188. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. Feber 1989, V 189/88-9, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt
am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte
„7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn" in der
lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der
Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Z 151-ch/ku,
mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen
vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten
zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und
Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die
erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme
durch unmündige Minderjährige ausgerichtet
sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.