188. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr
von Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 35/1974), hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 19. Dezember 1986
Chile 15. August 1974
Griechenland 15. Jänner 1974
Mali 11. Juni 1974
Tunesien 20. Juni 1974
Türkei 26. April 1983
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt
Eine Meinungsverschiedenheit darf einem
Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten
Vertragsstaaten unterworfen werden.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
zufolge erstreckt sich der Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls auf Grund einer entsprechenden
Ausdehnung durch Portugal vom 30. März 1983
auch auf Macao und auf Grund der Ratifikation
durch die Schweiz auch auf Liechtenstein.