188. Kundmachung: Verzeichnis der österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen und das Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 31
Abs. 2 und Abs. 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, wird
kundgemacht
1. Anhang 4B der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, lautet wie folgt
„Anhang 4B
(zu § 6 Abs. 3)
INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME
ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN DIE
SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN
SICHERHEITSANFORDERUNGEN WICHTIG UND HILFREICH SIND
(Stand 1. Juli 1997)
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,
Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax (01) 213 00/818, erhältlich.
Die österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik sind beim Österreichischen Verband für
Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax (01) 586 74 08,
erhältlich.
ÖNORM EN 81 Teil 1: 1992-12-01
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
Kleingüteraufzügen; elektrisch betriebene Aufzüge
ÖNORM EN 81 Teil 2: 1992-12-01
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
Kleingüteraufzügen; hydraulisch betriebene Aufzüge
ÖNORM EN 1050: 1997-01-01
Sicherheit von Maschinen-Leitsätze zur Risikobeurteilung
ÖNORM B 2227: 1996-05-01
Glaserarbeiten unter Verwendung von Flachglas – Werksvertragsnorm
ÖNORM B 2450 Teil 1: 1992-04-01
Bauvorschriften für Aufzüge – Allgemeines
ÖNORM B 2453: 1994-10-01
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen; Ergänzende
Bestimmungen für den Einbau von Aufzügen in bestehenden Gebäuden
ÖNORM B 2454: 1994-10-01 (VORNORM)
Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge – Elektrisch betriebene Aufzüge
ÖNORM B 2455: 1991-12-01
Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge
ÖNORM B 2455 – Beiblatt 1: 1993-03-01
Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge – Muster für ein Formblatt zur
Berechnung der Förderleistung von Aufzügen
ÖNORM B 2456: 1981-02-01
Bauaufzüge ohne Personenbeförderung – Bauvorschriften, Betriebs- und Wartungsvorschriften,
Prüfvorschriften
ÖNORM B 2456 – Beiblatt 1: 1980-12-01
Prüfbuch für Bauaufzüge
ÖNORM B 3718: 1986-12-01
Flachglas im Bauwesen – Angriffshemmende Verglasungssysteme; Durchwurfhemmende Verglasung –
Anforderungen und Prüfungen, Normkennzeichnung
ÖNORM B 3721: 1990-01-01
Flachglas im Bauwesen – Dickenbemessung von Flachglas für vierseitig gelagerte lotrechte
Rechteckscheiben
ÖNORM B 3722: 1990-01-01
Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Anforderungen an Glasfalze – Begriffsbestimmungen,
Abmessungen
ÖNORM B 3723: 1990-01-01
Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Anforderungen und Prüfungen
ÖNORM B 3724: 1990-01-01
Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Verglasungssysteme
ÖNORM B 8115 Teil 1: 1992-11-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Begriffe und Einheiten
ÖNORM B 8115 Teil 2: 1994-11-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Anforderungen an den Schallschutz
ÖNORM B 8115 Teil 3: 1996-04-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Raumakustik
ÖNORM B 8115 Teil 4: 1992-11-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen
Anforderungen
ÖNORM M 9507: 1986-12-01
Stahldrahtseile; Seildraht für Seile von Treibscheibenaufzügen (TS)
ÖNORM M 9538: 1986-12-01
Stahldrahtseile für Treibscheibenaufzüge (TS)
ÖNORM S 5002: 1973-12-01
Normfrequenzen für akustische Messungen
ÖNORM S 5004: 1985-11-01
Messung von Schallimmissionen
ÖNORM S 5100 Teil 1: 1997-01-01
Bauakustische Messungen – Messung des Luftschallschutzes in Gebäuden
ÖNORM S 5100 Teil 2: 1997-01-01
Bauakustische Messungen – Messung des Trittschallschutzes in Gebäuden
ÖNORM S 5100 Teil 3: 1997-01-01
Bauakustische Messungen – Luftschallschutz von Fenstern und Außenwänden, Messung an Gebäuden
ÖNORM S 5101: 1986-11-01
Bauakustische Messungen – Messung von Luft- und Trittschalldämmung an Bauteilen in Prüfständen
ÖNORM S 5102: 1987-09-01
Bauakustische Messungen – Messung von Geräuschen haustechnischer Einrichtungen – Messung in
Gebäuden
ÖNORM Z 1600: 1991-01-01
Festverlegte Aufstiege aus Metall-Leitern und Steigeisengänge
ÖVE EN 1 Teil 1: 1989
Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 1 Begriffe
und Schutz gegen gefährliche Körperströme (Schutzmaßnahmen)
ÖVE-EN 1 Teil 1a: 1992
Nachtrag a zu Teil 1/1989 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ∼1000 V und
É 1500 V – Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)
ÖVE-EN 1 Teil 1b: 1995
Nachtrag b zu Teil 1/1989 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ∼1000 V und
É 1500 V – Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)
ÖVE EN 1 Teil 2: 1993
Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 2
Elektrische Betriebsmittel
ÖVE-EN 1 Teil 2a: 1996
Nachtrag a zu Teil 2/1993 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ∼1000 V und
É 1500 V – Teil 2: Elektrische Betriebsmittel
ÖVE EN 1 Teil 3
Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3 § 40 –
§ 42 Beschaffenheit, Bemessung, Verwendung und Verlegung von Leitungen und Kabeln
ÖVE EN 1 Teil 4 (95): 1991
Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4
Besondere Anlagen; § 95 Aufzüge“
2. Anhang 7 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996 , BGBl. Nr. 780, lautet wie folgt
„Anhang 7
(zu § 13 und § 14)
VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR
SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
(Stand 1. Juli 1997)
Die nachfolgend angeführten Prüfstellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die
Durchführung der jeweiligen in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl.
Nr. 780/1996, bzw. in der Aufzügerichtlinie 95/16/EG vorgesehenen Übereinstimmungsverfahren
zugelassen.
ÖSTERREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Prüfstelle Kenn-Nr. 0408
Technischer Überwachungs-Verein Österreich
TÜV-Österreich
A-1015 Wien, Krugerstraße 16
Telefon: (01) 514 07/288 Telefax: (01) 514 07/240
zuständig für
1. Baumusterprüfung, Modul B
(Anhang 5/§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bzw. AnhangV/Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 2)
2. Endabnahme
(Anhang 6/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a bzw. Anhang VI/ Artikel 8 Abs. 2)
3. Qualitätssicherung Produkt, Modul E
(Anhang 8/§ 9 Abs. 1 Z 2 bzw. Anhang VIII/Artikel 8 Abs. 1)
4. Umfassende Qualitätssicherung, Modul H
(Anhang 9/§ 9 Abs. 1 Z 3 bzw. Anhang IX/Artikel 8 Abs. 2)
5. Einzelprüfung, Modul G
(Anhang 10/§ 10 Abs. 1 Z 4 bzw. Anhang X/Artikel 8 Abs. 2)
6. Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung, Modul C
(Anhang 11/§ 9 Abs. 1 Z 1 bzw. Anhang XI/Artikel 8 Abs. 1)
7. Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E
(Anhang 12/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. b bzw. Anhang XII/Artikel 8 Abs. 2)
8. Umfassende Qualitätssicherung, Modul H
(Anhang 13/§ 10 Abs. 1 Z 5 bzw. Anhang XIII/Artikel 8 Abs. 2)
9. Qualitätssicherung Produktion, Modul D
(Anhang 14/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. c bzw. Anhang XIV/Artikel 8 Abs. 2)
FINNLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Prüfstelle Kenn-Nr. 0599
ELECTRICAL INSPECTION FIMTECNO OY
P.O. Box 38 (Särkiniementie 3)
FIN-00211 Helsinki
zuständig für
1. Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Modul B
(Anhang 5/§ 9 Abs. 1 bzw. Anhang V/Artikel 8 Abs. 1)
eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile
1.1 Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren (§ 3 Z 1 bzw. Anhang IV Z 1)
1.2 Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte
Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern (§ 3 Z 2 bzw. Anhang IV Z 2)
1.3 Geschwindigkeitsbegrenzer (§ 3 Z 3 bzw. Anhang IV Z 3)
1.4 a) energiespeichernde Puffer,
– entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
– oder mit Rücklaufdämpfung (§ 3 Z 4 lit. a bzw. Anhang IV Z 4 lit. a)
b) energieverzehrende Puffer (§ 3 Z 4 lit. b bzw. Anhang IV Z 4 lit. b)
2. Endabnahme
(Anhang 6/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a bzw. Anhang VI/ Artikel 8 Abs. 2)“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Briefwechsel wird genehmigt.
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Kommission die Benützung
des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien
(im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten und die Kommission dieses Angebot angenommen hat;
SIND die Republik Österreich und die Kommission somit wie folgt übereingekommen
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
a) bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
c) bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des
Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer
internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die
Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;
d) bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen,
aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;
e) bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;
f) bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;
g) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-
oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der
Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
h) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“
(1) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
(2) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den
zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
i) bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“
(1) den von der Kommission in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
(2) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses
Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder
ständig zugehörig angesehen wird;
j) bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen
des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle
aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
k) umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen
der Signatarstaaten;
l) umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte
der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen,
wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte
erfüllen oder welche in Komittees oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf
Ersuchen der Kommission Dienst versehen;
m) bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über
Diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966, unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.
Artikel II
Der Amtssitz der Kommission in Wien
Abschnitt 2
a) Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die
Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als
Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen und die Kommission nimmt dies an.
b) Der Amtssitz der Kommission in Wien befindet sich innerhalb des in diesem Abschnitt
bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Kommission verlegt werden. Eine
zeitweilige Verlegung der Kommission an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der
Kommission gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Kommission vorliegt.
c) Über Ersuchen der Kommission und nach Zustimmung durch die Regierung, stellt die Regierung
zusätzliche Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten für den Bedarf der Kommission, der nicht durch
den Amtssitz abgedeckt werden kann, zur Verfügung. Jedes derartige Grundstück oder Gebäude in Wien
oder außerhalb Wiens, das für die Zwecke der Kommission benützt wird, soll zeitweilig in den
Amtssitzbereich der Kommission einbezogen werden. Auf all diese Verwendungen wird das vorliegende
Abkommen mutatis mutandis angewendet.
d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu
gewährleisten, daß der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des
Amtssitzbereiches der Kommission oder eines Teiles davon entzogen wird.
Abschnitt 3
a) Die Kommission hat das Recht, den Amtssitzbereich der Kommission entsprechend ihren
Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen.
b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der Kommission bleibt die Regierung Eigentümerin des
den Amtssitz der Kommission darstellenden Bereiches.
c) Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder
physischen oder juristischen Person, die der Kommission oder ihren Angestellten Dienste leistet,
Räumlichkeiten überlassen. Die Miete, die von der Kommission von solchen Personen eingehoben wird,
hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren
Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von
Wartungsund Betriebskosten, die von der Kommission einbehalten werden.
Abschnitt 4
Die Kommission zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag
von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der
Benützung fällig wird.
Abschnitt 5
Sollte die Kommission ihren Amtssitz wieder verlassen, wird sie den Amtssitzbereich in gutem
Zustand, soweit es die übliche Abnützung erlaubt, zurückgeben, jedoch vorausgesetzt, daß die Kommission
nicht dazu verpflichtet ist, den Bereich in den ursprünglichen Zustand rückzuversetzen, der vor
etwaigen Erneuerungen oder Änderungen, die von der Kommission oder von der Regierung in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen vorgenommen worden waren, bestand.
Artikel III
Änderungen und Reparaturen
Abschnitt 6
a) Für Änderungen und Reparaturen an den Gebäuden, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der
Kommission sind, um die Gebäude für den erstmaligen Bezug durch die Kommission im Einklang mit
den Raum-, technischen und Sicherheitserfordernissen der Kommission anzupassen, ist auf eigene Kosten
die Regierung gemäß Annex I verantwortlich. Solche Änderungen und Reparaturen werden zwischen der
Kommission und der Regierung vereinbart und schriftlich in einem Annex zu diesem Abkommen
festgeschrieben, wenn es abgeschlossen ist. Dieser Annex kann durch eine Vereinbarung zwischen der
Regierung und der Kommission ergänzt werden.
b) Änderungen in Bezug auf irgendeines der Gebäude, welche Teil des Amtssitzbereiches der
Kommission sind, und die entweder eine Veränderung in der Baustruktur oder des architektonischen
Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der Kommision auf eigene Kosten und ohne
Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.
c) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission
sind, können von der Kommission auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vorgenommen
werden.
Abschnitt 7
Die Kommission ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung
der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der
Kommission sind, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck,
die die Gebäude und Anlagen in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und
Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzulängliche Wartung, die im Verantwortungsbereich
der Kommission gelegen sind, notwendig werden können.
Abschnitt 8
a) Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen
und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge des Baus eingesetzte fehlerhafte
Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung
gelegen sind, notwendig werden.
b) Die Art und Weise der Festlegung und Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und
Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der
Kommission sind, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen der Kommission, der
Regierung und anderen internationalen Organisationen im VIC, vorausgesetzt daß die Regierung der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaligem Bezug des Sitzes durch die Kommission
die im Annex I näher ausgeführte Unterstützung gewährt.
c) Die Regierung kann auf eigene Kosten grundlegende Verbesserungen oder Reparaturen
durchführen, welche die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Installationen bedeutend verlängern
würden, vorausgesetzt, daß vorangehend die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Sollten
solche grundlegenden Verbesserungen oder Reparaturen den Betrieb der Kommission wesentlich
beeinträchtigen, ist die Regierung dafür verantwortlich, gleichwertige alternative Räumlichkeiten ohne
zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
Abschnitt 9
Hat die Kommission einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der
Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische
Personen, die nicht Angestellte der Kommission sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die
Haftung der Kommission für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor
österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Artikel IV
Technische Einrichtungen und Anlagen
Abschnitt 10
a) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen
Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, aus
jeglicher Quelle ihrer Wahl (durch Kauf, Kredit oder anders) Ausrüstung und Material zu erwerben,
installieren, betreiben, erhalten und ersetzen, welches für die Zwecke und Aufgaben der Kommission
erforderlich ist, und welches inter alia Radios, Telefone, Telexgeräte, Fernmeßgeräte, Satelliten,
Computer, Faxgeräte und Fernsehausrüstung umfaßt.
b) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen
Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, frei und
ohne Sondergenehmigung, eigene Nachrichtenverbindungen für alle Arten von Nachrichtenübertragungsgeräten
zu erhalten, um Nachrichten an Quellen innerhalb oder außerhalb Östereichs senden oder
von diesen erhalten zu können. Die Kommission hat das Recht, hiefür die kostengünstigste Quelle zu
benützen und ist nicht verpflichtet, ein nationales österreichisches System zu benützen. Die Kommission
hat weiter das Recht, diese Ausrüstung an geeignet erscheinenden Orten in Österreich an unabhängige
Systeme oder an das österreichische öffentliche Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Europäischen
Netzverbindungsregeln anzuschließen und den für die Kommission notwendigen Nachrichtenaustausch
durchzuführen.
c) Die Kommission betreibt ihre technischen Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit den
anwendbaren internationalen Standards und mit den Erfordernissen der Kommission. Unbeschadet des
Rechtes der Kommission auf vertraulichen Nachrichtenaustausch gemäß Abschnitt 21, werden die für die
technischen Einrichtungen der Kommission verwendeten Frequenzen seitens der Kommission der
Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.
d) Alle von der Kommission angeschafften oder verwendeten Einrichtungen, sowie alle Nachrichten
von der oder an die Kommission sind frei von jeder Art von Gebühren der Regierung oder anderer
zuständiger Behörden mit Ausnahme jener Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Kosten für
die Erbringung von Dienstleistungen stehen, und die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten
vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebühren.
e) Die Regierung wird die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, für Radio, Fernsehen,
Satelliten, Telekommunikationsnetze und sonstige derartige Einrichtungen und Verbindungen in Übereinstimmung
mit technischen Vereinbarungen mit der Internationalen Fernmeldeunion oder mit anderen
einschlägigen internationalen Telekommunikationsorganisationen die niedrigsten der österreichischen
staatlichen Verwaltung gewährten Gebührensätze zu erwirken.
Abschnitt 11
Der Kommission steht es frei, für offizielle Zwecke erforderlich erscheinende technische
Einrichtungen und technisches Material zu importieren, exportieren, wiederimportieren und wiederexportieren.
Die Regierung gewährt ohne Einschränkung mehrfache Ein- und Ausfuhr derartiger
Einrichtungen und Materials.
Abschnitt 12
a) Die Kommission kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder
Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen,
die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder
nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen
österreichischen Behörden festzulegen sind.
b) Die in diesem Artikel vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen
Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem
Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die
Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die
Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich im Einklang mit Unterabsatz c von Abschnitt 2
Vorsorge treffen.
Abschnitt 13
Die Regierung stellt der Kommission im Austria Center Vienna oder in entsprechenden
Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der Kommission oder
anders im Rahmen des Vertrages in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen
des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.
Artikel V
Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Kommission
Abschnitt 14
a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Kommission, der nach
den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Kommission unterworfen
ist.
b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß
Abschnitt 15 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission die
Gesetze der Republik Österreich.
c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches
der Kommission gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion
der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 15
a) Die Kommission ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin
alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen
zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der Kommission im
Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine
solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Kommission nicht anwendbar. Jede
Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Kommission darüber, ob eine Vorschrift der
Kommission nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik
Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Kommission unvereinbar
ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel XVIII vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen
Beilegung bleibt die Vorschrift der Kommission in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist
in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Kommission seine Unvereinbarkeit
mit ihrer Vorschrift behaupten.
b) Die Kommission wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß
Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.
c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften
der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Abschnitt 16
a) Der Amtssitzbereich der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch
sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich
der Kommission betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des
Exekutivsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Diese Zustimmung kann jedoch im
Falle eines Feuers oder eines sonstigen lebensbedrohenden Notfalls als gegeben vorausgesetzt werden.
Sollte ein Organ der Republik Österreich oder sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte
ausübende Person den Amtssitz der Kommission unter dieser Annahme betreten haben, verläßt er
umgehend den Amtssitz der Kommission, wenn er dafür durch den oder im Namen des Exekutivsekretärs
dazu aufgefordert wird.
b) Der Amtssitz der Kommission, dessen bewegliche und unbewegliche Einrichtungsgegenstände
und anderes Eigentum darin sowie die Transportmittel der Kommission sind frei von, inter alia,
Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
c) Die Archive, Akten und Dokumente der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich
befinden unverletzlich.
d) Gerichtliche Maßnahmen einschließlich der Beschlagnahme von Privateigentum dürfen innerhalb
des Amtssitzes der Kommission nicht durchgeführt werden, es sei denn der Exekutivsekretär hat dem
ausdrücklich und unter von ihm gesetzten Bedingungen zugestimmt.
e) Die Kommission wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder
des Artikels XIII dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient,
die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die
Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen
versuchen.
Artikel VI
Schutz des Amtssitzbereiches der Kommission
Abschnitt 17
a) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge
treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Kommission nicht durch Personen
oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der
unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission Unruhe stiften; sie werden ferner an
den Grenzen des Amtssitzbereiches der Kommission den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz
beistellen.
b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches
der Kommission eng zusammen.
c) Wenn dies vom Exekutivsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen
Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im
Amtssitzbereich der Kommission beistellen.
d) Die Kommission konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die
Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu
erreichen.
Abschnitt 18
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um
zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches
der Kommission nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich
der Kommission dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der
Umgebung desselben erschwert wird. Die Kommission wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen,
um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in
der Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission nicht durch irgendeinen Gebrauch des Grundes
oder der Gebäude im Amtssitzbereich der Kommission beeinträchtigt werden.
Artikel VII
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich der Kommission
Abschnitt 19
a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivsekretär erbetenen
Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich der Kommission die
notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, inter alia Elektrizität, Wasser, Kanalisierung,
Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz
und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen beigestellt werden, und daß diese öffentlichen
Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen
erbracht werden.
b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die
zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der Kommission gleiche Bedeutung zumessen, wie
dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß
die Arbeit der Kommission keine Beeinträchtigung erfährt.
c) Der Exekutivsekretär wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den
gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die
Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der Kommission zu überprüfen,
instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß
dadurch die Durchführung der Aufgaben der Kommission nicht über Gebühr gestört wird.
d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen
Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die
Kommission zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der
österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Artikel VIII
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel
Abschnitt 20
a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die Kommission oder einen ihrer Angestellten in ihrem
Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der Kommission abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf
welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und
dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese
Immunität erstreckt sich – inter alia – auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen,
Filme, computergestützte Kommunikation, Satellitenkommunikation, Radio, Fernsehen, Telefon,
Facsimile, Telex, Ton- und Videoaufnahmen sowie andere Arten von Mitteilungen.
b) Die Kommission ist befugt, Codes oder andere Verschlüsselungsmethoden zu benützen und ihre
Briefe und sonstige amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen;
auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und
Sendungen.
Abschnitt 21
a) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der
Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission auf Gesetze der Republik
Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik
Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
Abschnitt 22
Die Kommission ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung sowie
andere öffentliche Transportunternehmen zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die
niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung
eingeräumten Sätze.
Artikel IX
Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung
Abschnitt 23
Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit
a) Verträge abzuschließen,
b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,
c) Gerichtsverfahren anzustrengen.
Abschnitt 24
Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und
wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem
bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf
Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.
Artikel X
Steuerfreiheit
Abschnitt 25
a) Die Kommission, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form
der Besteuerung befreit, soweit solche von der Regierung oder anderen zuständigen österreichischen
Behörden eingehoben werden; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer
oder Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums.
b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte,
der Kommission sofortige Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern an der Quelle zu gewähren,
die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, welche von der Kommission
gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse inter alia eingeschlossen, wird die Regierung
der Kommission für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und
von der Kommission einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es
besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission in bezug auf kleinere Käufe keine
Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die Kommission jederzeit zumindest die
gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder
den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je
nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die Kommission
keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche
Dienstleistungen darstellen.
c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle Urkunden über solche
Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz
wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der
Kommission für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.
d) Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind
von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
e) Die Kommission ist befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von
Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse,
Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer
offiziellen Tätigkeit erforderlich sind. Fahrzeuge der Kommission, die außerhalb des Amtssitzes der
Kommission verkehren sollen, werden in Österreich unter den gleichen Bedingungen und mit den
gleichen Einschränkungen, die für in Österreich akkreditierte Diplomaten gelten, registriert.
f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und
Schmierölen für jeden derartigen von der Kommission betriebenen Kraftwagen in den Mengen
vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für
diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f von der Regierung
bezogenen Gegenstände dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der
Regierung etwas anderes vereinbart. Über die Gegenstände darf abgabenfrei innerhalb von zwei Jahren
nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger
Organisationen verfügt werden. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Kommission derartige
Gegenstände verkaufen, ohne daß die Steuern, von denen sie beim Import befreit waren, anfallen.
h) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel XI
Finanzielle Erleichterungen
Abschnitt 26
Die Kommission kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen
Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie
verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
c) Kapitalien, Wertpapiere, Zahlungsmittel und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben,
besitzen und darüber verfügen;
d) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der
Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich
transferieren; und
e) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende
Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Kommission für die Beschaffung
von Kapitalien in der Republik Österreich die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.
Abschnitt 27
Die Regierung wird der Kommission behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen
hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu
erzielen.
Abschnitt 28
Die Kommission hat das Recht, einen Pensionsfonds einzurichten, dem in Österreich volle
Rechtsfähigkeit zukommen wird und die gleichen Ausnahmen, Privilegien und Immunitäten wie die
Kommission selbst genießt. Zuwendungen aus diesem Pensionsfonds sind steuerfrei.
Abschnitt 29
Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der
Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne
Beeinträchtigung der Interessen der Kommission Folge geleistet werden kann.
Artikel XII
Sozialversicherung
Abschnitt 30
Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem
Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung
befreit.
Abschnitt 31
Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der
Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen
Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres
Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest
gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Artikel XIII
Durchreise und Aufenthalt
Abschnitt 32
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu
erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den
Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der Kommission nicht
behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen
a) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Signatarstaaten, deren
Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal
und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
b) Angestellten der Kommission, die in Wien eingesetzt sind, deren Familien und sonstigen
Haushaltsangehörigen;
c) Angestellten der Vereinten Nationen, von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder
von anderen Internationalen Organisationen, die der Kommission zugeteilt sind oder bei der
Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und
unterhaltsberechtigten Kindern;
d)Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die Kommission offizielle Beziehungen
aufgenommen hat, die amtliche Aufgaben bei der Kommission wahrzunehmen haben;
e) Sachverständigen gemäß Art. 1 und deren Familienmitgliedern, die Haushaltsangehörige sind;
f) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei
der Kommission in Wien nach Rücksprache zwischen der Regierung und der Kommission
beglaubigt wurden;
g) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der Kommission in amtlicher
Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Exekutivsekretär hat der
Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.
