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188_1971 AT

188. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1971 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1971 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 6/71

BESCHLUSS DES RATES Nr. 6/1971

(In der 11. gemeinsamen Sitzung am 1. April

1971 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Beschluß des Rates Nr. 4/1968 Verlautbart unter BGBl. Nr. 247/1968 und

Nr. 424/1968, verlängert

durch die Beschlüsse des Rates Nr. 5/1969 Verlautbart unter BGBl. Nr. 160/1969 und Nr. 1/1970 Verlautbart unter BGBl. Nr. 125/1970, bleibt bis 1. Mai 1972

in Kraft.

2. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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