189. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Zuschläge.
§ 1. (1) Die nachstehend angeführten laufenden
und künftig anfallenden Leistungen aus der
Unfall- und Rentenversicherung werden nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch einen Zuschlag
erhöht
a) die Renten aus der Invalidenversicherung,
Angestelltenversicherung und knappschaftlichen
Rentenversicherung sowie aus der
Altersfürsorge, einschließlich der Beihilfen
und Zusatzrenten,
b) das Bergmannstreuegeld,
c) die Renten und sonstigen Geldleistungen
aus der Unfallversicherung.
(2) Für Leistungen (Leistungsteile), die mit
festen Beträgen festgesetzt sind, beträgt der Zuschlag
218 v. H., für Zusatzrenten auf Grund
des Zusatzrentengesetzes, BGBl. Nr. 115/1949,
und des knappschaftlichen Zusatzrentengesetzes,
BGBl. Nr. 175/1949, jedoch 20 v. H. der Leistung
(des Leistungsteiles).
(3) Für Leistungen (Leistungsteile), die mit
einem Hundertsatz des Entgeltes (Grundlohnes,
Jahresarbeitsverdienstes) oder des Erwerbseinkommens
bemessen werden, beträgt der Zuschlag
bei einem Entgelt oder Erwerbseinkommen aus
der Zeit
a) vor dem 1. Jänner 1947 .......218 v. H.
b) vom 1. Jänner 1947 bis 31. Juli
1947 112 v. H.
c) vom 1. August 1947 bis 30. September
1948 27'2v. H.
d) vom 1. Oktober 1948 bis 31. Mai
1949 .. 20 v. H.
e) vom 1. Juni 1949 bis 1.5. Juli
1951 0 v.H.
der Leistung (des Leistungsteiles). Fällt das Entgelt
oder Erwerbseinkommen in die Zeit nach
dem 15. Juli 1951, so wird ein Zuschlag nicht
gewährt.
(4) Die Zuschläge nach den Abs. 1 bis 3 werden,
unbeschadet anderer Regelung durch zwischenstaatliches
Übereinkommen, nur Personen
gewährt, die ihren Wohnsitz im Inland haben
und deren Anspruch sich gegen einen österreichischen
Sozialversicherungsträger richtet.
§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes
als Bemessungsgrundlage für die
Renten und sonstigen Geldleistungen aus der
Unfallversicherung ist in den Versicherungsfällen
nach dem 15. Juli 1951 ein Arbeitsverdienst
vor dem 16. Juli 1951 nicht zu berücksichtigen.
(2) Das gleiche gilt bei der Bestimmung der
mit einem Hundertsatz des durchschnittlichen
jährlichen Entgeltes des Versicherten festgesetzten
Leistungsgrenze für die Knappschafts(voll)rente.
Die Leistungsgrenze vermindert sich um den
vollen Betrag der Ernährungszulage, auch wenn
diese nicht oder nicht im vollen Betrage gebührt.
II. Anpassung fester Beträge.
§ 3. (1) Alle festen Beträge, die in bisherigen
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und
in den Vorschriften über den Mutterschutz von
Arbeitnehmern für Versicherungsbeiträge, Versicherungsleistungen,
sonstige Leistungen der
Versicherungsträger, der Versicherten, deren
Arbeitgeber oder anderer Verpflichteter, auch
als Höchst- oder Mindestbeträge, ferner als
Grundlage für die Bemessung von Leistungen
und Beiträgen vorgesehen sind, werden nach
Maßgabe der §§ 4 bis 7 festgesetzt.
(2) Ausgenommen von der Anpassung nach
Abs. 1 sind
1. feste Beträge für Leistungen, zu denen ein
Zuschlag gemäß § 1 Abs. 2 gewährt wird,
2. feste Beträge, auch Höchst(Mindest)beträge,
soweit sie durch die Satzungen der Sozialversicherungsträger
festgesetzt werden,
3. der Höchstbetrag für die Leistung des Bundes
gemäß § 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes,
4. feste Beträge, die in Anordnungen über die
Übernahme der Krankenpflege für nicht gegen
Krankheit versicherte Personen durch die Träger
der Krankenversicherung vorgesehen sind,
5. die im Bundesgesetz vom 14. Juli 1949,
BGBl. Nr. 194, vorgesehenen festen Beträge.
