188. Beschluß Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren sind geändert worden, um
insbesondere die Herstellung und das Ausfüllen
der gemeinschaftlichen Versandpapiere im Wege
moderner Reproduktionsverfahren zu ermöglichen
und um die derzeit für Beförderungen im
Eisenbahnverkehr vorgesehenen Vereinfachungen
auch auf Beförderungen mit Großbehältern
auszudehnen.
Um diesen Änderungen der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Rechnung zu tragen, muß die Anlage II des
Abkommens geändert werden. Diese Änderungen
der Anlage II machen bestimmte Änderungen
des Abkommens erforderlich —
BESCHLIESST
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
zur Anwendung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren wird
wie folgt geändert
a) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt
die österreichische Abgangszollstelle vorbehaltlich
des Artikels 6 dieses Abkommens auf
dem internationalen Frachtbrief, dem internationalen
Expreßgutschein oder dem Übergabeschein
— gemeinschaftliches Versandverfahren,
daß die darin bezeichneten Waren im internen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden.
Die Kurzbezeichnung Τ 2 und der Dienststempel,
vervollständigt durch die Unterschrift
des zuständigen Beamten, werden von der
Abgangszollstelle angebracht
a) im Feld 25 des Exemplars Nr. 3 des internationalen
Frachtbriefs oder
b) auf dem Exemplar Nr. 4 des internationalen
Expreßgutscheins oder
c) im Feld für zollamtliche Vermerke des
Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins
— gemeinschaftliches Versandverfahren.
Bei in Österreich beginnenden Beförderungen
der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage Π) bezeichneten Art
sind die laufenden Nummern der Ladelisten,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren beziehen,
zu vermerken
a) in Feld 25 des internationalen Frachtbriefs
oder
b) in dem Feld für die Warenbezeichnung des
Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren."
b) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren wird
die Kurzbezeichnung Τ 1 auf den in Absatz 2
erster Unterabsatz sowie in Absatz 5 genannten
Papieren nicht angebracht.
Die Republik Österreich kann im übrigen
zulassen, daß diese Waren im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden,
ohne daß bei der Abgangszollstelle der internationale
Frachtbrief, der internationale Expreßgutschein
oder der Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren vorgelegt werden
muß."
c) Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Artikel 41 und 50 h der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(Anlage II) sind auf Warenbeförderungen,
die in Österreich beginnen oder
über Österreich in die Gemeinschaft gelangen,
nicht anzuwenden."
d) Artikel 8 wird nachstehender Absatz angefügt
„(5) Bei in Österreich beginnenden Beförderungen
der in Artikel 50 i Absatz 3 der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und
Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage Π) bezeichneten
Art bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für
zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A
des Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren
neben der Kurzbezeichnung Τ 2
einen Hinweis auf den oder die Behälter mit
den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage
I) bezeichneten Waren an."
e) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen
I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen
Bestimmungen sind nicht anwendbar
Anlage I: Artikel 1 Absatz 4; Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2; Artikel 3, 4 und 10;
Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz;
Artikel 15; Artikel 22 Absatz 1
letzter Satz; Artikel 26 Absatz 2;
Artikel 29; Artikel 30 Absatz 3;
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2
und Absatz 3; Artikel 39 Absatz 1
letzter Satz; Artikel 41; Artikel 44
Absätze 1 und 2; Artikel 45 Absatz 2;
Artikel 47; Artikel 48 Absatz 2;
Artikel 50 bis Artikel 53; Artikel 55
bis Artikel 61 ;
Anlage II: Artikel 1 Absatz 3, Absatz 6 Satz 1
und Absatz 9; Artikel 2 Absatz 11;
Artikel 4; Artikel 7 Absatz 3; Artikel
10 bis Artikel 14; Artikel 15
Absatz 2; Artikel 22; Artikel 24
Absatz 5 Unterabsatz 2 letzter Satz;
Artikel 27 bis Artikel 34; Artikel 35
Buchstabe a; Artikel 42 Absätze 2
und 4; Artikel 50 Buchstabe a;
Artikel 50 i Absätze 2 und 5; Artikel
51; Artikel 54 Unterabsatz 2;
Artikel 68 Absatz 1 ; Artikel 68 a bis c;
Artikel 74.
