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189_1952 AT

189. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 81 a, erster Satz, des Gesetzes

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai

1949, BGBl. Nr. 124, und des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 31/1951, wird

verordnet

Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

in der Fassung der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 20. November

1951, BGBl. Nr. 258, betreffend Änderung

der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung, wird mit Wirkung

für künftige Versicherungsverträge geändert wie

folgt

(1) Punkt IV, A, 3, lit. a, erhält folgende Fassung

(3) In Punkt VI sind nach dem Wort „Lehromnibusse" die Worte „und Lehrlastkraftwagen"

einzufügen.

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