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189_1950 AT

189. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung seiner Aufgaben.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung seiner Aufgaben.

Auf Grund der §§ 3 bis 7 und 11 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über

die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)

wird verordnet wie folgt

§ 1. Die am 31. August 1950 in Wirksamkeit

stehenden Regelungen, betreffend die Bestimmung

von Einzugs- und Versorgungsgebieten

für die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

oder wirtschaftlichen Zusammenschlüsse, weiters

die Regelungen, betreffend die Abfuhr von

Milch und Erzeugnissen aus Milch durch die

Erzeuger an bestimmte Betriebe oder wirtschaftliche

Zusammenschlüsse, sowie die am genannten

Tage zu Recht bestehenden Ausnahmen von

solchen Regelungen durch Abgabe von Milch

oder Erzeugnissen aus Milch unmittelbar durch

die Erzeuger an Kleinverteiler oder Verbraucher

gelten als Richtlinien im Sinne des § 11 Abs. 2

lit. d des Milchwirtschaftsgesetzes. Bescheide auf

Grund dieser Richtlinien werden ausschließlich

durch den Milchwirtschaftsfonds erlassen.

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 20, 22 und 23

der Anordnung vom 1. Juni 1949, betreffend

Preisregelung für Milch und Milcherzeugnisse,

in der Fassung der Anordnung vom 24. März

1950 (kundgemacht in den Amtsblättern zur

„Wiener Zeitung" vom 4. Juni 1949, beziehungsweise

26. März 1950) gelten als Richtlinien für

die Art der Festsetzung der Preisausgleichsbeiträge,

ihr Ausmaß und die Art ihrer Verrechnung,

Einhebung und Einzahlung sowie für

die Gewährung der Zuschüsse im Sinne des § 11

Abs. 2 lit. a des Milchwirtschaftsgesetzes.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 der

im § 2 dieser Verordnung genannten Anordnung

gelten als Richtlinien für das Ausmaß der

Transportausgleichsbeiträge und die Art ihrer

Verrechnung, Einhebung und Einzahlung sowie

für die Vergütung von Transportkosten im

Sinne des § 11 Abs. 2 lit. b des Milchwirtschaftsgesetzes.

§ 4. Die Beitragspflichtigen haben die gemäß

§ 9 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes zu

führenden Aufzeichnungen in der bisher vom

Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband

vorgeschriebenen Weise weiterzuführen

und die bisher dem genannten Verband vorzulegenden

Berichte an den Milchwirtschaftsfonds

zu erstatten.

§ 5. Diese Verordnung verliert am 28. Februar

1951 ihre Wirksamkeit.

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