188. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen samt Anhängen und Vorbehaltserklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel XVII Absatz 3 verfassungsändernd
ist, samt Anhängen und Vorbehaltserklärung der Republik Österreich wird verfassungsmäßig genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten
in der Erkenntnis, daß die freilebenden Tiere
und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt
einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen
Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen
und künftigen Generationen zu schützen gilt;
im Bewußtsein, daß die Bedeutung der freilebenden
Tiere und Pflanzen in ästhetischer,
wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie
im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft
ständig zunimmt;
in der Erkenntnis, daß die Völker und Staaten
ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten
schützen können und schützen sollten;
sowie in der Erkenntnis, daß die internationale
Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten
freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen
Ausbeutung durch den internationalen
Handel lebenswichtig ist;
im Bewußtsein der Notwendigkeit, dazu geeignete
Maßnahmen unverzüglich zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens
a) „Art" jede Art, Unterart oder geographisch
abgegrenzte Population einer Art oder
Unterart.
b) „Exemplar"
i) jedes lebende oder tote Tier oder jede
lebende oder tote Pflanze;
ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I
und II aufgeführten Arten einen ohne
weiteres erkennbaren Teil des Tieres
oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis
aus dem Tier und für die in
Anhang III aufgeführten Arten einen
ohne weiteres erkennbaren Teil des
Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares
Erzeugnis aus dem Tier, sofern
in Anhang III in Verbindung mit der
betreffenden Art aufgeführt, sowie
iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren
Teil der Pflanze oder ein
ohne weiteres erkennbares Erzeugnis
aus der Pflanze und bei den Anhängen II
und III einen ohne weiteres erkennbaren
Teil der Pflanze oder ein ohne
weiteres erkennbares Erzeugnis aus der
Pflanze, sofern in den Anhängen II
und III in Verbindung mit der betreffenden
Art aufgeführt.
c) „Handel" die Ausfuhr, die Wiederausfuhr,
die Einfuhr und das Einbringen aus dem
Meer;
d) „Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor
eingeführten Exemplars;
e) „Einbringen aus dem Meer" die Beförderung
eines Exemplars einer Art, das der
nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden
Meeresumwelt entnommen worden
ist, in einen Staat;
f) „wissenschaftliche Behörde" eine nach Artikel
IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche
Stelle;
g) „Vollzugsbehörde" eine nach Artikel IX
bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
h) „Vertragspartei" einen Staat, für den dieses
Übereinkommen in Kraft getreten ist.
ARTIKEL II
Grundprinzipien
1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung
bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt
werden oder beeinträchtigt werden
können. Um ihr Überleben nicht noch weiter
zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren
dieser Arten einer besonders strengen Regelung
unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen
zugelassen werden.
2. Anhang II enthält
a) alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise
schon heute von der Ausrottung
bedroht sind, davon bedroht werden
können, wenn der Handel mit Exemplaren
dieser Arten nicht einer strengen Regelung
unterworfen wird, damit eine mit ihrem
Überleben unvereinbare Nutzung verhindert
wird, und
b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen
werden müssen, damit der Handel
mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne
von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle
gebracht werden kann.
3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer
Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die
in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung
unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern
oder zu beschränken, und bei denen die
Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle
des Handels erforderlich ist.
4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel
mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III
aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung
mit diesem Übereinkommen.
ARTIKEL III
Regelung des Handels mit Exemplaren der
in Anhang I aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der
in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung
mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang
I aufgeführten Art erfordert die vorherige
Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.
Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des
Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese
Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht
abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß das
Exemplar nicht unter Verletzung der von
diesem Staat zum Schutz von Tieren und
Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft
worden ist;
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß jedes
lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird,
daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit
wie möglich ausgeschaltet wird, und
d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung
für das Exemplar erteilt
worden ist.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I
aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung
und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder
einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung
wird nur erteilt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des
Einfuhrstaates mitgeteilt hat, daß die Einfuhr
zu einem Zweck erfolgt, der dem
Überleben der betreffenden Art nicht abträglich
ist;
b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des
Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß
im Falle eines lebenden Exemplars der
vorgesehene Empfänger über die geeigneten
Einrichtungen für seine Unterbringung und
Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß das Exemplar
nicht für hauptsächlich kommerzielle
Zwecke verwendet werden soll.
4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer
in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige
Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung.
Eine Wiederausfuhrbescheinigung
wird nur erteilt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß
das Exemplar in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen in diesen Staat
eingeführt worden ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß
jedes lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird,
daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit
wie möglich ausgeschaltet wird, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß
eine Einfuhrgenehmigung für das lebende
Exemplar erteilt worden ist.
