188. Verordnung: 5. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 143/2002, wird wie folgt geändert
1. § 12a samt Überschrift lautet
„Kürzung bei erheblicher Nichtausschöpfung der Referenzmenge
§ 12a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5000 kg verfügt, in
einem Zwölfmonatszeitraum seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung
stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 50 % durch eigene Vermarktung nutzt,
so wird der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei
dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5000 kg verbleibt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung,
1. soweit es sich um Referenzmengen für Almen gemäß §§ 14 und 15 handelt,
2. soweit es sich um Referenzmengen, die gemäß §§ 9 oder 11 befristet übertragen wurden, handelt
oder
3. wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes der AMA nachweist,
dass ein Fall höherer Gewalt oder ein hinreichend begründeter Fall, der sich auf die Produktionskapazität
des Betriebes ausgewirkt hat, vorliegt.“
2. § 15 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten
Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen
können – ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 – nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von
Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen
des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.
(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19
den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten
Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.“
3. In § 21c Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1999 anerkannte Betriebskooperation“
durch das Zitat „gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte
Betriebskooperation“ ersetzt.
4. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert
zu veranlagen und mindestens zum vom Abnehmer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu
verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen
Abzüge bedecken.“
5. § 30 Abs. 1 Z 16 entfällt.
6. Nach § 36 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Bei einer unvollständigen oder widersprüchlichen Abgabenanmeldung gemäß Abs. 1 hat die
AMA eine Verbesserungsaufforderung zu erteilen. Die AMA kann gleichzeitig mit der Verbesserungsaufforderung
den Verfall der Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve androhen mit der Folge, dass
bei erfolglosem Ablauf der Verbesserungsaufforderung die Meldung als nicht gelegt gilt und die Referenzmenge
gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen
ist.“
7. § 39 Abs. 3 lautet
„(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu
beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender
befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2003/2004, möglich. Die Umwandlung
erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen.“
8. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt
„Die AMA kann die Übermittlung der Anzeigen und Meldungen im elektronischen Wege zulassen, wenn
dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.“
9. Nach § 44 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt
„(1e) § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“