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188_1968 AT

188. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

wird kundgemacht

1. Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 379/1967, betreffend

die Errichtung der Diplomatischen Akademie

wird in der Weise berichtigt, daß der erste

Satz des § 14 Abs. 1 wie folgt zu lauten hat

„Um die Aufnahme in die Diplomatische Akademie

als Hörer (Lehrgangsteilnehmer) können

sich Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, ein ehrenhaftes Vorleben

aufweisen und das ordentliche Studium an

einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule

oder ein in bezug auf die Ausbildung an der

Diplomatischen Akademie gleichwertiges ordentliches

Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen

Hochschule abgeschlossen haben."

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz, BGBl. Nr. 129/1968, über die Aufhebung

einer Bestimmung in der Geschäftsordnung für

die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) wird wie

folgt berichtigt

Die Z. 1 hat richtig zu lauten

„1. In der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951,

entfällt der dritte Absatz des § 179."

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