188. Verordnung: Schiffszulassungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 103 bis 106, 109, 111 sowie 113
bis 115 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 87/1989, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden
Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959)
sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz
1990 angeführten öffentlichen Gewässern und
Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für
Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der
Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 12 und 18 gelten
auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der
gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken
dienen, gelten die §§ 3 bis 8 sowie 10 bis 25.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von
seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-
Gaissau.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich
Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren,
schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2
des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981);
2. „Kleinfahrzeuge": Fahrzeuge, deren
Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m
nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;
3. „Sportfahrzeug": Kleinfahrzeug, das
für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt
ist;
4. „Fähre": Fahrzeug, das dem Fährverkehr
dient;
5. „Schwimmendes Gerät": schwimmende
Konstruktion mit technischen Einrichtungen,
die für Arbeiten auf Gewässern
bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock,
Kran);
6. „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit
einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als
Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder
sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung
des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
7. „Segelfahrzeug": Fahrzeug, das seinen
Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
8. „Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen
Antrieb ausschließlich durch menschliche
Muskelkraft erhält;
9. „Verband": Zusammenstellung aus einem
oder mehreren geschleppten, geschobenen
oder gekuppelten Fahrzeugen bzw.
Schwimmkörpern und einem oder mehreren
schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
10. „Schwimmkörper": Flöße und andere
fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen
oder Gegenstände mit oder ohne
Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge
noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter,
unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
11. „Floß": schwimmende Zusammenstellung
von Auftriebskörpern, insbesondere von
Hölzern;
12. „Länge": Länge über alles (ohne Anhänge,
wie zB Bugspriet oder Steuer);
13. „Breite": größte Breite an der Außenkante
der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB
Schaufelräder);
14. „Antriebsleistung": Leistung der Antriebsmaschinen,
bei Außenbordmotoren die
Leistung an der Propellerwelle;
15. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft"
eine gemäß § 110 Abs. 2 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit
Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
16. „Gütermotorschiff": Motorfahrzeug,
das zur Güterbeförderung bestimmt und kein
Tankmotorschiff ist;
17. „Tankmotorschiff": Motorfahrzeug,
das zur Güterbeförderung bestimmt und mit
festen Tanks ausgestattet ist;
18. „Schleppschiff": Motorfahrzeug, das
zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
19. „Schubschiff": Motorfahrzeug, das zur
Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt
ist;
20. „Schleppkahn": Fahrzeug, das zur Fortbewegung
durch Schleppen bestimmt ist
(Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
21. „Schubleichter": Fahrzeug, das zur
Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist
(Güterschubleichter, Tankschubleichter oder
Trägerschiffsleichter);
22. „Trägerschiffsleichter": Schubleichter,
der auf Grund seiner Bauweise
geeignet ist, an Bord von Seeschiffen
befördert zu werden;
23. „Fahrgastschiff": Fahrzeug, das zur
Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen
bestimmt ist.
II. ABSCHNITT
Zulassung
Antrag
§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder
Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten
bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist
auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1
zu stellen.
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde
zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster
der Anlage 2 auszustellen, die Zulassungsurkunde
für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3.
(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind
einzutragen
1. behördliche Vorschreibungen, insbesondere
Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich
des Betriebes sowie Einschränkungen auf
bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
2. der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
3. technische Abweichungen von den. Bestimmungen
über Bau, Einrichtung und Ausrüstung
von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht
gemäß § 25 erteilt wurde;
4. für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt
die unter Berücksichtigung der Betriebsform
erforderliche Mindestbesatzung.
Gültigkeit der Zulassung
§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung
beträgt
1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von
Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
2. für Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher
Güter bestimmt sind, zwei Jahre;
3. für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits
in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal
zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert
wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der
Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der
Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen
Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die
in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
Änderungen
§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen
Fahrzeuges hat jede Änderung seines
Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes),
jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede
wesentliche technische oder bauliche Änderung am
Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine
Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen
technischen Daten zur Folge hat, sowie jede
Änderung des Verwendungszweckes oder Namens
des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden
Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich
der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde
ausgestellt hat.