§ 4. (1) Es beträgt
der Höchstbetrag des Grundlohnes 60 S für
den. Kalendertag,
der Höchstbetrag des Entgeltes für die Berechnung
der Steigerungsbeträge in der Rentenversicherung,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
auch für die Beitragsberechnung,
21.600 S jährlich (1800 S monatlich),
der in der Angestelltenversicherung für die
Versicherungspflicht vorübergehender Dienstleistungen
vorgesehene Mindestbetrag des Entgeltes
265 S monatlich,
der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes
in der allgemeinen Unfallversicherung mit Ausnahme
der Unfallversicherung der Unternehmer
23.000 S,
die Höchstbemessungsgrundlage nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten 1800 S, die Mindestbemessungsgrundlage
nach diesen Vorschriften,
570 S monatlich.
(2) Die für den Grundlohn maßgebenden Anfangs-
und Endbeträge der Lohnstufen können
abweichend von den Anfangs- und Endbeträgen
der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt
werden.
§ 5. (1) Für folgende Renten einschließlich der
Beihilfe, der Zusatzrente und der Zuschläge
werden die nachstehend angeführten monatlichen
Mindestbeträge als Mindestrenten festgesetzt
a) für die Invalidenrente (Altersfürsorgerente),
das Ruhegeld (Altersfürsorgerente)
und die Knappschaftsvollrente 172 S,
b) für die Witwen(Witwer)rente aus der Invaliden-
und Angestelltenversicherung 86 S,
c) für die Witwenvollrente aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung 104 S und
d) für die Waisenrente aus der Rentenversicherung
70 S.
(2) Abs. 1 gilt nicht für gekürzte Renten und
für nach zwischenstaatlichen Sozialversicherungsverträgen
anteilig gewährte Renten.
(3) Leistungen aus der innerstaatlichen Wanderversicherung
gelten bei der Anwendung des
Abs. 1 als einheitlicher Bezug.
§ 6. (1) In der Krankenversicherung der Rentner
beträgt
a) der Höchstbetrag für den Beitrag 24'20 S
monatlich,
b) der Mindestbetrag für den Beitrag 16'50 S
monatlich und
c) der von der Rente einzubehaltende Betrag
4'40 S monatlich.
(2) Der Grundlohn als Beitragsgrundlage in
der Krankenversicherung der Lernschwestern
(Krankenpflegeschülerinnen) gemäß § 9 Abs. 2
des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 93/1949,
wird mit 540 S monatlich (18 S kalendertäglich)
festgesetzt.
§ 7. Alle übrigen festen Beträge, die der Anpassung
nach § 3 unterliegen, werden mit dem
3'65fachen des Standes vom 31. Dezember 1946
festgesetzt und auf 10 g aufgerundet.
III. Ernährungszulage.
§ 8. (1) Zum Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten
wird, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, zu den wiederkehrenden
Geldleistungen
a) aus der Krankenversicherung und nach den
Rechtsvorschriften über den Mutterschutz
von Arbeitnehmern mit Ausnahme der
Leistungen der Familienwochenhilfe,
b) aus der Unfallversicherung, mit Ausnahme
der Verletztenrenten von Empfängern,
deren Erwerbsfähigkeit aus einem oder
mehreren Arbeitsunfällen um weniger als
50 v. H. gemindert ist,
c) aus der Rentenversicherung,
d) aus der Zuschußversicherung nach § 122
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
und aus der zusätzlichen Invalidenversicherung
nach der Satzung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen
eine Ernährungszulage gewährt. Sie gebührt nicht
zu Leistungen nach lit. a und b, wenn der Versicherungsfall
nach dem 15. Juli 1951 eingetreten
ist oder wenn die Leistung nach lit. a mit einem
festen Betrag festgesetzt ist.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer der im
Abs. 1 bezeichneten Leistungen gebührt die Ernährungszulage
nur zu einer dieser Leistungen.
