188. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,
wird kundgemacht
1. Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 379/1967, betreffend
die Errichtung der Diplomatischen Akademie
wird in der Weise berichtigt, daß der erste
Satz des § 14 Abs. 1 wie folgt zu lauten hat
„Um die Aufnahme in die Diplomatische Akademie
als Hörer (Lehrgangsteilnehmer) können
sich Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ein ehrenhaftes Vorleben
aufweisen und das ordentliche Studium an
einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule
oder ein in bezug auf die Ausbildung an der
Diplomatischen Akademie gleichwertiges ordentliches
Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule abgeschlossen haben."
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz, BGBl. Nr. 129/1968, über die Aufhebung
einer Bestimmung in der Geschäftsordnung für
die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) wird wie
folgt berichtigt
Die Z. 1 hat richtig zu lauten
„1. In der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951,
entfällt der dritte Absatz des § 179."