188. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken und an den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit dem
§ 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang
mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der
20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
§ 1. Den Hochschulassistenten, den Vertragsassistenten,
den Beamten der Verwendungsgruppe
A und den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe
a, die als Ärzte den Nacht-,
Sonn- und Feiertagsdienst an den Universitätskliniken
oder als diplomierte Tierärzte an den
Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule versehen,
gebührt eine Journaldienstzulage nach
Maßgabe der §§ 2 bis 3.
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für die
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
angeordneten Journaldienststunden, insoweit
diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 45 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 3. Bruchteile von Journaldienststunden sind
jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember
1972 in Kraft.