5. Das Einbringen eines Exemplars einer in
Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in
einen Staat erfordert die vorherige Erteilung
einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde
des Staates, in den es eingebracht werden soll.
Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des
Staates, in den das Exemplar eingebracht
werden soll, mitteilt, daß das Einbringen
dem Überleben der betreffenden Art nicht
abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,
in den das Exemplar eingebracht werden
soll, sich vergewissert hat, daß im Falle
eines lebenden Exemplars der vorgesehene
Empfänger über die geeigneten Einrichtungen
für seine Unterbringung und Pflege
verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,
in den das Exemplar eingebracht werden
soll, sich vergewissert hat, daß es nicht für
hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet
werden soll.
ARTIKEL IV
Regelung des Handels mit Exemplaren der
in Anhang II aufgeführten Alten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der
in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung
mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang
II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung
und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.
Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des
Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese
Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht
abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß das
Exemplar nicht unter Verletzung der von
diesem Staat zum Schutz von Tieren und
Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft
worden ist, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß jedes
lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird,
daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit
wie möglich ausgeschaltet wird.
3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei
überwacht die von dem betreffenden
Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare
der in Anhang II aufgeführten Arten sowie
die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare.
Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu
dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren
einer dieser Arten eingeschränkt werden müßte,
um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet
auf einem Stand zu erhalten, der ihrer
Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie
vorkommt, entspricht und der erheblich über
dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme
in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt
die wissenschaftliche Behörde der zuständigen
Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung
der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
für Exemplare dieser Art.
4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang
II aufgeführten Art erfordert die vorherige
Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung
oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer
in Anhang II aufgeführten Art erfordert die
vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung.
Eine Wiederausfuhrbescheinigung
wird nur erteilt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß
das Exemplar in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen in diesen Staat
eingeführt worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß
jedes lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird,
daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit wie
möglich ausgeschaltet wird.
6. Das Einbringen eines Exemplars einer in
Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert
die vorherige Erteilung einer Bescheinigung
durch die Vollzugsbehörde des Staates,
in den es eingebracht werden soll. Eine
Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des
Staates, in den das Exemplar eingebracht
werden soll, mitteilt, daß das Einbringen
dem Überleben der betreffenden Art nicht
abträglich ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,
in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert
hat, daß jedes lebende Exemplar
so behandelt werden wird, daß die Gefahr
der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder
Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet
wird.
7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen
können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen
Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher
wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls
internationaler wissenschaftlicher Behörden
für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für
die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten
einzubringenden Exemplare erteilt werden.
ARTIKEL V
Regelung des Handels mit Exemplaren der
in Anhang III aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der
in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung
mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang
III aufgeführten Art aus einem Staat, der
die Aufnahme dieser Art in den Anhang III
veranlaßt hat, erfordert die vorherige Erteilung
und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine
Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß das Exemplar
nicht unter Verletzung der von diesem
Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen
erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden
ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert hat, daß jedes
lebende Exemplar so für den Transport
vorbereitet und versandt werden wird,
daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit
wie möglich ausgeschaltet wird.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang
III aufgeführten Art erfordert — außer
im Falle von Absatz 4 — die vorherige Vorlage
eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr
aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme
dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat,
einer Ausfuhrgenehmigung.
4. Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat
eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates
erteilte Bescheinigung, daß das
Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder
verarbeitet worden ist oder unverändert wieder
ausgeführt wird, als Beweis dafür an, daß die
Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug
auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.
ARTIKEL VI
Genehmigungen und Bescheinigungen
1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die
nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden,
haben den Bestimmungen dieses Artikels zu
entsprechen.
2. Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben
zu enthalten, die in dem Muster in Anhang IV
festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs
Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr
benutzt werden.
3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß
den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung
und den Dienststempel der ausstellenden
Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte
Kontrollnummer aufweisen.
4. Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten
Genehmigung oder Bescheinigung sind
deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen
— außer in dem darauf vermerkten Umfang —
nicht anstelle des Originals verwendet werden.
5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine
gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung
erforderlich.
6. Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates
entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
sowie die entsprechende
zum Zwecke der Einfuhr des Exemplars vorgelegte
Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
7. Sofern zweckmäßig und durchführbar, kann
eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung
seiner Identifizierung mit einem
Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet
„Kennzeichen" einen unauslöschlichen Aufdruck,
eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung
eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet
ist, daß seine Nachahmung durch Unbefugte
soweit wie möglich erschwert wird.
ARTIKEL VII
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen
in bezug auf den Handel
1. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für
die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet
oder die Umladung von Exemplaren
in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange
die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung
verbleiben.
2. Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert,
daß ein Exemplar erworben wurde, bevor
das Übereinkommen auf dieses Exemplar
Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und
V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde
eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für
Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände
zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat
handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten
Arten, wenn sie von dem Eigentümer
außerhalb des Staates seines gewöhnlichen
Aufenthaltes erworben wurden und
in diesen Staat eingeführt werden, oder
b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten
Arten,
i) wenn sie von dem Eigentümer außerhalb
des Staates seines gewöhnlichen
Aufenthaltes und in einem Staat erworben
wurden, in dem die Entnahme
aus der freien Natur erfolgte;
ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen
Aufenthaltes des Eigentümers eingeführt
werden und
iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme
aus der freien Natur erfolgte, vor der
Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung
von Ausfuhrgenehmigungen
vorschreibt,
es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert
hat, daß die Exemplare erworben wurden,
bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung
fand.
4. Exemplare einer in Anhang I aufgeführten
Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft
gezüchtet wurden oder Exemplare einer
in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für
Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten
als Exemplare der in Anhang II aufgeführten
Arten.
5. Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates
sich vergewissert, daß ein Exemplar einer
Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein
Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt
wurde oder daß ein Exemplar Teil eines solchen
Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus
erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung
dieser Vollzugsbehörde anstelle einer
der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen
Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
6. Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder
wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer
Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind,
gelten die Artikel III, IV und V nicht für das
nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder
Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen
haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen
Museumsexemplaren und lebendem
Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und
dieses Material mit einer von einer Vollzugsbehörde
ausgegebenen oder genehmigten Etikette
versehen sind.
7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann
auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel IH,
IV und V verzichten und einen genehmigungs-
oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren
gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem
Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder
Pflanzenschau oder einet sonstigen Wanderausstellung
gehören, vorausgesetzt,
a) daß der Exporteur oder der Importeur
diese Exemplare mit allen erforderlichen
Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde
anmeldet;
b) daß die Exemplare einer der in Absatz 2
oder 5 genannten Kategorien angehören
und
c) daß die Vollzugsbehörde sich vergewissert
hat, daß jedes lebende Exemplar so befördert
und behandelt werden wird, daß
die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung
oder Tierquälerei soweit wie
möglich ausgeschaltet wird.
ARTIKEL VIII
Maßnahmen, die von den Vertragsparteien
zu treffen sind
1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen
zur Durchführung dieses Übereinkommens
und zur Verhinderung eines unter Verletzung
dieses Übereinkommens stattfindenden
Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Maßnahmen,
die
a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder
ihren Besitz oder beides ahnden;
b) die Einziehung derartiger Exemplare oder
ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.
2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen
Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie
es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches
Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen,
die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars
entstanden sind, das unter Verletzung der
in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen
Maßnahmen gehandelt wurde.
3. Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien
dafür, daß die Abwicklung der für den
Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten
in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern,
können die Vertragsparteien Ausgangs- und
Eingangsstellen bestimmen, in denen die
Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die
Vertragsparteien sorgen ferner dafür, daß alle
lebenden Exemplare während der Durchfuhr,
der Lagerung oder des Versandes in angemessener
Weise betreut werden, so daß die Gefahr
der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder
Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet
wird.
4. Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der
in Absatz 1 genannten Maßnahmen eingezogen,
a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates,
in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar
nach Anhören des Ausfuhrstaates auf
dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es
in ein Schutzzentrum oder an einen anderen
Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken
dieses Übereinkommens vereinbar erscheint,
und
c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung
der unter Buchstabe b) vorgesehenen
Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums
oder eines sonstigen Ortes den
Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen
oder, wenn sie es für wünschenswert
hält, das Sekretariat konsultieren.
5. Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist
eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung,
die sich um das Wohl lebender Exemplare,
insbesondere solcher, die eingezogen
worden sind, kümmert.
6. Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über
den Handel mit. Exemplaren der in den Anhängen I
II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu
enthalten haben
a) die Namen und Anschriften der Exporteure
und der Importeure und
b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen
und Bescheinigungen, die Staaten,
mit denen ein derartiger Handel stattgefunden
hat, die Zahlen oder Mengen und
Arten der Exemplare, die Namen der in
den Anhängen I, II und III aufgeführten
Arten und gegebenenfalls die Größe und
das Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7. Jede Vertragspartei verfaßt periodisch Berichte
darüber, wie sie dieses Übereinkommen
durchführt und übermittelt dem Sekretariat
a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung
der in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen
Daten und
b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen,
die zur Durchführung dieses Übereinkommens
durch den Erlaß von Gesetzen
und Verordnungen sowie im Bereich
der Verwaltung getroffen worden sind.
