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188_1981 AT

188. Beschluß Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Beschluß Nr. 2/80 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie zur Änderung der Anlage II dieses Abkommens samt Anhang

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren sind geändert worden, um

insbesondere die Herstellung und das Ausfüllen

der gemeinschaftlichen Versandpapiere im Wege

moderner Reproduktionsverfahren zu ermöglichen

und um die derzeit für Beförderungen im

Eisenbahnverkehr vorgesehenen Vereinfachungen

auch auf Beförderungen mit Großbehältern

auszudehnen.

Um diesen Änderungen der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Rechnung zu tragen, muß die Anlage II des

Abkommens geändert werden. Diese Änderungen

der Anlage II machen bestimmte Änderungen

des Abkommens erforderlich —

BESCHLIESST

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

zur Anwendung der Bestimmungen über

das gemeinschaftliche Versandverfahren wird

wie folgt geändert

a) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt

die österreichische Abgangszollstelle vorbehaltlich

des Artikels 6 dieses Abkommens auf

dem internationalen Frachtbrief, dem internationalen

Expreßgutschein oder dem Übergabeschein

— gemeinschaftliches Versandverfahren,

daß die darin bezeichneten Waren im internen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden.

Die Kurzbezeichnung Τ 2 und der Dienststempel,

vervollständigt durch die Unterschrift

des zuständigen Beamten, werden von der

Abgangszollstelle angebracht

a) im Feld 25 des Exemplars Nr. 3 des internationalen

Frachtbriefs oder

b) auf dem Exemplar Nr. 4 des internationalen

Expreßgutscheins oder

c) im Feld für zollamtliche Vermerke des

Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins

— gemeinschaftliches Versandverfahren.

Bei in Österreich beginnenden Beförderungen

der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage Π) bezeichneten Art

sind die laufenden Nummern der Ladelisten,

die sich auf die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren beziehen,

zu vermerken

a) in Feld 25 des internationalen Frachtbriefs

oder

b) in dem Feld für die Warenbezeichnung des

Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren."

b) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren wird

die Kurzbezeichnung Τ 1 auf den in Absatz 2

erster Unterabsatz sowie in Absatz 5 genannten

Papieren nicht angebracht.

Die Republik Österreich kann im übrigen

zulassen, daß diese Waren im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden,

ohne daß bei der Abgangszollstelle der internationale

Frachtbrief, der internationale Expreßgutschein

oder der Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren vorgelegt werden

muß."

c) Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Artikel 41 und 50 h der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

(Anlage II) sind auf Warenbeförderungen,

die in Österreich beginnen oder

über Österreich in die Gemeinschaft gelangen,

nicht anzuwenden."

d) Artikel 8 wird nachstehender Absatz angefügt

„(5) Bei in Österreich beginnenden Beförderungen

der in Artikel 50 i Absatz 3 der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und

Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage Π) bezeichneten

Art bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für

zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A

des Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren

neben der Kurzbezeichnung Τ 2

einen Hinweis auf den oder die Behälter mit

den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über

das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage

I) bezeichneten Waren an."

e) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen

I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen

Bestimmungen sind nicht anwendbar

Anlage I: Artikel 1 Absatz 4; Artikel 2 Absatz 2

Unterabsatz 2; Artikel 3, 4 und 10;

Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz;

Artikel 15; Artikel 22 Absatz 1

letzter Satz; Artikel 26 Absatz 2;

Artikel 29; Artikel 30 Absatz 3;

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2

und Absatz 3; Artikel 39 Absatz 1

letzter Satz; Artikel 41; Artikel 44

Absätze 1 und 2; Artikel 45 Absatz 2;

Artikel 47; Artikel 48 Absatz 2;

Artikel 50 bis Artikel 53; Artikel 55

bis Artikel 61 ;

Anlage II: Artikel 1 Absatz 3, Absatz 6 Satz 1

und Absatz 9; Artikel 2 Absatz 11;

Artikel 4; Artikel 7 Absatz 3; Artikel

10 bis Artikel 14; Artikel 15

Absatz 2; Artikel 22; Artikel 24

Absatz 5 Unterabsatz 2 letzter Satz;

Artikel 27 bis Artikel 34; Artikel 35

Buchstabe a; Artikel 42 Absätze 2

und 4; Artikel 50 Buchstabe a;

Artikel 50 i Absätze 2 und 5; Artikel

51; Artikel 54 Unterabsatz 2;

Artikel 68 Absatz 1 ; Artikel 68 a bis c;

Artikel 74.

