189. Verordnung: Vorläufige Maßnahmen zur Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung seiner Aufgaben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 7 und 11 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über
die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)
wird verordnet wie folgt
§ 1. Die am 31. August 1950 in Wirksamkeit
stehenden Regelungen, betreffend die Bestimmung
von Einzugs- und Versorgungsgebieten
für die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
oder wirtschaftlichen Zusammenschlüsse, weiters
die Regelungen, betreffend die Abfuhr von
Milch und Erzeugnissen aus Milch durch die
Erzeuger an bestimmte Betriebe oder wirtschaftliche
Zusammenschlüsse, sowie die am genannten
Tage zu Recht bestehenden Ausnahmen von
solchen Regelungen durch Abgabe von Milch
oder Erzeugnissen aus Milch unmittelbar durch
die Erzeuger an Kleinverteiler oder Verbraucher
gelten als Richtlinien im Sinne des § 11 Abs. 2
lit. d des Milchwirtschaftsgesetzes. Bescheide auf
Grund dieser Richtlinien werden ausschließlich
durch den Milchwirtschaftsfonds erlassen.
§ 2. Die Bestimmungen der §§ 20, 22 und 23
der Anordnung vom 1. Juni 1949, betreffend
Preisregelung für Milch und Milcherzeugnisse,
in der Fassung der Anordnung vom 24. März
1950 (kundgemacht in den Amtsblättern zur
„Wiener Zeitung" vom 4. Juni 1949, beziehungsweise
26. März 1950) gelten als Richtlinien für
die Art der Festsetzung der Preisausgleichsbeiträge,
ihr Ausmaß und die Art ihrer Verrechnung,
Einhebung und Einzahlung sowie für
die Gewährung der Zuschüsse im Sinne des § 11
Abs. 2 lit. a des Milchwirtschaftsgesetzes.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 der
im § 2 dieser Verordnung genannten Anordnung
gelten als Richtlinien für das Ausmaß der
Transportausgleichsbeiträge und die Art ihrer
Verrechnung, Einhebung und Einzahlung sowie
für die Vergütung von Transportkosten im
Sinne des § 11 Abs. 2 lit. b des Milchwirtschaftsgesetzes.
§ 4. Die Beitragspflichtigen haben die gemäß
§ 9 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes zu
führenden Aufzeichnungen in der bisher vom
Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband
vorgeschriebenen Weise weiterzuführen
und die bisher dem genannten Verband vorzulegenden
Berichte an den Milchwirtschaftsfonds
zu erstatten.
§ 5. Diese Verordnung verliert am 28. Februar
1951 ihre Wirksamkeit.