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188. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Auf Grund der §§ 14, 16 und 20 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/

1971, in Verbindung mit den Bestimmungen des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über eine Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie

bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/

1976, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

ist

a) an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät, der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät sowie der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien,

sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine

der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen

oder ein gleichwertiges Studium

absolviert wurde, gemeinsam mit der Akademie

der bildenden Künste in Wien, der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

und der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien,

b) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

und der Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Graz, sofern im Rahmen des

Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

angeführten Studienrichtungen oder ein

gleichwertiges Studium absolviert wurde,

gemeinsam mit der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst in Graz,

c) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

und der Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Innsbruck, sofern im Rahmen

des Diplomstudiums die Studienrichtung

„Musikwissenschaft" oder die Studienrichtung

„Musikerziehung (Lehramt an höheren

Schulen)" oder ein gleichwertiges Studium

absolviert wurde, gemeinsam mit der in Innsbruck

errichteten Abteilung Musikerziehung

der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg,

d) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

und der Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Salzburg, sofern im Rahmen

des Diplomstudiums eine der im § 11 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

angeführten Studienrichtungen oder ein

gleichwertiges Studium absolviert wurde,

gemeinsam mit der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg,

e) an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt,

f) an der Technischen Universität Wien,

g) an der Technischen Universität Graz,

h) an der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz

einzurichten."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung

des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

setzt den erfolgreichen Abschluß

(Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen)

eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder

eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen

oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten

Studiums voraus."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums

ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen

Ablegung der letzten für das Diplomstudium vorgeschriebenen

Diplomprüfung inskribiert wurde, oder

zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen

Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt

wurde."

4. § 4 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen eingerichteten und gemäß § 2

Abs. 1 absolvierten Studien zu entnehmen, sofern

das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an

der betreffenden Universität oder Hochschule

durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1

lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes —

UOG, BGBl. Nr. 258/1975, einen Hochschulprofessor

oder emeritierten Hochschulprofessor vertreten

ist.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis

nach zuständigen Universitätslehrer

gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, einen Hochschulprofessor

oder emeritierten Hochschulprofessor

um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht

angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich

an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich

das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach

Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich für

eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen

des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor

(Dekan, Abteilungsleiter) einem seiner Lehrbefugnis

nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23

Abs. 1 lit. a UOG, oder einem seinem Fach nach

zuständigen Hochschulprofessor oder emeritierten

Hochschulprofessor mit dessen Zustimmung zuzuweisen."

5. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern

innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen.

Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission

aus deren Mitgliedern auszuwählen.

Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser

einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum

Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter

nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission

an, so tritt er in sie für die Prüfung des von

ihm betreuten Kandidaten ein. Können sich die

Begutachter einer Dissertation über die Approbation

nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission,

sofern sich der Kandidat nicht mit der

ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt,

einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest

einem nahe verwandten Fach angehören muß.

Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten

Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs

Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die

Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend."

6. § 6 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation

zuzuordnen ist. Im Rahmen dieser Prüfung

ist die Dissertation zu verteidigen."

7. $7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die feierliche Verleihung der Doktorgrade

erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors,

an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung

(Abteilungsgliederung) auch des zuständigen

Dekans (Abteilungsleiters), durch einen

Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als

Promotor."

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