188. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 485/
1981, in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 362/1984 wird wie folgt geändert
1. Als § 10 wird eingefügt
„Nachweispflicht
§ 10. Wer bei der Abfertigung eine abgabenrechtliche
Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung
in Anspruch nehmen will oder eine
Nachsicht der Verletzung von Verpflichtungen
nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend
zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden
Voraussetzungen dem Zollamt nachzuweisen.
Wenn der Nachweis nach den Umständen
nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."
2. Der § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses
Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren
über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander
gegenüberliegenden inländischen und ausländischen
Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung
durch Personen erfolgt, die in einem der beiden
Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz
(§ 93 Abs. 4) haben, und die Entfernung jedes der
beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der
Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein
ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche
Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als
kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen
des ersten Satzes die Verbringung von
Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk
und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km
Tiefe entlang der Zollgrenze."
3. Der § 25 lautet
„Besondere Befugnisse der Zollorgane
(Organe der Zollämter und
der Zollwache)
§ 25. (1) Den Zollorganen obliegt, unbeschadet
der ihnen in diesem Bundesgesetz oder anderen
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, auch
die Aufgabe, Zollzuwiderhandlungen zu verhindern,
aufzudecken und deren nähere Umstände zu
erforschen.
(2) Bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
sind die Zöllorgane befugt, nach den Bestimmungen
des Finanzstrafgesetzes Festnahmen,
Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen
vorzunehmen und auch sonstige
zur Feststellung des maßgeblichen Sachver-
halts erforderliche Amtshandlungen zu setzen. Bei
gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen
dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen
auch ohne richterlichen Befehl
vornehmen.
(3) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes
bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu
beschlagnahmen, wenn
a) dies zur Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht
erforderlich ist und andere in diesem
Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der allgemeinen Zollaufsicht
nicht möglich oder nicht tunlich sind,
oder
b) Grund zur Annahme besteht, daß die Waren
Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen
ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr oder des Versuches
einer solchen Zuwiderhandlung sind,
oder
c) ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung
der Sachhaftung, die Abnahme
von Gegenständen, auf deren Verfall oder
Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist,
oder die Einbringung von bundesrechtlich
geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen
zu diesen oder von Geldstrafen,
Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens
gefährdet wären, oder
d) diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren
zur Erhebung des Zolles benötigt werden
und ohne diese Beschlagnahme zu
befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses
Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(4) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme
nur in den Fällen des Abs. 3 lit. a und d und
nur auf Grund eines Bescheides des Zollamtes vorgenommen
werden.
(5) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen
Aufschub der Behörde, die für die weiteren
Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die
Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde
unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis
zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten
die §§ 90 Abs. 1,91 und 92 des Finanzstrafgesetzes
sinngemäß.
(6) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme
die Waren in einem Beförderungsmittel, so
kann dieses zur Beförderung der Waren an einen
für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden,
wenn eine Umladung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist."
4. Im § 30 wird der Punkt am Schluß der lit. j
durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende
lit. k und 1 angefügt
„k) menschliche und tierische Körperteile zur
Übertragung auf einen bestimmten Menschen;
1) Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur
Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen,
Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;
haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert,
so ist die Zollfreiheit nur zu
gewähren, wenn die Empfänger ihren
gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland
haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen."
5. Der bisherige Wortlaut des § 31 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2
wird angefügt
„(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 lit. a, d, e und
f erstreckt sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer,
wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer
geliefert werden."
6. Der § 34 Abs. 5 lautet
„(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für
den kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1)."
7. Der § 35 Abs. 2 bis 5 lautet
„(2) Wenn im Hinblick auf Abs. 1 lit. a letzter
Halbsatz eine Verzollung zu erfolgen hat, ist
mündliche Warenerklärung zulässig. Bei gewerblich
verwendeten Beförderungsmitteln (§ 93 Abs. 3)
genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung
des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die
Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter
des Beförderungsmittels hat sodann bis zum
Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim
Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches,
in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat,
eine schriftliche Warenerklärung abzugeben; der
Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht.
(3) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt
sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen
oder zum Betrieb der Kühlanlage eines
Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten
Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen,
die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine
oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden
Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine
weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern.