Hiebei gilt die Reihenfolge des Abs. 1; beim Zusammentreffen
mehrerer Leistungen aus der Unfallversicherung
oder aus der Rentenversicherung
oder aus Versicherungen nach Abs. 1 lit. d gebührt
die Ernährungszulage zu der höheren
(höchsten) Leistung. Ohne Rücksicht auf die
Höhe der Leistung geht jedoch in den Fällen
einer Gesamtleistung nach den Bestimmungen
über die Wanderversicherung eine ungekürzte
Leistung einer gekürzten und beim Zusammentreffen
einer Leistung auf Grund eigener Versicherung
mit einer Hinterbliebenenrente die
Leistung aus der eigenen Versicherung vor.
(3) Bei der Ermittlung des Grundlohnes als
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
nach Abs. 1 lit. a aus Versicherungsfällen nach
dem 15. Juli 1951 ist ein Entgelt vor dem
16. Juli 1951 nicht zu berücksichtigen. Zum
Krankengeld aus solchen Versicherungsfällen wird
ab dem 29. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit
verbundenen Erkrankung ein Zuschuß zum
Krankengeld in der Höhe von 1 S kalendertäglich
gewährt.
(4) Die Ernährungszulage nach Abs. 1 und der
Zuschuß nach Abs. 3 gebühren, unbeschadet
anderer Regelung durch zwischenstaatliches
Übereinkommen, nur Personen, die im Inland
ihren Aufenthalt haben.
§ 9. (1) Vom Bezuge der Ernährungszulage und
des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 sind Personen
ausgeschlossen,
1. die auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
Anspruch auf Entgelt besitzen, das die
Höhe der im Einzelfalle in Betracht kommenden
Ernährungszulage zumindest erreicht;
2. die selbständig erwerbstätig sind;
3. deren Lebensunterhalt durch ein auf einem
Notariatsakt beruhendes oder grundbücherlich
eingetragenes Ausgedinge gesichert ist;
4. die Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß
oder eine ähnliche Versorgungsleistung
aus einem Dienstverhältnis haben, wenn der
Ruhe(Versorgungs)genuß (die Versorgungsleistung)
auf Grund des 4. Lohn- und Preisabkommens
um mindestens 80 S, bei Hinterbliebenen
um mindestens 50 S und auf Grund
des 5. Lohn- und Preisabkommens um mindestens
125 S, bei Hinterbliebenen um mindestens
80 S monatlich erhöht worden ist oder wenn
der nach dem 5. Lohn- und Preisabkommen anfallende
Ruhe(Versorgungs)genuß (die Versorgungsleistung)
so berechnet ist, daß sich aus der
Berücksichtigung der beiden Lohn- und Preisabkommen
eine Erhöhung um mindestens
205 S, bei Hinterbliebenen um mindestens 130 S
monatlich ergibt;
5. die einen Anspruch auf eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung haben;
6. für die auf Grund des Bundesgesetzes vom
15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 217, die Ernährungsbeihilfe
oder auf Grund des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/
1950, in der jeweils geltenden Fassung, die Kinderbeihilfe
gebührt;
7. die auf Grund eines anderen Rechtstitels,
abgesehen von einem Bezug aus der Opferfürsorge,
Kriegsopferversorgung oder Kleinrentnerfürsorge
oder allgemeinen Fürsorge, Anspruch
auf eine Ernährungszulage besitzen.
(2) Der Ausschluß nach Abs. 1 wird wirksam,
wenn ein Ausschließungsgrund durch länger als
fünf aufeinanderfolgende Tage vorliegt. In diesem
Falle wird die Ernährungszulage für die
Tage, an denen der Ausschließungsgrund gegeben
ist, nicht gewährt.
