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188. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 485/

1981, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 362/1984 wird wie folgt geändert

1. Als § 10 wird eingefügt

„Nachweispflicht

§ 10. Wer bei der Abfertigung eine abgabenrechtliche

Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung

in Anspruch nehmen will oder eine

Nachsicht der Verletzung von Verpflichtungen

nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend

zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden

Voraussetzungen dem Zollamt nachzuweisen.

Wenn der Nachweis nach den Umständen

nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."

2. Der § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses

Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren

über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander

gegenüberliegenden inländischen und ausländischen

Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung

durch Personen erfolgt, die in einem der beiden

Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz

(§ 93 Abs. 4) haben, und die Entfernung jedes der

beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der

Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein

ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche

Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als

kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen

des ersten Satzes die Verbringung von

Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk

und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km

Tiefe entlang der Zollgrenze."

3. Der § 25 lautet

„Besondere Befugnisse der Zollorgane

(Organe der Zollämter und

der Zollwache)

§ 25. (1) Den Zollorganen obliegt, unbeschadet

der ihnen in diesem Bundesgesetz oder anderen

Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, auch

die Aufgabe, Zollzuwiderhandlungen zu verhindern,

aufzudecken und deren nähere Umstände zu

erforschen.

(2) Bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen

sind die Zöllorgane befugt, nach den Bestimmungen

des Finanzstrafgesetzes Festnahmen,

Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen

vorzunehmen und auch sonstige

zur Feststellung des maßgeblichen Sachver-

halts erforderliche Amtshandlungen zu setzen. Bei

gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen

dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen

auch ohne richterlichen Befehl

vornehmen.

(3) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes

bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu

beschlagnahmen, wenn

a) dies zur Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht

erforderlich ist und andere in diesem

Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur

Aufrechterhaltung der allgemeinen Zollaufsicht

nicht möglich oder nicht tunlich sind,

oder

b) Grund zur Annahme besteht, daß die Waren

Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen

ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Einfuhr,

Ausfuhr oder Durchfuhr oder des Versuches

einer solchen Zuwiderhandlung sind,

oder

c) ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung

der Sachhaftung, die Abnahme

von Gegenständen, auf deren Verfall oder

Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist,

oder die Einbringung von bundesrechtlich

geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen

zu diesen oder von Geldstrafen,

Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens

gefährdet wären, oder

d) diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren

zur Erhebung des Zolles benötigt werden

und ohne diese Beschlagnahme zu

befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses

Verfahren nicht zur Verfügung stehen.

(4) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme

nur in den Fällen des Abs. 3 lit. a und d und

nur auf Grund eines Bescheides des Zollamtes vorgenommen

werden.

(5) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen

Aufschub der Behörde, die für die weiteren

Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die

Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde

unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis

zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten

die §§ 90 Abs. 1,91 und 92 des Finanzstrafgesetzes

sinngemäß.

(6) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme

die Waren in einem Beförderungsmittel, so

kann dieses zur Beförderung der Waren an einen

für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden,

wenn eine Umladung nicht oder nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist."

4. Im § 30 wird der Punkt am Schluß der lit. j

durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende

lit. k und 1 angefügt

„k) menschliche und tierische Körperteile zur

Übertragung auf einen bestimmten Menschen;

1) Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur

Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen,

Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert,

so ist die Zollfreiheit nur zu

gewähren, wenn die Empfänger ihren

gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland

haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen."

5. Der bisherige Wortlaut des § 31 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 lit. a, d, e und

f erstreckt sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer,

wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer

geliefert werden."

6. Der § 34 Abs. 5 lautet

„(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für

den kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1)."

7. Der § 35 Abs. 2 bis 5 lautet

„(2) Wenn im Hinblick auf Abs. 1 lit. a letzter

Halbsatz eine Verzollung zu erfolgen hat, ist

mündliche Warenerklärung zulässig. Bei gewerblich

verwendeten Beförderungsmitteln (§ 93 Abs. 3)

genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung

des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die

Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter

des Beförderungsmittels hat sodann bis zum

Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim

Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches,

in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat,

eine schriftliche Warenerklärung abzugeben; der

Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht.

(3) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt

sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

oder zum Betrieb der Kühlanlage eines

Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten

Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen,

die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine

oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden

Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine

weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern.

(4) Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt

Abs. 3 nur für eine Menge von insgesamt höchstens

200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln

ist der Zoll nicht zu vergüten.

(5) Sind im Hinblick auf Abs. 3 oder 4 neben

dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben,

so kann das Zollamt zur Vereinfachung des

Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und

alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze

anwenden, wenn der Verfügungsberechtigte keine

Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt.

Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben

entsprechend den für sie anzuwendenden

finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen."

8. Der § 40 Abs. 1 lit. d lautet

„d) die in lit. a genannten Waren, ausgenommen

Heizmaterialien, sowie sonstige Waren, die

für ausländische Kulturinstitute, die auf

Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen

errichtet sind, oder für der Förderung kultureller

oder wirtschaftlicher Beziehungen mit

dem Ausland dienende Einrichtungen, deren

Aufwand überwiegend vom Ausland aus

getragen wird, eingeführt und für deren

Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit

verwendet werden."

9. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen, in denen Personen nach völkerrechtlichen

Vereinbarungen über den Amtssitz

internationaler Organisationen das Recht eingeräumt

ist, alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei

einzuführen, ermäßigt sich der zu erhebende Zoll

für jedes vollendete Jahr der Verwendungspflicht

um ein Viertel, wenn das Kraftfahrzeug vor Ablauf

der Verwendungspflicht anläßlich der Beendigung

des Dienstes des Begünstigten im Zollgebiet und

dessen Rückkehr in das Zollausland veräußert

wird."

10. Im § 52 a Abs. 2 werden im ersten Satz die

Worte „oder zur Ausfuhr bestimmter" aufgehoben

und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Unter den gleichen Voraussetzungen können die

Zollämter erster Klasse von der Verpflichtung zur

Stellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren

befreien und die Abgabe von Sammelwarenerklärungen

bewilligen."

11. Der § 52 a Abs. 3 lautet

„(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben

die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird,

den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelwarenerklärung

zusammengefaßt werden dürfen,

und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung

des Zolles notwendigen Maßnahmen im

Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum

darf einen Monat nicht übersteigen. Die

Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer

eingeschränkt werden. In einer Bewilligung

nach Abs. 1 oder 2 kann zur Vereinfachung

des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden,

daß von den Zollämtern bei der Beförderung

der den Gegenstand der Bewilligung bildenden

Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine

Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren

nach Abs. 4 erhoben werden; der Antragsteller

gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen

hat das Zollamt im Rahmen des § 26 Abs. 2 lit. b

die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen

Anordnungen zu treffen."

12. Im § 59 treten folgende Absätze an die Stelle

der Abs. 4 und 5

„(4) Mit zollamtlicher Bestätigung können auch

die nach diesem Bundesgesetz zu erhebenden

Kosten (§§ 184 bis 191) sowie die von den Zollämtern

bei der Zollabfertigung zu erhebenden sonstigen

Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben

sind, festgesetzt werden, wenn dies zur

Vereinfachung des Verfahrens zweckmäßig ist. Die

zollamtliche Bestätigung ersetzt den nach den

betreffenden Abgabenvorschriften ansonsten zu

erlassenden Bescheid; für die Erhebung dieser

Abgaben und Kosten gelten die §§ 174 bis 176 und

179 bis 183 sinngemäß.

(5) Zollamtliche Bestätigungen gelten, soweit sie

eine Abgabenschuld betreffen, als Abgabenbescheide.

Mit der Zustellung an den Verfügungsberechtigten

gelten sie auch als dem Warenempfänger

zugestellt, wenn dieser in der zollamtlichen Bestätigung

oder in der dieser zugrunde liegenden

Warenerklärung als Warenempfänger genannt ist.

(6) Zollamtliche Bestätigungen können auch

durch Ausfolgung bei einem Zollamt oder beim

Bundesrechenamt zugestellt werden. Im Fall der

Ausfolgung bei einem Zollamt kann eine Empfangsbestätigung

unterbleiben, wenn das Datum

der Ausfertigung gleich dem der Ausfolgung ist."

13. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster

Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens

bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr

als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt

wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt

sodann sinngemäß."

14. Der § 93 Abs. 2 lit. a Z 3 lautet

„3. der Halter des Beförderungsmittels ein Mietwagenunternehmen

ist, das seine Geschäftstätigkeit

vom Zollausland her ausübt, und

der Benützer, der seinen gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet hat, das nur für eine

Fahrt gemietete und in das Zollgebiet eingebrachte

Beförderungsmittel innerhalb von

vier Tagen entweder in das Zollausland

zurückbringt oder nach Abs. 9 einem Mietwagenunternehmen

übergibt;"

15. Der § 93 Abs. 9 lautet

„(9) Ein nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b vorgemerktes

Beförderungsmittel darf im Zollgebiet

einer anderen Person überlassen werden, die zur

Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach

diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes

Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen

zur Weitervermietung oder zur

unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland

übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur

für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen

Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel

darf auch an eine nicht nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder

lit. b begünstigte Person vermietet werden; in diesem

Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb

von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der

Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in

das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen

hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt

am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in

deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte

hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht

(§ 26). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein

ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen

die Übernahme unter Angabe des

Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen;

das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt

(Abs. 7), sofern nicht die Zollschuld bereits früher

unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt

jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel

verwendet; der § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. Im

Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen

haftet dieses für eine hinsichtlich des

Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld."

16. Der § 98 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Zum Betrieb eines Zollagers bedarf es einer

Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers

ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft

besteht. Zur Erteilung der Lagerbewilligung

ist für öffentliche Zollager der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und für

Zolleigenlager die Finanzlandesdirektion zuständig.

(4) In der Lagerbewilligung sind der Standort

des Zollagers, die Lagerräume und die zur Lagerung

zugelassenen Waren zu bestimmen; auf

Antrag können zur Vereinfachung des Warenverkehrs

auch Lagerflächen im Freien zur Lagerung

von Waren, die üblicherweise nicht in geschlossenen

Räumen gelagert werden, zugelassen werden.

In unmittelbarer Nähe der Lagerräume oder Lagerflächen

gelegene Umschlagflächen können als zum

Zollager gehörig bestimmt werden, wenn ihre

Überwachung keinen besonderen Aufwand für das

Zollamt erfordert. Hinsichtlich der Verpflichtung

zur Abgabe schriftlicher Warenerklärungen und

der Ausstellung von Niederlagescheinen können in

der Lagerbewilligung zur Vereinfachung des Verfahrens

Erleichterungen zugelassen werden, wenn

die Zollaufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.

In der Lagerbewilligung sind erforderlichenfalls

weiters die zur Sicherung der Einbringung des Zolles

notwendigen Anordnungen zu treffen. Die

Lagerbewilligung kann auch auf bestimmte Zeit

erteilt werden."

17. Die §§ 104 und 105 haben zu lauten

„Einlagerung von Waren

§ 104. Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr

ist schriftliche Warenerklärung erforderlich, sofern

in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist.

Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts

wegen, so entfällt die Warenerklärung.

§ 105. Das Zollamt ist berechtigt, die zur Einlagerung

beantragten Waren der äußeren und der

inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu

besichtigen und zu verwiegen."

18. Der § 108 Abs. 2 erster Halbsatz lautet

„Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen

Behandlungen von Lagerwaren hat der Bundesminister

für Finanzen allgemein oder für einzelne

Fälle zu bewilligen, wenn Nachteile für einzelne

Bereiche der österreichischen Wirtschaft nicht zu

befürchten sind oder unter Bedachtnahme auf die

Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft

solche Nachteile unberücksichtigt bleiben

müssen;"

19. Im § 109 tritt folgender Absatz an die Stelle

der Abs. 1 bis 6 und erhalten die bisherigen Abs. 7

und 8 die Bezeichnung „(2)" und „(3)"

„(1) Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig,

wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren

abgefertigt worden sind."

20. Der § 119 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Wird das Begleitscheingut nach Ablauf der Stellungsfrist

gestellt, so ist die Ersatzforderung vom

Empfangszollamt auf Antrag zu erlassen, wenn die

Überschreitung der Frist nicht bereits nach § 122

Abs. 2 nachzusehen ist; die Zollhängigkeit bleibt

hiedurch unberührt."

21. Der § 120 Abs. 4 zweiter Satz wird aufgehoben.

22. Der § 121 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Das Anweisungszollamt ist berechtigt, die

Waren der äußeren und der inneren Beschau zu

unterziehen sowie sie zu besichtigen und zu verwiegen.

(4) Eine Besichtigung ist jedenfalls vorzunehmen,

wenn dies zur Festhaltung der Nämlichkeit

erforderlich ist."

23. Dem § 121 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des

Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse

die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und

von der Ausfertigung eines Begleitscheines absehen,

wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung

der Waren gewährleistet erscheint, daß die

Waren unverändert wiederausgeführt oder einem

Zollamt gestellt werden; die Waren gelten als zum

Begleitscheinverfahren abgefertigt."

24. Der § 123 lautet

„V erfahren beim Empfangszollamt

im Begleitscheinverfahren

§ 123. (1) Das Empfangszollamt ist berechtigt,

das Begleitscheingut der äußeren und der inneren

Beschau zu unterziehen sowie es zu besichtigen

und zu verwiegen.

(2) Der Begleitschein ist vom Empfangszollamt

einzuziehen. Dem Warenführer ist auf Verlangen

eine Bestätigung über die Stellung des Begleitscheingutes

auszustellen.

(3) Der Austritt des Begleitscheingutes aus dem

Zollgebiet ist vom Empfangszollamt zu überwachen."

25. Der § 127 lautet

„§ 127. (1) Waren des freien Verkehrs, die von

einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet

an einen anderen Ort des Zollgebietes entsprechend

den nachstehenden Bestimmungen

befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), bleiben

bei der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet zollfrei.

Zollhängige oder im Eingang vorgemerkte

Waren können zwecks Fortführung des vorangegangenen

Zollverfahrens ebenfalls dem Zwischenauslandsverkehr

unterzogen werden.

(2) Soweit nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen

die Verwendung eines bestimmten Vordruckes

festgelegt ist oder sich aus Abs. 4 etwas

anderes ergibt, genügt für die Abfertigung zum

Zwischenauslandsverkehr mündliche Warenerklärung.

Das Zollamt hat die Nämlichkeit der Waren

in sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern.

Als zollamtliche Bestätigung ist der Zwischenschein

zu erteilen; wer die Abfertigung beantragt hat, ist

Zwischenscheinnehmer.

(3) Einer Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr

bedarf es nicht, wenn die Waren

a) im Gewahrsam öffentlicher Verkehrsunternehmen

befördert werden und gewährleistet

erscheint, daß sie unverändert rückgebracht

werden, oder

b) im Reiseverkehr befördert werden, nicht zum

Handel bestimmt sind und keinen Verboten

oder Beschränkungen hinsichtlich ihrer Ausfuhr

unterliegen;

die Waren gelten als zum Zwischenauslandsverkehr

abgefertigt.

(4) Im Zwischenauslandsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen

Waren oder mit Waren, die einem Ausfuhrverbot

oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen,

gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über das Begleitscheinverfahren sinngemäß;

der Zwischenscheinnehmer hat die gleichen Pflichten

wie der Begleitscheinnehmer. Wenn die Zollbelastung

geringfügig ist, hat das Zollamt jedoch

lediglich nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen."

26. Der § 132 Abs. 7 lautet

„(7) Anläßlich der Verbringung von Waren in

den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die

Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu

unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen

hat die Waren auf Verlangen

des Zollamtes zu verwiegen."

27. Dem § 157 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Wird eine im Rahmen der Postverzollung

verzollte Sendung, die dem Empfänger von der

Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt

werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks

Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche

Bestätigung als aufgehoben."

28. Der § 172 Abs. 5 lautet

„(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter

Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder

ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als

2000 S entfällt, die Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu

verletzen versucht, sind dadurch begangene

Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende

unter Verzicht auf die Einbringung einer

Berufung (§ 255 Abs. 1 BAO) neben den Eingangs- oder

Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in

der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, wenn

eine für die Zollabfertigung erforderliche Voraussetzung

fehlt, die Vernichtung der Waren beantragt;

§ 7 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Der

Verzicht ist schriftlich auf der zollamtlichen Bestätigung

zu erklären."

29. Dem § 172 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Der Bundesminister für Finanzen kann

weiters zur Vereinfachung der Zollabfertigung

durch Verordnung für alle oder bestimmte Zollämter

gestatten, daß alle oder bestimmt bezeichnete

Reisende durch optische Hilfsmittel wie Aufkleber

oder Plaketten anzeigen dürfen, daß in dem von

ihnen benutzten Beförderungsmittel keine der Stellungspflicht

unterliegenden Waren mitgeführt werden.

Eine solche Anzeige kommt der Erklärung des

Reisenden gleich, daß er keine anderen Waren mitführt."

Artikel II

1.Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Artikels

I Z 5 mit 1. Jänner 1986, im übrigen mit 1. Juni

1985 in Kraft.

2.Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 192 Abs.. 2 des Zollgesetzes

1955.

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