Die Artikel 4, 15 und 41, Artikel 44 Absätze 1

und 2, Artikel 47 und die Artikel 50 bis 53 der

Anlage I sowie die Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz

2 letzter Satz, Artikel 27 bis 34, Artikel 35

Buchstabe a, Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel 50

Buchstabe a, Artikel 50 i Absätze 2 und 5,

Artikel 51, Artikel 54 Unterabsatz 2, Artikel 68

Absatz 1, Artikel 68 a bis c und Artikel 74 der

Anlage Π bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten

anwendbar."

Artikel 2

Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt

geändert

a) In die Verordnung wird nach Artikel 2 nachstehender

Artikel eingefügt

„Artikel 2 a

Jeder Mitgliedstaat kann zulassen,

a) daß die Vordrucke für die Anmeldung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht

mit Schreibmaschine oder handschriftlich,

sondern mittels eines Reproduktionsverfahrens

ausgefüllt werden;

b) daß die Vordrucke für die Anmeldung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren mittels

eines Reproduktionsverfahrens hergestellt

und gleichzeitig ausgefüllt werden;

dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung,

daß die Bestimmungen der Artikel 1 und 2

über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier

und -format, über die zu ver

wendende Sprache, über die Leserlichkeit,

über das Verbot von Rasuren und Übermalungen

sowie über Änderungen genau

eingehalten werden."

b) Artikel 9 erhält folgende Fassung

„Artikel 9

(1) Bei Anwendung der Artikel 36 bis 53

sind Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 6, 7 und 8

der vorliegenden Verordnung auf die Ladelisten

anzuwenden, die gegebenenfalls dem internationalen

Frachtbrief oder dem Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren beigefügt

werden. Im ersten Fall wird die Anzahl der beigefügten

Listen im Feld 32 des internationalen

Frachtbriefs vermerkt; im zweiten Fall wird die

Anzahl der beigefügten Listen im Feld zur Bezeichnung

der Anlagen des Übergabescheins —

gemeinschaftliches Versandverfahren eingetragen.

In die Ladelisten sind außerdem die Nummer des

Wagens, auf den sich der dazugehörige internationale

Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls

die Nummer des Behälters einzutragen, in dem

sich die Waren befinden.

(2) Beginnt eine Beförderung innerhalb der

Gemeinschaft, die sowohl Waren der in Artikel 1

Absatz 2 als auch solche der in Artikel 1 Absatz 3

der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 bezeichneten

Art betrifft, so sind dafür getrennte Ladelisten

zu verwenden; bei mit Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren durchgeführten

Beförderungen in Großbehältern sind getrennte

Ladelisten für jeden der Großbehälter

zu verwenden, in denen sich beide Warenarten

befinden.

Die laufenden Nummern der Ladelisten, die

sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten

Verordnung bezeichneten Waren beziehen, müssen

in dem Feld 25 des internationalen Frachtbriefs

oder im Feld für die Warenbezeichnung des

Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren

vermerkt werden."

c) In die Verordnung wird nach Artikel 13 nachstehender

Artikel eingefügt

„[Artikel 13 a

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten

können ausnahmsweise zulassen, daß eine von

einem Kontrollexemplar Τ Nr. 5 begleitete

Sendung sowie dieses Kontrollexemplar Τ Nr. 5

vor Beendigung des Verfahrens, für das das

Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt

werden. Aufgeteilte Sendungen können jedoch

nicht erneut aufgeteilt werden.

(2) Absatz 1 gilt jedoch vorbehaltlich der

Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften für

Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, die einer

Kontrolle ihrer Verwendung und/oder Bestimmung

unterliegen und die vor Erreichen ihrer

endgültigen Verwendung und/oder Bestimmung

in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden.

(3) Die Aufteilung nach Absatz 1 wird unter

den in den nachstehenden Absätzen 4 bis 7

bezeichneten Bedingungen durchgeführt. Die

Mitgliedstaaten können von diesen Bedingungen

abweichen, wenn die gesamte aufgeteilte Sendung

der angemeldeten Verwendung oder Bestimmung

in dem gleichen Mitgliedstaat zugeführt wird, in

dem auch die Aufteilung vorgenommen wird.

(4) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung erfolgt,

stellt unter Verwendung eines Vordrucks des

Kontrollexemplars Τ Nr. 5 für jede Partie der

aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 11 einen

Auszug aus dem Kontrollexemplar Τ Nr. 5 aus.

Jeder Auszug muß unter anderem die besonderen

Angaben des ursprünglichen Kontrollexemplars

Τ Nr. 5 enthalten; hierbei ist insbesondere das

Reingewicht der betreffenden Waren anzugeben.

In Feld 106 jedes Auszuges sind die Eintragungsnummer,

das Datum, die Zollstelle, die das

ursprüngliche Kontrollexemplar Τ Nr. 5 ausgestellt

hat sowie deren Land anzugeben; hierfür

ist einer der nachstehenden Vermerke zu verwenden

(5) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen

wird, vermerkt das Geschehene auf dem

ursprünglichen Kontrollexemplar Τ Nr. 5. Zu

diesem Zweck bringt sie im Feld „Überwachung

der Verwendung und/oder der Bestimmung"

einen der nachstehenden Vermerke an

Das ursprüngliche Kontrollexemplar Τ Nr. 5

wird der Abgangszollstelle zusammen mit den

Durchschriften der ausgestellten Auszüge unverzüglich

zurückgesandt.

(6) Die Originale der Auszüge aus dem Kontrollexemplar

Τ Nr. 5 begleiten die Teilsendungen

ebenso wie das Papier über das angewandte Verfahren.

(7) Die zuständigen Zollstellen der Bestimmungsmitgliedstaaten

der Teilsendungen überwachen

die vorgesehene oder vorgeschriebene

Verwendung und/oder Bestimmung oder lassen

sie überwachen. Sie senden die gemäß Artikel 12

Absatz 4 mit dem entsprechenden Vermerk versehenen

Auszüge an die Abgangszollstelle der

ursprünglichen Sendung zurück.]"

d) 1) Artikel 17 wird aufgehoben.

2) Der Artikel 17 vorangehende Titel wird

gestrichen.

e) Artikel 36 sowie der diesem Artikel unmittelbar

vorangehende Untertitel erhalten folgende

Fassung

„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR

BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR

Artikel 36

Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens werden für Warenbeförderungen,

die von den Eisenbahnverwaltungen mit

dem internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem

internationalen Expreßgutschein (TIEx) durchgeführt

werden, gemäß den Bestimmungen der

Artikel 37 bis 50 und 51 bis 53 vereinfacht."

f) Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„[(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 222/77 bezeichneten Waren

vermerkt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren

Nrn. 1, 2 und 3 des internationalen Frachtbriefs,

daß die Waren, auf die er sich bezieht, im

externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden.

Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld 25

dieser Exemplare sichtbar die Kurzbezeichnung

Τ 1 an.]"

g) Artikel 50 Buchstabe a) erhält folgende

Fassung ;

„[a) werden die in Artikel 42 Absatz 2 vorgesehenen

Bescheinigungen auf den Exemplaren

Nrn. 2, 3 und 4 des internationalen Expreßgutscheins

angebracht;]"

h) Nach Artikel 50 wird der nachstehende Te:xt

in die Verordnung eingefügt

„BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG

VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN

Allgemeines

Artikel 50 a

Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens werden gemäß den Bestimmungen

der Artikel 50 b bis 52 und Artikel 53

Absätze 3 und 4 für die Beförderung von Waren

in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahnverwaltungen

durch Beförderungsunternehmen

mit einem Übergabeschein eines besonderen

Musters durchführen lassen, der eigens zur Verwendung

als gemeinschaftliches Versandpapier

geschaffen wurde; dieses Papier wird in der

vorliegenden Verordnung als „Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren" bezeichnet.

Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls

andere Beförderungsarten als den Transport auf

dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des

Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof

des Bestimmungslandes ; diese Beförderungen

können ferner Transporte umfassen, die zwischen

den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg

durchgeführt werden.

Artikel 50 b

Für die Anwendung der Artikel 50 a bis 52

und Artikel 53 Absätze 3 und 4 gelten als

1) „Beförderungsunternehmen": ein zur Beförderung

von Waren in Großbehältern unter

Verwendung von Übergabescheinen von

den Eisenbahnverwaltungen gegründetes

Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen

Gesellschafter sie sind.

2) „Großbehälter": ein Transportmittel, das

— von dauerhafter Beschaffenheit ist;

— besonders dafür gebaut ist, um die

Beförderung von Waren durch einen

oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung

des Inhalts zu erleichtern;

— so gebaut ist, daß es gesichert und/oder

leicht umgeschlagen werden kann;

— so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse

wirksam angebracht werden können;

dies gilt jedoch nur dann, wenn ein

Verschluß gemäß Artikel 50 j erforderlich

ist;

— so bemessen ist, daß die von den vier

äußeren Ecken des Bodens begrenzte

Fläche mindestens 7 m² beträgt.

3) „Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren"

das beim Abschluß des

Frachtvertrages ausgestellte Papier, auf

Grund dessen das Beförderungsunternehmen

einen oder mehrere Großbehälter im

grenzüberschreitenden Verkehr von einem

Versender an einen Empfänger befördern

läßt. Jeder Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren trägt in der

rechten oberen Ecke zur Unterscheidung

eine Seriennummer. Diese Nummer besteht

aus sechs Ziffern, die durch die Buchstaben

TR in zwei gleiche Gruppen geteilt werden.

Der Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren — besteht aus folgenden

Exemplaren in der Reihenfolge

1. Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens,

2. Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof,

3A. Exemplar für den Zoll,

3B. Exemplar für den Empfänger,

4. Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens,

5. Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof,

6. Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren, mit Ausnahme des

Exemplars Nr. 3 A, sind auf der rechten Seite

mit einem grünen, etwa 4 cm breiten Rand

versehen.

Artikel 50 c

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete

Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren gilt

a) für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 222/77 bezeichneten Waren

als Versandanmeldung oder Versandschein

Τ 1 ;

b) für die in Artikel 1 Absatz 3 der vorgenannten

Verordnung bezeichneten Waren

als Versandanmeldung oder Versandschein

Τ 2.

Artikel 50 d

(1) In jedem Mitgliedstaat hält das Beförderungsunternehmen

durch seinen oder seine

nationalen Vertreter bei der oder den zentralen

Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder

seiner nationalen Vertreter die dort geführten

Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung

zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein,

oder seine nationalen Vertreter übermitteln der

Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald

wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen

oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder

noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen

und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens

nach Kenntnis nehmen müssen.

(3) Das Beförderungsunternehmen oder sein

oder seine nationalen Vertreter unterrichten

a) die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein

Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins —

gemeinschaftliches Versandverfahren ohne

zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

b) die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar

Nr. 1 eines Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren nicht zurückgesandt

wird und wenn das Beförderungsunternehmen

nicht feststellen kann, ob

die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle

ordnungsgemäß gestellt worden

ist oder ob die Sendung im Falle der Anwendung

des Artikels 50 l die Gemeinschaft

nach einem Drittland verlassen hat.

Artikel 50 e

(1) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats,

in dem eine Beförderung der in

Artikel 50 a bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen

übernommen worden ist,

wird Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats,

über dessen Gebiet die Sendung in

die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Beförderungen

der in Artikel 50 a bezeichneten Art,

die von dem Beförderungsunternehmen in einem

Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Artikel 50 f

Müssen im Verlauf einer nicht im Schienenverkehr

durchgeführten Beförderung bis zum

Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof

zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden,

so ist in den Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren nur jeweils ein

beförderter Großbehälter einzutragen.

Artikel 50 g

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür,

daß die in gemeinschaftlichen Versandverfahren

abgewickelten Beförderungen durch Zettel mit

dem Aufdruck

gekennzeichnet werden. Die

Zettel werden auf dem Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren sowie auf dem

Großbehälter oder den Großbehältern befestigt.

