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188_1998 AT

188. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1998

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1998 – 2. BÜG 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der

Anlage I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1998, BGBl. I Nr. 1/1998, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1998, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

BGBlPdf 188. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung 1998

Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 1 Abs. 9, des § 17 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994,

wird verordnet

INHALTSVERZEICHNIS

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen – §§ 1 bis 6

2. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe – §§ 7 bis 13

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene – §§ 14 bis 17

2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel – §§ 18 bis 26

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe –

§§ 27 bis 32

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe – §§ 33 bis 36

6. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe – §§ 37 bis 41

7. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

(EWR) – §§ 42 bis 61

8. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen – § 62

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe

1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),

2. Brütereien,

3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

4. Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,

5. Geflügelmastbetriebe und

6. Geflügelschlachtbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den

Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen

bestimmt ist;

2. Betriebe, die ausschließlich Nutzgeflügel zur Konsumeierproduktion halten, wenn die Tiere am

Ende der Legenutzung nicht zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des

Fleischuntersuchungsgesetzes verwendet werden;

3. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und

Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996), BGBl. Nr. 647/1996, und des Tierseuchengesetzes (TSG),

RGBl. Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen

Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des

TSG vorzugehen.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt

durchzuführen sind;

2. amtlicher Tierarzt: ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 des

Fleischuntersuchungsgesetzes in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben,

welche Geflügel zur Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;

3. beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt): ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber

herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender praktischer

Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen

durchführt;

4. Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und

demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten

oder Produktionseinheiten) umfaßt

a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält; dienen

diese Bruteier zur Erbrütung von Zuchtgeflügel, so kann auch die Bezeichnung „Zuchtbetrieb“,

bei Bruteiern zur Erbrütung von Nutzgeflügel die Bezeichnung „Vermehrungsbetrieb“

verwendet werden;

b) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und

die Lieferung von Eintagsküken umfaßt;

c) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder

Jungtiere in Verkehr bringt;

d) Aufzuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels

bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;

e) Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten

wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der

Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;

f) Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von

Geflügelfleisch zum menschlichen Genuß dient;

5. Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier,

Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;

6. Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

7. Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und

Geflügelkrankheiten;

8. Eintagsküken: sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht

gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn

sie bereits gefüttert wurden;

9. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane

sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die

Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in

Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

10. Herde: eine Anzahl von Tieren mit identischem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen

Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie

über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige

gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;

11. Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von

Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft

aufgezogen oder gehalten wird;

12. Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung

vorgesehenen Maßnahmen;

13. Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit

anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem

Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang

mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;

14. Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um

dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen

– 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

15. Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen

Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes

und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;

16. Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind;

17. Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern

bestimmt ist;

18. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte

Untersuchungsstelle.

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung

einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den

Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Der Tierarzt muß für seine

Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden.

Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3

vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit

Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser

Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu

widerrufen, wenn

1. der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder

2. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu

erfüllen oder

3. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal

bestraft wurde.

(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde,

entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der

Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit

bestehen, widerrufen werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß

Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt

heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.

(5) Soweit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung

durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes,

BGBl. Nr. 16/1975, bleiben unberührt.

(6) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche

Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.

§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich

nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem vom Bundeskanzler anerkannten Testverfahren zu

erfolgen. Der Bundeskanzler hat die anerkannten Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“

kundzumachen.

§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der

Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten

Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt

hat die von ihm verfaßten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses

Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder

durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit

verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten zu veranlassen.

(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen

(Kontrolluntersuchungen) sind vom Betriebsinhaber auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes

vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.

2. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen

für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer

öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den

behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.

(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 darf nur Futter verwendet werden, bei dem

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls

vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen

Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren

muß und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung

des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in

einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge,

Herkunft und Lieferdatum zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere

(längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf

Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 25 zur

Verfügung zu stellen.

(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem

guten Erhaltungszustand befinden, sodaß Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben

ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung,

Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.

(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen

für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung

von Krankheiten ermöglichen.

(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu

treffen, daß das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen

möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung

müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen;

Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu

verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.

(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden

gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise

Stallräumen zu sorgen.

