188. Verordnung: Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
die zur Abgabe an Letztverbraucher
bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den
im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind
nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu
kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht
Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb
Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Warenproben, das sind als
solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze
für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich
oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen
Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben
werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge
der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Packung oder des kleinsten zulässigen
kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den
Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse
(Trommelform) den Formaten ET 10
und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen.
Behältnisse des Formates ET 10 dürfen
abweichend von der zylindrischen Form auch
konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den
gleichen mittleren Durchmesser und das nahezu
gleiche Volumen haben. Andere Packungen und
Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer
als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15
sind.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstalben und arabischen
Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und
lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung
vorbehaltenen Schmalseiten der Packung
oder auf dem Mantel des Behältnisses in der
gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden
Schachtelform anzubringen. Zusätzliche
fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen
mit einem größeren Format als E 15
und für Behältnisse mit einem größeren Format
als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung
die Schmalseiten des Formates E 15.
§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates
(§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen
als E 15 und größeren Behältnissen
als ET 15 die Angabe des entsprechenden
Vielfachen des Normalpaketes E 1;
zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der
nachstehenden Art zulässig
6. die Angabe der Nennfüllmenge in
Gramm (g) oder Kilogramm (kg);
größere Packungen und Behältnisse als
das Normalpaket E 1 müssen jeweils
ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge
des Normalpaketes E 1 enthalten;
technisch oder technologisch bedingte Abweichungen
dürfen die nachstehend angeführten
Toleranzgrenzen nicht überschreiten
7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten,
wenn in der Werbung eine besondere
Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe
zurückgeführt wird;
8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
im Inland gewerbsmäßig ver-
kaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen,
wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen
können, von wem sie ein bestimmtes
Regeneriersalz für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
erworben haben,
b) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
gekennzeichnet oder deren
Kennzeichnung geändert haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte
Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
an Letztverbraucher
abgeben.
§ 5. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
die dieser Verordnung nicht entsprechen
und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt
oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger
oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
die dieser Verordnung nicht
entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten1 oder sonst in Verkehr
setzen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.