Artikel 50 h

Bei einer Änderung des Frachtvertrages, die

zur Folge hat, daß

— eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft

endet, die außerhalb der Gemeinschaft enden

sollte,

— eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft

endet, die innerhalb der Gemeinschaft enden

sollte,

kann das Beförderungsunternehmen den geänderten

Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung

der Abgangszollstelle erfüllen.

Bei einer Änderung des Frachtvertrages, die

zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb

des Abgangsmitgliedstaates endet, hängt die

Erfüllung des geänderten Frachtvertrages von

Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses

Mitgliedstaats festzulegen hat.

In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen

den geänderten Frachtvertrag erfüllen;

es unterrichtet die Abgangszollstelle

unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 50 i

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der

Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so

wird der Abgangszollstelle der Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren vorgelegt.

[(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 222/77 bezeichneten Waren

vermerkt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren

Nrn. 2, 3 A und 3 Β des Übergabescheins —

gemeinschaftliches Versandverfahren, daß die

Waren, auf die er sich bezieht, im externen

gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert

werden.

Zu diesem Zweck bringt sie im Feld für zollamtliche

Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A

und 3 Β des Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren sichtbar die Kurzbezeichnung

T 1 an.]

(3) Enthalten einer oder mehrere der mit

Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren

beförderten Großbehälter Waren der

in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 222/77 bezeichneten Art, während ein anderer

oder die anderen Großbehälter ausschließlich

Waren der in Artikel 1 Absatz 3 der genannten

Verordnung bezeichneten Art enthalten, so ist

von der Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche

Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A

und 3 Β des Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren neben der Kurzbezeichnung

Τ 1 ein Hinweis auf den oder die Behälter

mit den in Artikel 1 Absatz 2 der genannten

Verordnung bezeichneten Waren anzubringen.

(4) Alle Exemplare des Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren werden dem

Beteiligten zurückgegeben.

[(5) Jeder Mitgliedstaat kann unter von ihm

festgelegten Bedingungen vorsehen, daß die in

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 222/77 bezeichneten Waren zum internen

gemeinschaftlichen Versandverfahren zugelassen

werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle

der für sie ausgestellte Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren vorgelegt

werden muß.

Die Befreiung von der Vorlage gilt jedoch

nicht für Übergabescheine — gemeinschaftliches

Versandverfahren für Waren, die nach Titel III

zu behandeln sind.]

(6) Der Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren ist der Zollstelle — nachstehend

Bestimmungszollstelle genannt — vorzulegen,

bei der die Waren zur Abfertigung zum

freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren

angemeldet werden.

Artikel 50 j

Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß

Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77

gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren der Abgangszollstelle

gemäß Artikel 50 i Absatz 5 nicht

vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die

von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen

der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern

grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese

im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare

Nrn. 3 A und 3 Β des Übergabescheins —

gemeinschaftliches Versandverfahren vermerkt.

Artikel 50 k

(1) Das Beförderungsunternehmen legt der

Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2

und 3 A des Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen

die Exemplare Nrn. 1 und 2

unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit

ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das

Exemplar Nr. 3 A.

Beförderung von Waren aus und nach

Drittländern

Artikel SO 1

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der

Gemeinschaft und soll sie außerhalb der Gemeinschaft

enden, finden die Bestimmungen der

Artikel 50 i Absätze 1 bis 5 und 50 j Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof

liegt, über den eine Sendung die Gemeinschaft

verläßt, übernimmt die Aufgabe der

Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei

Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 50 m

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft und soll sie innerhalb der Gemeinschaft

enden, so übernimmt die Zollstelle, in

deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den

die Sendung in die Gemeinschaft eingeht, die

Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle

sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren

gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der

Bestimmungszollstelle.

Die in Artikel 50 k vorgesehenen Förmlichkeiten

sind bei der Bestimmungszollstelle zu

erfüllen.

Artikel 50 n

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb der

Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der

Gemeinschaft enden, so übernehmen die in

Artikel 50 m Absatz 1 und Artikel 50 1 Absatz 2

bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder

der Bestimmungszollstelle.

