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189. Bundesgesetz: Landesvertragslehrergesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Bundesgesetz: Landesvertragslehrergesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und

Berufsschulen, land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen sowie an Kindergärten, soweit diese

Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden,

können im Rahmen der genehmigten Dienstpostenpläne

(§ 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 88/1948) Vertragslehrer,

Vertragslehrerinnen und Vertragskindergärtnerinnen

(Landesvertragslehrer) angestellt werden,

soweit nicht im folgenden Abs. (2) Einschränkungen

vorgesehen sind.

(2) Die Anstellung von Landeslehrern in vertraglicher

Verwendung als Klassenlehrer an Volks- und

Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Hauptschulen

ist nur zulässig

1. wenn keine Personen vorhanden sind, die die

allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse

des betreffenden Dienstpostens für

die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

besitzen;

2. soweit es sich um Lehrer handelt, die vor

dem 1. Juli 1949 in vertraglicher Verwendung

gestanden sind.

§ 2. (1) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948,

B. G. Bl. Nr. 86/1948, in seiner jeweiligen Fassung

findet, soweit im folgenden nichts Abweichendes

bestimmt ist, auch auf die Landesvertragslehrer

Anwendung.

(2) Desgleichen finden die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 erlassenen oder

noch zu erlassenden Verordnungen, soweit sie für

Vertragslehrer des Bundes gelten, auch auf die

Landesvertragslehrer Anwendung.

(3) Hiebei finden jene Bestimmungen der in den

Abs. i(1) und (2) bezogenen Vorschriften, die das

Dienstverhältnis zum Bund zum Gegenstand

haben, sinngemäß auf das Dienstverhältnis zu dem

betreffenden Bundesland Anwendung.

(4) Wo in diesen Vorschriften Rechtsfolgen an

ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem Bundesland geknüpft werden, sind diese

Bestimmungen bei Landesvertragslehrern auf

frühere oder gleichzeitige Dienstverhältnisse zu

einem anderen Bundesland oder zum Bund anzuwenden.

§ 3. (1) Die nach dem Vertragsbedienstetengesetz

1948 den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber

zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich

der Landesvertragslehrer den entsprechenden

Organen der Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des § 6 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht

berührt.

§ 4. Bei Anwendung des § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 gilt folgende weitere

Bestimmung

Den Entlohnungsgruppen l 1, l 2 und l 3

werden auch jene Vertragslehrer zugewiesen, die

den in § 7 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 188/1949, den Verwendungsgruppen

L 1, L 2 und L 3 zugewiesenen

Lehrern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

entsprechen.

§ 5. In Ergänzung des § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 gelten bezüglich der

Vertragskindergärtnerinnen der Länder folgende

weitere Bestimmungen

1. Das Monatsentgelt der Vertragskindergärtnerinnen

der Entlohnungsgruppe l 3 beträgt

bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres 200 S;

die Zeit vor Vollendung des 20. Lebensjahres ist

für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

nicht anrechenbar.

2. Personen, die, ohne ein Befähigungszeugnis

für Kindergärtnerinnen zu besitzen, auf Grund

einer langjährigen zufriedenstellenden Tätigkeit

als Kindergärtnerinnen eingestellt worden sind,

erhalten 90 v. H. der Entlohnung einer geprüften

Kindergärtnerin der entsprechenden Entlohnungsstufe.

Die Neuaufnahme solcher Personen ist unzulässig.

3. Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen im Vertragsverhältnis

und Vertragskindergärtnerinnen

an Ausbildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

erhalten bei sinngemäßer Anwendung des § 40,

Abs. (5), des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 22/1947, Erhöhungen des Monatsentgeltes

von 16, 26'50 oder 47'50 S.

4. Vertraglich bestellte Leiterinnen von Kindergärten

erhalten bei sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 40, Abs. (7) und (8), des

Gehaltsüberleitungsgesetzes Erhöhungen des

Monatsentgeltes von 16 bis 64 S.

§ 6. Erholungsurlaub und Ferien (§ 47 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der Landesvertragslehrer

bestimmen sich nach den jeweiligen

Vorschriften für die im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehenden Lehrer der entsprechenden

Kategorie desselben Bundeslandes.

§ 7. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises,

auf den es Anwendung findet, die entgegenstehenden

bisher geltenden Vorschriften

außer Kraft.

(2) Wird in geltenden Bestimmungen auf die

gemäß Abs. (1) außer Kraft getretenen Vorschriften

verwiesen, so sind darunter an ihrer

Stelle die entsprechenden Bestimmungen der durch

dieses Bundesgesetz in Kraft gesetzten Vorschriften

zu verstehen.

§ 8. Fristen, die mit dem Inkrafttreten des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder einer im

§ 1, Abs. (2), dieses Gesetzes bezogenen Verordnung

begonnen haben, beginnen für die Landesvertragslehrer

mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das

Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

jedoch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramte, weiters

in Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung

für den Bund während der Zeit, in der dieser für

die Kosten der in § 5 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes genannten Kategorien von

Landesvertragslehrern aufkommt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen.

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