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188_1992 AT

188. Kundmachung: Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. Nr. 166/1936, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 187/1950) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung

Estland 26. November 1991

Lettland 26. November 1991

Litauen 20. Dezember 1991

Die Kontinuitätserklärungen wurden rückwirkend mit 6. September 1991, dem Tag der Anerkennung der Unabhängigkeit dieser Staaten, wirksam.

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