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188_1966 AT

188. Kundmachung: Beitritt Rumäniens und der Türkei zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Beitritt Rumäniens und der Türkei zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind Rumänien und die

Türkei dem Zollabkommen über den internationalen

Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen),

BGBl. Nr. 92/1960 in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 69/1964 (letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 68/1964), beigetreten.

Das Abkommen ist für Rumänien am 8. Juli

1964 und für die Türkei am 24. Mai 1966 in

Kraft getreten.

Die Beitrittsurkunden Rumäniens und der

Türkei enthalten folgende Vorbehalte

Die Türkei betrachtet sich nicht; an die Bestimmungen

des Kapitels IV des Abkommens

gebunden.

Rumänien und die Türkei betrachten sich nicht

an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des

Artikels 44 des Abkommens gebunden.

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