8. Die in Absatz 7 genannten Informationen
werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht,
soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der
betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
ARTIKEL IX
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke
dieses Übereinkommens
a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die
für die Erteilung von Genehmigungen
oder Bescheinigungen im Namen dieser
Vertragspartei zuständig, sind, und
b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2. Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im
Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde
mit, die ermächtigt ist, mit anderen
Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
3. Jede Änderung einer nach diesem Artikel
erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird
von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat
zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien
mitgeteilt.
4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde
übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde
einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen
einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel
oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet,
um Genehmigungen oder Bescheinigungen
rechtswirksam auszustellen.
ARTIKEL X
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien
sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen
Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der
nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien
anstelle der in diesem Übereinkommen
vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung
ein vergleichbares Dokument annehmen,
das von den zuständigen Behörden dieses Staates
ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses
Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen
und Bescheinigungen im wesentlichen
entspricht.
ARTIKEL XI
Konferenz der Vertragsparteien
1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die
Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens
alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf
schriftliches Ersuchen von mindestens einem
Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche
Tagungen einberufen.
3. Auf ordentlichen oder außerordentlichen
Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den
Vollzug dieses Übereinkommens und können
a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen,
um dem Sekretariat die Durchführung
seiner Aufgaben zu ermöglichen;
b) nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I
und II beraten und annehmen;
c) prüfen, welche Portschritte in bezug auf
die Wiedervermehrung und Erhaltung der
in den Anhängen I, II und III aufgeführten
Arten erzielt worden sind;
d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien
entgegennehmen und prüfen;
e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung
der Wirksamkeit dieses Übereinkommens
aussprechen.
4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die
Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort
der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten
ordentlichen Tagung bestimmen.
5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien
Verfahrensregeln für diese Tagung
festlegen und annehmen.
6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen
und die Internationale Atomenergie-
Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien
sind, können auf Tagungen der
Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die
teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.
7. Sonstige Gremien oder Organisationen der
nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet
des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender
Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert
sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt
haben, durch Beobachter auf Tagungen
der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen,
sofern sich nicht mindestens ein Drittel
der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht
a) internationale staatliche oder nichtstaatliche
Organisationen oder Gremien und nationale
staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen
oder Gremien, denen der Staat, in dem sie
ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung
gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter
teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.
ARTIKEL XII
Das Sekretariat
1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens
stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen ein Sekretariat.
Soweit er es für zweckmäßig hält, kann er von
geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen
oder nationalen Organisationen und
Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet
des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender
Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert
sind.
2. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben
a) die Tagungen der Vertragsparteien zu
organisieren und zu betreuen;
b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI
übertragenen Aufgaben durchzuführen;
c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen
im Rahmen der von der Konferenz
der Vertragsparteien genehmigten
Programme, soweit sie zur Durchführung
des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen
und Normen für die sachgemäße
Vorbereitung auf den Transport und für
den entsprechenden Versand lebender Exemplare
sowie Mittel zur Identifizierung von
Exemplaren zu erarbeiten;
d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen
und die Vertragsparteien um alle weiteren
diesbezüglichen Informationen zu ersuchen,
die es für die Durchführung des Übereinkommens
für erforderlich hält;
e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten
aufmerksam zu machen, die mit den
Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang
stehen;
f) in regelmäßigen Abständen auf den neuesten
Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I,
II und III zusammen mit Informationen
zur Erleichterung der Identifizierung von
Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten
Arten zu veröffentlichen und den
Vertragsparteien zu übermitteln;
g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht
über seine Arbeit und über die Durchführung
des Übereinkommens sowie sonstige
von den Tagungen der Vertragsparteien
etwa geforderte Berichte zu verfassen
;
h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele
und die Durchführung der Bestimmungen
des Übereinkommens sowie für den Austausch
von Informationen wissenschaftlicher
und technischer Art auszusprechen;
i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen,
die ihm von den Vertragsparteien übertragen
werden.
ARTIKEL XIII
Internationale Maßnahmen
1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm
zugegangenen Informationen zu der Überzeugung,
daß eine in Anhang I oder II aufgeführte
Art durch den Handel mit Exemplaren dieser
Art gefährdet oder daß das Übereinkommen
nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es
diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden
der betreffenden Vertragsparteien mit.
2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung
nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre
Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so
bald wie möglich über den Sachverhalt und
schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor.
Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für
wünschenswert, so kann diese von einer oder
mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich
ermächtigten Personen vorgenommen werden.
3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder
aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen
Informationen werden von der
nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft;
diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden
Empfehlungen aussprechen.
ARTIKEL XIV
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften
und auf internationale Übereinkünfte
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht das
Recht der Vertragsparteien,
a) strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich
der Bedingungen für den Handel,
die Inbesitznahme, den Besitz oder die
Beförderung von Exemplaren der in den
Anhängen I, II und III aufgeführten Arten
zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu
verbieten oder
b) innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen,
die den Handel, die Inbesitznahme, den
Besitz oder die Beförderung von nicht in
den Anhängen I, II und III aufgeführten
Arten beschränken oder verbieten.
2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die
Bestimmungen innerstaatlicher Maßnahmen oder
die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen
oder internationalen Abkommen ergebenden
Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug
auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme,
des Besitzes oder der Beförderung von
Exemplaren, die für die Vertragsparteien in
Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschließlich
aller Maßnahmen auf dem Gebiet des
Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder
des Pflanzenschutzes.
3. Dieses Übereinkommen berührt nicht die
Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens
oder internationalen Abkommens oder die Ver-
pflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen
oder internationalen Abkommen, die zwischen
Staaten geschlossen wurden oder werden und
die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen
schaffen, wodurch eine gemeinsame
Außenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten
und die Zollkontrolle 2wischen den betreffenden
Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich
auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens
beziehen.
4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens
und zugleich Vertragspartei eines
anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen
Abkommens ist, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in
Kraft sind und deren Bestimmungen den in
Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt
vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist
von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten
Verpflichtungen in bezug auf den Handel
mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten
Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat
registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit
einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen
oder internationalen Abkommen in Besitz genommen
werden.
5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für
die Ausfuhr eines nach Absatz 4 in Besitz genommenen
Exemplars nur eine Bescheinigung
einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es
eingebracht werden soll, notwendig, die besagt,
daß das Exemplar in Übereinstimmung mit dem
betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen
oder internationalen Abkommen in Besitz genommen
wurde.
6. Dieses Übereinkommen berührt nicht die
Kodifizierung und die Weiterentwicklung des
Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der
Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C
(XXV) der Generalversammlung der Vereinten
Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen
Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates
in bezug auf das Seerecht und die Art und den
Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und
Flaggenstaaten.
ARTIKEL XV
Änderungen der Anhänge I und II
1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf
Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien
gelten folgende Bestimmungen
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung
des Anhangs I oder II zur Beratung auf
der nächsten Tagung vorschlagen. Der
Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung
ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage
vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat
konsultiert nach Absatz 2, Buchstaben
b) und c) die anderen Vertragsparteien
und die interessierten Gremien
bezüglich der Änderung und teilt die Antwort
allen Vertragsparteien spätestens.
30 Tage vor der Tagung mit.
b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien. In
diesem Sinne bedeutet „anwesende und
abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien,
die anwesend sind und eine
Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten,
werden den für die Annahme einer
Änderung erforderlichen zwei Dritteln
nicht zugerechnet.
c) Die auf einer Tagung angenommenen
Änderungen treten 90 Tage nach dieser
Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme
derjenigen, die einen Vorbehalt
nach Absatz 3 machen, in Kraft.
2. Für Änderungen der Anhänge I und II
zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien
gelten folgende Bestimmungen
a) jede Vertragspartei kann eine Änderung
des Anhangs. I oder II zur Beratung zwischen
den Tagungen nach den in diesem
Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren
vorschlagen;
b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden
Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut
der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt
unverzüglich den Vertragsparteien mit.
Ferner konsultiert es die mit diesen Arten
befaßten zwischenstaatlichen Gremien, um
wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten,
die diese Gremien zur Verfügung stellen
können, und um die Koordinierung mit
den von diesen Gremien durchgeführten
Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Das
Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien
so bald wie möglich die von diesen Gremien
übersandten Stellungnahmen und Unterlagen
sowie seine eigenen Schlußfolgerungen
und Empfehlungen;
c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden
Arten teilt das Sekretariat den
Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung
nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien
mit und übermittelt ihnen danach
so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;
d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat
innerhalb von 60 Tagen vom Datum der
Übermittlung der unter Buchstabe b) oder
c) vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme
zu der vorgeschlagenen Änderung
zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen
Unterlagen und Informationen
übermitteln;
e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien
so bald wie möglich die eingegangenen
Antworten zusammen mit seinen
eigenen Empfehlungen;
f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der
Übermittlung der Antworten und Empfehlungen
nach Buchstabe e) beim Sekretariat
kein Einspruch gegen die vorgeschlagene
Änderung eingegangen, so tritt
die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien
mit Ausnahme derjenigen,
die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen,
in Kraft;
g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer
Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene
Änderung nach den Buchstaben
h), i) und j) schriftlich abgestimmt;
h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien,
daß ein Einspruch eingegangen
ist;
i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum
der Notifikation nach Buchstabe h) nicht
Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen
von mindestens der Hälfte der
Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so
wird die vorgeschlagene Änderung zur
weiteren Beratung an die nächste Tagung
der Konferenz verwiesen;
j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der
Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf
die Änderung zu ihrer Annahme einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien,
die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme
abgegeben haben;
k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien
das Abstimmungsergebnis;
1) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen,
so tritt sie 90 Tage nach dem
Datum der vom Sekretariat vorgenommenen
Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien
mit Ausnahme derjenigen,
die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen,
in Kraft.
3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c) oder
in Absatz 2 Buchstabe 1) vorgesehenen Zeitabschnittes
von 90 Tagen kann jede Vertragspartei
durch eine an die Verwahrregierung gerichtete
schriftliche Notifikation einen Vorbehalt
in bezug auf die Änderung machen. Solange
dieser Vorbehalt nicht zurückgenommen ist,
wird die Vertragspartei im Hinblick auf den
Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat
behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
ARTIKEL XVI
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs
1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat
jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die
sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich
einer besonderen Regelung im Sinne
von Artikel II Absatz 3 unterliegen. Anhang III
enthält die Namen der Vertragsparteien, welche
die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang
III veranlaßt haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen
der genannten Arten sowie die
Teile der betreffenden Tiere und Pflanzen oder
die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im
Sinne von Artikel I Buchstabe b) in Verbindung
mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
2. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien
jede nach Absatz 1 unterbreitete Liste
so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste
tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung
als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung
dieser Liste kann jede Vertragspartei
jederzeit durch eine an die Verwahrregierung
gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt
in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden
Tiere oder Pflanzen oder auf daraus
hergestellte Erzeugnisse machen, und solange
ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgenommen
wird, wird der betreffende Staat im Hinblick
auf den Handel mit der betreffenden Art oder
mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen
oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie
ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
3. Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme
einer Art in Anhang III veranlaßt hat, kann
diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat
gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen;
das Sekretariat teilt die Herausnahme
allen Vertragsparteien mit. Die Herausnahme
wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung
wirksam.
4. Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine
Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen
Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen
Rechtsvorschriften über den Schutz der
betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmäßig
gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen
Auslegungen vorzulegen. Solange die
betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist,
hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten
Gesetze und anderen Rechtsvorschriften
oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme
vorzulegen.
ARTIKEL XVII
Änderung des Übereinkommens
1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel der Vertragsparteien beruft das
Sekretariat eine außerordentliche Tagung der
Konferenz der Vertragsparteien 2ur Beratung
und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens
ein. Diese Änderungen bedürfen
zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien.
In diesem Sinne bedeutet „anwesende
und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien,
die anwesend sind und eine Ja-
Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien,
die sich der Stimme enthalten,
werden den für die Annahme einer Änderung
erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer
vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien
mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung
angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage
nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel
der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende
Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung
hinterlegt haben. In der Folge tritt
die Änderung für jede weitere Vertragspartei
60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem
sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde
hinterlegt hat.
ARTIKEL XVIII
Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens ist durch Verhandlungen
zwischen den streitenden Vertragsparteien
beizulegen.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1
beigelegt werden, so können die Vertragsparteien
sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht,
insbesondere dem Haager Schiedshof,
vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit
dem Schiedsgericht vorlegen, sind an
den Schiedsspruch gebunden.
ARTIKEL XIX
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April
1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember
1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
ARTIKEL XX
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations
-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
sind bei der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die
Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
ARTIKEL XXI
Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte
Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden
sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
ARTIKEL XXII
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
bei der Verwahrregierung in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen
nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm
beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
ARTIKEL XXIII
Vorbehalte
1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen
Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte
können nach diesem Artikel und nach den
Artikeln XV und XVI gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt
machen in bezug auf
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte
Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder
daraus hergestellte Erzeugnisse, die in
Anhang III in Verbindung mit einer Art
aufgeführt sind.
3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem
Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt,
wird sie im Hinblick auf den Handel mit
den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten,
Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze
hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt,
der nicht Vertragspartei ist.
ARTIKEL XXIV
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
jederzeit durch eine an die Verwahrregierung
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird 2wölf Monate nach Eingang
dieser Notifikation bei der Verwahrregierung
wirksam.
ARTIKEL XXV
Verwahrregierung
1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, das
in chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache abgefaßt ist,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt;
diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet
oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben,
beglaubigte Abschriften.
2. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden Staaten
sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten
des Übereinkommens, Änderungen
des Übereinkommens, die Anmeldung und die
Zurücknahme jedes Vorbehaltes und den Eingang
jeder Kündigungsnotifikation mit.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft
getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung
dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine
beglaubigte Abschrift zur Registrierung und
Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Washington, am 3. März 1973.
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen
ANHÄNGE I UND II
(28. Juni 1979)
ANHANG III
(28. Juni 1979)
ANHANG IV
Übereinkommen über den Internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(Obersetzung)
Übereinkommen übet den Internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach
Artikel XXIII Ziffer 2. lit. a)
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel XXIII Absatz 2. lit. a) das Übereinkommen mit
dem Vorbehalt anzuwenden, daß die nachstehend genannten, in Anhang I aufgeführten Arten
Crocodylus porosus und
Crocodylus cataphractus
so behandelt werden, als ob sie in Anhang II enthalten wären.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete
und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 27. Jänner 1982 bei der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß
seinem Artikel XXII Absatz 2 am 27. April
1982 für Österreich in Kraft.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende
Staaten an
Ägypten, Arabische Emirate, Argentinien,
Australien, Bahamas, Bolivien, Botswana, Brasilien,
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
Berlin-West), Chile, China, Costa Rica,
Dänemark (einschließlich Grönland und der
Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik,
Ecuador, Finnland, Frankreich, Gambia,
Ghana, Guatemala, Guyana, Guinea, Indien,
Indonesien, Iran, Israel, Italien, Japan, Jordanien,
Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Liberia,
Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko,
Mauritius, Monaco, Mosambik, Nepal, Nicaragua,
Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan,
Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru,
Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden,
Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe,
Sowjetunion, Sri Lanka, Südafrika, Suriname,
Tansania, Togo, Tunesien, Uruguay, Venezuela,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(einschließlich Guernsey, Jersey, Insel
Man, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen
Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-
Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong,
Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige
Gebiete), Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire,
Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu
den Anhängen I, II und III des Übereinkommens
erklärt
Australien
Die Regierung Australiens erklärt gemäß
Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens einen
Vorbehalt zu den in Anhang I genannten Arten
Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus.
Botswana
Die Regierung Botswanas erklärt einen Vorbehalt
hinsichtlich des Crocodylus niloticus.
Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
legt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens
gegen die Aufnahme des Leistenkrokodils (Crocodylus
Porosus) in Anhang I einen Vorbehalt
ein.
Dänemark
Das Übereinkommen wird für die Färöer
Inseln jedoch erst anwendbar, sobald die dortigen
Behörden die erforderlichen Rechtsvorschriften
geschaffen haben.
Gemäß den Bestimmungen des Art. XVI
Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die
Regierung Dänemarks vorläufig die Anwendung
des Übereinkommens auf Dänemark hinsichtlich
aller Arten vor, die in Anhang III angeführt sind,
sowie hinsichtlich von Teilen oder Erzeugnissen
dieser Arten.
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik
erklärt gemäß Art. XXIII des Übereinkommens
besondere Vorbehalte hinsichtlich der in Anhang I
angeführten Arten
Italien
Die italienische Regierung erklärt gemäß
Art. XXIII Abs. 2 des Übereinkommens Vorbehalte
hinsichtlich der in Anhang I angeführten
Arten
Caiman Latirostris (reptilia crocodylia)
Crocodylus niloticus (reptilia crocodylia)
Crocodylus cataphractus (reptilia crocodylia)
Crocodylus porosus (reptilia crocodylia)
Chelonia mydas (reptilia chelonidae)
Japan
Die Regierung Japans erklärt gemäß Art. XXIII
des Übereinkommens Vorbehalte betreffend der
nachstehenden in Anhang I angeführten Arten
Balaenoptera physalus
Moschus mosehiferus
Chelonia mydas
Eretmochelys imbricata
Lepidochelys olivacea
Crocodylus porosus
Varanus bengalensis
Varanus flavescens
Varanus griseus
Kanada
Die Regierung Kanadas macht gemäß
Art. XXIII des Übereinkommens einen Vorbe-
halt hinsichtlich der folgenden in den Anhängen
I und II enthaltenen Arten
Anhang I
Mammalia Eschrichtius robustus (glaucus)
Aves Branta canadensis leucopareia
Pisces Acipenser brevirostrum
Acipenser oxyrhynchus
Coregonus alpenae
Stizostedium vitreum glaucum
Anhang II
Mammalia Ursus arctos
Ovis canadensis
Aves Anser albifrons gambelli
Aquila chrysaetos
Pisces Acipenser fulvescens
Gemäß den Bestimmungen des Art. XV des
Übereinkommens hinsichtlich der Aufnahme von
Populationen zweier Walarten in Anhang I
und II
Anhang I
Balaenoptera borealis
Balaenoptera physalus
Anhang II
Balaenoptera borealis
Balaenoptera physalus
Populationen dieser beiden in Anhang I angeführten
Arten unterscheiden sich von den in
Anhang II angeführten.