(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen
sind insbesondere solche, die Stabilität,
Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit
beeinflussen können.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im
Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde
für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der
Vermietung oder Schulungszwecken dienen und
nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt
werden, durch ein Schild aus Metall oder einem
anderen beständigen Material ersetzt werden; in
diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom
Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende
Angaben zu enthalten
1. bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen
Schiffahrt
a) Namen oder amtliches Kennzeichen des
Fahrzeuges,
b) Namen oder gebräuchliche Abkürzung des
Verfügungsberechtigten,
c) Zahl der Zulassungsurkunde,
d) Heimatort,
e) größte Abmessungen des Fahrzeuges
(Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und
Fixpunkthöhe),
f) Tragfähigkeit,
g) Angaben über allfällige Beschränkungen
hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder
der zu befördernden Güter,
h) Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
2. bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder
Schulungszwecken dienen und nicht im
grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt
werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber
hinaus die zugelassene Anzahl von Personen
an Bord.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der
Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde
durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel)
zu bestätigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde
für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts)
der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte
Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt
werden. Diese Aufschrift hat das Ende der
Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die
zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.
Zweitausfertigung der
Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat
der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der
Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung
zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche
zu bezeichnen.
(2) Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder
sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom
Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen
und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung
zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche
zu bezeichnen.
Internationales Zulassungszertifikat
für Sportfahrzeuge
§ 9. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für
Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die
diese Urkunde ausgestelllt hat, ein Internationales
Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge nach dem
Muster der Anlage 4 auszustellen; dieses Zulassungszertifikat
gilt nicht für die im § 1 genannten
Gewässer.
(2) Österreichischen Verfügungsberechtigten
über nicht Zulassungspflichtige Sportfahrzeuge ist
über Antrag sowie gegen Nachweis der Verfügungsberechtigung
vom Landeshauptmann ein
Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge
auszustellen.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen
Zulassungszertifikates für Sportfahrzeuge beträgt
zwei Jahre.
III. ABSCHNITT
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
§ 10. (1) Jedem Zulassungspflichtigen Fahrzeug
oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein
amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die
Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2) Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem
Großbuchstaben oder einem Groß- und einem
Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur
Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von
einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in
arabischen Ziffern.
(3) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote
besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu", gefolgt von
dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des
Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung
zugelassen ist.
(4) Die Buchstaben zur Bezeichnung der
Zulassungsbehörde sind
A Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
B Landeshauptmann von Burgenland
K Landeshauptmann von Kärnten
N Landeshauptmann von Niederösterreich
O Landeshauptmann von Oberösterreich
S Landeshauptmann von Salzburg
St Landeshauptmann von Steiermark
T Landeshauptmann von Tirol
V Landeshauptmann von Vorarlberg
W Landeshauptmann von Wien
(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber
in dauerhafter Ausführung und ohne
Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund
oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer
Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von
20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten
Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand
zu erhalten.
(6) Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf
Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
ist das Kennzeichen an beiden Seiten des
Fahrzeuges an der Bordwand oder an den
Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, daß es
von hinten sichtbar ist.
(7) Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf
Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen
an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand
oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder
auf einem festen Dach der Aufbauten zu führen.
(8) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 5 oder
Abs. 6 fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten
des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den
Aufbauten zu führen.
(9) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber
nach Erlöschen oder Widerruf der
Zulassung unverzüglich zu entfernen.
Probekennzeichen
§ 11. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen
ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung
verwendet werden; diese Verwendung ist an
die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.
(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus
dem Buchstaben „P", gefolgt von einem Bindestrich
und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß
§ 10 Abs. 2.
(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft
und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf
gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm
und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und
in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung
von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das
Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen
des § 10 Abs. 5 bis 7.
(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß
Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung
eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag
hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten,
Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge
und die Gewässer oder Gewässerteile, für die
das Kennzeichen verwendet werden soll, zu
enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen
zu begründen.
(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat
eingeschränkt auf den Verwendungszweck und
befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens
jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein
dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine
Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem
Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in
einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern
Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des
Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich
zu entfernen.
IV. ABSCHNITT
Fahrtauglichkeit — Überprüfung
Fahrtauglichkeit
§ 12. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein.
Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner
Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und
Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung,
der Konstruktion und Leistung seiner
Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen
und elektrischen Anlagen so beschaffen und
ausgestattet sein und sich in einem solchen
Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf
den beabsichtigten Verwendungszweck und unter
Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse
und der sonstigen Benützung des zu
befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher
ist.
(2) Fahrzeuge gelten als fahrtauglich, wenn sie
den auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes
1990 erlassenen Verordnungen über Bau,
Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von
Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen,
werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall
festgelegt.
(4) Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen
oder Gegenstände mit oder ohne
Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge,
wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder
ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge
zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere
hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität
und Manövrierfähigkeit (Abs. 1), nicht erfüllen.
Nachsicht
§ 13. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen
über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von
Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete
Maßnahmen die Erfordernisse des § 12 Abs. 1
gewährleistet sind.
Zweck der Überprüfung
§ 14. Die Überprüfung dient
1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines
Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere
Verwendungszwecke sowie der Feststellung
zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger
Auflagen und Einschränkungen
hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1
ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung
der für die Kennzeichnung des
Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche
Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen,
insbesondere der Tiefgangsanzeiger,
Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
Arten der Überprüfung
§ 15. Eine Überprüfung ist durchzuführen
1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges
(Erstüberprüfung);
2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der
Zulassung (Nachüberprüfung);
3. nach Vollendung von Reparaturen oder
Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche
technische oder bauliche Änderungen (§ 6
Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen
des Verwendungszweckes oder Änderung
der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte
Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
4. über Anordnung der Behörde, wenn der
Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht
mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts
wegen).
Nachüberprüfung
§ 16. (1) Zur Verlängerung der Zulassung ist über
Antrag des Zulassungsinhabers vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Zulassung eine Nachüberprüfung
durchzuführen.
(2) Die Verlängerung der Zulassung darf nur
erteilt werden, wenn die Nachüberprüfung ergeben
hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich (§ 12 Abs. 2) ist.
Sonderüberprüfung
§ 17. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den
Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen
(§ 15 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.
(2) Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das
Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen
dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung
unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer
neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.
Überprüfung von Amts wegen
§ 18. Besteht der Verdacht, daß ein Fahrzeug
nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit
Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.
Überprüfung durch die Behörde
§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit
von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur
Überprüfung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für
Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften
oder vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst
hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige
heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Überprüfungskommission
§ 20. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit
von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen
bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung
einer Überprüfungskommission.
(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind
1. ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr bestellter Bediensteter des
Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß
§ 117 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ein
vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter
Bediensteter, als Vorsitzender;
2. ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
3. ein Sachverständiger für Nautik;
4. ein Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates;
5. Sachverständige für besondere Fachgebiete,
soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.
(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des
rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen
Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich
der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten
des Schiffahrtswesens betraut sind.
(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können
Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte
Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit
Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen
oder Personen herangezogen werden.
(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines
Kapitänspatentes A mit entsprechender Erfahrung
auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges
heranzuziehen.
(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen
nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.
Antrag auf Überprüfung
§ 21. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der
Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der
Anlage 1 zu stellen; auf Antrag des Verfügungsbe-
rechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde
durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges
befindet.
(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten
Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form
mitzuteilen.
Stellung zur Überprüfung
§ 22. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das
Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen,
gereinigt und ausgerüstet zur Überprüfung zu
stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche
Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und
Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des
Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen,
die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der
Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug
ausgestellte Zulassungsurkunde und im Falle eines
typengenehmigten Fahrzeuges den Typenschein
vorzulegen.
(3) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung
der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
1. eine Untersuchung auf der Helling,
2. Probefahrten,
3. den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des
Schiffskörpers sowie
4. den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund
eines Krängungsversuches,
verlangen.
Zurückbehalten der
Zulassungsurkunde
§ 23. Werden bei einer Überprüfung an einem
Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die
Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges
zur Schiffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde
bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu
dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Kosten der Überprüfung
§ 24. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges
hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren
an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die
den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden
Behörde zu tragen hat.
(2) Kosten der Überprüfung, die über die in
Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die
Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in
den §§ 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5
genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten
zu tragen.
Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 25. Die Behörde kann von der Überprüfung
eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der
Bestimmungen der auf Grund des § 111 Abs. 6 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen
über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von
Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, in
dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines
Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt,
daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht.
Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
V. ABSCHNITT
Typengenehmigung — Baumustergenehmigung
Typengenehmigung
§ 26. (1) Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig
hergestellten, Zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen
zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen
des § 12 Abs. 1 sowie der auf Grund des § 111 Abs. 6
des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung
über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von
Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung,
entsprechen.
(2) Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch
den Hersteller auf einem Formblatt nach dem
Muster der Anlage 1 zu stellen. Ein ausländischer
Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur
durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung
in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz)
im Inland stellen.
(3) Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine
genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges,
insbesondere der im § 12 Abs. 1 genannten Merkmale,
einschließlich einer zeichnerischen Darstellung
der Type und der zur Beurteilung der
Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und
zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
(4) Die Typengenehmigung wird mit Bescheid
erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische
Darstellung der Type zu beziehen.
Typenprüfung
§ 27. Das Fahrzeug, für das die Typengenehmigung
beantragt wurde, ist einer Überprüfung gemäß
§ 19 zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung
ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine
technische Beschreibung der Type mit allen für die
Fahrtauglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 maßgeblichen
Merkmalen enthält.
Typenschein
§ 28. (1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der
Hersteller dieser Type, bei ausländischen Herstellern
dessen Bevollmächtigter gemäß § 26 Abs. 2,
verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel
gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein
auszustellen.
(2) Der Typenschein ist eine Bestätigung, daß ein
durch die Baunummer des Herstellers und bei
Motorfahrzeugen mit eingebautem Maschinenantrieb
darüber hinaus durch die Motornummern
bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht.
(3) Der Typenschein hat zu enthalten
1. die Bezeichnung „Typenschein",
2. die der Seite 2 der Zulassungsurkunde für
Sportfahfzeuge (Anlage 3) entsprechenden
Angaben,
3. eine vollständige Wiedergabe des Typengenehmigungsbescheides
samt Zeichnung.
(4) Wer eine genehmigte Type von Fahrzeugen
nicht mehr erzeugt, nicht mehr das Recht hat, sie zu
erzeugen, oder nicht mehr der Bevollmächtigte des
Herstellers gemäß § 26 Abs. 2 ist, hat dies dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid
zurückzustellen; er darf für
diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen.
(5) Die zur Ausstellung von Typenscheinen
Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über
die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist
zehn Jahre vom Tag der Ausstellung des letzten
darin verzeichneten Typenscheines an aufzubewahren
und auf Verlangen den für die Zulassung und
den für schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten
zuständigen Behörden vorzulegen.
(6) Zulassungsinhaber haben den Typenschein
auf Verlangen den für die Zulassung und den für
schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen
Behörden vorzulegen.
Baumustergenehmigung
§ 29.(1) Soweit in den auf Grund des § 111 Abs. 6
des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen
über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von
Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung,
zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile
vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit
einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet
werden.
(2) Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen,
wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der
Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den
Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit
(§ 12 Abs. 1) entspricht.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung der
Baumustergenehmigung gelten die Bestimmungen
der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 27 sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der Antrag nicht auf einem Formblatt
zu erfolgen hat und ein Ziviltechniker für
Schiffstechnik oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft
zur Baumusterprüfung heranzuziehen
ist.
(4) Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder
Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen,
mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten
Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung
ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie
ohne Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung
zu erteilen. Die Legitimation zur Antragstellung
beschränkt sich nicht auf den Hersteller des
Teiles, die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung
ist nicht erforderlich.
(5) Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist
der betreffende Teil in eine Baumusterliste aufzunehmen,
die beim Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt.
Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die
Baumustergenehmigung als erteilt.
VI. ABSCHNITT
Schlußbestimmung
§ 30. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.