Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188_1983 AT

188. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/

1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 252/1973, 429/1975, 626/1978 und 256/1981

wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Hochschule für angewandte Kunst in

Wien gliedert sich in folgende Abteilungen

1. Architektur;

2. Plastische Gestaltung und Design;

3. Visuelle Kommunikation;

4. Bildende Kunst;

5. Kunstpädagogik."

Artikel II

(1) An den im Art. I (§ 1 Zl bis 5) angeführten

Abteilungen sind bis 31. Oktober 1983 die Wahlen

der Abteilungsleiter (§§ 23 und 24 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970)

und der Angehörigen der Abteilungskollegien

gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und 3 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes durchzuführen sowie Vertreter

der Studierenden gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in die

Abteilungskollegien zu entsenden.

(2) Bis zur Wahl der Abteilungsleiter gemäß

Abs. 1 sind deren Obliegenheiten von den bisherigen

Abteilungsleitern wahrzunehmen, und zwar für

die Abteilung Architektur vom bisherigen Leiter

der Abteilung Architektur, für die Abteilung Plastische

Gestaltung und Design vom bisherigen Leiter

der Abteilung Plastische Gestaltung (Plastik, Keramik,

Metall, Metallrestaurierung, Email), für die

Abteilung Visuelle Kommunikation vom bisherigen

Leiter der Abteilung Bühne, Textil und Mode

(Bühnenbild, Bühnenkostüm, Mode, dekoratives

Gestalten und Textil), für die Abteilung Bildende

Kunst vom bisherigen Leiter der Abteilung Malerei

und Graphik sowie für die Abteilung Kunstpädagogik

vom bisherigen Leiter der Abteilung Allgemeine

Kunstlehre und Kunsterziehung.

(3) Bis zur Konstituierung der Abteilungskollegien

der im Art. I (§ 1 Zl bis 5) genannten Abteilungen

sind Angelegenheiten gemäß § 28 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2

von den bisherigen Abteilungskollegien zu besorgen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1983 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →