Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188_1988 AT

188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik,

VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag

zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen

Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik zu

leisten,

IN DEM BESTREBEN, die offenen vermögensrechtlichen

Fragen entsprechend dem Gemeinsamen

Kommuniqué vom 7. Dezember 1972 im beiderseitigen

Interesse abschließend zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Deutsche Demokratische Republik zahlt an

die Republik Österreich den Betrag von

136400000 (Einhundertsechsunddreißig Millionen

Vierhunderttausend) österreichische Schilling zur

Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen,

die der Republik Österreich, österreichischen

Staatsbürgern oder österreichischen juristischen

Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen

durch Übernahme in staatliche Verwaltung

oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der

Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche

Verfügungsgewalt gelangt ist.

Artikel 2

Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche

Ansprüche der Deutschen Demokratischen

Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen

Personen der Deutschen Demokratischen

Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1

genannte Vermögen der Republik Österreich,

österreichischer Staatsbürger oder österreichischer

juristischer Personen beziehen.

Artikel 3

Dieser Vertrag gilt nicht für Vermögen der

Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger

oder österreichischer juristischer Personen, das

nach dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der

Deutschen Demokratischen Republik erworben

wurde und auf zivilrechtlicher Grundlage in der

Deutschen Demokratischen Republik verwaltet

wird.

Artikel 4

(1) Als österreichische Personen im Sinne des

Artikels 1 gelten Personen, die als physische Personen

am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die

österreichische Staatsbürgerschaft besaßen beziehungsweise

besitzen oder als juristische Personen

an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der

Republik Österreich hatten beziehungsweise haben.

(2) Als Staatsbürger oder juristische Personen

der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne

des Artikels 2 gelten Personen, die als physische

Personen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des

vorliegenden Vertrages nach den Rechtsvorschriften

der Deutschen Demokratischen Republik die

Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen

Republik besitzen oder als juristische Personen

nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen

Republik errichtet wurden und an diesem

Stichtag ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen

Demokratischen Republik haben.

Artikel 5

Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

für Rechtsnachfolger von Todes wegen

— der in Artikel 1 genannten Personen, wenn

diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung dieses Vertrages entweder

als physische Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen oder als juristische

Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der

Republik Österreich haben;

— der in Artikel 2 genannten Personen, wenn

diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung dieses Vertrages entweder

als physische Personen die Staatsbürgerschaft

der Deutschen Demokratischen Republik

besitzen oder als juristische Personen ihren

Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen

Republik haben.

Artikel 6

(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten

Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit

der Republik Österreich.

(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger

Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten

Betrages der Deutschen Demokratischen Republik

im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben,

welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.

(3) Zur Durchführung der Verteilung des in

Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche

Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen

die zur Prüfung der Begehren der österreichischen

Interessenten notwendigen Informationen

und Unterlagen zur Verfügung stellen.

Artikel 7

Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten

Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2

genannten vermögensrechdichen Ansprüche endgültig

erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten

wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche,

die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber

dem anderen Vertragsstaat erheben oder in

irgendeiner Art unterstützen.

Artikel 8

(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird

die in Artikel 1 übernommene Zahlungsverpflichtung

wie folgt erfüllen

Der Gesamtbetrag wird in aufeinanderfolgenden

Jahresraten von der Staatsbank der Deutschen

Demokratischen Republik an die Oesterreichische

Nationalbank gezahlt.

Die erste Rate in Höhe von 31 400000 (Einunddreißig

Millionen Vierhunderttausend) österreichische

Schilling wird 6 (sechs) Monate nach

Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

Die Höhe der weiteren jährlichen Raten beträgt

jeweils 0,8% des Erlöses aus dem Warenexport der

Deutschen Demokratischen Republik in die Republik

Österreich, der auf der Grundlage der amtlichen

österreichischen Außenhandelsstatistik für das

jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt

wird.

Die Höhe der jährlichen Rate beträgt jedoch

mindestens 21000000 (Einundzwanzig Millionen)

österreichische Schilling.

Die Raten werden jeweils innerhalb des ersten

Halbjahres, beginnend mit dem Jahr nach Inkrafttreten

des Vertrages, fällig.

(2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen

Republik und die Oesterreichische Nationalbank

werden sich über die Einzelheiten der technischen

Durchführung der Zahlungen verständigen.

Artikel 9

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden so bald wie möglich in

Berlin ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Geschehen zu Salzburg, am 21. August 1987, in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Mock e. h.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Beil e. h.

Schlußprotokoll

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung

offener vermögensrechtlicher Fragen besteht Einverständnis

darüber, daß die dem Vertrag beigefügten

zwei Briefwechsel einen integrierenden Vertragsbestandteil

darstellen.

Salzburg, am 21. August 1987

Für die Republik Österreich

Mock e. h.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Beil e. h.

Salzburg, am 21. August 1987

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich

der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die

folgenden von österreichischer Seite vorgebrachten

Ansprüche nicht Gegenstand der vertraglichen

Regelung sind

1. Ansprüche betreffend land- und forstwirtschaftliches

Vermögen hinsichtlich des im

Einzelfall 100 ha übersteigenden Ausmaßes.

2. Ansprüche aus Forderungen und Guthaben,

die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938

und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, hinsichtlich

des im Einzelfall 50% des offenen

Betrages übersteigenden Ausmaßes, wobei auf

Guthaben die Umwertungsbedingungen der

Währungsreform 1948 Anwendung finden.

3. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die

vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der

heutigen Deutschen Demokratischen Republik

abgeschlossen wurden.

4. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren

des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner

früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger

Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher

Anstalten auf dem Territorium der heutigen

Deutschen Demokratischen Republik.

5. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder

aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften

oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern

diese Gesellschaften oder Unternehmen

kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen

Deutschen Reiches gedient haben.

6. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten

„Eisernen Sparens".

Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beil e. h.

S. E. Herrn Vizekanzler

Dr. Alois Mock

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Salzburg, am 21. August 1987

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, zu

bestätigen

„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich

der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die

folgenden von österreichischer Seite vorgebrachten

Ansprüche nicht Gegenstand der vertraglichen

Regelung sind

1. Ansprüche betreffend land- und forstwirtschaftliches

Vermögen hinsichtlich des im

Einzelfall 100 ha übersteigenden Ausmaßes.

2. Ansprüche aus Forderungen und Guthaben,

die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938

und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, hinsichtlich

des im Einzelfall 50% des offenen

Betrages übersteigenden Ausmaßes, wobei auf

Guthaben die Umwertungsbedingungen der

Währungsreform 1948 Anwendung finden.

3. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die

vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der

heutigen Deutschen Demokratischen Republik

abgeschlossen wurden.

4. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren

des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner

früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger

Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher

Anstalten auf dem Territorium der heutigen

Deutschen Demokratischen Republik.

5. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder

aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften

oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern

diese Gesellschaften oder Unternehmen

kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen

Deutschen Reiches gedient haben.

6. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten

„Eisernen Sparens".

Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben."

Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Inhalt

des vorgenannten Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mock e. h.

S. E. Herrn Dr. Gerhard Beil

Minister für Außenhandel

Salzburg, am 21. August 1987

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich

der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die

von österreichischer Seite vorgebrachten Ansprüche

nachstehender Personen oder deren Rechtsnachfolger,

deren Vermögen von Maßnahmen auf dem

Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen

Republik betroffen wurde, auch Gegenstand

der vertraglichen Regelung sind

Ella Ambar

Pinkus Borenstein

Ethel Borenstein

Theodor Fried

Hermine Stolz-Sternbach

Lea Stupp

Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mock e. h.

S. E. Herrn Dr. Gerhard Beil

Minister für Außenhandel

Salzburg, am 21. August 1987

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, zu

bestätigen

„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich

der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die

von österreichischer Seite vorgebrachten Ansprüche

nachstehender Personen oder deren Rechtsnachfolger,

deren Vermögen von Maßnahmen auf dem

Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen

Republik betroffen wurde, auch Gegenstand

der vertraglichen Regelung sind

Ella Ambar

Pinkus Borenstein

Ethel Borenstein

Theodor Fried

Hermine Stolz-Sternbach

Lea Stupp

Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben."

Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Inhalt

des vorgenannten Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beil e. h.

S. E. Herrn Vizekanzler

Dr. Alois Mock

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. März 1988 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 mit 1. Juni

1988 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →