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188. Verordnung: Schiffszulassungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Schiffszulassungsverordnung

Auf Grund der §§ 103 bis 106, 109, 111 sowie 113

bis 115 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 87/1989, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden

Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959)

sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz

1990 angeführten öffentlichen Gewässern und

Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der

Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 und 18 gelten

auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken

dienen, gelten die §§ 3 bis 8 sowie 10 bis 25.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von

seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-

Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich

Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren,

schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2

des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 174/1981);

2. „Kleinfahrzeuge": Fahrzeuge, deren

Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m

nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;

3. „Sportfahrzeug": Kleinfahrzeug, das

für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt

ist;

4. „Fähre": Fahrzeug, das dem Fährverkehr

dient;

5. „Schwimmendes Gerät": schwimmende

Konstruktion mit technischen Einrichtungen,

die für Arbeiten auf Gewässern

bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock,

Kran);

6. „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit

einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als

Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder

sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung

des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7. „Segelfahrzeug": Fahrzeug, das seinen

Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8. „Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen

Antrieb ausschließlich durch menschliche

Muskelkraft erhält;

9. „Verband": Zusammenstellung aus einem

oder mehreren geschleppten, geschobenen

oder gekuppelten Fahrzeugen bzw.

Schwimmkörpern und einem oder mehreren

schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

10. „Schwimmkörper": Flöße und andere

fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen

oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge

noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter,

unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11. „Floß": schwimmende Zusammenstellung

von Auftriebskörpern, insbesondere von

Hölzern;

12. „Länge": Länge über alles (ohne Anhänge,

wie zB Bugspriet oder Steuer);

13. „Breite": größte Breite an der Außenkante

der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB

Schaufelräder);

14. „Antriebsleistung": Leistung der Antriebsmaschinen,

bei Außenbordmotoren die

Leistung an der Propellerwelle;

15. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft"

eine gemäß § 110 Abs. 2 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit

Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;

16. „Gütermotorschiff": Motorfahrzeug,

das zur Güterbeförderung bestimmt und kein

Tankmotorschiff ist;

17. „Tankmotorschiff": Motorfahrzeug,

das zur Güterbeförderung bestimmt und mit

festen Tanks ausgestattet ist;

18. „Schleppschiff": Motorfahrzeug, das

zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;

19. „Schubschiff": Motorfahrzeug, das zur

Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt

ist;

20. „Schleppkahn": Fahrzeug, das zur Fortbewegung

durch Schleppen bestimmt ist

(Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);

21. „Schubleichter": Fahrzeug, das zur

Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist

(Güterschubleichter, Tankschubleichter oder

Trägerschiffsleichter);

22. „Trägerschiffsleichter": Schubleichter,

der auf Grund seiner Bauweise

geeignet ist, an Bord von Seeschiffen

befördert zu werden;

23. „Fahrgastschiff": Fahrzeug, das zur

Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen

bestimmt ist.

II. ABSCHNITT

Zulassung

Antrag

§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder

Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten

bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist

auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1

zu stellen.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde

zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster

der Anlage 2 auszustellen, die Zulassungsurkunde

für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3.

(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind

einzutragen

1. behördliche Vorschreibungen, insbesondere

Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich

des Betriebes sowie Einschränkungen auf

bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;

2. der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3. technische Abweichungen von den. Bestimmungen

über Bau, Einrichtung und Ausrüstung

von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht

gemäß § 25 erteilt wurde;

4. für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt

die unter Berücksichtigung der Betriebsform

erforderliche Mindestbesatzung.

Gültigkeit der Zulassung

§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung

beträgt

1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von

Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;

2. für Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher

Güter bestimmt sind, zwei Jahre;

3. für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits

in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal

zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert

wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der

Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der

Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen

Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die

in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Änderungen

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen

Fahrzeuges hat jede Änderung seines

Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes),

jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede

wesentliche technische oder bauliche Änderung am

Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine

Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen

technischen Daten zur Folge hat, sowie jede

Änderung des Verwendungszweckes oder Namens

des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden

Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich

der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde

ausgestellt hat.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen

sind insbesondere solche, die Stabilität,

Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit

beeinflussen können.

