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189_1945 AT

189. Kundmachung: 28. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 189. Kundmachung: 28. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

Die Provisorische Staatsregierung stellt im Sinne

des § 1, Abs. (2) und (3), des Verfassungsgesetzes

vom 1. Mai 1945, St. G.Bl. Nr. 6, über

die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich

(Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest

1. Die folgenden deutschen Rechtsvorschriften

auf dem Gebiete des Forstdienstes sind samt ihren

Durchführungsbestimmungen mit 27. April 1945

außer Kraft getreten

die Verordnung über die Ausbildung für den

mittleren Forstdienst vom 18. Juli 1940,

Deutsches R.G.Bl. I S. 1006;

die Verordnung über die Ausbildung für den

gehobenen Forstdienst vom 20. September 1939,

Deutsches R.G.Bl. I S. 1934;

die Verordnung über die Ausbildung für den

höheren Forstdienst vom 11. Oktober 1937,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1129;

die Verordnung zur Einführung der Verordnung

über die Ausbildung für den höheren Forstdienst

im Lande Österreich vom 23. September

1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 1195.

2. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die früheren

österreichischen Rechtsvorschriften über die Ausbildung

für den mittleren, gehobenen und höheren

Forstdienst in der Fassung vom 13. März 1938

wieder in Kraft getreten.

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