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189_1947 AT

189. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1. Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1. Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des §. 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,

über die Rückstellung entzogener Vermögen,

die sich in Verwaltung des Bundes oder der

Bundesländer befinden (1. Rückstellungsgesetz),

wird verordnet;

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem 1. Rückstellungsgesetz

wind bis 30. März 1948 verlängert.

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