Entschädigung

zwischen der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung

(Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des

Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.

§ 13. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3

Abs. 4. § 4 Abs. 3, § 5 und § 7 Abs. 1, 3 und 4

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14. (1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

abgeschlossene Vergleiche über eine

Entschädigung gemäß § 9 werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche

können auch künftighin abgeschlossen werden.

(2) Ein von einem entschädigungspflichtigen

Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich

ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten

im gleichen Verstaatlichungsfalle

verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag

von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens

75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem

Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte

vertritt; Wertpapiere im Sinne des § 10

Abs. 4 werden nicht mitgezählt.

(3) Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches

nach Abs. 2 ist vom entschädigungspflichtigen

Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

DRITTER ABSCHNITT.

Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen

nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

§ 15. (1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

abgeschlossene Vergleiche über die

Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen,

Betrieben und Anlagen zur Erzeugung

und Verteilung elektrischer Energie sowie

Vergleiche über die Entschädigung für von einer

solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter

(wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.),

für die der Übernehmer nicht gemäß § 10 des

2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von

diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche

können auch künftighin abgeschlossen

werden.

(2) Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung

zuständige Behörde (§ 8 Abs. 2 des

2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung

des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen

eines Vergleiches (Abs. 1) hinzuwirken.

VIERTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen.

§ 16. Die Regelung der Entschädigung für

a) Unternehmungen und Betriebe, die mit

§ 1 Abs. 1 des Verstaatlichungsgesetzes

(Anlage II und III zu § 1 des Verstaatlichungsgesetzes)

verstaatlicht worden sind,

b) Unternehmungen, Betriebe und Anlagen,

die gemäß § 8 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

verstaatlicht worden sind

und nicht unter § 15 fallen,

c) Anteilsrechte, die nach § 2 und § 9 Abs. 2

von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz

ausgenommen sind,

bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.

§ 17. (1) Vermögensvermehrungen, die darauf

zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder auf Grund von Vergleichen

(§§ 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden

oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen

Einnahmen.

(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2

des Verstaatlichungsgesetzes und nach § 2 des

2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf

Grund von Vergleichen (§§ 14 und 15) eine Entschädigung

zu leisten ist oder geleistet worden

ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der

Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe

mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages

zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen

mit dem Zuschlag nach § 3 Abs. 3 und § 10

Abs. 3 außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung

gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung

in allen jenen Fällen, in denen

der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Schriften, Urkunden und

Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel-

und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 4

sowie der §§ 4 bis einschließlich 8 und der §§ 12

und 17 das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich der §§ 14 und 15 das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

und hinsichtlich aller anderen Bestimmungen das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →