189_1947
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189. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1. Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 189. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1. Rückstellungsgesetz.
1947_189_0 189. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem 1. Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des §. 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 156,
über die Rückstellung entzogener Vermögen,
die sich in Verwaltung des Bundes oder der
Bundesländer befinden (1. Rückstellungsgesetz),
wird verordnet;
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem 1. Rückstellungsgesetz
wind bis 30. März 1948 verlängert.