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188_1996 AT

188. Verordnung: 4. Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: 4. Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 93/1996, wird wie folgt geändert

Nach § 4 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt

„(3d) Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen

worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Abs. 1 anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung

der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig

beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten

ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen

schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige

Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität

liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere

auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden

überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat

dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage

und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen

Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen

Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der

neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.“

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