Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188_1987 AT

188. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr

von Werbeschriften und Werbematerial für den

Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 35/1974), hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien 19. Dezember 1986

Chile 15. August 1974

Griechenland 15. Jänner 1974

Mali 11. Juni 1974

Tunesien 20. Juni 1974

Türkei 26. April 1983

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt

Eine Meinungsverschiedenheit darf einem

Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten

Vertragsstaaten unterworfen werden.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs

zufolge erstreckt sich der Geltungsbereich des

Zusatzprotokolls auf Grund einer entsprechenden

Ausdehnung durch Portugal vom 30. März 1983

auch auf Macao und auf Grund der Ratifikation

durch die Schweiz auch auf Liechtenstein.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →