Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
189_1946 AT

189. Verordnung: Selbstversorger-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Verordnung: Selbstversorger-Verordnung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Als Selbstversorger hinsichtlich der

Versorgung mit Lebensmitteln im Sinne dieser

Verordnung gelten

a) Landwirtschaftliche Selbstversorger, und

zwar

1. Die Inhaber (Unternehmer) landwirtschaftlicher

Betriebe, soweit sie ihre Arbeitsleistung

während des überwiegenden Teiles

des Jahres tatsächlich ihrem Betriebe

widmen.

2. Die Wirtschafts- und Haushaltsangehörigen

der Inhaber (Unternehmer) landwirtschaftlicher

Betriebe, sofern sie dauernd,

oder falls vorübergehend, länger als vier

Wochen im Betrieb verköstigt werden und

nicht überwiegend in anderen Berufen tätig

sind.

3. Alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft

hauptberuflich tätigen Personen

sowie deren Ehegatten und Kinder, soweit

diese nicht überwiegend in anderen Berufen

tätig sind.

4. Die Altenteiler, sofern sie ihren Wohnsitz

im Bereich des Landes haben, in dem

der Betrieb liegt, von dem sie den Altenteil

beziehen.

5. Die in der Verwaltung landwirtschaftlicher

Betriebe beschäftigten Personen, soweit

sie einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit

dort verbringen.

b) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger,

das sind alle Personen, welche eines oder

mehrere der in dieser Verordnung genannten

landwirtschaftlichen Produkte zur

Eigenversorgung erzeugen, ohne zu den

unter lit. a genannten Personengruppen zu

gehören, sowie ihre Haushaltsangehörigen.

(2) Für Bedienstete und Insassen von Heilanstalten

sowie sonstigen Anstalten und Einrichtungen,

welche eines oder mehrere der in dieser

Verordnung genannten landwirtschaftlichen Produkte

zur Eigenversorgung erzeugen, gelten,

soweit auf sie nicht die Bestimmungen des

Abs. (1) Anwendung finden, die Versorgungssätze

für Nichtselbstversorger.

(3) Soweit landwirtschaftliche Selbstversorger

sich aus ihrer Produktion nicht während des

ganzen Jahres versorgen können (Teilselbstversorger),

haben sie bei Getreide Anspruch auf die

volle Selbstversorgerration, bei den übrigen in

dieser Verordnung genannten landwirtschaftlichen

Produkten auf die Rationen der Nichtselbstversorger.

§ 2.Die Bezirksernährungsämter (Kartenstellen)

haben Aufzeichnungen zu führen, in welchen

die Selbstversorger nach Maßgabe der Bestimmungen

dieser Verordnung einzutragen sind.

Nähere Weisungen über die Führung dieser Aufzeichnungen

erlassen die Landesernährungsämter.

§ 3. Bei Nichtzutreffen der in dieser Verordnung

genannten Voraussetzungen kann in besonderen

Einzelfällen das zuständige Landesernährungsamt

die Eigenschaft als landwirtschaftlicher

oder nichtlandwirtschaftlicher Selbstversorger

zuerkennen.

§ 4. Die für den Selbstverbrauch des Selbstversorgers

bestimmten Mengen an Lebensmitteln

werden für jedes Bundesland vom zuständigen

Landesernährungsamt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

festgesetzt, sie dürfen aber

die in dieser Verordnung genannten Höchstmengen

nicht übersteigen.

Selbstversorger in Getreide.

§ 5. (1) Für den Selbstverbrauch der in § 1,

Abs. (1), genannten Selbstversorger kann pro

Person und für je vier Wochen eine Brotgetreidemenge

bis zu 11 kg festgesetzt werden.

(2) Für erhöhte Leistung in der Zeit der Ernte

und des Drusches kann dem Selbstversorger zweimal

für je einen Zeitraum von vier Wochen

eine Zubuße an Brotgetreide in der Höhe von

10 Prozent des normalen Verbrauchersatzes gewährt

werden.

(3) Beim Selbstversorgerbezug auf Grund einer

Brotkarte gilt die nach dem jeweiligen Ausmahlungssatz

zu errechnende Mehl- oder Brotmenge.

Selbstversorger in Fleisch und Schlachtfett.

§ 6. (1) Die Selbstversorgung mit Fleisch und

Schlachtfett erfolgt durch die Hausschlachtungen.