Im Sinne dieses Abschnittes umfaßt der Begriff „Familie“ die Ehegatten, Minderjährige und
abhängige Erwachsene.
Abschnitt 33
Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle
gemäß Abschnitt 19 Unterabschnitt b vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die
Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.
Abschnitt 34
Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke, die auf Ersuchen
mehrfache Einreise ermöglichen, werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Unter besonderen
Umständen wird die Regierung bemüht sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diesem
Personenkreis zu ermöglichen, ein Visum bei Einreise nach Österreich zu erhalten.
Abschnitt 35
Vorbehaltlich von Unterabschnitt c von Abschnitt 61 stellt eine von der in Abschnitt 32 angeführten
Personen in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Kommission ausgeübte Tätigkeit keinen Grund dafür dar,
sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder
sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.
Abschnitt 36
Eine in Abschnitt 32 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes
der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf
Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist
a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes
der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten oder der Staatssekretärin für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich;
b) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Signatarstaates, dann darf diese Zustimmung nur
nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;
c) Handelt es sich um eine andere in Abschnitt 32 genannte Person, dann darf diese Zustimmung
nur nach Rücksprache mit dem Exekutivsekretär oder mit seinem designierten Vertreter erteilt
werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der
Exekutivsekretär oder sein designierter Vertreter das Recht, bei einem solchen Verfahren für die
Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
d) Personen, die gemäß Artikel XV Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten
haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des
Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen
üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.
Abschnitt 37
Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß
die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in
Abschnitt 32 angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die
angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.
Abschnitt 38
Der Exekutivsekretär und die zuständigen österreichischen Behörden setzen sich über Antrag einer
Seite hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland
kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der Kommission zu begeben wünschen, und die
die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik
Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.
Artikel XIV
Privilegien und Immunitäten für Vertreter bei der Kommission
Abschnitt 39
Über die in diesem Abschnitt enthaltenen spezifischen Rechte hinaus, genießen Ständige Vertretungen,
die bei den Signatarstaaten bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, die gleichen Privilegien
und Immunitäten, wie sie diplomatischen Missionen in der Republik Österreich eingeräumt werden, zu
Bedingungen, die jedenfalls nicht weniger vorteilhaft sind als jene, die diplomatischen Vertretungsbehörden
gewährt werden. Der Bereich des Parkens wird in Annex II geregelt.
Abschnitt 40
a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind und
Familienmitglieder die dem gleichen Haushalt angehören, genießen die gleichen Privilegien und
Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik
Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden und deren Familienmitgliedern, die dem
gleichen Haushalt angehören, einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III
gewährt.
b) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen wie er Vertretern bei der IAEA
gemäß dem Zusatzabkommen über die Einrichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt wird
Abschnitt 41
Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Kommission oder
Tagungen, die von der Kommission einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der Kommission in Wien
amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf
ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Privilegien und Immunitäten Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957 vom 13. Februar 1946 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
Solche Personen haben Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Vertretern
bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung eines „Commissary“ der Agentur
gewährt werden.
Abschnitt 42
Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens und im Hinblick auf die Praxis
der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen
Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
Abschnitt 43
In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens und der Praxis der Republik
Österreich, dürfen die in den Abschnitten 42 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen
die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges
der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden,
keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf
persönlichen Gewinn gerichtet ist. Angenommen hievon sind Familienmitglieder, die im Einklang mit
diesem Artikel eine legale Arbeitsgenehmigung erhalten haben.
Abschnitt 44
Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels
fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Artikel XV
Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Kommission
Abschnitt 45
Unbeschadet aller anderen Privilegien und Immunitäten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion und
während ihrer Reisen von und zum Amtssitz der Kommission zustehen, genießen die Angestellten der
Kommission in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten
a) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
b) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich
selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige.
d)Befreiung der Angehörigen der Kommission und ihrer im gleichen Haushalt lebenden
Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung
bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick
auf ihre Aufgaben in einer von der Kommission erstellten und der Regierung übermittelten Liste
aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer
Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste
nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Exekutivsekretärs einen zeitweiligen
Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur
Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der Kommission nötig ist;
e) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung
auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der
Kommission sind;
f) die Befugnis, sowohl für Angestellte der Kommission als auch für ihre im gleichen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische
Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche
Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden
Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres
Dienstverhältnisses bei der Kommission in Wien ohne Verbote oder Beschränkungen ihre
Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in jeglicher Währung auszuführen;
g) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten,
ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern
vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter
diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
h) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie
von der Kommission für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit bei der Kommission oder von Quellen außerhalb Österreichs erhalten;
i) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer
im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern die Verpflichtung zur
Bezahlung solcher Steuern alle aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder
ihres Haushaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder
beibehalten. Diese Ausnahme kann nicht auf die Besteuerung von Einkünften in Österreich
gemäß Abschnitt 49 ausgedehnt werden.
j) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik
Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern
allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
k) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA
gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt
werden.
l) Das Recht, für den persönlichen Gebrauch und für die Einrichtung des Haushaltes Gegenstände
des persönlichen Gebrauchs und Haushaltsgüter, Möbel, Waren und ähnliche Artikel frei von
allen Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen Gebühren gleicher Wirkung zu importieren und
exportieren;
1. eine oder mehrere Lieferungen sind erlaubt;
2. derartige Lieferungen sind frei von Durchsuchung, es sei denn es besteht der begründete
Verdacht, daß die darin enthaltenen Waren nicht dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienen, daß sie gesetzlich verboten sind oder unter Quarantäne-Bestimmungen fallen.
m)Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu
österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
n) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen
Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu
Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen
eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungs-
möglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und
Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.
Abschnitt 46
Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang
mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer
bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex IV umrissenen Verfahren: insoweit
solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und
Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.
Abschnitt 47
Personen, denen Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Artikel zustehen, dürfen keine auf
persönlichen Gewinn ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, es sei denn es handelt
sich um Familienmitglieder, die auf Grund dieses Artikels lokal beschäftigt werden.
Abschnitt 48
Neben den in diesem Artikel angeführten Privilegien und Immunitäten werden
a) dem Exekutivsekretär die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt,
die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
b) einem höheren Angestellten der Kommission, während er den Exekutivsekretär in dessen
Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen gewährt, die dem Exekutivsekretär eingeräumt werden;
c) sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie
jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Exekutivsekretär mit Zustimmung der
Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der Kommission namhaft gemacht
werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie
sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik
Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Die Befreiung von der
Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.
d)In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen
Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der bei der
Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden,
keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf
persönlichen Gewinn gerichtet ist;
e) Die Familienmitglieder eines der in diesem Abschnitt genannten Angestellten, die seinem
Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit
Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.
Abschnitt 49
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der Kommission, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Privilegien und Immunitäten, die
im Abschnitt 18, Unterabschnitte a, b, d, und e des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
13. Februar 1946, vorgesehen sind, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese
Privilegien und Immunitäten auch fallen
(1) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds
ausgezahlt werden;
(2) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA
gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.
Abschnitt 50
Die Angestellten der Kommission und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder,
auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen
weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Abschnitt 51
Der Exekutivsekretär übermittelt der Regierung eine Liste der Angestellten der Kommission und
wird diese von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.
Artikel XVI
Sachverständige im Auftrag der Kommission
Abschnitt 52
a) Sachverständige gemäß der Definition in Artikel I genießen in und gegenüber der Republik
Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen
gemäß Artikel XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995
zustehen.
b) Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen
Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.
Artikel XVII
Identitätsausweise
Abschnitt 53
Über Ersuchen der Kommission oder, in Bezug auf Vertreter der Signatarstaaten über Ersuchen der
Ständigen Vertretung eines Signatarstaates, wird die Regierung für alle in den Artikeln XIV, XV und
XVI genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur
Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen
Behörden sowie als mehrfaches Einreisevisum.
Artikel XVIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 54
Die Kommission trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von
a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die
Kommission Partei ist; und
b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission
tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion
genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
Abschnitt 55
a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines
Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des
Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder
nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen
Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von
diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom
Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden
ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach
Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können
die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung
hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf
Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht
aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens
zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm
selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien.
b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der
Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage,
die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen
Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu
beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes
eine endgültige Entscheidung fällen.
Artikel XIX
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 56
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Eigenschaft der Republik
Österreich als Signatarstaat ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich
der Amtssitzbereich der Kommission innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche
Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Kommission oder für Handlungen oder
Unterlassungen der Angestellten der Kommission im Rahmen ihrer Funktionen.
Abschnitt 57
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle
Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und
anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren
Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Abschnitt 58
a) Der Exekutivsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die
für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der Kommission
und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten
Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivsekretär über Ersuchen mit
den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher
Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutivsekretär
befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel XVIII festgelegten
Verfahren entschieden.
Abschnitt 59
Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden
Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie
unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen
Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.
Abschnitt 60
In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen
Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen
verantwortlich.
Abschnitt 61
a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der
darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die
ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Kommission genießen Vorrechte und
Befreiungen im Interesse der Kommission und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.
c) Der Exekutivsekretär besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in
jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit
hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Kommission verzichtet werden kann.
Abschnitt 62
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der
Kommission aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im
Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der Kommission getroffenen Abkommens
hergestellt wird.
Abschnitt 63
a) Die Regierung und die Kommission können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.
b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen
trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind
als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung
mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die
Kommission aus.
Abschnitt 64
Dieses Abkommen tritt außer Kraft
a) wenn darüber zwischen der Regierung und der Kommission Einvernehmen herrscht; und
b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei
sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der
ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik
Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung
finden.
c) nach Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages
über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.
