188. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45
und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965, 171/1966 und 247/
1970, der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 248/1970, des § 53 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl
Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 165/1961, der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes
1966, BGBl. Nr. 172, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 249/
1970, des § 3 Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, der §§ 1 und 6
Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 244/1969,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/
1970 und des § 27 Abs. 1 der Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern
(§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) und den
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes) des Dienststandes gebühren
ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen im Ausmaß
von je 3•5 v. H. des Gehaltes und der im
§ 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen
Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.
§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag) haben,
gebühren ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 3•5 v. H. des Ruhe(Versorgungs)
genusses, der Ruhe(Versorgungs)genußzulage
und der Hilflosenzulage beziehungsweise
des Unterhaltsbeitrages.
§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den
Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966) und den land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern (§ 1
des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)
gebühren ab 1. Juli 1972
Teuerungszulagen im Ausmaß von je 3•5 v. H.
des Monatsentgeltes und der im § 8 a Abs. 1
zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Zulagen.
§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste (§ 1 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung)
gebühren ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 3•5 v. H. des Gehaltes
und der im § 16 Abs. 2 der Bundesforste-
Dienstordnung vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme
der Haushaltszulage.
§ 5. Den Bediensteten des Dorotheums (§ 1
Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes) gebühren
ab 1. Juli 1972 Teuerungszulagen im
Ausmaß von je 3•5 v. H. des Gehaltes.
Abschnitt II
§ 6. (1) Die Teuerungszulagen sind, soweit nicht
Abs. 2 anzuwenden ist, derart zu runden, daß
sich zusammen mit den Bezügen, zu denen sie
gebühren, ein voller Schillingbetrag ergibt; hiebei
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von
50 Groschen und darüber als volle Schillinge
anzusetzen.
(2) Die Teuerungszulage zu Ansätzen und
Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind in der Weise zu runden, daß sie
zusammen mit den Beträgen, zu denen sie gebühren,
durch 10 Groschen teilbare Beträge ergeben;
hiebei sind Restbeträge bis 4 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 5 Groschen
und mehr auf die nächsten 10 Groschen aufzurunden.
Die Teuerungszulage zur Hilflosenzulage
der Stufe II ist derart zu runden, daß sie zusammen
mit der Hilflosenzulage einen Betrag ergibt,
der zur Hilflosenzulage der Stufe I zuzüglich der
Teuerungszulage in dem im § 27 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Verhältnis
steht.
§ 7. Die Verordnung der Bundesregierung vom
20. April 1971, BGBl. Nr. 162, tritt für die Zeit
ab 1. Juli 1972 außer Kraft.