Gemäß den Bestimmungen des Art. XXIII
einen weiteren Vorbehalt zu den folgenden in
die Anhänge I und II aufgenommenen Arten
Anhang I
Sotalia spp.
Sousa spp.
Neophocaena phocaenoides
Anhang II
Cetacea spp.
Sambia
Die Regierung der Republik Sambia vertritt
die Ansicht, daß die in Anhang I des Übereinkommens
als Crocodylus Cataphractus und
Crocodylus Niloticus angeführten Krokodilarten
nicht vom Aussterben bedroht sind, wobei
der Handel eine Rolle spielt oder spielen könnte,
und daß sie nicht in diesem oder einen anderen
der beiden Anhänge des Übereinkommens angeführt
werden sollten. Demgemäß wäre jede
von der Regierung getroffene Maßnahme zur
Förderung des Handels mit Exemplaren der
beiden Arten mit den allgemeinen Zielen des
Übereinkommens vereinbar.
Schweiz
Die Schweizer Regierung erklärt gemäß
Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens folgenden
Vorbehalt zu den Anhängen I und II des Übereinkommens
a) Die nachstehenden Taxa werden weiterhin
nach Anhang II behandelt
FAUNA
Cards lupus (Population von Bhutan, Indien,
Nepal und Pakistan)
Felis caracal (asiatische Population)
Felis rubiginosa (Population von Indien)
Pantholops hodgsoni
Chlamydotis undulata
Crocodylus porosus (ausgenommen die Population
von Papua-Neuguinea)
FLORA
Araucaria araucana (Population von Chile)
Renanthera imschootiana
Vanda coerulea
b) Die nachstehenden Taxa werden weiterhin
behandelt, als fielen sie nicht unter das Übereinkommen
FAUNA
Ursus arctos isabellinus
Turnix melanogaster
Pedionomus torquatus
Caloenas nicobarica
Cyanoliseus patagonus byronl
Mytilus chorus
FLORA
Ceropegia spp.
Frerea indica
Byblis spp.
Cephalotus follicularis
Cloanthaceae spp. (Populationen Australiens)
Anigozanthos spp.
Macropidia fuliginosa
Verticordia spp.
Banksia spp.
Conospermum spp.
Dryandra polycephala
Xylomelum spp.
Boronia spp.
Crowea spp.
Geleznowia verrucosa
Pimelea physodes
Simbabwe
Die Regierung von Simbabwe erklärt einen
Vorbehalt betreffend den Handel mit Krokodilen
(Crocodylus niloticus).
Sowjetunion
Die Sowjetunion erklärt gemäß Art. XV
Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte hinsichtlich
der nachstehenden Arten, die in den Anhängen
I und II des Übereinkommens angeführt
sind
Lutra lutra (Anhang I)
Cards lupus (Anhang II)
Felis lynx (Anhang II, gehört zur Gruppe der
Felidae spp.)
Balaenoptera physalus (Anhang I)
Balaenoptera borealis (Anhang I)
Südafrika
Die Regierung Südafrikas erklärt gemäß
Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte
betreffend die in den Anhängen I und II
des Übereinkommens angeführten Arten Balaenoptera
borealis und Balaenoptera physalus
sowie hinsichtlich der Aufnahme von Sousa spp.
und von Sotalia spp. in Anhang I und aller übrigen
Walarten in Anhang II.
Suriname
Die Regierung der Republik Suriname erklärt,
daß die Bestimmungen des Übereinkommens
auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten
Chelonia mydas (Suppenschildkröte) und
Dermochelys coriacea (Lederschildkröte) keine
Anwendung findet.