189. Verordnung: Selbstversorger-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend
die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Als Selbstversorger hinsichtlich der
Versorgung mit Lebensmitteln im Sinne dieser
Verordnung gelten
a) Landwirtschaftliche Selbstversorger, und
zwar
1. Die Inhaber (Unternehmer) landwirtschaftlicher
Betriebe, soweit sie ihre Arbeitsleistung
während des überwiegenden Teiles
des Jahres tatsächlich ihrem Betriebe
widmen.
2. Die Wirtschafts- und Haushaltsangehörigen
der Inhaber (Unternehmer) landwirtschaftlicher
Betriebe, sofern sie dauernd,
oder falls vorübergehend, länger als vier
Wochen im Betrieb verköstigt werden und
nicht überwiegend in anderen Berufen tätig
sind.
3. Alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft
hauptberuflich tätigen Personen
sowie deren Ehegatten und Kinder, soweit
diese nicht überwiegend in anderen Berufen
tätig sind.
4. Die Altenteiler, sofern sie ihren Wohnsitz
im Bereich des Landes haben, in dem
der Betrieb liegt, von dem sie den Altenteil
beziehen.
5. Die in der Verwaltung landwirtschaftlicher
Betriebe beschäftigten Personen, soweit
sie einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit
dort verbringen.
b) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger,
das sind alle Personen, welche eines oder
mehrere der in dieser Verordnung genannten
landwirtschaftlichen Produkte zur
Eigenversorgung erzeugen, ohne zu den
unter lit. a genannten Personengruppen zu
gehören, sowie ihre Haushaltsangehörigen.
(2) Für Bedienstete und Insassen von Heilanstalten
sowie sonstigen Anstalten und Einrichtungen,
welche eines oder mehrere der in dieser
Verordnung genannten landwirtschaftlichen Produkte
zur Eigenversorgung erzeugen, gelten,
soweit auf sie nicht die Bestimmungen des
Abs. (1) Anwendung finden, die Versorgungssätze
für Nichtselbstversorger.
(3) Soweit landwirtschaftliche Selbstversorger
sich aus ihrer Produktion nicht während des
ganzen Jahres versorgen können (Teilselbstversorger),
haben sie bei Getreide Anspruch auf die
volle Selbstversorgerration, bei den übrigen in
dieser Verordnung genannten landwirtschaftlichen
Produkten auf die Rationen der Nichtselbstversorger.
§ 2.Die Bezirksernährungsämter (Kartenstellen)
haben Aufzeichnungen zu führen, in welchen
die Selbstversorger nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung einzutragen sind.
Nähere Weisungen über die Führung dieser Aufzeichnungen
erlassen die Landesernährungsämter.
§ 3. Bei Nichtzutreffen der in dieser Verordnung
genannten Voraussetzungen kann in besonderen
Einzelfällen das zuständige Landesernährungsamt
die Eigenschaft als landwirtschaftlicher
oder nichtlandwirtschaftlicher Selbstversorger
zuerkennen.
§ 4. Die für den Selbstverbrauch des Selbstversorgers
bestimmten Mengen an Lebensmitteln
werden für jedes Bundesland vom zuständigen
Landesernährungsamt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
festgesetzt, sie dürfen aber
die in dieser Verordnung genannten Höchstmengen
nicht übersteigen.
Selbstversorger in Getreide.
§ 5. (1) Für den Selbstverbrauch der in § 1,
Abs. (1), genannten Selbstversorger kann pro
Person und für je vier Wochen eine Brotgetreidemenge
bis zu 11 kg festgesetzt werden.
(2) Für erhöhte Leistung in der Zeit der Ernte
und des Drusches kann dem Selbstversorger zweimal
für je einen Zeitraum von vier Wochen
eine Zubuße an Brotgetreide in der Höhe von
10 Prozent des normalen Verbrauchersatzes gewährt
werden.
(3) Beim Selbstversorgerbezug auf Grund einer
Brotkarte gilt die nach dem jeweiligen Ausmahlungssatz
zu errechnende Mehl- oder Brotmenge.
Selbstversorger in Fleisch und Schlachtfett.
§ 6. (1) Die Selbstversorgung mit Fleisch und
Schlachtfett erfolgt durch die Hausschlachtungen.
(2) Hausschlachtungen sind alle Schlachtungen
von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen,
die nicht gewerblich erfolgen und der Selbstversorgung
dienen.
§ 7. Eine Hausschlachtung kann nur auf Grund
einer Hausschlachtungsgenehmigung vorgenommen
werden. Sie wird von der für den Wohnsitz
zuständigen Kartenstelle (Ernährungsamt)
erteilt.
§ 8. (1) Hausschlachtungsgenehmigungen können
alle im § 1 genannten Personen erhalten.
Für die in § 1, Abs. (2), genannten Personen gilt
die Einschränkung, daß die für die Hausschlachtung
bestimmten Tiere von ihnen mit selbsterzeugten
Futtermitteln oder mit Abfällen gemästet
sein müssen.
(2) Inhaber von Betrieben, die gewerbliche
Schlachtungen durchführen, erhalten keine Hausschlachtungsgenehmigung.
§ 9. Die Anrechnungszeit, das ist die Zeit, in
welcher sich die Selbstversorger aus Hausschlachtungen
bevorraten dürfen, erstreckt sich bei
Selbstversorgern gemäß § 1, Abs. (1), lit. a,
auf je einen Zeitraum von 52 Wochen, beginnend
mit 12. November 1945, und bei Selbstversorgern
gemäß § l, Abs. (1),lit. b, auf längstens 52 Wochen,
beginnend mit der auf den Schlachttag
folgenden Woche.
§ 10. (1) Für die in § 1, Abs. (1), genannten
Personen können zur Selbstversorgung mit
Fleisch und Schlachtfett höchstens folgende Anrechnungsgewichte
pro Jahr zugestanden werden
Für Personen bis zu sechs Jahren 20 kg,
Für Personen über sechs Jahre 40 kg.
(2) Das Anrechnungsgewicht ist gleich dem
Schlachtgewicht. Das Schlachtgewicht wird durch
einen vom Bezirksernährungsamt bestellten
Wäger festgestellt. Wo dies nicht möglich ist,
wird das Schlachtgewicht durch einen Abzug von
20 Prozent bei Schweinen und durch einen Abzug
von 55 Prozent bei Rindern, Kälbern und
Schafen vom Lebendgewicht errechnet.
(3) Schweine unter 60 kg Lebendgewicht dürfen
nicht geschlachtet werden.
§ 11. Fleisch und Schlachtfett, das aus Notschlachtungen
für die Selbstversorgung verwendet
wird, ist bei Volltauglichkeit mit 100 Prozent,
bei Mindertauglichkeit mit 50 Prozent auf die
Selbstversorgerration (§ 10) anzurechnen.
Selbstversorger in Kartoffeln.
§ 12. (1) Von den aus eigenem Anbau stammenden
Kartoffeln kann für die in § 1, Abs. (1),
lit. a, genannten Personen für den Selbstverbrauch
eine Menge bis zu 5 kg pro Woche festgesetzt
werden.
(2) Die in § 1, Abs. (1), lit. b, genannten Personen
erhalten die Rationen der Nichtselbstversorger.
Hiebei wird jedoch der Ertrag einer Anbaufläche
bis zu 200 m² pro Haushalt nicht in
Anrechnung gebracht. Der Ertrag von je weiteren
100 m² Anbaufläche gilt als Versorgungsration
für je einen Haushaltsangehörigen.
Selbstversorger in Milch und Milchprodukten.
§ 13. (1) Von der aus eigener Erzeugung stammenden
Vollmilch kann für die im § 1, Abs. (1),
genannten Personen für den Selbstverbrauch
höchstens folgende Menge festgesetzt werden
Für Personen bis zu sechs Jahren 1 Liter pro
Tag,
für Personen über sechs Jahre 1/2 Liter pro Tag.
(2) Inwiefern den Selbstversorgern bei vollständiger
Erfüllung der Ablieferungspflicht Rücklieferungen
von Milchprodukten (Butter, Käse,
Topfen) gewährt werden können, wird vom
Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband
durch Allgemeinverfügung gemäß § 7 des
Wirtschaftsverbändegesetzes geregelt. Hiebei wird
als Richtlinie bestimmt, daß bei Fehlen jeder anderen
Fettversorgung (Schweinefett, Öl) pro
Kopf und Tag ein halber Liter Vollmilch zur
Deckung des Fettbedarfes als Berechnungsgrundlage
gilt.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 4 des Gesetzes vom
10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 63, bestraft.