§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften

für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich

bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an

den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten

und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine

Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu

reinigen und zu desinfizieren.

(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1

nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten

Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch

gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in

Kenntnis zu setzen.

§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen

und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu

unterziehen. Die Reinigung hat folgendes zu umfassen

1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie

eine gründliche Trockenreinigung und

2. die anzuschließende Naßreinigung.

Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.

(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 26 sind die

Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang

festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu

diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen

sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu

entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die

Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung

der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der

Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.

(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu

lagern, daß eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen

möglichst ausgeschlossen ist.

(5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion gemäß

Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt

werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 26 (Feststellung einer Salmonelleninfektion)

14 Tage.

§ 11. Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genußtaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von

behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen. Dieses Material

ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die

Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet.

§ 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in

Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu

desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist

verboten.

(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der

Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und

Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind auch zu desinfizieren.

(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu

erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, daß das Austreten von Exkrementen verhindert

und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und daß kein Kontakt mit

anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben

Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus

aufweist).

(6) Einschlägige Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf eine nach dem Tierseuchengesetz

anzeigepflichtige oder durch diese Verordnung erfaßte Krankheit unverzüglich dem beauftragten Tierarzt

mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben Betriebsinhaber und

beauftragter Tierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten

nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen

mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1. Abschnitt

Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene

§ 14. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden

stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella pullorum gallinarum und

bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien

jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 17 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.

(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der

Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996) zu entsprechen.

§ 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Geflügel-Aufzuchtbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt

mit folgenden Mindestangaben zu führen

1. Anzahl der eingestallten Tiere,

2. Herkunft der Tiere,

3. Einstallungsdatum,

4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5. Leistungsdaten,

6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen

anzugeben,

7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,

9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung

und etwaige Wartezeiten gemäß § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.

Nr. 86/1975) und

10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei

der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und

11. Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie eine Kopie jedes der gemäß § 14 vorgelegten Zeugnisse

sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Abs. 1 Z 9 und 10 gelten hinsichtlich einzuhaltender Wartezeiten nur bei Geflügel, welches am Ende der

Legenutzung zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

verwendet werden soll und bei unbebrüteten Eiern, die im Sinne des § 26 Z 1 lit. b zu Eiprodukten

verarbeitet werden sollen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 LMG 1975 sowie der Rückstandskontrollverordnung,

BGBl. Nr. 426/1997, hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt

bleiben unberührt.

§ 16. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer

Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind

getrennt von Bruteiern zu lagern.

(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet

sind, daß der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die

Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und

Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.

(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die

Eignung nach § 17 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 17 nachzuweisen.

§ 17. Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 18 bis 20 keine Keimträger oder Reagenten

festgestellt, so hat der beauftragte Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion

auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im

Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der EBVO

1996 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§ 18. Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, daß vom beauftragten Tierarzt jede Elterntierherde von

Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) nach folgendem Plan auf Salmonella

enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum untersucht wird

1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)

a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken,

bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu

entnehmen und auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum

gallinarum zu untersuchen.

b) Es sind folgende Proben zu entnehmen

aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich –

sofern vorhanden – maximal zehn verendete Küken;

bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt

in die Legephase Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit

einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; diese sind nach

dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die

Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem

Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe

des Betriebes solche Proben zu entnehmen; ebenso sind Auslaufflächen miteinzubeziehen;

cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist

wie folgt zu bestimmen

2. Erwachsene Zuchtgeflügelbestände (Legephase)

a) In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen

Stichproben vorzunehmen und auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zu

untersuchen.

b) In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als

1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb

vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu

bestehen und sind nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu

entnehmen.

c) Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von

mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der

Brüterei entnommen werden. Die Proben müssen folgendes umfassen

aa) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken (bei kleineren Herden von allen Tieren)

entnommen wird, welche aus jenen Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen

Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder

bb) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern

ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei

geliefert wurden.

d) Die Probenahmen gemäß lit. a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem

beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle acht Wochen sind jedoch

amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. a bis c sinngemäß

anzuwenden sind.

e) Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei

Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekanntzugeben, ob die Probenahmen nach

lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die

Brüterei bekanntzugeben.

3. Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum (Legephase)

a) Soweit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Z 2 erfolgt ist, hat der

Betriebsinhaber bei einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella

pullorum gallinarum durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist

diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich

zu wiederholen.

b) Als Untersuchungsmaterial sind zu verwenden

aa) Kotproben für eine bakteriologische Untersuchung, die nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb

und cc angeführten Kriterien zu entnehmen sind, oder

bb) Blutproben für eine serologische Untersuchung, deren Anzahl nach der Tabelle unter Z 1

lit. b sublit. cc festzulegen ist.

c) Tiere, die einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden, sind hinsichtlich der

Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum einer bakteriologischen Untersuchung zu

unterziehen.

§ 19. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu

unterziehen. Diese hat nach den unter § 18 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen.

§ 20. (1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber

regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und

Salmonella enteritidis durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen.

(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr

vorzunehmen.

(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den

Bestimmungen gemäß § 18 Z 2 und 3 zu entsprechen.

§ 21. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen zu Analysezwecken zu einer

Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.

(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben

anzuschließen

1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,

2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,

3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,

4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder

Mastelterntiere) und

5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des

verwendeten Impfstoffes.

§ 22. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 18

bis 20 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den beauftragten Tierarzt des Herkunftsbetriebes

und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonella pullorum gallinarum,

Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium oder bei Puten auch auf Salmonella arizonae, so

haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den

Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen.

(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer

Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch

das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen

wurden.

§ 23. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 18 bis 20 einen

positiven Befund im Sinne des § 22 Abs. 2 ergeben haben, sind

1. bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß § 24 gesondert zu verwahren oder

2. nach § 26 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder nach den einschlägigen Vorschriften

über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser

Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven

Untersuchungsbefund im Sinne des § 22 Abs. 2 unverzüglich zu verständigen.

§ 24. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt

vorzugehen

1. Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella

pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae gemäß § 22 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde

zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen

Probenahme zu unterziehen.

2. Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei

die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 18 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muß.

Die Proben sind von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden einer entsprechenden

Anzahl von getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren zu

entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen

Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch

Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind.

(2) Das Probenmaterial ist vom Tierbesitzer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Von einer amtlichen Probenahme im Sinne des Abs. 1 zur Bestätigung der Ergebnisse kann

abgesehen werden, wenn sich der Tierbesitzer schon auf Grund eines positiven Befundes aus den

Stichproben gemäß §§ 18 bis 20 zu den Maßnahmen gemäß § 26 entschließt.

(4) Stammen die positiven Proben nach § 18 Z 2 lit. c aus einer gemeinsamen Bruteinlage und

besteht der Verdacht, daß die Kontamination einzelner Stichproben erst in der Brüterei erfolgt ist, so kann

bei jenen Herden, bei denen vom Tierbesitzer freiwillig die Untersuchungen zusätzlich gemäß § 18 Z 2

lit. b durchgeführt wurden und diese ein negatives Ergebnis erbracht haben, von den Untersuchungen

nach Abs. 1 abgesehen werden.

§ 25. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der

amtliche Tierarzt

1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser und beim Betriebspersonal zu

veranlassen,

2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von

tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu

kontrollieren und

4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 26. Im Falle der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Herde ist wie folgt vorzugehen

1. Wird bei einer Überprüfung nach § 24 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella

typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae in einem Gebäude

bestätigt, so sind nachstehende Maßnahmen zu ergreifen

a) Die Tiere dürfen das betreffende Gebäude nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

und nur zu folgenden Zwecken verlassen

aa) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die

Tierkörperverwertung oder

bb) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde

bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß § 38; der für den Schlachtbetrieb zuständige

Fleischuntersuchungstierarzt ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der

Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung)

gemäß § 36 Abs. 2 vorzulegen.

b) Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen

Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter

Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von

Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den

Anforderungen der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, einer Hitzebehandlung zu

unterziehen.

c) Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach

den §§ 18 bis 20 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

von Maßnahmen im Sinne der lit. a und b Abstand genommen werden,

wenn der beauftragte Tierarzt bestätigt, daß die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur,

ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und

Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodaß sich die betreffende

Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.

d) Von Maßnahmen im Sinne von lit. a und b kann bei Herden, deren Untersuchung ein positives

Ergebnis erzielt hat, dann abgesehen werden, wenn durch zwei aufeinanderfolgende, vom

amtlichen Tierarzt vorgenommene Untersuchungen im Abstand von 21 Tagen festgestellt

wurde, daß keine Infektion mit Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella

pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae mehr vorliegt und von der Bezirksverwaltungsbehörde

eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde. Als Untersuchungsmaterial sind

600 Kotproben je Herde für eine bakteriologische Untersuchung zu entnehmen. Für die

Untersuchung dürfen die Kotproben zu zehn Sammelproben vereinigt werden.

e) Im Rahmen von rechtsverbindlichen, vom Bundeskanzler zu genehmigenden Programmen

gemäß Artikel 8 der Richtlinie des Rates 92/117/EWG in der Fassung 97/22/EG, in denen die

obligatorische Tötung Salmonella-positiver Herden vorgesehen ist, können Gebietskörperschaften

Ausmerzentschädigungszahlungen vorsehen.

2. Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum

gallinarum beziehungsweise Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist

diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt

gemäß § 10 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel

ist sicherzustellen, daß dieses den Bedingungen des § 14 entspricht.

3. Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier gilt § 32.

4. Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 25 zur Ermittlung der Kontaminationsquelle

kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften

zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie

Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

§ 27. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in

Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, daß sie leicht gereinigt und

desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem

und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, wasserabweisende

Oberflächen haben.

(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, daß der Arbeitsablauf von der

Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine

Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine

entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen

1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

2. Desinfektion,

3. Vor-Bebrüten,

4. Schlupf und

5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

§ 28. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur

Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 17 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von

Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß

§ 17 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne

der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß EBVO 1996 nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise

Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion

gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

§ 29. (1) Brütereien sowie Küken- und Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit

folgenden Angaben (soweit zutreffend) zu führen

1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,

2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,

3. Schlupfergebnisse in Brütereien,

4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,

5. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen

anzugeben,

6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,

7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,

8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 vorgelegten

Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 30. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei

verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu

desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während

der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

§ 31. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode

durch den beauftragten Tierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu

sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör

sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben

sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen

Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.

(2) Zur Überwachung auf Salmonella pullorum gallinarum (und bei Puten auch auf Salmonella

arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 7. Hauptstück

unterliegen, durch den beauftragten Tierarzt mindestens einmal in sechs Wochen

1. eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und

2. 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder

Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,

zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde

dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang gelten

zusätzlich die Bestimmungen des § 18 Z 2 lit. c.

§ 32. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum

gallinarum oder Salmonella arizonae sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 23

abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen.

(2) Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten von

Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella

arizonae nach § 24 bestätigt wurde, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung

unschädlich zu beseitigen.

(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 22.

(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des

§ 25 veranlassen.

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§ 33. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden

stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des

§ 17 nachgewiesen wurde.

§ 34. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben

zu führen

1. Anzahl der eingestallten Tiere,

2. Herkunftsbetrieb der Tiere,

3. Einstallungsdatum,

4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch)

sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche

Ausmaß überschreiten,

6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen

anzugeben,

7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,

9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung

und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 LMG 1975),

10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von

verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,

11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und

12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen

Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 33 vorgelegten Zeugnisse und

der gemäß § 36 Abs. 4 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre

lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des

§ 15 Abs. 6 LMG 1975 (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung

bleiben unberührt.

§ 35. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen,

daß vom beauftragten Tierarzt Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde entnommen

und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Bei Schlachtung der Herde

in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn

ein Teil der Herde länger als 30 Tage nach der Probenentnahme geschlachtet wird.

§ 36. (1) Geflügel darf nur geschlachtet werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der

Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß § 35 vom beauftragten

Tierarzt oder im Verhinderungsfall vom für den Mastbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im

Herkunftsbetrieb untersucht wurde und hiebei

1. weder Anzeichen einer nach dem Tierseuchengesetz (TSG) anzeigepflichtigen Krankheit noch

ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und

2. keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu

erwarten ist, daß die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuß beeinträchtigt

oder ausgeschlossen ist.

Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 34 zu überprüfen und die Einhaltung

allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß

Abs. 4 auszustellen.

(2) Geflügel darf abweichend von Abs. 1 geschlachtet werden, wenn

1. die Herde während der letzten 30 Tage vor der Schlachtung vom beauftragten Tierarzt untersucht

wurde und

2. dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt die Aufzeichnungen nach

§ 34 Abs. 1 zumindest 72 Stunden vor dem Eintreffen des Geflügels im Schlachtbetrieb zur

Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung stehen; der Betriebsinhaber hat hiefür in das

Herdenbestandsblatt nach § 34 Abs. 1 jene Angaben, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels

erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel,

sonstige Identitätskennzeichen), einzutragen.

(3) Für die Schlachtung von Geflügel nach Abs. 2 hat der Betriebsinhaber um Bewilligung bei der

Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des

Schlachtbetriebes eine Kopie des Bewilligungsbescheides vorzulegen.

(4) Der beauftragte Tierarzt (im Verhinderungsfall der zuständige Fleischuntersuchungstierarzt) hat

über die Ergebnisse der nach Abs. 1 und der nach § 35 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung

(Gesundheitsbescheinigung) auszustellen. Diese Bestätigung muß mindestens folgende Angaben

enthalten

1. Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),

2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,

3. Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),

4. Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen,

5. Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Abs. 1,

6. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 35 und

7. die Bestätigung, daß das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden

wurde sowie daß keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz

anzeigepflichtige Krankheit bestehen und daß auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen,

welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen

könnten.

6. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe

§ 37. (1) Geflügelschlachtbetriebe dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn

1. für jede Sendung eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 36 Abs. 4 vorgelegt

wird oder

2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 das Herdenbestandsblatt nach

§ 34 Abs. 1 vorgelegt wird oder

3.für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine

Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 1996 entspricht.

(2) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber

mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde

zur Einsicht vorzulegen.

§ 38. Bei einer Schlachtung im Falle des § 26 oder wenn bei der letzten Untersuchung nach § 35

Salmonellenausscheider in der Herde festgestellt wurden oder wenn keine Untersuchung nach § 35

durchgeführt wurde oder keine Ergebnisse dieser Untersuchung vorliegen, muß die Schlachtung gemäß

§ 7 der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung erfolgen.

§ 39. (1) Geflügelfleisch einer nach § 38 geschlachteten Herde muß gesondert von anderem Fleisch

gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß § 40 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das

Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht wurde und die

Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

(2) Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe

von jeweils annähernd 10 × 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe

untersucht werden.

(3) Die Zahl der Schlachtkörper von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße

1. bis 1000 Tiere neun Schlachtkörper,

2. von 1001 bis 10000 Tieren elf Schlachtkörper und

3. von mehr als 10000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene 1000 Tiere zusätzlich ein

weiterer Schlachtkörper.

§ 40. (1) Wenn die Untersuchung gemäß § 39 einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte

Fleisch der betroffenen Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-

Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer

Hitzebehandlung zu unterziehen. Bei dieser Hitzebehandlung muß eine Kerntemperatur von wenigstens

72 °C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.

(2) Die Erhitzung gemäß Abs. 1 hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer

versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebinhaber

durch Beifügung des Datums und der Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf

des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur

Einsicht vorzulegen.

§ 41. (1) Wird Geflügelfleisch von Herden, bei denen die Untersuchung gemäß § 39 einen positiven

Befund ergeben hat, ohne durchgeführte Hitzebehandlung gemäß § 40 aus dem Schlachtbetrieb verbracht,

so muß dieser Sendung ein vom Fleischuntersuchungstierarzt ausgestelltes Begleitpapier angeschlossen

sein. Dieses Begleitpapier hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. Art und Menge der Ware,

2. Schlachtbetrieb und Datum der Schlachtung,

3. Bestimmungsbetrieb und

4. einen Vermerk, daß dieses Fleisch einer Hitzebehandlung gemäß § 40 zu unterziehen ist.

(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt des Schlachtbetriebes hat dem Fleischuntersuchungstierarzt des

Bestimmungsbetriebes die Sendung gemäß Abs. 1 voranzukündigen.

(3) Das Begleitpapier gemäß Abs. 1 ist dem Inhaber des Bestimmungsbetriebes nachweislich zu

übermitteln. Eine weitere Ausfertigung des Begleitpapieres ist vom Inhaber des Schlachtbetriebes

mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde

zur Einsicht vorzulegen.

7. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmung für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten

des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 42. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem 7. Hauptstück

dieser Verordnung.

(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Einheiten für den Handel

mit anderen Mitgliedstaaten des EWR in Verkehr gebracht, müssen diese abweichend von den besonderen

Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 50 sowie des § 56 erfüllen. Dies gilt

jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln (Flachbrustvögel oder Ratiten) oder Bruteiern von

Laufvögeln.

(3) Werden von einem Mitgliedstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates

90/539/EWG, ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990, verlangt, so müssen diese unbeschadet der

Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind vom Bundeskanzler

in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des EWR gelten

nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

§ 43. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des

§ 49 EBVO 1996 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die

Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die

Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle

festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und

Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste jener

Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben

sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundeskanzler

schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Bundeskanzler hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den

„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat,

daß die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit

dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennummer zuzuordnen,

deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und

Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.

(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die

ausschließlich Schlachtgeflügel oder Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Verkehr bringen.

§ 44. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 43 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in

folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen

1. Wenn bei einer gemäß § 47 dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen

Tierarzt festgestellt wird, daß den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene,

Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr

entsprochen wird;

2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung

nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers

die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen

nur mangelhaft geführt werden;

3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-

Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder gemäß der NCD-Verordnung jedenfalls auch

dann, wenn

a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten

Schutz- oder Überwachungszone befindet oder

b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen

Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder

c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein

anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;

4. bis zur Durchführung von

a) Untersuchungen nach § 24 (amtliche Probenahme nach posititivem Befund bei Salmonellen)

oder

b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 48 vorgesehenen

Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma

meleagridis hindeuten;

5. bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten

gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.

(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht

mehr gegeben ist.

§ 45. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 43 ist zu entziehen, wenn

1.in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der

Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,

2. durch eine Untersuchung nach § 44 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen

beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder

3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach

Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Kundmachung im Sinne des § 43 Abs. 4 zu

erfolgen. Für das Verfahren gilt § 43 Abs. 2 und 3.

§ 46. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 43 zugelassen werden

1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit

a) nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung

für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und

b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

2. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella

arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis

a) nach Durchführung der gemäß § 26 vorgesehenen Maßnahmen und

b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen

(Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 18 Z 2 lit. b

oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis

durchgeführt wurden;

3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma

meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem

Untersuchungsschema gemäß § 48 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit

negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

§ 47. (1) Die Betriebe sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann

nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die

Kontrolle hat mindestens folgendes zu umfassen

1.die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes

und

2. eine mindestens einmal jährlich vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende

Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlichen Geflügels jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes

und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände

für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen

(jährliche Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen

werden.

(2) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bedingungen dieser Verordnung

unterliegt. Werden mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

§ 48. (1) Unbeschadet der gemäß den §§ 18, 19, 20, 31 und 35 vorgesehenen Untersuchungen sind

bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten

Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm)

1. bei Hühnern

Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;

2. bei Puten

Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.

(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch

den beauftragten Tierarzt Proben in der in § 18 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu

folgenden Zeitpunkten zu entnehmen

1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;

2. bei Legebeginn;

3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.

(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben

von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige

Verwendung von gemäß §§ 18 bis 20 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.

(4) Begründet eine vom beauftragten Tierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der

in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein

zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen

Untersuchung unterziehen zu lassen.

(5) Sofern bei Untersuchungen von Eintagsküken Luftsackentzündungen oder entsprechende

Veränderungen festgestellt werden, dürfen diese – sofern sie eindeutig auf eine Infektion durch Mykoplasmen

hinweisen – auch allein zur Diagnosestellung herangezogen werden.

§ 49. (1) Ergibt eine Untersuchung nach § 48 einen positiven Befund, so ist hievon die

Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 44 und 45 vorzugehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 44 bis 46 für gesunde

Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den beauftragten Tierarzt bestätigt wird,

daß die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich

Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 26 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten

darstellen, sodaß sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten

kann.

§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel

gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen

1. Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen

sein;

2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche

Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;

3. die Ursprungsherde muß frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit

und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.

(2) Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz,

BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.

§ 51. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit

mehr als sechs Wochen in einem nach § 43 zugelassenen Betrieb befinden.

(2) Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder

1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom

zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden

Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder

2. einmal pro Monat vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen

Tierarzt, auf Krankheiten zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des

Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus

der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 15 sowie anhand

von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von

72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und

Informationen Anlaß zu einem Krankheitsverdacht, so muß der beauftragte oder amtliche Tierarzt

die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, daß eine ansteckende Geflügelkrankheit

vorliegt.

(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung

von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.

§ 52. Eintagsküken müssen

1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 50

Abs. 1 und § 51) entsprechen, und

2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von

Aufzeichnungen nach § 29 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

§ 53. Zucht- und Nutzgeflügel (mit Ausnahme von Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen)

muß

1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 43

zugelassenen Betrieb befunden haben und

2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom

zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 50 Abs. 1 Z 3

untersucht worden sein.

§ 54. Schlachtgeflügel muß

1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und

2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom

zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 50 Abs. 1 Z 3

untersucht worden sein.

§ 55. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt folgendes

1. Es muß sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;

2. es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem

Geflügel in Kontakt gekommen sein;

3. es muß innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall

vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 50

Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 56. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Einheiten müssen zum Zeitpunkt ihres

Versandes aus Herden stammen, die

1. die Bedingungen gemäß § 50 erfüllen und

2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.

(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei

serologischen Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum negativ reagiert haben oder – sofern

sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden –, so muß bei einer bakteriologischen

Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden

Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 18 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.

(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem

Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella

pullorum gallinarum zu unterziehen.

§ 57. Beim Versand in einen Mitgliedstaat des EWR oder in eine Region eines Mitgliedstaates des

EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EU gemäß Art. 12 Abs. 2 der

Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten

zusätzlich folgende Bedingungen

1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die

a) nicht geimpft sind oder

b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder

c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 60 Tage vor dem

Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.

2. Eintagsküken müssen

a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder

b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist,

daß diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen

nach Z 1 nicht erfüllen.

3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt folgendes

a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;

b) es muß 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter

Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das

sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem

Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur

Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation

verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung

vorgenommen werden;

c) es muß vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen

serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-

Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli

1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.

4. Schlachtgeflügel muß aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den

Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;

b) wenn sie geimpft sind, so dürfen sie innerhalb von 30 Tagen vor dem Versand nicht mit einem

lebenden Impfstoff geimpft worden sein und müssen vom amtlichen Tierarzt innerhalb von

14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur

Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.

§ 58. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken

transportiert werden, gilt folgendes

1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie

und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;

2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein

a) Name des EWR-Ursprungsmitgliedstaates und der Ursprungsregion des Mitgliedstaates,

b) Kennummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 43 Abs. 4,

c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und

d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten

zusammengefaßt, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefaßten Behältnisse sowie die

unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

§ 59. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel

transportiert wird, gilt folgendes

1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus

demselben Betrieb stammt;

2. sie müssen mit der Kennummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 43 Abs. 4 versehen sein.

§ 60. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen

Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-

Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann

bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.

§ 61. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Mitgliedstaaten des EWR muß während des

Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,

2. am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates

ausgefertigt wurde,

3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,

4. nur aus einem Blatt besteht,

5. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und

6. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der

Bescheinigung abheben.

8. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur

Vermeidung der Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel (Geflügelhygieneverordnung), BGBl.

Nr. 274/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Bescheide gemäß § 3 dürfen schon ab der Kundmachung dieser Verordnung mit Wirksamkeit

frühestens 1. Jänner 1999 erlassen werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen

oder in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

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