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188_1999 AT

188. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG) wird wie

folgt geändert

1. Dem § 101 wird folgender Satz angefügt

„Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen

– jederzeit widerruflichen – Zustimmung des Empfängers.“

2. § 104 Abs. 3 Z 23 lautet wie folgt

„23. entgegen § 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung

oder zu Werbezwecken tätigt.“

BGBlPdf 188. Verordnung: Textiltechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich der

§§ 13 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Teil 1

Lehrberufe in der Textilwirtschaft

§ 1. (1) In der Textilwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Textiltechnik – Maschentechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit;

2. Textiltechnik – Webtechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textiltechniker – Maschentechnik

oder Textiltechnikerin – Maschentechnik bzw. Textiltechniker – Webtechnik oder Textiltechnikerin –

Webtechnik) zu bezeichnen.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textiltechnik – Maschentechnik

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

ausführen zu können

1. Arbeitsplatz einrichten,

2. technische Unterlagen lesen und anwenden,

3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

5. Materialien für den Einsatz an Strickmaschinen und Wirkmaschinen beurteilen,

6. Musterdatenträger herstellen und Designvorlage in die Praxis umsetzen,

7. Maschinen nach Vorgabe einstellen und in Betrieb nehmen; Fertigungsfreigabe durchführen,

8. Maschinen, Anlagen und Prozesse optimieren,

9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards

ausführen,

10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik

in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Herstellen einer Maschenware nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone

und die Bestückung der Maschine vom Prüfling auszuarbeiten und die erforderlichen

Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind,

2. Herstellen von Maschenware einschließlich Anknüpfen von Konen, Einstellen und Regeln der

Warenfestigkeit, der Fadenspannung des Abzuges und Einstellen der Fadenführer.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

acht Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist in der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von

fünf Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. saubere Ausführung,

2. Handfertigkeit,

3. Musterkonformität,

4. fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings, insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch

Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Rohstoffe,

2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),

3. Gewebeart und Musterzerlegung,

4. Maschinen, Geräte und Anlagen für die Strickerei und Wirkerei.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen

1. Längenberechnung, Flächenberechnung und Masseberechnung,

2. Materialbedarfsberechnung,

3. Garnnumerierung in verschiedenen Systemen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat zu umfassen

1. Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfs,

2. Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textiltechnik – Webtechnik

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im

Lehrberuf Textiltechnik – Maschentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand

Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. Ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............................. zwei Lehrlinge,

2. drei bis vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. drei Lehrlinge,

3. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ vier Lehrlinge,

4. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................... fünf Lehrlinge,

5. neun bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................... sechs Lehrlinge,

6. ab elf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei Personen...... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textiltechnik – Webtechnik

Berufsprofil

§ 14. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

ausführen zu können

1. Arbeitsplatz einrichten,

2. technische Unterlagen lesen und anwenden,

3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

5. Materialien für den Einsatz an Webmaschinen beurteilen,

6. Musterdatenträger herstellen und Designvorlage in die Praxis umsetzen,

7. Maschinen nach Vorgabe einstellen und in Betrieb nehmen; Fertigungsfreigabe durchführen,

8. Maschinen, Anlagen und Prozesse optimieren,

9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards

ausführen,

10. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.

Berufsbild

§ 15. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik

in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 16. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 17. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone,

der Einzug, die Fachbildung und die Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten

und die erforderlichen Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind,

2. Herstellen einer Webware einschließlich Anknüpfen von Webketten und Erstellen der Steuerungseinrichtung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

acht Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist in der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von

fünf Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. saubere Ausführung,

2. Handfertigkeit,

3. Musterkonformität,

4. fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings, insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsablaufplanung und Materialplanung, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch

Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 20. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Rohstoffe,

2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),

3. Gewebeart und Musterzerlegung,

4. Maschinen, Geräte und Anlagen für die Weberei.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 21. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen

1. Längenberechnung, Flächenberechnung und Masseberechnung,

2. Materialbedarfsberechnung,

3. Garnnumerierung in verschiedenen Systemen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 22. (1) Die Prüfung hat zu umfassen

1. Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfs,

2. Anfertigen einer einfachen Fertigungspatrone.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textiltechnik – Maschentechnik

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung

im Lehrberuf Textiltechniker – Webtechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand

Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 18 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 25. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. Ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............................. zwei Lehrlinge,

2. drei bis vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. drei Lehrlinge,

3. fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................ vier Lehrlinge,

4. sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................... fünf Lehrlinge,

5. neun bis zehn fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................... sechs Lehrlinge,

6. ab elf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei Personen...... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Teil 4

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger, BGBl. Nr. 533/1976,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 305/1981 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni

1999 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger, BGBl.

Nr. 267/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger ausgebildet werden, sind

entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein

Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Die im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf

Textiltechnik – Maschentechnik oder im Lehrberuf Textiltechnik – Webtechnik voll anzurechnen.

BGBlPdf 188. Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Bulgarien,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Bundesrepublik Jugoslawien,

die Republik Kroatien,

die Republik Moldau,

die Republik Österreich,

Rumänien,

die Russische Föderation,

die Slowakische Republik,

die Ukraine und

die Republik Ungarn,

im folgenden „Vertragsparteien“ –

überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten

Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1960 den inzwischen eingetretenen

politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen –

von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf

der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des

Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.

(2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik

Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik

Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik

Ungarn.

Artikel 2

Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung

„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer

über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“

Artikel 3

Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung

„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der

Vertragsparteien angehört.“

Artikel 4

Art. 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung

„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller

Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates

erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von

jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“

Artikel 5

Art. 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung

„Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.“

Artikel 6

Art. 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung

„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien

angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle

Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“

Artikel 7

(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht

Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll

an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den

Eingang jeder Mitteilung nach Abs. 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig

in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt

den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen

über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948

Die Bevollmächtigten

der Republik Bulgarien,

der Bundesrepublik Jugoslawien,

der Republik Kroatien,

der Republik Moldau,

der Republik Österreich,

Rumäniens,

der Russischen Föderation,

der Slowakischen Republik,

der Ukraine und

der Republik Ungarn

haben von der folgenden Erklärung der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Unterzeichnung des

Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der

Donau vom 18. August 1948 Kenntnis genommen

1. Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen

Gemeinschaft ergeben, werden durch ihren Beitritt zum Übereinkommen nicht berührt.

2. Auf dem deutschen Flußabschnitt der Donau werden Boote und schwimmendes Gerät, wie sie in

Manövern zur Überquerung von Flüssen eingesetzt werden, nicht als Kriegsschiffe nach Art. 30 Abs. 1

des Übereinkommens angesehen und können im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland den deutschen Flußabschnitt der Donau befahren.

3. Im Hinblick auf Art. 27 des Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau ist

zu berücksichtigen, daß im Gemeinschaftsgebiet Zollfragen der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

unterliegen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Staaten dieses in

deutscher, französischer und russischer Sprache abgefaßte Unterzeichnungsprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig.

Die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wurde am 18. März 1999 bei der Regierung

der Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit

1. April 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben folgende weitere Staaten

ihre Mitteilungen zum Zusatzprotokoll abgegeben

Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Moldova, Russische Föderation, Slowakei,

Ungarn.

Seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls hat die Ukraine am 7. Juni 1999 ihre Mitteilung gemäß

Art. 17 Abs. 1 abgegeben.

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