188. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls vom 11. Dezember 1946 sowie der durch dieses Protokoll abgeänderten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle betreffend die Suchtgifte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen hat Rumänien das Protokoll
vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung
der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf
am 11. Feber 1925, am 19. Feber 1925 und
am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November
1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend
die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen,
Übereinkommen und Protokolle (BGBl.
Nr. 179/1950, letzte Kundmachung über den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 228/1959) angenommen.
Ferner haben
1. zum Internationalen Opiumabkommen
vom 23. Jänner 1912 (Haager Opiumabkommen,
BGBl. Nr. 361/1921 in der Fassung des vorerwähnten
Protokolls, letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)
Cypern, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville),
Kongo (Léopoldville), Malawi, Malta, Niger,
Nigeria, die Philippinen, Rwanda, Senegal, Sierra
Leone, Trinidad und Tobago sowie die Zentralafrikanische
Republik erklärt, sich an dieses Abkommen
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
gebunden zu erachten;
2. zur Internationalen Opiumkonvention vom
19. Feber 1925 (Genfer Opiumkonvention,
BGBl. Nr. 244/1928, in der Fassung des vorerwähnten
Protokolls, letzte Kundmachung über
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)
a) Algerien, Obervolta sowie Uganda ihren
Beitritt notifiziert und
b) Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika,
Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo
(Léopoldville), Malawi, Niger, Nigeria,
Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad
und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische
Republik erklärt, sich an dieses
Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
gebunden zu erachten;
3. zum Abkommen zur Beschränkung der
Herstellung und zur Regelung der Verteilung der
Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931 (BGBl.
Nr. 198/1934 II, in der Fassung des vorerwähnten
Protokolls, letzte Kundmachung über den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)
a) Algerien, Obervolta, Tanganjika und Sansibar
sowie Uganda ihren Beitritt notifiziert
und
b) Dahomey, die Elfenbeinküste, Guinea,
Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville),
Kongo (Léopoldville), Malawi, Niger,
Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad
und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische
Republik erklärt, sich an dieses
Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
gebunden zu erachten;
4. zum Übereinkommen zur Unterdrückung
des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vom
26. Juni 1936 (BGBl. Nr. 178/1950, in der Fassung
des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 208/1961) die Elfenbeinküste, Kamerun,
Liechtenstein und Malawi ihren Beitritt notifiziert.
Die Niederlande haben das letztgenannte
Übereinkommen gemäß Art. 24 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 3 für das Gebiet des Königreiches
in Europa und die Gebiete von Surinam
und der Niederländischen Antillen mit Wirkung
vom 14. Dezember 1966 gekündigt.