(4) Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt
Abs. 3 nur für eine Menge von insgesamt höchstens
200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln
ist der Zoll nicht zu vergüten.
(5) Sind im Hinblick auf Abs. 3 oder 4 neben
dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben,
so kann das Zollamt zur Vereinfachung des
Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und
alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze
anwenden, wenn der Verfügungsberechtigte keine
Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt.
Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben
entsprechend den für sie anzuwendenden
finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen."
8. Der § 40 Abs. 1 lit. d lautet
„d) die in lit. a genannten Waren, ausgenommen
Heizmaterialien, sowie sonstige Waren, die
für ausländische Kulturinstitute, die auf
Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
errichtet sind, oder für der Förderung kultureller
oder wirtschaftlicher Beziehungen mit
dem Ausland dienende Einrichtungen, deren
Aufwand überwiegend vom Ausland aus
getragen wird, eingeführt und für deren
Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit
verwendet werden."
9. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„In den Fällen, in denen Personen nach völkerrechtlichen
Vereinbarungen über den Amtssitz
internationaler Organisationen das Recht eingeräumt
ist, alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei
einzuführen, ermäßigt sich der zu erhebende Zoll
für jedes vollendete Jahr der Verwendungspflicht
um ein Viertel, wenn das Kraftfahrzeug vor Ablauf
der Verwendungspflicht anläßlich der Beendigung
des Dienstes des Begünstigten im Zollgebiet und
dessen Rückkehr in das Zollausland veräußert
wird."
10. Im § 52 a Abs. 2 werden im ersten Satz die
Worte „oder zur Ausfuhr bestimmter" aufgehoben
und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Unter den gleichen Voraussetzungen können die
Zollämter erster Klasse von der Verpflichtung zur
Stellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren
befreien und die Abgabe von Sammelwarenerklärungen
bewilligen."
11. Der § 52 a Abs. 3 lautet
„(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben
die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird,
den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelwarenerklärung
zusammengefaßt werden dürfen,
und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung
des Zolles notwendigen Maßnahmen im
Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum
darf einen Monat nicht übersteigen. Die
Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer
eingeschränkt werden. In einer Bewilligung
nach Abs. 1 oder 2 kann zur Vereinfachung
des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden,
daß von den Zollämtern bei der Beförderung
der den Gegenstand der Bewilligung bildenden
Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine
Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren
nach Abs. 4 erhoben werden; der Antragsteller
gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen
hat das Zollamt im Rahmen des § 26 Abs. 2 lit. b
die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen
Anordnungen zu treffen."
12. Im § 59 treten folgende Absätze an die Stelle
der Abs. 4 und 5
„(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch
die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden
Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern
bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen
Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben
sind, festgesetzt werden, wenn dies zur
Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die
zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den
betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu
erlassenden Bescheid; für die Erhebung dieser
Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und
179 bis 183 sinngemäß.
(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten, soweit sie
eine Abgabenschuld betreffen, als Abgabenbescheide.
Mit der Zustellung an den Verfügungsberechtigten
gelten sie auch als dem Warenempfänger
zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung
oder in der dieser zugrunde liegenden
Warenerklärung als Warenempfänger genannt ist.
(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch
durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim
Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der
Ausfolgung bei einem Zollamt kann eine Empfangsbestätigung
unterbleiben, wenn das Datum
der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist."
13. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster
Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens
bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr
als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt
wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt
sodann sinngemäß."
14. Der § 93 Abs. 2 lit. a Z 3 lautet
„3. der Halter des Beförderungsmittels ein Mietwagenunternehmen
ist, das seine Geschäftstätigkeit
vom Zollausland her ausübt, und
der Benützer, der seinen gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet hat, das nur für eine
Fahrt gemietete und in das Zollgebiet eingebrachte
Beförderungsmittel innerhalb von
vier Tagen entweder in das Zollausland
zurückbringt oder nach Abs. 9 einem Mietwagenunternehmen
übergibt;"
15. Der § 93 Abs. 9 lautet
„(9) Ein nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b vorgemerktes
Beförderungsmittel darf im Zollgebiet
einer anderen Person überlassen werden, die zur
Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach
diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes
Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen
zur Weitervermietung oder zur
unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland
übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur
für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen
Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel
darf auch an eine nicht nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder
lit. b begünstigte Person vermietet werden; in diesem
Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb
von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der
Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in
das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen
hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt
am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in
deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte
hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht
(§ 26). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein
ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen
die Übernahme unter Angabe des
Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen;
das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt
(Abs. 7), sofern nicht die Zollschuld bereits früher
unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt
jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel
verwendet; der § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. Im
Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen
haftet dieses für eine hinsichtlich des
Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld."
