Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
189_1951 AT

189. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Zuschläge.

§ 1. (1) Die nachstehend angeführten laufenden

und künftig anfallenden Leistungen aus der

Unfall- und Rentenversicherung werden nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch einen Zuschlag

erhöht

a) die Renten aus der Invalidenversicherung,

Angestelltenversicherung und knappschaftlichen

Rentenversicherung sowie aus der

Altersfürsorge, einschließlich der Beihilfen

und Zusatzrenten,

b) das Bergmannstreuegeld,

c) die Renten und sonstigen Geldleistungen

aus der Unfallversicherung.

(2) Für Leistungen (Leistungsteile), die mit

festen Beträgen festgesetzt sind, beträgt der Zuschlag

218 v. H., für Zusatzrenten auf Grund

des Zusatzrentengesetzes, BGBl. Nr. 115/1949,

und des knappschaftlichen Zusatzrentengesetzes,

BGBl. Nr. 175/1949, jedoch 20 v. H. der Leistung

(des Leistungsteiles).

(3) Für Leistungen (Leistungsteile), die mit

einem Hundertsatz des Entgeltes (Grundlohnes,

Jahresarbeitsverdienstes) oder des Erwerbseinkommens

bemessen werden, beträgt der Zuschlag

bei einem Entgelt oder Erwerbseinkommen aus

der Zeit

a) vor dem 1. Jänner 1947 .......218 v. H.

b) vom 1. Jänner 1947 bis 31. Juli

1947 112 v. H.

c) vom 1. August 1947 bis 30. September

1948 27'2v. H.

d) vom 1. Oktober 1948 bis 31. Mai

1949 .. 20 v. H.

e) vom 1. Juni 1949 bis 1.5. Juli

1951 0 v.H.

der Leistung (des Leistungsteiles). Fällt das Entgelt

oder Erwerbseinkommen in die Zeit nach

dem 15. Juli 1951, so wird ein Zuschlag nicht

gewährt.

(4) Die Zuschläge nach den Abs. 1 bis 3 werden,

unbeschadet anderer Regelung durch zwischenstaatliches

Übereinkommen, nur Personen

gewährt, die ihren Wohnsitz im Inland haben

und deren Anspruch sich gegen einen österreichischen

Sozialversicherungsträger richtet.

§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

als Bemessungsgrundlage für die

Renten und sonstigen Geldleistungen aus der

Unfallversicherung ist in den Versicherungsfällen

nach dem 15. Juli 1951 ein Arbeitsverdienst

vor dem 16. Juli 1951 nicht zu berücksichtigen.

(2) Das gleiche gilt bei der Bestimmung der

mit einem Hundertsatz des durchschnittlichen

jährlichen Entgeltes des Versicherten festgesetzten

Leistungsgrenze für die Knappschafts(voll)rente.

Die Leistungsgrenze vermindert sich um den

vollen Betrag der Ernährungszulage, auch wenn

diese nicht oder nicht im vollen Betrage gebührt.

II. Anpassung fester Beträge.

§ 3. (1) Alle festen Beträge, die in bisherigen

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und

in den Vorschriften über den Mutterschutz von

Arbeitnehmern für Versicherungsbeiträge, Versicherungsleistungen,

sonstige Leistungen der

Versicherungsträger, der Versicherten, deren

Arbeitgeber oder anderer Verpflichteter, auch

als Höchst- oder Mindestbeträge, ferner als

Grundlage für die Bemessung von Leistungen

und Beiträgen vorgesehen sind, werden nach

Maßgabe der §§ 4 bis 7 festgesetzt.

(2) Ausgenommen von der Anpassung nach

Abs. 1 sind

1. feste Beträge für Leistungen, zu denen ein

Zuschlag gemäß § 1 Abs. 2 gewährt wird,

2. feste Beträge, auch Höchst(Mindest)beträge,

soweit sie durch die Satzungen der Sozialversicherungsträger

festgesetzt werden,

3. der Höchstbetrag für die Leistung des Bundes

gemäß § 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes,

4. feste Beträge, die in Anordnungen über die

Übernahme der Krankenpflege für nicht gegen

Krankheit versicherte Personen durch die Träger

der Krankenversicherung vorgesehen sind,

5. die im Bundesgesetz vom 14. Juli 1949,

BGBl. Nr. 194, vorgesehenen festen Beträge.

§ 4. (1) Es beträgt

der Höchstbetrag des Grundlohnes 60 S für

den. Kalendertag,

der Höchstbetrag des Entgeltes für die Berechnung

der Steigerungsbeträge in der Rentenversicherung,

in der knappschaftlichen Rentenversicherung

auch für die Beitragsberechnung,

21.600 S jährlich (1800 S monatlich),

der in der Angestelltenversicherung für die

Versicherungspflicht vorübergehender Dienstleistungen

vorgesehene Mindestbetrag des Entgeltes

265 S monatlich,

der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes

in der allgemeinen Unfallversicherung mit Ausnahme

der Unfallversicherung der Unternehmer

23.000 S,

die Höchstbemessungsgrundlage nach den gesetzlichen

Vorschriften über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten 1800 S, die Mindestbemessungsgrundlage

nach diesen Vorschriften,

570 S monatlich.

(2) Die für den Grundlohn maßgebenden Anfangs-

und Endbeträge der Lohnstufen können

abweichend von den Anfangs- und Endbeträgen

der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt

werden.

§ 5. (1) Für folgende Renten einschließlich der

Beihilfe, der Zusatzrente und der Zuschläge

werden die nachstehend angeführten monatlichen

Mindestbeträge als Mindestrenten festgesetzt

a) für die Invalidenrente (Altersfürsorgerente),

das Ruhegeld (Altersfürsorgerente)

und die Knappschaftsvollrente 172 S,

b) für die Witwen(Witwer)rente aus der Invaliden-

und Angestelltenversicherung 86 S,

c) für die Witwenvollrente aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung 104 S und

d) für die Waisenrente aus der Rentenversicherung

70 S.

(2) Abs. 1 gilt nicht für gekürzte Renten und

für nach zwischenstaatlichen Sozialversicherungsverträgen

anteilig gewährte Renten.

(3) Leistungen aus der innerstaatlichen Wanderversicherung

gelten bei der Anwendung des

Abs. 1 als einheitlicher Bezug.

§ 6. (1) In der Krankenversicherung der Rentner

beträgt

a) der Höchstbetrag für den Beitrag 24'20 S

monatlich,

b) der Mindestbetrag für den Beitrag 16'50 S

monatlich und

c) der von der Rente einzubehaltende Betrag

4'40 S monatlich.

(2) Der Grundlohn als Beitragsgrundlage in

der Krankenversicherung der Lernschwestern

(Krankenpflegeschülerinnen) gemäß § 9 Abs. 2

des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 93/1949,

wird mit 540 S monatlich (18 S kalendertäglich)

festgesetzt.

§ 7. Alle übrigen festen Beträge, die der Anpassung

nach § 3 unterliegen, werden mit dem

3'65fachen des Standes vom 31. Dezember 1946

festgesetzt und auf 10 g aufgerundet.

III. Ernährungszulage.

§ 8. (1) Zum Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten

wird, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird, zu den wiederkehrenden

Geldleistungen

a) aus der Krankenversicherung und nach den

Rechtsvorschriften über den Mutterschutz

von Arbeitnehmern mit Ausnahme der

Leistungen der Familienwochenhilfe,

b) aus der Unfallversicherung, mit Ausnahme

der Verletztenrenten von Empfängern,

deren Erwerbsfähigkeit aus einem oder

mehreren Arbeitsunfällen um weniger als

50 v. H. gemindert ist,

c) aus der Rentenversicherung,

d) aus der Zuschußversicherung nach § 122

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

und aus der zusätzlichen Invalidenversicherung

nach der Satzung der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

eine Ernährungszulage gewährt. Sie gebührt nicht

zu Leistungen nach lit. a und b, wenn der Versicherungsfall

nach dem 15. Juli 1951 eingetreten

ist oder wenn die Leistung nach lit. a mit einem

festen Betrag festgesetzt ist.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer der im

Abs. 1 bezeichneten Leistungen gebührt die Ernährungszulage

nur zu einer dieser Leistungen.

