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188_1989 AT

188. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. Feber 1989, V 189/88-9, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt

am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte

„7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn" in der

lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der

Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Z 151-ch/ku,

mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen

vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung

gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten

zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und

Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die

erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme

durch unmündige Minderjährige ausgerichtet

sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.

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