(2) Hausschlachtungen sind alle Schlachtungen

von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen,

die nicht gewerblich erfolgen und der Selbstversorgung

dienen.

§ 7. Eine Hausschlachtung kann nur auf Grund

einer Hausschlachtungsgenehmigung vorgenommen

werden. Sie wird von der für den Wohnsitz

zuständigen Kartenstelle (Ernährungsamt)

erteilt.

§ 8. (1) Hausschlachtungsgenehmigungen können

alle im § 1 genannten Personen erhalten.

Für die in § 1, Abs. (2), genannten Personen gilt

die Einschränkung, daß die für die Hausschlachtung

bestimmten Tiere von ihnen mit selbsterzeugten

Futtermitteln oder mit Abfällen gemästet

sein müssen.

(2) Inhaber von Betrieben, die gewerbliche

Schlachtungen durchführen, erhalten keine Hausschlachtungsgenehmigung.

§ 9. Die Anrechnungszeit, das ist die Zeit, in

welcher sich die Selbstversorger aus Hausschlachtungen

bevorraten dürfen, erstreckt sich bei

Selbstversorgern gemäß § 1, Abs. (1), lit. a,

auf je einen Zeitraum von 52 Wochen, beginnend

mit 12. November 1945, und bei Selbstversorgern

gemäß § l, Abs. (1),lit. b, auf längstens 52 Wochen,

beginnend mit der auf den Schlachttag

folgenden Woche.

§ 10. (1) Für die in § 1, Abs. (1), genannten

Personen können zur Selbstversorgung mit

Fleisch und Schlachtfett höchstens folgende Anrechnungsgewichte

pro Jahr zugestanden werden

Für Personen bis zu sechs Jahren 20 kg,

Für Personen über sechs Jahre 40 kg.

(2) Das Anrechnungsgewicht ist gleich dem

Schlachtgewicht. Das Schlachtgewicht wird durch

einen vom Bezirksernährungsamt bestellten

Wäger festgestellt. Wo dies nicht möglich ist,

wird das Schlachtgewicht durch einen Abzug von

20 Prozent bei Schweinen und durch einen Abzug

von 55 Prozent bei Rindern, Kälbern und

Schafen vom Lebendgewicht errechnet.

(3) Schweine unter 60 kg Lebendgewicht dürfen

nicht geschlachtet werden.

§ 11. Fleisch und Schlachtfett, das aus Notschlachtungen

für die Selbstversorgung verwendet

wird, ist bei Volltauglichkeit mit 100 Prozent,

bei Mindertauglichkeit mit 50 Prozent auf die

Selbstversorgerration (§ 10) anzurechnen.

Selbstversorger in Kartoffeln.

§ 12. (1) Von den aus eigenem Anbau stammenden

Kartoffeln kann für die in § 1, Abs. (1),

lit. a, genannten Personen für den Selbstverbrauch

eine Menge bis zu 5 kg pro Woche festgesetzt

werden.

(2) Die in § 1, Abs. (1), lit. b, genannten Personen

erhalten die Rationen der Nichtselbstversorger.

Hiebei wird jedoch der Ertrag einer Anbaufläche

bis zu 200 m² pro Haushalt nicht in

Anrechnung gebracht. Der Ertrag von je weiteren

100 m² Anbaufläche gilt als Versorgungsration

für je einen Haushaltsangehörigen.

Selbstversorger in Milch und Milchprodukten.

§ 13. (1) Von der aus eigener Erzeugung stammenden

Vollmilch kann für die im § 1, Abs. (1),

genannten Personen für den Selbstverbrauch

höchstens folgende Menge festgesetzt werden

Für Personen bis zu sechs Jahren 1 Liter pro

Tag,

für Personen über sechs Jahre 1/2 Liter pro Tag.

(2) Inwiefern den Selbstversorgern bei vollständiger

Erfüllung der Ablieferungspflicht Rücklieferungen

von Milchprodukten (Butter, Käse,

Topfen) gewährt werden können, wird vom

Österreichischen Milch- und Fettwirtschaftsverband

durch Allgemeinverfügung gemäß § 7 des

Wirtschaftsverbändegesetzes geregelt. Hiebei wird

als Richtlinie bestimmt, daß bei Fehlen jeder anderen

Fettversorgung (Schweinefett, Öl) pro

Kopf und Tag ein halber Liter Vollmilch zur

Deckung des Fettbedarfes als Berechnungsgrundlage

gilt.

§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 4 des Gesetzes vom

10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 63, bestraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →