189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem
ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht
worden sind.
§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946
Eigentümer von Anteilsrechten war, die durch
das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946,
BGBl. Nr. 168, verstaatlicht worden sind, oder
sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung
gemäß diesem Bundesgesetz.
(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten
sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte
Anteilsrechte richten sich nicht auf
diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch
oder auf die Entschädigung.
§ 2. (1) War der Eigentümer verstaatlichter
Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen,
die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung
liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte
zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf
Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei
denn, daß die Behinderung auf Grund einer in
Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß
dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, behoben wird.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem
Bundesgesetz besteht ferner nicht für Anteilsrechte
an den in der Anlage aufgezählten
Kapitalgesellschaften.
§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung wird in
Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des
Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte
am 16. September 1946 gelautet haben,
festgesetzt.
(2) Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditunternehmungen
wird die Entschädigung mit
dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den
die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet
haben, festgesetzt.
(3) Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden
Entschädigung (Grundentschädigung) sind
32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche
für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember
1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen
Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den
verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(4) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab
1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab
1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren
Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld
leisten.
(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer, Vermögensteuer
und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf
diese Abgaben entfallenden Besatzungskostenbeiträge
und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu
entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen
Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten
bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im
Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres
zur Entrichtung vorgeschriebenen
Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben
mit Bundesschuldverschreibungen, die zum
Nennwerte angenommen werden, begleichen.
Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden,
daß er mit Bundesschuldverschreibungen
unter Berücksichtigung ihrer Stückelung
ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und
Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen
und über den Vorgang bei ihrer Verwendung
zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche
nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1
des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung
aufzurufen.
(2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im
Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als
Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die
Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt
gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch
nach diesem Bundesgesetz
verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
(3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach
dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des
Namens und der Anschrift des Eigentümers die
Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort
und Land) des Eigentümers sowie seine Staatszugehörigkeit
am 16. September 1946 anzuführen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung
des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben
in die Anmeldung aufgenommen und
Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen
Angaben erbracht werden.
(5) Versäumte Anmeldungen können gemäß
§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche
der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung
der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
§ 6. (1) Ansprüche auf Entschädigung für verstaatlichte
Anteilsrechte, die nicht in Wertpapieren
verkörpert sind, sind binnen sechs Monaten
nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden
und nachzuweisen. Für Kriegsgefangene
und Zivilinternierte endet die Anmeldefrist
frühestens sechs Monate nach ihrer Entlassung.
(2) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht statt. Das Bundesministerium für
Finanzen kann die Fristversäumnis aus rücksichtswürdigen
Gründen nachsehen, sofern innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist
darum ersucht wird.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt
— außer im Falle des Abs. 2 zweiter Satz —,
wenn er nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet
oder wenn eine fehlerhafte oder unvollständige
Anmeldung nicht innerhalb von drei
Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur
Verbesserung berichtigt wird.
§ 7. (1) Die Kreditunternehmungen, bei denen
die Anmeldungen durchgeführt worden sind
(Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt
gekennzeichneten Wertpapiere, die einen
Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz
verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit
gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes
für bereinigte Stücke Ersatzstücke
auszugeben wären, werden diese durch die
Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat
für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten
nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat
nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem
Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen
im Wege der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten
zur Verfügung zu stellen.
Mit der Verrechnung der Entschädigung
zwischen der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die
Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1
erfüllt.
(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier
innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung
gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die
Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon
ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu
verständigen. Der Anmelder kann — bei sonstigem
Anspruchsverlust — innerhalb von fünf
Jahren nach Empfang dieser Verständigung den
behaupteten Anspruch gegen den Bund im
ordentlichen Rechtswege geltend machen.
(4) Für die den Nachzüglern (§ 5 Abs. 5) als
Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen
gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sinngemäß.
§ 8. (1) Ansprüche auf Entschädigung, die
nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind
frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist
und — bei sonstigem Anspruchsverlust
— innerhalb weiterer fünf Jahre bei der
Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend
zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach
§ 6 Abs. 1 nachzuweisen. Das Bundesministerium
für Finanzen kann auch andere Nachweise
über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung
verlangen.
(2) Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse
einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht binnen
sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller
behauptete Anspruch auf Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz — bei sonstigem Anspruchsverlust
— innerhalb eines Jahres im ordentlichen
Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht
weiden.
ZWEITER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem
2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden
sind.
§ 9. (1) Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947
Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß
§ 3 Abs. 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom
26. März 1947, BGBl. Nr. 81, in das Eigentum
von Bundesländern übergegangen sind, oder
sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung
gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland,
in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen
sind.
(2) War der Eigentümer (Abs. 1) am 10. Mai
1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen
Rechtsordnung liegen, verhindert,
über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht
kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem
Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung
auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung
oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz
behoben wird.
§ 10. (1) Die Höhe der Entschädigung ist in
Schillingen mit dem Zweidreiviertel- bis Fünffachen
des Nennwertes, auf den die verstaatlichten
Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet
haben, festzusetzen (Grundentschädigung).
(2) Die Festsetzung des Vielfachen erfolgt durch
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
nach Anhörung des entschädigungspflichtigen
Bundeslandes; dabei sind die Vermögensverhältnisse
der Landesgesellschaft, wie sie zur Zeit der
Verstaatlichung der Anteilsrechte bestanden
haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung
ist binnen sechs Monaten nach Ablauf
der Anmeldefrist nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz
zu erlassen.
(3) Der Entschädigung sind 30 v. H. zur Befriedigung
aller Zinsenansprüche für die Zeit vom
10. Mai 1947 bis 31. Dezember 1954 sowie zur
Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem
früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten
zuzuschlagen. Auf den Zuschlag sind
Gewinne (Dividenden) anzurechnen, die innerhalb
des erwähnten Zeitraumes an die Entschädigungsberechtigten
verteilt worden sind.
(4) Das entschädigungspflichtige Bundesland
hat auf Verlangen des Bundesministeriums für
Finanzen binnen zwei Wochen nach Einlangen
der Aufforderung anzugeben, welche Wertpapiere,
die Entschädigungsansprüche für Aktien
seiner Landesgesellschaft verkörpern, sich in seinem
Besitze befinden.
§ 11. Das entschädigungspflichtige Bundesland
kann die Entschädigung in von ihm auszugebenden,
mindestens vierprozentigen und ab
1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren
Schuldverschreibungen, in Bundesschuldverschreibungen
(§ 4) oder in Bargeld leisten.
§ 12. (1) Die Österreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige
Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-
Einlieferung (§ 7 Abs. 1) von deren Ergebnis
zu verständigen.
(2) Das entschädigungspflichtige Bundesland
hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten
nach ihrer Einlieferung, frühestens einen
Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach
diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung
den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der
Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu
stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
hat dagegen die bereinigten Wertpapiere
(Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen.
Mit der Verrechnung der Entschädigung
zwischen der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung
(Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des
Bundeslandes nach § 9 Abs. 1 erfüllt.
§ 13. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 3
Abs. 4. § 4 Abs. 3, § 5 und § 7 Abs. 1, 3 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 14. (1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
abgeschlossene Vergleiche über eine
Entschädigung gemäß § 9 werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche
können auch künftighin abgeschlossen werden.
(2) Ein von einem entschädigungspflichtigen
Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich
ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten
im gleichen Verstaatlichungsfalle
verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag
von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens
75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem
Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte
vertritt; Wertpapiere im Sinne des § 10
Abs. 4 werden nicht mitgezählt.
(3) Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches
nach Abs. 2 ist vom entschädigungspflichtigen
Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
DRITTER ABSCHNITT.
Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen
nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.
§ 15. (1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
abgeschlossene Vergleiche über die
Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen,
Betrieben und Anlagen zur Erzeugung
und Verteilung elektrischer Energie sowie
Vergleiche über die Entschädigung für von einer
solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter
(wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.),
für die der Übernehmer nicht gemäß § 10 des
2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von
diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche
können auch künftighin abgeschlossen
werden.
(2) Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung
zuständige Behörde (§ 8 Abs. 2 des
2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung
des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen
eines Vergleiches (Abs. 1) hinzuwirken.
VIERTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen.
§ 16. Die Regelung der Entschädigung für
a) Unternehmungen und Betriebe, die mit
§ 1 Abs. 1 des Verstaatlichungsgesetzes
(Anlage II und III zu § 1 des Verstaatlichungsgesetzes)
verstaatlicht worden sind,
b) Unternehmungen, Betriebe und Anlagen,
die gemäß § 8 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
verstaatlicht worden sind
und nicht unter § 15 fallen,
c) Anteilsrechte, die nach § 2 und § 9 Abs. 2
von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz
ausgenommen sind,
bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
§ 17. (1) Vermögensvermehrungen, die darauf
zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder auf Grund von Vergleichen
(§§ 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden
oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen
Einnahmen.
(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2
des Verstaatlichungsgesetzes und nach § 2 des
2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund von Vergleichen (§§ 14 und 15) eine Entschädigung
zu leisten ist oder geleistet worden
ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der
Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe
mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages
zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen
mit dem Zuschlag nach § 3 Abs. 3 und § 10
Abs. 3 außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung
gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung
in allen jenen Fällen, in denen
der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Schriften, Urkunden und
Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel-
und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 4
sowie der §§ 4 bis einschließlich 8 und der §§ 12
und 17 das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 14 und 15 das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
und hinsichtlich aller anderen Bestimmungen das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe betraut.