188. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Gemeinden St. Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet
Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 10,335 bis km 15,250 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung, BGBl. Nr. 587/
1994 bestimmten – Abschnitt ,,Umfahrung Schwarzach'' für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.
Die Multilaterale Vereinbarung M112 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von
Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit
Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 157/2001) wurde von der Slowakei am 21. Juni 2001 unterzeichnet.