Hiebei gilt die Reihenfolge des Abs. 1; beim Zusammentreffen

mehrerer Leistungen aus der Unfallversicherung

oder aus der Rentenversicherung

oder aus Versicherungen nach Abs. 1 lit. d gebührt

die Ernährungszulage zu der höheren

(höchsten) Leistung. Ohne Rücksicht auf die

Höhe der Leistung geht jedoch in den Fällen

einer Gesamtleistung nach den Bestimmungen

über die Wanderversicherung eine ungekürzte

Leistung einer gekürzten und beim Zusammentreffen

einer Leistung auf Grund eigener Versicherung

mit einer Hinterbliebenenrente die

Leistung aus der eigenen Versicherung vor.

(3) Bei der Ermittlung des Grundlohnes als

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

nach Abs. 1 lit. a aus Versicherungsfällen nach

dem 15. Juli 1951 ist ein Entgelt vor dem

16. Juli 1951 nicht zu berücksichtigen. Zum

Krankengeld aus solchen Versicherungsfällen wird

ab dem 29. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit

verbundenen Erkrankung ein Zuschuß zum

Krankengeld in der Höhe von 1 S kalendertäglich

gewährt.

(4) Die Ernährungszulage nach Abs. 1 und der

Zuschuß nach Abs. 3 gebühren, unbeschadet

anderer Regelung durch zwischenstaatliches

Übereinkommen, nur Personen, die im Inland

ihren Aufenthalt haben.

§ 9. (1) Vom Bezuge der Ernährungszulage und

des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 sind Personen

ausgeschlossen,

1. die auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

Anspruch auf Entgelt besitzen, das die

Höhe der im Einzelfalle in Betracht kommenden

Ernährungszulage zumindest erreicht;

2. die selbständig erwerbstätig sind;

3. deren Lebensunterhalt durch ein auf einem

Notariatsakt beruhendes oder grundbücherlich

eingetragenes Ausgedinge gesichert ist;

4. die Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß

oder eine ähnliche Versorgungsleistung

aus einem Dienstverhältnis haben, wenn der

Ruhe(Versorgungs)genuß (die Versorgungsleistung)

auf Grund des 4. Lohn- und Preisabkommens

um mindestens 80 S, bei Hinterbliebenen

um mindestens 50 S und auf Grund

des 5. Lohn- und Preisabkommens um mindestens

125 S, bei Hinterbliebenen um mindestens

80 S monatlich erhöht worden ist oder wenn

der nach dem 5. Lohn- und Preisabkommen anfallende

Ruhe(Versorgungs)genuß (die Versorgungsleistung)

so berechnet ist, daß sich aus der

Berücksichtigung der beiden Lohn- und Preisabkommen

eine Erhöhung um mindestens

205 S, bei Hinterbliebenen um mindestens 130 S

monatlich ergibt;

5. die einen Anspruch auf eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung haben;

6. für die auf Grund des Bundesgesetzes vom

15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 217, die Ernährungsbeihilfe

oder auf Grund des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/

1950, in der jeweils geltenden Fassung, die Kinderbeihilfe

gebührt;

7. die auf Grund eines anderen Rechtstitels,

abgesehen von einem Bezug aus der Opferfürsorge,

Kriegsopferversorgung oder Kleinrentnerfürsorge

oder allgemeinen Fürsorge, Anspruch

auf eine Ernährungszulage besitzen.

(2) Der Ausschluß nach Abs. 1 wird wirksam,

wenn ein Ausschließungsgrund durch länger als

fünf aufeinanderfolgende Tage vorliegt. In diesem

Falle wird die Ernährungszulage für die

Tage, an denen der Ausschließungsgrund gegeben

ist, nicht gewährt.

