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188. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommission anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommission anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet

§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung

der Beamten der nachstehend angeführten

Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen

Hochschule für Welthandel,

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Linz,

Akademie der bildenden Künste Wien,

Hochschule für angewandte Kunst Wien,

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

in Wien,

Hochschuldokumentation Wien,

Studienbeihilfenbehörde.

Überdies die Dienstbeurteilung der Beamten

an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

sowie an folgenden Instituten

Ost-Südost-Europa-Institut Wien,

Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen,

Österreichisches Archäologisches Institut,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung

der Beamten der nachstehend angeführten

Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

Hochschule für Bildungswissenschaften Klagenfurt,

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

Graz.

§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter

§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen

Universität Salzburg,

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" Salzburg.

§ 4. Der bei der Technischen Hochschule Graz

errichteten Dienstbeurteilungskommission wird

die Dienstbeurteilung der Beamten der Montanistischen

Hochschule Leoben, soweit sie nicht

unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen.

§ 5. Der beim Kunsthistorischen Museum in

Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen, soweit sie nicht

unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen

Graphische Sammlung Albertina in Wien,

Österreichische Galerie in Wien,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst

in Wien,

Museum des 20. Jahrhunderts in Wien,

Bundesstaatliche Hauptstelle für wissenschaftliche

Kinematographie.

§ 6. Der beim Naturhistorischen Museum in

Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten der

nachstehend angeführten Dienststellen, soweit sie

nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen

Österreichisches Museum für Volkskunde in

Wien,

Museum für Völkerkunde in Wien.

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.

Nr. 17/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

außer Kraft.

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