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188. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken und an den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken und an den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit dem

§ 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang

mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der

20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

§ 1. Den Hochschulassistenten, den Vertragsassistenten,

den Beamten der Verwendungsgruppe

A und den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe

a, die als Ärzte den Nacht-,

Sonn- und Feiertagsdienst an den Universitätskliniken

oder als diplomierte Tierärzte an den

Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule versehen,

gebührt eine Journaldienstzulage nach

Maßgabe der §§ 2 bis 3.

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für die

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

angeordneten Journaldienststunden, insoweit

diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 45 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 3. Bruchteile von Journaldienststunden sind

jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember

1972 in Kraft.

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