Die Artikel 4, 15 und 41, Artikel 44 Absätze 1
und 2, Artikel 47 und die Artikel 50 bis 53 der
Anlage I sowie die Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz
2 letzter Satz, Artikel 27 bis 34, Artikel 35
Buchstabe a, Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel 50
Buchstabe a, Artikel 50 i Absätze 2 und 5,
Artikel 51, Artikel 54 Unterabsatz 2, Artikel 68
Absatz 1, Artikel 68 a bis c und Artikel 74 der
Anlage Π bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten
anwendbar."
Artikel 2
Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt
geändert
a) In die Verordnung wird nach Artikel 2 nachstehender
Artikel eingefügt
„Artikel 2 a
Jeder Mitgliedstaat kann zulassen,
a) daß die Vordrucke für die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht
mit Schreibmaschine oder handschriftlich,
sondern mittels eines Reproduktionsverfahrens
ausgefüllt werden;
b) daß die Vordrucke für die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren mittels
eines Reproduktionsverfahrens hergestellt
und gleichzeitig ausgefüllt werden;
dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung,
daß die Bestimmungen der Artikel 1 und 2
über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier
und -format, über die zu ver
wendende Sprache, über die Leserlichkeit,
über das Verbot von Rasuren und Übermalungen
sowie über Änderungen genau
eingehalten werden."
b) Artikel 9 erhält folgende Fassung
„Artikel 9
(1) Bei Anwendung der Artikel 36 bis 53
sind Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6, 7 und 8
der vorliegenden Verordnung auf die Ladelisten
anzuwenden, die gegebenenfalls dem internationalen
Frachtbrief oder dem Übergabeschein —
gemeinschaftliches Versandverfahren beigefügt
werden. Im ersten Fall wird die Anzahl der beigefügten
Listen im Feld 32 des internationalen
Frachtbriefs vermerkt; im zweiten Fall wird die
Anzahl der beigefügten Listen im Feld zur Bezeichnung
der Anlagen des Übergabescheins —
gemeinschaftliches Versandverfahren eingetragen.
In die Ladelisten sind außerdem die Nummer des
Wagens, auf den sich der dazugehörige internationale
Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls
die Nummer des Behälters einzutragen, in dem
sich die Waren befinden.
(2) Beginnt eine Beförderung innerhalb der
Gemeinschaft, die sowohl Waren der in Artikel 1
Absatz 2 als auch solche der in Artikel 1 Absatz 3
der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 bezeichneten
Art betrifft, so sind dafür getrennte Ladelisten
zu verwenden; bei mit Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren durchgeführten
Beförderungen in Großbehältern sind getrennte
Ladelisten für jeden der Großbehälter
zu verwenden, in denen sich beide Warenarten
befinden.
Die laufenden Nummern der Ladelisten, die
sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten
Verordnung bezeichneten Waren beziehen, müssen
in dem Feld 25 des internationalen Frachtbriefs
oder im Feld für die Warenbezeichnung des
Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren
vermerkt werden."
c) In die Verordnung wird nach Artikel 13 nachstehender
Artikel eingefügt
„[Artikel 13 a
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
können ausnahmsweise zulassen, daß eine von
einem Kontrollexemplar Τ Nr. 5 begleitete
Sendung sowie dieses Kontrollexemplar Τ Nr. 5
vor Beendigung des Verfahrens, für das das
Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt
werden. Aufgeteilte Sendungen können jedoch
nicht erneut aufgeteilt werden.
(2) Absatz 1 gilt jedoch vorbehaltlich der
Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften für
Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, die einer
Kontrolle ihrer Verwendung und/oder Bestimmung
unterliegen und die vor Erreichen ihrer
endgültigen Verwendung und/oder Bestimmung
in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden.
(3) Die Aufteilung nach Absatz 1 wird unter
den in den nachstehenden Absätzen 4 bis 7
bezeichneten Bedingungen durchgeführt. Die
Mitgliedstaaten können von diesen Bedingungen
abweichen, wenn die gesamte aufgeteilte Sendung
der angemeldeten Verwendung oder Bestimmung
in dem gleichen Mitgliedstaat zugeführt wird, in
dem auch die Aufteilung vorgenommen wird.
(4) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung erfolgt,
stellt unter Verwendung eines Vordrucks des
Kontrollexemplars Τ Nr. 5 für jede Partie der
aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 11 einen
Auszug aus dem Kontrollexemplar Τ Nr. 5 aus.
Jeder Auszug muß unter anderem die besonderen
Angaben des ursprünglichen Kontrollexemplars
Τ Nr. 5 enthalten; hierbei ist insbesondere das
Reingewicht der betreffenden Waren anzugeben.
In Feld 106 jedes Auszuges sind die Eintragungsnummer,
das Datum, die Zollstelle, die das
ursprüngliche Kontrollexemplar Τ Nr. 5 ausgestellt
hat sowie deren Land anzugeben; hierfür
ist einer der nachstehenden Vermerke zu verwenden
(5) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen
wird, vermerkt das Geschehene auf dem
ursprünglichen Kontrollexemplar Τ Nr. 5. Zu
diesem Zweck bringt sie im Feld „Überwachung
der Verwendung und/oder der Bestimmung"
einen der nachstehenden Vermerke an
Das ursprüngliche Kontrollexemplar Τ Nr. 5
wird der Abgangszollstelle zusammen mit den
Durchschriften der ausgestellten Auszüge unverzüglich
zurückgesandt.
(6) Die Originale der Auszüge aus dem Kontrollexemplar
Τ Nr. 5 begleiten die Teilsendungen
ebenso wie das Papier über das angewandte Verfahren.
(7) Die zuständigen Zollstellen der Bestimmungsmitgliedstaaten
der Teilsendungen überwachen
die vorgesehene oder vorgeschriebene
Verwendung und/oder Bestimmung oder lassen
sie überwachen. Sie senden die gemäß Artikel 12
Absatz 4 mit dem entsprechenden Vermerk versehenen
Auszüge an die Abgangszollstelle der
ursprünglichen Sendung zurück.]"
d) 1) Artikel 17 wird aufgehoben.
2) Der Artikel 17 vorangehende Titel wird
gestrichen.
e) Artikel 36 sowie der diesem Artikel unmittelbar
vorangehende Untertitel erhalten folgende
Fassung
„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR
BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR
Artikel 36
Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens werden für Warenbeförderungen,
die von den Eisenbahnverwaltungen mit
dem internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem
internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt
werden, gemäß den Bestimmungen der
Artikel 37 bis 50 und 51 bis 53 vereinfacht."
f) Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„[(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 222/77 bezeichneten Waren
vermerkt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren
Nrn. 1, 2 und 3 des internationalen Frachtbriefs,
daß die Waren, auf die er sich bezieht, im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden.
Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld 25
dieser Exemplare sichtbar die Kurzbezeichnung
Τ 1 an.]"
g) Artikel 50 Buchstabe a) erhält folgende
Fassung ;
„[a) werden die in Artikel 42 Absatz 2 vorgesehenen
Bescheinigungen auf den Exemplaren
Nrn. 2, 3 und 4 des internationalen Expreßgutscheins
angebracht;]"
h) Nach Artikel 50 wird der nachstehende Te:xt
in die Verordnung eingefügt
„BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG
VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN
Allgemeines
Artikel 50 a
Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens werden gemäß den Bestimmungen
der Artikel 50 b bis 52 und Artikel 53
Absätze 3 und 4 für die Beförderung von Waren
in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahnverwaltungen
durch Beförderungsunternehmen
mit einem Übergabeschein eines besonderen
Musters durchführen lassen, der eigens zur Verwendung
als gemeinschaftliches Versandpapier
geschaffen wurde; dieses Papier wird in der
vorliegenden Verordnung als „Übergabeschein —
gemeinschaftliches Versandverfahren" bezeichnet.
Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls
andere Beförderungsarten als den Transport auf
dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des
Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof
des Bestimmungslandes ; diese Beförderungen
können ferner Transporte umfassen, die zwischen
den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg
durchgeführt werden.
Artikel 50 b
Für die Anwendung der Artikel 50 a bis 52
und Artikel 53 Absätze 3 und 4 gelten als
1) „Beförderungsunternehmen": ein zur Beförderung
von Waren in Großbehältern unter
Verwendung von Übergabescheinen von
den Eisenbahnverwaltungen gegründetes
Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen
Gesellschafter sie sind.
2) „Großbehälter": ein Transportmittel, das
— von dauerhafter Beschaffenheit ist;
— besonders dafür gebaut ist, um die
Beförderung von Waren durch einen
oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung
des Inhalts zu erleichtern;
— so gebaut ist, daß es gesichert und/oder
leicht umgeschlagen werden kann;
— so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse
wirksam angebracht werden können;
dies gilt jedoch nur dann, wenn ein
Verschluß gemäß Artikel 50 j erforderlich
ist;
— so bemessen ist, daß die von den vier
äußeren Ecken des Bodens begrenzte
Fläche mindestens 7 m² beträgt.
3) „Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren"
das beim Abschluß des
Frachtvertrages ausgestellte Papier, auf
Grund dessen das Beförderungsunternehmen
einen oder mehrere Großbehälter im
grenzüberschreitenden Verkehr von einem
Versender an einen Empfänger befördern
läßt. Jeder Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren trägt in der
rechten oberen Ecke zur Unterscheidung
eine Seriennummer. Diese Nummer besteht
aus sechs Ziffern, die durch die Buchstaben
TR in zwei gleiche Gruppen geteilt werden.
Der Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren — besteht aus folgenden
Exemplaren in der Reihenfolge
1. Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens,
2. Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof,
3A. Exemplar für den Zoll,
3B. Exemplar für den Empfänger,
4. Exemplar für die Generaldirektion des
Beförderungsunternehmens,
5. Exemplar für den nationalen Vertreter des
Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof,
6. Exemplar für den Versender.
Alle Exemplare des Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren, mit Ausnahme des
Exemplars Nr. 3 A, sind auf der rechten Seite
mit einem grünen, etwa 4 cm breiten Rand
versehen.
Artikel 50 c
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete
Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren gilt
a) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 222/77 bezeichneten Waren
als Versandanmeldung oder Versandschein
Τ 1 ;
b) für die in Artikel 1 Absatz 3 der vorgenannten
Verordnung bezeichneten Waren
als Versandanmeldung oder Versandschein
Τ 2.
Artikel 50 d
(1) In jedem Mitgliedstaat hält das Beförderungsunternehmen
durch seinen oder seine
nationalen Vertreter bei der oder den zentralen
Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder
seiner nationalen Vertreter die dort geführten
Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung
zur Verfügung.
(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein,
oder seine nationalen Vertreter übermitteln der
Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald
wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen
oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder
noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen
und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens
nach Kenntnis nehmen müssen.
(3) Das Beförderungsunternehmen oder sein
oder seine nationalen Vertreter unterrichten
a) die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein
Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins —
gemeinschaftliches Versandverfahren ohne
zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
b) die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar
Nr. 1 eines Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren nicht zurückgesandt
wird und wenn das Beförderungsunternehmen
nicht feststellen kann, ob
die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle
ordnungsgemäß gestellt worden
ist oder ob die Sendung im Falle der Anwendung
des Artikels 50 l die Gemeinschaft
nach einem Drittland verlassen hat.
Artikel 50 e
(1) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats,
in dem eine Beförderung der in
Artikel 50 a bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen
übernommen worden ist,
wird Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats,
über dessen Gebiet die Sendung in
die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Beförderungen
der in Artikel 50 a bezeichneten Art,
die von dem Beförderungsunternehmen in einem
Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
Artikel 50 f
Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr
durchgeführten Beförderung bis zum
Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof
zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden,
so ist in den Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren nur jeweils ein
beförderter Großbehälter einzutragen.
Artikel 50 g
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür,
daß die in gemeinschaftlichen Versandverfahren
abgewickelten Beförderungen durch Zettel mit
dem Aufdruck
gekennzeichnet werden. Die
Zettel werden auf dem Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren sowie auf dem
Großbehälter oder den Großbehältern befestigt.
Artikel 50 h
Bei einer Änderung des Frachtvertrages, die
zur Folge hat, daß
— eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft
endet, die außerhalb der Gemeinschaft enden
sollte,
— eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft
endet, die innerhalb der Gemeinschaft enden
sollte,
kann das Beförderungsunternehmen den geänderten
Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung
der Abgangszollstelle erfüllen.
Bei einer Änderung des Frachtvertrages, die
zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb
des Abgangsmitgliedstaates endet, hängt die
Erfüllung des geänderten Frachtvertrages von
Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses
Mitgliedstaats festzulegen hat.
In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen
den geänderten Frachtvertrag erfüllen;
es unterrichtet die Abgangszollstelle
unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 50 i
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der
Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so
wird der Abgangszollstelle der Übergabeschein —
gemeinschaftliches Versandverfahren vorgelegt.
[(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 222/77 bezeichneten Waren
vermerkt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren
Nrn. 2, 3 A und 3 Β des Übergabescheins —
gemeinschaftliches Versandverfahren, daß die
Waren, auf die er sich bezieht, im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert
werden.
Zu diesem Zweck bringt sie im Feld für zollamtliche
Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A
und 3 Β des Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren sichtbar die Kurzbezeichnung
T 1 an.]
(3) Enthalten einer oder mehrere der mit
Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren
beförderten Großbehälter Waren der
in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 222/77 bezeichneten Art, während ein anderer
oder die anderen Großbehälter ausschließlich
Waren der in Artikel 1 Absatz 3 der genannten
Verordnung bezeichneten Art enthalten, so ist
von der Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche
Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A
und 3 Β des Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren neben der Kurzbezeichnung
Τ 1 ein Hinweis auf den oder die Behälter
mit den in Artikel 1 Absatz 2 der genannten
Verordnung bezeichneten Waren anzubringen.
(4) Alle Exemplare des Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren werden dem
Beteiligten zurückgegeben.
[(5) Jeder Mitgliedstaat kann unter von ihm
festgelegten Bedingungen vorsehen, daß die in
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 222/77 bezeichneten Waren zum internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren zugelassen
werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle
der für sie ausgestellte Übergabeschein —
gemeinschaftliches Versandverfahren vorgelegt
werden muß.
Die Befreiung von der Vorlage gilt jedoch
nicht für Übergabescheine — gemeinschaftliches
Versandverfahren für Waren, die nach Titel III
zu behandeln sind.]
(6) Der Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren ist der Zollstelle — nachstehend
Bestimmungszollstelle genannt — vorzulegen,
bei der die Waren zur Abfertigung zum
freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren
angemeldet werden.
Artikel 50 j
Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß
Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77
gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein —
gemeinschaftliches Versandverfahren der Abgangszollstelle
gemäß Artikel 50 i Absatz 5 nicht
vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die
von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen
der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern
grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.
Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese
im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare
Nrn. 3 A und 3 Β des Übergabescheins —
gemeinschaftliches Versandverfahren vermerkt.
Artikel 50 k
(1) Das Beförderungsunternehmen legt der
Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2
und 3 A des Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren vor.
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen
die Exemplare Nrn. 1 und 2
unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit
ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das
Exemplar Nr. 3 A.
Beförderung von Waren aus und nach
Drittländern
Artikel SO 1
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der
Gemeinschaft und soll sie außerhalb der Gemeinschaft
enden, finden die Bestimmungen der
Artikel 50 i Absätze 1 bis 5 und 50 j Anwendung.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof
liegt, über den eine Sendung die Gemeinschaft
verläßt, übernimmt die Aufgabe der
Bestimmungszollstelle.
(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei
Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 50 m
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft und soll sie innerhalb der Gemeinschaft
enden, so übernimmt die Zollstelle, in
deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den
die Sendung in die Gemeinschaft eingeht, die
Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle
sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren
gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der
Bestimmungszollstelle.
Die in Artikel 50 k vorgesehenen Förmlichkeiten
sind bei der Bestimmungszollstelle zu
erfüllen.
Artikel 50 n
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der
Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der
Gemeinschaft enden, so übernehmen die in
Artikel 50 m Absatz 1 und Artikel 50 1 Absatz 2
bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder
der Bestimmungszollstelle.
