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188_1980 AT

188. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 8. Mai 1980 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Preise, zu denen die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im

Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),

mit Gültigkeit ab 9. Mai 1980 wie

folgt neu festgesetzt

Preistarif

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer

nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten

für unverpacktes, nicht besonders behandeltes

Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den

Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen

für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter

Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne

Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen

nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

dem Käufer anzurechnen. Kosten

für die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung

von Viehsalz, Gewerbesalz und

Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

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