188_1992
AT
188. Kundmachung: Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 188. Kundmachung: Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen
1992_188_0 188. Kundmachung: Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen
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Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. Nr. 166/1936, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 187/1950) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung
Estland 26. November 1991
Lettland 26. November 1991
Litauen 20. Dezember 1991
Die Kontinuitätserklärungen wurden rückwirkend mit 6. September 1991, dem Tag der Anerkennung der Unabhängigkeit dieser Staaten, wirksam.