(2) Bei den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen
sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 50 ο
Waren, die in der in Artikel 50 m Absatz 1 oder
in Artikel 50 n Absatz 1 beschriebenen Weise
befördert werden, werden als im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert angesehen,
es sei denn, daß für sie eine Warenverkehrsbescheinigung
DD 3 oder ein internes gemeinschaftliches
Versandpapier T 2 L vorgelegt wird,
das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters
der Waren ausgestellt worden ist."
i) Artikel 51 erhält folgende Fassung
„[Artikel 51
(1) Für die statistische Erhebung der Durchfuhr
liefern die Eisenbahnverwaltungen der im
Abgangsmitgliedstaat für die Außenhandelsstatistik
zuständigen Dienststelle die hierzu notwendigen
Angaben über jedes gemeinschaftliche
Versandverfahren, in dem sie aufgrund der
Artikel 39 und 50 e als Hauptverpflichtete
auftreten.
(2) Bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen
Verfahrens zur Durchführung von Absatz 1
und zur Übermittlung der statistischen Angaben
an die für die Außenhandelsstatistik zuständigen
Dienststellen jener Mitgliedstaaten, die nicht
Abgangsmitgliedstaat sind und deren Gebiet
während eines bestimmten Versandverfahrens
berührt wird, bestimmt jeder Mitgliedstaat das
Verfahren, nach dem die einzelstaatlichen Eisenbahnverwaltungen
die erforderlichen Angaben
an die zuständige einzelstaatliche Stelle übermitteln.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß
die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben
bei Beförderungen mit Großbehältern gemäß den
Artikeln 50 a bis 50 ο auch die in dem betreffenden
Mitgliedstaat bis zum Abgangsbahnhof oder die
ab dem Bestimmungsbahnhof im Straßenverkehr
zurückgelegten Strecken betreffen müssen; diese
Angaben enthalten insbesondere Einzelheiten über
Umladungen, die bei diesen Beförderungen vorgenommen
worden sind.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3
dürfen die Eisenbahnverwaltungen von dem
Absender außer den im internationalen Frachtbrief,
im internationalen Expreßgutschein oder
im Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren
vorgesehenen Angaben keine weiteren
Angaben verlangen als die über Herkunftsland
und Bestimmungsland der beförderten
Waren.]"
j) Artikel 53 erhält folgende Fassung
„Artikel 53
(1) Die Anwendung der Artikel 36 bis 50
schließt nicht die Möglichkeit aus, von den in der
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 geregelten Verfahren
Gebrauch zu machen. In diesem Fall
sind die Artikel 38 und 40 anwendbar.
(2) Das Exemplar Nr. 2 des internationalen
Frachtbriefs oder des internationalen Expreßgutscheins
muß dann einer der Zollstellen vorgelegt
werden, in deren Bezirken die verschiedenen
mit der Durchführung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens befaßten Bahnhöfe liegen.
Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab,
nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung
mit einem oder mehreren gemeinschaftlichen
Versandpapieren erfolgt.
(3) Die Anwendung der Artikel 50 a bis 50 ο
schließt die Möglichkeit aus, von den in der
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 geregelten Verfahren
Gebrauch zu machen.
(4) Wird ein gemeinschaftliches Versandverfahren
gemäß den Artikeln 50 a bis 50 ο mit
Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren
durchgeführt, so sind die Artikel 36
bis 50 und 51 bis 53 Absätze 1 und 2 auf einen
hierbei verwendeten internationalen Frachtbrief
nicht anwendbar.
In dem internationalen Frachtbrief ist in Feld 32
deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein
— gemeinschaftliches Versandverfahren
anzubringen. Dieser Hinweis muß die
Angabe „Übergabeschein", gefolgt von der
Seriennummer, enthalten."
k) Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß
das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene
Feld auf der Vorderseite der Vordrucke
der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels
der Abgangszollstelle und der Unterschrift
eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird
oder
b) von dem zugelassenen Versender mit dem
Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen
Sonderstempels aus Metall versehen
wird, der dem Muster im Anhang XV
entspricht. Dieser Stempelabdruck kann
vorab in die Vordrucke eingedruckt werden,
wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen
Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld
durch Angabe des Versandtags der Waren zu
vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend
den hierfür in der Bewilligung enthaltenen
Regeln mit einer Nummer zu versehen."
l) Artikel 68 erhält folgende Fassung
„Artikel 68
[(1) Findet die Befreiung von der Vorlage der
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
nach den Artikeln 36 bis 53 bei der
Abgangszollstelle auf in Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 genannte Waren
Anwendung, die mit internationalem Frachtbrief,
mit internationalem Expreßgutschein oder mit
Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren
befördert werden sollen, so treffen die
Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3
des internationalen Frachtbriefs, die Exemplare
Nrn. 2, 3 und 4 des internationalen Expreßgutscheins
oder die Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 Β
des Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren
mit der Kurzbezeichnung Τ 1
versehen werden.]
(2) Sind die nach Artikel 36 bis 53 beförderten
Waren für einen zugelassenen Empfänger
bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend
von den Artikeln 62 Absatz 2 und 65
Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, daß die Exemplare
Nrn. 2 und 3 des internationalen Frachtbriefs,
die Exemplare Nrn. 2 und 4 des internationalen
Expreßgutscheins oder die Exemplare
Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins — gemeinschaftliches
Versandverfahren von der Eisenbahnverwaltung
oder von dem Beförderungsunternehmen
der Bestimmungszollstelle unmittelbar
vorgelegt werden."
m) Der folgende Abschnitt wird in Titel IV eingefügt
„ABSCHNITT ΙII
„VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN
FÜR BESTIMMTE WAREN
„[Bestimmungen für Kraftfahrzeuge
[Artikel 68 a
Unbeschadet der für die vorübergehende Einfuhr
von Kraftfahrzeugen geltenden Bestimmungen
sind die Vorschriften des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr auf in einem
Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassene Kraftfahrzeuge
anzuwenden,
a) sofern sie von ihrem amtlichen Kennzeichen
sowie von ihrem Zulassungsschein begleitet
werden und sofern die Zulassung, wie aus
dem Zulassungsschein und gegebenenfalls
dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich,
keinen Zweifel daran läßt, daß sie die
Gemeinschaftseigenschaft besitzen ;
b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches
Versandpapier vorgelegt wird.]
[Artikel 68 b
Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens sind für die Beförderung eines
in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen
Kraftfahrzeugs, daß in diesen Mitgliedstaat
auf andere Weise als mit eigener Kraft
wiedereingeführt wird, nicht zwingend vorgeschrieben,
sofern dieses Fahrzeug die Voraussetzungen
nach Artikel 68 a Buchstabe a) erfüllt.]
[Bestimmungen für bestimmte
Umschließungen
[Artikel 68 c
(1) Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens sind für die Beförderung von
Umschließungen der in Absatz 3 bezeichneten Art
nicht zwingend vorgeschrieben, sofern sie offensichtlich
einer in einem Mitgliedstaat ansässigen
Person gehören und nach Gebrauch leer aus
einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden;
dies gilt jedoch nur dann, wenn bei der
Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren
handelt und kein Zweifel an der
Richtigkeit dieser Erklärung besteht.
(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über den freien Warenverkehr sind auf Umschließungen
anzuwenden, die gemäß Absatz 1
ohne Anwendung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens befördert werden.
(3) Die Vereinfachung nach Absatz 1 wird für
Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen
zugelassen, die im Rahmen des innergemeinschaftlichen
Warenverkehrs verwendet
werden, ausgenommen für Behälter im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe b) des Zollabkommens von
Genf über Behälter vom 18. Mai 1956.]"
n) Artikel 77 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck
T2L spätestens im Zeitpunkt des Versandes
der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er
hat dabei in dem für die Bescheinigung der Zollstelle
vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle,
das Ausstellungsdatum des Versandpapiers, die
im Abgangsmitgliedstaat geforderten Hinweise
auf das Ausfuhrpapier sowie den Vermerk „Vereinfachtes
Verfahren" einzutragen."
o) Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs
zu diesem Beschluß.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 1980.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. Klein
Anhang
ANHANG ΧΙΠ
Liste der Waren, deren Beförderung zu einer Erhöhung der Pauschalbürgschaft führen kann
(Artikel 24 Absatz 3)