§ 10. Während einer länger als einundzwanzig

Tage dauernden Verpflegung in einer Heil- und

Pflegeanstalt (Krankenhaus), in einem Erholungs(Genesungs)heim

oder in einer ähnlichen Anstalt

auf Rechnung eines Trägers der Sozialversicherung

gebührt den Empfängern von Hinterbliebenenrenten

die Ernährungszulage nicht, den

übrigen Anspruchsberechtigten nur in dem für

Hinterbliebene festgesetzten Ausmaß. Das gleiche

gilt für eine länger als einundzwanzig Tage

dauernde, überwiegend zu. Lasten eines Dritten

gehende Verpflegung.

§ 11. (1) Die Ernährungszulage beträgt, soweit

im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 239 S

monatlich, 55'30 S wöchentlich oder 7'90 S täglich,

für die Hinterbliebenen 147 S monatlich, 34 S

wöchentlich oder 4'85 S täglich.

(2) Die Ernährungszulage beträgt 205 S monatlich,

47'30 S wöchentlich oder 675 S täglich,

für die Hinterbliebenen 130 S monatlich, 30 S

wöchentlich oder 4'30 S täglich, für

a) Personen, die Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß

oder eine ähnliche

Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis

haben, wobei jedoch die Erhöhungen

auf Grund des 5. Lohn- und Preisabkommens

bis zur Höhe der im § 9

Abs. 1 Z. 4 angeführten Beträge angerechnet

werden,

b) für Empfänger von Leistungen aus der

Unfallversicherung und der Krankenversicherung,

wenn der Versicherungsfall nach

dem 31. Mai 1949, aber vor dem 1. Oktober

1950 eingetreten ist. Ist die Leistung

aus der Krankenversicherung mit einem

Teilbetrag des Krankengeldes bemessen, so

wird die Ernährungszulage mit dem entsprechenden

Teilbetrag von 675 S täglich

gewährt.

(3) Die Ernährungszulage beträgt für Empfänger

von Leistungen aus der Unfallversicherung

und der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall

nach dem 30. September 1950 eingetreten

ist, 125 S monatlich, 2870 S wöchentlich

oder 4'10 S täglich, für Empfänger von

Hinterbliebenenrenten aus Arbeitsunfällen nach

dem 30. September 1950 80 S monatlich, 18'50 S

wöchentlich oder 2'65 S täglich. Abs. 2 lit. b

zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, daß der entsprechende

Teilbetrag von 4'10 S täglich gewährt

wird.

(i) Bei Personen, die auf Grund eines Dienst- oder

Lehrverhältnisses Anspruch auf Entgelt besitzen,

das geringer ist als die in Betracht kommende

Ernährungszulage, ist das Entgelt, aus

der Beschäftigung als Hausbesorger jedoch nur

das Reinigungsgeld, auf die gebührende Ernährungszulage

anzurechnen.

(5) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung

des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Mietengesetzes erhöhen sich die in den Abs. 1

bis 3 angegebenen Beträge der Ernährungszulage

um den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern

als Ausgleich für die Mietzinssteigerung geleistet

werden wird.

§ 12. (1) Die Ernährungszulage ist auf Antrag

zu gewähren. Über diesen Antrag entscheidet

der leistungspflichtige Versicherungsträger (Zuschußkasse).

Ein schriftlicher Bescheid ist nur im

Falle der Ablehnung auf Begehren des Antragstellers

zu erteilen.

(2) Für eine länger als drei Monate vor der

Antragstellung zurückliegende Zeit wird die Ernährungszulage

nicht gewährt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, sind auf die Ernährungszulage die

Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für

die wiederkehrende Geldleistung gelten, zu der

die Ernährungszulage gezahlt wird.

§ 13. Der Empfänger der Ernährungszulage ist

verpflichtet, jede Änderung in den Voraussetzungen

für die Gewährung, insbesondere den Antritt

eines Arbeitsverhältnisses, dem auszahlenden

Träger der Krankenversicherung unverzüglich,

dem auszahlenden Träger der Unfall-, Renten-

oder Zuschußversicherung binnen acht

Tagen anzuzeigen. Hat der Empfänger bereits

für den gleichen Zeitraum die Ernährungszulage

aus einem anderen Titel erhalten oder sind die

Voraussetzungen für den Bezug dieser Zulage

nach diesem Bundesgesetz weggefallen, so hat

er die empfangene Ernährungszulage ohne Verzug

dem auszahlenden Versicherungsträger (der

auszahlenden Zuschußkasse) zu erstatten.

§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

des § 13 werden, sofern nicht ein gerichtlich

zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im

Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser) als Verwaltungsübertretung mit Arrest

bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu

3000 S bestraft.

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 15. Bis zur Neufestsetzung nach den hiefür

geltenden Vorschriften werden die Ortslöhne um

15. v. H., die für Zwecke des Steuerabzuges vom

Arbeitslohn und für die Zwecke der Sozialversicherung

festgesetzten Sachbezugswerte um

25 v. H. erhöht.

§ 16. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für die Meisterkrankenversicherung

und die durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz

geregelte Arbeitslosen- und Krankenversicherung,

die Vorschriften der Abschnitte I

und II auch nicht für die durch das Notarversicherungsgesetz

geregelten Versicherungen.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) mit dem 30. Juli 1951 hinsichtlich der Beitragsleistung

bei Lohnabrechnung nach der

Kalenderwoche, bei Beitragsleistung nach

anderen Lohnabrechnungszeiträumen jedoch

mit dem jeweiligen Beginn der Beitragsperiode

August 1951,

b) im übrigen mit dem 16. Juli 1951.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die entsprechenden Bestimmungen der

Bundesgesetze vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 13/1947, 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 223,

19. Mai 1949, BGBl. Nr. 116, 14. Juli 1949,

BGBl. Nr. 195, und vom 25. Oktober 1950,

BGBl. Nr. 210, außer Kraft.

§ 18. (1) Bei der Berechnung der Mindestrente

nach § 5 sind in Versicherungsfällen, die vor dem

16. Juli 1951 eingetreten sind, die im § 1 Abs. 2

bezeichneten Zusatzrenten nicht zu berücksichtigen.

(2) Empfängern von Verletztenrenten, deren

Erwerbsfähigkeit aus einem oder mehreren Arbeitsunfällen

um weniger als 50 v. H. gemindert

ist und die nach den bisherigen Vorschriften Anspruch

auf Ernährungszulage hatten, bleibt dieser.

Anspruch für die Dauer des Bezuges solcher Verletztenrenten

aus Arbeitsunfällen vor dem

16. Juli 1951 in der bisherigen Höhe gewahrt.

Trifft der Anspruch auf eine solche Ernährungszulage

mit dem Anspruch auf Ernährungszulage

zu einer aus eigener Versicherung gebührenden

Rente aus der Rentenversicherung zusammen, so

wird diese nur mit dem Betrage gewährt, um

den sie die Ernährungszulage zur Verletztenrente

übersteigt. Im übrigen sind die Bestimmungen

der §§ 8 Abs. 4, 9, 10 und 12 bis 14

auf die Ernährungszulage zu derartigen Verletztenrenten

entsprechend anzuwenden.

§ 19. (1) Die Erhöhungen, die nach diesem Bundesgesetz

zu den am 15. Juli 1951 gebührenden

Leistungen aus der Unfall- und Rentenversicherung

zu gewähren sind, können für die Zeit bis

zum 31. Dezember 1951 durch die Zahlung von

Pauschbeträgen abgegolten werden.

(2) Der den Dienstnehmern in der Privatwirtschaft

aus Anlaß des 5. Lohn- und Preisabkommens

für die Zeit zwischen dem 16. Juli

1951 und der auf diesen Tag folgenden Gehalts(Lohn)auszahlung

gewährte einmalige Abgeltungsbetrag

gilt nicht als Entgelt in der Sozialversicherung.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →