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188_1994 AT

188. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgender § 7 a samt Überschrift eingefügt

„§ 7 a. Freifahrt im ordentlichen Präsenzdienst"

2. Im § 5 Abs. 1 wird die Prozentangabe „1,06 vH" durch die Prozentangabe „4,41 vH" ersetzt.

2 a. Im § 7 Abs. 1 Z 4 entfallen die Worte „während des Grundwehrdienstes oder"

2 b. Nach § 7 wird folgender § 7 a samt Überschrift eingefügt

„Freifahrt im ordentlichen Präsenzdienst

§ 7 a. (1) Wehrpflichtige, die einen ordentlichen Präsenzdienst oder im Anschluß an einen solchen Präsenzdienst den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur

1. für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,

2. Im Falle einer Benutzung dieser Verkehrsmittel in Uniform und

3. für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.

Liegt die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze.

(2) Wehrpflichtige nach Abs. 1 haben nach Maßgabe des Abs. 1 Z 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben

1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benutzer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.

(5) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, einen ordentlichen Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen

1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der

a) Wohnung im Inland oder

b) der Präsenzdienstleistung und

2. dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.

Liegt im Fall der Z 1 lit. a die Wohnung im Ausland, so tritt an deren Stelle die jeweils nächstgelegene Übertrittsmöglichkeit über die Staatsgrenze. Der Fahrtkostenersatz gebührt in jener Höhe, wie er bei Benüzung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde."

2 c. Im § 54 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1 a und 1 b eingefügt

„(1 a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für

Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach 5 7 a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1 b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1.Jänner 1994 in Kraft."

3. Im § 54 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."

4. Der § 54 Abs. 3 entfällt.

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