188. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 8. Mai 1980 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Preise, zu denen die Österreichische Salinen
Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im
Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),
mit Gültigkeit ab 9. Mai 1980 wie
folgt neu festgesetzt
Preistarif
Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer
nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten
für unverpacktes, nicht besonders behandeltes
Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den
Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen
für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter
Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne
Gebinde ab Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen
nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
dem Käufer anzurechnen. Kosten
für die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung
von Viehsalz, Gewerbesalz und
Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.