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188_1997 AT

188. Kundmachung: Verzeichnis der österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen und das Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Verzeichnis der österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen und das Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 31

Abs. 2 und Abs. 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, wird

kundgemacht

1. Anhang 4B der Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, lautet wie folgt

„Anhang 4B

(zu § 6 Abs. 3)

INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME

ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN DIE

SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN

SICHERHEITSANFORDERUNGEN WICHTIG UND HILFREICH SIND

(Stand 1. Juli 1997)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax (01) 213 00/818, erhältlich.

Die österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik sind beim Österreichischen Verband für

Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax (01) 586 74 08,

erhältlich.

ÖNORM EN 81 Teil 1: 1992-12-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie

Kleingüteraufzügen; elektrisch betriebene Aufzüge

ÖNORM EN 81 Teil 2: 1992-12-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie

Kleingüteraufzügen; hydraulisch betriebene Aufzüge

ÖNORM EN 1050: 1997-01-01

Sicherheit von Maschinen-Leitsätze zur Risikobeurteilung

ÖNORM B 2227: 1996-05-01

Glaserarbeiten unter Verwendung von Flachglas – Werksvertragsnorm

ÖNORM B 2450 Teil 1: 1992-04-01

Bauvorschriften für Aufzüge – Allgemeines

ÖNORM B 2453: 1994-10-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen; Ergänzende

Bestimmungen für den Einbau von Aufzügen in bestehenden Gebäuden

ÖNORM B 2454: 1994-10-01 (VORNORM)

Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge – Elektrisch betriebene Aufzüge

ÖNORM B 2455: 1991-12-01

Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge

ÖNORM B 2455 – Beiblatt 1: 1993-03-01

Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge – Muster für ein Formblatt zur

Berechnung der Förderleistung von Aufzügen

ÖNORM B 2456: 1981-02-01

Bauaufzüge ohne Personenbeförderung – Bauvorschriften, Betriebs- und Wartungsvorschriften,

Prüfvorschriften

ÖNORM B 2456 – Beiblatt 1: 1980-12-01

Prüfbuch für Bauaufzüge

ÖNORM B 3718: 1986-12-01

Flachglas im Bauwesen – Angriffshemmende Verglasungssysteme; Durchwurfhemmende Verglasung –

Anforderungen und Prüfungen, Normkennzeichnung

ÖNORM B 3721: 1990-01-01

Flachglas im Bauwesen – Dickenbemessung von Flachglas für vierseitig gelagerte lotrechte

Rechteckscheiben

ÖNORM B 3722: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Anforderungen an Glasfalze – Begriffsbestimmungen,

Abmessungen

ÖNORM B 3723: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Anforderungen und Prüfungen

ÖNORM B 3724: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen – Verglasungssysteme

ÖNORM B 8115 Teil 1: 1992-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Begriffe und Einheiten

ÖNORM B 8115 Teil 2: 1994-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Anforderungen an den Schallschutz

ÖNORM B 8115 Teil 3: 1996-04-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Raumakustik

ÖNORM B 8115 Teil 4: 1992-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen

Anforderungen

ÖNORM M 9507: 1986-12-01

Stahldrahtseile; Seildraht für Seile von Treibscheibenaufzügen (TS)

ÖNORM M 9538: 1986-12-01

Stahldrahtseile für Treibscheibenaufzüge (TS)

ÖNORM S 5002: 1973-12-01

Normfrequenzen für akustische Messungen

ÖNORM S 5004: 1985-11-01

Messung von Schallimmissionen

ÖNORM S 5100 Teil 1: 1997-01-01

Bauakustische Messungen – Messung des Luftschallschutzes in Gebäuden

ÖNORM S 5100 Teil 2: 1997-01-01

Bauakustische Messungen – Messung des Trittschallschutzes in Gebäuden

ÖNORM S 5100 Teil 3: 1997-01-01

Bauakustische Messungen – Luftschallschutz von Fenstern und Außenwänden, Messung an Gebäuden

ÖNORM S 5101: 1986-11-01

Bauakustische Messungen – Messung von Luft- und Trittschalldämmung an Bauteilen in Prüfständen

ÖNORM S 5102: 1987-09-01

Bauakustische Messungen – Messung von Geräuschen haustechnischer Einrichtungen – Messung in

Gebäuden

ÖNORM Z 1600: 1991-01-01

Festverlegte Aufstiege aus Metall-Leitern und Steigeisengänge

ÖVE EN 1 Teil 1: 1989

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 1 Begriffe

und Schutz gegen gefährliche Körperströme (Schutzmaßnahmen)

ÖVE-EN 1 Teil 1a: 1992

Nachtrag a zu Teil 1/1989 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ∼1000 V und

É 1500 V – Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)

ÖVE-EN 1 Teil 1b: 1995

Nachtrag b zu Teil 1/1989 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ∼1000 V und

É 1500 V – Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)

ÖVE EN 1 Teil 2: 1993

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 2

Elektrische Betriebsmittel

ÖVE-EN 1 Teil 2a: 1996

Nachtrag a zu Teil 2/1993 – Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ∼1000 V und

É 1500 V – Teil 2: Elektrische Betriebsmittel

ÖVE EN 1 Teil 3

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 3 § 40 –

§ 42 Beschaffenheit, Bemessung, Verwendung und Verlegung von Leitungen und Kabeln

ÖVE EN 1 Teil 4 (95): 1991

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1000 V und DC 1500 V – Teil 4

Besondere Anlagen; § 95 Aufzüge“

2. Anhang 7 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996 , BGBl. Nr. 780, lautet wie folgt

„Anhang 7

(zu § 13 und § 14)

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

(Stand 1. Juli 1997)

Die nachfolgend angeführten Prüfstellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die

Durchführung der jeweiligen in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl.

Nr. 780/1996, bzw. in der Aufzügerichtlinie 95/16/EG vorgesehenen Übereinstimmungsverfahren

zugelassen.

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Prüfstelle Kenn-Nr. 0408

Technischer Überwachungs-Verein Österreich

TÜV-Österreich

A-1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 514 07/288 Telefax: (01) 514 07/240

zuständig für

1. Baumusterprüfung, Modul B

(Anhang 5/§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bzw. AnhangV/Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 2)

2. Endabnahme

(Anhang 6/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a bzw. Anhang VI/ Artikel 8 Abs. 2)

3. Qualitätssicherung Produkt, Modul E

(Anhang 8/§ 9 Abs. 1 Z 2 bzw. Anhang VIII/Artikel 8 Abs. 1)

4. Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

(Anhang 9/§ 9 Abs. 1 Z 3 bzw. Anhang IX/Artikel 8 Abs. 2)

5. Einzelprüfung, Modul G

(Anhang 10/§ 10 Abs. 1 Z 4 bzw. Anhang X/Artikel 8 Abs. 2)

6. Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung, Modul C

(Anhang 11/§ 9 Abs. 1 Z 1 bzw. Anhang XI/Artikel 8 Abs. 1)

7. Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

(Anhang 12/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. b bzw. Anhang XII/Artikel 8 Abs. 2)

8. Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

(Anhang 13/§ 10 Abs. 1 Z 5 bzw. Anhang XIII/Artikel 8 Abs. 2)

9. Qualitätssicherung Produktion, Modul D

(Anhang 14/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. c bzw. Anhang XIV/Artikel 8 Abs. 2)

FINNLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Prüfstelle Kenn-Nr. 0599

ELECTRICAL INSPECTION FIMTECNO OY

P.O. Box 38 (Särkiniementie 3)

FIN-00211 Helsinki

zuständig für

1. Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Modul B

(Anhang 5/§ 9 Abs. 1 bzw. Anhang V/Artikel 8 Abs. 1)

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile

1.1 Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren (§ 3 Z 1 bzw. Anhang IV Z 1)

1.2 Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte

Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern (§ 3 Z 2 bzw. Anhang IV Z 2)

1.3 Geschwindigkeitsbegrenzer (§ 3 Z 3 bzw. Anhang IV Z 3)

1.4 a) energiespeichernde Puffer,

– entweder mit nichtlinearer Kennlinie,

– oder mit Rücklaufdämpfung (§ 3 Z 4 lit. a bzw. Anhang IV Z 4 lit. a)

b) energieverzehrende Puffer (§ 3 Z 4 lit. b bzw. Anhang IV Z 4 lit. b)

2. Endabnahme

(Anhang 6/§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a bzw. Anhang VI/ Artikel 8 Abs. 2)“

BGBlPdf 188. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission samt Anhängen und Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Briefwechsel wird genehmigt.

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Kommission die Benützung

des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien

(im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten und die Kommission dieses Angebot angenommen hat;

SIND die Republik Österreich und die Kommission somit wie folgt übereingekommen

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

a) bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c) bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des

Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer

internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die

Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;

d) bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen,

aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;

e) bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;

f) bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;

g) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-

oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der

Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

h) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“

(1) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und

(2) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den

zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;

i) bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“

(1) den von der Kommission in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und

(2) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses

Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder

ständig zugehörig angesehen wird;

j) bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen

des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle

aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

k) umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen

der Signatarstaaten;

l) umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte

der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen,

wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte

erfüllen oder welche in Komittees oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf

Ersuchen der Kommission Dienst versehen;

m) bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über

Diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966, unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.

Artikel II

Der Amtssitz der Kommission in Wien

Abschnitt 2

a) Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die

Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als

Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen und die Kommission nimmt dies an.

b) Der Amtssitz der Kommission in Wien befindet sich innerhalb des in diesem Abschnitt

bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Kommission verlegt werden. Eine

zeitweilige Verlegung der Kommission an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der

Kommission gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Kommission vorliegt.

c) Über Ersuchen der Kommission und nach Zustimmung durch die Regierung, stellt die Regierung

zusätzliche Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten für den Bedarf der Kommission, der nicht durch

den Amtssitz abgedeckt werden kann, zur Verfügung. Jedes derartige Grundstück oder Gebäude in Wien

oder außerhalb Wiens, das für die Zwecke der Kommission benützt wird, soll zeitweilig in den

Amtssitzbereich der Kommission einbezogen werden. Auf all diese Verwendungen wird das vorliegende

Abkommen mutatis mutandis angewendet.

d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu

gewährleisten, daß der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des

Amtssitzbereiches der Kommission oder eines Teiles davon entzogen wird.

Abschnitt 3

a) Die Kommission hat das Recht, den Amtssitzbereich der Kommission entsprechend ihren

Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen.

b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der Kommission bleibt die Regierung Eigentümerin des

den Amtssitz der Kommission darstellenden Bereiches.

c) Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder

physischen oder juristischen Person, die der Kommission oder ihren Angestellten Dienste leistet,

Räumlichkeiten überlassen. Die Miete, die von der Kommission von solchen Personen eingehoben wird,

hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren

Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von

Wartungsund Betriebskosten, die von der Kommission einbehalten werden.

Abschnitt 4

Die Kommission zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag

von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der

Benützung fällig wird.

Abschnitt 5

Sollte die Kommission ihren Amtssitz wieder verlassen, wird sie den Amtssitzbereich in gutem

Zustand, soweit es die übliche Abnützung erlaubt, zurückgeben, jedoch vorausgesetzt, daß die Kommission

nicht dazu verpflichtet ist, den Bereich in den ursprünglichen Zustand rückzuversetzen, der vor

etwaigen Erneuerungen oder Änderungen, die von der Kommission oder von der Regierung in

Übereinstimmung mit diesem Abkommen vorgenommen worden waren, bestand.

Artikel III

Änderungen und Reparaturen

Abschnitt 6

a) Für Änderungen und Reparaturen an den Gebäuden, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der

Kommission sind, um die Gebäude für den erstmaligen Bezug durch die Kommission im Einklang mit

den Raum-, technischen und Sicherheitserfordernissen der Kommission anzupassen, ist auf eigene Kosten

die Regierung gemäß Annex I verantwortlich. Solche Änderungen und Reparaturen werden zwischen der

Kommission und der Regierung vereinbart und schriftlich in einem Annex zu diesem Abkommen

festgeschrieben, wenn es abgeschlossen ist. Dieser Annex kann durch eine Vereinbarung zwischen der

Regierung und der Kommission ergänzt werden.

b) Änderungen in Bezug auf irgendeines der Gebäude, welche Teil des Amtssitzbereiches der

Kommission sind, und die entweder eine Veränderung in der Baustruktur oder des architektonischen

Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der Kommision auf eigene Kosten und ohne

Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

c) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission

sind, können von der Kommission auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vorgenommen

werden.

Abschnitt 7

Die Kommission ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung

der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der

Kommission sind, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck,

die die Gebäude und Anlagen in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und

Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzulängliche Wartung, die im Verantwortungsbereich

der Kommission gelegen sind, notwendig werden können.

Abschnitt 8

a) Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen

und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge des Baus eingesetzte fehlerhafte

Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung

gelegen sind, notwendig werden.

b) Die Art und Weise der Festlegung und Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und

Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der

Kommission sind, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen der Kommission, der

Regierung und anderen internationalen Organisationen im VIC, vorausgesetzt daß die Regierung der

Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaligem Bezug des Sitzes durch die Kommission

die im Annex I näher ausgeführte Unterstützung gewährt.

c) Die Regierung kann auf eigene Kosten grundlegende Verbesserungen oder Reparaturen

durchführen, welche die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Installationen bedeutend verlängern

würden, vorausgesetzt, daß vorangehend die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Sollten

solche grundlegenden Verbesserungen oder Reparaturen den Betrieb der Kommission wesentlich

beeinträchtigen, ist die Regierung dafür verantwortlich, gleichwertige alternative Räumlichkeiten ohne

zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

Abschnitt 9

Hat die Kommission einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der

Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische

Personen, die nicht Angestellte der Kommission sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die

Haftung der Kommission für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor

österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Artikel IV

Technische Einrichtungen und Anlagen

Abschnitt 10

a) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen

Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, aus

jeglicher Quelle ihrer Wahl (durch Kauf, Kredit oder anders) Ausrüstung und Material zu erwerben,

installieren, betreiben, erhalten und ersetzen, welches für die Zwecke und Aufgaben der Kommission

erforderlich ist, und welches inter alia Radios, Telefone, Telexgeräte, Fernmeßgeräte, Satelliten,

Computer, Faxgeräte und Fernsehausrüstung umfaßt.

b) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen

Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, frei und

ohne Sondergenehmigung, eigene Nachrichtenverbindungen für alle Arten von Nachrichtenübertragungsgeräten

zu erhalten, um Nachrichten an Quellen innerhalb oder außerhalb Östereichs senden oder

von diesen erhalten zu können. Die Kommission hat das Recht, hiefür die kostengünstigste Quelle zu

benützen und ist nicht verpflichtet, ein nationales österreichisches System zu benützen. Die Kommission

hat weiter das Recht, diese Ausrüstung an geeignet erscheinenden Orten in Österreich an unabhängige

Systeme oder an das österreichische öffentliche Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Europäischen

Netzverbindungsregeln anzuschließen und den für die Kommission notwendigen Nachrichtenaustausch

durchzuführen.

c) Die Kommission betreibt ihre technischen Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit den

anwendbaren internationalen Standards und mit den Erfordernissen der Kommission. Unbeschadet des

Rechtes der Kommission auf vertraulichen Nachrichtenaustausch gemäß Abschnitt 21, werden die für die

technischen Einrichtungen der Kommission verwendeten Frequenzen seitens der Kommission der

Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.

d) Alle von der Kommission angeschafften oder verwendeten Einrichtungen, sowie alle Nachrichten

von der oder an die Kommission sind frei von jeder Art von Gebühren der Regierung oder anderer

zuständiger Behörden mit Ausnahme jener Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Kosten für

die Erbringung von Dienstleistungen stehen, und die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten

vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebühren.

e) Die Regierung wird die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, für Radio, Fernsehen,

Satelliten, Telekommunikationsnetze und sonstige derartige Einrichtungen und Verbindungen in Übereinstimmung

mit technischen Vereinbarungen mit der Internationalen Fernmeldeunion oder mit anderen

einschlägigen internationalen Telekommunikationsorganisationen die niedrigsten der österreichischen

staatlichen Verwaltung gewährten Gebührensätze zu erwirken.

Abschnitt 11

Der Kommission steht es frei, für offizielle Zwecke erforderlich erscheinende technische

Einrichtungen und technisches Material zu importieren, exportieren, wiederimportieren und wiederexportieren.

Die Regierung gewährt ohne Einschränkung mehrfache Ein- und Ausfuhr derartiger

Einrichtungen und Materials.

Abschnitt 12

a) Die Kommission kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder

Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen,

die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder

nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen

österreichischen Behörden festzulegen sind.

b) Die in diesem Artikel vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen

Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.

Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem

Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die

Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die

Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich im Einklang mit Unterabsatz c von Abschnitt 2

Vorsorge treffen.

Abschnitt 13

Die Regierung stellt der Kommission im Austria Center Vienna oder in entsprechenden

Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der Kommission oder

anders im Rahmen des Vertrages in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen

des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.

Artikel V

Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Kommission

Abschnitt 14

a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Kommission, der nach

den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Kommission unterworfen

ist.

b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß

Abschnitt 15 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission die

Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches

der Kommission gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion

der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 15

a) Die Kommission ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin

alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen

zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der Kommission im

Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine

solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Kommission nicht anwendbar. Jede

Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Kommission darüber, ob eine Vorschrift der

Kommission nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik

Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Kommission unvereinbar

ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel XVIII vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen

Beilegung bleibt die Vorschrift der Kommission in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist

in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Kommission seine Unvereinbarkeit

mit ihrer Vorschrift behaupten.

b) Die Kommission wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß

Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften

der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Abschnitt 16

a) Der Amtssitzbereich der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch

sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich

der Kommission betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des

Exekutivsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Diese Zustimmung kann jedoch im

Falle eines Feuers oder eines sonstigen lebensbedrohenden Notfalls als gegeben vorausgesetzt werden.

Sollte ein Organ der Republik Österreich oder sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte

ausübende Person den Amtssitz der Kommission unter dieser Annahme betreten haben, verläßt er

umgehend den Amtssitz der Kommission, wenn er dafür durch den oder im Namen des Exekutivsekretärs

dazu aufgefordert wird.

b) Der Amtssitz der Kommission, dessen bewegliche und unbewegliche Einrichtungsgegenstände

und anderes Eigentum darin sowie die Transportmittel der Kommission sind frei von, inter alia,

Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

c) Die Archive, Akten und Dokumente der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich

befinden unverletzlich.

d) Gerichtliche Maßnahmen einschließlich der Beschlagnahme von Privateigentum dürfen innerhalb

des Amtssitzes der Kommission nicht durchgeführt werden, es sei denn der Exekutivsekretär hat dem

ausdrücklich und unter von ihm gesetzten Bedingungen zugestimmt.

e) Die Kommission wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder

des Artikels XIII dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient,

die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die

Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen

versuchen.

Artikel VI

Schutz des Amtssitzbereiches der Kommission

Abschnitt 17

a) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge

treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Kommission nicht durch Personen

oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der

unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission Unruhe stiften; sie werden ferner an

den Grenzen des Amtssitzbereiches der Kommission den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz

beistellen.

b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die

Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches

der Kommission eng zusammen.

c) Wenn dies vom Exekutivsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen

Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im

Amtssitzbereich der Kommission beistellen.

d) Die Kommission konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die

Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu

erreichen.

Abschnitt 18

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um

zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches

der Kommission nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich

der Kommission dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der

Umgebung desselben erschwert wird. Die Kommission wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen,

um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in

der Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission nicht durch irgendeinen Gebrauch des Grundes

oder der Gebäude im Amtssitzbereich der Kommission beeinträchtigt werden.

Artikel VII

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich der Kommission

Abschnitt 19

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivsekretär erbetenen

Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich der Kommission die

notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, inter alia Elektrizität, Wasser, Kanalisierung,

Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz

und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen beigestellt werden, und daß diese öffentlichen

Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen

erbracht werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die

zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der Kommission gleiche Bedeutung zumessen, wie

dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß

die Arbeit der Kommission keine Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Exekutivsekretär wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den

gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die

Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der Kommission zu überprüfen,

instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß

dadurch die Durchführung der Aufgaben der Kommission nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen

Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die

Kommission zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der

österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel VIII

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 20

a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die Kommission oder einen ihrer Angestellten in ihrem

Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der Kommission abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf

welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und

dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese

Immunität erstreckt sich – inter alia – auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen,

Filme, computergestützte Kommunikation, Satellitenkommunikation, Radio, Fernsehen, Telefon,

Facsimile, Telex, Ton- und Videoaufnahmen sowie andere Arten von Mitteilungen.

b) Die Kommission ist befugt, Codes oder andere Verschlüsselungsmethoden zu benützen und ihre

Briefe und sonstige amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen;

auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und

Sendungen.

Abschnitt 21

a) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der

Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission auf Gesetze der Republik

Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik

Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Abschnitt 22

Die Kommission ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung sowie

andere öffentliche Transportunternehmen zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die

niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung

eingeräumten Sätze.

Artikel IX

Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung

Abschnitt 23

Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit

a) Verträge abzuschließen,

b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,

c) Gerichtsverfahren anzustrengen.

Abschnitt 24

Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und

wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem

bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf

Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.

Artikel X

Steuerfreiheit

Abschnitt 25

a) Die Kommission, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form

der Besteuerung befreit, soweit solche von der Regierung oder anderen zuständigen österreichischen

Behörden eingehoben werden; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer

oder Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte,

der Kommission sofortige Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern an der Quelle zu gewähren,

die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, welche von der Kommission

gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse inter alia eingeschlossen, wird die Regierung

der Kommission für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und

von der Kommission einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es

besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission in bezug auf kleinere Käufe keine

Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die Kommission jederzeit zumindest die

gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder

den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je

nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die Kommission

keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche

Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle Urkunden über solche

Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz

wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der

Kommission für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

d) Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind

von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die Kommission ist befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von

Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse,

Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer

offiziellen Tätigkeit erforderlich sind. Fahrzeuge der Kommission, die außerhalb des Amtssitzes der

Kommission verkehren sollen, werden in Österreich unter den gleichen Bedingungen und mit den

gleichen Einschränkungen, die für in Österreich akkreditierte Diplomaten gelten, registriert.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und

Schmierölen für jeden derartigen von der Kommission betriebenen Kraftwagen in den Mengen

vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für

diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f von der Regierung

bezogenen Gegenstände dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines

Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der

Regierung etwas anderes vereinbart. Über die Gegenstände darf abgabenfrei innerhalb von zwei Jahren

nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger

Organisationen verfügt werden. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Kommission derartige

Gegenstände verkaufen, ohne daß die Steuern, von denen sie beim Import befreit waren, anfallen.

h) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel XI

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 26

Die Kommission kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen

Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert

a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie

verfügen;

b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c) Kapitalien, Wertpapiere, Zahlungsmittel und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben,

besitzen und darüber verfügen;

d) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der

Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich

transferieren; und

e) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende

Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Kommission für die Beschaffung

von Kapitalien in der Republik Österreich die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.

Abschnitt 27

Die Regierung wird der Kommission behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen

hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu

erzielen.

Abschnitt 28

Die Kommission hat das Recht, einen Pensionsfonds einzurichten, dem in Österreich volle

Rechtsfähigkeit zukommen wird und die gleichen Ausnahmen, Privilegien und Immunitäten wie die

Kommission selbst genießt. Zuwendungen aus diesem Pensionsfonds sind steuerfrei.

Abschnitt 29

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der

Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne

Beeinträchtigung der Interessen der Kommission Folge geleistet werden kann.

Artikel XII

Sozialversicherung

Abschnitt 30

Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem

Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung

befreit.

Abschnitt 31

Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der

Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen

Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres

Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest

gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel XIII

Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 32

Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen

Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu

erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den

Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der Kommission nicht

behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen

a) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Signatarstaaten, deren

Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal

und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;

b) Angestellten der Kommission, die in Wien eingesetzt sind, deren Familien und sonstigen

Haushaltsangehörigen;

c) Angestellten der Vereinten Nationen, von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder

von anderen Internationalen Organisationen, die der Kommission zugeteilt sind oder bei der

Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und

unterhaltsberechtigten Kindern;

d)Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die Kommission offizielle Beziehungen

aufgenommen hat, die amtliche Aufgaben bei der Kommission wahrzunehmen haben;

e) Sachverständigen gemäß Art. 1 und deren Familienmitgliedern, die Haushaltsangehörige sind;

f) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei

der Kommission in Wien nach Rücksprache zwischen der Regierung und der Kommission

beglaubigt wurden;

g) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der Kommission in amtlicher

Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Exekutivsekretär hat der

Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

Im Sinne dieses Abschnittes umfaßt der Begriff „Familie“ die Ehegatten, Minderjährige und

abhängige Erwachsene.

Abschnitt 33

Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle

gemäß Abschnitt 19 Unterabschnitt b vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die

Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

Abschnitt 34

Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke, die auf Ersuchen

mehrfache Einreise ermöglichen, werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Unter besonderen

Umständen wird die Regierung bemüht sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diesem

Personenkreis zu ermöglichen, ein Visum bei Einreise nach Österreich zu erhalten.

Abschnitt 35

Vorbehaltlich von Unterabschnitt c von Abschnitt 61 stellt eine von der in Abschnitt 32 angeführten

Personen in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Kommission ausgeübte Tätigkeit keinen Grund dafür dar,

sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder

sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

Abschnitt 36

Eine in Abschnitt 32 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes

der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf

Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist

a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes

der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers

für auswärtige Angelegenheiten oder der Staatssekretärin für auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich;

b) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Signatarstaates, dann darf diese Zustimmung nur

nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;

c) Handelt es sich um eine andere in Abschnitt 32 genannte Person, dann darf diese Zustimmung

nur nach Rücksprache mit dem Exekutivsekretär oder mit seinem designierten Vertreter erteilt

werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der

Exekutivsekretär oder sein designierter Vertreter das Recht, bei einem solchen Verfahren für die

Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und

d) Personen, die gemäß Artikel XV Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten

haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des

Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen

üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.

Abschnitt 37

Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß

die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in

Abschnitt 32 angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die

angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Abschnitt 38

Der Exekutivsekretär und die zuständigen österreichischen Behörden setzen sich über Antrag einer

Seite hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland

kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der Kommission zu begeben wünschen, und die

die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik

Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

Artikel XIV

Privilegien und Immunitäten für Vertreter bei der Kommission

Abschnitt 39

Über die in diesem Abschnitt enthaltenen spezifischen Rechte hinaus, genießen Ständige Vertretungen,

die bei den Signatarstaaten bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, die gleichen Privilegien

und Immunitäten, wie sie diplomatischen Missionen in der Republik Österreich eingeräumt werden, zu

Bedingungen, die jedenfalls nicht weniger vorteilhaft sind als jene, die diplomatischen Vertretungsbehörden

gewährt werden. Der Bereich des Parkens wird in Annex II geregelt.

Abschnitt 40

a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind und

Familienmitglieder die dem gleichen Haushalt angehören, genießen die gleichen Privilegien und

Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik

Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden und deren Familienmitgliedern, die dem

gleichen Haushalt angehören, einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III

gewährt.

b) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen wie er Vertretern bei der IAEA

gemäß dem Zusatzabkommen über die Einrichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt wird

Abschnitt 41

Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Kommission oder

Tagungen, die von der Kommission einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der Kommission in Wien

amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf

ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen

über Privilegien und Immunitäten Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957 vom 13. Februar 1946 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Solche Personen haben Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Vertretern

bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung eines „Commissary“ der Agentur

gewährt werden.

Abschnitt 42

Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens und im Hinblick auf die Praxis

der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen

Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

Abschnitt 43

In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens und der Praxis der Republik

Österreich, dürfen die in den Abschnitten 42 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen

die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges

der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden,

keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf

persönlichen Gewinn gerichtet ist. Angenommen hievon sind Familienmitglieder, die im Einklang mit

diesem Artikel eine legale Arbeitsgenehmigung erhalten haben.

Abschnitt 44

Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels

fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Artikel XV

Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Kommission

Abschnitt 45

Unbeschadet aller anderen Privilegien und Immunitäten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion und

während ihrer Reisen von und zum Amtssitz der Kommission zustehen, genießen die Angestellten der

Kommission in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

a) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

b) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;

c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich

selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige.

d)Befreiung der Angehörigen der Kommission und ihrer im gleichen Haushalt lebenden

Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung

bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick

auf ihre Aufgaben in einer von der Kommission erstellten und der Regierung übermittelten Liste

aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer

Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste

nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Exekutivsekretärs einen zeitweiligen

Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur

Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der Kommission nötig ist;

e) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung

auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der

Kommission sind;

f) die Befugnis, sowohl für Angestellte der Kommission als auch für ihre im gleichen Haushalt

lebenden Familienangehörigen, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische

Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche

Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden

Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres

Dienstverhältnisses bei der Kommission in Wien ohne Verbote oder Beschränkungen ihre

Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in jeglicher Währung auszuführen;

g) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten,

ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern

vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter

diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

h) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie

von der Kommission für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer

Tätigkeit bei der Kommission oder von Quellen außerhalb Österreichs erhalten;

i) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer

im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern die Verpflichtung zur

Bezahlung solcher Steuern alle aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder

ihres Haushaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder

beibehalten. Diese Ausnahme kann nicht auf die Besteuerung von Einkünften in Österreich

gemäß Abschnitt 49 ausgedehnt werden.

j) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik

Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern

allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren

gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;

k) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA

gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt

werden.

l) Das Recht, für den persönlichen Gebrauch und für die Einrichtung des Haushaltes Gegenstände

des persönlichen Gebrauchs und Haushaltsgüter, Möbel, Waren und ähnliche Artikel frei von

allen Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen Gebühren gleicher Wirkung zu importieren und

exportieren;

1. eine oder mehrere Lieferungen sind erlaubt;

2. derartige Lieferungen sind frei von Durchsuchung, es sei denn es besteht der begründete

Verdacht, daß die darin enthaltenen Waren nicht dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt

dienen, daß sie gesetzlich verboten sind oder unter Quarantäne-Bestimmungen fallen.

m)Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu

österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;

n) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen

Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu

Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen

eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungs-

möglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und

Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.

Abschnitt 46

Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang

mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer

bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex IV umrissenen Verfahren: insoweit

solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und

Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Abschnitt 47

Personen, denen Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Artikel zustehen, dürfen keine auf

persönlichen Gewinn ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, es sei denn es handelt

sich um Familienmitglieder, die auf Grund dieses Artikels lokal beschäftigt werden.

Abschnitt 48

Neben den in diesem Artikel angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a) dem Exekutivsekretär die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt,

die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b) einem höheren Angestellten der Kommission, während er den Exekutivsekretär in dessen

Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und

Erleichterungen gewährt, die dem Exekutivsekretär eingeräumt werden;

c) sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie

jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Exekutivsekretär mit Zustimmung der

Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der Kommission namhaft gemacht

werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie

sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik

Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Die Befreiung von der

Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.

d)In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische

Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen

Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der bei der

Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden,

keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf

persönlichen Gewinn gerichtet ist;

e) Die Familienmitglieder eines der in diesem Abschnitt genannten Angestellten, die seinem

Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit

Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen

über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 49

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der Kommission, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Privilegien und Immunitäten, die

im Abschnitt 18, Unterabschnitte a, b, d, und e des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am

13. Februar 1946, vorgesehen sind, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese

Privilegien und Immunitäten auch fallen

(1) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds

ausgezahlt werden;

(2) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA

gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.

Abschnitt 50

Die Angestellten der Kommission und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder,

auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen

weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Abschnitt 51

Der Exekutivsekretär übermittelt der Regierung eine Liste der Angestellten der Kommission und

wird diese von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Artikel XVI

Sachverständige im Auftrag der Kommission

Abschnitt 52

a) Sachverständige gemäß der Definition in Artikel I genießen in und gegenüber der Republik

Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen

gemäß Artikel XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995

zustehen.

b) Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen

Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Artikel XVII

Identitätsausweise

Abschnitt 53

Über Ersuchen der Kommission oder, in Bezug auf Vertreter der Signatarstaaten über Ersuchen der

Ständigen Vertretung eines Signatarstaates, wird die Regierung für alle in den Artikeln XIV, XV und

XVI genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur

Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen

Behörden sowie als mehrfaches Einreisevisum.

Artikel XVIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Abschnitt 54

Die Kommission trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von

a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die

Kommission Partei ist; und

b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission

tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion

genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.

Abschnitt 55

a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines

Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des

Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder

nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen

Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von

diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom

Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden

ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach

Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können

die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung

hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf

Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht

aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens

zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm

selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien.

b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der

Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage,

die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen

Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu

beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes

eine endgültige Entscheidung fällen.

Artikel XIX

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 56

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Eigenschaft der Republik

Österreich als Signatarstaat ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich

der Amtssitzbereich der Kommission innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche

Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Kommission oder für Handlungen oder

Unterlassungen der Angestellten der Kommission im Rahmen ihrer Funktionen.

Abschnitt 57

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle

Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und

anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren

Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Abschnitt 58

a) Der Exekutivsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die

für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der Kommission

und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten

Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivsekretär über Ersuchen mit

den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher

Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutivsekretär

befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel XVIII festgelegten

Verfahren entschieden.

Abschnitt 59

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden

Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie

unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen

Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

Abschnitt 60

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen

Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen

verantwortlich.

Abschnitt 61

a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der

darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die

ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Kommission genießen Vorrechte und

Befreiungen im Interesse der Kommission und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

c) Der Exekutivsekretär besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in

jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit

hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Kommission verzichtet werden kann.

Abschnitt 62

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der

Kommission aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im

Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der Kommission getroffenen Abkommens

hergestellt wird.

Abschnitt 63

a) Die Regierung und die Kommission können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.

b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen

trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind

als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung

mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die

Kommission aus.

Abschnitt 64

Dieses Abkommen tritt außer Kraft

a) wenn darüber zwischen der Regierung und der Kommission Einvernehmen herrscht; und

b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei

sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der

ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik

Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung

finden.

c) nach Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages

über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.

Abschnitt 65

Dieses Abkommen, und die dazugehörigen Annexe treten am ersten Tag des Monats folgend auf den

Tag in Kraft, an dem die Regierung der Kommission mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Für die Kommission

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission für die CTBTO

Annex I

Änderungen und Reparaturen für den erstmaligen Bezug

Die Regierung und die Kommission treffen eine Vereinbarung über die Änderungen und Reparaturen, die

die Gebäude und Büroräume des Amtssitzes der Kommission für den erstmaligen Bezug anpassen sollen.

Bei der Festlegung dieser Änderungen und Reparaturen werden die Regierung und die Kommission die

räumlichen, technischen und Sicherheitserfordernisse der Kommission und das Vorhaben der Kommission,

den Bezug von Teilen des zugeteilten Raumes zu verschieben, berücksichtigen. Diese Änderungen

und Reparaturen werden nach Absprache mit der Kommission von der IAKW durchgeführt, wobei die

Regierung die Kosten trägt, sofern die Gesamtkosten 30 Millionen österreichische Schilling nicht

übersteigen. Sollten die Gesamtkosten der vereinbarten Änderungen und Reparaturen 30 Millionen

österreichische Schilling überschreiten, werden die Regierung und die Kommission über die Restkosten

eine Absprache treffen.

Größere Reparaturen und Renovierungen

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 8 b ab dem Tage des Erstbezuges des Amtssitzes der Kommission

durch die Kommission oder durch Teile von ihr, für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich einen Betrag

von höchstens einer Million österreichischen Schillingen in den Fonds für größere Reparaturen des VIC

zugunsten der Kommission oder, wenn passend, zugunsten der Organisation des Vertrages über das

umfassende Verbot von Nuklearversuchen. Darüber hinaus wird die Regierung die Kommission bei ihren

Bemühungen unterstützen, ihren Beitrag für den Fonds für größere Reparaturen unter Zugrundelegung

objektiver Kriterien festzulegen.

Annex II

Parkmöglichkeiten am Internationalen Flughafen Wien

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 39 am Internationalen Flughafen Wien speziell gewidmete und

bewachte Parkmöglichkeiten in ausreichender Anzahl für den normalen Gebrauch zur Verfügung stellen,

die für Personen mit diplomatischem Status reserviert sein werden. In speziellen Fällen, wie größeren

internationalen Treffen, werden Vereinbarungen für zeitweilige kostenlose Parkmöglichkeiten getroffen.

Annex III

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Mit Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die

Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der USt einzuführen, das die Verfügbarkeit einer

passenden kosteneffektiven Methode beinhaltet und gleichzeitig den Rückzahlungsplafond von

40000 österreichischen Schillingen per annum beibehält.

2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive

Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den

persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

3. die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1000 österreichischen Schillingen pro

Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40000 österreichischen Schillingen

gewährt.

4. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte

Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muß alle Belege und

andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der

bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal

jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell

und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Annex IV

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der Kommission und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren

haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich

kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. XVII ausgestellten Identitätsausweises einen

gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden

in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt

zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes

Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und

verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag

eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder

in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme

bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich

festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei

wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der

Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach

Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen

wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur

tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt

gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen

betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über

die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten

die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen

Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Annex V

Zugang zum „Commissary“ des VIC

Um den Zugang zum „Commissary“ des VIC zu bestimmen, soll der Ausdruck „Chef einer Delegation“

eine Person beschreiben, die tatsächlich anwesend ist und in dieser Eigenschaft während Treffen und

Konferenzen tätig ist.

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

18. März 1997

Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,

ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden

Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und

über den Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen

Praxis zu erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte

Einfuhr von Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen

Bundesregierung folgendes vor

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben

Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein

Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen

einzuführen.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen

integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der

Kommission“ bildet, darstellt.

Hochachtungsvoll,

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

S. E.

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der

Vorbereitenden Kommission

für die CTBTO

Wien

(Übersetzung)

Vorbereitende Kommission

für die CTBTO

18. März 1997

Exzellenz,

gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 18. März 1997, das wie folgt lautet

„Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,

ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Vorbereitenden Kommission für die

Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den

Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen Praxis zu

erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte Einfuhr von

Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen Bundesregierung

folgendes vor

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben

Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein

Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen

einzuführen.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen

integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der

Kommission“ bildet, darstellt.

Hochachtungsvoll,

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“

Ich freue mich, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der Vorbereitenden Kommission

für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, Ihrem Vorschlag die

Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit diesem Schreiben ein Abkommen, das einen

integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der

Kommission“ bildet, darstellt.

Hochachtungsvoll

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär

I.E.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Wien

Die Mitteilung gemäß Art. XIX Abschnitt 65 wurde am 24. Oktober 1997 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. XIX Abschnitt 65 mit 1. November 1997 in Kraft.

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