Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188_1967 AT

188. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls vom 11. Dezember 1946 sowie der durch dieses Protokoll abgeänderten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle betreffend die Suchtgifte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls vom 11. Dezember 1946 sowie der durch dieses Protokoll abgeänderten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle betreffend die Suchtgifte

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen hat Rumänien das Protokoll

vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung

der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf

am 11. Feber 1925, am 19. Feber 1925 und

am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November

1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend

die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen,

Übereinkommen und Protokolle (BGBl.

Nr. 179/1950, letzte Kundmachung über den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 228/1959) angenommen.

Ferner haben

1. zum Internationalen Opiumabkommen

vom 23. Jänner 1912 (Haager Opiumabkommen,

BGBl. Nr. 361/1921 in der Fassung des vorerwähnten

Protokolls, letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)

Cypern, Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville),

Kongo (Léopoldville), Malawi, Malta, Niger,

Nigeria, die Philippinen, Rwanda, Senegal, Sierra

Leone, Trinidad und Tobago sowie die Zentralafrikanische

Republik erklärt, sich an dieses Abkommen

auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

gebunden zu erachten;

2. zur Internationalen Opiumkonvention vom

19. Feber 1925 (Genfer Opiumkonvention,

BGBl. Nr. 244/1928, in der Fassung des vorerwähnten

Protokolls, letzte Kundmachung über

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)

a) Algerien, Obervolta sowie Uganda ihren

Beitritt notifiziert und

b) Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika,

Kamerun, Kongo (Brazzaville), Kongo

(Léopoldville), Malawi, Niger, Nigeria,

Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad

und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische

Republik erklärt, sich an dieses

Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

gebunden zu erachten;

3. zum Abkommen zur Beschränkung der

Herstellung und zur Regelung der Verteilung der

Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931 (BGBl.

Nr. 198/1934 II, in der Fassung des vorerwähnten

Protokolls, letzte Kundmachung über den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 135/1959)

a) Algerien, Obervolta, Tanganjika und Sansibar

sowie Uganda ihren Beitritt notifiziert

und

b) Dahomey, die Elfenbeinküste, Guinea,

Jamaika, Kamerun, Kongo (Brazzaville),

Kongo (Léopoldville), Malawi, Niger,

Rwanda, Senegal, Sierra Leone, Trinidad

und Tobago, Togo sowie die Zentralafrikanische

Republik erklärt, sich an dieses

Abkommen auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

gebunden zu erachten;

4. zum Übereinkommen zur Unterdrückung

des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vom

26. Juni 1936 (BGBl. Nr. 178/1950, in der Fassung

des vorerwähnten Protokolls, letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 208/1961) die Elfenbeinküste, Kamerun,

Liechtenstein und Malawi ihren Beitritt notifiziert.

Die Niederlande haben das letztgenannte

Übereinkommen gemäß Art. 24 Abs. 1 und

Art. 18 Abs. 3 für das Gebiet des Königreiches

in Europa und die Gebiete von Surinam

und der Niederländischen Antillen mit Wirkung

vom 14. Dezember 1966 gekündigt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →