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188_1982 AT

188. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen samt Anhängen und Vorbehaltserklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen samt Anhängen und Vorbehaltserklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel XVII Absatz 3 verfassungsändernd

ist, samt Anhängen und Vorbehaltserklärung der Republik Österreich wird verfassungsmäßig genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten

in der Erkenntnis, daß die freilebenden Tiere

und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt

einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen

Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen

und künftigen Generationen zu schützen gilt;

im Bewußtsein, daß die Bedeutung der freilebenden

Tiere und Pflanzen in ästhetischer,

wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie

im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft

ständig zunimmt;

in der Erkenntnis, daß die Völker und Staaten

ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten

schützen können und schützen sollten;

sowie in der Erkenntnis, daß die internationale

Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten

freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen

Ausbeutung durch den internationalen

Handel lebenswichtig ist;

im Bewußtsein der Notwendigkeit, dazu geeignete

Maßnahmen unverzüglich zu treffen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens

a) „Art" jede Art, Unterart oder geographisch

abgegrenzte Population einer Art oder

Unterart.

b) „Exemplar"

i) jedes lebende oder tote Tier oder jede

lebende oder tote Pflanze;

ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I

und II aufgeführten Arten einen ohne

weiteres erkennbaren Teil des Tieres

oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis

aus dem Tier und für die in

Anhang III aufgeführten Arten einen

ohne weiteres erkennbaren Teil des

Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares

Erzeugnis aus dem Tier, sofern

in Anhang III in Verbindung mit der

betreffenden Art aufgeführt, sowie

iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren

Teil der Pflanze oder ein

ohne weiteres erkennbares Erzeugnis

aus der Pflanze und bei den Anhängen II

und III einen ohne weiteres erkennbaren

Teil der Pflanze oder ein ohne

weiteres erkennbares Erzeugnis aus der

Pflanze, sofern in den Anhängen II

und III in Verbindung mit der betreffenden

Art aufgeführt.

c) „Handel" die Ausfuhr, die Wiederausfuhr,

die Einfuhr und das Einbringen aus dem

Meer;

d) „Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor

eingeführten Exemplars;

e) „Einbringen aus dem Meer" die Beförderung

eines Exemplars einer Art, das der

nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden

Meeresumwelt entnommen worden

ist, in einen Staat;

f) „wissenschaftliche Behörde" eine nach Artikel

IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche

Stelle;

g) „Vollzugsbehörde" eine nach Artikel IX

bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;

h) „Vertragspartei" einen Staat, für den dieses

Übereinkommen in Kraft getreten ist.

ARTIKEL II

Grundprinzipien

1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung

bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt

werden oder beeinträchtigt werden

können. Um ihr Überleben nicht noch weiter

zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren

dieser Arten einer besonders strengen Regelung

unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen

zugelassen werden.

2. Anhang II enthält

a) alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise

schon heute von der Ausrottung

bedroht sind, davon bedroht werden

können, wenn der Handel mit Exemplaren

dieser Arten nicht einer strengen Regelung

unterworfen wird, damit eine mit ihrem

Überleben unvereinbare Nutzung verhindert

wird, und

b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen

werden müssen, damit der Handel

mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne

von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle

gebracht werden kann.

3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer

Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die

in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung

unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern

oder zu beschränken, und bei denen die

Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle

des Handels erforderlich ist.

4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel

mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III

aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung

mit diesem Übereinkommen.

ARTIKEL III

Regelung des Handels mit Exemplaren der

in Anhang I aufgeführten Arten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der

in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung

mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang

I aufgeführten Art erfordert die vorherige

Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt,

wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des

Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese

Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht

abträglich ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß das

Exemplar nicht unter Verletzung der von

diesem Staat zum Schutz von Tieren und

Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft

worden ist;

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß jedes

lebende Exemplar so für den Transport

vorbereitet und versandt werden wird,

daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung

oder Tierquälerei soweit

wie möglich ausgeschaltet wird, und

d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung

für das Exemplar erteilt

worden ist.

3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I

aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung

und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung

und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder

einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung

wird nur erteilt, wenn folgende

Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des

Einfuhrstaates mitgeteilt hat, daß die Einfuhr

zu einem Zweck erfolgt, der dem

Überleben der betreffenden Art nicht abträglich

ist;

b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des

Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß

im Falle eines lebenden Exemplars der

vorgesehene Empfänger über die geeigneten

Einrichtungen für seine Unterbringung und

Pflege verfügt, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß das Exemplar

nicht für hauptsächlich kommerzielle

Zwecke verwendet werden soll.

4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer

in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige

Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung.

Eine Wiederausfuhrbescheinigung

wird nur erteilt, wenn folgende

Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß

das Exemplar in Übereinstimmung mit

diesem Übereinkommen in diesen Staat

eingeführt worden ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß

jedes lebende Exemplar so für den Transport

vorbereitet und versandt werden wird,

daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung

oder Tierquälerei soweit

wie möglich ausgeschaltet wird, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß

eine Einfuhrgenehmigung für das lebende

Exemplar erteilt worden ist.

5. Das Einbringen eines Exemplars einer in

Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in

einen Staat erfordert die vorherige Erteilung

einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde

des Staates, in den es eingebracht werden soll.

Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende

Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des

Staates, in den das Exemplar eingebracht

werden soll, mitteilt, daß das Einbringen

dem Überleben der betreffenden Art nicht

abträglich ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,

in den das Exemplar eingebracht werden

soll, sich vergewissert hat, daß im Falle

eines lebenden Exemplars der vorgesehene

Empfänger über die geeigneten Einrichtungen

für seine Unterbringung und Pflege

verfügt, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,

in den das Exemplar eingebracht werden

soll, sich vergewissert hat, daß es nicht für

hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet

werden soll.

ARTIKEL IV

Regelung des Handels mit Exemplaren der

in Anhang II aufgeführten Alten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der

in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung

mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang

II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung

und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn

folgende Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des

Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese

Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht

abträglich ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß das

Exemplar nicht unter Verletzung der von

diesem Staat zum Schutz von Tieren und

Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft

worden ist, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß jedes

lebende Exemplar so für den Transport

vorbereitet und versandt werden wird,

daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung

oder Tierquälerei soweit

wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei

überwacht die von dem betreffenden

Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare

der in Anhang II aufgeführten Arten sowie

die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare.

Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu

dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren

einer dieser Arten eingeschränkt werden müßte,

um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet

auf einem Stand zu erhalten, der ihrer

Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie

vorkommt, entspricht und der erheblich über

dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme

in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt

die wissenschaftliche Behörde der zuständigen

Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung

der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

für Exemplare dieser Art.

4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang

II aufgeführten Art erfordert die vorherige

Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung

oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.

5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer

in Anhang II aufgeführten Art erfordert die

vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung.

Eine Wiederausfuhrbescheinigung

wird nur erteilt, wenn folgende

Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß

das Exemplar in Übereinstimmung mit

diesem Übereinkommen in diesen Staat

eingeführt worden ist, und

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß

jedes lebende Exemplar so für den Transport

vorbereitet und versandt werden wird,

daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung

oder Tierquälerei soweit wie

möglich ausgeschaltet wird.

6. Das Einbringen eines Exemplars einer in

Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert

die vorherige Erteilung einer Bescheinigung

durch die Vollzugsbehörde des Staates,

in den es eingebracht werden soll. Eine

Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende

Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des

Staates, in den das Exemplar eingebracht

werden soll, mitteilt, daß das Einbringen

dem Überleben der betreffenden Art nicht

abträglich ist, und

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,

in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert

hat, daß jedes lebende Exemplar

so behandelt werden wird, daß die Gefahr

der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder

Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet

wird.

7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen

können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen

Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher

wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls

internationaler wissenschaftlicher Behörden

für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für

die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten

einzubringenden Exemplare erteilt werden.

ARTIKEL V

Regelung des Handels mit Exemplaren der

in Anhang III aufgeführten Arten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der

in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung

mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang

III aufgeführten Art aus einem Staat, der

die Aufnahme dieser Art in den Anhang III

veranlaßt hat, erfordert die vorherige Erteilung

und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine

Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn

folgende Bedingungen erfüllt sind

a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß das Exemplar

nicht unter Verletzung der von diesem

Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen

erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden

ist, und

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert hat, daß jedes

lebende Exemplar so für den Transport

vorbereitet und versandt werden wird,

daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung

oder Tierquälerei soweit

wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang

III aufgeführten Art erfordert — außer

im Falle von Absatz 4 — die vorherige Vorlage

eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr

aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme

dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat,

einer Ausfuhrgenehmigung.

4. Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat

eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates

erteilte Bescheinigung, daß das

Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder

verarbeitet worden ist oder unverändert wieder

ausgeführt wird, als Beweis dafür an, daß die

Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug

auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.

ARTIKEL VI

Genehmigungen und Bescheinigungen

1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die

nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden,

haben den Bestimmungen dieses Artikels zu

entsprechen.

2. Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben

zu enthalten, die in dem Muster in Anhang IV

festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs

Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr

benutzt werden.

3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß

den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung

und den Dienststempel der ausstellenden

Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte

Kontrollnummer aufweisen.

4. Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten

Genehmigung oder Bescheinigung sind

deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen

— außer in dem darauf vermerkten Umfang —

nicht anstelle des Originals verwendet werden.

5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine

gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung

erforderlich.

6. Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates

entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung

sowie die entsprechende

zum Zwecke der Einfuhr des Exemplars vorgelegte

Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.

7. Sofern zweckmäßig und durchführbar, kann

eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung

seiner Identifizierung mit einem

Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet

„Kennzeichen" einen unauslöschlichen Aufdruck,

eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung

eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet

ist, daß seine Nachahmung durch Unbefugte

soweit wie möglich erschwert wird.

ARTIKEL VII

Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen

in bezug auf den Handel

1. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für

die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet

oder die Umladung von Exemplaren

in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange

die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung

verbleiben.

2. Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert,

daß ein Exemplar erworben wurde, bevor

das Übereinkommen auf dieses Exemplar

Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und

V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde

eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für

Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände

zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat

handelt. Diese Ausnahme gilt nicht

a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten

Arten, wenn sie von dem Eigentümer

außerhalb des Staates seines gewöhnlichen

Aufenthaltes erworben wurden und

in diesen Staat eingeführt werden, oder

b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten

Arten,

i) wenn sie von dem Eigentümer außerhalb

des Staates seines gewöhnlichen

Aufenthaltes und in einem Staat erworben

wurden, in dem die Entnahme

aus der freien Natur erfolgte;

ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen

Aufenthaltes des Eigentümers eingeführt

werden und

iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme

aus der freien Natur erfolgte, vor der

Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung

von Ausfuhrgenehmigungen

vorschreibt,

es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert

hat, daß die Exemplare erworben wurden,

bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung

fand.

4. Exemplare einer in Anhang I aufgeführten

Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft

gezüchtet wurden oder Exemplare einer

in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für

Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten

als Exemplare der in Anhang II aufgeführten

Arten.

5. Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates

sich vergewissert, daß ein Exemplar einer

Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein

Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt

wurde oder daß ein Exemplar Teil eines solchen

Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus

erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung

dieser Vollzugsbehörde anstelle einer

der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen

Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.

6. Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder

wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer

Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind,

gelten die Artikel III, IV und V nicht für das

nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder

Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen

haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen

Museumsexemplaren und lebendem

Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und

dieses Material mit einer von einer Vollzugsbehörde

ausgegebenen oder genehmigten Etikette

versehen sind.

7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann

auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel IH,

IV und V verzichten und einen genehmigungs-

oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren

gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem

Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder

Pflanzenschau oder einet sonstigen Wanderausstellung

gehören, vorausgesetzt,

a) daß der Exporteur oder der Importeur

diese Exemplare mit allen erforderlichen

Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde

anmeldet;

b) daß die Exemplare einer der in Absatz 2

oder 5 genannten Kategorien angehören

und

c) daß die Vollzugsbehörde sich vergewissert

hat, daß jedes lebende Exemplar so befördert

und behandelt werden wird, daß

die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung

oder Tierquälerei soweit wie

möglich ausgeschaltet wird.

ARTIKEL VIII

Maßnahmen, die von den Vertragsparteien

zu treffen sind

1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen

zur Durchführung dieses Übereinkommens

und zur Verhinderung eines unter Verletzung

dieses Übereinkommens stattfindenden

Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Maßnahmen,

die

a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder

ihren Besitz oder beides ahnden;

b) die Einziehung derartiger Exemplare oder

ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.

2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen

Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie

es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches

Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen,

die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars

entstanden sind, das unter Verletzung der

in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen

Maßnahmen gehandelt wurde.

3. Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien

dafür, daß die Abwicklung der für den

Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten

in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern,

können die Vertragsparteien Ausgangs- und

Eingangsstellen bestimmen, in denen die

Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die

Vertragsparteien sorgen ferner dafür, daß alle

lebenden Exemplare während der Durchfuhr,

der Lagerung oder des Versandes in angemessener

Weise betreut werden, so daß die Gefahr

der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder

Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet

wird.

4. Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der

in Absatz 1 genannten Maßnahmen eingezogen,

a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates,

in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;

b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar

nach Anhören des Ausfuhrstaates auf

dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es

in ein Schutzzentrum oder an einen anderen

Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken

dieses Übereinkommens vereinbar erscheint,

und

c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung

der unter Buchstabe b) vorgesehenen

Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums

oder eines sonstigen Ortes den

Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen

oder, wenn sie es für wünschenswert

hält, das Sekretariat konsultieren.

5. Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist

eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung,

die sich um das Wohl lebender Exemplare,

insbesondere solcher, die eingezogen

worden sind, kümmert.

6. Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über

den Handel mit. Exemplaren der in den Anhängen I

II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu

enthalten haben

a) die Namen und Anschriften der Exporteure

und der Importeure und

b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen

und Bescheinigungen, die Staaten,

mit denen ein derartiger Handel stattgefunden

hat, die Zahlen oder Mengen und

Arten der Exemplare, die Namen der in

den Anhängen I, II und III aufgeführten

Arten und gegebenenfalls die Größe und

das Geschlecht der betreffenden Exemplare.

7. Jede Vertragspartei verfaßt periodisch Berichte

darüber, wie sie dieses Übereinkommen

durchführt und übermittelt dem Sekretariat

a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung

der in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen

Daten und

b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen,

die zur Durchführung dieses Übereinkommens

durch den Erlaß von Gesetzen

und Verordnungen sowie im Bereich

der Verwaltung getroffen worden sind.

8. Die in Absatz 7 genannten Informationen

werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht,

soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der

betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.

ARTIKEL IX

Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden

1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke

dieses Übereinkommens

a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die

für die Erteilung von Genehmigungen

oder Bescheinigungen im Namen dieser

Vertragspartei zuständig, sind, und

b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.

2. Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im

Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde

mit, die ermächtigt ist, mit anderen

Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.

3. Jede Änderung einer nach diesem Artikel

erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird

von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat

zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien

mitgeteilt.

4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde

übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde

einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen

einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel

oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet,

um Genehmigungen oder Bescheinigungen

rechtswirksam auszustellen.

ARTIKEL X

Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien

sind

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen

Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der

nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien

anstelle der in diesem Übereinkommen

vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung

ein vergleichbares Dokument annehmen,

das von den zuständigen Behörden dieses Staates

ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses

Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen

und Bescheinigungen im wesentlichen

entspricht.

ARTIKEL XI

Konferenz der Vertragsparteien

1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine

Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die

Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens

alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf

schriftliches Ersuchen von mindestens einem

Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche

Tagungen einberufen.

3. Auf ordentlichen oder außerordentlichen

Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den

Vollzug dieses Übereinkommens und können

a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen,

um dem Sekretariat die Durchführung

seiner Aufgaben zu ermöglichen;

b) nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I

und II beraten und annehmen;

c) prüfen, welche Portschritte in bezug auf

die Wiedervermehrung und Erhaltung der

in den Anhängen I, II und III aufgeführten

Arten erzielt worden sind;

d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien

entgegennehmen und prüfen;

e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung

der Wirksamkeit dieses Übereinkommens

aussprechen.

4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die

Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort

der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten

ordentlichen Tagung bestimmen.

5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien

Verfahrensregeln für diese Tagung

festlegen und annehmen.

6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen

und die Internationale Atomenergie-

Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien

sind, können auf Tagungen der

Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die

teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.

7. Sonstige Gremien oder Organisationen der

nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet

des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender

Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert

sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt

haben, durch Beobachter auf Tagungen

der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen,

sofern sich nicht mindestens ein Drittel

der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht

a) internationale staatliche oder nichtstaatliche

Organisationen oder Gremien und nationale

staatliche Organisationen und Gremien sowie

b) nationale nichtstaatliche Organisationen

oder Gremien, denen der Staat, in dem sie

ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung

gegeben hat.

Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter

teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.

ARTIKEL XII

Das Sekretariat

1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens

stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms

der Vereinten Nationen ein Sekretariat.

Soweit er es für zweckmäßig hält, kann er von

geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen

oder nationalen Organisationen und

Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet

des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender

Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert

sind.

2. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben

a) die Tagungen der Vertragsparteien zu

organisieren und zu betreuen;

b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI

übertragenen Aufgaben durchzuführen;

c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen

im Rahmen der von der Konferenz

der Vertragsparteien genehmigten

Programme, soweit sie zur Durchführung

des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen

und Normen für die sachgemäße

Vorbereitung auf den Transport und für

den entsprechenden Versand lebender Exemplare

sowie Mittel zur Identifizierung von

Exemplaren zu erarbeiten;

d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen

und die Vertragsparteien um alle weiteren

diesbezüglichen Informationen zu ersuchen,

die es für die Durchführung des Übereinkommens

für erforderlich hält;

e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten

aufmerksam zu machen, die mit den

Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang

stehen;

f) in regelmäßigen Abständen auf den neuesten

Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I,

II und III zusammen mit Informationen

zur Erleichterung der Identifizierung von

Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten

Arten zu veröffentlichen und den

Vertragsparteien zu übermitteln;

g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht

über seine Arbeit und über die Durchführung

des Übereinkommens sowie sonstige

von den Tagungen der Vertragsparteien

etwa geforderte Berichte zu verfassen

;

h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele

und die Durchführung der Bestimmungen

des Übereinkommens sowie für den Austausch

von Informationen wissenschaftlicher

und technischer Art auszusprechen;

i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen,

die ihm von den Vertragsparteien übertragen

werden.

ARTIKEL XIII

Internationale Maßnahmen

1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm

zugegangenen Informationen zu der Überzeugung,

daß eine in Anhang I oder II aufgeführte

Art durch den Handel mit Exemplaren dieser

Art gefährdet oder daß das Übereinkommen

nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es

diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden

der betreffenden Vertragsparteien mit.

2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung

nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre

Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so

bald wie möglich über den Sachverhalt und

schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor.

Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für

wünschenswert, so kann diese von einer oder

mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich

ermächtigten Personen vorgenommen werden.

3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder

aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen

Informationen werden von der

nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft;

diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden

Empfehlungen aussprechen.

ARTIKEL XIV

Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften

und auf internationale Übereinkünfte

1. Dieses Übereinkommen berührt nicht das

Recht der Vertragsparteien,

a) strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich

der Bedingungen für den Handel,

die Inbesitznahme, den Besitz oder die

Beförderung von Exemplaren der in den

Anhängen I, II und III aufgeführten Arten

zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu

verbieten oder

b) innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen,

die den Handel, die Inbesitznahme, den

Besitz oder die Beförderung von nicht in

den Anhängen I, II und III aufgeführten

Arten beschränken oder verbieten.

2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die

Bestimmungen innerstaatlicher Maßnahmen oder

die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen

oder internationalen Abkommen ergebenden

Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug

auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme,

des Besitzes oder der Beförderung von

Exemplaren, die für die Vertragsparteien in

Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschließlich

aller Maßnahmen auf dem Gebiet des

Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder

des Pflanzenschutzes.

3. Dieses Übereinkommen berührt nicht die

Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens

oder internationalen Abkommens oder die Ver-

pflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen

oder internationalen Abkommen, die zwischen

Staaten geschlossen wurden oder werden und

die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen

schaffen, wodurch eine gemeinsame

Außenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten

und die Zollkontrolle 2wischen den betreffenden

Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich

auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens

beziehen.

4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens

und zugleich Vertragspartei eines

anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen

Abkommens ist, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in

Kraft sind und deren Bestimmungen den in

Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt

vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist

von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten

Verpflichtungen in bezug auf den Handel

mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten

Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat

registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit

einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen

oder internationalen Abkommen in Besitz genommen

werden.

5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für

die Ausfuhr eines nach Absatz 4 in Besitz genommenen

Exemplars nur eine Bescheinigung

einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es

eingebracht werden soll, notwendig, die besagt,

daß das Exemplar in Übereinstimmung mit dem

betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen

oder internationalen Abkommen in Besitz genommen

wurde.

6. Dieses Übereinkommen berührt nicht die

Kodifizierung und die Weiterentwicklung des

Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der

Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C

(XXV) der Generalversammlung der Vereinten

Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen

Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates

in bezug auf das Seerecht und die Art und den

Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und

Flaggenstaaten.

ARTIKEL XV

Änderungen der Anhänge I und II

1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf

Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

gelten folgende Bestimmungen

a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung

des Anhangs I oder II zur Beratung auf

der nächsten Tagung vorschlagen. Der

Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung

ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage

vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat

konsultiert nach Absatz 2, Buchstaben

b) und c) die anderen Vertragsparteien

und die interessierten Gremien

bezüglich der Änderung und teilt die Antwort

allen Vertragsparteien spätestens.

30 Tage vor der Tagung mit.

b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme

einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Vertragsparteien. In

diesem Sinne bedeutet „anwesende und

abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien,

die anwesend sind und eine

Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten,

werden den für die Annahme einer

Änderung erforderlichen zwei Dritteln

nicht zugerechnet.

c) Die auf einer Tagung angenommenen

Änderungen treten 90 Tage nach dieser

Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme

derjenigen, die einen Vorbehalt

nach Absatz 3 machen, in Kraft.

2. Für Änderungen der Anhänge I und II

zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

gelten folgende Bestimmungen

a) jede Vertragspartei kann eine Änderung

des Anhangs. I oder II zur Beratung zwischen

den Tagungen nach den in diesem

Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren

vorschlagen;

b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden

Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut

der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt

unverzüglich den Vertragsparteien mit.

Ferner konsultiert es die mit diesen Arten

befaßten zwischenstaatlichen Gremien, um

wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten,

die diese Gremien zur Verfügung stellen

können, und um die Koordinierung mit

den von diesen Gremien durchgeführten

Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Das

Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien

so bald wie möglich die von diesen Gremien

übersandten Stellungnahmen und Unterlagen

sowie seine eigenen Schlußfolgerungen

und Empfehlungen;

c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden

Arten teilt das Sekretariat den

Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung

nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien

mit und übermittelt ihnen danach

so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;

d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat

innerhalb von 60 Tagen vom Datum der

Übermittlung der unter Buchstabe b) oder

c) vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme

zu der vorgeschlagenen Änderung

zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen

Unterlagen und Informationen

übermitteln;

e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien

so bald wie möglich die eingegangenen

Antworten zusammen mit seinen

eigenen Empfehlungen;

f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der

Übermittlung der Antworten und Empfehlungen

nach Buchstabe e) beim Sekretariat

kein Einspruch gegen die vorgeschlagene

Änderung eingegangen, so tritt

die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien

mit Ausnahme derjenigen,

die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen,

in Kraft;

g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer

Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene

Änderung nach den Buchstaben

h), i) und j) schriftlich abgestimmt;

h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien,

daß ein Einspruch eingegangen

ist;

i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum

der Notifikation nach Buchstabe h) nicht

Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen

von mindestens der Hälfte der

Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so

wird die vorgeschlagene Änderung zur

weiteren Beratung an die nächste Tagung

der Konferenz verwiesen;

j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der

Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf

die Änderung zu ihrer Annahme einer

Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien,

die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme

abgegeben haben;

k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien

das Abstimmungsergebnis;

1) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen,

so tritt sie 90 Tage nach dem

Datum der vom Sekretariat vorgenommenen

Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien

mit Ausnahme derjenigen,

die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen,

in Kraft.

3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c) oder

in Absatz 2 Buchstabe 1) vorgesehenen Zeitabschnittes

von 90 Tagen kann jede Vertragspartei

durch eine an die Verwahrregierung gerichtete

schriftliche Notifikation einen Vorbehalt

in bezug auf die Änderung machen. Solange

dieser Vorbehalt nicht zurückgenommen ist,

wird die Vertragspartei im Hinblick auf den

Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat

behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

ARTIKEL XVI

Anhang III und Änderungen dieses Anhangs

1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat

jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die

sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich

einer besonderen Regelung im Sinne

von Artikel II Absatz 3 unterliegen. Anhang III

enthält die Namen der Vertragsparteien, welche

die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang

III veranlaßt haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen

der genannten Arten sowie die

Teile der betreffenden Tiere und Pflanzen oder

die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im

Sinne von Artikel I Buchstabe b) in Verbindung

mit der betreffenden Art aufgeführt sind.

2. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien

jede nach Absatz 1 unterbreitete Liste

so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste

tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung

als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung

dieser Liste kann jede Vertragspartei

jederzeit durch eine an die Verwahrregierung

gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt

in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden

Tiere oder Pflanzen oder auf daraus

hergestellte Erzeugnisse machen, und solange

ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgenommen

wird, wird der betreffende Staat im Hinblick

auf den Handel mit der betreffenden Art oder

mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen

oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie

ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

3. Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme

einer Art in Anhang III veranlaßt hat, kann

diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat

gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen;

das Sekretariat teilt die Herausnahme

allen Vertragsparteien mit. Die Herausnahme

wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung

wirksam.

4. Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine

Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen

Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen

Rechtsvorschriften über den Schutz der

betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmäßig

gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen

Auslegungen vorzulegen. Solange die

betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist,

hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten

Gesetze und anderen Rechtsvorschriften

oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme

vorzulegen.

ARTIKEL XVII

Änderung des Übereinkommens

1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens

einem Drittel der Vertragsparteien beruft das

Sekretariat eine außerordentliche Tagung der

Konferenz der Vertragsparteien 2ur Beratung

und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens

ein. Diese Änderungen bedürfen

zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien.

In diesem Sinne bedeutet „anwesende

und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien,

die anwesend sind und eine Ja-

Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien,

die sich der Stimme enthalten,

werden den für die Annahme einer Änderung

erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.

2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer

vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien

mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.

3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung

angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage

nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel

der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende

Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung

hinterlegt haben. In der Folge tritt

die Änderung für jede weitere Vertragspartei

60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem

sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde

hinterlegt hat.

ARTIKEL XVIII

Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr

Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens ist durch Verhandlungen

zwischen den streitenden Vertragsparteien

beizulegen.

2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1

beigelegt werden, so können die Vertragsparteien

sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht,

insbesondere dem Haager Schiedshof,

vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit

dem Schiedsgericht vorlegen, sind an

den Schiedsspruch gebunden.

ARTIKEL XIX

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April

1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember

1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

ARTIKEL XX

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations

-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

sind bei der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die

Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.

ARTIKEL XXI

Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte

Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden

sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.

ARTIKEL XXII

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach

Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

bei der Verwahrregierung in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen

nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm

beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

ARTIKEL XXIII

Vorbehalte

1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen

Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte

können nach diesem Artikel und nach den

Artikeln XV und XVI gemacht werden.

2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt

machen in bezug auf

a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte

Art oder

b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder

daraus hergestellte Erzeugnisse, die in

Anhang III in Verbindung mit einer Art

aufgeführt sind.

3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem

Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt,

wird sie im Hinblick auf den Handel mit

den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten,

Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze

hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt,

der nicht Vertragspartei ist.

ARTIKEL XXIV

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

jederzeit durch eine an die Verwahrregierung

gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird 2wölf Monate nach Eingang

dieser Notifikation bei der Verwahrregierung

wirksam.

ARTIKEL XXV

Verwahrregierung

1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, das

in chinesischer, englischer, französischer, russischer

und spanischer Sprache abgefaßt ist,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt;

diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet

oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben,

beglaubigte Abschriften.

2. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden Staaten

sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung,

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten

des Übereinkommens, Änderungen

des Übereinkommens, die Anmeldung und die

Zurücknahme jedes Vorbehaltes und den Eingang

jeder Kündigungsnotifikation mit.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft

getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung

dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine

beglaubigte Abschrift zur Registrierung und

Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta

der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig

befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Washington, am 3. März 1973.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten

Arten freilebender Tiere und Pflanzen

ANHÄNGE I UND II

(28. Juni 1979)

ANHANG III

(28. Juni 1979)

ANHANG IV

Übereinkommen über den Internationalen Handel

mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Obersetzung)

Übereinkommen übet den Internationalen Handel mit gefährdeten

Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach

Artikel XXIII Ziffer 2. lit. a)

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel XXIII Absatz 2. lit. a) das Übereinkommen mit

dem Vorbehalt anzuwenden, daß die nachstehend genannten, in Anhang I aufgeführten Arten

Crocodylus porosus und

Crocodylus cataphractus

so behandelt werden, als ob sie in Anhang II enthalten wären.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete

und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 27. Jänner 1982 bei der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß

seinem Artikel XXII Absatz 2 am 27. April

1982 für Österreich in Kraft.

Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende

Staaten an

Ägypten, Arabische Emirate, Argentinien,

Australien, Bahamas, Bolivien, Botswana, Brasilien,

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

Berlin-West), Chile, China, Costa Rica,

Dänemark (einschließlich Grönland und der

Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik,

Ecuador, Finnland, Frankreich, Gambia,

Ghana, Guatemala, Guyana, Guinea, Indien,

Indonesien, Iran, Israel, Italien, Japan, Jordanien,

Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Liberia,

Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko,

Mauritius, Monaco, Mosambik, Nepal, Nicaragua,

Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan,

Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru,

Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden,

Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe,

Sowjetunion, Sri Lanka, Südafrika, Suriname,

Tansania, Togo, Tunesien, Uruguay, Venezuela,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(einschließlich Guernsey, Jersey, Insel

Man, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen

Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-

Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong,

Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige

Gebiete), Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire,

Zentralafrikanische Republik und Zypern.

Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu

den Anhängen I, II und III des Übereinkommens

erklärt

Australien

Die Regierung Australiens erklärt gemäß

Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens einen

Vorbehalt zu den in Anhang I genannten Arten

Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus.

Botswana

Die Regierung Botswanas erklärt einen Vorbehalt

hinsichtlich des Crocodylus niloticus.

Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

legt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens

gegen die Aufnahme des Leistenkrokodils (Crocodylus

Porosus) in Anhang I einen Vorbehalt

ein.

Dänemark

Das Übereinkommen wird für die Färöer

Inseln jedoch erst anwendbar, sobald die dortigen

Behörden die erforderlichen Rechtsvorschriften

geschaffen haben.

Gemäß den Bestimmungen des Art. XVI

Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die

Regierung Dänemarks vorläufig die Anwendung

des Übereinkommens auf Dänemark hinsichtlich

aller Arten vor, die in Anhang III angeführt sind,

sowie hinsichtlich von Teilen oder Erzeugnissen

dieser Arten.

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik

erklärt gemäß Art. XXIII des Übereinkommens

besondere Vorbehalte hinsichtlich der in Anhang I

angeführten Arten

Italien

Die italienische Regierung erklärt gemäß

Art. XXIII Abs. 2 des Übereinkommens Vorbehalte

hinsichtlich der in Anhang I angeführten

Arten

Caiman Latirostris (reptilia crocodylia)

Crocodylus niloticus (reptilia crocodylia)

Crocodylus cataphractus (reptilia crocodylia)

Crocodylus porosus (reptilia crocodylia)

Chelonia mydas (reptilia chelonidae)