(2) Bei den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen

sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 50 ο

Waren, die in der in Artikel 50 m Absatz 1 oder

in Artikel 50 n Absatz 1 beschriebenen Weise

befördert werden, werden als im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert angesehen,

es sei denn, daß für sie eine Warenverkehrsbescheinigung

DD 3 oder ein internes gemeinschaftliches

Versandpapier T 2 L vorgelegt wird,

das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters

der Waren ausgestellt worden ist."

i) Artikel 51 erhält folgende Fassung

„[Artikel 51

(1) Für die statistische Erhebung der Durchfuhr

liefern die Eisenbahnverwaltungen der im

Abgangsmitgliedstaat für die Außenhandelsstatistik

zuständigen Dienststelle die hierzu notwendigen

Angaben über jedes gemeinschaftliche

Versandverfahren, in dem sie aufgrund der

Artikel 39 und 50 e als Hauptverpflichtete

auftreten.

(2) Bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen

Verfahrens zur Durchführung von Absatz 1

und zur Übermittlung der statistischen Angaben

an die für die Außenhandelsstatistik zuständigen

Dienststellen jener Mitgliedstaaten, die nicht

Abgangsmitgliedstaat sind und deren Gebiet

während eines bestimmten Versandverfahrens

berührt wird, bestimmt jeder Mitgliedstaat das

Verfahren, nach dem die einzelstaatlichen Eisenbahnverwaltungen

die erforderlichen Angaben

an die zuständige einzelstaatliche Stelle übermitteln.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß

die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben

bei Beförderungen mit Großbehältern gemäß den

Artikeln 50 a bis 50 ο auch die in dem betreffenden

Mitgliedstaat bis zum Abgangsbahnhof oder die

ab dem Bestimmungsbahnhof im Straßenverkehr

zurückgelegten Strecken betreffen müssen; diese

Angaben enthalten insbesondere Einzelheiten über

Umladungen, die bei diesen Beförderungen vorgenommen

worden sind.

(4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3

dürfen die Eisenbahnverwaltungen von dem

Absender außer den im internationalen Frachtbrief,

im internationalen Expreßgutschein oder

im Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren

vorgesehenen Angaben keine weiteren

Angaben verlangen als die über Herkunftsland

und Bestimmungsland der beförderten

Waren.]"

j) Artikel 53 erhält folgende Fassung

„Artikel 53

(1) Die Anwendung der Artikel 36 bis 50

schließt nicht die Möglichkeit aus, von den in der

Verordnung (EWG) Nr. 222/77 geregelten Verfahren

Gebrauch zu machen. In diesem Fall

sind die Artikel 38 und 40 anwendbar.

(2) Das Exemplar Nr. 2 des internationalen

Frachtbriefs oder des internationalen Expreßgutscheins

muß dann einer der Zollstellen vorgelegt

werden, in deren Bezirken die verschiedenen

mit der Durchführung des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens befaßten Bahnhöfe liegen.

Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab,

nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung

mit einem oder mehreren gemeinschaftlichen

Versandpapieren erfolgt.

(3) Die Anwendung der Artikel 50 a bis 50 ο

schließt die Möglichkeit aus, von den in der

Verordnung (EWG) Nr. 222/77 geregelten Verfahren

Gebrauch zu machen.

(4) Wird ein gemeinschaftliches Versandverfahren

gemäß den Artikeln 50 a bis 50 ο mit

Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren

durchgeführt, so sind die Artikel 36

bis 50 und 51 bis 53 Absätze 1 und 2 auf einen

hierbei verwendeten internationalen Frachtbrief

nicht anwendbar.

In dem internationalen Frachtbrief ist in Feld 32

deutlich erkennbar ein Hinweis auf den Übergabeschein

— gemeinschaftliches Versandverfahren

anzubringen. Dieser Hinweis muß die

Angabe „Übergabeschein", gefolgt von der

Seriennummer, enthalten."

k) Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß

das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene

Feld auf der Vorderseite der Vordrucke

der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels

der Abgangszollstelle und der Unterschrift

eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

oder

b) von dem zugelassenen Versender mit dem

Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen

Sonderstempels aus Metall versehen

wird, der dem Muster im Anhang XV

entspricht. Dieser Stempelabdruck kann

vorab in die Vordrucke eingedruckt werden,

wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen

Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld

durch Angabe des Versandtags der Waren zu

vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend

den hierfür in der Bewilligung enthaltenen

Regeln mit einer Nummer zu versehen."

l) Artikel 68 erhält folgende Fassung

„Artikel 68

[(1) Findet die Befreiung von der Vorlage der

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

nach den Artikeln 36 bis 53 bei der

Abgangszollstelle auf in Artikel 1 Absatz 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 222/77 genannte Waren

Anwendung, die mit internationalem Frachtbrief,

mit internationalem Expreßgutschein oder mit

Übergabeschein — gemeinschaftliches Versandverfahren

befördert werden sollen, so treffen die

Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3

des internationalen Frachtbriefs, die Exemplare

Nrn. 2, 3 und 4 des internationalen Expreßgutscheins

oder die Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 Β

des Übergabescheins — gemeinschaftliches Versandverfahren

mit der Kurzbezeichnung Τ 1

versehen werden.]

(2) Sind die nach Artikel 36 bis 53 beförderten

Waren für einen zugelassenen Empfänger

bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend

von den Artikeln 62 Absatz 2 und 65

Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, daß die Exemplare

Nrn. 2 und 3 des internationalen Frachtbriefs,

die Exemplare Nrn. 2 und 4 des internationalen

Expreßgutscheins oder die Exemplare

Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins — gemeinschaftliches

Versandverfahren von der Eisenbahnverwaltung

oder von dem Beförderungsunternehmen

der Bestimmungszollstelle unmittelbar

vorgelegt werden."

m) Der folgende Abschnitt wird in Titel IV eingefügt

„ABSCHNITT ΙII

„VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

FÜR BESTIMMTE WAREN

„[Bestimmungen für Kraftfahrzeuge

[Artikel 68 a

Unbeschadet der für die vorübergehende Einfuhr

von Kraftfahrzeugen geltenden Bestimmungen

sind die Vorschriften des Vertrages zur

Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr auf in einem

Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassene Kraftfahrzeuge

anzuwenden,

a) sofern sie von ihrem amtlichen Kennzeichen

sowie von ihrem Zulassungsschein begleitet

werden und sofern die Zulassung, wie aus

dem Zulassungsschein und gegebenenfalls

dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich,

keinen Zweifel daran läßt, daß sie die

Gemeinschaftseigenschaft besitzen ;

b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches

Versandpapier vorgelegt wird.]

[Artikel 68 b

Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens sind für die Beförderung eines

in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen

Kraftfahrzeugs, daß in diesen Mitgliedstaat

auf andere Weise als mit eigener Kraft

wiedereingeführt wird, nicht zwingend vorgeschrieben,

sofern dieses Fahrzeug die Voraussetzungen

nach Artikel 68 a Buchstabe a) erfüllt.]

[Bestimmungen für bestimmte

Umschließungen

[Artikel 68 c

(1) Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens sind für die Beförderung von

Umschließungen der in Absatz 3 bezeichneten Art

nicht zwingend vorgeschrieben, sofern sie offensichtlich

einer in einem Mitgliedstaat ansässigen

Person gehören und nach Gebrauch leer aus

einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden;

dies gilt jedoch nur dann, wenn bei der

Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren

handelt und kein Zweifel an der

Richtigkeit dieser Erklärung besteht.

(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über den freien Warenverkehr sind auf Umschließungen

anzuwenden, die gemäß Absatz 1

ohne Anwendung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens befördert werden.

(3) Die Vereinfachung nach Absatz 1 wird für

Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen

zugelassen, die im Rahmen des innergemeinschaftlichen

Warenverkehrs verwendet

werden, ausgenommen für Behälter im Sinne von

Artikel 1 Buchstabe b) des Zollabkommens von

Genf über Behälter vom 18. Mai 1956.]"

n) Artikel 77 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck

T2L spätestens im Zeitpunkt des Versandes

der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er

hat dabei in dem für die Bescheinigung der Zollstelle

vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle,

das Ausstellungsdatum des Versandpapiers, die

im Abgangsmitgliedstaat geforderten Hinweise

auf das Ausfuhrpapier sowie den Vermerk „Vereinfachtes

Verfahren" einzutragen."

o) Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs

zu diesem Beschluß.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1980.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Klein

Anhang

ANHANG ΧΙΠ

Liste der Waren, deren Beförderung zu einer Erhöhung der Pauschalbürgschaft führen kann

(Artikel 24 Absatz 3)

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