188. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommission anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet
§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung
der Beamten der nachstehend angeführten
Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15
Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen
Hochschule für Welthandel,
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Linz,
Akademie der bildenden Künste Wien,
Hochschule für angewandte Kunst Wien,
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
in Wien,
Hochschuldokumentation Wien,
Studienbeihilfenbehörde.
Überdies die Dienstbeurteilung der Beamten
an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
sowie an folgenden Instituten
Ost-Südost-Europa-Institut Wien,
Forschungsinstitut für Genossenschaftswesen,
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung.
§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung
der Beamten der nachstehend angeführten
Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15
Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.
Hochschule für Bildungswissenschaften Klagenfurt,
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
Graz.
§ 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die
Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter
§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,
zugewiesen
Universität Salzburg,
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" Salzburg.
§ 4. Der bei der Technischen Hochschule Graz
errichteten Dienstbeurteilungskommission wird
die Dienstbeurteilung der Beamten der Montanistischen
Hochschule Leoben, soweit sie nicht
unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik
fallen, zugewiesen.
§ 5. Der beim Kunsthistorischen Museum in
Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission
wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen, soweit sie nicht
unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik
fallen, zugewiesen
Graphische Sammlung Albertina in Wien,
Österreichische Galerie in Wien,
Österreichisches Museum für angewandte Kunst
in Wien,
Museum des 20. Jahrhunderts in Wien,
Bundesstaatliche Hauptstelle für wissenschaftliche
Kinematographie.
§ 6. Der beim Naturhistorischen Museum in
Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission
wird die Dienstbeurteilung der Beamten der
nachstehend angeführten Dienststellen, soweit sie
nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik
fallen, zugewiesen
Österreichisches Museum für Volkskunde in
Wien,
Museum für Völkerkunde in Wien.
§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.
Nr. 17/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
außer Kraft.