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im

Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde

für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen

Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der

Vermietung oder Schulungszwecken dienen und

nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt

werden, durch ein Schild aus Metall oder einem

anderen beständigen Material ersetzt werden; in

diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom

Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende

Angaben zu enthalten

1. bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen

Schiffahrt

a) Namen oder amtliches Kennzeichen des

Fahrzeuges,

b) Namen oder gebräuchliche Abkürzung des

Verfügungsberechtigten,

c) Zahl der Zulassungsurkunde,

d) Heimatort,

e) größte Abmessungen des Fahrzeuges

(Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und

Fixpunkthöhe),

f) Tragfähigkeit,

g) Angaben über allfällige Beschränkungen

hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder

der zu befördernden Güter,

h) Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;

2. bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder

Schulungszwecken dienen und nicht im

grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt

werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber

hinaus die zugelassene Anzahl von Personen

an Bord.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der

Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde

durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel)

zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde

für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts)

der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte

Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt

werden. Diese Aufschrift hat das Ende der

Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die

zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.

Zweitausfertigung der

Zulassungsurkunde

§ 8. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat

der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der

Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung

zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche

zu bezeichnen.

(2) Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder

sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom

Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen

und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung

zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche

zu bezeichnen.

Internationales Zulassungszertifikat

für Sportfahrzeuge

§ 9. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für

Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die

diese Urkunde ausgestelllt hat, ein Internationales

Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge nach dem

Muster der Anlage 4 auszustellen; dieses Zulassungszertifikat

gilt nicht für die im § 1 genannten

Gewässer.

(2) Österreichischen Verfügungsberechtigten

über nicht Zulassungspflichtige Sportfahrzeuge ist

über Antrag sowie gegen Nachweis der Verfügungsberechtigung

vom Landeshauptmann ein

Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge

auszustellen.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen

Zulassungszertifikates für Sportfahrzeuge beträgt

zwei Jahre.

III. ABSCHNITT

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

§ 10. (1) Jedem Zulassungspflichtigen Fahrzeug

oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein

amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die

Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem

Großbuchstaben oder einem Groß- und einem

Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur

Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von

einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in

arabischen Ziffern.

(3) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote

besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu", gefolgt von

dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des

Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung

zugelassen ist.

(4) Die Buchstaben zur Bezeichnung der

Zulassungsbehörde sind

A Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr

B Landeshauptmann von Burgenland

K Landeshauptmann von Kärnten

N Landeshauptmann von Niederösterreich

O Landeshauptmann von Oberösterreich

S Landeshauptmann von Salzburg

St Landeshauptmann von Steiermark

T Landeshauptmann von Tirol

V Landeshauptmann von Vorarlberg

W Landeshauptmann von Wien

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber

in dauerhafter Ausführung und ohne

Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund

oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer

Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von

20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten

Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand

zu erhalten.

(6) Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf

Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

ist das Kennzeichen an beiden Seiten des

Fahrzeuges an der Bordwand oder an den

Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, daß es

von hinten sichtbar ist.

(7) Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf

Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen

an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand

oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder

auf einem festen Dach der Aufbauten zu führen.

(8) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 5 oder

Abs. 6 fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten

des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den

Aufbauten zu führen.

(9) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber

nach Erlöschen oder Widerruf der

Zulassung unverzüglich zu entfernen.

Probekennzeichen

§ 11. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen

ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung

verwendet werden; diese Verwendung ist an

die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.

(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus

dem Buchstaben „P", gefolgt von einem Bindestrich

und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß

§ 10 Abs. 2.

(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft

und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf

gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm

und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und

in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung

von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das

Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen

des § 10 Abs. 5 bis 7.

(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß

Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung

eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag

hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten,

Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge

und die Gewässer oder Gewässerteile, für die

das Kennzeichen verwendet werden soll, zu

enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen

zu begründen.

(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat

eingeschränkt auf den Verwendungszweck und

befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens

jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein

dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine

Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.

(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem

Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in

einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern

Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den

Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.

(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des

Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich

zu entfernen.

IV. ABSCHNITT

Fahrtauglichkeit — Überprüfung

Fahrtauglichkeit

§ 12. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein.

Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner

Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und

Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung,

der Konstruktion und Leistung seiner

Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen

und elektrischen Anlagen so beschaffen und

ausgestattet sein und sich in einem solchen

Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf

den beabsichtigten Verwendungszweck und unter

Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse

und der sonstigen Benützung des zu

befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher

ist.

(2) Fahrzeuge gelten als fahrtauglich, wenn sie

den auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes

1990 erlassenen Verordnungen über Bau,

Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der

jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von

Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen,

werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall

festgelegt.

(4) Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen

oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge,

wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder

ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge

zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere

hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität

und Manövrierfähigkeit (Abs. 1), nicht erfüllen.

Nachsicht

§ 13. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen

über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von

Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete

Maßnahmen die Erfordernisse des § 12 Abs. 1

gewährleistet sind.

Zweck der Überprüfung

§ 14. Die Überprüfung dient

1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines

Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere

Verwendungszwecke sowie der Feststellung

zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger

Auflagen und Einschränkungen

hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1

ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung

der für die Kennzeichnung des

Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche

Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen,

insbesondere der Tiefgangsanzeiger,

Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

Arten der Überprüfung

§ 15. Eine Überprüfung ist durchzuführen

1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges

(Erstüberprüfung);

2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der

Zulassung (Nachüberprüfung);

3. nach Vollendung von Reparaturen oder

Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche

technische oder bauliche Änderungen (§ 6

Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen

des Verwendungszweckes oder Änderung

der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte

Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4. über Anordnung der Behörde, wenn der

Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht

mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts

wegen).

Nachüberprüfung

§ 16. (1) Zur Verlängerung der Zulassung ist über

Antrag des Zulassungsinhabers vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer der Zulassung eine Nachüberprüfung

durchzuführen.

(2) Die Verlängerung der Zulassung darf nur

erteilt werden, wenn die Nachüberprüfung ergeben

hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich (§ 12 Abs. 2) ist.

Sonderüberprüfung

§ 17. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den

Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen

(§ 15 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.

(2) Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das

Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen

dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung

unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer

neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.

Überprüfung von Amts wegen

§ 18. Besteht der Verdacht, daß ein Fahrzeug

nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit

Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.

Überprüfung durch die Behörde

§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit

von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur

Überprüfung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für

Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften

oder vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst

hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige

heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

Überprüfungskommission

§ 20. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit

von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen

bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung

einer Überprüfungskommission.

(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind

1. ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr bestellter Bediensteter des

Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß

§ 117 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ein

vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter

Bediensteter, als Vorsitzender;

2. ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;

3. ein Sachverständiger für Nautik;

4. ein Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates;

5. Sachverständige für besondere Fachgebiete,

soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des

rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen

Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich

der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten

des Schiffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können

Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte

Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit

Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen

oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines

Kapitänspatentes A mit entsprechender Erfahrung

auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges

heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen

nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag auf Überprüfung

§ 21. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der

Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der

Anlage 1 zu stellen; auf Antrag des Verfügungsbe-

rechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde

durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich

sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges

befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten

Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form

mitzuteilen.

Stellung zur Überprüfung

§ 22. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das

Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen,

gereinigt und ausgerüstet zur Überprüfung zu

stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche

Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und

Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des

Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen,

die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der

Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug

ausgestellte Zulassungsurkunde und im Falle eines

typengenehmigten Fahrzeuges den Typenschein

vorzulegen.

(3) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung

der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,

1. eine Untersuchung auf der Helling,

2. Probefahrten,

3. den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des

Schiffskörpers sowie

4. den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund

eines Krängungsversuches,

verlangen.

Zurückbehalten der

Zulassungsurkunde

§ 23. Werden bei einer Überprüfung an einem

Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die

Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges

zur Schiffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde

bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu

dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Kosten der Überprüfung

§ 24. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges

hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren

an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die

den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden

Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Überprüfung, die über die in

Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die

Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in

den §§ 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5

genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten

zu tragen.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 25. Die Behörde kann von der Überprüfung

eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der

Bestimmungen der auf Grund des § 111 Abs. 6 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen

über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von

Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, in

dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer

anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines

Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt,

daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht.

Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der

Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

V. ABSCHNITT

Typengenehmigung — Baumustergenehmigung

Typengenehmigung

§ 26. (1) Der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig

hergestellten, Zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen

zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen

des § 12 Abs. 1 sowie der auf Grund des § 111 Abs. 6

des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung

über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von

Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung,

entsprechen.

(2) Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch

den Hersteller auf einem Formblatt nach dem

Muster der Anlage 1 zu stellen. Ein ausländischer

Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur

durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung

in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz)

im Inland stellen.

(3) Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine

genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges,

insbesondere der im § 12 Abs. 1 genannten Merkmale,

einschließlich einer zeichnerischen Darstellung

der Type und der zur Beurteilung der

Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und

zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.

(4) Die Typengenehmigung wird mit Bescheid

erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische

Darstellung der Type zu beziehen.

Typenprüfung

§ 27. Das Fahrzeug, für das die Typengenehmigung

beantragt wurde, ist einer Überprüfung gemäß

§ 19 zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung

ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine

technische Beschreibung der Type mit allen für die

Fahrtauglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 maßgeblichen

Merkmalen enthält.

Typenschein

§ 28. (1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der

Hersteller dieser Type, bei ausländischen Herstellern

dessen Bevollmächtigter gemäß § 26 Abs. 2,

verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel

gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein

auszustellen.

(2) Der Typenschein ist eine Bestätigung, daß ein

durch die Baunummer des Herstellers und bei

Motorfahrzeugen mit eingebautem Maschinenantrieb

darüber hinaus durch die Motornummern

bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht.

(3) Der Typenschein hat zu enthalten

1. die Bezeichnung „Typenschein",

2. die der Seite 2 der Zulassungsurkunde für

Sportfahfzeuge (Anlage 3) entsprechenden

Angaben,

3. eine vollständige Wiedergabe des Typengenehmigungsbescheides

samt Zeichnung.

(4) Wer eine genehmigte Type von Fahrzeugen

nicht mehr erzeugt, nicht mehr das Recht hat, sie zu

erzeugen, oder nicht mehr der Bevollmächtigte des

Herstellers gemäß § 26 Abs. 2 ist, hat dies dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid

zurückzustellen; er darf für

diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen.

(5) Die zur Ausstellung von Typenscheinen

Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über

die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist

zehn Jahre vom Tag der Ausstellung des letzten

darin verzeichneten Typenscheines an aufzubewahren

und auf Verlangen den für die Zulassung und

den für schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten

zuständigen Behörden vorzulegen.

(6) Zulassungsinhaber haben den Typenschein

auf Verlangen den für die Zulassung und den für

schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen

Behörden vorzulegen.

Baumustergenehmigung

§ 29.(1) Soweit in den auf Grund des § 111 Abs. 6

des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen

über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von

Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung,

zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile

vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit

einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet

werden.

(2) Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen,

wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der

Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den

Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit

(§ 12 Abs. 1) entspricht.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung der

Baumustergenehmigung gelten die Bestimmungen

der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 27 sinngemäß mit der

Maßgabe, daß der Antrag nicht auf einem Formblatt

zu erfolgen hat und ein Ziviltechniker für

Schiffstechnik oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft

zur Baumusterprüfung heranzuziehen

ist.

(4) Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder

Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen,

mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten

Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung

ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie

ohne Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung

zu erteilen. Die Legitimation zur Antragstellung

beschränkt sich nicht auf den Hersteller des

Teiles, die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung

ist nicht erforderlich.

(5) Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist

der betreffende Teil in eine Baumusterliste aufzunehmen,

die beim Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt.

Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die

Baumustergenehmigung als erteilt.

VI. ABSCHNITT

Schlußbestimmung

§ 30. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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