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188_1976 AT

188. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes — VStG 1950 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. März 1976, G 37/75, — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 15. April 1976 —

den § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes — VStG

1950, Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung

vom 23. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung

von Rechtsvorschriften auf dem

Gebiete des Verwaltungsverfahrens, BGBl.

Nr. 172/1950, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

28. Feber 1977 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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