189. Verordnung: Anzeige von übertragbaren Krankheiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (2), des § 2, Abs. (5),
und des § 8, Abs. (5), des Gesetzes vom 14. April
1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni
1947, B.G.Bl. Nr. 151, wird verordnet
§ 1. Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten,
nicht schon im § 1, Abs. (1), des Gesetzes
aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar
Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann
durch Kundmachung bekanntzugebenden
Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen
und anderen Orten dieser Art, ferner
diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern
(Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch
Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und
Internaten.
§ 2. Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene
Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)
kann schriftlich, mündlich, telegraphisch
oder telephonisch erstattet werden;
wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch
bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu
wiederholen.
§ 3. Die im § 3, Abs. (1), Z. 1, des Gesetzes
bezeichneten Personen haben die im § 2 des Gesetzes
vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch
nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus
der Anlage I ersichtlichen Formulares zu erstatten;
wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt,
so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses
Formulares zu wiederholen.
§ 4. Die im § 3, Abs. (1), Z. 1, des Gesetzes
bezeichneten Personen haben die Abgabe des von
einer anzeigepflichtigen Krankheit Befallenen in
ein Krankenhaus, seine Entlassung aus dem
Krankenhaus, ferner die Übersiedlung, die Genesung
oder den Tod des Kranken behufs Einleitung
der Desinfektion und der sonst notwendigen
Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) mit dem aus der Anlage II ersichtlichen
Formular anzuzeigen.
§ 5. Die von den Bezirksverwaltungsbehörden
(Gesundheitsämtern) auszugebenden Anzeigenformulare
sind mit dem Vermerk „Postgebühr
beim Empfänger einheben" und dem Dienstsiegel
der empfangenden Behörde zu versehen.
§ 6. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
treten außer Kraft
1. Die Verordnung des Ministers des Innern
im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom
5. Mai 1914, R.G.Bl. Nr. 103, betreffend die
Anzeige von übertragbaren Krankheiten,
2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-
5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten,
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
vom 28. November 1939, IV g 4088/39-
5507, RMBliV. S. 2427, betreffend die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten.