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189_1948 AT

189. Verordnung: Anzeige von übertragbaren Krankheiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Anzeige von übertragbaren Krankheiten.

Auf Grund des § 1, Abs. (2), des § 2, Abs. (5),

und des § 8, Abs. (5), des Gesetzes vom 14. April

1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung

und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni

1947, B.G.Bl. Nr. 151, wird verordnet

§ 1. Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten,

nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes

aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar

Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann

durch Kundmachung bekanntzugebenden

Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen

und anderen Orten dieser Art, ferner

diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern

(Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch

Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und

Internaten.

§ 2. Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene

Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)

kann schriftlich, mündlich, telegraphisch

oder telephonisch erstattet werden;

wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch

bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu

wiederholen.

§ 3. Die im § 3, Abs. (1), Z. 1, des Gesetzes

bezeichneten Personen haben die im § 2 des Gesetzes

vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch

nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus

der Anlage I ersichtlichen Formulares zu erstatten;

wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt,

so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses

Formulares zu wiederholen.

§ 4. Die im § 3, Abs. (1), Z. 1, des Gesetzes

bezeichneten Personen haben die Abgabe des von

einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in

ein Krankenhaus, seine Entlassung aus dem

Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung

oder den Tod des Kranken behufs Einleitung

der Desinfektion und der sonst notwendigen

Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen

Formular anzuzeigen.

§ 5. Die von den Bezirksverwaltungsbehörden

(Gesundheitsämtern) auszugebenden Anzeigenformulare

sind mit dem Vermerk „Postgebühr

beim Empfänger einheben" und dem Dienstsiegel

der empfangenden Behörde zu versehen.

§ 6. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

treten außer Kraft

1. Die Verordnung des Ministers des Innern

im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom

5. Mai 1914, R.G.Bl. Nr. 103, betreffend die

Anzeige von übertragbaren Krankheiten,

2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern

vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-

5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten,

3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern

vom 28. November 1939, IV g 4088/39-

5507, RMBliV. S. 2427, betreffend die Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten.

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