188_1966
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188. Kundmachung: Beitritt Rumäniens und der Türkei zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 188. Kundmachung: Beitritt Rumäniens und der Türkei zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
1966_188_0 188. Kundmachung: Beitritt Rumäniens und der Türkei zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind Rumänien und die
Türkei dem Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen),
BGBl. Nr. 92/1960 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 69/1964 (letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 68/1964), beigetreten.
Das Abkommen ist für Rumänien am 8. Juli
1964 und für die Türkei am 24. Mai 1966 in
Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunden Rumäniens und der
Türkei enthalten folgende Vorbehalte
Die Türkei betrachtet sich nicht; an die Bestimmungen
des Kapitels IV des Abkommens
gebunden.
Rumänien und die Türkei betrachten sich nicht
an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des
Artikels 44 des Abkommens gebunden.