188. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG) wird wie
folgt geändert
1. Dem § 101 wird folgender Satz angefügt
„Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen
– jederzeit widerruflichen – Zustimmung des Empfängers.“
2. § 104 Abs. 3 Z 23 lautet wie folgt
„23. entgegen § 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung
oder zu Werbezwecken tätigt.“
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich der
§§ 13 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Teil 1
Lehrberufe in der Textilwirtschaft
§ 1. (1) In der Textilwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet
1. Textiltechnik – Maschentechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit;
2. Textiltechnik – Webtechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textiltechniker – Maschentechnik
oder Textiltechnikerin – Maschentechnik bzw. Textiltechniker – Webtechnik oder Textiltechnikerin –
Webtechnik) zu bezeichnen.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textiltechnik – Maschentechnik
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Arbeitsplatz einrichten,
2. technische Unterlagen lesen und anwenden,
3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
5. Materialien für den Einsatz an Strickmaschinen und Wirkmaschinen beurteilen,
6. Musterdatenträger herstellen und Designvorlage in die Praxis umsetzen,
7. Maschinen nach Vorgabe einstellen und in Betrieb nehmen; Fertigungsfreigabe durchführen,
8. Maschinen, Anlagen und Prozesse optimieren,
9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards
ausführen,
10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik
in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen
1. Herstellen einer Maschenware nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone
und die Bestückung der Maschine vom Prüfling auszuarbeiten und die erforderlichen
Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind,
2. Herstellen von Maschenware einschließlich Anknüpfen von Konen, Einstellen und Regeln der
Warenfestigkeit, der Fadenspannung des Abzuges und Einstellen der Fadenführer.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
acht Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist in der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von
fünf Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. saubere Ausführung,
2. Handfertigkeit,
3. Musterkonformität,
4. fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings, insbesondere hinsichtlich der
Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch
Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Rohstoffe,
2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
3. Gewebeart und Musterzerlegung,
4. Maschinen, Geräte und Anlagen für die Strickerei und Wirkerei.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen
1. Längenberechnung, Flächenberechnung und Masseberechnung,
2. Materialbedarfsberechnung,
3. Garnnumerierung in verschiedenen Systemen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat zu umfassen
1. Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfs,
2. Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textiltechnik – Webtechnik
kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im
Lehrberuf Textiltechnik – Maschentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand
Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. Ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............................. zwei Lehrlinge,
2. drei bis vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. drei Lehrlinge,
3. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ vier Lehrlinge,
4. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................... fünf Lehrlinge,
5. neun bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................... sechs Lehrlinge,
6. ab elf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei Personen...... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textiltechnik – Webtechnik
Berufsprofil
§ 14. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Arbeitsplatz einrichten,
2. technische Unterlagen lesen und anwenden,
3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
5. Materialien für den Einsatz an Webmaschinen beurteilen,
6. Musterdatenträger herstellen und Designvorlage in die Praxis umsetzen,
7. Maschinen nach Vorgabe einstellen und in Betrieb nehmen; Fertigungsfreigabe durchführen,
8. Maschinen, Anlagen und Prozesse optimieren,
9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards
ausführen,
10. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.
Berufsbild
§ 15. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik
in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 16. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 17. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen
1. Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone,
der Einzug, die Fachbildung und die Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten
und die erforderlichen Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind,
2. Herstellen einer Webware einschließlich Anknüpfen von Webketten und Erstellen der Steuerungseinrichtung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
acht Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist in der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von
fünf Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. saubere Ausführung,
2. Handfertigkeit,
3. Musterkonformität,
4. fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.
Fachgespräch
§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings, insbesondere hinsichtlich der
Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch
Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 19. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 20. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Rohstoffe,
2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
3. Gewebeart und Musterzerlegung,
4. Maschinen, Geräte und Anlagen für die Weberei.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 21. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen
1. Längenberechnung, Flächenberechnung und Masseberechnung,
2. Materialbedarfsberechnung,
3. Garnnumerierung in verschiedenen Systemen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 22. (1) Die Prüfung hat zu umfassen
1. Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfs,
2. Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textiltechnik – Maschentechnik
kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung
im Lehrberuf Textiltechniker – Webtechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand
Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 18 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 25. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. Ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............................. zwei Lehrlinge,
2. drei bis vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. drei Lehrlinge,
3. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ vier Lehrlinge,
4. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................... fünf Lehrlinge,
5. neun bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................... sechs Lehrlinge,
6. ab elf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei Personen...... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Teil 4
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger, BGBl. Nr. 533/1976,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 305/1981 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni
1999 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger, BGBl.
Nr. 267/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger ausgebildet werden, sind
entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein
Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung
antreten.
(4) Die im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Textiltechnik – Maschentechnik oder im Lehrberuf Textiltechnik – Webtechnik voll anzurechnen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesrepublik Jugoslawien,
die Republik Kroatien,
die Republik Moldau,
die Republik Österreich,
Rumänien,
die Russische Föderation,
die Slowakische Republik,
die Ukraine und
die Republik Ungarn,
im folgenden „Vertragsparteien“ –
überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten
Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1960 den inzwischen eingetretenen
politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen –
von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf
der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des
Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.
(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik
Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik
Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik
Ungarn.
Artikel 2
Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer
über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“
Artikel 3
Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der
Vertragsparteien angehört.“
Artikel 4
Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller
Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates
erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von
jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“
Artikel 5
Art. 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.“
Artikel 6
Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung
„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien
angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle
Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“
Artikel 7
(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht
Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll
an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den
Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig
in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt
den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen
über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948
Die Bevollmächtigten
der Republik Bulgarien,
der Bundesrepublik Jugoslawien,
der Republik Kroatien,
der Republik Moldau,
der Republik Österreich,
Rumäniens,
der Russischen Föderation,
der Slowakischen Republik,
der Ukraine und
der Republik Ungarn
haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des
Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der
Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen
1. Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen
Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.
2. Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in
Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Art. 30 Abs. 1
des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.
3. Im Hinblick auf Art. 27 des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist
zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
unterliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in
deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.
Die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wurde am 18. März 1999 bei der Regierung
der Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit
1. April 1999 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben folgende weitere Staaten
ihre Mitteilungen zum Zusatzprotokoll abgegeben
Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Moldova, Russische Föderation, Slowakei,
Ungarn.
Seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls hat die Ukraine am 7. Juni 1999 ihre Mitteilung gemäß
Art. 17 Abs. 1 abgegeben.