188. Bundesgesetz: Änderung der Kunsthochschulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/
1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 252/1973, 429/1975, 626/1978 und 256/1981
wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Hochschule für angewandte Kunst in
Wien gliedert sich in folgende Abteilungen
1. Architektur;
2. Plastische Gestaltung und Design;
3. Visuelle Kommunikation;
4. Bildende Kunst;
5. Kunstpädagogik."
Artikel II
(1) An den im Art. I (§ 1 Zl bis 5) angeführten
Abteilungen sind bis 31. Oktober 1983 die Wahlen
der Abteilungsleiter (§§ 23 und 24 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970)
und der Angehörigen der Abteilungskollegien
gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und 3 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes durchzuführen sowie Vertreter
der Studierenden gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in die
Abteilungskollegien zu entsenden.
(2) Bis zur Wahl der Abteilungsleiter gemäß
Abs. 1 sind deren Obliegenheiten von den bisherigen
Abteilungsleitern wahrzunehmen, und zwar für
die Abteilung Architektur vom bisherigen Leiter
der Abteilung Architektur, für die Abteilung Plastische
Gestaltung und Design vom bisherigen Leiter
der Abteilung Plastische Gestaltung (Plastik, Keramik,
Metall, Metallrestaurierung, Email), für die
Abteilung Visuelle Kommunikation vom bisherigen
Leiter der Abteilung Bühne, Textil und Mode
(Bühnenbild, Bühnenkostüm, Mode, dekoratives
Gestalten und Textil), für die Abteilung Bildende
Kunst vom bisherigen Leiter der Abteilung Malerei
und Graphik sowie für die Abteilung Kunstpädagogik
vom bisherigen Leiter der Abteilung Allgemeine
Kunstlehre und Kunsterziehung.
(3) Bis zur Konstituierung der Abteilungskollegien
der im Art. I (§ 1 Zl bis 5) genannten Abteilungen
sind Angelegenheiten gemäß § 28 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2
von den bisherigen Abteilungskollegien zu besorgen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1983 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.