188. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, 16 und 20 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/
1971, in Verbindung mit den Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über eine Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie
bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/
1976, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
ist
a) an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät, der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät sowie der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien,
sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine
der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen
oder ein gleichwertiges Studium
absolviert wurde, gemeinsam mit der Akademie
der bildenden Künste in Wien, der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
und der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien,
b) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
und der Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Graz, sofern im Rahmen des
Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
angeführten Studienrichtungen oder ein
gleichwertiges Studium absolviert wurde,
gemeinsam mit der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst in Graz,
c) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
und der Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Innsbruck, sofern im Rahmen
des Diplomstudiums die Studienrichtung
„Musikwissenschaft" oder die Studienrichtung
„Musikerziehung (Lehramt an höheren
Schulen)" oder ein gleichwertiges Studium
absolviert wurde, gemeinsam mit der in Innsbruck
errichteten Abteilung Musikerziehung
der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg,
d) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
und der Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Salzburg, sofern im Rahmen
des Diplomstudiums eine der im § 11 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
angeführten Studienrichtungen oder ein
gleichwertiges Studium absolviert wurde,
gemeinsam mit der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg,
e) an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt,
f) an der Technischen Universität Wien,
g) an der Technischen Universität Graz,
h) an der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz
einzurichten."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung
des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
setzt den erfolgreichen Abschluß
(Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen)
eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder
eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen
oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten
Studiums voraus."
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums
ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen
Ablegung der letzten für das Diplomstudium vorgeschriebenen
Diplomprüfung inskribiert wurde, oder
zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen
Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt
wurde."
4. § 4 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen eingerichteten und gemäß § 2
Abs. 1 absolvierten Studien zu entnehmen, sofern
das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an
der betreffenden Universität oder Hochschule
durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1
lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes —
UOG, BGBl. Nr. 258/1975, einen Hochschulprofessor
oder emeritierten Hochschulprofessor vertreten
ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis
nach zuständigen Universitätslehrer
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, einen Hochschulprofessor
oder emeritierten Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht
angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich
an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich
das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach
Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich für
eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen
des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor
(Dekan, Abteilungsleiter) einem seiner Lehrbefugnis
nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23
Abs. 1 lit. a UOG, oder einem seinem Fach nach
zuständigen Hochschulprofessor oder emeritierten
Hochschulprofessor mit dessen Zustimmung zuzuweisen."
5. § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen.
Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission
aus deren Mitgliedern auszuwählen.
Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser
einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum
Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter
nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission
an, so tritt er in sie für die Prüfung des von
ihm betreuten Kandidaten ein. Können sich die
Begutachter einer Dissertation über die Approbation
nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission,
sofern sich der Kandidat nicht mit der
ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt,
einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest
einem nahe verwandten Fach angehören muß.
Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten
Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs
Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die
Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend."
6. § 6 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation
zuzuordnen ist. Im Rahmen dieser Prüfung
ist die Dissertation zu verteidigen."
7. $7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die feierliche Verleihung der Doktorgrade
erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors,
an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung
(Abteilungsgliederung) auch des zuständigen
Dekans (Abteilungsleiters), durch einen
Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als
Promotor."