Abschnitt 65
Dieses Abkommen, und die dazugehörigen Annexe treten am ersten Tag des Monats folgend auf den
Tag in Kraft, an dem die Regierung der Kommission mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen
verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Für die Kommission
Dr. Wolfgang Hoffmann
Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission für die CTBTO
Annex I
Änderungen und Reparaturen für den erstmaligen Bezug
Die Regierung und die Kommission treffen eine Vereinbarung über die Änderungen und Reparaturen, die
die Gebäude und Büroräume des Amtssitzes der Kommission für den erstmaligen Bezug anpassen sollen.
Bei der Festlegung dieser Änderungen und Reparaturen werden die Regierung und die Kommission die
räumlichen, technischen und Sicherheitserfordernisse der Kommission und das Vorhaben der Kommission,
den Bezug von Teilen des zugeteilten Raumes zu verschieben, berücksichtigen. Diese Änderungen
und Reparaturen werden nach Absprache mit der Kommission von der IAKW durchgeführt, wobei die
Regierung die Kosten trägt, sofern die Gesamtkosten 30 Millionen österreichische Schilling nicht
übersteigen. Sollten die Gesamtkosten der vereinbarten Änderungen und Reparaturen 30 Millionen
österreichische Schilling überschreiten, werden die Regierung und die Kommission über die Restkosten
eine Absprache treffen.
Größere Reparaturen und Renovierungen
Die Regierung wird gemäß Abschnitt 8 b ab dem Tage des Erstbezuges des Amtssitzes der Kommission
durch die Kommission oder durch Teile von ihr, für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich einen Betrag
von höchstens einer Million österreichischen Schillingen in den Fonds für größere Reparaturen des VIC
zugunsten der Kommission oder, wenn passend, zugunsten der Organisation des Vertrages über das
umfassende Verbot von Nuklearversuchen. Darüber hinaus wird die Regierung die Kommission bei ihren
Bemühungen unterstützen, ihren Beitrag für den Fonds für größere Reparaturen unter Zugrundelegung
objektiver Kriterien festzulegen.
Annex II
Parkmöglichkeiten am Internationalen Flughafen Wien
Die Regierung wird gemäß Abschnitt 39 am Internationalen Flughafen Wien speziell gewidmete und
bewachte Parkmöglichkeiten in ausreichender Anzahl für den normalen Gebrauch zur Verfügung stellen,
die für Personen mit diplomatischem Status reserviert sein werden. In speziellen Fällen, wie größeren
internationalen Treffen, werden Vereinbarungen für zeitweilige kostenlose Parkmöglichkeiten getroffen.
Annex III
Umsatzsteuerrückvergütung
1. Mit Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die
Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der USt einzuführen, das die Verfügbarkeit einer
passenden kosteneffektiven Methode beinhaltet und gleichzeitig den Rückzahlungsplafond von
40000 österreichischen Schillingen per annum beibehält.
2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive
Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den
persönlichen Gebrauch gekauft wurden.
3. die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1000 österreichischen Schillingen pro
Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40000 österreichischen Schillingen
gewährt.
4. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte
Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muß alle Belege und
andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der
bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal
jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell
und prompt bearbeitet wie es möglich ist.
Annex IV
Zugang zum Arbeitsmarkt
1. Die Ehegatten der Angestellten der Kommission und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren
haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich
kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. XVII ausgestellten Identitätsausweises einen
gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden
in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt
zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes
Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und
verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag
eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder
in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme
bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich
festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei
wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der
Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach
Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen
wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur
tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt
gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen
betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten
die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen
Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.
Annex V
Zugang zum „Commissary“ des VIC
Um den Zugang zum „Commissary“ des VIC zu bestimmen, soll der Ausdruck „Chef einer Delegation“
eine Person beschreiben, die tatsächlich anwesend ist und in dieser Eigenschaft während Treffen und
Konferenzen tätig ist.
(Übersetzung)
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
18. März 1997
Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,
ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden
Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und
über den Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen
Praxis zu erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte
Einfuhr von Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen
Bundesregierung folgendes vor
Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben
Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein
Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen
einzuführen.
Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen
integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der
Kommission“ bildet, darstellt.
Hochachtungsvoll,
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
S. E.
Dr. Wolfgang Hoffmann
Exekutivsekretär der
Vorbereitenden Kommission
für die CTBTO
Wien
(Übersetzung)
Vorbereitende Kommission
für die CTBTO
18. März 1997
Exzellenz,
gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 18. März 1997, das wie folgt lautet
„Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,
ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Vorbereitenden Kommission für die
Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den
Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen Praxis zu
erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte Einfuhr von
Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen Bundesregierung
folgendes vor
Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben
Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein
Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen
einzuführen.
Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen
integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der
Kommission“ bildet, darstellt.
Hochachtungsvoll,
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“
Ich freue mich, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der Vorbereitenden Kommission
für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, Ihrem Vorschlag die
Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit diesem Schreiben ein Abkommen, das einen
integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der
Kommission“ bildet, darstellt.
Hochachtungsvoll
Dr. Wolfgang Hoffmann
Exekutivsekretär
I.E.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die Mitteilung gemäß Art. XIX Abschnitt 65 wurde am 24. Oktober 1997 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. XIX Abschnitt 65 mit 1. November 1997 in Kraft.