§ 10. Während einer länger als einundzwanzig
Tage dauernden Verpflegung in einer Heil- und
Pflegeanstalt (Krankenhaus), in einem Erholungs(Genesungs)heim
oder in einer ähnlichen Anstalt
auf Rechnung eines Trägers der Sozialversicherung
gebührt den Empfängern von Hinterbliebenenrenten
die Ernährungszulage nicht, den
übrigen Anspruchsberechtigten nur in dem für
Hinterbliebene festgesetzten Ausmaß. Das gleiche
gilt für eine länger als einundzwanzig Tage
dauernde, überwiegend zu. Lasten eines Dritten
gehende Verpflegung.
§ 11. (1) Die Ernährungszulage beträgt, soweit
im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 239 S
monatlich, 55'30 S wöchentlich oder 7'90 S täglich,
für die Hinterbliebenen 147 S monatlich, 34 S
wöchentlich oder 4'85 S täglich.
(2) Die Ernährungszulage beträgt 205 S monatlich,
47'30 S wöchentlich oder 675 S täglich,
für die Hinterbliebenen 130 S monatlich, 30 S
wöchentlich oder 4'30 S täglich, für
a) Personen, die Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß
oder eine ähnliche
Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis
haben, wobei jedoch die Erhöhungen
auf Grund des 5. Lohn- und Preisabkommens
bis zur Höhe der im § 9
Abs. 1 Z. 4 angeführten Beträge angerechnet
werden,
b) für Empfänger von Leistungen aus der
Unfallversicherung und der Krankenversicherung,
wenn der Versicherungsfall nach
dem 31. Mai 1949, aber vor dem 1. Oktober
1950 eingetreten ist. Ist die Leistung
aus der Krankenversicherung mit einem
Teilbetrag des Krankengeldes bemessen, so
wird die Ernährungszulage mit dem entsprechenden
Teilbetrag von 675 S täglich
gewährt.
(3) Die Ernährungszulage beträgt für Empfänger
von Leistungen aus der Unfallversicherung
und der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall
nach dem 30. September 1950 eingetreten
ist, 125 S monatlich, 2870 S wöchentlich
oder 4'10 S täglich, für Empfänger von
Hinterbliebenenrenten aus Arbeitsunfällen nach
dem 30. September 1950 80 S monatlich, 18'50 S
wöchentlich oder 2'65 S täglich. Abs. 2 lit. b
zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, daß der entsprechende
Teilbetrag von 4'10 S täglich gewährt
wird.
(i) Bei Personen, die auf Grund eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses Anspruch auf Entgelt besitzen,
das geringer ist als die in Betracht kommende
Ernährungszulage, ist das Entgelt, aus
der Beschäftigung als Hausbesorger jedoch nur
das Reinigungsgeld, auf die gebührende Ernährungszulage
anzurechnen.
(5) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung
des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Mietengesetzes erhöhen sich die in den Abs. 1
bis 3 angegebenen Beträge der Ernährungszulage
um den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern
als Ausgleich für die Mietzinssteigerung geleistet
werden wird.
§ 12. (1) Die Ernährungszulage ist auf Antrag
zu gewähren. Über diesen Antrag entscheidet
der leistungspflichtige Versicherungsträger (Zuschußkasse).
Ein schriftlicher Bescheid ist nur im
Falle der Ablehnung auf Begehren des Antragstellers
zu erteilen.
(2) Für eine länger als drei Monate vor der
Antragstellung zurückliegende Zeit wird die Ernährungszulage
nicht gewährt.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, sind auf die Ernährungszulage die
Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für
die wiederkehrende Geldleistung gelten, zu der
die Ernährungszulage gezahlt wird.
