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188_1979 AT

188. Verordnung: Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

die zur Abgabe an Letztverbraucher

bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den

im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind

nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu

kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht

Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb

Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Warenproben, das sind als

solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze

für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich

oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen

Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben

werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge

der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Packung oder des kleinsten zulässigen

kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den

Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse

(Trommelform) den Formaten ET 10

und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen.

Behältnisse des Formates ET 10 dürfen

abweichend von der zylindrischen Form auch

konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den

gleichen mittleren Durchmesser und das nahezu

gleiche Volumen haben. Andere Packungen und

Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer

als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15

sind.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstalben und arabischen

Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und

lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung

vorbehaltenen Schmalseiten der Packung

oder auf dem Mantel des Behältnisses in der

gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden

Schachtelform anzubringen. Zusätzliche

fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen

mit einem größeren Format als E 15

und für Behältnisse mit einem größeren Format

als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung

die Schmalseiten des Formates E 15.

§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. die handelsübliche Sachbezeichnung;

5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates

(§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen

als E 15 und größeren Behältnissen

als ET 15 die Angabe des entsprechenden

Vielfachen des Normalpaketes E 1;

zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der

nachstehenden Art zulässig

6. die Angabe der Nennfüllmenge in

Gramm (g) oder Kilogramm (kg);

größere Packungen und Behältnisse als

das Normalpaket E 1 müssen jeweils

ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge

des Normalpaketes E 1 enthalten;

technisch oder technologisch bedingte Abweichungen

dürfen die nachstehend angeführten

Toleranzgrenzen nicht überschreiten

7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten,

wenn in der Werbung eine besondere

Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe

zurückgeführt wird;

8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

im Inland gewerbsmäßig ver-

kaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen,

wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen

können, von wem sie ein bestimmtes

Regeneriersalz für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

erworben haben,

b) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

gekennzeichnet oder deren

Kennzeichnung geändert haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte

Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

an Letztverbraucher

abgeben.

§ 5. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

die dieser Verordnung nicht entsprechen

und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt

oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger

oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

die dieser Verordnung nicht

entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten1 oder sonst in Verkehr

setzen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

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