189. Bundesgesetz: Landesvertragslehrergesetz 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und
Berufsschulen, land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen sowie an Kindergärten, soweit diese
Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden,
können im Rahmen der genehmigten Dienstpostenpläne
(§ 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 88/1948) Vertragslehrer,
Vertragslehrerinnen und Vertragskindergärtnerinnen
(Landesvertragslehrer) angestellt werden,
soweit nicht im folgenden Abs. (2) Einschränkungen
vorgesehen sind.
(2) Die Anstellung von Landeslehrern in vertraglicher
Verwendung als Klassenlehrer an Volks- und
Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Hauptschulen
ist nur zulässig
1. wenn keine Personen vorhanden sind, die die
allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse
des betreffenden Dienstpostens für
die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
besitzen;
2. soweit es sich um Lehrer handelt, die vor
dem 1. Juli 1949 in vertraglicher Verwendung
gestanden sind.
§ 2. (1) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948,
B. G. Bl. Nr. 86/1948, in seiner jeweiligen Fassung
findet, soweit im folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist, auch auf die Landesvertragslehrer
Anwendung.
(2) Desgleichen finden die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 erlassenen oder
noch zu erlassenden Verordnungen, soweit sie für
Vertragslehrer des Bundes gelten, auch auf die
Landesvertragslehrer Anwendung.
(3) Hiebei finden jene Bestimmungen der in den
Abs. i(1) und (2) bezogenen Vorschriften, die das
Dienstverhältnis zum Bund zum Gegenstand
haben, sinngemäß auf das Dienstverhältnis zu dem
betreffenden Bundesland Anwendung.
(4) Wo in diesen Vorschriften Rechtsfolgen an
ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem Bundesland geknüpft werden, sind diese
Bestimmungen bei Landesvertragslehrern auf
frühere oder gleichzeitige Dienstverhältnisse zu
einem anderen Bundesland oder zum Bund anzuwenden.
§ 3. (1) Die nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948 den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber
zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich
der Landesvertragslehrer den entsprechenden
Organen der Vollziehung der Länder zu.
(2) Die Bestimmungen des § 6 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht
berührt.
§ 4. Bei Anwendung des § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 gilt folgende weitere
Bestimmung
Den Entlohnungsgruppen l 1, l 2 und l 3
werden auch jene Vertragslehrer zugewiesen, die
den in § 7 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 188/1949, den Verwendungsgruppen
L 1, L 2 und L 3 zugewiesenen
Lehrern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
entsprechen.
§ 5. In Ergänzung des § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 gelten bezüglich der
Vertragskindergärtnerinnen der Länder folgende
weitere Bestimmungen
1. Das Monatsentgelt der Vertragskindergärtnerinnen
der Entlohnungsgruppe l 3 beträgt
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres 200 S;
die Zeit vor Vollendung des 20. Lebensjahres ist
für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
nicht anrechenbar.
2. Personen, die, ohne ein Befähigungszeugnis
für Kindergärtnerinnen zu besitzen, auf Grund
einer langjährigen zufriedenstellenden Tätigkeit
als Kindergärtnerinnen eingestellt worden sind,
erhalten 90 v. H. der Entlohnung einer geprüften
Kindergärtnerin der entsprechenden Entlohnungsstufe.
Die Neuaufnahme solcher Personen ist unzulässig.
3. Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen im Vertragsverhältnis
und Vertragskindergärtnerinnen
an Ausbildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
erhalten bei sinngemäßer Anwendung des § 40,
Abs. (5), des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 22/1947, Erhöhungen des Monatsentgeltes
von 16, 26'50 oder 47'50 S.
4. Vertraglich bestellte Leiterinnen von Kindergärten
erhalten bei sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 40, Abs. (7) und (8), des
Gehaltsüberleitungsgesetzes Erhöhungen des
Monatsentgeltes von 16 bis 64 S.
§ 6. Erholungsurlaub und Ferien (§ 47 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der Landesvertragslehrer
bestimmen sich nach den jeweiligen
Vorschriften für die im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Lehrer der entsprechenden
Kategorie desselben Bundeslandes.
§ 7. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises,
auf den es Anwendung findet, die entgegenstehenden
bisher geltenden Vorschriften
außer Kraft.
(2) Wird in geltenden Bestimmungen auf die
gemäß Abs. (1) außer Kraft getretenen Vorschriften
verwiesen, so sind darunter an ihrer
Stelle die entsprechenden Bestimmungen der durch
dieses Bundesgesetz in Kraft gesetzten Vorschriften
zu verstehen.
§ 8. Fristen, die mit dem Inkrafttreten des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder einer im
§ 1, Abs. (2), dieses Gesetzes bezogenen Verordnung
begonnen haben, beginnen für die Landesvertragslehrer
mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das
Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
jedoch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramte, weiters
in Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung
für den Bund während der Zeit, in der dieser für
die Kosten der in § 5 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes genannten Kategorien von
Landesvertragslehrern aufkommt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen.