188. Verordnung: 4. Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 93/1996, wird wie folgt geändert
Nach § 4 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt
„(3d) Erzeuger, denen im Zuge von Zusammenlegungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 neue Flächen mit Auswirkungen für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zugewiesen
worden sind, haben dies beim Antrag gemäß Abs. 1 anzugeben. Gleichzeitig ist die Neufestsetzung
der Ausgleichsfähigkeit der zugewiesenen Flächen zu beantragen, wobei das Ausmaß der als ausgleichsfähig
beantragten Flächen nicht höher sein darf als das Ausmaß der in das Verfahren eingebrachten
ausgleichsfähigen Flächen. Soweit Erzeuger im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Flächen
schlechterer Qualität als eingebracht erhalten haben, können sie jedoch bis zu 5% mehr ausgleichsfähige
Fläche beantragen, als sie ausgleichsfähige Fläche in das Verfahren eingebracht haben. Schlechtere Qualität
liegt zB dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller eingebrachten und zugewiesenen Flächen letztere
auf Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes oder sonstiger Ermittlungen der Behörden
überwiegend schlechter bewertet wurden als die ins Verfahren eingebrachten Flächen. Der Erzeuger hat
dem Antrag auf Neufestsetzung Aufstellungen der zuständigen Agrarbezirksbehörde über Ausmaß, Lage
und gegebenenfalls Bewertung der im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens eingebrachten und zugewiesenen
Flächen beizulegen. Der Neufestsetzungsantrag ist von der Einbringungsstelle auf dessen
Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich der AMA vorzulegen. Über die Ausgleichsfähigkeit der
neu zugewiesenen Flächen hat die AMA zu entscheiden.“