§ 13. Der Empfänger der Ernährungszulage ist
verpflichtet, jede Änderung in den Voraussetzungen
für die Gewährung, insbesondere den Antritt
eines Arbeitsverhältnisses, dem auszahlenden
Träger der Krankenversicherung unverzüglich,
dem auszahlenden Träger der Unfall-, Renten-
oder Zuschußversicherung binnen acht
Tagen anzuzeigen. Hat der Empfänger bereits
für den gleichen Zeitraum die Ernährungszulage
aus einem anderen Titel erhalten oder sind die
Voraussetzungen für den Bezug dieser Zulage
nach diesem Bundesgesetz weggefallen, so hat
er die empfangene Ernährungszulage ohne Verzug
dem auszahlenden Versicherungsträger (der
auszahlenden Zuschußkasse) zu erstatten.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
des § 13 werden, sofern nicht ein gerichtlich
zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im
Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser) als Verwaltungsübertretung mit Arrest
bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu
3000 S bestraft.
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 15. Bis zur Neufestsetzung nach den hiefür
geltenden Vorschriften werden die Ortslöhne um
15. v. H., die für Zwecke des Steuerabzuges vom
Arbeitslohn und für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Sachbezugswerte um
25 v. H. erhöht.
§ 16. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für die Meisterkrankenversicherung
und die durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz
geregelte Arbeitslosen- und Krankenversicherung,
die Vorschriften der Abschnitte I
und II auch nicht für die durch das Notarversicherungsgesetz
geregelten Versicherungen.
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) mit dem 30. Juli 1951 hinsichtlich der Beitragsleistung
bei Lohnabrechnung nach der
Kalenderwoche, bei Beitragsleistung nach
anderen Lohnabrechnungszeiträumen jedoch
mit dem jeweiligen Beginn der Beitragsperiode
August 1951,
b) im übrigen mit dem 16. Juli 1951.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die entsprechenden Bestimmungen der
Bundesgesetze vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 13/1947, 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 223,
19. Mai 1949, BGBl. Nr. 116, 14. Juli 1949,
BGBl. Nr. 195, und vom 25. Oktober 1950,
BGBl. Nr. 210, außer Kraft.
§ 18. (1) Bei der Berechnung der Mindestrente
nach § 5 sind in Versicherungsfällen, die vor dem
16. Juli 1951 eingetreten sind, die im § 1 Abs. 2
bezeichneten Zusatzrenten nicht zu berücksichtigen.
(2) Empfängern von Verletztenrenten, deren
Erwerbsfähigkeit aus einem oder mehreren Arbeitsunfällen
um weniger als 50 v. H. gemindert
ist und die nach den bisherigen Vorschriften Anspruch
auf Ernährungszulage hatten, bleibt dieser.
Anspruch für die Dauer des Bezuges solcher Verletztenrenten
aus Arbeitsunfällen vor dem
16. Juli 1951 in der bisherigen Höhe gewahrt.
Trifft der Anspruch auf eine solche Ernährungszulage
mit dem Anspruch auf Ernährungszulage
zu einer aus eigener Versicherung gebührenden
Rente aus der Rentenversicherung zusammen, so
wird diese nur mit dem Betrage gewährt, um
den sie die Ernährungszulage zur Verletztenrente
übersteigt. Im übrigen sind die Bestimmungen
der §§ 8 Abs. 4, 9, 10 und 12 bis 14
auf die Ernährungszulage zu derartigen Verletztenrenten
entsprechend anzuwenden.
§ 19. (1) Die Erhöhungen, die nach diesem Bundesgesetz
zu den am 15. Juli 1951 gebührenden
Leistungen aus der Unfall- und Rentenversicherung
zu gewähren sind, können für die Zeit bis
zum 31. Dezember 1951 durch die Zahlung von
Pauschbeträgen abgegolten werden.
(2) Der den Dienstnehmern in der Privatwirtschaft
aus Anlaß des 5. Lohn- und Preisabkommens
für die Zeit zwischen dem 16. Juli
1951 und der auf diesen Tag folgenden Gehalts(Lohn)auszahlung
gewährte einmalige Abgeltungsbetrag
gilt nicht als Entgelt in der Sozialversicherung.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.