188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik,
VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag
zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik zu
leisten,
IN DEM BESTREBEN, die offenen vermögensrechtlichen
Fragen entsprechend dem Gemeinsamen
Kommuniqué vom 7. Dezember 1972 im beiderseitigen
Interesse abschließend zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Deutsche Demokratische Republik zahlt an
die Republik Österreich den Betrag von
136400000 (Einhundertsechsunddreißig Millionen
Vierhunderttausend) österreichische Schilling zur
Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen,
die der Republik Österreich, österreichischen
Staatsbürgern oder österreichischen juristischen
Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen
durch Übernahme in staatliche Verwaltung
oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der
Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche
Verfügungsgewalt gelangt ist.
Artikel 2
Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche
Ansprüche der Deutschen Demokratischen
Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen
Personen der Deutschen Demokratischen
Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1
genannte Vermögen der Republik Österreich,
österreichischer Staatsbürger oder österreichischer
juristischer Personen beziehen.
Artikel 3
Dieser Vertrag gilt nicht für Vermögen der
Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger
oder österreichischer juristischer Personen, das
nach dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der
Deutschen Demokratischen Republik erworben
wurde und auf zivilrechtlicher Grundlage in der
Deutschen Demokratischen Republik verwaltet
wird.
Artikel 4
(1) Als österreichische Personen im Sinne des
Artikels 1 gelten Personen, die als physische Personen
am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die
österreichische Staatsbürgerschaft besaßen beziehungsweise
besitzen oder als juristische Personen
an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der
Republik Österreich hatten beziehungsweise haben.
(2) Als Staatsbürger oder juristische Personen
der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne
des Artikels 2 gelten Personen, die als physische
Personen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
vorliegenden Vertrages nach den Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik die
Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen
Republik besitzen oder als juristische Personen
nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik errichtet wurden und an diesem
Stichtag ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik haben.
Artikel 5
Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
für Rechtsnachfolger von Todes wegen
— der in Artikel 1 genannten Personen, wenn
diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Vertrages entweder
als physische Personen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen oder als juristische
Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der
Republik Österreich haben;
— der in Artikel 2 genannten Personen, wenn
diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Vertrages entweder
als physische Personen die Staatsbürgerschaft
der Deutschen Demokratischen Republik
besitzen oder als juristische Personen ihren
Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik haben.
Artikel 6
(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten
Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit
der Republik Österreich.
(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger
Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten
Betrages der Deutschen Demokratischen Republik
im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben,
welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
(3) Zur Durchführung der Verteilung des in
Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche
Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen
die zur Prüfung der Begehren der österreichischen
Interessenten notwendigen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Artikel 7
Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten
Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2
genannten vermögensrechdichen Ansprüche endgültig
erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten
wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche,
die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber
dem anderen Vertragsstaat erheben oder in
irgendeiner Art unterstützen.
Artikel 8
(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird
die in Artikel 1 übernommene Zahlungsverpflichtung
wie folgt erfüllen
Der Gesamtbetrag wird in aufeinanderfolgenden
Jahresraten von der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik an die Oesterreichische
Nationalbank gezahlt.
Die erste Rate in Höhe von 31 400000 (Einunddreißig
Millionen Vierhunderttausend) österreichische
Schilling wird 6 (sechs) Monate nach
Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
Die Höhe der weiteren jährlichen Raten beträgt
jeweils 0,8% des Erlöses aus dem Warenexport der
Deutschen Demokratischen Republik in die Republik
Österreich, der auf der Grundlage der amtlichen
österreichischen Außenhandelsstatistik für das
jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt
wird.
Die Höhe der jährlichen Rate beträgt jedoch
mindestens 21000000 (Einundzwanzig Millionen)
österreichische Schilling.
Die Raten werden jeweils innerhalb des ersten
Halbjahres, beginnend mit dem Jahr nach Inkrafttreten
des Vertrages, fällig.
(2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Republik und die Oesterreichische Nationalbank
werden sich über die Einzelheiten der technischen
Durchführung der Zahlungen verständigen.
Artikel 9
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich in
Berlin ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Geschehen zu Salzburg, am 21. August 1987, in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Mock e. h.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Beil e. h.
Schlußprotokoll
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung
offener vermögensrechtlicher Fragen besteht Einverständnis
darüber, daß die dem Vertrag beigefügten
zwei Briefwechsel einen integrierenden Vertragsbestandteil
darstellen.
Salzburg, am 21. August 1987
Für die Republik Österreich
Mock e. h.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Beil e. h.
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich
der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die
folgenden von österreichischer Seite vorgebrachten
Ansprüche nicht Gegenstand der vertraglichen
Regelung sind
1. Ansprüche betreffend land- und forstwirtschaftliches
Vermögen hinsichtlich des im
Einzelfall 100 ha übersteigenden Ausmaßes.
2. Ansprüche aus Forderungen und Guthaben,
die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938
und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, hinsichtlich
des im Einzelfall 50% des offenen
Betrages übersteigenden Ausmaßes, wobei auf
Guthaben die Umwertungsbedingungen der
Währungsreform 1948 Anwendung finden.
3. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die
vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik
abgeschlossen wurden.
4. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren
des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner
früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger
Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher
Anstalten auf dem Territorium der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik.
5. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder
aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften
oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern
diese Gesellschaften oder Unternehmen
kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen
Deutschen Reiches gedient haben.
6. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten
„Eisernen Sparens".
Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Beil e. h.
S. E. Herrn Vizekanzler
Dr. Alois Mock
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, zu
bestätigen
„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich
der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die
folgenden von österreichischer Seite vorgebrachten
Ansprüche nicht Gegenstand der vertraglichen
Regelung sind
1. Ansprüche betreffend land- und forstwirtschaftliches
Vermögen hinsichtlich des im
Einzelfall 100 ha übersteigenden Ausmaßes.
2. Ansprüche aus Forderungen und Guthaben,
die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938
und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, hinsichtlich
des im Einzelfall 50% des offenen
Betrages übersteigenden Ausmaßes, wobei auf
Guthaben die Umwertungsbedingungen der
Währungsreform 1948 Anwendung finden.
3. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die
vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik
abgeschlossen wurden.
4. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren
des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner
früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger
Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher
Anstalten auf dem Territorium der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik.
5. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder
aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften
oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern
diese Gesellschaften oder Unternehmen
kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen
Deutschen Reiches gedient haben.
6. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten
„Eisernen Sparens".
Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben."
Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Inhalt
des vorgenannten Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mock e. h.
S. E. Herrn Dr. Gerhard Beil
Minister für Außenhandel
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich
der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die
von österreichischer Seite vorgebrachten Ansprüche
nachstehender Personen oder deren Rechtsnachfolger,
deren Vermögen von Maßnahmen auf dem
Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen
Republik betroffen wurde, auch Gegenstand
der vertraglichen Regelung sind
Ella Ambar
Pinkus Borenstein
Ethel Borenstein
Theodor Fried
Hermine Stolz-Sternbach
Lea Stupp
Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mock e. h.
S. E. Herrn Dr. Gerhard Beil
Minister für Außenhandel
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, zu
bestätigen
„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich
der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die
von österreichischer Seite vorgebrachten Ansprüche
nachstehender Personen oder deren Rechtsnachfolger,
deren Vermögen von Maßnahmen auf dem
Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen
Republik betroffen wurde, auch Gegenstand
der vertraglichen Regelung sind
Ella Ambar
Pinkus Borenstein
Ethel Borenstein
Theodor Fried
Hermine Stolz-Sternbach
Lea Stupp
Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben."
Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Inhalt
des vorgenannten Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Beil e. h.
S. E. Herrn Vizekanzler
Dr. Alois Mock
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. März 1988 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 mit 1. Juni
1988 in Kraft.