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188. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1972

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45

und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 171/1966 und 247/

1970, der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 248/1970, des § 53 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl

Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 165/1961, der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes

1966, BGBl. Nr. 172, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 249/

1970, des § 3 Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, der §§ 1 und 6

Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 244/1969,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/

1970 und des § 27 Abs. 1 der Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern

(§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) und den

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes) des Dienststandes gebühren

ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen im Ausmaß

von je 3•5 v. H. des Gehaltes und der im

§ 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen

Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.

§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag) haben,

gebühren ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 3•5 v. H. des Ruhe(Versorgungs)

genusses, der Ruhe(Versorgungs)genußzulage

und der Hilflosenzulage beziehungsweise

des Unterhaltsbeitrages.

§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den

Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966) und den land- und

forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern (§ 1

des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)

gebühren ab 1. Juli 1972

Teuerungszulagen im Ausmaß von je 3•5 v. H.

des Monatsentgeltes und der im § 8 a Abs. 1

zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführten Zulagen.

§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste (§ 1 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung)

gebühren ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 3•5 v. H. des Gehaltes

und der im § 16 Abs. 2 der Bundesforste-

Dienstordnung vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme

der Haushaltszulage.

§ 5. Den Bediensteten des Dorotheums (§ 1

Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes) gebühren

ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen im

Ausmaß von je 3•5 v. H. des Gehaltes.

Abschnitt II

§ 6. (1) Die Teuerungszulagen sind, soweit nicht

Abs. 2 anzuwenden ist, derart zu runden, daß

sich zusammen mit den Bezügen, zu denen sie

gebühren, ein voller Schillingbetrag ergibt; hiebei

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von

50 Groschen und darüber als volle Schillinge

anzusetzen.

(2) Die Teuerungszulage zu Ansätzen und

Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind in der Weise zu runden, daß sie

zusammen mit den Beträgen, zu denen sie gebühren,

durch 10 Groschen teilbare Beträge ergeben;

hiebei sind Restbeträge bis 4 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 5 Groschen

und mehr auf die nächsten 10 Groschen aufzurunden.

Die Teuerungszulage zur Hilflosenzulage

der Stufe II ist derart zu runden, daß sie zusammen

mit der Hilflosenzulage einen Betrag ergibt,

der zur Hilflosenzulage der Stufe I zuzüglich der

Teuerungszulage in dem im § 27 Abs. 2 des

Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Verhältnis

steht.

§ 7. Die Verordnung der Bundesregierung vom

20. April 1971, BGBl. Nr. 162, tritt für die Zeit

ab 1. Juli 1972 außer Kraft.

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