16. Der § 98 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Zum Betrieb eines Zollagers bedarf es einer
Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers
ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft
besteht. Zur Erteilung der Lagerbewilligung
ist für öffentliche Zollager der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und für
Zolleigenlager die Finanzlandesdirektion zuständig.
(4) In der Lagerbewilligung sind der Standort
des Zollagers, die Lagerräume und die zur Lagerung
zugelassenen Waren zu bestimmen; auf
Antrag können zur Vereinfachung des Warenverkehrs
auch Lagerflächen im Freien zur Lagerung
von Waren, die üblicherweise nicht in geschlossenen
Räumen gelagert werden, zugelassen werden.
In unmittelbarer Nähe der Lagerräume oder Lagerflächen
gelegene Umschlagflächen können als zum
Zollager gehörig bestimmt werden, wenn ihre
Überwachung keinen besonderen Aufwand für das
Zollamt erfordert. Hinsichtlich der Verpflichtung
zur Abgabe schriftlicher Warenerklärungen und
der Ausstellung von Niederlagescheinen können in
der Lagerbewilligung zur Vereinfachung des Verfahrens
Erleichterungen zugelassen werden, wenn
die Zollaufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.
In der Lagerbewilligung sind erforderlichenfalls
weiters die zur Sicherung der Einbringung des Zolles
notwendigen Anordnungen zu treffen. Die
Lagerbewilligung kann auch auf bestimmte Zeit
erteilt werden."
17. Die §§ 104 und 105 haben zu lauten
„Einlagerung von Waren
§ 104. Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr
ist schriftliche Warenerklärung erforderlich, sofern
in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist.
Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts
wegen, so entfällt die Warenerklärung.
§ 105. Das Zollamt ist berechtigt, die zur Einlagerung
beantragten Waren der äußeren und der
inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu
besichtigen und zu verwiegen."
18. Der § 108 Abs. 2 erster Halbsatz lautet
„Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen
Behandlungen von Lagerwaren hat der Bundesminister
für Finanzen allgemein oder für einzelne
Fälle zu bewilligen, wenn Nachteile für einzelne
Bereiche der österreichischen Wirtschaft nicht zu
befürchten sind oder unter Bedachtnahme auf die
Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft
solche Nachteile unberücksichtigt bleiben
müssen;"
19. Im § 109 tritt folgender Absatz an die Stelle
der Abs. 1 bis 6 und erhalten die bisherigen Abs. 7
und 8 die Bezeichnung „(2)" und „(3)"
„(1) Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig,
wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren
abgefertigt worden sind."
20. Der § 119 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Wird das Begleitscheingut nach Ablauf der Stellungsfrist
gestellt, so ist die Ersatzforderung vom
Empfangszollamt auf Antrag zu erlassen, wenn die
Überschreitung der Frist nicht bereits nach § 122
Abs. 2 nachzusehen ist; die Zollhängigkeit bleibt
hiedurch unberührt."
21. Der § 120 Abs. 4 zweiter Satz wird aufgehoben.
22. Der § 121 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Das Anweisungszollamt ist berechtigt, die
Waren der äußeren und der inneren Beschau zu
unterziehen sowie sie zu besichtigen und zu verwiegen.
(4) Eine Besichtigung ist jedenfalls vorzunehmen,
wenn dies zur Festhaltung der Nämlichkeit
erforderlich ist."
23. Dem § 121 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des
Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse
die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und
von der Ausfertigung eines Begleitscheines absehen,
wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung
der Waren gewährleistet erscheint, daß die
Waren unverändert wiederausgeführt oder einem
Zollamt gestellt werden; die Waren gelten als zum
Begleitscheinverfahren abgefertigt."
24. Der § 123 lautet
„V erfahren beim Empfangszollamt
im Begleitscheinverfahren
§ 123. (1) Das Empfangszollamt ist berechtigt,
das Begleitscheingut der äußeren und der inneren
Beschau zu unterziehen sowie es zu besichtigen
und zu verwiegen.
(2) Der Begleitschein ist vom Empfangszollamt
einzuziehen. Dem Warenführer ist auf Verlangen
eine Bestätigung über die Stellung des Begleitscheingutes
auszustellen.
(3) Der Austritt des Begleitscheingutes aus dem
Zollgebiet ist vom Empfangszollamt zu überwachen."
25. Der § 127 lautet
„§ 127. (1) Waren des freien Verkehrs, die von
einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet
an einen anderen Ort des Zollgebietes entsprechend
den nachstehenden Bestimmungen
befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), bleiben
bei der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet zollfrei.
Zollhängige oder im Eingang vorgemerkte
Waren können zwecks Fortführung des vorangegangenen
Zollverfahrens ebenfalls dem Zwischenauslandsverkehr
unterzogen werden.
(2) Soweit nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen
die Verwendung eines bestimmten Vordruckes
festgelegt ist oder sich aus Abs. 4 etwas
anderes ergibt, genügt für die Abfertigung zum
Zwischenauslandsverkehr mündliche Warenerklärung.
Das Zollamt hat die Nämlichkeit der Waren
in sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern.
Als zollamtliche Bestätigung ist der Zwischenschein
zu erteilen; wer die Abfertigung beantragt hat, ist
Zwischenscheinnehmer.
(3) Einer Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr
bedarf es nicht, wenn die Waren
a) im Gewahrsam öffentlicher Verkehrsunternehmen
befördert werden und gewährleistet
erscheint, daß sie unverändert rückgebracht
werden, oder
b) im Reiseverkehr befördert werden, nicht zum
Handel bestimmt sind und keinen Verboten
oder Beschränkungen hinsichtlich ihrer Ausfuhr
unterliegen;
die Waren gelten als zum Zwischenauslandsverkehr
abgefertigt.
(4) Im Zwischenauslandsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen
Waren oder mit Waren, die einem Ausfuhrverbot
oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen,
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über das Begleitscheinverfahren sinngemäß;
der Zwischenscheinnehmer hat die gleichen Pflichten
wie der Begleitscheinnehmer. Wenn die Zollbelastung
geringfügig ist, hat das Zollamt jedoch
lediglich nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen."
26. Der § 132 Abs. 7 lautet
„(7) Anläßlich der Verbringung von Waren in
den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die
Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu
unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen
hat die Waren auf Verlangen
des Zollamtes zu verwiegen."
27. Dem § 157 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wird eine im Rahmen der Postverzollung
verzollte Sendung, die dem Empfänger von der
Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt
werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks
Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche
Bestätigung als aufgehoben."
28. Der § 172 Abs. 5 lautet
„(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter
Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder
ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als
2000 S entfällt, die Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu
verletzen versucht, sind dadurch begangene
Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende
unter Verzicht auf die Einbringung einer
Berufung (§ 255 Abs. 1 BAO) neben den Eingangs- oder
Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in
der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, wenn
eine für die Zollabfertigung erforderliche Voraussetzung
fehlt, die Vernichtung der Waren beantragt;
§ 7 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Der
Verzicht ist schriftlich auf der zollamtlichen Bestätigung
zu erklären."
29. Dem § 172 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Der Bundesminister für Finanzen kann
weiters zur Vereinfachung der Zollabfertigung
durch Verordnung für alle oder bestimmte Zollämter
gestatten, daß alle oder bestimmt bezeichnete
Reisende durch optische Hilfsmittel wie Aufkleber
oder Plaketten anzeigen dürfen, daß in dem von
ihnen benutzten Beförderungsmittel keine der Stellungspflicht
unterliegenden Waren mitgeführt werden.
Eine solche Anzeige kommt der Erklärung des
Reisenden gleich, daß er keine anderen Waren mitführt."
Artikel II
1.Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Artikels
I Z 5 mit 1. Jänner 1986, im übrigen mit 1. Juni
1985 in Kraft.
2.Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 192 Abs.. 2 des Zollgesetzes
1955.