Japan

Die Regierung Japans erklärt gemäß Art. XXIII

des Übereinkommens Vorbehalte betreffend der

nachstehenden in Anhang I angeführten Arten

Balaenoptera physalus

Moschus mosehiferus

Chelonia mydas

Eretmochelys imbricata

Lepidochelys olivacea

Crocodylus porosus

Varanus bengalensis

Varanus flavescens

Varanus griseus

Kanada

Die Regierung Kanadas macht gemäß

Art. XXIII des Übereinkommens einen Vorbe-

halt hinsichtlich der folgenden in den Anhängen

I und II enthaltenen Arten

Anhang I

Mammalia Eschrichtius robustus (glaucus)

Aves Branta canadensis leucopareia

Pisces Acipenser brevirostrum

Acipenser oxyrhynchus

Coregonus alpenae

Stizostedium vitreum glaucum

Anhang II

Mammalia Ursus arctos

Ovis canadensis

Aves Anser albifrons gambelli

Aquila chrysaetos

Pisces Acipenser fulvescens

Gemäß den Bestimmungen des Art. XV des

Übereinkommens hinsichtlich der Aufnahme von

Populationen zweier Walarten in Anhang I

und II

Anhang I

Balaenoptera borealis

Balaenoptera physalus

Anhang II

Balaenoptera borealis

Balaenoptera physalus

Populationen dieser beiden in Anhang I angeführten

Arten unterscheiden sich von den in

Anhang II angeführten.

Gemäß den Bestimmungen des Art. XXIII

einen weiteren Vorbehalt zu den folgenden in

die Anhänge I und II aufgenommenen Arten

Anhang I

Sotalia spp.

Sousa spp.

Neophocaena phocaenoides

Anhang II

Cetacea spp.

Sambia

Die Regierung der Republik Sambia vertritt

die Ansicht, daß die in Anhang I des Übereinkommens

als Crocodylus Cataphractus und

Crocodylus Niloticus angeführten Krokodilarten

nicht vom Aussterben bedroht sind, wobei

der Handel eine Rolle spielt oder spielen könnte,

und daß sie nicht in diesem oder einen anderen

der beiden Anhänge des Übereinkommens angeführt

werden sollten. Demgemäß wäre jede

von der Regierung getroffene Maßnahme zur

Förderung des Handels mit Exemplaren der

beiden Arten mit den allgemeinen Zielen des

Übereinkommens vereinbar.

Schweiz

Die Schweizer Regierung erklärt gemäß

Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens folgenden

Vorbehalt zu den Anhängen I und II des Übereinkommens

a) Die nachstehenden Taxa werden weiterhin

nach Anhang II behandelt

FAUNA

Cards lupus (Population von Bhutan, Indien,

Nepal und Pakistan)

Felis caracal (asiatische Population)

Felis rubiginosa (Population von Indien)

Pantholops hodgsoni

Chlamydotis undulata

Crocodylus porosus (ausgenommen die Population

von Papua-Neuguinea)

FLORA

Araucaria araucana (Population von Chile)

Renanthera imschootiana

Vanda coerulea

b) Die nachstehenden Taxa werden weiterhin

behandelt, als fielen sie nicht unter das Übereinkommen

FAUNA

Ursus arctos isabellinus

Turnix melanogaster

Pedionomus torquatus

Caloenas nicobarica

Cyanoliseus patagonus byronl

Mytilus chorus

FLORA

Ceropegia spp.

Frerea indica

Byblis spp.

Cephalotus follicularis

Cloanthaceae spp. (Populationen Australiens)

Anigozanthos spp.

Macropidia fuliginosa

Verticordia spp.

Banksia spp.

Conospermum spp.

Dryandra polycephala

Xylomelum spp.

Boronia spp.

Crowea spp.

Geleznowia verrucosa

Pimelea physodes

Simbabwe

Die Regierung von Simbabwe erklärt einen

Vorbehalt betreffend den Handel mit Krokodilen

(Crocodylus niloticus).

Sowjetunion

Die Sowjetunion erklärt gemäß Art. XV

Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte hinsichtlich

der nachstehenden Arten, die in den Anhängen

I und II des Übereinkommens angeführt

sind

Lutra lutra (Anhang I)

Cards lupus (Anhang II)

Felis lynx (Anhang II, gehört zur Gruppe der

Felidae spp.)

Balaenoptera physalus (Anhang I)

Balaenoptera borealis (Anhang I)

Südafrika

Die Regierung Südafrikas erklärt gemäß

Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte

betreffend die in den Anhängen I und II

des Übereinkommens angeführten Arten Balaenoptera

borealis und Balaenoptera physalus

sowie hinsichtlich der Aufnahme von Sousa spp.

und von Sotalia spp. in Anhang I und aller übrigen

Walarten in Anhang II.

Suriname

Die Regierung der Republik Suriname erklärt,

daß die Bestimmungen des Übereinkommens

auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten

Chelonia mydas (Suppenschildkröte) und

Dermochelys coriacea (Lederschildkröte) keine

Anwendung findet.

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